Senkung der Stromkosten, Schutz der Verbraucher
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Senkung der Stromkosten, Schutz der Verbraucher
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8708
21. Wahlperiode 19.10.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Michael Kellner, Dr. Alaa Alhamwi, Dr. Sandra Detzer,
Julian Joswig, Sandra Stein, Katrin Uhlig, Dr. Till Steffen und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Senkung der Stromkosten, Schutz der Verbraucher
Als „Treuestrafe“ wird die Praxis bezeichnet, dass Energieversorger
Bestandskundinnen und -kunden außerhalb der Grundversorgung systematisch höhere
Preise berechnen als Neukundinnen und -kunden für dieselbe Leistung
desselben Anbieters. Eine im Jahr 2026 von der RWTH Aachen erstellte Kurzstudie
hat einen durchschnittlichen Aufschlag von rund 47 Prozent (rund 13 ct/kWh)
für Bestandskundinnen und -kunden gegenüber dem jeweils günstigsten
Neukundentarif desselben Anbieters festgestellt (www.rwth-aachen.de/cms/root/wi
r/aktuell/pressemitteilungen/maerz-2026/~bsfped/rwth-studie-
bestandskundenzahlen-im-st/).
Rund 89,7 Prozent der untersuchten Preisanpassungsschreiben begründeten
Erhöhungen mit gestiegenen Beschaffungskosten, obwohl dieselben Kosten im
Betrachtungszeitraum 2023/2024 real um rund 31,9 Prozent gesunken waren.
Die Studie findet zudem eine asymmetrische Weitergabe von Kostensenkungen
zwischen Neu- und Bestandskunden. Das bundesweite Einsparpotenzial durch
einen Wechsel zum jeweils günstigsten eigenen Tarif wird in der Studie mit
rund 11 Mrd. Euro pro Jahr über alle Kundensegmente angegeben.
Andere europäische Staaten haben in den vergangenen Jahren regulatorische
Instrumente gegen vergleichbare Praktiken eingeführt. Im Vereinigten
Königreich begrenzt die Regulierungsbehörde Ofgem seit 2019 auf gesetzlicher
Grundlage die Preise für Haushaltskundinnen und -kunden auf Standardtarifen
(www.ofgem.gov.uk/energy-regulation/domestic-and-non-domestic/energy-pri
cing-rules/energy-price-cap/energy-price-cap-default-tariff-levels). In Italien
betreibt die Regulierungsbehörde ARERA seit 2018 mit dem „Portale Offerte“
ein zentrales, kostenloses Vergleichsportal für alle aktiven Strom- und
Gasangebote (www.ilportaleofferte.it/portaleOfferte/it/portale_offerte.page). In
Österreich verpflichtet das Elektrizitätswirtschaftsgesetz inzwischen Versorger,
ein nicht unerhebliches Absinken der Beschaffungskosten binnen sechs
Monaten an Bestandskundinnen und -kunden mit unbefristeten Verträgen
weiterzugeben.
Nach Auffassung der Fragesteller verfügt die Bundesnetzagentur bereits nach
geltendem Recht über mehrere Kompetenzen, die gegen intransparente
Preisanpassungen genutzt werden könnten (unter anderem § 41 Absatz 5, § 40
Absatz 5, § 41c sowie §§ 35, 63 und 69 EnWG), ohne dass es hierfür einer
Gesetzesänderung bedürfte. Die Fragesteller wollen mit dieser Kleinen Anfrage
sowohl den Kenntnisstand der Bundesregierung zum Ausmaß der Problematik als
auch ihre Haltung zu bestehenden und möglichen weiteren regulatorischen
Instrumenten ermitteln.
Vorabfassung - w
ird durch die lektorierte Version ersetzt.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Ist der Bundesregierung das Phänomen systematisch höherer Preise für
Bestandskundinnen und -kunden gegenüber Neukundinnen und -kunden
im Strom- und Gasmarkt außerhalb der Grundversorgung („Tease and
Squeeze“) bekannt, und wie schätzt sie dessen Ausmaß ein?
2. Liegen der Bundesregierung eigene Daten, Auswertungen oder
Untersuchungen zur durchschnittlichen Preisdifferenz zwischen Neukunden-
und Bestandskundentarifen im Strommarkt vor, und wenn ja, zu welchem
Ergebnis kommen diese?
3. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus den Ergebnissen der
Studie der RWTH-Aachen (2026), wonach Bestandskundinnen und -kunden
im Schnitt rund 47 Prozent (rund 13 ct/kWh) mehr zahlen als beim jeweils
günstigsten Neukundentarif desselben Anbieters?
4. Sind der Bundesregierung Untersuchungen bekannt, wonach sinkende
Beschaffungskosten deutlich langsamer und in geringerem Umfang an
Bestandskundinnen und -kunden als an Neukundinnen und -kunden
weitergegeben werden?
Welche Schlüsse zieht sie daraus?
5. Wie viele Beschwerden zu Preisanpassungen bzw. zu Preisdifferenzen
zwischen Neu- und Bestandskundinnen und -kunden sind nach Kenntnis
der Bundesregierung bei der Bundesnetzagentur und der
Schlichtungsstelle Energie e.V. in den Jahren 2022 bis 2025 jeweils eingegangen (bitte
nach Jahr und Stelle aufschlüsseln)?
6. Sind der Bundesregierung darüber hinaus – etwa aus veröffentlichten
Berichten – vergleichbare Erkenntnisse der Verbraucherzentralen bekannt?
7. Wie viele Aufsichtsverfahren hat die Bundesnetzagentur seit dem Urteil
des Bundesgerichtshofs vom 21. Oktober 2025 (EnZR 97/23) wegen
unzureichender Anlassbegründung oder fehlender Nachrechenbarkeit von
Preisanpassungen nach § 41 Absatz 5 EnWG eingeleitet?
8. In wie vielen Fällen hat die Bundesnetzagentur seit dem Beschluss des
Bundesgerichtshofs vom 10. September 2024 (EnVR 75/23) eine
Rückerstattung zu Unrecht erhobener Beträge nach § 65 Absatz 1 EnWG
angeordnet, und in welcher Gesamthöhe?
9. Plant die Bundesnetzagentur nach Kenntnis der Bundesregierung, die
durch die genannte Rechtsprechung präzisierten Anforderungen an
Preisanpassungsschreiben systematisch, das heißt marktweit und nicht nur im
Einzelfall, zu überprüfen?
10. Sieht die Bundesregierung Anpassungsbedarf bei den Kontroll-,
Auskunfts- oder Sanktionsmöglichkeiten der Bundesnetzagentur
gegenüber Energieversorgern, die wiederholt gegen § 41 Absatz 5 EnWG
verstoßen?
11. Erwägt die Bundesregierung, gegenüber der Bundesnetzagentur
anzuregen, im Wege einer Festlegung nach § 40 Absatz 5 EnWG einen
gesonderten Ausweis der Vertriebsmarge auf Stromrechnungen vorzuschreiben?
12. Plant die Bundesregierung eine gesetzliche Pflicht zur sogenannten Best-
Tarif-Mitteilung im Energiemarkt, das heißt einen mindestens jährlichen
aktiven Hinweis auf den jeweils günstigsten eigenen Tarif, wie sie im
Telekommunikationsbereich bereits seit 2021 in § 57 Absatz 3 des
Telekommunikationsgesetzes (TKG) verankert ist?
Vorabfassung - w
ird durch die lektorierte Version ersetzt.
13. Falls die Bundesregierung eine solche Pflicht nicht plant, welche
sachlichen Gründe sprechen aus ihrer Sicht gegen eine Übertragung dieses
telekommunikationsrechtlichen Instruments auf den Energiemarkt?
14. Plant die Bundesregierung eine Pflicht zur Angabe des nach Bonus- oder
Rabattzeitraum dauerhaft geltenden Preises in der Tarifwerbung von
Energieversorgern, um zu verhindern, dass Lockangebote den tatsächlich zu
zahlenden Dauerpreis verschleiern?
a) Wenn ja, bis wann plant die Bundesregierung eine entsprechende
Regelung?
b) Wenn nein, warum nicht?
15. Plant die Bundesregierung, im Rahmen der bestehenden Zuständigkeit der
Bundesnetzagentur nach § 41c EnWG auf die Einrichtung von
Vergleichsportalen hinzuwirken bzw. ein solches zu zertifizieren, das neben
Neuverträgen auch Bestandstarife abbildet?
a) Wenn ja, bis wann?
b) Wenn nein, warum nicht?
16. Erhebt die Bundesnetzagentur im Rahmen ihres jährlichen
Monitoringberichts nach § 63 EnWG bereits heute Preisdaten getrennt nach Neu- und
Bestandskundinnen und -kunden?
Wenn nein, plant die Bundesregierung eine entsprechende Ergänzung?
17. Welche Daten liegen der Bundesregierung oder der Bundesnetzagentur zu
durchschnittlichen Vertriebsmargen von Energieversorgern, getrennt nach
Neu- und Bestandskundengeschäft, vor?
18. Plant die Bundesregierung, Energieversorger zu einer nach
Kundengruppen segmentierten Meldung ihrer Vertriebsmargen an die
Bundesnetzagentur zu verpflichten, mit aggregierter Veröffentlichung im bestehenden
Monitoringbericht?
a) Wenn ja, bis wann?
b) Wenn nein, warum nicht?
19. Plant die Bundesregierung die Einrichtung eines öffentlichen, staatlich
betriebenen oder zertifizierten Vergleichsportales für alle aktiven Stromtarife
nach dem Vorbild des italienischen „Portale Offerte“?
a) Wenn ja, bis wann?
b) Wenn nein, warum nicht?
20. Prüft die Bundesregierung ein Verbot exklusiver Neukundentarife für den
deutschen Strommarkt nach dem Vorbild des britischen „Ban on
Acquisition-only Tariffs“?
a) Wenn ja, bis wann ist mit einem Ergebnis der Prüfung zu rechnen?
b) Wenn nein, warum nicht?
21. Unterstützt die Bundesregierung die Einführung eines gesetzlichen
Gleichbehandlungsgebots, wonach allgemein zugänglich gemachte
Angebote eines Anbieters auch Bestandskundinnen und -kunden derselben
Verbrauchsklasse im selben Netzgebiet offenstehen müssen?
a) Wenn ja, bis wann ist mit einer gesetzlichen Umsetzung durch die
Bundesregierung zu rechnen?
b) Wenn nein, warum nicht?
Vorabfassung - w
ird durch die lektorierte Version ersetzt.
22. Unterstützt die Bundesregierung die Einführung einer an
Beschaffungskosten und regulierte Preisbestandteile gekoppelten Preisobergrenze für
Haushaltskundinnen und -kunden außerhalb der Grundversorgung, nach
dem Vorbild des britischen Default Tariff Cap?
a) Wenn ja, bis wann ist mit einer gesetzlichen Umsetzung durch die
Bundesregierung zu rechnen?
b) Wenn nein, warum nicht?
23. Plant die Bundesregierung eine Regelung nach Vorbild des
österreichischen § 21 ElWG („Günstiger-Strom-Gesetz“) einzuführen, welche
Versorger dazu verpflichtet, ein nicht unerhebliches Absinken der
Beschaffungskosten binnen sechs Monaten an Endkundinnen und -kunden mit
unbefristeten Lieferverträgen weitergeben?
a) Wenn ja, bis wann?
b) Wenn nein, warum nicht?
24. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche
Preisdifferenz zwischen Grundversorgungstarifen und den günstigsten
verfügbaren Sondervertragstarifen für Haushaltskundinnen und -kunden,
jeweils im ersten Halbjahr 2025 und in den Jahren 2020 bis 2025?
25. Wie viele Haushalte bezogen zum Stichtag zuletzt verfügbarer Daten
Strom aus der Grundversorgung, und wie hat sich diese Zahl in den
letzten fünf Jahren entwickelt?
26. Plant die Bundesregierung, das in § 36 EnWG für die Grundversorgung
bereits geltende Diskriminierungsverbot auch auf Sonderverträge
außerhalb der Grundversorgung auszuweiten?
a) Wenn ja, bis wann?
b) Wenn nein, warum nicht?
27. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus den in der Vorbemerkung
beschriebenen internationalen Beispielen des Vereinigten Königreichs,
Italiens und Österreichs für die Weiterentwicklung des deutschen
Rechtsrahmens?
28. Wird die Bundesregierung beim Bundeskartellamt eine
Sektoruntersuchung nach § 32e des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zum deutschen Strom-Endkundenmarkt anregen, um
mögliche strukturelle Wettbewerbsprobleme im Zusammenhang mit „Tease
and Squeeze“ zu untersuchen?
a) Wenn ja, bis wann?
b) Wenn nein, warum nicht?
29. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Personen und
Haushalte vor, die strukturell zu viel für ihren Strom zahlen müssen,
sowohl in der Grundversorgung als auch in alten Bestandstarifen, und
welche Schlüsse zieht sie daraus?
30. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, in welchem
Umfang Haushalte, die von Energiearmut betroffen sind (etwa durch
Zahlungsrückstände, Sperrandrohungen oder aus Kostengründen
eingeschränktes Heizen), gleichzeitig in überdurchschnittlich teuren
Bestandstarifen oder der Grundversorgung verbleiben und welche Schlüsse zieht
sie daraus?
31. Welche Informationen liegen der Bundesregierung dazu vor, ob
Verbraucherinnen und Verbraucher mit geringer digitaler Affinität oder einge-
Vorabfassung - w
ird durch die lektorierte Version ersetzt.
schränkten Sprachkenntnissen überproportional in ungünstigen
Bestandstarifen verbleiben, weil Vergleichs- und Wechselportale sowie
Tarifwechsel überwiegend online und in deutscher Sprache abgewickelt werden, und
welche Schlüsse zieht sie daraus?
Berlin, den 5. Oktober 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
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ird durch die lektorierte Version ersetzt.
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ISSN 0722-8333
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