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Position der Bundesregierung zu Auswirkungen des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Indien (Antwort zu Drs. 21/7714)

dip / drucksache 08.09.2026 · WP 21 · 21/7933 · Antwort · Original ↗

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Position der Bundesregierung zu Auswirkungen des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Indien (Antwort zu Drs. 21/7714) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7933 21. Wahlperiode 08.09.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Charlotte Antonia Neuhäuser, Desiree Becker, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/7714 – Position der Bundesregierung zu Auswirkungen des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Indien V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die EU und Indien haben am 27. Januar 2026 nach fast zwei Jahrzehnten Verhandlungen ein umfassendes Freihandelsabkommen (Free Trade Agreement (FTA)) abgeschlossen. Ende Februar 2026 veröffentlichte die EU einen vorläufigen Vertragstext. Die detaillierten Zollabbaupläne und produktspezifische Ursprungsregeln stehen allerdings noch aus. Die ausgehandelten Texte werden derzeit juristisch geprüft („legal scrubbing“). Dabei sind noch Anpassungen möglich. Rechtlich verbindlich wird der Text des Abkommens erst nach der Unterzeichnung. Nach der Ratifizierung entsteht so einer der größten zollreduzierten Wirtschaftsräume weltweit, mit zusammen knapp 2 Milliarden Einwohnern (EU 450 Millionen, Indien 1,46 Milliarden). Die Bundesregierung und die Europäische Kommission betonen dabei regelmäßig die geopolitische Bedeutung Indiens als strategischer Partner, die Diversifizierung von Lieferketten, die Chancen für Wirtschaftswachstum und Investitionen. Eine engere wirtschaftliche Zusammenarbeit kann neue Perspektiven eröffnen (www.gta i.de/de/trade/indien/zoll/eu-indien-freihandelsabkommen-1973466#toc-ancho r--4). Gleichzeitig stellt sich jedoch die Frage, unter welchen Bedingungen diese Zusammenarbeit erfolgt und wer von ihr profitiert. Denn das geplante Abkommen geht weit über klassische Zollfragen hinaus. Es betrifft Investitionsschutz, regulatorische Standards, öffentliche Beschaffung sowie globale Lieferketten und wird damit auch Auswirkungen auf Arbeitsbedingungen, soziale Gerechtigkeit, Menschenrechte und Umweltstandards haben. Freihandelsabkommen sind nicht wertneutral. Ohne wirksame soziale, ökologische und menschenrechtliche Schutzmechanismen besteht nach Auffassung der Fragestellenden die Gefahr, dass wirtschaftliche Gewinne ungleich verteilt werden und bestehende Ungleichheiten weiter zunehmen (www.fair-handeln-statt-tti p.eu/kontext/controllers/document.php/142.4/b/1b4efd.pdf). Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der sozialen Realitäten in Indien von Bedeutung. Frauen und Mädchen erleben weiterhin geschlechtsspezifische Gewalt, ungleiche Bildungs- und Erwerbschancen sowie prekäre Beschäftigungsverhältnisse. Millionen Wanderarbeiterinnen und Wanderarbeiter arbeiten ohne ausreichenden arbeitsrechtlichen Schutz und soziale Absiche- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 7. September 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. rung, häufig im informellen Sektor. In exportorientierten Branchen wie der Textil- und Bekleidungsindustrie, der Lederindustrie, der Natursteinproduktion, der Landwirtschaft oder der Saatgutproduktion werden nach wie vor zahlreiche Fälle von Zwangsarbeit, Schuldknechtschaft, Kinderarbeit und andere Formen extremer Ausbeutung dokumentiert (https://transparentem.org/wp-con tent/uploads/2024/07/Transparentem-Interim-report_Opportunities-and-Challe nges-in-Indias-Cotton-Sector.pdf). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass das Freihandelsabkommen zwar Arbeitsplätze für viele Menschen in Indien schaffen kann, jedoch die besonders vulnerablen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in prekären Arbeitsverhältnissen entlang der Lieferkette – die oft marginalisierten Bevölkerungsgruppen angehören – gefährdet sein könnten, sofern die Einhaltung der Menschenrechtsstandards nicht konsequent sichergestellt wird. Hinzu kommen tief verwurzelte soziale Ungleichheiten und Diskriminierungsstrukturen, die den Zugang zu Bildung, Beschäftigung, Land, Krediten und politischer Teilhabe beeinflussen. Besonders betroffen sind Gruppen, die kastenbezogener oder damit verbundener struktureller Diskriminierung ausgesetzt sind, darunter Dalits und Adivasi, die trotz bestehender Schutzrechte weiterhin erhebliche Benachteiligung erfahren. Gleichzeitig stehen die Rechte indigener Gemeinschaften auf Land, Wald und natürliche Ressourcen immer wieder im Konflikt mit Sonderwirtschaftszonen, Industrieansiedlungen sowie Rohstoff- und Infrastrukturprojekten. Zivilgesellschaftliche Organisationen berichten regelmäßig von Landenteignungen, Vertreibungen und Einschränkungen von Beteiligungsrechten (www.dalit.de/kaste-und-diskriminierung/diskriminierun gen/). Darüber hinaus sehen sich Menschenrechtsorganisationen, Gewerkschaften und andere zivilgesellschaftliche Akteurinnen und Akteure seit Jahren mit zunehmenden Einschränkungen ihrer Arbeit konfrontiert. Die Anwendung des Foreign Contribution Regulation Act (FCRA), der Entzug von Registrierungen sowie behördliche Maßnahmen gegen kritische Organisationen werfen die Frage auf, wie unter diesen Bedingungen eine wirksame menschenrechtliche Begleitung des Freihandelsabkommens gewährleistet werden kann (www. amnesty.org.au/india-civil-society-organizations-urge-government-to-repeal-r epressive-amendments-to-ngo-foreign-funding-rules/). Vor diesem Hintergrund besteht aus Sicht der Fragestellenden ein besonderes Interesse daran, welche Position die Bundesregierung zum EU-Indien- Freihandelsabkommen einnimmt und wie sie sicherstellen will, dass wirtschaftliche Interessen nicht zulasten von Menschenrechten, menschenwürdiger Arbeit und sozialer Gerechtigkeit gehen.  1. Werden aus Sicht der Bundesregierung menschenrechtliche, soziale und arbeitsrechtliche Aspekte und Risiken in den Verhandlungen zum EU- Indien-Freihandelsabkommen auf Indien ausreichend berücksichtigt, und wenn ja, inwiefern? Menschenrechtliche, soziale und arbeitsrechtliche Aspekte werden im Freihandelsabkommen der EU mit Indien auf verschiedene Arten berücksichtigt. Menschenrechte sind zum einen als wesentliches Vertragselement („essential element“) über Artikel 20.3 im Abkommenstext verankert. Bei hinreichend schweren Verstößen kann es zu einer Suspendierung des Abkommens oder von Teilen davon kommen. Zum anderen enthält das Abkommen ein Kapitel zu Handel und nachhaltiger Entwicklung, das Verpflichtungen zum Schutz der Umwelt, von sozialen Rechten, Arbeitnehmerrechten und zur Gleichstellung vorsieht. Die Verpflichtungen in den Bereichen Handel und nachhaltige Entwicklung sind rechtsverbindlich.  2. Wie beabsichtigt die Bundesregierung ein wirksames Monitoring und die effektive Anwendung menschenrechtlicher Standards im Zusammenhang mit dem EU-Freihandelsabkommen mit Indien sicherzustellen, wenn ihre Einflussmöglichkeiten auf die menschenrechtliche Ausgestaltung und Durchsetzung des Abkommens im Wesentlichen mittelbar bleiben und vor allem auf normative Verpflichtungen gestützt sind? Die Bundesregierung beobachtet fortlaufend die Menschenrechtslage in Indien. Auf die Antworten der Bundesregierung zu Kleinen Anfragen der Bundestagsdrucksache 21/2491 und Bundestagsdrucksache 21/2981 wird verwiesen. Eine Verletzung von Menschenrechten kann sowohl von der Bundesregierung als auch von anderen EU-Mitgliedstaaten und Nichtregierungsorganisationen gegenüber der Europäischen Kommission eingebracht und im Rahmen der dafür im Abkommen vorgesehenen Ausschüsse vorgebracht werden.  3. Welche Position vertritt die Bundesregierung zu der Frage, ob im Rahmen des EU-Indien-Freihandelsabkommens konkrete, verbindliche und nachprüfbare Vorgaben zu Menschenrechten, Arbeitsrechten, Lieferkettensorgfaltspflichten sowie zum Schutz vulnerabler Gruppen und Minderheiten in Indien aufgenommen werden sollen? Aus Sicht der Bundesregierung sind die im Abkommen mit Indien verankerten Verpflichtungen im Nachhaltigkeitskapitel sowie die Klausel zu Menschenrechten als wesentlicher Vertragsbestandteil konkrete, verbindliche und nachprüfbare Regelungen.  4. Welche menschenrechtlichen Folgen des EU-Indien- Freihandelsabkommens erwartet die Bundesregierung für besonders vulnerable Bevölkerungsgruppen in Indien, insbesondere Frauen, Mädchen, Wanderarbeiterinnen und Wanderarbeiter, Dalits, Adivasi sowie Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten in Indien? Indien hat sich in seiner Verfassung und in internationalen Übereinkommen dem Schutz der Menschenrechte verpflichtet. Diese Verpflichtungen bestehen unabhängig vom EU-Indien-Freihandelsabkommen fort. Die Bundesregierung beobachtet fortlaufend die Menschenrechtslage in Indien, insbesondere im Hinblick auf besonders vulnerable Bevölkerungsgruppen.  5. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass die wirtschaftlichen Vorteile des Freihandelsabkommens breiten Bevölkerungsschichten in Indien zugutekommen und bestehende soziale Ungleichheiten in Indien nicht weiter vertieft werden? Die Bundesregierung geht davon aus, dass der Abbau von Handelshemmnissen und der damit verbundene Ausbau von Handel und Investitionen zu wirtschaftlichem Wachstum und Beschäftigung in Indien beitragen können. Wie sich die daraus entstehenden wirtschaftlichen Vorteile innerhalb Indiens verteilen und auf bestehende soziale Ungleichheiten auswirken, hängt maßgeblich von den wirtschafts- und sozialpolitischen Rahmenbedingungen in Indien ab.  6. Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen einer stärkeren wirtschaftlichen Verflechtung und Einbindung Indiens in internationalen Märkte auf den informellen Sektor Indiens, in dem ein Großteil der Beschäftigten tätig ist und häufig nur eingeschränkten arbeitsrechtlichen Schutz genießt?  7. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Situation von Frauen und Mädchen in exportorientierten Industrien Indiens vor, insbesondere im Hinblick auf geschlechtsspezifische Gewalt, sexuelle Belästigung, Lohndiskriminierung sowie die Vereinbarkeit von Erwerbs- und Sorgearbeit?  8. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Arbeitsbedingungen von Wanderarbeiterinnen und Wanderarbeitern in Indien, insbesondere hinsichtlich sozialer Sicherung, Arbeitsschutz, Entlohnung und Unterbringung, und wie werden diese Aspekte in den Verhandlungen berücksichtigt?  9. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über das Ausmaß indigener und kastenbasierter Diskriminierung in Indien in den für das Freihandelsabkommen besonders relevanten Sektoren vor, insbesondere in der indischen Textil- und Bekleidungsindustrie, der Lederindustrie, dem Natursteinsektor, der Landwirtschaft, der Saatgutproduktion sowie im indischen IT- und Dienstleistungssektor? Die Fragen 6 bis 9 werden zusammen beantwortet. Erkenntnisse der Bundesregierung zu Arbeitsbedingungen und Arbeitsrechtsverstößen in Indien ergeben sich insbesondere aus der Nachhaltigkeitsfolgenabschätzung der Europäischen Kommission zu einem EU-Indien- Freihandelsabkommen von Dezember 2023 (https://circabc.europa.eu/ui/group/09242a36-a 438-40fd-a7af-fe32e36cbd0e/library/809883ba-4c8d-42a8-b06e-fb988861e55f/ details?download=true). 10. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung in ihrem bilateralen Verhältnis zu Indien, im europäischen Kontext und auf internationaler Ebene, um die Bekämpfung von Schuldknechtschaft, Zwangsarbeit, Kinderarbeit und anderen Formen extremer Ausbeutung in Indien zu unterstützen? Die Bundesregierung setzt sich bilateral gegenüber Indien, im europäischen Kontext und auf internationaler Ebene für die Achtung international anerkannter Arbeits- und Menschenrechtsstandards ein. Hierzu tragen auch die geltenden Regelungen zu menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten von Unternehmen bei. Auf nationaler Ebene gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und existiert die nationale Kontaktstelle für die OECD- Leitsätze. Auf europäischer Ebene ist die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) verabschiedet worden, die bis Juli 2028 in nationales Recht umzusetzen ist. Seit Dezember 2024 ist zudem die EU-Zwangsarbeitsverordnung in Kraft. In Indien finanziert die Bundesregierung u. a. Maßnahmen zur Bekämpfung der Kinderarbeit (siehe dazu www.transparenzportal.bund.de). 11. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Auswirkungen in Indien von Sonderwirtschaftszonen und industriellen Großprojekten auf lokale Gemeinschaften, insbesondere hinsichtlich Landenteignungen, Vertreibungen und Einschränkungen von Beteiligungsrechten? Die Bundesregierung beobachtet die mit wirtschaftlichen Projekten einhergehenden Interessenlagen örtlicher Landnutzung fortlaufend und thematisiert die Wahrung von rechtsstaatlichen und menschenrechtlichen Prinzipien in geeigneter Weise gegenüber ihren indischen Partnern. Der Bundesregierung liegen derzeit keine ausreichenden Informationen vor, um die Auswirkungen einzelner Projekte abschließend beurteilen zu können. 12. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung den Rechten indigener Gemeinschaften in Indien auf Land, Wald und natürliche Ressourcen, insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung des Forest Rights Act von 2006 und des Panchayats Extension to Scheduled Areas Act, in den Verhandlungen über das Freihandelsabkommen bei? Die Verhandlungen über das EU-Indien-Freihandelshabkommen hat die Europäische Kommission geführt. Die Bundesregierung hat sich mit der Ratifizierung der ILO-169 (Übereinkommen über eingeborene und in Stämmen lebende Völker in unabhängigen Ländern) zum Schutz der Rechte Indigener Völker bekannt. Die Bundesregierung setzt sich unter anderem für den Erhalt der biologischen Vielfalt und von Ökosystemen wie Wäldern, Küsten und Meeren ein. Im Kapitel zu Handel und nachhaltiger Entwicklung im EU-Indien- Freihandelsabkommen erkennen die Vertragsparteien die Nützlichkeit internationaler sektorspezifischer Leitlinien des verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns an und fördern die diesbezügliche gemeinsame Arbeit. 13. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Landnahmen für Industrie-, Bergbau-, Infrastruktur- oder Energieprojekte in Indien vor, die in globale Lieferketten europäischer Unternehmen eingebunden sind? Die Bundesregierung erkennt die Risiken von Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Landnahmen an. Die deutsche und europäische Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzgebung für Unternehmen sowie die VN- Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte verpflichten europäische Unternehmen dabei unabhängig vom EU-Indien-Freihandelsabkommen, solche Risiken zu minimieren. 14. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um sicherzustellen, dass deutsche Unternehmen und ihre indischen Geschäftspartner menschenrechtliche Sorgfaltspflichten entlang ihrer gesamten Lieferketten einhalten und insbesondere Risiken wie Diskriminierung, Zwangsarbeit, Schuldknechtschaft, Kinderarbeit, Landraub und ausbeuterische Arbeitsbedingungen wirksam adressieren? Es wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. 15. Wie bewertet die Bundesregierung das Risiko, dass Investitionsschutzbestimmungen oder regulatorische Verpflichtungen des Freihandelsabkommens den politischen Handlungsspielraum Indiens bei Arbeits-, Umwelt- und Sozialstandards einschränken könnten? Nach Auffassung der Bundesregierung werden weder regulatorische Bestimmungen des Freihandelsabkommens noch mit Indien zu vereinbarende Investitionsschutzbestimmungen den politischen Handlungsspielraum Indiens bei Arbeits-, Umwelt- und Sozialstandards einschränken, da die Abkommen so ausgestaltet sind, dass sie den jeweiligen regulatorischen Spielraum der Vertragspartner wahren. Die Verhandlungen über den Abschluss eines Investitionsschutzabkommens laufen noch. Mit dem Investitionsschutzabkommen soll das Regulierungsrecht der EU und Indiens gewahrt bleiben, um legitime Gemeinwohlziele wie den Schutz der Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit, der Sozialstandards oder der Umwelt zu verfolgen. 16. Wird die Bundesregierung sicherstellen, dass die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte sowie das EU-Lieferkettengesetz konsequent umgesetzt werden, um die Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeiter in Indien wirksam zu schützen? Die Bundesregierung wird, wie in Ziffer 29 des „Programms für Aufschwung und Beschäftigung“ des Koalitionsausschusses festgelegt, die EU- Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) 1:1 umsetzen. Durch eine Neuauflage eines ambitionierten, unternehmensfreundlich ausgestalteten Nationalen Aktionsplans (NAP) Wirtschaft und Menschenrechte 2026 – 2031 zur Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen wird das menschenrechtliche Schutzniveau auch sichergestellt. Die EU-Richtlinie und der NAP gelten entlang globaler Lieferketten und tragen damit auch zum Schutz der Rechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Indien bei. 17. In welcher Weise setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass die Kapitel zu Handel und nachhaltiger Entwicklung wirksame Überwachungs- und Beschwerdemechanismen enthalten, die auch von marginalisierten Gruppen in Indien genutzt werden können? Auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 3 wird verwiesen. 18. Welche Rolle spielen Gewerkschaftsfreiheit, Vereinigungsfreiheit und der Schutz von Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidigern in den weiteren Verhandlungen zum EU-Indien- Freihandelsabkommen? Auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 3 wird verwiesen. 19. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Auswirkungen des Foreign Contribution Regulation Act auf die Arbeit von Menschenrechtsorganisationen, Gewerkschaften und zivilgesellschaftlichen Gruppen in Indien vor, und welche Bedeutung misst sie einem freien zivilgesellschaftlichen Raum für die Umsetzung menschenrechtlicher Verpflichtungen im Rahmen des Freihandelsabkommens bei? Für die Umsetzung menschenrechtlicher Verpflichtungen ist ein freier zivilgesellschaftlicher Raum von hoher Bedeutung. Der Bundesregierung ist die aktuelle indische Gesetzgebung zum Empfang ausländischer Gelder – Foreign Contribution (Regulation) Act – bekannt. Diese schränkt die Arbeit einiger deutscher und internationaler Nichtregierungsorganisationen und ihrer Partnerorganisationen in Indien ein. Regelmäßig spricht die Bundesregierung die Thematik in geeigneter Weise gegenüber ihren indischen Partnern an, in internationalen Foren sowie in bilateralen Gesprächen, und wirbt für Erleichterungen für zivilgesellschaftliche Akteure. 20. Hat die Bundesregierung Kenntnis von Einschüchterungen, behördlichem Druck, Lizenzentzug sowie sonstigen Einschränkungen gegenüber Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidigern sowie kritischen Nichtregierungsorganisationen (NGOs), die sich in Indien für Arbeitsrechte, Landrechte, Minderheitenrechte sowie gegen Schuldknechtschaft, Zwangsarbeit und sexuelle Ausbeutung einsetzen? Der Bundesregierung sind Einschränkungen gegenüber Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidigern sowie Nichtregierungsorganisationen bekannt. Regelmäßig spricht die Bundesregierung diese Einschränkungen in geeigneter Weise gegenüber ihren indischen Partnern an, in internationalen Foren sowie in bilateralen Gesprächen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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