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Haushaltsentwurf 2026 – Kapitel 1407 Sonstiger Betrieb der Bundeswehr (Einzelplan 14 Bundesministerium der Verteidigung)

dip / haushalt 15.08.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2026 (Haushaltsgesetz 2026 - HG 2026).

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Haushaltsentwurf 2026 – Kapitel 1407 Sonstiger Betrieb der Bundeswehr (Einzelplan 14 Bundesministerium der Verteidigung) 1407 Sonstiger Betrieb der Bundeswehr Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2026 1 000 € Soll 2025 Reste 2025 1 000 € Ist 2024 1 000 € Einnahmen Haushaltsvermerk: 1. Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO und § 63 Abs. 4 BHO in Verbindung mit § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass Wehrmaterial nach den Richtlinien des Bundesministeriums der Verteidigung, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erlassen worden sind, an wissenschaftliche Anstalten und sonstige Stellen, die in diesen Richtlinien festgelegt sind, unentgeltlich abgegeben oder zur unentgeltlichen Nutzung überlassen wird. 2. Nach § 63 Abs. 4 BHO in Verbindung mit § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass Bundeswehrmaterial nach den Richtlinien des Bundesministeriums der Verteidigung, die mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen erlassen worden sind, Auftragnehmern der Bundeswehr im Rahmen von Aufträgen zur unentgeltlichen Nutzung überlassen wird. 3. Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass überschüssiges Bundeswehrmaterial (außer Waffen und Munition) im Rahmen des Ausstattungshilfeprogramms der Bundesregierung unentgeltlich abgegeben werden kann. Soweit der Wert im Einzelfall 400 T€ übersteigt, ist die Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen erforderlich. 4. Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 BHO wird zugelassen, dass entbehrliche Fahrzeuge und Materialien der Bundeswehr an die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk unentgeltlich abgegeben werden können. Soweit der Wert im Einzelfall 400 T€ übersteigt, ist die Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen erforderlich. 5. Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass entbehrliche Fahrzeuge und Materialien der Bundeswehr an bundesweit anerkannte Katastrophenschutzorganisationen unentgeltlich abgegeben werden können. Soweit der Wert im Einzelfall 400 T€ übersteigt, ist die Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen erforderlich. 6. Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass nicht verkäufliches Material der Bundeswehr, dessen Lagerung, Beseitigung oder Vernichtung Kosten verursacht, unentgeltlich abgegeben werden kann. 7. Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass Lebensmittel aus den Verpflegungsvorräten nach den Richtlinien des Bundesministeriums der Verteidigung, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erlassen worden sind, an Dritte gegen Kostenerstattung abgegeben werden dürfen. 8. Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass nach den Richtlinien, die vom Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erlassen worden sind, an die ausscheidenden Soldatinnen und Soldaten die in ihrem Besitz befindliche Unterwäsche, das Schwerschuhwerk, die Sportschuhe und die Badesandalen unentgeltlich abgegeben werden. Ausgesonderte Unterwäsche kann auch an Hilfsgesellschaften und -organisationen mit karitativer und sozialer Zielsetzung unentgeltlich abgegeben werden. 9. Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass überschüssiges Sanitätsmaterial im Wert bis zu 500 T€ jährlich, dessen Lagerung, Beseitigung oder Vernichtung Kosten verursacht, unentgeltlich abgegeben wird. - 93 - Sonstiger Betrieb der Bundeswehr 1407 Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2026 1 000 € Soll 2025 Reste 2025 1 000 € Ist 2024 1 000 € 10. Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass im Zuge der Beendigung der Teilnahme der Bundeswehr an internationalen Einsätzen Vermögensgegenstände (z. B. bewegliche Sachen, Gebäude und bauliche Anlagen, Gebäudeausstattungen usw.) - ausgenommen Kriegswaffen gemäß Kriegswaffenliste zum Kriegswaffenkontrollgesetz - unentgeltlich an die Streitkräfte oder Behörden des Staates, in dem das deutsche Einsatzkontingent oder etwaige Unterstützungselemente stationiert sind, abgegeben werden können, wenn dies zur Wahrung deutscher Sicherheitsinteressen erforderlich ist oder eine Rückführung oder Verwertung unwirtschaftlich wäre. Soweit eine Abgabe an die in Satz 1 genannten Stellen nicht in Frage kommt, kann unter den dort genannten Voraussetzungen auch eine Abgabe an befreundete Streitkräfte, Internationale Organisationen sowie an im Einsatzgebiet tätige Hilfsorganisationen erfolgen. 11. Nach § 63 Abs. 4 BHO in Verbindung mit § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass ein Luftfahrzeug des Typs EUROFIGHTER für Flugvorführungen im Rahmen der internationalen Luftfahrtausstellung mietweise unter vollem Wert zum geltenden Amtshilfesatz überlassen wird. Verwaltungseinnahmen 119 99 -032 Vermischte Einnahmen 400 800 400 635 Erläuterungen: Bezeichnung 1 000 € 1. Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen und Soldaten auf Zeit entrichten für die Dauer ihres Aufenthalts in zivilen Krankenpflegeeinrichtungen oder für die Dauer eines Kuraufenthaltes für die dort zu Lasten von Kap. 1403 Tit. 443 15 gewährte Verpflegung ein Entgelt in Höhe des jeweils festgesetzten Verpflegungsgeldes......................................................................... 344 2. Verpflegungsgelder von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, soweit sie nicht bei Kap. 1407 Tit. 514 02 zu buchen sind oder unter Nr. 1 fallen........ 50 3. Einnahmen, die den Musikkorps oder einzelnen Musikerinnen und Musikern für das Spielen auf Dienstinstrumenten und die Benutzung dienstlicher Noten aus nichtdienstlichem Anlass zufließen.................................................................................................. 6 4. Einnahmen nach der Allgemeinen Regelung A-2640/26................ - 5. Rückzahlungen der BwBM GmbH im Rahmen der Umschichtung des Zahlungsplans für Bekleidungsbeschaffungen......................... - Zusammen............................................................................................ 400 Zu 3.: Von den Einnahmen, die den Musikkorps oder einzelnen Musikerinnen und Musikern für das Spielen auf Dienstinstrumenten und die Benutzung dienstlicher Noten aus nichtdienstlichem Anlass zufließen, ist ein Anteil entsprechend der Allgemeinen Regelung A-1400/12 "Nebentätigkeiten" an den Bund abzuführen. Weniger wegen Entfall von Zahlungen nach Erläuterung Nr. 5. 132 01 -032 Erlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sachen 102 400 102 400 89 266 Erläuterungen: Bezeichnung 1 000 € 1. Einnahmen aus der Veräußerung von Material der Bundeswehr.... 100 000 2. Einnahmen aus der Abgabe von Verpflegungsvorräten und Bekleidung........................................................................................... 1 750 - 94 - 1407 Sonstiger Betrieb der Bundeswehr Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2026 1 000 € Soll 2025 Reste 2025 1 000 € Ist 2024 1 000 € Noch zu Titel 132 01 Bezeichnung 1 000 € 3. Einnahmen aus Verwaltungskostenzuschlag Bekleidung und Mitverpflegung Dritter........................................................................... 650 Zusammen............................................................................................ 102 400 Zu 1.: Veräußerungserlöse der Bundeswehr und der VEBEG GmbH. Die Zuständigkeit für die Veräußerung durch die Bundeswehr oder die VEBEG GmbH richtet sich nach den Bestimmungen über das Aussondern und Verwerten von Material der Bundeswehr. Veräußerung von unbrauchbar oder entbehrlich gewordenem Material aller Art (einschließlich Schrott) sowie Veräußerung von Tieren durch Dienststellen der Bundeswehr. Zu 3.: Auffrischungsbedürftige Lebensmittel aus den Verpflegungsvorräten werden im Rahmen der laufenden Truppenverpflegung verbraucht sowie an Dritte aufgrund von Richtlinien veräußert, die vom Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erlassen werden. Berufsoffiziere und Offiziere auf Zeit können bei ihrer ersten Ernennung die in ihrem Besitz befindlichen Dienstbekleidungsstücke gemäß den Bestimmungen des Bundesministers der Verteidigung gegen Bezahlung übernehmen. Übrige Einnahmen 381 03 -890 Verrechnungseinnahmen gemäß § 61 BHO außerhalb der Tit. 381 .1 und 381 .7 - - (4 543) Ausgaben Haushaltsvermerk: 1. Es gelten die Flexibilisierungsregelungen gem. § 6 Abs. 2 bis 5 HG. In die Flexibilisierung einbezogen sind auch Tit. 511 03, 534 01, 534 02, 534 03, 534 11, 537 11, 538 11, 547 11 und 553 39. 2. Mehrausgaben bei folgenden Titeln: Grp. 553 dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: Kap. 1410 Tit. 272 01. Dies gilt auch für zu erwartende Einnahmen aus bestehenden Ansprüchen. Falls Ausgaben aufgrund zu erwartender Einnahmen geleistet wurden und diese Einnahmen im laufenden Haushaltsjahr nicht eingehen, dürfen diese Einnahmen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren eingehen, nicht mehr zur Leistung von Ausgaben verwendet werden. Sächliche Verwaltungsausgaben 514 02 -032 B Gemeinschaftsverpflegung 105 000 76 000 61 177 Haushaltsvermerk: 1. Einnahmen aus der Verpflegungsgeldwirtschaft fließen den Ausgaben zu. 2. Nach § 52 Satz 1 BHO wird zugelassen, dass die aus den Ausgaben zu beschaffende zusätzliche/besondere Verpflegung in besonderen Fällen Angehörigen des öffentlichen Dienstes nach Maßgabe der Verpflegungsbestimmungen unentgeltlich bereitgestellt wird. 3. Bewerberinnen und Bewerber bei der Bundeswehr können unentgeltlich Truppen-/Gemeinschaftsverpflegung erhalten. - 95 - Sonstiger Betrieb der Bundeswehr 1407 Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2026 1 000 € Soll 2025 Reste 2025 1 000 € Ist 2024 1 000 € Noch zu Titel 514 02 4. Gemäß § 52 und § 63 BHO wird bei Angehörigen der Bundeswehr, die freiwillig an der Truppenverpflegung teilnehmen, von der Entrichtung eines Verwaltungskostenzuschlages abgesehen, von Nichtangehörigen der Bundeswehr erhebt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen einen ermäßigten Zuschlag. 5. Aus den Ausgaben dürfen auch Leistungen Dritter im Zusammenhang mit dem Verpflegungsmanagement finanziert werden. 6. Aus den Ausgaben dürfen auch Leistungen im Zusammenhang mit der bewirtschafteten Betreuung finanziert werden. Erläuterungen: Bezeichnung 1 000 € 1. Ausgaben der bereitgestellten Verpflegung für Wehrdienst Leistende............................................................................................. 32 700 2. Ausgezahltes Verpflegungsgeld an Wehrdienst Leistende........... 100 3. Verpflegungsausgaben für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundeswehr und Soldatinnen und Soldaten anderer Staaten unter bestimmten Voraussetzungen sowie für Bewerberinnen bzw. Bewerber bei der Annahmeuntersuchung... 250 4. Leistungen im Zusammenhang mit dem "Entwicklungskonzept bewirtschaftete Betreuung 2019+"................................................ 18 000 5. Mehrausgaben bei der Beschaffung von Lebensmitteln im Ausland............................................................................................... 5 000 6. Ausgaben der Flugverpflegung..................................................... 2 000 7. Ausgaben der Verpflegung für Bewerberinnen und Bewerber bei der Bundeswehr............................................................................ 450 8. Zusatzkost..................................................................................... 2 000 9. Mehrausgaben der Verpflegung von anderer Seite und durch alliierte Streitkräfte........................................................................... 9 000 10. Mehrausgaben der Truppenverpflegung....................................... 29 500 11. Mehrausgaben der Verpflegung in den übrigen Fällen................. 2 000 12. Umsatzsteuer auf Gemeinschaftsverpflegung für Verpflegungsteilnehmer..................................................................................... 2 000 13. Ausgaben durch Betreiberverantwortung für das elektronische Abrechnungssystem in Truppenküchen........................................ 2 000 Zusammen............................................................................................ 105 000 Die Bereitstellung von Gemeinschaftsverpflegung ist eine Kernfähigkeit der Unterstützung der Bundeswehr im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung, des internationalen Krisenmanagements, des Heimatschutzes, der nationalen Krisen- und Risikovorsorge, der Partnerschaft und Kooperation sowie der humanitären Not- und Katastrophenhilfe. Dies erfordert die Befähigung zum resilienten, bundeswehrgemeinsamen Betrieb von eigenen stationären und feldmäßigen Verpflegungseinrichtungen, einschließlich Beschaffung, Transport, Lagerung und Umschlag von Lebensmitteln sowie Zubereitung und Ausgabe von Speisen im Grundbetrieb, im Einsatz und bei Versorgungskrisen. Dazu und zur Sicherheitsvorsorge sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit Truppenküchen einzurichten und zu betreiben. Damit kommt die Bundeswehr auch der sich aus der Vorschrift des § 18 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz-SG) ergebenden gesetzlichen Verpflichtung nach. Hiernach sind Soldatinnen und Soldaten auf dienstliche Anordnung u. a. verpflichtet, an einer Gemeinschaftsverpflegung im Sinne der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschrift (Allgemeine Regelung A-1900/2) teilzunehmen. Außerdem sind die Truppenküchen notwendiger Ausbildungsort für militärisches und ziviles Küchenpersonal, das für die Sicherstellung der Einsatzbereitschaft/Aufgabenerfüllung der Bundeswehr im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung erforderlich ist. Zivile Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Soldatinnen und Soldaten anderer Streitkräfte können im Zuge der Fürsorgepflicht des Dienstherrn bzw. im Rahmen - 96 - 1407 Sonstiger Betrieb der Bundeswehr Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2026 1 000 € Soll 2025 Reste 2025 1 000 € Ist 2024 1 000 € Noch zu Titel 514 02 der Bündnisverantwortung an der Truppenverpflegung dieser Truppenküchen teilnehmen. Der Anspruch auf die Bereitstellung unentgeltlicher Truppenverpflegung wird gesetzlich, tariflich oder vertraglich geregelt. Mehr wegen Personalaufwuchs. 514 03 -032 B Betriebsstoff für die Bundeswehr 350 000 350 000 232 529 Haushaltsvermerk: 1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei folgenden Titeln geleistet werden: Epl. 14. 2. Einnahmen aus der Abgabe von Kraftstoffen (Betriebsstoffen) an andere Bedarfsträger fließen den Ausgaben zu. Erläuterungen: Der Betriebsstoffbedarf für Kraftfahrzeuge, Aggregate, Arbeitsmaschinen und Pionierboote ist nach Erfahrungssätzen ermittelt worden. Für Flugzeuge und Schiffe sind der Errechnung des Betriebsstoffbedarfs die vorhandenen Flug- bzw. Wasserfahrzeuge und deren voraussichtlicher Einsatz zugrunde gelegt worden. Die Ausgaben für Kraft- und Schmierstoffe sind hier zentral veranschlagt. Bei diesem Titel werden auch die Ausgaben für Strom, der zur Verwendung als Treibstoff für Elektrofahrzeuge vorgesehen ist, veranschlagt. 531 01 -032 B Kosten der Flugzieldarstellung und Charterkosten für Luftfahrzeuge 135 340 134 700 121 551 Haushaltsvermerk: Erstattungen Dritter fließen den Ausgaben zu. 533 01 -032 B Kosten für den Betrieb des Schleusenwerkes der 4. Hafeneinfahrt in Wilhelmshaven 1 700 1 700 - Haushaltsvermerk: Einsparungen dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei folgendem Titel: Kap. 1410 Tit. 981 01. Erläuterungen: Ausgaben für die beim Bundesministerium für Verkehr entstehenden Kosten für den Betrieb des Schleusenwerkes der 4. Hafeneinfahrt in Wilhelmshaven. Militärische Beschaffungen 553 19 -032 B Betrieb des Bekleidungswesens 1 581 160 1 014 826 727 144 Verpflichtungsermächtigung..................................................... 321 209 T€ davon fällig: im Haushaltsjahr 2027 bis zu............................................. 147 082 T€ im Haushaltsjahr 2028 bis zu............................................... 35 339 T€ im Haushaltsjahr 2029 bis zu............................................... 46 499 T€ im Haushaltsjahr 2030 bis zu............................................... 92 289 T€ Haushaltsvermerk: 1. Die Ausgaben sind übertragbar. 2. Erstattungen der Bw Bekleidungsmanagement GmbH fließen den Ausgaben zu. - 97 - Sonstiger Betrieb der Bundeswehr 1407 Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2026 1 000 € Soll 2025 Reste 2025 1 000 € Ist 2024 1 000 € Noch zu Titel 553 19 Erläuterungen: Bezeichnung 1 000 € 1. Erhaltung der Bekleidung................................................................ 22 859 2. Beschaffung von Bekleidung........................................................... 1 280 615 3. Management- und Gesellschaftskosten.......................................... 272 545 4. Managementkosten für die Kleiderkasse........................................ 5 141 Zusammen............................................................................................ 1 581 160 Mit dem Bekleidungswesen der Bundeswehr ist die Bw Bekleidungsmanagement GmbH beauftragt (Gesellschaftsanteile: 100 Prozent Bund). Zu den Aufgaben der Gesellschaft gehören neben der Beschaffung und Lagerung von Bekleidung auch die Einkleidung der Soldatinnen und Soldaten sowie der Betrieb der bundesweit eingerichteten Servicestationen. Beamtinnen und Beamte und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundeswehr haben bei Ausübung bestimmter Tätigkeiten einen Anspruch auf Bereitstellung von Schutzkleidung; aus überwiegendem Interesse des Dienstherren bzw. Arbeitgebers kann ihnen auch Dienstkleidung bereitgestellt werden. Mehr wegen zusätzlicher Beschaffungen zur fiskalischen Versorgung sowie Sonderzahlung zur Rückführung liquider Mittel. 553 29 -032 B Betreiber- und Kooperationsmodelle für Telekommunikation und Satelliten 106 450 29 583 20 802 Verpflichtungsermächtigung..................................................... 346 590 T€ davon fällig: im Haushaltsjahr 2027 bis zu............................................... 61 610 T€ im Haushaltsjahr 2028 bis zu............................................... 30 810 T€ im Haushaltsjahr 2029 bis zu.............................................. 115 530 T€ im Haushaltsjahr 2030 bis zu............................................... 73 940 T€ im Haushaltsjahr 2031 bis zu............................................... 36 970 T€ im Haushaltsjahr 2032 bis zu............................................... 27 730 T€ Erläuterungen: Die Ausgaben dienen der Finanzierung von Betreiber- und Kooperationsmodellen für den Bau und Betrieb von Satelliten aller Art sowie von Fernmelde- bzw. Telekommunikationseinrichtungen. Mehr wegen eines neuen Vorhabens der satellitengestützten Aufklärung. 553 49 -032 B Betrieb der Heeresinstandsetzungslogistik (HIL) 1 089 000 980 000 789 281 Haushaltsvermerk: 1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei folgenden Titeln geleistet werden: Kap. 1406 Tit. 553 05 und 553 07. 2. Erstattungen der HIL GmbH fließen den Ausgaben zu. Erläuterungen: Mit der Durchführung der Heeresinstandsetzungslogistik ist die HIL GmbH beauftragt (Gesellschaftsanteile: 100 Prozent Bund). Mehr wegen anwachsender Migrations- und Instandhaltungsumfänge. - 98 - 1407 Sonstiger Betrieb der Bundeswehr Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2026 1 000 € Soll 2025 Reste 2025 1 000 € Ist 2024 1 000 € 553 59 -032 B Betreiber- und Vorhaltechartermodelle für Schiffe 77 100 12 100 6 484 Verpflichtungsermächtigung..................................................... 210 000 T€ davon fällig: im Haushaltsjahr 2027 bis zu............................................... 65 000 T€ im Haushaltsjahr 2028 bis zu............................................... 65 000 T€ im Haushaltsjahr 2029 bis zu............................................... 40 000 T€ im Haushaltsjahr 2030 bis zu............................................... 40 000 T€ Haushaltsvermerk: Die Ausgaben sind mit folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 553 69 und 553 79. Erläuterungen: Ausgaben dienen der Finanzierung von Vorhaltecharter im Seetransport. Mehr wegen der Veranschlagung von zwei neuen Vorhaben. 553 69 -032 B Betreibermodelle und Vorhaltecharter für Flugzeuge, Flugkörper und flugtechnisches Gerät 367 427 275 953 247 074 Verpflichtungsermächtigung..................................................... 966 770 T€ davon fällig: im Haushaltsjahr 2027 bis zu............................................. 215 770 T€ im Haushaltsjahr 2028 bis zu............................................. 125 000 T€ im Haushaltsjahr 2029 bis zu............................................. 127 000 T€ im Haushaltsjahr 2030 bis zu............................................. 130 000 T€ im Haushaltsjahr 2031 bis zu............................................. 133 000 T€ im Haushaltsjahr 2032 bis zu............................................... 76 000 T€ im Haushaltsjahr 2033 bis zu............................................... 79 000 T€ im Haushaltsjahr 2034 bis zu............................................... 81 000 T€ Haushaltsvermerk: 1. Die Ausgaben sind mit folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 553 59 und 553 79. 2. Erstattungen Dritter fließen den Ausgaben zu. Erläuterungen: Veranschlagt sind “Vorhaltecharter Strategischer Lufttransport“, “Betreibermodell Simulatorausbildung NATO - Hubschrauber 90“, “System zur Abbildenden Aufklärung in der Tiefe des Einsatzgebietes (German-HERON TP)“ und sonstige Betreibermodelle. Mehr wegen zusätzlicher Bedarfe des German-HERON TP und wegen neu veranschlagter Vorhaben. 553 79 -032 B Vorhaltecharter für den Landtransport 195 400 77 600 36 449 Verpflichtungsermächtigung..................................................... 936 100 T€ davon fällig: im Haushaltsjahr 2027 bis zu............................................. 178 500 T€ im Haushaltsjahr 2028 bis zu............................................. 189 400 T€ im Haushaltsjahr 2029 bis zu............................................. 189 400 T€ im Haushaltsjahr 2030 bis zu............................................. 189 400 T€ im Haushaltsjahr 2031 bis zu............................................. 189 400 T€ Haushaltsvermerk: 1. Die Ausgaben sind mit folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 553 59 und 553 69. 2. Erstattungen Dritter fließen den Ausgaben zu. - 99 - Sonstiger Betrieb der Bundeswehr 1407 Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2026 1 000 € Soll 2025 Reste 2025 1 000 € Ist 2024 1 000 € Noch zu Titel 553 79 Erläuterungen: Mehr wegen eines gestiegenen Bedarfs für den Vorhalt Schienentransport. 553 89 -032 B Komplexe Dienstleistungen IT-Betrieb 17 860 3 000 - Verpflichtungsermächtigung..................................................... 112 828 T€ davon fällig: im Haushaltsjahr 2027 bis zu............................................... 20 338 T€ im Haushaltsjahr 2028 bis zu............................................... 25 300 T€ im Haushaltsjahr 2029 bis zu............................................... 21 732 T€ im Haushaltsjahr 2030 bis zu............................................... 16 046 T€ im Haushaltsjahr 2031 bis zu............................................... 14 464 T€ im Haushaltsjahr 2032 bis zu............................................... 14 948 T€ Erläuterungen: Es sind ausschließlich Finanzbedarfe für Komplexe Dienstleistungen mit militärischer Zwecksetzung zentral für den Einzelplan veranschlagt, welche nicht in den Ausgaben des für das Informations- und Kommunikationssystem der Bundeswehr (bei Kapitel 1413 Titel 532 01) oder den Beschaffungsvorhaben des Kapitels 1405 enthalten sind. Mehr wegen eines Leistungsaufwuchses im Rahmen der Digitalisierung des Geschäftsbereiches BMVg. Besondere Finanzierungsausgaben 981 03 -890 Verrechnungsausgaben gemäß § 61 BHO außerhalb der Tit. 981 .1 und 981 .7 - - (126) Flexibilisierte Ausgaben Zusammenstellung der flexibilisierten Ausgaben nach § 6 HG Aus Hauptgruppe 5.................................................................................. 967 706 910 704 790 940 Zusammen............................................................................................... 967 706 910 704 790 940 511 01 -032 BF Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände, Software, Wartung 21 540 24 847 8 955 Erläuterungen: Es sind ausschließlich Finanzbedarfe für Kommunikations- und Medienbetriebsleistungen - soweit nicht in den Ausgaben für das Informations- und Kommunikationssystem der Bundeswehr (bei Kapitel 1413 Tit. 532 01) enthalten - zentral für den gesamten Einzelplan veranschlagt. 511 03 -032 BF Satellitenkommunikation 76 086 49 000 24 155 Haushaltsvermerk: Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibilisierung nach § 6 HG einbezogenen Titeln des Epl. 14 mit Ausnahme der Kap. 1406 Tgr. 01 und Kap. 1413 Tgr. 08 geleistet werden. Erläuterungen: Die Finanzbedarfe für gewerbliche Satellitenkommunikationsleistungen sind hier - soweit nicht in den Ausgaben für das Informations- und Kommunikationssystem der Bundeswehr (bei Kapitel 1413 Tit. 532 01) enthalten - zentral für den gesamten Einzelplan veranschlagt. - 100 - 1407 Sonstiger Betrieb der Bundeswehr Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2026 1 000 € Soll 2025 Reste 2025 1 000 € Ist 2024 1 000 € Noch zu Titel 511 03 Mehr wegen der Realisierung neuer Maßnahmen der Satellitenkommunikation. 514 01 -032 BF Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und dgl. 9 060 9 023 7 745 Erläuterungen: Bezeichnung 1 000 € 1. Einkleidungsbeihilfen und Entschädigungen................................... 20 2. Reinigungskostenpauschale........................................................... 880 3. Abnutzungsentschädigung Offiziere................................................ 5 860 4. Dienstbekleidungszuschuss Offiziere.............................................. 2 000 5. Dienstbekleidungszuschuss Unteroffiziere...................................... 298 6. Dienstbekleidungszuschuss Mannschaften ................................... 2 Zusammen............................................................................................ 9 060 Den Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen und Soldaten auf Zeit wird nach § 69 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) die Ausrüstung und die Dienstbekleidung unentgeltlich bereitgestellt. Abweichend davon kann das Bundesministerium der Verteidigung bestimmen, dass Offiziere, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Ernennung zum Offizier mehr als 12 Monate beträgt, Teile der Dienstbekleidung, die nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, selbst zu beschaffen haben. Diesen Offizieren wird ein einmaliger Zuschuss zu den Kosten der von ihnen zu beschaffenden Dienstkleidung und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Der Zuschuss kann ausgeschiedenen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die Bundeswehr erneut gewährt werden (§ 69 Abs. 2 BBesG). Das Bundesministerium der Verteidigung kann darüber hinaus bestimmen, dass Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, die nicht den Laufbahnen der Offiziere angehören, auf Antrag einen Zuschuss zu den Kosten der Beschaffung der Ausgehuniform erhalten können, wenn sie auf mindestens acht Jahre verpflichtet sind und noch mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben (§ 69 Abs. 3 BBesG). § 69 Abs. 4 BBesG bestimmt, dass die Zahlungen nach Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie Abs. 3 an eine vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Kleiderkasse geleistet werden sollen, die sie treuhänderisch für die Soldatinnen und Soldaten verwaltet. Die Aufgaben der Kleiderkasse werden im Rahmen der Privatisierung des Bekleidungswesens durch die Bw Bekleidungsmanagement GmbH wahrgenommen (siehe hierzu Tit. 553 19). 534 01 -032 BF Schifffahrts- und Hafengebühren sowie durch Ausschiffung im Ausland entstehende sächliche Ausgaben 6 200 6 000 5 565 Erläuterungen: Für Kanalpassagen, Lotsen- und Hafengelder sowie Schleusen- und Liegeplatzgebühren usw. 534 02 -032 BF Gebühren für die Benutzung ziviler Flugplätze 28 780 28 700 25 398 Erläuterungen: Die Kosten richten sich nach den Flugplatzgebührenordnungen. 534 03 -032 BF Kosten der Flugsicherung 78 800 72 868 67 415 Erläuterungen: Nach § 31b Abs. 4 des Luftverkehrsgesetzes sind der Deutschen Flugsicherungsgesellschaft mbH (DFS) Einnahmeausfälle aus Kostenbefreiungen gemäß den jeweiligen Flugsicherungsgebührenordnungen (Strecke, An- und Abflug) zu erstatten. - 101 - Sonstiger Betrieb der Bundeswehr 1407 Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2026 1 000 € Soll 2025 Reste 2025 1 000 € Ist 2024 1 000 € Noch zu flexibilisierte Ausgaben 553 39 -032 BF Betrieb der Fahrzeuge des Flottenmanagements 680 000 668 000 624 701 Erläuterungen: Mit dem Fahrzeug- und Flottenmanagement der Bundeswehr ist die Bw FuhrparkService GmbH beauftragt (Gesellschaftsanteile: 24,9 Prozent DB AG sowie 75,1 Prozent Bund). Titelgruppe 01 Tgr. 01 Betrieb der Depots und der sonstigen Einrichtungen des Materialwesens der Kap. 1406 und 1407 (67 240) (52 266) Erläuterungen: In Betracht kommen u. a. Ausgaben für Instandsetzungseinrichtungen, Werkstätten usw. Aufteilbare Bewirtschaftungskosten, Mieten und Pachten sowie Bewachungskosten für Grundstücke, Gebäude und Räume sind bei Kap. 1408 Tit. 517 01, Tit. 517 02 und Tit. 518 01 veranschlagt. 514 11 -032 BF Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und dgl. 2 200 1 604 1 742 518 11 -032 BF Mieten und Pachten 850 831 843 534 11 -032 BF Betrieb Flugplätze und Depots, einschließlich sonstiger Betriebskosten 31 830 11 100 5 783 Verpflichtungsermächtigung....................................................... 81 509 T€ davon fällig: im Haushaltsjahr 2027 bis zu................................................. 5 455 T€ im Haushaltsjahr 2028 bis zu................................................. 3 358 T€ im Haushaltsjahr 2029 bis zu................................................. 4 128 T€ im Haushaltsjahr 2030 bis zu................................................. 7 359 T€ im Haushaltsjahr 2031 bis zu................................................. 7 538 T€ im Haushaltsjahr 2032 bis zu................................................. 7 908 T€ im Haushaltsjahr 2033 bis zu................................................. 8 296 T€ im Haushaltsjahr 2034 bis zu................................................. 8 704 T€ im Haushaltsjahr 2035 bis zu................................................. 9 132 T€ im Haushaltsjahr 2036 bis zu................................................. 9 580 T€ im Haushaltsjahr 2037 bis zu................................................. 8 376 T€ im Haushaltsjahr 2038 bis zu................................................. 1 675 T€ Erläuterungen: Einrichtung und Betrieb von Depots, sonstigen Einrichtungen des Materialwesens, der Flugplätze sowie Anlagen, Ausrüstungs- und Versorgungseinrichtungen für die fliegenden Verbände, Verbrauchs-, Stapel- und Abdeckmaterial, Transportkosten (soweit nicht an anderer Stelle veranschlagt) sowie sonstige nicht aufteilbare Betriebskosten (z. B. für Unfallverhütungsmaßnahmen, Brandschutz, Betriebsstoffuntersuchungen, Bewachung etc.). Mehr wegen Vertragsauswirkung ZEBEL. - 102 - 1407 Sonstiger Betrieb der Bundeswehr Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2026 1 000 € Soll 2025 Reste 2025 1 000 € Ist 2024 1 000 € Noch zu flexibilisierte Ausgaben 537 11 -032 BF Verwertung und Entsorgung von Material der Bundeswehr 23 860 30 459 10 289 Erläuterungen: Bezeichnung 1 000 € 1. Zentrale Aussonderung/Verwertung/Entsorgung............................ 15 171 2. Aussonderung/Verwertung/Entsorgung von Sanitätsmaterial......... 91 3. Zentrale Aussonderung/Verwertung/Entsorgung durch milOrg Bereiche............................................................................................... 10 4. Dezentrale Aussonderung/Verwertung/Entsorgung durch milOrgBereiche................................................................................ 4 028 5. Aussonderung/Verwertung/Entsorgung von Munitionsabfällen....... 4 560 Zusammen............................................................................................ 23 860 Veranschlagt sind die Kosten für die Verwertung und Entsorgung des gesamten, von der Bundeswehr nicht mehr verwendbaren Materials. 538 11 -032 BF Transportkosten, soweit nicht bei Kap. 1403 Tit. 538 02 veranschlagt 2 380 2 257 1 518 547 11 -032 BF Nicht aufteilbare sächliche Verwaltungsausgaben 6 120 6 015 6 831 - 103 - Sonstiger Betrieb der Bundeswehr 1407 Vorbemerkung Wesentliche finanzwirksame Schwerpunkte des Kapitels In dem Kapitel sind alle im Zusammenhang mit der Unterbringung der Bundeswehr im In- und Ausland (ausgenommen internationale Einsätze sowie einsatzgleiche Verpflichtungen und Übungen im Ausland) stehenden Ausgaben veranschlagt. Das Eigentum an den inländischen Dienstliegenschaften der Bundeswehr ist grundsätzlich an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) übertragen worden. Der Betrieb der Dienstliegenschaften erfolgt jedoch auch nach dem Eigentumsübergang durch die Bundeswehr. Dies umfasst unter anderem das technische und infrastrukturelle Gebäudemanagement, die Ver- und Entsorgung sowie die Aufgaben des Umwelt- und Naturschutzes. Die Bundeswehr bleibt dafür in vollem Umfang auf eigene Kosten und mit eigenem Personal verantwortlich. Schwerpunkte des Kapitels sind insbesondere die Ausgaben für Mieten der an die BImA übertragenen inländischen Dienstliegenschaften und die Finanzierung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten. Darüber hinaus bilden die Unterhaltung, Bewachung und Bewirtschaftung der Gebäude und Liegenschaften für alle Dienststellen der Bundeswehr (ausgenommen Ministerium - Kapitel 1412 - und Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr - Kapitel 1413 - in bestimmten Fällen) einen weiteren Schwerpunkt des Kapitels. Die Ansätze für die erstmalige Beschaffung, die Unterhaltung, den Ersatz und die Ergänzung der liegenschaftsgebundenen Geräte und Ausstattungsgegenstände sind ebenfalls in diesem Kapitel enthalten. Außerdem sind hier im Zusammenhang mit den Ausgaben stehende Einnahmen (ausgenommen Ministerium) ausgewiesen. Einen zusätzlichen wesentlichen Ausgabenschwerpunkt bilden Erstattungszahlungen, die nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und Ländern für die Durchführung von Bauaufgaben der Bundeswehr an die Bauverwaltungen des Bundes und der Länder zu leisten sind. Darüber hinaus wurden Ausgabemittel für verteidigungsrelevante Infrastrukturmaßnahmen des Bundes veranschlagt. Wesentliche Ziele, die mit den veranschlagten Mitteln erreicht werden sollen Gemäß strategischem Zielsystem des BMVg muss die Bundeswehr für eine funktionale und attraktive Auftragserfüllung über zweckgerechte Infrastruktur im In- und Ausland verfügen. Der Gestaltungsbereich der Infrastruktur leistet darüber hinaus durch geeignete und wirtschaftliche infrastrukturelle Maßnahmen einen wesentlichen Beitrag zur Attraktivität. Die infrastrukturelle Herausforderung ist im Wesentlichen weiterhin begründet durch die Umsetzung der Neuausrichtung der Bundeswehr, die baulichen Voraussetzungen für den Zulauf neuer Waffensysteme und Großgerät sowie die Schaffung attraktiver Arbeits- und Lebensbedingungen für die Angehörigen der Bundeswehr. Im Rahmen der Agenda "Bundeswehr in Führung - Aktiv, Attraktiv, Anders" werden attraktivitätssteigernde Maßnahmen für die Unterbringung von Soldatinnen und Soldaten umgesetzt. Darüber hinaus soll durch begleitende Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf/Dienst die Attraktivität der Bundeswehr als Arbeitgeber gesteigert werden. Dazu zählt neben der Modernisierung von Bildungseinrichtungen insbesondere auch die Schaffung infrastruktureller Möglichkeiten zur wohnortunabhängigen und standortnahen Kinderbetreuung in diesem besonderen beruflichen Umfeld. Die veranschlagten Mittel tragen insbesondere zur Erreichung des SDG 13 bei. - 104 -

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