Berichte des Forschungsverbundes "Monitoringsystem und Transferplattform Radikalisierung" (Antwort zu Drs. 21/7326)
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Berichte des Forschungsverbundes "Monitoringsystem und Transferplattform Radikalisierung" (Antwort zu Drs. 21/7326)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7501
21. Wahlperiode 06.08.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Matthias Helferich, Dr. Götz Frömming,
Martin Erwin Renner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/7326 –
Berichte des Forschungsverbundes „Monitoringsystem und Transferplattform
Radikalisierung“
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Forschungsverbund „Monitoringsystem und Transferplattform
Radikalisierung“ (MOTRA) ist ein über das Bundesministerium für Forschung,
Technologie und Raumfahrt, das Bundesministerium des Innern und das
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend gefördertes
Programm, welches 2019 ins Leben gerufen wurde. Wesentlicher Zweck des
Verbundes ist nach eigenen Angaben die „zivile Sicherheitsforschung“. Dazu
werden insgesamt neun Institutionen eingebunden, darunter auch das
Bundeskriminalamt (BKA). Kern der Arbeit ist die Herausgabe eines jährlichen
Berichts, der sich mit der Analyse von religiösem und politischem Radikalismus
in der Bundesrepublik Deutschland befassen soll (www.motra.info/motra-
improfil/projektbeschreibung/).
Im aktuellen Bericht von MOTRA wird dem „Rechtsradikalismus“ nach
Dafürhalten der Fragesteller eine quantitativ überproportional hohe Bedeutung
beigemessen. Der MOTRA-Monitor 2024/25 umfasst 20 Kapitel, von denen
sich ihrem Titel nach vier ausschließlich um „rechts“ drehen. Drei befassen
sich ausdrücklich mit Islamismus, während keine einzige das Phänomen des
Linksradikalismus explizit behandelt (vgl. www.motra.info/motra-monitor-20
24-25/).
Publikationen wie Tichys Einblick und die „JUNGE FREIHEIT“ werden auf
Grundlage von Daten, die MOTRA erhoben hat, mit dem unbestimmten
Begriff „rechtsaußen“ belegt (www.motra.info/motra-monitor-2024-25/, S. 21
und 62). Der Chefredakteur der „Jungen Freiheit“, Dieter Stein, wertet Inhalt
und Förderung des ganzen Berichts kritisch: „Beauftragt und finanziert von
der Bundesregierung, gesellt sich hier ein weiteres Instrument der
Überwachung und Denunziation neben die umstrittenen Berichte der
Verfassungsschutzbehörden“ (https://jungefreiheit.de/debatte/kommentar/2026/motra-stud
ie-als-denunziationsinstrument/).
Der Forschungsverband MOTRA erhält seit 2020 Bundesfördermittel in Höhe
von 1,5 Mio. bis 3,5 Mio. Euro jährlich (schriftliche Antwort der
Bundesregierung auf die Mündliche Frage 55 auf Plenarprotokoll 21/76, S. 9146 (D)).
Eine aktuelle Metaanalyse an der Universität Oxford, die 600 000 wissen-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 6. August 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
schaftliche Studien aus den Jahren 1960 bis 2024 untersucht hat, hat ermittelt,
dass „90 Prozent aller politisch relevanten Studien aus den
Sozialwissenschaften weltanschaulich links sind“ (https://jungefreiheit.de/politik/ausland/2026/s
o-gut-wie-jede-studie-aus-der-sozialwissenschaft-ist-links/). Diese
ideologische Schlagseite wirft die Frage auf, welcher Wert den politischen
Verortungen des MOTRA-Berichts überhaupt beizumessen ist. Es ist zu fragen, in
welchem Maße Publikationen wie MOTRA die grundgesetzlich geschützte
Pressefreiheit beeinträchtigen, indem sie bestimmte Medien mithilfe einer
Kategorie wie „rechtsaußen“, die nach Ansicht der Fragesteller für die Arbeit der
Bundesregierung ohnehin keine Relevanz besitzt, an den Rand des politischen
Diskursraums platzieren.
1. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass der
Extremismusbericht des Forschungsverbundes „Monitoringsystem und
Transferplattform Radikalisierung“ gemessen an den Titeln der Kapitel
seinen thematischen Schwerpunkt auf den „Rechtsextremismus/
Rechtsradikalismus“ legt, wohingegen Phänomene des Linksextremismus bzw.
Linksradikalismus quantitativ in deutlich geringerem Maße untersucht
werden (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
Der MOTRA-Verbund verfolgt in der aktuellen Förderphase eine ganzheitliche
Erfassung des gesellschaftlichen Radikalisierungsgeschehens auf der diskurs-,
einstellungs- und verhaltensbezogenen Prozessebene. Mit einem
phänomenübergreifenden Ansatz werden im Rahmen der Forschung – mit besonderem
Augenmerk auf das systematische Monitoring eines heterogen geprägten
Radikalisierungsgeschehens – religiös und politisch motivierte extremistische
Einstellungen phänomenübergreifend und in der gesamten Breite untersucht.
Dieser phänomenübergreifende Ansatz findet sich neben vielfältigen
Befundlagen im MOTRA-Monitor unter anderem in dem Programm zur diesjährigen
MOTRA-K#26 dokumentiert. Hier waren auch zahlreiche Vorträge und
Programmpunkte enthalten, in denen Erscheinungsformen linksaffiner und -
extremistischer Radikalisierung explizit in den Fokus gerückt wurden. So war u. a.
ein ganzes Vortragspanel dem Themenfeld „Linksradikalismus/
Linksextremismus“ gewidmet*.
2. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass
MOTRA mit „rechtsaußen“ einen Radikalismusbegriff verwendet, der
bestimmte Medien wie die „JUNGE FREIHEIT“ oder „Tichys Einblick“,
die sich innerhalb des Verfassungsbogens bewegen, als randständig
innerhalb desselben klassifiziert?
Der Begriff „rechtsaußen“ (wie im übrigen auch „linksaußen“) ist ein in der
sozial-/politikwissenschaftlichen Forschung etablierter Begriff (vgl. etwa:
Alemann et al. 2000, Jaschke 2001)** und nicht spezifisch für die
Forschungsarbeiten des MOTRA-Verbundes. Diese Begriffsnutzung findet sich auch in
jüngeren Forschungsarbeiten, die sich mit der Bedeutung von Alternativmedien im
gegenständlichen Phänomenfeld beschäftigen.***
Der Begriff „links-/rechtsaußen“ wird innerhalb des MOTRA-Verbundes – wie
auch in anderen Kontexten der Radikalisierungs-/Extremismusforschung – als
ein kategorialer und nicht als ein normativer Begriff genutzt: Er bildet
deskriptiv soziale Erscheinungen ab, die sich eher am äußeren linken oder rechten
* Programmheft MOTRA-K #26, S. 33 f.
** Alemann U., Erbentrau P., Walther J. (2000) Das Parteiensystem der Bundesrepublik Deutschland. Opladen: Leske+Budrich.
Jaschke H.G. (2001) Grundbegriffe und Gegenstandsbereiche in der gegenwärtigen Diskussion. In: Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit: Begriffe –
Positionen – Praxisfelder. Wiesbaden: Westdeutscher Verlag.
*** Virchow F., Klein A. (2025) Gegenöffentlichkeit und Alternativmedien. In: Forschungsjournal Soziale Bewegungen, 1(38), 1–6.
Rand des politischen Spektrums bewegen, ohne diese zu bewerten, wie es etwa
bei der Nutzung des Extremismus-Begriffs hinsichtlich einer möglichen
strafrechtlichen, sicherheitsbehördlichen Relevanz der Fall wäre. Eine
Gleichsetzung von „rechtsaußen“ mit „Rechtsextremismus“, wie sie in der hier
gegenständlichen Anfrage aufscheint (s. u. – Antwort zu Frage 7), ist weder gegeben
noch intendiert. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 7 und 9
verwiesen.
3. Warum ist es Aufgabe der Bundesregierung, einen derartigen Bericht zu
finanzieren oder Wissenschaftler publizistisch zu unterstützen, die sich
einer derartigen Klassifikation bedienen, bzw. welcher öffentliche
Nutzen oder welche „staatliche Aufgabe“ nach § 7 der
Bundeshaushaltsordnung wird durch die Förderung konkret verfolgt?
Aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) – Schutz von Leben
und körperlicher Unversehrtheit leitet das Bundesverfassungsgericht eine
staatliche Schutzpflicht ab. Der Staat muss geeignete Maßnahmen treffen, um
Leben, Gesundheit und Sicherheit der Bevölkerung vor erheblichen Gefahren zu
schützen. Hieraus leitet sich das übergeordnete Bundesinteresse ab, durch
Forschung und Innovation dazu beizutragen, die Sicherheit Deutschlands zu
stärken.
Der Forschungsverbund MOTRA ist ein im Rahmen der nationalen
Sicherheitsforschung finanziertes Spitzenforschungscluster mit Fokus auf
gesamtgesellschaftliche Radikalisierungsphänomene.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
4. Wie definiert die Bundesregierung den Ausdruck „rechtsaußen“?
a) Wie unterscheidet sie diesen Begriff von „rechtsradikal“ und
„rechtsextremistisch“ auf der einen und dem diesem Schema impliziten
Begriff der politischen „Mitte“ auf der anderen Seite?
b) Wenn die Bundesregierung hingegen keinen eigenen Begriff von
„rechtsaußen“ hat, wie kann sie eine Publikation fördern, deren
Ergebnisse sie nicht versteht?
Die Fragen 4a bis 4b werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
5. Ist „rechtsaußen“ eine offizielle Bewertungskategorie des Bundesamts
für Verfassungsschutz (BfV)?
a) Wenn ja, was bedeutet sie für das BfV?
Die Fragen 5 und 5a werden im Sachzusammenhang beantwortet.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) bearbeitet Bestrebungen im Sinne
des § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der
Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt
für Verfassungsschutz (BVerfSchG). Der Begriff „rechtsaußen“ ist keine
offizielle Bewertungskategorie des BfV. Das BfV unterteilt seine Arbeit und die
jährlichen Verfassungsschutzberichte in Phänomenbereiche. Einer dieser
Phänomenbereiche ist der Phänomenbereich „Rechtsextremismus/-terrorismus“.
b) Wenn nein, wieso finanziert die Bundesregierung mit MOTRA einen
Bericht, der eine verfassungsrechtlich belanglose Kategorie einführt?
6. Ist „rechtsaußen“ eine offizielle Bewertungskategorie des
Bundeskriminalamts?
a) Wenn ja, was bedeutet sie für das BKA?
b) Wenn nein, welches Interesse hat das Bundeskriminalamt an der
publizistischen Befassung mit einem Begriff, der für seine polizeiliche
Tätigkeit keine Rolle spielt?
Die Fragen 5b bis 6b werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 9 verwiesen.
7. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass
MOTRA ausgerechnet die „Junge Freiheit“ als „rechtsaußen“ einordnet,
angesichts der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)
im Jahr 2005, das eine Aufnahme dieser Zeitung als
„rechtsextremistisch“ in den Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen
als einen unzulässigen Eingriff in die Pressefreiheit untersagt hat
(BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Mai 2005 – 1 BvR
1072/01 –, Randnummern 1 bis 92, www.bverfg.de/e/rs20050524_1bvr1
07201)?
Die Begriffe „Rechtsextremistisch“ und „Rechtsaußen“ sind kein Synonym und
werden auch durch MOTRA nicht als deckungsgleiche Zuschreibung
verwendet. Die inhaltliche Ausrichtung ebenso wie die durch MOTRA verwendete
Phänomenologie werden nicht durch die Bundesregierung beeinflusst.
Die Kategorisierungen „links-“ und „rechtsaußen“ beziehen sich auf alle
Erscheinungsformen politischer Positionierungen, die sich in Abhebung zu
extremistischen Ausdrucksformen politischen Willens im Rahmen der
grundgesetzlich gedeckten freien Meinungsäußerung bewegen: Die kategoriale Einordnung
als „links-/rechtsaußen“ impliziert in Abhebung zum normativen
Extremismusbegriff also nicht einen Verdacht auf verfassungsfeindliche Bestrebungen.
Insofern ist hier im Einklang mit der seit über 20 Jahren etablierten Nutzung dieser
„kategorialen“ Begriffe in der thematisch einschlägigen Forschung (siehe
beispielhaft die in Fußnoten 3 und 4 aufgeführten Arbeiten) der Verweis auf den
Beschluss des Ersten Senats des BVerfG v. 24. Mai 2005 (1 BvR 1072/01)
nicht einschlägig.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
8. Hat die Bundesregierung Maßnahmen ergriffen, um auszuschließen, dass
die Anwendung von für ihre Arbeit nach Ansicht der Fragesteller nicht
maßgeblichen Kategorien wie „rechtsaußen“ in bundesgeförderten
Berichten einen negativen Effekt auf den Ruf der betroffenen Medien hat
und damit die Pressefreiheit beeinträchtigt, wenn ja, welche, und wenn
nein, warum nicht?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 7 verwiesen. Die Verwendung
einzelner Begriffe in wissenschaftlichen oder sonstigen geförderten
Veröffentlichungen liegt grundsätzlich in der Verantwortung der jeweiligen Autorinnen
und Autoren bzw. Einrichtungen.
9. Verfügt die Bundesregierung über Kenntnisse darüber, ob
wissenschaftliche Studien, die sie fördert (darunter auch MOTRA), eine
linksideologische Schlagseite besitzen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen,
um sicherzustellen, dass Studien, die sie fördert oder in Auftrag gibt,
nicht die ideologische Weltsicht reproduzieren, wie sie in den
Sozialwissenschaften laut der Oxforder Metastudie existiert?
Die Fragen 9 bis 9b werden im Sachzusammenhang beantwortet.
Forschung, die im Wege der Zuwendung gefördert wird, ist keine
Auftragsforschung. Die Bundesregierung legt ihrem Verständnis der durch Artikel 5
Absatz 3 GG geschützten Wissenschaftsfreiheit in Einklang mit der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) den Gedanken zugrunde, dass
„eine von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und politischen
Zweckmäßigkeitsvorstellungen freie Wissenschaft Staat und Gesellschaft im Ergebnis am besten
dient“ (BVerfGE 127, 87 (115)).
In der Leistungserbringung durch die geförderten Stellen achtet die
Bundesregierung auf die Einhaltung wissenschaftlicher Standards, dazu zählen
insbesondere Objektivität, Reliabilität und Validität. Im Rahmen einer freien
Forschung können unvoreingenommen Fragen gestellt, Hypothesen getestet und
Ergebnisse unabhängig veröffentlicht werden. Auch auf die durch MOTRA
veröffentlichten Publikationen nimmt die Bundesregierung keinen Einfluss.
10. Bezieht der Forschungsverbund MOTRA auch Formen des
Regierungsradikalismus, wie er nach Ansicht der Fragesteller beispielsweise jüngst
von der UN-Sonderberichterstatterin für Meinungsfreiheit Irene Khan
(UN = United Nations) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
angesprochen wurde, indem sie Einschränkungen der Meinungsfreiheit
und Parteiverbotsbestrebungen kritisierte, in sein Forschungspanorama
ein (https://weltwoche.ch/daily/untergraebt-die-demokratie-un-berichters
tatterin-warnt-vor-parteiverboten-in-deutschland-und-kritisiert-praxis-de
s-verfassungsschutzes/), oder definiert er das Radikalisierungsgeschehen
in Deutschland a priori als eine Entwicklung, an der Bundesregierung,
Landesregierungen oder Mitglieder derselben keinen aktiven Anteil
haben können (bitte erläutern)?
In Deutschland gilt die freiheitliche demokratische Grundordnung auf Basis des
Grundgesetzes. Für ein Parteiverbot gelten die verfassungsrechtlichen
Voraussetzungen des Artikel 21 Absatz 2 GG. Die wissenschaftliche Untersuchung
von Radikalisierungsprozessen erfolgt unabhängig von einzelnen politischen
Bewertungen und orientiert sich an den jeweiligen Forschungsfragen und
wissenschaftlichen Standards.
Der Phänomenbereich eines sogenannten „Regierungsradikalismus“ ist bisher
weder im MOTRA-Forschungsverbund noch – soweit bekannt – in der
Wissenschaftsgemeinschaft insgesamt Gegenstand empirischer Studien gewesen.
11. Was ist unter der „Verstetigung über das Jahr 2028 hinaus“ zu verstehen
(www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Forschung/ForschungsprojekteUndEr
gebnisse/TerrorismusExtremismus/Forschungsprojekte/MOTRA/motra_
node.html)?
Aus dem MOTRA-Forschungsverbund wird zur Verstetigung der vom
MOTRA-Verbund verfolgten Zielstellungen (hierzu siehe Antwort zu Frage 1)
über die im März 2028 endende zweite Förderperiode hinausgehend ein Verein
gegründet werden (MOTRA e. V.). Diese unabhängige Vereinsstruktur soll über
einen Förderpool, der sich aus Stiftungen, Privatpersonen sowie
Wirtschaftsunternehmen rekrutieren soll, unabhängig von einer Förderung durch die
öffentliche Hand getragen werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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