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Lage der christlichen Minderheit in Somalia und die anhaltende Existenzbedrohung durch dschihadistischen Terror und gesellschaftliche Verfolgung (Antwort zu Drs. 21/7456)

dip / drucksache 01.09.2026 · WP 21 · 21/7814 · Antwort · Original ↗

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Lage der christlichen Minderheit in Somalia und die anhaltende Existenzbedrohung durch dschihadistischen Terror und gesellschaftliche Verfolgung (Antwort zu Drs. 21/7456) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7814 21. Wahlperiode 01.09.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Höchst, Rainer Rothfuss und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/7456 – Lage der christlichen Minderheit in Somalia und die anhaltende Existenzbedrohung durch dschihadistischen Terror und gesellschaftliche Verfolgung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Somalia befindet sich seit Jahrzehnten in einem Zustand fragiler Staatlichkeit, geprägt von bewaffneten Konflikten, politischer Instabilität und einer verheerenden humanitären Krise. Neben den verfeindeten politischen Akteuren kontrolliert die dschihadistische Terrororganisation al‑Shabaab weiterhin weite Teile des zentralen und südlichen Somalia und verübt regelmäßig verheerende Anschläge (www.auswaertiges-amt.de/de/reiseundsicherheit/somaliasicherhei t-203132). In diesem instabilen Umfeld ist die Lage für religiöse Minderheiten, insbesondere für die verschwindend kleine christliche Minderheit, nach Auffassung der Fragesteller von einer extremen, existenziellen Bedrohung geprägt. Die somalische Bevölkerung ist fast ausnahmslos sunnitisch-muslimisch (circa 99 Prozent). Genaue Zahlen über die christliche Minderheit existieren nicht; Schätzungen gehen von lediglich einigen Hundert bis maximal wenigen Tausend Christen aus, die ihren Glauben unter ständiger Lebensgefahr im Verborgenen praktizieren müssen. Nach dem aktuellen „Weltverfolgungsindex 2026“ des christlichen Hilfswerks Open Doors belegt Somalia im globalen Negativranking der Christenverfolgung den zweiten Platz (direkt hinter Nordkorea) mit einer extremen Wertung von 94 von 100 Punkten. Diese Einstufung ist seit Jahren konstant hoch und verdeutlicht in den Augen der Fragesteller das dauerhaft lebensgefährliche Umfeld für Christen in diesem Land (www.op endoors.de/christenverfolgung und www.opendoors.de/christenverfolgung/wel tverfolgungsindex/laenderprofile/somalia). Die rechtliche Situation für Religionsminderheiten ist bereits auf verfassungsmäßiger Ebene stark eingeschränkt. Die provisorische Bundesverfassung Somalias (Provisional Federal Constitution) deklariert den Islam als Staatsreligion, verbietet die Verbreitung jeder anderen Religion und schreibt vor, dass kein Gesetz erlassen werden darf, das den allgemeinen Grundsätzen der Scharia widerspricht. Zudem ist das Amt des Staatspräsidenten laut Verfassung (Artikel 88a) ausschließlich Muslimen vorbehalten. Zwar verbietet die Verfassung nominell die Diskriminierung aufgrund der Religion, doch schützt sie in der Praxis weder das Recht auf Konversion noch die Religionsausübung von Nichtmuslimen. In den quasi-autonomen Regionen Somaliland und Puntland verbieten die dortigen Verfassungen den Übertritt vom Islam zu einer anderen Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 31. August 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Religion (Apostasie) sogar explizit und sehen strenge strafrechtliche Konsequenzen vor (vgl. EUAA (European Union Agency for Asylum), Country Guidance: Somalia, Oktober 2025). Die größte unmittelbare Gefahr für Christen geht von der Terrorgruppe al- Shabaab aus. Al‑Shabaab setzt in den von ihr kontrollierten Gebieten eine extremistische Interpretation der Scharia gewaltsam durch. Personen, die verdächtigt werden, christliche Konvertiten zu sein, werden von den Terroristen systematisch aufgespürt, gefoltert und bei bloßem Verdacht hingerichtet. Die Terrororganisation deklariert Christen als „Feinde des Islam“ (www.opendoor s.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/somalia). Über die terroristische Bedrohung hinaus sind Christen in Somalia einer extremen gesellschaftlichen und familiären Verfolgung ausgesetzt. Konversion gilt in der traditionell-konservativen, clanbasierten somalischen Gesellschaft als schwerer Verrat an der Familie und der Gemeinschaft. Clanführer, Älteste und Familienmitglieder überwachen Verdächtige engmaschig. Wird die Konversion eines Familienmitglieds bekannt, drohen den Betroffenen körperliche Gewalt, Entführung, Zwangsheirat oder die Ermordung im Rahmen sogenannter Ehrenmorde, um die vermeintliche Schande vom Clan abzuwenden (vgl. EUAA, Country Guidance: Somalia, Oktober 2025 und USCIRF (United States Commission on International Religious Freedom) Annual Report 2026, Somalia Chapter). Auch die United States Commission on International Religious Freedom (US- CIRF) stellt in ihren Berichten regelmäßig schwerwiegende Verletzungen der Religionsfreiheit fest. Da die international anerkannte somalische Bundesregierung (FGS) kaum über die Kapazitäten oder den politischen Willen verfügt, den Schutz religiöser Minderheiten rechtlich oder physisch durchzusetzen, bleibt die Situation für Christen im Land katastrophal (vgl. USCIRF Annual Report 2026, Somalia Chapter). Vor dem Hintergrund dieser andauernden, existenziellen Bedrohungslage für die christliche Minderheit in Somalia ist für die Fragesteller unklar, inwieweit die Bundesregierung diese Missstände im Rahmen ihrer bilateralen Beziehungen und der Entwicklungszusammenarbeit thematisiert und welche Erkenntnisse sie über die tatsächliche Lage der Betroffenen besitzt.  1. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über die aktuelle Lage der christlichen Minderheit in Somalia vor, und wenn ja, welche?  2. In welchem Umfang sind nach Kenntnis der Bundesregierung Christen in Somalia von Gewalt, Vertreibung, gezielten Entführungen oder Tötungen betroffen, insbesondere durch Handlungen von al-Shabaab sowie durch clanbasierte und familiäre Akteure?  3. Welche Erkenntnisse oder Berichte liegen der Bundesregierung gegebenenfalls zu Angriffen auf (Untergrund-) Kirchen, geheime christliche Versammlungsorte, Symbole oder im Verborgenen agierende Geistliche in Somalia vor?  4. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls über Einschränkungen der Religionsfreiheit in den von der somalischen Bundesregierung (FGS) direkt kontrollierten Gebieten sowie über die rechtliche Praxis bei der Verfolgung von Apostasie (Abkehr vom Islam)?  5. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls über Einschränkungen der Religionsfreiheit und die systematische Verfolgung von Christen in den von der Terrororganisation al-Shabaab kontrollierten Gebieten?  6. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls über die Lage von Christen und Einschränkungen der Religionsfreiheit in den Regionen Somaliland und Puntland, insbesondere im Hinblick auf deren verfassungsrechtliche Verbote von Konversionen?  7. Inwieweit liegen der Bundesregierung gegebenenfalls Hinweise auf Zwangsbekehrungen zum Islam (insbesondere von Frauen aus christlichen Minderheitsstrukturen), Zwangsheiraten oder andere Formen der religiösen Nötigung in Somalia vor?  8. Welche internationalen Berichte (z. B. von UN, USCIRF, Open Doors oder anderen Organisationen) zieht die Bundesregierung gegebenenfalls zur Bewertung der Lage religiöser Minderheiten in Somalia heran? Die Fragen 1 bis 8 werden zusammen beantwortet. Die in der Vorbemerkung genannten Berichte sind der Bundesregierung bekannt, ihr liegen darüber hinaus keine eigenen Erkenntnisse vor.  9. Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung gebildet zu der Einstufung Somalias auf Platz zwei des Weltverfolgungsindex 2026 von Open Doors, und wenn ja, wie lautet diese? Der Bundesregierung ist der in der Vorbemerkung aufgeführte Weltverfolgungsindex 2026 der Nichtregierungsorganisation Open Doors bekannt. Einzelne Berichte kommentiert die Bundesregierung nicht. 10. Welche konkreten Maßnahmen ergreift die Bundesregierung gegebenenfalls im Rahmen ihrer Außen- und Entwicklungspolitik gegenüber der somalischen Bundesregierung, um auf die Einhaltung universeller Menschenrechte, insbesondere der Religions- und Glaubensfreiheit, hinzuwirken? Die Bundesregierung setzt sich im Rahmen ihrer bilateralen Beziehungen zu Somalia sowie im europäischen und multilateralen Rahmen für die Achtung und den Schutz der universellen Menschenrechte, einschließlich der Religions- und Glaubensfreiheit, ein. Im politischen Dialog mit der somalischen Bundesregierung werden Fragen der Menschenrechte regelmäßig thematisiert. 11. Welche humanitären Hilfsmaßnahmen oder Programme der Entwicklungszusammenarbeit der Bundesregierung kommen derzeit der somalischen Bevölkerung zugute, und inwieweit wird dabei die gegebenenfalls extreme Schutzbedürftigkeit religiöser Minderheiten bei der Vergabe von Mitteln berücksichtigt? Die humanitäre Hilfe der Bundesregierung richtet sich nach humanitären Grundsätzen und erfolgt grundsätzlich bedarfsorientiert sowie unabhängig von Religions- oder Konfessionszugehörigkeit der Begünstigten. Sie kommt daher grundsätzlich allen schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen zugute, einschließlich Angehöriger christlicher Gemeinden. Dies gilt grundsätzlich gleichermaßen für die Entwicklungszusammenarbeit. Die Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit in Somalia zielen allesamt auf eine Verbesserung der Lebenssituation der somalischen Bevölkerung ab und kommen dieser mittel- oder unmittelbar zugute. 12. Wurden in Zusammenhang mit den Fragen 10 und 11 nach Kenntnis der Bundesregierung jemals Mittel der Entwicklungszusammenarbeit aufgrund von Verstößen gegen die Religionsfreiheit in Somalia gekürzt oder zurückgehalten? Im Zusammenhang mit Frage 10 und 11 wurden keine Mittel der Entwicklungszusammenarbeit gekürzt oder zurückgehalten. Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. 13. In welcher Form engagiert sich die Bundesregierung im Rahmen internationaler Organisationen (z. B. Vereinte Nationen, Europäische Union) gegebenenfalls für den Schutz religiöser Minderheiten in Somalia, insbesondere im Kontext von EU-Missionen wie EUCAP (European Union Capacity Building Mission) Somalia oder EUTM (European Union Training Mission) Somalia? Die Bundesregierung setzt sich für den Schutz humanitären Völkerrechts und internationaler Menschenrechtsnormen, einschließlich des Schutzes religiöser Minderheiten und der Religions- und Weltanschauungsfreiheit, sowie für die friedliche Konfliktlösung in Somalia ein. Der Schutz des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen ist integraler Bestandteil der Aktivitäten der von der Europäischen Union (EU) geführten Missionen zum Aufbau der Kapazitäten in Somalia (EU Capacity Building Mission in Somalia – EUCAP Somalia) und zur Ausbildung und Beratung (EU Training Mission in Somalia – EUTM Somalia). Das Auswärtige Amt verfolgt die Lage von bedrängten Religionsgemeinschaften weltweit aufmerksam und führt dazu regelmäßig Gespräche im In- und Ausland, beispielsweise auf Ebene des Beauftragten der Bundesregierung für Religions- und Weltanschauungsfreiheit. Zusätzlich zu bilateralen Bemühungen engagiert sich die Bundesregierung regelmäßig in multilateralen Foren. Innerhalb der EU sowie bei den Vereinten Nationen (VN) unterstützt die Bundesregierung Maßnahmen zum Schutz religiöser Minderheiten und des Menschenrechts der Religions- und Weltanschauungsfreiheit, einschließlich der Arbeit der Sonderbeauftragten der EU für Religions- und Weltanschauungsfreiheit sowie der Sonderberichterstatterin der VN für Religions- und Weltanschauungsfreiheit. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. 14. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls über Fluchtbewegungen von Christen aus Somalia in Nachbarstaaten (wie Kenia, Äthiopien oder Dschibuti) vor, und wie stellt sich nach Kenntnis der Bundesregierung deren Sicherheitslage beispielsweise in großen Flüchtlingslagern wie Dadaab dar? Laut des Flüchtlingshilfswerks der VN (UNHCR) sind in Somalia aktuell 3,35 Millionen Menschen binnenvertrieben, rund 788.000 Somalierinnen und Somalier suchen im Ausland, vorrangig in Nachbarländern, Schutz. Eine Aufschlüsselung nach Religionszugehörigkeit erfolgt dabei nicht. Ebenso liegen keine Erkenntnisse zur Sicherheitslage christlicher Minderheiten in den Flüchtlingslagern der Aufnahmeländer vor. 15. Inwieweit unterstützt die Bundesregierung gegebenenfalls Programme zum Schutz von Flüchtlingen aus religiösen Minderheiten, die aus Somalia geflohen sind? Die Bundesregierung unterstützt aus Mitteln der humanitären Hilfe und der Entwicklungszusammenarbeit die Versorgung von Flüchtlingen in den Nachbarländern Somalias. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. 16. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung gegebenenfalls, die Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen gegen religiöse Minderheiten in Somalia, die aufgrund der Sicherheitslage fast ausschließlich im Verborgenen stattfinden, zu verbessern? Die Bundesregierung setzt sich im Menschenrechtsrat der VN und in der Zusammenarbeit mit dem Hochkommissar der VN für Menschenrechte stetig für die Dokumentation und Verurteilung von Menschenrechtsverletzungen ein. Des Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. 17. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über Menschenhandel, Zwangsarbeit oder sklavenähnliche Verhältnisse in Somalia vor, und inwieweit sind christliche Konvertiten oder Angehörige marginalisierter Minderheitsclans hiervon betroffen? Der Bundesregierung liegen Erkenntnisse über die genannten Verhältnisse vor, nicht jedoch zu der Frage, inwieweit christliche Konvertiten oder marginalisierte Minderheitenklans betroffen sind. 18. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse zu a) der Anzahl der Asylbewerber aus Somalia in der Bundesrepublik Deutschland seit 2017 (bitte nach Jahren aufschlüsseln), Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Jahr Asylanträge von Personen mit somalischer Staatsangehörigkeit 2017 7.561 2018 5.754 2019 4.154 2020 3.049 2021 4.090 2022 4.360 2023 5.773 2024 7.354 2025 4.713 Januar bis Juni 2026 2.479 b) der Religionszugehörigkeit der Asylbewerber aus Somalia seit 2017, Die erbetenen Informationen können der Anlage 1 entnommen werden.* * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/7814 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. c) der Geschlechts- und Altersstruktur der Asylbewerber aus Somalia seit 2017 (bitte jeweils gemäß der Fragestellung aufschlüsseln), Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Antragsteller mit somalischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2017 Asylanträge Gesamt männlich weiblich bis unter 4 Jahre 1.357 752 605 von 4 bis unter 6 Jahre 87 45 42 von 6 bis unter 11 Jahre 217 133 84 von 11 bis unter 16 Jahre 322 229 93 von 16 bis unter 18 Jahre 1.127 916 211 von 18 bis unter 25 Jahre 2.477 1.720 757 von 25 bis unter 30 Jahre 914 561 353 von 30 bis unter 35 Jahre 499 309 190 von 35 bis unter 40 Jahre 248 160 88 von 40 bis unter 45 Jahre 115 64 51 von 45 bis unter 50 Jahre 81 49 32 von 50 bis unter 55 Jahre 43 21 22 von 55 bis unter 60 Jahre 24 8 16 von 60 bis unter 65 Jahre 15 6 9 65 Jahre und älter 35 16 19 Summe 7.561 4.989 2.572 Antragsteller mit somalischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2018 Asylanträge Gesamt männlich weiblich bis unter 4 Jahre 1.626 848 778 von 4 bis unter 6 Jahre 65 30 35 von 6 bis unter 11 Jahre 187 107 80 von 11 bis unter 16 Jahre 231 141 90 von 16 bis unter 18 Jahre 624 491 133 von 18 bis unter 25 Jahre 1.622 1.119 503 von 25 bis unter 30 Jahre 646 390 256 von 30 bis unter 35 Jahre 365 199 166 von 35 bis unter 40 Jahre 160 95 65 von 40 bis unter 45 Jahre 83 45 38 von 45 bis unter 50 Jahre 52 27 25 von 50 bis unter 55 Jahre 31 13 18 von 55 bis unter 60 Jahre 30 12 18 von 60 bis unter 65 Jahre 11 7 4 65 Jahre und älter 21 11 10 Summe 5.754 3.535 2.219 Antragsteller mit somalischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2019 Asylanträge Gesamt männlich weiblich bis unter 4 Jahre 1.593 785 808 von 4 bis unter 6 Jahre 56 30 26 von 6 bis unter 11 Jahre 112 61 51 von 11 bis unter 16 Jahre 135 67 68 von 16 bis unter 18 Jahre 294 191 103 von 18 bis unter 25 Jahre 1.016 667 349 von 25 bis unter 30 Jahre 452 275 177 Antragsteller mit somalischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2019 Asylanträge Gesamt männlich weiblich von 30 bis unter 35 Jahre 250 163 87 von 35 bis unter 40 Jahre 109 70 39 von 40 bis unter 45 Jahre 54 32 22 von 45 bis unter 50 Jahre 27 18 9 von 50 bis unter 55 Jahre 14 11 3 von 55 bis unter 60 Jahre 16 9 7 von 60 bis unter 65 Jahre 11 4 7 65 Jahre und älter 15 9 6 Summe 4.154 2.392 1.762 Antragsteller mit somalischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2020 Asylanträge Gesamt männlich weiblich bis unter 4 Jahre 1.353 701 652 von 4 bis unter 6 Jahre 53 36 17 von 6 bis unter 11 Jahre 141 70 71 von 11 bis unter 16 Jahre 142 72 70 von 16 bis unter 18 Jahre 184 109 75 von 18 bis unter 25 Jahre 521 316 205 von 25 bis unter 30 Jahre 299 161 138 von 30 bis unter 35 Jahre 175 104 71 von 35 bis unter 40 Jahre 74 47 27 von 40 bis unter 45 Jahre 45 26 19 von 45 bis unter 50 Jahre 20 10 10 von 50 bis unter 55 Jahre 19 6 13 von 55 bis unter 60 Jahre 9 3 6 von 60 bis unter 65 Jahre 7 3 4 65 Jahre und älter 7 3 4 Summe 3.049 1.667 1.382 Antragsteller mit somalischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2021 Asylanträge Gesamt männlich weiblich bis unter 4 Jahre 1.331 676 655 von 4 bis unter 6 Jahre 76 40 36 von 6 bis unter 11 Jahre 215 110 105 von 11 bis unter 16 Jahre 256 138 118 von 16 bis unter 18 Jahre 281 185 96 von 18 bis unter 25 Jahre 893 485 408 von 25 bis unter 30 Jahre 469 233 236 von 30 bis unter 35 Jahre 288 134 154 von 35 bis unter 40 Jahre 112 54 58 von 40 bis unter 45 Jahre 59 24 35 von 45 bis unter 50 Jahre 47 22 25 von 50 bis unter 55 Jahre 20 9 11 von 55 bis unter 60 Jahre 26 14 12 von 60 bis unter 65 Jahre 9 3 6 65 Jahre und älter 8 4 4 Summe 4.090 2.131 1.959 Antragsteller mit somalischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2022 Asylanträge Gesamt männlich weiblich bis unter 4 Jahre 1.438 700 738 von 4 bis unter 6 Jahre 90 50 40 von 6 bis unter 11 Jahre 264 140 124 von 11 bis unter 16 Jahre 325 161 164 von 16 bis unter 18 Jahre 377 239 138 von 18 bis unter 25 Jahre 794 463 331 von 25 bis unter 30 Jahre 477 258 219 von 30 bis unter 35 Jahre 291 142 149 von 35 bis unter 40 Jahre 139 72 67 von 40 bis unter 45 Jahre 73 29 44 von 45 bis unter 50 Jahre 29 10 19 von 50 bis unter 55 Jahre 24 6 18 von 55 bis unter 60 Jahre 21 10 11 von 60 bis unter 65 Jahre 8 7 1 65 Jahre und älter 10 5 5 Summe 4.360 2.292 2.068 Antragsteller mit somalischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2023 Asylanträge Gesamt männlich weiblich bis unter 4 Jahre 1.232 574 658 von 4 bis unter 6 Jahre 85 44 41 von 6 bis unter 11 Jahre 234 114 120 von 11 bis unter 16 Jahre 380 196 184 von 16 bis unter 18 Jahre 634 432 202 von 18 bis unter 25 Jahre 1.567 952 615 von 25 bis unter 30 Jahre 748 429 319 von 30 bis unter 35 Jahre 413 228 185 von 35 bis unter 40 Jahre 233 130 103 von 40 bis unter 45 Jahre 104 55 49 von 45 bis unter 50 Jahre 56 29 27 von 50 bis unter 55 Jahre 33 14 19 von 55 bis unter 60 Jahre 23 10 13 von 60 bis unter 65 Jahre 14 3 11 65 Jahre und älter 17 5 12 Summe 5.773 3.215 2.558 Antragsteller mit somalischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2024 Asylanträge Gesamt männlich weiblich bis unter 4 Jahre 1.165 549 616 von 4 bis unter 6 Jahre 108 56 52 von 6 bis unter 11 Jahre 281 157 124 von 11 bis unter 16 Jahre 522 265 257 von 16 bis unter 18 Jahre 1.174 830 344 von 18 bis unter 25 Jahre 2.119 1.354 765 von 25 bis unter 30 Jahre 989 592 397 von 30 bis unter 35 Jahre 433 233 200 von 35 bis unter 40 Jahre 263 140 123 von 40 bis unter 45 Jahre 120 62 58 von 45 bis unter 50 Jahre 58 27 31 von 50 bis unter 55 Jahre 47 15 32 Antragsteller mit somalischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2024 Asylanträge Gesamt männlich weiblich von 55 bis unter 60 Jahre 32 10 22 von 60 bis unter 65 Jahre 25 7 18 65 Jahre und älter 18 9 9 Summe 7.354 4.306 3.048 Antragsteller mit somalischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2025 Asylanträge Gesamt männlich weiblich bis unter 4 Jahre 990 480 510 von 4 bis unter 6 Jahre 67 42 25 von 6 bis unter 11 Jahre 186 101 85 von 11 bis unter 16 Jahre 345 175 170 von 16 bis unter 18 Jahre 936 689 247 von 18 bis unter 25 Jahre 1.176 775 401 von 25 bis unter 30 Jahre 465 263 202 von 30 bis unter 35 Jahre 231 124 107 von 35 bis unter 40 Jahre 141 79 62 von 40 bis unter 45 Jahre 65 31 34 von 45 bis unter 50 Jahre 44 18 26 von 50 bis unter 55 Jahre 33 14 19 von 55 bis unter 60 Jahre 15 7 8 von 60 bis unter 65 Jahre 9 3 6 65 Jahre und älter 10 6 4 Summe 4.713 2.807 1.906 Antragsteller mit somalischer Staatsangehörigkeit im Zeitraum 01. Januar bis 30. Juni 2026 Asylanträge Gesamt männlich weiblich bis unter 4 Jahre 396 178 218 von 4 bis unter 6 Jahre 24 12 12 von 6 bis unter 11 Jahre 75 35 40 von 11 bis unter 16 Jahre 169 89 80 von 16 bis unter 18 Jahre 632 472 160 von 18 bis unter 25 Jahre 637 389 248 von 25 bis unter 30 Jahre 267 156 111 von 30 bis unter 35 Jahre 130 67 63 von 35 bis unter 40 Jahre 71 41 30 von 40 bis unter 45 Jahre 33 15 18 von 45 bis unter 50 Jahre 15 7 8 von 50 bis unter 55 Jahre 11 6 5 von 55 bis unter 60 Jahre 5 2 3 von 60 bis unter 65 Jahre 4 0 4 65 Jahre und älter 10 4 6 Summe 2.479 1.473 1.006 d) der statistischen Erfassung der Anzahl somalischer Asylbewerber seit 2017, die „religiöse Verfolgung“ als Fluchtgrund nannten (bitte nach Jahren aufschlüsseln), und Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Gründe für das Stellen von Asylanträgen werden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) statistisch nicht erfasst. e) der Rückführungsquote bzw. Abschiebungspraxis von Asylbewerbern aus Somalia seit 2017 (bitte nach Jahren und (sofern erfasst) Religionszugehörigkeit aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen keine Daten von Asylbewerbern im Zusammenhang mit dem Vollzug einer Rückführung vor. Es wird darauf hingewiesen, dass ausländischen Staatsangehörigen zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet im Rahmen der in § 55 Absatz 1 Asylgesetz (AsylG) genannten Voraussetzungen gestattet ist. Zuständig für aufenthaltsbeendende Maßnahmen sind die Länder. Anlage 1 18. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse zu b) der Religionszugehörigkeit der Asylbewerber aus Somalia seit 2017? Die Angaben zur Religionszugehörigkeit beruhen auf freiwilligen Angaben der Asylbewerbenden während des Asylverfahrens und können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Aufschlüsselung nach Religionszugehörigkeit 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 (01. Januar bis 30. Juni.) Religionen Gesamt 7.561 5.754 4.154 3.049 4.090 4.360 5.773 7.354 4.713 2.479 Christentum 18 13 13 7 5 7 16 8 8 5 Islam 7.253 5.297 3.654 2.579 3.599 3.764 5.293 6.717 4.292 2.272 Konfessionslos 7 11 17 2 3 7 5 19 8 4 Unbekannt 283 433 470 461 483 581 457 606 404 197 Sonstige 0 0 0 0 0 1 2 4 1 1 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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