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Haushaltsentwurf 2026 – Kapitel 6004 Bundesimmobilienangelegenheiten (Einzelplan 60 Allgemeine Finanzverwaltung)

dip / haushalt 15.08.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2026 (Haushaltsgesetz 2026 - HG 2026).

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Haushaltsentwurf 2026 – Kapitel 6004 Bundesimmobilienangelegenheiten (Einzelplan 60 Allgemeine Finanzverwaltung) 6004 Bundesimmobilienangelegenheiten Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2026 1 000 € Soll 2025 Reste 2025 1 000 € Ist 2024 1 000 € Einnahmen Verwaltungseinnahmen 119 99 -811 Vermischte Einnahmen - - - 121 01 -811 Abführung der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben 1 350 000 1 500 000 1 321 983 Haushaltsvermerk: 3. Nach § 63 Abs. 4 BHO in Verbindung mit § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass mietzinsfrei überlassen werden: 3.1 Grundstücke den Trägern des Schutzes von Kulturgut zur Durchführung des Zivilschutzneuordnungsgesetzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726) sowie zu der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten für die Dauer und den Umfang des Bedarfs, 3.2 Grundstücke, auf denen ehemalige öffentliche Schutzbauwerke vorhanden sind, den Gemeinden im Falle der Wiederverwendung der Schutzbauwerke für Zivilschutzzwecke, 3.3 für Verwaltungszwecke nicht benötigte Grundstücke den Sozialwerken der Bundesverwaltung als Ferienwohnheime mit der Maßgabe mietzinsfrei bereitgestellt werden, dass die Sozialwerke im Regelfall die Betriebskosten übernehmen und sich an den Kosten für Bauunterhaltungs-, Modernisierungs-, Umbau- und Erstinstandsetzungsmaßnahmen angemessen beteiligen. Das Nähere wird durch Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen bestimmt, 3.5 Grundstücke den Ländern oder Gemeinden zur Eingliederung der Spätaussiedler für deren vorübergehende Unterbringung, 3.6 Grundstücke den Gebietskörperschaften sowie privatrechtlichen Gesellschaften/Unternehmen, Stiftungen oder Anstalten, an denen die Kommune/Gebietskörperschaft mehrheitlich beteiligt ist (Bedarfsträger), soweit und solange diese der Unterbringung von Asylbegehrenden (Erst- und Anschlussunterbringung) und Flüchtlingen dienen und eigene bedarfsgerechte Unterbringungsmöglichkeiten beim Bedarfsträger fehlen. Die Liegenschaft muss zu mindestens 30 Prozent ihrer Gesamtunterbringungskapazität benötigt und genutzt werden. Der Bedarfsträger bestätigt verbindlich gegenüber der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bestätigung ist durch den Bedarfsträger halbjährlich neu abzugeben. Sind die Voraussetzungen für eine mietzinsfreie Überlassung nicht mehr gegeben, ist die Liegenschaft an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben zurückzugeben, sofern sich nicht beide Seiten auf den Abschluss eines entgeltlichen Überlassungsvertrages verständigen. Die Überlassung erfolgt in dem jeweiligen aktuellen Bauzustand. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben erstattet den Gebietskörperschaften gegen Nachweis die entstandenen notwendigen und angemessenen Erstinstandsetzungs- und Erschließungskosten (Herrichtungskosten). Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben wird dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages jährlich über die Höhe der damit verbundenen Mietmin- - 139 - Bundesimmobilienangelegenheiten 6004 Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2026 1 000 € Soll 2025 Reste 2025 1 000 € Ist 2024 1 000 € Noch zu Titel 121 01 dereinnahmen sowie über die Höhe der erstatteten Kosten berichten. 6. Nach § 63 Abs. 4 BHO in Verbindung mit § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass Liegenschaften an Zuwendungsempfänger, die vom Bund und den Ländern gemeinsam gefördert werden, unentgeltlich überlassen werden. Voraussetzung ist, die Länder handeln entsprechend. Die unentgeltliche Überlassung bedarf der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. 6.4 Nach § 63 Abs. 4 BHO in Verbindung mit § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass folgende Grundstücke den genannten Nutznießern für die Dauer und den Umfang des Bedarfs unentgeltlich überlassen werden: 6.4.5 Marburg, Gisonenweg 5-7 - Herder-Institut e. V. (Kap. 0452 Tit. 632 71) 6.4.10 Berlin-Tiergarten, von-der-Heydt-Str. 16-18, Genthiner Str. 38, Berlin-Mitte, Am Kupfergraben 1-3, Geschwister-Scholl-Straße 6/8 sowie Berlin-Köpenick/Treptow, Fürstenwalder Damm 388 (Teile der Liegenschaft) - Stiftung Preußischer Kulturbesitz (Kap. 0452 Tit. 685 31) 6.4.14 Berlin-Mitte, eine Teilfläche der Flurstücke 88, 145 und 148 der Flur 922 von ca. 2 820 qm (sog. "Parlament der Bäume") zur Nutzung als Gedenkort durch das Land Berlin 6.9.1 64293 Darmstadt, Robert-Bosch-Straße 5 Erbbaurecht an der Erweiterungsfläche von 0,92 ha, 51147 Köln, Linder Höhe (0,8 ha) - Europäische Weltraumorganisation (ESA) in Paris (Kap. 0901 Tit. 896 31) 6.9.2 51147 Köln, Linder Höhe (rd. 55 ha), 37073 Göttingen, Bunsenstraße 10 (rd. 5,5947 ha), 82234 Weßling, Münchener Straße 20 (rd. 39 ha), 29328 Faßberg, Eugen-Sänger-Str. 50 (rd. 81,76 ha), 38108 Braunschweig, Lilienthalplatz 6 (7 367 qm), 17235 Neustrelitz, Kalkhorstweg 53 (rd. 8,65 ha) - Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR), Köln (Kap. 0901 Tit. 685 31 und 894 31) 6.9.3 51147 Köln, Ernst-Mach-Straße, Erbbaurecht (rd. 45 ha) Europäischer Transschall-Windkanal GmbH (ETW) (Kap. 0901 Tit. 685 31) 6.30.1 80686 München, Hansastraße 27, 79110 Freiburg i. B., Heidenhofstr. 2 und 8, 57392 Schmallenberg (Hochsauerland), Auf dem Aberg 1, Schloss Birlinghoven, 53757 Sankt Augustin, Konrad-Adenauer-Straße 190, 64295 Darmstadt, Rheinstraße 75-77, 76327 Pfinztal, Joseph-von-Fraunhofer-Straße 7, 76275 Ettlingen, Gutleuthausstraße 1, 53343 Wachtberg, Fraunhoferstraße 20, 53879 Euskirchen, Appelsgarten 2, 53879 Euskirchen, Schillingstraße 1a Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V. (FhG) in München (Kap. 3004 Tgr. 60) 6.30.2 22607 Hamburg, Notkestraße 85 u. a. - Stiftung Deutsches Elektronen-Synchrotron (DESY) in Hamburg (Kap. 3004 Tit. 685 70 Erl. Nr. 2) 6.30.3 Neuherberg (bei München), Ingolstädter Landstraße 1, Helmholtz-Zentrum München, Deutsches Forschungszentrum für Gesundheit und Umwelt (GmbH) in München (Kap. 3004 Tit. 685 70 Erl. Nr. 8) 6.30.9 Helgoland, Ostkaje 1118, Gätkestraße 510, Kirchstr. 659, Gouverneur-Maxse-Str. 639, Nord-Ost-Gelände, Am Binnenhafen - 140 - 6004 Bundesimmobilienangelegenheiten Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2026 1 000 € Soll 2025 Reste 2025 1 000 € Ist 2024 1 000 € Noch zu Titel 121 01 1116 und Kurpromenade 10 - Stiftung Alfred-Wegener-Institut für Polar- und Meeresforschung (AWI) (Kap. 3004 Tit. 685 70 Erl. Nr. 1) 6.30.10 85764 Oberschleißheim, Effnerstraße 18, Flugwerft Schleißheim, 80339 München, Landsberger Straße 122-124, Nutzung des 5. OG im Gebäude des HZA München - Deutsches Museum in München (Kap. 3003 Tit. 632 50) 6.30.11 12205 Berlin, Finckensteinallee 63 u. a. (1. Obergeschoss des Gebäudes 909 in der ehemaligen Andrews-Kaserne) - Institut für Zeitgeschichte (IfZ) (Kap. 3003 Tit. 632 50) 6.30.13 26382 Wilhelmshaven, Südstrand 40-44 - Senckenberg Forschungsinstitute und Naturmuseen (SFN) (Kap. 3003 Tit. 632 50) 6.30.16 14473 Potsdam, Telegrafenberg "Wissenschaftspark Albert Einstein" (Teilfläche von 26 759 qm) - Potsdam-Institut für Klimafolgenforschung e. V. (PIK) (Kap. 3003 Tit. 632 50) 6.30.17 14473 Potsdam, Telegrafenberg, Teilfläche des Flurstücks 67/2 der Flur 14 in der Gemarkung Potsdam (Teilfläche von rd. 37 124 qm) und Flurstück 67/1 Flur 14 - Helmholtz Zentrum Potsdam, Deutsches GeoForschungs-Zentrum (GFZ) (Kap. 3004 Tit. 685 70 Erl. Nr. 6) 6.30.18 10785 Berlin, Erbbaurecht an Reichpietschufer 50 u. a. Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung gGmbH (WZB) (Kap. 3003 Tit. 632 50) 6.30.19 53175 Bonn, Heinemannstraße 12-14, Deutsches Institut für Erwachsenenbildung e. V. - Leibniz-Institut für Lebenslanges Lernen (Kap. 3003 Tit. 632 50) 7. Nach § 63 Abs. 4 BHO in Verbindung mit § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass folgende Grundstücke den genannten Nutznießern für die Dauer und den Umfang des Bedarfs wie folgt überlassen werden: 7.1 Unentgeltlich: 7.1.1 Berlin-Tiergarten, Reichpietschufer 72-76 / Stauffenbergstraße 13-14 (Bendlerblock, Teile der Liegenschaft) - Stiftung Gedenkstätte Deutscher Widerstand 7.1.4 Berlin-Wedding, Müllerstr. 74/75 (Centre Francais - zur Einrichtung einer deutsch-französischen Jugendbegegnungsstätte) nebst vorhandenem Mobiliar/Einrichtungsgegenständen - Centre Francais de Berlin GmbH 7.1.17 Bonn, Platz der Vereinten Nationen (ehem. Plenarbereich - zur Nutzung als Tagungs- und Kongresszentrum nebst Inventar - Stadt Bonn) 7.1.18 Bundeskanzleramt in 10557 Berlin-Tiergarten, Willy-Brandt- Straße 1 sowie Elisabeth-Abegg-Straße 6 und Flurstück 461, Flur 53 zwischen Paul-Löbe-Allee und Spree 7.1.19 Teilbereiche der Liegenschaft Rekumer Siel, Bremen an die Freie Hansestadt Bremen (Landeszentrale für politische Bildung Bremen, Immobilien Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts) 7.2 Gegen ein ermäßigtes Entgelt: 7.2.1 Berlin-Kreuzberg, Gitschiner Str. 97-103 - Europäische Patentorganisation - 141 - Bundesimmobilienangelegenheiten 6004 Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2026 1 000 € Soll 2025 Reste 2025 1 000 € Ist 2024 1 000 € Noch zu Titel 121 01 30.14 14195 Berlin, Ihnestraße 19, es wird zugelassen, dass für die Dauer des Bedarfs und der unentgeltlichen Überlassung des landeseigenen Grundstücks durch das Land Berlin an den Zuwendungsempfänger Max-Planck-Gesellschaft (MPG) das auf dem Grundstück mit Bundesmitteln errichtete Gebäude der MPG unentgeltlich überlassen wird und darüber hinaus während dieser Zeit ein Wertausgleich an den Bund nicht zu leisten ist. 50.3 Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass der Eigentumsanteil des Bundes an Schatzfunden auf die Länder übertragen wird, soweit dieser 10 T€ nicht überschreitet. 60.1 Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass gesamtstaatlich repräsentative Naturschutzflächen des Bundes ("Nationales Naturerbe")/der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben unentgeltlich an die Bundesländer, eine Bundes- oder Landesstiftung sowie an andere Träger des Naturschutzes auf Vorschlag des jeweiligen Belegenheitslandes übertragen werden dürfen mit den Maßgaben, dass der Empfänger die mit der Eigentumsübertragung verbundenen Kosten (Vertragskosten, Gebühren, Grunderwerbsteuer, Vermessungskosten etc.), erforderliche Aufwendungen insbesondere für die Beseitigung von Altlasten und alle auf den Liegenschaften lastenden sonstigen tatsächlichen und rechtlichen Risiken trägt, die dauerhafte Sicherung des Naturschutzes gewährleistet und grundsätzlich das in der Flächenbewirtschaftung tätige Personal der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben übernimmt oder die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben mit der Bewirtschaftung der übernommenen Flächen beauftragt und den Aufwand erstattet, der bei der Bundesanstalt für das vor der Eigentumsübertragung für diese Flächen eingesetzte Personal entstanden wäre. Die Beauftragung der Bundesanstalt soll mindestens bis zu dem Zeitpunkt dauern, zu dem das eingesetzte Personal ohne die Eigentumsübertragung dieser Flächen abgebaut wäre. Wird die Beseitigung von Altlasten erforderlich, sind die hierfür notwendigen Aufwendungen grundsätzlich von den Flächenempfängern zu tragen, hiervon abweichende Regelungen bedürfen der Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages. 60.2 Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, die Dienstliegenschaft, die in den Grundbüchern von Remlingen, Blatt 213 und 296, Groß Denkte, Blatt 455, sowie Wendessen, Blatt 285 (Schachtanlage ASSE) aufgeführt sind, unentgeltlich an das BMUKN, endvertreten durch das Bundesamt für Strahlenschutz, zu übereignen. 60.3 Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben an Gebietskörperschaften sowie privatrechtliche Gesellschaften/Unternehmen, Stiftungen oder Anstalten, an denen die Kommune/Gebietskörperschaft mehrheitlich beteiligt ist, in deren Gebiet gelegene entbehrliche Grundstücke im Wege des Direktverkaufs ohne Bieterverfahren unterhalb des gutachterlich ermittelten Verkehrswertes veräußern kann, wenn der Grundstückserwerb unmittelbar zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient, zu der die Kommune/ Gebietskörperschaft gesetzlich verpflichtet ist oder die sie auf der Grundlage der jeweiligen Kommunalverfassung/ Gemeindeordnung des Landes wahrnimmt. Die Bundesanstalt bietet solche Grundstücke zuerst den Erwerbsberechtigten an (Erstzugriff). Kaufangebote Dritter bleiben in diesen Fällen unberücksichtigt. Eine vollständige oder teilweise Weiterveräußerung eines verbilligt erworbenen Grundstücks an private Dritte ist bei Fortbe- - 142 - 6004 Bundesimmobilienangelegenheiten Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2026 1 000 € Soll 2025 Reste 2025 1 000 € Ist 2024 1 000 € Noch zu Titel 121 01 stand und Weitergabe der gewährten Verbilligung zu gleichen Bedingungen möglich, soweit sich die Kommune/ Gebietskörperschaft des Dritten zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe bzw. des Verbilligungszwecks bedient. Einzelheiten werden durch die Richtlinie der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben zur verbilligten Abgabe von Grundstücken (VerbR) geregelt. Das Gesamtvolumen der gewährten Nachlässe auf den Verkehrswert ist auf einen Betrag von 175 000 T€ beschränkt, soweit es sich nicht um die verbilligte Abgabe entbehrlicher Grundstücke für Zwecke des sozialen Wohnungsbaus handelt. Der Gewährungszeitraum ist auf fünfzehn Jahre, beginnend ab dem Haushaltsjahr 2015, begrenzt. 60.4 Nach § 63 Abs. 4 BHO in Verbindung mit § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben in angespannten Wohnungsmärkten, die von Landesregierungen durch Rechtsverordnung als solche bestimmt sind (§ 556d Abs. 2 BGB), und in Großstadtregionen für ihre Bestandsliegenschaften bis Baujahr 2025 die Bestands- sowie die Erst- und Neuvermietungsmieten auf die untere Grenze des im Mietspiegel für die betreffende Wohnliegenschaft ausgewiesenen Mietwertes festlegen kann. Liegt dieser ermittelte Mietwert oberhalb von 10 €/m²/nettokalt, wird zugelassen, die Bestands- sowie die Erst- und Neuvermietungsmieten auf 10 €/m²/nettokalt zu begrenzen. Weiter wird für die Bestands- sowie die Erst- und Neuvermietungsmieten von neuerrichteten BImA-eigenen Wohnliegenschaften ab Bau- und Bezugsjahr 2026 zugelassen, die Bestands- sowie die Erst- und Neuvermietungsmieten auf 12 €/m²/nettokalt zu begrenzen, wenn und soweit die ermittelte ortsübliche Vergleichsmiete oberhalb von 12 €/m²/nettokalt liegt. In beiden Fällen dürfen die jeweiligen Bestands- sowie die Erst- und Neuvermietungsmieten einen Betrag von maximal zwei Drittel des nach dem jeweiligen maßgebenden Mietspiegel festgesetzten niedrigsten Mietwertes nicht unterschreiten. Die Einzelheiten werden durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben geregelt. 60.5 Es wird zugelassen, dass die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben für die im Rahmen der Wohnungsfürsorge des Bundes über Belegungsrechte zur Verfügung stehenden Wohnungen (Belegungsrechtswohnungen) in angespannten Wohnungsmärkten, die von Landesregierungen als solche bestimmt sind (§ 556d Abs. 2 BGB), und in Großstadtregionen, Differenzzahlungen an Dritte (Vermieter) leisten kann. Ein finanzieller Ausgleich ist zulässig, wenn und soweit die Mietwerte der Bestands- sowie der Erst- und Neuvermietungsmieten der von den Wohnungsfürsorgeberechtigten in Anspruch genommenen Belegungsrechtswohnungen oberhalb der unteren Grenze des im Mietspiegel für die betreffende Wohnliegenschaft ausgewiesenen Mietwertes liegen. Weisen diese Mieten einen Wert oberhalb von 10 €/m²/nettokalt auf, werden Differenzzahlungen in Höhe des übersteigenden Betrages zugelassen, wenn und soweit hierdurch die Bestands- sowie die Erst- und Neuvermietungsmieten einen Betrag von maximal zwei Drittel des nach dem jeweils maßgebenden Mietspiegel festgelegten niedrigsten Mietwertes nicht unterschreiten. Die weiteren Einzelheiten regelt die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. 60.6 Nach § 64 Abs. 4 BHO in Verbindung mit § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben bei der Bestellung von Erbbaurechten im Wege der Direktvergabe zugunsten von Gebietskörperschaften sowie privatrechtlichen Gesellschaften/Unternehmen, Stiftungen oder - 143 - Bundesimmobilienangelegenheiten 6004 Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2026 1 000 € Soll 2025 Reste 2025 1 000 € Ist 2024 1 000 € Noch zu Titel 121 01 Anstalten, an denen die Kommune/Gebietskörperschaft mehrheitlich beteiligt ist, an in deren Gebiet gelegenen entbehrlichen Grundstücken den Erbbauzins auf der Grundlage eines verbilligten Verkehrswertes berechnen kann, wenn die Grundstücke unmittelbar zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dienen, zu der die Kommune/Gebietskörperschaft gesetzlich verpflichtet ist oder die sie auf Grundlage der jeweiligen Kommunalverfassung/Gemeindeordnung des Landes wahrnimmt. Die Bundesanstalt bietet solche Grundstücke zuerst den vorgenannten Berechtigten an. Angebote Dritter bleiben in diesen Fällen unberücksichtigt. Eine Weiterveräußerung des Erbbaurechts an private Dritte ist bei Fortbestand und Weitergabe des vereinbarten Erbbauzinses zu gleichen Bedingungen möglich, soweit sich die Kommune/Gebietskörperschaft des Dritten zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe bzw. des Verbilligungszwecks bedient. Einzelheiten werden durch die Richtlinie der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben zur verbilligten Abgabe von Grundstücken (VerbR) geregelt. Die Höhe der Verbilligung wird auf das Gesamtvolumen des in Kap. 6004, Tit. 121 01 bestehenden Haushaltsvermerks Nr. 60.3 angerechnet, soweit es sich nicht um eine Verbilligung für Zwecke des sozialen Wohnungsbaus handelt. Der Haushaltsvermerk ist zeitlich auf den Gewährungszeitraum des in Kap. 6004, Tit. 121 01 bestehenden Haushaltsvermerks Nr. 60.3 begrenzt. 60.7 Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, das BImA- eigene Grundstück Ortlerweg 19 in 12207 Berlin, welches im Grundbuchbezirk Lichterfelde, Flur 2, Blatt 26224, Flurstück 5475 aufgeführt ist und den darauf durch die BImA errichteten Neubau „Kindertagesstätte Ortlerweg", unentgeltlich an die Kindertagesstätten Berlin Süd-West, Eigenbetrieb des Landes Berlin, auf Grundlage des städtebaulichen Vertrages zwischen dem Land Berlin und dem Bund vom 31. August 1998 zu übertragen. 61. Haben Grundstücke erheblichen Wert oder besondere Bedeutung und ist ihre Veräußerung im Haushaltsplan nicht vorgesehen, so dürfen sie in Abweichung von § 64 Abs. 2 BHO mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages und des Finanzausschusses des Bundesrates veräußert werden, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme hiervon geboten ist. Ist die Zustimmung aus zwingenden Gründen nicht eingeholt worden, so sind der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages und der Finanzausschuss des Bundesrates alsbald von der Veräußerung zu unterrichten. Erläuterungen: 1. Es ist zugelassen, dass die BImA an Gebietskörperschaften sowie privatrechtliche Gesellschaften/Unternehmen, Stiftungen oder Anstalten, an denen die Kommune/Gebietskörperschaft mehrheitlich beteiligt ist, die in deren Gebiet gelegenen entbehrlichen Grundstücke, zum gutachterlich ermittelten Verkehrswert ohne Bieterverfahren veräußert (Direktverkauf), wenn der Grundstückserwerb unmittelbar zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient, zu der die Gebietskörperschaft gesetzlich verpflichtet ist oder die sie auf der Grundlage der jeweiligen Kommunalverfassung/Gemeindeordnung des Landes wahrnimmt. Kaufangebote Dritter bleiben in diesem Fall unberücksichtigt. Die konkrete Ausgestaltung des Verfahrens regelt die BImA unter Beachtung des Beschlusses des Haushaltsausschusses vom 21. März 2012 (Ausschussdrucksache 17(8)4356). 2. Zu Haushaltsvermerk Nr. 3.6: Die Erstinstandsetzungs- und Erschließungsmaßnahmen (Herrichtungsmaßnahmen) gem. Haushaltsvermerk Nr. 3.6 werden nicht von der BImA durchgeführt. Sie sind vor Durchführung beziehungsweise vor Erstattung zwischen - 144 - 6004 Bundesimmobilienangelegenheiten Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2026 1 000 € Soll 2025 Reste 2025 1 000 € Ist 2024 1 000 € Noch zu Titel 121 01 der BImA als Liegenschaftseigentümerin und den Gebietskörperschaften bzw. den privatrechtlichen Gesellschaften/Unternehmen, Stiftungen oder Anstalten, an denen die Kommune/Gebietskörperschaft mehrheitlich beteiligt ist, zu plausibilisieren und einvernehmlich abzustimmen beziehungsweise vertraglich zu regeln. 131 01 -811 Erlöse aus der Veräußerung von ehem. Mauer- und Grenzgrundstücken - - - Haushaltsvermerk: 1. Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgendem Titel: 681 01. 2. Mehreinnahmen (verbleibende) sind nach § 5 Mauergrundstücksgesetz zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der Mehrausgaben bei folgenden Titeln: Kap. 6003 Tit. 685 01, 685 02 und 685 03. Erläuterungen: In diesem Titel sind Erlöse aus der Veräußerung von Grundstücken an die früheren Eigentümer, ihre Gesamtrechtsnachfolger oder an Dritte sowie Stundungszinsen nach dem Mauergrundstücksgesetz zu vereinnahmen. Übrige Einnahmen 162 01 -812 Zinsen aus Darlehen des Bundes an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben 27 950 29 060 30 075 182 01 -812 Tilgung von Darlehen des Bundes an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben 29 770 29 188 27 864 Ausgaben Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) 681 01 -811 Ausgaben zur Erfüllung von Ansprüchen Berechtigter nach § 3 Abs. 1 und 2 des Mauergrundstücksgesetzes sowie anfallende Nebenkosten nach § 2 Abs. 2 des Mauergrundstücksgesetzes - - - Haushaltsvermerk: Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: 131 01. Dies gilt auch für zu erwartende Einnahmen aus bestehenden Ansprüchen. Falls Ausgaben aufgrund zu erwartender Einnahmen geleistet wurden und diese Einnahmen im laufenden Haushaltsjahr nicht eingehen, dürfen diese Einnahmen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren eingehen, nicht mehr zur Leistung von Ausgaben verwendet werden. - 145 - Bundesimmobilienangelegenheiten 6004 Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2026 1 000 € Soll 2025 Reste 2025 1 000 € Ist 2024 1 000 € Ausgaben für Investitionen 712 01 -011 Baumaßnahmen von mehr als 6 000 000 € im Einzelfall 55 185 35 484 27 949 24 861 Verpflichtungsermächtigung..................................................... 323 000 T€ davon fällig: im Haushaltsjahr 2027 bis zu............................................... 14 000 T€ im Haushaltsjahr 2028 bis zu............................................... 57 000 T€ im Haushaltsjahr 2029 bis zu............................................... 87 000 T€ im Haushaltsjahr 2030 bis zu............................................... 70 000 T€ im Haushaltsjahr 2031 bis zu............................................... 50 000 T€ im Haushaltsjahr 2032 bis zu............................................... 30 000 T€ im Haushaltsjahr 2033 bis zu............................................... 15 000 T€ Haushaltsvermerk: Die Erläuterungen sind verbindlich. Umschichtungen zwischen den Teilansätzen der einzelnen Erläuterungsnummern bedürfen der Einwilligung des BMF. Erläuterungen: Mehrjährige Maßnahmen (davon neue Maßnahmen in Fettdruck) Gesamtausgaben des Bundes 1 000 € Verausgabt bis 2024 1 000 € Bewilligt 2025 1 000 € Nach 2025 übertragene Ausgabereste 1 000 € Veranschlagt 2026 1 000 € Vorbehalten für 2027 ff 1 000 € 1 2 3 4 5 6 7 1. Neubau Deutscher Bundestag - "Elisabeth Selbert Haus" - UdL 62-68, Berlin (ESH).......................................................... 117 350 23 575 23 184 15 532 43 485 11 574 2. Deutscher Bundestag - Neubau Besucher- und Informationszentrum (BIZ) mit Unterirdischer Kältezentrale (UKZ)............. 238 701 23 490 12 300 12 416 11 700 178 795 Zusammen.................................................................................... 356 051 47 065 35 484 27 948 55 185 190 369 Zu 1.: Ein Betrag i. H. v. 5 000 T€ für Abrisskosten wurde abgezogen. Die haushaltsmäßig genehmigten Gesamtkosten belaufen sich somit auf 117 350 T€. Zu 2.: Die Maßnahme wurde mit einer Kostenobergrenze von insgesamt 252 764 T€ haushaltsmäßig anerkannt. Entsprechend des Übergangs der Projektverantwortung vom BMI auf die BImA belaufen sich die anteilig auf die BImA entfallenden haushaltsmäßig genehmigten Gesamtkosten auf insgesamt 238 701 T€. Mehr wegen Anpassung an den Mittelbedarf. - 146 - 6004 Bundesimmobilienangelegenheiten Vorbemerkung Wesentliche finanzwirksame Schwerpunkte des Kapitels In diesem Kapitel sind die Einnahmen und Ausgaben für Alterssicherungsansprüche veranschlagt, die keinem bestimmten Geschäftsbereich der Bundesregierung zugerechnet werden können. Das Kapitel wird mit einem finanziellen Anteil von über 90 Prozent vor allem durch die Leistungen nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (BGBl. I S. 1677) für die geschlossenen Sonderversorgungssysteme der ehemaligen DDR (Titelgruppe 04) geprägt. Diese beinhalten hauptsächlich Versorgungsleistungen für Angehörige der ehemaligen Nationalen Volksarmee, der ehemaligen Deutschen Volkspolizei, der Feuerwehr und des Strafvollzugs sowie für Angehörige des aufgelösten Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) bzw. des aufgelösten Amtes für Nationale Sicherheit (AfNS) ebenso wie für deren Hinterbliebene. Bei Titelgruppe 01 handelt es sich um Versorgungsausgaben unter anderem für ehemalige Angehörige der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung, der Monopolverwaltungen oder ehemaliger Reichsbehörden, Reichsbetriebe und Zonenbehörden. Die Einnahmen und Ausgaben für die Versorgung von nach dem Zweiten Weltkrieg verdrängten Angehörigen des öffentlichen Dienstes und von Angehörigen aufgelöster Dienststellen sowie ihrer Hinterbliebenen sind in Titelgruppe 02 etatisiert. In Titelgruppe 03 sind die Einnahmen und Ausgaben für die Versorgung der Berufssoldaten der früheren Wehrmacht und der berufsmäßigen Angehörigen des früheren Reichsarbeitsdienstes sowie ihrer Hinterbliebenen veranschlagt. Wesentliche Ziele, die mit den veranschlagten Mitteln erreicht werden sollen Die in diesem Kapitel ausgebrachten Ausgaben dienen der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen. Überblick zum Kapitel 6067 Soll 2026 1 000 € Soll 2025 1 000 € Veränderung gegenüber 2025 1 000 € Ausgabereste 2025 1 000 € Ist 2024 1 000 € Einnahmen Verwaltungseinnahmen........................................... - - - 166 Übrige Einnahmen.................................................. 912 985 905 065 +7 920 878 676 Gesamteinnahmen.................................................. 912 985 905 065 +7 920 878 842 Ausgaben Personalausgaben.................................................. 51 890 55 170 -3 280 54 794 Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen). 2 622 180 2 574 750 +47 430 2 457 816 Gesamtausgaben.................................................... 2 674 070 2 629 920 +44 150 2 512 610 davon nicht flexibilisiert........................................... 2 674 070 2 629 920 +44 150 2 512 610 - 147 - Sonstige Versorgungsausgaben 6067 Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2026 1 000 € Soll 2025 Reste 2025 1 000 € Ist 2024 1 000 € Einnahmen Titelgruppe 02 Tgr. 02 Versorgung von verdrängten Angehörigen des öffentlichen Dienstes und von Angehörigen aufgelöster Dienststellen sowie ihrer Hinterbliebenen (85) (95) 119 29 -018 Vermischte Einnahmen - - - 232 21 -018 Beteiligung der Länder an den Versorgungslasten des Bundes 40 50 42 233 21 -018 Beteiligung der Gemeinden und Gemeindeverbände an den Versorgungslasten des Bundes 10 10 14 236 21 -018 Beteiligung der Sozialversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit an den Versorgungslasten des Bundes 5 5 - 237 21 -018 Beteiligung der Zweckverbände an den Versorgungslasten des Bundes 10 10 17 281 21 -018 Sonstige Erstattungen aus dem Inland 20 20 28 Erläuterungen: Es werden nachgewiesen: 1. Beteiligungen anderer als in den Tit. 232 21, 233 21, 236 21 und 237 21 erfasster Dienstherren an den Versorgungslasten des Bundes; 2. Erstattungen von Arbeitnehmerbeiträgen; 3. Rückzahlungen von Kapitalabfindungen. Titelgruppe 03 Tgr. 03 Versorgung der Berufssoldaten der früheren Wehrmacht und der berufsmäßigen Angehörigen des früheren Reichsarbeitsdienstes sowie ihrer Hinterbliebenen (440) (460) 119 39 -018 Vermischte Einnahmen - - - 232 31 -018 Beteiligung der Länder an den Versorgungslasten des Bundes 250 250 211 233 31 -018 Beteiligung der Gemeinden und Gemeindeverbände an den Versorgungslasten des Bundes 140 150 177 236 31 -018 Beteiligung der Sozialversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit an den Versorgungslasten des Bundes 20 20 20 - 148 -

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