Fair und stark - Für ein Wettbewerbsrecht, das Wirtschaft und Verbraucherinnen und Verbraucher stärkt
Text
Fair und stark - Für ein Wettbewerbsrecht, das Wirtschaft und Verbraucherinnen und Verbraucher stärkt
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8395
21. Wahlperiode 06.10.2026
Antrag
der Abgeordneten Dr. Sandra Detzer, Dr. Till Steffen, Dr. Ophelia Nick, Awet
Tesfaiesus, Dr. Anna Lührmann, Dr. Alaa Alhamwi, Julian Joswig, Michael Kellner,
Sandra Stein, Katrin Uhlig, Dr. Andreas Audretsch, Dr. Konstantin von Notz, Ayse
Asar und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Fair und stark – Für ein Wettbewerbsrecht, das Wirtschaft und Verbraucherinnen
und Verbraucher stärkt
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Fairer und nachhaltiger Wettbewerb ist das Fundament einer erfolgreichen
sozialökologischen Marktwirtschaft. Er sorgt dafür, dass Innovationen gefördert werden,
Missbrauch vermieden wird und Preise bezahlbar bleiben. Wettbewerbspolitik ist ein
wesentlicher Bestandteil der Wirtschaftspolitik. Sie ist die Garantie dafür, dass nicht
die Mächtigsten gewinnen, sondern die Besten. Um diesen Wettbewerb zu schützen,
braucht es schlagkräftige kartellrechtliche Instrumente.
Allerdings erleben wir im Alltag ein anderes Bild: Ob beim Wocheneinkauf, beim
Tanken oder bei digitalen Diensten – Marktmacht konzentriert sich zunehmend in
den Händen einiger weniger Konzerne. Wenn der Wettbewerb leidet, steigen die
Preise. Das spüren immer mehr Menschen leider oft direkt im Geldbeutel. Am Ende
zahlen die Bürgerinnen und Bürger die Rechnung, sei es an der Zapfsäule oder im
Supermarkt. Die Bundesregierung muss diese zunehmende Marktkonzentration
begrenzen, um fairen Wettbewerb zu garantieren und kleinere Marktakteure,
insbesondere auch kleine und mittelständische Unternehmen sowie Selbstständige,
sowie die Verbraucher*innen vor Machtkonzentration zu schützen.
Mit der 11. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (11. GWB-
Novelle) hat die Vorgängerregierung bereits wesentliche Fortschritte dabei erzielt,
die kartellrechtlichen Instrumente schlagkräftiger zu machen und dem
Bundeskartellamt bei Störungen im Wettbewerb mehr Durchgriffsmöglichkeiten bis
hin zur Entflechtung als letztes Mittel zu geben.
Während die derzeitige Bundesregierung in den Koalitionsverhandlungen noch
erwogen hatte, diese Änderungen wieder zurückzudrehen, zeigt die aktuelle Situation
an den Tankstellen erneut: Anstatt wieder einen teuren Tankrabatt 3.0 als
vermeintliche Lösung für die hohen Spritpreise aufzusetzen, müssen das Kartellrecht
und seine Instrumente weiterentwickelt und konsequenter angewendet werden.
Vor diesem Hintergrund enthält der von der Bundesregierung eingebrachte
Gesetzentwurf für eine 12. GWB-Novelle zwar einzelne positive Aspekte wie ein
neues Vergabescreening. Er weist aber auch gravierende Lücken auf und schafft
sogar neue Schutzlücken, etwa im Bereich der Fusionskontrolle. Durch die geplante
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Anhebung der Umsatzschwellenwerte drohen heikle Fusionen nicht erfasst zu
werden. Dies betrifft insbesondere kleinteilige, stärker regionale Märkte, wie
Arztpraxen oder das Bäckereiwesen1. Dabei hat ein modernes Wettbewerbsrecht viel
mehr Potenzial – sei es mit Blick auf starke Kartellbehörden, bessere Fusions- und
Missbrauchskontrolle sowie auch für mehr Nachhaltigkeit.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
im Rahmen der Überarbeitung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (12.
GWB-Novelle)
1. das Kartellrecht insgesamt schlagkräftiger zu machen und hierzu
a. das von der Vorgängerregierung bereits verschärfte Kartellrecht mit
Durchgriffsinstrumenten bis hin zur Entflechtung als ultima ratio
weiterzuentwickeln und dabei insbesondere die Hürden für diese
strukturellen Maßnahmen zu senken, damit das Bundeskartellamt schneller
und effektiver gegen Wettbewerbsstörungen vorgehen kann. Die
Bundesregierung muss sicherstellen, dass dafür sowohl der Zugang als
auch die Nutzung notwendiger Daten durch das Bundeskartellamt
gewährleistet sind. Sie muss insbesondere klarstellen, dass dem
Bundeskartellamt auch nach Abschluss einer Sektoruntersuchung bzw. vor
dem Erlass von Abhilfemaßnahmen umfassende Auskunftsrechte zur
Verfügung stehen sowie dass im Sinne eines breiten Verständnisses eines
Tätigseins auf dem Markt Maßnahmen nach § 32f Abs. 3 GWB auch gegen
Unternehmen ergehen können, die den Markt und das Marktgeschehen
beeinflussen. Zudem sollten konkretere Regelungen zu
Marktinformationssystemen getroffen werden;
b. die Vorteilsabschöpfung illegitimer wirtschaftlicher Vorteile, die durch
Kartellverstöße erwirtschaftet werden, wirksamer zu gestalten, indem
klargestellt wird, dass Kartellbehörden bzw. Verbände keinen Nachweis
über vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten des Unternehmens
erbringen müssen;
c. die Fusions- und Missbrauchskontrolle zu verschärfen und bei der
Fusionskontrolle die Umsatzschwellenwerte nicht pauschal um 50 Prozent
zu erhöhen. Es muss sichergestellt sein, dass wettbewerbsschädigende
Fusionen und unerwünscht hohe Marktkonzentrationen und Oligopole
insbesondere auf kleinteiligen oder stark regional geprägten Märkten
effektiv verhindert werden können;
d. unter denselben Erwägungen auch die Einschränkung der Anmeldepflicht
in § 39 Abs. 8 GWB für Zusammenschlüsse zurückzunehmen, mindestens
aber die vorgesehene Frist, innerhalb der das Bundeskartellamt prüfen
kann, ob eine Anmeldung doch erforderlich ist, zu verlängern;
e. das Bundeskartellamt zu ersuchen, das Gesamtschadenpotenzial einer
Fusion auf alle betroffenen Märkte und Stufen der Lieferkette zu
untersuchen und umfassendere Konzepte insbesondere auch zur vertikalen
Macht und Nachfragemacht zugrunde zu legen sowie Analysen auf Basis
der Finanzdaten der Unternehmen stärker zu berücksichtigen;
f. sich parallel auch auf EU-Ebene für eine schärfere Fusionskontrolle
einzusetzen;
1 s. a. Antrag „Marktkonzentration in der Lebensmittelkette stoppen – Gerechte Marktstrukturen für Erzeuger
und Verbraucher“. https://dserver.bundestag.de/btd/21/060/2106015.pdf.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
g. beim Verfahren der Ministererlaubnis vorzusehen, dass der Bundestag
Gelegenheit zur Stellungnahme erhält und im Falle einer Ablehnung der
Zustimmung durch den Bundestag die Entscheidung nicht allein durch den
Bundeswirtschaftsminister, sondern nur mit Zustimmung der
Bundesregierung getroffen werden kann, um zu einer ausgewogeneren
Abwägung zu kommen;
h. analog zur erweiterten Missbrauchskontrolle in der Energiewirtschaft die
Schaffung einer solchen auch für weitere Sektoren wie etwa den
Lebensmittelbereich zu prüfen;
2. zur Wahrung unserer Medienvielfalt angesichts des gestiegenen
Wettbewerbsdrucks durch digitale Plattformen
a. bei den wettbewerbsrechtlichen Rahmenbedingungen für
Rundfunkveranstalter deren besondere medienrechtliche Verpflichtungen,
insbesondere die Vorgaben des Medienstaatsvertrags zur Sicherung von
Medien- und Meinungsvielfalt, angemessen zu berücksichtigen;
b. die wettbewerbsrechtlichen Regelungen für Medienunternehmen im GWB
und UWG auf ihre Kohärenz zu überprüfen und sicherzustellen, dass
Rundfunkunternehmen und audiovisuelle Medien gegenüber
Presseverlagen nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt
werden;
c. klarzustellen, dass bei der kartellrechtlichen Marktabgrenzung für
Werbemärkte der tatsächliche Wettbewerbsdruck durch digitale Angebote
und Plattformen angemessen berücksichtigt werden muss;
3. in Bezug auf Nachhaltigkeit und den Schutz von Verbraucherinnen und
Verbrauchern
a. Nachhaltigkeitsaspekte und etwa die Externalisierung von ökologischen
und sozialen Kosten ausdrücklich im Wettbewerbsrecht und insbesondere
der Missbrauchskontrolle zu berücksichtigen;
b. die Befugnisse des Bundeskartellamts im wirtschaftlichen
Verbraucherschutz auszuweiten: Bei erheblichen, dauerhaften oder
wiederholten Verstößen gegen das Verbraucherrecht, insbesondere das
UWG und das AGB-Recht, soll das Bundeskartellamt analog zum GWB
ermitteln, Verstöße abstellen, Rückerstattungen anordnen und
sanktionieren können. Diese Befugnisse sollen die Rechtsdurchsetzung
durch die Verbraucherverbände ergänzen, nicht ersetzen. Die nach UWG
und UKlaG klagebefugten Verbände können die Einleitung von
Ermittlungen beantragen; eine Ablehnung hat das Bundeskartellamt zu
begründen, ein Anspruch auf Einschreiten besteht nicht. In den Verfahren
erhalten sie Anhörungs- und Beteiligungsrechte;
c. Schäden zu kompensieren, die Verbraucherinnen und Verbraucher durch
Kartelle und Wettbewerbsverletzungen entstanden sind, indem der
institutionelle Verbraucherschutz finanziell gestärkt wird. Die
Kompensation soll in einem angemessenen Verhältnis zu den verhängten
Kartellbußen und der erfolgten Vorteilsabschöpfung stehen, die in den
Bundeshaushalt eingeflossen sind;
4. zur Erfüllung dieser Aufgaben und angesichts des Bedarfs tiefergehender
Analysen
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
a. das Bundeskartellamt für die konsequentere Umsetzung seiner
Möglichkeiten mit den entsprechend nötigen Ressourcen auszustatten und
personell zu stärken;
b. bei der Monopolkommission zusätzliche personelle Kapazitäten
bereitzustellen, um insbesondere mehr Ex-Post-Evaluationen vergangener
Fusionen durchzuführen, insbesondere auch unter systematischer
Berücksichtigung vertikaler Integrationen, und dafür auch die rechtlichen,
organisatorischen und datenbezogenen Voraussetzungen zu schaffen.
Berlin, den 6. Oktober 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Relationen
- authored ← Alaa Alhamwi (Antrag)
- authored ← Andreas Audretsch (Antrag)
- authored ← Anna Lührmann (Antrag)
- authored ← Awet Tesfaiesus (Antrag)
- authored ← Ayse Asar (Antrag)
- authored ← Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
- authored ← Julian Joswig (Antrag)
- authored ← Katrin Uhlig (Antrag)
- authored ← Konstantin von Notz (Antrag)
- authored ← Michael Kellner (Antrag)
- authored ← Ophelia Nick (Antrag)
- authored ← Sandra Detzer (Antrag)
- authored ← Sandra Stein (Antrag)
- authored ← Till Steffen (Antrag)
- part_of_vorgang → Fair und stark - Für ein Wettbewerbsrecht, das Wirtschaft und Verbraucherinnen und Verbraucher stärkt (Antrag)