polradar

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1380/2013, (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2023/1115 und (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2023/2720 des Rates hinsichtlich der Anpassung bestimmter Anforderungen und der Verringerung des Verwaltungsaufwands in den Gebieten in äußerster Randlage der Union

dip / drucksache 01.10.2026 · WP 21 · 571/26 · Unterrichtung · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1380/2013, (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2023/1115 und (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2023/2720 des Rates hinsichtlich der Anpassung bestimmter Anforderungen und der Verringerung des Verwaltungsaufwands in den Gebieten in äußerster Randlage der Union Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 571/26 01.10.26 EU - AV - In - U Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1380/2013, (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2023/1115 und (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2023/2720 des Rates hinsichtlich der Anpassung bestimmter Anforderungen und der Verringerung des Verwaltungsaufwands in den Gebieten in äußerster Randlage der Union COM(2026) 661 final Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt. Hinweis: Drucksache 414/11 = AE-Nr. 110576; Drucksache 633/11 = AE-Nr. 110818; Drucksache 690/20 = AE-Nr. 200947; Drucksache 9/22 = AE-Nr. 220014; AE-Nr. 230900 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 10.9.2026 COM(2026) 661 final 2026/0261 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1380/2013, (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2023/1115 und (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2023/2720 des Rates hinsichtlich der Anpassung bestimmter Anforderungen und der Verringerung des Verwaltungsaufwands in den Gebieten in äußerster Randlage der Union {COM(2026) 662 final} - {SWD(2026) 661 final} BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS • Gründe und Ziele des Vorschlags Bei den neun Gebieten in äußerster Randlage der Europäischen Union – Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Mayotte, Réunion und Saint-Martin (Frankreich), den Azoren und Madeira (Portugal) sowie den Kanarischen Inseln (Spanien) – handelt es sich um Regionen der Europäischen Union, die im Karibischen Becken, in Südamerika im Atlantik bzw. im Indischen Ozean liegen und die fünf Millionen Bürgerinnen und Bürger ihre Heimat nennen. Für die Entwicklung dieser Gebiete bestehen strukturbedingte Herausforderungen und dauerhafte Zwänge. Zu diesen Zwängen – wie auch in Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anerkannt – zählen Abgelegenheit, Insellage, Klimaanfälligkeit und wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Branchen. Artikel 349 AEUV enthält besondere Maßnahmen zur Unterstützung dieser Gebiete, wie die maßgeschneiderte Anwendung des Unionsrechts in diesen Gebieten und spezifische Vorschriften für den Zugang zu Unionsmitteln und -Programmen. Trotz dieser Vorkehrungen und der nachfolgenden Unionsstrategien können bestimmte Unionsvorschriften, die in erster Linie für Kontinentaleuropa konzipiert sind, die Gebiete in äußerster Randlage unverhältnismäßig belasten. Beispielsweise berücksichtigen die Regelungen für Landwirtschaft, Besteuerung, Umwelt und Fischerei unter Umständen nicht vollumfänglich die einzigartigen Gegebenheiten dieser Gebiete, sodass die Kosten steigen, Märkte verzerrt werden und wirtschaftliche Chancen verpasst werden. Im Fokus des Regulierungspakets zu den Gebieten in äußerster Randlage stehen fünf Schlüsselbereiche, in denen gezielte Anpassungen an die Unionsrechtsvorschriften notwendig sind, um die Spezifika der Gebiete in äußerster Randlage zu thematisieren, vergleichbare Bedingungen zu anderen Unionsgebieten zu gewährleisten, Bürokratie abzubauen und das dortige Wirtschaftspotenzial freizusetzen und dennoch vollumfänglich zu den allgemeineren Zielen der politischen Strategien der Union beizutragen. Der Schwerpunkt dieses Vorschlags für eine Verordnung des Rates liegt auf den Bereichen Landwirtschaft, Umwelt, Fischerei und Migration, wie nachstehend ausgeführt. Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik Mit der Verordnung (EU) Nr. 1385/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 wurde die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik1 infolge der Änderung des Status von Mayotte zu einem Gebiet in äußerster Randlage am 1. Januar 2014 geändert. Insbesondere wurde Frankreich durch den geänderten Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bis zum 31. Dezember 2025 ermächtigt, im Rahmen einer Ausnahmeregelung neue Fangkapazitäten in Mayotte einzuführen, ohne entsprechende bestehende Kapazitäten abzubauen. Mit dieser Bestimmung sollte ausreichend Zeit für den 1 Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1380/oj). Ausbau der unterentwickelten Fischereiflotte von Mayotte eingeräumt werden, insbesondere für Schiffe unter 10 Metern Länge, die Grundfischarten und pelagische Arten befischen. Am Ende dieses Übergangszeitraums musste Frankreich für dieses Flottensegment eine Kapazitätsobergrenze in Bezug auf Bruttoraumzahl und Motorleistung festlegen. Die Zerstörungen durch den Wirbelsturm Chido im Dezember 2024 verhinderten jedoch, dass diese Ziele innerhalb des Übergangszeitraums erreicht werden konnten, was eine Verlängerung der Ausnahmeregelungen erforderlich macht. Die Einhaltung der derzeitigen Frist bis zum 31. Dezember 2025 birgt die Gefahr, dass die Fangkapazitäten von Mayotte unnötig eingeschränkt werden, bevor sie wieder auf ein operatives Niveau gebracht werden. Die Einführung von Kapazitätsbeschränkungen unter diesen Umständen könnte die Ernährungssicherheit des Gebiets gefährden – insbesondere angesichts der hohen Kosten und des eingeschränkten Zugangs zu Lebensmitteleinfuhren sowie der zunehmenden Abhängigkeit von der Fischerei aufgrund des Rückgangs der lokalen landwirtschaftlichen Erzeugung. Als Reaktion auf diese Bedenken schlägt die Kommission vor, die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik zu ändern, um den Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2030 zu verlängern und Frankreich damit mehr Zeit für die Festlegung einer genauen Obergrenze für die Flottenkapazität in Mayotte einzuräumen. Verordnung über eine gemeinsame Marktorganisation Zahlreiche landwirtschaftliche Erzeugnisse gehören zum täglichen Bedarf in den Gebieten in äußerster Randlage. Sie werden im Inland erzeugt und zusammen mit Obst und Gemüse gehandelt, auch wenn sie nicht unter die Sektoren Obst und Gemüse oder Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben i und j der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (im Folgenden „GMO- Verordnung“)2 fallen. Stattdessen sind sie in den Teilen I und XXIV des Anhangs I dieser Verordnung aufgeführt, die Getreide bzw. sonstige Erzeugnisse betreffen. Daher kommen diese Erzeugnisse nicht für eine Unterstützung im Rahmen der operationellen Programme in Betracht, die von Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor gemäß Titel III Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates über die GAP-Strategiepläne3 durchgeführt werden. Erzeugnisse wie frischer und gefrorener Maniok, Yamswurzeln, Taro und Yautia (Malanga), die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sowie getrocknete Kokosnüsse, Kurkuma und Ingwer können eine wichtige Rolle für die lokalen Agrarsysteme und die Ernährungssicherheit in den Gebieten in äußerster Randlage spielen. Damit die 2 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj). 3 Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2115/oj). Mitgliedstaaten für diese Erzeugnisse eine Unterstützung im Rahmen operationeller Programme gewähren können, die von bestehenden Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse durchgeführt werden, sollten sie in den Anwendungsbereich der Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben i und j der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgenommen werden. Durch die Aufnahme dieser Erzeugnisse in die relevanten oben genannten Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse würden sie zudem bereits im Frischzustand unter die allgemeinen Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse fallen. Dies würde ihre Vermarktung erleichtern und es ermöglichen, den Verbrauchern Informationen über deren Herkunft bereitzustellen. Daher sollten diese Erzeugnisse in Anhang I Teile IX und X der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgenommen werden. EU-Entwaldungsverordnung Gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 vom 31. Mai 2023 über entwaldungsfreie Produkte (im Folgenden „EU-Entwaldungsverordnung“ oder „EUDR“)4 ist es verboten, Erzeugnisse, die mit einer nach 2020 erfolgten Entwaldung in Verbindung stehen, auf dem EU-Markt in Verkehr zu bringen. Die Bestimmungen der EUDR haben erhebliche Auswirkungen auf die Inlandsproduktion und den Inlandsverbrauch in Französisch-Guayana. In dieser Region, in der 95 % der Landfläche bewaldet sind, stützen sich die Strategien für Ernährungssouveränität auf eine begrenzte, gezielte und geplante Rodung landwirtschaftlicher Flächen, um den Bedarf einer rasch wachsenden Bevölkerung zu decken. Da die Bevölkerung von Französisch-Guayana laut INSEE5 voraussichtlich von 285 000 im Jahr 2020 auf 339 000 bis zum Jahr 2030 und 540 000 bis zum Jahr 2040 anwachsen wird, steht die Ernährungsautonomie vor den dringendsten Herausforderungen. Die Interessenträger haben davor gewarnt, dass die Anwendung der Sorgfaltspflichten gemäß der EUDR auf im Inland verbrauchte Erzeugnisse Initiativen zur Selbstversorgung mit Lebensmitteln behindern könnte, wodurch die Abhängigkeit von Einfuhren zunehmen würde und sich infolgedessen der CO2-Fußabdruck aufgrund von verkehrsbedingten Emissionen sowie die Anfälligkeit für Versorgungsunterbrechungen erhöhen würden. Um diesen Bedenken Rechnung zu tragen, schlägt die Kommission eine gezielte Änderung vor, mit der Französisch-Guayana vom räumlichen Geltungsbereich der EUDR, einschließlich aus dem Zollgebiet im Sinne von Artikel 2 Nummer 34 der Verordnung, ausgeschlossen wird. Gemäß diesem Ansatz werden relevante Erzeugnisse, die in Französisch-Guayana erzeugt und verbraucht werden, sowie Waren, die zwischen Französisch-Guayana und Drittstaaten gehandelt werden, von der EU-Entwaldungsverordnung ausgenommen, womit den praktischen Einschränkungen bei der Durchsetzung, darunter die durchlässigen Grenzen der Region zu Suriname und Brasilien, Rechnung getragen wird. Der Vorschlag enthält strenge Schutzmaßnahmen: Einfuhren (d. h. Überführungen in den zollrechtlich freien Verkehr) aus Französisch-Guayana in den Unionsmarkt unterliegen den Verpflichtungen aus der EU- Entwaldungsverordnung und erfordern unter anderem eine besondere Zollanmeldung mit einer Referenznummer der Sorgfaltserklärung oder einer Identifikationsnummer der vereinfachten Erklärung. Ebenso unterliegen Ausfuhren aus der Union nach Französisch- 4 Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 206, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1115/2025-12-26). 5 „Institut national de la statistique et des études économiques“ (Nationales Institut Frankreichs für Statistik und Wirtschaftsstudien). Guayana der EUDR, einschließlich der Einhaltung der Sorgfaltspflichten und der einschlägigen Anforderungen an die Sorgfaltserklärung bzw. die vereinfachte Anmeldung im Einklang mit Kapitel 4 der EUDR. Asylverfahrensverordnung Mit der Verordnung (EU) 2024/1348 (im Folgenden „Asylverfahrensverordnung“)6 wird ein gemeinsames Verfahren für die Gewährung internationalen Schutzes in der EU festgelegt. Die französischen Gebiete in äußerster Randlage (Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Mayotte, La Réunion und Saint-Martin), die gemäß Artikel 138 des Schengener Durchführungsübereinkommens7 nicht zum Schengen-Raum gehören, zeichnen sich durch eine besondere geografische Lage aus und sind zudem von erheblichen Migrationsströmen betroffen. Die Zahl der Asylanträge in diesen Gebieten ist im vergangenen Jahr gestiegen: Französisch-Guayana verzeichnete einen Anstieg um 26 % im Vergleich zum Vorjahr, während es in Mayotte siebenmal so viele Asylanträge wie im Jahr 2025 waren. In diesem Zusammenhang ist eine Ausnahme von Artikel 4 Absatz 1 der Asylverfahrensverordnung erforderlich, um einen wirksamen Schutz der Grenzen zu gewährleisten und gleichzeitig das Recht auf internationalen Schutz im Einklang mit dem Migrations- und Asylpaket8 zu wahren. Dies wird es einer anderen Behörde als der Asylbehörde ermöglichen, die Entscheidung über die Annahme oder Verweigerung der Einreise zum Zwecke der Beantragung internationalen Schutzes in die französischen Gebiete in äußerster Randlage auf der Grundlage einer verbindlichen Stellungnahme der Asylbehörde zu treffen. Verordnung über autonome Zollkontingente In der Verordnung (EU) 2023/2720 des Rates9 (im Folgenden „Verordnung über autonome Zollkontingente“) sind autonome Zollpräferenzen für bestimmte Fischereierzeugnisse festgelegt, die auf dem EU-Markt nicht in ausreichenden Mengen verfügbar sind. Südlicher Schnapper kann von Zöllen befreit werden, wenn er zur Verarbeitung im Rahmen der Endverwendungsregelung in das Gebiet der EU eingeführt wird. Die von den Fabriken in Guyana durchgeführten Verarbeitungsvorgänge fallen jedoch nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung, in dem die spezifischen Vorgänge aufgeführt sind, die es ermöglichen, dass Erzeugnisse unter die Zollkontingente fallen. Durch die Anwendung des Zollsatzes von 15 % verliert Französisch-Guayana die Möglichkeiten und Vorteile, bei der Verarbeitung von Schnappererzeugnissen einen Mehrwert zu erzielen. Daher ist eine spezifische Ausnahmeregelung in Artikel 4 Absatz 4 erforderlich, damit der Südliche Schnapper unter die autonomen Kontingente fallen kann, sofern die anderen in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind. 6 Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1348/oj). 7 Schengen-Besitzstand – Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/convention/2000/922/oj.) 8 COM(2020) 609 final. 9 Verordnung (EU) 2023/2720 des Rates vom 27. November 2023 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum von 2024-2026 (ABl. L, 2023/2720, 6.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2720/oj). • Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich Die Annahme aufeinanderfolgender Kommissionsstrategien (in den Jahren 2004, 2007, 2008, 2012, 2017 und 2022) zur Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der Gebiete in äußerster Randlage hat sich positiv auf die Entwicklung und den territorialen Zusammenhalt dort ausgewirkt. Die neueste Strategie aus dem Jahr 2022 „Die Menschen in den Mittelpunkt stellen – nachhaltiges und inklusives Wachstum sichern – das Potenzial der Gebiete in äußerster Randlage der EU erschließen“10 wurde vollumfänglich umgesetzt und erbrachte positive Ergebnisse. Dennoch bleiben die Gebiete in äußerster Randlage nach wie vor deutlich hinter dem Rest der EU zurück, was die Entwicklung, den Lebensstandard und den Zugang zu grundlegenden Gütern und Dienstleistungen angeht. In ihrer Mitteilung zur Halbzeitüberprüfung der Kohäsionspolitik11, die am 1. April 2025 angenommen wurde, kündigte die Kommission eine Strategie für diese Regionen an. Die Strategie für die Gebiete in äußerster Randlage ist eine der Schlüsselprioritäten in der Absichtserklärung zur Lage der Union 2025 (10. September 2025) und ist in das Arbeitsprogramm 2026 der Kommission12 eingeflossen. Im Einklang mit den politischen Leitlinien 2024-202913 und den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. März 2025 (6787/25) zur Kohäsion und Kohäsionspolitik nach 202714 muss ein ehrgeiziger und ortsbezogener Ansatz verfolgt werden, um die Lebensbedingungen der fünf Millionen Unionsbürgerinnen und -bürger, die in den Gebieten in äußerster Randlage leben, zu verbessern. • Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen Die Strategie und der Vorschlag für eine Verordnung zielen darauf ab, den territorialen Zusammenhalt zu fördern und so zu den politischen Zielen soziale Gerechtigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Wohlstand beizutragen. Der Vorschlag steht im Einklang mit den bestehenden allgemeinen Rechtsrahmen der folgenden Verordnungen und beschränkt sich jeweils auf eine gezielte Änderung: – Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik, – Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über die gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, – Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Erzeugnisse, – Verordnung (EU) 2024/1348 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union, – Verordnung (EU) 2023/2720 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum von 2024-2026. 10 COM(2022) 198 final. 11 COM(2025) 163 final. 12 COM(2025) 870 final. 13 „Europa hat die Wahl: Politische Leitlinien für die nächste Europäische Kommission 2024-2029“, Straßburg, 18. Juli 2024. 14 In diesen Schlussfolgerungen wird unterstrichen, dass das Potenzial der Gebiete in äußerster Randlage innerhalb der Union vollständig ausgeschöpft werden muss, und die Kommission wird aufgefordert, die Möglichkeiten nach Artikel 349 AEUV vollständig auszuschöpfen, um die regionale Integration dieser Gebiete zu fördern und dafür zu sorgen, dass maßgeschneiderte Regelungen in der Kohäsionspolitik nach 2027 und allen anderen Legislativvorschlägen vorgesehen werden. 2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT • Rechtsgrundlage Artikel 349 AEUV ist die einzige Rechtsgrundlage für den Vorschlag. Dieser Artikel ermöglicht es dem Rat, auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments spezifische Maßnahmen zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung der Verträge auf die Gebiete in äußerster Randlage zu erlassen, darunter gemeinsame Politiken, insbesondere in Bereichen wie Zoll- und Handelspolitik, Steuerpolitik, Freizonen, Agrar- und Fischereipolitik, die Bedingungen für die Versorgung mit Rohstoffen und grundlegenden Verbrauchsgütern, staatliche Beihilfen sowie die Bedingungen für den Zugang zu den Strukturfonds und zu den horizontalen Unionsprogrammen. • Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) Die spezifischen Zwänge bei der sozioökonomischen Entwicklung der Gebiete in äußerster Randlage können von den Mitgliedstaaten und den betroffenen Gebieten allein nicht angemessen angegangen werden. Dies liegt daran, dass letztere bereichsübergreifende Maßnahmen auf Unionsebene benötigen, insbesondere wenn ihre spezifischen Herausforderungen eine transregionale und/oder transnationale Komponente aufweisen oder eine Anpassung bzw. Straffung bestehender sektorspezifischer Unionsrechtsvorschriften erfordern. • Verhältnismäßigkeit Die vorgeschlagenen Maßnahmen betreffen ausschließlich die neun Gebiete in äußerster Randlage der EU, denen im Rahmen des Vertrags ein besonderer Status in Bezug auf die Europäische Union eingeräumt wird. Gemäß Artikel 349 AEUV kann der Rat spezifische Maßnahmen und spezifische Bedingungen für die Anwendung des EU-Rechts auf die Gebiete in äußerster Randlage unter Berücksichtigung ihrer strukturbedingten, sozialen und wirtschaftlichen Zwänge – wie Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe, schwierige Relief- und Klimabedingungen und wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen – erlassen. Gemäß dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 201515 sollten die geplanten spezifischen Maßnahmen mit den besonderen Merkmalen und Zwängen der betreffenden Gebiete in äußerster Randlage in Verbindung stehen. Eine unterschiedliche Behandlung zugunsten eines Gebiets in äußerster Randlage kann dadurch gerechtfertigt sein, dass in diesem Gebiet einer oder mehrere der in Artikel 349 AEUV aufgeführten Faktoren vorliegen. Mit dem Verordnungsvorschlag werden Rechtsvorschriften der Union an die besonderen Merkmale der Gebiete in äußerster Randlage wie in Artikel 349 AEUV anerkannt angepasst, und zwar nur in dem Umfang, der zur Behebung der ermittelten Regulierungsprobleme notwendig ist, ohne die Integrität und Kohärenz der Rechtsordnung der Union zu untergraben. Da der Vorschlag nur die neun Regionen betrifft, die die entlegensten Teile der Europäischen Union darstellen, hat er weder Auswirkungen auf den EU-Binnenmarkt insgesamt noch auf die Anwendung des EU-Rechts in der übrigen Union. 15 Im „Mayotte“-Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2015 (Parlament und Kommission gegen Rat, verbundene Rechtssachen C-132/14 bis C-136/14) wurde der Anwendungsbereich von Artikel 349 AEUV präzisiert und bestätigt, dass er eine Rechtsgrundlage für die Annahme spezifischer Maßnahmen bietet, „die darauf abzielen, die strukturbedingte soziale und wirtschaftliche Lage der Gebiete in äußerster Randlage zu berücksichtigen“. Darüber hinaus wird mit dem Vorschlag keine neue Politik eingeführt, sondern es werden vielmehr die bestehenden sektorspezifischen Rechtsvorschriften vereinfacht, um sie im Kontext der Gebiete in äußerster Randlage praktikabler zu gestalten. Er wird weder erhebliche Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der zu vereinfachenden zugrunde liegenden Rechtsvorschriften noch auf die übergeordneten Ziele der Union haben. Daher würde die ursprüngliche Folgenabschätzung für jedes der betreffenden Regulierungsinstrumente ihre Gültigkeit behalten. Schließlich gibt es keine sinnvollen alternativen politischen Optionen, und der einzige gangbare Weg besteht darin, das EU-Recht zu vereinfachen und an den Kontext der Gebiete in äußerster Randlage anzupassen. Die Gesamtauswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der anzupassenden sektorspezifischen Unionsrechtsvorschriften oder auf die Union als Ganzes werden daher minimal sein. • Wahl des Instruments Dieser Vorschlag setzt sich zusammen aus einer Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der Verordnung (EU) 2023/1115, der Verordnung (EU) 2024/1348 und der Verordnung (EU) 2023/2720 des Rates. Der Einfachheit halber wurde es als zweckmäßig erachtet, nicht für jede der betreffenden Verordnungen einen eigenen Vorschlag vorzulegen, sondern die Änderungen mehrerer Rechtsakte in einem einzigen Vorschlag zusammenzufassen. 3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG • Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften Nicht zutreffend. • Konsultation der Interessenträger Die Kommission hat eine breit angelegte Konsultation mit Interessenträgern, Behörden und Unternehmen, den Mitgliedstaaten sowie der Öffentlichkeit durchgeführt. Zur Vorbereitung des vorliegenden Vorschlags wurden folgende Konsultationstätigkeiten durchgeführt: – eine zielgerichtete Konsultation mit den Behörden der neun Gebiete in äußerster Randlage und der Regierungen der betroffenen Mitgliedstaaten (Frankreich, Spanien, Portugal); – ein hochkarätig besetztes Forum mit den Präsidenten der Gebiete in äußerster Randlage und Vertretern der betroffenen Mitgliedstaaten auf Ministerebene; – eine Aufforderung zur Stellungnahme zwecks Einholung von Rückmeldungen; – ein Umsetzungsdialog (21. April 2026, Brüssel und online) mit Interessenträgern aus den neun Gebieten in äußerster Randlage. Die Kommission veröffentlichte eine Aufforderung zur Stellungnahme zum Regulierungspaket auf der Website „Ihre Meinung zählt“: Paket zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften für die Gebiete in äußerster Randlage der EU. Vom 17. November 2025 bis zum 12. Januar 2026 konnte Rückmeldung gegeben werden. Alle eingegangenen Rückmeldungen wurden auf der Website „Ihre Meinung zählt“ veröffentlicht. Im Zuge der Aufforderungen gingen 137 Beiträge von insgesamt 91 Teilnehmern ein, die eine breite Palette an Interessenträgergruppen vertreten. Nach Ablauf der Frist wurden vier weitere Beiträge per E-Mail eingereicht, die ebenfalls berücksichtigt wurden. Dies ergibt eine Gesamtsumme von 95 beitragenden Akteuren. • Einholung und Nutzung von Expertenwissen Auf das Potenzial einer wirksameren und kohärenteren Anwendung von Artikel 349 AEUV im Hinblick auf die Anpassung der Rechtsvorschriften, Strategien und Programme der Union an die Zwänge der Gebiete in äußerster Randlage und die Verbesserung des Zugangs dieser Gebiete zum Binnenmarkt durch einen vereinfachten, flexibleren und maßgeschneiderten Ansatz wird auch, unter anderem, in folgenden aktuellen Forschungsarbeiten und Berichten mit analytischen Daten und Empfehlungen hingewiesen: – Bericht der Kommission über die Umsetzung der Strategie für die Gebiete in äußerster Randlage 2022 zur Mitteilung über eine Strategie für die Gebiete in äußerster Randlage16 und dazugehörige Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen17; – Studie über die Lebensbedingungen und den Zugang zu ausgewählten grundlegenden Gütern in den Gebieten in äußerster Randlage18; – Studie über die Auswirkungen von COVID-19 in den Gebieten in äußerster Randlage19; – Studie über die Datenerhebung im Bereich der Fischerei in den Gebieten in äußerster Randlage20; – Begleitstudie zum Programm zur Lösung der spezifisch auf Abgelegenheit und Insellage zurückzuführenden Probleme (POSEI) in Bezug auf die Gebiete in äußerster Randlage21; – einschlägige OECD-Studien zu den Gebieten in äußerster Randlage22; – Studien anderer EU-Organe, Hochschulen, einschlägiger Interessenträgern und NRO. 16 COM(2024) 435 final. 17 SWD(2024) 227 final. 18 Europäische Kommission, Generaldirektion Regionalpolitik und Stadtentwicklung, sowie ECORYS, Study on living conditions and access to selected basic needs: Final report, Luxemburg, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2024. 19 Europäische Kommission, Generaldirektion Regionalpolitik und Stadtentwicklung, Study on the impact of the COVID-19 pandemic on the outermost regions (OR) – Final report. Luxemburg, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2022. 20 Europäische Kommission, Europäische Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt, Overview of the State of Data Collection and Scientific Advice in the EU ORs, with Case Study on a Roadmap towards Regular Stock Assessment in French Guiana. Luxemburg, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2022. 21 Europäische Kommission, Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Evaluation support study of the EU support schemes for agriculture in the outermost regions (POSEI) and smaller Aegean islands (SAI). Luxemburg, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2024. 22 Beispiel: OECD (2023), „Innovative agro-food industries in the EU Outermost Regions“, OECD Development Policy Papers, Nr. 49, OECD Publishing, Paris. • Folgenabschätzung Für den vorliegenden Vorschlag wurde wegen des zielgerichteten und beschränkten Umfangs der vorgeschlagenen Änderungen, die ausschließlich für die neun EU-Gebiete in äußerster Randlage in nur drei Mitgliedstaaten gelten, keine Folgenabschätzung erstellt. Grundlage für die vorgeschlagenen Änderungen ist Folgendes: – die einzigartige geografische und klimatische Lage, die maßgeschneiderte Anpassungen von Unionsrechtsvorschriften rechtfertigt; – vorliegende Folgenabschätzungen für die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften; – Studien und Berichte der Kommission mit Nachweisen des Unterstützungsbedarfs für die Gebiete; – die begrenzten politischen Alternativen, da die Aufrechterhaltung des Status quo sich negativ auf die Entwicklung dieser Gebiete auswirken würde. Mit dem Vorschlag werden keine wesentlichen Änderungen der politischen Strategie eingeführt, sondern Anpassungen an den bestehenden Rechtsvorschriften zu spezifischen, zielgerichteten Themen vorgenommen. Die breiter angelegten Ziele der Union werden durch die angepassten Rechtsvorschriften nicht beeinträchtigt. Eine Arbeitsunterlage flankiert den Vorschlag und enthält gegebenenfalls die Begründung für damit eingeführte Änderungen sowie Daten zu den erwarteten Auswirkungen. Die im Rahmen der Aufforderung zur Stellungnahme eingegangenen Beiträge ermöglichten die Untermauerung der vorgeschlagenen Änderungen mit entsprechenden Hintergrunddaten und -informationen. • Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung Mit dem vorliegenden Vorschlag sollen Engpässe in den Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf die spezifischen Zwänge der Gebiete in äußerster Randlage behoben werden. • Grundrechte Die vorliegende Verordnung wird im Einklang mit der Charta der Grundrechte durchgeführt. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt. 5. WEITERE ANGABEN • Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten Nicht zutreffend. • Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien) Erläuternde Dokumente werden nicht als notwendig erachtet. • Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Mit Artikel 1 wird die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik geändert, um den Übergangszeitraum für die Festlegung einer Obergrenze für die Flottenkapazität in Mayotte bis zum 31. Dezember 2030 zu verlängern und Frankreich mehr Zeit für die Festlegung einer angemessenen Obergrenze einzuräumen. Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Mit Artikel 2 wird Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über die gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse geändert, indem bestimmte tropische Erzeugnisse in Teil IX bzw. Teil X aufgenommen werden, um sie in den Anwendungsbereich der Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse einzubeziehen. Dadurch können diese Erzeugnisse von den entsprechenden Stützungsregelungen profitieren und unterliegen gegebenenfalls der allgemeinen Vermarktungsnorm für Obst und Gemüse. Verordnung (EU) 2023/1115 Mit Artikel 3 wird die Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Erzeugnisse geändert, indem in Artikel 1 ein Absatz hinzugefügt wird, wonach Französisch-Guayana vom räumlichen Geltungsbereich der genannten Verordnung, einschließlich des Zollgebiets im Sinne des Artikels 2 Nummer 34 der genannten Verordnung, ausgenommen ist. Verordnung (EU) 2024/1348 Mit Artikel 4 wird Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 geändert, indem ein besonderes Verfahren für die Einreise in das Hoheitsgebiet zum Zwecke der Beantragung internationalen Schutzes an der Grenze oder in Transitzonen in den französischen Gebieten in äußerster Randlage eingeführt wird. Ein Antragsteller, der die im nationalen Recht festgelegten Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet nicht erfüllt, kann in den in Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der genannten Verordnung genannten Fällen diesem Verfahren unterzogen werden. Im Rahmen dieses Verfahrens kann abweichend von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 eine von Frankreich benannte Behörde, bei der es sich nicht um die in Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung genannte Behörde handelt, auf der Grundlage einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der für die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags zuständigen Behörde gemäß Artikel 38 oder auf der Grundlage der offensichtlich unbegründeten Natur des Antrags gemäß Artikel 39 Absatz 4 und Artikel 42 Absätze 1 und 3 der genannten Verordnung die Einreise in das Hoheitsgebiet gestatten oder verweigern. Ferner ist vorgesehen, dass Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2024/1346 entsprechend für das oben genannte Verfahren für die Einreise in das Hoheitsgebiet zur Anwendung kommt. Außerdem werden die in Artikel 43 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 vorgesehenen Schutzmaßnahmen auf dieses Verfahren anwendbar. Verordnung (EU) 2023/2720 des Rates Mit Artikel 5 wird Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/2720 des Rates über autonome EU-Zollkontingente im Zeitraum von 2024-2026 geändert, um eine Ausnahme von den unzureichenden Verarbeitungsanforderungen für frischen und gekühlten Südlichen Schnapper einzuführen, der von Drittlandschiffen in der ausschließlichen Wirtschaftszone gefangen und zur lokalen Verarbeitung und zum lokalen Verbrauch nach Französisch- Guayana eingeführt wird. Im Rahmen der Ausnahmeregelung können jährlich 1 500 Tonnen Südlicher Schnapper im Rahmen des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.2746 von den in dieser Verordnung festgelegten Zöllen befreit werden. 2026/0261 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1380/2013, (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2023/1115 und (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2023/2720 des Rates hinsichtlich der Anpassung bestimmter Anforderungen und der Verringerung des Verwaltungsaufwands in den Gebieten in äußerster Randlage der Union DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 349, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments1, gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Angesichts der ständigen Zwänge, mit denen die Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union konfrontiert sind, darunter Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe, schwierige Relief- und Klimabedingungen und wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen, und der erheblichen Schwierigkeiten, vor denen sie derzeit stehen, wie dem Verlust an Wettbewerbsfähigkeit und den Auswirkungen von Naturkatastrophen, sind spezifische Maßnahmen erforderlich, um die Entwicklung ihrer lokalen Wirtschaft zu unterstützen. (2) Die anhaltenden strukturellen Herausforderungen, mit denen der Fischereisektor von Mayotte konfrontiert ist, der durch Naturkatastrophen, darunter der Wirbelsturm Chido im Dezember 2024, erheblich beeinträchtigt wurde, haben die Bemühungen behindert, die Fischereifahrzeuge zu identifizieren und im Fischereiflottenregister der Union zu registrieren. Angesichts der potenziellen Risiken für die Ernährungssicherheit und die wirtschaftliche Entwicklung des Gebiets wäre es erforderlich, die Frist für die Festlegung von Obergrenzen für die Flottenkapazität gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates2 vom 31. Dezember 2025 bis zum 31. Dezember 2030 zu verlängern. Diese Verlängerung würde die Festlegung einer angemessenen Obergrenze für die 1 ABl. C vom , S. . 2 Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1380/oj). Flottenkapazität in Mayotte ermöglichen, ohne die spezifischen Herausforderungen und Bedürfnisse des Gebiets außer Acht zu lassen. (3) Angesichts der wirtschaftlichen Abhängigkeit der Gebiete in äußerster Randlage von einer begrenzten Zahl lokal erzeugter landwirtschaftlicher Erzeugnisse sind spezifische Maßnahmen zur Unterstützung der lokalen landwirtschaftlichen Erzeugung erforderlich. Mehrere landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in den Gebieten in äußerster Randlage Teil der täglichen Ernährung sind, werden vor Ort erzeugt und neben Obst und Gemüse gehandelt, gehören jedoch nicht zum Sektor Obst und Gemüse oder zum Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben i und j der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates3. Daher kommen diese Erzeugnisse nicht für eine Unterstützung im Rahmen der operationellen Programme in Betracht, die von Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor gemäß Titel III Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates4 durchgeführt werden, da sie nicht zum Sektor Obst und Gemüse oder zum Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse gehören. (4) Erzeugnisse wie frischer und gefrorener Maniok, Yamswurzeln, Taro und Yautia (Malanga), die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sowie getrocknete Kokosnüsse, Kurkuma und Ingwer können eine wichtige Rolle für die lokalen Agrarsysteme und die Ernährungssicherheit in den Gebieten in äußerster Randlage spielen. Damit die Mitgliedstaaten für diese Erzeugnisse eine Unterstützung im Rahmen operationeller Programme bereitstellen können, die von bestehenden Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse durchgeführt werden, sollten sie in den Anwendungsbereich der Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse aufgenommen werden. Darüber hinaus würde die Aufnahme dieser Erzeugnisse im Frischzustand in den Anwendungsbereich der allgemeinen Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse nach Artikel 76 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 den Handel mit diesen Erzeugnissen erleichtern und sicherstellen, dass die Verbraucher Informationen über ihren Ursprung erhalten. Daher sollten diese Erzeugnisse in Anhang I Teil IX bzw. Teil X der genannten Verordnung aufgenommen werden und aus den Teilen I und XXIV des genannten Anhangs, in denen sie zuvor aufgeführt waren, gestrichen werden. (5) Die besondere geografische Lage Französisch-Guayanas in Südamerika schafft angesichts seiner ausgedehnten Landgrenzen zu Drittländern und des erheblichen Umfangs des kleinmaßstäbigen grenzüberschreitenden Handels strukturbedingte Zwänge, die die wirksame Durchsetzung der Verordnung (EU) 2023/1115 des 3 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj). 4 Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2115/oj). Europäischen Parlaments und des Rates5 in dieser Region gefährden könnten. Um hier Abhilfe zu schaffen, sollte Französisch-Guayana vom räumlichen Geltungsbereich der genannten Verordnung ausgenommen werden, einschließlich des Zollgebiets im Sinne von Artikel 2 Nummer 34. Die Verordnung (EU) 2023/1115 sollte daher nicht für relevante Erzeugnisse gelten, die im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der genannten Verordnung in Französisch-Guayana erzeugt und anschließend in Französisch- Guayana in Verkehr gebracht oder in Drittländer ausgeführt werden. Die Verordnung (EU) 2023/1115 sollte außerdem nicht für relevante Erzeugnisse gelten, die im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der genannten Verordnung in Drittländern erzeugt und anschließend in Französisch-Guayana in Verkehr gebracht werden. Dagegen sollten relevante Erzeugnisse, die aus Französisch-Guayana verbracht werden, um in anderen Teilen der Union in Verkehr gebracht zu werden, als „relevante Erzeugnisse, die auf den Unionsmarkt gelangen“ gelten und gemäß Kapitel 4 der Verordnung (EU) 2023/1115 als solche behandelt werden, auch durch die Vorlage einer Sorgfaltserklärung oder einer vereinfachten Erklärung. Dementsprechend sollten relevante Erzeugnisse, die aus anderen Teilen der Union verbracht werden, um in Französisch-Guayana in Verkehr gebracht zu werden, als „relevante Erzeugnisse, die den Unionsmarkt verlassen“ gelten und gemäß Kapitel 4 der genannten Verordnung als solche behandelt werden. Folglich würden relevante Erzeugnisse unter diesen Umständen den geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1115 unterliegen. (6) Angesichts der besonderen Merkmale und Zwänge der Gebiete in äußerster Randlage der Französischen Republik gemäß Artikel 349 AEUV und unter Berücksichtigung ihrer besonderen geografischen Lage sowie der Tatsache, dass sie gemäß Artikel 138 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen6 nicht Teil des Schengen-Raums sind, sind spezifische Maßnahmen erforderlich, um die wirksame Anwendung der Vorschriften für die Einreise in das Hoheitsgebiet zum Zwecke der Beantragung der Inanspruchnahme des Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in diesen Gebieten zu gewährleisten. Daher sollte ein besonderes Verfahren für die Einreise in das Hoheitsgebiet zu diesem Zweck vorgesehen werden, das an ihre besonderen Umstände angepasst ist. (7) Das besondere Verfahren sollte die wirksame Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates7 und der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates8 gewährleisten und gleichzeitig der besonderen Situation der betreffenden Gebiete in äußerster Randlage 5 Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 206, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1115/oj). 6 ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/convention/2000/922/oj. 7 Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1348/oj). 8 Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L, 2024/1346, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1346/oj). Rechnung tragen. Im Rahmen dieses besonderen Verfahrens sollte eine von Frankreich benannte Behörde, bei der es sich nicht um die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 genannte Behörde handelt, die Möglichkeit haben, die Einreise in das Hoheitsgebiet zum Zwecke der Beantragung internationalen Schutzes zu gestatten oder zu verweigern. Gegen die auf der Grundlage einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der Asylbehörde getroffene Entscheidung, wonach der Antrag unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, sollten die in der Verordnung (EU) 2024/1348 vorgesehenen wirksamen Rechtsbehelfe eingelegt werden können, insbesondere Fristen und aufschiebende Wirkung gemäß Artikel 68 Absätze 5 und 6 der genannten Verordnung. (8) Damit das besondere Verfahren für die Einreise in das Hoheitsgebiet zum Zwecke der Beantragung internationalen Schutzes in den französischen Gebieten in äußerster Randlage wirksam funktionieren kann, sollte der in Artikel 43 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 vorgesehene Mechanismus zur Überwachung der Einhaltung der Grundrechte auf dieses Verfahren Anwendung finden, und der in Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2024/1346 vorgesehene Haftgrund sollte unbeschadet der anderen in demselben Artikel vorgesehenen Bedingungen ebenfalls im Rahmen dieses Verfahrens gelten. (9) Mit Ausnahme der in der genannten Verordnung vorgesehenen spezifischen Anpassungen sollten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1348 und der Richtlinie (EU) 2024/1346 weiterhin Anwendung finden. (10) Die Mindestanforderungen an die Verarbeitung gemäß der Verordnung (EU) 2023/2720 des Rates9 sollten gelockert werden, damit Südlicher Schnapper, der von Drittlandschiffen in der ausschließlichen Wirtschaftszone von Französisch- Guayana gefangen und zur Verarbeitung und zum lokalen Verbrauch nach Französisch-Guayana eingeführt wird, von autonomen Zollpräferenzen für Fischereierzeugnisse profitieren kann, wodurch dazu beigetragen wird, die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Fischereisektors in der Region zu erhalten. (11) Die Verordnungen (EU) Nr. 1380/2013, (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2023/1115, (EU) 2024/1348 und (EU) 2023/2720 sollten daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 23 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Abweichend von Absatz 1 wird Frankreich bis zum 31. Dezember 2030 ermächtigt, für die verschiedenen Flottensegmente in Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Mayotte“) gemäß Anhang II neue Kapazitäten einzuführen, ohne entsprechende bestehende Kapazitäten abzubauen.“ 9 Verordnung (EU) 2023/2720 des Rates vom 27. November 2023 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum von 2024-2026 (ABl. L, 2023/2720, 6.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2720/oj). 2. in Anhang II erhält Fußnote **2 in der Tabelle „Kapazitätsobergrenzen“ folgende Fassung: „(*2) Die Obergrenzen werden in dieser Tabelle angegeben, sobald die endgültigen Kapazitäten festgestellt und der Kommission mitgeteilt wurden, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2030.“ Artikel 2 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird wie folgt geändert: 1. In Teil I Tabelle Buchstabe d erhält Zeile ex 0714 folgende Fassung: „ex 0714 Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot), Salep und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets, und Mark des Sagobaumes, mit Ausnahme des Folgenden: – Maniok, frisch, gekühlt oder gefroren, für den menschlichen Verbrauch, der Unterposition ex-0714 10 00, – Süßkartoffeln der Unterposition 0714 20 10, – Yamswurzeln, frisch, gekühlt oder gefroren, für den menschlichen Verbrauch, der Unterposition ex-0714 30 00, – Taro, frisch, gekühlt oder gefroren, für den menschlichen Verbrauch, der Unterposition ex-0714 40 00, – Yautia, frisch, gekühlt oder gefroren, für den menschlichen Verbrauch, der Unterposition ex-0714 50 00, – Topinambur der Unterposition ex 0714 90 90“ 2. In Teil IX wird die Tabelle wie folgt geändert: a) Nach Zeile ex 0709 wird folgende Zeile eingefügt: „ex-0714 10 00 Maniok, frisch oder gekühlt, für den menschlichen Verbrauch“ b) Nach Zeile 0714 20 werden die folgenden Zeilen eingefügt: „ex-0714 30 00 Yamswurzeln, frisch oder gekühlt, für den menschlichen Verbrauch ex-0714 40 00 Taro, frisch oder gekühlt, für den menschlichen Verbrauch ex-0714 50 00 Yautia, frisch oder gekühlt, für den menschlichen Verbrauch“ c) Nach Zeile ex 0714 90 90 wird folgende Zeile eingefügt: „0801 11 Kokosnüsse, getrocknet“ d) Nach Zeile 0813 50 39 werden die folgenden Zeilen eingefügt: „0910 11 Ingwer, weder gemahlen noch sonst zerkleinert 0910 12 Ingwer, gemahlen oder sonst zerkleinert“ e) Nach Zeile ex 0910 20 wird folgende Zeile eingefügt: „0910 30 Kurkuma“ 3. In Teil X Tabelle werden nach Zeile ex 0712 die folgenden Zeilen eingefügt: „ex-0714 10 00 Maniok, gefroren, für den menschlichen Verbrauch ex-0714 30 00 Yamswurzeln, gefroren, für den menschlichen Verbrauch ex-0714 40 00 Taro, gefroren, für den menschlichen Verbrauch ex-0714 50 00 Yautia, gefroren, für den menschlichen Verbrauch“ 4. In Teil XXIV Abschnitt 1 wird die Tabelle wie folgt geändert: a) Zeile 0801 erhält folgende Fassung: „ex 0801 Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet, ausgenommen getrocknete Kokosnüsse der Unterposition 0801 11“ b) Zeile ex 0910 erhält folgende Fassung: „ex 0910 Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze, ausgenommen Ingwer, Kurkuma, Thymian und Safran“ Artikel 3 Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 In Artikel 1 der Verordnung (EU) 2023/1115 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Französisch-Guayana wird vom räumlichen Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen, einschließlich des Zollgebiets im Sinne von Artikel 2 Nummer 34.“ Artikel 4 Änderung der Verordnung (EU) 2024/1348 In Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 wird folgender Absatz 9 angefügt: „(9) Abweichend von Absatz 1 kann ein Antragsteller in den Gebieten in äußerster Randlage der Französischen Republik, der die im nationalen Recht festgelegten Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet nicht erfüllt, in den in Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Fällen einem Verfahren für die Einreise in das Hoheitsgebiet zur Beantragung internationalen Schutzes unterzogen werden. Im Rahmen dieses Verfahrens kann eine von Frankreich benannte Behörde, bei der es sich nicht um die in Absatz 1 genannte Asylbehörde handelt, die Einreise in das Hoheitsgebiet gestatten oder verweigern. Die Entscheidung stützt sich auf eine mit Gründen versehene Stellungnahme der Asylbehörde zur Unzulässigkeit des Antrags gemäß Artikel 38 oder zu seiner offensichtlichen Unbegründetheit gemäß Artikel 39 Absatz 4 und Artikel 42 Absätze 1 und 3. Für die Zwecke des Artikels 10 Absatz 4 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2024/1346 wird das Verfahren, auf das in Unterabsatz 1 verwiesen wird, als dem in Artikel 43 dieser Verordnung genannten Asylverfahren an der Grenze gleichwertig behandelt. Der in Artikel 43 Absatz 4 genannte Mechanismus zur Überwachung der Einhaltung der Grundrechte findet auf das Verfahren Anwendung, auf das in Unterabsatz 1 verwiesen wird.“ Artikel 5 Änderung der Verordnung (EU) 2023/2720 In Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/2720 wird folgender Buchstabe m angefügt: „m) Säubern, Ausnehmen, Entfernen des Schwanzes, Entfernen des Kopfes, Schneiden in Ringe und Schneiden in Scheiben bei Materialien des KN- Codes 0302 89 90.“ Artikel 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident/Die Präsidentin Drucksache 571/26 - 18 -

Relationen