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Fair und stark - Für ein Wettbewerbsrecht, das Wirtschaft und Verbraucherinnen und Verbraucher stärkt

dip / drucksache 06.10.2026 · WP 21 · 21/8395 · Antrag · Original ↗

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Fair und stark - Für ein Wettbewerbsrecht, das Wirtschaft und Verbraucherinnen und Verbraucher stärkt Deutscher Bundestag Drucksache 21/8395 21. Wahlperiode 06.10.2026 Antrag der Abgeordneten Dr. Sandra Detzer, Dr. Till Steffen, Dr. Ophelia Nick, Awet Tesfaiesus, Dr. Anna Lührmann, Dr. Alaa Alhamwi, Julian Joswig, Michael Kellner, Sandra Stein, Katrin Uhlig, Dr. Andreas Audretsch, Dr. Konstantin von Notz, Ayse Asar und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Fair und stark – Für ein Wettbewerbsrecht, das Wirtschaft und Verbraucherinnen und Verbraucher stärkt Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Fairer und nachhaltiger Wettbewerb ist das Fundament einer erfolgreichen sozialökologischen Marktwirtschaft. Er sorgt dafür, dass Innovationen gefördert werden, Missbrauch vermieden wird und Preise bezahlbar bleiben. Wettbewerbspolitik ist ein wesentlicher Bestandteil der Wirtschaftspolitik. Sie ist die Garantie dafür, dass nicht die Mächtigsten gewinnen, sondern die Besten. Um diesen Wettbewerb zu schützen, braucht es schlagkräftige kartellrechtliche Instrumente. Allerdings erleben wir im Alltag ein anderes Bild: Ob beim Wocheneinkauf, beim Tanken oder bei digitalen Diensten – Marktmacht konzentriert sich zunehmend in den Händen einiger weniger Konzerne. Wenn der Wettbewerb leidet, steigen die Preise. Das spüren immer mehr Menschen leider oft direkt im Geldbeutel. Am Ende zahlen die Bürgerinnen und Bürger die Rechnung, sei es an der Zapfsäule oder im Supermarkt. Die Bundesregierung muss diese zunehmende Marktkonzentration begrenzen, um fairen Wettbewerb zu garantieren und kleinere Marktakteure, insbesondere auch kleine und mittelständische Unternehmen sowie Selbstständige, sowie die Verbraucher*innen vor Machtkonzentration zu schützen. Mit der 11. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (11. GWB- Novelle) hat die Vorgängerregierung bereits wesentliche Fortschritte dabei erzielt, die kartellrechtlichen Instrumente schlagkräftiger zu machen und dem Bundeskartellamt bei Störungen im Wettbewerb mehr Durchgriffsmöglichkeiten bis hin zur Entflechtung als letztes Mittel zu geben. Während die derzeitige Bundesregierung in den Koalitionsverhandlungen noch erwogen hatte, diese Änderungen wieder zurückzudrehen, zeigt die aktuelle Situation an den Tankstellen erneut: Anstatt wieder einen teuren Tankrabatt 3.0 als vermeintliche Lösung für die hohen Spritpreise aufzusetzen, müssen das Kartellrecht und seine Instrumente weiterentwickelt und konsequenter angewendet werden. Vor diesem Hintergrund enthält der von der Bundesregierung eingebrachte Gesetzentwurf für eine 12. GWB-Novelle zwar einzelne positive Aspekte wie ein neues Vergabescreening. Er weist aber auch gravierende Lücken auf und schafft sogar neue Schutzlücken, etwa im Bereich der Fusionskontrolle. Durch die geplante V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Anhebung der Umsatzschwellenwerte drohen heikle Fusionen nicht erfasst zu werden. Dies betrifft insbesondere kleinteilige, stärker regionale Märkte, wie Arztpraxen oder das Bäckereiwesen1. Dabei hat ein modernes Wettbewerbsrecht viel mehr Potenzial – sei es mit Blick auf starke Kartellbehörden, bessere Fusions- und Missbrauchskontrolle sowie auch für mehr Nachhaltigkeit. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, im Rahmen der Überarbeitung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (12. GWB-Novelle) 1. das Kartellrecht insgesamt schlagkräftiger zu machen und hierzu a. das von der Vorgängerregierung bereits verschärfte Kartellrecht mit Durchgriffsinstrumenten bis hin zur Entflechtung als ultima ratio weiterzuentwickeln und dabei insbesondere die Hürden für diese strukturellen Maßnahmen zu senken, damit das Bundeskartellamt schneller und effektiver gegen Wettbewerbsstörungen vorgehen kann. Die Bundesregierung muss sicherstellen, dass dafür sowohl der Zugang als auch die Nutzung notwendiger Daten durch das Bundeskartellamt gewährleistet sind. Sie muss insbesondere klarstellen, dass dem Bundeskartellamt auch nach Abschluss einer Sektoruntersuchung bzw. vor dem Erlass von Abhilfemaßnahmen umfassende Auskunftsrechte zur Verfügung stehen sowie dass im Sinne eines breiten Verständnisses eines Tätigseins auf dem Markt Maßnahmen nach § 32f Abs. 3 GWB auch gegen Unternehmen ergehen können, die den Markt und das Marktgeschehen beeinflussen. Zudem sollten konkretere Regelungen zu Marktinformationssystemen getroffen werden; b. die Vorteilsabschöpfung illegitimer wirtschaftlicher Vorteile, die durch Kartellverstöße erwirtschaftet werden, wirksamer zu gestalten, indem klargestellt wird, dass Kartellbehörden bzw. Verbände keinen Nachweis über vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten des Unternehmens erbringen müssen; c. die Fusions- und Missbrauchskontrolle zu verschärfen und bei der Fusionskontrolle die Umsatzschwellenwerte nicht pauschal um 50 Prozent zu erhöhen. Es muss sichergestellt sein, dass wettbewerbsschädigende Fusionen und unerwünscht hohe Marktkonzentrationen und Oligopole insbesondere auf kleinteiligen oder stark regional geprägten Märkten effektiv verhindert werden können; d. unter denselben Erwägungen auch die Einschränkung der Anmeldepflicht in § 39 Abs. 8 GWB für Zusammenschlüsse zurückzunehmen, mindestens aber die vorgesehene Frist, innerhalb der das Bundeskartellamt prüfen kann, ob eine Anmeldung doch erforderlich ist, zu verlängern; e. das Bundeskartellamt zu ersuchen, das Gesamtschadenpotenzial einer Fusion auf alle betroffenen Märkte und Stufen der Lieferkette zu untersuchen und umfassendere Konzepte insbesondere auch zur vertikalen Macht und Nachfragemacht zugrunde zu legen sowie Analysen auf Basis der Finanzdaten der Unternehmen stärker zu berücksichtigen; f. sich parallel auch auf EU-Ebene für eine schärfere Fusionskontrolle einzusetzen; 1 s. a. Antrag „Marktkonzentration in der Lebensmittelkette stoppen – Gerechte Marktstrukturen für Erzeuger und Verbraucher“. https://dserver.bundestag.de/btd/21/060/2106015.pdf. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. g. beim Verfahren der Ministererlaubnis vorzusehen, dass der Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme erhält und im Falle einer Ablehnung der Zustimmung durch den Bundestag die Entscheidung nicht allein durch den Bundeswirtschaftsminister, sondern nur mit Zustimmung der Bundesregierung getroffen werden kann, um zu einer ausgewogeneren Abwägung zu kommen; h. analog zur erweiterten Missbrauchskontrolle in der Energiewirtschaft die Schaffung einer solchen auch für weitere Sektoren wie etwa den Lebensmittelbereich zu prüfen; 2. zur Wahrung unserer Medienvielfalt angesichts des gestiegenen Wettbewerbsdrucks durch digitale Plattformen a. bei den wettbewerbsrechtlichen Rahmenbedingungen für Rundfunkveranstalter deren besondere medienrechtliche Verpflichtungen, insbesondere die Vorgaben des Medienstaatsvertrags zur Sicherung von Medien- und Meinungsvielfalt, angemessen zu berücksichtigen; b. die wettbewerbsrechtlichen Regelungen für Medienunternehmen im GWB und UWG auf ihre Kohärenz zu überprüfen und sicherzustellen, dass Rundfunkunternehmen und audiovisuelle Medien gegenüber Presseverlagen nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden; c. klarzustellen, dass bei der kartellrechtlichen Marktabgrenzung für Werbemärkte der tatsächliche Wettbewerbsdruck durch digitale Angebote und Plattformen angemessen berücksichtigt werden muss; 3. in Bezug auf Nachhaltigkeit und den Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern a. Nachhaltigkeitsaspekte und etwa die Externalisierung von ökologischen und sozialen Kosten ausdrücklich im Wettbewerbsrecht und insbesondere der Missbrauchskontrolle zu berücksichtigen; b. die Befugnisse des Bundeskartellamts im wirtschaftlichen Verbraucherschutz auszuweiten: Bei erheblichen, dauerhaften oder wiederholten Verstößen gegen das Verbraucherrecht, insbesondere das UWG und das AGB-Recht, soll das Bundeskartellamt analog zum GWB ermitteln, Verstöße abstellen, Rückerstattungen anordnen und sanktionieren können. Diese Befugnisse sollen die Rechtsdurchsetzung durch die Verbraucherverbände ergänzen, nicht ersetzen. Die nach UWG und UKlaG klagebefugten Verbände können die Einleitung von Ermittlungen beantragen; eine Ablehnung hat das Bundeskartellamt zu begründen, ein Anspruch auf Einschreiten besteht nicht. In den Verfahren erhalten sie Anhörungs- und Beteiligungsrechte; c. Schäden zu kompensieren, die Verbraucherinnen und Verbraucher durch Kartelle und Wettbewerbsverletzungen entstanden sind, indem der institutionelle Verbraucherschutz finanziell gestärkt wird. Die Kompensation soll in einem angemessenen Verhältnis zu den verhängten Kartellbußen und der erfolgten Vorteilsabschöpfung stehen, die in den Bundeshaushalt eingeflossen sind; 4. zur Erfüllung dieser Aufgaben und angesichts des Bedarfs tiefergehender Analysen V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. a. das Bundeskartellamt für die konsequentere Umsetzung seiner Möglichkeiten mit den entsprechend nötigen Ressourcen auszustatten und personell zu stärken; b. bei der Monopolkommission zusätzliche personelle Kapazitäten bereitzustellen, um insbesondere mehr Ex-Post-Evaluationen vergangener Fusionen durchzuführen, insbesondere auch unter systematischer Berücksichtigung vertikaler Integrationen, und dafür auch die rechtlichen, organisatorischen und datenbezogenen Voraussetzungen zu schaffen. Berlin, den 6. Oktober 2026 Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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