Entlastung der Bundesregierung für das Haushaltsjahr 2024 - Haushalts- und Vermögensrechnung des Bundes für das Haushaltsjahr 2024 (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/2353)
Text
Entlastung der Bundesregierung für das Haushaltsjahr 2024 - Haushalts- und Vermögensrechnung des Bundes für das Haushaltsjahr 2024 (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/2353)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7108
21. Wahlperiode 10.07.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
a) zu dem Antrag des Bundesministeriums der Finanzen
– Drucksache 21/2353 –
Entlastung der Bundesregierung für das Haushaltsjahr 2024
– Haushalts- und Vermögensrechnung des Bundes für das
Haushaltsjahr 2024 –
b) zu der Unterrichtung durch den Bundesrechnungshof
– Drucksachen 21/3200, 21/3375 Nr. 7 –
Bemerkungen 2025 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes
(einschließlich der Feststellungen zur Haushaltsrechnung und zur
Vermögensrechnung 2024)
c) zu der Unterrichtung durch den Bundesrechnungshof
– Drucksachen 21/5600, 21/6122 Nr. 1.1 –
Bemerkungen 2025 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes
– Ergänzungsband –
A. Problem
a) Das Bundesministerium der Finanzen hat gemäß Artikel 114 Absatz 1 des Grundgesetzes und § 114 Absatz 1
der Bundeshaushaltsordnung die Haushalts- und Vermögensrechnung des Bundes für das Haushaltsjahr 2024
dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat vorgelegt und gebeten, eine Entscheidung über die Entlastung
der Bundesregierung herbeizuführen.
– Drucksache 21/2353 –
b) Der Bundesrechnungshof hat die vorgelegten Rechnungen sowie die Wirtschaftlichkeit und
Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Bundesregierung gemäß Artikel 114 Absatz 2 des
Grundgesetzes und § 97 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung geprüft und seine Bemerkungen 2025 dem
Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zugeleitet.
– Drucksachen 21/3200 und 21/5600 –
c) Der Bundesrat hat der Bundesregierung in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 die Entlastung für das
Haushaltsjahr 2024 erteilt.
B. Lösung
Der Deutsche Bundestag erteilt der Bundesregierung gemäß Artikel 114 Absatz 1 des Grundgesetzes in
Verbindung mit § 114 der Bundeshaushaltsordnung für das Haushaltsjahr 2024 die Entlastung.
Die Bundesregierung wird zugleich aufgefordert, den Feststellungen des Haushaltsausschusses Rechnung zu
tragen und unter Berücksichtigung seiner Entscheidungen Maßnahmen zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit in die
Wege zu leiten oder fortzuführen.
Weiter wird die Erwartung ausgesprochen, dass die Bundesregierung alle Berichtspflichten fristgerecht erfüllt,
um eine zeitnahe Verwertung der Ergebnisse bei den Haushaltsberatungen zu ermöglichen.
Bundesregierung und Bundesrechnungshof werden gebeten, den Haushaltsausschuss laufend über solche
Prüfungsergebnisse zu unterrichten, die zu gesetzgeberischen Maßnahmen geführt haben oder für anstehende
Gesetzesvorhaben von Bedeutung sind.
Zustimmung zu der Entlastung der Bundesregierung für das Haushaltsjahr 2024 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und
Die Linke.
Kenntnisnahme der Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2025 zur Haushalts- und
Wirtschaftsführung des Bundes.
Kenntnisnahme der Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2025 zur Haushalts- und
Wirtschaftsführung des Bundes (Ergänzungsband).
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen:
1. Der Bundesregierung wird gemäß Artikel 114 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 114 der
Bundeshaushaltsordnung aufgrund
a) des Antrags des Bundesministeriums der Finanzen auf Drucksachen 21/2353 und
b) der Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2025 auf Drucksachen 21/3200 und 21/5600
die Entlastung für das Haushaltsjahr 2024 erteilt.
Die Entlastung umfasst auch die Rechnung der Sondervermögen des Bundes, für die kein abweichendes
Entlastungsverfahren vorgesehen ist.
2. Die Bundesregierung wird aufgefordert,
a) bei der Aufstellung und Ausführung der Bundeshaushaltspläne die Feststellungen des
Haushaltsausschusses zu den Bemerkungen des Bundesrechnungshofes zu befolgen,
b) Maßnahmen zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit unter Berücksichtigung der Entscheidungen des
Ausschusses einzuleiten oder fortzuführen und
c) die Berichtspflichten fristgerecht zu erfüllen, damit eine zeitnahe Verwertung der Ergebnisse bei den
Haushaltsberatungen gewährleistet ist.
Berlin, den 8. Juli 2026
Der Haushaltsausschuss
Lisa Paus
Amtierende Vorsitzende
Kerstin Radomski
Berichterstatterin
Bericht der Abgeordneten Kerstin Radomski
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Antrag des Bundesministeriums der Finanzen auf Drucksache 21/2353 wurde in der 37. Sitzung des
21. Deutschen Bundestages am 6. November 2025 dem Haushaltsausschuss überwiesen.
Die Bemerkungen des Bundesrechnungshofes auf Drucksache 21/3200 hat die Präsidentin des Deutschen
Bundestages am 18. Dezember 2025 gemäß § 80 Absatz 3 der Geschäftsordnung (Drucksache 21/3375 Nummer 7)
dem Haushaltsausschuss zur federführenden Beratung sowie zur Mitberatung dem Finanzausschuss, dem
Ausschuss für Wirtschaft und Energie, dem Ausschuss für Arbeit und Soziales, dem Verteidigungsausschuss, dem
Verkehrsausschuss sowie dem Ausschuss für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung
überwiesen.
Die ergänzenden Bemerkungen des Bundesrechnungshofes auf Drucksache 21/5600 hat die Präsidentin des
Deutschen Bundestages am 21. Mai 2026 gemäß § 80 Absatz 3 der Geschäftsordnung (Drucksache 21/6122
Nummer 1.1) dem Haushaltsausschuss zur federführenden Beratung sowie zur Mitberatung dem Ausschuss für
Wirtschaft und Energie, dem Ausschuss für Arbeit und Soziales sowie dem Verteidigungsausschuss überwiesen.
II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Finanzausschuss hat die Bemerkungen des Bundesrechnungshofes (Drucksache 21/3200) in seiner 38.
Sitzung am 24. Juni 2026, der Ausschuss für Wirtschaft und Energie in seiner 37. Sitzung am 10. Juni 2026, der
Ausschuss für Arbeit und Soziales in seiner 33. Sitzung am 24. Juni 2026, der Verteidigungsausschuss in
seiner 29. Sitzung am 10. Juni 2026, der Verkehrsausschuss in seiner 33. Sitzung am 10. Juni 2026 sowie der
Ausschuss für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung in seiner 25. Sitzung am
10. Juni 2026 zur Kenntnis genommen.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat die ergänzenden Bemerkungen des Bundesrechnungshofes
(Drucksache 21/5600) in seiner 37. Sitzung am 10. Juni 2026, der Ausschuss für Arbeit und Soziales in seiner
33. Sitzung am 24. Juni 2026 sowie der Verteidigungsausschuss in seiner 29. Sitzung am 10. Juni 2026 zur
Kenntnis genommen.
III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Haushaltsausschuss hat die Vorlagen auf Drucksachen 21/2353, 21/3200 und 21/5600 zur Vorberatung an
den Rechnungsprüfungsausschuss überwiesen. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat den Antrag des
Bundesministeriums der Finanzen und die Bemerkungen des Bundesrechnungshofes in seinen Sitzungen am 30.
Januar 2026, 27. Februar 2026, 20. März 2026, 22. Mai 2026 und 26. Juni 2026 beraten. Unter Nummer 1 des
Beschlusses hat er mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD sowie BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der AfD und der Fraktion Die Linke dem Haushaltsausschuss die Entlastung der
Bundesregierung für das Haushaltsjahr 2024 vorgeschlagen. Unter Nummer 2 des Beschlusses hat er dem
Haushaltsausschuss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke
vorgeschlagen, die Bundesregierung aufzufordern,
a) bei der Aufstellung und Ausführung der Bundeshaushaltspläne die Feststellungen des Haushaltsausschusses
zu den Bemerkungen des Bundesrechnungshofes zu befolgen,
b) Maßnahmen zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit unter Berücksichtigung der Entscheidungen des
Ausschusses einzuleiten oder fortzuführen und
c) die Berichtspflichten fristgerecht zu erfüllen, damit eine zeitnahe Verwertung der Ergebnisse bei den
Haushaltsberatungen gewährleistet ist.
Der Haushaltsausschuss hat in seiner 44. Sitzung am 8. Juli 2026 unter Nummer 1 des Beschlusses mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen AfD
und Die Linke beschlossen, dem Deutschen Bundestag die Entlastung der Bundesregierung für das Haushaltsjahr
2024 zu empfehlen.
Unter Nummer 2 seines Beschlusses hat er dem Deutschen Bundestag einvernehmlich vorgeschlagen, die
Bundesregierung aufzufordern,
a) bei der Aufstellung und Ausführung der Bundeshaushaltspläne die Feststellungen des Haushaltsausschusses
zu den Bemerkungen des Bundesrechnungshofes zu befolgen,
b) Maßnahmen zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit unter Berücksichtigung der Entscheidungen des
Ausschusses einzuleiten oder fortzuführen und
c) die Berichtspflichten fristgerecht zu erfüllen, damit eine zeitnahe Verwertung der Ergebnisse bei den
Haushaltsberatungen gewährleistet ist.
Einvernehmen herrschte über die Kenntnisnahme der Bemerkungen des Bundesrechnungshofes.
Berlin, den 8. Juli 2026
Kerstin Radomski
Berichterstatterin
B. Besonderer Teil
Feststellungen des Haushaltsausschusses
Inhal tsübersicht
Nummer
A – Bemerkungen des Bundesrechnungshofes (BT-Drucksache 21/3200)
Allgemeiner Teil
Feststellungen zur Haushaltsrechnung und zur Vermögensrechnung des Bundes für das
Haushaltsjahr 2024
1
Einzelplanbezogene Prüfungsergebnisse
Bundeskanzleramt
Nachhaltigkeitsprüfung bei Gesetzentwürfen: Bundesregierung informiert Gesetzgeber nur
unzureichend
2
Bundesministerium der Finanzen
35 Mio. Euro fehlinvestiert: BMF beschafft praxisuntaugliche Smartphones 3
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
30 Jahre Luftfahrtforschungsprogramm: endlich Klarheit bei Zielen, Wirkung und
Notwendigkeit schaffen
4
Kaum wirksam und zu teuer – Europäische Klimaschutzinitiative einstellen 5
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Fehlende Verpflichtung zur Teilnahme an Sprach- und Integrationskursen verzögert Integration 6
Bundesministerium für Verkehr
Trotz Dauerkrise der DB AG: BMV verstößt gegen gesetzliche Rechenschaftspflicht 7
BMV muss klimaneutrale Verwaltung entschlossener anstreben 8
Ausbau der Moselschleusen stoppen 9
BMV förderte Konzerte und Skulpturen mit Mitteln der Schienenverkehrsinfrastruktur 10
Nummer
BMV muss beim Ersatz der Hochstraße Wetzlar alle Varianten im Wirtschaftlichkeitsvergleich
betrachten
11
BMV muss Erfolg der Planungsrichtlinien für Straßen nachweisen und Wirtschaftlichkeit
gewährleisten
12
Bundesministerium der Verteidigung
Unterbringung von Besatzungen während Modernisierung von Schiffen viel zu teuer 13
Ausufernde Privatabrechnungen an Bundeswehrkrankenhäusern 14
Wehrforschung besser am Bedarf der Streitkräfte ausrichten 15
Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung
Netze des Bundes: Fehlendes Architekturmanagement gefährdet die Konsolidierung 16
Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt
Finanzierungskonzept für das Futurium gescheitert – BMFTR muss endlich gegensteuern 17
Allgemeine Finanzverwaltung
Kontrolllücke beim Kauf von EU-Neufahrzeugen besteht fort – Informationsaustausch in
Papierform gefährdet Umsatzsteueraufkommen
18
Steuervorteil auf landwirtschaftliche Tätigkeit begrenzen 19
Gesetzgeber über Auswirkungen von Gesetzesvorhaben auf das Steueraufkommen informieren 20
Steuerausfälle durch unangemessene Gewinnverlagerung ins Ausland verringern 21
Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen – unwirksame Subvention endlich abschaffen 22
Nummer
B – Bemerkungen des Bundesrechnungshofes – Ergänzungsband – (BT-Drucksache
21/5600)
Einzelplanbezogene Prüfungsergebnisse
Bundesministerium des Innern
Werkstätten der Bundespolizei seit 18 Jahren nicht bedarfsgerecht 23
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
DRV Bund erfasst seit Jahrzehnten versicherungspflichtige Selbstständige nur lückenhaft 24
Bundesagentur für Arbeit
Bundesagentur für Arbeit plante IT-Systeme fehlerhaft 25
Bundesministerium der Verteidigung
Fehlendes WLAN bremst Digitalisierung der Bundeswehrkrankenhäuser 26
Bundesministerium für Gesundheit
BMG muss Versorgungslücken in der Substitutionstherapie schließen 27
Allgemeine Finanzverwaltung
Risiken in Millionenhöhe durch überlange Verfahren bei der Erstattung von Kapitalertragsteuer 28
Bemerkungen des Bundesrechnungshofes
Allgemeiner Teil
Bemerkung Nr. 1
Feststellungen zur Haushaltsrechnung und zur Vermögensrechnung des Bundes für das Haushaltsjahr 2024
1. Der Bundesrechnungshof hat die Haushaltsrechnung und die Vermögensrechnung des Bundes für das
Haushaltsjahr 2024 geprüft. Er stellte dabei keine bedeutsamen Abweichungen zwischen den in den Rechnungen
und den in den Büchern aufgeführten Beträgen fest. Dies gilt auch für die Sondervermögen. Um zu prüfen,
inwieweit die Einnahmen und Ausgaben des Bundeshaushalts ordnungsgemäß belegt waren, setzte der
Bundesrechnungshof ein mathematisch-statistisches Verfahren ein. Danach lag der Anteil nicht ordnungsgemäß
belegter Buchungen bei 1,8 Prozent.
Bei der Prüfung der Haushaltsrechnung für das Jahr 2024 stellte der Bundesrechnungshof vermehrt fest, dass
die obersten Bundesbehörden zentral veranschlagte Personalverstärkungsmittel aus dem Einzelplan 60 in
Anspruch nahmen, obwohl in ihren Einzelplänen noch Mittel zur Deckung des Mehrbedarfs zur Verfügung
standen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ließ dies zu, obwohl die Ressorts damit nicht seinen
Vorgaben zur Inanspruchnahme dieser „echten“ Personalverstärkungsmittel entsprachen.
Überdies sparten die obersten Bundesbehörden die veranschlagten globalen Minderausgaben zunehmend in
investiven Bereichen ein, obwohl in anderen Bereichen ausweislich der Haushaltsrechnung noch verfügbare
Mittel vorhanden waren. Auch dies widerspricht den Vorgaben des BMF, sofern die Mittel nicht bereits
anderweitig gebunden waren, und weist zudem auf eine mangelnde Priorisierung investiver Ausgaben hin.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales konnte – wie bereits im Vorjahr – die globale
Minderausgabe nicht erbringen, da alle Mittel im Einzelplan ausgeschöpft waren. Dies lässt auf eine nicht sachgerechte
Mittelveranschlagung in diesem Einzelplan schließen.
Das Haushaltsgesetz 2024 sah Einnahmen und Ausgaben von 476,8 Mrd. Euro bei einer
Nettokreditaufnahme von 39,0 Mrd. Euro vor. Dabei war eine Entnahme aus der Rücklage von 10,2 Mrd. Euro vorgesehen.
Der Bundeshaushalt 2024 schloss mit einer Nettokreditaufnahme von 33,3 Mrd. Euro ab. Dabei lagen die
Gesamtausgaben und die Gesamteinnahmen mit 474,8 Mrd. Euro um 2,1 Mrd. Euro unter dem Soll. Die
geplante Entnahme aus der Rücklage war nicht notwendig.
Die für die Schuldenregel relevante Nettokreditaufnahme wies das BMF im Ist 2024 ebenfalls mit 33,3 Mrd.
Euro aus. Die zulässige Nettokreditaufnahme lag bei 38,7 Mrd. Euro.
Die übertragbaren Mittel sind nach einer rückläufigen Entwicklung in den vergangenen drei Jahren im Jahr
2024 wieder angestiegen. Mit 43,7 Mrd. Euro waren sie immer noch doppelt so hoch wie vor der Corona-
Pandemie im Jahr 2019.
Aus den bis zum Jahresende 2024 eingegangenen Verpflichtungen sind in den kommenden Haushaltsjahren
Ausgaben von 353,7 Mrd. Euro zu leisten. Sie lagen damit fast 50 Mrd. Euro höher als im Vorjahr und stellen
erhebliche Vorbelastungen für künftige Haushaltsjahre dar.
Die Vermögensrechnung bildet Vermögen und Schulden des Bundes nur teilweise ab. Seit einigen Jahren
ergänzt das BMF das Zahlenwerk schrittweise. Wichtige Positionen für eine vollständige
Vermögensrechnung fehlen aber weiterhin. Andere wesentliche Vermögenspositionen sind noch nicht wertmäßig erfasst.
Dazu gehören das Infrastrukturvermögen sowie das bewegliche Sachvermögen.
Das Vermögen verringerte sich im Haushaltsjahr 2024 um 7,1 Mrd. Euro. Die Schulden des Bundes erhöhten
sich um 114,4 Mrd. Euro. Dies lag insbesondere am Zuwachs der Anleihen und Obligationen (+110,3 Mrd.
Euro). Ursache für die Differenz zur ausgewiesenen Nettokreditaufnahme des Bundes von 33,3 Mrd. Euro
sind insbesondere Kreditaufnahmen von Sondervermögen.
Im Jahr 2025 hat der Verfassungsgesetzgeber die Möglichkeiten für eine Neuverschuldung des Bundes
erheblich ausgeweitet. Eine Grundgesetzänderung ermöglichte die Einrichtung eines Sondervermögens für
Infrastruktur und Klimaneutralität in Höhe von 500 Mrd. Euro außerhalb der Schuldenregel. Außerdem
werden die erweiterten Verteidigungsausgaben, soweit sie 1 Prozent der Wirtschaftsleistung eines Jahres
übersteigen, von der auf die Schuldenbremse angerechneten Nettokreditaufnahme abgesetzt. Zu den erweiterten
Verteidigungsausgaben gehören auch die Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz, für
die Nachrichtendienste, für den Schutz der informationstechnischen Systeme und für die Hilfe für
völkerrechtswidrig angegriffene Staaten.
Die erweiterten Verschuldungsspielräume tragen dazu bei, dass die Zinsausgaben in den kommenden Jahren
erheblich steigen werden. Im Jahr 2024 lagen sie bei 34,3 Mrd. Euro. Nach der Finanzplanung der
Bundesregierung bis zum Jahr 2029 werden sie zum Ende des Planungszeitraums bereits bei 66,5 Mrd. Euro liegen.
2. Nach Befassung mit den angesprochenen Punkten hat der Ausschuss folgenden Beschluss gefasst:
a) Der Ausschuss nimmt die Bemerkung zur Kenntnis.
b) Das Bundesministerium der Finanzen wird aufgefordert, gemeinsam mit den Ressorts die Beachtung
der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze sicherzustellen.
.
Einzelplanbezogene Prüfungsergebnisse
Bemerkung Nr. 2
Nachhaltigkeitsprüfung bei Gesetzentwürfen: Bundesregierung informiert Gesetzgeber nur unzureichend
1. Die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) sieht vor, dass die Bundesministerien bei
Gesetzentwürfen die Auswirkungen auf eine nachhaltige Entwicklung darstellen müssen
(Nachhaltigkeitsprüfung). Diese Vorgabe wird in der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (Nachhaltigkeitsstrategie)
konkretisiert. Das Bundeskanzleramt koordiniert die Nachhaltigkeitspolitik der Bundesregierung. Der
Bundesrechnungshof hat anhand einer Stichprobe geprüft, wie die Bundesministerien die Nachhaltigkeitsprüfungen
durchführen und wie das Bundeskanzleramt auf eine einheitliche und ordnungsgemäße Umsetzung der
Vorgaben zur Nachhaltigkeitsprüfung hinwirkt. Er hat im Wesentlichen Folgendes festgestellt:
Die Bundesministerien setzen die Vorgaben zur Nachhaltigkeitsprüfung nicht sachgerecht um. Die in der
Stichprobe betrachteten Nachhaltigkeitsprüfungen waren regelmäßig unvollständig und damit nicht
aussagekräftig.
Die Bundesministerien
– betrachteten zum Beispiel nur die positiven Auswirkungen auf eine nachhaltige Entwicklung,
berücksichtigten nicht alle Nachhaltigkeitsziele, verzichteten auf die Darstellung von Wechselwirkungen und
Zielkonflikten und lösten etwaige Zielkonflikte nicht auf;
– verwendeten in nur 4 Prozent der untersuchten Nachhaltigkeitsprüfungen quantifizierbare Angaben,
obwohl die Nachhaltigkeitsstrategie messbare Zielvorgaben und Indikatoren für die Wirkungsmessung
des Regierungshandelns enthielt;
– nutzten in nur 30 Prozent der untersuchten Fälle die IT-Anwendung „elektronische
Nachhaltigkeitsprüfung“ (eNAP), obwohl diese seit Dezember 2019 verpflichtend bei jeder Nachhaltigkeitsprüfung zu
verwenden ist;
– bezogen die Ressortkoordinatorinnen und Ressortkoordinatoren – anders als in der
Nachhaltigkeitsstrategie gefordert – nicht durchgängig bei jedem Gesetzesvorhaben ein. In den Fällen, in denen eNAP
nicht verwendet wurde, holten sie die hierfür zwingend erforderliche Zustimmung der
Ressortkoordinatorin oder des Ressortkoordinators bei nur 4 Prozent der betreffenden Gesetzesvorhaben ein.
Der Bundesrechnungshof führt diese Versäumnisse auch auf die unzureichende Koordinierung der
Nachhaltigkeitsprüfungen durch das Bundeskanzleramt zurück.
Die Bundesregierung will den Gesetzgeber bei seinen Entscheidungen über alle Auswirkungen auf eine
nachhaltige Entwicklung informieren. Das dafür geschaffene Instrument der Nachhaltigkeitsprüfung nutzt
sie jedoch nur unzureichend. Im Ergebnis kann die Nachhaltigkeitsprüfung die ihr zugedachte Aufgabe so
nicht erfüllen. Im Gegenteil: der Gesetzgeber erhält durch unvollständige Nachhaltigkeitsprüfungen
regelmäßig ein zu positives Bild. Die festgestellten systematischen Versäumnisse der Bundesministerien
entwerten die Nachhaltigkeitsprüfungen. Das Bundeskanzleramt sollte seine koordinierende Rolle nutzen, damit
die Bundesministerien bei allen Gesetzesvorhaben sachgerechte Nachhaltigkeitsprüfungen durchführen.
Das Bundeskanzleramt teilt nicht alle Erwägungen des Bundesrechnungshofes. Es hält den vom
Bundesrechnungshof angelegten Maßstab für zu weitgehend und eine daran ausgerichtete Nachhaltigkeitsprüfung
für zu aufwendig. Zudem würden die bestehenden Vorgaben zur Nutzung von eNAP und zur Einbindung
der Ressortkoordinatorinnen und Ressortkoordinatoren ausreichen.
Der Bundesrechnungshof erkennt die Bemühungen des Bundeskanzleramtes zur Koordinierung der
Nachhaltigkeitsprüfungen an. Jedoch hat die Prüfung gezeigt, dass die bestehenden Vorgaben der
Bundesregierung in der Praxis nicht sachgerecht umgesetzt werden.
Der Bundesrechnungshof bleibt daher bei seinen Empfehlungen. Die Bundesregierung sollte den
Gesetzgeber gemäß den bestehenden Vorgaben umfassend über die Auswirkungen der Gesetzesvorhaben auf eine
nachhaltige Entwicklung informieren. Nur so kann die Nachhaltigkeitsprüfung die ihr zugedachte, zentrale
Rolle bei der Umsetzung der Nachhaltigkeitsstrategie erfüllen. Dann wäre sie ein Beitrag für zielgenaues
Steuern des Regierungshandelns hin zu einer nachhaltigen Entwicklung Deutschlands.
2. Nach Befassung mit den angesprochenen Punkten hat der Ausschuss folgenden Beschluss gefasst:
a) Der Ausschuss nimmt die Bemerkung zustimmend zur Kenntnis.
b) Er fordert das Bundeskanzleramt auf, seine koordinierende Verantwortung bei der Umsetzung der
Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie intensiver wahrzunehmen und
– zu prüfen, wie für jeden Gesetzentwurf eine vollständige Nachhaltigkeitsprüfung unter
Berücksichtigung aller Wirkungen auf eine nachhaltige Entwicklung sichergestellt werden kann,
– sich insbesondere in den laufenden Vorhaben zur Digitalisierung der Rechtsetzung für die
Stärkung der Nachhaltigkeitsprüfung einzusetzen und darauf hinzuwirken, dass die Bundesministerien
die IT-Anwendung „elektronische Nachhaltigkeitsprüfung“ (eNAP) stärker nutzen sowie
– darauf hinzuwirken, dass die Bundesministerien ihre jeweilige Ressortkoordinatorin bzw. ihren
jeweiligen Ressortkoordinator Nachhaltigkeit bei jedem Gesetzesvorhaben stärker einbinden.
c) Der Ausschuss erwartet, dass das Bundeskanzleramt ihm bis zum 31. Juli 2027 über den Stand der
ergriffenen Maßnahmen in dieser Angelegenheit unterrichtet.
Bemerkung Nr. 3
35 Mio. Euro fehlinvestiert: BMF beschafft praxisuntaugliche Smartphones
1. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat von Oktober 2021 bis Dezember 2022 durch die
Generalzolldirektion (GZD) 17.321 Smartphones für die Zollverwaltung beschaffen lassen. Diese Smartphones
waren vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) dafür freigegeben, Informationen bis
zur Geheimhaltungsstufe „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch“ (VS-NfD) zu kommunizieren
und zu verarbeiten. Die Gesamtkosten einschließlich Zubehör und Lizenzen beliefen sich auf 35 Mio. Euro.
Die Smartphones waren in die IT-Infrastruktur des Informationstechnikzentrums Bund (ITZBund)
eingebunden. Relevante Teile dieser IT-Infrastruktur besaßen aber erst ab Juni 2025 eine VS-NfD-Freigabe. Daher
hatte die GZD bereits im Oktober 2021 gemeinsam mit dem BMF beschlossen, dass die Zollverwaltung
„vorübergehend“ keine Verschlusssachen mit den Smartphones kommunizieren oder verarbeiten durfte. Erst
mit der VS-NfD-Freigabe der IT-Infrastruktur des ITZBund sollten die Geräte für die Kommunikation von
Verschlusssachen verwendet werden.
Die Smartphones wiesen zahlreiche funktionale Einschränkungen auf. Sie waren in der Zollpraxis allenfalls
begrenzt einsatzfähig: zum Beispiel waren Kalender, Telefonverzeichnis, Bildübertragungen und das
Abrufen dienstlicher E-Mails nicht nutzbar. Sie hatten außerdem einen hohen Stromverbrauch, der die
Akkulaufzeit stark verkürzte. Viele Zollbeschäftigte nutzten die sicheren Smartphones deshalb nicht, sondern
verwendeten einfache Mobiltelefone weiter. Nach Angaben des BMF erfüllte seinerzeit nur die beschaffte
Smartphone-Lösung die VS-NfD Anforderungen des BSI. Bereits im Jahr 2024 tauschte die GZD das Gros der
Smartphones aus. Das BMF stellte fest, dass die bisherige Lösung weder nutzerfreundlich noch
zukunftsfähig war.
Die GZD erstellte vor der Beschaffung ein Konzept, in dem sie den Bedarf an Kommunikation über
Verschlusssachen für die Zollverwaltung darstellte. Das Konzept basierte auf der Vorgabe des BMF, dass in der
Zollverwaltung mobil nur verschlüsselt kommuniziert werden dürfe. Eine umfassende und kritische
Bedarfsermittlung fand nicht statt. Dennoch ging sie mittlerweile von einem Bedarf von mehr als 20.000 sicheren
Smartphones aus. Dieser war um rund 2.700 Geräte höher als die damalige Ausstattung der Zollverwaltung.
Der Bundesrechnungshof hat kritisiert, dass der Zoll die beschafften Smartphones mangels VS-NfD-
Freigabe der IT-Infrastruktur und aufgrund ihrer funktionalen Einschränkungen nicht wie vorgesehen einsetzen
konnte. Das BMF und die GZD haben die Smartphones im Vorfeld nicht angemessen erprobt. Das BMF hat
sein Ziel nicht erreicht, in der Zollverwaltung ausschließlich nach den Vorgaben des BSI verschlüsselt und
sicher zu kommunizieren. Es hat die fehlende VS-NfD-Freigabe der IT-Infrastruktur bei der Beschaffung
nicht ausreichend berücksichtigt. Erst nachdem das Gros der Smartphones schon wieder ausgesondert war,
gab das ITZBund seine IT-Infrastruktur für Verschlusssachen frei.
Das BMF konnte zudem den flächendeckenden Bedarf an sicheren Smartphones für die gesamte
Zollverwaltung bislang nicht hinreichend belegen. Seine strategische Vorgabe, für jegliche mobile Kommunikation
ausschließlich BSI-zugelassene verschlüsselte Kommunikation einzusetzen, ersetzt keine ordnungsgemäße
Bedarfsbetrachtung.
Ohne eine VS-NfD-freigegebene IT-Infrastruktur war die Beschaffung der Smartphones unwirtschaftlich.
Zunächst hätte die IT-Infrastruktur für einen Datenaustausch bis zum Geheimhaltungsgrad VS-NfD
ertüchtigt werden müssen. Erst im Anschluss hätten BMF und GZD sichere und praxistaugliche Smartphones
beschaffen dürfen. Den Grundmangel der fehlenden sicheren IT-Infrastruktur hatten die GZD und das BMF
selbst erkannt.
2. Nach Befassung mit den angesprochenen Punkten hat der Ausschuss folgenden Beschluss gefasst:
a) Der Ausschuss nimmt die Bemerkung zustimmend zur Kenntnis.
b) Er fordert das Bundesministerium der Finanzen und die Zollverwaltung auf, ihre Vorgehensweise bei
der Feststellung der Anforderungen an neue Ausstattung für die Zollverwaltung und deren Erprobung
kritisch zu überprüfen.
c) Die Zollverwaltung sollte ihr Mobilfunkausstattungskonzept – spätestens vor einer weiteren
Beschaffung sicherer Smartphones – in Anwendung der Verwaltungsvorschrift Nummer 2.2 zu § 7 BHO
evaluieren. Darin sollte sie insbesondere den aktuellen Bedarf an sicheren Smartphones für VS-NfD-
Kommunikation erheben und den aktuellen Ist-Bestand an sicheren Smartphones ausweisen.
d) Der Ausschuss erwartet einen Bericht über das vom Bundesministerium der Finanzen und der
Zollverwaltung Veranlasste bis zum 30. September 2026.
Bemerkung Nr. 4
30 Jahre Luftfahrtforschungsprogramm: endlich Klarheit bei Zielen, Wirkung und Notwendigkeit schaffen
1. Mit dem Luftfahrtforschungsprogramm (LuFo) fördert das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
(BMWE) seit mehr als 30 Jahren Forschungs- und Technologievorhaben der zivilen Luftfahrt. Allein seit
dem Jahr 2020 hat es hierfür über 1,6 Mrd. Euro bewilligt. Auch künftig sind pro Jahr Ausgaben von mehr
als 300 Mio. Euro vorgesehen. Jedoch sind Ziele, Wirkung sowie Notwendigkeit des Programms unklar.
Von der Förderung profitieren insbesondere wenige Großunternehmen.
Neben einer umweltfreundlichen Luftfahrt verfolgt das BMWE mit dem Programm zahlreiche weitere Ziele.
In der Gesamtschau sind die Ziele des Programms zu zahlreich, nicht priorisiert und überwiegend
unbestimmt. Das erschwert die Steuerung und Erfolgskontrolle des Programms erheblich. Bis heute hat das
BMWE den Erfolg des Programms nicht umfassend kontrolliert. Auf das nationale Ziel einer klimaneutralen
Luftfahrt bis zum Jahr 2045 hat es das LuFo nicht ausreichend ausgerichtet: Denn selbst wenn klimaneutrale
Technologien – wie mit dem LuFo angestrebt – bis dahin verfügbar sind, dauert es mehrere Jahre, bis sie
den Markt durchdringen. Damit wirken geförderte Technologien absehbar zu spät, um bis zum Jahr 2045
eine klimaneutrale Luftfahrt zu erreichen. Zugleich überschätzt das BMWE das THG-Minderungspotenzial
des LuFo erheblich, indem es die mithilfe eines „Klimatools“ ermittelten potenziellen THG-
Minderungsbeiträge aller geförderten Vorhaben aufsummiert, ohne sie um Doppelzählungen von ähnlichen Vorhaben zu
bereinigen. Den Nutzen des Klimatools bei der Auswahl und Erfolgskontrolle der Vorhaben erkennt der
Bundesrechnungshof an. Jedoch hat das BMWE nicht die Kritik des Bundesrechnungshofes entkräftet, dass
es das THG-Minderungspotenzial auf Programmebene überschätzt.
Die Notwendigkeit des Förderprogramms hat das BMWE nur pauschal begründet, obwohl die
Luftfahrtbranche jährlich Milliarden Euro für Forschung ausgibt. Es hat beispielsweise nicht berücksichtigt, dass sich die
Branche selbst zum Ziel der Klimaneutralität verpflichtet hat. In seiner Stellungnahme hat das BMWE
ergänzend unter anderem auf die positiven Wirkungen des Programms auf Forschungsleistung und
Beschäftigung verwiesen. Der Bundesrechnungshof stellt diese möglichen Wirkungen nicht in Frage. Sie sind aber
nach Aussage des BMWE erwünschte Effekte des Programms, keine Ziele. Inwieweit das LuFo seine Ziele
erreicht, bleibt ohne klares Zielsystem und angesichts lückenhafter Erfolgskontrollen unklar.
Das BMWE fördert einige Großunternehmen seit 30 Jahren kontinuierlich und mit hohen Beträgen. In der
letzten Förderperiode erhielten bei mehr als 300 Zuwendungsempfängern drei Großunternehmen
Förderzusagen über 31 Prozent des Gesamtvolumens (513,5 Mio. Euro). Damit nimmt das BMWE das Risiko von
Gewöhnungseffekten in Kauf. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erhielten hingegen deutlich weniger
Fördermittel als vorgesehen (133,3 Mio. Euro, somit 8 Prozent statt der angestrebten 20 Prozent). Das
BMWE hat die Zielverfehlung bei der KMU-Förderung insbesondere mit der Corona-Pandemie und dem
Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine begründet. Der Verweis überzeugt nicht, denn KMU erhielten schon
in vorherigen Förderperioden (2007 bis 2022) nur 6 Prozent der Fördermittel.
Das LuFo kostet den Bund jährlich mehr als 300 Mio. Euro. Angesichts der angespannten Haushaltslage
sollten Förderungen an Unternehmen grundsätzlich hinterfragt werden. Das BMWE darf nur dann am LuFo
festhalten, wenn es den haushaltsrechtlich bedeutsamen Kritikpunkten abhilft. Verweise des BMWE auf
politisch-strategische Überlegungen entbinden das BMWE nicht davon, das LuFo 30 Jahre nach Einführung
endlich ordnungsgemäß zu planen und umzusetzen. Es muss insbesondere ein klares Zielsystem festlegen,
den Erfolg kontrollieren und begründen, warum das Programm notwendig ist. Andernfalls fehlen die
Voraussetzungen für eine weitere Förderung.
2. Nach Befassung mit den angesprochenen Punkten hat der Ausschuss folgenden Beschluss gefasst:
a) Der Ausschuss nimmt die Bemerkung zustimmend zur Kenntnis.
b) Er erwartet, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf der Grundlage der
Feststellungen des Bundesrechnungshofes prüft, ob und unter welchen Förderzielen das
Luftfahrtforschungsprogramm fortgesetzt werden kann. Insbesondere muss es ein klares Zielsystem mit einer begrenzten
Anzahl überprüfbarer Ziele festlegen. Auf der Grundlage muss es
– das Förderprogramm künftig effektiv steuern,
– dieses regelmäßig einer umfassenden Erfolgskontrolle unterziehen sowie
– die Notwendigkeit der Förderung belegen und mit Erfolgskontrollen regelmäßig überprüfen.
c) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie muss sein Förderziel einer umweltfreundlichen
Luftfahrt auf das gesetzliche Ziel einer klimaneutralen Luftfahrt im Jahr 2045 ausrichten. Zudem wird
es aufgefordert zu prüfen, ob es das Treibhausgasminderungspotenzial des Programms belastbar auf
Grundlage des „Klimatools“ ermitteln kann.
d) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie muss die Fördermittel künftig konsequent so
verteilen, dass sie die größtmögliche Wirkung im Hinblick auf seine Ziele des Förderprogramms entfalten.
Dabei muss es die Förderung einzelner Großunternehmen auf den Prüfstand stellen. Sofern es
notwendig ist, kleine und mittlere Unternehmen weiterhin im bisher vorgesehenen Umfang zu unterstützen,
muss es dieses Ziel ambitionierter verfolgen.
e) Der Ausschuss erwartet einen Bericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie an ihn über
das Veranlasste bis zum 31. August 2026.
Bemerkung Nr. 5
Kaum wirksam und zu teuer – Europäische Klimaschutzinitiative einstellen
1. Die Europäische Klimaschutzinitiative (EUKI) ist ein Förderprogramm, mit dem die Bundesregierung
nichtinvestive Beratungsprojekte finanziert, um europäische Volkswirtschaften und Gesellschaften auf dem Weg
zur Klimaneutralität zu unterstützen. Die Bundesregierung fördert die EUKI seit acht Jahren, ohne dass eine
nachhaltige Wirkung erkennbar ist. Zudem sind die Verwaltungskosten deutlich zu hoch und die
durchführende Organisation erhielt deutlich mehr Haushaltsmittel, als sie benötigte.
Bis zum Jahr 2021 war das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit (BMUKN) für die EUKI zuständig, danach das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
(BMWE). Im Herbst 2025 ist die Zuständigkeit wieder auf das BMUKN übergegangen. Seit Beginn des
Jahres 2026 sind die Mittel für die EUKI im Klima- und Transformationsfonds ausgewiesen.
Bis Ende 2024 förderte die Bundesregierung – vorwiegend in den ost- und südosteuropäischen EU-
Mitgliedstaaten sowie in Staaten des Westbalkans – 228 Projekte und gab knapp 120 Mio. Euro aus. Die
durchschnittliche Fördersumme pro Projekt belief sich auf 500.000 Euro. Die weitaus meisten Projekte werden über
jährliche Ideenwettbewerbe ausgewählt. Mit der Durchführung der Ideenwettbewerbe ist die Deutsche
Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (GIZ) beauftragt. Bei den geförderten,
überwiegend lokalen und regionalen Projekten ging es beispielsweise um:
– Unterstützung der nationalen Wärmestrategie in Polen,
– Vorbereitung der Westbalkanländer auf den EU-Emissionshandel,
– Abfallmanagement in je einer Stadt in Lettland, Estland, Griechenland und Spanien.
Der Bundesrechnungshof hält die geförderten, kleinteiligen Projekte für ungeeignet, die übergreifenden Ziele
der EUKI – unter anderem klimapolitische Bildungsarbeit und Unterstützung von Transformationsprozessen
– zu erreichen. Viele Projekte werden weder fortgeführt noch dupliziert. Die zahlreichen und sehr
unterschiedlichen Einzelprojekte wirken nur punktuell – in räumlicher wie in zeitlicher Hinsicht. Einen spürbar
nachhaltigen Nutzen für den Klimaschutz gibt es nicht. Diese Erkenntnis liegt spätestens seit der Evaluation
im Jahr 2021 vor. Dennoch hat das BMWE versäumt, seinen Förderansatz grundlegend anzupassen. Das
BMWE hat angekündigt, dass das künftig zuständige Ressort eine kritische Überprüfung der EUKI
vornehmen werde. Der Bundesrechnungshof hält dies jedoch für nicht ausreichend. Er empfiehlt, die EUKI
einzustellen. Es ist nicht länger hinnehmbar, Ausgaben für ein Förderprogramm zu leisten, ohne die gewünschte,
nachhaltige Wirkung zu erreichen.
Die Ausgaben für die Durchführung der EUKI waren zu hoch: Rückblickend schätzte das BMWE die
Verwaltungskosten für die reine Projektverwaltung durch die GIZ auf 16,7 Prozent der Gesamtausgaben. Damit
lag der Verwaltungsaufwand deutlich über der für das BMWE geltenden Orientierungsgröße von 5 Prozent.
Dies gilt erst recht, wenn der ebenfalls geschätzte „ausgelagerte Projektaufwand“ hinzugerechnet wird –
dadurch ergibt sich ein Anteil von 21 Prozent als Verwaltungsaufwand. Dieser „ausgelagerte
Projektaufwand“ entstehe, wenn die GIZ die umsetzenden Partnerorganisationen berate und unterstütze. Das BMWE
hat dem Bundesrechnungshof zugestimmt, dass zu hohe administrative Kosten zu vermeiden seien. Künftig
wolle es administrative Anteile – in einer Höhe wie vorliegend – deutlich senken.
Das BMWE hat gegen das haushaltsrechtliche Fälligkeitsprinzip verstoßen. Danach dürfen Ausgaben nur
soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung erforderlich
sind. Im Wege des vereinbarten Überweisungsverfahrens erhielt die GIZ über Jahre mehr Mittel als sie
benötigte. So wies ihr Projektkonto Ende 2024 einen Bestand von 10,4 Mio. Euro auf. Das BMWE hat erklärt,
dass es die Mittelversorgung für künftige Projekte auf das Abrufverfahren umstellen wolle. Inwieweit eine
solche – vom Bundesrechnungshof erwartete – Umstellung für laufende Projekte möglich sei, werde geprüft.
Der Bundesrechnungshof sieht das inzwischen zuständige BMUKN in der Pflicht, die GIZ zur Rückzahlung
der zu viel erhaltenen Haushaltsmittel einschließlich etwaiger Zinsen aufzufordern.
2. Nach Befassung mit den angesprochenen Punkten hat der Ausschuss folgenden Beschluss gefasst:
a) Der Ausschuss nimmt die Bemerkung zur Kenntnis.
b) Er erwartet, dass das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit die Europäische Klimaschutzinitiative auf Programmebene evaluiert und auf dieser Grundlage
einer Erfolgskontrolle durch das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit nach § 7 BHO unterzieht, die untersucht, ob und wie die Europäische Klimaschutzinitiative
reformiert werden kann oder ob sie ggf. eingestellt werden muss.
c) Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit sollte die
Mittelversorgung der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH auf das
Abrufverfahren umstellen.
d) Der Ausschuss erwartet einen Bericht des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz
und nukleare Sicherheit an ihn über das Veranlasste bis zum 31. Oktober 2026.
Bemerkung Nr. 6
Fehlende Verpflichtung zur Teilnahme an Sprach- und Integrationskursen verzögert Integration
1. Jobcenter sollen Bürgergeldbeziehende dabei unterstützen, ihre Hilfebedürftigkeit zu überwinden
(„Fördern“); zugleich sind Bürgergeldbeziehende verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Verringerung oder
Beendigung ihrer Bedürftigkeit zu nutzen („Fordern“). Nach § 3 Absatz 4 SGB II sollen Jobcenter darauf hinwirken,
dass Bürgergeldbeziehende ohne ausreichende Deutschkenntnisse an Integrationskursen nach § 43
Aufenthaltsgesetz teilnehmen; bei Bedarf ist darauf aufbauend eine berufsbezogene Sprachförderung nach § 45a
Aufenthaltsgesetz vorgesehen.
Die Kurse werden in unterschiedlichen, auch für Eltern grundsätzlich geeigneten Formaten angeboten –
online oder in Präsenz, mit reduziertem Stundenumfang sowie mit begleitender Kinderbetreuung. Neben den
Jobcentern können auch Ausländerbehörden zur Teilnahme an den Kursen verpflichten.
Zumutbarkeit von Sprach- und Integrationskursen
Das Aufenthaltsgesetz und die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften stufen die Teilnahme an Sprach- und
Integrationskursen grundsätzlich als zumutbar ein. Ausnahmen gelten nur bei besonderen persönlichen
Umständen, etwa bei eigener Behinderung oder bei der Pflege behinderter Angehöriger. Die Erziehung eigener
Kinder macht eine Kursteilnahme ausdrücklich nicht pauschal unzumutbar – insbesondere vor dem
Hintergrund, dass Integrations- und Sprachkurse auch mit begleitender Kinderbetreuung angeboten werden.
Demgegenüber sieht eine Weisung der Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) vor, dass
Bürgergeldbeziehenden mit Kindern unter drei Jahren die Teilnahme an Sprach- und Integrationskursen generell nicht
zugemutet werden kann. Sie können lediglich freiwillig teilnehmen.
Folgen der Weisung und Handlungsbedarf
Diese Weisung hat weitreichende Folgen: Jobcenter verpflichten Bürgergeldbeziehende mit Kindern unter
drei Jahren nicht zur Kursteilnahme, obwohl diese nach dem Aufenthaltsgesetz grundsätzlich zumutbar wäre
und geeignete Kursformate einschließlich Kinderbetreuung zur Verfügung stehen. Da nur wenige Betroffene
freiwillig teilnehmen, verlieren viele Familien wertvolle Jahre – insbesondere für den Spracherwerb. Die
Integration in Gesellschaft und Arbeitsmarkt verzögert sich, und das Risiko eines langfristigen
Bürgergeldbezugs steigt.
Auch für die Kinder ergeben sich Nachteile: Ihre Chancen, frühzeitig innerhalb der Familie Deutsch zu
lernen, sind eingeschränkt. Dies kann ihre sprachliche und schulische Integration verzögern.
Der Bundesrechnungshof sieht in der Weisung der Bundesagentur einen klaren Widerspruch zum
Aufenthaltsgesetz, das die Erziehung von Kindern ausdrücklich nicht als Hindernis für die Kursteilnahme einstuft.
Daher sollte die Bundesagentur ihre Weisung ändern: Sprach- und Integrationskurse müssen auch für
Bürgergeldbeziehende mit Kindern unter drei Jahren grundsätzlich zumutbar und verpflichtend sein. Ausnahmen
sollten – wie im Aufenthaltsgesetz vorgesehen – nur in begründeten Einzelfällen gelten.
Es ist wichtig, dass die Teilnahme an Sprach- und Integrationskursen grundsätzlich verpflichtend ist. Nur so
können die Jobcenter mit den Bürgergeldbeziehenden konkrete Integrationsschritte verbindlich vereinbaren
und nachhalten.
Geplante Gesetzesänderung greift Handlungsbedarf nur teilweise auf
Mit der geplanten Gesetzesänderung im SGB II1 will die Bundesregierung den Zeitpunkt absenken, ab dem
für Erziehende die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme oder
an einem Sprachkurs in der Regel zumutbar ist. Künftig soll dies bereits ab Vollendung des ersten
Lebensjahres des Kindes gelten. Voraussetzung ist jedoch, dass die Betreuung in einer Tageseinrichtung, in
Tagespflege oder „auf sonstige Weise“ sichergestellt ist.
Diese geplante Änderung ist ein Schritt in die richtige Richtung. In Bezug auf die Teilnahme an Sprach- und
Integrationskursen bleibt jedoch ein Widerspruch zum Aufenthaltsgesetz bestehen. Denn dieses geht – ohne
Altersgrenze – grundsätzlich von der Zumutbarkeit der Kursteilnahme aus und erkennt die Erziehung von
Kindern nicht als generellen Hinderungsgrund an.
1 Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BT-Drs. 21/3541 vom 12. Januar 2026.
Die Weisung der Bundesagentur sollte daher klarstellen, dass die Erziehung eines Kindes nicht ohne weiteres
zur Unzumutbarkeit der Teilnahme an Sprach- und Integrationskursen führt. Angesichts der zeitlich
überschaubaren und organisatorisch flexiblen Kursformate ist es für eine Teilnahme nicht erforderlich, dass das
Kind zwingend in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege betreut wird. Es genügt, wenn die Betreuung
während der Kursteilnahme auf sonstige Weise sichergestellt ist, etwa durch den anderen Elternteil, durch
Verwandte oder Bekannte oder – sofern dies nicht möglich ist – durch die Nutzung von Kursangeboten mit
begleitender Kinderbetreuung.
2. Nach Befassung mit den angesprochenen Punkten hat der Ausschuss folgenden Beschluss gefasst:
a) Der Ausschuss nimmt die Bemerkung zustimmend zur Kenntnis.
b) Er stellt fest, dass mit dem 13. SGB II-Änderungsgesetz Änderungen für Erziehende geplant sind.
c) Er fordert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf, im Rahmen der Rechts- und Fachaufsicht
nach § 47 Absatz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch gegenüber der Bundesagentur für Arbeit darauf
hinzuwirken, dass
– die Erziehung eines Kindes nicht ohne weiteres zur Unzumutbarkeit der Teilnahme an Sprach-
und Integrationskursen führt; dies gilt insbesondere bei der Möglichkeit kursergänzender
Kinderbetreuung und
– die Jobcenter mit den Betroffenen unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation und den
tatsächlichen Betreuungsmöglichkeiten passgenaue Kursteilnahmen vereinbaren und nachhalten.
d) Der Ausschuss bittet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, ihm bis zum 30. Juni 2027 über
den Sachstand zu berichten.
Bemerkung Nr. 7
Trotz Dauerkrise der DB AG: BMV verstößt gegen gesetzliche Rechenschaftspflicht
1. Die Deutsche Bahn AG (DB AG) befindet sich seit Jahren in einer wirtschaftlichen und betrieblichen Krise:
Sie verzeichnete alleine im Fünf-Jahres-Zeitraum 2020 bis 2024 Verluste von insgesamt 10 Mrd. Euro.
Gleichzeitig steht sie vor erheblichen betrieblichen Herausforderungen, die beispielsweise in der fehlenden
Pünktlichkeit im Fernverkehr deutlich werden.
Trotz dieser Herausforderungen legt das Bundesministerium für Verkehr (BMV) als beteiligungsführendes
Bundesministerium seit Jahren nicht rechtzeitig Rechenschaft über sein Handeln bei der DB AG und
bedeutsamer Tochtergesellschaften ab. Es missachtet somit die gesetzliche Frist für die jährliche Information des
Bundesrechnungshofes nach § 69 BHO.
Damit versäumt das BMV, sein eigenes Handeln bezüglich der Beteiligungsführung an der DB AG
rechtzeitig kritisch zu hinterfragen. Denn durch die gesetzliche Rechenschaftspflicht nach § 69 BHO hat das BMV
auch darüber zu berichten, was es aufgrund seiner eigenen Prüfung veranlasst hat – d. h., es ist aufgefordert,
sein eigenes Handeln zu überprüfen und ggf. zu verbessern. Im Ergebnis erfüllt es damit die Anforderungen
an eine aktive Beteiligungsführung nur unzureichend. Angesichts der wirtschaftlichen und betrieblichen
Krise der DB AG und seiner Tochtergesellschaften sowie der Milliarden an Bundesmitteln, die von der DB
AG gefordert werden, wiegt dies besonders schwer.
Gleichzeitig behindert es durch die Fristüberschreitungen die Arbeit des Bundesrechnungshofes. Denn er
erhält eine bedeutsame Erkenntnisquelle für seine Prüfungs- und Beratungstätigkeit zu spät: die
Informationen sind zum Zeitpunkt der Übersendung oftmals bereits veraltet. Im Ergebnis schränkt das BMV die
Möglichkeiten des Bundesrechnungshofes ein, den Deutschen Bundestag und die Bundesregierung hinsichtlich
der Bundesbeteiligung an der DB AG angemessen zu beraten. Auch dies wiegt angesichts der Krise der DB
AG schwer.
Auf den Missstand der seit Jahren bestehenden gesetzlichen Fristüberschreitungen wies der
Bundesrechnungshof bereits in einer Bemerkung im Jahr 2019 (BT-Drs. 19/15700 Nummer 14) hin. Der
Rechnungsprüfungsausschuss hatte das BMV daraufhin mehrfach per Beschluss aufgefordert, seiner Pflicht aus § 69 BHO
nachzukommen.
Zwar begann das BMV nachfolgend damit, dem Bundesrechnungshof bedeutsame Unterlagen zur DB AG
fortlaufend zur Verfügung zu stellen, zum Beispiel Aufsichtsratsunterlagen. Dennoch übermittelte es für
keines der folgenden Berichtsjahre 2020 bis 2023 seine Rechenschaftsberichte innerhalb der gesetzlichen
Frist. Dies betrifft die DB AG und bedeutsame Tochtergesellschaften wie die DB Fernverkehr AG, die DB
Cargo AG und die DB Netz AG (seit dem Jahr 2024 DB InfraGO AG). Auch für das Berichtsjahr 2024
gingen die Rechenschaftsberichte für DB Cargo AG und die DB InfraGO AG zu spät ein. Für die DB AG
und die DB Fernverkehr AG lagen sie auch im Februar 2026 noch nicht vor.
Das BMV überschritt die Übersendungsfrist für die Rechenschaftsberichte für die DB AG regelmäßig um
mehrere Monate; im Einzelfall auch um mehr als ein Jahr. Zum Zeitpunkt der Übersendung hatte die DB
AG teilweise bereits die Geschäftszahlen für das Folgejahr veröffentlicht. Dies entwertete den
Informationsgehalt der Berichte, da die Ausführungen zum Zeitpunkt der Übersendung bereits veraltet waren.
In seiner Stellungnahme hat das BMV dem dargestellten Sachverhalt nicht widersprochen. Es habe sich
bemüht, die Fristen einzuhalten. Allerdings sei die Frist grundsätzlich „knapp bemessen“, da die
erforderliche Prüfung und die damit verbundenen Prozesse einen hohen Zeitaufwand erforderten. Wie in der
Vergangenheit seien die Fristüberschreitungen wegen Personalengpässen unvermeidbar gewesen.
Auch behauptete das BMV in seiner Stellungnahme vom Juli 2025, sämtliche fälligen Rechenschaftsberichte
zu den Unternehmen des DB AG-Konzerns würden dem Bundesrechnungshof mittlerweile vorliegen. Dies
war und ist unzutreffend: Die Rechenschaftsberichte für die DB AG und die DB Fernverkehr AG für das
Geschäftsjahr 2024 lagen auch im Februar 2026 noch nicht vor.
Vor diesem Hintergrund hält der Bundesrechnungshof an seinen Einschätzungen aus der Bemerkung fest:
Es ist nicht hinnehmbar, dass das BMV fortwährend gegen die gesetzliche Vorgabe und die Beschlüsse des
Rechnungsprüfungsausschusses verstößt. Die vom BMV vorgebrachten Argumente deuten zudem auf
anhaltende Mängel in der Organisation und in der Prioritätensetzung hin. Dass das BMV seinen gesetzlichen
Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen kann, zeigt, dass die Beteiligungsführung der DB AG nach wie
vor nicht wirksam aufgestellt ist.
Durch die erheblichen Fristüberschreitungen sind die Rechenschaftsberichte zum Zeitpunkt der
Übersendung oftmals bereits veraltet. Das BMV versäumt damit, sein Handeln in Bezug auf die DB AG rechtzeitig
bei Abschluss eines Geschäftsjahres einer Prüfung zu unterziehen. Gleichzeitig behindert es die Arbeit des
Bundesrechnungshofes. Auch angesichts der Krise der DB AG ist dies nicht akzeptabel.
2. Nach Befassung mit den angesprochenen Punkten hat der Ausschuss folgenden Beschluss gefasst:
a) Der Ausschuss nimmt die Bemerkung zustimmend zur Kenntnis.
b) Er fordert das Bundesministerium für Verkehr erneut und eindringlich auf, seiner Rechenschaftspflicht
nach § 69 Bundeshaushaltsordnung für die Unternehmen der Deutschen Bahn AG
– hinsichtlich der bereits fälligen Berichtsjahre, soweit noch nicht erfüllt, unverzüglich und
– hinsichtlich der kommenden Berichtsjahre fristgerecht nachzukommen.
c) Der Ausschuss erwartet vom Bundesministerium für Verkehr einen Bericht bis zum 30.
September 2026, wie es sicherstellt, dass es seiner Rechenschaftspflicht nach § 69 Bundeshaushaltsordnung
fristgerecht nachkommt.
Bemerkung Nr. 8
BMV muss klimaneutrale Verwaltung entschlossener anstreben
1. Mit dem Bundes-Klimaschutzgesetz (Klimaschutzgesetz) setzte die Bundesregierung internationale
Vorgaben zum Klimaschutz in nationales Recht um. Das Klimaschutzgesetz trat im Jahr 2019 in Kraft. In diesem
Gesetz ist neben dem nationalen Pfad zur Klimaneutralität auch eine Vorbildfunktion des Bundes
beschrieben. Der Bund hat sich mit dem Klimaschutzgesetz u. a. zum Ziel gesetzt, die Bundesverwaltung bis zum
Jahr 2030 klimaneutral zu organisieren.
Das Bundesministerium für Verkehr (BMV) ignorierte diese gesetzliche Vorgabe bisher weitgehend. Es
begründete dies mit den notwendigen zusätzlichen Ausgaben und den zu ambitionierten Zielen. Das BMV gab
an, es benötige zusätzliche personelle und finanzielle Ressourcen, um seinen Geschäftsbereich klimaneutral
zu organisieren. Anderenfalls müsse es seine originären Aufgaben vernachlässigen. Bei der Wasserstraßen-
und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) wäre beispielsweise der Betrieb der Wasserstraßen
gefährdet. Nach Angaben des BMV könne es das Ziel der Klimaneutralität frühestens im Jahr 2045 erreichen. Bei
der WSV läge dies zum Beispiel an energetisch nicht sanierten Gebäuden und den überwiegend mit Diesel
betriebenen Schiffen. Dabei hat die WSV nicht ermittelt, wie sie fossile Energie einsparen kann. Zudem
nutzt sie nicht die Möglichkeit, auf ihren Flächen selbst Energie zu erzeugen und zu speichern. Die so
gewonnene Energie könnte sie dann für den Betrieb ihrer Gebäude und Schleusen nutzen. Ob die Verwaltung
solche Anlagen selbst betreibt oder einen Dritten damit beauftragt, muss sie ergebnisoffen prüfen.
Der Bundesrechnungshof hat kritisiert, dass das BMV bisher keine Strategie entwickelt hat, um die
klimaneutrale Verwaltung in seinem Geschäftsbereich bis zum Jahr 2030 umzusetzen. Es hat nicht einmal
ermittelt, was es kosten würde, seine Verwaltung klimaneutral zu organisieren.
Das BMV hat in seiner Stellungnahme auch darauf verwiesen, dass die Koordinierungsstelle
Klimaneutrale Bundesverwaltung (KKB) den Umbau mit Konzepten und Vorgaben unterstütze. Es setze diese in
seinem Geschäftsbereich um. Dazu habe es Projekte u. a. zu Liegenschaften, Mobilität und Veranstaltungen
begonnen. Das Ziel der klimaneutralen Bundesverwaltung könne das BMV in seinem Geschäftsbereich
jedoch nicht bis zum Jahr 2030 erreichen.
Nach Auffassung des Bundesrechnungshofes reicht es nicht aus, auf die KKB zu verweisen. Die KKB wurde
basierend auf einem Beschluss des Staatssekretärsausschusses Nachhaltigkeit aus dem Jahr 2019
eingerichtet, um das Ziel einer klimaneutralen Bundesverwaltung bis zum Jahr 2030 zu unterstützen. Sie nahm im
Jahr 2020 ihre Arbeit auf und ist im Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit angesiedelt. Die KKB versteht sich als Impulsgeber und Beförderer von
Kommunikationsprozessen. Zu ihren Aufgaben gehören unter anderem
– die entsprechenden Aktivitäten der Bundesverwaltung zu koordinieren,
– die Ressorts durch Informationen, Best-Practice-Beispiele und Arbeitshilfen zu unterstützen,
– die Einführung von Umweltmanagementsystemen in den Ressorts zu begleiten sowie
– die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Klimaschutzprogramm 2030 und aus dem
Klimaschutzgesetz zu dokumentieren und zu überprüfen.
Nach dem Grundgesetz ist die vollziehende Gewalt an Recht und Gesetz gebunden. Es steht dem BMV somit
nicht frei zu entscheiden, welche Gesetze es wann beachtet. Die Arbeit der KKB entbindet das BMV nicht
von seiner Pflicht, eine Strategie zu entwickeln, wie es seinen Geschäftsbereich bis zum Jahr 2030
klimaneutral organisieren kann. Dazu muss es untersuchen, wie es den unterschiedlichen gesetzlichen
Anforderungen (unter anderem aus dem Bundeswasserstraßengesetz und dem Klimaschutzgesetz) gerecht werden
und sie wirtschaftlich umsetzen kann. Bereits vorhandene Pläne, wie zum Beispiel um Gebäude und Schiffe
der WSV klimaneutral zu betreiben, hat es aufeinander abzustimmen und in der Strategie
zusammenzuführen. Die für die klimaneutrale Organisation des Geschäftsbereiches notwendigen Ausgaben hat es zu
ermitteln und dem Gesetzgeber mitzuteilen, zum Beispiel im Aufstellungsverfahren zum Bundeshaushalt.
Etwaige Zielkonflikte zwischen der klimaneutralen Verwaltung und den originären Aufgaben, wie dem
Betrieb der Bundeswasserstraßen, muss das BMV bewerten. Kann es diese nicht lösen, muss es auf der
Grundlage valider Daten den Gesetzgeber darauf hinweisen.
2. Nach Befassung mit den angesprochenen Punkten hat der Ausschuss folgenden Beschluss gefasst:
a) Der Ausschuss nimmt die Bemerkung zustimmend zur Kenntnis.
b) Er fordert das Bundesministerium für Verkehr auf,
i) das Ziel der klimaneutralen Verwaltung in seinem Handeln zu beachten,
ii) in Zusammenarbeit mit der Koordinierungsstelle Klimaneutrale Bundesverwaltung im
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und angesichts des
Maßnahmenprogramms klimaneutral organisierte Bundesverwaltung der Bundesregierung eine
Strategie für die klimaneutrale Organisation seines Geschäftsbereichs zu erstellen und
iii) dabei im Rahmen der Strategieerstellung zu ermitteln, wie viel die klimaneutrale Organisation
kostet.
c) Der Ausschuss erwartet vom Bundesministerium für Verkehr vor dem Hintergrund von Buchstabe b
Ziffer i bis iii bis zum 31. März 2027 die Vorlage einer Strategie, wie es die klimaneutrale Verwaltung
in seinem Geschäftsbereich aktiv und wirtschaftlich gestalten will.
d) Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Klimaschutzes erwartet der Ausschuss von dem für die
Koordinierungsstelle Klimaneutrale Bundesverwaltung zuständigen Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit einen Bericht über den Umsetzungsstand des § 15
Klimaschutzgesetz bis zum 31. März 2027.
Bemerkung Nr. 9
Ausbau der Moselschleusen stoppen
1. Das Bundesministerium für Verkehr (BMV) sieht für den Ausbau der Moselschleusen 855 Mio. Euro vor.
Für die derzeitigen und prognostizierten Transportmengen ist der Ausbau nicht notwendig. Er muss gestoppt
werden. Etwaigen Ausfällen könnte das BMV auch anders begegnen.
Bis vor rund zehn Jahren beobachtete und erwartete das BMV, dass der Güterverkehr auf der Mosel ansteigt.
Das BMV bewertete es daher als notwendig, die Moselschleusen um jeweils eine Schleusenkammer zu
erweitern. Seither haben sich die Rahmenbedingungen jedoch geändert. Der Güterverkehr ist zurückgegangen
und das BMV erwartet auch keinen Anstieg mehr. Um den derzeitigen und prognostizierten Güterverkehr
zu bewältigen, reichen nach Aussage des BMV die vorhandenen Schleusenkammern aus. Zudem sind die
geschätzten Kosten für den Ausbau in den letzten 20 Jahren deutlich gestiegen. Daher kommt das BMV nun
zu dem Ergebnis, dass der Ausbau nicht mehr wirtschaftlich ist. Dennoch will es weiter ausbauen.
Mit dem Ausbau wollte das BMV zuletzt auch ein etwaiges Ausfallrisiko der Moselschleusen reduzieren.
Dies könnte es jedoch auch anders erreichen, indem es zum Beispiel ausreichend Ersatzteile wie
Schleusentore anstelle zusätzlicher Schleusenkammern vorhält. Auch könnte das BMV untersuchen, wie es präventiv
Ausfälle vermeiden kann. Derartige Alternativen hat das BMV nicht geprüft. Das BMV kündigte nun eine
Strategie für die Mosel an, um die Wasserstraße zu erhalten und den Schiffsverkehr zu gewährleisten.
Dem BMV fehlen die Grundlagen, den Ausbau der Moselschleusen fortzusetzen. Er ist weder notwendig
noch wirtschaftlich. Das BMV muss das Projekt stoppen. In seiner Strategie für den Erhalt der Mosel als
Wasserstraße wird es darzulegen haben, was notwendig und wirtschaftlich ist, um ein etwaiges Ausfallrisiko
der Schleusen zu mindern
2. Nach Befassung mit den angesprochenen Punkten hat der Ausschuss folgenden Beschluss gefasst:
a) Der Ausschuss nimmt die Bemerkung zustimmend zur Kenntnis.
b) Er fordert das Bundesministerium für Verkehr auf,
– seine Strategie für den wirtschaftlichen Erhalt der Bundeswasserstraße Mosel unter Beachtung der
aktuellen und prognostizierten verkehrlichen Randbedingungen und des baulichen Zustands der
vorhandenen Schleusen vorzulegen und
– so lange davon abzusehen, die Kapazität der Moselschleusen durch zweite Schleusenkammern zu
erhöhen.
c) Der Ausschuss erwartet, dass das Bundesministerium für Verkehr einen Bericht mit seiner Strategie für
den zukunftsgerichteten Erhalt der Bundeswasserstraße Mosel und einen Vorschlag zum weiteren
Vorgehen bis zum 31. Dezember 2026 vorlegt.
Bemerkung Nr. 10
BMV förderte Konzerte und Skulpturen mit Mitteln der Schienenverkehrsinfrastruktur
1. Im Jahr 2019 legte das Bundesministerium für Verkehr (BMV) das Förderprojekt „Station to Station“ auf,
um mit Konzerten und Skulpturen die Empfangsgebäude von Bahnhöfen im Schienennetz des Bundes
attraktiver zu gestalten. Übergeordnetes Ziel war, weitere Kundengruppen zur Nutzung der Bahn zu motivieren
und so zur Klima- und Verkehrswende beizutragen. Zuwendungsempfängerin ist die DB InfraGO AG. Sie
ist zuständig für die Bahnhöfe. Das Förderprojekt endete im Dezember 2024. Bis dahin förderte das BMV
18 Konzerte und drei Skulpturen mit 8,1 Mio. Euro.
Die Haushaltsmittel für das Förderprojekt waren in den Bundeshaushalten 2019 bis 2024 in einem
Investitionstitel für die Schienenverkehrsinfrastruktur des Bundes veranschlagt. Investitionen in die
Schienenverkehrsinfrastruktur zielen auf die Qualität der Schienenwege ab, zu denen auch die Bahnhöfe gehören.
Ausgaben für Konzerte und Skulpturen gehören nicht dazu. Das BMV hatte selbst festgestellt, dass die Förderung
der Konzerte und Skulpturen nicht investiv war. Trotzdem veranschlagte es die Fördermittel in den
Folgejahren immer wieder im Investitionstitel. Dazu sei es befugt gewesen, nachdem der Haushaltsausschuss
beschlossen hatte, die Förderung so (als Investition) in den Bundeshaushalt 2019 aufzunehmen und im
Bundeshaushalt 2020 aufzustocken. Zudem wurden Fördermittel entgegen der Projektbeschreibung im
Zuwendungsbescheid außerhalb von Bahnhöfen eingesetzt. So fanden sieben der 18 Konzerte nicht in Bahnhöfen
statt, sondern in Kurhäusern, Festsälen und Konzerthäusern.
Der Bundesrechnungshof hat beanstandet, dass das BMV die von ihm mit dem Förderprojekt verfolgten
übergeordneten Ziele nicht erreichen wird. Ein nachhaltiger Beitrag zur Klima- und Verkehrswende ist nicht
zu erwarten. Zudem hat das BMV das Haushaltsrecht missachtet, indem es das Förderprojekt seit dem Jahr
2020 weiterhin in einem Investitionstitel für die Schienenverkehrsinfrastruktur des Bundes veranschlagte. In
der Folge hat es den unzutreffenden Eindruck erweckt, die Ausgaben für das Förderprojekt dienten der
Qualität der Bundesschienenwege. Mit Konzerten und Skulpturen lässt sich dies jedoch nicht erreichen. Darüber
hinaus liegt ein Verstoß gegen Vorgaben im Zuwendungsbescheid vor. Denn Fördermittel wurden
zweckwidrig für Konzerte außerhalb von Bahnhöfen verwendet.
Der Bundesrechnungshof hat das BMV aufgefordert, Konzerte und Skulpturen angesichts der notwendigen
Investitionen in die Schienenverkehrsinfrastruktur nicht mehr mit Mitteln der Schienenverkehrsinfrastruktur
zu fördern. Es hat das Haushaltsrecht zu beachten. Zudem muss es prüfen, ob die zweckwidrig außerhalb der
Bahnhöfe verwendeten Haushaltsmittel ggf. einschließlich Zinsen von der DB InfraGO AG zurückgefordert
werden können.
Das BMV hat in seiner Stellungnahme eingeräumt, die Haushaltsmittel für das Förderprojekt in einem
Investitionstitel für die Schieneninfrastruktur veranschlagt zu haben. Es habe die Entscheidungen des
Haushaltsgesetzgebers nicht in Frage stellen wollen. Die sieben Konzerte außerhalb der Bahnhöfe hat das BMV
für zulässig gehalten. Es hat es als „Unschärfe“ bezeichnet, dass der Zuwendungsbescheid die Formulierung
enthalte, die Konzerte seien „im Bahnhof“ umzusetzen. Die Ziele des Förderprojektes seien auch mit den
Konzerten außerhalb der Bahnhöfe zu erreichen. Einen Verstoß gegen Vorgaben aus dem
Zuwendungsbescheid könne das BMV nicht feststellen. Rückforderungen seien deshalb nicht gerechtfertigt.
Die Stellungnahme des BMV überzeugt nicht. Zum Verstoß des BMV gegen das Haushaltsrecht verweist
der Bundesrechnungshof darauf, dass es seiner Verantwortung gerecht werden muss, Förderprojekte
rechtmäßig zu veranschlagen und beim Vollzug des Bundeshaushalts das Haushaltsrecht eigenverantwortlich zu
beachten. Zudem hat das BMV nicht widersprochen, dass es mit dem Förderprojekt die Qualität der
Schienenverkehrsinfrastruktur überhaupt nicht verbessern kann. Darüber hinaus ist es nicht sachgerecht, dass das
BMV die konkrete Vorgabe der Projektbeschreibung „im Bahnhof“ als „Unschärfe“ darstellt. Für abwegig
hält der Bundesrechnungshof die Annahme des BMV, die Ziele des Förderprojektes seien auch mit den
Konzerten außerhalb der Bahnhöfe zu erreichen. Zum einen ist nicht ersichtlich, inwieweit Konzerte
außerhalb von Bahnhöfen diese für Bahnnutzer attraktiver machen können. Zum anderen hat das BMV weiter
offengelassen, ob das Förderprojekt aus seiner Sicht überhaupt einen Beitrag zum verfolgten übergeordneten
Ziel der Klima- und Verkehrswende bewirkt hat. Der Bundesrechnungshof sieht zudem für die Finanzierung
solcher Maßnahmen die DB InfraGO AG zuständig.
Der Bundesrechnungshof hält seine Kritik und seine Empfehlungen vollumfänglich aufrecht.
2. Nach Befassung mit den angesprochenen Punkten hat der Ausschuss folgenden Beschluss gefasst:
a) Der Ausschuss nimmt die Bemerkung zustimmend zur Kenntnis.
b) Der Ausschuss erwartet, dass das Bundesministerium für Verkehr
– künftig davon absieht, Konzerte und Skulpturen mit Mitteln der Schienenverkehrsinfrastruktur zu
fördern und
– ressortintern mit Unterstützung des Eisenbahn-Bundesamtes prüft, ob die zweckwidrig
eingesetzten Zuwendungen einschließlich Zinsen von der Zuwendungsempfängerin zurückgefordert
werden können.
c) Der Ausschuss erwartet hierzu einen Bericht des Bundesministeriums für Verkehr bis zum 30.
September 2026.
Bemerkung Nr. 11
BMV muss beim Ersatz der Hochstraße Wetzlar alle Varianten im Wirtschaftlichkeitsvergleich betrachten
1. Die Bundesstraße (B) 49 hat sowohl regional als auch überregional eine hohe Bedeutung. Sie führt als
Hochstraße über mehrere Brücken durch die Stadt Wetzlar. Das Bundesministerium für Verkehr (BMV) muss
diese wegen baulicher Defizite bis zum Jahr 2035 abreißen. Einen umfassenden Vergleich aller in Betracht
kommenden Ersatzvarianten hat es jedoch nicht vorgenommen.
Das BMV plant, die Hochstraße durch einen Tunnel westlich von Wetzlar zu ersetzen. Hierfür hat es im Jahr
2021 ein Nutzen-Kosten-Verhältnis (NKV) von 1,09 nach der gesamtwirtschaftlichen Methode des
Bundesverkehrswegeplans (BVWP) ermittelt. Seitdem sind die Kosten um über 100 Mio. Euro auf 559,5 Mio. Euro
im ersten Quartal 2024 gestiegen, weitere Steigerungen sind zu erwarten.
Alternativ zum Tunnel betrachtete das BMV zwei weitere Varianten, eine Variante als Einschnitt sowie den
Ersatz der bestehenden Hochstraße. Der Variantenvergleich erfolgte weitgehend über eine verbale
Bewertung der Vor- und Nachteile und entspricht damit nicht der hier anzuwendenden BVWP-Methode.
Drei deutlich kostengünstigere Varianten – die ganz oder teilweise über eine bestehende vierstreifig
ausgebaute Bundesstraße führen – schloss das BMV von vornherein aus. Maßgeblich für den Ausschluss war die
Annahme, der Schwerverkehr würde diese ablehnen und stattdessen weiterhin durch die Stadt fahren. Zudem
würde möglicherweise die angestrebte Durchfahrtsgeschwindigkeit nicht erreicht. Auch seien Eingriffe in
Gewerbebetriebe notwendig und auszugleichen.
Der Bundesrechnungshof hat den Variantenvergleich als unzureichend und methodisch fehlerhaft kritisiert.
Er hat einen erneuten Wirtschaftlichkeitsvergleich nach der BVWP-Methode gefordert, der auch die
ausgeschlossen Varianten einbezieht. Gegen die befürchtete Durchfahrt des überregionalen Lkw-Verkehrs durch
Wetzlar können die kommunalen Behörden bei Bedarf wirksame Maßnahmen ergreifen. Die weiteren
befürchteten Einschränkungen sind keine Ausschlussgründe, sondern würden sich im reduzierten Nutzen und
damit im NKV niederschlagen.
Das BMV hat einen erneuten Vergleich der Varianten Tunnel, Einschnitt und Hochstraße nach der BVWP-
Methode zugesagt. Am Ausschluss der drei weiteren Varianten hält es jedoch fest. Deren Defizite beim
Verkehrsfluss seien mit den Planungszielen unvereinbar und würden einen Ausschluss erzwingen. Zudem
seien Eingriffe in kommunale Bauleitplanung, Hochwasserschutz und Eigentumsrechte unverhältnismäßig,
Maßnahmen gegen eine Lkw-Durchfahrt nicht umsetzbar.
Der Bundesrechnungshof sieht weiter keine Gründe für einen kategorischen Ausschluss dieser Varianten.
Das BMV kann die aufgeführten Nachteile als Kosten oder den Nutzen einschränkende Aspekte erfassen
und bewerten. Dazu ist das BMV nach der BHO verpflichtet. Angesichts des hohen Einsparpotenzials und
des für die Vorzugsvariante Tunnel ermittelten NKV von nur 1,09 ist dies auch dringend geboten.
Er fordert das BMV nachdrücklich auf, für alle genannten Varianten auf Basis belastbarer Daten eine NKV-
Berechnung nach der anerkannten BVWP-Methode vorzunehmen.
2. Nach Befassung mit den angesprochenen Punkten hat der Ausschuss folgenden Beschluss gefasst:
a) Der Ausschuss nimmt die Bemerkung zustimmend zur Kenntnis.
b) Er fordert das Bundesministerium für Verkehr auf, einen Wirtschaftlichkeitsvergleich für alle
Varianten, die die Mindestverkehrsqualität gewährleisten, nach der Bundesverkehrswegeplan-Methode
durchzuführen.
c) Der Ausschuss erwartet hierzu einen Bericht des Bundesministeriums für Verkehr bis zum 31.
Dezember 2026.
Bemerkung Nr. 12
BMV muss Erfolg der Planungsrichtlinien für Straßen nachweisen und Wirtschaftlichkeit gewährleisten
1. Das Bundesministerium für Verkehr (BMV) führte im Jahr 2013 die Richtlinien für die Anlage von
Landstraßen (RAL) als technisches Regelwerk für die Planung und den Bau von Bundesstraßen ein. Der Bund
investiert seitdem Milliarden auf Basis der RAL. Ob diese Investitionen tatsächlich wirksam und
wirtschaftlich sind, hat das BMV jedoch bis heute nicht geprüft. Ziel der RAL ist u. a., die Verkehrssicherheit und die
Verkehrsqualität zu erhöhen. Dafür standardisieren die RAL die Gestaltung von Straßen und ordnen diese
verschiedenen Straßenkategorien zu. Je höher die Verbindungsbedeutung der Straße zwischen zwei Orten
ist, desto höher ist die Straßenkategorie. Die Straßenkategorie soll durch unterschiedliche
Fahrbahnmarkierungen, Gestaltung der Knotenpunkte und die Fahrstreifenanzahl erkennbar gemacht werden. Diese
Wiedererkennbarkeit soll eine selbsterklärende, angemessene Fahrweise unterstützen.
Insbesondere in den höheren Straßenkategorien geben die RAL grundsätzlich höhenungleiche Knotenpunkte
mit Brücken und Verbindungsrampen als Regellösung vor. Höhengleiche Knotenpunkte mit Ampeln oder
Kreisverkehre sind nach den RAL nur noch ausnahmsweise zulässig, auch wenn sie ebenfalls leistungsfähig
und verkehrssicher wären. Hierdurch werden Knotenpunkte häufig deutlich aufwendiger und damit Bau und
Erhaltung deutlich teurer (teils im zweistelligen Millionenbereich) als bei den vorherigen Richtlinien. Das
BMV ging vor Einführung der RAL davon aus, etwaige Mehrkosten für den Bund würden durch Sicherheits-
und Fahrzeitgewinne kompensiert.
Prüfungen des Bundesrechnungshofes haben gezeigt, dass die Straßenbauverwaltungen vor allem bei
Knotenpunkten kaum von den Regellösungen abweichen. Sie schließen höhengleiche Knotenpunkte
grundsätzlich auch dann aus, wenn sie ebenfalls leistungsfähig und verkehrssicher wären. Sie begründen dies
überwiegend mit den Standardvorgaben der RAL. Die möglichen Ausnahmen hiervon ignorieren sie weitgehend.
Der Bundesrechnungshof hat kritisiert, dass das BMV über ein Jahrzehnt nach Einführung der RAL immer
noch nicht deren Erfolg kontrolliert hat. Ob sich die Annahmen des BMV bestätigen und wie sich die
Standardvorgaben bei den Knotenpunkten auswirken, untersuchte es nicht. Da es zudem die hierfür
erforderlichen Daten nicht erhoben hat, kann das BMV nicht belegen, ob die erhöhten Ausgaben notwendig und
wirtschaftlich waren. Angesichts der erheblichen Investitionen ist das nicht hinnehmbar.
Das BMV hält die höheren Ausgaben weiterhin für gerechtfertigt, da sich Vorteile bei Verkehrssicherheit
und Reisegeschwindigkeit ergäben. Gleichzeitig räumt es ein, die Auswirkungen der Wiedererkennbarkeit
seien über das Unfallgeschehen schwer zu belegen. Weiter hat es mitgeteilt, dass bisher keine valide
Stichprobe für eine Evaluation der RAL gegeben sei. Es habe zwei Forschungsprojekte zu Teilaspekten der RAL
initiiert, deren Ergebnisse es in ein paar Jahren erwarte.
Der Bundesrechnungshof hält an seiner Kritik fest. Das BMV macht deutlich, dass die Annahmen zur
Wirkung der RAL teils auf Vermutungen beruhen. Zudem hat es erkannt, dass eine erforderliche Evaluation
wegen fehlender Grundlagen nicht möglich war. Höhere Baukosten rechtfertigt es mit Vorteilen, ohne
anzugeben, wie hoch diese sind. Das BMV muss umgehend eine Erfolgskontrolle der RAL in Gänze durchführen.
Die Initiierung der zwei Forschungsprojekte ist dazu lediglich ein erster Schritt. Der Bundesrechnungshof
erwartet, dass das BMV überprüft, ob seine bei Erlass der RAL getroffenen Annahmen eingetreten sind und
die Ziele erreicht wurden. Die Auswirkungen der RAL sind anhand tatsächlicher und belastbarer Daten zu
untersuchen. Nach der BHO sind die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit in jedem Einzelfall zu erbringen.
Das BMV muss dies gegenüber den Straßenbauverwaltungen umgehend klarstellen und durchsetzen.
2. Nach Befassung mit den angesprochenen Punkten hat der Ausschuss folgenden Beschluss gefasst:
a) Der Ausschuss nimmt die Bemerkung zustimmend zur Kenntnis.
b) Er fordert das Bundesministerium für Verkehr auf, die bereits begonnene Erfolgskontrolle für die
Anwendung der Richtlinien für die Anlage von Landstraßen weiterzuführen. Dabei ist auch unter
Berücksichtigung der Erkenntnisse der Bundesanstalt für Straßenwesen aus den beiden Forschungsprojekten
und auf der Basis belastbarer Daten und Erkenntnissen zu prüfen, ob
– die bei Erlass der Richtlinien für die Anlage von Landstraßen getroffenen Annahmen eingetreten
sind,
– die angestrebten Ziele durch die Richtlinien für die Anlage von Landstraßen erreicht wurden,
– die Zielerreichung auch in Anbetracht der entstandenen Kosten wirtschaftlich ist.
c) Er fordert das Bundesministerium für Verkehr auf, die Straßenbauverwaltungen anzuweisen,
höhenungleiche Knoten nur dann einzusetzen, wenn diese aus Gründen der Sicherheit und Leistungsfähigkeit
erforderlich sind und auf Basis einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung nach Bundeshaushaltsordnung
die Wirtschaftlichkeit nachgewiesen ist.
d) Der Ausschuss erwartet einen Bericht des Bundesministeriums für Verkehr bis zum 31. Dezember 2026
über das Veranlasste und Erreichte.
Bemerkung Nr. 13
Unterbringung von Besatzungen während Modernisierung von Schiffen viel zu teuer
1. Die Bundeswehr lässt die vier Fregatten der Klasse 123 modernisieren (Vorhaben SdEV F 123). Der
Heimathafen der Schiffe ist Wilhelmshaven. Die Arbeiten finden in einer Werft in Emden statt. Dort stehen
keine bundeswehreigenen Unterkünfte bereit. Besatzungsangehörige müssen die Arbeiten des
Werftpersonals unterstützen und überwachen, Anlagen und Geräte der Schiffe warten und die Schiffe zum Schutz vor
Sabotage bewachen. Das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
(BAAINBw) entschied deshalb, ein Containerdorf auf dem Gelände der Werft errichten zu lassen.
Alternativen zum Containerdorf prüfte es nur oberflächlich. Die Kompetenz der für solche Unterbringungen
zuständigen Bundeswehrstellen nutzte das BAAINBw nicht. Die Unterbringung vor Ort verzögerte sich um mehr
als zwei Jahre. Währenddessen mussten Teile der Besatzung täglich mehrere Stunden zwischen Emden und
Wilhelmshaven pendeln. Üblicherweise schreibt die Bundeswehr die Unterbringung von Besatzungen
separat von Modernisierungsleistungen öffentlich aus. Das BAAINBw verzichtete darauf und beauftragte
stattdessen auch für die Unterbringungsleistungen direkt den Generalunternehmer des
Modernisierungsvorhabens. Der Generalunternehmer erbrachte die Unterbringungsleistung nicht selbst. Er beauftragte für Bau und
Betrieb des Containerdorfes einen Unterauftragnehmer, der seinerseits einen Unterauftragnehmer
beauftragte, der wiederum einen weiteren Unterauftragnehmer beauftragte. Bei jeder Unterbeauftragung ist ein
Zuschlag für Fremdleistungen fällig. Allein aus diesen Zuschlägen resultieren etwa 9 Mio. Euro der
Mehrkosten. Auch für die Verpflegung und verbrauchsabhängige Leistungen (wie Strom, Wasser und
Abfallentsorgung) hat das BAAINBw überteuerte Angebote des Generalunternehmers akzeptiert. Mehrkosten von
insgesamt circa 20 Mio. Euro werden die Folge sein. Die Kosten für die Verpflegung der
Besatzungsangehörigen hat die Bundeswehr mittlerweile – im Nachgang des Bemerkungsverfahrens – deutlich reduzieren
können.
2. Nach Befassung mit den angesprochenen Punkten hat der Ausschuss folgenden Beschluss gefasst:
a) Der Ausschuss nimmt die Bemerkung zustimmend zur Kenntnis.
b) Er fordert das Bundesministerium der Verteidigung auf, die verbrauchsabhängigen Leistungen für das
Containerdorf im Vorhaben SdEV F123 nachzuverhandeln, um angemessene Preise zu erhalten.
c) Er fordert das Bundesministerium der Verteidigung auf, künftig dafür Sorge zu tragen, dass in
vergleichbaren Vorhaben
– angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zur Identifizierung der wirtschaftlichen
Unterbringungsart durchgeführt werden,
– Unterbringungsleistungen im Wettbewerb ausgeschrieben werden, um die Chancen des Marktes
zu nutzen und wirtschaftliche Angebote zu erhalten,
– die bundeswehreigene Expertise der zuständigen Stellen konsequent genutzt wird und
– kaskadierende Beauftragungen von Unterauftragnehmern nur in absoluten Ausnahmefällen, die
besonders begründet werden müssen, zulässig sind.
d) Er fordert das Bundesministerium der Verteidigung auf, bis zum 31. Dezember 2027 dem Ausschuss
zu berichten über
– die Unterbringungssituation der Besatzungen im Vorhaben SdEV F123 und
– die Beauftragung der verbrauchsabhängigen Leistungen im Vorhaben SdEV F123.
Bemerkung Nr. 14
Ausufernde Privatabrechnungen an Bundeswehrkrankenhäusern
1. Das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) lässt immer noch zu, dass Bundeswehrärztinnen
und -ärzte weit über das zulässige Maß hinaus privat behandeln und dies abrechnen.
Die Bundeswehr betreibt in Deutschland fünf Krankenhäuser. Ihren dort tätigen Ärztinnen und Ärzten kann
die Bundeswehr eine Nebentätigkeit genehmigen. Sie dürfen unter anderem dann ambulant zivile
Patientinnen und Patienten behandeln. Als sogenannte Liquidationsberechtigte rechnen die Ärztinnen und Ärzte die
Behandlungen privat ab. Die Möglichkeit, Zusatzeinkünfte zu erzielen, soll die Attraktivität der Bundeswehr
als Arbeitgeber steigern. Die Nebentätigkeit darf dienstlichen Verpflichtungen allerdings nicht
entgegenstehen. Deshalb ist sie zeitlich auf acht Stunden zusätzlich zur Wochenarbeitszeit und finanziell auf 40 Prozent
des regulären Jahresgehaltes begrenzt. Überschreitet die Nebentätigkeit diese Obergrenzen, ist die
Genehmigung grundsätzlich zu widerrufen.
Bereits im Jahr 2016 hatte der Bundesrechnungshof in einer Bemerkung (Bundestagsdrucksache 18/10200
Nr. 45) auf Mängel bei Privatabrechnungen hingewiesen. Im Bundeswehrzentralkrankenhaus Koblenz
überschritt damals mehr als die Hälfte der Liquidationsberechtigten die finanzielle Obergrenze. In der Spitze
erzielten sie mit der Nebentätigkeit mehr als das Doppelte ihres regulären Jahresgehaltes. Bei bis zu 40
Privatbehandlungen pro Woche bezifferten die Liquidationsberechtigten ihren wöchentlichen Zeitaufwand
ausnahmslos mit bis zu acht Stunden. Die Bundeswehr prüfte die Angaben nicht. Der
Rechnungsprüfungsausschuss hat die Bemerkung in seiner 31. Sitzung (18. Wahlperiode) am 10. März 2017 zustimmend zur
Kenntnis genommen.
Bei einer erneuten Prüfung im Jahr 2025 stellte der Bundesrechnungshof fest, dass knapp die Hälfte aller
Liquidationsberechtigten im Bundeswehrzentralkrankenhaus Koblenz die finanzielle Obergrenze um das
Doppelte bis hin zum fast Zehnfachen überschritt. In der Spitze erzielten sie Zusatzeinkünfte, die fast viermal
so hoch waren wie ihr reguläres Jahresgehalt. Auch die zeitliche Obergrenze beachteten viele
Liquidationsberechtigte nicht. Einige nahmen über 1.400 Privatbehandlungen im Jahr vor und rechneten diese ab.
Einzelne Liquidationsberechtigte schafften neben ihrer Haupttätigkeit bis zu 191 Privatbehandlungen pro
Woche. Gleichzeitig hat der Bundesrechnungshof Prüfungserkenntnisse, dass Soldatinnen und Soldaten oftmals
nur schwer einen Facharzttermin für Augen- oder Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde bekommen. Das BMVg
selbst war nicht in der Lage, dem Bundesrechnungshof auf Nachfrage die Zusatzeinkünfte der
Liquidationsberechtigten im Jahr 2024 mitzuteilen. Zum zeitlichen Aufwand der Privatbehandlungen ließ es sich nicht
einmal Daten melden.
Der Bundesrechnungshof erkennt an, dass die Bundeswehr qualifiziertes medizinisches Personal gewinnen
und an sich binden möchte, indem sie Nebentätigkeiten ermöglicht. Aus früherer Kritik des
Bundesrechnungshofes hat das BMVg aber keine ausreichenden Konsequenzen gezogen. Während ihm immer noch
verlässliche Daten zu den Nebentätigkeiten fehlen, sind die Zusatzeinkünfte in vielen Fällen noch weiter
angestiegen. Dem BMVg fehlt der Wille zu kontrollieren, ob die Ärztinnen und Ärzte die zeitlichen und
finanziellen Obergrenzen einhalten.
Das BMVg hat dem entgegengehalten, die Vorgesetzten der Liquidationsberechtigen müssten sicherstellen,
dass die Regeln eingehalten werden. Dieser Umstand entbindet das BMVg jedoch nicht von seiner Pflicht
zur ministeriellen Steuerung. Acht Jahre nach dem Beschluss des Rechnungsprüfungsausschusses fehlt ihm
noch immer eine verlässliche Datengrundlage. Dass nach Auskunft des BMVg in Einzelfällen sogar
disziplinarrechtliche Verfahren eingeleitet worden sind, belegt die Notwendigkeit systematischer Kontrollen.
Darüber hinaus hat das BMVg geltend gemacht, dass die Vorgesetzten Ausnahmen von der finanziellen
Obergrenze einer Nebentätigkeit zulassen könnten. Damit verkennt es aber den Zweck der Obergrenze: Sie
dient als steuerndes Instrument, um privatwirtschaftliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst zu begrenzen.
Ausnahmegenehmigungen sind zwar möglich; der Bundesrechnungshof hat bei seiner Prüfung jedoch keine
gefunden.
Der Hinweis des BMVg, gerade in technisch stark unterstützten Fachgebieten, wie zum Beispiel in der
Labormedizin, seien hohe Einnahmen mit einem relativ geringen Zeitaufwand möglich, steht der Bewertung
des Bundesrechnungshofes nicht entgegen. Die betroffenen Liquidationsberechtigten stammen nämlich nicht
nur aus technisch stark unterstützten Fachgebieten, sondern auch aus der Unfallchirurgie, der Augen- und
Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde. Diese Bereiche erfordern typischerweise eine längere Behandlungsdauer je
Patientin oder Patient.
Das BMVg bleibt aufgefordert, für Privatabrechnungen endlich ein wirksames Kontrollsystem einzuführen.
Dazu gehört auch, die Genehmigung der Nebentätigkeit bei Verstößen konsequent zu widerrufen. Nur so
lassen sich dienstliche Interessen wahren.
2. Nach Befassung mit den angesprochenen Punkten hat der Ausschuss folgenden Beschluss gefasst:
a) Der Ausschuss nimmt die Bemerkung zustimmend zur Kenntnis.
b) Er erwartet, dass Privatabrechnungen an Bundeswehrkrankenhäusern sich zeitlich und finanziell im
Regelfall innerhalb der vorgegebenen Obergrenzen bewegen. Ausnahmen sind besonders zu begründen
und zu dokumentieren.
c) Er fordert das Bundesministerium der Verteidigung auf, seiner Verantwortung als Aufsicht gerecht zu
werden und dafür zu sorgen, dass die Abrechnungspraxis bei Privatbehandlungen an
Bundeswehrkrankenhäusern systematisch und nachvollziehbar kontrolliert wird. Dazu gehört insbesondere
– eine vollständige und verlässliche Datenlage zu Privatbehandlungen,
– die Prüfung, ob die zeitlichen und finanziellen Obergrenzen eingehalten werden und
– der konsequente Widerruf von Genehmigungen bei Verstößen.
d) Der Ausschuss erwartet dazu einen Bericht des Bundesministeriums der Verteidigung bis zum 30.
September 2026.
Bemerkung Nr. 15
Wehrforschung besser am Bedarf der Streitkräfte ausrichten
1. Wehrforschung umfasst unter anderem „wehrtechnische Forschung und Technologie (F&T)“ und
„Methoden der Zukunfts- und Weiterentwicklung (Methoden Z&W)“. Sie kostet jährlich 585 Mio. Euro. Laut
Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) ist sie nur dann sinnvoll, wenn sie sich am Bedarf der Streitkräfte
orientiert und zu der bestmöglichen Ausrüstung führt. Dies setzt voraus, dass das BMVg die Streitkräfte und
das Planungsamt eng in den Forschungsprozess einbindet. Über die Wehrforschung entscheidet unterhalb
des BMVg weitgehend das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
(Beschaffungsamt). Es vergibt anschließend Forschungsaufträge.
Der Bundesrechnungshof hat festgestellt, dass die Streitkräfte in den Forschungsprozess nur unzureichend
eingebunden sind, obwohl sie die Nutzer neuer Technologien sein sollen. Damit besteht die Gefahr, dass das
Beschaffungsamt am Bedarf der Streitkräfte vorbei forschen lässt. Im Jahr 2024 kamen 99 Prozent der
Vorhabenverantwortlichen und Stellvertretenden aus dem Beschaffungsamt oder seinem nachgeordneten
Bereich. Dass die Streitkräfte wehrtechnische F&T-Bedarfe unmittelbar geltend machen können, sah das
Beschaffungsamt nicht vor. Es verwies auf eine „Arbeitsgruppe F&T“ unter Leitung des Planungsamts, über
die die Streitkräfte ihren Forschungsbedarf anmelden könnten. Wie die „Arbeitsgruppe F&T“
Forschungsbedarfe der Streitkräfte systematisch abfragen und wie das Beschaffungsamt damit verfahren sollte, hatte
das BMVg nicht geregelt. In den Jahren 2019 bis 2024 hatten die Streitkräfte elf Forschungsvorhaben über
die „Arbeitsgruppe F&T“ eingebracht. Der sogenannte Ressortforschungsplan enthielt im Jahr 2024
insgesamt etwa 700 laufende wehrtechnische F&T-Vorhaben. Die Streitkräfte hatten keine Übersicht über diese
F&T-Vorhaben.
Der Forschungsprozess ist für die Streitkräfte eine „Black Box“. Der Bundesrechnungshof hat beanstandet,
dass das BMVg keinen Prozess etabliert hat, mit dem es Forschungsbedarfe der Streitkräfte systematisch
abfragt, nachhält und über sie nachvollziehbar entscheidet. Die „Arbeitsgruppe F&T“ leistet dies bisher
nicht. Zudem bringt derzeit fast ausschließlich das Beschaffungsamt wehrtechnische F&T-Vorhaben ein und
entscheidet über sie. Da weder die Streitkräfte noch das Planungsamt Vorhabenverantwortliche für
wehrtechnische F&T-Vorhaben stellen, läuft das BMVg Gefahr, durch ein nahezu geschlossenes System wichtige
Impulse von künftig Nutzenden auszuschließen. Forschungsvorhaben überschnitten sich zudem thematisch
und liefen als Methoden Z&W außerhalb der Ressortforschung des Bundes. Überdies kaufte das
Beschaffungsamt fertige Forschungsergebnisse, ohne dies zu begründen.
Das BMVg hat eingeräumt, dass es wehrtechnische F&T-Vorhaben im nachgeordneten Bereich des BMVg
stärker am Bedarf der Streitkräfte und des Planungsamtes ausrichten müsse. Es hat jedoch widersprochen,
dass das Planungsamt und die Streitkräfte einem nahezu geschlossenen System gegenüberstünden. Es hat
auf die zyklisch tagende „Arbeitsgruppe F&T“ verwiesen. Die Methoden Z&W werde es nicht in die
Ressortforschung integrieren. Dabei bestehe das Risiko, dass der militärische Anwendungsbezug hinter
technologische Forschungsfragen zurücktrete. Das BMVg beabsichtige, mit Hilfe des Planungsamts die
wehrtechnische F&T und die Methoden Z&W enger zu koordinieren. Den Kauf fertiger Forschungsergebnisse ziehe
es grundsätzlich nur in Betracht, wenn es ein erhebliches Interesse am Forschungsergebnis feststellen und
begründen könne. Verträge hierfür unterlägen der gleichen fachlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen
Bewertung wie alle übrigen wehrtechnischen F&T-Verträge.
Der Bundesrechnungshof bleibt bei seiner Kritik. Das BMVg sollte die Wehrforschung besser am Bedarf
der Streitkräfte ausrichten. Es hat dies zwar zugesagt, bleibt aber vage und unverbindlich, wie es dies
erreichen will. Wie und bis wann das BMVg mit Hilfe des Planungsamts die wehrtechnische F&T und der
Methoden Z&W enger koordinieren will, hat es offengelassen. Die Methoden Z&W von der Ressortforschung
des Bundes auszunehmen, überzeugt nicht. Die Forschungsvorhaben überschneiden sich thematisch und
lassen sich daher kaum trennen. Das Risiko, der militärische Anwendungsbezug könnte hinter technologische
Forschungsfragen zurücktreten, sieht der Bundesrechnungshof nicht. Dass für Käufe fertiger
Forschungsergebnisse dieselben Bewertungsmaßstäbe gelten sollen wie für andere wehrtechnische F&T-Verträge, ersetzt
den Nachweis des Bedarfs nicht.
2. Nach Befassung mit den angesprochenen Punkten hat der Ausschuss folgenden Beschluss gefasst:
a) Der Ausschuss nimmt die Bemerkung zustimmend zur Kenntnis.
b) Er fordert das Bundesministerium der Verteidigung auf,
– einen Prozess zu implementieren, in dem Forschungsbedarfe der Streitkräfte systematisch
abgefragt, nachgehalten und über sie nachvollziehbar entschieden wird,
– die Methoden der Zukunfts- und Weiterentwicklung in die Ressortforschung des Bundes zu
integrieren und
– Forschungsergebnisse nur dann extern einzukaufen, wenn ein mit den Streitkräften abgestimmter
Bedarf besteht und dieser nachvollziehbar dokumentiert ist.
c) Er erwartet einen Bericht über das Veranlasste bis zum 29. Mai 2026.
Bemerkung Nr. 16
Netze des Bundes: Fehlendes Architekturmanagement gefährdet die Konsolidierung
1. Mit den Netzen des Bundes (NdB) betreibt der Bund ein eigenes Sprach- und Datennetz für die Behörden
und Einrichtungen des Bundes. Derzeit sind 106 Behörden und Einrichtungen angeschlossen. Mehr als
300.000 Beschäftigte nutzen die NdB. Die NdB erfüllen nicht mehr die Anforderungen der nutzenden
Behörden hinsichtlich der Bandbreite, Skalierbarkeit und Leistungsfähigkeit. Folge sind Einschränkungen
beispielsweise bei Videokonferenzen, mobilem Arbeiten oder Anwendungen aus der Cloud.
Die Bundesregierung will daher die NdB durch den Informationsverbund der öffentlichen Verwaltung
(IVÖV) ablösen. Der Aufbau des IVÖV kostet mindestens 1,3 Mrd. Euro. Damit verfolgt die
Bundesregierung das Ziel, die IT-Netze der Bundesverwaltung zu modernisieren und zu konsolidieren. Neben den NdB
betreiben unter anderem das Bundesministerium der Finanzen (BMF), das Bundesministerium für Verkehr
(BMV), das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) und das Auswärtige Amt noch eigene IT-Netze.
Vor dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 war das Bundesministerium des Innern
und für Heimat (BMI) federführend dafür zuständig, die IT-Netze des Bundes zu konsolidieren.
Im Jahr 2014 forderte der Haushaltsausschuss die Bundesregierung auf, die IT-Netze des Bundes technisch,
betrieblich und vertraglich zu konsolidieren. Um dies sicherzustellen, sollte die Bundesregierung ein
Steuerungsgremium (Architekturboard) einrichten. Der Haushaltsausschuss gab diesem auf, eine Ist-Erhebung der
IT-Netze sowie ein ressortübergreifendes Zielbild zu entwickeln. Die Bundesregierung richtete das
Architekturboard im Jahr 2015 unter Leitung des BMI ein.
Eine Voraussetzung für eine Konsolidierung der IT-Netze ist ein ressortübergreifendes
Architekturmanagement. Nur so kann die Bundesregierung die technischen Lösungen mit den strategischen Zielen, den
betrieblichen Anforderungen und den rechtlichen Vorgaben wirtschaftlich in Übereinstimmung bringen. Ein
fehlendes Architekturmanagement erschwert es, eine standardisierte IT-Landschaft aufzubauen. Dies kann zu
höheren Kosten führen und die IT-Sicherheit gefährden.
Der Bundesrechnungshof hatte das Architekturmanagement der Netze im Jahr 2021 geprüft. Das BMI hatte
ein externes Unternehmen beauftragt, eine ressortübergreifende Ist-Architektur der Netze zu erstellen. Für
rund 1,4 Mio. Euro erhob das Unternehmen Daten zu den Netzen der Ressorts BMF, BMV, BMVg und BMI
und erstellte daraus eine Ist-Architektur. Die Daten stammten aus dem Jahr 2019. Der Bundesrechnungshof
hatte festgestellt, dass die erstellte Ist-Architektur unvollständig und kaum nutzbar war. Die Ist-Architektur
war in einer Datenbank gespeichert. Auf diese konnte neben dem beauftragten Unternehmen nur eines von
zwölf Mitgliedern des Architekturboards zugreifen. Auch das BMI hatte keinen Zugriff. Darüber hinaus
fehlte eine Ziel-Architektur.
Das BMI hatte zugesagt, die Mängel abzustellen.
Im Jahr 2025 prüfte der Bundesrechnungshof das Thema erneut. Das BMI erklärte, es habe begonnen, die
Empfehlungen des Bundesrechnungshofes aus dem Jahr 2021 umzusetzen. Tatsächlich ließ das BMI die
Daten zu den Netzen letztmalig im Jahr 2021 aktualisieren. Zudem war die Datenbank abgeschaltet. Das
Architekturboard tagte zuletzt im Mai 2022. Trotz Zusage hat das BMI die festgestellten Mängel des
Architekturmanagements bislang nicht abgestellt. Es fehlen weiterhin:
– eine aktuelle und nutzbare Ist-Architektur der Netze,
– eine Ziel-Architektur,
– ein Migrationspfad, der den Weg von einer Ist- zu einer Zielarchitektur beschreibt, und
– eine Datenbank, auf die alle Mitglieder des Architekturboards zugreifen können.
Versuche, die Netze ohne ressortübergreifendes Architekturmanagement zu konsolidieren, hält der
Bundesrechnungshof nicht für Erfolg versprechend. Dem Bundesministerium für Digitales und
Staatsmodernisierung (BMDS) als nun zuständigem Ressort fehlen derzeit noch die technischen und organisatorischen
Voraussetzungen, um eine ressortübergreifende Architektur der Netze zu erstellen. Diese ist spätestens dann
erforderlich, wenn das BMDS die NdB durch den IVÖV ablöst. Ansonsten würde es riskieren, dieses 1,3
Mrd. Euro Projekt „im Blindflug“ umzusetzen. Die bestehenden Netze der Ressorts könnten sich weiter
auseinanderentwickeln, was eine spätere Konsolidierung erschweren würde. Der Bundesrechnungshof hält
ein tragfähiges ressortübergreifendes Architekturmanagement daher weiterhin für unverzichtbar. Nur so
kann der Bund seine Netze zielgerichtet konsolidieren.
2. Nach Befassung mit den angesprochenen Punkten hat der Ausschuss folgenden Beschluss gefasst:
a) Der Ausschuss nimmt die Bemerkung zustimmend zur Kenntnis.
b) Er fordert das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung auf,
– unverzüglich die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für ein
ressortübergreifendes Architekturmanagement zu schaffen,
– spätestens bis zur Ablösung der Netze des Bundes zusammen mit den Betreibern der IT Netze eine
Ist-Architektur aufzunehmen,
– mit den übrigen Ressorts eine Ziel-Architektur zu definieren und
– einen gemeinsamen Migrationspfad zu vereinbaren.
c) Der Ausschuss fordert das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung auf, ihm bis zum
31. Dezember 2026 über das Veranlasste zu berichten.
Bemerkung Nr. 17
Finanzierungskonzept für das Futurium gescheitert – BMFTR muss endlich gegensteuern
1. Das Futurium ist ein Ausstellungs- und Kommunikationszentrum zu Zukunftsoptionen und -visionen in
Berlin, das seit dem Jahr 2019 geöffnet ist. Das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt
(BMFTR) gründete im Jahr 2014 mit anderen Gesellschaftern die heutige Futurium gGmbH, die das
Futurium betreibt. Ursprünglich ging das BMFTR davon aus, dass sich 15 privat finanzierte Gesellschafter und
sieben Wissenschaftseinrichtungen an der Gesellschaft beteiligen würden. Das BMFTR sollte 62 Prozent der
Ausgaben tragen. Stattdessen finanziert das BMFTR 89 Prozent der Ausgaben über eine institutionelle
Zuwendung. Zu keiner Zeit beteiligten sich mehr als sechs privat finanzierte Unternehmen oder Stiftungen;
derzeit sind es noch drei. Gesellschafter sind vor allem neun Wissenschaftseinrichtungen, die ihre Beiträge
größtenteils aus Bundesmitteln finanzieren. Dadurch finanziert der Bund die Gesellschaft fast allein.
Zudem hat der Bundesrechnungshof bei der Futurium gGmbH gravierende Versäumnisse in der
Aktenführung und beim Datenschutz festgestellt. Unterlagen waren nicht nachvollziehbar und teilweise über mehrere
Bereiche verstreut abgelegt. In den Laufwerken der Gesellschaft waren im Jahr 2024 ohne Einwilligung der
Betroffenen rund 2 500 Unterlagen mit personenbezogenen Daten gespeichert. Die Gesellschaft hätte diese
Unterlagen teilweise bereits vor zehn Jahren löschen müssen.
Der Bundesrechnungshof hat bemängelt, dass das BMFTR die ausbleibende private Beteiligung
hingenommen hat, ohne auf ein tragfähiges Finanzierungskonzept hinzuwirken. Er hat das Risiko gesehen, dass das
BMFTR bei weiter steigenden Ausgaben ein immer größer werdendes Defizit der Futurium gGmbH mit
seiner Zuwendung ausgleichen muss. Aufgrund der Verwaltungsmängel hat er Zweifel an der
ordnungsgemäßen Geschäftsführung der Futurium gGmbH geäußert und eine mangelhafte Steuerung der Gesellschaft
durch das BMFTR beanstandet.
Das BMFTR hat angegeben, dass es die finanzielle Situation der Futurium gGmbH wesentlich bestimmen
wolle, um eine neutrale und objektive Ausstellung im Futurium zu gewährleisten. Die Gesellschaft strebe
höhere Drittmitteleinnahmen an. Eine mangelhafte Steuerung der Futurium gGmbH hat das BMFTR
zurückgewiesen. Es habe sich von einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung der Gesellschaft überzeugt. Die
Datenschutzmängel seien behoben.
Für den Bundesrechnungshof bleibt offen, ob und wie das BMFTR steigenden Bundeszuwendungen
entgegenwirken will. Der Bund muss die Gesellschaft nicht nahezu allein finanzieren, um vielfältige und neutrale
Ausstellungen zu gewährleisten. Auch bei der ursprünglich geplanten breiten Beteiligung von Wirtschaft
und Wissenschaft hätte das BMFTR maßgeblichen Einfluss. Ziel muss es sein, den Bundesanteil an der
Finanzierung wieder zu senken. Dazu muss die Futurium gGmbH mehr Gesellschafter aus der Wirtschaft
gewinnen, die die Gesellschaft mitfinanzieren. Sie muss verstärkt Drittmittel einwerben. Die Möglichkeit,
Einnahmen durch Eintrittsgelder zu generieren, darf sie nicht vollständig außer Acht lassen. Gegebenenfalls
muss das BMFTR auf eine Priorisierung der Aufgaben der Futurium gGmbH hinwirken.
Ohne nachvollziehbares Ablagesystem sind Unterlagen nicht auffindbar. Ein rechtssicheres,
nachvollziehbares und kontinuierliches Verwaltungshandeln ist bei der Futurium gGmbH derzeit nicht gewährleistet. Die
gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz muss die Futurium gGmbH einhalten.
Das BMFTR muss sicherstellen, dass die Gesellschaft ein tragfähiges Finanzierungskonzept entwickelt, um
die Bundeszuwendung zu reduzieren. Zudem ist eine ordnungsgemäße Geschäftsführung für den Erhalt von
Bundeszuwendungen wesentlich. Gelingt dies nicht, muss das BMFTR seine Förderung neu und
ergebnisoffen bewerten.
2. Nach Befassung mit den angesprochenen Punkten hat der Ausschuss folgenden Beschluss gefasst:
a) Der Ausschuss nimmt die Bemerkung zustimmend zur Kenntnis.
b) Er fordert das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt auf, auf ein neues,
wirtschaftliches Konzept zur Finanzierung der Futurium gGmbH hinzuwirken. Die Zuwendung des Bundes
darf sich nicht weiter erhöhen. Der Anteil des Bundes an der Finanzierung der Futurium gGmbH soll
perspektivisch sinken. Wenn das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt keine
alternative Finanzierung erreichen kann, soll es die Förderung der Futurium gGmbH ergebnisoffen neu
bewerten.
c) Weiter fordert er das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt auf, eine
ordnungsgemäße Geschäftsführung der Futurium gGmbH als Grundlage für die Rechtmäßigkeit der
institutionellen Förderung sicherzustellen.
d) Der Ausschuss fordert das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt auf, ihm bis
zum 31. Oktober 2026 über die Umsetzung zu berichten.
Bemerkung Nr. 18
Kontrolllücke beim Kauf von EU-Neufahrzeugen besteht fort – Informationsaustausch in Papierform
gefährdet Umsatzsteueraufkommen
1. In Deutschland wohnende Privatpersonen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ein EU-Neufahrzeug
kaufen, schulden dafür in Deutschland die Umsatzsteuer. In dem anderen Mitgliedstaat ist der Verkauf
umsatzsteuerfrei. Die Privatpersonen sind verpflichtet, ihren Fahrzeugkauf gegenüber dem Finanzamt in einer
besonderen Umsatzsteuererklärung anzugeben und die erklärte Umsatzsteuer zu entrichten. Um
sicherzustellen, dass die Finanzämter von solchen Fahrzeugkäufen Kenntnis erhalten, sind die Kfz-Zulassungsstellen
verpflichtet, bei der Anmeldung eines EU-Fahrzeugs eine Kontrollmitteilung an das Wohnsitzfinanzamt zu
übermitteln.
Der Bundesrechnungshof stellte bereits im Jahr 2016 fest, dass viele Fahrzeugerwerber ihrer
Erklärungspflicht nicht nachkamen und auch die Zulassungsstellen ihre Mitteilungspflicht nur unzureichend erfüllten.
Dadurch konnten die Finanzämter eine ordnungsgemäße Besteuerung nicht sicherstellen. Zudem
versendeten die Zulassungsstellen die Kontrollmitteilungen nahezu ausschließlich in Papierform.
Im Jahr 2018 berichtete der Bundesrechnungshof dem Rechnungsprüfungsausschuss über seine
Feststellungen (Bundestagsdrucksache 19/1800 Nr. 11). Der Rechnungsprüfungsausschuss forderte daraufhin das
Bundesministerium der Finanzen (BMF) in seiner 14. Sitzung (19. Wahlperiode) am 7. Juni 2019 auf, bundesweit
ab dem Jahr 2021 ein elektronisches Mitteilungsverfahren zwischen Zulassungsstellen und Finanzämtern
einzuführen. Das BMF setzte den Beschluss bislang nicht um, obwohl auch eine gemeinsame Evaluation des
BMF und der Länder im Jahr 2022 die Notwendigkeit bestätigte. Sie ergab, dass die von den
Zulassungsstellen an die Finanzämter übermittelten Kontrollmitteilungen häufig unvollständig waren. In zahlreichen
Fällen fehlten die Kontrollmitteilungen ganz. Mehrere Länder befürworteten vor diesem Hintergrund die
Einführung eines elektronischen Mitteilungsverfahrens, wie es in einem Land bereits seit dem Jahr 2006
erfolgreich im Einsatz ist.
Das BMF und die Länder haben mit der dafür notwendigen Softwareentwicklung noch nicht begonnen, weil
sie das elektronische Mitteilungsverfahren nicht ausreichend hoch priorisierten. Softwareentwicklungen, die
aufgrund gesetzlicher Vorgaben umzusetzen waren, berücksichtigten sie vorrangig. Mit der Entwicklung des
elektronisches Mitteilungsverfahrens wollen Bund und Länder erst im Jahr 2027 starten, sodass die
Fertigstellung frühstens ab dem Jahr 2030 möglich wäre. Voraussetzung ist, dass sie dem Vorhaben eine
ausreichend hohe Priorisierung einräumen.
Nach Ansicht des Bundesrechnungshofes ist auch zukünftig nicht sichergestellt, dass alle Privatkäufe von
EU-Neufahrzeugen besteuert werden. Für ihn ist nicht verständlich, weshalb der Beschluss des
Rechnungsprüfungsausschusses, ein elektronisches Mitteilungsverfahren ab dem Jahr 2021 einzuführen, noch nicht
umgesetzt ist. Er sieht die Gefahr, dass ohne eine gesetzliche Vorgabe die erforderliche Priorisierung auch
künftig ausbleibt. Zudem ist es im digitalen Zeitalter nicht mehr zeitgemäß, wenn Zulassungsstellen ihre
Kontrollmitteilungen weiterhin in Papierform an die Finanzämter übermitteln.
Das BMF bestätigte den Sachverhalt und verzichtete auf eine weitergehende Stellungnahme.
Der Bundesrechnungshof hält ein elektronisches Mitteilungsverfahren für dringend erforderlich und erachtet
eine entsprechende Änderung des Umsatzsteuergesetzes für notwendig. Nur sie garantiert, die zeitnahe
Umsetzung des Verfahrens und eine gleichmäßige Besteuerung bei Privatkäufen von EU-Neufahrzeugen.
2. Nach Befassung mit den angesprochenen Punkten hat der Ausschuss folgenden Beschluss gefasst:
a) Der Ausschuss nimmt die Bemerkung zustimmend zur Kenntnis.
b) Er erwartet, dass das Bundesministerium der Finanzen sich verstärkt für eine hohe Priorisierung eines
elektronischen Kontrollmitteilungsverfahrens für durch Verbraucher erworbene EU-Neufahrzeugen
zwischen den Zulassungsstellen und Finanzämtern im Gesamtvorhaben KONSENS einsetzt und das
Bundesministerium für Verkehr auffordert sicherzustellen, dass die Zulassungsstellen bis zu einer
Umsetzung eines solchen elektronischen Verfahrens der Verpflichtung zur Abgabe von
Kontrollmitteilungen nach dem aktuellen Verfahren nach § 18 Absatz 10 Umsatzsteuergesetz uneingeschränkt
nachkommen.
c) Der Ausschuss fordert das Bundesministerium der Finanzen auf, ihm bis zum 31. Dezember 2026 über
das Veranlasste zu berichten.
Bemerkung Nr. 19
Steuervorteil auf landwirtschaftliche Tätigkeit begrenzen
1. Die Tarifermäßigung für Land- und Forstwirte verfehlt ihr ursprüngliches Ziel: Statt klimabedingte
Gewinneinbrüche abzufedern, begünstigt sie vor allem außerordentliche Gewinne.
2019 führte der Gesetzgeber die Tarifermäßigung in § 32c EStG befristet ein. Sie sollte
Einkommensschwankungen ausgleichen, die durch den globalen Klimawandel entstehen. Auf Antrag konnten die Land- und
Forstwirte ihre Gewinne gleichmäßig auf drei Jahre verteilen und so die Steuerlast senken.
Der Bundesrechnungshof fand jedoch keine Hinweise darauf, dass die in die Regelung einbezogenen
Gewinnschwankungen klimabedingt waren. Vielmehr resultierten sie aus außerordentlichen Erträgen, wie sie
auch in anderen Branchen vorkommen – insbesondere aus dem Verkauf betrieblicher Grundstücke oder
hohen Ausschüttungen aus Beteiligungen. Nach Schätzung des Bundesrechnungshofes führte dies jährlich zu
Steuermindereinnahmen von 50 bis 60 Millionen Euro.
Trotz dieser Erkenntnisse wurde die Tarifermäßigung im Sommer 2024 aufgrund einer Formulierungshilfe
des Bundesministeriums der Finanzen verlängert, ohne dabei die Kritik des Bundesrechnungshofes zu
berücksichtigen.
Das Bundesministerium der Finanzen sollte die erforderlichen Schritte einleiten, um die Regelung
anzupassen. Insbesondere sind von der Tarifermäßigung Gewinne auszunehmen, die nicht aus der eigentlichen
landwirtschaftlichen Tätigkeit stammen – vor allem Erlöse aus Grundstücksverkäufen.
2. Nach Befassung mit den angesprochenen Punkten hat der Ausschuss folgenden Beschluss gefasst:
Der Ausschuss nimmt die Bemerkung zur Kenntnis.
Bemerkung Nr. 20
Gesetzgeber über Auswirkungen von Gesetzesvorhaben auf das Steueraufkommen informieren
1. Die Bundesregierung unterrichtet das Parlament bei der Vorlage von Gesetzen nicht immer hinreichend über
Auswirkungen auf das Steueraufkommen. Der Bundesrechnungshof hat darauf bereits mehrfach
hingewiesen und angemahnt, Gesetzesfolgen und insbesondere die finanziellen Auswirkungen detaillierter
darzustellen.
Damit das Parlament sachgerecht über Gesetzesvorlagen entscheiden kann, muss es über deren finanzielle
Auswirkungen informiert sein. Die Bundesregierung hat daher das Parlament entsprechend zu unterrichten.
Hierzu hat sie ihren Gesetzesvorlagen einen Überblick über die Auswirkungen auf den Haushaltsplan und
die Finanzplanung beizufügen. In der Gesetzesbegründung sind insbesondere auch die Auswirkungen auf
die Einnahmen der öffentlichen Haushalte darzulegen. Denn weniger Einnahmen können sich auf den
laufenden Haushaltsvollzug auswirken, und gegebenenfalls müssen in der Folge die Haushaltsplanung oder die
Finanzplanung angepasst werden.
Der Bundesrechnungshof hat festgestellt, dass die Ressorts das Parlament in ihren Gesetzesvorlagen nicht
immer ausreichend über die Auswirkungen der Vorhaben auf das Steueraufkommen informieren. Vor dem
Hintergrund dreier Beispiele zu konkreten Gesetzesvorhaben hat der Bundesrechnungshof angemahnt:
– Auswirkungen auf das Steueraufkommen müssen auch dann dargestellt werden, wenn sie sich nur
mittelbar als Gesetzesfolgen ergeben – zu beachten ist dies insbesondere bei außersteuerlichen Gesetzen.
– Sie sind unabhängig davon auszuweisen, ob sie bereits in der Steuerschätzung berücksichtigt sind oder
berücksichtigt werden sollen.
– Sie sollten in der Gesetzesbegründung dargestellt werden, auch wenn das Gesetz erst nach dem
fünfjährigen Finanzplanungszeitraum in Kraft tritt.
– Soweit die Auswirkungen auf das Steueraufkommen nicht zu beziffern sind, sollte die
Gesetzesbegründung einen Hinweis auf mögliche steuerliche Auswirkungen enthalten.
Der Bundesrechnungshof hält es für erforderlich, dass das Bundesministerium der Finanzen in Absprache
mit den anderen Ressorts seine Arbeitshilfe zur Darstellung der Auswirkungen von Gesetzesvorhaben auf
die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte dahingehend überarbeitet und konkretisiert. Es
sollte zudem prüfen, wie es das Parlament angemessen informieren kann, wenn Verwaltungsanweisungen
das Steueraufkommen beeinflussen.
2. Nach Befassung mit den angesprochenen Punkten hat der Ausschuss folgenden Beschluss gefasst:
a) Der Ausschuss nimmt die Bemerkung zustimmend zur Kenntnis.
b) Er erwartet, dass die Bundesregierung das Parlament für die Entscheidung über Gesetzesvorhaben so
umfassend und konkret wie möglich über finanzielle Auswirkungen unterrichtet.
c) Er fordert das Bundesministerium der Finanzen auf, die anderen Ressorts weiter für dieses Ziel zu
sensibilisieren und in diesem Zusammenhang auch die Arbeitshilfe auf aus Sicht der Ressorts bestehende
Konkretisierungsbedarfe hin zu überprüfen.
d) Der Ausschuss bittet das Bundesministerium der Finanzen, ihm bis zum 31. Oktober 2026 über das
Veranlasste zu berichten.
Bemerkung Nr. 21
Steuerausfälle durch unangemessene Gewinnverlagerung ins Ausland verringern
1. Grenzüberschreitende Gewinnverlagerungen multinationaler Konzerne führen zu erheblichen
Steuerausfällen – EU-weit jährlich 50 bis 70 Mrd. Euro. Hiergegen richtet sich ein Maßnahmenpaket der Organisation
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD). Ein wesentliches Instrument ist das
Countryby-Country-Reporting. Deutschland hat es mit § 138a Abgabenordnung umgesetzt. Große multinationale
Konzerne sind hiernach verpflichtet, bei der deutschen Steuerverwaltung jährlich einen Bericht mit
bestimmten Unternehmensdaten abzugeben. Die Berichte werden mit den Steuerverwaltungen anderer Staaten
ausgetauscht. Sie sollen dazu dienen, Risiken für Gewinnverlagerungen frühzeitig zu erkennen. Darauf
aufbauend muss in einem zweiten Schritt eine Betriebsprüfung die erkannten Risiken aufklären.
Für eine Betriebsprüfung enthalten die Berichte jedoch zu stark zusammengefasste Daten. Zentrale
Kennzahlen wie Umsätze, Gewinne, gezahlte Ertragsteuern oder Beschäftigtenzahlen werden nicht den einzelnen
Konzernunternehmen zugeordnet. Dadurch können die Betriebsprüfungsstellen zwar die Einschätzung
vornehmen, ob von allen Konzernunternehmen in einem Staat insgesamt steuerliche Risiken ausgehen. Sie
können jedoch nicht feststellen, welches konkrete Unternehmen besonders risikobehaftet ist.
Für die Betriebsprüfung sind detaillierte unternehmensbezogene Buchführungsdaten erforderlich,
insbesondere zu Erträgen und Aufwendungen aus konzerninternen Geschäftsbeziehungen. Diese Daten besorgen sich
die Betriebsprüfungsstellen derzeit häufig aus privaten Datenbanken.
Der Bundesrechnungshof bewertet diesen Zustand als nicht hinnehmbar. Er empfiehlt zu prüfen, wie die
Betriebsprüfungsstellen spätestens zu Beginn einer Betriebsprüfung die aufgeschlüsselten
Unternehmensdaten zu den Berichten aus dem Country-by-Country-Reporting erhalten können. Dies betrifft die
Rechtsgrundlagen sowie eine praktikable technische Umsetzung.
2. Nach Befassung mit den angesprochenen Punkten hat der Ausschuss folgenden Beschluss gefasst:
a) Der Ausschuss nimmt die Bemerkung zustimmend zur Kenntnis.
b) Er bittet das Bundesministerium der Finanzen zu prüfen, ob und wie die Betriebsprüfungsstellen die
aufgeschlüsselten Unternehmensdaten zu den länderbezogenen Berichten aus dem Country-by-
Country-Reporting erhalten können. Dabei sollte es sowohl den rechtlichen als auch den technischen
Rahmen einbeziehen.
c) Der Ausschuss erwartet einen Bericht des Bundesministeriums der Finanzen bis zum 31. Oktober 2026.
Bemerkung Nr. 22
Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen – unwirksame Subvention endlich abschaffen
1. Die milliardenschwere Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen verfehlt ihre Ziele deutlich. Weder ist
sie geeignet, Handwerk und Mittelstand zu stärken, noch trägt sie dazu bei, die Schwarzarbeit zu reduzieren.
Nehmen Steuerpflichtige Handwerkerleistungen in ihrem Haushalt in Anspruch, können sie ihre
Einkommensteuer um 20 Prozent der Arbeitskosten ermäßigen. Dabei beträgt die Steuerermäßigung höchstens 1.200
Euro. Seit ihrer Einführung im Jahr 2006 gehört die Steuerermäßigung zu den größten Steuersubventionen.
So führte sie im Jahr 2024 zu Mindereinnahmen von 2,4 Mrd. Euro. Die einzelnen Steuerpflichtigen werden
hingegen häufig nur wenig entlastet – nämlich in Höhe einstelliger Eurobeträge.
Der Bundesrechnungshof knüpft an seine bisherige Berichterstattung an und hält fest:
Mitnahmeeffekte von 90 Prozent belegen, dass die Steuerermäßigung nicht imstande ist, eine zusätzliche
Vergabe von Aufträgen an Handwerker nennenswert anzureizen. Die vom Gesetzgeber angestrebten
ökonomischen Effekte zugunsten von Handwerk und Mittelstand sind ebenso wenig zu erkennen wie eine
Reduzierung von Schwarzarbeit. Vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) in Auftrag gegebene
Untersuchungen bestätigen diese Einschätzungen.
Zudem befindet sich der Vollzug der Steuerermäßigung in einer Schieflage. Die fast gänzlich fehlende
Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen machen sie zu einem „Blankoscheck“, den die Steuerpflichtigen nur
einlösen müssen. Dabei sind auch Doppelförderungen nicht auszuschließen. Eine gerechte und gleichmäßige
Besteuerung ist so nicht gewährleistet.
Die Steuerermäßigung konkurriert auch zunehmend mit teils zielgenaueren Förderungen. Sie ist damit nicht
mehr zeitgemäß.
Vor dem Hintergrund der jährlichen Steuermindereinnahmen in Milliardenhöhe erscheint dem
Bundesrechnungshof ein „Weiter so“ nicht vertretbar. Die Steuerermäßigung gehört endlich abgeschafft. Das BMF sollte
die erforderlichen Schritte einleiten und dabei prüfen, wie die mit der Steuerermäßigung verfolgten Ziele
anderweitig erreicht werden können.
2. Nach Befassung mit den angesprochenen Punkten hat der Ausschuss folgenden Beschluss gefasst:
a) Der Ausschuss nimmt die Bemerkung zustimmend zur Kenntnis.
b) Er bittet die Bundesregierung zu prüfen, inwiefern eine Abschmelzung der Steuerermäßigung für
Handwerkerleistungen sinnvoll und möglich ist. Dies soll im Rahmen einer Gesamtschau aller Finanzhilfen
und Steuervergünstigungen und unter Berücksichtigung der Pläne für eine Einkommensteuerreform
erfolgen. Auch soll geprüft werden, wie die mit der Steuervergünstigung bisher verfolgten Ziele auf
andere Weise zu erreichen sind.
c) Der Ausschuss bittet die Bundesregierung, über die Ergebnisse der Prüfung und das weitere Vorgehen
bis zum 30. September 2026 zu berichten.
Einzelplanbezogene Prüfungsergebnisse
Bemerkung Nr. 23 – Ergänzungsband
Werkstätten der Bundespolizei seit 18 Jahren nicht bedarfsgerecht
1. Im Jahr 2008 erstellte das Bundesministerium des Innern (BMI) ein Konzept für die Werkstätten der
Bundespolizei. Diese betrieb an damals 38 Standorten Werkstätten für ihre Ausstattung. Zu der Ausstattung
gehören Fahrzeuge, Waffen und Funkgeräte. Das BMI gab im Werkstattkonzept vor, dass die Bundespolizei
das gesamte Bundesgebiet mit acht regionalen Bereichswerkstätten abdecken sollte. Die zersplitterten
übrigen 30 Standorte sollte die Bundespolizei zeitnah auflösen. Sie setzte dies nicht um. Die Bundespolizei
beauftragte im Jahr 2015 ein Beratungsunternehmen, die Neuorganisation der Werkstätten zu evaluieren. Die
Empfehlungen des Evaluationsberichts beachtete sie nur teilweise. Das BMI nahm die Evaluation nicht zum
Anlass, sein Werkstattkonzept zu überprüfen und anzupassen.
Seit dem Jahr 2015 hat sich die Sicherheitslage verschärft. Das Personal und die Ausstattung der
Bundespolizei sind erheblich gewachsen. Das BMI versäumte, dies in einem aktualisierten Werkstattkonzept zu
berücksichtigen. Die Werkstattstruktur im Jahr 2025 folgt keinem Konzept. Die vorhandenen 26
Werkstattstandorte sind historisch gewachsen und nicht strategisch aufgestellt. Die Werkstätten befinden sich vielfach
nicht dort, wo besonders viel Ausstattung instand zu halten ist. Sehr kleine und nur eingeschränkt nutzbare
Werkstätten bestehen weiterhin.
Der Bundesrechnungshof erwartet, dass die Werkstätten der Bundespolizei effizient am Bedarf ausgerichtet
sind. Hierzu hat das BMI zu prüfen, in welcher Zahl und an welchen Standorten polizeieigene Werkstätten
notwendig sind. Den Personalbedarf hierfür hat es nachzuweisen.
Das BMI betonte, dass die Zeitenwende eine resiliente und krisenfeste Bundespolizei erfordere. Die
bestehenden Werkstätten stellten die Einsatzfähigkeit der Bundespolizei im Krisenfall sicher. Ein
Sachstandsbericht aus dem Jahr 2024 fasse alle Entwicklungen zusammen und entspreche einem Konzept. Ein „statisches
Werkstattkonzept“ halte es wegen der dynamischen Lageentwicklung der Bundespolizei für nicht
sachgerecht.
Der Bundesrechnungshof ist der Auffassung, dass Resilienz und Zeitenwende nicht nur als Schlagwörter
genutzt, sondern mit einer belastbaren strukturellen Neuausrichtung der Werkstätten hinterlegt werden
müssen. Eingeschränkt nutzbare Werkstätten und damit eine insgesamt stark verbesserungswürdige
Werkstattstruktur darf das BMI nicht länger dulden. Es sollte den Beitrag der Werkstätten zur Resilienz der
Bundespolizei vergrößern, indem es die bestehende Werkstattstruktur überprüft und regelmäßig an neue
sicherheitspolitische Anforderungen anpasst. Nur mit einer bedarfsgerechten Werkstattstruktur wird das BMI seiner
Verantwortung für eine effiziente und krisenfeste Bundespolizei gerecht.
2. Nach Befassung mit den angesprochenen Punkten hat der Ausschuss folgenden Beschluss gefasst:
a) Der Ausschuss nimmt die Bemerkung zustimmend zur Kenntnis.
b) Er fordert das Bundesministerium des Innern auf, unter Berücksichtigung strategischer Ziele,
veränderter Einsatzschwerpunkte und Ausstattung
– den Bedarf an eigenen Werkstätten zu ermitteln,
– den Personalbedarf der Werkstätten in der Zielstruktur nachzuweisen sowie
– einen Zeit- und Umsetzungsplan für eine bedarfsgerechte Werkstattstruktur zu erstellen.
c) Er erwartet einen Bericht des Bundesministeriums des Innern über den Stand der Umsetzung bis zum
31. März 2027.
Bemerkung Nr. 24 – Ergänzungsband
DRV Bund erfasst seit Jahrzehnten versicherungspflichtige Selbstständige nur lückenhaft
1. Der Bundesrechnungshof hat festgestellt, dass die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund seit über
20 Jahren versicherungspflichtige Selbstständige nur lückenhaft erfasst. Dennoch ändert sie diesen
Missstand nicht.
Bestimmte Selbstständige sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Dies sind zum
Beispiel selbstständige Lehrkräfte, Pflegepersonen, Hebammen oder Selbstständige, die nur für einen
Auftraggeber arbeiten. Im Jahr 2023 hatte die DRV Bund rund 46.000 dieser Personen erfasst. Seit dem Jahr
2001 müssen sich die genannten Gruppen von Selbstständigen innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme
der Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger melden (Selbstmeldeverpflichtung).
Der Bundesrechnungshof hatte festgestellt, dass die DRV Bund die versicherungspflichtigen Selbstständigen
lückenhaft erfasst. Die Selbstständigen meldeten sich entweder verspätet oder gar nicht. Dadurch hat die
DRV Bund einerseits zu geringe Beitragseinnahmen. Je nicht erfasster Person entgehen ihr so jährlich rund
5.000 Euro. Andererseits bauen die Selbstständigen weniger Rentenansprüche auf. Damit haben sie später
ein niedrigeres Alterseinkommen und für den Bund steigt das Risiko, für diese Personen Grundsicherung im
Alter zahlen zu müssen.
Nach Ansicht der DRV Bund klärt sie die Selbstständigen über ihre Selbstmeldeverpflichtung durch ihre
Öffentlichkeitsarbeit sowie die Kooperationen mit verschiedenen Existenzgründungsportalen auf. Sie hält
diese Maßnahmen für zielführend. Weitere Maßnahmen ergreift sie nicht.
Zudem interpretiert sie die Selbstmeldeverpflichtung so, dass die selbstständig Tätigen selbst einschätzen
müssen, ob sie versicherungspflichtig sind. Wenn sie dies für sich selbst nicht annehmen oder erkennen,
besteht aus Sicht der DRV Bund keine Meldepflicht. Die DRV Bund geht davon aus, dass mit der von der
derzeitigen Koalition geplanten Versicherungspflicht für alle neuen Selbstständigen die lückenhafte
Erfassung beseitigt wird.
Aus der Sicht des Bundesrechnungshofes tut die DRV Bund zu wenig, um die Selbständigen zu erfassen.
Die Öffentlichkeitsarbeit und die Zusammenarbeit mit Existenzgründungsportalen reichen nicht aus. Die
Ansicht der DRV Bund, dass eine Meldepflicht nicht bestehe, wenn die selbständig tätige Person die
Versicherungspflicht für sich ausschließt, ist nicht akzeptabel. Damit überträgt die DRV Bund ihre Verantwortung
faktisch auf die Selbstständigen.
Die DRV Bund sollte nicht auf die Einführung der Versicherungspflicht für alle neuen Selbstständigen
warten, da ungewiss ist, ob und wann ein solches Gesetz beschlossen wird. Sie muss jetzt aktiv werden. So sollte
sie mit den Stellen die Zusammenarbeit vertiefen und Lösungen erarbeiten, bei denen die Selbstständigen
die Aufnahme der Tätigkeit melden beziehungsweise anzeigen müssen. Dazu gehören die Finanzämter und
Gewerbeämter. Eine solche Maßnahme wäre speziell auf den Personenkreis der versicherungspflichtigen
Selbstständigen zugeschnitten und deshalb zielführend.
2. Nach Befassung mit den angesprochenen Punkten hat der Ausschuss folgenden Beschluss gefasst:
a) Der Ausschuss nimmt die Bemerkung zustimmend zur Kenntnis.
b) Der Ausschuss erwartet, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund ihr derzeitiges Verfahren
analysiert und Lösungen erarbeitet, um die versicherungspflichtigen Selbstständigen besser zu erfassen.
Hierbei sollte sie die verstärkte Zusammenarbeit mit den Finanzämtern und Gewerbeämtern prüfen.
c) Der Ausschuss erwartet, dass ihm die Deutsche Rentenversicherung Bund und das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales bis zum 31. Mai 2027 über die ergriffenen Maßnahmen berichten.
Bemerkung Nr. 25 – Ergänzungsband
Bundesagentur für Arbeit plante IT-Systeme fehlerhaft
1. Der Bundesrechnungshof begleitet seit mehr als zehn Jahren die Digitalisierungsagenda der Bundesagentur
für Arbeit (Bundesagentur) mit Prüfungen zu verschiedenen IT-Vorhaben. Die Ausgaben für diese Vorhaben
erreichten oft einen zweistelligen Millionenbetrag.
Das Haushaltsrecht fordert, dass Ausgaben notwendig sind, um die Aufgaben der Bundesagentur zu erfüllen,
das heißt es muss ein Bedarf für die IT-Vorhaben bestehen. Ein Bedarf liegt vor, wenn der angestrebte
Zustand von der Ausgangslage abweicht. Zudem hat die Bundesagentur für IT-Vorhaben als finanzwirksame
Maßnahmen angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. Hierfür sind sämtliche
Lösungsmöglichkeiten zu untersuchen, die zur Erreichung der vorab definierten Ziele geeignet sind. Die Kosten
einschließlich Folgekosten und der Nutzen der Lösungsmöglichkeiten sind zu ermitteln und
gegenüberzustellen.
In Prüfungen stellte der Bundesrechnungshof fest, dass die Bundesagentur IT-Vorhaben nicht immer
bedarfsgerecht und wirtschaftlich plante.
– Die Bundesagentur erfasste die Ausgangslage unvollständig und ermittelte damit den Bedarf nicht
belastbar. Dies zeigen die IT-Vorhaben „Automatisierte Datenübernahme aus Stellenangeboten mittels
maschinellen Lernens (ADEST)“ und „YouConnect“. Mit dem IT-System „YouConnect“ können die
Kooperationspartner der Jugendberufsagenturen Daten austauschen.
– Zudem legte sich die Bundesagentur bei der Planung von IT-Vorhaben in
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen vorschnell auf eine Lösungsmöglichkeit fest und zog erst zu einem späteren Zeitpunkt
alternative Lösungen in Betracht. Dies verdeutlichen die IT-Vorhaben Nachfolgesystem für die
„Computerunterstützte Sachbearbeitung (COSACH)“ und „Travel“. Das IT-System „COSACH“ unterstützt die
Bearbeitung von 160 Förderleistungen bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie bei der
Arbeitsförderung. Für das Nachfolgesystem zu „COSACH“ brauchte die Bundesagentur im Ergebnis mehr
als sieben Jahre, um die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung abzuschließen. Mit dem IT-Vorhaben
„Travel“ führte die Bundesagentur eine neue Reise-Software ein.
Die Fälle zeigen, dass sich die Mängel bei der Bedarfsermittlung und der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung
wiederholen und damit systemimmanent sind.
Die Bundesagentur hat betont, dass ihr eine begründete Bedarfserhebung wichtig sei. Die Bedarfserhebung
gehe mit einer fundierten und ergebnisoffenen Betrachtung der Lösungsmöglichkeiten einher. Sie sei sich
bewusst, dass beides in der Vergangenheit nicht durchgängig der Fall war, und hat erklärt, sie habe
verschiedene Verbesserungen eingeführt. Hinweise des Bundesrechnungshofes habe die Bundesagentur
aufgegriffen. Sie habe bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung unter anderem Mindestalternativen wie „Nicht-
Handeln“, das heißt den „Status quo“ fortzuführen, festgelegt. Diese seien je Modul eines IT-Vorhabens
verbindlich zu betrachten.
Die Zusage der Bundesagentur lässt nicht erwarten, dass die Bundesagentur IT-Vorhaben künftig nach den
haushaltsrechtlichen Anforderungen ausreichend vorbereiten wird. Im Wesentlichen:
– Die Bundesagentur unterscheidet nicht eindeutig zwischen Bedarfsermittlung und
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung. Die Bedarfsermittlung ist ein der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung vorgelagerter
Prüfungsschritt. Sie geht nicht bereits mit einer Betrachtung von Lösungsmöglichkeiten einher. Ist aber die
Bedarfsermittlung unzureichend, wird die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung im nächsten Schritt von
falschen Annahmen geprägt und führt zu fehlerhaften Ergebnissen.
– In der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung sind zudem nur solche Lösungsmöglichkeiten zu betrachten, die
geeignet sind, den zuvor festgestellten Bedarf zu decken. Mit der Möglichkeit „Nicht-Handeln“, das
heißt den „Status quo“ fortzuführen, wird der zuvor festgestellte Bedarf gerade nicht gedeckt. „Nicht-
Handeln“ ist daher nicht als eine Lösungsmöglichkeit im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung
zu werten.
– IT-Vorhaben sind zudem als Ganzes zu betrachten, auch wenn diese in eigenständige Module aufgeteilt
werden können. Eine Gesamtbetrachtung ist notwendig, um insbesondere Wechselwirkungen zwischen
den Modulen berücksichtigen zu können.
2. Nach Befassung mit den angesprochenen Punkten hat der Ausschuss folgenden Beschluss gefasst:
a) Der Ausschuss nimmt die Bemerkung zustimmend zur Kenntnis.
b) Der Ausschuss erwartet, dass die Bundesagentur für Arbeit künftig bei der Planung von IT-Vorhaben
die haushaltsrechtlichen Vorgaben einhält. Dafür muss sie
– den Bedarf in einem ersten Prüfschritt eigenständig auf Basis der tatsächlichen Umstände
feststellen und
– anschließend in der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung alle zur Zielerreichung geeigneten
Lösungsmöglichkeiten ergebnisoffen in den Variantenvergleich einbeziehen und deren finanzielle
Auswirkungen detailliert darlegen, um die wirtschaftliche Lösungsmöglichkeit zu ermitteln.
c) Die Bundesagentur für Arbeit muss die Ursachen für die bisherigen Mängel in den Vorbereitungsphasen
analysieren. Zudem sollte sie die erforderlichen Verfahrensschritte bei der Planung von IT-Verfahren
in ihren Vorgaben ausdrücklich klarstellen.
d) Der Ausschuss fordert die Bundesagentur für Arbeit und das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales auf, ihm einen Bericht über die Analyse und die ergriffenen Maßnahmen bis zum 31.
Dezember 2026 vorzulegen.
Bemerkung Nr. 26 – Ergänzungsband
Fehlendes WLAN bremst Digitalisierung der Bundeswehrkrankenhäuser
1. Der Bundeswehr ist es innerhalb von zehn Jahren nicht gelungen, WLAN flächendeckend in ihren
Krankenhäusern bereitzustellen. Dadurch kann sie beispielsweise moderne Medizingeräte nur eingeschränkt
einsetzen. Moderne Medizingeräte und Tablets übertragen Daten über WLAN an zentrale Krankenhaussysteme.
Im Jahr 2015 beschloss die Bundeswehr, dies in ihren vier Krankenhäusern in Berlin, Hamburg, Koblenz
und Ulm zu nutzen. Sie will so medizinische Prozesse beschleunigen sowie Patientinnen und Patienten besser
versorgen. Doch fehlendes WLAN in den Krankenhäusern verhindert dies seit Jahren.
Ab dem Jahr 2022 sollte die BWI GmbH der Bundeswehr unter anderem Tablets liefern und im WLAN
betreiben. Die Bundeswehr schaffte es jedoch nicht, die für das WLAN benötigte Verkabelung in den
Krankenhäusern termingerecht einzubauen. Da der Einbau im laufenden Krankenhausbetrieb stattfinden sollte
und weitere Baumaßnahmen in den Krankenhäusern geplant waren, gab es Abstimmungsbedarf. Die für die
Baumaßnahmen zuständigen Bauverwaltungen waren zudem teilweise stark ausgelastet. Erst im Jahr 2025
richtete die Bundeswehr ein Team ein, das die Zusammenarbeit verbessern und für flächendeckendes WLAN
in den Krankenhäusern bis zum Jahr 2030 sorgen soll.
Das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) verweist auf einen ressortübergreifenden Ausschuss zur
Prozessbeschleunigung von Baumaßnahmen. Dieser habe insgesamt 38 Maßnahmen zur Umsatzsteigerung
und Beschleunigung der Prozesse vorgestellt. Das BMVg könne jedoch noch nicht bewerten, inwiefern
Baumaßnahmen dadurch beschleunigt werden, und will erst noch weitere Erfahrungen sammeln.
Es ist unstrittig, dass die Bundeswehr bei der Digitalisierung ihrer Krankenhäuser einen störungsfreien
Betrieb und die Versorgung ihrer Patienten sicherstellen muss. Zugleich ist die Verkabelung von Gebäuden
eine vergleichsweise einfache Bauaufgabe. Auch im laufenden Krankenhausbetrieb sollte es möglich sein,
Kabel in weniger als 15 Jahren zu verlegen. Mit der Gründung eines Ausschusses zur Prozessbeschleunigung
von Baumaßnahmen hat das BMVg zwar grundsätzlichen Handlungsbedarf erkannt. Ob und wann
Maßnahmen greifen, ist derzeit jedoch noch nicht absehbar. Die Verkabelung der Bundeswehrkrankenhäuser darf
darauf nicht warten. Vielmehr hat die Bundeswehr alle in ihrer Verantwortung liegenden Möglichkeiten zum
beschleunigten WLAN-Ausbau zu ergreifen. Auch mit dem zu spät eingerichteten Team zur besseren
Koordination der Baumaßnahmen soll es noch weitere fünf Jahre dauern, bis die Verkabelung eingerichtet ist und
die Bundeswehr somit die Effizienzvorteile der Digitalisierung nutzen kann. In einem zehn Jahre laufenden
Projekt zunächst einmal Erfahrungen sammeln zu wollen, ist auch angesichts der Zeitenwende das falsche
Signal. Das BMVg sollte dafür sorgen, dass die Bundeswehr beim WLAN-Ausbau in den Krankenhäusern
entschlossen agiert, den eigenen Ansprüchen der Digitalisierung gerecht wird und so zu einer modernen und
leistungsfähigen Bundeswehr beiträgt.
2. Nach Befassung mit den angesprochenen Punkten hat der Ausschuss folgenden Beschluss gefasst:
a) Der Ausschuss nimmt die Bemerkung zustimmend zur Kenntnis.
b) Er fordert das Bundesministerium der Verteidigung auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Bundeswehr
effiziente Digitalisierungsmaßnahmen, wie den WLAN-Ausbau in den Bundeswehrkrankenhäusern,
forciert.
c) Er erwartet einen Bericht zur Digitalisierung der Gesundheitsversorgung in den
Bundeswehrkrankenhäusern an den Ausschuss bis zum 30. November 2026.
Bemerkung Nr. 27 – Ergänzungsband
BMG muss Versorgungslücken in der Substitutionstherapie schließen
1. Für Menschen mit Opioidabhängigkeit sinkt das Angebot für eine Substitutionstherapie seit Jahren. Weil das
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) nicht gegensteuert, gibt es vermeidbare gesundheitliche Risiken
und hohe Folgekosten.
In Deutschland erhalten nur knapp die Hälfte der Menschen mit Opioidabhängigkeit (Opioidabhängige) eine
Substitutionstherapie. Die kontrollierte Vergabe ärztlich verordneter Substitutionsmittel ist der wirksamste
Weg, Opioidabhängige zu behandeln. Sie verbessert deren Überlebenschancen. Werden sie nicht behandelt,
drohen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) deutlich höhere Kosten, zum Beispiel durch
vermeidbare Aufenthalte in Krankenhäusern und Folgeerkrankungen. In der Substitutionstherapie gibt es strukturelle
Versorgungsdefizite. Besonders in ländlichen Regionen fehlt es an wohnortnahen Angeboten. Die Zahl der
substituierenden Ärztinnen und Ärzte sinkt seit Jahren, Nachwuchs fehlt. Das liegt unter anderem an
Fehlanreizen im Vergütungssystem und starren Behandlungsvorgaben. Gleichzeitig verbreiten sich immer mehr
neue, gefährlichere Substanzen wie Fentanyl und Nitazene. Das BMG hat zwar punktuell reagiert, sieht aber
die sogenannte gemeinsame Selbstverwaltung in der Pflicht. Diese kommt ihrer Verantwortung im Fall der
Substitutionstherapie jedoch nicht ausreichend nach. Darum muss das BMG als oberste regulatorische
Instanz verbindliche Steuerungsimpulse setzen, um eine flächendeckende Substitutionsversorgung
sicherzustellen.
Opioidabhängige sollten Substitutionsmittel häufiger außerhalb der Arztpraxis kontrolliert einnehmen
können, zum Beispiel in Apotheken. So könnten Versorgungslücken in unterversorgten Regionen geschlossen
werden. Indem das BMG die Rechtsvorgaben anpasst und die Selbstverwaltung die Vergütung
weiterentwickelt, könnten mehr Leistungserbringer für die Substitutionsversorgung gewonnen werden.
2. Nach Befassung mit den angesprochenen Punkten hat der Ausschuss folgenden Beschluss gefasst:
a) Der Ausschuss nimmt die Bemerkung zustimmend zur Kenntnis.
b) Der Ausschuss unterstreicht die Dringlichkeit, die Substitutionstherapie flächendeckend und
wohnortnah sicherzustellen. Er fordert das Bundesministerium für Gesundheit auf, mit allen für die Substitution
verantwortlichen Akteuren mit Nachdruck auf eine Verbesserung der Situation hinzuwirken. Hier
sollten konkrete Maßnahmen, Zuständigkeiten und Fristen definiert werden.
c) Der Ausschuss fordert das Bundesministerium für Gesundheit darüber hinaus auf, weitere
Handlungsoptionen zu ergreifen, um eine flächendeckende Substitutionsversorgung zu gewährleisten:
– Fehlanreize im Vergütungssystem sind zu beseitigen. Die Vergütung sollte stärker an ärztliche
Gespräche und Koordinationsleistungen anknüpfen als an die bloße Medikamentenabgabe. Das
Bundesministerium für Gesundheit sollte seine Möglichkeiten nutzen, damit der
Bewertungsausschuss den Einheitlichen Bewertungsmaßstab weiterentwickelt.
– Das Bundesministerium für Gesundheit wird aufgefordert, die Flexibilisierung für die
Behandlungsmaßnahmen in der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung zu prüfen. Insbesondere
sollen dabei die Kapazitätsgrenzen und die Delegations- und Teamregelungen betrachtet werden.
Der Ausschuss fordert das Bundesministerium für Gesundheit auf, ihm bis zum 31. Oktober 2026
hierzu zu berichten.
– Um den Apotheken-Sichtbezug zu stärken, sollte das Bundesministerium für Gesundheit den
GKV-Spitzenverband beauftragen, hierfür eine bundesweit geltende Vergütungsvereinbarung zu
schließen. Soweit notwendig, sollte das Bundesministerium für Gesundheit dazu über eine
gesetzliche Änderung nachdenken.
d) Der Ausschuss fordert das Bundesministerium für Gesundheit auf, ihm bis zum 31. Januar 2027 über
das Veranlasste zu berichten.
Bemerkung Nr. 28 – Ergänzungsband
Risiken in Millionenhöhe durch überlange Verfahren bei der Erstattung von Kapitalertragsteuer
1. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) benötigt über 20 Monate, um Anträge auf Erstattung von
Kapitalertragsteuer zu bearbeiten. Die lange Verfahrensdauer führt bei den Erstattungsberechtigten zu hohen
Liquiditätsverlusten. Dem Bund drohen hohe Zins- und Schadensersatzansprüche. Das Erstattungsvolumen ist
dem BZSt bislang nicht vollständig bekannt. Es summierte sich bei den bis Ende des Jahres 2025 erfassten
Anträgen bereits auf 5,2 Mrd. Euro. Daraus ergibt sich ein möglicher Zinsschaden für die öffentlichen
Haushalte von jährlich bis zu 312 Mio. Euro. Bund und Länder tragen sämtliche Risiken jeweils hälftig.
Die seitens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) und des BZSt bislang getroffenen
organisatorischen und automationstechnischen Maßnahmen konnten lediglich das Anwachsen der
Bearbeitungsrückstände verlangsamen. Der Bundesrechnungshof hat dem BMF daher verschiedene Maßnahmen empfohlen,
um das durch 50 Jahre alte Großrechneranwendungen und zahlreiche Medienbrüche geprägte
Erstattungsverfahren rechtlich und organisatorisch zu modernisieren und zu digitalisieren:
– Durch die Einführung des mehrfach verschobenen elektronischen Mitteilungsverfahrens
Kapitalertragsteuer auf Dividenden aus Aktien und Hinterlegungsscheine (MiKaDiv) zum 1. Januar 2027 sollen die
bislang vorzulegenden Steuerbescheinigungen durch die elektronische Mitteilung von Steuerdaten
ersetzt werden. Dies wird den Verwaltungsaufwand bei der Antragsbearbeitung reduzieren und zudem
der Gefahr der Steuerhinterziehung durch gefälschte Steuerbescheinigungen begegnen.
– Die möglichst frühzeitige Umsetzung der EU-Richtlinie FASTER (Faster and Safer Tax Relief of
Excess Withholding Taxes) kann das Verfahren zur Entlastung von Kapitalertragsteuer schneller,
einfacher und sicherer machen. Dabei könnte durch die Einführung des einstufigen sog. Relief-at-Source-
Verfahrens bei risikoarmen Fällen bereits beim Steuerabzug der reduzierte Steuersatz des jeweiligen
Doppelbesteuerungsabkommens berücksichtigt werden. Ein nachgelagertes Erstattungsverfahren auf
einer 2. Stufe würde dadurch entfallen.
– Zusätzlich sollte das BMF mit dem BZSt auch kurzfristig wirksame Maßnahmen zur
Verfahrensbeschleunigung prüfen.
Zur Reduzierung der Verzinsungsrisiken sollte das BMF zudem eine gesetzliche Regelung zur Verzinsung
von unionsrechtswidrig einbehaltener Kapitalertragsteuer vorbereiten. Dies gilt umso mehr, als der
Bundesfinanzhof (BFH) im Jahr 2024 erstmals einen solchen Zinsanspruch bejaht hat. Bei der Regelung der
Verzinsungsmodalitäten sollte es den durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) eröffneten Spielraum nutzen
– insbesondere bei der durch die Rechtsprechung noch nicht entschiedenen Frage des anzuwendenden
Zinssatzes.
Das BMF bestreitet die überlange Verfahrensdauer nicht. Es weist darauf hin, dass das BZSt die
Bearbeitungsrückstände nunmehr abbaue. Auch ist es der Auffassung, dass ein schnelles und sicheres
Erstattungsverfahren modern und digital sein müsse. Dies gelte ebenso bei der Umsetzung der FASTER-Richtlinie.
Beides verfolge das BMF daher mit hoher Priorität. Auch das elektronische Mitteilungsverfahren MiKaDiv
könne mittelbar zu einem beschleunigten Verfahren beitragen. Das Risiko eines unionsrechtlichen
Verzinsungsanspruchs wegen überlanger Erstattungsverfahren lasse sich nach Auffassung des BMF zwar bislang
nicht aus der Rechtsprechung von EuGH und BFH ableiten. Unabhängig hiervon sehe es in der
beschleunigten Antragsbearbeitung den besten Weg, um möglichen Zins- und Schadensersatzansprüchen zu begegnen.
Der Bundesrechnungshof begrüßt die übereinstimmende Einschätzung des BMF, fiskalischen Risiken durch
möglichst schnelle Erstattungsverfahren zu begegnen. Von diesem Ziel ist die unverändert überlange
Verfahrensdauer von mehr als 20 Monaten jedoch noch weit entfernt. Es gilt daher, die vom
Bundesrechnungshof aufgezeigten Verbesserungen mit Nachdruck voranzutreiben.
2. Nach Befassung mit den angesprochenen Punkten hat der Ausschuss folgenden Beschluss gefasst:
a) Der Ausschuss nimmt die Bemerkung zustimmend zur Kenntnis.
b) Er fordert das Bundesministerium der Finanzen auf,
– die Einführung des elektronischen Mitteilungsverfahrens MiKaDiv voranzutreiben und weitere
Verzögerungen zu vermeiden,
– die EU-Richtlinie FASTER frühestmöglich unter Einbezug des „Relief-at-Source-Verfahrens“
umzusetzen und
– zu untersuchen, wie sich die Abläufe des Erstattungsverfahrens kurzfristig weiter optimieren lassen.
c) Er bittet das Bundesministerium der Finanzen auf dieser Grundlage um eine Zeitplanung für die
Abwicklung der anhängigen Erstattungsanträge sowie um eine Einschätzung des
Gesamterstattungsvolumens und der fiskalischen Risiken aufgrund unionsrechtlicher Zinsansprüche wegen überlanger
Verfahrensdauer.
d) Darüber hinaus sollte das Bundesministerium der Finanzen eine gesetzliche Regelung zur Verzinsung
unionsrechtswidrig einbehaltener Kapitalertragsteuer prüfen, welche die Fiskalinteressen von Bund und
Ländern besser wahrt.
e) Der Ausschuss erwartet einen Bericht des Bundesministeriums der Finanzen über das Veranlasste bis
zum 31. Dezember 2026. Darin sollte das Bundesministerium der Finanzen zudem auf die Vorsorge für
die fiskalischen Risiken im Haushalt und auf mögliche finanzielle Sanktionen infolge einer verspäteten
Umsetzung der FASTER-Richtlinie eingehen.
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ISSN 0722-8333
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