Haushaltsentwurf 2026 – Kapitel 6004 Bundesimmobilienangelegenheiten (Einzelplan 60 Allgemeine Finanzverwaltung)
Text
Haushaltsentwurf 2026 – Kapitel 6004 Bundesimmobilienangelegenheiten (Einzelplan 60 Allgemeine Finanzverwaltung)
6004 Bundesimmobilienangelegenheiten
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2026
1 000 €
Soll 2025
Reste 2025
1 000 €
Ist
2024
1 000 €
Einnahmen
Verwaltungseinnahmen
119 99
-811
Vermischte Einnahmen -
-
-
121 01
-811
Abführung der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben 1 350 000
1 500 000
1 321 983
Haushaltsvermerk:
3. Nach § 63 Abs. 4 BHO in Verbindung mit § 63 Abs. 3 Satz 2
BHO wird zugelassen, dass mietzinsfrei überlassen werden:
3.1 Grundstücke den Trägern des Schutzes von Kulturgut
zur Durchführung des Zivilschutzneuordnungsgesetzes vom
25. März 1997 (BGBl. I S. 726) sowie zu der Konvention vom
14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten
Konflikten für die Dauer und den Umfang des Bedarfs,
3.2 Grundstücke, auf denen ehemalige öffentliche Schutzbauwerke
vorhanden sind, den Gemeinden im Falle der
Wiederverwendung der Schutzbauwerke für Zivilschutzzwecke,
3.3 für Verwaltungszwecke nicht benötigte Grundstücke den
Sozialwerken der Bundesverwaltung als Ferienwohnheime mit der
Maßgabe mietzinsfrei bereitgestellt werden, dass die
Sozialwerke im Regelfall die Betriebskosten übernehmen und sich an
den Kosten für Bauunterhaltungs-, Modernisierungs-, Umbau-
und Erstinstandsetzungsmaßnahmen angemessen beteiligen.
Das Nähere wird durch Richtlinien des Bundesministeriums der
Finanzen bestimmt,
3.5 Grundstücke den Ländern oder Gemeinden zur Eingliederung
der Spätaussiedler für deren vorübergehende Unterbringung,
3.6 Grundstücke den Gebietskörperschaften sowie
privatrechtlichen Gesellschaften/Unternehmen, Stiftungen oder Anstalten,
an denen die Kommune/Gebietskörperschaft mehrheitlich
beteiligt ist (Bedarfsträger), soweit und solange diese der
Unterbringung von Asylbegehrenden (Erst- und
Anschlussunterbringung) und Flüchtlingen dienen und eigene bedarfsgerechte
Unterbringungsmöglichkeiten beim Bedarfsträger fehlen. Die
Liegenschaft muss zu mindestens 30 Prozent ihrer
Gesamtunterbringungskapazität benötigt und genutzt werden. Der
Bedarfsträger bestätigt verbindlich gegenüber der Bundesanstalt
für Immobilienaufgaben, dass diese Voraussetzungen erfüllt
sind. Die Bestätigung ist durch den Bedarfsträger halbjährlich
neu abzugeben. Sind die Voraussetzungen für eine
mietzinsfreie Überlassung nicht mehr gegeben, ist die Liegenschaft
an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben zurückzugeben,
sofern sich nicht beide Seiten auf den Abschluss eines
entgeltlichen Überlassungsvertrages verständigen. Die Überlassung
erfolgt in dem jeweiligen aktuellen Bauzustand. Die
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben erstattet den
Gebietskörperschaften gegen Nachweis die entstandenen notwendigen und
angemessenen Erstinstandsetzungs- und Erschließungskosten
(Herrichtungskosten). Die Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben wird dem Haushaltsausschuss des Deutschen
Bundestages jährlich über die Höhe der damit verbundenen Mietmin-
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Bundesimmobilienangelegenheiten 6004
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2026
1 000 €
Soll 2025
Reste 2025
1 000 €
Ist
2024
1 000 €
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dereinnahmen sowie über die Höhe der erstatteten Kosten
berichten.
6. Nach § 63 Abs. 4 BHO in Verbindung mit § 63 Abs. 3 Satz
2 BHO wird zugelassen, dass Liegenschaften an
Zuwendungsempfänger, die vom Bund und den Ländern gemeinsam
gefördert werden, unentgeltlich überlassen werden. Voraussetzung
ist, die Länder handeln entsprechend. Die unentgeltliche
Überlassung bedarf der Einwilligung des Bundesministeriums der
Finanzen.
6.4 Nach § 63 Abs. 4 BHO in Verbindung mit § 63 Abs. 3 Satz
2 BHO wird zugelassen, dass folgende Grundstücke den
genannten Nutznießern für die Dauer und den Umfang des
Bedarfs unentgeltlich überlassen werden:
6.4.5 Marburg, Gisonenweg 5-7 - Herder-Institut e. V. (Kap. 0452 Tit.
632 71)
6.4.10 Berlin-Tiergarten, von-der-Heydt-Str. 16-18, Genthiner Str. 38,
Berlin-Mitte, Am Kupfergraben 1-3, Geschwister-Scholl-Straße
6/8 sowie Berlin-Köpenick/Treptow, Fürstenwalder Damm 388
(Teile der Liegenschaft) - Stiftung Preußischer Kulturbesitz
(Kap. 0452 Tit. 685 31)
6.4.14 Berlin-Mitte, eine Teilfläche der Flurstücke 88, 145 und 148 der
Flur 922 von ca. 2 820 qm (sog. "Parlament der Bäume") zur
Nutzung als Gedenkort durch das Land Berlin
6.9.1 64293 Darmstadt, Robert-Bosch-Straße 5 Erbbaurecht an der
Erweiterungsfläche von 0,92 ha, 51147 Köln, Linder Höhe (0,8
ha) - Europäische Weltraumorganisation (ESA) in Paris (Kap.
0901 Tit. 896 31)
6.9.2 51147 Köln, Linder Höhe (rd. 55 ha), 37073 Göttingen,
Bunsenstraße 10 (rd. 5,5947 ha), 82234 Weßling, Münchener
Straße 20 (rd. 39 ha), 29328 Faßberg, Eugen-Sänger-Str. 50 (rd.
81,76 ha), 38108 Braunschweig, Lilienthalplatz 6 (7 367 qm),
17235 Neustrelitz, Kalkhorstweg 53 (rd. 8,65 ha) - Deutsches
Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR), Köln (Kap. 0901
Tit. 685 31 und 894 31)
6.9.3 51147 Köln, Ernst-Mach-Straße, Erbbaurecht (rd. 45 ha)
Europäischer Transschall-Windkanal GmbH (ETW) (Kap. 0901 Tit.
685 31)
6.30.1 80686 München, Hansastraße 27, 79110 Freiburg i. B.,
Heidenhofstr. 2 und 8, 57392 Schmallenberg (Hochsauerland), Auf
dem Aberg 1, Schloss Birlinghoven, 53757 Sankt Augustin,
Konrad-Adenauer-Straße 190, 64295 Darmstadt, Rheinstraße
75-77, 76327 Pfinztal, Joseph-von-Fraunhofer-Straße 7, 76275
Ettlingen, Gutleuthausstraße 1, 53343 Wachtberg,
Fraunhoferstraße 20, 53879 Euskirchen, Appelsgarten 2, 53879
Euskirchen, Schillingstraße 1a Fraunhofer-Gesellschaft zur
Förderung der angewandten Forschung e. V. (FhG) in München
(Kap. 3004 Tgr. 60)
6.30.2 22607 Hamburg, Notkestraße 85 u. a. - Stiftung Deutsches
Elektronen-Synchrotron (DESY) in Hamburg (Kap. 3004 Tit.
685 70 Erl. Nr. 2)
6.30.3 Neuherberg (bei München), Ingolstädter Landstraße 1,
Helmholtz-Zentrum München, Deutsches Forschungszentrum für
Gesundheit und Umwelt (GmbH) in München (Kap. 3004 Tit.
685 70 Erl. Nr. 8)
6.30.9 Helgoland, Ostkaje 1118, Gätkestraße 510, Kirchstr. 659,
Gouverneur-Maxse-Str. 639, Nord-Ost-Gelände, Am Binnenhafen
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6004 Bundesimmobilienangelegenheiten
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Soll 2025
Reste 2025
1 000 €
Ist
2024
1 000 €
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1116 und Kurpromenade 10 - Stiftung Alfred-Wegener-Institut
für Polar- und Meeresforschung (AWI) (Kap. 3004 Tit. 685 70
Erl. Nr. 1)
6.30.10 85764 Oberschleißheim, Effnerstraße 18, Flugwerft
Schleißheim, 80339 München, Landsberger Straße 122-124, Nutzung
des 5. OG im Gebäude des HZA München - Deutsches
Museum in München (Kap. 3003 Tit. 632 50)
6.30.11 12205 Berlin, Finckensteinallee 63 u. a. (1. Obergeschoss des
Gebäudes 909 in der ehemaligen Andrews-Kaserne) - Institut
für Zeitgeschichte (IfZ) (Kap. 3003 Tit. 632 50)
6.30.13 26382 Wilhelmshaven, Südstrand 40-44 - Senckenberg
Forschungsinstitute und Naturmuseen (SFN) (Kap. 3003 Tit. 632
50)
6.30.16 14473 Potsdam, Telegrafenberg "Wissenschaftspark Albert
Einstein" (Teilfläche von 26 759 qm) - Potsdam-Institut für
Klimafolgenforschung e. V. (PIK) (Kap. 3003 Tit. 632 50)
6.30.17 14473 Potsdam, Telegrafenberg, Teilfläche des Flurstücks 67/2
der Flur 14 in der Gemarkung Potsdam (Teilfläche von rd.
37 124 qm) und Flurstück 67/1 Flur 14 - Helmholtz Zentrum
Potsdam, Deutsches GeoForschungs-Zentrum (GFZ) (Kap.
3004 Tit. 685 70 Erl. Nr. 6)
6.30.18 10785 Berlin, Erbbaurecht an Reichpietschufer 50 u. a.
Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung gGmbH (WZB)
(Kap. 3003 Tit. 632 50)
6.30.19 53175 Bonn, Heinemannstraße 12-14, Deutsches Institut für
Erwachsenenbildung e. V. - Leibniz-Institut für Lebenslanges
Lernen (Kap. 3003 Tit. 632 50)
7. Nach § 63 Abs. 4 BHO in Verbindung mit § 63 Abs. 3 Satz
2 BHO wird zugelassen, dass folgende Grundstücke den
genannten Nutznießern für die Dauer und den Umfang des
Bedarfs wie folgt überlassen werden:
7.1 Unentgeltlich:
7.1.1 Berlin-Tiergarten, Reichpietschufer 72-76 / Stauffenbergstraße
13-14 (Bendlerblock, Teile der Liegenschaft) - Stiftung
Gedenkstätte Deutscher Widerstand
7.1.4 Berlin-Wedding, Müllerstr. 74/75 (Centre Francais - zur
Einrichtung einer deutsch-französischen
Jugendbegegnungsstätte) nebst vorhandenem Mobiliar/Einrichtungsgegenständen -
Centre Francais de Berlin GmbH
7.1.17 Bonn, Platz der Vereinten Nationen (ehem. Plenarbereich - zur
Nutzung als Tagungs- und Kongresszentrum nebst Inventar -
Stadt Bonn)
7.1.18 Bundeskanzleramt in 10557 Berlin-Tiergarten, Willy-Brandt-
Straße 1 sowie Elisabeth-Abegg-Straße 6 und Flurstück 461,
Flur 53 zwischen Paul-Löbe-Allee und Spree
7.1.19 Teilbereiche der Liegenschaft Rekumer Siel, Bremen an die
Freie Hansestadt Bremen (Landeszentrale für politische
Bildung Bremen, Immobilien Bremen, Anstalt des öffentlichen
Rechts)
7.2 Gegen ein ermäßigtes Entgelt:
7.2.1 Berlin-Kreuzberg, Gitschiner Str. 97-103 - Europäische
Patentorganisation
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Bundesimmobilienangelegenheiten 6004
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1 000 €
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30.14 14195 Berlin, Ihnestraße 19, es wird zugelassen, dass für die
Dauer des Bedarfs und der unentgeltlichen Überlassung des
landeseigenen Grundstücks durch das Land Berlin an den
Zuwendungsempfänger Max-Planck-Gesellschaft (MPG) das auf
dem Grundstück mit Bundesmitteln errichtete Gebäude der
MPG unentgeltlich überlassen wird und darüber hinaus
während dieser Zeit ein Wertausgleich an den Bund nicht zu leisten
ist.
50.3 Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass der
Eigentumsanteil des Bundes an Schatzfunden auf die Länder
übertragen wird, soweit dieser 10 T€ nicht überschreitet.
60.1 Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass
gesamtstaatlich repräsentative Naturschutzflächen des Bundes
("Nationales Naturerbe")/der Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben unentgeltlich an die Bundesländer, eine Bundes- oder
Landesstiftung sowie an andere Träger des Naturschutzes auf
Vorschlag des jeweiligen Belegenheitslandes übertragen
werden dürfen mit den Maßgaben, dass der Empfänger die mit
der Eigentumsübertragung verbundenen Kosten
(Vertragskosten, Gebühren, Grunderwerbsteuer, Vermessungskosten etc.),
erforderliche Aufwendungen insbesondere für die Beseitigung
von Altlasten und alle auf den Liegenschaften lastenden
sonstigen tatsächlichen und rechtlichen Risiken trägt, die dauerhafte
Sicherung des Naturschutzes gewährleistet und grundsätzlich
das in der Flächenbewirtschaftung tätige Personal der
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben übernimmt oder die
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben mit der Bewirtschaftung der
übernommenen Flächen beauftragt und den Aufwand erstattet, der
bei der Bundesanstalt für das vor der Eigentumsübertragung
für diese Flächen eingesetzte Personal entstanden wäre. Die
Beauftragung der Bundesanstalt soll mindestens bis zu dem
Zeitpunkt dauern, zu dem das eingesetzte Personal ohne die
Eigentumsübertragung dieser Flächen abgebaut wäre. Wird
die Beseitigung von Altlasten erforderlich, sind die hierfür
notwendigen Aufwendungen grundsätzlich von den
Flächenempfängern zu tragen, hiervon abweichende Regelungen bedürfen
der Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen
Bundestages.
60.2 Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, die
Dienstliegenschaft, die in den Grundbüchern von Remlingen, Blatt
213 und 296, Groß Denkte, Blatt 455, sowie Wendessen, Blatt
285 (Schachtanlage ASSE) aufgeführt sind, unentgeltlich an
das BMUKN, endvertreten durch das Bundesamt für
Strahlenschutz, zu übereignen.
60.3 Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass die
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben an Gebietskörperschaften
sowie privatrechtliche Gesellschaften/Unternehmen, Stiftungen
oder Anstalten, an denen die Kommune/Gebietskörperschaft
mehrheitlich beteiligt ist, in deren Gebiet gelegene entbehrliche
Grundstücke im Wege des Direktverkaufs ohne Bieterverfahren
unterhalb des gutachterlich ermittelten Verkehrswertes
veräußern kann, wenn der Grundstückserwerb unmittelbar zur
Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient, zu der die Kommune/
Gebietskörperschaft gesetzlich verpflichtet ist oder die sie auf der
Grundlage der jeweiligen Kommunalverfassung/
Gemeindeordnung des Landes wahrnimmt. Die Bundesanstalt bietet solche
Grundstücke zuerst den Erwerbsberechtigten an (Erstzugriff).
Kaufangebote Dritter bleiben in diesen Fällen unberücksichtigt.
Eine vollständige oder teilweise Weiterveräußerung eines
verbilligt erworbenen Grundstücks an private Dritte ist bei Fortbe-
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6004 Bundesimmobilienangelegenheiten
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Soll
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1 000 €
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Reste 2025
1 000 €
Ist
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1 000 €
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stand und Weitergabe der gewährten Verbilligung zu gleichen
Bedingungen möglich, soweit sich die Kommune/
Gebietskörperschaft des Dritten zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe
bzw. des Verbilligungszwecks bedient. Einzelheiten werden
durch die Richtlinie der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
zur verbilligten Abgabe von Grundstücken (VerbR) geregelt.
Das Gesamtvolumen der gewährten Nachlässe auf den
Verkehrswert ist auf einen Betrag von 175 000 T€ beschränkt,
soweit es sich nicht um die verbilligte Abgabe entbehrlicher
Grundstücke für Zwecke des sozialen Wohnungsbaus handelt.
Der Gewährungszeitraum ist auf fünfzehn Jahre, beginnend ab
dem Haushaltsjahr 2015, begrenzt.
60.4 Nach § 63 Abs. 4 BHO in Verbindung mit § 63 Abs. 3 Satz
2 BHO wird zugelassen, dass die Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben in angespannten Wohnungsmärkten, die von
Landesregierungen durch Rechtsverordnung als solche bestimmt
sind (§ 556d Abs. 2 BGB), und in Großstadtregionen für ihre
Bestandsliegenschaften bis Baujahr 2025 die Bestands-
sowie die Erst- und Neuvermietungsmieten auf die untere
Grenze des im Mietspiegel für die betreffende Wohnliegenschaft
ausgewiesenen Mietwertes festlegen kann. Liegt dieser
ermittelte Mietwert oberhalb von 10 €/m²/nettokalt, wird
zugelassen, die Bestands- sowie die Erst- und Neuvermietungsmieten
auf 10 €/m²/nettokalt zu begrenzen. Weiter wird für die
Bestands- sowie die Erst- und Neuvermietungsmieten von
neuerrichteten BImA-eigenen Wohnliegenschaften ab Bau-
und Bezugsjahr 2026 zugelassen, die Bestands- sowie die
Erst- und Neuvermietungsmieten auf 12 €/m²/nettokalt zu
begrenzen, wenn und soweit die ermittelte ortsübliche
Vergleichsmiete oberhalb von 12 €/m²/nettokalt liegt. In beiden
Fällen dürfen die jeweiligen Bestands- sowie die Erst- und
Neuvermietungsmieten einen Betrag von maximal zwei
Drittel des nach dem jeweiligen maßgebenden Mietspiegel
festgesetzten niedrigsten Mietwertes nicht unterschreiten. Die
Einzelheiten werden durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
geregelt.
60.5 Es wird zugelassen, dass die Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben für die im Rahmen der Wohnungsfürsorge des
Bundes über Belegungsrechte zur Verfügung stehenden
Wohnungen (Belegungsrechtswohnungen) in angespannten
Wohnungsmärkten, die von Landesregierungen als solche bestimmt
sind (§ 556d Abs. 2 BGB), und in Großstadtregionen,
Differenzzahlungen an Dritte (Vermieter) leisten kann. Ein finanzieller
Ausgleich ist zulässig, wenn und soweit die Mietwerte der
Bestands- sowie der Erst- und Neuvermietungsmieten der von
den Wohnungsfürsorgeberechtigten in Anspruch genommenen
Belegungsrechtswohnungen oberhalb der unteren Grenze des
im Mietspiegel für die betreffende Wohnliegenschaft
ausgewiesenen Mietwertes liegen. Weisen diese Mieten einen Wert
oberhalb von 10 €/m²/nettokalt auf, werden Differenzzahlungen
in Höhe des übersteigenden Betrages zugelassen, wenn und
soweit hierdurch die Bestands- sowie die Erst- und
Neuvermietungsmieten einen Betrag von maximal zwei Drittel des
nach dem jeweils maßgebenden Mietspiegel festgelegten
niedrigsten Mietwertes nicht unterschreiten. Die weiteren
Einzelheiten regelt die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben.
60.6 Nach § 64 Abs. 4 BHO in Verbindung mit § 63 Abs. 3 Satz
2 BHO wird zugelassen, dass die Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben bei der Bestellung von Erbbaurechten im Wege
der Direktvergabe zugunsten von Gebietskörperschaften sowie
privatrechtlichen Gesellschaften/Unternehmen, Stiftungen oder
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Bundesimmobilienangelegenheiten 6004
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Soll
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1 000 €
Soll 2025
Reste 2025
1 000 €
Ist
2024
1 000 €
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Anstalten, an denen die Kommune/Gebietskörperschaft
mehrheitlich beteiligt ist, an in deren Gebiet gelegenen
entbehrlichen Grundstücken den Erbbauzins auf der Grundlage eines
verbilligten Verkehrswertes berechnen kann, wenn die
Grundstücke unmittelbar zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe
dienen, zu der die Kommune/Gebietskörperschaft gesetzlich
verpflichtet ist oder die sie auf Grundlage der jeweiligen
Kommunalverfassung/Gemeindeordnung des Landes wahrnimmt.
Die Bundesanstalt bietet solche Grundstücke zuerst den
vorgenannten Berechtigten an. Angebote Dritter bleiben in diesen
Fällen unberücksichtigt. Eine Weiterveräußerung des
Erbbaurechts an private Dritte ist bei Fortbestand und Weitergabe
des vereinbarten Erbbauzinses zu gleichen Bedingungen
möglich, soweit sich die Kommune/Gebietskörperschaft des Dritten
zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe bzw. des
Verbilligungszwecks bedient. Einzelheiten werden durch die Richtlinie der
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben zur verbilligten Abgabe
von Grundstücken (VerbR) geregelt. Die Höhe der Verbilligung
wird auf das Gesamtvolumen des in Kap. 6004, Tit. 121 01
bestehenden Haushaltsvermerks Nr. 60.3 angerechnet, soweit
es sich nicht um eine Verbilligung für Zwecke des sozialen
Wohnungsbaus handelt. Der Haushaltsvermerk ist zeitlich auf
den Gewährungszeitraum des in Kap. 6004, Tit. 121 01
bestehenden Haushaltsvermerks Nr. 60.3 begrenzt.
60.7 Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, das BImA-
eigene Grundstück Ortlerweg 19 in 12207 Berlin, welches
im Grundbuchbezirk Lichterfelde, Flur 2, Blatt 26224,
Flurstück 5475 aufgeführt ist und den darauf durch die BImA
errichteten Neubau „Kindertagesstätte Ortlerweg",
unentgeltlich an die Kindertagesstätten Berlin Süd-West,
Eigenbetrieb des Landes Berlin, auf Grundlage des
städtebaulichen Vertrages zwischen dem Land Berlin und dem Bund
vom 31. August 1998 zu übertragen.
61. Haben Grundstücke erheblichen Wert oder besondere
Bedeutung und ist ihre Veräußerung im Haushaltsplan nicht
vorgesehen, so dürfen sie in Abweichung von § 64 Abs. 2 BHO
mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen
Bundestages und des Finanzausschusses des Bundesrates
veräußert werden, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine
Ausnahme hiervon geboten ist. Ist die Zustimmung aus
zwingenden Gründen nicht eingeholt worden, so sind der
Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages und der
Finanzausschuss des Bundesrates alsbald von der Veräußerung zu
unterrichten.
Erläuterungen:
1. Es ist zugelassen, dass die BImA an Gebietskörperschaften sowie
privatrechtliche Gesellschaften/Unternehmen, Stiftungen oder Anstalten, an denen
die Kommune/Gebietskörperschaft mehrheitlich beteiligt ist, die in deren
Gebiet gelegenen entbehrlichen Grundstücke, zum gutachterlich ermittelten
Verkehrswert ohne Bieterverfahren veräußert (Direktverkauf), wenn der
Grundstückserwerb unmittelbar zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient, zu der
die Gebietskörperschaft gesetzlich verpflichtet ist oder die sie auf der
Grundlage der jeweiligen Kommunalverfassung/Gemeindeordnung des Landes
wahrnimmt. Kaufangebote Dritter bleiben in diesem Fall unberücksichtigt. Die
konkrete Ausgestaltung des Verfahrens regelt die BImA unter Beachtung des
Beschlusses des Haushaltsausschusses vom 21. März 2012
(Ausschussdrucksache 17(8)4356).
2. Zu Haushaltsvermerk Nr. 3.6:
Die Erstinstandsetzungs- und Erschließungsmaßnahmen
(Herrichtungsmaßnahmen) gem. Haushaltsvermerk Nr. 3.6 werden nicht von der BImA
durchgeführt. Sie sind vor Durchführung beziehungsweise vor Erstattung zwischen
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6004 Bundesimmobilienangelegenheiten
Titel
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Soll
2026
1 000 €
Soll 2025
Reste 2025
1 000 €
Ist
2024
1 000 €
Noch zu Titel 121 01
der BImA als Liegenschaftseigentümerin und den Gebietskörperschaften bzw.
den privatrechtlichen Gesellschaften/Unternehmen, Stiftungen oder Anstalten,
an denen die Kommune/Gebietskörperschaft mehrheitlich beteiligt ist, zu
plausibilisieren und einvernehmlich abzustimmen beziehungsweise vertraglich zu
regeln.
131 01
-811
Erlöse aus der Veräußerung von ehem. Mauer- und Grenzgrundstücken -
-
-
Haushaltsvermerk:
1. Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei
folgendem Titel: 681 01.
2. Mehreinnahmen (verbleibende) sind nach § 5
Mauergrundstücksgesetz zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der Mehrausgaben
bei folgenden Titeln: Kap. 6003 Tit. 685 01, 685 02 und 685 03.
Erläuterungen:
In diesem Titel sind Erlöse aus der Veräußerung von Grundstücken an die
früheren Eigentümer, ihre Gesamtrechtsnachfolger oder an Dritte sowie
Stundungszinsen nach dem Mauergrundstücksgesetz zu vereinnahmen.
Übrige Einnahmen
162 01
-812
Zinsen aus Darlehen des Bundes an die Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben
27 950
29 060
30 075
182 01
-812
Tilgung von Darlehen des Bundes an die Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben
29 770
29 188
27 864
Ausgaben
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen)
681 01
-811
Ausgaben zur Erfüllung von Ansprüchen Berechtigter nach § 3 Abs. 1
und 2 des Mauergrundstücksgesetzes sowie anfallende Nebenkosten
nach § 2 Abs. 2 des Mauergrundstücksgesetzes
-
-
-
Haushaltsvermerk:
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgendem
Titel geleistet werden: 131 01. Dies gilt auch für zu erwartende
Einnahmen aus bestehenden Ansprüchen. Falls Ausgaben aufgrund zu
erwartender Einnahmen geleistet wurden und diese Einnahmen im laufenden
Haushaltsjahr nicht eingehen, dürfen diese Einnahmen, soweit sie in
den folgenden Haushaltsjahren eingehen, nicht mehr zur Leistung von
Ausgaben verwendet werden.
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Bundesimmobilienangelegenheiten 6004
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2026
1 000 €
Soll 2025
Reste 2025
1 000 €
Ist
2024
1 000 €
Ausgaben für Investitionen
712 01
-011
Baumaßnahmen von mehr als 6 000 000 € im Einzelfall 55 185
35 484
27 949
24 861
Verpflichtungsermächtigung..................................................... 323 000 T€
davon fällig:
im Haushaltsjahr 2027 bis zu............................................... 14 000 T€
im Haushaltsjahr 2028 bis zu............................................... 57 000 T€
im Haushaltsjahr 2029 bis zu............................................... 87 000 T€
im Haushaltsjahr 2030 bis zu............................................... 70 000 T€
im Haushaltsjahr 2031 bis zu............................................... 50 000 T€
im Haushaltsjahr 2032 bis zu............................................... 30 000 T€
im Haushaltsjahr 2033 bis zu............................................... 15 000 T€
Haushaltsvermerk:
Die Erläuterungen sind verbindlich. Umschichtungen zwischen den
Teilansätzen der einzelnen Erläuterungsnummern bedürfen der Einwilligung
des BMF.
Erläuterungen:
Mehrjährige Maßnahmen
(davon neue Maßnahmen in Fettdruck)
Gesamtausgaben
des
Bundes
1 000 €
Verausgabt
bis
2024
1 000 €
Bewilligt
2025
1 000 €
Nach 2025
übertragene
Ausgabereste
1 000 €
Veranschlagt
2026
1 000 €
Vorbehalten
für
2027 ff
1 000 €
1 2 3 4 5 6 7
1. Neubau Deutscher Bundestag - "Elisabeth Selbert Haus" -
UdL 62-68, Berlin (ESH).......................................................... 117 350 23 575 23 184 15 532 43 485 11 574
2. Deutscher Bundestag - Neubau Besucher- und
Informationszentrum (BIZ) mit Unterirdischer Kältezentrale (UKZ)............. 238 701 23 490 12 300 12 416 11 700 178 795
Zusammen.................................................................................... 356 051 47 065 35 484 27 948 55 185 190 369
Zu 1.: Ein Betrag i. H. v. 5 000 T€ für Abrisskosten wurde abgezogen. Die haushaltsmäßig genehmigten Gesamtkosten belaufen sich
somit auf 117 350 T€.
Zu 2.: Die Maßnahme wurde mit einer Kostenobergrenze von insgesamt 252 764 T€ haushaltsmäßig anerkannt. Entsprechend des
Übergangs der Projektverantwortung vom BMI auf die BImA belaufen sich die anteilig auf die BImA entfallenden
haushaltsmäßig genehmigten Gesamtkosten auf insgesamt 238 701 T€.
Mehr wegen Anpassung an den Mittelbedarf.
- 146 -
6004 Bundesimmobilienangelegenheiten
Vorbemerkung
Wesentliche finanzwirksame Schwerpunkte des Kapitels
In diesem Kapitel sind die Einnahmen und Ausgaben für
Alterssicherungsansprüche veranschlagt, die keinem
bestimmten Geschäftsbereich der Bundesregierung zugerechnet
werden können. Das Kapitel wird mit einem finanziellen
Anteil von über 90 Prozent vor allem durch die Leistungen
nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
(BGBl. I S. 1677) für die geschlossenen
Sonderversorgungssysteme der ehemaligen DDR (Titelgruppe 04) geprägt.
Diese beinhalten hauptsächlich Versorgungsleistungen für
Angehörige der ehemaligen Nationalen Volksarmee, der
ehemaligen Deutschen Volkspolizei, der Feuerwehr und des
Strafvollzugs sowie für Angehörige des aufgelösten Ministeriums für
Staatssicherheit (MfS) bzw. des aufgelösten Amtes für
Nationale Sicherheit (AfNS) ebenso wie für deren Hinterbliebene.
Bei Titelgruppe 01 handelt es sich um Versorgungsausgaben
unter anderem für ehemalige Angehörige der Zoll- und
Verbrauchsteuerverwaltung, der Monopolverwaltungen oder
ehemaliger Reichsbehörden, Reichsbetriebe und Zonenbehörden.
Die Einnahmen und Ausgaben für die Versorgung von nach
dem Zweiten Weltkrieg verdrängten Angehörigen des
öffentlichen Dienstes und von Angehörigen aufgelöster Dienststellen
sowie ihrer Hinterbliebenen sind in Titelgruppe 02 etatisiert.
In Titelgruppe 03 sind die Einnahmen und Ausgaben für die
Versorgung der Berufssoldaten der früheren Wehrmacht und
der berufsmäßigen Angehörigen des früheren
Reichsarbeitsdienstes sowie ihrer Hinterbliebenen veranschlagt.
Wesentliche Ziele, die mit den veranschlagten Mitteln erreicht werden sollen
Die in diesem Kapitel ausgebrachten Ausgaben dienen der
Erfüllung von Rechtsverpflichtungen.
Überblick zum Kapitel 6067
Soll
2026
1 000 €
Soll
2025
1 000 €
Veränderung
gegenüber
2025
1 000 €
Ausgabereste
2025
1 000 €
Ist
2024
1 000 €
Einnahmen
Verwaltungseinnahmen........................................... - - - 166
Übrige Einnahmen.................................................. 912 985 905 065 +7 920 878 676
Gesamteinnahmen.................................................. 912 985 905 065 +7 920 878 842
Ausgaben
Personalausgaben.................................................. 51 890 55 170 -3 280 54 794
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen). 2 622 180 2 574 750 +47 430 2 457 816
Gesamtausgaben.................................................... 2 674 070 2 629 920 +44 150 2 512 610
davon nicht flexibilisiert........................................... 2 674 070 2 629 920 +44 150 2 512 610
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Sonstige Versorgungsausgaben 6067
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2026
1 000 €
Soll 2025
Reste 2025
1 000 €
Ist
2024
1 000 €
Einnahmen
Titelgruppe 02
Tgr. 02 Versorgung von verdrängten Angehörigen des öffentlichen Dienstes und
von Angehörigen aufgelöster Dienststellen sowie ihrer Hinterbliebenen
(85)
(95)
119 29
-018
Vermischte Einnahmen -
-
-
232 21
-018
Beteiligung der Länder an den Versorgungslasten des Bundes 40
50
42
233 21
-018
Beteiligung der Gemeinden und Gemeindeverbände an den
Versorgungslasten des Bundes
10
10
14
236 21
-018
Beteiligung der Sozialversicherungsträger und der Bundesagentur für
Arbeit an den Versorgungslasten des Bundes
5
5
-
237 21
-018
Beteiligung der Zweckverbände an den Versorgungslasten des Bundes 10
10
17
281 21
-018
Sonstige Erstattungen aus dem Inland 20
20
28
Erläuterungen:
Es werden nachgewiesen:
1. Beteiligungen anderer als in den Tit. 232 21, 233 21, 236 21 und 237 21
erfasster Dienstherren an den Versorgungslasten des Bundes;
2. Erstattungen von Arbeitnehmerbeiträgen;
3. Rückzahlungen von Kapitalabfindungen.
Titelgruppe 03
Tgr. 03 Versorgung der Berufssoldaten der früheren Wehrmacht und der
berufsmäßigen Angehörigen des früheren Reichsarbeitsdienstes sowie ihrer
Hinterbliebenen
(440)
(460)
119 39
-018
Vermischte Einnahmen -
-
-
232 31
-018
Beteiligung der Länder an den Versorgungslasten des Bundes 250
250
211
233 31
-018
Beteiligung der Gemeinden und Gemeindeverbände an den
Versorgungslasten des Bundes
140
150
177
236 31
-018
Beteiligung der Sozialversicherungsträger und der Bundesagentur für
Arbeit an den Versorgungslasten des Bundes
20
20
20
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