Lage der christlichen Minderheit in Somalia und die anhaltende Existenzbedrohung durch dschihadistischen Terror und gesellschaftliche Verfolgung (Antwort zu Drs. 21/7456)
Text
Lage der christlichen Minderheit in Somalia und die anhaltende Existenzbedrohung durch dschihadistischen Terror und gesellschaftliche Verfolgung (Antwort zu Drs. 21/7456)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7814
21. Wahlperiode 01.09.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Höchst, Rainer Rothfuss und der
Fraktion der AfD – Drucksache 21/7456 –
Lage der christlichen Minderheit in Somalia und die anhaltende
Existenzbedrohung durch dschihadistischen Terror und gesellschaftliche Verfolgung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Somalia befindet sich seit Jahrzehnten in einem Zustand fragiler Staatlichkeit,
geprägt von bewaffneten Konflikten, politischer Instabilität und einer
verheerenden humanitären Krise. Neben den verfeindeten politischen Akteuren
kontrolliert die dschihadistische Terrororganisation al‑Shabaab weiterhin weite
Teile des zentralen und südlichen Somalia und verübt regelmäßig verheerende
Anschläge (www.auswaertiges-amt.de/de/reiseundsicherheit/somaliasicherhei
t-203132). In diesem instabilen Umfeld ist die Lage für religiöse
Minderheiten, insbesondere für die verschwindend kleine christliche Minderheit, nach
Auffassung der Fragesteller von einer extremen, existenziellen Bedrohung
geprägt.
Die somalische Bevölkerung ist fast ausnahmslos sunnitisch-muslimisch
(circa 99 Prozent). Genaue Zahlen über die christliche Minderheit existieren
nicht; Schätzungen gehen von lediglich einigen Hundert bis maximal wenigen
Tausend Christen aus, die ihren Glauben unter ständiger Lebensgefahr im
Verborgenen praktizieren müssen. Nach dem aktuellen „Weltverfolgungsindex
2026“ des christlichen Hilfswerks Open Doors belegt Somalia im globalen
Negativranking der Christenverfolgung den zweiten Platz (direkt hinter
Nordkorea) mit einer extremen Wertung von 94 von 100 Punkten. Diese Einstufung
ist seit Jahren konstant hoch und verdeutlicht in den Augen der Fragesteller
das dauerhaft lebensgefährliche Umfeld für Christen in diesem Land (www.op
endoors.de/christenverfolgung und www.opendoors.de/christenverfolgung/wel
tverfolgungsindex/laenderprofile/somalia).
Die rechtliche Situation für Religionsminderheiten ist bereits auf
verfassungsmäßiger Ebene stark eingeschränkt. Die provisorische Bundesverfassung
Somalias (Provisional Federal Constitution) deklariert den Islam als
Staatsreligion, verbietet die Verbreitung jeder anderen Religion und schreibt vor, dass
kein Gesetz erlassen werden darf, das den allgemeinen Grundsätzen der
Scharia widerspricht. Zudem ist das Amt des Staatspräsidenten laut Verfassung
(Artikel 88a) ausschließlich Muslimen vorbehalten. Zwar verbietet die
Verfassung nominell die Diskriminierung aufgrund der Religion, doch schützt sie in
der Praxis weder das Recht auf Konversion noch die Religionsausübung von
Nichtmuslimen. In den quasi-autonomen Regionen Somaliland und Puntland
verbieten die dortigen Verfassungen den Übertritt vom Islam zu einer anderen
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 31. August 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Religion (Apostasie) sogar explizit und sehen strenge strafrechtliche
Konsequenzen vor (vgl. EUAA (European Union Agency for Asylum), Country
Guidance: Somalia, Oktober 2025).
Die größte unmittelbare Gefahr für Christen geht von der Terrorgruppe al-
Shabaab aus. Al‑Shabaab setzt in den von ihr kontrollierten Gebieten eine
extremistische Interpretation der Scharia gewaltsam durch. Personen, die
verdächtigt werden, christliche Konvertiten zu sein, werden von den Terroristen
systematisch aufgespürt, gefoltert und bei bloßem Verdacht hingerichtet. Die
Terrororganisation deklariert Christen als „Feinde des Islam“ (www.opendoor
s.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/somalia).
Über die terroristische Bedrohung hinaus sind Christen in Somalia einer
extremen gesellschaftlichen und familiären Verfolgung ausgesetzt. Konversion gilt
in der traditionell-konservativen, clanbasierten somalischen Gesellschaft als
schwerer Verrat an der Familie und der Gemeinschaft. Clanführer, Älteste und
Familienmitglieder überwachen Verdächtige engmaschig. Wird die
Konversion eines Familienmitglieds bekannt, drohen den Betroffenen körperliche
Gewalt, Entführung, Zwangsheirat oder die Ermordung im Rahmen sogenannter
Ehrenmorde, um die vermeintliche Schande vom Clan abzuwenden (vgl.
EUAA, Country Guidance: Somalia, Oktober 2025 und USCIRF (United
States Commission on International Religious Freedom) Annual Report 2026,
Somalia Chapter).
Auch die United States Commission on International Religious Freedom (US-
CIRF) stellt in ihren Berichten regelmäßig schwerwiegende Verletzungen der
Religionsfreiheit fest. Da die international anerkannte somalische
Bundesregierung (FGS) kaum über die Kapazitäten oder den politischen Willen
verfügt, den Schutz religiöser Minderheiten rechtlich oder physisch
durchzusetzen, bleibt die Situation für Christen im Land katastrophal (vgl. USCIRF
Annual Report 2026, Somalia Chapter).
Vor dem Hintergrund dieser andauernden, existenziellen Bedrohungslage für
die christliche Minderheit in Somalia ist für die Fragesteller unklar, inwieweit
die Bundesregierung diese Missstände im Rahmen ihrer bilateralen
Beziehungen und der Entwicklungszusammenarbeit thematisiert und welche
Erkenntnisse sie über die tatsächliche Lage der Betroffenen besitzt.
1. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über die aktuelle Lage der
christlichen Minderheit in Somalia vor, und wenn ja, welche?
2. In welchem Umfang sind nach Kenntnis der Bundesregierung Christen in
Somalia von Gewalt, Vertreibung, gezielten Entführungen oder Tötungen
betroffen, insbesondere durch Handlungen von al-Shabaab sowie durch
clanbasierte und familiäre Akteure?
3. Welche Erkenntnisse oder Berichte liegen der Bundesregierung
gegebenenfalls zu Angriffen auf (Untergrund-) Kirchen, geheime christliche
Versammlungsorte, Symbole oder im Verborgenen agierende Geistliche
in Somalia vor?
4. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls über
Einschränkungen der Religionsfreiheit in den von der somalischen
Bundesregierung (FGS) direkt kontrollierten Gebieten sowie über die rechtliche
Praxis bei der Verfolgung von Apostasie (Abkehr vom Islam)?
5. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls über
Einschränkungen der Religionsfreiheit und die systematische Verfolgung
von Christen in den von der Terrororganisation al-Shabaab kontrollierten
Gebieten?
6. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls über die
Lage von Christen und Einschränkungen der Religionsfreiheit in den
Regionen Somaliland und Puntland, insbesondere im Hinblick auf deren
verfassungsrechtliche Verbote von Konversionen?
7. Inwieweit liegen der Bundesregierung gegebenenfalls Hinweise auf
Zwangsbekehrungen zum Islam (insbesondere von Frauen aus
christlichen Minderheitsstrukturen), Zwangsheiraten oder andere Formen der
religiösen Nötigung in Somalia vor?
8. Welche internationalen Berichte (z. B. von UN, USCIRF, Open Doors
oder anderen Organisationen) zieht die Bundesregierung gegebenenfalls
zur Bewertung der Lage religiöser Minderheiten in Somalia heran?
Die Fragen 1 bis 8 werden zusammen beantwortet.
Die in der Vorbemerkung genannten Berichte sind der Bundesregierung
bekannt, ihr liegen darüber hinaus keine eigenen Erkenntnisse vor.
9. Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung gebildet zu der
Einstufung Somalias auf Platz zwei des Weltverfolgungsindex 2026 von
Open Doors, und wenn ja, wie lautet diese?
Der Bundesregierung ist der in der Vorbemerkung aufgeführte
Weltverfolgungsindex 2026 der Nichtregierungsorganisation Open Doors bekannt.
Einzelne Berichte kommentiert die Bundesregierung nicht.
10. Welche konkreten Maßnahmen ergreift die Bundesregierung
gegebenenfalls im Rahmen ihrer Außen- und Entwicklungspolitik gegenüber der
somalischen Bundesregierung, um auf die Einhaltung universeller
Menschenrechte, insbesondere der Religions- und Glaubensfreiheit,
hinzuwirken?
Die Bundesregierung setzt sich im Rahmen ihrer bilateralen Beziehungen zu
Somalia sowie im europäischen und multilateralen Rahmen für die Achtung
und den Schutz der universellen Menschenrechte, einschließlich der Religions-
und Glaubensfreiheit, ein. Im politischen Dialog mit der somalischen
Bundesregierung werden Fragen der Menschenrechte regelmäßig thematisiert.
11. Welche humanitären Hilfsmaßnahmen oder Programme der
Entwicklungszusammenarbeit der Bundesregierung kommen derzeit der
somalischen Bevölkerung zugute, und inwieweit wird dabei die gegebenenfalls
extreme Schutzbedürftigkeit religiöser Minderheiten bei der Vergabe von
Mitteln berücksichtigt?
Die humanitäre Hilfe der Bundesregierung richtet sich nach humanitären
Grundsätzen und erfolgt grundsätzlich bedarfsorientiert sowie unabhängig von
Religions- oder Konfessionszugehörigkeit der Begünstigten. Sie kommt daher
grundsätzlich allen schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen zugute,
einschließlich Angehöriger christlicher Gemeinden.
Dies gilt grundsätzlich gleichermaßen für die Entwicklungszusammenarbeit.
Die Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit in Somalia zielen allesamt
auf eine Verbesserung der Lebenssituation der somalischen Bevölkerung ab
und kommen dieser mittel- oder unmittelbar zugute.
12. Wurden in Zusammenhang mit den Fragen 10 und 11 nach Kenntnis der
Bundesregierung jemals Mittel der Entwicklungszusammenarbeit
aufgrund von Verstößen gegen die Religionsfreiheit in Somalia gekürzt oder
zurückgehalten?
Im Zusammenhang mit Frage 10 und 11 wurden keine Mittel der
Entwicklungszusammenarbeit gekürzt oder zurückgehalten. Es wird auf die Antwort zu
Frage 11 verwiesen.
13. In welcher Form engagiert sich die Bundesregierung im Rahmen
internationaler Organisationen (z. B. Vereinte Nationen, Europäische Union)
gegebenenfalls für den Schutz religiöser Minderheiten in Somalia,
insbesondere im Kontext von EU-Missionen wie EUCAP (European Union
Capacity Building Mission) Somalia oder EUTM (European Union
Training Mission) Somalia?
Die Bundesregierung setzt sich für den Schutz humanitären Völkerrechts und
internationaler Menschenrechtsnormen, einschließlich des Schutzes religiöser
Minderheiten und der Religions- und Weltanschauungsfreiheit, sowie für die
friedliche Konfliktlösung in Somalia ein.
Der Schutz des humanitären Völkerrechts und der internationalen
Menschenrechtsnormen ist integraler Bestandteil der Aktivitäten der von der
Europäischen Union (EU) geführten Missionen zum Aufbau der Kapazitäten in
Somalia (EU Capacity Building Mission in Somalia – EUCAP Somalia) und zur
Ausbildung und Beratung (EU Training Mission in Somalia – EUTM Somalia).
Das Auswärtige Amt verfolgt die Lage von bedrängten
Religionsgemeinschaften weltweit aufmerksam und führt dazu regelmäßig Gespräche im In- und
Ausland, beispielsweise auf Ebene des Beauftragten der Bundesregierung für
Religions- und Weltanschauungsfreiheit. Zusätzlich zu bilateralen Bemühungen
engagiert sich die Bundesregierung regelmäßig in multilateralen Foren.
Innerhalb der EU sowie bei den Vereinten Nationen (VN) unterstützt die
Bundesregierung Maßnahmen zum Schutz religiöser Minderheiten und des
Menschenrechts der Religions- und Weltanschauungsfreiheit, einschließlich der Arbeit
der Sonderbeauftragten der EU für Religions- und Weltanschauungsfreiheit
sowie der Sonderberichterstatterin der VN für Religions- und
Weltanschauungsfreiheit.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
14. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls über
Fluchtbewegungen von Christen aus Somalia in Nachbarstaaten (wie
Kenia, Äthiopien oder Dschibuti) vor, und wie stellt sich nach Kenntnis
der Bundesregierung deren Sicherheitslage beispielsweise in großen
Flüchtlingslagern wie Dadaab dar?
Laut des Flüchtlingshilfswerks der VN (UNHCR) sind in Somalia aktuell
3,35 Millionen Menschen binnenvertrieben, rund 788.000 Somalierinnen und
Somalier suchen im Ausland, vorrangig in Nachbarländern, Schutz. Eine
Aufschlüsselung nach Religionszugehörigkeit erfolgt dabei nicht. Ebenso liegen
keine Erkenntnisse zur Sicherheitslage christlicher Minderheiten in den
Flüchtlingslagern der Aufnahmeländer vor.
15. Inwieweit unterstützt die Bundesregierung gegebenenfalls Programme
zum Schutz von Flüchtlingen aus religiösen Minderheiten, die aus
Somalia geflohen sind?
Die Bundesregierung unterstützt aus Mitteln der humanitären Hilfe und der
Entwicklungszusammenarbeit die Versorgung von Flüchtlingen in den
Nachbarländern Somalias. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 11
verwiesen.
16. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung gegebenenfalls, die
Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen gegen religiöse
Minderheiten in Somalia, die aufgrund der Sicherheitslage fast ausschließlich
im Verborgenen stattfinden, zu verbessern?
Die Bundesregierung setzt sich im Menschenrechtsrat der VN und in der
Zusammenarbeit mit dem Hochkommissar der VN für Menschenrechte stetig für
die Dokumentation und Verurteilung von Menschenrechtsverletzungen ein.
Des Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
17. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über Menschenhandel,
Zwangsarbeit oder sklavenähnliche Verhältnisse in Somalia vor, und
inwieweit sind christliche Konvertiten oder Angehörige marginalisierter
Minderheitsclans hiervon betroffen?
Der Bundesregierung liegen Erkenntnisse über die genannten Verhältnisse vor,
nicht jedoch zu der Frage, inwieweit christliche Konvertiten oder
marginalisierte Minderheitenklans betroffen sind.
18. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse zu
a) der Anzahl der Asylbewerber aus Somalia in der Bundesrepublik
Deutschland seit 2017 (bitte nach Jahren aufschlüsseln),
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Jahr Asylanträge von Personen mit somalischer Staatsangehörigkeit
2017 7.561
2018 5.754
2019 4.154
2020 3.049
2021 4.090
2022 4.360
2023 5.773
2024 7.354
2025 4.713
Januar bis
Juni 2026
2.479
b) der Religionszugehörigkeit der Asylbewerber aus Somalia seit 2017,
Die erbetenen Informationen können der Anlage 1 entnommen werden.*
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/7814 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
c) der Geschlechts- und Altersstruktur der Asylbewerber aus Somalia seit
2017 (bitte jeweils gemäß der Fragestellung aufschlüsseln),
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Antragsteller mit somalischer
Staatsangehörigkeit im Jahr
2017
Asylanträge
Gesamt
männlich weiblich
bis unter 4 Jahre 1.357 752 605
von 4 bis unter 6 Jahre 87 45 42
von 6 bis unter 11 Jahre 217 133 84
von 11 bis unter 16 Jahre 322 229 93
von 16 bis unter 18 Jahre 1.127 916 211
von 18 bis unter 25 Jahre 2.477 1.720 757
von 25 bis unter 30 Jahre 914 561 353
von 30 bis unter 35 Jahre 499 309 190
von 35 bis unter 40 Jahre 248 160 88
von 40 bis unter 45 Jahre 115 64 51
von 45 bis unter 50 Jahre 81 49 32
von 50 bis unter 55 Jahre 43 21 22
von 55 bis unter 60 Jahre 24 8 16
von 60 bis unter 65 Jahre 15 6 9
65 Jahre und älter 35 16 19
Summe 7.561 4.989 2.572
Antragsteller mit somalischer
Staatsangehörigkeit im Jahr
2018
Asylanträge
Gesamt
männlich weiblich
bis unter 4 Jahre 1.626 848 778
von 4 bis unter 6 Jahre 65 30 35
von 6 bis unter 11 Jahre 187 107 80
von 11 bis unter 16 Jahre 231 141 90
von 16 bis unter 18 Jahre 624 491 133
von 18 bis unter 25 Jahre 1.622 1.119 503
von 25 bis unter 30 Jahre 646 390 256
von 30 bis unter 35 Jahre 365 199 166
von 35 bis unter 40 Jahre 160 95 65
von 40 bis unter 45 Jahre 83 45 38
von 45 bis unter 50 Jahre 52 27 25
von 50 bis unter 55 Jahre 31 13 18
von 55 bis unter 60 Jahre 30 12 18
von 60 bis unter 65 Jahre 11 7 4
65 Jahre und älter 21 11 10
Summe 5.754 3.535 2.219
Antragsteller mit somalischer
Staatsangehörigkeit im Jahr
2019
Asylanträge
Gesamt
männlich weiblich
bis unter 4 Jahre 1.593 785 808
von 4 bis unter 6 Jahre 56 30 26
von 6 bis unter 11 Jahre 112 61 51
von 11 bis unter 16 Jahre 135 67 68
von 16 bis unter 18 Jahre 294 191 103
von 18 bis unter 25 Jahre 1.016 667 349
von 25 bis unter 30 Jahre 452 275 177
Antragsteller mit somalischer
Staatsangehörigkeit im Jahr
2019
Asylanträge
Gesamt
männlich weiblich
von 30 bis unter 35 Jahre 250 163 87
von 35 bis unter 40 Jahre 109 70 39
von 40 bis unter 45 Jahre 54 32 22
von 45 bis unter 50 Jahre 27 18 9
von 50 bis unter 55 Jahre 14 11 3
von 55 bis unter 60 Jahre 16 9 7
von 60 bis unter 65 Jahre 11 4 7
65 Jahre und älter 15 9 6
Summe 4.154 2.392 1.762
Antragsteller mit somalischer
Staatsangehörigkeit im Jahr
2020
Asylanträge
Gesamt
männlich weiblich
bis unter 4 Jahre 1.353 701 652
von 4 bis unter 6 Jahre 53 36 17
von 6 bis unter 11 Jahre 141 70 71
von 11 bis unter 16 Jahre 142 72 70
von 16 bis unter 18 Jahre 184 109 75
von 18 bis unter 25 Jahre 521 316 205
von 25 bis unter 30 Jahre 299 161 138
von 30 bis unter 35 Jahre 175 104 71
von 35 bis unter 40 Jahre 74 47 27
von 40 bis unter 45 Jahre 45 26 19
von 45 bis unter 50 Jahre 20 10 10
von 50 bis unter 55 Jahre 19 6 13
von 55 bis unter 60 Jahre 9 3 6
von 60 bis unter 65 Jahre 7 3 4
65 Jahre und älter 7 3 4
Summe 3.049 1.667 1.382
Antragsteller mit somalischer
Staatsangehörigkeit im Jahr
2021
Asylanträge
Gesamt
männlich weiblich
bis unter 4 Jahre 1.331 676 655
von 4 bis unter 6 Jahre 76 40 36
von 6 bis unter 11 Jahre 215 110 105
von 11 bis unter 16 Jahre 256 138 118
von 16 bis unter 18 Jahre 281 185 96
von 18 bis unter 25 Jahre 893 485 408
von 25 bis unter 30 Jahre 469 233 236
von 30 bis unter 35 Jahre 288 134 154
von 35 bis unter 40 Jahre 112 54 58
von 40 bis unter 45 Jahre 59 24 35
von 45 bis unter 50 Jahre 47 22 25
von 50 bis unter 55 Jahre 20 9 11
von 55 bis unter 60 Jahre 26 14 12
von 60 bis unter 65 Jahre 9 3 6
65 Jahre und älter 8 4 4
Summe 4.090 2.131 1.959
Antragsteller mit somalischer
Staatsangehörigkeit im Jahr
2022
Asylanträge
Gesamt
männlich weiblich
bis unter 4 Jahre 1.438 700 738
von 4 bis unter 6 Jahre 90 50 40
von 6 bis unter 11 Jahre 264 140 124
von 11 bis unter 16 Jahre 325 161 164
von 16 bis unter 18 Jahre 377 239 138
von 18 bis unter 25 Jahre 794 463 331
von 25 bis unter 30 Jahre 477 258 219
von 30 bis unter 35 Jahre 291 142 149
von 35 bis unter 40 Jahre 139 72 67
von 40 bis unter 45 Jahre 73 29 44
von 45 bis unter 50 Jahre 29 10 19
von 50 bis unter 55 Jahre 24 6 18
von 55 bis unter 60 Jahre 21 10 11
von 60 bis unter 65 Jahre 8 7 1
65 Jahre und älter 10 5 5
Summe 4.360 2.292 2.068
Antragsteller mit somalischer
Staatsangehörigkeit im Jahr
2023
Asylanträge
Gesamt
männlich weiblich
bis unter 4 Jahre 1.232 574 658
von 4 bis unter 6 Jahre 85 44 41
von 6 bis unter 11 Jahre 234 114 120
von 11 bis unter 16 Jahre 380 196 184
von 16 bis unter 18 Jahre 634 432 202
von 18 bis unter 25 Jahre 1.567 952 615
von 25 bis unter 30 Jahre 748 429 319
von 30 bis unter 35 Jahre 413 228 185
von 35 bis unter 40 Jahre 233 130 103
von 40 bis unter 45 Jahre 104 55 49
von 45 bis unter 50 Jahre 56 29 27
von 50 bis unter 55 Jahre 33 14 19
von 55 bis unter 60 Jahre 23 10 13
von 60 bis unter 65 Jahre 14 3 11
65 Jahre und älter 17 5 12
Summe 5.773 3.215 2.558
Antragsteller mit somalischer
Staatsangehörigkeit im Jahr
2024
Asylanträge
Gesamt
männlich weiblich
bis unter 4 Jahre 1.165 549 616
von 4 bis unter 6 Jahre 108 56 52
von 6 bis unter 11 Jahre 281 157 124
von 11 bis unter 16 Jahre 522 265 257
von 16 bis unter 18 Jahre 1.174 830 344
von 18 bis unter 25 Jahre 2.119 1.354 765
von 25 bis unter 30 Jahre 989 592 397
von 30 bis unter 35 Jahre 433 233 200
von 35 bis unter 40 Jahre 263 140 123
von 40 bis unter 45 Jahre 120 62 58
von 45 bis unter 50 Jahre 58 27 31
von 50 bis unter 55 Jahre 47 15 32
Antragsteller mit somalischer
Staatsangehörigkeit im Jahr
2024
Asylanträge
Gesamt
männlich weiblich
von 55 bis unter 60 Jahre 32 10 22
von 60 bis unter 65 Jahre 25 7 18
65 Jahre und älter 18 9 9
Summe 7.354 4.306 3.048
Antragsteller mit somalischer
Staatsangehörigkeit im Jahr
2025
Asylanträge
Gesamt
männlich weiblich
bis unter 4 Jahre 990 480 510
von 4 bis unter 6 Jahre 67 42 25
von 6 bis unter 11 Jahre 186 101 85
von 11 bis unter 16 Jahre 345 175 170
von 16 bis unter 18 Jahre 936 689 247
von 18 bis unter 25 Jahre 1.176 775 401
von 25 bis unter 30 Jahre 465 263 202
von 30 bis unter 35 Jahre 231 124 107
von 35 bis unter 40 Jahre 141 79 62
von 40 bis unter 45 Jahre 65 31 34
von 45 bis unter 50 Jahre 44 18 26
von 50 bis unter 55 Jahre 33 14 19
von 55 bis unter 60 Jahre 15 7 8
von 60 bis unter 65 Jahre 9 3 6
65 Jahre und älter 10 6 4
Summe 4.713 2.807 1.906
Antragsteller mit somalischer
Staatsangehörigkeit im
Zeitraum 01. Januar bis 30. Juni
2026
Asylanträge
Gesamt
männlich weiblich
bis unter 4 Jahre 396 178 218
von 4 bis unter 6 Jahre 24 12 12
von 6 bis unter 11 Jahre 75 35 40
von 11 bis unter 16 Jahre 169 89 80
von 16 bis unter 18 Jahre 632 472 160
von 18 bis unter 25 Jahre 637 389 248
von 25 bis unter 30 Jahre 267 156 111
von 30 bis unter 35 Jahre 130 67 63
von 35 bis unter 40 Jahre 71 41 30
von 40 bis unter 45 Jahre 33 15 18
von 45 bis unter 50 Jahre 15 7 8
von 50 bis unter 55 Jahre 11 6 5
von 55 bis unter 60 Jahre 5 2 3
von 60 bis unter 65 Jahre 4 0 4
65 Jahre und älter 10 4 6
Summe 2.479 1.473 1.006
d) der statistischen Erfassung der Anzahl somalischer Asylbewerber seit
2017, die „religiöse Verfolgung“ als Fluchtgrund nannten (bitte nach
Jahren aufschlüsseln), und
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Gründe für das
Stellen von Asylanträgen werden vom Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) statistisch nicht erfasst.
e) der Rückführungsquote bzw. Abschiebungspraxis von Asylbewerbern
aus Somalia seit 2017 (bitte nach Jahren und (sofern erfasst)
Religionszugehörigkeit aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Daten von Asylbewerbern im
Zusammenhang mit dem Vollzug einer Rückführung vor. Es wird darauf hingewiesen,
dass ausländischen Staatsangehörigen zur Durchführung des Asylverfahrens
der Aufenthalt im Bundesgebiet im Rahmen der in § 55 Absatz 1 Asylgesetz
(AsylG) genannten Voraussetzungen gestattet ist. Zuständig für
aufenthaltsbeendende Maßnahmen sind die Länder.
Anlage 1
18. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse zu
b) der Religionszugehörigkeit der Asylbewerber aus Somalia seit 2017?
Die Angaben zur Religionszugehörigkeit beruhen auf freiwilligen Angaben der Asylbewerbenden während des Asylverfahrens und können der nachfolgenden
Tabelle entnommen werden:
Aufschlüsselung nach
Religionszugehörigkeit 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025
2026 (01.
Januar bis
30. Juni.)
Religionen Gesamt 7.561 5.754 4.154 3.049 4.090 4.360 5.773 7.354 4.713 2.479
Christentum 18 13 13 7 5 7 16 8 8 5
Islam 7.253 5.297 3.654 2.579 3.599 3.764 5.293 6.717 4.292 2.272
Konfessionslos 7 11 17 2 3 7 5 19 8 4
Unbekannt 283 433 470 461 483 581 457 606 404 197
Sonstige 0 0 0 0 0 1 2 4 1 1
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ISSN 0722-8333
Relationen
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