Entwurf eines Gesetzes zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit in den sozialen Netzwerken
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit in den sozialen Netzwerken
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8369
21. Wahlperiode 06.10.2026
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Stephan Brandner, Tobias Matthias Peterka, Christoph Grimm,
Thomas Fetsch, Dr. Christoph Birghan, Rainer Galla, Stefan Möller, Ulrich von
Zons, Martina Kempf, Fabian Jacobi, Adam Balten, Carsten Becker, Birgit Bessin,
Peter Boehringer, Erhard Brucker, Marcus Bühl, Tobias Ebenberger, Micha Fehre,
Hans-Jürgen Goßner, Dr. Ingo Hahn, Udo Theodor Hemmelgarn, Stefan Henze, Dr.
Malte Kaufmann, Dr. Michael Kaufmann, Kurt Kleinschmidt, Knuth Meyer-Soltau,
Reinhard Mixl, Iris Nieland, Andreas Paul, Denis Pauli, Kerstin Przygodda, Bernd
Schattner, Lars Schieske, René Springer, Martina Uhr, Jörg Zirwes und der
Fraktion der AfD
Entwurf eines Gesetzes zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit in den sozialen
Netzwerken
A. Problem
Soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter und Youtube wurden in ihrer
Anfangszeit als unparteiische Plattformen wahrgenommen, die von dritten Personen – den
Nutzern - erstellte Inhalte lediglich weitergaben. Das entsprach auch dem
Selbstverständnis der Anbieter. Dieses Selbstverständnis als „Marktplatz der
Meinungen“ kam vor allem dadurch zum Ausdruck, dass die Plattformen die Löschung
solcher Inhalte regelmäßig nur in Fällen durchführten, in denen dies wegen
Rechtsverstößen gerichtlich angeordnet wurde oder Inhalte offenkundig gegen
interne Richtlinien z.B. zur Kinderpornografie verstießen. Dies hat sich vor rd. 10
Jahren geändert. Seit dem Jahr 2015 begründen die großen sozialen Netzwerke in
verstärktem Maß die Löschung von Inhalten mit internen Richtlinien zur
„Hassrede“ – ein Begriff, bei dem die Grenze zur grundrechtlich geschützten
Meinungsfreiheit aufgehoben ist. Diese Entwicklung wurde von der Bundesregierung
gezielt gefördert. Am 28. September 2015 rief der damalige Bundesjustizminister
Heiko Maas einen „Task force“ genannten Arbeitskreis ins Leben, der über einen
Zeitraum von zwei Jahren 7-mal im Bundesjustizministerium zusammentraf und
zu dessen Teilnehmern die Unternehmen Facebook, Google (Youtube), Twitter
sowie „zivilgesellschaftliche Organisationen“ (Amadeu Antonio Stiftung u.a.)
zählten. Aufgabe dieses Arbeitskreises war es, „unter Leitung des
Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz gemeinsam Vorschläge für den
nachhaltigen und effektiven Umgang mit Hassbotschaften im Internet und den
Ausbau bestehender Kooperationen zu erarbeiten. ... In der Task force wurden
nach intensiven Beratungen Standards für die zielgerichtete Löschung
rechtswidriger Hassbotschaften festgehalten“ (Auskunft des Bundesjustizministeriums vom
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
26.03.2016: https://www.danisch.de/blog/2016/03/28/internet-zensur-antwort-
aus-dem-bundesjustizministerium/ Stand: 15.5.2025).
Unter der Federführung des Bundesjustizministeriums hat die „Task force“
außerdem vereinbart, dass die beteiligten Unternehmen und „zivilgesellschaftlichen
Organisationen“ im Rahmen einer koordinierten Aktion auf Inhalte, die als
„Hassrede“ einzustufen sind, durch Maßnahmen der „Gegenrede“, durch das „breit
angelegte Melden und Flaggen insbesondere über Partnerschaften mit NGOs“ und
durch das Sperren von Nutzerkonten reagieren sollen.
(https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/News/Arti-
kel/12152015_TaskForceErgebnispapier.pdf - nicht mehr abrufbar, gesichert).
Der Begriff „Hassrede“ ist unbestimmt. Deshalb kommt dem jeweiligen
Netzwerk-Anbieter ein großer Ermessensspielraum bei der Löschung von Inhalten auf
der Grundlage seiner „Hassrede“-Richtlinien zu. Nach Ansicht des
wissenschaftlichen Dienstes der Deutschen Bundestags besteht aus diesem Grund die Gefahr
willkürlicher Entscheidungen, was sich „nachteilig auf die Meinungs- und
Informationsfreiheit als konstitutive Prinzipien demokratischer Verfassungen
auswirken dürfte“ (WD 10-3000-045/19 Seite 7).
Die Zahl der unter Verweis auf „Hassrede“ gelöschten Inhalte in den sozialen
Netzwerken hat sich seit 2015 massiv erhöht. Im Jahr 2018 löschte allein das
Unternehmen Facebook in nur drei Monaten von Anfang Juli bis Ende September
weltweit 2,9 Millionen Inhalte wegen „Hassrede“
(https://about.fb.com/de/news/2019/01/facebook-veroeffentlicht-zweiten-
netzdg-transparenzbericht/). Im ersten Quartal 2019 stieg die Zahl auf 4 Millionen
Inhalte (https://about.fb.com/de/news/2019/07/dritter-netzdg-transparenzbe-
richt/). Im ersten Quartal 2020 hat sich die Zahl dann mehr als verdoppelt auf
weltweit 9,6 Millionen Nutzer-Beiträge, die wegen angeblicher „Hassrede“ von
Facebook gelöscht wurden. Ein Jahr später, im ersten Quartal 2021, löschte Meta
bereits 25,2 Millionen und im 3. Quartal 2021 (Juli bis September) weitere 22,3
Millionen Beiträge wegen „Hassrede“, jeweils weltweit
(https://about.fb.com/de/news/2021/07/facebook-veroeffentlicht-siebten-netzdg-
transparenzbericht/ https://about.fb.com/de/news/2022/01/facebook-veroeffent-
licht-achten-netzdg-transparenzbericht/). Das ist erneut ein Anstieg um mehr als
das Doppelte binnen eines Jahres. Im 1. Quartal 2022 löschte Meta/Facebook 21.7
Millionen Beiträge weltweit (https://about.fb.com/de/news/2022/07/facebook-9-
netzdg-transparenzbericht/). Im 3. Quartal 2022 erfolgte ein Rückgang auf 10,6
Millionen gelöschte Beiträge wegen angeblich verbesserter Technologie zum
Erkennen „humorvoller Umgangsformen zwischen Freunden“
(https://about.fb.com/de/news/2023/01/facebook-veroeffentlicht-zehnten-
netzdg-transparenzbericht/). Im 11. Transparenzbericht wird die Zahl der
„Hassrede“-Löschungen nicht mehr ausgewiesen
(https://about.fb.com/de/news/2023/07/facebook-veroeffentlicht-elften-netzdg-
transparenzbericht/).
Es ist davon auszugehen, dass von den sozialen Netzwerken insgesamt in
Deutschland jährlich mehrere Millionen Beiträge wegen angeblicher „Hassrede“
gelöscht werden. Hinzu kommt das Melden, Flaggen und koordinierte
„Gegenreden“ von Inhalten sowie in letzter Konsequenz die Kontensperrung und damit der
komplette Ausschluss von Nutzern, denen „Hassrede“ vorgeworfen wird, von der
Möglichkeit digitaler Meinungsäußerung. Stein des Anstoßes sind in vielen Fällen
Inhalte, die unter die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit fallen, aber
politisch nicht erwünscht sind (z.B. die bekannte „Erklärung 2018“, die von der
Petitionsseite des Bundestags kopiert, über Facebook verbreitet und dort gelöscht
wurde: https://meinungsfreiheit.steinhoe-fel.de/2018/08/08/fall-1-christian-g-vs-
facebook-ireland-ltd/). Hinter der massiven Löschpraxis stehen nicht selten
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
NGOs, die es sich zur Aufgabe gemacht haben, missliebige Nutzerbeiträge zu
„melden“. Problematisch ist, dass diese NGOs regelmäßig aus staatlichen Mitteln
finanziert werden, denn ein unmittelbares Tätigwerden staatlicher Stellen wäre
diesen selbstverständlich gem. Artikel 5 GG untersagt (https://www.welt.de/kul-
tur/plus242986349/Twitter-Files-Das-ganze-Ausmass-der-Beeinflussung.html).
Die Rechtspraxis zur Verantwortlichkeit der Anbieter sozialer Netzwerke für die
von ihnen verbreiteten Inhalte hat mit dieser Entwicklung nicht Schritt gehalten.
Nach § 7 Absatz 1 des im Mai 2024 außer Kraft getretenen Telemediengesetz
(TMG) waren die Anbieter von Informations- und Kommunikationsdiensten im
Internet nur dann für die von ihnen verbreiteten Informationen verantwortlich,
wenn es sich dabei um „eigene“ Informationen handelte. Da die Anbieter sozialer
Netzwerke nach bisheriger Anschauung lediglich unveränderte Inhalte verbreiten,
die von dritter Seite (den Nutzern) erstellt werden, soll es sich dabei um „fremde“
Informationen handeln, für die der Anbieter keine Verantwortung trägt. Anders
als etwa der Verleger einer Zeitung, in der redaktionelle Artikel erscheinen, sollte
den Netzwerk-Anbieter nach TMG demnach keine originäre Prüfungspflicht für
die verbreiteten Inhalte treffen, bei deren Verletzung Unterlassungs-,
Widerrufsoder Schadensersatzansprüche der Betroffenen drohen. Die Anbieter waren somit
nicht verpflichtet, die Beiträge ihrer Nutzer vor der Verbreitung daraufhin zu
prüfen, ob darin beispielsweise unrichtige Angaben enthalten sind, bzw.
entsprechende journalistische Standards zu wahren (Spindler/Schmitz, TMG, 2. Aufl., §
10 Rn. 86). Im Digital Services Act (VO EU 2022/2065), der das TMG insoweit
ablöst, ist die Regelung im Ergebnis gleich (Art. 6 f VO). Diese Ansicht
berücksichtigt jedoch nicht die eingangs dargelegte Entwicklung, dass die großen
Anbieter sozialer Netzwerke seit 2015 durch Löschungen nach politisch motivierten
Vorgaben in immer stärkerem Maße Einfluss auf die von ihnen verbreiteten
Inhalte nehmen und die von ihnen verbreiteten Inhalte deshalb nicht mehr als
„fremde“ Information (§ 7 Abs. 1 TMG a. F.) angesehen werden können. Der
Digital Services Act erstreckt gem. Artikel 7 das Haftungsprivileg ausdrücklich
nur auf eigeninitiativ durchgeführte freiwillige Maßnahmen der
Plattformbetreiber zur Erkennung, Feststellung und Entfernung von „rechtswidrigen Inhalten“.
Im Umkehrschluss gilt das Haftungsprivileg nicht, wenn rechtmäßige Beiträge
von Nutzern „wegmoderiert“ werden, was wie dargelegt massenhaft geschieht. In
diesem Fall handelt es sich bei den Beiträgen nicht mehr um ausschließlich „von
den Nutzern bereitgestellte Informationen“ (Art. 6 Abs. 1 VO EU 2022/2065),
sondern um Informationen, die einen Filter des Plattformanbieters durchlaufen
haben und deren Verbreitung daher zumindest auch auf einer Entscheidung des
Plattformbetreibers beruht, für die er verantwortlich ist. Da diese Erkenntnis
bisher soweit ersichtlich keinen Niederschlag in der Rechtsprechung gefunden hat,
ist die gesetzliche Klarstellung erforderlich, dass eine derartige Einflussnahme auf
die verbreiteten Inhalte durch die Anbieter sozialer Netzwerke mit dem Genuss
des Haftungsprivilegs unvereinbar ist.
Wenn kleinere Social-Media-Anbieter die Beiträge ihrer Nutzer inhaltlich
bewerten und politisch unliebsame Beiträge unter Hinweis auf einen Verstoß gegen
„interne Richtlinien“ löschen, ist das als Ausprägung individueller Freiheit
(„digitales Hausrecht“) zulässig. Agieren große, insbesondere marktbeherrschende
Netzwerk-Betreiber auf diese Weise, ist die Meinungsvielfalt gefährdet, weil die
Artikulation zulässiger Meinungen in dem wichtigen digitalen Meinungsraum verengt
wird. Mit der Begründung, die Meinungsvielfalt im Interesse der Demokratie
sicherstellen zu wollen, betreibt die öffentliche Hand Fernsehanstalten und
überlässt diesen Markt nicht allein privaten Anbietern. Mit derselben Begründung
muss der Gesetzgeber die Meinungsfreiheit der Bürger im Internet vor der
Marktmacht privater Anbieter schützen.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
B. Lösung
Das Digitale Dienste Gesetz regelt in den § 7 DDG die Verantwortlichkeit der
Diensteanbieter unter Verweis auf die Artikel 4 bis 8 der EU VO 2022/2065. Die
Vorschrift des § 7 Absatz 1 DDG ist um den Satz zu ergänzen, dass die
Haftungsausschlüsse der Artikel 4 bis 8 VO nicht gelten, wenn ein Anbieter von
Vermittlungsdiensten im Sinne des DSA (dh. ein Plattformbetreiber) die Information auf
andere Kriterien als auf ihre Vereinbarkeit mit den allgemeinen Gesetzen
inhaltlich überprüft.
Die Konsequenz ist, dass der Anbieter für die von ihm verbreiteten Nutzer-
Beiträge in vollem Umfang verantwortlich ist und kein Haftungsprivileg besitzt,
wenn er insoweit wertend eingreift. Er kann sich dieser Haftung aber jederzeit
dadurch entziehen, dass er den Beiträgen seiner Nutzer nicht wertend, sondern
neutral gegenübertritt und seine Moderationstätigkeit ausschließlich auf die
Entfernung rechtswidriger Inhalte beschränkt. Am grundsätzlichen Haftungsprivileg
der Artikel 4 bis 8 VO EU 2022/2065 soll also nicht gerüttelt werden. Es handelt
sich vielmehr um eine gesetzliche Klarstellung für den Fall, dass der Anbieter
freiwillige Maßnahmen zur Entfernung von Inhalten („Content Moderation“)
durchführt, die nicht entsprechend Art. 7 VO EU 2022/20265 auf die Entfernung
rechtswidriger Inhalte beschränkt sind.
In § 7 DDG ist außerdem ein Absatz 1a aufzunehmen, der bestimmt, dass soziale
Netzwerke, die marktbeherrschend sind im Sinne von § 18 GWB, die Inhalte ihrer
Nutzer nur auf ihre Vereinbarkeit mit den allgemeinen Gesetzen inhaltlich
überprüfen dürfen und im Fall der Zuwiderhandlung dem Nutzer zum Schadensersatz
verpflichtet sind.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Keine.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf eines Gesetzes zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit in den sozialen
Netzwerken
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Digitale-Dienste-Gesetzes
Das Digitale-Dienste-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149)
wird wie folgt geändert:
1. Dem § 7 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Haftungsausschlüsse der Artikel 4 bis 8 der Verordnung (EU) 2022/2065 gelten nicht, wenn es sich bei dem
Diensteanbieter um ein soziales Netzwerk handelt, das auf Eigeninitiative freiwillige Untersuchungen durchführt,
die nicht auf die Erkennung, Feststellung und Entfernung von rechtswidrigen Inhalten oder die Sperrung des
Zugangs zu rechtswidrigen Inhalten beschränkt sind.“
2. Nach § 7 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Soziale Netzwerke, die marktbeherrschend sind im Sinne von § 18 GWB, dürfen die bereitgehaltenen
Informationen ihrer Nutzer nur auf deren Vereinbarkeit mit den allgemeinen Gesetzen inhaltlich überprüfen und
haften im Fall der Zuwiderhandlung dem Nutzer auf Schadensersatz. Wegen des Schadens, der nicht
Vermögensschaden ist, kann eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.“
Artikel 2
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013
(BGBl. I S. 1715), zuletzt geändert durch Art. 6 KrankenhausversorgungsverbesserungsG vom 5.12.2024 (BGBl.
2024 I Nr. 400), wird in § 32e folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Das Bundeskartellamt untersucht jährlich die Branche der Sozialen Netzwerke im Hinblick auf
marktbeherrschende Strukturen und veröffentlicht dazu einen Bericht.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 6. Oktober 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit dem Gesetzentwurf soll die Entwicklung nachvollzogen werden, dass soziale Netzwerke die Beiträge ihrer
Nutzer in immer größerem Umfang prüfen, löschen, deren Verbreitung beschränken, zur Gegenrede einladen und
Nutzerkonten sperren, wobei hier nicht die Kontrolle im Hinblick auf Gesetzesverstöße gemeint ist, sondern die
Inhaltskontrolle von Beiträgen, die unter die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit fallen. Damit sind die
freiwilligen Maßnahmen des Anbieters zur Content-Moderation nicht mehr auf die „Erkennung, Feststellung und
Entfernung rechtswidriger Inhalte“ im Sinne von Artikel 7 VO (EU) 2022/2065 gerichtet. Das Netzwerk verbreitet
im Ergebnis nicht mehr rein von „Nutzern bereitgestellte Informationen“ (Artikel 6 VO EU 2022/2065), sondern
Informationen, die das Netzwerk bewertet, als verbreitungswürdig befunden und sich damit zu eigen gemacht hat.
Eine Gesetzesänderung ist nicht erforderlich, um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen, weil bereits nach
gegenwärtiger Gesetzeslage kein Haftungsprivileg der so agierenden sozialen Netzwerke (mehr) besteht. Dies soll durch
die vorgeschlagene Gesetzesänderung klargestellt und verdeutlicht werden.
Des Weiteren ist zu beobachten, dass soziale Netzwerke, die marktbeherrschend sind, aufgrund ihrer starken
Marktmacht die Möglichkeit haben, auf die politische Meinung Einfluss zu nehmen, wenn sie die Beiträge ihrer
Nutzer in der beschriebenen Weise inhaltlich bewerten. Der Gesetzgeber muss im Interesse der Meinungsfreiheit
die sozialen Netzwerke als wichtigsten Raum für den Austausch von Meinungen vor der Marktmacht privater
Anbieter schützen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
§ 7 Absatz 1 DDG ist um die Klarstellung zu ergänzen, dass sich Anbieter sozialer Netzwerke nicht auf die
Haftungsprivilegierungen der Artikel 4 bis 8 VO (EU) 2022/2065 berufen können, wenn sie freiwillige
Maßnahmen der Content-Moderation durchführen und diese Maßnahmen nicht auf die Erkennung, Feststellung und
Entfernung von rechtswidrigen Inhalten oder die Sperrung des Zugangs zu rechtswidrigen Inhalten beschränkt sind.
Eine Plattform, die Nutzerbeiträge einer inhaltlichen Bewertung unterzieht, macht sich diese zu eigen und haftet
für den gesamten verbreiteten Inhalt wie für eigene Informationen nach den allgemeinen Gesetzen.
Ferner ist in § 7 DDG ein Absatz aufzunehmen, in dem festgeschrieben ist, dass soziale Netzwerke die
bereitgehaltenen Informationen ihrer Nutzer nur auf deren Vereinbarkeit mit den allgemeinen Gesetzen inhaltlich überprüfen
dürfen, sofern sie marktbeherrschend sind. Marktbeherrschende Anbieter haben faktisch einen
„Infrastrukturcharakter“ für Meinungsbildung, ihren Austausch und ihre Äußerung. Sie sollen deshalb zur inhaltlichen Neutralität
verpflichtet sein, weil sich der „Marktplatz der Meinungen“ in diesem Fall auf dieses eine Unternehmen oder bestenfalls
einige wenige private Anbieter verengt. Als Sanktion ist eine Schadensersatzhaftung gegenüber dem betroffenen
Nutzer vorgesehen. Damit die Sanktion greift, soll auch eine Entschädigung für die immateriellen Schäden des
Nutzers vorgesehen (Verlust von Abonnenten, Content-Verlust bei Kontenlöschung usw.). Ergänzend dazu, als
Hilfestellung für Gerichte und Nutzer, soll in § 32e GWB die Verpflichtung des Bundeskartellamts festgeschrieben sein,
die Branche der Sozialen Netzwerke im Hinblick auf marktbeherrschende Strukturen jährlich zu untersuchen und
darüber einen Bericht zu veröffentlichen.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Für Artikel 1 (Änderung des TMG) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer
11 GG – Recht der Wirtschaft. Die Gesetzeskompetenz für Artikel 2 (GWB) folgt auch Artikel 74 Absatz 1
Nummer 16 GG – Verhütung des Missbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Auf Artikel 7 VO (EU) 2022/2065 sei
verwiesen.
VI. Gesetzesfolgen
Der Gesetzentwurf bestätigt die geltende Gesetzeslage, dass zugunsten der Anbieter sozialer Netzwerke, die die
Beiträge ihrer Nutzer über die bloße Rechtsverletzung hinaus inhaltlich prüfen und ggf. löschen, kein
Haftungsprivileg besteht. Er sichert zudem die inhaltliche Neutralität solcher Anbieter, die in den sozialen Netzwerken als
dem wichtigsten Raum für den Austausch von Meinungen über eine marktbeherrschende Stellung verfügen.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Keine.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Sicherung der Meinungsfreiheit ist eine wichtige Voraussetzung für die freiheitliche Demokratie.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Keiner.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung oder Evaluierung ist nicht vorgesehen.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
B. Besonderer Teil
Artikel 1 Nummer 1
Klarstellung, dass Beiträge in sozialen Netzwerken keine Informationen sind, die ausschließlich „von einem
Nutzer bereitgestellt“ werden (Artikel 6 Absatz 1 VO EU 2022/2065), wenn der Anbieter des sozialen Netzwerks die
Informationen auf andere Kriterien als auf ihre Vereinbarkeit mit den allgemeinen Gesetzen inhaltlich überprüft
– d. h. bewertet, löscht oder in anderer Weise sanktioniert. Der Anbieter des sozialen Netzwerks, der solche
Content-Moderation betreibt, kann folglich kein Haftungsprivileg für sich in Anspruch nehmen. Das entspricht bereits
der geltenden Gesetzeslage, hat aber bislang noch keinen Niederschlag in Gerichts- oder
Verwaltungsentscheidungen gefunden, weshalb eine gesetzliche Klarstellung erforderlich ist.
Artikel 1 Nummer 2
Soziale Netzwerke, die marktbeherrschend sind im Sinne von § 18 GWB, dürfen die bereitgehaltenen
Informationen ihrer Nutzer nur auf deren Vereinbarkeit mit den allgemeinen Gesetzen inhaltlich überprüfen. Im Fall der
Zuwiderhandlung kann der Nutzer auf Schadensersatz klagen. Weil der Schaden häufig immaterieller Art ist
(Verlust von erstellten Inhalten, Bekanntheit im Netz), ist für diesen Fall eine angemessene Entschädigung
vorgesehen.
Artikel 2
Um Nutzern (häufig Privatpersonen), Gerichten und der Verwaltung greifbare Informationen zu den
marktbeherrschenden Strukturen an die Hand zu geben, führt das Bundeskartellamt eine jährliche Untersuchung der
Marktgegebenheiten durch, und veröffentlicht seine Ergebnisse im Rahmen eines Berichts. Der Bericht dient auch der
Sensibilisierung von Politik und Öffentlichkeit in Bezug auf die Machtkonzentration im Bereich der sozialen
Medien als wichtigsten Plattformen der Information und des Meinungsaustauschs im Internet.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Relationen
Keine Relationen.