Sofortmaßnahmen zur Verringerung von Gefahrstoffkontaminationen beim Schießen (Antwort zu Drs. 21/6523)
Text
Sofortmaßnahmen zur Verringerung von Gefahrstoffkontaminationen beim Schießen (Antwort zu Drs. 21/6523)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6797
21. Wahlperiode 30.06.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kurt Kleinschmidt, Andreas Paul
und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/6523 –
Sofortmaßnahmen zur Verringerung von Gefahrstoffkontaminationen
beim Schießen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit Schreiben vom 12. Februar 2026 hat das Streitkräfteamt (SKA), Gruppe
Übungsplätze und Schießanlagen (Grp ÜbPl/SchAnl), bestimmte
„Sofortmaßnahmen zur Verringerung von Gefahrstoffkontaminationen beim Schießen“
auf Standortschießanlagen der Bundeswehr festgelegt. Aufgrund einer
angeblich möglichen Gefahrstoffbelastung von Soldaten beim Schießen soll die
Exposition auf ein Mindestmaß begrenzt werden, um mögliche
Folgeschädigungen zu vermeiden. Genannt werden in dem in der Truppe unter der
Bezeichnung „Retzlaff-Erlass“ bekannt gewordenen Schreiben insbesondere Blei und
Antimon, welche beim Auftreffen von Projektilen auf Bauteilen der
Schießanlagen freigesetzt werden, sowie Kupfer und Kohlenmonoxid, die bei der
Schussabgabe direkt an der Waffe freigesetzt werden sollen. Die
Sofortmaßnahmen reichen von Einschränkungen bei der Verpflegungseinnahme auf der
Schießanlage über Verhaltensregeln beim Umgang mit persönlicher
Bekleidung und Ausrüstung bis hin zu Reinigungshinweisen für Gehörschutz. Wie
unter anderem in einem Medienbericht deutlich wurde, kollidieren hier
womöglich falsch interpretierte Grundsätze der Inneren Führung mit dem Ziel,
die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr herzustellen (www.welt.de/poli
tik/deutschland/plus69b1242552b77f377e19cf9a/bundeswehr-schiessen-nur-n
och-mit-iso-matte-wie-buerokratie-die-zeitenwende-ausbremst.html).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis.
Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu noch bestätigt sie die
darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 30. Juni
2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Welche konkreten Erkenntnisse oder Ereignisse haben zu den im
Schreiben des SKA vom 12. Februar 2026 genannten Sofortmaßnahmen
geführt?
Es ist bekannt, dass auf Zielgeländeflächen von Schießständen und
Standortschießanlagen grundsätzlich Kontaminationen vorliegen. Bereits in der
Vergangenheit wurden deshalb verschiedene Maßnahmen zum Schutz des dort tätigen
Personals getroffen und Messungen zur Gefahrstoffbelastung durchgeführt.
Messungen auf den Zielgeländeflächen von Schießständen und
Standortschießanlagen haben Belastungen durch Blei und Antimon bestätigt.
2. Seit wann verfügen das SKA und übergeordnete Dienststellen bis hin zum
Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) über diese Erkenntnisse?
Die Ergebnisse der Messungen lagen dem Streitkräfteamt Ende 2025 vor. Das
BMVg wurde nach Auswertung über die Ergebnisse und die Sofortmaßnahmen
informiert.
3. Welche Dienststellen der Bundeswehr oder sonstigen Institute
(Wehrtechnische Dienststellen (WTDen), Wehrwissenschaftliches Institut für
Schutztechnologien, Institut für Pharmakologie und Toxikologie der
Bundeswehr usw.) waren und sind an der dem Schreiben zugrunde liegenden
Risikoanalyse beteiligt?
Die Zentrale Stelle für Arbeitsschutz in der Bundeswehr wurde beteiligt.
4. Gibt es Erkenntnisse zu Soldaten mit solchen Erkrankungen, die auf beim
Schießen auf Standortschießanlagen freigesetzte Gefahrstoffe
zurückzuführen sind (wenn ja, bitte Art, Anzahl und Dauer der Erkrankungen
nennen)?
Es liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor.
5. Welche Handfeuerwaffen, Munitionsarten und Munitionssorten sind von
den eingeleiteten Maßnahmen betroffen?
Betroffen sind grundsätzlich alle auf Standortschießanlagen zulässigen
Handwaffen, Munitionsarten und -sorten.
6. Warum wirkt sich nach Kenntnis der Bundesregierung die ausschließliche
Nutzung von Handfeuerwaffenmunition in der Ausbildung, welche der
REACH (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of
Chemicals)-Verordnung (EG) Nummer 1907/2006 entspricht, nicht
ausreichend zur Vermeidung der Exposition der Angehörigen der Bundeswehr
gegenüber Gefahrstoffen aus?
Die Exposition gegenüber Reaktionsproduktion bei der Verwendung von
Handwaffenmunition ist nicht Gegenstand des Geltungsbereichs der Verordnung
(EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO), welche die Registrierung, Bewertung,
Zulassung und Beschränkung von Chemikalien in der Europäischen Union
reguliert.
7. Welche Maßnahmen werden aktuell getroffen, um das Schießen auf
Standortschießanlagen wieder ohne die genannten Einschränkungen zu
ermöglichen?
8. Zu welchem Zeitpunkt (Datum) ist voraussichtlich mit einer Aufhebung
der „Sofortmaßnahmen zur Verringerung von Gefahrstoffkontaminationen
beim Schießen“ zu rechnen?
Die Fragen 7 und 8 werden zusammen beantwortet.
Das Schreiben zu den Sofortmaßnahmen zur Verringerung von
Gefahrstoffkontaminationen beim Schießen wurde durch das Streitkräfteamt am 2. April 2026
aufgehoben.
Rechtliche Vorgaben des Arbeitsschutzes sowie technische und
arbeitsmedizinische Regelungen und Beratungsmöglichkeiten gelten uneingeschränkt. Auch
die allgemein geltenden Verhaltenshinweise für die Nutzung von
Standortschießanlagen, wie Hygieneregeln beim Schießen und Verpflegen oder
Hinweise zum Waschen von Uniformteilen, bestehen fort.
9. Warum hält es die Bundesregierung für zielführend, einer zur
Dienstleistung berufenen Fachbehörde die Befugnis zuzuweisen, anstelle auf dem
Fachstrang und unter Umgehung der originären unmittelbaren
Vorgesetztenhierarchie der schießenden Truppe konkrete Anweisungen,
beispielsweise zur Beschaffung von Material, zur Bereitstellung von Verpflegung
und zum Waschen von Uniformen, zu erteilen?
Das Streitkräfteamt ist verantwortlich für den streitkräfteseitigen Betrieb von
Übungsplätzen und Schießanlagen. Es erlässt Vorgaben und Regelungen zur
Nutzung dieser Anlagen für alle Nutzer der Standortschießanlagen. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333
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