Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1407 Sonstiger Betrieb der Bundeswehr (Einzelplan 14 Bundesministerium der Verteidigung)
Text
Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1407 Sonstiger Betrieb der Bundeswehr (Einzelplan 14 Bundesministerium der Verteidigung)
1407 Sonstiger Betrieb der Bundeswehr
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2025
1 000 €
Soll 2024
Reste 2024
1 000 €
Ist
2023
1 000 €
Einnahmen
Haushaltsvermerk:
1. Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO und § 63 Abs. 4 BHO in Verbindung
mit § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass Wehrmaterial
nach den Richtlinien des Bundesministeriums der Verteidigung, die
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
erlassen worden sind, an wissenschaftliche Anstalten und sonstige
Stellen, die in diesen Richtlinien festgelegt sind, unentgeltlich
abgegeben oder zur unentgeltlichen Nutzung überlassen wird.
2. Nach § 63 Abs. 4 BHO in Verbindung mit § 63 Abs. 3 Satz 2
BHO wird zugelassen, dass Bundeswehrmaterial nach den
Richtlinien des Bundesministeriums der Verteidigung, die mit Einwilligung
des Bundesministeriums der Finanzen erlassen worden sind,
Auftragnehmern der Bundeswehr im Rahmen von Aufträgen zur
unentgeltlichen Nutzung überlassen wird.
3. Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass
überschüssiges Bundeswehrmaterial (außer Waffen und Munition) im Rahmen
des Ausstattungshilfeprogramms der Bundesregierung unentgeltlich
abgegeben werden kann. Soweit der Wert im Einzelfall 400 T€
übersteigt, ist die Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen
erforderlich.
4. Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 BHO wird zugelassen, dass entbehrliche
Fahrzeuge und Materialien der Bundeswehr an die Bundesanstalt
Technisches Hilfswerk unentgeltlich abgegeben werden können.
Soweit der Wert im Einzelfall 400 T€ übersteigt, ist die Einwilligung des
Bundesministeriums der Finanzen erforderlich.
5. Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass entbehrliche
Fahrzeuge und Materialien der Bundeswehr an bundesweit
anerkannte Katastrophenschutzorganisationen unentgeltlich abgegeben
werden können. Soweit der Wert im Einzelfall 400 T€ übersteigt, ist
die Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen erforderlich.
6. Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass nicht
verkäufliches Material der Bundeswehr, dessen Lagerung, Beseitigung
oder Vernichtung Kosten verursacht, unentgeltlich abgegeben
werden kann.
7. Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass Lebensmittel
aus den Verpflegungsvorräten nach den Richtlinien des
Bundesministeriums der Verteidigung, die im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen erlassen worden sind, an Dritte gegen
Kostenerstattung abgegeben werden dürfen.
8. Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass nach den
Richtlinien, die vom Bundesministerium der Verteidigung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erlassen worden
sind, an die ausscheidenden Soldatinnen und Soldaten die in ihrem
Besitz befindliche Unterwäsche, das Schwerschuhwerk, die
Sportschuhe und die Badesandalen unentgeltlich abgegeben werden.
Ausgesonderte Unterwäsche kann auch an Hilfsgesellschaften und
-organisationen mit karitativer und sozialer Zielsetzung unentgeltlich
abgegeben werden.
9. Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass
überschüssiges Sanitätsmaterial im Wert bis zu 500 T€ jährlich, dessen
Lagerung, Beseitigung oder Vernichtung Kosten verursacht, unentgeltlich
abgegeben wird.
- 93 -
Sonstiger Betrieb der Bundeswehr 1407
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2025
1 000 €
Soll 2024
Reste 2024
1 000 €
Ist
2023
1 000 €
10. Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass im Zuge
der Beendigung der Teilnahme der Bundeswehr an internationalen
Einsätzen Vermögensgegenstände (z. B. bewegliche Sachen,
Gebäude und bauliche Anlagen, Gebäudeausstattungen usw.) -
ausgenommen Kriegswaffen gemäß Kriegswaffenliste zum
Kriegswaffenkontrollgesetz - unentgeltlich an die Streitkräfte oder Behörden des
Staates, in dem das deutsche Einsatzkontingent oder etwaige
Unterstützungselemente stationiert sind, abgegeben werden können,
wenn dies zur Wahrung deutscher Sicherheitsinteressen erforderlich
ist oder eine Rückführung oder Verwertung unwirtschaftlich wäre.
Soweit eine Abgabe an die in Satz 1 genannten Stellen nicht in
Frage kommt, kann unter den dort genannten Voraussetzungen auch
eine Abgabe an befreundete Streitkräfte, Internationale
Organisationen sowie an im Einsatzgebiet tätige Hilfsorganisationen erfolgen.
11. Nach § 63 Abs. 4 BHO in Verbindung mit § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO
wird zugelassen, dass ein Luftfahrzeug des Typs EUROFIGHTER
für Flugvorführungen im Rahmen der internationalen
Luftfahrtausstellung mietweise unter vollem Wert zum geltenden Amtshilfesatz
überlassen wird.
Verwaltungseinnahmen
119 99
-032
Vermischte Einnahmen 800 400
400
648
Erläuterungen:
Bezeichnung 1 000 €
1. Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen und
Soldaten auf Zeit entrichten für die Dauer ihres Aufenthalts in
zivilen Krankenpflegeeinrichtungen oder für die Dauer eines
Kuraufenthaltes für die dort zu Lasten von Kap. 1403 Tit. 443 15
gewährte Verpflegung ein Entgelt in Höhe des jeweils festgesetzten
Verpflegungsgeldes......................................................................... 344
2. Verpflegungsgelder von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
sowie Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, soweit sie nicht bei
Kap. 1407 Tit. 514 02 zu buchen sind oder unter Nr. 1 fallen........ 50
3. Einnahmen, die den Musikkorps oder einzelnen Musikerinnen
und Musikern für das Spielen auf Dienstinstrumenten und die
Benutzung dienstlicher Noten aus nichtdienstlichem Anlass
zufließen.................................................................................................. 6
4. Einnahmen nach der Allgemeinen Regelung A-2640/26................ -
5. Rückzahlungen der BwBM GmbH im Rahmen der Umschichtung
des Zahlungsplans für Bekleidungsbeschaffungen......................... 800 000
Zusammen............................................................................................ 800 400
Zu 3.:
Von den Einnahmen, die den Musikkorps oder einzelnen Musikerinnen und
Musikern für das Spielen auf Dienstinstrumenten und die Benutzung dienstlicher Noten
aus nichtdienstlichem Anlass zufließen, ist ein Anteil entsprechend der
Allgemeinen Regelung A-1400/12 "Nebentätigkeiten" an den Bund abzuführen.
Mehr wegen Rückzahlung gemäß Erläuterungsziffer 5.
132 01
-032
Erlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sachen 102 400
102 400
75 091
Erläuterungen:
Bezeichnung 1 000 €
1. Einnahmen aus der Veräußerung von Material der Bundeswehr.... 100 000
2. Einnahmen aus der Abgabe von Verpflegungsvorräten und
Bekleidung........................................................................................... 1 750
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1407 Sonstiger Betrieb der Bundeswehr
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2025
1 000 €
Soll 2024
Reste 2024
1 000 €
Ist
2023
1 000 €
Noch zu Titel 132 01
Bezeichnung 1 000 €
3. Einnahmen aus Verwaltungskostenzuschlag Bekleidung und
Mitverpflegung Dritter........................................................................... 650
Zusammen............................................................................................ 102 400
Zu 1.:
Veräußerungserlöse der Bundeswehr und der VEBEG GmbH.
Die Zuständigkeit für die Veräußerung durch die Bundeswehr oder die VEBEG
GmbH richtet sich nach den Bestimmungen über das Aussondern und Verwerten
von Material der Bundeswehr. Veräußerung von unbrauchbar oder entbehrlich
gewordenem Material aller Art (einschließlich Schrott) sowie Veräußerung von
Tieren durch Dienststellen der Bundeswehr.
Zu 2.:
Auffrischungsbedürftige Lebensmittel aus den Verpflegungsvorräten werden im
Rahmen der laufenden Truppenverpflegung verbraucht sowie an Dritte aufgrund
von Richtlinien veräußert, die vom Bundesministerium der Verteidigung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erlassen werden.
Berufsoffiziere und Offiziere auf Zeit können bei ihrer ersten Ernennung die in
ihrem Besitz befindlichen Dienstbekleidungsstücke gemäß den Bestimmungen des
Bundesministers der Verteidigung gegen Bezahlung übernehmen.
Übrige Einnahmen
381 03
-890
Verrechnungseinnahmen gemäß § 61 BHO außerhalb der Tit. 381 .1 und
381 .7
-
-
(-)
Ausgaben
Haushaltsvermerk:
1. Es gelten die Flexibilisierungsregelungen gem. § 6 Abs. 2 bis 5 HG.
In die Flexibilisierung einbezogen sind auch Tit. 511 03, 534 01,
534 02, 534 03, 534 11, 537 11, 538 11, 547 11 und 553 39.
2. Mehrausgaben bei folgenden Titeln: Grp. 553 dürfen bis zur Höhe
der zweckgebundenen Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet
werden: Kap. 1410 Tit. 272 01.
Dies gilt auch für zu erwartende Einnahmen aus bestehenden
Ansprüchen. Falls Ausgaben aufgrund zu erwartender Einnahmen
geleistet wurden und diese Einnahmen im laufenden Haushaltsjahr
nicht eingehen, dürfen diese Einnahmen, soweit sie in den folgenden
Haushaltsjahren eingehen, nicht mehr zur Leistung von Ausgaben
verwendet werden.
Sächliche Verwaltungsausgaben
514 02
-032
B Gemeinschaftsverpflegung 76 000
81 200
62 299
Haushaltsvermerk:
1. Einnahmen aus der Verpflegungsgeldwirtschaft fließen den
Ausgaben zu.
2. Nach § 52 Satz 1 BHO wird zugelassen, dass die aus den Ausgaben
zu beschaffende zusätzliche/besondere Verpflegung in besonderen
Fällen Angehörigen des öffentlichen Dienstes nach Maßgabe der
Verpflegungsbestimmungen unentgeltlich bereitgestellt wird.
3. Bewerberinnen und Bewerber bei der Bundeswehr können
unentgeltlich Truppen-/Gemeinschaftsverpflegung erhalten.
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Sonstiger Betrieb der Bundeswehr 1407
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2025
1 000 €
Soll 2024
Reste 2024
1 000 €
Ist
2023
1 000 €
Noch zu Titel 514 02
4. Gemäß § 52 und § 63 BHO wird bei Angehörigen der Bundeswehr,
die freiwillig an der Truppenverpflegung teilnehmen, von der
Entrichtung eines Verwaltungskostenzuschlages abgesehen, von
Nichtangehörigen der Bundeswehr erhebt das Bundesministerium der
Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
einen ermäßigten Zuschlag.
5. Aus den Ausgaben dürfen auch Leistungen Dritter im
Zusammenhang mit dem Verpflegungsmanagement finanziert werden.
6. Aus den Ausgaben dürfen auch Leistungen im Zusammenhang mit
der bewirtschafteten Betreuung finanziert werden.
Erläuterungen:
Bezeichnung 1 000 €
1. Ausgaben der bereitgestellten Verpflegung für Wehrdienst
Leistende............................................................................................. 17 600
2. Ausgezahltes Verpflegungsgeld an Wehrdienst Leistende........... 100
3. Verpflegungsausgaben für Berufssoldatinnen und
Berufssoldaten, Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer der Bundeswehr und Soldatinnen und Soldaten
anderer Staaten unter bestimmten Voraussetzungen sowie für
Bewerberinnen bzw. Bewerber bei der Annahmeuntersuchung... 250
4. Leistungen im Zusammenhang mit dem "Entwicklungskonzept
bewirtschaftete Betreuung 2019+"................................................ 8 000
5. Mehrausgaben bei der Beschaffung von Lebensmitteln im
Ausland............................................................................................... 4 000
6. Ausgaben der Flugverpflegung..................................................... 2 000
7. Ausgaben der Verpflegung für Bewerberinnen und Bewerber bei
der Bundeswehr............................................................................ 450
8. Zusatzkost..................................................................................... 2 000
9. Mehrausgaben der Verpflegung von anderer Seite und durch
alliierte Streitkräfte........................................................................... 8 000
10. Mehrausgaben der Truppenverpflegung....................................... 27 600
11. Mehrausgaben der Verpflegung in den übrigen Fällen................. 2 000
12. Umsatzsteuer auf Gemeinschaftsverpflegung für
Verpflegungsteilnehmer..................................................................................... 2 000
13. Ausgaben durch Betreiberverantwortung für das elektronische
Abrechnungssystem in Truppenküchen........................................ 2 000
Zusammen............................................................................................ 76 000
Die Bereitstellung von Gemeinschaftsverpflegung ist eine Kernfähigkeit der
Unterstützung der Bundeswehr im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung, des
internationalen Krisenmanagements, des Heimatschutzes, der nationalen Krisen-
und Risikovorsorge, der Partnerschaft und Kooperation sowie der humanitären
Not- und Katastrophenhilfe.
Dies erfordert die Befähigung zum resilienten, bundeswehrgemeinsamen Betrieb
von eigenen stationären und feldmäßigen Verpflegungseinrichtungen,
einschließlich Beschaffung, Transport, Lagerung und Umschlag von Lebensmitteln sowie
Zubereitung und Ausgabe von Speisen im Grundbetrieb, im Einsatz und bei
Versorgungskrisen.
Dazu und zur Sicherheitsvorsorge sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes
der Wirtschaftlichkeit Truppenküchen einzurichten und zu betreiben.
Damit kommt die Bundeswehr auch der sich aus der Vorschrift des § 18 des
Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz-SG)
ergebenden gesetzlichen Verpflichtung nach. Hiernach sind Soldatinnen und Soldaten
auf dienstliche Anordnung u. a. verpflichtet, an einer Gemeinschaftsverpflegung
im Sinne der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschrift (Allgemeine Regelung
A-1900/2) teilzunehmen.
Außerdem sind die Truppenküchen notwendiger Ausbildungsort für
militärisches und ziviles Küchenpersonal, das für die Sicherstellung der
Einsatzbereitschaft/Aufgabenerfüllung der Bundeswehr im Rahmen der Landes- und
Bündnisverteidigung erforderlich ist.
Zivile Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Soldatinnen und Soldaten anderer
Streitkräfte können im Zuge der Fürsorgepflicht des Dienstherrn bzw. im Rahmen
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1407 Sonstiger Betrieb der Bundeswehr
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2025
1 000 €
Soll 2024
Reste 2024
1 000 €
Ist
2023
1 000 €
Noch zu Titel 514 02
der Bündnisverantwortung an der Truppenverpflegung dieser Truppenküchen
teilnehmen.
Der Anspruch auf die Bereitstellung unentgeltlicher Truppenverpflegung wird
gesetzlich, tariflich oder vertraglich geregelt.
514 03
-032
B Betriebsstoff für die Bundeswehr 350 000
369 000
338 201
Haushaltsvermerk:
1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei folgenden
Titeln geleistet werden: Epl. 14.
2. Einnahmen aus der Abgabe von Kraftstoffen (Betriebsstoffen) an
andere Bedarfsträger fließen den Ausgaben zu.
Erläuterungen:
Der Betriebsstoffbedarf für Kraftfahrzeuge, Aggregate, Arbeitsmaschinen und
Pionierboote ist nach Erfahrungssätzen ermittelt worden. Für Flugzeuge und Schiffe
sind der Errechnung des Betriebsstoffbedarfs die vorhandenen Flug- bzw.
Wasserfahrzeuge und deren voraussichtlicher Einsatz zugrunde gelegt worden.
Die Ausgaben für Kraft- und Schmierstoffe sind hier zentral veranschlagt.
Bei diesem Titel werden auch die Ausgaben für Strom, der zur Verwendung als
Treibstoff für Elektrofahrzeuge vorgesehen ist, veranschlagt.
531 01
-032
B Kosten der Flugzieldarstellung und Charterkosten für Luftfahrzeuge 134 700
122 000
115 627
Haushaltsvermerk:
Erstattungen Dritter fließen den Ausgaben zu.
Erläuterungen:
Mehr wegen erhöhtem Ausbildungs- und Übungsbedarfs.
533 01
-032
B Kosten für den Betrieb des Schleusenwerkes der 4. Hafeneinfahrt in
Wilhelmshaven
1 700
1 120
-
Haushaltsvermerk:
Einsparungen dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei folgendem
Titel: Kap. 1410 Tit. 981 01.
Erläuterungen:
Ausgaben für die beim Bundesministerium für Verkehr entstehenden Kosten für
den Betrieb des Schleusenwerkes der 4. Hafeneinfahrt in Wilhelmshaven.
Militärische Beschaffungen
553 19
-032
B Betrieb des Bekleidungswesens 1 014 826
718 241
547 176
Verpflichtungsermächtigung.................................................. 1 675 131 T€
davon fällig:
im Haushaltsjahr 2026 bis zu............................................. 215 974 T€
im Haushaltsjahr 2027 bis zu............................................. 252 068 T€
im Haushaltsjahr 2028 bis zu............................................. 203 233 T€
im Haushaltsjahr 2029 bis zu.............................................. 119 660 T€
im Haushaltsjahr 2030 bis zu............................................. 329 610 T€
im Haushaltsjahr 2031 bis zu............................................. 304 791 T€
im Haushaltsjahr 2032 bis zu............................................. 249 795 T€
Haushaltsvermerk:
1. Die Ausgaben sind übertragbar.
- 97 -
Sonstiger Betrieb der Bundeswehr 1407
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2025
1 000 €
Soll 2024
Reste 2024
1 000 €
Ist
2023
1 000 €
Noch zu Titel 553 19
2. Erstattungen der Bw Bekleidungsmanagement GmbH fließen den
Ausgaben zu.
Erläuterungen:
Mit dem Bekleidungswesen der Bundeswehr ist die Bw Bekleidungsmanagement
GmbH beauftragt (Gesellschaftsanteile: 100 Prozent Bund).
Zu den Aufgaben der Gesellschaft gehören neben der Beschaffung und Lagerung
von Bekleidung auch die Einkleidung der Soldatinnen und Soldaten sowie der
Betrieb der bundesweit eingerichteten Servicestationen.
Beamtinnen und Beamte und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der
Bundeswehr haben bei Ausübung bestimmter Tätigkeiten einen Anspruch auf
Bereitstellung von Schutzkleidung; aus überwiegendem Interesse des Dienstherren bzw.
Arbeitgebers kann ihnen auch Dienstkleidung bereitgestellt werden.
Bezeichnung 1 000 €
1. Erhaltung der Bekleidung................................................................ 18 871
2. Beschaffung von Bekleidung........................................................... 828 414
3. Management- und Gesellschaftskosten.......................................... 162 615
4. Managementkosten für die Kleiderkasse........................................ 4 926
Zusammen............................................................................................ 1 014 826
Mehr wegen zusätzlicher Beschaffungen zur fiskalischen Versorgung sowie
erhöhter Mittelbedarfe für den Aufbau weiterer Lagerkapazitäten.
553 29
-032
B Betreiber- und Kooperationsmodelle für Telekommunikation und
Satelliten
29 583
26 442
20 393
Verpflichtungsermächtigung..................................................... 508 999 T€
davon fällig:
im Haushaltsjahr 2026 bis zu............................................... 83 136 T€
im Haushaltsjahr 2027 bis zu............................................... 67 534 T€
im Haushaltsjahr 2028 bis zu............................................... 36 853 T€
im Haushaltsjahr 2029 bis zu............................................. 121 691 T€
im Haushaltsjahr 2030 bis zu............................................... 81 794 T€
im Haushaltsjahr 2031 bis zu............................................... 43 589 T€
im Haushaltsjahr 2032 bis zu............................................... 34 367 T€
im Haushaltsjahr 2033 bis zu................................................. 6 654 T€
im Haushaltsjahr 2034 bis zu................................................. 6 673 T€
im Haushaltsjahr 2035 bis zu................................................. 6 692 T€
im Haushaltsjahr 2036 bis zu.................................................. 6 711 T€
im Haushaltsjahr 2037 bis zu................................................. 6 731 T€
im Haushaltsjahr 2038 bis zu................................................. 6 574 T€
Erläuterungen:
Die Ausgaben dienen der Finanzierung von Betreiber- und Kooperationsmodellen
für den Bau und Betrieb von Satelliten aller Art sowie von Fernmelde- bzw.
Telekommunikationseinrichtungen.
553 49
-032
B Betrieb der Heeresinstandsetzungslogistik (HIL) 980 000
941 500
731 011
Haushaltsvermerk:
1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei folgenden
Titeln geleistet werden: Kap. 1406 Tit. 553 05 und 553 07.
2. Erstattungen der HIL GmbH fließen den Ausgaben zu.
Erläuterungen:
Mit der Durchführung der Heeresinstandsetzungslogistik ist die HIL GmbH
beauftragt (Gesellschaftsanteile: 100 Prozent Bund).
- 98 -
1407 Sonstiger Betrieb der Bundeswehr
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2025
1 000 €
Soll 2024
Reste 2024
1 000 €
Ist
2023
1 000 €
553 59
-032
B Betreiber- und Vorhaltechartermodelle für Schiffe 12 100
12 100
5 878
Haushaltsvermerk:
Die Ausgaben sind mit folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig:
553 69 und 553 79.
Erläuterungen:
Ausgaben dienen der Finanzierung von Vorhaltecharter im Seetransport.
553 69
-032
B Betreibermodelle und Vorhaltecharter für Flugzeuge, Flugkörper und
flugtechnisches Gerät
275 953
398 756
184 540
Verpflichtungsermächtigung..................................................... 625 089 T€
davon fällig:
im Haushaltsjahr 2026 bis zu............................................... 96 550 T€
im Haushaltsjahr 2027 bis zu............................................... 84 539 T€
im Haushaltsjahr 2028 bis zu............................................... 27 000 T€
im Haushaltsjahr 2029 bis zu............................................... 41 000 T€
im Haushaltsjahr 2030 bis zu............................................... 64 000 T€
im Haushaltsjahr 2031 bis zu............................................... 75 000 T€
im Haushaltsjahr 2032 bis zu............................................... 77 000 T€
im Haushaltsjahr 2033 bis zu............................................... 79 000 T€
im Haushaltsjahr 2034 bis zu............................................... 81 000 T€
Haushaltsvermerk:
1. Die Ausgaben sind mit folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig:
553 59 und 553 79.
2. Erstattungen Dritter fließen den Ausgaben zu.
Erläuterungen:
Veranschlagt sind “Vorhaltecharter Strategischer Lufttransport“, “Betreibermodell
Simulatorausbildung NATO - Hubschrauber 90“, “System zur Abbildenden
Aufklärung in der Tiefe des Einsatzgebietes (German-HERON TP)“ und sonstige
Betreibermodelle.
Weniger hauptsächlich wegen Minderbedarfen beim German-HERON TP und
Wegfall Einsatz HERON 1.
553 79
-032
B Vorhaltecharter für den Landtransport 77 600
50 000
93 668
Verpflichtungsermächtigung..................................................... 200 700 T€
davon fällig:
im Haushaltsjahr 2026 bis zu............................................. 189 600 T€
im Haushaltsjahr 2027 bis zu................................................ 11 100 T€
Haushaltsvermerk:
1. Die Ausgaben sind mit folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig:
553 59 und 553 69.
2. Erstattungen Dritter fließen den Ausgaben zu.
Erläuterungen:
Mehr wegen gestiegener Bedarfe Vorhalt Schiene und Vertrag Rast- und
Sammelräume.
- 99 -
Sonstiger Betrieb der Bundeswehr 1407
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2025
1 000 €
Soll 2024
Reste 2024
1 000 €
Ist
2023
1 000 €
553 89
-032
B Komplexe Dienstleistungen für den IT-Betrieb, Digitalisierung und
sonstige Bedarfe des Cyberund Informationsraums
3 000
Verpflichtungsermächtigung....................................................... 19 860 T€
davon fällig:
im Haushaltsjahr 2026 bis zu................................................. 7 860 T€
im Haushaltsjahr 2027 bis zu................................................. 3 000 T€
im Haushaltsjahr 2028 bis zu................................................. 3 000 T€
im Haushaltsjahr 2029 bis zu................................................. 3 000 T€
im Haushaltsjahr 2030 bis zu................................................. 3 000 T€
Erläuterungen:
Es sind ausschließlich Finanzbedarfe für Komplexe Dienstleistungen mit
militärischer Zwecksetzung zentral für den Einzelplan veranschlagt, welche nicht in den
Ausgaben des für das Informations- und Kommunikationssystem der Bundeswehr
(bei Kapitel 1413 Titel 532 01) oder den Beschaffungsvorhaben des Kapitels 1405
enthalten sind.
Besondere Finanzierungsausgaben
981 03
-890
B Verrechnungsausgaben gemäß § 61 BHO außerhalb der Tit. 981 .1 und
981 .7
-
-
(156)
Flexibilisierte Ausgaben
Zusammenstellung der flexibilisierten Ausgaben nach § 6 HG
Aus Hauptgruppe 5.................................................................................. 910 704 840 507 700 371
Zusammen............................................................................................... 910 704 840 507 700 371
511 01
-032
BF Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und
Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände, Software,
Wartung
24 847
27 630
11 154
Erläuterungen:
Es sind ausschließlich Finanzbedarfe für Kommunikations- und
Medienbetriebsleistungen - soweit nicht in den Ausgaben für das Informations- und
Kommunikationssystem der Bundeswehr (bei Kapitel 1413 Tit. 532 01) enthalten - zentral für
den gesamten Einzelplan veranschlagt.
511 03
-032
BF Satellitenkommunikation 49 000
68 670
34 476
Haushaltsvermerk:
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die
Flexibilisierung nach § 6 HG einbezogenen Titeln des Epl. 14 mit
Ausnahme der Kap. 1406 Tgr. 01 und Kap. 1413 Tgr. 08 geleistet
werden.
Erläuterungen:
Die Finanzbedarfe für gewerbliche Satellitenkommunikationsleistungen sind hier -
soweit nicht in den Ausgaben für das Informations- und Kommunikationssystem
der Bundeswehr (bei Kapitel 1413 Tit. 532 01) enthalten - zentral für den
gesamten Einzelplan veranschlagt.
Weniger wegen einer bedarfsorientiert abgesenkten Veranschlagung.
- 100 -
1407 Sonstiger Betrieb der Bundeswehr
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2025
1 000 €
Soll 2024
Reste 2024
1 000 €
Ist
2023
1 000 €
Noch zu flexibilisierte Ausgaben
514 01
-032
BF Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und dgl. 9 023
9 000
8 983
Erläuterungen:
Bezeichnung 1 000 €
1. Einkleidungsbeihilfen und Entschädigungen................................... 5
2. Reinigungskostenpauschale........................................................... 700
3. Abnutzungsentschädigung Offiziere................................................ 6 494
4. Dienstbekleidungszuschuss Offiziere.............................................. 1 430
5. Dienstbekleidungszuschuss Unteroffiziere...................................... 370
6. Dienstbekleidungszuschuss Mannschaften ................................... 1
7. Ausgaben Stationierung Litauen..................................................... 23
Zusammen............................................................................................ 9 023
Den Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen und Soldaten auf
Zeit wird nach § 69 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) die Ausrüstung und
die Dienstbekleidung unentgeltlich bereitgestellt.
Abweichend davon kann das Bundesministerium der Verteidigung bestimmen,
dass Offiziere, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Ernennung zum Offizier mehr
als 12 Monate beträgt, Teile der Dienstbekleidung, die nicht zur Einsatz- und
Arbeitsausstattung gehören, selbst zu beschaffen haben. Diesen Offizieren wird
ein einmaliger Zuschuss zu den Kosten der von ihnen zu beschaffenden
Dienstkleidung und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Der
Zuschuss kann ausgeschiedenen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in
die Bundeswehr erneut gewährt werden (§ 69 Abs. 2 BBesG). Das
Bundesministerium der Verteidigung kann darüber hinaus bestimmen, dass Berufssoldatinnen
und Berufssoldaten sowie Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, die nicht den
Laufbahnen der Offiziere angehören, auf Antrag einen Zuschuss zu den Kosten der
Beschaffung der Ausgehuniform erhalten können, wenn sie auf mindestens acht
Jahre verpflichtet sind und noch mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben (§ 69
Abs. 3 BBesG).
§ 69 Abs. 4 BBesG bestimmt, dass die Zahlungen nach Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie
Abs. 3 an eine vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Kleiderkasse
geleistet werden sollen, die sie treuhänderisch für die Soldatinnen und Soldaten
verwaltet. Die Aufgaben der Kleiderkasse werden im Rahmen der Privatisierung
des Bekleidungswesens durch die Bw Bekleidungsmanagement GmbH
wahrgenommen (siehe hierzu Tit. 553 19).
534 01
-032
BF Schifffahrts- und Hafengebühren sowie durch Ausschiffung im Ausland
entstehende sächliche Ausgaben
6 000
6 000
4 007
Erläuterungen:
Für Kanalpassagen, Lotsen- und Hafengelder sowie Schleusen- und
Liegeplatzgebühren usw.
534 02
-032
BF Gebühren für die Benutzung ziviler Flugplätze 28 700
20 400
20 606
Erläuterungen:
Die Kosten richten sich nach den Flugplatzgebührenordnungen.
534 03
-032
BF Kosten der Flugsicherung 72 868
65 000
68 967
Erläuterungen:
Nach § 31b Abs. 4 des Luftverkehrsgesetzes sind der Deutschen
Flugsicherungsgesellschaft mbH (DFS) Einnahmeausfälle aus Kostenbefreiungen gemäß den
jeweiligen Flugsicherungsgebührenordnungen (Strecke, An- und Abflug) zu
erstatten.
- 101 -
Sonstiger Betrieb der Bundeswehr 1407
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2025
1 000 €
Soll 2024
Reste 2024
1 000 €
Ist
2023
1 000 €
Noch zu flexibilisierte Ausgaben
553 39
-032
BF Betrieb der Fahrzeuge des Flottenmanagements 668 000
598 208
529 133
Erläuterungen:
Mit dem Fahrzeug- und Flottenmanagement der Bundeswehr ist die Bw
FuhrparkService GmbH beauftragt (Gesellschaftsanteile: 24,9 Prozent DB AG sowie
75,1 Prozent Bund).
Mehr hauptsächlich wegen der fortlaufenden Regeneration von Fahrzeugen zu
höheren Preisen.
Titelgruppe 01
Tgr. 01 Betrieb der Depots und der sonstigen Einrichtungen des Materialwesens
der Kap. 1406 und 1407
(52 266)
(45 599)
Erläuterungen:
In Betracht kommen u. a. Ausgaben für Instandsetzungseinrichtungen,
Werkstätten usw.
Aufteilbare Bewirtschaftungskosten, Mieten und Pachten sowie
Bewachungskosten für Grundstücke, Gebäude und Räume sind bei Kap. 1408 Tit. 517 01,
Tit. 517 02 und Tit. 518 01 veranschlagt.
514 11
-032
BF Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und dgl. 1 604
1 600
1 606
518 11
-032
BF Mieten und Pachten 831
817
791
534 11
-032
BF Betrieb Flugplätze und Depots, einschließlich sonstiger Betriebskosten 11 100
11 300
4 226
Verpflichtungsermächtigung......................................................... 3 327 T€
davon fällig:
im Haushaltsjahr 2026 bis zu.................................................... 404 T€
im Haushaltsjahr 2027 bis zu................................................. 1 156 T€
im Haushaltsjahr 2028 bis zu................................................. 1 253 T€
im Haushaltsjahr 2029 bis zu.................................................... 459 T€
im Haushaltsjahr 2030 bis zu...................................................... 55 T€
Erläuterungen:
Einrichtung und Betrieb von Depots, sonstigen Einrichtungen des Materialwesens,
der Flugplätze sowie Anlagen, Ausrüstungs- und Versorgungseinrichtungen für die
fliegenden Verbände, Verbrauchs-, Stapel- und Abdeckmaterial, Transportkosten
(soweit nicht an anderer Stelle veranschlagt) sowie sonstige nicht aufteilbare
Betriebskosten (z. B. für Unfallverhütungsmaßnahmen, Brandschutz,
Betriebsstoffuntersuchungen, Bewachung etc.).
- 102 -
1407 Sonstiger Betrieb der Bundeswehr
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2025
1 000 €
Soll 2024
Reste 2024
1 000 €
Ist
2023
1 000 €
Noch zu flexibilisierte Ausgaben
537 11
-032
BF Verwertung und Entsorgung von Material der Bundeswehr 30 459
23 800
8 625
Verpflichtungsermächtigung....................................................... 13 680 T€
davon fällig:
im Haushaltsjahr 2026 bis zu................................................. 4 560 T€
im Haushaltsjahr 2027 bis zu................................................. 4 560 T€
im Haushaltsjahr 2028 bis zu................................................. 4 560 T€
Erläuterungen:
Bezeichnung 1 000 €
1. Zentrale Aussonderung/Verwertung/Entsorgung............................ 21 812
2. Aussonderung/Verwertung/Entsorgung von Sanitätsmaterial......... 85
3. Zentrale Aussonderung/Verwertung/Entsorgung durch milOrg
Bereiche............................................................................................... 10
4. Dezentrale Aussonderung/Verwertung/Entsorgung durch
milOrgBereiche................................................................................ 3 931
5. Aussonderung/Verwertung/Entsorgung von Munitionsabfällen....... 4 560
6. Aussonderung/Verwertung/Entsorgung Brigade Litauen................ 61
Zusammen............................................................................................ 30 459
Veranschlagt sind die Kosten für die Verwertung und Entsorgung des gesamten,
von der Bundeswehr nicht mehr verwendbaren Materials.
538 11
-032
BF Transportkosten, soweit nicht bei Kap. 1403 Tit. 538 02 veranschlagt 2 257
2 082
1 590
547 11
-032
BF Nicht aufteilbare sächliche Verwaltungsausgaben 6 015
6 000
6 207
Gegenüber dem Vorjahr entfallene Titel
514 04
-032
B Ausgaben für Marketenderwaren sowie Waren der Feldlager- und
Bordkantinen und sonstiger Verkaufsstellen
-
6 077
- 103 -
Sonstiger Betrieb der Bundeswehr 1407
Vorbemerkung
Wesentliche finanzwirksame Schwerpunkte des Kapitels
In dem Kapitel sind alle im Zusammenhang mit der
Unterbringung der Bundeswehr im In- und Ausland (ausgenommen
internationale Einsätze sowie einsatzgleiche Verpflichtungen
und Übungen im Ausland) stehenden Ausgaben veranschlagt.
Das Eigentum an den inländischen Dienstliegenschaften der
Bundeswehr ist grundsätzlich an die Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben (BImA) übertragen worden. Der Betrieb der
Dienstliegenschaften erfolgt jedoch auch nach dem
Eigentumsübergang durch die Bundeswehr. Dies umfasst unter
anderem das technische und infrastrukturelle
Gebäudemanagement, die Ver- und Entsorgung sowie die Aufgaben des
Umwelt- und Naturschutzes. Die Bundeswehr bleibt dafür in
vollem Umfang auf eigene Kosten und mit eigenem Personal
verantwortlich.
Schwerpunkte des Kapitels sind insbesondere die Ausgaben
für Mieten der an die BImA übertragenen inländischen
Dienstliegenschaften und die Finanzierung von Neu-, Um- und
Erweiterungsbauten. Darüber hinaus bilden die Unterhaltung,
Bewachung und Bewirtschaftung der Gebäude und
Liegenschaften für alle Dienststellen der Bundeswehr
(ausgenommen Ministerium - Kapitel 1412 - und Bundesamt für
Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr -
Kapitel 1413 - in bestimmten Fällen) einen weiteren Schwerpunkt
des Kapitels.
Die Ansätze für die erstmalige Beschaffung, die Unterhaltung,
den Ersatz und die Ergänzung der liegenschaftsgebundenen
Geräte und Ausstattungsgegenstände sind ebenfalls in
diesem Kapitel enthalten. Außerdem sind hier im
Zusammenhang mit den Ausgaben stehende Einnahmen (ausgenommen
Ministerium) ausgewiesen.
Einen zusätzlichen wesentlichen Ausgabenschwerpunkt
bilden Erstattungszahlungen, die nach Maßgabe der
Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und Ländern für die
Durchführung von Bauaufgaben der Bundeswehr an die
Bauverwaltungen des Bundes und der Länder zu leisten sind.
Wesentliche Ziele, die mit den veranschlagten Mitteln erreicht werden sollen
Gemäß strategischem Zielsystem des BMVg muss die
Bundeswehr für eine funktionale und attraktive
Auftragserfüllung über zweckgerechte Infrastruktur im In- und Ausland
verfügen. Der Gestaltungsbereich der Infrastruktur leistet darüber
hinaus durch geeignete und wirtschaftliche infrastrukturelle
Maßnahmen einen wesentlichen Beitrag zur Attraktivität.
Die infrastrukturelle Herausforderung ist im Wesentlichen
weiterhin begründet durch die Umsetzung der Neuausrichtung
der Bundeswehr, die baulichen Voraussetzungen für den
Zulauf neuer Waffensysteme und Großgerät sowie die Schaffung
attraktiver Arbeits- und Lebensbedingungen für die
Angehörigen der Bundeswehr.
Im Rahmen der Agenda "Bundeswehr in Führung - Aktiv,
Attraktiv, Anders" werden attraktivitätssteigernde Maßnahmen
für die Unterbringung von Soldatinnen und Soldaten
umgesetzt. Darüber hinaus soll durch begleitende Maßnahmen zur
besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf/Dienst die
Attraktivität der Bundeswehr als Arbeitgeber gesteigert werden.
Dazu zählt neben der Modernisierung von
Bildungseinrichtungen insbesondere auch die Schaffung infrastruktureller
Möglichkeiten zur wohnortunabhängigen und standortnahen
Kinderbetreuung in diesem besonderen beruflichen Umfeld.
Die veranschlagten Mittel tragen insbesondere zur Erreichung
des SDG 13 bei.
- 104 -