Neue Erkenntnisse zur möglichen Verbreitung neurechten Gedankengutes am Fachbereich Bundespolizei der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in Lübeck (Antwort zu Drs. 21/7118)
Text
Neue Erkenntnisse zur möglichen Verbreitung neurechten Gedankengutes am Fachbereich Bundespolizei der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in Lübeck (Antwort zu Drs. 21/7118)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7415
21. Wahlperiode 29.07.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ferat Koçak, Clara Bünger, Violetta
Bock, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/7118 –
Neue Erkenntnisse zur möglichen Verbreitung neurechten Gedankengutes
am Fachbereich Bundespolizei der Hochschule des Bundes für öffentliche
Verwaltung in Lübeck
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Fachbereich Bundespolizei der Hochschule des Bundes für öffentliche
Verwaltung ist die zentrale Ausbildungsstätte des gehobenen und höheren
Polizeivollzugsdienstes des Bundes. S. M. lehrt dort als W3‑Professor
Sicherheitspolitik und nimmt damit Einfluss „auf einen besonders sensiblen Bereich.
Ihm obliegt die Ausbildung des gehobenen und höheren
Polizeivollzugsdienstes einer der größten Sicherheitsbehörden Deutschlands. In der Lübecker
Hochschuleinrichtung studiert die künftige Führungselite der Bundespolizei,
darunter auch Angehörige von Spezialeinheiten, wie der GSG 9.“ (vgl. Peter/
Lemke: „Ethno-religiöse Brückenköpfe“, „postheroische
Handlungseunuchen“ und die „Selbsterhaltung des Volkes in seiner optimalen Form“ –
Neurechte Positionen und ihre Verbreitungsstrategie in den Schriften des
Bundespolizei-Professors S. M., S. 91).
Im August 2025 wandte sich die Gewerkschaft der Polizei (GdP) an den
Bundesminister des Innern Alexander Dobrindt und äußerte „Bedenken, dass hier
ein ausgewiesener Extremist an zentraler Stelle der Werteorientierung des
Führungsnachwuchses der Bundespolizei tätig sei“. Die Gewerkschaft hat ein
Gutachten zu Texten von S. M. erstellen lassen, das in diesen zentrale
Gedanken des rassistischen „Ethnopluralismus“ nachweist (https://fragdenstaat.de/do
kumente/272614-gutachten-ueber-stephan-maninger-im-auftrag-der-gewerksc
haft-der-polizei-gdp/).
Im Jahrbuch öffentliche Sicherheit untersuchten Daniel Peters und Matthias
Lemke 2023 Texte von S. M. mit folgendem Schluss: „Die in seinen Texten
entfalteten Standpunkte ordnen wir auf der Grundlage unserer
Textinterpretation als rassistisch und autoritär ein; wir verorten diese Positionen aus
politikwissenschaftlicher Sicht jenseits der Grenzen der freiheitlich-demokratischen
Grundordnung (fdGO).“ (https://matthiaslemke.com/wp-content/uploads/202
6/02/maninger-studie.pdf). Die Bundespolizei gab daraufhin eine
Begutachtung des Textes in Auftrag. Auf diese Gutachten bezieht sich die
Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage 60 der damaligen
Abgeordneten Martina Renner (Die Linke) und macht sich deren Einschätzung von
S. M.s Texten zu eigen, „dass die Kritik der Autoren nicht nachvollziehbar sei
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 29. Juli 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
und sich durch Unkenntnis der diesbezüglichen wissenschaftlichen Debatte
auszeichne.“ (vgl. https://fragdenstaat.de/anfrage/externes-gutachten-zur-studi
e-neurechte-positionen-und-ihre-verbreitungsstrategie-in-den-schriften-des-bu
ndespolizei-professors-stephan-maninger-1/#nachricht-913519 sowie
Bundestagsdrucksache 20/14954). Das Landgericht Lübeck kam jedoch zu dem
Schluss, dass das im Text des Jahrbuchs Öffentliche Sicherheit verwandte
Quellenmaterial „ganz überwiegend nicht zu beanstanden ist“ und wies die
entsprechende Klage von M. in weiten Teilen ab (vgl. www.ndr.de/nachrichte
n/schleswig-holstein/luebeck_herzogtum-lauenburg_ostholstein/klage-von-lue
becker-polizei-professor-abgewiesen,regionluebecknews-1248.html).
1. Ist S. M. bereits zum Professor auf Lebenszeit berufen worden, wenn ja,
wann geschah dies, wenn nein, steht diese Entscheidung noch aus, und
wann ist damit zu rechnen?
Im Mai 2026 wurden die sieben zur Entfristung anstehenden Professoren am
Fachbereich Bundespolizei, darunter auch Prof. Dr. M., entfristet.
2. Warum wird S. M. nicht unter den Lehrenden des Fachbereichs
Bundespolizei auf der Seite der Hochschule des Bundes für öffentliche
Verwaltung aufgeführt?
Es steht allen Dozenten frei, sich auf der genannten Homepage aufführen zu
lassen; im Fachbereich Bundespolizei sind aktuell 75 Dozenten tätig, wovon
nur 25 auf der Homepage angegeben sind.
3. Geht die Bundesregierung davon aus, dass S. M. die Gewähr für
Verfassungstreue bietet und für die freiheitliche demokratische Grundordnung
einsteht?
Im Ergebnis einer umfangreichen Untersuchung hat sich Prof. Dr. M. weder
straf- noch disziplinarrechtlich relevant verhalten bzw. geäußert.
4. Wie bewertet die Bundesregierung den Brief der Gewerkschaft der Polizei
vom August 2025, und welche Konsequenzen wurden aus diesem Brief
gezogen?
In dem Brief werden bekannte und aufgeklärte Vorwürfe wiederholt.
5. Kennt die Bundesregierung das von der GdP in Auftrag gegebene
Gutachten, und hat sie diesbezüglich eine Bewertung?
Das Gutachten weist laut wissenschaftlicher Begutachtung durch zwei
Politikwissenschaftler gravierende methodische und wissenschaftliche Mängel auf.
Der Autor erklärt zudem selbst, dass sein Gutachten weder wissenschaftlich
noch juristisch zu werten sei.
6. Teilt die Bundesregierung auch im Lichte der Entscheidung des
Landgerichtes Lübeck weiterhin die Einschätzung, „dass die Kritik der Autoren
[Lemke und Peters] nicht nachvollziehbar sei und sich durch Unkenntnis
der diesbezüglichen wissenschaftlichen Debatte auszeichne.“ (vgl.
Bundestagsdrucksache 20/14954, S. 45)?
Das Landgericht Lübeck führt zu diesem Aspekt in seiner Entscheidung 15 O
173/24 aus: „Ob diese hieraus gezogenen Schlussfolgerungen (politik-)
wissenschaftlich ‚richtig‘, ‚vertretbar‘ oder ‚falsch‘ sind, ist hingegen, wie bereits
ausgeführt, nicht Aufgabe des Gerichts.“
7. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Entscheidung
des Landgerichtes Lübeck?
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
8. Hält die Bundesregierung vor dem Hintergrund des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. Oktober 2025 (BVerwG 2 A 6.24), in dem die
Verwendung eines ethnisch-kulturellen Volksbegriffs durch einen W3-
Professor an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung im
Fachbereich Nachrichtendienste als Dienstpflichtverletzung gewertet wurde,
die Äußerungen von S. M. ebenfalls für Dienstpflichtverletzungen, und
wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- answered_by → Bundesministerium des Innern
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Neue Erkenntnisse zur möglichen Verbreitung neurechten Gedankengutes am Fachbereich Bundespolizei der Hochschule des Bundes für öffentliche (Antwort)