Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 6004 Bundesimmobilienangelegenheiten (Einzelplan 60 Allgemeine Finanzverwaltung)
Text
Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 6004 Bundesimmobilienangelegenheiten (Einzelplan 60 Allgemeine Finanzverwaltung)
6004 Bundesimmobilienangelegenheiten
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2025
1 000 €
Soll 2024
Reste 2024
1 000 €
Ist
2023
1 000 €
Noch zu Titel 121 01
dereinnahmen sowie über die Höhe der erstatteten Kosten
berichten.
6. Nach § 63 Abs. 4 BHO in Verbindung mit § 63 Abs. 3 Satz
2 BHO wird zugelassen, dass Liegenschaften an
Zuwendungsempfänger, die vom Bund und den Ländern gemeinsam
gefördert werden, unentgeltlich überlassen werden. Voraussetzung
ist, die Länder handeln entsprechend. Die unentgeltliche
Überlassung bedarf der Einwilligung des Bundesministeriums der
Finanzen.
6.4 Nach § 63 Abs. 4 BHO in Verbindung mit § 63 Abs. 3 Satz
2 BHO wird zugelassen, dass folgende Grundstücke den
genannten Nutznießern für die Dauer und den Umfang des
Bedarfs unentgeltlich überlassen werden:
6.4.5 Marburg, Gisonenweg 5-7 - Herder-Institut e. V. (Kap. 0452 Tit.
632 71)
6.4.10 Berlin-Tiergarten, von-der-Heydt-Str. 16-18, Genthiner Str. 38,
Berlin-Mitte, Am Kupfergraben 1-3, Geschwister-Scholl-Straße
6/8 sowie Berlin-Köpenick/Treptow, Fürstenwalder Damm 388
(Teile der Liegenschaft) - Stiftung Preußischer Kulturbesitz
(Kap. 0452 Tit. 685 31)
6.4.14 Berlin-Mitte, eine Teilfläche der Flurstücke 88, 145 und 148 der
Flur 922 von ca. 2 820 qm (sog. "Parlament der Bäume") zur
Nutzung als Gedenkort durch das Land Berlin
6.9.1 64293 Darmstadt, Robert-Bosch-Straße 5 Erbbaurecht an der
Erweiterungsfläche von 0,92 ha, 51147 Köln, Linder Höhe (0,8
ha) - Europäische Weltraumorganisation (ESA) in Paris (Kap.
0901 Tit. 896 31)
6.9.2 51147 Köln, Linder Höhe (rd. 55 ha), 37073 Göttingen,
Bunsenstraße 10 (rd. 5,5947 ha), 82234 Weßling, Münchener
Straße 20 (rd. 39 ha), 29328 Faßberg, Eugen-Sänger-Str. 50 (rd.
81,76 ha), 38108 Braunschweig, Lilienthalplatz 6 (7 367 qm),
17235 Neustrelitz, Kalkhorstweg 53 (rd. 8,65 ha) - Deutsches
Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR), Köln (Kap. 0901
Tit. 685 31 und 894 31)
6.9.3 51147 Köln, Ernst-Mach-Straße, Erbbaurecht (rd. 45 ha)
Europäischer Transschall-Windkanal GmbH (ETW) (Kap. 0901 Tit.
685 31)
6.30.1 80686 München, Hansastraße 27, 79110 Freiburg i. B.,
Heidenhofstr. 2 und 8, 57392 Schmallenberg (Hochsauerland),
Auf dem Aberg 1, Schloss Birlinghoven, 53757 Sankt
Augustin, Konrad-Adenauer-Straße 190, 64295 Darmstadt,
Rheinstraße 75-77, 76327 Pfinztal, Joseph-von-Fraunhofer-Straße
7, 76275 Ettlingen, Gutleuthausstraße 1, 53343 Wachtberg,
Fraunhoferstraße 20, 53879 Euskirchen, Appelsgarten 2,
53879 Euskirchen, Schillingstraße 1a Fraunhofer-Gesellschaft
zur Förderung der angewandten Forschung e. V. (FhG) in
München (Kap. 3004 Tgr. 60)
6.30.2 22607 Hamburg, Notkestraße 85 u. a. - Stiftung Deutsches
Elektronen-Synchrotron (DESY) in Hamburg (Kap. 3004 Tit.
685 70 Erl. Nr. 2)
6.30.3 Neuherberg (bei München), Ingolstädter Landstraße 1,
Helmholtz-Zentrum München, Deutsches Forschungszentrum für
Gesundheit und Umwelt (GmbH) in München (Kap. 3004 Tit.
685 70 Erl. Nr. 8)
6.30.9 Helgoland, Ostkaje 1118, Gätkestraße 510, Kirchstr. 659,
Gouverneur-Maxse-Str. 639, Nord-Ost-Gelände, Am Binnenhafen
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Bundesimmobilienangelegenheiten 6004
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2025
1 000 €
Soll 2024
Reste 2024
1 000 €
Ist
2023
1 000 €
Noch zu Titel 121 01
1116 und Kurpromenade 10 - Stiftung Alfred-Wegener-Institut
für Polar- und Meeresforschung (AWI) (Kap. 3004 Tit. 685 70
Erl. Nr. 1)
6.30.10 85764 Oberschleißheim, Effnerstraße 18, Flugwerft
Schleißheim, 80339 München, Landsberger Straße 122-124, Nutzung
des 5. OG im Gebäude des HZA München - Deutsches
Museum in München (Kap. 3003 Tit. 632 50)
6.30.11 12205 Berlin, Finckensteinallee 63 u. a. (1. Obergeschoss des
Gebäudes 909 in der ehemaligen Andrews-Kaserne) - Institut
für Zeitgeschichte (IfZ) (Kap. 3003 Tit. 632 50)
6.30.13 26382 Wilhelmshaven, Südstrand 40-44 - Senckenberg
Forschungsinstitute und Naturmuseen (SFN) (Kap. 3003 Tit. 632
50)
6.30.16 14473 Potsdam, Telegrafenberg "Wissenschaftspark Albert
Einstein" (Teilfläche von 26 759 qm) - Potsdam-Institut für
Klimafolgenforschung e. V. (PIK) (Kap. 3003 Tit. 632 50)
6.30.17 14473 Potsdam, Telegrafenberg, Teilfläche des Flurstücks
67/2 der Flur 14 in der Gemarkung Potsdam (Teilfläche von
rd. 37 124 qm) und Flurstück 67/1 Flur 14 - Helmholtz Zentrum
Potsdam, Deutsches GeoForschungs-Zentrum (GFZ) (Kap.
3004 Tit. 685 70 Erl. Nr. 6)
6.30.18 10785 Berlin, Erbbaurecht an Reichpietschufer 50 u. a.
Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung gGmbH (WZB)
(Kap. 3003 Tit. 632 50)
6.30.19 53175 Bonn, Heinemannstraße 12-14, Deutsches Institut für
Erwachsenenbildung e. V. - Leibniz-Institut für Lebenslanges
Lernen (Kap. 3003 Tit. 632 50)
7. Nach § 63 Abs. 4 BHO in Verbindung mit § 63 Abs. 3 Satz
2 BHO wird zugelassen, dass folgende Grundstücke den
genannten Nutznießern für die Dauer und den Umfang des
Bedarfs wie folgt überlassen werden:
7.1 Unentgeltlich:
7.1.1 Berlin-Tiergarten, Reichpietschufer 72-76 / Stauffenbergstraße
13-14 (Bendlerblock, Teile der Liegenschaft) - Stiftung
Gedenkstätte Deutscher Widerstand
7.1.4 Berlin-Wedding, Müllerstr. 74/75 (Centre Francais - zur
Einrichtung einer deutsch-französischen
Jugendbegegnungsstätte) nebst vorhandenem Mobiliar/Einrichtungsgegenständen -
Centre Francais de Berlin GmbH
7.1.17 Bonn, Platz der Vereinten Nationen (ehem. Plenarbereich - zur
Nutzung als Tagungs- und Kongresszentrum nebst Inventar -
Stadt Bonn)
7.1.18 Bundeskanzleramt in 10557 Berlin-Tiergarten, Willy-Brandt-
Straße 1 sowie Elisabeth-Abegg-Straße 6
7.1.19 Teilbereiche der Liegenschaft Rekumer Siel, Bremen an die
Freie Hansestadt Bremen (Landeszentrale für politische
Bildung Bremen, Immobilien Bremen, Anstalt des öffentlichen
Rechts)
7.2 Gegen ein ermäßigtes Entgelt:
7.2.1 Berlin-Kreuzberg, Gitschiner Str. 97-103 - Europäische
Patentorganisation
30.14 14195 Berlin, Ihnestraße 19, es wird zugelassen, dass für die
Dauer des Bedarfs und der unentgeltlichen Überlassung des
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6004 Bundesimmobilienangelegenheiten
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2025
1 000 €
Soll 2024
Reste 2024
1 000 €
Ist
2023
1 000 €
Noch zu Titel 121 01
landeseigenen Grundstücks durch das Land Berlin an den
Zuwendungsempfänger Max-Planck-Gesellschaft (MPG) das auf
dem Grundstück mit Bundesmitteln errichtete Gebäude der
MPG unentgeltlich überlassen wird und darüber hinaus
während dieser Zeit ein Wertausgleich an den Bund nicht zu leisten
ist.
50.3 Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass der
Eigentumsanteil des Bundes an Schatzfunden auf die Länder
übertragen wird, soweit dieser 10 T€ nicht überschreitet.
60.1 Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass
gesamtstaatlich repräsentative Naturschutzflächen des Bundes
("Nationales Naturerbe")/der Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben unentgeltlich an die Bundesländer, eine Bundes- oder
Landesstiftung sowie an andere Träger des Naturschutzes auf
Vorschlag des jeweiligen Belegenheitslandes übertragen
werden dürfen mit den Maßgaben, dass der Empfänger die mit
der Eigentumsübertragung verbundenen Kosten
(Vertragskosten, Gebühren, Grunderwerbsteuer, Vermessungskosten etc.),
erforderliche Aufwendungen insbesondere für die Beseitigung
von Altlasten und alle auf den Liegenschaften lastenden
sonstigen tatsächlichen und rechtlichen Risiken trägt, die dauerhafte
Sicherung des Naturschutzes gewährleistet und grundsätzlich
das in der Flächenbewirtschaftung tätige Personal der
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben übernimmt oder die
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben mit der Bewirtschaftung der
übernommenen Flächen beauftragt und den Aufwand erstattet, der
bei der Bundesanstalt für das vor der Eigentumsübertragung
für diese Flächen eingesetzte Personal entstanden wäre. Die
Beauftragung der Bundesanstalt soll mindestens bis zu dem
Zeitpunkt dauern, zu dem das eingesetzte Personal ohne die
Eigentumsübertragung dieser Flächen abgebaut wäre. Wird
die Beseitigung von Altlasten erforderlich, sind die hierfür
notwendigen Aufwendungen grundsätzlich von den
Flächenempfängern zu tragen, hiervon abweichende Regelungen bedürfen
der Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen
Bundestages.
60.2 Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, die
Dienstliegenschaft, die in den Grundbüchern von Remlingen, Blatt
213 und 296, Groß Denkte, Blatt 455, sowie Wendessen, Blatt
285 (Schachtanlage ASSE) aufgeführt sind, unentgeltlich an
das BMUKN, endvertreten durch das Bundesamt für
Strahlenschutz, zu übereignen.
60.3 Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass die
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben an Gebietskörperschaften
sowie privatrechtliche Gesellschaften/Unternehmen, Stiftungen
oder Anstalten, an denen die Kommune/Gebietskörperschaft
mehrheitlich beteiligt ist, in deren Gebiet gelegene entbehrliche
Grundstücke im Wege des Direktverkaufs ohne Bieterverfahren
unterhalb des gutachterlich ermittelten Verkehrswertes
veräußern kann, wenn der Grundstückserwerb unmittelbar zur
Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient, zu der die Kommune/
Gebietskörperschaft gesetzlich verpflichtet ist oder die sie auf der
Grundlage der jeweiligen Kommunalverfassung/
Gemeindeordnung des Landes wahrnimmt. Die Bundesanstalt bietet solche
Grundstücke zuerst den Erwerbsberechtigten an (Erstzugriff).
Kaufangebote Dritter bleiben in diesen Fällen unberücksichtigt.
Eine vollständige oder teilweise Weiterveräußerung eines
verbilligt erworbenen Grundstücks an private Dritte ist bei
Fortbestand und Weitergabe der gewährten Verbilligung zu gleichen
Bedingungen möglich, soweit sich die Kommune/Gebietskör-
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Bundesimmobilienangelegenheiten 6004
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2025
1 000 €
Soll 2024
Reste 2024
1 000 €
Ist
2023
1 000 €
Noch zu Titel 121 01
perschaft des Dritten zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe
bzw. des Verbilligungszwecks bedient. Einzelheiten werden
durch die Richtlinie der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
zur verbilligten Abgabe von Grundstücken (VerbR) geregelt.
Das Gesamtvolumen der gewährten Nachlässe auf den
Verkehrswert ist auf einen Betrag von 175 000 T€ beschränkt,
soweit es sich nicht um die verbilligte Abgabe entbehrlicher
Grundstücke für Zwecke des sozialen Wohnungsbaus handelt.
Der Gewährungszeitraum ist auf fünfzehn Jahre, beginnend
ab dem Haushaltsjahr 2015, begrenzt.
60.4 Nach § 63 Abs. 4 BHO in Verbindung mit § 63 Abs. 3 Satz
2 BHO wird zugelassen, dass die Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben in angespannten Wohnungsmärkten, die von
Landesregierungen durch Rechtsverordnung als solche bestimmt
sind (§ 556d Abs. 2 BGB), und in Großstadtregionen die
Bestands- sowie die Erst- und Neuvermietungsmieten auf die
untere Grenze des im Mietspiegel für die betreffende
Wohnliegenschaft ausgewiesenen Mietwertes festlegen kann. Liegt dieser
ermittelte Mietwert oberhalb von 10 €/m2/nettokalt, wird
zugelassen, die Bestands- sowie die Erst- und
Neuvermietungsmieten auf 10 €/m2/nettokalt zu begrenzen. Jedoch dürfen in
diesen Fällen die Bestands- sowie die Erst- und
Neuvermietungsmieten einen Betrag von maximal zwei Drittel des nach
dem jeweiligen maßgebenden Mietspiegel festgesetzten
niedrigsten Mietwertes nicht unterschreiten. Die Einzelheiten
werden durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben geregelt.
60.5 Es wird zugelassen, dass die Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben für die im Rahmen der Wohnungsfürsorge des
Bundes über Belegungsrechte zur Verfügung stehenden
Wohnungen (Belegungsrechtswohnungen) in angespannten
Wohnungsmärkten, die von Landesregierungen als solche bestimmt
sind (§ 556d Abs. 2 BGB), und in Großstadtregionen,
Differenzzahlungen an Dritte (Vermieter) leisten kann. Ein finanzieller
Ausgleich ist zulässig, wenn und soweit die Mietwerte der
Bestands- sowie der Erst- und Neuvermietungsmieten der von
den Wohnungsfürsorgeberechtigten in Anspruch genommenen
Belegungsrechtswohnungen oberhalb der unteren Grenze des
im Mietspiegel für die betreffende Wohnliegenschaft
ausgewiesenen Mietwertes liegen. Weisen diese Mieten einen Wert
oberhalb von 10 €/m2/nettokalt auf, werden
Differenzzahlungen in Höhe des übersteigenden Betrages zugelassen, wenn
und soweit hierdurch die Bestands- sowie die Erst- und
Neuvermietungsmieten einen Betrag von maximal zwei Drittel des
nach dem jeweils maßgebenden Mietspiegel festgelegten
niedrigsten Mietwertes nicht unterschreiten. Die weiteren
Einzelheiten regelt die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben.
60.6 Nach § 64 Abs. 4 BHO in Verbindung mit § 63 Abs. 3 Satz
2 BHO wird zugelassen, dass die Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben bei der Bestellung von Erbbaurechten im Wege
der Direktvergabe zugunsten von Gebietskörperschaften sowie
privatrechtlichen Gesellschaften/Unternehmen, Stiftungen oder
Anstalten, an denen die Kommune/Gebietskörperschaft
mehrheitlich beteiligt ist, an in deren Gebiet gelegenen
entbehrlichen Grundstücken den Erbbauzins auf der Grundlage eines
verbilligten Verkehrswertes berechnen kann, wenn die
Grundstücke unmittelbar zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe
dienen, zu der die Kommune/Gebietskörperschaft gesetzlich
verpflichtet ist oder die sie auf Grundlage der jeweiligen
Kommunalverfassung/Gemeindeordnung des Landes wahrnimmt.
Die Bundesanstalt bietet solche Grundstücke zuerst den
vorgenannten Berechtigten an. Angebote Dritter bleiben in diesen
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6004 Bundesimmobilienangelegenheiten
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2025
1 000 €
Soll 2024
Reste 2024
1 000 €
Ist
2023
1 000 €
Noch zu Titel 121 01
Fällen unberücksichtigt. Eine Weiterveräußerung des
Erbbaurechts an private Dritte ist bei Fortbestand und Weitergabe
des vereinbarten Erbbauzinses zu gleichen Bedingungen
möglich, soweit sich die Kommune/Gebietskörperschaft des Dritten
zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe bzw. des
Verbilligungszwecks bedient. Einzelheiten werden durch die Richtlinie der
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben zur verbilligten Abgabe
von Grundstücken (VerbR) geregelt. Die Höhe der Verbilligung
wird auf das Gesamtvolumen des in Kap. 6004, Tit. 121 01
bestehenden Haushaltsvermerks Nr. 60.3 angerechnet, soweit
es sich nicht um eine Verbilligung für Zwecke des sozialen
Wohnungsbaus handelt. Der Haushaltsvermerk ist zeitlich auf
den Gewährungszeitraum des in Kap. 6004, Tit. 121 01
bestehenden Haushaltsvermerks Nr. 60.3 begrenzt.
61. Haben Grundstücke erheblichen Wert oder besondere
Bedeutung und ist ihre Veräußerung im Haushaltsplan nicht
vorgesehen, so dürfen sie in Abweichung von § 64 Abs. 2 BHO
mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen
Bundestages und des Finanzausschusses des Bundesrates
veräußert werden, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine
Ausnahme hiervon geboten ist. Ist die Zustimmung aus
zwingenden Gründen nicht eingeholt worden, so sind der
Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages und der
Finanzausschuss des Bundesrates alsbald von der Veräußerung zu
unterrichten.
Erläuterungen:
1. Es ist zugelassen, dass die BImA an Gebietskörperschaften sowie
privatrechtliche Gesellschaften/Unternehmen, Stiftungen oder Anstalten, an denen
die Kommune/Gebietskörperschaft mehrheitlich beteiligt ist, die in deren
Gebiet gelegenen entbehrlichen Grundstücke, zum gutachterlich ermittelten
Verkehrswert ohne Bieterverfahren veräußert (Direktverkauf), wenn der
Grundstückserwerb unmittelbar zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient, zu der
die Gebietskörperschaft gesetzlich verpflichtet ist oder die sie auf der
Grundlage der jeweiligen Kommunalverfassung/Gemeindeordnung des Landes
wahrnimmt. Kaufangebote Dritter bleiben in diesem Fall unberücksichtigt. Die
konkrete Ausgestaltung des Verfahrens regelt die BImA unter Beachtung des
Beschlusses des Haushaltsausschusses vom 21. März 2012
(Ausschussdrucksache 17(8)4356).
2. Zu Haushaltsvermerk Nr. 3.6:
Die Erstinstandsetzungs- und Erschließungsmaßnahmen
(Herrichtungsmaßnahmen) gem. Haushaltsvermerk Nr. 3.6 werden nicht von der BImA
durchgeführt. Sie sind vor Durchführung beziehungsweise vor Erstattung zwischen
der BImA als Liegenschaftseigentümerin und den Gebietskörperschaften bzw.
den privatrechtlichen Gesellschaften/Unternehmen, Stiftungen oder Anstalten,
an denen die Kommune/Gebietskörperschaft mehrheitlich beteiligt ist, zu
plausibilisieren und einvernehmlich abzustimmen beziehungsweise vertraglich zu
regeln.
131 01
-811
Erlöse aus der Veräußerung von ehem. Mauer- und Grenzgrundstücken -
-
1 083
Haushaltsvermerk:
1. Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei
folgendem Titel: 681 01.
2. Mehreinnahmen (verbleibende) sind nach § 5
Mauergrundstücksgesetz zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der Mehrausgaben
bei folgenden Titeln: Kap. 6003 Tit. 685 01, 685 02 und 685 03.
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Bundesimmobilienangelegenheiten 6004
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2025
1 000 €
Soll 2024
Reste 2024
1 000 €
Ist
2023
1 000 €
Noch zu Titel 131 01
Erläuterungen:
In diesem Titel sind Erlöse aus der Veräußerung von Grundstücken an die
früheren Eigentümer, ihre Gesamtrechtsnachfolger oder an Dritte sowie
Stundungszinsen nach dem Mauergrundstücksgesetz zu vereinnahmen.
Übrige Einnahmen
162 01
-812
Zinsen aus Darlehen des Bundes an die Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben
29 060
30 045
31 014
182 01
-812
Tilgung von Darlehen des Bundes an die Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben
29 188
28 244
26 963
Ausgaben
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen)
681 01
-811
Ausgaben zur Erfüllung von Ansprüchen Berechtigter nach § 3 Abs. 1
und 2 des Mauergrundstücksgesetzes sowie anfallende Nebenkosten
nach § 2 Abs. 2 des Mauergrundstücksgesetzes
-
-
-
Haushaltsvermerk:
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgendem
Titel geleistet werden: 131 01. Dies gilt auch für zu erwartende
Einnahmen aus bestehenden Ansprüchen. Falls Ausgaben aufgrund zu
erwartender Einnahmen geleistet wurden und diese Einnahmen im laufenden
Haushaltsjahr nicht eingehen, dürfen diese Einnahmen, soweit sie in
den folgenden Haushaltsjahren eingehen, nicht mehr zur Leistung von
Ausgaben verwendet werden.
Ausgaben für Investitionen
712 01
-011
Baumaßnahmen von mehr als 6 000 000 € im Einzelfall 35 484
52 810
-
Verpflichtungsermächtigung....................................................... 40 000 T€
davon fällig:
im Haushaltsjahr 2026 bis zu............................................... 15 000 T€
im Haushaltsjahr 2027 bis zu................................................. 8 500 T€
im Haushaltsjahr 2028 bis zu................................................. 8 500 T€
im Haushaltsjahr 2029 bis zu................................................. 3 500 T€
im Haushaltsjahr 2030 bis zu................................................. 3 500 T€
im Haushaltsjahr 2031 bis zu.................................................... 400 T€
im Haushaltsjahr 2032 bis zu.................................................... 400 T€
im Haushaltsjahr 2033 bis zu.................................................... 200 T€
Haushaltsvermerk:
Die Erläuterungen sind verbindlich. Umschichtungen zwischen den
Teilansätzen der einzelnen Erläuterungsnummern bedürfen der Einwilligung
des BMF.
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6004 Bundesimmobilienangelegenheiten
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2025
1 000 €
Soll 2024
Reste 2024
1 000 €
Ist
2023
1 000 €
Noch zu Titel 712 01
Erläuterungen:
Mehrjährige Maßnahmen
(davon neue Maßnahmen in Fettdruck)
Gesamtausgaben
des
Bundes
1 000 €
Verausgabt
bis
2023
1 000 €
Bewilligt
2024
1 000 €
Nach 2024
übertragene
Ausgabereste
1 000 €
Veranschlagt
2025
1 000 €
Vorbehalten
für
2026 ff
1 000 €
1 2 3 4 5 6 7
1. Neubau Deutscher Bundestag - "Elisabeth Selbert Haus" -
UdL 62-68, Berlin (ESH).......................................................... 117 350 7 313 25 220 - 23 184 61 633
2. Deutscher Bundestag - Neubau Besucher- und
Informationszentrum (BIZ) mit Unterirdischer Kältezentrale (UKZ)............. 238 701 14 891 27 590 - 12 300 183 920
Zusammen.................................................................................... 356 051 22 204 52 810 - 35 484 245 553
Zu 1.: Ein Betrag i. H. v. 5 000 T€ für Abrisskosten wurde abgezogen. Die haushaltsmäßig genehmigten Gesamtkosten belaufen sich
somit auf 117 350 T€.
Zu 2.: Die Maßnahme wurde mit einer Kostenobergrenze von insgesamt 252 764 T€ haushaltsmäßig anerkannt. Entsprechend des
Übergangs der Projektverantwortung vom BMI auf die BImA belaufen sich die anteilig auf die BImA entfallenden
haushaltsmäßig genehmigten Gesamtkosten auf insgesamt 238 701 T€.
Weniger wegen Anpassung an den Mittelbedarf.
- 139 -
Bundesimmobilienangelegenheiten 6004
Vorbemerkung
Wesentliche finanzwirksame Schwerpunkte des Kapitels
In diesem Kapitel sind die Einnahmen und Ausgaben für
Alterssicherungsansprüche veranschlagt, die keinem
bestimmten Geschäftsbereich der Bundesregierung zugerechnet
werden können. Das Kapitel wird mit einem finanziellen
Anteil von über 90 Prozent vor allem durch die Leistungen
nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
(BGBl. I S. 1677) für die geschlossenen
Sonderversorgungssysteme der ehemaligen DDR (Titelgruppe 04) geprägt.
Diese beinhalten hauptsächlich Versorgungsleistungen für
Angehörige der ehemaligen Nationalen Volksarmee, der
ehemaligen Deutschen Volkspolizei, der Feuerwehr und des
Strafvollzugs sowie für Angehörige des aufgelösten Ministeriums für
Staatssicherheit (MfS) bzw. des aufgelösten Amtes für
Nationale Sicherheit (AfNS) ebenso wie für deren Hinterbliebene.
Bei Titelgruppe 01 handelt es sich um Versorgungsausgaben
unter anderem für ehemalige Angehörige der Zoll- und
Verbrauchsteuerverwaltung, der Monopolverwaltungen oder
ehemaliger Reichsbehörden, Reichsbetriebe und Zonenbehörden.
Die Einnahmen und Ausgaben für die Versorgung von nach
dem Zweiten Weltkrieg verdrängten Angehörigen des
öffentlichen Dienstes und von Angehörigen aufgelöster Dienststellen
sowie ihrer Hinterbliebenen sind in Titelgruppe 02 etatisiert.
In Titelgruppe 03 sind die Einnahmen und Ausgaben für die
Versorgung der Berufssoldaten der früheren Wehrmacht und
der berufsmäßigen Angehörigen des früheren
Reichsarbeitsdienstes sowie ihrer Hinterbliebenen veranschlagt.
Wesentliche Ziele, die mit den veranschlagten Mitteln erreicht werden sollen
Die in diesem Kapitel ausgebrachten Ausgaben dienen der
Erfüllung von Rechtsverpflichtungen.
Überblick zum Kapitel 6067
Soll
2025
1 000 €
Soll
2024
1 000 €
Veränderung
gegenüber
2024
1 000 €
Ausgabereste
2024
1 000 €
Ist
2023
1 000 €
Einnahmen
Verwaltungseinnahmen........................................... - - - 74
Übrige Einnahmen.................................................. 905 065 856 530 +48 535 885 079
Gesamteinnahmen.................................................. 905 065 856 530 +48 535 885 153
Ausgaben
Personalausgaben.................................................. 55 170 43 570 +11 600 45 563
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen). 2 574 750 2 429 900 +144 850 2 392 114
Gesamtausgaben.................................................... 2 629 920 2 473 470 +156 450 2 437 677
davon nicht flexibilisiert........................................... 2 629 920 2 473 470 +156 450 2 437 677
davon Ausgaben der Bereichsausnahmen............. - - - -
- 140 -