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Zusammenarbeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge mit Geheimdiensten (Antwort zu Drs. 21/4188)

dip / drucksache 19.03.2026 · WP 21 · 21/4902 · Antwort · Original ↗

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Zusammenarbeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge mit Geheimdiensten (Antwort zu Drs. 21/4188) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4902 21. Wahlperiode 19.03.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Violetta Bock, Anne- Mieke Bremer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/4188 – Zusammenarbeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge mit Geheimdiensten V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Fragestellenden wurden von einem Asylsuchenden kontaktiert, der vermutet, dass während seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ein Mitarbeiter eines Geheimdienstes anwesend war. Über die Teilnahme von Mitarbeitern des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) an Asylanhörungen berichteten verschiedene Medien bereits vor knapp zehn Jahren (netzpolitik.org vom 12. Dezember 2016 und vom 27. Juni 2017, der Spiegel vom 18. März 2017). Auf eine frühere parlamentarische Anfrage (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/12774) erklärte die Bundesregierung, Rechtsgrundlage hierfür sei § 25 Absatz 6 des Asylgesetzes (AsylG): „Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. (…) Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.“ Alle Teilnehmenden der Anhörung werden demnach in der Niederschrift aufgeführt, davon erhält der Asylsuchende eine Kopie (§ 25 Absatz 8 AsylG). Die Geflüchteten erfahren somit erst im Nachhinein, wenn ein Mitarbeiter des BfV ihrer Anhörung beigewohnt hat. Vertreterinnen und Vertreter des BfV könnten nicht nur passiv zuhören, sondern selbst Fragen stellen. Die Frage, wie häufig das BfV von der Möglichkeit, an Asylanhörungen teilzunehmen, Gebrauch macht, beantwortete die Bundesregierung „aus Gründen des Staatswohls“ zunächst nicht (Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 18/12774). In der Antwort auf eine weitere Anfrage ist davon die Rede, dass das BfV „im Einzelfall“ an Anhörungen teilnehme (Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 19/4015). Die Fragestellenden sehen einen Konflikt zwischen der Teilnahme des BfV an Asylanhörungen und den Interessen der Geflüchteten. Wenn diese befürchten müssen, nicht nur einem Vertreter des BAMF, sondern auch einem Mitarbeiter des BfV gegenüberzusitzen, wird die Vertraulichkeit der Anhörung nach ihrem Dafürhalten verletzt. Da für Geflüchtete nicht zu überblicken ist, was Geheimdienstmitarbeiter mit den in der Anhörung erlangten Informationen machen, müssen sie davon ausgehen, mit bestimmten Aussagen im schlimmsten Fall sich selbst oder ihre Angehörigen im Herkunftsland zu gefährden. Zudem Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 19. März 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. besteht das Risiko, dass sie aufgrund ihres Kontakts zu einem deutschen Geheimdienst in ihrer Heimat Verfolgung ausgesetzt sein könnten, was einen Nachfluchtgrund darstellen kann (Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 19/4015). Das Onlinemedium netzpolitik.org kommentierte die aktive Teilnahme von Geheimdienstmitarbeitern an Asylanhörungen wie folgt: „Der Charakter einer Anhörung, die eigentlich Fluchtgründe bewerten soll, verändert sich dadurch zu einer Informationsbeschaffungsveranstaltung für die Sicherheitsbehörden“ (27. Juni 2017). Daneben gibt es weitere Formen der Zusammenarbeit zwischen dem BAMF und Geheimdiensten sowie weiteren Sicherheitsbehörden. Das BAMF übergibt die Daten von Geflüchteten aus bestimmten Herkunftsländern an die Geheimdienste des Bundes, das Bundeskriminalamt (BKA) und das Zollkriminalamt. Diese sollen über mögliche Sicherheitsbedenken und Asylversagensgründe informieren. Bei welchen Herkunftsländern und Gruppen ein solcher Sicherheitsabgleich erfolgt, ist nicht öffentlich (Antwort zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 18/12774). Umgekehrt ist das BAMF verpflichtet, dem BfV Informationen zu Hinweisen auf verfassungsfeindliche, sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Bestrebungen zu übermitteln, von denen es im Rahmen seiner Tätigkeit erfahren hat (§ 18 Absatz 1a des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG)). Die Vorschrift besteht seit 2002. Ähnliche Übermittlungspflichten existieren auch für den Bundesnachrichtendienst (BND), den Militärischen Abschirmdienst (MAD) und das BKA (Antwort zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 18/12774). Nach Angaben der Bundesregierung führt der BND seit der Auflösung seiner Tarnorganisation „Hauptstelle Befragungswesen“ (HBW) am 30. Juni 2014 keine verdeckten Befragungen in Erstaufnahmeeinrichtungen mehr durch. Das BfV nimmt aber in Einzelfällen anlassbezogen Kontakt zu Asylsuchenden auf. In den Jahren 2014 und 2015 wurden dem BAMF neun Fälle gemeldet, in denen es „nachrichtendienstlichen Kontakt“ zu Asylsuchenden gab (Antworten zu den Fragen 13 bis 15 auf Bundestagsdrucksache 18/7399). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Antwort zu dieser Kleinen Anfrage kann aus Gründen des Geheimschutzes nicht in Gänze offen erfolgen. Teile der erbetenen Informationen sind als Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch („VS-Nur für den Dienstgebrauch“) – eingestuft. Eine Veröffentlichung könnte die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der betroffenen Behörden beeinträchtigen. Eine Nichtveröffentlichung ist im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung, VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Die betreffenden Informationen werden daher dem Deutschen Bundestag in einer als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Anlage, die ausschließlich den berechtigten Mitgliedern des Bundestages in den entsprechenden Räumen zur Kenntnis gebracht wird, gesondert übermittelt. Eine öffentliche Bekanntgabe ist nicht möglich.  1. Kann die Bundesregierung Angaben zum Umfang und der Praxis der Teilnahme von BfV-Mitarbeitern bei Asylanhörungen machen, und wenn ja, welche (zum Beispiel: wie häufig nehmen BfV-Mitarbeitende an Anhörungen teil, bei welchen Herkunftsländern bzw. Herkunftsregionen erfolgt der Einsatz, wie hat sich dies über die Jahre verändert)? Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat gemäß § 25 Absatz 6 des Asylgesetzes die Möglichkeit, in Asylanhörungen präsent zu sein. Eine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung erfolgt nicht.  2. Bei welchen Herkunftsländern und Personengruppen erfolgen derzeit Sicherheitsabgleiche (§ 73 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG))? In Fällen des § 73 Absatz 1a AufenthG erfolgen bei bestimmten Staatsangehörigkeiten und Personengruppen entsprechende Sicherheitsüberprüfungen. Die erbetenen Informationen zu den Staatsangehörigkeiten und Personengruppen sind geheimhaltungsbedürftig und befinden sich in einer als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Anlage.  3. Kann die Bundesregierung Angaben dazu machen, wie häufig solche Sicherheitsabgleiche seit 2017 vorgenommen wurden, und wenn ja, welche (bitte nach Jahren und Herkunftsländern auflisten)? Die Anzahl der Sicherheitsüberprüfungen nach § 73 Absatz 1a AufenthG für die Jahr 2023 bis 2025 können folgender Tabelle entnommen werden. Für die Jahre 2017 bis 2022 liegen aufgrund von Löschfristen keine Daten vor. Jahr Anzahl der Sicherheitsüberprüfungen 2023 312 430 2024 311 709 2025 258 500 Eine Aufschlüsselung zu den Staatsangehörigkeiten ist der als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Anlage zu entnehmen.* Hinsichtlich der Einstufung wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.  4. Wie häufig erfolgte seitens der Polizeien, des BND, des BfV und des MAD eine Rückmeldung an das BAMF (bitte auch hier nach Jahren aufschlüsseln und den jeweiligen Behörden zuordnen)? Zu jeder Sicherheitsüberprüfung nach § 73 Absatz 1a AufenthG erfolgt eine Rückmeldung der beteiligten Sicherheitsbehörden, welche als ein Gesamtvotum durch das Bundesverwaltungsamt (BVA) der abfragenden Behörde zur Verfügung gestellt wird. Dabei handelt es sich entweder um ein positives (keine Sicherheitsbedenken) oder ein negatives Votum (sonstige Sicherheitsbedenken oder Versagungsgrund). Eine Aufschlüsselung zu den Sicherheitsbehörden für die Jahre 2023 bis 2025 ist der als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Anlage zu entnehmen.* Für die Jahre 2017 bis 2022 liegen aufgrund von Löschfristen keine Daten vor. Hinsichtlich der Einstufung wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. * Das Bundesministerium des Innern hat die Anlage als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. a) Wie häufig hat das BAMF daraufhin einen Schutzstatus versagt? Angaben im Sinne der Fragestellung werden durch das BAMF statistisch nicht erfasst. b) Hat das BAMF aus diesen Rückmeldungen weitere Erkenntnisse gewonnen, und wenn ja, welche? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 13 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/12774 verwiesen. c) Wie bewertet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die Praxis der Sicherheitsabgleiche? Die Sicherheitsüberprüfungen nach § 73 Absatz 1a AufenthG sind ein wichtiges Instrument, um sicherheitsbehördliche Erkenntnisse hinsichtlich einer etwaigen Verfahrensrelevanz frühzeitig im Asylverfahren zu würdigen. Das BAMF prüft mit den übermittelten Sicherheitsinformationen unter anderem, ob Versagungsgründe nach den § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 AsylG und § 60 Absatz 8 AufenthG vorliegen.  5. Erfolgten seit 2017 Befragungen von Geflüchteten durch den BND, und wenn ja, wie viele (bitte nach Jahren und Herkunftsländern der Betroffenen auflisten)? Die Befragungen erfolgen im anlassbezogenen Einzelfall zur Gewinnung von Sachinformationen mit außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland. Die Befragungen erfolgen im Rahmen der Aufgabenzuweisung des § 1 Absatz 2 des BND-Gesetzes (BNDG). Die erforderliche Befugnisnorm ist § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BNDG. Eine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung erfolgt nicht.  6. Fanden diese Befragungen vor oder nach der Entscheidung des BAMF über den Asylantrag statt? Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Frage würde Informationen zur Erkenntnislage, Methodik und Fähigkeiten des Bundesnachrichtendienstes einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Diese Informationen werden daher als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und sind der als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Anlage zu entnehmen.* * Das Bundesministerium des Innern hat die Anlage als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.  7. Kann die Bundesregierung nähere Angaben dazu machen, nach welchen Kriterien Anhörer Fälle an das BAMF-interne Sicherheitsreferat melden sollen, das für die Koordination der Zusammenarbeit mit den Geheimdiensten und sonstigen Sicherheitsbehörden zuständig ist (vgl. Antwort zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 18/12774)? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 11 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/12774 und die Antwort der Bundesregierung zu Frage 19 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/10585 verwiesen. Weitere Angaben kann die Bundesregierung nicht machen.  8. Wie viele Mitarbeitende sind derzeit im Sicherheitsreferat des BAMF beschäftigt? Die Referatsgruppe „Sicherheit“ im BAMF besteht aus sieben Organisationseinheiten mit rund 240 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Im Referat „Operative Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder“ sind zum Stand 23. Februar 2026 112 Mitarbeitende beschäftigt.  9. Wie viele Sonderbeauftragte für Sicherheit sind derzeit im BAMF tätig, und wie viele von ihnen werden in den Außenstellen eingesetzt (bitte nach Außenstellen auflisten)? Im BAMF sind zum Stand 23. Februar 2026 146 Sonderbeauftragte (SoBe) für Sicherheit im Asylverfahren tätig bzw. eingesetzt. Folgender Tabelle kann die Aufgliederung nach Einsatzorten entnommen werden. Einsatzort Anzahl SoBe für Sicherheit im Asylverfahren Augsburg  4 Bamberg  2 Bayreuth  1 Berlin 10 Bielefeld  4 Bochum  5 Bonn  7 Bramsche  3 Braunschweig  5 Bremen  3 Büdingen  1 Chemnitz  3 Deggendorf  2 Dortmund  3 Dresden  3 Düsseldorf  3 Eisenhüttenstadt  2 Ellwangen  1 Essen  2 Frankfurt/Flughafen  1 Freiburg  1 Friedland  3 Gießen  4 Halberstadt  2 Hamburg  4 Einsatzort Anzahl SoBe für Sicherheit im Asylverfahren Heidelberg  3 Jena/Hermsdorf  2 Karlsruhe  4 Lebach  2 Leipzig  3 Manching  4 Mönchengladbach  2 München  4 Neumünster  2 Neustadt (Hessen)  1 Nostorf-Horst  2 Nürnberg 11 Oldenburg  4 Regensburg  3 Schweinfurt  1 Schwerin  2 Sigmaringen  2 Speyer  3 Stuttgart  1 Suhl  1 Trier  3 Unna  3 Zirndorf  4 10. Wie viele Verbindungsbeamte anderer Behörden und Stellen des Bundes verfügen an oder in Dienstgebäuden des BAMF über eigene Räumlichkeiten (bitte nach Behörden bzw. Dienststellen auflisten)? Zum Stand 23. Februar 2026 verfügten zwölf Verbindungsbeamte anderer Behörden und Stellen des Bundes in Dienstgebäuden des BAMF am Dienstort Nürnberg über eigene Räumlichkeiten. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf die Frage, um welche Verbindungsbeamte nach Behörden es sich handelt, würde Informationen zur Erkenntnislage, Methodik und Fähigkeiten insbesondere der Nachrichtendienste zulassen, die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können. 11. Wie viele Verbindungsbeamte des BAMF sind in welchen anderen Behörden oder Stellen des Bundes tätig oder bei Arbeitssitzungen nicht nur in Einzelfällen beteiligt, wie viele Verbindungsbeamte des BAMF sind im Ausland tätig (bitte nach Ländern aufschlüsseln)? Aktuell verfügt das BAMF über insgesamt 14 Verbindungbeamte bei anderen Behörden des Bundes. Davon sind sieben Personen beim BKA und sieben bei der Bundespolizei. Mit Stand 24. Februar 2026 sind insgesamt neun Personen als Verbindungsbeamte des BAMF im Ausland tätig, davon jeweils eine Person in Frankreich, Italien, Griechenland, Polen, Albanien, Georgien und der Türkei sowie übergangsweise zwei Personen in Bulgarien. 12. Wie viele Mitarbeitende des BAMF sind in Arbeitsgremien im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) dauerhaft vertreten (bitte die Arbeitsgremien und die Zahl der dort vertretenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angeben), und ist eine Beteiligung des BAMF an dem geplanten gemeinsamen Zentrum der Sicherheitsbehörden aus Bund und Ländern zur Abwehr von hybriden Bedrohungen geplant (www.tagessch au.de/investigativ/ndr-wdr/abwehrzentrum-hybride-angriffe-100.html)? Das BAMF ist mit sieben Mitarbeitenden in den Arbeitsgruppen des Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrums (GTAZ) vertreten. Die Arbeitsgruppen „Deradikalisierung“ sowie „Statusrechtliche Begleitmaßnahmen“ werden dabei vom BAMF federführend betreut. An weiteren Arbeitsgruppen (z. B. der Arbeitsgruppe Risikomanagement) nimmt das BAMF anlassbezogen und bedarfsorientiert teil. Aussagen zur Beteiligung einzelner Behörden wie auch dem BAMF am Gemeinsamen Abwehrzentrum Hybrid können derzeit noch nicht getroffen werden. Das Bundesministerium des Innern hat die Einrichtung dieses Abwehrzentrums beschlossen, um die operative Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern in diesem Bereich weiter zu stärken. Einzelheiten der konkreten Ausgestaltung dieses Abwehrzentrums sind Gegenstand laufender Abstimmungen. 13. Wie viele Mitarbeitende des BAMF sind in Arbeitsgremien der Bundesländer vertreten, in denen dauerhaft oder in Einzelfällen die Zusammenarbeit der Behörden im Phänomenbereich Islamismus/internationaler Terrorismus hinsichtlich asyl- und aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen koordiniert und abgestimmt wird, und in welchen Bundesländern gibt es entsprechende Gremien mit welchem Namen (beispielsweise Sicherheitskonferenz NRW; bitte nach Gremien auflisten)? Es sind insgesamt sind neun Mitarbeitende des BAMF in Arbeitsgremien der Länder vertreten. Eine Aufschlüsselung nach Ländern und Gremien/ Arbeitsgruppen (AG) kann folgender Tabelle entnommen werden. Land Landesarbeitsgruppe/Gremium Brandenburg AG SAGA Ständige Arbeitsgruppe Aufenthalt und Einbürgerung Berlin AG ExtrA Extremistische Ausländer Baden-Württemberg Sonderstab Sonderstab „Gefährliche Ausländer“ Bayern AG BIRGiT Beschleunigte Identifizierung und Rückführung von Gefährdern aus dem Bereich des islamistischen Terrorismus und Extremismus Bremen Fallkonferenz Fallkonferenz Hessen AG BRiSE Beschleunigten Rückführung in sicherheitsrelevanten Einzelfällen Hamburg ATK Anti-Terrorismus-Koordinationsstelle Mecklenburg-Vorpommern AG Fakt Facharbeitskreis Terrorismusbekämpfung Niedersachen AG E Einzelfälle Nordrhein-Westfalen SiKo Sicherheitskonferenz Rheinland-Pfalz AG RaG Rückführung ausländischer Gefährder Schleswig-Holstein AG Abex Aufenthaltsrechtliche Behandlung extremistischer/ terroristischer Ausländer Saarland keine Sachsen AG Aufenthalt Aufenthalt Land Landesarbeitsgruppe/Gremium Sachsen-Anhalt AG Aurist Ausländerrecht und Innere Sicherheit Sachsen-Anhalt Thüringen AG AUX Aufenthaltsrechtliche und staatsangehörigkeitsrechtliche Behandlung von Personen aus dem Bereich des Ausländerextremismus 14. In wie vielen Fällen wurden durch die AG Status im GTAZ seit 2022 Überwachungsmaßnahmen nach § 56 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) begleitet bzw. koordiniert (bitte, soweit möglich, nach Jahren und Herkunftsländern differenzieren)? Zum Stichtag 31. Januar 2026 wurden für 22 in der AG Status bearbeitete Personen 31 Maßnahmen gemäß § 56 AufenthG von der zuständigen Landesbehörde im Ausländerzentralregister (AZR) erfasst, die im Zeitraum zwischen 2022 bis 2026 erlassen wurden. Bestimmte Daten des AZR werden gelöscht, wenn die ihnen zugrunde liegenden Maßnahmen zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Ablauf ihrer Befristung oder auf andere Weise erledigt sind. Die zum genannten Stichtag ermittelten Zahlen können daher unterzeichnet sein. Im Rahmen der AG Status können von jeder teilnehmenden Behörde Maßnahmen und Vorgehensweisen angeregt werden. Eine statistische Erhebung im Sinne der Fragestellung erfolgt nicht. Weitere Informationen sind nachfolgenden Tabellen zu entnehmen. Staatsangehörigkeit Anzahl Personen AFG  1 IRQ  2 SYR 14 TAD  2 TUR  1 Ungeklärt  2 Gesamt 22 Jahr Anzahl erlassener Maßnahmen nach § 56 AufenthG Anzahl Personen 2022 10  8 2023  5  4 2024 11  8 2025  5  2 Gesamt 31 22 Fragen zur Bestandskraft dieser Entscheidungen und deren Vollzug entziehen sich wegen der Zuständigkeit der Länder der Kenntnis der Bundesregierung. 15. In wie vielen Fällen hat die AG Status seit 2022 eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG empfohlen bzw. ausgesprochen (bitte nach Jahren und Herkunftsländern auflisten)? Zum Stichtag 31. Januar 2026 wurde für sechs in der AG Status bearbeitete Personen jeweils eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG von der zuständigen Landesbehörde im AZR erfasst, die im Zeitraum zwischen 2022 bis 2026 erlassen wurde. Bestimmte Daten des AZR werden gelöscht, wenn die ihnen zugrunde liegenden Maßnahmen zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Ablauf ihrer Befristung oder auf andere Weise erledigt sind. Die zum genannten Stichtag ermittelten Zahlen können daher unterzeichnet sein. Im Rahmen der AG Status können von jeder teilnehmenden Behörde Maßnahmen und Vorgehensweisen angeregt werden. Eine statistische Erhebung im Sinne der Fragestellung erfolgt nicht. Weitere Informationen sind nachfolgenden Tabellen zu entnehmen. Staatsangehörigkeit Anzahl Personen BIH 2 IRQ 1 SYR 1 TAD 1 TUR 1 Gesamt 6 Jahr Anzahl Personen 2022 1 2023 1 2024 1 2025 2 2026 1 Gesamt 6 Fragen zur Bestandskraft dieser Entscheidungen und deren Vollzug entziehen sich wegen der Zuständigkeit der Länder der Kenntnis der Bundesregierung. 16. In wie vielen Fällen wurden seit 2022 Informationen aus dem BAMF nach § 18 Absatz 1a BVerfSchG an das BfV übermittelt, und In Auswertung des Assistenzsystems für Sicherheitsmeldungen des BAMF wurden dem BfV nach § 18 Absatz 1a BVerfSchG folgende Anzahl von Informationen übermittelt. Jahr Anzahl Übermittlungen 2022 1 219 2023 1 317 2024 1 665 2025 2 125 2026 (Stand: 25.02.2026)   173 a) wie waren diese auf die Herkunftsländer verteilt (bitte nach Jahren auflisten, soweit nur Informationen zu Herkunftsregionen vorliegen, bitte diese entsprechend angeben), c) wie viele nachrichtendienstlich relevante Personen wurden bei der Prüfung der Daten erkannt (bitte nach Phänomenbereichen bzw. Abteilungen und nach Jahren auflisten)? Eine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung findet nicht statt. b) für welche Phänomenbereiche bzw. entsprechenden Abteilungen im BfV waren sie relevant (bitte nach Jahren auflisten), Die Informationen nach § 18 Absatz 1a BVerfSchG werden den zuständigen Fachabteilungen (Rechtsextremismus/rechtsextremistischer Terrorismus, Linksextremismus, Auslandsbezogener Extremismus, Islamismus/islamistischer Terrorismus und Cyberabwehr/Spionage und Proliferationsabwehr) übermittelt. Eine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung erfolgt nicht. 17. Wie viele Meldungen des BAMF an den BND, den MAD und das BKA zu sicherheitsrelevanten Hinweisen gab es seit 2017 (bitte nach Jahren und Behörden aufschlüsseln, bitte jeweils auch angeben, über wie viele Asylanträge das BAMF in den erwähnten Zeiträumen insgesamt entschieden hat), und wie waren diese Meldungen auf die Herkunftsländer verteilt? In Auswertung des Assistenzsystems für Sicherheitsmeldungen des BAMF wurden den in der Frage benannten Sicherheitsbehörden folgende Anzahlen von Informationen übermittelt. Eine statistische Erfassung zu den Herkunftsländern im Sinne der Fragestellung findet nicht statt. Jahr Anzahl Übermittlungen BND BKA MAD 2017 41 86 1 2018 89 61 0 2019 680 511 1 2020 1 269 1 074 5 2021 968 929 4 2022 1 338 1 107 6 2023 1 093 1 694 4 2024 1 523 2 151 3 2025 1 616 4 224 1 2026 (Stand: 25.02.2026) 175 456 0 Die Asylentscheidungen des BAMF für diesen Zeitraum können folgender Tabelle entnommen werden. Jahr Anzahl Asylentscheidungen 2017 603 428 2018 216 873 2019 183 954 2020 145 071 2021 149 954 2022 228 673 2023 261 601 2024 301 350 2025 310 930 2026 (Stand: 31.01.2026) 25 191 18. Meldet das BAMF sicherheitsrelevante Hinweise auch an ausländische Behörden, und bekommt es umgekehrt Meldungen ausländischer Behörden? Das BAMF meldet und erhält keine sicherheitsrelevanten Hinweise an bzw. von ausländischen Behörden. 19. Wird im BAMF nach wie vor keine Software zur (teil-)automatisierten Erkennung von Sicherheitsrisiken unter Schutzsuchenden oder zur Auswertung der vom Sicherheitsreferat erhobenen oder verarbeiteten Informationen eingesetzt, und falls doch, mit welchem Ziel erfolgt der Einsatz einer solchen Software, und wie bewertet die Bundesregierung die Ergebnisse dieses Einsatzes (vgl. Antwort zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 20/4275)? a) Seit wann kommt das Assistenzsystem für Sicherheitsmeldungen (ASS) im BAMF zum Einsatz, das in Anhörungsprotokollen sicherheitsrelevante Sachverhalte identifizieren soll (www.bamf.de/Shared Docs/Interviews/DE/InterviewsFachartikel/240322-fachforum-digist aat-2024-behoerdenspiegel.html?nn=282388), und welche Angaben kann die Bundesregierung zur Häufigkeit des Einsatzes machen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? b) Wie hoch war bislang der Anteil der korrekt identifizierten Inhalte (bitte in absoluten und relativen Zahlen darstellen)? c) Wie viele Weitermeldungen seitens des BAMF-Sicherheitsreferats basierten auf AAS-Markierungen, seit das System eingesetzt wird (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Die Fragen 19 bis 19c werden zusammenhängend beantwortet. Das BAMF betreibt seit Januar 2024 in der Zentrale sowie in allen Außenstellen, Ankunftszentren, Widerrufs- und Dublinreferaten das Assistenzsystem für Sicherheitsmeldungen (ASM, früher ASS genannt). Das ASM unterstützt Nutzer bei der Erkennung und Meldung von wichtigen, potenziell sicherheitsrelevanten Sachverhalten. Es hilft Nutzern bei der Identifikation von Sachverhalten und stellt die zentrale Nutzungsoberfläche für Meldungen an das zuständige Zentralreferat „Operative Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder“ im BAMF dar. Dabei erfolgt nicht jede Meldung an das Zentralreferat zwingend aus einer Empfehlung des ASM. Entscheiderinnen und Entscheider bewerten den vorliegenden Sachverhalt im Einzelfall und können auch ohne Empfehlung des ASM eine entsprechende Meldung über das ASM an das Zentralreferat abgeben. Dabei können letztlich auch solche Informationen eine Meldung an Sicherheitsbehörden auslösen, die vom Assistenzsystem zuvor nicht als relevant identifiziert wurden. Eine Weiterleitung von Meldungen an die Sicherheitsbehörden erfolgt nach individueller Prüfung durch geschultes Personal des Zentralreferates im BAMF. Zur Anzahl erfolgter Weitermeldung an die Sicherheitsbehörden wird auf die Antworten zu den Fragen 16 und 17 verwiesen. Darüber hinaus finden keine statistischen Erfassungen im Sinne der Fragestellung statt. 20. Wie viele sogenannte Interventionsfälle, in denen Asylsuchende Kontakt zu Geheimdiensten hatten (vgl. Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 19/4015), wurden dem BAMF seit 2017 jeweils seitens des BfV und des BND gemeldet (bitte nach Jahren und Behörde aufschlüsseln und nach Möglichkeit auch Angaben zu den Herkunftsländern oder Herkunftsregionen der Betroffenen machen)? Dem BAMF wurden in den Jahren 2017 bis 2026 (Stand: 25. Februar 2026) insgesamt neun Fälle gemeldet, in denen es nachrichtendienstlichen Kontakt eines Asylsuchenden mit dem BND und/oder dem BfV gegeben hat. Eine Aufschlüsselung nach Jahren und Sicherheitsbehörde kann folgender Tabelle entnommen werden. Jahr Anzahl Interventionsfälle BfV BND 2018 1 2019 1 2022 2 2023 2 2024 1 1 2025 1 Angaben zu den Herkunftsländern und -regionen können aus Gründen des Staatswohls nur in eingestufter Form beantwortet werden und sind der als „VS- Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Anlage zu entnehmen.* 21. In wie vielen dieser Interventionsfälle wurde ein Schutzstatus gewährt (bitte nach Jahren, Anzahl von Interventionen des BfV oder BND und nach Art des Schutzstatus auflisten)? In acht der in der Antwort zu Frage 20 aufgezählten Fälle wurde ein Schutzstatus durch das BAMF zuerkannt. Über einen Fall war bis zur Antwort auf diese Frage noch nicht beschieden. Die Aufschlüsselung kann folgender Tabelle entnommen werden. Jahr Art des Schutzstatus Anzahl Interventionsfälle 2018 § 3 AsylG 1 2019 § 3 AsylG 3 2022 § 3 AsylG 2 2023 § 3 AsylG 1 2024 § 3 AsylG 1 22. In welchem Umfang wurden seit 2017 Daten aus dem Ausländerzentralregister jeweils an das BfV, die Landesämter für Verfassungsschutz, den BND und den Militärischen Abschirmdienst (MAD) übermittelt bzw. gegebenenfalls in automatisierten Verfahren (§ 22 des Ausländerzentralregistergesetzes (AZRG)) durch diese Dienste abgerufen (bitte nach den einzelnen Behörden und nach Jahren aufschlüsseln)? Durch das BVA wurden auf Anfrage oder im automatisierten Verfahren nach § 22 AZRG Daten im Sinne der Fragestellung den Sicherheitsbehörden zur Verfügung gestellt. Eine Aufschlüsselung zu den einzelnen Behörden ist der als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Anlage zu entnehmen.* Hinsichtlich der Einstufung wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. * Das Bundesministerium des Innern hat die Anlage als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. 23. Wie häufig haben das BfV, die Landesämter für Verfassungsschutz, der BND und das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (BA- MAD) seit 2017 von der Befugnis zu Gruppenauskünften nach § 12 AZRG Gebrauch gemacht (bitte nach Jahren und abrufenden Behörden auflisten)? Seit 2017 wurde in fünf Fällen von der Gruppenauskunft nach § 12 AZRG Gebrauch gemacht. Die Aufschlüsselung nach Jahren und Behörden kann der folgenden Tabelle entnommen werden. Jahr Behörde Gruppenauskünfte nach § 12 AZRG 2017 BfV 1 2018 BfV, BND 2 2021 BfV 1 2024 LfV Mecklenburg-Vorpommern 1 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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