Ein Tierschutzgesetz, das Tiere wirksam schützt
Text
Ein Tierschutzgesetz, das Tiere wirksam schützt
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/139
21. Wahlperiode 13.05.2025
Antrag
der Fraktion Die Linke
Ein Tierschutzgesetz, das Tiere wirksam schützt
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Seit der Verankerung des Staatsziels Tierschutz im Artikel 20a des Grundgesetzes
(GG) 2002 wurde dieses in jeder Legislaturperiode aufs Neue ignoriert. Dies
widerspricht nicht nur der eigenen Verpflichtung, es missachtet auch die Bedürfnisse von
Tieren als fühlenden Individuen, häufig aufgrund von Profitinteressen.
Tierschutzpolitik sollte aber dem Schutz von Tieren und nicht dem Profitieren gelten. Eine echte
Novellierung des Tierschutzgesetzes ist nötig, ist dieses doch in der jetzigen Fassung
kein Tierschutzgesetz, sondern ein „Profitierschutzgesetz“.
Das beste Beispiel dafür, dass das Profitieren gesetzlich über den Tieren steht, ist, dass
rein wirtschaftliche Gründe als vernünftige Gründe dafür gelten können, Tieren
Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen. Dass eine Haltungs- oder Zuchtform sich
rechnet, kann kein hinreichender vernünftiger Grund für deren Erlaubtheit sein, wenn
diese mit Schmerzen, Leiden oder Schäden einhergeht. Beispiele hierfür sind die
Anbindehaltung bei Rindern sowie Brustbeinbrüche bei Puten, die auf Qualzucht
zurückzuführen sind. Die Präzisierung des vernünftigen Grundes ist auch im Sinne der
juristischen Handhabbarkeit dringend nötig.
Tierschutzpolitik muss mit Umwelt- und Klimapolitik, vor allem aber mit Sozialpolitik
zusammengedacht werden. Die hohe Fehlbetäubungsrate in Schlachthöfen steht in
engem Zusammenhang mit den dort gängigen Akkordlöhnen und Stückzahlprämien (vgl.
dazu u. a. 24_02_29_DJGT_StN_Ref_E_TierSchG_Verbaendeanh_2_2024_FI-
NAL.pdf, S. 21). Statt Arbeiterinnen und Arbeiter zu stressen, sollten gute Löhne
bezahlt und Tiere vor der Schlachtung effektiv betäubt werden.
Tiere haben politisch keine Stimme. Weder sind sie parlamentarisch vertreten, noch
können sie ihre Rechte selbst einklagen. Deswegen muss es neben Reformen bei den
Haltungsbedingungen auch die Etablierung tierpolitischer Institutionen wie der
gesetzlichen Verankerung einer unabhängigen Bundestierschutzbeauftragten beim
Bundeskanzleramt sowie des bundesweiten Verbandsklagerechts für anerkannte
Tierschutzorganisationen geben. Organisierter Kriminalität das Handwerk zu legen, heißt auch,
u. a. den illegalen Welpenhandel zu beenden. Zudem müssen Verstöße gegen das
Tierschutzrecht konsequent geahndet werden.
Es ist Zeit für eine Tierhaltung, in der Tiere ihren Bedürfnissen entsprechend
untergebracht werden. Tierversuche, in denen Mäuse bis zur Erschöpfung schwimmen
müssen, können damit nicht gemeint sein. Es ist Zeit, das Versprechen des Staatsziels
Tierschutz einzulösen. Es ist Zeit für eine echte Novellierung des Tierschutzgesetzes.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf
für die Novellierung des Tierschutzgesetzes vorzulegen, der Folgendes umfasst:
1. eine Präzisierung des vernünftigen Grundes für das Hinzufügen von Schmerzen,
Leiden und Schäden von Tieren unter anderem dahingehend, dass rein
wirtschaftliche Gründe dafür keinen vernünftigen Grund darstellen;
2. eine Installation einer/eines im Bundeskanzleramt angesiedelten, unabhängigen,
rechtsverbindlich handlungsfähigen Bundestierschutzbeauftragten;
3. ein Verbot von Akkordlöhnen und Stückzahlprämien in Schlachthöfen, sofern
dies nicht Gegenstand von flächendeckenden Tarifvereinbarungen ist;
4. eine Abschaffung der Anbindehaltung in fünf Jahren (eine Ausnahme besteht nur
für die Ausübung bestimmter Arbeiten wie das Melken);
5. eine Konkretisierung der Qualzucht durch eine handhabbare Symptomliste, die
garantiert, dass auch Qualzuchten in der Landwirtschaft verboten werden; für die
Feststellung der Qualzucht wird eine Regelvermutung formuliert; qualgezüchtete
Tiere dürfen nicht ausgestellt werden;
6. eine weitere Reduzierung nicht-kurativer Eingriffe; diese dürfen nur nach
Negativ-Abwägung aller Alternativen dazu sowie nur unter Betäubung stattfinden,
nachdem effektive Kontrollen festgestellt haben, dass Maßnahmen zur
Vermeidung von Verletzungen, wie beispielsweise dem Schwanzbeißen, in
ausreichendem Maße ergriffen wurden;
7. ein Verbot von Lebendtiertransporten in Tierschutzhochrisikostaaten sowie von
Lebendtiertransporten, deren Dauer über vier Stunden hinausgeht;
8. eine verpflichtende Videoüberwachung in Schlachtbetrieben ohne Ausnahme für
Kaltblüter oder kleine Schlachtbetriebe;
9. eine Streichung der Ausnahme von der Erlaubnispflicht gemäß § 11 Absatz 1
Nummer 8a TierSchG für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere;
10. eine Registrierungspflicht für Verkäuferinnen und Verkäufer im Onlinetierhandel
und daran geknüpfte Identitätsprüfungen;
11. ein Verbot des Verkaufs von Tieren mit Merkmalen tierschutzrechtswidriger
Behandlung;
12. ein Verbot von Tierversuchen, deren Belastungsgrad gemäß Anhang VIII der
Richtlinie 2010/63 EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke
verwendeten Tiere als „schwer“ eingestuft werden muss, und eine Aufhebung des
Beschränkungsvorbehalts aus § 9 Absatz 3 Nummer 3 TierSchG;
13. eine Einführung eines effektiven Verbandsklagerechtes für anerkannte
Tierschutzorganisationen auf Bundesebene;
14. höhere Bestrafungen für Tierquälerei;
15. effektive Brandschutzvorgaben für Ställe mit Tieren, mit Vorgaben zu
Feuermeldung, Lüftungssystemen und Fluchtwegen in Präzisierung und Erweiterung von
§ 2a Absatz 1 TierSchG.
Berlin, den 7. Mai 2025
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
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ISSN 0722-8333]
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