Lage der christlichen Minderheit im Iran - Systematische Unterdrückung, staatliche Repressionsmaßnahmen und die Auswirkungen der aktuellen politischen Umbrüche (Antwort zu Drs. 21/7469)
Text
Lage der christlichen Minderheit im Iran - Systematische Unterdrückung, staatliche Repressionsmaßnahmen und die Auswirkungen der aktuellen politischen Umbrüche (Antwort zu Drs. 21/7469)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7726
21. Wahlperiode 25.08.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Höchst, Dr. Rainer Rothfuß,
Stefan Keuter, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/7469 –
Lage der christlichen Minderheit im Iran – Systematische Unterdrückung,
staatliche Repressionsmaßnahmen und die Auswirkungen der aktuellen
politischen Umbrüche
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Islamische Republik Iran gehört nach Einschätzung internationaler
Beobachtungsstellen zu den Staaten mit den weltweit schwerwiegendsten
Einschränkungen der Religionsfreiheit. Die U.S. Commission on International
Religious Freedom (USCIRF) empfiehlt in ihrem Jahresbericht 2026 erneut,
den Iran als „Country of Particular Concern“ (CPC) einzustufen (vgl. USCIRF
Annual Report 2026, Iran Chapter).
Im Iran gilt der christliche Glaube den Behörden als gefährlicher westlicher
Einfluss. Die größte und zugleich am stärksten verfolgte Gruppe unter den
iranischen Christen sind Konvertiten, die sich vom Islam abgewandt haben;
ihnen droht die Verurteilung wegen „Verbrechen gegen die nationale
Sicherheit“, weil die Konversion vom Islam als verboten gilt. Die traditionellen
armenischen und assyrischen Kirchen sind zwar staatlich anerkannt, ihre
Mitglieder werden jedoch als Bürger zweiter Klasse behandelt. Open Doors führt
den Iran im World Watch List 2026 auf Rang 10 mit einer Wertung von 87
von 100 Punkten (www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsinde
x/laenderprofile/iran).
Nach der Eskalation des Konflikts zwischen dem Iran und Israel im Juni 2025
sowie der Tötung des bisherigen Obersten Führers Ali Khamenei im Februar
2026 im Zuge israelisch-amerikanischer Angriffe und der anschließenden
Machtübernahme durch Mojtaba Khamenei berichten
Menschenrechtsorganisationen von einer weiteren Verschärfung der Lage: Christliche Konvertiten
werden von staatlichen Medien zunehmend öffentlich als Spione oder
Kollaborateure bezeichnet. Allein im unmittelbaren Nachgang des Krieges seien
mindestens 50 Christen festgenommen worden, zudem habe das Parlament ein
neues Spionagegesetz verabschiedet, das die Todesstrafe für weit gefasste
Tatbestände vorsieht (https://articleeighteen.com/reports/23620/). Der USCIRF-
Jahresbericht 2026 dokumentiert für den Berichtszeitraum zudem mindestens
143 Festnahmen von Christen im Iran sowie mehrjährige, teils
jahrzehntelange Haftstrafen gegen Konvertiten wegen ihrer religiösen Aktivität (vgl. US-
CIRF Annual Report 2026, Iran Chapter).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 25. August 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Die Verfolgung im Iran hat sich zuletzt auch gegen traditionelle, staatlich
registrierte Kirchen ausgeweitet: Am 4. Juni 2026 zerstörte die Islamische
Revolutionsgarde (IRGC) ein offizielles evangelisches Kirchengebäude in der
nordostiranischen Stadt Maschhad. Am 10. Juni 2026 wurde die St.‑Nikolaus-
Kirche in Teheran, die einzige legale russisch-orthodoxe Gemeinde des
Landes, von Unbekannten überfallen. Am 3. Juli 2026 kündigte die IRGC
zudem an, die evangelisch-presbyterianische St.-Peter-Kirche in Teheran – 1876
eingeweiht und Sitz der ältesten protestantischen Gemeinde des Irans – samt
ihrem gesamten Vermögen zu beschlagnahmen. Den rund 20 auf dem
Kirchengelände lebenden Gemeindefamilien droht laut Gemeindeleitung
innerhalb von drei Wochen die Räumung oder Inhaftierung. Iran und die USA
unterzeichneten am 17. Juni 2026 ein Rahmenabkommen zur schrittweisen
Beendigung ihres Krieges, das u. a. eine gegenseitige Nichteinmischungsklausel
in innere Angelegenheiten enthält. Ein ehemaliger Pastor der St.‑Peter-
Gemeinde wertet die jüngsten Übergriffe als Folge dieses Abkommens: Das
Regime scheine darin eine günstige Gelegenheit zu sehen, um gegen Kirchen
vorzugehen, ohne internationale Kritik befürchten zu müssen; die Synode der
iranischen Evangelischen Kirche teilt diese Einschätzung (www.opendoor
s.de/nachrichten/aktuelle-meldungen/iran-verfolgung-weitet-sich-auf-tradition
elle-kirchen-aus).
Die Kleine Anfrage dient für die Fragesteller der parlamentarischen Kontrolle,
inwieweit die Bundesregierung diese Berichte kennt, sie in ihre
Lageeinschätzung einbezieht und welche konkreten Maßnahmen sie im Rahmen der
bilateralen Beziehungen, der Entwicklungszusammenarbeit und internationaler
Foren ergreift, um die Religionsfreiheit und den Schutz christlicher sowie
anderer religiöser Bevölkerungsgruppen im Iran zu fördern. Angesichts der
diplomatischen Beziehungen zum Iran ist Transparenz über die Berücksichtigung
religiöser Verfolgungslagen nach Auffassung der Fragesteller geboten.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Verfolgung von Angehörigen anderer Religionsformen in Iran bleibt auf
einem hohen Niveau. Das Regime hegt ein tiefes Misstrauen gegenüber
Anhängern anderer Religionen, die es u. a. für Proteste verantwortlich macht.
Insbesondere Bahá’í und konvertierte Christen sowie Mitglieder der sunnitischen
Minderheit werden häufig unter dem Vorwurf der Spionage festgenommen.
Ebenso gingen iranische Sicherheitskräfte in den von ethnisch-religiösen
Gruppierungen bewohnten Provinzen besonders gewaltsam gegen Protestierende
vor.
Zur Bewertung der Lage religiöser Minderheiten in Iran zieht die
Bundesregierung verschiedene Berichte und Erkenntnisquellen heran. Neben regelmäßigen
Gesprächen mit Vertretern religiöser Gruppen zählen hierzu unter anderem
Berichte und regelmäßige Veröffentlichungen der Organe der Vereinten Nationen
(VN), der Europäischen Union (EU) und verschiedener
Nichtregierungsorganisationen. Auch Berichte christlicher Hilfsorganisationen finden Beachtung.
1. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls über
die aktuelle Sicherheitslage von Christen und anderen religiösen
Minderheiten im Iran vor, insbesondere seit 2023?
Die Lage christlicher Gemeinden wird im Rahmen der allgemeinen
Lagebeobachtung verfolgt. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird
verwiesen.
2. In welchem Umfang sind nach Kenntnis der Bundesregierung Christen
im Iran Opfer von Verhaftungen, Verurteilungen oder anderen staatlichen
Repressionsmaßnahmen wegen ihres Glaubens (bitte nach Jahren von
2023 bis 2026, Land sowie Art der Repression differenzieren)?
Dazu liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor. Auf
öffentlich zugängliche Berichte von Nichtregierungsorganisationen wird verwiesen.
3. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls über die
besondere rechtliche und gesellschaftliche Lage von Konvertiten
muslimischer Herkunft im Iran?
Im iranischen Strafgesetzbuch ist Apostasie nicht kodifiziert. Verurteilungen
von Konvertiten erfolgen häufig wegen anderer Delikte („Handlungen gegen
die nationale Sicherheit“, „Propaganda gegen den Staat“). Konvertiten
muslimischer Herkunft und Mitglieder insbesondere protestantischer Freikirchen
werden in ihrer Religionsfreiheit massiv eingeschränkt. Jegliche missionarische
Tätigkeit ist untersagt und kann Verurteilung bis hin zur Todesstrafe nach sich
ziehen. Christliche Gemeinden, die Konvertiten aufnehmen, müssen mit
Konsequenzen rechnen (z. B. Schließung), wenn die Existenz von Konvertiten in
der Gemeinde öffentlich bekannt wird.
4. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls über die
strafrechtliche Verfolgung christlicher Konvertiten im Iran, insbesondere
im Hinblick auf die Neufassung der Artikel 499 und 500 des iranischen
Strafgesetzbuchs sowie das neu erlassene Spionagegesetz?
Die in der Fragestellung genannten Bestimmungen können gegen christliche
Konvertiten und andere religiöse Minderheiten (insbesondere Baha’i)
eingesetzt werden. Die Formulierungen sind weit und vage und ermöglichen
Anklagen z. B. wegen „Propaganda gegen den Staat“.
5. Hat sich die Bundesregierung zu dem möglichen Zusammenhang
zwischen dem am 17. Juni 2026 unterzeichneten Rahmenabkommen
zwischen dem Iran und den USA zur schrittweisen Beendigung ihres
Krieges – insbesondere zu der darin enthaltenen gegenseitigen
Nichteinmischungsklausel – und der seither berichteten Zunahme staatlicher
Übergriffe auf christliche Kirchen im Iran (vgl. Open Doors Deutschland,
Meldungen vom Juni bzw. Juli 2026) eine eigene Auffassung gebildet,
wenn ja, welche, und sieht sie hierin gegebenenfalls – wie u. a. von
einem iranischen Partner von Open Doors sowie von Amnesty
International Schweiz geäußert (vgl. pro-medienmagazin.de, 20. Juni 2026;
bluewin.ch, 25. Juni 2026) – das Risiko, dass dieses Abkommen die
internationale Durchsetzung der Religionsfreiheit erschweren könnte?
Die Bundesregierung hat keine eigenen Erkenntnisse dazu, ob ein
Zusammenhang im Sinne der Fragestellung besteht.
6. Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung gebildet zur
Entwicklung der Lage religiöser Minderheiten im Iran im Kontext der
Tötung des bisherigen Obersten Führers Ali Khamenei im Februar 2026
und der Machtübernahme durch Mojtaba Khamenei, und wenn ja, wie
lautet diese?
Die Bundesregierung hat keine eigenen Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung.
7. Welche internationalen Berichte (z. B. USCIRF, Open Doors, Human
Rights Watch, Armed Conflict Location & Event Data [ACLED], Kirche
in Not, International Crisis Group) zieht die Bundesregierung
gegebenenfalls zur Bewertung der Lage religiöser Minderheiten im Iran heran?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
8. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung im Rahmen ihrer
bilateralen Beziehungen zum Iran gegebenenfalls, um auf die Einhaltung der
Religionsfreiheit hinzuwirken?
Die Bundesregierung setzt sich gegenüber Iran für die Achtung der
Menschenrechte sowie die Wahrung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit ein. Auf
die Antwort auf Frage 9 wird verwiesen.
9. In welcher Form engagiert sich die Bundesregierung gegebenenfalls im
Rahmen internationaler Organisationen (z. B. Vereinte Nationen,
Europäische Union) oder in Zusammenarbeit mit internationalen Partnern für
den Schutz religiöser Minderheiten im Iran?
Die Bundesregierung verfolgt die Lage von bedrängten
Religionsgemeinschaften weltweit aufmerksam und führt dazu regelmäßig Gespräche im In- und
Ausland, beispielsweise auf Ebene des Beauftragten der Bundesregierung für
Religions- und Weltanschauungsfreiheit. Zusätzlich zu bilateralen Bemühungen
engagiert sich das Auswärtige Amt regelmäßig in einschlägigen multilateralen
Foren, wie zum Beispiel in der Internationalen Kontaktgruppe für Religions-
und Weltanschauungsfreiheit und im Rahmen der Internationalen Allianz für
Religions- und Weltanschauungsfreiheit. Innerhalb des VN-Rahmens
unterstützt die Bundesregierung die einschlägigen Aktivitäten zum Schutz religiöser
Minderheiten einschließlich der Arbeit der VN-Sonderberichterstatterin für
Religions- und Weltanschauungsfreiheit. Die Bundesregierung hat sich im
Rahmen des VN-Menschenrechtsrats in einer Sondersitzung dafür eingesetzt, das
Mandat der unabhängigen „Fact-Finding Mission on the Islamic Republic of
Iran“ sowie das Mandat der VN-Sonderberichterstatterin zu Iran zu verlängern.
Die Bundesregierung verfolgt dabei einen inklusiven Ansatz, der allen
Bevölkerungsgruppen unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit zugutekommt.
Darüber hinaus steht die deutsche Auslandsvertretung vor Ort in regelmäßigem
Austausch mit Vertretern der zuständigen internationalen Stellen.
10. Welche humanitären Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung kommen
derzeit gegebenenfalls auch christlichen und anderen religiösen
Gemeinden oder Organisationen im Iran zugute (bitte nach Land, Haushaltstitel,
Projekt- bzw. Vorhabentitel, Förderzeitraum, Zuwendungssumme sowie
Durchführungs- und Trägerorganisation aufschlüsseln)?
Die humanitäre Hilfe der Bundesregierung richtet sich nach humanitären
Grundsätzen und erfolgt grundsätzlich bedarfsorientiert sowie unabhängig von
Religions- oder Konfessionszugehörigkeit der Begünstigten. Sie kommt daher
grundsätzlich allen schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen zugute,
einschließlich Angehöriger christlicher Gemeinden.
11. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung gegebenenfalls, die
Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen gegen religiöse
Minderheiten im Iran zu verbessern?
Auf die Antwort von Frage 9 wird verwiesen.
Mit der Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen sind sowohl VN-
Institutionen als auch Nichtregierungsorganisationen befasst.
12. Erkennt die Bundesregierung die Fähigkeit und den politischen Willen
der Regierung in Teheran, religiöse Minderheiten wirksam vor Angriffen
zu schützen?
Nach Erkenntnissen der Bundesregierung gehen Angriffe auf religiöse
Minderheiten bzw. Beschneidung ihrer Rechte in der Regel von der iranischen
Regierung aus oder werden von der Regierung toleriert.
13. Inwieweit macht die Bundesregierung die Gewährung von
Entwicklungszusammenarbeit oder diplomatischer bzw. sicherheitspolitischer
Kooperation mit dem Iran gegebenenfalls von Fortschritten beim Schutz
religiöser Minderheiten abhängig?
Es findet keine Kooperation mit Iran im Sinne der Fragestellung statt.
14. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls über
aktuelle Fluchtbewegungen christlicher und anderer religiöser
Minderheiten aus dem Iran nach Deutschland oder in Nachbarstaaten vor?
Die Bundesregierung verfolgt die Entwicklung von Migrationsbewegungen im
Nahen und Mittleren Osten sehr genau und arbeitet dabei mit Internationalen
Organisationen (UNHCR, IOM) und den Partnern in der Europäischen Union
eng zusammen. Derzeit werden keine verstärkten Fluchtbewegungen aus der
Region in Richtung Europa beobachtet.
15. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse zu
a) der Anzahl der Asylbewerber aus dem Iran seit 2017 (bitte nach
Jahren und Herkunftsland aufschlüsseln),
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Jahr Asylanträge von Personen mit iranischer
Staatsangehörigkeit
2017 9 186
2018 11 846
2019 9 498
2020 4 009
2021 3 670
2022 7 350
2023 10 206
2024 5 817
2025 2 873
Januar bis Juni 2026 1 208
b) der Religionszugehörigkeit der Asylbewerber aus dem Iran seit 2017,
Die Angaben zu Religionszugehörigkeiten beruhen auf freiwilligen Angaben
der Asylsuchenden während des Asylverfahrens und können den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Asylanträge von Antragstellern mit iranischer Staatsangehörigkeit nach
Religionszugehörigkeit im Jahr 2017
Religionen Gesamt 9 186
Christentum 5 127
Islam 2 369
Konfessionslos 1 301
Sonstige 80
Unbekannt 309
Asylanträge von Antragstellern mit iranischer Staatsangehörigkeit nach
Religionszugehörigkeit im Jahr 2018
Religionen Gesamt 11 846
Christentum 5 454
Islam 3 196
Konfessionslos 2 525
Sonstige 132
Unbekannt 539
Asylanträge von Antragstellern mit iranischer Staatsangehörigkeit nach
Religionszugehörigkeit im Jahr 2019
Religionen Gesamt 9 498
Christentum 3 667
Islam 2 927
Asylanträge von Antragstellern mit iranischer Staatsangehörigkeit nach
Religionszugehörigkeit im Jahr 2019
Konfessionslos 2 222
Sonstige 154
Unbekannt 528
Asylanträge von Antragstellern mit iranischer Staatsangehörigkeit nach
Religionszugehörigkeit im Jahr 2020
Religionen Gesamt 4 009
Christentum 1 481
Islam 1 180
Konfessionslos 812
Sonstige 36
Unbekannt 500
Asylanträge von Antragstellern mit iranischer Staatsangehörigkeit nach
Religionszugehörigkeit im Jahr 2021
Religionen Gesamt 3 670
Christentum 1 418
Islam 1 077
Konfessionslos 698
Sonstige 77
Unbekannt 400
Asylanträge von Antragstellern mit iranischer Staatsangehörigkeit nach
Religionszugehörigkeit im Jahr 2022
Religionen Gesamt 7 350
Christentum 2 338
Islam 2 408
Konfessionslos 1 953
Sonstige 96
Unbekannt 555
Asylanträge von Antragstellern mit iranischer Staatsangehörigkeit nach
Religionszugehörigkeit im Jahr 2023
Religionen Gesamt 10 206
Christentum 2 088
Islam 3 772
Konfessionslos 3 616
Sonstige 142
Unbekannt 588
Asylanträge von Antragstellern mit iranischer Staatsangehörigkeit nach
Religionszugehörigkeit im Jahr 2024
Religionen Gesamt 5 817
Christentum 1 449
Islam 1 793
Konfessionslos 2 082
Sonstige 107
Unbekannt 386
Asylanträge von Antragstellern mit iranischer Staatsangehörigkeit nach
Religionszugehörigkeit im Jahr 2025
Religionen Gesamt 2 873
Christentum 849
Islam 848
Konfessionslos 903
Sonstige 44
Unbekannt 229
Asylanträge von Antragstellern mit iranischer Staatsangehörigkeit nach
Religionszugehörigkeit
im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2026
Religionen Gesamt 1 208
Christentum 301
Islam 399
Konfessionslos 417
Sonstige 21
Unbekannt 70
c) der Geschlechts- und Altersstruktur der Asylbewerber aus dem Iran
seit 2017 (bitte jeweils gemäß der Fragestellung aufschlüsseln),
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Antragsteller mit iranischer
Staatsangehörigkeit im Jahr
2017
Asylanträge
Gesamt
männlich weiblich
bis unter 4 Jahre 977 503 474
von 4 bis unter 6 Jahre 192 110 82
von 6 bis unter 11 Jahre 483 260 223
von 11 bis unter 16 Jahre 441 238 203
von 16 bis unter 18 Jahre 236 149 87
von 18 bis unter 25 Jahre 851 556 295
von 25 bis unter 30 Jahre 1 427 960 467
von 30 bis unter 35 Jahre 1 799 1 063 736
von 35 bis unter 40 Jahre 1 300 729 571
von 40 bis unter 45 Jahre 634 371 263
von 45 bis unter 50 Jahre 398 245 153
von 50 bis unter 55 Jahre 206 106 100
Antragsteller mit iranischer
Staatsangehörigkeit im Jahr
2017
Asylanträge
Gesamt
männlich weiblich
von 55 bis unter 60 Jahre 122 69 53
von 60 bis unter 65 Jahre 55 25 30
65 Jahre und älter 65 33 32
Summe 9 186 5 417 3 769
Antragsteller mit iranischer
Staatsangehörigkeit im Jahr
2018
Asylanträge
Gesamt
männlich weiblich
bis unter 4 Jahre 1 053 523 530
von 4 bis unter 6 Jahre 243 122 121
von 6 bis unter 11 Jahre 607 310 297
von 11 bis unter 16 Jahre 521 275 246
von 16 bis unter 18 Jahre 313 201 112
von 18 bis unter 25 Jahre 1 050 667 383
von 25 bis unter 30 Jahre 1 872 1 242 630
von 30 bis unter 35 Jahre 2 356 1 506 850
von 35 bis unter 40 Jahre 1 734 991 743
von 40 bis unter 45 Jahre 884 524 360
von 45 bis unter 50 Jahre 553 314 239
von 50 bis unter 55 Jahre 329 189 140
von 55 bis unter 60 Jahre 160 83 77
von 60 bis unter 65 Jahre 80 34 46
65 Jahre und älter 91 40 51
Summe 11 846 7.021 4 825
Antragsteller mit iranischer
Staatsangehörigkeit im Jahr
2019
Asylanträge
Gesamt
männlich weiblich
bis unter 4 Jahre 992 482 510
von 4 bis unter 6 Jahre 194 86 108
von 6 bis unter 11 Jahre 525 280 245
von 11 bis unter 16 Jahre 468 262 206
von 16 bis unter 18 Jahre 281 189 92
von 18 bis unter 25 Jahre 776 477 299
von 25 bis unter 30 Jahre 1 251 801 450
von 30 bis unter 35 Jahre 1 712 1 027 685
von 35 bis unter 40 Jahre 1 473 858 615
von 40 bis unter 45 Jahre 751 411 340
von 45 bis unter 50 Jahre 469 279 190
von 50 bis unter 55 Jahre 309 183 126
von 55 bis unter 60 Jahre 145 76 69
von 60 bis unter 65 Jahre 81 44 37
65 Jahre und älter 71 32 39
Summe 9 498 5 487 4 011
Antragsteller mit iranischer
Staatsangehörigkeit im Jahr
2020
Asylanträge
Gesamt
männlich weiblich
bis unter 4 Jahre 718 354 364
von 4 bis unter 6 Jahre 88 51 37
von 6 bis unter 11 Jahre 171 102 69
Antragsteller mit iranischer
Staatsangehörigkeit im Jahr
2020
Asylanträge
Gesamt
männlich weiblich
von 11 bis unter 16 Jahre 165 85 80
von 16 bis unter 18 Jahre 77 52 25
von 18 bis unter 25 Jahre 328 213 115
von 25 bis unter 30 Jahre 429 290 139
von 30 bis unter 35 Jahre 639 419 220
von 35 bis unter 40 Jahre 618 363 255
von 40 bis unter 45 Jahre 302 196 106
von 45 bis unter 50 Jahre 190 113 77
von 50 bis unter 55 Jahre 112 68 44
von 55 bis unter 60 Jahre 66 29 37
von 60 bis unter 65 Jahre 51 28 23
65 Jahre und älter 55 21 34
Summe 4 009 2 384 1 625
Antragsteller mit iranischer
Staatsangehörigkeit im Jahr
2021
Asylanträge
Gesamt
männlich weiblich
bis unter 4 Jahre 680 324 356
von 4 bis unter 6 Jahre 87 35 52
von 6 bis unter 11 Jahre 157 90 67
von 11 bis unter 16 Jahre 153 92 61
von 16 bis unter 18 Jahre 94 68 26
von 18 bis unter 25 Jahre 295 218 77
von 25 bis unter 30 Jahre 396 280 116
von 30 bis unter 35 Jahre 596 418 178
von 35 bis unter 40 Jahre 540 351 189
von 40 bis unter 45 Jahre 327 211 116
von 45 bis unter 50 Jahre 136 91 45
von 50 bis unter 55 Jahre 82 46 36
von 55 bis unter 60 Jahre 51 26 25
von 60 bis unter 65 Jahre 39 17 22
65 Jahre und älter 37 23 14
Summe 3 670 2 290 1 380
Antragsteller mit iranischer
Staatsangehörigkeit im Jahr
2022
Asylanträge
Gesamt
männlich weiblich
bis unter 4 Jahre 618 312 306
von 4 bis unter 6 Jahre 177 93 84
von 6 bis unter 11 Jahre 425 234 191
von 11 bis unter 16 Jahre 389 203 186
von 16 bis unter 18 Jahre 232 149 83
von 18 bis unter 25 Jahre 601 429 172
von 25 bis unter 30 Jahre 773 533 240
von 30 bis unter 35 Jahre 1 172 768 404
von 35 bis unter 40 Jahre 1 186 751 435
von 40 bis unter 45 Jahre 842 511 331
von 45 bis unter 50 Jahre 419 246 173
von 50 bis unter 55 Jahre 247 144 103
von 55 bis unter 60 Jahre 116 79 37
Antragsteller mit iranischer
Staatsangehörigkeit im Jahr
2022
Asylanträge
Gesamt
männlich weiblich
von 60 bis unter 65 Jahre 69 35 34
65 Jahre und älter 84 32 52
Summe 7 350 4 519 2 831
Antragsteller mit iranischer
Staatsangehörigkeit im Jahr
2023
Asylanträge
Gesamt
männlich weiblich
bis unter 4 Jahre 603 301 302
von 4 bis unter 6 Jahre 206 117 89
von 6 bis unter 11 Jahre 528 281 247
von 11 bis unter 16 Jahre 533 301 232
von 16 bis unter 18 Jahre 295 200 95
von 18 bis unter 25 Jahre 1 058 739 319
von 25 bis unter 30 Jahre 1 042 723 319
von 30 bis unter 35 Jahre 1 686 1 080 606
von 35 bis unter 40 Jahre 1 783 1 033 750
von 40 bis unter 45 Jahre 1 199 696 503
von 45 bis unter 50 Jahre 553 342 211
von 50 bis unter 55 Jahre 299 156 143
von 55 bis unter 60 Jahre 183 91 92
von 60 bis unter 65 Jahre 93 38 55
65 Jahre und älter 145 57 88
Summe 10 206 6 155 4 051
Antragsteller mit iranischer
Staatsangehörigkeit im Jahr
2024
Asylanträge
Gesamt
männlich weiblich
bis unter 4 Jahre 451 210 241
von 4 bis unter 6 Jahre 78 44 34
von 6 bis unter 11 Jahre 279 142 137
von 11 bis unter 16 Jahre 290 149 141
von 16 bis unter 18 Jahre 172 115 57
von 18 bis unter 25 Jahre 640 454 186
von 25 bis unter 30 Jahre 612 439 173
von 30 bis unter 35 Jahre 822 539 283
von 35 bis unter 40 Jahre 938 564 374
von 40 bis unter 45 Jahre 690 394 296
von 45 bis unter 50 Jahre 361 210 151
von 50 bis unter 55 Jahre 188 104 84
von 55 bis unter 60 Jahre 120 71 49
von 60 bis unter 65 Jahre 70 25 45
65 Jahre und älter 106 44 62
Summe 5 817 3 504 2 313
Antragsteller mit iranischer
Staatsangehörigkeit im Jahr
2025
Asylanträge
Gesamt
männlich weiblich
bis unter 4 Jahre 314 154 160
von 4 bis unter 6 Jahre 43 18 25
von 6 bis unter 11 Jahre 139 69 70
von 11 bis unter 16 Jahre 165 93 72
Antragsteller mit iranischer
Staatsangehörigkeit im Jahr
2025
Asylanträge
Gesamt
männlich weiblich
von 16 bis unter 18 Jahre 92 62 30
von 18 bis unter 25 Jahre 252 155 97
von 25 bis unter 30 Jahre 247 153 94
von 30 bis unter 35 Jahre 369 246 123
von 35 bis unter 40 Jahre 425 225 200
von 40 bis unter 45 Jahre 355 195 160
von 45 bis unter 50 Jahre 189 115 74
von 50 bis unter 55 Jahre 100 60 40
von 55 bis unter 60 Jahre 67 32 35
von 60 bis unter 65 Jahre 43 21 22
65 Jahre und älter 73 24 49
Summe 2 873 1 622 1 251
Antragsteller mit iranischer
Staatsangehörigkeit im
Zeitraum
1. Januar bis 30. Juni 2026
Asylanträge
Gesamt
männlich weiblich
bis unter 4 Jahre 113 63 50
von 4 bis unter 6 Jahre 25 15 10
von 6 bis unter 11 Jahre 62 33 29
von 11 bis unter 16 Jahre 61 39 22
von 16 bis unter 18 Jahre 30 19 11
von 18 bis unter 25 Jahre 104 70 34
von 25 bis unter 30 Jahre 137 80 57
von 30 bis unter 35 Jahre 131 76 55
von 35 bis unter 40 Jahre 168 106 62
von 40 bis unter 45 Jahre 130 74 56
von 45 bis unter 50 Jahre 86 48 38
von 50 bis unter 55 Jahre 50 29 21
von 55 bis unter 60 Jahre 43 25 18
von 60 bis unter 65 Jahre 24 10 14
65 Jahre und älter 44 20 24
Summe 1 208 707 501
d) der statistischen Erfassung der Anzahl somalischer Asylbewerber seit
2017, die „religiöse Verfolgung“ als Fluchtgrund nannten (bitte nach
Jahren aufschlüsseln), und
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Gründe für das
Stellen von Asylanträgen werden vom Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) statistisch nicht erfasst.
e) der Rückführungsquote der Asylbewerber aus dem Iran seit 2017
(bitte nach Herkunftsland, Religionszugehörigkeit und Jahren
aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Daten von Asylbewerbern im
Zusammenhang mit dem Vollzug einer Rückführung vor. Es wird darauf hingewiesen,
dass ausländischen Staatsangehörigen zur Durchführung des Asylverfahrens
der Aufenthalt im Bundesgebiet im Rahmen der in § 55 Absatz 1 AsylG
genannten Voraussetzungen gestattet ist. Zuständig für aufenthaltsbeendende
Maßnahmen sind die Länder.
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ISSN 0722-8333
Relationen
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