Position der Bundesregierung zu Auswirkungen des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Indien (Antwort zu Drs. 21/7714)
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Position der Bundesregierung zu Auswirkungen des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Indien (Antwort zu Drs. 21/7714)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7933
21. Wahlperiode 08.09.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Charlotte Antonia Neuhäuser, Desiree
Becker, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/7714 –
Position der Bundesregierung zu Auswirkungen des Freihandelsabkommens
zwischen der EU und Indien
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die EU und Indien haben am 27. Januar 2026 nach fast zwei Jahrzehnten
Verhandlungen ein umfassendes Freihandelsabkommen (Free Trade Agreement
(FTA)) abgeschlossen. Ende Februar 2026 veröffentlichte die EU einen
vorläufigen Vertragstext. Die detaillierten Zollabbaupläne und produktspezifische
Ursprungsregeln stehen allerdings noch aus. Die ausgehandelten Texte werden
derzeit juristisch geprüft („legal scrubbing“). Dabei sind noch Anpassungen
möglich. Rechtlich verbindlich wird der Text des Abkommens erst nach der
Unterzeichnung. Nach der Ratifizierung entsteht so einer der größten
zollreduzierten Wirtschaftsräume weltweit, mit zusammen knapp 2 Milliarden
Einwohnern (EU 450 Millionen, Indien 1,46 Milliarden). Die Bundesregierung
und die Europäische Kommission betonen dabei regelmäßig die geopolitische
Bedeutung Indiens als strategischer Partner, die Diversifizierung von
Lieferketten, die Chancen für Wirtschaftswachstum und Investitionen. Eine engere
wirtschaftliche Zusammenarbeit kann neue Perspektiven eröffnen (www.gta
i.de/de/trade/indien/zoll/eu-indien-freihandelsabkommen-1973466#toc-ancho
r--4).
Gleichzeitig stellt sich jedoch die Frage, unter welchen Bedingungen diese
Zusammenarbeit erfolgt und wer von ihr profitiert. Denn das geplante
Abkommen geht weit über klassische Zollfragen hinaus. Es betrifft
Investitionsschutz, regulatorische Standards, öffentliche Beschaffung sowie globale
Lieferketten und wird damit auch Auswirkungen auf Arbeitsbedingungen, soziale
Gerechtigkeit, Menschenrechte und Umweltstandards haben.
Freihandelsabkommen sind nicht wertneutral. Ohne wirksame soziale, ökologische und
menschenrechtliche Schutzmechanismen besteht nach Auffassung der
Fragestellenden die Gefahr, dass wirtschaftliche Gewinne ungleich verteilt werden
und bestehende Ungleichheiten weiter zunehmen (www.fair-handeln-statt-tti
p.eu/kontext/controllers/document.php/142.4/b/1b4efd.pdf).
Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der sozialen Realitäten in Indien
von Bedeutung. Frauen und Mädchen erleben weiterhin
geschlechtsspezifische Gewalt, ungleiche Bildungs- und Erwerbschancen sowie prekäre
Beschäftigungsverhältnisse. Millionen Wanderarbeiterinnen und Wanderarbeiter
arbeiten ohne ausreichenden arbeitsrechtlichen Schutz und soziale Absiche-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
7. September 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
rung, häufig im informellen Sektor. In exportorientierten Branchen wie der
Textil- und Bekleidungsindustrie, der Lederindustrie, der
Natursteinproduktion, der Landwirtschaft oder der Saatgutproduktion werden nach wie vor
zahlreiche Fälle von Zwangsarbeit, Schuldknechtschaft, Kinderarbeit und andere
Formen extremer Ausbeutung dokumentiert (https://transparentem.org/wp-con
tent/uploads/2024/07/Transparentem-Interim-report_Opportunities-and-Challe
nges-in-Indias-Cotton-Sector.pdf). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass das
Freihandelsabkommen zwar Arbeitsplätze für viele Menschen in Indien
schaffen kann, jedoch die besonders vulnerablen Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer in prekären Arbeitsverhältnissen entlang der Lieferkette – die oft
marginalisierten Bevölkerungsgruppen angehören – gefährdet sein könnten,
sofern die Einhaltung der Menschenrechtsstandards nicht konsequent
sichergestellt wird.
Hinzu kommen tief verwurzelte soziale Ungleichheiten und
Diskriminierungsstrukturen, die den Zugang zu Bildung, Beschäftigung, Land, Krediten und
politischer Teilhabe beeinflussen. Besonders betroffen sind Gruppen, die
kastenbezogener oder damit verbundener struktureller Diskriminierung ausgesetzt
sind, darunter Dalits und Adivasi, die trotz bestehender Schutzrechte weiterhin
erhebliche Benachteiligung erfahren. Gleichzeitig stehen die Rechte indigener
Gemeinschaften auf Land, Wald und natürliche Ressourcen immer wieder im
Konflikt mit Sonderwirtschaftszonen, Industrieansiedlungen sowie Rohstoff-
und Infrastrukturprojekten. Zivilgesellschaftliche Organisationen berichten
regelmäßig von Landenteignungen, Vertreibungen und Einschränkungen von
Beteiligungsrechten (www.dalit.de/kaste-und-diskriminierung/diskriminierun
gen/).
Darüber hinaus sehen sich Menschenrechtsorganisationen, Gewerkschaften
und andere zivilgesellschaftliche Akteurinnen und Akteure seit Jahren mit
zunehmenden Einschränkungen ihrer Arbeit konfrontiert. Die Anwendung des
Foreign Contribution Regulation Act (FCRA), der Entzug von
Registrierungen sowie behördliche Maßnahmen gegen kritische Organisationen werfen
die Frage auf, wie unter diesen Bedingungen eine wirksame
menschenrechtliche Begleitung des Freihandelsabkommens gewährleistet werden kann (www.
amnesty.org.au/india-civil-society-organizations-urge-government-to-repeal-r
epressive-amendments-to-ngo-foreign-funding-rules/).
Vor diesem Hintergrund besteht aus Sicht der Fragestellenden ein besonderes
Interesse daran, welche Position die Bundesregierung zum EU-Indien-
Freihandelsabkommen einnimmt und wie sie sicherstellen will, dass
wirtschaftliche Interessen nicht zulasten von Menschenrechten, menschenwürdiger Arbeit
und sozialer Gerechtigkeit gehen.
1. Werden aus Sicht der Bundesregierung menschenrechtliche, soziale und
arbeitsrechtliche Aspekte und Risiken in den Verhandlungen zum EU-
Indien-Freihandelsabkommen auf Indien ausreichend berücksichtigt, und
wenn ja, inwiefern?
Menschenrechtliche, soziale und arbeitsrechtliche Aspekte werden im
Freihandelsabkommen der EU mit Indien auf verschiedene Arten berücksichtigt.
Menschenrechte sind zum einen als wesentliches Vertragselement („essential
element“) über Artikel 20.3 im Abkommenstext verankert. Bei hinreichend
schweren Verstößen kann es zu einer Suspendierung des Abkommens oder von
Teilen davon kommen. Zum anderen enthält das Abkommen ein Kapitel zu
Handel und nachhaltiger Entwicklung, das Verpflichtungen zum Schutz der
Umwelt, von sozialen Rechten, Arbeitnehmerrechten und zur Gleichstellung
vorsieht. Die Verpflichtungen in den Bereichen Handel und nachhaltige
Entwicklung sind rechtsverbindlich.
2. Wie beabsichtigt die Bundesregierung ein wirksames Monitoring und die
effektive Anwendung menschenrechtlicher Standards im Zusammenhang
mit dem EU-Freihandelsabkommen mit Indien sicherzustellen, wenn ihre
Einflussmöglichkeiten auf die menschenrechtliche Ausgestaltung und
Durchsetzung des Abkommens im Wesentlichen mittelbar bleiben und
vor allem auf normative Verpflichtungen gestützt sind?
Die Bundesregierung beobachtet fortlaufend die Menschenrechtslage in Indien.
Auf die Antworten der Bundesregierung zu Kleinen Anfragen der
Bundestagsdrucksache 21/2491 und Bundestagsdrucksache 21/2981 wird verwiesen. Eine
Verletzung von Menschenrechten kann sowohl von der Bundesregierung als
auch von anderen EU-Mitgliedstaaten und Nichtregierungsorganisationen
gegenüber der Europäischen Kommission eingebracht und im Rahmen der dafür
im Abkommen vorgesehenen Ausschüsse vorgebracht werden.
3. Welche Position vertritt die Bundesregierung zu der Frage, ob im
Rahmen des EU-Indien-Freihandelsabkommens konkrete, verbindliche und
nachprüfbare Vorgaben zu Menschenrechten, Arbeitsrechten,
Lieferkettensorgfaltspflichten sowie zum Schutz vulnerabler Gruppen und
Minderheiten in Indien aufgenommen werden sollen?
Aus Sicht der Bundesregierung sind die im Abkommen mit Indien verankerten
Verpflichtungen im Nachhaltigkeitskapitel sowie die Klausel zu
Menschenrechten als wesentlicher Vertragsbestandteil konkrete, verbindliche und
nachprüfbare Regelungen.
4. Welche menschenrechtlichen Folgen des EU-Indien-
Freihandelsabkommens erwartet die Bundesregierung für besonders vulnerable
Bevölkerungsgruppen in Indien, insbesondere Frauen, Mädchen,
Wanderarbeiterinnen und Wanderarbeiter, Dalits, Adivasi sowie Angehörige ethnischer
und religiöser Minderheiten in Indien?
Indien hat sich in seiner Verfassung und in internationalen Übereinkommen
dem Schutz der Menschenrechte verpflichtet. Diese Verpflichtungen bestehen
unabhängig vom EU-Indien-Freihandelsabkommen fort. Die Bundesregierung
beobachtet fortlaufend die Menschenrechtslage in Indien, insbesondere im
Hinblick auf besonders vulnerable Bevölkerungsgruppen.
5. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass die wirtschaftlichen
Vorteile des Freihandelsabkommens breiten Bevölkerungsschichten in
Indien zugutekommen und bestehende soziale Ungleichheiten in Indien
nicht weiter vertieft werden?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass der Abbau von Handelshemmnissen
und der damit verbundene Ausbau von Handel und Investitionen zu
wirtschaftlichem Wachstum und Beschäftigung in Indien beitragen können. Wie sich die
daraus entstehenden wirtschaftlichen Vorteile innerhalb Indiens verteilen und
auf bestehende soziale Ungleichheiten auswirken, hängt maßgeblich von den
wirtschafts- und sozialpolitischen Rahmenbedingungen in Indien ab.
6. Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen einer stärkeren
wirtschaftlichen Verflechtung und Einbindung Indiens in internationalen
Märkte auf den informellen Sektor Indiens, in dem ein Großteil der
Beschäftigten tätig ist und häufig nur eingeschränkten arbeitsrechtlichen
Schutz genießt?
7. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Situation von
Frauen und Mädchen in exportorientierten Industrien Indiens vor,
insbesondere im Hinblick auf geschlechtsspezifische Gewalt, sexuelle
Belästigung, Lohndiskriminierung sowie die Vereinbarkeit von Erwerbs- und
Sorgearbeit?
8. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die
Arbeitsbedingungen von Wanderarbeiterinnen und Wanderarbeitern in Indien,
insbesondere hinsichtlich sozialer Sicherung, Arbeitsschutz, Entlohnung und
Unterbringung, und wie werden diese Aspekte in den Verhandlungen
berücksichtigt?
9. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über das Ausmaß
indigener und kastenbasierter Diskriminierung in Indien in den für das
Freihandelsabkommen besonders relevanten Sektoren vor, insbesondere in
der indischen Textil- und Bekleidungsindustrie, der Lederindustrie, dem
Natursteinsektor, der Landwirtschaft, der Saatgutproduktion sowie im
indischen IT- und Dienstleistungssektor?
Die Fragen 6 bis 9 werden zusammen beantwortet.
Erkenntnisse der Bundesregierung zu Arbeitsbedingungen und
Arbeitsrechtsverstößen in Indien ergeben sich insbesondere aus der
Nachhaltigkeitsfolgenabschätzung der Europäischen Kommission zu einem EU-Indien-
Freihandelsabkommen von Dezember 2023 (https://circabc.europa.eu/ui/group/09242a36-a
438-40fd-a7af-fe32e36cbd0e/library/809883ba-4c8d-42a8-b06e-fb988861e55f/
details?download=true).
10. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung in ihrem bilateralen
Verhältnis zu Indien, im europäischen Kontext und auf internationaler
Ebene, um die Bekämpfung von Schuldknechtschaft, Zwangsarbeit,
Kinderarbeit und anderen Formen extremer Ausbeutung in Indien zu
unterstützen?
Die Bundesregierung setzt sich bilateral gegenüber Indien, im europäischen
Kontext und auf internationaler Ebene für die Achtung international
anerkannter Arbeits- und Menschenrechtsstandards ein. Hierzu tragen auch die
geltenden Regelungen zu menschenrechtlichen und umweltbezogenen
Sorgfaltspflichten von Unternehmen bei. Auf nationaler Ebene gilt das
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und existiert die nationale Kontaktstelle für die OECD-
Leitsätze. Auf europäischer Ebene ist die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)
verabschiedet worden, die bis Juli 2028 in nationales Recht umzusetzen ist. Seit
Dezember 2024 ist zudem die EU-Zwangsarbeitsverordnung in Kraft. In Indien
finanziert die Bundesregierung u. a. Maßnahmen zur Bekämpfung der
Kinderarbeit (siehe dazu www.transparenzportal.bund.de).
11. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Auswirkungen in
Indien von Sonderwirtschaftszonen und industriellen Großprojekten auf
lokale Gemeinschaften, insbesondere hinsichtlich Landenteignungen,
Vertreibungen und Einschränkungen von Beteiligungsrechten?
Die Bundesregierung beobachtet die mit wirtschaftlichen Projekten
einhergehenden Interessenlagen örtlicher Landnutzung fortlaufend und thematisiert
die Wahrung von rechtsstaatlichen und menschenrechtlichen Prinzipien in
geeigneter Weise gegenüber ihren indischen Partnern. Der Bundesregierung
liegen derzeit keine ausreichenden Informationen vor, um die Auswirkungen
einzelner Projekte abschließend beurteilen zu können.
12. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung den Rechten indigener
Gemeinschaften in Indien auf Land, Wald und natürliche Ressourcen,
insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung des Forest Rights Act von
2006 und des Panchayats Extension to Scheduled Areas Act, in den
Verhandlungen über das Freihandelsabkommen bei?
Die Verhandlungen über das EU-Indien-Freihandelshabkommen hat die
Europäische Kommission geführt. Die Bundesregierung hat sich mit der
Ratifizierung der ILO-169 (Übereinkommen über eingeborene und in Stämmen lebende
Völker in unabhängigen Ländern) zum Schutz der Rechte Indigener Völker
bekannt. Die Bundesregierung setzt sich unter anderem für den Erhalt der
biologischen Vielfalt und von Ökosystemen wie Wäldern, Küsten und Meeren ein. Im
Kapitel zu Handel und nachhaltiger Entwicklung im EU-Indien-
Freihandelsabkommen erkennen die Vertragsparteien die Nützlichkeit internationaler
sektorspezifischer Leitlinien des verantwortungsvollen unternehmerischen
Handelns an und fördern die diesbezügliche gemeinsame Arbeit.
13. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über
Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Landnahmen für Industrie-,
Bergbau-, Infrastruktur- oder Energieprojekte in Indien vor, die in globale
Lieferketten europäischer Unternehmen eingebunden sind?
Die Bundesregierung erkennt die Risiken von Menschenrechtsverletzungen im
Zusammenhang mit Landnahmen an. Die deutsche und europäische
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzgebung für Unternehmen sowie die VN-
Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte verpflichten europäische Unternehmen
dabei unabhängig vom EU-Indien-Freihandelsabkommen, solche Risiken zu
minimieren.
14. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um
sicherzustellen, dass deutsche Unternehmen und ihre indischen Geschäftspartner
menschenrechtliche Sorgfaltspflichten entlang ihrer gesamten
Lieferketten einhalten und insbesondere Risiken wie Diskriminierung,
Zwangsarbeit, Schuldknechtschaft, Kinderarbeit, Landraub und ausbeuterische
Arbeitsbedingungen wirksam adressieren?
Es wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
15. Wie bewertet die Bundesregierung das Risiko, dass
Investitionsschutzbestimmungen oder regulatorische Verpflichtungen des
Freihandelsabkommens den politischen Handlungsspielraum Indiens bei Arbeits-, Umwelt-
und Sozialstandards einschränken könnten?
Nach Auffassung der Bundesregierung werden weder regulatorische
Bestimmungen des Freihandelsabkommens noch mit Indien zu vereinbarende
Investitionsschutzbestimmungen den politischen Handlungsspielraum Indiens bei
Arbeits-, Umwelt- und Sozialstandards einschränken, da die Abkommen so
ausgestaltet sind, dass sie den jeweiligen regulatorischen Spielraum der
Vertragspartner wahren. Die Verhandlungen über den Abschluss eines
Investitionsschutzabkommens laufen noch. Mit dem Investitionsschutzabkommen soll das
Regulierungsrecht der EU und Indiens gewahrt bleiben, um legitime Gemeinwohlziele
wie den Schutz der Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit, der Sozialstandards
oder der Umwelt zu verfolgen.
16. Wird die Bundesregierung sicherstellen, dass die UN-Leitprinzipien für
Wirtschaft und Menschenrechte sowie das EU-Lieferkettengesetz
konsequent umgesetzt werden, um die Rechte der Arbeitnehmerinnen und
Arbeiter in Indien wirksam zu schützen?
Die Bundesregierung wird, wie in Ziffer 29 des „Programms für Aufschwung
und Beschäftigung“ des Koalitionsausschusses festgelegt, die EU-
Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) 1:1 umsetzen. Durch eine Neuauflage eines ambitionierten,
unternehmensfreundlich ausgestalteten Nationalen Aktionsplans (NAP)
Wirtschaft und Menschenrechte 2026 – 2031 zur Umsetzung der Leitprinzipien der
Vereinten Nationen wird das menschenrechtliche Schutzniveau auch
sichergestellt. Die EU-Richtlinie und der NAP gelten entlang globaler Lieferketten und
tragen damit auch zum Schutz der Rechte von Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern in Indien bei.
17. In welcher Weise setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass die
Kapitel zu Handel und nachhaltiger Entwicklung wirksame Überwachungs-
und Beschwerdemechanismen enthalten, die auch von marginalisierten
Gruppen in Indien genutzt werden können?
Auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 3 wird verwiesen.
18. Welche Rolle spielen Gewerkschaftsfreiheit, Vereinigungsfreiheit und
der Schutz von Menschenrechtsverteidigerinnen und
Menschenrechtsverteidigern in den weiteren Verhandlungen zum EU-Indien-
Freihandelsabkommen?
Auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 3 wird verwiesen.
19. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Auswirkungen
des Foreign Contribution Regulation Act auf die Arbeit von
Menschenrechtsorganisationen, Gewerkschaften und zivilgesellschaftlichen
Gruppen in Indien vor, und welche Bedeutung misst sie einem freien
zivilgesellschaftlichen Raum für die Umsetzung menschenrechtlicher
Verpflichtungen im Rahmen des Freihandelsabkommens bei?
Für die Umsetzung menschenrechtlicher Verpflichtungen ist ein freier
zivilgesellschaftlicher Raum von hoher Bedeutung. Der Bundesregierung ist die
aktuelle indische Gesetzgebung zum Empfang ausländischer Gelder – Foreign
Contribution (Regulation) Act – bekannt. Diese schränkt die Arbeit einiger
deutscher und internationaler Nichtregierungsorganisationen und ihrer
Partnerorganisationen in Indien ein. Regelmäßig spricht die Bundesregierung die Thematik
in geeigneter Weise gegenüber ihren indischen Partnern an, in internationalen
Foren sowie in bilateralen Gesprächen, und wirbt für Erleichterungen für
zivilgesellschaftliche Akteure.
20. Hat die Bundesregierung Kenntnis von Einschüchterungen,
behördlichem Druck, Lizenzentzug sowie sonstigen Einschränkungen gegenüber
Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidigern sowie
kritischen Nichtregierungsorganisationen (NGOs), die sich in Indien für
Arbeitsrechte, Landrechte, Minderheitenrechte sowie gegen
Schuldknechtschaft, Zwangsarbeit und sexuelle Ausbeutung einsetzen?
Der Bundesregierung sind Einschränkungen gegenüber
Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidigern sowie Nichtregierungsorganisationen bekannt.
Regelmäßig spricht die Bundesregierung diese Einschränkungen in geeigneter
Weise gegenüber ihren indischen Partnern an, in internationalen Foren sowie in
bilateralen Gesprächen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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