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Bilanz des ersten Jahres der Tätigkeit des Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (Antwort zu Drs. 21/6539)

dip / drucksache 06.07.2026 · WP 21 · 21/6877 · Antwort · Original ↗

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Bilanz des ersten Jahres der Tätigkeit des Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (Antwort zu Drs. 21/6539) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6877 21. Wahlperiode 06.07.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Stephan Brandner und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/6539 – Bilanz des ersten Jahres der Tätigkeit des Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Zahl der Beauftragten, Koordinatoren und Sonderbeauftragten der Bundesregierung betrug mit Stand vom 1. Januar 2025 43, im Jahr 2024 waren es sogar 45, im Jahr 2023 42, im Jahr 2022 35, im Jahr 2021 39, in den Jahren 2000 bis 2002 waren es 19 (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/2361). Laut der Liste der Beauftragten der Bundesregierung, der Bundesbeauftragten sowie der Koordinatoren der Bundesregierung nach § 21 Absatz 3 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) sind es mit Stand vom Juli 2025 27 (www.bmi.bun d.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/ministerium/list e-beauftragte-bundesregierung.html). Es stellt sich den Fragestellern die Frage, welchen konkreten Mehrwert diese zusätzlichen Regierungsstrukturen gegenüber den bestehenden Zuständigkeiten der Bundesministerien und nachgeordneten Behörden tatsächlich leisten. Vor diesem Hintergrund besteht in ihren Augen ein erhebliches öffentliches und parlamentarisches Interesse daran, Umfang, Tätigkeit, Kosten, tatsächliche Zuständigkeiten sowie den messbaren Nutzen des Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs transparent nachzuvollziehen. Gerade angesichts zusätzlicher Personal-, Verwaltungs- und Haushaltsressourcen stellt sich ihnen die Frage, ob durch die Einrichtung des Amtes ein konkreter operativer oder koordinierender Mehrwert erzielt wurde oder ob Doppelstrukturen zu bereits bestehenden Zuständigkeiten entstanden sind. Die nachfolgenden Fragen sollen daher dazu beitragen, Aufgabenwahrnehmung, Ressourceneinsatz, Steuerungswirkung und Zielerreichung des Beauftragten im ersten Jahr der aktuellen Legislaturperiode nachvollziehbar zu machen. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Im angegebenen Zeitraum war ein Unabhängiger Beauftragter für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs nicht im Amt. Die Bundesregierung geht davon aus, dass mit der Fragestellung die Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen, Kerstin Claus, gemeint ist. Sie hat dieses Amt – damals noch unter dem Namen Unabhängige Beauftragte Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 2. Juli 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs – seit März 2022 inne. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen (UBSKMG) zum 1. Juli 2025 firmiert das Amt unter dem Namen Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen.  1. Wie viele Planstellen und Stellen standen dem Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs im ersten Jahr der aktuellen Legislaturperiode zur Verfügung, wie viele dieser Stellen waren besetzt, und welche Besoldungs- bzw. Entgeltgruppen sind den jeweiligen Planstellen und Stellen zugeordnet (bitte einzeln auflisten)? Die parlamentarische Kontrolle von Regierung und Verwaltung verwirklicht den Grundsatz der Gewaltenteilung, der für das Grundgesetz ein tragendes Funktions- und Organisationsprinzip darstellt. Die Gewaltenteilung stellt aber nicht nur den Grund, sondern auch die Grenze der parlamentarischen Kontrolle dar. Die Verantwortung der Regierung gegenüber Parlament und Volk setzt angesichts des Gefüges der grundgesetzlichen Zuordnung staatlicher Aufgaben zu bestimmten Funktionen und Trägern die Gewährleistung einer funktionsgerechten und organadäquaten Aufgabenwahrnehmung voraus (Bundesverfassungsgericht – BVerfGE 143, 101, 138). Die parlamentarische Kontrolle der Regierung ist einerseits gerade dazu bestimmt, eine demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechende Ausübung der Regierungsfunktion sicherzustellen, kann andererseits aber diese Funktion auch stören und bedarf daher der Begrenzung auf ein funktionsverträgliches Maß (vgl. BVerfGE 110, 199 (219); 124, 78 (122); 137, 185 (250 Rn. 1699)). Dieser Überlegung entspricht weiter, dass parlamentarische Kontrolle politische Kontrolle ist, nicht administrative Überkontrolle (BVerfGE 67,100, 140). Angelegenheiten, an deren parlamentarischer Behandlung kein öffentliches Interesse von hinreichendem Gewicht besteht, sind vom parlamentarischen Untersuchungsrecht daher ausgeschlossen (BVerfGE 77, 1, 44). Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Angaben zu Stellen und Budget der Beauftragten sind dem jeweils geltenden Bundeshaushaltsplan (hier: Einzelplan 17) als Anlage zum Haushaltsgesetz zu entnehmen. Weitere Ausführungen zur personellen Ausstattung und zu laufenden Stellenbesetzungsverfahren übersteigen die zur parlamentarischen Beurteilung notwendigen Informationen.  2. Wurden seitens des Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs seit Beginn der aktuellen Legislaturperiode externe Dienstleister beauftragt, wenn ja, welche Dienstleister wurden mit welchem finanziellen Volumen für welche Tätigkeiten beauftragt? Es wurden 16 Dienstleister beauftragt. Die Gesamtkosten betragen 4.012.989,53 Euro.  3. Nahm der Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs an Treffen mit Vertretern der Bundesministerien teil, wenn ja, wie viele Termine mit Vertretern der Bundesministerien fanden im ersten Jahr der aktuellen Legislaturperiode statt (bitte gegebenenfalls nach Bundesministerium aufschlüsseln), welcher Anlass lag den jeweiligen Treffen zugrunde, und welche Ziele wurden dabei verfolgt?  4. Nahm der Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs an Treffen mit Interessenvertretern, Lobbyorganisationen, Verbänden oder Nichtregierungsorganisationen teil, und wenn ja, wie viele Treffen fanden im ersten Jahr der aktuellen Legislaturperiode statt (bitte gegebenenfalls nach Monaten auflisten), welcher Anlass lag den jeweiligen Treffen zugrunde, und welche Ziele wurden dabei verfolgt?  5. Nahm der Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs an Treffen mit Vertretern der Landesregierungen teil, und wenn ja, wie viele Treffen mit Vertretern der Landesregierungen fanden im ersten Jahr der aktuellen Legislaturperiode statt (bitte gegebenenfalls einzeln und nach Monaten auflisten), welcher Anlass lag den jeweiligen Treffen zugrunde, und welche Ziele wurden dabei verfolgt?  6. Nahm der Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs an Treffen mit Vertretern internationaler Organisationen teil, und wenn ja, wie viele Treffen mit Vertretern internationaler Organisationen fanden im ersten Jahr der aktuellen Legislaturperiode statt (bitte gegebenenfalls einzeln und nach Monaten auflisten), welcher Anlass lag den jeweiligen Treffen zugrunde, und welche Ziele wurden dabei verfolgt? Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 3 bis 6 gemeinsam beantwortet. Öffentliche und presseöffentliche Termine sowie Termine mit Social-Media- Begleitung der Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen können weitestgehend, soweit diese öffentlich sind, der allgemeinen Presseberichterstattung entnommen werden. Die weit gefasste Fragestellung zu sämtlichen Veranstaltungen, Treffen und Terminen mit den in den Fragen 3 bis 6 genannten Zielgruppen begründet im vorliegenden Fall ein Informationsbegehren, dem die Bundesregierung nicht in der geforderten Form entsprechen kann. Ausgehend vom Wortlaut der Frage und dem Fragekontext ist davon auszugehen, dass das Informationsinteresse auf die Bereitstellung von Informationen in einem Umfang gerichtet ist, der von der Bundesregierung unter Wahrung ihrer Funktionsfähigkeit nicht geleistet werden kann. Die angefragten Informationen können nicht durch eine einfache technische Auswertung in der vom Fragesteller geforderten Detailtiefe und mit Anspruch auf Vollständigkeit in zumutbarer Weise zusammengestellt werden. Insbesondere werden Angaben zu einzelnen zielgruppenspezifischen Treffen, deren Anlass sowie den jeweils verfolgten Zielen abgefragt. Entsprechende Informationen werden nicht zentral in der abgefragten Form erfasst. Für eine vollumfängliche Beantwortung wäre vielmehr eine umfangreiche manuelle Auswertung von Aktenbeständen, Kalendereinträgen und weiteren Unterlagen erforderlich. Parlamentarische Kontrolle ist politische Kontrolle, nicht administrative Überkontrolle (BVerfGE 67, 100, 140). Aus Sicht der Bundesregierung ist die Grenze zur administrativen Überkontrolle angesichts des Umfangs und der Detailtiefe der vorliegenden Fragestellung erreicht.  7. Wie viele Dienstreisen absolvierte der Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs im ersten Jahr der aktuellen Legislaturperiode a) innerhalb Deutschlands und b) außerhalb Deutschlands, welche Kosten entstanden hierbei jeweils (bitte einzeln unter Angabe des Datums auflisten), und welche Reiseziele wurden zu welchem Zweck aufgesucht, wie groß waren die jeweiligen Delegationen, wurden die Reisen von externen Personen begleitet, und wenn ja, von welchen, und warum? Die Frage wird für den Zeitraum vom 25. März 2025 bis 24. März 2026 gemeinsam beantwortet und tabellarisch in chronologischer Reihenfolge dargestellt. Eine Auswertung ist ausschließlich auf Basis der Dienstreisevorbereitung und bezüglich der Auswertung der Kosten auf Basis der abgerechneten Dienstreisen möglich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Frist zur Antragstellung zur Erstattung der Dienstreisekosten gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Bundesreisekostengesetz sechs Monate nach Ende der Diensteise beträgt, sodass noch nicht alle Dienstreisen in dem gefragten Zeitraum abgerechnet worden sind. Werden mehrere Dienstgeschäfte miteinander verbunden, handelt es sich rechtlich um eine Dienstreise. Diese werden hier auch entsprechend ausgewiesen. Dadurch ist eine eindeutige Trennung zwischen Reisen innerhalb und außerhalb Deutschlands nicht immer möglich. Da es darüber hinaus aber keine Pflicht zur Abrechnung gibt, zeichnet diese Datengrundlage weder ein vollständiges noch aktuelles Bild. Durch die zur Verfügung gestellte BahnCard100 ist eine Fahrtkostenermittlung für einzelne Reisen nicht möglich. Die Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen wurde nicht von externen Personen begleitet. Die Reisen erfolgten zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben der Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen. Reisedatum Reiseziel Kosten in Euro Delegation 01.04.2025 Köln 14,00 1 05.04.2025 Mainz – 1 14.04.2025 Potsdam – 1 09.–10.05.2025 Ingelheim 49,80 - 18.–19.05.2025 Frankfurt a. M. 187,84 2 22.–23.05.2025 Hamburg 188,33 3 27.–28.05.2025 Bonn 146,78 1 23.–24.06.2025 München 108,00 2 30.06.–01.07.2025 Malta 281,30 1 24.07.2025 Dresden 14,00 1 07.08.2025 Düsseldorf 58,44 1 13.–14.09.2025 Bonn 102,00 1 17.09.2025 Hannover – 3 25.–26.09.2025 Warnemünde 130,90 1 29.09.2025 Mannheim – 1 14.–15.10.2025 Wiesbaden 246,40 2 20.–21.10.2025 Mainz 37,20 - 08.11.2025 Düsseldorf – 1 Reisedatum Reiseziel Kosten in Euro Delegation 20.11.2025 Magdeburg – 1 24.11.2025 Halle – 1  8. Entstanden dem Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit, und wenn ja, in welcher Höhe, und für welche Maßnahmen? Nach § 6 Absatz 1 Nummer 6 UBSKMG gehört Öffentlichkeitsarbeit zu den Aufgaben der Unabhängigen Bundesbeauftragten. Zu Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit gehören das Betreiben von Informationswebsites (z. B. Hilfe- Portal-Missbrauch.de, Schule-gegen-sexuelle-Gewalt.de), die Verbreitung von Digital- bzw. Printprodukten zur Aufklärung oder zur Bewerbung von eigenen Angeboten (z. B. Factsheet: „Zahlen und Fakten zu sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche“ oder Postkarten zur Fortbildung „Was ist los mit Jaron?“). Im Jahr 2025 beliefen sich die Kosten hierfür insgesamt auf 550.000 Euro. Gemeinsam mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird die bundesweite Aufklärungs- und Aktivierungskampagne gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen „Schieb deine Verantwortung nicht weg!“ (nicht-wegschieben.de) umgesetzt. Im Jahr 2025 wurden dafür 2.200.000 Euro verwendet.  9. Nutzt der Unabhängige Beauftragte Kanäle sozialer Medien, und wenn ja, welche, zu welchem Zweck, und welche Reichweiten, Interaktionen oder sonstigen Kennzahlen wurden hierbei erzielt? Zur Umsetzung des in § 6 Absatz 1 Nummer 6 UBSKMG geregelten gesetzlichen Auftrags zur Öffentlichkeitsarbeit betreibt die Unabhängige Bundesbeauftragte Social-Media-Kanäle auf Instagram, bluesky und Threads. Dort werden Erwachsene über das Ausmaß sexueller Gewalt gegen Minderjährige aufgeklärt sowie über präventive Maßnahmen und konkrete Handlungsmöglichkeiten und Hilfeangebote informiert. Die Post-Reichweite bei Instagram betrug im Jahr 2025 24 Millionen Personen (Post-Impressionen: 35,5 Millionen). Im Jahr 2025 wurden 167 Posts und 741 Stories geteilt. Zahlen, wie viele Personen die Social-Media-Kanäle abonniert haben, sind dort jeweils einsehbar. 10. Welche konkreten Maßnahmen, Initiativen oder Projekte wurden seitens des Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs angestoßen oder umgesetzt, hat der Unabhängige Beauftragte Gesetzesvorhaben begleitet, und wenn ja, um welche Gesetzesvorhaben handelt es sich? Verschiedene Maßnahmen, Initiativen und Projekte im Rahmen der Aufgaben nach § 6 Absatz 1 UBSKMG wurden seitens der Unabhängigen Bundesbeauftragten angestoßen oder umgesetzt. Zu vielen dieser Maßnahmen, Initiativen oder Projekte finden sich Informationen auf der Website der Unabhängigen Bundesbeauftragten beauftragte-missbrauch.de/. Hierzu gehören unter anderem: • Aufklärungs- und Aktivierungskampagne „Nicht wegschieben!" (nicht-weg schieben.de/) • Hilfe-Telefon Sexueller Missbrauch (0800 22 55 530) • Hilfe-Portal Sexueller Missbrauch (www.hilfe-portal-missbrauch.de) • Schule gegen sexuelle Gewalt (www.schule-gegen-sexuelle-gewalt.de/start) • Zentrum für Forschung zu sexueller Gewalt an Kindern und Jugendlichen und „Durchführung der Safe!-Bundesweite Jugendstudie zu Gewalterfahrungen und deren Folgen“ (www.zefsg.de) • Nationaler Rat gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen (www. nationaler-rat.de) • Aufbau einer bundeszentralen Beratungsstruktur zur individuellen Aufarbeitung nach § 4 UBSKMG • Entwicklung eines Fachportals für die Prävention sexualisierter Gewalt an Kindern und Jugendlichen. Gemäß § 6 Absatz 2 UBSKM ist die Unabhängige Bundesbeauftragte bei allen Vorhaben, die ihre Aufgaben im Sinne des § 6 Absatz 1 UBSKMG berühren, zu beteiligen. Bezüglich begleiteter Gesetzesvorhaben wird auf die Antwort zu Frage 303 der Großen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/6171 verwiesen. Folgende zusätzliche Gesetzesvorhaben wurden begleitet: • Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz • Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Gewaltschutzes in Hochrisikofällen • Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt • Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt, zur Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren und zur Steigerung der Verfahrenseffizienz • Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (KiMoG) • Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen. 11. Wurden seitens des Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs Strategiepapiere, Berichte oder Konzepte erstellt, wenn ja, um welche handelt es sich, wurden diese veröffentlicht, und wenn nein, warum nicht? Zu Berichten wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. Ergänzend dazu finden sich alle Publikationen der Unabhängigen Beauftragten auf der Website bea uftragte-missbrauch.de/. 12. Verfolgt der Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs Ziele, die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD genannt werden, wenn ja, um welche Ziele handelt es sich, konnten diese bereits umgesetzt werden, und wenn nein, warum nicht? Die Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen ist keine Beauftragte der Bundesregierung und daher nicht mit der Umsetzung von Zielen des Koalitionsvertrags befasst. Das schließt natürlich nicht aus, dass die Tätigkeit der Unabhängigen Bundesbeauftragten an Ziele des Koalitionsvertrages anknüpfen kann. Bei folgenden Themen des Koalitionsvertrages sind auch die Aufgaben der Unabhängigen Bundesbeauftragten berührt: • Begleitung der Umsetzung des UBSKMG • Fortführung des Fonds sexueller Missbrauch unter Beteiligung des Betroffenenrates • Ausweitung von Schutzkonzepten • Childhood-Häuser • Expertenkommission zur Erarbeitung einer Strategie „Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt“ • Verbesserung des Opferschutzes bei minderjährigen Zeugen • Verschickungskinder. 13. Hat der Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs dem Deutschen Bundestag oder dessen Ausschüssen schriftliche oder mündliche Berichte erstattet, und wenn ja, wann, in welcher Form, und zu welchen Themen? Gemäß § 7 Absatz 1 UBSKMG erstellt die Unabhängige Bundesbeauftragte in jeder Legislaturperiode mindestens einen Bericht über das Ausmaß von sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche und über deren Folgen sowie über den aktuellen Stand von Prävention, Intervention, Hilfe und Unterstützungsleistungen sowie Aufarbeitung. Der Bericht ist dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung vorzulegen. Die Vorlage des ersten Berichtes der Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen ist im vierten Quartal 2026 vorgesehen. 14. Wurden durch die Bundesregierung Maßnahmen ergriffen, um die Transparenz der Arbeit des Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Öffentlichkeit zu erhöhen, und wenn ja, welche? Zur Transparenz gegenüber dem Deutschen Bundestag wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. Für mehr Transparenz der Arbeit der Unabhängigen Bundesbeauftragten wird auf die in den Antworten zu den Fragen 8 und 9 genannten Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit verwiesen. 15. Besuchte der Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs im ersten Jahr der aktuellen Legislaturperiode internationale Konferenzen oder sicherheitspolitische Foren, und wenn ja, welche? Die Unabhängige Bundesbeauftragte nahm an einer Konferenz zur Istanbul Konvention in Malta in Vertretung für die Bundesregierung im Jahr 2025 teil. 16. Anhand welcher quantitativen und qualitativen Kriterien bewertet die Bundesregierung die Wirksamkeit der Tätigkeit des Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs? 17. Welche Ziele konnten nach Einschätzung der Bundesregierung im ersten Jahr der aktuellen Legislaturperiode nicht erreicht werden, und aus welchen Gründen? 18. Ist eine Evaluation der Tätigkeit des Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs vorgesehen, und wenn ja, wann, und durch wen? 19. Welche messbaren Erfolge bewertet die Bundesregierung selbst als die wesentlichen Ergebnisse des ersten Jahres der Tätigkeit des Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs? Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 16 bis 19 gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung legt keine Jahresziele oder Kriterien für die Wirksamkeitsbewertung für die Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen fest. Vielmehr orientiert sich das Wirken der Unabhängigen Bundesbeauftragten an deren allgemeinen Aufgaben, die sich aus § 6 UBSKMG ergeben. Die Unabhängige Bundesbeauftragte ist nach § 5 Absatz 1 UBSKMG bei der Ausübung ihres Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Gemäß § 7 Absatz 1 UBSKMG besteht eine regelmäßige Berichtspflicht der Unabhängigen Bundesbeauftragten. Der Bericht ist dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung vorzulegen. Es wird auch auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. Eine gesetzlich geregelte Evaluationsverpflichtung besteht nach UBSKMG nicht. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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