Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1380/2013, (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2023/1115 und (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2023/2720 des Rates hinsichtlich der Anpassung bestimmter Anforderungen und der Verringerung des Verwaltungsaufwands in den Gebieten in äußerster Randlage der Union
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1380/2013, (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2023/1115 und (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2023/2720 des Rates hinsichtlich der Anpassung bestimmter Anforderungen und der Verringerung des Verwaltungsaufwands in den Gebieten in äußerster Randlage der Union
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 571/26
01.10.26
EU - AV - In - U
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr.
1380/2013, (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2023/1115 und (EU) 2024/1348 des Europäischen
Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2023/2720 des Rates hinsichtlich der
Anpassung bestimmter Anforderungen und der Verringerung des Verwaltungsaufwands in
den Gebieten in äußerster Randlage der Union
COM(2026) 661 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 414/11 = AE-Nr. 110576;
Drucksache 633/11 = AE-Nr. 110818;
Drucksache 690/20 = AE-Nr. 200947;
Drucksache 9/22 = AE-Nr. 220014;
AE-Nr. 230900
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 10.9.2026
COM(2026) 661 final
2026/0261 (CNS)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1380/2013, (EU) Nr. 1308/2013,
(EU) 2023/1115 und (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates und
der Verordnung (EU) 2023/2720 des Rates hinsichtlich der Anpassung bestimmter
Anforderungen und der Verringerung des Verwaltungsaufwands in den Gebieten in
äußerster Randlage der Union
{COM(2026) 662 final} - {SWD(2026) 661 final}
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Bei den neun Gebieten in äußerster Randlage der Europäischen Union – Guadeloupe,
Französisch-Guayana, Martinique, Mayotte, Réunion und Saint-Martin (Frankreich), den
Azoren und Madeira (Portugal) sowie den Kanarischen Inseln (Spanien) – handelt es sich um
Regionen der Europäischen Union, die im Karibischen Becken, in Südamerika im Atlantik
bzw. im Indischen Ozean liegen und die fünf Millionen Bürgerinnen und Bürger ihre Heimat
nennen.
Für die Entwicklung dieser Gebiete bestehen strukturbedingte Herausforderungen und
dauerhafte Zwänge. Zu diesen Zwängen – wie auch in Artikel 349 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anerkannt – zählen Abgelegenheit, Insellage,
Klimaanfälligkeit und wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Branchen.
Artikel 349 AEUV enthält besondere Maßnahmen zur Unterstützung dieser Gebiete, wie die
maßgeschneiderte Anwendung des Unionsrechts in diesen Gebieten und spezifische
Vorschriften für den Zugang zu Unionsmitteln und -Programmen.
Trotz dieser Vorkehrungen und der nachfolgenden Unionsstrategien können bestimmte
Unionsvorschriften, die in erster Linie für Kontinentaleuropa konzipiert sind, die Gebiete in
äußerster Randlage unverhältnismäßig belasten. Beispielsweise berücksichtigen die
Regelungen für Landwirtschaft, Besteuerung, Umwelt und Fischerei unter Umständen nicht
vollumfänglich die einzigartigen Gegebenheiten dieser Gebiete, sodass die Kosten steigen,
Märkte verzerrt werden und wirtschaftliche Chancen verpasst werden.
Im Fokus des Regulierungspakets zu den Gebieten in äußerster Randlage stehen fünf
Schlüsselbereiche, in denen gezielte Anpassungen an die Unionsrechtsvorschriften notwendig
sind, um die Spezifika der Gebiete in äußerster Randlage zu thematisieren, vergleichbare
Bedingungen zu anderen Unionsgebieten zu gewährleisten, Bürokratie abzubauen und das
dortige Wirtschaftspotenzial freizusetzen und dennoch vollumfänglich zu den allgemeineren
Zielen der politischen Strategien der Union beizutragen.
Der Schwerpunkt dieses Vorschlags für eine Verordnung des Rates liegt auf den Bereichen
Landwirtschaft, Umwelt, Fischerei und Migration, wie nachstehend ausgeführt.
Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1385/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 wurde die
Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik1 infolge der
Änderung des Status von Mayotte zu einem Gebiet in äußerster Randlage am 1. Januar 2014
geändert. Insbesondere wurde Frankreich durch den geänderten Artikel 23 Absatz 4 der
Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bis zum 31. Dezember 2025 ermächtigt, im Rahmen einer
Ausnahmeregelung neue Fangkapazitäten in Mayotte einzuführen, ohne entsprechende
bestehende Kapazitäten abzubauen. Mit dieser Bestimmung sollte ausreichend Zeit für den
1 Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013
über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und
(EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG)
Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013,
S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1380/oj).
Ausbau der unterentwickelten Fischereiflotte von Mayotte eingeräumt werden, insbesondere
für Schiffe unter 10 Metern Länge, die Grundfischarten und pelagische Arten befischen. Am
Ende dieses Übergangszeitraums musste Frankreich für dieses Flottensegment eine
Kapazitätsobergrenze in Bezug auf Bruttoraumzahl und Motorleistung festlegen.
Die Zerstörungen durch den Wirbelsturm Chido im Dezember 2024 verhinderten jedoch, dass
diese Ziele innerhalb des Übergangszeitraums erreicht werden konnten, was eine
Verlängerung der Ausnahmeregelungen erforderlich macht. Die Einhaltung der derzeitigen
Frist bis zum 31. Dezember 2025 birgt die Gefahr, dass die Fangkapazitäten von Mayotte
unnötig eingeschränkt werden, bevor sie wieder auf ein operatives Niveau gebracht werden.
Die Einführung von Kapazitätsbeschränkungen unter diesen Umständen könnte die
Ernährungssicherheit des Gebiets gefährden – insbesondere angesichts der hohen Kosten und
des eingeschränkten Zugangs zu Lebensmitteleinfuhren sowie der zunehmenden
Abhängigkeit von der Fischerei aufgrund des Rückgangs der lokalen landwirtschaftlichen
Erzeugung.
Als Reaktion auf diese Bedenken schlägt die Kommission vor, die Verordnung (EU)
Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik zu ändern, um den Übergangszeitraum
bis zum 31. Dezember 2030 zu verlängern und Frankreich damit mehr Zeit für die Festlegung
einer genauen Obergrenze für die Flottenkapazität in Mayotte einzuräumen.
Verordnung über eine gemeinsame Marktorganisation
Zahlreiche landwirtschaftliche Erzeugnisse gehören zum täglichen Bedarf in den Gebieten in
äußerster Randlage. Sie werden im Inland erzeugt und zusammen mit Obst und Gemüse
gehandelt, auch wenn sie nicht unter die Sektoren Obst und Gemüse oder
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben i und j
der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine
gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (im Folgenden „GMO-
Verordnung“)2 fallen. Stattdessen sind sie in den Teilen I und XXIV des Anhangs I dieser
Verordnung aufgeführt, die Getreide bzw. sonstige Erzeugnisse betreffen. Daher kommen
diese Erzeugnisse nicht für eine Unterstützung im Rahmen der operationellen Programme in
Betracht, die von Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor gemäß Titel III
Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des
Rates über die GAP-Strategiepläne3 durchgeführt werden.
Erzeugnisse wie frischer und gefrorener Maniok, Yamswurzeln, Taro und Yautia (Malanga),
die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sowie getrocknete Kokosnüsse, Kurkuma
und Ingwer können eine wichtige Rolle für die lokalen Agrarsysteme und die
Ernährungssicherheit in den Gebieten in äußerster Randlage spielen. Damit die
2 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013
über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der
Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007
(ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj).
3 Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit
Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen
Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)
und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu
finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU)
Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2115/oj).
Mitgliedstaaten für diese Erzeugnisse eine Unterstützung im Rahmen operationeller
Programme gewähren können, die von bestehenden Erzeugerorganisationen im Sektor Obst
und Gemüse durchgeführt werden, sollten sie in den Anwendungsbereich der Sektoren Obst
und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2
Buchstaben i und j der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgenommen werden.
Durch die Aufnahme dieser Erzeugnisse in die relevanten oben genannten Sektoren Obst und
Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse würden sie zudem bereits im
Frischzustand unter die allgemeinen Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse fallen. Dies
würde ihre Vermarktung erleichtern und es ermöglichen, den Verbrauchern Informationen
über deren Herkunft bereitzustellen. Daher sollten diese Erzeugnisse in Anhang I Teile IX
und X der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgenommen werden.
EU-Entwaldungsverordnung
Gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 vom 31. Mai 2023 über entwaldungsfreie Produkte
(im Folgenden „EU-Entwaldungsverordnung“ oder „EUDR“)4 ist es verboten, Erzeugnisse,
die mit einer nach 2020 erfolgten Entwaldung in Verbindung stehen, auf dem EU-Markt in
Verkehr zu bringen. Die Bestimmungen der EUDR haben erhebliche Auswirkungen auf die
Inlandsproduktion und den Inlandsverbrauch in Französisch-Guayana. In dieser Region, in
der 95 % der Landfläche bewaldet sind, stützen sich die Strategien für Ernährungssouveränität
auf eine begrenzte, gezielte und geplante Rodung landwirtschaftlicher Flächen, um den
Bedarf einer rasch wachsenden Bevölkerung zu decken. Da die Bevölkerung von
Französisch-Guayana laut INSEE5 voraussichtlich von 285 000 im Jahr 2020 auf 339 000 bis
zum Jahr 2030 und 540 000 bis zum Jahr 2040 anwachsen wird, steht die
Ernährungsautonomie vor den dringendsten Herausforderungen. Die Interessenträger haben
davor gewarnt, dass die Anwendung der Sorgfaltspflichten gemäß der EUDR auf im Inland
verbrauchte Erzeugnisse Initiativen zur Selbstversorgung mit Lebensmitteln behindern
könnte, wodurch die Abhängigkeit von Einfuhren zunehmen würde und sich infolgedessen
der CO2-Fußabdruck aufgrund von verkehrsbedingten Emissionen sowie die Anfälligkeit für
Versorgungsunterbrechungen erhöhen würden.
Um diesen Bedenken Rechnung zu tragen, schlägt die Kommission eine gezielte Änderung
vor, mit der Französisch-Guayana vom räumlichen Geltungsbereich der EUDR, einschließlich
aus dem Zollgebiet im Sinne von Artikel 2 Nummer 34 der Verordnung, ausgeschlossen wird.
Gemäß diesem Ansatz werden relevante Erzeugnisse, die in Französisch-Guayana erzeugt und
verbraucht werden, sowie Waren, die zwischen Französisch-Guayana und Drittstaaten
gehandelt werden, von der EU-Entwaldungsverordnung ausgenommen, womit den
praktischen Einschränkungen bei der Durchsetzung, darunter die durchlässigen Grenzen der
Region zu Suriname und Brasilien, Rechnung getragen wird. Der Vorschlag enthält strenge
Schutzmaßnahmen: Einfuhren (d. h. Überführungen in den zollrechtlich freien Verkehr) aus
Französisch-Guayana in den Unionsmarkt unterliegen den Verpflichtungen aus der EU-
Entwaldungsverordnung und erfordern unter anderem eine besondere Zollanmeldung mit
einer Referenznummer der Sorgfaltserklärung oder einer Identifikationsnummer der
vereinfachten Erklärung. Ebenso unterliegen Ausfuhren aus der Union nach Französisch-
4 Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die
Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in
Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der
Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 206,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1115/2025-12-26).
5 „Institut national de la statistique et des études économiques“ (Nationales Institut Frankreichs für
Statistik und Wirtschaftsstudien).
Guayana der EUDR, einschließlich der Einhaltung der Sorgfaltspflichten und der
einschlägigen Anforderungen an die Sorgfaltserklärung bzw. die vereinfachte Anmeldung im
Einklang mit Kapitel 4 der EUDR.
Asylverfahrensverordnung
Mit der Verordnung (EU) 2024/1348 (im Folgenden „Asylverfahrensverordnung“)6 wird ein
gemeinsames Verfahren für die Gewährung internationalen Schutzes in der EU festgelegt. Die
französischen Gebiete in äußerster Randlage (Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique,
Mayotte, La Réunion und Saint-Martin), die gemäß Artikel 138 des Schengener
Durchführungsübereinkommens7 nicht zum Schengen-Raum gehören, zeichnen sich durch
eine besondere geografische Lage aus und sind zudem von erheblichen Migrationsströmen
betroffen. Die Zahl der Asylanträge in diesen Gebieten ist im vergangenen Jahr gestiegen:
Französisch-Guayana verzeichnete einen Anstieg um 26 % im Vergleich zum Vorjahr,
während es in Mayotte siebenmal so viele Asylanträge wie im Jahr 2025 waren. In diesem
Zusammenhang ist eine Ausnahme von Artikel 4 Absatz 1 der Asylverfahrensverordnung
erforderlich, um einen wirksamen Schutz der Grenzen zu gewährleisten und gleichzeitig das
Recht auf internationalen Schutz im Einklang mit dem Migrations- und Asylpaket8 zu wahren.
Dies wird es einer anderen Behörde als der Asylbehörde ermöglichen, die Entscheidung über
die Annahme oder Verweigerung der Einreise zum Zwecke der Beantragung internationalen
Schutzes in die französischen Gebiete in äußerster Randlage auf der Grundlage einer
verbindlichen Stellungnahme der Asylbehörde zu treffen.
Verordnung über autonome Zollkontingente
In der Verordnung (EU) 2023/2720 des Rates9 (im Folgenden „Verordnung über autonome
Zollkontingente“) sind autonome Zollpräferenzen für bestimmte Fischereierzeugnisse
festgelegt, die auf dem EU-Markt nicht in ausreichenden Mengen verfügbar sind. Südlicher
Schnapper kann von Zöllen befreit werden, wenn er zur Verarbeitung im Rahmen der
Endverwendungsregelung in das Gebiet der EU eingeführt wird.
Die von den Fabriken in Guyana durchgeführten Verarbeitungsvorgänge fallen jedoch nicht in
den Anwendungsbereich von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung, in dem die spezifischen
Vorgänge aufgeführt sind, die es ermöglichen, dass Erzeugnisse unter die Zollkontingente
fallen. Durch die Anwendung des Zollsatzes von 15 % verliert Französisch-Guayana die
Möglichkeiten und Vorteile, bei der Verarbeitung von Schnappererzeugnissen einen
Mehrwert zu erzielen.
Daher ist eine spezifische Ausnahmeregelung in Artikel 4 Absatz 4 erforderlich, damit der
Südliche Schnapper unter die autonomen Kontingente fallen kann, sofern die anderen in
dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
6 Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur
Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union und
zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348, 22.5.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1348/oj).
7 Schengen-Besitzstand – Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der
Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der
Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19, ELI:
http://data.europa.eu/eli/convention/2000/922/oj.)
8 COM(2020) 609 final.
9 Verordnung (EU) 2023/2720 des Rates vom 27. November 2023 zur Eröffnung und Verwaltung
autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum von 2024-2026
(ABl. L, 2023/2720, 6.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2720/oj).
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die Annahme aufeinanderfolgender Kommissionsstrategien (in den Jahren 2004, 2007, 2008,
2012, 2017 und 2022) zur Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der Gebiete in
äußerster Randlage hat sich positiv auf die Entwicklung und den territorialen Zusammenhalt
dort ausgewirkt. Die neueste Strategie aus dem Jahr 2022 „Die Menschen in den Mittelpunkt
stellen – nachhaltiges und inklusives Wachstum sichern – das Potenzial der Gebiete in
äußerster Randlage der EU erschließen“10 wurde vollumfänglich umgesetzt und erbrachte
positive Ergebnisse.
Dennoch bleiben die Gebiete in äußerster Randlage nach wie vor deutlich hinter dem Rest der
EU zurück, was die Entwicklung, den Lebensstandard und den Zugang zu grundlegenden
Gütern und Dienstleistungen angeht. In ihrer Mitteilung zur Halbzeitüberprüfung der
Kohäsionspolitik11, die am 1. April 2025 angenommen wurde, kündigte die Kommission eine
Strategie für diese Regionen an. Die Strategie für die Gebiete in äußerster Randlage ist eine
der Schlüsselprioritäten in der Absichtserklärung zur Lage der Union 2025 (10. September
2025) und ist in das Arbeitsprogramm 2026 der Kommission12 eingeflossen.
Im Einklang mit den politischen Leitlinien 2024-202913 und den Schlussfolgerungen des
Rates vom 10. März 2025 (6787/25) zur Kohäsion und Kohäsionspolitik nach 202714 muss
ein ehrgeiziger und ortsbezogener Ansatz verfolgt werden, um die Lebensbedingungen der
fünf Millionen Unionsbürgerinnen und -bürger, die in den Gebieten in äußerster Randlage
leben, zu verbessern.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die Strategie und der Vorschlag für eine Verordnung zielen darauf ab, den territorialen
Zusammenhalt zu fördern und so zu den politischen Zielen soziale Gerechtigkeit,
Wettbewerbsfähigkeit und Wohlstand beizutragen.
Der Vorschlag steht im Einklang mit den bestehenden allgemeinen Rechtsrahmen der
folgenden Verordnungen und beschränkt sich jeweils auf eine gezielte Änderung:
– Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik,
– Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über die gemeinsame Marktorganisation für
landwirtschaftliche Erzeugnisse,
– Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Erzeugnisse,
– Verordnung (EU) 2024/1348 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für
internationalen Schutz in der Union,
– Verordnung (EU) 2023/2720 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung autonomer
Zollkontingente der Union für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum von
2024-2026.
10 COM(2022) 198 final.
11 COM(2025) 163 final.
12 COM(2025) 870 final.
13 „Europa hat die Wahl: Politische Leitlinien für die nächste Europäische Kommission 2024-2029“,
Straßburg, 18. Juli 2024.
14 In diesen Schlussfolgerungen wird unterstrichen, dass das Potenzial der Gebiete in äußerster Randlage
innerhalb der Union vollständig ausgeschöpft werden muss, und die Kommission wird aufgefordert, die
Möglichkeiten nach Artikel 349 AEUV vollständig auszuschöpfen, um die regionale Integration dieser
Gebiete zu fördern und dafür zu sorgen, dass maßgeschneiderte Regelungen in der Kohäsionspolitik
nach 2027 und allen anderen Legislativvorschlägen vorgesehen werden.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Artikel 349 AEUV ist die einzige Rechtsgrundlage für den Vorschlag. Dieser Artikel
ermöglicht es dem Rat, auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen
Parlaments spezifische Maßnahmen zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung der
Verträge auf die Gebiete in äußerster Randlage zu erlassen, darunter gemeinsame Politiken,
insbesondere in Bereichen wie Zoll- und Handelspolitik, Steuerpolitik, Freizonen, Agrar- und
Fischereipolitik, die Bedingungen für die Versorgung mit Rohstoffen und grundlegenden
Verbrauchsgütern, staatliche Beihilfen sowie die Bedingungen für den Zugang zu den
Strukturfonds und zu den horizontalen Unionsprogrammen.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die spezifischen Zwänge bei der sozioökonomischen Entwicklung der Gebiete in äußerster
Randlage können von den Mitgliedstaaten und den betroffenen Gebieten allein nicht
angemessen angegangen werden. Dies liegt daran, dass letztere bereichsübergreifende
Maßnahmen auf Unionsebene benötigen, insbesondere wenn ihre spezifischen
Herausforderungen eine transregionale und/oder transnationale Komponente aufweisen oder
eine Anpassung bzw. Straffung bestehender sektorspezifischer Unionsrechtsvorschriften
erfordern.
• Verhältnismäßigkeit
Die vorgeschlagenen Maßnahmen betreffen ausschließlich die neun Gebiete in äußerster
Randlage der EU, denen im Rahmen des Vertrags ein besonderer Status in Bezug auf die
Europäische Union eingeräumt wird. Gemäß Artikel 349 AEUV kann der Rat spezifische
Maßnahmen und spezifische Bedingungen für die Anwendung des EU-Rechts auf die Gebiete
in äußerster Randlage unter Berücksichtigung ihrer strukturbedingten, sozialen und
wirtschaftlichen Zwänge – wie Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe, schwierige Relief-
und Klimabedingungen und wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen
Erzeugnissen – erlassen.
Gemäß dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 201515 sollten die geplanten
spezifischen Maßnahmen mit den besonderen Merkmalen und Zwängen der betreffenden
Gebiete in äußerster Randlage in Verbindung stehen. Eine unterschiedliche Behandlung
zugunsten eines Gebiets in äußerster Randlage kann dadurch gerechtfertigt sein, dass in
diesem Gebiet einer oder mehrere der in Artikel 349 AEUV aufgeführten Faktoren vorliegen.
Mit dem Verordnungsvorschlag werden Rechtsvorschriften der Union an die besonderen
Merkmale der Gebiete in äußerster Randlage wie in Artikel 349 AEUV anerkannt angepasst,
und zwar nur in dem Umfang, der zur Behebung der ermittelten Regulierungsprobleme
notwendig ist, ohne die Integrität und Kohärenz der Rechtsordnung der Union zu untergraben.
Da der Vorschlag nur die neun Regionen betrifft, die die entlegensten Teile der Europäischen
Union darstellen, hat er weder Auswirkungen auf den EU-Binnenmarkt insgesamt noch auf
die Anwendung des EU-Rechts in der übrigen Union.
15 Im „Mayotte“-Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2015 (Parlament und Kommission
gegen Rat, verbundene Rechtssachen C-132/14 bis C-136/14) wurde der Anwendungsbereich von
Artikel 349 AEUV präzisiert und bestätigt, dass er eine Rechtsgrundlage für die Annahme spezifischer
Maßnahmen bietet, „die darauf abzielen, die strukturbedingte soziale und wirtschaftliche Lage der
Gebiete in äußerster Randlage zu berücksichtigen“.
Darüber hinaus wird mit dem Vorschlag keine neue Politik eingeführt, sondern es werden
vielmehr die bestehenden sektorspezifischen Rechtsvorschriften vereinfacht, um sie im
Kontext der Gebiete in äußerster Randlage praktikabler zu gestalten. Er wird weder erhebliche
Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der zu vereinfachenden zugrunde liegenden
Rechtsvorschriften noch auf die übergeordneten Ziele der Union haben. Daher würde die
ursprüngliche Folgenabschätzung für jedes der betreffenden Regulierungsinstrumente ihre
Gültigkeit behalten.
Schließlich gibt es keine sinnvollen alternativen politischen Optionen, und der einzige
gangbare Weg besteht darin, das EU-Recht zu vereinfachen und an den Kontext der Gebiete
in äußerster Randlage anzupassen.
Die Gesamtauswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der anzupassenden
sektorspezifischen Unionsrechtsvorschriften oder auf die Union als Ganzes werden daher
minimal sein.
• Wahl des Instruments
Dieser Vorschlag setzt sich zusammen aus einer Verordnung des Rates zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der Verordnung
(EU) 2023/1115, der Verordnung (EU) 2024/1348 und der Verordnung (EU) 2023/2720 des
Rates.
Der Einfachheit halber wurde es als zweckmäßig erachtet, nicht für jede der betreffenden
Verordnungen einen eigenen Vorschlag vorzulegen, sondern die Änderungen mehrerer
Rechtsakte in einem einzigen Vorschlag zusammenzufassen.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Nicht zutreffend.
• Konsultation der Interessenträger
Die Kommission hat eine breit angelegte Konsultation mit Interessenträgern, Behörden und
Unternehmen, den Mitgliedstaaten sowie der Öffentlichkeit durchgeführt.
Zur Vorbereitung des vorliegenden Vorschlags wurden folgende Konsultationstätigkeiten
durchgeführt:
– eine zielgerichtete Konsultation mit den Behörden der neun Gebiete in äußerster
Randlage und der Regierungen der betroffenen Mitgliedstaaten (Frankreich, Spanien,
Portugal);
– ein hochkarätig besetztes Forum mit den Präsidenten der Gebiete in äußerster
Randlage und Vertretern der betroffenen Mitgliedstaaten auf Ministerebene;
– eine Aufforderung zur Stellungnahme zwecks Einholung von Rückmeldungen;
– ein Umsetzungsdialog (21. April 2026, Brüssel und online) mit Interessenträgern aus
den neun Gebieten in äußerster Randlage.
Die Kommission veröffentlichte eine Aufforderung zur Stellungnahme zum
Regulierungspaket auf der Website „Ihre Meinung zählt“: Paket zur Vereinfachung der
Rechtsvorschriften für die Gebiete in äußerster Randlage der EU. Vom 17. November 2025
bis zum 12. Januar 2026 konnte Rückmeldung gegeben werden. Alle eingegangenen
Rückmeldungen wurden auf der Website „Ihre Meinung zählt“ veröffentlicht.
Im Zuge der Aufforderungen gingen 137 Beiträge von insgesamt 91 Teilnehmern ein, die eine
breite Palette an Interessenträgergruppen vertreten. Nach Ablauf der Frist wurden vier weitere
Beiträge per E-Mail eingereicht, die ebenfalls berücksichtigt wurden. Dies ergibt eine
Gesamtsumme von 95 beitragenden Akteuren.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Auf das Potenzial einer wirksameren und kohärenteren Anwendung von Artikel 349 AEUV
im Hinblick auf die Anpassung der Rechtsvorschriften, Strategien und Programme der Union
an die Zwänge der Gebiete in äußerster Randlage und die Verbesserung des Zugangs dieser
Gebiete zum Binnenmarkt durch einen vereinfachten, flexibleren und maßgeschneiderten
Ansatz wird auch, unter anderem, in folgenden aktuellen Forschungsarbeiten und Berichten
mit analytischen Daten und Empfehlungen hingewiesen:
– Bericht der Kommission über die Umsetzung der Strategie für die Gebiete in
äußerster Randlage 2022 zur Mitteilung über eine Strategie für die Gebiete in
äußerster Randlage16 und dazugehörige Arbeitsunterlage der
Kommissionsdienststellen17;
– Studie über die Lebensbedingungen und den Zugang zu ausgewählten grundlegenden
Gütern in den Gebieten in äußerster Randlage18;
– Studie über die Auswirkungen von COVID-19 in den Gebieten in äußerster
Randlage19;
– Studie über die Datenerhebung im Bereich der Fischerei in den Gebieten in äußerster
Randlage20;
– Begleitstudie zum Programm zur Lösung der spezifisch auf Abgelegenheit und
Insellage zurückzuführenden Probleme (POSEI) in Bezug auf die Gebiete in
äußerster Randlage21;
– einschlägige OECD-Studien zu den Gebieten in äußerster Randlage22;
– Studien anderer EU-Organe, Hochschulen, einschlägiger Interessenträgern und NRO.
16 COM(2024) 435 final.
17 SWD(2024) 227 final.
18 Europäische Kommission, Generaldirektion Regionalpolitik und Stadtentwicklung, sowie ECORYS,
Study on living conditions and access to selected basic needs: Final report, Luxemburg, Amt für
Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2024.
19 Europäische Kommission, Generaldirektion Regionalpolitik und Stadtentwicklung, Study on the impact
of the COVID-19 pandemic on the outermost regions (OR) – Final report. Luxemburg, Amt für
Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2022.
20 Europäische Kommission, Europäische Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt,
Overview of the State of Data Collection and Scientific Advice in the EU ORs, with Case Study on a
Roadmap towards Regular Stock Assessment in French Guiana. Luxemburg, Amt für
Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2022.
21 Europäische Kommission, Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Evaluation
support study of the EU support schemes for agriculture in the outermost regions (POSEI) and smaller
Aegean islands (SAI). Luxemburg, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2024.
22 Beispiel: OECD (2023), „Innovative agro-food industries in the EU Outermost Regions“, OECD
Development Policy Papers, Nr. 49, OECD Publishing, Paris.
• Folgenabschätzung
Für den vorliegenden Vorschlag wurde wegen des zielgerichteten und beschränkten Umfangs
der vorgeschlagenen Änderungen, die ausschließlich für die neun EU-Gebiete in äußerster
Randlage in nur drei Mitgliedstaaten gelten, keine Folgenabschätzung erstellt. Grundlage für
die vorgeschlagenen Änderungen ist Folgendes:
– die einzigartige geografische und klimatische Lage, die maßgeschneiderte
Anpassungen von Unionsrechtsvorschriften rechtfertigt;
– vorliegende Folgenabschätzungen für die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften;
– Studien und Berichte der Kommission mit Nachweisen des Unterstützungsbedarfs
für die Gebiete;
– die begrenzten politischen Alternativen, da die Aufrechterhaltung des Status quo sich
negativ auf die Entwicklung dieser Gebiete auswirken würde.
Mit dem Vorschlag werden keine wesentlichen Änderungen der politischen Strategie
eingeführt, sondern Anpassungen an den bestehenden Rechtsvorschriften zu spezifischen,
zielgerichteten Themen vorgenommen. Die breiter angelegten Ziele der Union werden durch
die angepassten Rechtsvorschriften nicht beeinträchtigt. Eine Arbeitsunterlage flankiert den
Vorschlag und enthält gegebenenfalls die Begründung für damit eingeführte Änderungen
sowie Daten zu den erwarteten Auswirkungen. Die im Rahmen der Aufforderung zur
Stellungnahme eingegangenen Beiträge ermöglichten die Untermauerung der
vorgeschlagenen Änderungen mit entsprechenden Hintergrunddaten und -informationen.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Mit dem vorliegenden Vorschlag sollen Engpässe in den Rechtsvorschriften der Union in
Bezug auf die spezifischen Zwänge der Gebiete in äußerster Randlage behoben werden.
• Grundrechte
Die vorliegende Verordnung wird im Einklang mit der Charta der Grundrechte durchgeführt.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Nicht zutreffend.
• Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Erläuternde Dokumente werden nicht als notwendig erachtet.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Verordnung (EU) Nr. 1380/2013
Mit Artikel 1 wird die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik
geändert, um den Übergangszeitraum für die Festlegung einer Obergrenze für die
Flottenkapazität in Mayotte bis zum 31. Dezember 2030 zu verlängern und Frankreich mehr
Zeit für die Festlegung einer angemessenen Obergrenze einzuräumen.
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Mit Artikel 2 wird Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über die gemeinsame
Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse geändert, indem bestimmte tropische
Erzeugnisse in Teil IX bzw. Teil X aufgenommen werden, um sie in den Anwendungsbereich
der Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse
einzubeziehen. Dadurch können diese Erzeugnisse von den entsprechenden
Stützungsregelungen profitieren und unterliegen gegebenenfalls der allgemeinen
Vermarktungsnorm für Obst und Gemüse.
Verordnung (EU) 2023/1115
Mit Artikel 3 wird die Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Erzeugnisse
geändert, indem in Artikel 1 ein Absatz hinzugefügt wird, wonach Französisch-Guayana vom
räumlichen Geltungsbereich der genannten Verordnung, einschließlich des Zollgebiets im
Sinne des Artikels 2 Nummer 34 der genannten Verordnung, ausgenommen ist.
Verordnung (EU) 2024/1348
Mit Artikel 4 wird Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 geändert, indem ein besonderes
Verfahren für die Einreise in das Hoheitsgebiet zum Zwecke der Beantragung internationalen
Schutzes an der Grenze oder in Transitzonen in den französischen Gebieten in äußerster
Randlage eingeführt wird. Ein Antragsteller, der die im nationalen Recht festgelegten
Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet nicht erfüllt, kann in den in Artikel 43
Absatz 1 Buchstaben a, b und c der genannten Verordnung genannten Fällen diesem
Verfahren unterzogen werden. Im Rahmen dieses Verfahrens kann abweichend von Artikel 4
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 eine von Frankreich benannte Behörde, bei der es
sich nicht um die in Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung genannte Behörde handelt,
auf der Grundlage einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der für die Entscheidung
über die Zulässigkeit eines Antrags zuständigen Behörde gemäß Artikel 38 oder auf der
Grundlage der offensichtlich unbegründeten Natur des Antrags gemäß Artikel 39 Absatz 4
und Artikel 42 Absätze 1 und 3 der genannten Verordnung die Einreise in das Hoheitsgebiet
gestatten oder verweigern. Ferner ist vorgesehen, dass Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d der
Richtlinie (EU) 2024/1346 entsprechend für das oben genannte Verfahren für die Einreise in
das Hoheitsgebiet zur Anwendung kommt. Außerdem werden die in Artikel 43 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2024/1348 vorgesehenen Schutzmaßnahmen auf dieses Verfahren
anwendbar.
Verordnung (EU) 2023/2720 des Rates
Mit Artikel 5 wird Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/2720 des Rates über
autonome EU-Zollkontingente im Zeitraum von 2024-2026 geändert, um eine Ausnahme von
den unzureichenden Verarbeitungsanforderungen für frischen und gekühlten Südlichen
Schnapper einzuführen, der von Drittlandschiffen in der ausschließlichen Wirtschaftszone
gefangen und zur lokalen Verarbeitung und zum lokalen Verbrauch nach Französisch-
Guayana eingeführt wird. Im Rahmen der Ausnahmeregelung können jährlich 1 500 Tonnen
Südlicher Schnapper im Rahmen des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.2746 von
den in dieser Verordnung festgelegten Zöllen befreit werden.
2026/0261 (CNS)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1380/2013, (EU) Nr. 1308/2013,
(EU) 2023/1115 und (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates und
der Verordnung (EU) 2023/2720 des Rates hinsichtlich der Anpassung bestimmter
Anforderungen und der Verringerung des Verwaltungsaufwands in den Gebieten in
äußerster Randlage der Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 349,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments1,
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Angesichts der ständigen Zwänge, mit denen die Gebiete in äußerster Randlage gemäß
Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union konfrontiert
sind, darunter Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe, schwierige Relief- und
Klimabedingungen und wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen
Erzeugnissen, und der erheblichen Schwierigkeiten, vor denen sie derzeit stehen, wie
dem Verlust an Wettbewerbsfähigkeit und den Auswirkungen von Naturkatastrophen,
sind spezifische Maßnahmen erforderlich, um die Entwicklung ihrer lokalen
Wirtschaft zu unterstützen.
(2) Die anhaltenden strukturellen Herausforderungen, mit denen der Fischereisektor von
Mayotte konfrontiert ist, der durch Naturkatastrophen, darunter der Wirbelsturm
Chido im Dezember 2024, erheblich beeinträchtigt wurde, haben die Bemühungen
behindert, die Fischereifahrzeuge zu identifizieren und im Fischereiflottenregister der
Union zu registrieren. Angesichts der potenziellen Risiken für die
Ernährungssicherheit und die wirtschaftliche Entwicklung des Gebiets wäre es
erforderlich, die Frist für die Festlegung von Obergrenzen für die Flottenkapazität
gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates2 vom 31. Dezember 2025 bis zum 31. Dezember 2030 zu verlängern. Diese
Verlängerung würde die Festlegung einer angemessenen Obergrenze für die
1 ABl. C vom , S. .
2 Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013
über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und
(EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG)
Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013,
S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1380/oj).
Flottenkapazität in Mayotte ermöglichen, ohne die spezifischen Herausforderungen
und Bedürfnisse des Gebiets außer Acht zu lassen.
(3) Angesichts der wirtschaftlichen Abhängigkeit der Gebiete in äußerster Randlage von
einer begrenzten Zahl lokal erzeugter landwirtschaftlicher Erzeugnisse sind
spezifische Maßnahmen zur Unterstützung der lokalen landwirtschaftlichen
Erzeugung erforderlich. Mehrere landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in den Gebieten
in äußerster Randlage Teil der täglichen Ernährung sind, werden vor Ort erzeugt und
neben Obst und Gemüse gehandelt, gehören jedoch nicht zum Sektor Obst und
Gemüse oder zum Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse gemäß
Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben i und j der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates3. Daher kommen diese Erzeugnisse nicht für
eine Unterstützung im Rahmen der operationellen Programme in Betracht, die von
Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor gemäß Titel III Kapitel III
Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des
Rates4 durchgeführt werden, da sie nicht zum Sektor Obst und Gemüse oder zum
Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse gehören.
(4) Erzeugnisse wie frischer und gefrorener Maniok, Yamswurzeln, Taro und Yautia
(Malanga), die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sowie getrocknete
Kokosnüsse, Kurkuma und Ingwer können eine wichtige Rolle für die lokalen
Agrarsysteme und die Ernährungssicherheit in den Gebieten in äußerster Randlage
spielen. Damit die Mitgliedstaaten für diese Erzeugnisse eine Unterstützung im
Rahmen operationeller Programme bereitstellen können, die von bestehenden
Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse durchgeführt werden, sollten sie
in den Anwendungsbereich der Sektoren Obst und Gemüse und
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse aufgenommen werden. Darüber
hinaus würde die Aufnahme dieser Erzeugnisse im Frischzustand in den
Anwendungsbereich der allgemeinen Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse
nach Artikel 76 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 den Handel mit diesen
Erzeugnissen erleichtern und sicherstellen, dass die Verbraucher Informationen über
ihren Ursprung erhalten. Daher sollten diese Erzeugnisse in Anhang I Teil IX bzw.
Teil X der genannten Verordnung aufgenommen werden und aus den Teilen I
und XXIV des genannten Anhangs, in denen sie zuvor aufgeführt waren, gestrichen
werden.
(5) Die besondere geografische Lage Französisch-Guayanas in Südamerika schafft
angesichts seiner ausgedehnten Landgrenzen zu Drittländern und des erheblichen
Umfangs des kleinmaßstäbigen grenzüberschreitenden Handels strukturbedingte
Zwänge, die die wirksame Durchsetzung der Verordnung (EU) 2023/1115 des
3 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013
über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der
Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007
(ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj).
4 Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit
Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen
Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)
und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu
finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU)
Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2115/oj).
Europäischen Parlaments und des Rates5 in dieser Region gefährden könnten. Um hier
Abhilfe zu schaffen, sollte Französisch-Guayana vom räumlichen Geltungsbereich der
genannten Verordnung ausgenommen werden, einschließlich des Zollgebiets im Sinne
von Artikel 2 Nummer 34. Die Verordnung (EU) 2023/1115 sollte daher nicht für
relevante Erzeugnisse gelten, die im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der genannten
Verordnung in Französisch-Guayana erzeugt und anschließend in Französisch-
Guayana in Verkehr gebracht oder in Drittländer ausgeführt werden. Die Verordnung
(EU) 2023/1115 sollte außerdem nicht für relevante Erzeugnisse gelten, die im Sinne
von Artikel 2 Nummer 14 der genannten Verordnung in Drittländern erzeugt und
anschließend in Französisch-Guayana in Verkehr gebracht werden. Dagegen sollten
relevante Erzeugnisse, die aus Französisch-Guayana verbracht werden, um in anderen
Teilen der Union in Verkehr gebracht zu werden, als „relevante Erzeugnisse, die auf
den Unionsmarkt gelangen“ gelten und gemäß Kapitel 4 der Verordnung
(EU) 2023/1115 als solche behandelt werden, auch durch die Vorlage einer
Sorgfaltserklärung oder einer vereinfachten Erklärung. Dementsprechend sollten
relevante Erzeugnisse, die aus anderen Teilen der Union verbracht werden, um in
Französisch-Guayana in Verkehr gebracht zu werden, als „relevante Erzeugnisse, die
den Unionsmarkt verlassen“ gelten und gemäß Kapitel 4 der genannten Verordnung
als solche behandelt werden. Folglich würden relevante Erzeugnisse unter diesen
Umständen den geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1115
unterliegen.
(6) Angesichts der besonderen Merkmale und Zwänge der Gebiete in äußerster Randlage
der Französischen Republik gemäß Artikel 349 AEUV und unter Berücksichtigung
ihrer besonderen geografischen Lage sowie der Tatsache, dass sie gemäß Artikel 138
des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion,
der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den
schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen6 nicht Teil des
Schengen-Raums sind, sind spezifische Maßnahmen erforderlich, um die wirksame
Anwendung der Vorschriften für die Einreise in das Hoheitsgebiet zum Zwecke der
Beantragung der Inanspruchnahme des Verfahrens zur Gewährung internationalen
Schutzes in diesen Gebieten zu gewährleisten. Daher sollte ein besonderes Verfahren
für die Einreise in das Hoheitsgebiet zu diesem Zweck vorgesehen werden, das an ihre
besonderen Umstände angepasst ist.
(7) Das besondere Verfahren sollte die wirksame Anwendung der Verordnung
(EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates7 und der Richtlinie
(EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates8 gewährleisten und
gleichzeitig der besonderen Situation der betreffenden Gebiete in äußerster Randlage
5 Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die
Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in
Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der
Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 206, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1115/oj).
6 ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/convention/2000/922/oj.
7 Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur
Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union und
zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348, 22.5.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1348/oj).
8 Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur
Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen
(ABl. L, 2024/1346, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1346/oj).
Rechnung tragen. Im Rahmen dieses besonderen Verfahrens sollte eine von
Frankreich benannte Behörde, bei der es sich nicht um die in Artikel 4 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/1348 genannte Behörde handelt, die Möglichkeit haben, die
Einreise in das Hoheitsgebiet zum Zwecke der Beantragung internationalen Schutzes
zu gestatten oder zu verweigern. Gegen die auf der Grundlage einer mit Gründen
versehenen Stellungnahme der Asylbehörde getroffene Entscheidung, wonach der
Antrag unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, sollten die in der Verordnung
(EU) 2024/1348 vorgesehenen wirksamen Rechtsbehelfe eingelegt werden können,
insbesondere Fristen und aufschiebende Wirkung gemäß Artikel 68 Absätze 5 und 6
der genannten Verordnung.
(8) Damit das besondere Verfahren für die Einreise in das Hoheitsgebiet zum Zwecke der
Beantragung internationalen Schutzes in den französischen Gebieten in äußerster
Randlage wirksam funktionieren kann, sollte der in Artikel 43 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2024/1348 vorgesehene Mechanismus zur Überwachung der
Einhaltung der Grundrechte auf dieses Verfahren Anwendung finden, und der in
Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2024/1346 vorgesehene
Haftgrund sollte unbeschadet der anderen in demselben Artikel vorgesehenen
Bedingungen ebenfalls im Rahmen dieses Verfahrens gelten.
(9) Mit Ausnahme der in der genannten Verordnung vorgesehenen spezifischen
Anpassungen sollten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung
(EU) 2024/1348 und der Richtlinie (EU) 2024/1346 weiterhin Anwendung finden.
(10) Die Mindestanforderungen an die Verarbeitung gemäß der Verordnung
(EU) 2023/2720 des Rates9 sollten gelockert werden, damit Südlicher Schnapper, der
von Drittlandschiffen in der ausschließlichen Wirtschaftszone von Französisch-
Guayana gefangen und zur Verarbeitung und zum lokalen Verbrauch nach
Französisch-Guayana eingeführt wird, von autonomen Zollpräferenzen für
Fischereierzeugnisse profitieren kann, wodurch dazu beigetragen wird, die
wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Fischereisektors in der Region zu erhalten.
(11) Die Verordnungen (EU) Nr. 1380/2013, (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2023/1115,
(EU) 2024/1348 und (EU) 2023/2720 sollten daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013
Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 23 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Abweichend von Absatz 1 wird Frankreich bis zum 31. Dezember 2030
ermächtigt, für die verschiedenen Flottensegmente in Mayotte als Gebiet in äußerster
Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union („Mayotte“) gemäß Anhang II neue Kapazitäten einzuführen,
ohne entsprechende bestehende Kapazitäten abzubauen.“
9 Verordnung (EU) 2023/2720 des Rates vom 27. November 2023 zur Eröffnung und Verwaltung
autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum von 2024-2026
(ABl. L, 2023/2720, 6.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2720/oj).
2. in Anhang II erhält Fußnote **2 in der Tabelle „Kapazitätsobergrenzen“ folgende
Fassung:
„(*2) Die Obergrenzen werden in dieser Tabelle angegeben, sobald die endgültigen
Kapazitäten festgestellt und der Kommission mitgeteilt wurden, spätestens jedoch bis
zum 31. Dezember 2030.“
Artikel 2
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird wie folgt geändert:
1. In Teil I Tabelle Buchstabe d erhält Zeile ex 0714 folgende Fassung:
„ex 0714 Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot), Salep und ähnliche Wurzeln und Knollen mit
hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch
in Stücken oder in Form von Pellets, und Mark des Sagobaumes, mit Ausnahme
des Folgenden:
– Maniok, frisch, gekühlt oder gefroren, für den
menschlichen Verbrauch, der Unterposition ex-0714 10 00,
– Süßkartoffeln der Unterposition 0714 20 10,
– Yamswurzeln, frisch, gekühlt oder gefroren, für den
menschlichen Verbrauch, der Unterposition ex-0714 30 00,
– Taro, frisch, gekühlt oder gefroren, für den menschlichen
Verbrauch, der Unterposition ex-0714 40 00,
– Yautia, frisch, gekühlt oder gefroren, für den menschlichen
Verbrauch, der Unterposition ex-0714 50 00,
– Topinambur der Unterposition ex 0714 90 90“
2. In Teil IX wird die Tabelle wie folgt geändert:
a) Nach Zeile ex 0709 wird folgende Zeile eingefügt:
„ex-0714 10 00 Maniok, frisch oder gekühlt, für den menschlichen Verbrauch“
b) Nach Zeile 0714 20 werden die folgenden Zeilen eingefügt:
„ex-0714 30 00 Yamswurzeln, frisch oder gekühlt, für den menschlichen Verbrauch
ex-0714 40 00 Taro, frisch oder gekühlt, für den menschlichen Verbrauch
ex-0714 50 00 Yautia, frisch oder gekühlt, für den menschlichen Verbrauch“
c) Nach Zeile ex 0714 90 90 wird folgende Zeile eingefügt:
„0801 11 Kokosnüsse, getrocknet“
d) Nach Zeile 0813 50 39 werden die folgenden Zeilen eingefügt:
„0910 11 Ingwer, weder gemahlen noch sonst zerkleinert
0910 12 Ingwer, gemahlen oder sonst zerkleinert“
e) Nach Zeile ex 0910 20 wird folgende Zeile eingefügt:
„0910 30 Kurkuma“
3. In Teil X Tabelle werden nach Zeile ex 0712 die folgenden Zeilen eingefügt:
„ex-0714 10 00 Maniok, gefroren, für den menschlichen Verbrauch
ex-0714 30 00 Yamswurzeln, gefroren, für den menschlichen Verbrauch
ex-0714 40 00 Taro, gefroren, für den menschlichen Verbrauch
ex-0714 50 00 Yautia, gefroren, für den menschlichen Verbrauch“
4. In Teil XXIV Abschnitt 1 wird die Tabelle wie folgt geändert:
a) Zeile 0801 erhält folgende Fassung:
„ex 0801 Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne
Schalen oder enthäutet, ausgenommen getrocknete Kokosnüsse der
Unterposition 0801 11“
b) Zeile ex 0910 erhält folgende Fassung:
„ex 0910 Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze, ausgenommen Ingwer, Kurkuma,
Thymian und Safran“
Artikel 3
Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115
In Artikel 1 der Verordnung (EU) 2023/1115 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Französisch-Guayana wird vom räumlichen Geltungsbereich dieser Verordnung
ausgenommen, einschließlich des Zollgebiets im Sinne von Artikel 2 Nummer 34.“
Artikel 4
Änderung der Verordnung (EU) 2024/1348
In Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Abweichend von Absatz 1 kann ein Antragsteller in den Gebieten in äußerster
Randlage der Französischen Republik, der die im nationalen Recht festgelegten
Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet nicht erfüllt, in den in
Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Fällen einem Verfahren für die
Einreise in das Hoheitsgebiet zur Beantragung internationalen Schutzes unterzogen
werden.
Im Rahmen dieses Verfahrens kann eine von Frankreich benannte Behörde, bei der es
sich nicht um die in Absatz 1 genannte Asylbehörde handelt, die Einreise in das
Hoheitsgebiet gestatten oder verweigern. Die Entscheidung stützt sich auf eine mit
Gründen versehene Stellungnahme der Asylbehörde zur Unzulässigkeit des Antrags
gemäß Artikel 38 oder zu seiner offensichtlichen Unbegründetheit gemäß Artikel 39
Absatz 4 und Artikel 42 Absätze 1 und 3.
Für die Zwecke des Artikels 10 Absatz 4 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2024/1346
wird das Verfahren, auf das in Unterabsatz 1 verwiesen wird, als dem in Artikel 43
dieser Verordnung genannten Asylverfahren an der Grenze gleichwertig behandelt.
Der in Artikel 43 Absatz 4 genannte Mechanismus zur Überwachung der Einhaltung
der Grundrechte findet auf das Verfahren Anwendung, auf das in Unterabsatz 1
verwiesen wird.“
Artikel 5
Änderung der Verordnung (EU) 2023/2720
In Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/2720 wird folgender Buchstabe m angefügt:
„m) Säubern, Ausnehmen, Entfernen des Schwanzes, Entfernen des Kopfes,
Schneiden in Ringe und Schneiden in Scheiben bei Materialien des KN-
Codes 0302 89 90.“
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin
Drucksache 571/26 - 18 -
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1380/2013, (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2023/1115 und (EU) 2024/1 (Unterrichtung)