Erklärung von der Staatsministerin Claudia Roth auf die Frage der Abgeordneten Martina Renner (DIE LINKE) – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 20/4630)
Teil von Protokoll der 72. Sitzung des 20. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.
Text
Erklärung von der Staatsministerin Claudia Roth auf die Frage der Abgeordneten Martina Renner (DIE LINKE) – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 20/4630)
Wer nahm an dem ersten Treffen zur Errichtung eines Archivs zu Rechtsterrorismus teil, zu dem die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und
Medien Anfang November 2022 eingeladen hatte, und aus welchen Teilnehmenden besteht die dort eingerichtete Bund-Länder-Arbeitsgruppe (Antwort der
Bundesregierung auf meine mündliche Frage 51, Plenarprotokoll 20/65, Seite 7464)?
Die Auftaktbesprechung zum Archiv zu Rechtsterrorismus bei der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien fand am 3. November 2022 statt.
Es nahmen Vertreterinnen und Vertreter der folgenden Ressorts teil: Bundesministerium des Innern und für Heimat, Bundesministerium der Justiz, Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Bundesministerium für Bildung und Forschung und der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und
Integration/Beauftragte für Antirassismus.
Von den Bundesländern waren Baden-Württemberg (Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst, Landesarchiv), Bayern (Staatsministerium des
Inneren, für Sport und Integration, Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, Staatliche Archive Bayerns), Sachsen (Staatsministerium der Justiz und für
Demokratie, Europa und Gleichstellung) und Thüringen (Staatskanzlei, Landesarchiv) vertreten.
Hinzu kamen Vertreterinnen und Vertreter des Bundesarchivs und des Archivs für Alternatives Schrifttum (afas e. V.).
Für das zweite Quartal 2023 ist eine zweite Bund-Länder-Besprechung vorgesehen, zu der alle Bundesländer eingeladen werden sollen.
Die archivfachliche Bund-Länder-Arbeitsgruppe wird neben den bereits beteiligten Landesarchiven und dem Afas e. V. aus weiteren Landesarchiven
bestehen, die einer entsprechenden Einladung des Bundesarchivs folgen werden.
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Michael Kellner auf die Frage der Abgeordneten Dr. Katja Leikert (CDU/CSU):
Welche konkreten Belege hat die Bundesregierung dafür, dass in Deutschland produzierte Dual-Use-Güter ihren Weg nach Russland und in den Iran finden
und dort zur Herstellung von Rüstungsgütern benutzt werden, und plant die Bundesregierung weitere Schritte, um dies zu verhindern (www.rferl.org/a/ukraine-russia-drones-iran-western-technology/32115733.html)?
Bislang liegen der Bundesregierung keine Hinweise vor, dass in Deutschland produzierte Güter, die der Exportkontrolle aufgrund ihrer Listung in der
EU-Dual-Use-Verordnung (Verordnung [EU] 2021/821) unterliegen, im Iran zur Herstellung von Rüstungsgütern verwendet wurden. Die der Bundesregierung bekannten
Hinweise beziehen sich bislang lediglich auf nicht in der EU-Dual-Use-Verordnung gelistete Güter, deren Ausfuhr daher grundsätzlich nicht kontrolliert ist.
Der Bundesregierung sind Hinweise darauf bekannt, dass in Deutschland produzierte Bauteile zur Verwendung in Rüstungsgütern, wie zum Beispiel in im
Iran gefertigten und völkerrechtswidrig nach Russland ausgeführten unbesetzten Luftfahrzeugen (Drohnen), geeignet sein könnten. Zum Teil könnte es sich auch um
Nachbauten von ursprünglich in Deutschland oder anderen westlichen Ländern entwickelten und produzierten Bauteilen handeln.
Gegenwärtig prüft die Bundesregierung gemeinsam mit der Europäischen Union weitere Beschränkungen für Ausfuhren nach Russland und Iran.
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Michael Kellner auf die Frage des Abgeordneten Lars Rohwer (CDU/CSU):
Wie plant die Bundesregierung, die Wirtschaftlichkeit von Neuinvestitionen in die Verteilnetze, deren Bedeutung als Hauptabnehmer für die vielen
dezentralen Quellen erneuerbarer Energien steigt (www.dena.de/themen-projekte/energiesysteme/stromnetze/), zu gewährleisten, wenn an den Regeln der Anreizregulierungsverordnung trotz der aktuellen
Inflationssituation festgehalten wird (vergleiche Antwort auf meine schriftliche Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 20/4515)?
Die Frage bezieht sich offenbar auf die Rahmenbedingungen zur Verzinsung des eingesetzten Kapitals. Hier bestimmt die Anreizregulierungsverordnung in
§ 10a Absatz 7, nach welcher Methode der Fremdkapitalzinssatz für Verteilernetzbetreiber im Kapitalkostenabgleich ermittelt wird, und verweist auf Regelungen in
der Strom- und Gasnetzentgeltverordnung (§ 7 Absatz 7). Die Regelungen wurden zuletzt mit der Novelle der Anreizregulierungsverordnung vom 27. Juli 2021
geändert, und zwar bereits im Interesse der Netzbetreiber.
Eine weitere Änderung der Anreizregulierungsverordnung durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber ist aktuell nicht geplant. Die Änderung vom Juli 2021
liegt zeitlich noch vor einem Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) vom 2. September 2021 (C-718/18), in dem entschieden wurde, dass konkrete normative
Vorgaben im Regulierungsrecht, auch im genannten Regelungsbereich, die unionsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde verletzen können. Das
EuGH-Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf das nationale Regulierungsrecht und erfordert generelle Anpassungen im Energiewirtschaftsrecht, die aktuell
vorbereitet werden. In diesem Zusammenhang werden die Entscheidungsbefugnisse der Regulierungsbehörde zu stärken sein.
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Michael Kellner auf die Frage des Abgeordneten Lars Rohwer (CDU/CSU):
Wie bewertet die Bundesregierung ihre Verletzung der gesetzlich festgelegten Frist zur Überprüfung des laufenden sogenannten Kohleausstiegs, die für
den 15. August 2022 in § 54 Absatz 1 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes benannt ist, und zu welchem Zeitpunkt kann mit der Veröffentlichung eines
vollständigen Abschlussberichts gerechnet werden (vergleiche Antwort der Bundesregierung auf meine schriftliche Frage auf Bundestagsdrucksache 20/4631)?
Gemäß § 54 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes ist erstmals zum 15. August 2022 eine Überprüfung des Kohleausstiegs vorgesehen. Diese Überprüfung
ist noch nicht abgeschlossen. Die Bewältigung der aktuell zugespitzten Lage auf den Energiemärkten erfordert allerdings von allen Seiten intensive
Anstrengungen, um die Energieabhängigkeit von Russland zu reduzieren und die Energieversorgungssicherheit im Bereich Gas weiter zu gewährleisten. Aus diesem
Grund hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen aktuellen Zwischenstand veröffentlicht. Dieser ist im Internet auf der Seite des BMWK
abrufbar. Darin sind die Gründe genannt, weshalb die Überprüfung noch nicht abgeschlossen werden konnte, auch noch einmal ausführlich dargestellt. Die
Überprüfung soll so schnell wie möglich, spätestens im 1. Quartal 2023, abgeschlossen werden. Die Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ hatte
die erste Überprüfung erst für das Jahr 2023 empfohlen.
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Michael Kellner auf die Frage des Abgeordneten Christian Görke (DIE LINKE):
Zu welchem genauen Datum greift das von der Bundesregierung angekündigte Embargo gegen russisches Erdöl, das über Pipelines geliefert wird, und wie
ist der konkrete Stand der Verhandlungen mit der Republik Kasachstan über Alternativlieferungen für die PCK Raffinerie GmbH in Schwedt?
Mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2022/879 vom 3. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts
der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ist es gemäß Artikel 3m grundsätzlich verboten, Rohöl oder Erdölerzeugnisse gemäß
Anhang XXV der Verordnung unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland
ausgeführt werden.
Gemäß Artikel 3m Absatz 3 Buchstabe d gilt dies nicht für Rohöl des KN-Codes 2709 00, das aus Russland über Pipelines in die Mitgliedstaaten geliefert
wird, bis der Rat beschließt, dass die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 des Artikels 3m gelten.
Ausweislich Erwägungsgrund 16 sollen die betreffenden Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sich alternative Bezugsquellen zu
sichern, damit gewährleistet ist, dass auch die Einfuhr von Rohöl aus Russland über Pipelines möglichst bald einem Verbot unterliegt. Mit Erwägungsgrund 8 des
Beschlusses (der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, GASP) 2022/884 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über
restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, wird die Europäische Kommission beauftragt, die
Fortschritte der betreffenden Mitgliedstaaten bei der Sicherung alternativer Bezugsquellen zu überwachen und zu erleichtern. Hat ein Mitgliedstaat ausreichende
Fortschritte erzielt, so sollte der Hohe Vertreter mit Unterstützung der Kommission dem Rat vorschlagen, diese vorübergehende Ausnahme in Bezug auf den
betreffenden Mitgliedstaat zu beenden.
Dementsprechend prüft und erörtert die Bundesregierung diese Umsetzung mit Hochdruck und wird im Anschluss an die Prüfung ein entsprechendes Ergebnis
mitteilen. Erklärtes Ziel der Bundesregierung ist es, die Abhängigkeit Deutschlands von russischem Erdöl so schnell wie möglich zu beenden. Dabei hat die
Gewährleistung der Versorgungssicherheit in Deutschland höchste Priorität.
Die Bundesregierung unterstützt Mineralölunternehmen, die kasachisches Rohöl als zusätzliche Alternative beziehen wollen, um die Versorgungssicherheit
zu erhöhen, bei ihren derzeit laufenden Verhandlungen mit ihren kasachischen Partnern (unter anderem Delegationsreise des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Klimaschutz im September sowie im Rahmen der Delegationsreise der Außenministerin nach Kasachstan im November). Ziel der Verhandlungen ist eine Belieferung der
PCK-Raffinerie im Jahr 2023 mit kasachischem KEBCO Rohöl.
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Michael Kellner auf die Frage des Abgeordneten Christian Görke (DIE LINKE):
Wie viel Prozent der Haushalte wird nach Schätzung der Bundesregierung bei Einführung der Strompreisbremse von der Bremse profitieren, weil ihr
regulärer Vertragspreis oberhalb von 40 Cent je Kilowattstunde liegt, und wie stark wird die durchschnittliche Entlastung für die profitierenden Haushalte
sein?
Im Juli lag der durchschnittliche Strompreis für einen Haushalt mit einem Jahresverbrauch von 3 500 Kilowattstunden nach dem Wegfall der EEG-Umlage
laut BDEW bei 37,3 Cent je Kilowattstunde. Für die meisten Verbraucher, die seither Neuverträge abgeschlossen haben oder deren Preise vom Versorger erhöht
wurden, dürfte der reguläre Arbeitspreis oberhalb von 40 Cent je Kilowattstunde liegen. Der Anteil der Haushalte, die bei der Einführung unter die
Strompreisbremse fallen, dürfte sich in den nächsten Wochen weiter erhöhen, da aktuell viele Versorger zum Jahresende turnusmäßig ihre Preise erhöhen. Zum Start
der Strompreisbremse dürfte es aber immer noch viele Haushalte geben, die weiterhin von Altverträgen mit Preisbindung unter 40 Cent je Kilowattstunde
profitieren und daher nicht von der Strompreisbremse entlastet werden. Genaue Prozentzahlen lassen sich angesichts der dynamischen Entwicklung auf den
Strommärkten aktuell nicht nennen. Es gibt keine belastbaren und zugleich aktuellen Daten zu den tatsächlich von den Verbrauchern gezahlten Preisen.
Daher sind auch keine belastbaren Aussagen zur durchschnittlichen Entlastung für die profitierenden Haushalte möglich. Für jeden individuellen
Haushalt ist die Rechnung aber einfach: Wenn der Arbeitspreis über 40 Cent je Kilowattstunde liegt, bekommt man für ein Kontingent von 80 Prozent des
prognostizierten Jahresstromverbrauchs die Differenz zum Arbeitspreis entlastet. Ein Haushalt mit einem Arbeitspreis von 45 Cent je Kilowattstunde bekommt also
5 Cent je Kilowattstunde für 80 Prozent des zuvor prognostizierten Stromverbrauchs.
Mit Blick auf die aktuellen Preiserhöhungen ist mir dabei wichtig: Trotz Strompreisbremse sollten Haushalte unbedingt Tarife vergleichen. Denn
oberhalb des ermäßigten Kontingents fällt für alle Verbraucher der reguläre Arbeitspreis an.
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Michael Kellner auf die Frage des Abgeordneten Jens Spahn (CDU/CSU):
Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Bürokratiekosten (einschließlich und jeweils differenziert nach Erfüllungsaufwand für Bürger, Wirtschaft und
Verwaltung) für die Einführung der Gas- und Strompreisbremse sowie für die Dezemberabschlagszahlung?
Durch die Gas- und Wärmepreisbremse sowie die Strompreisbremse werden Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entlastet. Bei der Umsetzung
entsteht Einmalaufwand.
Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft wird derzeit berechnet, erste vorliegende Abschätzungen durch das Statistische Bundesamt werden gegenwärtig
ausgewertet und plausibilisiert.
Für die Verwaltung erhöht sich der Erfüllungsaufwand bei den Bundesstellen, die für die Umsetzung der beiden Gesetze zuständig sind. Das betrifft bei
der Gas- und Wärmepreisbremse die Prüfung, Auszahlung und Endabrechnung der Erstattungsansprüche der Lieferanten gegen den Bund. Der Beauftragte im Sinne des
Gesetzes hat im Rahmen der Antragsbearbeitung für den Vorauszahlungsanspruch Aufgaben zur Identitäts- und Plausibilitätsprüfung sowie Aufgaben im Rahmen der
Endabrechnung des Erstattungsanspruchs. Die Aufwandsänderung wird auf einen einstelligen Millionen-Euro-Betrag geschätzt. Darüber hinaus entsteht der
Kreditanstalt für Wiederaufbau erheblicher Erfüllungsaufwand im Rahmen der Auszahlung des Erstattungsanspruchs. Verwaltungskosten, die im Zusammenhang mit der
Weitergabe der Entlastung bei Mietverhältnissen, die Gebäude im Eigentum der öffentlichen Hand betreffen, anfallen, werden auf circa 2,3 Millionen Euro
geschätzt.
Bei der Strompreisbremse führt das Gesetz bei der Bundesnetzagentur zu einem Mehraufwand für die Administrierung der Abschöpfung der Überschusserlöse.
Der Mehraufwand wird auf insgesamt 3,9 Millionen Euro geschätzt. Darüber hinaus entstehen der Bundesnetzagentur Kosten für die Beauftragung externer
Dienstleister. Dies betrifft insbesondere die Erarbeitung von grundlegenden Prüfkonzepten sowie die operative Kontrolle. Hierfür sind in den Jahren 2023 und
2024 jeweils 8 Millionen Euro zu veranschlagen.
Mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (Dezember-Abschläge) werden Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ebenfalls entlastet. Für
Energieversorgungsunternehmen entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand aus Informationspflichten, Angabepflichten und der Pflicht zur Einholung eines Prüfvermerks
für Erstattungsanträge, für Vermieterinnen und Vermieter durch die Mitteilungspflicht gegenüber den Mieterinnen und Mietern. Für die Verwaltung entstehen Kosten
durch die Antragsprüfung und Nachprüfungen durch den Beauftragten sowie bei der Abwicklung von Auszahlungen auf Erstattungsansprüche und gegebenenfalls
erforderliche Nach- bzw. Rückzahlungen.
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Michael Kellner auf die Frage des Abgeordneten Jens Spahn (CDU/CSU):
Plant die Bundesregierung, Haushalten, die mit Öl oder Pellets heizen, Entlastungen zu gewähren, und, wenn ja, welche und in welcher Höhe (bitte unter
Angabe der Auszahlungsweise und des Zeitpunkts beantworten)?
Die Experten-/Expertinnen-Kommission Gas und Wärme hat vorgeschlagen, für Härtefälle, die von den Energiepreisbremsen nicht ausreichend entlastet
werden, zusätzliche Unterstützungswege zu öffnen. Diesem Ansatz gehen wir als Bundesregierung nach.
Konkret bedeutet dies: Bereits heute besteht bei Bezug von Leistungen aus den Grundsicherungssystemen ein Anspruch auf Übernahme angemessener
Heizkosten, dazu gehören auch Heizkostennachforderungen. Dies gilt auch für Haushalte, die sich nicht im laufenden Leistungsbezug befinden und bei denen zum
Beispiel eine Heizkostennachforderung in dem Monat der Fälligkeit zu einer Überforderung führt (Monat der Betriebskostenabrechnung). In diesem Fall besteht bei
Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen ein Leistungsanspruch. Auch die Bevorratung anderer Heizmittel wie beispielsweise Öl oder Holzpellets – die sogenannte
Brennstoffhilfe – kann im Monat der Beschaffung zu einer finanziellen Überforderung führen. Diese Fälle sind in der Praxis unproblematisch. Wird jedoch der
Monat der Fälligkeit (zum Beispiel bei Heizkostennachforderungen) überschritten, handelt es sich um Schulden. Daher wurde vor dem Hintergrund der aktuellen
Situation die Antragsfrist für solche einmonatigen Leistungen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorübergehend auf drei Monate ausgeweitet. Die entsprechenden
Regelungen sind Teil des Bürgergeld-Gesetzes, welches am 25. November 2022 im Bundesrat beschlossen wurde. Sie treten zum 1. Januar 2023 in Kraft.
Darüber hinaus möchte ich die Gelegenheit nutzen, zu den Energiehilfen noch folgende einordnende Bemerkung zu machen: Wir legen bei den Preisbremsen
das Prinzip zugrunde, dass die Haushalte einen Teil der Mehrbelastungen selbst tragen müssen. Wir können letztlich nur einen Teil der steigenden Kosten
ausgleichen. Es ist richtig, dass es auch für Heizöl und Pellets zu signifikanten Preisanstiegen gekommen ist. Im Jahresdurchschnitt und am aktuellen Rand liegt
die Mehrbelastung bei Pellets und Heizöl jedoch auf einem ähnlichen Niveau wie der entlastete Gaspreis (in etwa das 2,2‑Fache des langfristigen Durchschnitts).
Für besondere Belastungssituationen haben wir darüber hinaus die Regelungen vorgeschlagen, die zuvor skizziert wurden.
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Michael Kellner auf die Frage des Abgeordneten Bernd Schattner (AfD):
Möchte die Bundesregierung nach den Wahlen in Brasilien wieder die Verhandlungen im Mercosur-Abkommen aufnehmen, wenn ja, welche Rolle spielen
landwirtschaftliche Erzeugnisse der deutschen Landwirte dabei, und, wenn nein, welche Handelsabkommen sollen in naher Zukunft nach Kenntnis der Bundesregierung
forciert werden (www.dihk.de/de/aktuelles-und-presse/tdw/suedamerika-im-fokus-marktchance-mercosur-81610)?
Die Bundesregierung setzt sich dann für die Ratifizierung eines Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und den Mercosur-Staaten ein,
wenn zuvor vonseiten der Partnerländer umsetzbare und überprüfbare, rechtlich verbindliche Verpflichtungen zum Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsschutz
eingegangen werden und praktisch durchsetzbare Zusatzvereinbarungen zum Schutz und Erhalt bestehender Waldflächen abgeschlossen worden sind. Die Europäische
Kommission sondiert derzeit nachhaltigkeitsbezogene, verbindliche, auf Gegenseitigkeit beruhende Begleitmaßnahmen für das Abkommen. Nach den Wahlen in Brasilien
hat sich aus Sicht der Bundesregierung das Fenster für den Schutz des Amazonas-Regenwalds geöffnet. Dies gilt es zu nutzen.
Die Bundesregierung berücksichtigt bei allen handelspolitischen Maßnahmen auch die Belange der europäischen und der deutschen Landwirtschaft.
Daneben setzt sich die Bundesregierung im Sinne ihrer Handelsagenda insbesondere für einen zügigen Abschluss der Verhandlungen zu modernisierten
Handelsabkommen mit Chile und Mexiko sowie weiteren Partnerländern ein, insbesondere mit dem Ziel der Diversifizierung der deutschen und europäischen
Handelsbeziehungen.
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Michael Kellner auf die Frage des Abgeordneten Pascal Meiser (DIE LINKE):
Wurden seit dem 25. Juli 2022 (Antwort der Bundesregierung auf meine schriftliche Frage 25 auf Bundestagsdrucksache 20/2931) weitere
Investitionsgarantien für Investitionen in der Türkei durch die Bundesregierung bzw. den zuständigen Interministeriellen Ausschuss (IMA) genehmigt oder
abgelehnt (bitte aufschlüsseln nach Garantievolumen), und wie viele neue Anträge, über die noch nicht entschieden wurde, liegen zurzeit vor (bitte auch hier
aufschlüsseln nach Garantievolumen)?
Investitionsgarantien der Bundesregierung dienen der Absicherung von Direktinvestitionen deutscher Unternehmen im Ausland gegen politische Risiken
(Enteignungen und enteignungsgleiche Eingriffe, Krieg, Zahlungsverbote oder Moratorien, Konvertierungs- und Transferrisiken).
Im Zeitraum 25. Juli 2022 bis 28. November 2022 wurden keine Anträge auf Investitionsgarantien für Investitionen in der Türkei durch den zuständigen
Interministeriellen Ausschuss (IMA) genehmigt oder abgelehnt.
Zurzeit liegen sechs offene Anträge (beantragte Kapitaldeckung insgesamt rund 233,1 Millionen Euro) auf Investitionsgarantien für Investitionen in der
Türkei vor, über die noch nicht im IMA entschieden wurden.
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Mahmut Özdemir auf die Frage des Abgeordneten Tobias Matthias Peterka (AfD):
Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse hinsichtlich der in Zusammenhang mit dem aus meiner Sicht derzeit überhandnehmenden Phänomen sogenannter
„Klima-Kleber“ aufgetretenen strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen im laufenden Kalenderjahr 2022 (Verfahren mit Tatvorwurf nach § 240, § 323c Absatz 2 und
§ 315b des Strafgesetzbuchs), und, wenn ja, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung im Hinblick auf konkrete Maßnahmen hieraus (vergleiche „BZ“ vom
7. November 2022 – www.bz-berlin.de/berlin/friedrichshain-kreuzberg/klima-kleber-blockieren-wieder-strassen-in-berlin, zuletzt abgerufen am 8. November 2022)?
Der Bundesregierung liegen Erkenntnisse über Straftaten im Kontext von Klimaprotesten vor, die durch die Länder im Rahmen des Kriminalpolizeilichen
Meldedienstes – Politisch motivierte Kriminalität (KPMD-PMK) an das Bundeskriminalamt (BKA) übermittelt werden.
Die Einsatzbewältigung sowie die damit einhergehende Verfahrensführung hinsichtlich der verübten Delikte in diesem Kontext obliegen den örtlich
zuständigen Behörden in den Ländern.
Die Sicherheitsbehörden des Bundes treten im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ihres gesetzlichen Auftrags Gefährdungen und Beeinträchtigungen der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegen.
In diesem Zusammenhang beobachtet das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags auch linksextremistischen Einfluss
auf die Klimabewegung sowie etwaige Radikalisierungstendenzen innerhalb dieser Bewegung.
Das BKA beobachtet und analysiert im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit Straftaten und Ereignisse im Kontext Klima regelmäßig und fortlaufend
unter Gefährdungsgesichtspunkten. Dabei steht das BKA im Austausch mit den Polizeien der Länder sowie weiteren Sicherheitsbehörden.
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Mahmut Özdemir auf die Frage des Abgeordneten Dr. Michael Kaufmann (AfD):
Wie hat sich nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes die Zahl von Flüchtlingen aus dem Iran seit der Ermordung der jungen Kurdin am 13. September
entwickelt (bitte Zahlen in einer Vorher-nachher-Betrachtung und aufgeschlüsselt nach Flüchtlingen insgesamt, nach Deutschland Geflüchtete, in andere
europäische Länder Geflüchtete angeben)?
Angaben zur Anzahl von monatlichen Asylanträgen in Deutschland nach Herkunftsland der Antragstellenden werden vom Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) im Rahmen seiner Asylgeschäftsstatistiken (Antrags-, Entscheidungs- und Bestandsstatistik) veröffentlicht und sind auf den Webseiten des BAMF
einsehbar. Diesen ist zu entnehmen, dass im September 2022 insgesamt 674 Asylanträge (davon 613 Erstanträge) und im Oktober 2022 insgesamt 975 Asylanträge
(davon 892 Erstanträge) von Personen mit iranischer Staatsangehörigkeit gestellt wurden.
Die Anzahl von Asylantragszahlen (monatliche und jährliche Daten) in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie weiteren europäischen Staaten
(unter anderem nach Staatsangehörigkeit von Asylbewerbern) wird von Eurostat auf deren Webseiten veröffentlicht. Da diese Zahlen bis zu zwei Monate nach
Zulieferung durch die jeweiligen Mitgliedstaaten veröffentlicht werden, werden nachfolgend die wöchentlichen Asylantragszahlen der Europäischen Asylagentur
(EUAA) für Personen mit iranischer Staatsangehörigkeit in der Europäischen Union dargestellt.
Zeitraum
Asylantragszahlen
37. KW 12.09.–18.09.
307
38. KW 19.09.–25.09.
310
39. KW 26.09.–02.10.
317
40. KW 03.10.–09.10.
328
41. KW 10.10.–16.10.
429
42. KW 17.10.–23.10.
420
43. KW 24.10.–30.10.
376
44. KW 31.10.–06.11.
440
45. KW 07.11.–13.11.
317
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Mahmut Özdemir auf die Frage der Abgeordneten Martina Renner (DIE LINKE):
Ist die Bundesregierung mit einer inhaltlichen Bewertung der offenbar von Dozenten der Polizeiausbildung des Bundes vertretenen Positionen, wie in
einer im aktuellen „Jahrbuch Öffentliche Sicherheit“ 2022/2023 erscheinenden Studie unter dem Titel „Ethno-religiöse Brückenköpfe“, „postheroische
Handlungseunuchen“ und „die Selbsterhaltung des Volkes in seiner optimalen Form“ (www.xn--jbs-tna.de/media/excerpts/ethno-religioese-brueckenkoepfe-postheroische-handlungseunuchen-und-die-selbsterhaltung-des-volkes-in-seiner-optimalen-form-neurechte-positionen-und-ihre-verbreitungsstrategie-in-den-schriften-des-bundespolizei-professors-stephan-maninger.pdf;
https://taz.de/Neue-Kritik-an-rechtslastigem-Professor/!5896301/)
dargestellt, befasst, und welche Stellen sind in eine wissenschaftliche bzw. etwaig dienstrechtliche Prüfung seitens des Bundesministeriums des Innern und für
Heimat eingebunden?
Die Mitte November 2022 im aktuellen Jahrbuch Öffentliche Sicherheit 2022/2023 veröffentlichte Studie unter dem Titel „Ethno-religiöse Brückenköpfe“,
„postheroische Handlungseunuchen“ und „die Selbsterhaltung des Volkes in seiner optimalen Form“ ist der Bundesregierung bekannt und wird derzeit geprüft. In die
Prüfung sind die zuständigen Stellen der Bundespolizei eingebunden.
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Mahmut Özdemir auf die Frage der Abgeordneten Gökay Akbulut (DIE LINKE):
Welche Angaben kann die Bundesregierung zum Sachstand des Verfahrens bezüglich des Antrags auf Aufhebung des Verbots der Arbeiterpartei Kurdistans
(PKK) in Deutschland machen, den der Exekutivrat der Union der Gemeinschaften Kurdistans (KCK) im Mai beim Bundesministerium des Innern und für Heimat stellte
(vergleiche www.heise.de/tp/features/Anwaelte-beantragen-Aufhebung-des-PKK-Verbots-7088942.html), und wann ist mit einer Entscheidung zu rechnen?
Die Bundesregierung äußert sich generell nicht zu Anträgen oder laufenden Verfahren. Insofern bitte ich um Verständnis, dass ich Ihre Frage nicht
beantworten kann.
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Mahmut Özdemir auf die Frage des Abgeordneten Dr. Norbert Röttgen (CDU/CSU):
Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage der Bundesministerin des Innern und für Heimat: „Wir stehen solidarisch an der Seite der Türkei bei der
Bekämpfung des Terrorismus … die Reaktionen müssen aber verhältnismäßig sein“ (Bundesministerin Nancy Faeser, 22. November 2022) im Hinblick auf die zu diesem
Zeitpunkt stattfindende und nach allgemeiner Auffassung völkerrechtswidrige Offensive der Türkei in Nordsyrien, die von der Türkei als „Terrorismusbekämpfung“
bezeichnet wird?
Frau Bundesministerin des Innern und für Heimat, Nancy Faeser, hat bei ihrem Besuch in der Türkei betont, dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt, das
Völkerrecht eingehalten und Zivilisten geschützt werden müssen.
Die Türkei hat legitime Sicherheitsinteressen im Kampf gegen Terrorismus. Die Ermittlungen in der Türkei zu den Hintergründen des Anschlags in
Istanbul dauern an. Die Bundesregierung hat zur Kenntnis genommen, dass sich die türkische Regierung bei ihrem aktuellen militärischen Vorgehen in Nordirak und
Nordsyrien auf das Selbstverteidigungsrecht nach Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen angesichts des Anschlags in Istanbul am 13. November 2022 beruft.
Das Recht auf Selbstverteidigung beinhaltet nicht ein Recht auf Vergeltung.
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Mahmut Özdemir auf die Frage des Abgeordneten Dr. Martin Plum (CDU/CSU):
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung – insbesondere auch im Hinblick auf § 4 Absatz 3 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen
Normenkontrollrats (NKRG) – aus der Einschätzung, der Zeitplan für die Einführung des sogenannten Digitalchecks zum 1. Januar 2023 sei kaum mehr zu halten
(„Handelsblatt“ vom 22. November 2022, Seite 6, „Das digitale Versagen der Verwaltung“), und wie sieht der aktuelle Zeitplan der Bundesregierung für die
Einführung des sogenannten Digitalchecks aus?
Die Bundesregierung hält den Zeitplan für die Einführung eines Digitalchecks ein. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) treibt die
Entwicklung des Digitalchecks voran und hat unter seiner Federführung gemeinsam mit einer interministeriellen Arbeitsgruppe, dem Nationalen Normenkontrollrat
(NKR) und der DigitalService GmbH eine erste Version eines Digitalchecks erarbeitet. Diese sogenannte Betaversion wird ab dem 1. Januar 2023 in
Regelungsvorhaben der Bundesregierung eingesetzt. Sie enthält für die Erarbeitung digitaltauglicher Regelungen wesentliche Prinzipien, Methoden und
Anwendungshilfen und legt zugleich einen Prüfungsrahmen für den NKR an, der nach § 4 Absatz 3 NKRG künftig die Digitaltauglichkeit von Regelungsentwürfen prüfen
soll. Ein Hauptanliegen des Projekts ist es, Legistinnen und Legisten bei der Erarbeitung von digitaltauglichen Regelungen frühzeitig effektiv zu unterstützen.
Dazu wird der Digitalcheck iterativ und stufenweise fortentwickelt. Der Digitalcheck ist daher bewusst als eine „erste Version“ entwickelt worden, die ab ihrem
Einsatz kontinuierlich durch Praxiserfahrungen regelmäßig evaluiert und optimiert wird.
Die erste Version des Digitalchecks wurde im Staatssekretärsausschuss Bessere Rechtsetzung den Ressorts am 22. November 2022 präsentiert. Das BMI, der
NKR und die DigitalService GmbH führen derzeit Informationsveranstaltungen in den Ressorts durch und werden in der Folgezeit die erforderliche Unterstützung
sicherstellen. Die Inhalte sind bereits auf der Onlinezugangsgesetz-Website des BMI veröffentlicht.