Stellung von Direktverbindungen und Kundenanlagen
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Stellung von Direktverbindungen und Kundenanlagen
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8492
21. Wahlperiode 12.10.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Enrico Komning, Dr. Malte Kaufmann, Marc Bernhard, Bernd
Schattner, Adam Balten und der Fraktion der AfD
Stellung von Direktverbindungen und Kundenanlagen
Die Konstruktion des deutschen Strommarkts weist in den Augen der
Fragesteller schwerwiegende Mängel auf. Der Fokus auf erneuerbare Energien,
insbesondere auf die Windenergie, hat dazu geführt, dass Stromerzeugung und
Stromnutzung örtlich teilweise weit auseinanderfallen. Im Osten und Norden
sind viele Wind- und Solarparks installiert worden, die bei dafür günstigem
Wetter sehr viel Strom erzeugen. Der Stromverbrauch ist in diesen Regionen
jedoch vergleichsweise gering, weil sie dünn besiedelt sind und nicht über
besonders viele große industrielle Stromverbraucher verfügen. Die
Verbrauchszentren liegen hauptsächlich im Süden und Westen (www.klimareporter.de/stro
m/reformbedarf-am-deutschen-stromsystem-waechst).
Nun reicht die Kapazität der deutschen Stromnetze nicht aus, um
Stromüberschüsse aus Windenergie- und Photovoltaikanlagen (WEA und PV-Anlagen)
verlässlich über weite Strecken zu transportieren. Angebot und Nachfrage
können also auf dem deutschen Strommarkt rein physikalisch regelmäßig nicht
zusammenkommen. Trotzdem gibt es in Deutschland laut
Stromnetzzugangsverordnung nur eine einheitliche Strompreiszone (www.bundeswirtschaftsminister
ium.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/aenderung-stromnzv.html). Der
einheitliche Strompreis entsteht, indem Angebot und Nachfrage virtuell
zusammengeführt werden. Die realen Netzkapazitäten werden bei dieser Preisbildung
systematisch ausgeblendet, obwohl das Stromangebot der wetterabhängigen
Produktion aus WEA und PV‑Anlagen physikalisch regelmäßig nicht in das Gebiet
transportiert werden kann, in dem die Nachfrage besteht (www.next-kraftwerk
e.de/energie-blog/kupferplatte-stromnetz).
Diese Fiktion hat zur Folge, dass Stromproduktion und Netzrealität teilweise
massiv auseinanderdriften. Dadurch werden Eingriffe in die
Erzeugungsleistung von Kraftwerken nötig, um Leitungsabschnitte vor einer Überlastung zu
schützen (sogenannter Redispatch). „Droht an einer bestimmten Stelle im Netz
ein Engpass, werden Kraftwerke diesseits des Engpasses angewiesen, ihre
Einspeisung zu drosseln, während Anlagen jenseits des Engpasses ihre
Einspeiseleistung erhöhen müssen. Auf diese Weise wird ein Lastfluss erzeugt, der dem
Engpass entgegenwirkt“ (www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Elektrizi
taetundGas/Versorgungssicherheit/Netzengpassmanagement/Engpassmanagem
ent/Redispatch/start.html).
Was die Kraftwerke diesseits der Engpässe betrifft, bestätigt die
Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage 64 auf Bundestagdrucksache
21/4848, dass allein im Jahr 2025 Strom im Umfang von 9.380 GWh
abgeregelt wurde. Für die Abregelungen haben die Betreiber der betroffenen
Erneuerbare-Energien-Anlagen dabei einen finanziellen Ausgleich in Höhe von
ca. 435 Mio. Euro erhalten.
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ird durch die lektorierte Version ersetzt.
Gleichzeitig mussten jenseits der Engpässe im Rahmen von sogenannten
positiven Redispatch-Maßnahmen rund 9.034 GWh durch Hochregelung von
Kraftwerken zusätzlich eingespeist werden (Antwort der Bundesregierung auf
Frage 79 auf Bundestagdrucksache 21/6244). Dabei ist ein finanzieller
Aufwendungsersatz in Höhe von ca. 2,7 Mrd. Euro an die betroffenen
Kraftwerkbetreiber geflossen.
Die Bundesregierung möchte dieses und ähnliche Probleme insbesondere durch
den Ausbau des Stromnetzes lösen. Dadurch sollen Engpässe im
Übertragungsnetz behoben werden, die durch den Ausbau der erneuerbaren Energien
entstehen (www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/ausbau-stromnetze-2426546).
Schätzungen gehen davon aus, dass bis 2045 ein Bedarf von 328 Mrd. Euro für
die Übertragungsnetze und 323 Mrd. Euro auf der Verteilnetzebene besteht,
sodass sich ein Gesamtbedarf von 651 Mrd. Euro bis 2045 ergibt (www.imk-boec
kler.de/de/faust-detail.htm?sync_id=HBS-009011).
Diese Kosten werden aktuell, sofern nicht aus Zuschüssen aus Steuermitteln
gedeckt, über die Netzentgelte auf alle Stromkunden umgelegt. Es ist also
davon auszugehen, dass die Strategie der Bundesregierung in Zukunft zu noch
weiter steigenden Netzentgelten und in der Folge Strompreisen führen wird.
Nach Schätzungen werden sich die Netzentgelte bis 2045 verdoppeln (www.ew
i.uni-koeln.de/cms/wp-content/uploads/2024/04/2024_04_Abschlussbericht_N
etzentgelte_BW_DE.pdf).
Eine Möglichkeit, die Energieverschwendung durch Abregeln von WEA und
PV-Anlagen auf dem deutschen Strommarkt zu verringern und
Stromüberschüsse lokal zu nutzen, ist die Installation von Direktverbindungen und
Kundenanlagen. Eine Kundenanlage ist ein privates, lokales Stromnetz (wie in
einem Mietshaus oder auf einem Fabrikgelände), das den Strom unabhängig
vom öffentlichen Netzbetreiber intern verteilt. Eine Direktverbindung ist eine
private Stromleitung, die eine einzelne Erzeugungsanlage (z. B. ein Windrad)
direkt mit einem bestimmten Verbraucher (z. B. einer Fabrik) verbindet, ohne
dass der Strom durch das öffentliche Netz fließt. Als Stromleitungen bzw.
Infrastrukturen außerhalb des öffentlichen Netzes sind Direktleitungen und
Kundenanlagen von regulären Netzentgelten befreit.
Wenn Kundenanlagen oder Direktverbindungen Strom direkt vom Erzeuger
abnehmen, drängt dieser gar nicht erst in die überlasteten Engpassknoten des
öffentlichen Netzes. Eine Windenergieanlage muss für diesen Teil nicht
abgeregelt werden – die Energieverschwendung sinkt somit real. Eine regulatorische
Erleichterung dieser Konzepte könnte außerdem dazu führen, dass die
Stromnachfrage gezielt dorthin wandert, wo der Überschuss entsteht (z. B. in den
Norden und Osten). Das in Dummerstorf (Mecklenburg-Vorpommern) geplante
Großrechenzentrum (www.ndr.de/nachrichten/mecklenburg-vorpommern/wind
energie-soll-in-dummerstorf-fuer-datenverkehr-genutzt-werden,dummerstorf-1
06.html) ist nach Auffassung der Fragesteller ein aktuelles Beispiel für
Projekte, die sich aus Investorensicht leichter verwirklichen ließen, wenn
Direktverbindungen oder Kundenanlagen regulatorisch vereinfacht würden.
Die Fragesteller stellen ihre Fragen vor dem Hintergrund einer EuGH-
Entscheidung vom November 2024 und einer BGH-Entscheidung aus dem Mai
2025, die feststellten, dass die deutschen Regeln für Kundenanlagen gegen EU-
Recht verstoßen. Nach EU-Recht müssten für alle Stromerzeuger in der EU die
gleichen Regeln gelten. Das bedeutet, dass nach Meinung des EuGH nun auch
die meisten Kundenanlagen Netzgebühren zahlen müssten (www.tagesscha
u.de/wirtschaft/unternehmen/bundesgerichtshof-energiewirtschaftsgesetz-10
0.html). Der deutsche Gesetzgeber hat im November 2025 reagiert und die
EnWG-Novelle um eine Übergangsregelung zu Bestands-Kundenanlagen bis
2029 ergänzt. Die bisherige Rechtslage wird also für Bestands-Kundenanlagen
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für drei Jahre konserviert. Betreiber bisheriger Kundenanlagen sind in keinem
Falle als Netzbetreiber zu behandeln. Der Gesetzesgeber möchte es damit dem
bisherigen Betreiber der Kundenanlage im Zusammenwirken mit dem
vorgelagerten Netzbetreiber ermöglichen, den Übergangszeitraum zu nutzen, um eine
Einigung zu erzielen (www.vku.de/themen/recht/artikel/uebergangsregelung-fu
er-kundenanlagen-bis-2029/).
Im September 2026 hat der EuGH nun den Begriff der Direktleitungen deutlich
ausgeweitet. Eine Direktleitung setzt demnach weder eine räumliche
Begrenzung auf den Erzeugungsstandort noch einen fehlenden Anschluss des Kunden
an das öffentliche Netz voraus. Dies dürfte neue Spielräume für
Direktbelieferungsmodelle eröffnen (www.zfk.de/energie/strom/direktleitung-eugh-mieterstr
om-industrie-direktversorgung).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Direktleitungen nach § 3 Nr. 27 EnWG sind der
Bundesregierung in den einzelnen Bundesländern aktuell bekannt (bitte nach
Bundesländern und Spannungsebenen aufschlüsseln)?
a) Wie viele dieser Direktleitungen verbinden kleine und
Kleinstunternehmen mit einem Energieversorger?
b) Wie viele dieser Direktleitungen verbinden mittlere Unternehmen mit
einem Energieversorger?
c) Wie viele dieser Direktleitungen verbinden große Unternehmen mit
einem Energieversorger?
d) Wie viele Direktleitungen sind im laufenden Jahr genehmigt worden
oder befinden sich aktuell in einem Genehmigungsverfahren?
2. Über welche aggregierte installierte Leistung verfügen die an diese
Direktleitungen angeschlossenen Erzeugungsanlagen nach Kenntnis der
Bundesregierung in den einzelnen Bundesländern, und welche jährliche
Strommenge wurde über diese Direktleitungen in den Jahren 2020 bis
2025 jeweils transportiert?
a) Welche aggregierte installierte Leistung und welche Strommenge
entfallen dabei auf kleine und Kleinstunternehmen?
b) Welche aggregierte installierte Leistung und welche Strommenge
entfallen dabei auf mittlere Unternehmen?
c) Welche aggregierte installierte Leistung und welche Strommenge
entfallen dabei auf Großunternehmen?
d) Welche aggregierte Leistung ist im laufenden Jahr genehmigt worden
oder befindet sich aktuell in einem Genehmigungsverfahren?
3. Wie viele Kundenanlagen nach § 3 Nr. 65 EnWG sind der
Bundesregierung in den einzelnen Bundesländern aktuell bekannt (bitte nach
Bundesländern aufschlüsseln)?
4. Wie viele Kundenanlagen nach § 3 Nr. 66 EnWG sind der
Bundesregierung in den einzelnen Bundesländern aktuell bekannt (bitte nach
Bundesländern aufschlüsseln)?
a) Wie viele dieser Kundenanlagen versorgen kleine und
Kleinstunternehmen mit Strom?
b) Wie viele dieser Kundenanlagen versorgen mittlere Unternehmen mit
Strom?
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c) Wie viele dieser Kundenanlagen versorgen große Unternehmen mit
Strom?
d) Wie viele Kundenanlagen sind in diesem Jahr genehmigt worden oder
befinden sich aktuell in einem Genehmigungsverfahren?
5. Über welche aggregierte installierte Leistung verfügen die Kundenanlagen
nach § 3 Nr. 65 und nach § 3 Nr. 66 nach Kenntnis der Bundesregierung
in den einzelnen Bundesländern (bitte nach Energieträgern aufgliedern),
und welche jährliche Strommenge wurde durch sie in den Jahren 2020 bis
2025 jeweils erzeugt?
a) Welche aggregierte installierte Leistung und welche Strommenge
entfallen dabei auf kleine und Kleinstunternehmen?
b) Welche aggregierte installierte Leistung und welche Strommenge
entfallen dabei auf mittlere Unternehmen?
c) Welche aggregierte installierte Leistung und welche Strommenge
entfallen dabei auf Großunternehmen?
d) Welche aggregierte Leistung ist im laufenden Jahr genehmigt worden
oder befindet sich aktuell in einem Genehmigungsverfahren?
6. Hält die Bundesregierung die Erleichterung der Einrichtung von
Kundenanlagen oder Direktverbindungen für ein geeignetes Instrument, um die
Notwendigkeit von Redispatch-Maßnahmen langfristig zu verringern, und
wie begründet sie ihre Antwort?
7. Führt der Betrieb von Direktleitungen und Kundenanlagen nach Kenntnis
oder Schätzung der Bundesregierung zu einer Netzentlastung, und wenn
ja, in welchem Umfang?
8. Führt der Betrieb der Direktleitungen und Kundenanlagen nach Kenntnis
oder Schätzung der Bundesregierung zu einer Verringerung der
notwendigen Redispatch-Maßnahmen?
a) Wenn ja, in welchem Umfang?
b) Wenn ja, welche Einsparungen sind damit für die Netzbetreiber und
letztendlich die Stromkunden verbunden?
9. Führt der Betrieb der Direktleitungen und Kundenanlagen nach Kenntnis
oder Schätzung der Bundesregierung zu einer Verringerung des
notwendigen Netzausbaus, und wenn ja, in welchem technischen und finanziellen
Umfang?
10. Plant die Bundesregierung, die Einrichtung von Direktverbindungen
regulatorisch zu vereinfachen bzw. sich auf EU-Ebene für eine Lockerung der
rechtlichen Vorgaben bzw. Ausnahmeregelungen einzusetzen?
a) Wenn ja, wann und auf welche Art und Weise?
b) Wenn nein, warum nicht?
11. Plant die Bundesregierung, die Einrichtung von Kundenanlagen
regulatorisch zu vereinfachen bzw. sich auf EU-Ebene für eine Lockerung der
rechtlichen Vorgaben bzw. Ausnahmeregelungen einzusetzen?
a) Wenn ja, wann und auf welche Art und Weise?
b) Wenn nein, warum nicht?
12. Sieht die Bundesregierung angesichts der Urteile von EuGH und BGH
(siehe Vorbemerkung) auch selbst einen Reformbedarf bei den
technischen Anschlussbedingungen der Netzbetreiber, um insbesondere kleinen
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und mittleren Unternehmen den Nachweis der rechtssicheren
Netztrennung bei Direktleitungen zu erleichtern?
a) Wenn ja, welchen Bedarf sieht die Bundesregierung, und inwiefern
weicht die Sicht der Bundesregierung von der in den einschlägigen
Urteilen geäußerten ab?
b) Wenn nicht, warum nicht?
13. Hat die Bundesregierung Kenntnisse oder Schätzungen zu der Anzahl an
Unternehmen, die den Bau einer Direktleitung oder die Einrichtung einer
Kundenanlage aufgrund von technischen oder rechtlichen Bedenken der
zuständigen Verteilnetzbetreiber abgebrochen oder nicht realisiert haben,
und wenn ja, wie viele Unternehmen waren das und welche
Unternehmensgröße hatten sie jeweils?
14. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten fünf Jahren
Verfahren zur Überprüfung des Status einer Kundenanlage oder einer
Direktleitung durch die Bundesnetzagentur oder andere Behörden, und wenn ja,
wie viele waren es und wie viele davon endeten mit einer Aberkennung
dieses Status?
15. Wie schätzt die Bundesregierung die Wirkung des EuGH- und des BGH-
Urteils (siehe Vorbemerkung) ein, wonach zahlreiche Infrastrukturen in
Zukunft nicht mehr als Kundenanlagen zählen dürften?
a) Wie werden sich die Urteile bzw. ihre Umsetzung nach Ansicht der
Bundesregierung auf die Ausnutzung lokaler Stromüberschüsse
auswirken?
b) Wie werden sich die Urteile bzw. ihre Umsetzung nach Ansicht der
Bundesregierung auf den Umfang und die Kosten der notwendigen
Redispatch-Maßnahmen auswirken?
c) Wie werden sich die Urteile bzw. ihre Umsetzung nach Ansicht der
Bundesregierung auf die Wirtschaftlichkeit der Unternehmen
auswirken, die bisher von einer Kundenanlage beliefert wurden?
16. Plant die Bundesregierung konkrete Anschlussregelungen oder
Gesetzesinitiativen für den Zeitraum nach dem Auslaufen der aktuellen
Übergangsregelung für Kundenanlagen am 31. Dezember 2028, um Investoren
langfristige Planungssicherheit zu garantieren, und wenn ja, welche?
17. Hat die Bundesregierung angesichts des in der Vorbemerkung genannten
Urteils des EuGH aus dem September 2026 Pläne zur Neugestaltung der
Regulierungen zu Direktverbindungen und oder Kundenanlagen?
a) Plant die Bundesregierung, die Ausweitung des Begriffs der
Direktleitungen umzusetzen, und wenn ja, wie?
b) Plant die Bundesregierung eine Erleichterung der Umwidmung von
Kundenanlagen in Direktleitungen, und wenn ja, in welcher Form?
Berlin, den 8. Oktober 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
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ISSN 0722-8333
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