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Rechtliche Verfahren unter Beteiligung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz bzw. dessen zuständigen Bundesministers (Antwort zu Drs. 21/248)

dip / drucksache 06.06.2025 · WP 21 · 21/435 · Antwort · Original ↗

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Rechtliche Verfahren unter Beteiligung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz bzw. dessen zuständigen Bundesministers (Antwort zu Drs. 21/248) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/435 21. Wahlperiode 06.06.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Ulrich von Zons, René Springer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/248 – Rechtliche Verfahren unter Beteiligung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz bzw. dessen zuständigen Bundesministers V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Bundesministerien sind immer wieder Beteiligte an rechtlichen Verfahren. Diese Verfahren haben oft erhebliche Bedeutung für die Bürger in diesem Land. Als nur ein Beispiel sei hier die millionenschwere Niederlage des Bundesministeriums für Gesundheit angeführt: Das Bundesministerium war verurteilt worden, Masken, die es in der Corona-Pandemie zu viel bestellt hatte, zu bezahlen. Insgesamt musste das Bundesministerium für Gesundheit 119 Mio. Euro an den Lieferanten zahlen (www.welt.de/politik/deutschland/article2526 13914/Maskenbeschaffung-Gesundheitsministerium-verliert-Millionen-Klage- vor-Gericht.html). Die Höhe der seitens des Bundesministeriums für Gesundheit zu erstattenden Rechtsanwaltskosten sowohl für die eigene anwaltliche Vertretung sowie für die anwaltliche Vertretung des klagenden Lieferanten ist nicht bekannt. Die Kosten für diese ministeriale Fehlentscheidung muss der Steuerzahler finanzieren. Bundesministerien bzw. die zuständigen Bundesminister lassen aber auch als Antragsteller und bzw. oder Kläger Gerichtsverfahren initiieren sowie Strafanträge und Strafanzeigen erstatten. So hat beispielsweise der ehemalige Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, Dr. Robert Habeck, in seiner Amtszeit bis August 2024 allein 805 Strafanträge gestellt (www.bild.de/politi k/inland/805-strafantraege-kein-minister-zeigt-so-viele-buerger-an-wie-habec k-673ef9084df82f515063e1e6). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung weist erneut darauf hin, dass parlamentarische Kontrolle von Regierung und Verwaltung den Grundsatz der Gewaltenteilung verwirklicht. Die Gewaltenteilung stellt aber nicht nur den Grund, sondern auch die Grenze der parlamentarischen Kontrolle dar. Parlamentarische Kontrolle ist politische Kontrolle, nicht administrative Überkontrolle (BVerfGE 67, 100, 140). Parlamentarische Kontrolle kann die Regierungsfunktion auch stören und Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 6. Juni 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. bedarf daher der Begrenzung auf ein funktionsverträgliches Maß (vgl. BVerfGE 110, 199 219; 137, 185, 250). Aus Sicht der Bundesregierung ist die Grenze administrativer Überkontrolle bei zahlreichen der erfragten Einzelaspekte erreicht. Die Fragen beschränken sich nicht, wie die Vorbemerkung vermuten lässt, auf die anwaltlichen Kosten von gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren einschließlich der in der Vorbemerkung genannten Strafanzeigen und Strafanträgen. Zusätzlich werden bei fast allen Fragen Aktenzeichen, Namen der Prozessvertreter, Namen der Antragsgegner, Datum der Einreichung der Klagen etc. erfragt. Die Fragesteller stellen die Fragen auch nicht nur zu einem Bundesministerium, sondern sukzessive zu weiteren Bundesministerien und das über einen Zeitraum mehrerer Legislaturperioden. Die Fragen umfassen damit Einzeldaten zu einer sehr großen Anzahl an Verfahren, die die Bundesregierung in den letzten zehn Jahren geführt hat. Die erfragten Einzeldaten zum Aktenzeichen etc. deuten darauf hin, dass die Fragesteller politische Kontrolle mit umfassender Fach- und Rechtsaufsicht gleichsetzen. Die Bundesregierung untersteht als eigenständiges Verfassungsorgan jedoch lediglich der politischen Kontrolle des Bundestages. Die Bundesregierung wird bis auf die Anzahl der Verfahren und deren Kosten sowie zur Anzahl der behördlichen Strafanträge und -anzeigen daher keine weiteren Auskünfte zu den einzelnen Verfahren erteilen. Bei den Fragen zu Namen der Rechtsanwälte bzw. Kanzleien, zur Höhe des vereinbarten Stundensatzes und zur Höhe der bereits geleisteten Kosten etc. ist zudem der Grundrechtsschutz (insbesondere Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes – GG) von der Bundesregierung zu beachten. Bei den Fragen 7 und 8 ist zudem der Persönlichkeitsschutz der Betroffenen zu berücksichtigen. Die Fragesteller haben ausweislich der Vorbemerkung ein Aufklärungsinteresse bezüglich der Kosten für anwaltliche Vertretung und kein inhaltliches Interesse an den einzelnen Verfahren. Daher misst die Bundesregierung hier bei zahlreichen Einzelaspekten dem Grundrechtsschutz ein höheres Maß zu als dem ebenfalls Verfassungsrang zukommenden parlamentarischen Fragerecht.  1. Wie viele Gerichtsverfahren und einstweilige Rechtsschutzverfahren, die durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) bzw. durch den zuständigen Bundesminister als Kläger bzw. Antragsteller initiiert wurden, sind im ersten Quartal 2025 vor welchen Gerichten anhängig (bitte nach Datum der Einreichung der Klage bzw. des Antrages, Namen des Rechtsanwalts bzw. dessen Kanzlei, der den Kläger bzw. Antragsteller anwaltlich vertritt, Angabe juristische oder natürliche Person hinsichtlich des Beklagten bzw. Antragsgegners, Gegenstand der Klage bzw. des Verfahrens, Höhe des Streitwerts, Höhe des vereinbarten Stundensatzes mit dem Klägervertreter, Namen der Gerichte, bei denen das Verfahren anhängig war bzw. aktuell ist, unter Nennung der Aktenzeichen, Angabe des jeweiligen Tenors der gerichtlichen Entscheidung für alle Instanzen, Angabe der Höhe der bereits geleisteten Kosten der Rechtsverfolgung, z. B. Vorschuss für den Rechtsanwalt, aufschlüsseln)?  2. Wie viele Gerichtsverfahren und einstweilige Rechtsschutzverfahren, in denen das BMUV bzw. dessen zuständiger Bundesminister als Beklagter bzw. Antragsgegner beteiligt ist, sind im ersten Quartal 2025 vor welchen Gerichten anhängig (bitte nach Datum der Einreichung der Klage bzw. des Antrages, Angabe juristische oder natürliche Person hinsichtlich des Klägers bzw. Antragstellers, Namen des Rechtsanwalts bzw. dessen Kanzlei, der den Beklagten bzw. Antragsteller anwaltlich vertritt, Gegenstand der Klage bzw. des Verfahrens, Höhe des Streitwerts, Höhe des vereinbarten Stundensatzes mit dem Beklagtenvertreter, Namen der Gerichte, bei denen das Verfahren anhängig war bzw. aktuell ist, unter Nennung der Aktenzeichen, Angabe des jeweiligen Tenors der gerichtlichen Entscheidung für alle Instanzen, Angabe der Höhe der bereits geleisteten Kosten der Rechtsverfolgung, z. B. Vorschuss für den Rechtsanwalt, aufschlüsseln)? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) war im ersten Quartal 2025 an 32 anhängigen Gerichtsverfahren als Kläger oder Beklagter bzw. Antragsteller oder Antragsgegner beteiligt. Insgesamt sind dafür Kosten von Verträgen für gerichtsprozessbezogene Rechtsberatung und Vertretung im ersten Quartal 2025 in Höhe von rund 11 000 Euro entstanden. Die Bundesregierung äußert sich grundsätzlich nicht zu laufenden Gerichtsverfahren. Zudem wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zur administrativen Überkontrolle und zum Grundrechtsschutz Dritter verwiesen.  3. Wie viele außergerichtliche Verfahren hat das BMUV bzw. dessen zuständiger Bundesminister in den Jahren 2015 bis heute mit rechtsanwaltlicher Beratung und Vertretung geführt (bitte nach Datum, Angabe juristische oder natürliche Person hinsichtlich des Gegners, Gegenstand des Verfahrens unter Angabe der Rechtsgrundlage des behaupteten Anspruchs, Namen der Rechtsanwaltskanzlei, die das BMUV bzw. dessen zuständigen Bundesminister vertreten hat, Angabe der Kosten der Rechtsverfolgung [z. B. Rechtsanwaltskosten], Angabe der Art der Erledigung des Verfahrens bzw. Angabe, ob das Verfahren noch unerledigt ist und eine Durchsetzung im Klageverfahren angestrebt ist, aufschlüsseln)? Für die Beantwortung stellt das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) unter Berücksichtigung des Wortlauts der Frage auf die außergerichtliche (vorprozessuale) Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche des BMUKN bzw. dessen Bundesministerin oder Bundesminister seit dem Jahr 2015 gegen eine natürliche oder juristische Person durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt namens und im Auftrag des BMUKN ab. Dies vorangestellt beträgt die Anzahl null.  4. Wie viele Strafanträge hat das BMUV bzw. der zuständige Bundesminister im ersten Quartal gestellt (bitte nach Datum der Strafanzeige, Namen der zuständigen Staatsanwaltschaft unter Nennung des Aktenzeichens, Namen des Gerichts unter Nennung des Aktenzeichens, Angabe zum Verfahrensstand, Angabe der Rechtsgrundlage der Einstellung des Verfahrens, Benennung des Tatvorwurfs unter Angabe der Strafnorm, Namen der Rechtsanwaltskanzlei, die das BMUV bzw. dessen zuständigen Bundesminister vertreten hat, Angabe der Kosten der Rechtsverfolgung aufseiten des Bundesministeriums, z. B. Rechtsanwaltskosten, aufschlüsseln)?  5. Wie viele Strafanzeigen hat das BMUV bzw. dessen zuständiger Bundesminister im ersten Quartal gestellt (bitte nach Datum der Strafanzeige, Namen der zuständigen Staatsanwaltschaft unter Nennung des Aktenzeichens, Namen des Gerichts unter Nennung des Aktenzeichens, Angabe zum Verfahrensstand, Angabe der Rechtsgrundlage der Einstellung des Verfahrens, Benennung des Tatvorwurfs unter Angabe der Strafnorm, Namen der Rechtsanwaltskanzlei, die das BMUV bzw. dessen zuständigen Bundesminister vertreten hat, Angabe der Kosten der Rechtsverfolgung aufseiten des Bundesministeriums, z. B. Rechtsanwaltskosten, aufschlüsseln)?  6. Wie viele Strafverfahren, in denen das BMUV bzw. dessen zuständiger Bundesminister in den Jahren 2015 bis heute Strafantrag bzw. Strafanzeige erstattet hat, sind im ersten Quartal rechtskräftig abgeschlossen worden (bitte nach Datum der Anklageerhebung, Datum der gerichtlichen Entscheidungen, Datum des Eintritts der Rechtskraft, Namen aller Gerichte, die über das Verfahren entschieden haben, und Nennung der jeweiligen Aktenzeichen, Benennung des Tatvorwurfs unter Angabe der Strafnorm, Angabe des Ausgangs des Verfahrens sowie der Höhe des Strafmaßes bzw. bei Einstellung unter Auflagen, um welche Auflage es sich handelt, aufschlüsseln)? Die Fragen 4, 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet. Die Fragen werden so verstanden, dass sie sich auf Strafanzeigen und Strafanträge beziehen, die durch das Ministerium bzw. in dienstlicher Funktion gestellt wurden. Das BMUV bzw. die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz haben im ersten Quartal 2025 keine Strafanzeigen oder Strafanträge gestellt. Dem BMUKN sind keine rechtskräftigen Abschlüsse von entsprechenden Strafverfahren im ersten Quartal 2025 bekannt.  7. Wie viele Strafanträge bzw. Strafanzeigen hat das BMUV bzw. dessen zuständiger Bundesminister gegen Beamte des BMUV in den Jahren 2015 bis heute gestellt bzw. erstattet (bitte nach Datum der Strafanzeige bzw. des Strafantrages, Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten, Gegenstand des Vorwurfs, Namen der Staatsanwaltschaft unter Nennung des Aktenzeichens, Namen des Gerichts unter Nennung des Aktenzeichens, Verfahrensstand, Angabe des Tenors der instanzgerichtlichen Entscheidungen, der endgültigen gerichtlichen Entscheidung sowie bei Einstellung des Verfahrens Angabe des Datums der Einstellung sowie Angabe der Rechtsgrundlage der Einstellung aufschlüsseln)? Keine.  8. Wie viele Strafanträge bzw. Strafanzeigen haben Beamte des BMUV gegen ihren Dienstherrn bzw. andere Beamte des BMUV in den Jahren 2015 bis heute wegen Straftaten im Zusammenhang mit der Amtsausübung gestellt (bitte nach Datum der Strafanzeige bzw. des Strafantrages, Angabe der Besoldungsgruppe des Strafantragstellers bzw. des Strafanzeigenerstatters, Angabe der Besoldungsgruppe und Funktion des Beamten, gegen den Strafantrag bzw. Strafanzeige erstattet worden ist, Gegenstand des Vorwurfs unter Nennung der Strafnorm, Namen der Staatsanwaltschaft unter Nennung des Aktenzeichens, Namen der Gerichte unter Nennung der Aktenzeichen, Ausgang des Verfahrens aufschlüsseln)? Dem BMUKN sind keine entsprechenden Strafanträge bzw. Strafanzeigen bekannt.  9. Wie viele Strafanzeigen bzw. Strafanträge wurden in den Jahren 2015 bis heute gegen den jeweils zuständigen Bundesumweltminister gestellt (bitte nach Datum der Strafanzeige bzw. des Strafantrages, Gegenstand des Strafantrages bzw. der Strafanzeige, Angabe, ob der Anzeigenerstatter bzw. der Strafantragsteller eine Privatperson oder eine juristische Person ist, Ausgang des Verfahrens, Datum der Entscheidung über den Ausgang des Verfahrens, Namen der Staatsanwaltschaft unter Nennung des Aktenzeichens aufschlüsseln)? Dem BMUKN sind keine entsprechenden Strafanzeigen bzw. Strafanträge bekannt. 10. In wie vielen außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren hat sich das BMUV bzw. dessen zuständiger Bundesminister in den Jahren 2015 bis heute von eigenen Beamten mit der Befähigung zum Richteramt vertreten lassen (bitte nach Jahren, Angabe außer- oder gerichtliches Verfahren, Gegenstand des Verfahrens, Namen des Gerichts unter Nennung des Aktenzeichens aufschlüsseln)? Zum Stichtag 23. Mai 2025 lässt sich das BMUKN in keinen gerichtlichen Verfahren durch eigene Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung zum Richteramt vertreten. Im Übrigen liegen dem BMUKN keine belastbaren statistisch erfassten Informationen vor. Die Ermittlung der angefragten Informationen seit 2015 ist nicht belastbar möglich und mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (BVerfGE 147, 50, 147). Es wäre die Sichtung der Aktenpläne und eine händische Auswertung eines sehr großen Aktenbestandes, in der Mehrheit in Papierform, erforderlich. Teilweise ist dies durch die Abgabe von Akten an das Zwischenarchiv noch weiter erschwert. Hinzu kommen die nicht mehr zuverlässig zu ermittelnden Informationen zur Befähigung zum Richteramt von den bearbeitenden Beamtinnen und Beamten, wie in der Antwort zu Frage 11 erläutert wird. 11. Wie viele Beamte, die die Befähigung zum Richteramt haben, sind beim BMUV seit 2015 bis heute beschäftigt (bitte nach Jahren, Anzahl der Beamten und Angabe der Besoldungsgruppe aufschlüsseln)? Zum Stichtag 23. Mai 2025 sind 165 Beamtinnen und Beamte (22× A 13 h, 28× A 14, 59× A 15, 17× A 16, 22× B 3, 13× B 6, 4× B 9) im BMUKN beschäftigt, die die Befähigung zum Richteramt haben. Im Übrigen ist die Ermittlung der angefragten Informationen nicht belastbar möglich und mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden. Eine Ermittlung für die Vergangenheit anhand des eingesetzten Personalverwaltungssystems ist nicht möglich. Dieses setzt immer auf den aktuellen Personalbestand und der aktuellen Besoldungsgruppe auf. Eine Auswertung für Vorjahre würde lediglich eine Teilmenge auswerfen, nämlich nur die (aktuellen) Beschäftigten, die in dem jeweiligen Erfassungsjahr (z. B. 2015) bereits im BMUKN beschäftigt waren. Die Auswertung würde ein unrichtiges Ergebnis hervorbringen. Für die Vorjahre wäre daher eine (händische) Einzelauswertung erforderlich, die mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden wäre. Zudem kann für ausgeschiedene Beamtinnen und Beamte keine Aussage getroffen werden, da die Informationen im BMUKN nicht mehr vorliegen (vgl. z. B. § 113 des Bundesbeamtengesetzes – BBG). Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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