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Entwurf eines Gesetzes zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit in den sozialen Netzwerken

dip / drucksache 06.10.2026 · WP 21 · 21/8369 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit in den sozialen Netzwerken Deutscher Bundestag Drucksache 21/8369 21. Wahlperiode 06.10.2026 Gesetzentwurf der Abgeordneten Stephan Brandner, Tobias Matthias Peterka, Christoph Grimm, Thomas Fetsch, Dr. Christoph Birghan, Rainer Galla, Stefan Möller, Ulrich von Zons, Martina Kempf, Fabian Jacobi, Adam Balten, Carsten Becker, Birgit Bessin, Peter Boehringer, Erhard Brucker, Marcus Bühl, Tobias Ebenberger, Micha Fehre, Hans-Jürgen Goßner, Dr. Ingo Hahn, Udo Theodor Hemmelgarn, Stefan Henze, Dr. Malte Kaufmann, Dr. Michael Kaufmann, Kurt Kleinschmidt, Knuth Meyer-Soltau, Reinhard Mixl, Iris Nieland, Andreas Paul, Denis Pauli, Kerstin Przygodda, Bernd Schattner, Lars Schieske, René Springer, Martina Uhr, Jörg Zirwes und der Fraktion der AfD Entwurf eines Gesetzes zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit in den sozialen Netzwerken A. Problem Soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter und Youtube wurden in ihrer Anfangszeit als unparteiische Plattformen wahrgenommen, die von dritten Personen – den Nutzern - erstellte Inhalte lediglich weitergaben. Das entsprach auch dem Selbstverständnis der Anbieter. Dieses Selbstverständnis als „Marktplatz der Meinungen“ kam vor allem dadurch zum Ausdruck, dass die Plattformen die Löschung solcher Inhalte regelmäßig nur in Fällen durchführten, in denen dies wegen Rechtsverstößen gerichtlich angeordnet wurde oder Inhalte offenkundig gegen interne Richtlinien z.B. zur Kinderpornografie verstießen. Dies hat sich vor rd. 10 Jahren geändert. Seit dem Jahr 2015 begründen die großen sozialen Netzwerke in verstärktem Maß die Löschung von Inhalten mit internen Richtlinien zur „Hassrede“ – ein Begriff, bei dem die Grenze zur grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit aufgehoben ist. Diese Entwicklung wurde von der Bundesregierung gezielt gefördert. Am 28. September 2015 rief der damalige Bundesjustizminister Heiko Maas einen „Task force“ genannten Arbeitskreis ins Leben, der über einen Zeitraum von zwei Jahren 7-mal im Bundesjustizministerium zusammentraf und zu dessen Teilnehmern die Unternehmen Facebook, Google (Youtube), Twitter sowie „zivilgesellschaftliche Organisationen“ (Amadeu Antonio Stiftung u.a.) zählten. Aufgabe dieses Arbeitskreises war es, „unter Leitung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz gemeinsam Vorschläge für den nachhaltigen und effektiven Umgang mit Hassbotschaften im Internet und den Ausbau bestehender Kooperationen zu erarbeiten. ... In der Task force wurden nach intensiven Beratungen Standards für die zielgerichtete Löschung rechtswidriger Hassbotschaften festgehalten“ (Auskunft des Bundesjustizministeriums vom V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 26.03.2016: https://www.danisch.de/blog/2016/03/28/internet-zensur-antwort- aus-dem-bundesjustizministerium/ Stand: 15.5.2025). Unter der Federführung des Bundesjustizministeriums hat die „Task force“ außerdem vereinbart, dass die beteiligten Unternehmen und „zivilgesellschaftlichen Organisationen“ im Rahmen einer koordinierten Aktion auf Inhalte, die als „Hassrede“ einzustufen sind, durch Maßnahmen der „Gegenrede“, durch das „breit angelegte Melden und Flaggen insbesondere über Partnerschaften mit NGOs“ und durch das Sperren von Nutzerkonten reagieren sollen. (https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/News/Arti- kel/12152015_TaskForceErgebnispapier.pdf - nicht mehr abrufbar, gesichert). Der Begriff „Hassrede“ ist unbestimmt. Deshalb kommt dem jeweiligen Netzwerk-Anbieter ein großer Ermessensspielraum bei der Löschung von Inhalten auf der Grundlage seiner „Hassrede“-Richtlinien zu. Nach Ansicht des wissenschaftlichen Dienstes der Deutschen Bundestags besteht aus diesem Grund die Gefahr willkürlicher Entscheidungen, was sich „nachteilig auf die Meinungs- und Informationsfreiheit als konstitutive Prinzipien demokratischer Verfassungen auswirken dürfte“ (WD 10-3000-045/19 Seite 7). Die Zahl der unter Verweis auf „Hassrede“ gelöschten Inhalte in den sozialen Netzwerken hat sich seit 2015 massiv erhöht. Im Jahr 2018 löschte allein das Unternehmen Facebook in nur drei Monaten von Anfang Juli bis Ende September weltweit 2,9 Millionen Inhalte wegen „Hassrede“ (https://about.fb.com/de/news/2019/01/facebook-veroeffentlicht-zweiten- netzdg-transparenzbericht/). Im ersten Quartal 2019 stieg die Zahl auf 4 Millionen Inhalte (https://about.fb.com/de/news/2019/07/dritter-netzdg-transparenzbe- richt/). Im ersten Quartal 2020 hat sich die Zahl dann mehr als verdoppelt auf weltweit 9,6 Millionen Nutzer-Beiträge, die wegen angeblicher „Hassrede“ von Facebook gelöscht wurden. Ein Jahr später, im ersten Quartal 2021, löschte Meta bereits 25,2 Millionen und im 3. Quartal 2021 (Juli bis September) weitere 22,3 Millionen Beiträge wegen „Hassrede“, jeweils weltweit (https://about.fb.com/de/news/2021/07/facebook-veroeffentlicht-siebten-netzdg- transparenzbericht/ https://about.fb.com/de/news/2022/01/facebook-veroeffent- licht-achten-netzdg-transparenzbericht/). Das ist erneut ein Anstieg um mehr als das Doppelte binnen eines Jahres. Im 1. Quartal 2022 löschte Meta/Facebook 21.7 Millionen Beiträge weltweit (https://about.fb.com/de/news/2022/07/facebook-9- netzdg-transparenzbericht/). Im 3. Quartal 2022 erfolgte ein Rückgang auf 10,6 Millionen gelöschte Beiträge wegen angeblich verbesserter Technologie zum Erkennen „humorvoller Umgangsformen zwischen Freunden“ (https://about.fb.com/de/news/2023/01/facebook-veroeffentlicht-zehnten- netzdg-transparenzbericht/). Im 11. Transparenzbericht wird die Zahl der „Hassrede“-Löschungen nicht mehr ausgewiesen (https://about.fb.com/de/news/2023/07/facebook-veroeffentlicht-elften-netzdg- transparenzbericht/). Es ist davon auszugehen, dass von den sozialen Netzwerken insgesamt in Deutschland jährlich mehrere Millionen Beiträge wegen angeblicher „Hassrede“ gelöscht werden. Hinzu kommt das Melden, Flaggen und koordinierte „Gegenreden“ von Inhalten sowie in letzter Konsequenz die Kontensperrung und damit der komplette Ausschluss von Nutzern, denen „Hassrede“ vorgeworfen wird, von der Möglichkeit digitaler Meinungsäußerung. Stein des Anstoßes sind in vielen Fällen Inhalte, die unter die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit fallen, aber politisch nicht erwünscht sind (z.B. die bekannte „Erklärung 2018“, die von der Petitionsseite des Bundestags kopiert, über Facebook verbreitet und dort gelöscht wurde: https://meinungsfreiheit.steinhoe-fel.de/2018/08/08/fall-1-christian-g-vs- facebook-ireland-ltd/). Hinter der massiven Löschpraxis stehen nicht selten V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. NGOs, die es sich zur Aufgabe gemacht haben, missliebige Nutzerbeiträge zu „melden“. Problematisch ist, dass diese NGOs regelmäßig aus staatlichen Mitteln finanziert werden, denn ein unmittelbares Tätigwerden staatlicher Stellen wäre diesen selbstverständlich gem. Artikel 5 GG untersagt (https://www.welt.de/kul- tur/plus242986349/Twitter-Files-Das-ganze-Ausmass-der-Beeinflussung.html). Die Rechtspraxis zur Verantwortlichkeit der Anbieter sozialer Netzwerke für die von ihnen verbreiteten Inhalte hat mit dieser Entwicklung nicht Schritt gehalten. Nach § 7 Absatz 1 des im Mai 2024 außer Kraft getretenen Telemediengesetz (TMG) waren die Anbieter von Informations- und Kommunikationsdiensten im Internet nur dann für die von ihnen verbreiteten Informationen verantwortlich, wenn es sich dabei um „eigene“ Informationen handelte. Da die Anbieter sozialer Netzwerke nach bisheriger Anschauung lediglich unveränderte Inhalte verbreiten, die von dritter Seite (den Nutzern) erstellt werden, soll es sich dabei um „fremde“ Informationen handeln, für die der Anbieter keine Verantwortung trägt. Anders als etwa der Verleger einer Zeitung, in der redaktionelle Artikel erscheinen, sollte den Netzwerk-Anbieter nach TMG demnach keine originäre Prüfungspflicht für die verbreiteten Inhalte treffen, bei deren Verletzung Unterlassungs-, Widerrufsoder Schadensersatzansprüche der Betroffenen drohen. Die Anbieter waren somit nicht verpflichtet, die Beiträge ihrer Nutzer vor der Verbreitung daraufhin zu prüfen, ob darin beispielsweise unrichtige Angaben enthalten sind, bzw. entsprechende journalistische Standards zu wahren (Spindler/Schmitz, TMG, 2. Aufl., § 10 Rn. 86). Im Digital Services Act (VO EU 2022/2065), der das TMG insoweit ablöst, ist die Regelung im Ergebnis gleich (Art. 6 f VO). Diese Ansicht berücksichtigt jedoch nicht die eingangs dargelegte Entwicklung, dass die großen Anbieter sozialer Netzwerke seit 2015 durch Löschungen nach politisch motivierten Vorgaben in immer stärkerem Maße Einfluss auf die von ihnen verbreiteten Inhalte nehmen und die von ihnen verbreiteten Inhalte deshalb nicht mehr als „fremde“ Information (§ 7 Abs. 1 TMG a. F.) angesehen werden können. Der Digital Services Act erstreckt gem. Artikel 7 das Haftungsprivileg ausdrücklich nur auf eigeninitiativ durchgeführte freiwillige Maßnahmen der Plattformbetreiber zur Erkennung, Feststellung und Entfernung von „rechtswidrigen Inhalten“. Im Umkehrschluss gilt das Haftungsprivileg nicht, wenn rechtmäßige Beiträge von Nutzern „wegmoderiert“ werden, was wie dargelegt massenhaft geschieht. In diesem Fall handelt es sich bei den Beiträgen nicht mehr um ausschließlich „von den Nutzern bereitgestellte Informationen“ (Art. 6 Abs. 1 VO EU 2022/2065), sondern um Informationen, die einen Filter des Plattformanbieters durchlaufen haben und deren Verbreitung daher zumindest auch auf einer Entscheidung des Plattformbetreibers beruht, für die er verantwortlich ist. Da diese Erkenntnis bisher soweit ersichtlich keinen Niederschlag in der Rechtsprechung gefunden hat, ist die gesetzliche Klarstellung erforderlich, dass eine derartige Einflussnahme auf die verbreiteten Inhalte durch die Anbieter sozialer Netzwerke mit dem Genuss des Haftungsprivilegs unvereinbar ist. Wenn kleinere Social-Media-Anbieter die Beiträge ihrer Nutzer inhaltlich bewerten und politisch unliebsame Beiträge unter Hinweis auf einen Verstoß gegen „interne Richtlinien“ löschen, ist das als Ausprägung individueller Freiheit („digitales Hausrecht“) zulässig. Agieren große, insbesondere marktbeherrschende Netzwerk-Betreiber auf diese Weise, ist die Meinungsvielfalt gefährdet, weil die Artikulation zulässiger Meinungen in dem wichtigen digitalen Meinungsraum verengt wird. Mit der Begründung, die Meinungsvielfalt im Interesse der Demokratie sicherstellen zu wollen, betreibt die öffentliche Hand Fernsehanstalten und überlässt diesen Markt nicht allein privaten Anbietern. Mit derselben Begründung muss der Gesetzgeber die Meinungsfreiheit der Bürger im Internet vor der Marktmacht privater Anbieter schützen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. B. Lösung Das Digitale Dienste Gesetz regelt in den § 7 DDG die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter unter Verweis auf die Artikel 4 bis 8 der EU VO 2022/2065. Die Vorschrift des § 7 Absatz 1 DDG ist um den Satz zu ergänzen, dass die Haftungsausschlüsse der Artikel 4 bis 8 VO nicht gelten, wenn ein Anbieter von Vermittlungsdiensten im Sinne des DSA (dh. ein Plattformbetreiber) die Information auf andere Kriterien als auf ihre Vereinbarkeit mit den allgemeinen Gesetzen inhaltlich überprüft. Die Konsequenz ist, dass der Anbieter für die von ihm verbreiteten Nutzer- Beiträge in vollem Umfang verantwortlich ist und kein Haftungsprivileg besitzt, wenn er insoweit wertend eingreift. Er kann sich dieser Haftung aber jederzeit dadurch entziehen, dass er den Beiträgen seiner Nutzer nicht wertend, sondern neutral gegenübertritt und seine Moderationstätigkeit ausschließlich auf die Entfernung rechtswidriger Inhalte beschränkt. Am grundsätzlichen Haftungsprivileg der Artikel 4 bis 8 VO EU 2022/2065 soll also nicht gerüttelt werden. Es handelt sich vielmehr um eine gesetzliche Klarstellung für den Fall, dass der Anbieter freiwillige Maßnahmen zur Entfernung von Inhalten („Content Moderation“) durchführt, die nicht entsprechend Art. 7 VO EU 2022/20265 auf die Entfernung rechtswidriger Inhalte beschränkt sind. In § 7 DDG ist außerdem ein Absatz 1a aufzunehmen, der bestimmt, dass soziale Netzwerke, die marktbeherrschend sind im Sinne von § 18 GWB, die Inhalte ihrer Nutzer nur auf ihre Vereinbarkeit mit den allgemeinen Gesetzen inhaltlich überprüfen dürfen und im Fall der Zuwiderhandlung dem Nutzer zum Schadensersatz verpflichtet sind. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner. F. Weitere Kosten Keine. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf eines Gesetzes zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit in den sozialen Netzwerken Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Digitale-Dienste-Gesetzes Das Digitale-Dienste-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) wird wie folgt geändert: 1. Dem § 7 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Haftungsausschlüsse der Artikel 4 bis 8 der Verordnung (EU) 2022/2065 gelten nicht, wenn es sich bei dem Diensteanbieter um ein soziales Netzwerk handelt, das auf Eigeninitiative freiwillige Untersuchungen durchführt, die nicht auf die Erkennung, Feststellung und Entfernung von rechtswidrigen Inhalten oder die Sperrung des Zugangs zu rechtswidrigen Inhalten beschränkt sind.“ 2. Nach § 7 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Soziale Netzwerke, die marktbeherrschend sind im Sinne von § 18 GWB, dürfen die bereitgehaltenen Informationen ihrer Nutzer nur auf deren Vereinbarkeit mit den allgemeinen Gesetzen inhaltlich überprüfen und haften im Fall der Zuwiderhandlung dem Nutzer auf Schadensersatz. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.“ Artikel 2 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1715), zuletzt geändert durch Art. 6 KrankenhausversorgungsverbesserungsG vom 5.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400), wird in § 32e folgender Absatz 8 angefügt: „(8) Das Bundeskartellamt untersucht jährlich die Branche der Sozialen Netzwerke im Hinblick auf marktbeherrschende Strukturen und veröffentlicht dazu einen Bericht.“ Artikel 3 Inkrafttreten Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 6. Oktober 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Mit dem Gesetzentwurf soll die Entwicklung nachvollzogen werden, dass soziale Netzwerke die Beiträge ihrer Nutzer in immer größerem Umfang prüfen, löschen, deren Verbreitung beschränken, zur Gegenrede einladen und Nutzerkonten sperren, wobei hier nicht die Kontrolle im Hinblick auf Gesetzesverstöße gemeint ist, sondern die Inhaltskontrolle von Beiträgen, die unter die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit fallen. Damit sind die freiwilligen Maßnahmen des Anbieters zur Content-Moderation nicht mehr auf die „Erkennung, Feststellung und Entfernung rechtswidriger Inhalte“ im Sinne von Artikel 7 VO (EU) 2022/2065 gerichtet. Das Netzwerk verbreitet im Ergebnis nicht mehr rein von „Nutzern bereitgestellte Informationen“ (Artikel 6 VO EU 2022/2065), sondern Informationen, die das Netzwerk bewertet, als verbreitungswürdig befunden und sich damit zu eigen gemacht hat. Eine Gesetzesänderung ist nicht erforderlich, um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen, weil bereits nach gegenwärtiger Gesetzeslage kein Haftungsprivileg der so agierenden sozialen Netzwerke (mehr) besteht. Dies soll durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung klargestellt und verdeutlicht werden. Des Weiteren ist zu beobachten, dass soziale Netzwerke, die marktbeherrschend sind, aufgrund ihrer starken Marktmacht die Möglichkeit haben, auf die politische Meinung Einfluss zu nehmen, wenn sie die Beiträge ihrer Nutzer in der beschriebenen Weise inhaltlich bewerten. Der Gesetzgeber muss im Interesse der Meinungsfreiheit die sozialen Netzwerke als wichtigsten Raum für den Austausch von Meinungen vor der Marktmacht privater Anbieter schützen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs § 7 Absatz 1 DDG ist um die Klarstellung zu ergänzen, dass sich Anbieter sozialer Netzwerke nicht auf die Haftungsprivilegierungen der Artikel 4 bis 8 VO (EU) 2022/2065 berufen können, wenn sie freiwillige Maßnahmen der Content-Moderation durchführen und diese Maßnahmen nicht auf die Erkennung, Feststellung und Entfernung von rechtswidrigen Inhalten oder die Sperrung des Zugangs zu rechtswidrigen Inhalten beschränkt sind. Eine Plattform, die Nutzerbeiträge einer inhaltlichen Bewertung unterzieht, macht sich diese zu eigen und haftet für den gesamten verbreiteten Inhalt wie für eigene Informationen nach den allgemeinen Gesetzen. Ferner ist in § 7 DDG ein Absatz aufzunehmen, in dem festgeschrieben ist, dass soziale Netzwerke die bereitgehaltenen Informationen ihrer Nutzer nur auf deren Vereinbarkeit mit den allgemeinen Gesetzen inhaltlich überprüfen dürfen, sofern sie marktbeherrschend sind. Marktbeherrschende Anbieter haben faktisch einen „Infrastrukturcharakter“ für Meinungsbildung, ihren Austausch und ihre Äußerung. Sie sollen deshalb zur inhaltlichen Neutralität verpflichtet sein, weil sich der „Marktplatz der Meinungen“ in diesem Fall auf dieses eine Unternehmen oder bestenfalls einige wenige private Anbieter verengt. Als Sanktion ist eine Schadensersatzhaftung gegenüber dem betroffenen Nutzer vorgesehen. Damit die Sanktion greift, soll auch eine Entschädigung für die immateriellen Schäden des Nutzers vorgesehen (Verlust von Abonnenten, Content-Verlust bei Kontenlöschung usw.). Ergänzend dazu, als Hilfestellung für Gerichte und Nutzer, soll in § 32e GWB die Verpflichtung des Bundeskartellamts festgeschrieben sein, die Branche der Sozialen Netzwerke im Hinblick auf marktbeherrschende Strukturen jährlich zu untersuchen und darüber einen Bericht zu veröffentlichen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. III. Alternativen Keine. IV. Gesetzgebungskompetenz Für Artikel 1 (Änderung des TMG) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG – Recht der Wirtschaft. Die Gesetzeskompetenz für Artikel 2 (GWB) folgt auch Artikel 74 Absatz 1 Nummer 16 GG – Verhütung des Missbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Auf Artikel 7 VO (EU) 2022/2065 sei verwiesen. VI. Gesetzesfolgen Der Gesetzentwurf bestätigt die geltende Gesetzeslage, dass zugunsten der Anbieter sozialer Netzwerke, die die Beiträge ihrer Nutzer über die bloße Rechtsverletzung hinaus inhaltlich prüfen und ggf. löschen, kein Haftungsprivileg besteht. Er sichert zudem die inhaltliche Neutralität solcher Anbieter, die in den sozialen Netzwerken als dem wichtigsten Raum für den Austausch von Meinungen über eine marktbeherrschende Stellung verfügen. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Keine. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Die Sicherung der Meinungsfreiheit ist eine wichtige Voraussetzung für die freiheitliche Demokratie. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. 4. Erfüllungsaufwand Keiner. 5. Weitere Kosten Keine. 6. Weitere Gesetzesfolgen Keine. VII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung oder Evaluierung ist nicht vorgesehen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. B. Besonderer Teil Artikel 1 Nummer 1 Klarstellung, dass Beiträge in sozialen Netzwerken keine Informationen sind, die ausschließlich „von einem Nutzer bereitgestellt“ werden (Artikel 6 Absatz 1 VO EU 2022/2065), wenn der Anbieter des sozialen Netzwerks die Informationen auf andere Kriterien als auf ihre Vereinbarkeit mit den allgemeinen Gesetzen inhaltlich überprüft – d. h. bewertet, löscht oder in anderer Weise sanktioniert. Der Anbieter des sozialen Netzwerks, der solche Content-Moderation betreibt, kann folglich kein Haftungsprivileg für sich in Anspruch nehmen. Das entspricht bereits der geltenden Gesetzeslage, hat aber bislang noch keinen Niederschlag in Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen gefunden, weshalb eine gesetzliche Klarstellung erforderlich ist. Artikel 1 Nummer 2 Soziale Netzwerke, die marktbeherrschend sind im Sinne von § 18 GWB, dürfen die bereitgehaltenen Informationen ihrer Nutzer nur auf deren Vereinbarkeit mit den allgemeinen Gesetzen inhaltlich überprüfen. Im Fall der Zuwiderhandlung kann der Nutzer auf Schadensersatz klagen. Weil der Schaden häufig immaterieller Art ist (Verlust von erstellten Inhalten, Bekanntheit im Netz), ist für diesen Fall eine angemessene Entschädigung vorgesehen. Artikel 2 Um Nutzern (häufig Privatpersonen), Gerichten und der Verwaltung greifbare Informationen zu den marktbeherrschenden Strukturen an die Hand zu geben, führt das Bundeskartellamt eine jährliche Untersuchung der Marktgegebenheiten durch, und veröffentlicht seine Ergebnisse im Rahmen eines Berichts. Der Bericht dient auch der Sensibilisierung von Politik und Öffentlichkeit in Bezug auf die Machtkonzentration im Bereich der sozialen Medien als wichtigsten Plattformen der Information und des Meinungsaustauschs im Internet. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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