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Lage der christlichen Minderheit im Iran - Systematische Unterdrückung, staatliche Repressionsmaßnahmen und die Auswirkungen der aktuellen politischen Umbrüche (Antwort zu Drs. 21/7469)

dip / drucksache 25.08.2026 · WP 21 · 21/7726 · Antwort · Original ↗

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Lage der christlichen Minderheit im Iran - Systematische Unterdrückung, staatliche Repressionsmaßnahmen und die Auswirkungen der aktuellen politischen Umbrüche (Antwort zu Drs. 21/7469) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7726 21. Wahlperiode 25.08.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Höchst, Dr. Rainer Rothfuß, Stefan Keuter, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/7469 – Lage der christlichen Minderheit im Iran – Systematische Unterdrückung, staatliche Repressionsmaßnahmen und die Auswirkungen der aktuellen politischen Umbrüche V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Islamische Republik Iran gehört nach Einschätzung internationaler Beobachtungsstellen zu den Staaten mit den weltweit schwerwiegendsten Einschränkungen der Religionsfreiheit. Die U.S. Commission on International Religious Freedom (USCIRF) empfiehlt in ihrem Jahresbericht 2026 erneut, den Iran als „Country of Particular Concern“ (CPC) einzustufen (vgl. USCIRF Annual Report 2026, Iran Chapter). Im Iran gilt der christliche Glaube den Behörden als gefährlicher westlicher Einfluss. Die größte und zugleich am stärksten verfolgte Gruppe unter den iranischen Christen sind Konvertiten, die sich vom Islam abgewandt haben; ihnen droht die Verurteilung wegen „Verbrechen gegen die nationale Sicherheit“, weil die Konversion vom Islam als verboten gilt. Die traditionellen armenischen und assyrischen Kirchen sind zwar staatlich anerkannt, ihre Mitglieder werden jedoch als Bürger zweiter Klasse behandelt. Open Doors führt den Iran im World Watch List 2026 auf Rang 10 mit einer Wertung von 87 von 100 Punkten (www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsinde x/laenderprofile/iran). Nach der Eskalation des Konflikts zwischen dem Iran und Israel im Juni 2025 sowie der Tötung des bisherigen Obersten Führers Ali Khamenei im Februar 2026 im Zuge israelisch-amerikanischer Angriffe und der anschließenden Machtübernahme durch Mojtaba Khamenei berichten Menschenrechtsorganisationen von einer weiteren Verschärfung der Lage: Christliche Konvertiten werden von staatlichen Medien zunehmend öffentlich als Spione oder Kollaborateure bezeichnet. Allein im unmittelbaren Nachgang des Krieges seien mindestens 50 Christen festgenommen worden, zudem habe das Parlament ein neues Spionagegesetz verabschiedet, das die Todesstrafe für weit gefasste Tatbestände vorsieht (https://articleeighteen.com/reports/23620/). Der USCIRF- Jahresbericht 2026 dokumentiert für den Berichtszeitraum zudem mindestens 143 Festnahmen von Christen im Iran sowie mehrjährige, teils jahrzehntelange Haftstrafen gegen Konvertiten wegen ihrer religiösen Aktivität (vgl. US- CIRF Annual Report 2026, Iran Chapter). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 25. August 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Die Verfolgung im Iran hat sich zuletzt auch gegen traditionelle, staatlich registrierte Kirchen ausgeweitet: Am 4. Juni 2026 zerstörte die Islamische Revolutionsgarde (IRGC) ein offizielles evangelisches Kirchengebäude in der nordostiranischen Stadt Maschhad. Am 10. Juni 2026 wurde die St.‑Nikolaus- Kirche in Teheran, die einzige legale russisch-orthodoxe Gemeinde des Landes, von Unbekannten überfallen. Am 3. Juli 2026 kündigte die IRGC zudem an, die evangelisch-presbyterianische St.-Peter-Kirche in Teheran – 1876 eingeweiht und Sitz der ältesten protestantischen Gemeinde des Irans – samt ihrem gesamten Vermögen zu beschlagnahmen. Den rund 20 auf dem Kirchengelände lebenden Gemeindefamilien droht laut Gemeindeleitung innerhalb von drei Wochen die Räumung oder Inhaftierung. Iran und die USA unterzeichneten am 17. Juni 2026 ein Rahmenabkommen zur schrittweisen Beendigung ihres Krieges, das u. a. eine gegenseitige Nichteinmischungsklausel in innere Angelegenheiten enthält. Ein ehemaliger Pastor der St.‑Peter- Gemeinde wertet die jüngsten Übergriffe als Folge dieses Abkommens: Das Regime scheine darin eine günstige Gelegenheit zu sehen, um gegen Kirchen vorzugehen, ohne internationale Kritik befürchten zu müssen; die Synode der iranischen Evangelischen Kirche teilt diese Einschätzung (www.opendoor s.de/nachrichten/aktuelle-meldungen/iran-verfolgung-weitet-sich-auf-tradition elle-kirchen-aus). Die Kleine Anfrage dient für die Fragesteller der parlamentarischen Kontrolle, inwieweit die Bundesregierung diese Berichte kennt, sie in ihre Lageeinschätzung einbezieht und welche konkreten Maßnahmen sie im Rahmen der bilateralen Beziehungen, der Entwicklungszusammenarbeit und internationaler Foren ergreift, um die Religionsfreiheit und den Schutz christlicher sowie anderer religiöser Bevölkerungsgruppen im Iran zu fördern. Angesichts der diplomatischen Beziehungen zum Iran ist Transparenz über die Berücksichtigung religiöser Verfolgungslagen nach Auffassung der Fragesteller geboten. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Verfolgung von Angehörigen anderer Religionsformen in Iran bleibt auf einem hohen Niveau. Das Regime hegt ein tiefes Misstrauen gegenüber Anhängern anderer Religionen, die es u. a. für Proteste verantwortlich macht. Insbesondere Bahá’í und konvertierte Christen sowie Mitglieder der sunnitischen Minderheit werden häufig unter dem Vorwurf der Spionage festgenommen. Ebenso gingen iranische Sicherheitskräfte in den von ethnisch-religiösen Gruppierungen bewohnten Provinzen besonders gewaltsam gegen Protestierende vor. Zur Bewertung der Lage religiöser Minderheiten in Iran zieht die Bundesregierung verschiedene Berichte und Erkenntnisquellen heran. Neben regelmäßigen Gesprächen mit Vertretern religiöser Gruppen zählen hierzu unter anderem Berichte und regelmäßige Veröffentlichungen der Organe der Vereinten Nationen (VN), der Europäischen Union (EU) und verschiedener Nichtregierungsorganisationen. Auch Berichte christlicher Hilfsorganisationen finden Beachtung.  1. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls über die aktuelle Sicherheitslage von Christen und anderen religiösen Minderheiten im Iran vor, insbesondere seit 2023? Die Lage christlicher Gemeinden wird im Rahmen der allgemeinen Lagebeobachtung verfolgt. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.  2. In welchem Umfang sind nach Kenntnis der Bundesregierung Christen im Iran Opfer von Verhaftungen, Verurteilungen oder anderen staatlichen Repressionsmaßnahmen wegen ihres Glaubens (bitte nach Jahren von 2023 bis 2026, Land sowie Art der Repression differenzieren)? Dazu liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor. Auf öffentlich zugängliche Berichte von Nichtregierungsorganisationen wird verwiesen.  3. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls über die besondere rechtliche und gesellschaftliche Lage von Konvertiten muslimischer Herkunft im Iran? Im iranischen Strafgesetzbuch ist Apostasie nicht kodifiziert. Verurteilungen von Konvertiten erfolgen häufig wegen anderer Delikte („Handlungen gegen die nationale Sicherheit“, „Propaganda gegen den Staat“). Konvertiten muslimischer Herkunft und Mitglieder insbesondere protestantischer Freikirchen werden in ihrer Religionsfreiheit massiv eingeschränkt. Jegliche missionarische Tätigkeit ist untersagt und kann Verurteilung bis hin zur Todesstrafe nach sich ziehen. Christliche Gemeinden, die Konvertiten aufnehmen, müssen mit Konsequenzen rechnen (z. B. Schließung), wenn die Existenz von Konvertiten in der Gemeinde öffentlich bekannt wird.  4. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls über die strafrechtliche Verfolgung christlicher Konvertiten im Iran, insbesondere im Hinblick auf die Neufassung der Artikel 499 und 500 des iranischen Strafgesetzbuchs sowie das neu erlassene Spionagegesetz? Die in der Fragestellung genannten Bestimmungen können gegen christliche Konvertiten und andere religiöse Minderheiten (insbesondere Baha’i) eingesetzt werden. Die Formulierungen sind weit und vage und ermöglichen Anklagen z. B. wegen „Propaganda gegen den Staat“.  5. Hat sich die Bundesregierung zu dem möglichen Zusammenhang zwischen dem am 17. Juni 2026 unterzeichneten Rahmenabkommen zwischen dem Iran und den USA zur schrittweisen Beendigung ihres Krieges – insbesondere zu der darin enthaltenen gegenseitigen Nichteinmischungsklausel – und der seither berichteten Zunahme staatlicher Übergriffe auf christliche Kirchen im Iran (vgl. Open Doors Deutschland, Meldungen vom Juni bzw. Juli 2026) eine eigene Auffassung gebildet, wenn ja, welche, und sieht sie hierin gegebenenfalls – wie u. a. von einem iranischen Partner von Open Doors sowie von Amnesty International Schweiz geäußert (vgl. pro-medienmagazin.de, 20. Juni 2026; bluewin.ch, 25. Juni 2026) – das Risiko, dass dieses Abkommen die internationale Durchsetzung der Religionsfreiheit erschweren könnte? Die Bundesregierung hat keine eigenen Erkenntnisse dazu, ob ein Zusammenhang im Sinne der Fragestellung besteht.  6. Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung gebildet zur Entwicklung der Lage religiöser Minderheiten im Iran im Kontext der Tötung des bisherigen Obersten Führers Ali Khamenei im Februar 2026 und der Machtübernahme durch Mojtaba Khamenei, und wenn ja, wie lautet diese? Die Bundesregierung hat keine eigenen Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung.  7. Welche internationalen Berichte (z. B. USCIRF, Open Doors, Human Rights Watch, Armed Conflict Location & Event Data [ACLED], Kirche in Not, International Crisis Group) zieht die Bundesregierung gegebenenfalls zur Bewertung der Lage religiöser Minderheiten im Iran heran? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.  8. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung im Rahmen ihrer bilateralen Beziehungen zum Iran gegebenenfalls, um auf die Einhaltung der Religionsfreiheit hinzuwirken? Die Bundesregierung setzt sich gegenüber Iran für die Achtung der Menschenrechte sowie die Wahrung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit ein. Auf die Antwort auf Frage 9 wird verwiesen.  9. In welcher Form engagiert sich die Bundesregierung gegebenenfalls im Rahmen internationaler Organisationen (z. B. Vereinte Nationen, Europäische Union) oder in Zusammenarbeit mit internationalen Partnern für den Schutz religiöser Minderheiten im Iran? Die Bundesregierung verfolgt die Lage von bedrängten Religionsgemeinschaften weltweit aufmerksam und führt dazu regelmäßig Gespräche im In- und Ausland, beispielsweise auf Ebene des Beauftragten der Bundesregierung für Religions- und Weltanschauungsfreiheit. Zusätzlich zu bilateralen Bemühungen engagiert sich das Auswärtige Amt regelmäßig in einschlägigen multilateralen Foren, wie zum Beispiel in der Internationalen Kontaktgruppe für Religions- und Weltanschauungsfreiheit und im Rahmen der Internationalen Allianz für Religions- und Weltanschauungsfreiheit. Innerhalb des VN-Rahmens unterstützt die Bundesregierung die einschlägigen Aktivitäten zum Schutz religiöser Minderheiten einschließlich der Arbeit der VN-Sonderberichterstatterin für Religions- und Weltanschauungsfreiheit. Die Bundesregierung hat sich im Rahmen des VN-Menschenrechtsrats in einer Sondersitzung dafür eingesetzt, das Mandat der unabhängigen „Fact-Finding Mission on the Islamic Republic of Iran“ sowie das Mandat der VN-Sonderberichterstatterin zu Iran zu verlängern. Die Bundesregierung verfolgt dabei einen inklusiven Ansatz, der allen Bevölkerungsgruppen unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit zugutekommt. Darüber hinaus steht die deutsche Auslandsvertretung vor Ort in regelmäßigem Austausch mit Vertretern der zuständigen internationalen Stellen. 10. Welche humanitären Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung kommen derzeit gegebenenfalls auch christlichen und anderen religiösen Gemeinden oder Organisationen im Iran zugute (bitte nach Land, Haushaltstitel, Projekt- bzw. Vorhabentitel, Förderzeitraum, Zuwendungssumme sowie Durchführungs- und Trägerorganisation aufschlüsseln)? Die humanitäre Hilfe der Bundesregierung richtet sich nach humanitären Grundsätzen und erfolgt grundsätzlich bedarfsorientiert sowie unabhängig von Religions- oder Konfessionszugehörigkeit der Begünstigten. Sie kommt daher grundsätzlich allen schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen zugute, einschließlich Angehöriger christlicher Gemeinden. 11. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung gegebenenfalls, die Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen gegen religiöse Minderheiten im Iran zu verbessern? Auf die Antwort von Frage 9 wird verwiesen. Mit der Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen sind sowohl VN- Institutionen als auch Nichtregierungsorganisationen befasst. 12. Erkennt die Bundesregierung die Fähigkeit und den politischen Willen der Regierung in Teheran, religiöse Minderheiten wirksam vor Angriffen zu schützen? Nach Erkenntnissen der Bundesregierung gehen Angriffe auf religiöse Minderheiten bzw. Beschneidung ihrer Rechte in der Regel von der iranischen Regierung aus oder werden von der Regierung toleriert. 13. Inwieweit macht die Bundesregierung die Gewährung von Entwicklungszusammenarbeit oder diplomatischer bzw. sicherheitspolitischer Kooperation mit dem Iran gegebenenfalls von Fortschritten beim Schutz religiöser Minderheiten abhängig? Es findet keine Kooperation mit Iran im Sinne der Fragestellung statt. 14. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls über aktuelle Fluchtbewegungen christlicher und anderer religiöser Minderheiten aus dem Iran nach Deutschland oder in Nachbarstaaten vor? Die Bundesregierung verfolgt die Entwicklung von Migrationsbewegungen im Nahen und Mittleren Osten sehr genau und arbeitet dabei mit Internationalen Organisationen (UNHCR, IOM) und den Partnern in der Europäischen Union eng zusammen. Derzeit werden keine verstärkten Fluchtbewegungen aus der Region in Richtung Europa beobachtet. 15. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse zu a) der Anzahl der Asylbewerber aus dem Iran seit 2017 (bitte nach Jahren und Herkunftsland aufschlüsseln), Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Jahr Asylanträge von Personen mit iranischer Staatsangehörigkeit 2017 9 186 2018 11 846 2019 9 498 2020 4 009 2021 3 670 2022 7 350 2023 10 206 2024 5 817 2025 2 873 Januar bis Juni 2026 1 208 b) der Religionszugehörigkeit der Asylbewerber aus dem Iran seit 2017, Die Angaben zu Religionszugehörigkeiten beruhen auf freiwilligen Angaben der Asylsuchenden während des Asylverfahrens und können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Asylanträge von Antragstellern mit iranischer Staatsangehörigkeit nach Religionszugehörigkeit im Jahr 2017 Religionen Gesamt 9 186 Christentum 5 127 Islam 2 369 Konfessionslos 1 301 Sonstige 80 Unbekannt 309 Asylanträge von Antragstellern mit iranischer Staatsangehörigkeit nach Religionszugehörigkeit im Jahr 2018 Religionen Gesamt 11 846 Christentum 5 454 Islam 3 196 Konfessionslos 2 525 Sonstige 132 Unbekannt 539 Asylanträge von Antragstellern mit iranischer Staatsangehörigkeit nach Religionszugehörigkeit im Jahr 2019 Religionen Gesamt 9 498 Christentum 3 667 Islam 2 927 Asylanträge von Antragstellern mit iranischer Staatsangehörigkeit nach Religionszugehörigkeit im Jahr 2019 Konfessionslos 2 222 Sonstige 154 Unbekannt 528 Asylanträge von Antragstellern mit iranischer Staatsangehörigkeit nach Religionszugehörigkeit im Jahr 2020 Religionen Gesamt 4 009 Christentum 1 481 Islam 1 180 Konfessionslos 812 Sonstige 36 Unbekannt 500 Asylanträge von Antragstellern mit iranischer Staatsangehörigkeit nach Religionszugehörigkeit im Jahr 2021 Religionen Gesamt 3 670 Christentum 1 418 Islam 1 077 Konfessionslos 698 Sonstige 77 Unbekannt 400 Asylanträge von Antragstellern mit iranischer Staatsangehörigkeit nach Religionszugehörigkeit im Jahr 2022 Religionen Gesamt 7 350 Christentum 2 338 Islam 2 408 Konfessionslos 1 953 Sonstige 96 Unbekannt 555 Asylanträge von Antragstellern mit iranischer Staatsangehörigkeit nach Religionszugehörigkeit im Jahr 2023 Religionen Gesamt 10 206 Christentum 2 088 Islam 3 772 Konfessionslos 3 616 Sonstige 142 Unbekannt 588 Asylanträge von Antragstellern mit iranischer Staatsangehörigkeit nach Religionszugehörigkeit im Jahr 2024 Religionen Gesamt 5 817 Christentum 1 449 Islam 1 793 Konfessionslos 2 082 Sonstige 107 Unbekannt 386 Asylanträge von Antragstellern mit iranischer Staatsangehörigkeit nach Religionszugehörigkeit im Jahr 2025 Religionen Gesamt 2 873 Christentum 849 Islam 848 Konfessionslos 903 Sonstige 44 Unbekannt 229 Asylanträge von Antragstellern mit iranischer Staatsangehörigkeit nach Religionszugehörigkeit im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2026 Religionen Gesamt 1 208 Christentum 301 Islam 399 Konfessionslos 417 Sonstige 21 Unbekannt 70 c) der Geschlechts- und Altersstruktur der Asylbewerber aus dem Iran seit 2017 (bitte jeweils gemäß der Fragestellung aufschlüsseln), Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Antragsteller mit iranischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2017 Asylanträge Gesamt männlich weiblich bis unter 4 Jahre 977 503 474 von 4 bis unter 6 Jahre 192 110 82 von 6 bis unter 11 Jahre 483 260 223 von 11 bis unter 16 Jahre 441 238 203 von 16 bis unter 18 Jahre 236 149 87 von 18 bis unter 25 Jahre 851 556 295 von 25 bis unter 30 Jahre 1 427 960 467 von 30 bis unter 35 Jahre 1 799 1 063 736 von 35 bis unter 40 Jahre 1 300 729 571 von 40 bis unter 45 Jahre 634 371 263 von 45 bis unter 50 Jahre 398 245 153 von 50 bis unter 55 Jahre 206 106 100 Antragsteller mit iranischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2017 Asylanträge Gesamt männlich weiblich von 55 bis unter 60 Jahre 122 69 53 von 60 bis unter 65 Jahre 55 25 30 65 Jahre und älter 65 33 32 Summe 9 186 5 417 3 769 Antragsteller mit iranischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2018 Asylanträge Gesamt männlich weiblich bis unter 4 Jahre 1 053 523 530 von 4 bis unter 6 Jahre 243 122 121 von 6 bis unter 11 Jahre 607 310 297 von 11 bis unter 16 Jahre 521 275 246 von 16 bis unter 18 Jahre 313 201 112 von 18 bis unter 25 Jahre 1 050 667 383 von 25 bis unter 30 Jahre 1 872 1 242 630 von 30 bis unter 35 Jahre 2 356 1 506 850 von 35 bis unter 40 Jahre 1 734 991 743 von 40 bis unter 45 Jahre 884 524 360 von 45 bis unter 50 Jahre 553 314 239 von 50 bis unter 55 Jahre 329 189 140 von 55 bis unter 60 Jahre 160 83 77 von 60 bis unter 65 Jahre 80 34 46 65 Jahre und älter 91 40 51 Summe 11 846 7.021 4 825 Antragsteller mit iranischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2019 Asylanträge Gesamt männlich weiblich bis unter 4 Jahre 992 482 510 von 4 bis unter 6 Jahre 194 86 108 von 6 bis unter 11 Jahre 525 280 245 von 11 bis unter 16 Jahre 468 262 206 von 16 bis unter 18 Jahre 281 189 92 von 18 bis unter 25 Jahre 776 477 299 von 25 bis unter 30 Jahre 1 251 801 450 von 30 bis unter 35 Jahre 1 712 1 027 685 von 35 bis unter 40 Jahre 1 473 858 615 von 40 bis unter 45 Jahre 751 411 340 von 45 bis unter 50 Jahre 469 279 190 von 50 bis unter 55 Jahre 309 183 126 von 55 bis unter 60 Jahre 145 76 69 von 60 bis unter 65 Jahre 81 44 37 65 Jahre und älter 71 32 39 Summe 9 498 5 487 4 011 Antragsteller mit iranischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2020 Asylanträge Gesamt männlich weiblich bis unter 4 Jahre 718 354 364 von 4 bis unter 6 Jahre 88 51 37 von 6 bis unter 11 Jahre 171 102 69 Antragsteller mit iranischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2020 Asylanträge Gesamt männlich weiblich von 11 bis unter 16 Jahre 165 85 80 von 16 bis unter 18 Jahre 77 52 25 von 18 bis unter 25 Jahre 328 213 115 von 25 bis unter 30 Jahre 429 290 139 von 30 bis unter 35 Jahre 639 419 220 von 35 bis unter 40 Jahre 618 363 255 von 40 bis unter 45 Jahre 302 196 106 von 45 bis unter 50 Jahre 190 113 77 von 50 bis unter 55 Jahre 112 68 44 von 55 bis unter 60 Jahre 66 29 37 von 60 bis unter 65 Jahre 51 28 23 65 Jahre und älter 55 21 34 Summe 4 009 2 384 1 625 Antragsteller mit iranischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2021 Asylanträge Gesamt männlich weiblich bis unter 4 Jahre 680 324 356 von 4 bis unter 6 Jahre 87 35 52 von 6 bis unter 11 Jahre 157 90 67 von 11 bis unter 16 Jahre 153 92 61 von 16 bis unter 18 Jahre 94 68 26 von 18 bis unter 25 Jahre 295 218 77 von 25 bis unter 30 Jahre 396 280 116 von 30 bis unter 35 Jahre 596 418 178 von 35 bis unter 40 Jahre 540 351 189 von 40 bis unter 45 Jahre 327 211 116 von 45 bis unter 50 Jahre 136 91 45 von 50 bis unter 55 Jahre 82 46 36 von 55 bis unter 60 Jahre 51 26 25 von 60 bis unter 65 Jahre 39 17 22 65 Jahre und älter 37 23 14 Summe 3 670 2 290 1 380 Antragsteller mit iranischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2022 Asylanträge Gesamt männlich weiblich bis unter 4 Jahre 618 312 306 von 4 bis unter 6 Jahre 177 93 84 von 6 bis unter 11 Jahre 425 234 191 von 11 bis unter 16 Jahre 389 203 186 von 16 bis unter 18 Jahre 232 149 83 von 18 bis unter 25 Jahre 601 429 172 von 25 bis unter 30 Jahre 773 533 240 von 30 bis unter 35 Jahre 1 172 768 404 von 35 bis unter 40 Jahre 1 186 751 435 von 40 bis unter 45 Jahre 842 511 331 von 45 bis unter 50 Jahre 419 246 173 von 50 bis unter 55 Jahre 247 144 103 von 55 bis unter 60 Jahre 116 79 37 Antragsteller mit iranischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2022 Asylanträge Gesamt männlich weiblich von 60 bis unter 65 Jahre 69 35 34 65 Jahre und älter 84 32 52 Summe 7 350 4 519 2 831 Antragsteller mit iranischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2023 Asylanträge Gesamt männlich weiblich bis unter 4 Jahre 603 301 302 von 4 bis unter 6 Jahre 206 117 89 von 6 bis unter 11 Jahre 528 281 247 von 11 bis unter 16 Jahre 533 301 232 von 16 bis unter 18 Jahre 295 200 95 von 18 bis unter 25 Jahre 1 058 739 319 von 25 bis unter 30 Jahre 1 042 723 319 von 30 bis unter 35 Jahre 1 686 1 080 606 von 35 bis unter 40 Jahre 1 783 1 033 750 von 40 bis unter 45 Jahre 1 199 696 503 von 45 bis unter 50 Jahre 553 342 211 von 50 bis unter 55 Jahre 299 156 143 von 55 bis unter 60 Jahre 183 91 92 von 60 bis unter 65 Jahre 93 38 55 65 Jahre und älter 145 57 88 Summe 10 206 6 155 4 051 Antragsteller mit iranischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2024 Asylanträge Gesamt männlich weiblich bis unter 4 Jahre 451 210 241 von 4 bis unter 6 Jahre 78 44 34 von 6 bis unter 11 Jahre 279 142 137 von 11 bis unter 16 Jahre 290 149 141 von 16 bis unter 18 Jahre 172 115 57 von 18 bis unter 25 Jahre 640 454 186 von 25 bis unter 30 Jahre 612 439 173 von 30 bis unter 35 Jahre 822 539 283 von 35 bis unter 40 Jahre 938 564 374 von 40 bis unter 45 Jahre 690 394 296 von 45 bis unter 50 Jahre 361 210 151 von 50 bis unter 55 Jahre 188 104 84 von 55 bis unter 60 Jahre 120 71 49 von 60 bis unter 65 Jahre 70 25 45 65 Jahre und älter 106 44 62 Summe 5 817 3 504 2 313 Antragsteller mit iranischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2025 Asylanträge Gesamt männlich weiblich bis unter 4 Jahre 314 154 160 von 4 bis unter 6 Jahre 43 18 25 von 6 bis unter 11 Jahre 139 69 70 von 11 bis unter 16 Jahre 165 93 72 Antragsteller mit iranischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2025 Asylanträge Gesamt männlich weiblich von 16 bis unter 18 Jahre 92 62 30 von 18 bis unter 25 Jahre 252 155 97 von 25 bis unter 30 Jahre 247 153 94 von 30 bis unter 35 Jahre 369 246 123 von 35 bis unter 40 Jahre 425 225 200 von 40 bis unter 45 Jahre 355 195 160 von 45 bis unter 50 Jahre 189 115 74 von 50 bis unter 55 Jahre 100 60 40 von 55 bis unter 60 Jahre 67 32 35 von 60 bis unter 65 Jahre 43 21 22 65 Jahre und älter 73 24 49 Summe 2 873 1 622 1 251 Antragsteller mit iranischer Staatsangehörigkeit im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2026 Asylanträge Gesamt männlich weiblich bis unter 4 Jahre 113 63 50 von 4 bis unter 6 Jahre 25 15 10 von 6 bis unter 11 Jahre 62 33 29 von 11 bis unter 16 Jahre 61 39 22 von 16 bis unter 18 Jahre 30 19 11 von 18 bis unter 25 Jahre 104 70 34 von 25 bis unter 30 Jahre 137 80 57 von 30 bis unter 35 Jahre 131 76 55 von 35 bis unter 40 Jahre 168 106 62 von 40 bis unter 45 Jahre 130 74 56 von 45 bis unter 50 Jahre 86 48 38 von 50 bis unter 55 Jahre 50 29 21 von 55 bis unter 60 Jahre 43 25 18 von 60 bis unter 65 Jahre 24 10 14 65 Jahre und älter 44 20 24 Summe 1 208 707 501 d) der statistischen Erfassung der Anzahl somalischer Asylbewerber seit 2017, die „religiöse Verfolgung“ als Fluchtgrund nannten (bitte nach Jahren aufschlüsseln), und Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Gründe für das Stellen von Asylanträgen werden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) statistisch nicht erfasst. e) der Rückführungsquote der Asylbewerber aus dem Iran seit 2017 (bitte nach Herkunftsland, Religionszugehörigkeit und Jahren aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen keine Daten von Asylbewerbern im Zusammenhang mit dem Vollzug einer Rückführung vor. Es wird darauf hingewiesen, dass ausländischen Staatsangehörigen zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet im Rahmen der in § 55 Absatz 1 AsylG genannten Voraussetzungen gestattet ist. Zuständig für aufenthaltsbeendende Maßnahmen sind die Länder. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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