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Lage der christlichen Minderheit im Sudan im Kontext des Bürgerkriegs seit April 2023 (Antwort zu Drs. 21/7186)

dip / drucksache 13.08.2026 · WP 21 · 21/7616 · Antwort · Original ↗

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Lage der christlichen Minderheit im Sudan im Kontext des Bürgerkriegs seit April 2023 (Antwort zu Drs. 21/7186) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7616 21. Wahlperiode 13.08.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Höchst, Dr. Rainer Rothfuß, Stefan Keuter, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/7186 – Lage der christlichen Minderheit im Sudan im Kontext des Bürgerkriegs seit April 2023 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit dem 15. April 2023 befindet sich der Sudan in einem bewaffneten Konflikt zwischen den Sudanesischen Streitkräften (Sudanese Armed Forces [SAF]) unter General Abdel Fattah al-Burhan und den paramilitärischen Rapid Support Forces (RSF) unter Mohamed Hamdan Dagalo („Hemedti“). Der Konflikt hat zu einer massiven humanitären Krise geführt, mit Millionen Binnenvertriebenen und Flüchtlingen. Der seit dem 15. April 2023 andauernde bewaffnete Konflikt im Sudan zwischen den Sudanesischen Streitkräften und den paramilitärischen Rapid Support Forces hat sich zu einer der schwersten humanitären Krisen weltweit entwickelt. Nach Angaben internationaler Organisationen sind Millionen Menschen auf der Flucht, die staatliche Ordnung ist in weiten Teilen des Landes zusammengebrochen und grundlegende Schutzmechanismen für die Zivilbevölkerung greifen vielfach nicht mehr (s. u.). Nach Angaben des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen (World Food Programme [WFP]) wurden seit Kriegsbeginn mehr als 14 Millionen Menschen vertrieben, davon ein Großteil innerhalb des Landes (www.wfp.or g/countries/sudan). Nach Angaben des Welternährungsprogramms sind mehr als 11,5 Millionen Menschen Binnenvertriebene (www.wfp.org/countries/sudan). Zudem berichten internationale Organisationen von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, darunter gezielte Angriffe auf Zivilisten, ethnisch motivierte Gewalt und Einschränkungen der Religionsfreiheit. Im Sudan lebt eine christliche Minderheit von etwa zwei Millionen Menschen, vor allem in Khartum, den Nuba-Bergen (Süd-Kordofan) und der Region Blauer Nil. Nach der „World Watch List 2026“ von Open Doors gehört der Sudan zu den Ländern mit sehr hoher Verfolgung von Christen (Platz 4, www. opendoors.org/en-US/persecution/countries/sudan). Berichte weisen auf Kirchenzerstörungen, Festnahmen von Geistlichen sowie Einschränkungen religiöser Praxis hin – dabei sind nach Dokumentationen von United States Commission on International Religious Freedom (USCIRF) Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 13. August 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. und Open Doors sowohl SAF als auch RSF für Angriffe auf Kirchen und christliche Einrichtungen verantwortlich (s. o., u. a. Besetzung und Vandalismus durch RSF in Khartum, Luftangriffe und Abrisse durch die SAF). Die United States Commission on International Religious Freedom stellt in ihrem Issue-Update 2025 weiterhin erhebliche Defizite bei der Religionsfreiheit im Sudan fest und dokumentiert Diskriminierung sowie Gewalt gegen religiöse Minderheiten durch beide Konfliktparteien (www.uscirf.gov-countries/ sudan). Internationale Menschenrechtsorganisationen dokumentieren schwerwiegende Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, darunter gezielte Angriffe auf Zivilisten, ethnisch motivierte Gewalt sowie Angriffe auf religiöse Einrichtungen (www.hrw.org/world-report/2025/country-chapters/sudan). Vor dem Hintergrund des fortdauernden Konflikts und der angespannten Sicherheitslage ist unklar, in welchem Umfang Christen gezielt betroffen sind und welche Maßnahmen die Bundesregierung gegebenenfalls zur Beobachtung und zum Schutz religiöser Minderheiten ergreift. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g In Sudan führt der seit 2023 anhaltende Krieg zwischen der sudanesischen Armee (SAF) und den Rapid Support Forces (RSF) zu schweren Gewaltverbrechen gegen Zivilisten und zu massiven Menschenrechtsverletzungen. Zahlreiche Berichte dokumentieren schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und internationale Menschenrechtsnormen durch beide Konfliktparteien. Hierzu zählen wahllose Luftangriffe und Artilleriebeschuss in dicht besiedelten Gebieten, außergerichtliche Tötungen, ethnisch motivierte Gewalt, sexualisierte Gewalt, Folter, willkürliche Festnahmen, Verschwindenlassen sowie Behinderung humanitärer Hilfe. Von der Gewalt gegen Zivilisten sind auch Vertreterinnen und Vertreter religiöser Gruppen betroffen. Angriffe gegen zivile Infrastruktur treffen auch religiöse Einrichtungen wie Moscheen und Kirchen. Die Fact Finding Mission der Vereinten Nationen (VN) berichtet von Gewalt, die sich gezielt gegen bestimmte ethnische – zumeist muslimische oder sufistische – Gruppen richtet sowie von der Nutzung sexualisierter Gewalt als Kriegswaffe.  1. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über die aktuelle Lage der christlichen Minderheit im Sudan seit Beginn des Bürgerkriegs im April 2023 vor, und wenn ja, welche?  2. In welchem Umfang sind, wenn Frage 1 bejaht wurde, nach Kenntnis der Bundesregierung Christen im Sudan von Gewalt, Vertreibung oder gezielten Übergriffen betroffen, insbesondere durch Handlungen der SAF und bzw. oder RSF?  3. Welche belastbaren Daten oder Berichte liegen der Bundesregierung gegebenenfalls zu Angriffen auf Kirchen, kirchliche Einrichtungen oder Geistliche im Sudan vor, einschließlich solcher durch die SAF und durch die RSF?  4. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls über Einschränkungen der Religionsfreiheit in den von den SAF kontrollierten Gebieten?  5. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls über Einschränkungen der Religionsfreiheit in den von den RSF kontrollierten Gebieten?  6. Inwieweit liegen der Bundesregierung gegebenenfalls Hinweise auf Zwangsbekehrungen oder andere Formen religiöser Nötigung gegenüber Christen vor?  7. Welche internationalen Berichte (z. B. von den United Nations [UN], USCIRF, Open Doors oder anderen Organisationen) zieht die Bundesregierung gegebenenfalls zur Bewertung der Lage religiöser Minderheiten im Sudan heran? Die Fragen 1 bis 7 werden zusammen beantwortet. Die in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Berichte sind der Bundesregierung bekannt, ihr liegen darüber hinaus keine eigenen Erkenntnisse vor.  8. Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung gebildet zur Einstufung des Sudans als Land mit schwerwiegenden Defiziten bei der Religionsfreiheit durch internationale Organisationen, und wenn ja, wie lautet diese? Der Bundesregierung ist die in der Vorbemerkung der Fragesteller aufgeführte World Watch List der Nichtregierungsorganisation Open Doors bekannt. Eine Einstufung oder Listung durch eine internationale Organisation ist der Bundesregierung nicht bekannt.  9. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung gegebenenfalls im Rahmen ihrer Außenpolitik, um auf die Einhaltung der Religionsfreiheit im Sudan hinzuwirken? 10. In welcher Form engagiert sich die Bundesregierung gegebenenfalls im Rahmen internationaler Organisationen (z. B. UN, EU) für den Schutz religiöser Minderheiten im Sudan? Die Fragen 9 und 10 werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung setzt sich für den Schutz humanitären Völkerrechts und internationaler Menschenrechtsnormen, einschließlich des Schutzes religiöser Minderheiten und der Religionsfreiheit, sowie die friedliche Konfliktlösung in Sudan ein. Die Bundesregierung hat im April 2026 zur internationalen Sudan-Konferenz in Berlin eingeladen, um die Bemühungen um eine friedliche Lösung des Sudan- Krieges voranzubringen. Die Berliner Prinzipien, auf die sich über 20 Länder und internationale Organisationen geeinigt haben, umfassen das Bekenntnis zu einer friedlichen Konfliktlösung, zum Schutz der Zivilbevölkerung und Schutz von ziviler Infrastruktur. Darüber hinaus fordert die Bundesregierung die Konfliktparteien seit Kriegsbeginn mit Nachdruck zum Schutz von Zivilisten auf (u. a. zuletzt in einem EU27‑Statement am 10. Juli 2026 und einem G7‑ Statement am 14. Juli 2026) und unterstützt die Arbeit internationaler Organisationen und Mechanismen wie dem Büro des Hohen Kommissars der VN für Menschenrechte (OHCHR) und der Fact Finding Mission der VN. Im EU-Kreis setzt sich die Bundesregierung für die Sanktionierung von Individuen und Entitäten ein, welche für Gewalt gegen Zivilisten verantwortlich sind oder den Krieg finanzieren. 11. Welche humanitären Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung kommen derzeit gegebenenfalls auch christlichen Gemeinden oder Organisationen im Sudan zugute? Die humanitäre Hilfe der Bundesregierung richtet sich nach humanitären Grundsätzen und erfolgt grundsätzlich bedarfsorientiert sowie unabhängig von Religions- oder Konfessionszugehörigkeit der Begünstigten. Sie kommt daher grundsätzlich allen schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen zugute, einschließlich Angehöriger christlicher Gemeinden. 12. Inwieweit berücksichtigt die Bundesregierung gegebenenfalls die besondere Schutzbedürftigkeit religiöser Minderheiten bei der Vergabe von Hilfsgeldern für den Sudan? Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. 13. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls über Fluchtbewegungen von Christen aus dem Sudan in die Nachbarstaaten vor? Laut Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) sind seit Beginn des Konflikts 4,6 Millionen Menschen aus Sudan in Nachbarländer geflohen. Eine Aufschlüsselung nach Religionszugehörigkeit erfolgt dabei nicht. 14. Inwieweit unterstützt die Bundesregierung gegebenenfalls Programme zum Schutz von Flüchtlingen aus religiösen Minderheiten aus dem Sudan? Humanitäre Hilfe wird ausschließlich auf Basis der Bedürftigkeit und in Achtung der humanitären Prinzipien der Menschlichkeit, Neutralität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit geleistet. Besonders schutzbedürftige oder verwundbare Menschen werden von humanitären Organisationen priorisiert. Dies geschieht aber nicht aufgrund z. B. ihrer religiösen Zugehörigkeit, sondern aufgrund ihrer objektiven Bedarfe. Die Bundesregierung unterstützt aus Mitteln der humanitären Hilfe die Versorgung von Flüchtlingen in Sudan und seinen Nachbarländern. Auch Projekte der deutschen Entwicklungszusammenarbeit zum Schutz von Geflüchteten werden grundsätzlich unabhängig von deren religiöser Zugehörigkeit konzipiert. Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. 15. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung gegebenenfalls, die Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen gegen religiöse Minderheiten im Sudan zu verbessern? Die Bundesregierung hat sich im Menschenrechtsrat der VN für die Einrichtung und Verlängerung der Fact Finding Mission eingesetzt, welche ein Mandat u. a. für die Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen in Sudan hat. Die Berichte der Fact Finding Mission sind abrufbar unter: www.ohchr.org/en/hr-b odies/hrc/ffm-sudan/index. 16. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über Zwangsarbeit bzw. Sklaverei im Sudan vor, und wenn ja, inwieweit sind nach Kenntnis der Bundesregierung Christen hiervon betroffen (vgl. https://csi-de.de/artikel/chri stian-solidarity-international-befreit-300-sklaven/)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 17. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse zur a) Anzahl der Asylbewerber aus dem Sudan seit 2017 (bitte nach Jahren aufschlüsseln), Die Anzahl der Asylanträge von Personen mit sudanesischer Staatsangehörigkeit kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Jahr Asylanträge von Personen mit sudanesischer Staatsangehörigkeit Davon Erstanträge Davon Folgeanträge 2017 1.635 1.475 160 2018 982 776 206 2019 733 574 159 2020 325 239 86 2021 354 233 121 2022 409 344 65 2023 950 862 88 2024 913 818 95 2025 778 705 73 2026 (Zeitraum 01.01 bis 30.06.2026) 439 386 53 b) Religionszugehörigkeit der Asylbewerber aus dem Sudan seit 2017, Die erbetenen Informationen können der Anlage 1* entnommen werden. c) Geschlechts- und Altersstruktur der Asylbewerber aus dem Sudan seit 2017 (bitte jeweils gemäß der Fragestellung aufschlüsseln), Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Antragsteller mit sudanesischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2017 Asylanträge Gesamt männlich weiblich bis unter 4 Jahre 80 44 36 von 4 bis unter 6 Jahre 20 10 10 von 6 bis unter 11 Jahre 37 20 17 von 11 bis unter 16 Jahre 23 15 8 von 16 bis unter 18 Jahre 61 57 4 von 18 bis unter 25 Jahre 520 499 21 von 25 bis unter 30 Jahre 497 475 22 von 30 bis unter 35 Jahre 198 181 17 von 35 bis unter 40 Jahre 102 95 7 von 40 bis unter 45 Jahre 50 42 8 von 45 bis unter 50 Jahre 25 20 5 * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/7616 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. Antragsteller mit sudanesischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2017 Asylanträge Gesamt männlich weiblich von 50 bis unter 55 Jahre 10 9 1 von 55 bis unter 60 Jahre 6 5 1 von 60 bis unter 65 Jahre 3 1 2 65 Jahre und älter 3 2 1 Summe 1.635 1.475 160 Antragsteller mit sudanesischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2018 Asylanträge Gesamt männlich weiblich bis unter 4 Jahre 68 33 35 von 4 bis unter 6 Jahre 12 6 6 von 6 bis unter 11 Jahre 27 18 9 von 11 bis unter 16 Jahre 15 10 5 von 16 bis unter 18 Jahre 57 57 0 von 18 bis unter 25 Jahre 242 236 6 von 25 bis unter 30 Jahre 287 272 15 von 30 bis unter 35 Jahre 140 131 9 von 35 bis unter 40 Jahre 70 59 11 von 40 bis unter 45 Jahre 29 25 4 von 45 bis unter 50 Jahre 17 15 2 von 50 bis unter 55 Jahre 7 4 3 von 55 bis unter 60 Jahre 5 4 1 von 60 bis unter 65 Jahre 2 2 0 65 Jahre und älter 4 3 1 Summe 982 875 107 Antragsteller mit sudanesischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2019 Asylanträge Gesamt männlich weiblich bis unter 4 Jahre 75 43 32 von 4 bis unter 6 Jahre 11 3 8 von 6 bis unter 11 Jahre 28 13 15 von 11 bis unter 16 Jahre 34 20 14 von 16 bis unter 18 Jahre 19 17 2 von 18 bis unter 25 Jahre 174 160 14 von 25 bis unter 30 Jahre 169 149 20 von 30 bis unter 35 Jahre 111 93 18 von 35 bis unter 40 Jahre 42 32 10 von 40 bis unter 45 Jahre 41 33 8 von 45 bis unter 50 Jahre 12 6 6 von 50 bis unter 55 Jahre 6 4 2 von 55 bis unter 60 Jahre 2 2 0 von 60 bis unter 65 Jahre 8 4 4 65 Jahre und älter 1 1 0 Summe 733 580 153 Antragsteller mit sudanesischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2020 Asylanträge Gesamt männlich weiblich bis unter 4 Jahre 59 29 30 von 4 bis unter 6 Jahre 8 4 4 von 6 bis unter 11 Jahre 11 5 6 Antragsteller mit sudanesischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2020 Asylanträge Gesamt männlich weiblich von 11 bis unter 16 Jahre 6 3 3 von 16 bis unter 18 Jahre 7 4 3 von 18 bis unter 25 Jahre 44 43 1 von 25 bis unter 30 Jahre 55 48 7 von 30 bis unter 35 Jahre 59 48 11 von 35 bis unter 40 Jahre 38 28 10 von 40 bis unter 45 Jahre 15 12 3 von 45 bis unter 50 Jahre 8 7 1 von 50 bis unter 55 Jahre 12 8 4 von 60 bis unter 65 Jahre 1 1 0 65 Jahre und älter 2 1 1 Summe 325 241 84 Antragsteller mit sudanesischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2021 Asylanträge Gesamt männlich weiblich bis unter 4 Jahre 79 48 31 von 4 bis unter 6 Jahre 5 2 3 von 6 bis unter 11 Jahre 22 13 9 von 11 bis unter 16 Jahre 20 13 7 von 16 bis unter 18 Jahre 9 7 2 von 18 bis unter 25 Jahre 46 40 6 von 25 bis unter 30 Jahre 55 45 10 von 30 bis unter 35 Jahre 49 40 9 von 35 bis unter 40 Jahre 22 17 5 von 40 bis unter 45 Jahre 21 17 4 von 45 bis unter 50 Jahre 16 8 8 von 50 bis unter 55 Jahre 6 6 0 von 55 bis unter 60 Jahre 2 2 0 von 60 bis unter 65 Jahre 2 2 0 Summe 354 260 94 Antragsteller mit sudanesischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2022 Asylanträge Gesamt männlich weiblich bis unter 4 Jahre 85 37 48 von 4 bis unter 6 Jahre 7 6 1 von 6 bis unter 11 Jahre 19 13 6 von 11 bis unter 16 Jahre 22 10 12 von 16 bis unter 18 Jahre 16 12 4 von 18 bis unter 25 Jahre 59 48 11 von 25 bis unter 30 Jahre 73 61 12 von 30 bis unter 35 Jahre 48 39 9 von 35 bis unter 40 Jahre 34 24 10 von 40 bis unter 45 Jahre 21 16 5 von 45 bis unter 50 Jahre 14 11 3 von 50 bis unter 55 Jahre 4 2 2 von 55 bis unter 60 Jahre 4 4 0 von 60 bis unter 65 Jahre 2 1 1 65 Jahre und älter 1 0 1 Summe 409 284 125 Antragsteller mit sudanesischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2023 Asylanträge Gesamt männlich weiblich bis unter 4 Jahre 79 46 33 von 4 bis unter 6 Jahre 12 8 4 von 6 bis unter 11 Jahre 32 19 13 von 11 bis unter 16 Jahre 34 15 19 von 16 bis unter 18 Jahre 30 24 6 von 18 bis unter 25 Jahre 237 218 19 von 25 bis unter 30 Jahre 205 184 21 von 30 bis unter 35 Jahre 132 110 22 von 35 bis unter 40 Jahre 76 50 26 von 40 bis unter 45 Jahre 53 40 13 von 45 bis unter 50 Jahre 21 14 7 von 50 bis unter 55 Jahre 9 7 2 von 55 bis unter 60 Jahre 10 9 1 von 60 bis unter 65 Jahre 5 1 4 65 Jahre und älter 15 7 8 Summe 950 752 198 Antragsteller mit sudanesischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2024 Asylanträge Gesamt männlich weiblich bis unter 4 Jahre 93 44 49 von 4 bis unter 6 Jahre 23 11 12 von 6 bis unter 11 Jahre 37 18 19 von 11 bis unter 16 Jahre 40 27 13 von 16 bis unter 18 Jahre 36 34 2 von 18 bis unter 25 Jahre 245 223 22 von 25 bis unter 30 Jahre 158 135 23 von 30 bis unter 35 Jahre 111 83 28 von 35 bis unter 40 Jahre 85 59 26 von 40 bis unter 45 Jahre 43 35 8 von 45 bis unter 50 Jahre 24 17 7 von 50 bis unter 55 Jahre 10 6 4 von 55 bis unter 60 Jahre 4 4 0 von 60 bis unter 65 Jahre 2 2 0 65 Jahre und älter 2 1 1 Summe 913 699 214 Antragsteller mit sudanesischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2025 Asylanträge Gesamt männlich weiblich bis unter 4 Jahre 76 34 42 von 4 bis unter 6 Jahre 15 7 8 von 6 bis unter 11 Jahre 24 14 10 von 11 bis unter 16 Jahre 25 14 11 von 16 bis unter 18 Jahre 28 25 3 von 18 bis unter 25 Jahre 241 213 28 von 25 bis unter 30 Jahre 155 135 20 von 30 bis unter 35 Jahre 82 70 12 von 35 bis unter 40 Jahre 68 40 28 von 40 bis unter 45 Jahre 31 25 6 von 45 bis unter 50 Jahre 17 11 6 von 50 bis unter 55 Jahre 7 4 3 Antragsteller mit sudanesischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2025 Asylanträge Gesamt männlich weiblich von 55 bis unter 60 Jahre 3 1 2 von 60 bis unter 65 Jahre 3 2 1 65 Jahre und älter 3 3 0 Summe 778 598 180 Antragsteller mit sudanesischer Staatsangehörigkeit im Zeitraum 01.01. bis 30.06.2026 Asylanträge Gesamt männlich weiblich bis unter 4 Jahre 38 18 20 von 4 bis unter 6 Jahre 5 2 3 von 6 bis unter 11 Jahre 23 10 13 von 11 bis unter 16 Jahre 21 14 7 von 16 bis unter 18 Jahre 25 17 8 von 18 bis unter 25 Jahre 124 117 7 von 25 bis unter 30 Jahre 82 71 11 von 30 bis unter 35 Jahre 53 43 10 von 35 bis unter 40 Jahre 34 25 9 von 40 bis unter 45 Jahre 12 6 6 von 45 bis unter 50 Jahre 11 5 6 von 50 bis unter 55 Jahre 4 3 1 von 55 bis unter 60 Jahre 2 2 0 von 60 bis unter 65 Jahre 2 2 0 65 Jahre und älter 3 0 3 Summe 439 335 104 d) Rückführungsquote der Asylbewerber aus dem Sudan seit 2017(bitte nach Religionszugehörigkeit und Jahren aufschlüsseln), und wenn ja, bitte angeben? Der Bundesregierung liegen keine Daten von Asylbewerbern im Zusammenhang mit dem Vollzug einer Rückführung vor. Es wird darauf hingewiesen, dass ausländischen Staatsangehörigen zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet im Rahmen der in § 55 Absatz 1 AsylG genannten Voraussetzungen gestattet ist. Zuständig für aufenthaltsbeendende Maßnahmen sind die Länder. Anlage 1 17. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse (wenn ja, bitte angeben) zur b) Religionszugehörigkeit der Asylbewerber aus dem Sudan seit 2017? Die Angaben zur Religionszugehörigkeit beruhen auf freiwilligen Angaben der Asylbewerbenden während des Asylverfahrens und können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Aufschlüsselung nach Religionszugehörigkeit 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 (01.01.- 30.06.) Gesamt 1.635 982 733 325 354 409 950 913 778 439 Christentum 25 23 28 1 6 8 17 25 24 10 Islam 1.554 914 661 290 308 364 880 839 718 412 Konfessionslos 23 16 10 7 4 3 12 12 11 4 Sonstige 1 0 0 0 0 0 0 1 0 0 Unbekannt 32 29 34 27 36 34 41 36 25 13 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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