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Ein Tierschutzgesetz, das Tiere wirksam schützt

dip / drucksache 13.05.2025 · WP 21 · 21/139 · Antrag · Original ↗

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Ein Tierschutzgesetz, das Tiere wirksam schützt [Deutscher Bundestag Drucksache 21/139 21. Wahlperiode 13.05.2025 Antrag der Fraktion Die Linke Ein Tierschutzgesetz, das Tiere wirksam schützt Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Seit der Verankerung des Staatsziels Tierschutz im Artikel 20a des Grundgesetzes (GG) 2002 wurde dieses in jeder Legislaturperiode aufs Neue ignoriert. Dies widerspricht nicht nur der eigenen Verpflichtung, es missachtet auch die Bedürfnisse von Tieren als fühlenden Individuen, häufig aufgrund von Profitinteressen. Tierschutzpolitik sollte aber dem Schutz von Tieren und nicht dem Profitieren gelten. Eine echte Novellierung des Tierschutzgesetzes ist nötig, ist dieses doch in der jetzigen Fassung kein Tierschutzgesetz, sondern ein „Profitierschutzgesetz“. Das beste Beispiel dafür, dass das Profitieren gesetzlich über den Tieren steht, ist, dass rein wirtschaftliche Gründe als vernünftige Gründe dafür gelten können, Tieren Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen. Dass eine Haltungs- oder Zuchtform sich rechnet, kann kein hinreichender vernünftiger Grund für deren Erlaubtheit sein, wenn diese mit Schmerzen, Leiden oder Schäden einhergeht. Beispiele hierfür sind die Anbindehaltung bei Rindern sowie Brustbeinbrüche bei Puten, die auf Qualzucht zurückzuführen sind. Die Präzisierung des vernünftigen Grundes ist auch im Sinne der juristischen Handhabbarkeit dringend nötig. Tierschutzpolitik muss mit Umwelt- und Klimapolitik, vor allem aber mit Sozialpolitik zusammengedacht werden. Die hohe Fehlbetäubungsrate in Schlachthöfen steht in engem Zusammenhang mit den dort gängigen Akkordlöhnen und Stückzahlprämien (vgl. dazu u. a. 24_02_29_DJGT_StN_Ref_E_TierSchG_Verbaendeanh_2_2024_FI- NAL.pdf, S. 21). Statt Arbeiterinnen und Arbeiter zu stressen, sollten gute Löhne bezahlt und Tiere vor der Schlachtung effektiv betäubt werden. Tiere haben politisch keine Stimme. Weder sind sie parlamentarisch vertreten, noch können sie ihre Rechte selbst einklagen. Deswegen muss es neben Reformen bei den Haltungsbedingungen auch die Etablierung tierpolitischer Institutionen wie der gesetzlichen Verankerung einer unabhängigen Bundestierschutzbeauftragten beim Bundeskanzleramt sowie des bundesweiten Verbandsklagerechts für anerkannte Tierschutzorganisationen geben. Organisierter Kriminalität das Handwerk zu legen, heißt auch, u. a. den illegalen Welpenhandel zu beenden. Zudem müssen Verstöße gegen das Tierschutzrecht konsequent geahndet werden. Es ist Zeit für eine Tierhaltung, in der Tiere ihren Bedürfnissen entsprechend untergebracht werden. Tierversuche, in denen Mäuse bis zur Erschöpfung schwimmen müssen, können damit nicht gemeint sein. Es ist Zeit, das Versprechen des Staatsziels Tierschutz einzulösen. Es ist Zeit für eine echte Novellierung des Tierschutzgesetzes. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf für die Novellierung des Tierschutzgesetzes vorzulegen, der Folgendes umfasst: 1. eine Präzisierung des vernünftigen Grundes für das Hinzufügen von Schmerzen, Leiden und Schäden von Tieren unter anderem dahingehend, dass rein wirtschaftliche Gründe dafür keinen vernünftigen Grund darstellen; 2. eine Installation einer/eines im Bundeskanzleramt angesiedelten, unabhängigen, rechtsverbindlich handlungsfähigen Bundestierschutzbeauftragten; 3. ein Verbot von Akkordlöhnen und Stückzahlprämien in Schlachthöfen, sofern dies nicht Gegenstand von flächendeckenden Tarifvereinbarungen ist; 4. eine Abschaffung der Anbindehaltung in fünf Jahren (eine Ausnahme besteht nur für die Ausübung bestimmter Arbeiten wie das Melken); 5. eine Konkretisierung der Qualzucht durch eine handhabbare Symptomliste, die garantiert, dass auch Qualzuchten in der Landwirtschaft verboten werden; für die Feststellung der Qualzucht wird eine Regelvermutung formuliert; qualgezüchtete Tiere dürfen nicht ausgestellt werden; 6. eine weitere Reduzierung nicht-kurativer Eingriffe; diese dürfen nur nach Negativ-Abwägung aller Alternativen dazu sowie nur unter Betäubung stattfinden, nachdem effektive Kontrollen festgestellt haben, dass Maßnahmen zur Vermeidung von Verletzungen, wie beispielsweise dem Schwanzbeißen, in ausreichendem Maße ergriffen wurden; 7. ein Verbot von Lebendtiertransporten in Tierschutzhochrisikostaaten sowie von Lebendtiertransporten, deren Dauer über vier Stunden hinausgeht; 8. eine verpflichtende Videoüberwachung in Schlachtbetrieben ohne Ausnahme für Kaltblüter oder kleine Schlachtbetriebe; 9. eine Streichung der Ausnahme von der Erlaubnispflicht gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 8a TierSchG für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere; 10. eine Registrierungspflicht für Verkäuferinnen und Verkäufer im Onlinetierhandel und daran geknüpfte Identitätsprüfungen; 11. ein Verbot des Verkaufs von Tieren mit Merkmalen tierschutzrechtswidriger Behandlung; 12. ein Verbot von Tierversuchen, deren Belastungsgrad gemäß Anhang VIII der Richtlinie 2010/63 EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere als „schwer“ eingestuft werden muss, und eine Aufhebung des Beschränkungsvorbehalts aus § 9 Absatz 3 Nummer 3 TierSchG; 13. eine Einführung eines effektiven Verbandsklagerechtes für anerkannte Tierschutzorganisationen auf Bundesebene; 14. höhere Bestrafungen für Tierquälerei; 15. effektive Brandschutzvorgaben für Ställe mit Tieren, mit Vorgaben zu Feuermeldung, Lüftungssystemen und Fluchtwegen in Präzisierung und Erweiterung von § 2a Absatz 1 TierSchG. Berlin, den 7. Mai 2025 Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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