Zusammenarbeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge mit Geheimdiensten (Antwort zu Drs. 21/4188)
Text
Zusammenarbeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge mit Geheimdiensten (Antwort zu Drs. 21/4188)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4902
21. Wahlperiode 19.03.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Violetta Bock, Anne-
Mieke Bremer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/4188 –
Zusammenarbeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge mit
Geheimdiensten
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Fragestellenden wurden von einem Asylsuchenden kontaktiert, der
vermutet, dass während seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) ein Mitarbeiter eines Geheimdienstes anwesend war.
Über die Teilnahme von Mitarbeitern des Bundesamts für Verfassungsschutz
(BfV) an Asylanhörungen berichteten verschiedene Medien bereits vor knapp
zehn Jahren (netzpolitik.org vom 12. Dezember 2016 und vom 27. Juni 2017,
der Spiegel vom 18. März 2017). Auf eine frühere parlamentarische Anfrage
(Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 18/12774) erklärte die Bundesregierung, Rechtsgrundlage hierfür sei
§ 25 Absatz 6 des Asylgesetzes (AsylG): „Die Anhörung ist nicht öffentlich.
An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder
des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen,
teilnehmen. (…) Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von
ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.“ Alle Teilnehmenden der
Anhörung werden demnach in der Niederschrift aufgeführt, davon erhält der
Asylsuchende eine Kopie (§ 25 Absatz 8 AsylG). Die Geflüchteten erfahren
somit erst im Nachhinein, wenn ein Mitarbeiter des BfV ihrer Anhörung
beigewohnt hat. Vertreterinnen und Vertreter des BfV könnten nicht nur passiv
zuhören, sondern selbst Fragen stellen. Die Frage, wie häufig das BfV von der
Möglichkeit, an Asylanhörungen teilzunehmen, Gebrauch macht,
beantwortete die Bundesregierung „aus Gründen des Staatswohls“ zunächst nicht
(Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 18/12774). In der Antwort auf eine
weitere Anfrage ist davon die Rede, dass das BfV „im Einzelfall“ an
Anhörungen teilnehme (Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 19/4015).
Die Fragestellenden sehen einen Konflikt zwischen der Teilnahme des BfV an
Asylanhörungen und den Interessen der Geflüchteten. Wenn diese befürchten
müssen, nicht nur einem Vertreter des BAMF, sondern auch einem Mitarbeiter
des BfV gegenüberzusitzen, wird die Vertraulichkeit der Anhörung nach
ihrem Dafürhalten verletzt. Da für Geflüchtete nicht zu überblicken ist, was
Geheimdienstmitarbeiter mit den in der Anhörung erlangten Informationen
machen, müssen sie davon ausgehen, mit bestimmten Aussagen im schlimmsten
Fall sich selbst oder ihre Angehörigen im Herkunftsland zu gefährden. Zudem
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 19. März 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
besteht das Risiko, dass sie aufgrund ihres Kontakts zu einem deutschen
Geheimdienst in ihrer Heimat Verfolgung ausgesetzt sein könnten, was einen
Nachfluchtgrund darstellen kann (Antwort zu Frage 5 auf
Bundestagsdrucksache 19/4015). Das Onlinemedium netzpolitik.org kommentierte die aktive
Teilnahme von Geheimdienstmitarbeitern an Asylanhörungen wie folgt: „Der
Charakter einer Anhörung, die eigentlich Fluchtgründe bewerten soll,
verändert sich dadurch zu einer Informationsbeschaffungsveranstaltung für die
Sicherheitsbehörden“ (27. Juni 2017).
Daneben gibt es weitere Formen der Zusammenarbeit zwischen dem BAMF
und Geheimdiensten sowie weiteren Sicherheitsbehörden. Das BAMF
übergibt die Daten von Geflüchteten aus bestimmten Herkunftsländern an die
Geheimdienste des Bundes, das Bundeskriminalamt (BKA) und das
Zollkriminalamt. Diese sollen über mögliche Sicherheitsbedenken und
Asylversagensgründe informieren. Bei welchen Herkunftsländern und Gruppen ein solcher
Sicherheitsabgleich erfolgt, ist nicht öffentlich (Antwort zu Frage 12 auf
Bundestagsdrucksache 18/12774).
Umgekehrt ist das BAMF verpflichtet, dem BfV Informationen zu Hinweisen
auf verfassungsfeindliche, sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche
Bestrebungen zu übermitteln, von denen es im Rahmen seiner Tätigkeit erfahren
hat (§ 18 Absatz 1a des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG)). Die
Vorschrift besteht seit 2002. Ähnliche Übermittlungspflichten existieren auch
für den Bundesnachrichtendienst (BND), den Militärischen Abschirmdienst
(MAD) und das BKA (Antwort zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache
18/12774).
Nach Angaben der Bundesregierung führt der BND seit der Auflösung seiner
Tarnorganisation „Hauptstelle Befragungswesen“ (HBW) am 30. Juni 2014
keine verdeckten Befragungen in Erstaufnahmeeinrichtungen mehr durch. Das
BfV nimmt aber in Einzelfällen anlassbezogen Kontakt zu Asylsuchenden auf.
In den Jahren 2014 und 2015 wurden dem BAMF neun Fälle gemeldet, in
denen es „nachrichtendienstlichen Kontakt“ zu Asylsuchenden gab
(Antworten zu den Fragen 13 bis 15 auf Bundestagsdrucksache 18/7399).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Antwort zu dieser Kleinen Anfrage kann aus Gründen des Geheimschutzes
nicht in Gänze offen erfolgen. Teile der erbetenen Informationen sind als
Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch („VS-Nur für den Dienstgebrauch“)
– eingestuft. Eine Veröffentlichung könnte die Sicherheit und
Funktionsfähigkeit der betroffenen Behörden beeinträchtigen. Eine Nichtveröffentlichung ist
im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und
organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung, VSA)
sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen
der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein
können, entsprechend einzustufen. Die betreffenden Informationen werden daher
dem Deutschen Bundestag in einer als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuften Anlage, die ausschließlich den berechtigten Mitgliedern des
Bundestages in den entsprechenden Räumen zur Kenntnis gebracht wird, gesondert
übermittelt. Eine öffentliche Bekanntgabe ist nicht möglich.
1. Kann die Bundesregierung Angaben zum Umfang und der Praxis der
Teilnahme von BfV-Mitarbeitern bei Asylanhörungen machen, und wenn
ja, welche (zum Beispiel: wie häufig nehmen BfV-Mitarbeitende an
Anhörungen teil, bei welchen Herkunftsländern bzw. Herkunftsregionen
erfolgt der Einsatz, wie hat sich dies über die Jahre verändert)?
Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat gemäß § 25 Absatz 6 des
Asylgesetzes die Möglichkeit, in Asylanhörungen präsent zu sein. Eine statistische
Erfassung im Sinne der Fragestellung erfolgt nicht.
2. Bei welchen Herkunftsländern und Personengruppen erfolgen derzeit
Sicherheitsabgleiche (§ 73 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG))?
In Fällen des § 73 Absatz 1a AufenthG erfolgen bei bestimmten
Staatsangehörigkeiten und Personengruppen entsprechende Sicherheitsüberprüfungen.
Die erbetenen Informationen zu den Staatsangehörigkeiten und
Personengruppen sind geheimhaltungsbedürftig und befinden sich in einer als „VS-Nur für
den Dienstgebrauch“ eingestuften Anlage.
3. Kann die Bundesregierung Angaben dazu machen, wie häufig solche
Sicherheitsabgleiche seit 2017 vorgenommen wurden, und wenn ja, welche
(bitte nach Jahren und Herkunftsländern auflisten)?
Die Anzahl der Sicherheitsüberprüfungen nach § 73 Absatz 1a AufenthG für
die Jahr 2023 bis 2025 können folgender Tabelle entnommen werden. Für die
Jahre 2017 bis 2022 liegen aufgrund von Löschfristen keine Daten vor.
Jahr Anzahl der Sicherheitsüberprüfungen
2023 312 430
2024 311 709
2025 258 500
Eine Aufschlüsselung zu den Staatsangehörigkeiten ist der als „VS-Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestuften Anlage zu entnehmen.* Hinsichtlich der
Einstufung wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
4. Wie häufig erfolgte seitens der Polizeien, des BND, des BfV und des
MAD eine Rückmeldung an das BAMF (bitte auch hier nach Jahren
aufschlüsseln und den jeweiligen Behörden zuordnen)?
Zu jeder Sicherheitsüberprüfung nach § 73 Absatz 1a AufenthG erfolgt eine
Rückmeldung der beteiligten Sicherheitsbehörden, welche als ein
Gesamtvotum durch das Bundesverwaltungsamt (BVA) der abfragenden Behörde zur
Verfügung gestellt wird. Dabei handelt es sich entweder um ein positives (keine
Sicherheitsbedenken) oder ein negatives Votum (sonstige Sicherheitsbedenken
oder Versagungsgrund). Eine Aufschlüsselung zu den Sicherheitsbehörden für
die Jahre 2023 bis 2025 ist der als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuften Anlage zu entnehmen.* Für die Jahre 2017 bis 2022 liegen aufgrund von
Löschfristen keine Daten vor.
Hinsichtlich der Einstufung wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Anlage als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
a) Wie häufig hat das BAMF daraufhin einen Schutzstatus versagt?
Angaben im Sinne der Fragestellung werden durch das BAMF statistisch nicht
erfasst.
b) Hat das BAMF aus diesen Rückmeldungen weitere Erkenntnisse
gewonnen, und wenn ja, welche?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 13 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/12774 verwiesen.
c) Wie bewertet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die Praxis
der Sicherheitsabgleiche?
Die Sicherheitsüberprüfungen nach § 73 Absatz 1a AufenthG sind ein
wichtiges Instrument, um sicherheitsbehördliche Erkenntnisse hinsichtlich einer
etwaigen Verfahrensrelevanz frühzeitig im Asylverfahren zu würdigen. Das
BAMF prüft mit den übermittelten Sicherheitsinformationen unter anderem, ob
Versagungsgründe nach den § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 AsylG und § 60
Absatz 8 AufenthG vorliegen.
5. Erfolgten seit 2017 Befragungen von Geflüchteten durch den BND, und
wenn ja, wie viele (bitte nach Jahren und Herkunftsländern der
Betroffenen auflisten)?
Die Befragungen erfolgen im anlassbezogenen Einzelfall zur Gewinnung von
Sachinformationen mit außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die
Bundesrepublik Deutschland. Die Befragungen erfolgen im Rahmen der
Aufgabenzuweisung des § 1 Absatz 2 des BND-Gesetzes (BNDG). Die
erforderliche Befugnisnorm ist § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BNDG. Eine statistische
Erfassung im Sinne der Fragestellung erfolgt nicht.
6. Fanden diese Befragungen vor oder nach der Entscheidung des BAMF
über den Asylantrag statt?
Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese
Frage würde Informationen zur Erkenntnislage, Methodik und Fähigkeiten des
Bundesnachrichtendienstes einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur
im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Dies kann für die
wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und
damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Diese
Informationen werden daher als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft
und sind der als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Anlage zu
entnehmen.*
* Das Bundesministerium des Innern hat die Anlage als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
7. Kann die Bundesregierung nähere Angaben dazu machen, nach welchen
Kriterien Anhörer Fälle an das BAMF-interne Sicherheitsreferat melden
sollen, das für die Koordination der Zusammenarbeit mit den
Geheimdiensten und sonstigen Sicherheitsbehörden zuständig ist (vgl. Antwort
zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 18/12774)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 11 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/12774 und die
Antwort der Bundesregierung zu Frage 19 der Kleinen Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/10585 verwiesen. Weitere Angaben
kann die Bundesregierung nicht machen.
8. Wie viele Mitarbeitende sind derzeit im Sicherheitsreferat des BAMF
beschäftigt?
Die Referatsgruppe „Sicherheit“ im BAMF besteht aus sieben
Organisationseinheiten mit rund 240 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Im Referat
„Operative Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder“
sind zum Stand 23. Februar 2026 112 Mitarbeitende beschäftigt.
9. Wie viele Sonderbeauftragte für Sicherheit sind derzeit im BAMF tätig,
und wie viele von ihnen werden in den Außenstellen eingesetzt (bitte
nach Außenstellen auflisten)?
Im BAMF sind zum Stand 23. Februar 2026 146 Sonderbeauftragte (SoBe) für
Sicherheit im Asylverfahren tätig bzw. eingesetzt. Folgender Tabelle kann die
Aufgliederung nach Einsatzorten entnommen werden.
Einsatzort Anzahl SoBe für Sicherheit im Asylverfahren
Augsburg 4
Bamberg 2
Bayreuth 1
Berlin 10
Bielefeld 4
Bochum 5
Bonn 7
Bramsche 3
Braunschweig 5
Bremen 3
Büdingen 1
Chemnitz 3
Deggendorf 2
Dortmund 3
Dresden 3
Düsseldorf 3
Eisenhüttenstadt 2
Ellwangen 1
Essen 2
Frankfurt/Flughafen 1
Freiburg 1
Friedland 3
Gießen 4
Halberstadt 2
Hamburg 4
Einsatzort Anzahl SoBe für Sicherheit im Asylverfahren
Heidelberg 3
Jena/Hermsdorf 2
Karlsruhe 4
Lebach 2
Leipzig 3
Manching 4
Mönchengladbach 2
München 4
Neumünster 2
Neustadt (Hessen) 1
Nostorf-Horst 2
Nürnberg 11
Oldenburg 4
Regensburg 3
Schweinfurt 1
Schwerin 2
Sigmaringen 2
Speyer 3
Stuttgart 1
Suhl 1
Trier 3
Unna 3
Zirndorf 4
10. Wie viele Verbindungsbeamte anderer Behörden und Stellen des Bundes
verfügen an oder in Dienstgebäuden des BAMF über eigene
Räumlichkeiten (bitte nach Behörden bzw. Dienststellen auflisten)?
Zum Stand 23. Februar 2026 verfügten zwölf Verbindungsbeamte anderer
Behörden und Stellen des Bundes in Dienstgebäuden des BAMF am Dienstort
Nürnberg über eigene Räumlichkeiten. Eine zur Veröffentlichung bestimmte
Antwort der Bundesregierung auf die Frage, um welche Verbindungsbeamte
nach Behörden es sich handelt, würde Informationen zur Erkenntnislage,
Methodik und Fähigkeiten insbesondere der Nachrichtendienste zulassen, die in
besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und damit für die Interessen
der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein und daher selbst in eingestufter
Form nicht beantwortet werden können.
11. Wie viele Verbindungsbeamte des BAMF sind in welchen anderen
Behörden oder Stellen des Bundes tätig oder bei Arbeitssitzungen nicht nur
in Einzelfällen beteiligt, wie viele Verbindungsbeamte des BAMF sind
im Ausland tätig (bitte nach Ländern aufschlüsseln)?
Aktuell verfügt das BAMF über insgesamt 14 Verbindungbeamte bei anderen
Behörden des Bundes. Davon sind sieben Personen beim BKA und sieben bei
der Bundespolizei. Mit Stand 24. Februar 2026 sind insgesamt neun Personen
als Verbindungsbeamte des BAMF im Ausland tätig, davon jeweils eine Person
in Frankreich, Italien, Griechenland, Polen, Albanien, Georgien und der Türkei
sowie übergangsweise zwei Personen in Bulgarien.
12. Wie viele Mitarbeitende des BAMF sind in Arbeitsgremien im
Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) dauerhaft vertreten (bitte die
Arbeitsgremien und die Zahl der dort vertretenen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter angeben), und ist eine Beteiligung des BAMF an dem
geplanten gemeinsamen Zentrum der Sicherheitsbehörden aus Bund und
Ländern zur Abwehr von hybriden Bedrohungen geplant (www.tagessch
au.de/investigativ/ndr-wdr/abwehrzentrum-hybride-angriffe-100.html)?
Das BAMF ist mit sieben Mitarbeitenden in den Arbeitsgruppen des
Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrums (GTAZ) vertreten. Die Arbeitsgruppen
„Deradikalisierung“ sowie „Statusrechtliche Begleitmaßnahmen“ werden dabei
vom BAMF federführend betreut. An weiteren Arbeitsgruppen (z. B. der
Arbeitsgruppe Risikomanagement) nimmt das BAMF anlassbezogen und
bedarfsorientiert teil.
Aussagen zur Beteiligung einzelner Behörden wie auch dem BAMF am
Gemeinsamen Abwehrzentrum Hybrid können derzeit noch nicht getroffen
werden. Das Bundesministerium des Innern hat die Einrichtung dieses
Abwehrzentrums beschlossen, um die operative Zusammenarbeit der
Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern in diesem Bereich weiter zu stärken. Einzelheiten
der konkreten Ausgestaltung dieses Abwehrzentrums sind Gegenstand
laufender Abstimmungen.
13. Wie viele Mitarbeitende des BAMF sind in Arbeitsgremien der
Bundesländer vertreten, in denen dauerhaft oder in Einzelfällen die
Zusammenarbeit der Behörden im Phänomenbereich Islamismus/internationaler
Terrorismus hinsichtlich asyl- und aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen
koordiniert und abgestimmt wird, und in welchen Bundesländern gibt es
entsprechende Gremien mit welchem Namen (beispielsweise
Sicherheitskonferenz NRW; bitte nach Gremien auflisten)?
Es sind insgesamt sind neun Mitarbeitende des BAMF in Arbeitsgremien der
Länder vertreten. Eine Aufschlüsselung nach Ländern und Gremien/
Arbeitsgruppen (AG) kann folgender Tabelle entnommen werden.
Land Landesarbeitsgruppe/Gremium
Brandenburg AG SAGA Ständige Arbeitsgruppe Aufenthalt und Einbürgerung
Berlin AG ExtrA Extremistische Ausländer
Baden-Württemberg Sonderstab Sonderstab „Gefährliche Ausländer“
Bayern AG BIRGiT Beschleunigte Identifizierung und Rückführung von
Gefährdern aus dem Bereich des islamistischen Terrorismus
und Extremismus
Bremen Fallkonferenz Fallkonferenz
Hessen AG BRiSE Beschleunigten Rückführung in sicherheitsrelevanten
Einzelfällen
Hamburg ATK Anti-Terrorismus-Koordinationsstelle
Mecklenburg-Vorpommern AG Fakt Facharbeitskreis Terrorismusbekämpfung
Niedersachen AG E Einzelfälle
Nordrhein-Westfalen SiKo Sicherheitskonferenz
Rheinland-Pfalz AG RaG Rückführung ausländischer Gefährder
Schleswig-Holstein AG Abex Aufenthaltsrechtliche Behandlung extremistischer/
terroristischer Ausländer
Saarland keine
Sachsen AG Aufenthalt Aufenthalt
Land Landesarbeitsgruppe/Gremium
Sachsen-Anhalt AG Aurist Ausländerrecht und Innere Sicherheit Sachsen-Anhalt
Thüringen AG AUX Aufenthaltsrechtliche und staatsangehörigkeitsrechtliche
Behandlung von Personen aus dem Bereich des
Ausländerextremismus
14. In wie vielen Fällen wurden durch die AG Status im GTAZ seit 2022
Überwachungsmaßnahmen nach § 56 des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG) begleitet bzw. koordiniert (bitte, soweit möglich, nach Jahren
und Herkunftsländern differenzieren)?
Zum Stichtag 31. Januar 2026 wurden für 22 in der AG Status bearbeitete
Personen 31 Maßnahmen gemäß § 56 AufenthG von der zuständigen
Landesbehörde im Ausländerzentralregister (AZR) erfasst, die im Zeitraum zwischen
2022 bis 2026 erlassen wurden.
Bestimmte Daten des AZR werden gelöscht, wenn die ihnen zugrunde
liegenden Maßnahmen zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder
durch Ablauf ihrer Befristung oder auf andere Weise erledigt sind. Die zum
genannten Stichtag ermittelten Zahlen können daher unterzeichnet sein. Im
Rahmen der AG Status können von jeder teilnehmenden Behörde Maßnahmen und
Vorgehensweisen angeregt werden. Eine statistische Erhebung im Sinne der
Fragestellung erfolgt nicht.
Weitere Informationen sind nachfolgenden Tabellen zu entnehmen.
Staatsangehörigkeit Anzahl Personen
AFG 1
IRQ 2
SYR 14
TAD 2
TUR 1
Ungeklärt 2
Gesamt 22
Jahr Anzahl erlassener Maßnahmen nach
§ 56 AufenthG
Anzahl
Personen
2022 10 8
2023 5 4
2024 11 8
2025 5 2
Gesamt 31 22
Fragen zur Bestandskraft dieser Entscheidungen und deren Vollzug entziehen
sich wegen der Zuständigkeit der Länder der Kenntnis der Bundesregierung.
15. In wie vielen Fällen hat die AG Status seit 2022 eine
Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG empfohlen bzw. ausgesprochen (bitte nach
Jahren und Herkunftsländern auflisten)?
Zum Stichtag 31. Januar 2026 wurde für sechs in der AG Status bearbeitete
Personen jeweils eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG von der
zuständigen Landesbehörde im AZR erfasst, die im Zeitraum zwischen 2022
bis 2026 erlassen wurde. Bestimmte Daten des AZR werden gelöscht, wenn die
ihnen zugrunde liegenden Maßnahmen zurückgenommen, widerrufen,
anderweitig aufgehoben oder durch Ablauf ihrer Befristung oder auf andere Weise
erledigt sind. Die zum genannten Stichtag ermittelten Zahlen können daher
unterzeichnet sein. Im Rahmen der AG Status können von jeder teilnehmenden
Behörde Maßnahmen und Vorgehensweisen angeregt werden. Eine statistische
Erhebung im Sinne der Fragestellung erfolgt nicht.
Weitere Informationen sind nachfolgenden Tabellen zu entnehmen.
Staatsangehörigkeit Anzahl Personen
BIH 2
IRQ 1
SYR 1
TAD 1
TUR 1
Gesamt 6
Jahr Anzahl Personen
2022 1
2023 1
2024 1
2025 2
2026 1
Gesamt 6
Fragen zur Bestandskraft dieser Entscheidungen und deren Vollzug entziehen
sich wegen der Zuständigkeit der Länder der Kenntnis der Bundesregierung.
16. In wie vielen Fällen wurden seit 2022 Informationen aus dem BAMF
nach § 18 Absatz 1a BVerfSchG an das BfV übermittelt, und
In Auswertung des Assistenzsystems für Sicherheitsmeldungen des BAMF
wurden dem BfV nach § 18 Absatz 1a BVerfSchG folgende Anzahl von
Informationen übermittelt.
Jahr Anzahl Übermittlungen
2022 1 219
2023 1 317
2024 1 665
2025 2 125
2026 (Stand: 25.02.2026) 173
a) wie waren diese auf die Herkunftsländer verteilt (bitte nach Jahren
auflisten, soweit nur Informationen zu Herkunftsregionen vorliegen,
bitte diese entsprechend angeben),
c) wie viele nachrichtendienstlich relevante Personen wurden bei der
Prüfung der Daten erkannt (bitte nach Phänomenbereichen bzw.
Abteilungen und nach Jahren auflisten)?
Eine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung findet nicht statt.
b) für welche Phänomenbereiche bzw. entsprechenden Abteilungen im
BfV waren sie relevant (bitte nach Jahren auflisten),
Die Informationen nach § 18 Absatz 1a BVerfSchG werden den zuständigen
Fachabteilungen (Rechtsextremismus/rechtsextremistischer Terrorismus,
Linksextremismus, Auslandsbezogener Extremismus, Islamismus/islamistischer
Terrorismus und Cyberabwehr/Spionage und Proliferationsabwehr) übermittelt.
Eine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung erfolgt nicht.
17. Wie viele Meldungen des BAMF an den BND, den MAD und das BKA
zu sicherheitsrelevanten Hinweisen gab es seit 2017 (bitte nach Jahren
und Behörden aufschlüsseln, bitte jeweils auch angeben, über wie viele
Asylanträge das BAMF in den erwähnten Zeiträumen insgesamt
entschieden hat), und wie waren diese Meldungen auf die Herkunftsländer
verteilt?
In Auswertung des Assistenzsystems für Sicherheitsmeldungen des BAMF
wurden den in der Frage benannten Sicherheitsbehörden folgende Anzahlen
von Informationen übermittelt. Eine statistische Erfassung zu den
Herkunftsländern im Sinne der Fragestellung findet nicht statt.
Jahr Anzahl Übermittlungen
BND BKA MAD
2017 41 86 1
2018 89 61 0
2019 680 511 1
2020 1 269 1 074 5
2021 968 929 4
2022 1 338 1 107 6
2023 1 093 1 694 4
2024 1 523 2 151 3
2025 1 616 4 224 1
2026 (Stand: 25.02.2026) 175 456 0
Die Asylentscheidungen des BAMF für diesen Zeitraum können folgender
Tabelle entnommen werden.
Jahr Anzahl Asylentscheidungen
2017 603 428
2018 216 873
2019 183 954
2020 145 071
2021 149 954
2022 228 673
2023 261 601
2024 301 350
2025 310 930
2026 (Stand: 31.01.2026) 25 191
18. Meldet das BAMF sicherheitsrelevante Hinweise auch an ausländische
Behörden, und bekommt es umgekehrt Meldungen ausländischer
Behörden?
Das BAMF meldet und erhält keine sicherheitsrelevanten Hinweise an bzw.
von ausländischen Behörden.
19. Wird im BAMF nach wie vor keine Software zur (teil-)automatisierten
Erkennung von Sicherheitsrisiken unter Schutzsuchenden oder zur
Auswertung der vom Sicherheitsreferat erhobenen oder verarbeiteten
Informationen eingesetzt, und falls doch, mit welchem Ziel erfolgt der Einsatz
einer solchen Software, und wie bewertet die Bundesregierung die
Ergebnisse dieses Einsatzes (vgl. Antwort zu Frage 17 auf
Bundestagsdrucksache 20/4275)?
a) Seit wann kommt das Assistenzsystem für Sicherheitsmeldungen
(ASS) im BAMF zum Einsatz, das in Anhörungsprotokollen
sicherheitsrelevante Sachverhalte identifizieren soll (www.bamf.de/Shared
Docs/Interviews/DE/InterviewsFachartikel/240322-fachforum-digist
aat-2024-behoerdenspiegel.html?nn=282388), und welche Angaben
kann die Bundesregierung zur Häufigkeit des Einsatzes machen
(bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
b) Wie hoch war bislang der Anteil der korrekt identifizierten Inhalte
(bitte in absoluten und relativen Zahlen darstellen)?
c) Wie viele Weitermeldungen seitens des BAMF-Sicherheitsreferats
basierten auf AAS-Markierungen, seit das System eingesetzt wird
(bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Die Fragen 19 bis 19c werden zusammenhängend beantwortet.
Das BAMF betreibt seit Januar 2024 in der Zentrale sowie in allen
Außenstellen, Ankunftszentren, Widerrufs- und Dublinreferaten das Assistenzsystem für
Sicherheitsmeldungen (ASM, früher ASS genannt). Das ASM unterstützt
Nutzer bei der Erkennung und Meldung von wichtigen, potenziell
sicherheitsrelevanten Sachverhalten. Es hilft Nutzern bei der Identifikation von Sachverhalten
und stellt die zentrale Nutzungsoberfläche für Meldungen an das zuständige
Zentralreferat „Operative Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden des
Bundes und der Länder“ im BAMF dar. Dabei erfolgt nicht jede Meldung an
das Zentralreferat zwingend aus einer Empfehlung des ASM. Entscheiderinnen
und Entscheider bewerten den vorliegenden Sachverhalt im Einzelfall und
können auch ohne Empfehlung des ASM eine entsprechende Meldung über das
ASM an das Zentralreferat abgeben. Dabei können letztlich auch solche
Informationen eine Meldung an Sicherheitsbehörden auslösen, die vom
Assistenzsystem zuvor nicht als relevant identifiziert wurden. Eine Weiterleitung von
Meldungen an die Sicherheitsbehörden erfolgt nach individueller Prüfung
durch geschultes Personal des Zentralreferates im BAMF.
Zur Anzahl erfolgter Weitermeldung an die Sicherheitsbehörden wird auf die
Antworten zu den Fragen 16 und 17 verwiesen. Darüber hinaus finden keine
statistischen Erfassungen im Sinne der Fragestellung statt.
20. Wie viele sogenannte Interventionsfälle, in denen Asylsuchende Kontakt
zu Geheimdiensten hatten (vgl. Antwort zu Frage 1 auf
Bundestagsdrucksache 19/4015), wurden dem BAMF seit 2017 jeweils seitens des
BfV und des BND gemeldet (bitte nach Jahren und Behörde
aufschlüsseln und nach Möglichkeit auch Angaben zu den Herkunftsländern oder
Herkunftsregionen der Betroffenen machen)?
Dem BAMF wurden in den Jahren 2017 bis 2026 (Stand: 25. Februar 2026)
insgesamt neun Fälle gemeldet, in denen es nachrichtendienstlichen Kontakt
eines Asylsuchenden mit dem BND und/oder dem BfV gegeben hat. Eine
Aufschlüsselung nach Jahren und Sicherheitsbehörde kann folgender Tabelle
entnommen werden.
Jahr Anzahl Interventionsfälle
BfV BND
2018 1
2019 1
2022 2
2023 2
2024 1 1
2025 1
Angaben zu den Herkunftsländern und -regionen können aus Gründen des
Staatswohls nur in eingestufter Form beantwortet werden und sind der als „VS-
Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Anlage zu entnehmen.*
21. In wie vielen dieser Interventionsfälle wurde ein Schutzstatus gewährt
(bitte nach Jahren, Anzahl von Interventionen des BfV oder BND und
nach Art des Schutzstatus auflisten)?
In acht der in der Antwort zu Frage 20 aufgezählten Fälle wurde ein
Schutzstatus durch das BAMF zuerkannt. Über einen Fall war bis zur Antwort auf diese
Frage noch nicht beschieden. Die Aufschlüsselung kann folgender Tabelle
entnommen werden.
Jahr Art des Schutzstatus Anzahl Interventionsfälle
2018 § 3 AsylG 1
2019 § 3 AsylG 3
2022 § 3 AsylG 2
2023 § 3 AsylG 1
2024 § 3 AsylG 1
22. In welchem Umfang wurden seit 2017 Daten aus dem
Ausländerzentralregister jeweils an das BfV, die Landesämter für Verfassungsschutz, den
BND und den Militärischen Abschirmdienst (MAD) übermittelt bzw.
gegebenenfalls in automatisierten Verfahren (§ 22 des
Ausländerzentralregistergesetzes (AZRG)) durch diese Dienste abgerufen (bitte nach den
einzelnen Behörden und nach Jahren aufschlüsseln)?
Durch das BVA wurden auf Anfrage oder im automatisierten Verfahren nach
§ 22 AZRG Daten im Sinne der Fragestellung den Sicherheitsbehörden zur
Verfügung gestellt. Eine Aufschlüsselung zu den einzelnen Behörden ist der als
„VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Anlage zu entnehmen.*
Hinsichtlich der Einstufung wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Anlage als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
23. Wie häufig haben das BfV, die Landesämter für Verfassungsschutz, der
BND und das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (BA-
MAD) seit 2017 von der Befugnis zu Gruppenauskünften nach § 12
AZRG Gebrauch gemacht (bitte nach Jahren und abrufenden Behörden
auflisten)?
Seit 2017 wurde in fünf Fällen von der Gruppenauskunft nach § 12 AZRG
Gebrauch gemacht. Die Aufschlüsselung nach Jahren und Behörden kann der
folgenden Tabelle entnommen werden.
Jahr Behörde Gruppenauskünfte nach § 12
AZRG
2017 BfV 1
2018 BfV, BND 2
2021 BfV 1
2024 LfV Mecklenburg-Vorpommern 1
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ISSN 0722-8333
Relationen
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