Rechtliche Verfahren unter Beteiligung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz bzw. dessen zuständigen Bundesministers (Antwort zu Drs. 21/248)
Text
Rechtliche Verfahren unter Beteiligung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz bzw. dessen zuständigen Bundesministers (Antwort zu Drs. 21/248)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/435
21. Wahlperiode 06.06.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Ulrich von
Zons, René Springer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/248 –
Rechtliche Verfahren unter Beteiligung des Bundesministeriums für Umwelt,
Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz bzw. dessen
zuständigen Bundesministers
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bundesministerien sind immer wieder Beteiligte an rechtlichen Verfahren.
Diese Verfahren haben oft erhebliche Bedeutung für die Bürger in diesem
Land. Als nur ein Beispiel sei hier die millionenschwere Niederlage des
Bundesministeriums für Gesundheit angeführt: Das Bundesministerium war
verurteilt worden, Masken, die es in der Corona-Pandemie zu viel bestellt hatte, zu
bezahlen. Insgesamt musste das Bundesministerium für Gesundheit 119 Mio.
Euro an den Lieferanten zahlen (www.welt.de/politik/deutschland/article2526
13914/Maskenbeschaffung-Gesundheitsministerium-verliert-Millionen-Klage-
vor-Gericht.html). Die Höhe der seitens des Bundesministeriums für
Gesundheit zu erstattenden Rechtsanwaltskosten sowohl für die eigene anwaltliche
Vertretung sowie für die anwaltliche Vertretung des klagenden Lieferanten ist
nicht bekannt. Die Kosten für diese ministeriale Fehlentscheidung muss der
Steuerzahler finanzieren.
Bundesministerien bzw. die zuständigen Bundesminister lassen aber auch als
Antragsteller und bzw. oder Kläger Gerichtsverfahren initiieren sowie
Strafanträge und Strafanzeigen erstatten. So hat beispielsweise der ehemalige
Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, Dr. Robert Habeck, in seiner
Amtszeit bis August 2024 allein 805 Strafanträge gestellt (www.bild.de/politi
k/inland/805-strafantraege-kein-minister-zeigt-so-viele-buerger-an-wie-habec
k-673ef9084df82f515063e1e6).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung weist erneut darauf hin, dass parlamentarische Kontrolle
von Regierung und Verwaltung den Grundsatz der Gewaltenteilung
verwirklicht. Die Gewaltenteilung stellt aber nicht nur den Grund, sondern auch die
Grenze der parlamentarischen Kontrolle dar. Parlamentarische Kontrolle ist
politische Kontrolle, nicht administrative Überkontrolle (BVerfGE 67, 100,
140). Parlamentarische Kontrolle kann die Regierungsfunktion auch stören und
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 6. Juni 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
bedarf daher der Begrenzung auf ein funktionsverträgliches Maß (vgl. BVerfGE
110, 199 219; 137, 185, 250).
Aus Sicht der Bundesregierung ist die Grenze administrativer Überkontrolle bei
zahlreichen der erfragten Einzelaspekte erreicht. Die Fragen beschränken sich
nicht, wie die Vorbemerkung vermuten lässt, auf die anwaltlichen Kosten von
gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren einschließlich der in der
Vorbemerkung genannten Strafanzeigen und Strafanträgen. Zusätzlich werden bei
fast allen Fragen Aktenzeichen, Namen der Prozessvertreter, Namen der
Antragsgegner, Datum der Einreichung der Klagen etc. erfragt. Die Fragesteller
stellen die Fragen auch nicht nur zu einem Bundesministerium, sondern
sukzessive zu weiteren Bundesministerien und das über einen Zeitraum mehrerer
Legislaturperioden. Die Fragen umfassen damit Einzeldaten zu einer sehr
großen Anzahl an Verfahren, die die Bundesregierung in den letzten zehn Jahren
geführt hat. Die erfragten Einzeldaten zum Aktenzeichen etc. deuten darauf
hin, dass die Fragesteller politische Kontrolle mit umfassender Fach- und
Rechtsaufsicht gleichsetzen. Die Bundesregierung untersteht als eigenständiges
Verfassungsorgan jedoch lediglich der politischen Kontrolle des Bundestages.
Die Bundesregierung wird bis auf die Anzahl der Verfahren und deren Kosten
sowie zur Anzahl der behördlichen Strafanträge und -anzeigen daher keine
weiteren Auskünfte zu den einzelnen Verfahren erteilen.
Bei den Fragen zu Namen der Rechtsanwälte bzw. Kanzleien, zur Höhe des
vereinbarten Stundensatzes und zur Höhe der bereits geleisteten Kosten etc. ist
zudem der Grundrechtsschutz (insbesondere Artikel 12 Absatz 1 des
Grundgesetzes – GG) von der Bundesregierung zu beachten. Bei den Fragen 7 und 8 ist
zudem der Persönlichkeitsschutz der Betroffenen zu berücksichtigen. Die
Fragesteller haben ausweislich der Vorbemerkung ein Aufklärungsinteresse
bezüglich der Kosten für anwaltliche Vertretung und kein inhaltliches Interesse an
den einzelnen Verfahren. Daher misst die Bundesregierung hier bei zahlreichen
Einzelaspekten dem Grundrechtsschutz ein höheres Maß zu als dem ebenfalls
Verfassungsrang zukommenden parlamentarischen Fragerecht.
1. Wie viele Gerichtsverfahren und einstweilige Rechtsschutzverfahren, die
durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare
Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) bzw. durch den zuständigen
Bundesminister als Kläger bzw. Antragsteller initiiert wurden, sind im ersten
Quartal 2025 vor welchen Gerichten anhängig (bitte nach Datum der
Einreichung der Klage bzw. des Antrages, Namen des Rechtsanwalts
bzw. dessen Kanzlei, der den Kläger bzw. Antragsteller anwaltlich
vertritt, Angabe juristische oder natürliche Person hinsichtlich des
Beklagten bzw. Antragsgegners, Gegenstand der Klage bzw. des Verfahrens,
Höhe des Streitwerts, Höhe des vereinbarten Stundensatzes mit dem
Klägervertreter, Namen der Gerichte, bei denen das Verfahren anhängig war
bzw. aktuell ist, unter Nennung der Aktenzeichen, Angabe des jeweiligen
Tenors der gerichtlichen Entscheidung für alle Instanzen, Angabe der
Höhe der bereits geleisteten Kosten der Rechtsverfolgung, z. B.
Vorschuss für den Rechtsanwalt, aufschlüsseln)?
2. Wie viele Gerichtsverfahren und einstweilige Rechtsschutzverfahren, in
denen das BMUV bzw. dessen zuständiger Bundesminister als Beklagter
bzw. Antragsgegner beteiligt ist, sind im ersten Quartal 2025 vor
welchen Gerichten anhängig (bitte nach Datum der Einreichung der Klage
bzw. des Antrages, Angabe juristische oder natürliche Person hinsichtlich
des Klägers bzw. Antragstellers, Namen des Rechtsanwalts bzw. dessen
Kanzlei, der den Beklagten bzw. Antragsteller anwaltlich vertritt,
Gegenstand der Klage bzw. des Verfahrens, Höhe des Streitwerts, Höhe des
vereinbarten Stundensatzes mit dem Beklagtenvertreter, Namen der
Gerichte, bei denen das Verfahren anhängig war bzw. aktuell ist, unter
Nennung der Aktenzeichen, Angabe des jeweiligen Tenors der gerichtlichen
Entscheidung für alle Instanzen, Angabe der Höhe der bereits geleisteten
Kosten der Rechtsverfolgung, z. B. Vorschuss für den Rechtsanwalt,
aufschlüsseln)?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz (BMUV) war im ersten Quartal 2025 an 32 anhängigen
Gerichtsverfahren als Kläger oder Beklagter bzw. Antragsteller oder
Antragsgegner beteiligt. Insgesamt sind dafür Kosten von Verträgen für
gerichtsprozessbezogene Rechtsberatung und Vertretung im ersten Quartal 2025 in Höhe von
rund 11 000 Euro entstanden.
Die Bundesregierung äußert sich grundsätzlich nicht zu laufenden
Gerichtsverfahren. Zudem wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zur
administrativen Überkontrolle und zum Grundrechtsschutz Dritter verwiesen.
3. Wie viele außergerichtliche Verfahren hat das BMUV bzw. dessen
zuständiger Bundesminister in den Jahren 2015 bis heute mit
rechtsanwaltlicher Beratung und Vertretung geführt (bitte nach Datum, Angabe
juristische oder natürliche Person hinsichtlich des Gegners, Gegenstand des
Verfahrens unter Angabe der Rechtsgrundlage des behaupteten
Anspruchs, Namen der Rechtsanwaltskanzlei, die das BMUV bzw. dessen
zuständigen Bundesminister vertreten hat, Angabe der Kosten der
Rechtsverfolgung [z. B. Rechtsanwaltskosten], Angabe der Art der
Erledigung des Verfahrens bzw. Angabe, ob das Verfahren noch unerledigt ist
und eine Durchsetzung im Klageverfahren angestrebt ist, aufschlüsseln)?
Für die Beantwortung stellt das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) unter Berücksichtigung des
Wortlauts der Frage auf die außergerichtliche (vorprozessuale)
Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche des BMUKN bzw. dessen Bundesministerin
oder Bundesminister seit dem Jahr 2015 gegen eine natürliche oder juristische
Person durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt namens und im
Auftrag des BMUKN ab. Dies vorangestellt beträgt die Anzahl null.
4. Wie viele Strafanträge hat das BMUV bzw. der zuständige
Bundesminister im ersten Quartal gestellt (bitte nach Datum der Strafanzeige, Namen
der zuständigen Staatsanwaltschaft unter Nennung des Aktenzeichens,
Namen des Gerichts unter Nennung des Aktenzeichens, Angabe zum
Verfahrensstand, Angabe der Rechtsgrundlage der Einstellung des
Verfahrens, Benennung des Tatvorwurfs unter Angabe der Strafnorm,
Namen der Rechtsanwaltskanzlei, die das BMUV bzw. dessen zuständigen
Bundesminister vertreten hat, Angabe der Kosten der Rechtsverfolgung
aufseiten des Bundesministeriums, z. B. Rechtsanwaltskosten,
aufschlüsseln)?
5. Wie viele Strafanzeigen hat das BMUV bzw. dessen zuständiger
Bundesminister im ersten Quartal gestellt (bitte nach Datum der Strafanzeige,
Namen der zuständigen Staatsanwaltschaft unter Nennung des
Aktenzeichens, Namen des Gerichts unter Nennung des Aktenzeichens, Angabe
zum Verfahrensstand, Angabe der Rechtsgrundlage der Einstellung des
Verfahrens, Benennung des Tatvorwurfs unter Angabe der Strafnorm,
Namen der Rechtsanwaltskanzlei, die das BMUV bzw. dessen
zuständigen Bundesminister vertreten hat, Angabe der Kosten der
Rechtsverfolgung aufseiten des Bundesministeriums, z. B. Rechtsanwaltskosten,
aufschlüsseln)?
6. Wie viele Strafverfahren, in denen das BMUV bzw. dessen zuständiger
Bundesminister in den Jahren 2015 bis heute Strafantrag bzw.
Strafanzeige erstattet hat, sind im ersten Quartal rechtskräftig abgeschlossen
worden (bitte nach Datum der Anklageerhebung, Datum der gerichtlichen
Entscheidungen, Datum des Eintritts der Rechtskraft, Namen aller
Gerichte, die über das Verfahren entschieden haben, und Nennung der
jeweiligen Aktenzeichen, Benennung des Tatvorwurfs unter Angabe der
Strafnorm, Angabe des Ausgangs des Verfahrens sowie der Höhe des
Strafmaßes bzw. bei Einstellung unter Auflagen, um welche Auflage es
sich handelt, aufschlüsseln)?
Die Fragen 4, 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Die Fragen werden so verstanden, dass sie sich auf Strafanzeigen und
Strafanträge beziehen, die durch das Ministerium bzw. in dienstlicher Funktion gestellt
wurden.
Das BMUV bzw. die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, nukleare
Sicherheit und Verbraucherschutz haben im ersten Quartal 2025 keine
Strafanzeigen oder Strafanträge gestellt.
Dem BMUKN sind keine rechtskräftigen Abschlüsse von entsprechenden
Strafverfahren im ersten Quartal 2025 bekannt.
7. Wie viele Strafanträge bzw. Strafanzeigen hat das BMUV bzw. dessen
zuständiger Bundesminister gegen Beamte des BMUV in den Jahren
2015 bis heute gestellt bzw. erstattet (bitte nach Datum der Strafanzeige
bzw. des Strafantrages, Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten,
Gegenstand des Vorwurfs, Namen der Staatsanwaltschaft unter Nennung
des Aktenzeichens, Namen des Gerichts unter Nennung des
Aktenzeichens, Verfahrensstand, Angabe des Tenors der instanzgerichtlichen
Entscheidungen, der endgültigen gerichtlichen Entscheidung sowie bei
Einstellung des Verfahrens Angabe des Datums der Einstellung sowie
Angabe der Rechtsgrundlage der Einstellung aufschlüsseln)?
Keine.
8. Wie viele Strafanträge bzw. Strafanzeigen haben Beamte des BMUV
gegen ihren Dienstherrn bzw. andere Beamte des BMUV in den Jahren
2015 bis heute wegen Straftaten im Zusammenhang mit der
Amtsausübung gestellt (bitte nach Datum der Strafanzeige bzw. des Strafantrages,
Angabe der Besoldungsgruppe des Strafantragstellers bzw. des
Strafanzeigenerstatters, Angabe der Besoldungsgruppe und Funktion des
Beamten, gegen den Strafantrag bzw. Strafanzeige erstattet worden ist,
Gegenstand des Vorwurfs unter Nennung der Strafnorm, Namen der
Staatsanwaltschaft unter Nennung des Aktenzeichens, Namen der Gerichte unter
Nennung der Aktenzeichen, Ausgang des Verfahrens aufschlüsseln)?
Dem BMUKN sind keine entsprechenden Strafanträge bzw. Strafanzeigen
bekannt.
9. Wie viele Strafanzeigen bzw. Strafanträge wurden in den Jahren 2015 bis
heute gegen den jeweils zuständigen Bundesumweltminister gestellt
(bitte nach Datum der Strafanzeige bzw. des Strafantrages, Gegenstand
des Strafantrages bzw. der Strafanzeige, Angabe, ob der
Anzeigenerstatter bzw. der Strafantragsteller eine Privatperson oder eine juristische
Person ist, Ausgang des Verfahrens, Datum der Entscheidung über den
Ausgang des Verfahrens, Namen der Staatsanwaltschaft unter Nennung des
Aktenzeichens aufschlüsseln)?
Dem BMUKN sind keine entsprechenden Strafanzeigen bzw. Strafanträge
bekannt.
10. In wie vielen außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren hat sich das
BMUV bzw. dessen zuständiger Bundesminister in den Jahren 2015 bis
heute von eigenen Beamten mit der Befähigung zum Richteramt
vertreten lassen (bitte nach Jahren, Angabe außer- oder gerichtliches
Verfahren, Gegenstand des Verfahrens, Namen des Gerichts unter Nennung des
Aktenzeichens aufschlüsseln)?
Zum Stichtag 23. Mai 2025 lässt sich das BMUKN in keinen gerichtlichen
Verfahren durch eigene Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung zum
Richteramt vertreten. Im Übrigen liegen dem BMUKN keine belastbaren statistisch
erfassten Informationen vor. Die Ermittlung der angefragten Informationen seit
2015 ist nicht belastbar möglich und mit einem unzumutbaren Aufwand
verbunden. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung
bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der
Zumutbarkeit steht (BVerfGE 147, 50, 147). Es wäre die Sichtung der Aktenpläne
und eine händische Auswertung eines sehr großen Aktenbestandes, in der
Mehrheit in Papierform, erforderlich. Teilweise ist dies durch die Abgabe von
Akten an das Zwischenarchiv noch weiter erschwert. Hinzu kommen die nicht
mehr zuverlässig zu ermittelnden Informationen zur Befähigung zum
Richteramt von den bearbeitenden Beamtinnen und Beamten, wie in der Antwort zu
Frage 11 erläutert wird.
11. Wie viele Beamte, die die Befähigung zum Richteramt haben, sind beim
BMUV seit 2015 bis heute beschäftigt (bitte nach Jahren, Anzahl der
Beamten und Angabe der Besoldungsgruppe aufschlüsseln)?
Zum Stichtag 23. Mai 2025 sind 165 Beamtinnen und Beamte (22× A 13 h,
28× A 14, 59× A 15, 17× A 16, 22× B 3, 13× B 6, 4× B 9) im BMUKN
beschäftigt, die die Befähigung zum Richteramt haben.
Im Übrigen ist die Ermittlung der angefragten Informationen nicht belastbar
möglich und mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden. Eine Ermittlung
für die Vergangenheit anhand des eingesetzten Personalverwaltungssystems ist
nicht möglich. Dieses setzt immer auf den aktuellen Personalbestand und der
aktuellen Besoldungsgruppe auf. Eine Auswertung für Vorjahre würde lediglich
eine Teilmenge auswerfen, nämlich nur die (aktuellen) Beschäftigten, die in
dem jeweiligen Erfassungsjahr (z. B. 2015) bereits im BMUKN beschäftigt
waren. Die Auswertung würde ein unrichtiges Ergebnis hervorbringen. Für die
Vorjahre wäre daher eine (händische) Einzelauswertung erforderlich, die mit
einem unzumutbaren Aufwand verbunden wäre. Zudem kann für
ausgeschiedene Beamtinnen und Beamte keine Aussage getroffen werden, da die
Informationen im BMUKN nicht mehr vorliegen (vgl. z. B. § 113 des
Bundesbeamtengesetzes – BBG).
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