Bilanz des ersten Jahres der Tätigkeit des Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (Antwort zu Drs. 21/6539)
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Bilanz des ersten Jahres der Tätigkeit des Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (Antwort zu Drs. 21/6539)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6877
21. Wahlperiode 06.07.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Stephan Brandner und
der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/6539 –
Bilanz des ersten Jahres der Tätigkeit des Unabhängigen Beauftragten für
Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Zahl der Beauftragten, Koordinatoren und Sonderbeauftragten der
Bundesregierung betrug mit Stand vom 1. Januar 2025 43, im Jahr 2024 waren es
sogar 45, im Jahr 2023 42, im Jahr 2022 35, im Jahr 2021 39, in den Jahren
2000 bis 2002 waren es 19 (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/2361). Laut der Liste der Beauftragten
der Bundesregierung, der Bundesbeauftragten sowie der Koordinatoren der
Bundesregierung nach § 21 Absatz 3 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der
Bundesministerien (GGO) sind es mit Stand vom Juli 2025 27 (www.bmi.bun
d.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/ministerium/list
e-beauftragte-bundesregierung.html). Es stellt sich den Fragestellern die
Frage, welchen konkreten Mehrwert diese zusätzlichen Regierungsstrukturen
gegenüber den bestehenden Zuständigkeiten der Bundesministerien und
nachgeordneten Behörden tatsächlich leisten. Vor diesem Hintergrund besteht in
ihren Augen ein erhebliches öffentliches und parlamentarisches Interesse
daran, Umfang, Tätigkeit, Kosten, tatsächliche Zuständigkeiten sowie den
messbaren Nutzen des Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen
Kindesmissbrauchs transparent nachzuvollziehen. Gerade angesichts zusätzlicher
Personal-, Verwaltungs- und Haushaltsressourcen stellt sich ihnen die Frage,
ob durch die Einrichtung des Amtes ein konkreter operativer oder
koordinierender Mehrwert erzielt wurde oder ob Doppelstrukturen zu bereits
bestehenden Zuständigkeiten entstanden sind. Die nachfolgenden Fragen sollen daher
dazu beitragen, Aufgabenwahrnehmung, Ressourceneinsatz,
Steuerungswirkung und Zielerreichung des Beauftragten im ersten Jahr der aktuellen
Legislaturperiode nachvollziehbar zu machen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Im angegebenen Zeitraum war ein Unabhängiger Beauftragter für Fragen des
sexuellen Kindesmissbrauchs nicht im Amt. Die Bundesregierung geht davon
aus, dass mit der Fragestellung die Unabhängige Bundesbeauftragte gegen
sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen, Kerstin Claus, gemeint ist.
Sie hat dieses Amt – damals noch unter dem Namen Unabhängige Beauftragte
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend vom 2. Juli 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs – seit März 2022 inne. Seit dem
Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt
an Kindern und Jugendlichen (UBSKMG) zum 1. Juli 2025 firmiert das Amt
unter dem Namen Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen
Missbrauch von Kindern und Jugendlichen.
1. Wie viele Planstellen und Stellen standen dem Unabhängigen
Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs im ersten Jahr der
aktuellen Legislaturperiode zur Verfügung, wie viele dieser Stellen waren
besetzt, und welche Besoldungs- bzw. Entgeltgruppen sind den jeweiligen
Planstellen und Stellen zugeordnet (bitte einzeln auflisten)?
Die parlamentarische Kontrolle von Regierung und Verwaltung verwirklicht
den Grundsatz der Gewaltenteilung, der für das Grundgesetz ein tragendes
Funktions- und Organisationsprinzip darstellt. Die Gewaltenteilung stellt aber
nicht nur den Grund, sondern auch die Grenze der parlamentarischen Kontrolle
dar. Die Verantwortung der Regierung gegenüber Parlament und Volk setzt
angesichts des Gefüges der grundgesetzlichen Zuordnung staatlicher Aufgaben zu
bestimmten Funktionen und Trägern die Gewährleistung einer
funktionsgerechten und organadäquaten Aufgabenwahrnehmung voraus
(Bundesverfassungsgericht – BVerfGE 143, 101, 138).
Die parlamentarische Kontrolle der Regierung ist einerseits gerade dazu
bestimmt, eine demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechende
Ausübung der Regierungsfunktion sicherzustellen, kann andererseits aber diese
Funktion auch stören und bedarf daher der Begrenzung auf ein
funktionsverträgliches Maß (vgl. BVerfGE 110, 199 (219); 124, 78 (122); 137, 185 (250
Rn. 1699)). Dieser Überlegung entspricht weiter, dass parlamentarische
Kontrolle politische Kontrolle ist, nicht administrative Überkontrolle (BVerfGE
67,100, 140). Angelegenheiten, an deren parlamentarischer Behandlung kein
öffentliches Interesse von hinreichendem Gewicht besteht, sind vom
parlamentarischen Untersuchungsrecht daher ausgeschlossen (BVerfGE 77, 1, 44).
Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Angaben zu Stellen und Budget der
Beauftragten sind dem jeweils geltenden Bundeshaushaltsplan (hier: Einzelplan
17) als Anlage zum Haushaltsgesetz zu entnehmen. Weitere Ausführungen zur
personellen Ausstattung und zu laufenden Stellenbesetzungsverfahren
übersteigen die zur parlamentarischen Beurteilung notwendigen Informationen.
2. Wurden seitens des Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen
Kindesmissbrauchs seit Beginn der aktuellen Legislaturperiode externe
Dienstleister beauftragt, wenn ja, welche Dienstleister wurden mit
welchem finanziellen Volumen für welche Tätigkeiten beauftragt?
Es wurden 16 Dienstleister beauftragt. Die Gesamtkosten betragen
4.012.989,53 Euro.
3. Nahm der Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen
Kindesmissbrauchs an Treffen mit Vertretern der Bundesministerien teil, wenn
ja, wie viele Termine mit Vertretern der Bundesministerien fanden im
ersten Jahr der aktuellen Legislaturperiode statt (bitte gegebenenfalls
nach Bundesministerium aufschlüsseln), welcher Anlass lag den
jeweiligen Treffen zugrunde, und welche Ziele wurden dabei verfolgt?
4. Nahm der Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen
Kindesmissbrauchs an Treffen mit Interessenvertretern, Lobbyorganisationen,
Verbänden oder Nichtregierungsorganisationen teil, und wenn ja, wie
viele Treffen fanden im ersten Jahr der aktuellen Legislaturperiode statt
(bitte gegebenenfalls nach Monaten auflisten), welcher Anlass lag den
jeweiligen Treffen zugrunde, und welche Ziele wurden dabei verfolgt?
5. Nahm der Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen
Kindesmissbrauchs an Treffen mit Vertretern der Landesregierungen teil, und
wenn ja, wie viele Treffen mit Vertretern der Landesregierungen fanden
im ersten Jahr der aktuellen Legislaturperiode statt (bitte gegebenenfalls
einzeln und nach Monaten auflisten), welcher Anlass lag den jeweiligen
Treffen zugrunde, und welche Ziele wurden dabei verfolgt?
6. Nahm der Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen
Kindesmissbrauchs an Treffen mit Vertretern internationaler Organisationen teil,
und wenn ja, wie viele Treffen mit Vertretern internationaler
Organisationen fanden im ersten Jahr der aktuellen Legislaturperiode statt (bitte
gegebenenfalls einzeln und nach Monaten auflisten), welcher Anlass lag
den jeweiligen Treffen zugrunde, und welche Ziele wurden dabei
verfolgt?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 3 bis 6 gemeinsam
beantwortet.
Öffentliche und presseöffentliche Termine sowie Termine mit Social-Media-
Begleitung der Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch
von Kindern und Jugendlichen können weitestgehend, soweit diese öffentlich
sind, der allgemeinen Presseberichterstattung entnommen werden.
Die weit gefasste Fragestellung zu sämtlichen Veranstaltungen, Treffen und
Terminen mit den in den Fragen 3 bis 6 genannten Zielgruppen begründet im
vorliegenden Fall ein Informationsbegehren, dem die Bundesregierung nicht in
der geforderten Form entsprechen kann. Ausgehend vom Wortlaut der Frage
und dem Fragekontext ist davon auszugehen, dass das Informationsinteresse
auf die Bereitstellung von Informationen in einem Umfang gerichtet ist, der
von der Bundesregierung unter Wahrung ihrer Funktionsfähigkeit nicht
geleistet werden kann.
Die angefragten Informationen können nicht durch eine einfache technische
Auswertung in der vom Fragesteller geforderten Detailtiefe und mit Anspruch
auf Vollständigkeit in zumutbarer Weise zusammengestellt werden.
Insbesondere werden Angaben zu einzelnen zielgruppenspezifischen Treffen, deren
Anlass sowie den jeweils verfolgten Zielen abgefragt. Entsprechende
Informationen werden nicht zentral in der abgefragten Form erfasst. Für eine
vollumfängliche Beantwortung wäre vielmehr eine umfangreiche manuelle Auswertung
von Aktenbeständen, Kalendereinträgen und weiteren Unterlagen erforderlich.
Parlamentarische Kontrolle ist politische Kontrolle, nicht administrative
Überkontrolle (BVerfGE 67, 100, 140). Aus Sicht der Bundesregierung ist die
Grenze zur administrativen Überkontrolle angesichts des Umfangs und der
Detailtiefe der vorliegenden Fragestellung erreicht.
7. Wie viele Dienstreisen absolvierte der Unabhängige Beauftragte für
Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs im ersten Jahr der aktuellen
Legislaturperiode
a) innerhalb Deutschlands und
b) außerhalb Deutschlands,
welche Kosten entstanden hierbei jeweils (bitte einzeln unter Angabe des
Datums auflisten), und welche Reiseziele wurden zu welchem Zweck
aufgesucht, wie groß waren die jeweiligen Delegationen, wurden die
Reisen von externen Personen begleitet, und wenn ja, von welchen, und
warum?
Die Frage wird für den Zeitraum vom 25. März 2025 bis 24. März 2026
gemeinsam beantwortet und tabellarisch in chronologischer Reihenfolge
dargestellt.
Eine Auswertung ist ausschließlich auf Basis der Dienstreisevorbereitung und
bezüglich der Auswertung der Kosten auf Basis der abgerechneten Dienstreisen
möglich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Frist zur Antragstellung zur
Erstattung der Dienstreisekosten gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1
Bundesreisekostengesetz sechs Monate nach Ende der Diensteise beträgt, sodass noch nicht alle
Dienstreisen in dem gefragten Zeitraum abgerechnet worden sind. Werden
mehrere Dienstgeschäfte miteinander verbunden, handelt es sich rechtlich um
eine Dienstreise. Diese werden hier auch entsprechend ausgewiesen.
Dadurch ist eine eindeutige Trennung zwischen Reisen innerhalb und außerhalb
Deutschlands nicht immer möglich. Da es darüber hinaus aber keine Pflicht zur
Abrechnung gibt, zeichnet diese Datengrundlage weder ein vollständiges noch
aktuelles Bild. Durch die zur Verfügung gestellte BahnCard100 ist eine
Fahrtkostenermittlung für einzelne Reisen nicht möglich.
Die Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern
und Jugendlichen wurde nicht von externen Personen begleitet.
Die Reisen erfolgten zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben der
Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und
Jugendlichen.
Reisedatum Reiseziel Kosten in Euro Delegation
01.04.2025 Köln 14,00 1
05.04.2025 Mainz – 1
14.04.2025 Potsdam – 1
09.–10.05.2025 Ingelheim 49,80 -
18.–19.05.2025 Frankfurt a. M. 187,84 2
22.–23.05.2025 Hamburg 188,33 3
27.–28.05.2025 Bonn 146,78 1
23.–24.06.2025 München 108,00 2
30.06.–01.07.2025 Malta 281,30 1
24.07.2025 Dresden 14,00 1
07.08.2025 Düsseldorf 58,44 1
13.–14.09.2025 Bonn 102,00 1
17.09.2025 Hannover – 3
25.–26.09.2025 Warnemünde 130,90 1
29.09.2025 Mannheim – 1
14.–15.10.2025 Wiesbaden 246,40 2
20.–21.10.2025 Mainz 37,20 -
08.11.2025 Düsseldorf – 1
Reisedatum Reiseziel Kosten in Euro Delegation
20.11.2025 Magdeburg – 1
24.11.2025 Halle – 1
8. Entstanden dem Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen
Kindesmissbrauchs Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit, und wenn ja, in
welcher Höhe, und für welche Maßnahmen?
Nach § 6 Absatz 1 Nummer 6 UBSKMG gehört Öffentlichkeitsarbeit zu den
Aufgaben der Unabhängigen Bundesbeauftragten. Zu Maßnahmen der
Öffentlichkeitsarbeit gehören das Betreiben von Informationswebsites (z. B. Hilfe-
Portal-Missbrauch.de, Schule-gegen-sexuelle-Gewalt.de), die Verbreitung von
Digital- bzw. Printprodukten zur Aufklärung oder zur Bewerbung von eigenen
Angeboten (z. B. Factsheet: „Zahlen und Fakten zu sexueller Gewalt gegen
Kinder und Jugendliche“ oder Postkarten zur Fortbildung „Was ist los mit
Jaron?“). Im Jahr 2025 beliefen sich die Kosten hierfür insgesamt auf
550.000 Euro.
Gemeinsam mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend wird die bundesweite Aufklärungs- und
Aktivierungskampagne gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen „Schieb deine
Verantwortung nicht weg!“ (nicht-wegschieben.de) umgesetzt. Im Jahr 2025
wurden dafür 2.200.000 Euro verwendet.
9. Nutzt der Unabhängige Beauftragte Kanäle sozialer Medien, und wenn
ja, welche, zu welchem Zweck, und welche Reichweiten, Interaktionen
oder sonstigen Kennzahlen wurden hierbei erzielt?
Zur Umsetzung des in § 6 Absatz 1 Nummer 6 UBSKMG geregelten
gesetzlichen Auftrags zur Öffentlichkeitsarbeit betreibt die Unabhängige
Bundesbeauftragte Social-Media-Kanäle auf Instagram, bluesky und Threads. Dort werden
Erwachsene über das Ausmaß sexueller Gewalt gegen Minderjährige aufgeklärt
sowie über präventive Maßnahmen und konkrete Handlungsmöglichkeiten und
Hilfeangebote informiert. Die Post-Reichweite bei Instagram betrug im Jahr
2025 24 Millionen Personen (Post-Impressionen: 35,5 Millionen). Im Jahr 2025
wurden 167 Posts und 741 Stories geteilt.
Zahlen, wie viele Personen die Social-Media-Kanäle abonniert haben, sind dort
jeweils einsehbar.
10. Welche konkreten Maßnahmen, Initiativen oder Projekte wurden seitens
des Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen
Kindesmissbrauchs angestoßen oder umgesetzt, hat der Unabhängige Beauftragte
Gesetzesvorhaben begleitet, und wenn ja, um welche Gesetzesvorhaben
handelt es sich?
Verschiedene Maßnahmen, Initiativen und Projekte im Rahmen der Aufgaben
nach § 6 Absatz 1 UBSKMG wurden seitens der Unabhängigen
Bundesbeauftragten angestoßen oder umgesetzt. Zu vielen dieser Maßnahmen, Initiativen
oder Projekte finden sich Informationen auf der Website der Unabhängigen
Bundesbeauftragten beauftragte-missbrauch.de/.
Hierzu gehören unter anderem:
• Aufklärungs- und Aktivierungskampagne „Nicht wegschieben!" (nicht-weg
schieben.de/)
• Hilfe-Telefon Sexueller Missbrauch (0800 22 55 530)
• Hilfe-Portal Sexueller Missbrauch (www.hilfe-portal-missbrauch.de)
• Schule gegen sexuelle Gewalt (www.schule-gegen-sexuelle-gewalt.de/start)
• Zentrum für Forschung zu sexueller Gewalt an Kindern und Jugendlichen
und „Durchführung der Safe!-Bundesweite Jugendstudie zu
Gewalterfahrungen und deren Folgen“ (www.zefsg.de)
• Nationaler Rat gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen (www.
nationaler-rat.de)
• Aufbau einer bundeszentralen Beratungsstruktur zur individuellen
Aufarbeitung nach § 4 UBSKMG
• Entwicklung eines Fachportals für die Prävention sexualisierter Gewalt an
Kindern und Jugendlichen.
Gemäß § 6 Absatz 2 UBSKM ist die Unabhängige Bundesbeauftragte bei allen
Vorhaben, die ihre Aufgaben im Sinne des § 6 Absatz 1 UBSKMG berühren,
zu beteiligen. Bezüglich begleiteter Gesetzesvorhaben wird auf die Antwort zu
Frage 303 der Großen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/6171 verwiesen.
Folgende zusätzliche Gesetzesvorhaben wurden begleitet:
• Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen
Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz
• Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Gewaltschutzes in
Hochrisikofällen
• Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und
strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt
• Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Opfern
häuslicher Gewalt, zur Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren und zur
Steigerung der Verfahrenseffizienz
• Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (KiMoG)
• Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des
strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen.
11. Wurden seitens des Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen
Kindesmissbrauchs Strategiepapiere, Berichte oder Konzepte erstellt,
wenn ja, um welche handelt es sich, wurden diese veröffentlicht, und
wenn nein, warum nicht?
Zu Berichten wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. Ergänzend dazu
finden sich alle Publikationen der Unabhängigen Beauftragten auf der Website bea
uftragte-missbrauch.de/.
12. Verfolgt der Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen
Kindesmissbrauchs Ziele, die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und
SPD genannt werden, wenn ja, um welche Ziele handelt es sich, konnten
diese bereits umgesetzt werden, und wenn nein, warum nicht?
Die Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern
und Jugendlichen ist keine Beauftragte der Bundesregierung und daher nicht
mit der Umsetzung von Zielen des Koalitionsvertrags befasst. Das schließt
natürlich nicht aus, dass die Tätigkeit der Unabhängigen Bundesbeauftragten an
Ziele des Koalitionsvertrages anknüpfen kann.
Bei folgenden Themen des Koalitionsvertrages sind auch die Aufgaben der
Unabhängigen Bundesbeauftragten berührt:
• Begleitung der Umsetzung des UBSKMG
• Fortführung des Fonds sexueller Missbrauch unter Beteiligung des
Betroffenenrates
• Ausweitung von Schutzkonzepten
• Childhood-Häuser
• Expertenkommission zur Erarbeitung einer Strategie „Kinder- und
Jugendschutz in der digitalen Welt“
• Verbesserung des Opferschutzes bei minderjährigen Zeugen
• Verschickungskinder.
13. Hat der Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen
Kindesmissbrauchs dem Deutschen Bundestag oder dessen Ausschüssen schriftliche
oder mündliche Berichte erstattet, und wenn ja, wann, in welcher Form,
und zu welchen Themen?
Gemäß § 7 Absatz 1 UBSKMG erstellt die Unabhängige Bundesbeauftragte in
jeder Legislaturperiode mindestens einen Bericht über das Ausmaß von
sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche und über deren Folgen sowie über
den aktuellen Stand von Prävention, Intervention, Hilfe und
Unterstützungsleistungen sowie Aufarbeitung. Der Bericht ist dem Deutschen Bundestag, dem
Bundesrat und der Bundesregierung vorzulegen.
Die Vorlage des ersten Berichtes der Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen
sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen ist im vierten Quartal
2026 vorgesehen.
14. Wurden durch die Bundesregierung Maßnahmen ergriffen, um die
Transparenz der Arbeit des Unabhängigen Beauftragten für Fragen des
sexuellen Kindesmissbrauchs gegenüber dem Deutschen Bundestag und der
Öffentlichkeit zu erhöhen, und wenn ja, welche?
Zur Transparenz gegenüber dem Deutschen Bundestag wird auf die Antwort zu
Frage 13 verwiesen. Für mehr Transparenz der Arbeit der Unabhängigen
Bundesbeauftragten wird auf die in den Antworten zu den Fragen 8 und 9
genannten Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit verwiesen.
15. Besuchte der Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen
Kindesmissbrauchs im ersten Jahr der aktuellen Legislaturperiode internationale
Konferenzen oder sicherheitspolitische Foren, und wenn ja, welche?
Die Unabhängige Bundesbeauftragte nahm an einer Konferenz zur Istanbul
Konvention in Malta in Vertretung für die Bundesregierung im Jahr 2025 teil.
16. Anhand welcher quantitativen und qualitativen Kriterien bewertet die
Bundesregierung die Wirksamkeit der Tätigkeit des Unabhängigen
Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs?
17. Welche Ziele konnten nach Einschätzung der Bundesregierung im ersten
Jahr der aktuellen Legislaturperiode nicht erreicht werden, und aus
welchen Gründen?
18. Ist eine Evaluation der Tätigkeit des Unabhängigen Beauftragten für
Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs vorgesehen, und wenn ja, wann,
und durch wen?
19. Welche messbaren Erfolge bewertet die Bundesregierung selbst als die
wesentlichen Ergebnisse des ersten Jahres der Tätigkeit des
Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 16 bis 19 gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung legt keine Jahresziele oder Kriterien für die
Wirksamkeitsbewertung für die Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen
Missbrauch von Kindern und Jugendlichen fest. Vielmehr orientiert sich das Wirken
der Unabhängigen Bundesbeauftragten an deren allgemeinen Aufgaben, die
sich aus § 6 UBSKMG ergeben. Die Unabhängige Bundesbeauftragte ist nach
§ 5 Absatz 1 UBSKMG bei der Ausübung ihres Amtes unabhängig und nur
dem Gesetz unterworfen.
Gemäß § 7 Absatz 1 UBSKMG besteht eine regelmäßige Berichtspflicht der
Unabhängigen Bundesbeauftragten. Der Bericht ist dem Deutschen Bundestag,
dem Bundesrat und der Bundesregierung vorzulegen. Es wird auch auf die
Antwort zu Frage 13 verwiesen.
Eine gesetzlich geregelte Evaluationsverpflichtung besteht nach UBSKMG
nicht.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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