Hochpathogene Aviäre Influenza in der Saison 2025/2026 - Tiergesundheit, Tierschutz, Impfstrategie und Verhältnismäßigkeit staatlicher Bekämpfungsmaßnahmen (Antwort zu Drs. 21/8197)
Text
Hochpathogene Aviäre Influenza in der Saison 2025/2026 - Tiergesundheit, Tierschutz, Impfstrategie und Verhältnismäßigkeit staatlicher Bekämpfungsmaßnahmen (Antwort zu Drs. 21/8197)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8773
21. Wahlperiode 22.10.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Hess, Carina Schießl, Andreas
Bleck, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/8197 –
Hochpathogene Aviäre Influenza in der Saison 2025/2026 –
Tiergesundheit, Tierschutz, Impfstrategie und Verhältnismäßigkeit staatlicher
Bekämpfungsmaßnahmen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI), auch als „Geflügelpest“
bezeichnet, verursacht in Deutschland seit mehreren Jahren wiederkehrende
Ausbrüche bei gehaltenen Vögeln sowie zahlreiche Nachweise in
Wildvogelpopulationen. Das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) berichtete am 30. Oktober
2025 von einer deutlichen Zunahme der Fallzahlen gegenüber der Vorwoche
und bezeichnete das Geschehen als dynamisch. In seiner Risikoeinschätzung
vom 12. Dezember 2025 bewertete das FLI das Risiko für Infektionen bei
Wildvögeln und gehaltenen Vögeln weiterhin als hoch. Das
Seuchengeschehen bei Kranichen sei zu diesem Zeitpunkt zwar weitgehend abgeklungen, das
Virus habe jedoch weiterhin in der Wildvogelpopulation zirkuliert (www.fl
i.de/de/aktuelles/kurznachrichten/neues-einzelansicht/aktuelle-karte-zur-geflu
egelpest-verdeutlicht-dynamisches-geschehen/; www.fli.de/de/aktuelles/kurzn
achrichten/neues-einzelansicht/aktuelle-risikoeinschaetzung-gefluegelpest-vog
elgrippe-weiterhin-hohes-risiko-fuer-gefluegelpest/).
Nach der Risikoeinschätzung des Friedrich-Loeffler-Instituts zur
Hochpathogenen Aviären Influenza H5 mit Stand vom 7. Juli 2026 war für Juli 2026 mit
einem niedrigen Niveau der Nachweise von HPAI-Viren des Subtyps H5 bei
Geflügel und Wildvögeln zu rechnen. Das Risiko der Ausbreitung in
Wasservogelpopulationen und des Eintrags in Geflügelhaltungen und sonstige
Vogelbestände wurde regional als gering bis mäßig bewertet. Die saisonale
Entspannung ändert nach Auffassung der Fragesteller nichts an der Notwendigkeit, die
Erfahrungen aus dem Ausbruchsgeschehen 2025/2026 auszuwerten und
rechtzeitig vor dem Herbstzug der Wildvögel belastbare Präventions- und
Bekämpfungsmaßnahmen festzulegen (www.fli.de/de/publikationen/risikobewertun
gen/).
Die Bekämpfung von HPAI erfolgt auf Grundlage des unionsrechtlichen
Tiergesundheitsrechts, des Tiergesundheitsgesetzes und der Geflügelpest-
Verordnung. Zu den möglichen Maßnahmen gehören Verbringungsbeschränkungen,
Schutz- und Überwachungszonen, Biosicherheitsvorgaben,
Aufstallungsanordnungen und die Tötung von Vögeln in betroffenen Beständen. Die
Durchführung der Tierseuchenbekämpfung obliegt grundsätzlich den zuständigen
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung
und Heimat vom 22. Oktober 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Behörden der Länder. Der Bund verfügt jedoch über wesentliche Regelungs-,
Koordinierungs-, Forschungs- und Beratungskompetenzen. Das FLI ist als
Bundesoberbehörde insbesondere für die wissenschaftliche Risikobewertung,
Referenzdiagnostik und epidemiologische Forschung zuständig. Das Tier
SeuchenInformationsSystem ermöglicht die Recherche amtlicher
Tierseuchendaten; zugleich weist das FLI darauf hin, dass die Tierseuchenbekämpfung in
Deutschland durch die Länder durchgeführt wird (www.fli.de/de/service/infor
mationssysteme-und-datenbanken/tsis/).
Die Tötung vollständiger Geflügelbestände kann zur Eindämmung eines
Ausbruchsgeschehens erforderlich sein. Sie führt jedoch auch zum Tod von
Tieren, bei denen weder eine Infektion noch klinische Symptome individuell
nachgewiesen wurden. Die Verhältnismäßigkeit solcher Maßnahmen bedarf
nach Auffassung der Fragesteller daher einer fortlaufenden fachlichen
Überprüfung. Dabei ist in den Augen der Fragesteller insbesondere zu untersuchen,
unter welchen epidemiologischen Voraussetzungen betriebliche
Unterteilungen, zusätzliche Diagnostik, risikobasierte Teilbestandsmaßnahmen,
Impfungen oder andere differenzierte Instrumente die Zahl der zu tötenden Tiere
verringern können, ohne die wirksame Tierseuchenbekämpfung zu
beeinträchtigen.
Auch länger andauernde Aufstallungsanordnungen können Zielkonflikte
zwischen Tierseuchenbekämpfung und Tierschutz hervorrufen. Dies betrifft
insbesondere Freiland- und Ökohaltungen, deren Haltungskonzepte auf
Auslaufmöglichkeiten ausgerichtet sind. Eine längerfristige Einschränkung des
Auslaufs kann das Verhalten und die Tiergesundheit beeinflussen sowie
wirtschaftliche und kennzeichnungsrechtliche Folgen für die betroffenen Betriebe
verursachen. Aus Sicht der Fragesteller ist deshalb zu klären, anhand welcher
Kriterien der seuchenhygienische Nutzen von Aufstallungsmaßnahmen
bestimmt wird, wie ihre räumliche Ausdehnung und Dauer festgelegt werden
und welche Erkenntnisse dem Bund zu den tierschutzrelevanten Folgen
vorliegen.
Die Delegierte EU-Verordnung 2023/361 der Kommission konkretisiert die
unionsrechtlichen Vorschriften für die Verwendung bestimmter
Tierarzneimittel zur Prävention und Bekämpfung gelisteter Seuchen. Sie enthält auch
Voraussetzungen für Impfungen gegen HPAI und die damit verbundenen
Überwachungs-, Verbringungs- und Dokumentationsmaßnahmen (https://eur-lex.euro
pa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02023R0361-20260602).
Impfungen können Biosicherheitsmaßnahmen und epidemiologische
Überwachung nicht ersetzen. Sie können jedoch Bestandteil einer kombinierten
Bekämpfungsstrategie sein. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit
betont, dass eine Überwachung nach der Impfung erforderlich ist, um
Infektionen frühzeitig zu erkennen, die Seuchenfreiheit nachzuweisen und eine
sichere Verbringung von Vögeln und Geflügelerzeugnissen zu ermöglichen. Die
Ausgestaltung eines Impfprogramms ist deshalb untrennbar mit Fragen der
Diagnostik, der Überwachungsintensität, der Kosten, der Handelsfähigkeit
und der Unterscheidung zwischen geimpften und infizierten Tieren verbunden
(www.efsa.europa.eu/de/news/avian-influenza-post-vaccination-surveillance-k
ey-safe-movement-birds).
Die Fraktion der AfD befasste sich bereits in der 20. Wahlperiode mit der
Entwicklung von Impfstoffen gegen die Vogelgrippe, der Anpassung aviärer
Influenzaviren an Säugetiere und den Maßnahmen und Entschädigungen bei
Geflügelpestausbrüchen. In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/12689 teilte die damalige Bundesregierung mit, eine Bund-
Länder-Arbeitsgruppe der Taskforce Tierseuchenbekämpfung erarbeite
Handlungsempfehlungen zu möglichen Impfstrategien sowie Kosten-Nutzen-
Analysen. Die Bundesregierung bewertete Impfstoffe, die eine Unterscheidung
zwischen geimpften und infizierten Tieren ermöglichen, als besonders
zielführend (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/12689).
Mit dem Antrag „Vogelgrippe wirksam bekämpfen – Geflügelbestände durch
Impfungen und gezielte Maßnahmen schützen“ auf
Bundestagsdrucksache 21/3837 forderte die Fraktion der AfD in der 21. Wahlperiode unter
anderem die Vorbereitung eines nationalen Impfkonzepts, die Prüfung geeigneter
Impfstoffe, eine Verbesserung der Biosicherheit und des
Wildvogelmonitorings sowie einen jährlichen Lagebericht zur Entwicklung der Aviären
Influenza und zu ihren wirtschaftlichen Auswirkungen.
Aus dem Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
auf Bundestagsdrucksache 21/4426 geht hervor, dass im Rahmen der
Ausschussberatung seitens der Koalitionsfraktionen auf Arbeiten der
Bundesregierung an einer Impfstrategie sowie auf Prüfungen kommerziell entwickelter
Impfstoffe durch das FLI verwiesen wurde. Ferner wurde erklärt, eine
Anhebung der Entschädigungshöchstgrenzen sei bereits beschlossen worden.
Angaben zum konkreten Auftrag, zum Bearbeitungsstand, zum vorgesehenen
Anwendungsbereich, zu den Kosten und zum Zeitplan der angesprochenen
Impfstrategie sind dem Ausschussbericht nicht zu entnehmen.
Vor diesem Hintergrund besteht bei den Fragestellern ein parlamentarisches
Interesse daran, die seit der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/12689 erzielten Arbeitsergebnisse, den
Stand der in der Ausschussberatung erwähnten Impfstrategie und die
Erfahrungen aus der Saison 2025/2026 zu ermitteln. Darüber hinaus ist für sie zu
klären, anhand welcher Kriterien die Bundesregierung die Wirksamkeit und
Verhältnismäßigkeit der bisherigen Bekämpfungsmaßnahmen bewertet,
welche Kosten durch diese Maßnahmen entstehen und welche Möglichkeiten
bestehen, Tierverluste unter Wahrung eines wirksamen Tierseuchenschutzes
zu verringern.
1. Wie viele Ausbrüche von HPAI wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung seit dem 1. Januar 2020 bei
a) gewerblich gehaltenem Geflügel,
b) nicht gewerblich gehaltenem Geflügel,
c) sonstigen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und
d) Wildvögeln
amtlich festgestellt, und wie verteilen sich diese Feststellungen nach
Jahren, Ländern, Tierarten und Haltungsformen?
Auf die Anlage zu Frage 1 wird verwiesen.*
2. Wie viele gehaltene Vögel wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
seit dem 1. Januar 2020 infolge eines amtlich festgestellten HPAI-
Ausbruchs getötet, und wie verteilen sich diese Tiere nach Jahren, Ländern,
Tierarten und Haltungsformen?
Bei einem amtlich bestätigten Ausbruch der Hochpathogenen Aviären
Influenza (HPAI) sind gehaltene Vögel der betroffenen Haltung nach EU-Recht
grundsätzlich zu töten. Für den Vollzug sind die zuständigen Behörden in den
Ländern verantwortlich. Nach der Tötung und unschädlichen Beseitigung der Tiere
kann ein Antrag auf Gewährung einer Finanzhilfe für Notfallmaßnahmen im
Rahmen der EU-Kofinanzierung gestellt werden. Da die Antragstellung im
Ermessen der Länder liegt, sind die nachfolgenden Angaben nicht als vollständig
anzusehen.
Nach Kenntnis der Bundesregierung wurde für die Jahre 2020 bis 2023 eine
Entschädigung für 4 919 963 Tiere beantragt (darunter Legehennen, Masthähn-
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/8773 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
chen, Zuchthühner, Enten, Gänse, Truthähne sowie sonstige Geflügelarten).
Die jährliche Aufschlüsselung stellt sich wie folgt dar:
– 2020: 47 136 Tiere
– 2021: 2 178 683 Tiere
– 2022: 1 953 930 Tiere
– 2023: 740 214 Tiere
Für die Jahre ab 2024 können keine Angaben gemacht werden, da die
entsprechenden Antragsverfahren noch nicht abgeschlossen sind. Eine Differenzierung
nach Haltungsformen erfolgt bei der Antragstellung nicht. Eine
länderspezifische Aufteilung der Daten erfolgt ebenfalls nicht.
Darüber hinaus sind über das TierSeuchenInformationsSystem des Friedrich-
Loeffler-Instituts (www.tsis.fli.de) und die Internetseite der World Organisation
for Animal Health (WOAH – www.woah.org) weitere Informationen zu HPAI-
Ausbrüchen verfügbar.
3. Bei wie vielen HPAI-Ausbrüchen in Geflügelhaltungen seit dem 1.
Januar 2020 konnte nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen
epidemiologischer Untersuchungen ein wahrscheinlicher Eintragsweg bestimmt
werden, und welche Eintragswege wurden dabei jeweils festgestellt?
Die epidemiologischen Untersuchungen zum Eintragsweg werden bei HPAI-
Ausbrüchen von den zuständigen Behörden der Länder durchgeführt. Nach
Kenntnis der Bundesregierung wird in vielen Fällen ein direkter oder indirekter
Kontakt zu Wildvögeln vermutet.
4. Bei wie vielen der in Frage 3 erfragten Ausbrüche wurden jeweils
a) unmittelbare oder mittelbare Wildvogelkontakte,
b) Personenverkehr,
c) Fahrzeugverkehr,
d) Tiertransporte,
e) Futtermittel oder Einstreu,
f) Gerätschaften,
g) betriebliche Querverbindungen oder
h) sonstige Ursachen
als wahrscheinlicher Eintragsweg bewertet?
Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
5. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung aus der epidemiologischen
Auswertung der seit dem 1. Januar 2020 festgestellten HPAI-Ausbrüche
für die Weiterentwicklung der Biosicherheit gewonnen, und welche
Änderungen von Bundesrecht, fachlichen Empfehlungen oder
Vollzugshinweisen wurden daraus abgeleitet?
Die Weiterentwicklung der Biosicherheitskonzepte in den landwirtschaftlichen
Betrieben erfolgt kontinuierlich. In diesen laufenden Prozess fließen etwaige
neue wissenschaftliche Erkenntnisse ein. Seit dem 1. Januar 2020 wurden keine
Änderungen am diesbezüglichen Bundesrecht, an fachlichen Empfehlungen
oder Vollzugshinweisen vorgenommen.
6. Welche wissenschaftlichen Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu
den Auswirkungen einer länger als vier, acht beziehungsweise zwölf
Wochen andauernden Aufstallung auf Verhalten, Tiergesundheit und
Tierwohl von Legehennen, Mastgeflügel, Puten, Enten und Gänsen vor?
Der Bundesregierung liegen keine dahingehenden wissenschaftlichen
Erkenntnisse vor.
7. Welche fachlichen Empfehlungen hat das FLI seit dem 1. Januar 2025
gegenüber dem Bund oder den Ländern zur Anordnung, räumlichen
Abgrenzung, Dauer und Aufhebung von Aufstallungsmaßnahmen
abgegeben?
Das Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit (Friedrich-Loeffler-Institut –
FLI) veröffentlicht auf seiner Internetseite in regelmäßigen Abständen
Risikoeinschätzungen zur HPAI mit generellen Aussagen. Das Risikomanagement
liegt bei den jeweiligen zuständigen Behörden in den Ländern, die auf Basis
der Risikoeinschätzung des FLI die konkreten Maßnahmen (z. B. Aufstallung)
abhängig vom lokalen Risiko vor Ort kontinuierlich anpassen.
8. Anhand welcher messbaren epidemiologischen Kriterien bewertet das
FLI den Nutzen von Aufstallungsmaßnahmen, und welche
Evaluierungen zur Wirksamkeit entsprechender Maßnahmen wurden seit dem 1.
Januar 2020 durchgeführt?
Die Aufstallung ist ein wichtiger Bestandteil eines Pakets von
Biosicherheitsmaßnahmen von Betrieben. Diese Biosicherheitsmaßnahmen greifen ineinander
und werden von den zuständigen Behörden der Länder abhängig vom
jeweiligen Risiko vor Ort erlassen. Da die einzelnen Maßnahmen im Zusammenspiel
wirken und je nach Risiko des Betriebes unterschiedlich kombiniert werden,
lässt sich der Beitrag einer einzelnen Maßnahme für das FLI daher nur
beschränkt bewerten.
9. Welche Initiativen hat die Bundesregierung seit dem 1. Januar 2025
gegenüber der Europäischen Kommission gegebenenfalls ergriffen, um
kennzeichnungsrechtliche oder wirtschaftliche Nachteile für Freiland-
und Ökobetriebe infolge länger andauernder Aufstallungsanordnungen
zu vermeiden?
Nach Anhang 2 Teil 2 Nummer 1.9.4.4. der EU-Verordnung 2018/848 muss
Biogeflügel vom frühestmöglichen Alter an tagsüber uneingeschränkten Zugang
zu einem Freigelände haben, wann immer die physiologischen und physischen
Bedingungen dies gestatten, ausgenommen bei unionsrechtlich vorgesehenen
vorübergehenden Beschränkungen. Ökologische Legehennen und Mastgeflügel
müssen während mindestens eines Drittels ihrer bzw. seiner Lebensdauer
Zugang zu Freigelände haben, auch hier sind unionsrechtlich vorgesehene
vorübergehende Beschränkungen ausgenommen. Das EU-Öko-Recht sieht also
bereits eine gewisse Flexibilität in Bezug auf den Öko-Status der Erzeugnisse für
den Fall einer Aufstallungsanordnung vor. Das Bundesministerium für
Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) hat daher seit dem 1. Januar 2025
keine entsprechende Initiative gegenüber der Europäischen Kommission
ergriffen.
10. Welche Kosten entstanden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem
1. Januar 2020 infolge von HPAI-Ausbrüchen für
a) Entschädigungen nach dem Tiergesundheitsgesetz,
b) Tötung und Beseitigung von Tieren,
c) Reinigung und Desinfektion,
d) Diagnostik und Überwachung sowie
e) sonstige staatliche Bekämpfungsmaßnahmen,
und wie verteilen sich diese Kosten nach Jahren, Ländern und
Kostenträgern?
Die Tierseuchenbekämpfung und die Entschädigung nach dem
Tiergesundheitsgesetz liegen in der Zuständigkeit der Länder. Der Bundesregierung liegen
daher keine vollständigen Angaben zu den Kosten von HPAI-Ausbrüchen vor.
Bekannt sind lediglich die Angaben aus den Anträgen der Länder auf eine
Finanzhilfe der EU für Notfallmaßnahmen, die infolge eines amtlich bestätigten
Auftretens einer gelisteten Tierseuche ergriffen werden. Da die Antragstellung
im Ermessen der Länder liegt, sind die nachfolgenden Angaben nicht als
vollständig anzusehen.
Für die Jahre 2020 bis 2023 wurde eine Finanzhilfe für Kosten in Höhe von
84.440.081,95 Euro beantragt (darunter Entschädigung, Schlachtung/Keulung,
Reinigung und Desinfektion, Transport und Beseitigung von Tierkörpern sowie
sonstige wesentliche Kosten nach Anhang 1 Abschnitt 1.4.1 Buchstabe h der
EU-Verordnung 2021/690). Die jährliche Aufschlüsselung stellt sich wie folgt
dar:*
– 2020: 1.218.493,93 Euro
– 2021: 35.623.808,50 Euro
– 2022: 33.134.232,10 Euro
– 2023: 14.463.547,42 Euro
Für die Jahre ab 2024 können keine Angaben gemacht werden, da die
entsprechenden Antragsverfahren noch nicht abgeschlossen sind. Eine Zuordnung der
Daten zu einzelnen Kostenträgern liegt der Bundesregierung in dieser Form
nicht vor. Eine länderspezifische Aufteilung der Daten erfolgt ebenfalls nicht.
11. Welche fachlichen und rechtlichen Möglichkeiten bestehen nach
Auffassung der Bundesregierung gegebenenfalls, bei einem HPAI-Ausbruch
von der Tötung sämtlicher Vögel eines betroffenen Bestandes abzusehen,
und unter welchen epidemiologischen Voraussetzungen kommen diese
Möglichkeiten in Betracht?
Nach der EU-Verordnung 2020/687 kann unter bestimmten Voraussetzungen
von einer Tötung von nicht infizierten Tieren in einem Ausbruchsbetrieb
abgesehen werden. Diese müssen sich in einer anderen epidemiologischen Einheit
auf dem Betriebsgelände befinden und bereits vor dem Ausbruch mit einem
entsprechenden Konzept ausgewiesen worden sein. Epidemiologische Einheit
bedeutet u. a. räumlich separiert, getrennter Luftraum, eigene Versorgung mit
Einstreu, Futter, Wasser, Geräten und personell getrennt versorgt.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/8773 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
12. Welche Untersuchungen hat der Bund seit dem 1. Januar 2020 zur Frage
gegebenenfalls durchgeführt, beauftragt oder gefördert, ob betriebliche
Unterteilungen, zusätzliche Diagnostik, risikobasierte
Teilbestandsmaßnahmen oder andere differenzierte Maßnahmen die Zahl der nach HPAI-
Ausbrüchen zu tötenden Tiere verringern können, und welche Ergebnisse
liegen der Bundesregierung hierzu vor?
Das EU-Recht ist eindeutig und fordert grundsätzlich, einen positiv auf HPAI
getesteten Bestand zu töten. Ausnahmen sind für einen Ausbruchsbetrieb in
einem engen rechtlichen Rahmen möglich, so dass von einer
Gesamtbestandstötung abgesehen werden kann, sofern der Betrieb aus epidemiologischen
Einheiten besteht und weitere seuchenrechtliche Voraussetzungen erfüllt werden.
Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen.
13. Zu welchen Ergebnissen ist die in der Antwort der Bundesregierung auf
die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/12689 genannte Bund-
Länder-Arbeitsgruppe der Taskforce Tierseuchenbekämpfung bei der
Erarbeitung von Handlungsempfehlungen zu möglichen Impfstrategien
gegen HPAI und den hierzu vorgesehenen Kosten-Nutzen-Analysen
gelangt, wann wurden die jeweiligen Ergebnisse welchen Stellen vorgelegt,
und welchen Umsetzungs- beziehungsweise Prüfstand haben die daraus
hervorgegangenen Empfehlungen und Schlussfolgerungen jeweils?
Die Erarbeitung von Handlungsempfehlungen zur präventiven Impfung gegen
HPAI ist noch nicht abgeschlossen. Wirtschaftsbeteiligte erarbeiten derzeit im
eigenen Interesse eine Kosten-Nutzen-Analyse, insbesondere um die
Auswirkungen der Impfung auf den Export abschätzen zu können. Etwaige
Überlegungen einzelner Länder zu einer Kosten-Nutzenabwägungen bezüglich einer
HPAI-Präventivimpfung sind dem Bund nicht bekannt.
14. Seit wann befasst sich die Bundesregierung mit der in der Beratung des
Antrags auf Bundestagsdrucksache 21/3837 angesprochenen
Impfstrategie gegen HPAI, welches Bundesministerium koordiniert die Arbeiten,
welche Ressorts und nachgeordneten Behörden sind beteiligt, und bis
wann soll eine abschließende Entscheidung über die Strategie getroffen
werden?
Seit dem Jahr 2023 ist eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe der Taskforce
Tierseuchenbekämpfung unter der Leitung des Bundesministeriums für
Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) etabliert. Sie erarbeitet
Handlungsempfehlungen für mögliche Impfstrategien gegen HPAI und die
Voraussetzungen für einen Impfstoffeinsatz in Deutschland. In der Arbeitsgruppe sind
andere Ressorts nicht vertreten, wohl aber Mitarbeitende des FLI und des
Bundesinstituts für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel (Paul-Ehrlich-Institut
– PEI). Ein konkretes Datum, bis wann die Arbeiten abgeschlossen sein
werden, kann seitens der Bundesregierung aufgrund der Komplexität der Thematik
derzeit nicht genannt werden.
15. Welche Geflügelarten, Haltungsformen, Risikogebiete und
Impfszenarien werden im Rahmen der in Frage 14 erfragten Arbeiten geprüft?
Maßnahmen zur Bekämpfung der HPAI, einschließlich der Impfung gegen die
Krankheit, sind seit dem 21. April 2021 in den Artikeln 46 und 69 der EU-
Verordnung 2016/429 (Animal Health Law, AHL, Tiergesundheitsrechtsakt) und
der Delegierten EU-Verordnung 2020/687 geregelt. Die Delegierte EU-
Verordnung 2023/361 zur Verwendung bestimmter Tierarzneimittel zur Prävention
und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen regelt die Einzelheiten zur
Anwendung und Überwachung der Impfung. Die Bundesregierung prüft sämtliche
im Rahmen der zuvor genannten Rechtsvorschriften genannten zulässigen
Optionen einer präventiven Impfung.
16. Welche Schlussfolgerungen hat die Bundesregierung aus der im April
2025 veröffentlichten Untersuchung des Friedrich-Loeffler-Instituts zur
Wirksamkeit von fünf Impfstoffen gegen HPAI H5N1 bei Mastgänsen
für die Entwicklung einer nationalen Impfstrategie gezogen, welche
weiteren Prüfungen kommerziell entwickelter Impfstoffe hat das Friedrich-
Loeffler-Institut seitdem gegebenenfalls durchgeführt oder begonnen,
und welche noch nicht veröffentlichten Ergebnisse liegen der
Bundesregierung hierzu gegebenenfalls vor?
Im Anschluss an die in der Fragestellung genannte Studie hat das FLI
Transmissionsstudien in geimpften Gänsen mit drei der zuvor klinisch geprüften
Impfstoffe durchgeführt. Zwei dieser Impfstoffe waren kommerziell produziert,
ein dritter hat einen experimentellen Status. In den Studien wurde ein Konzept
entwickelt, mit dem statistisch abgesichert die Effizienz verschiedener
Impfstoffe in Bezug auf die Verhinderung der Infektion von Impflingen und die
Übertragung von Feldvirus durch Impflinge direkt verglichen werden kann.
Diese Daten befinden sich derzeit in Prüfung zur Publikation.
17. Welche rechtlichen, wissenschaftlichen und praktischen Voraussetzungen
müssen nach Auffassung der Bundesregierung noch erfüllt werden,
bevor in Deutschland ein präventives oder regional begrenztes
Impfprogramm gegen HPAI durchgeführt werden kann?
Die Anwendung von Impfstoffen gegen HPAI bedarf gemäß einschlägiger
Vorschriften des unmittelbar geltenden EU-Rechts (Artikel 3 Absatz 1 der
Delegierten EU-Verordnung 2023/361) einer rechtlichen Gestattung. Das BMLEH
bereitet aktuell einen entsprechenden Rechtsentwurf vor, der in enger
Abstimmung mit den Ländern und Verbänden erarbeitet wird. Darüber hinaus ist v. a.
ein wirtschaftsseitiges Bekenntnis zur Nutzung und Anwendung der Impfung
einschließlich Umsetzung der erforderlichen Überwachung notwendig. Ein
wissenschaftlicher Feldversuch zur Impfung von Gänsen gegen HPAI ist darüber
hinaus in Planung.
18. Hat die Bundesregierung seit Inkrafttreten der Delegierten EU-
Verordnung 2023/361 einen Impfplan gegen HPAI gegenüber der Europäischen
Kommission notifiziert oder eine solche Notifizierung vorbereitet, und
welchen Bearbeitungsstand haben die jeweiligen Vorgänge
gegebenenfalls?
Die Notifizierung eines Impfplans gegenüber der Europäischen Kommission ist
erst unmittelbar vor Beginn einer Impfung erforderlich.
19. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls aus den
seit Oktober 2023 in Frankreich durchgeführten Impfmaßnahmen
gewonnen, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus für
a) die Auswahl der zu impfenden Geflügelarten,
b) Impfintervalle und Auffrischungsimpfungen,
c) die Überwachung geimpfter Bestände,
d) die Kostenverteilung sowie
e) die Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen und
internationalen Handel?
Deutschland kann von den Erfahrungen Frankreichs über die Auswirkungen
einer präventiven Impfung auf den Handel lernen. Nach den der
Bundesregierung vorliegenden Informationen lässt Japan derzeit aufgrund der Impfung bei
Enten keine Einfuhren von Geflügelprodukten aus Frankreich zu. Die USA,
Kanada, Thailand und Taiwan akzeptieren hitzebehandelte Produkte und
Produkte von nicht geimpftem Geflügel. Mit China konnte Frankreich
Erleichterungen beim Export von Geflügelprodukten erreichen, Chile sperrt nur
Entengeflügelerzeugnisse. Um in Verhandlungen mit Drittländern zu gehen, sind
sowohl bundesweit als auch mit der Wirtschaft abgestimmte Impf- und
Überwachungskonzepte Voraussetzung.
Wirtschaftsseitig ist zu entscheiden, für welche Vogelarten in welcher
Produktionsrichtung eine Präventivimpfung aus finanzieller und organisatorischer Sicht,
unter Berücksichtigung des geltenden EU-Rechts mit den dort
vorgeschriebenen begleitenden Maßnahmen, interessant ist.
Die Impfintervalle werden im Rahmen der Zulassung geprüft und sind im
Ergebnis Teil der Zulassungsbedingungen. Die engmaschige Überwachung der
geimpften Bestände wird durch das EU-Recht geregelt.
20. Welche diagnostischen Untersuchungen, Probenumfänge,
Untersuchungsintervalle und Dokumentationspflichten hält die Bundesregierung
bei einem präventiven Impfprogramm für erforderlich, um Infektionen in
geimpften Beständen frühzeitig zu erkennen und die Anforderungen an
die Verbringung von Tieren und Erzeugnissen zu erfüllen?
Bei der Durchführung eines präventiven Impfprogramms gegen HPAI gelten
zusammen mit dem AHL insbesondere die Vorgaben der Delegierten EU-
Verordnung 2023/361 hinsichtlich Vorschriften für die Verwendung bestimmter
Tierarzneimittel zur Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen
in der jeweils geltenden Fassung.
21. Mit welchen jährlichen Kosten für Impfstoffbeschaffung, Durchführung
der Impfungen, Diagnostik, Dokumentation und behördliche
Überwachung rechnet die Bundesregierung bei den derzeit geprüften
Impfszenarien?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
22. Welche Drittstaaten beschränken nach Kenntnis der Bundesregierung
gegenwärtig die Einfuhr von Geflügel, Bruteiern, Eiern oder
Geflügelfleisch aus Staaten oder Regionen, in denen gegen HPAI geimpft wird,
und welche Gespräche führt die Bundesregierung mit diesen Staaten oder
internationalen Organisationen zur Vermeidung entsprechender
Handelsbeschränkungen?
Auf die Antwort zu Frage 19 wird verwiesen.
23. Wie bewertet die Bundesregierung die praktische Eignung der
gegenwärtig in Deutschland zugelassenen Impfstoffe gegen HPAI für ein
präventives oder regional begrenztes Impfprogramm, und welche aus ihrer Sicht
noch bestehenden Defizite hinsichtlich zugelassener Tierarten,
Applikationsform, Schutzdauer, Verringerung der Übertragung, DIVA-Fähigkeit,
Lieferfähigkeit und Wirtschaftlichkeit stehen einem Einsatz entgegen?
Derzeit sind in der Europäischen Union fünf DIVA-fähige HPAI-Impfstoffe für
Hühner, Puten und Enten zugelassen (DIVA: Differentiating Infected from
Vaccinated Animals). In Studien des FLI wurden einige dieser Impfstoffe getestet.
Sie zeigten einen sehr guten klinischen Schutz, erwiesen sich aber auch als
optimierbar hinsichtlich des Schutzes vor Infektion und Übertragung. Ein bislang
nicht gelöstes Thema sind sogenannte „minor“ Geflügelspezies wie Gänse,
Wachteln, Fasane u. a. sowie alle Zoovogelarten, für die keine Zulassung von
den Pharmaunternehmen eingereicht wurde. Die Zulassungsbedingungen
schreiben für alle zugelassenen Impfstoffe die Injektion als Art der Anwendung
vor. Dies ist insbesondere bei Wiederholungsimpfungen ein aufwendiges
Verfahren, das zudem belastend für die Tiere sein kann. Alternative Impfstoffe, die
mittels Tränkwasser oder Spray appliziert werden können, werden
wissenschaftlich erprobt, sind bisher aber nicht zugelassen. Zur Lieferfähigkeit der
Impfstoffe liegen der Bundesregierung keine Informationen vor, diese ist bei
den Zulassungsinhabern zu erfragen.
24. Welche wissenschaftlichen Bewertungen liegen der Bundesregierung zur
Lebensmittelsicherheit von Fleisch und Eiern aus gegen HPAI geimpften
Beständen gegebenenfalls vor, und sieht sie einen Bedarf für besondere
Kennzeichnungs- oder Informationsvorgaben?
Fragen zur Sicherheit von Fleisch und Eiern, mithin zu Lebensmitteln, von
geimpften Tieren werden im Rahmen der Zulassung eines Tierarzneimittels
geprüft. Dabei ergaben sich keine diesbezüglichen Bedenken. Somit wurde für
sämtliche zugelassenen Impfstoffe eine Wartezeit von null Tagen festgelegt.
Auch daraus ergibt sich aus Sicht der Bundesregierung kein Bedarf für
besondere Kennzeichnungs- oder Informationsvorgaben.
25. Welche Mittel wurden seit dem 1. Januar 2023 aus dem Bundeshaushalt
für Forschung, Entwicklung, Prüfung, Beschaffungsvorbereitung oder
Überwachung von Impfstoffen gegen HPAI bewilligt oder verausgabt,
und wie verteilen sich diese Mittel nach Haushaltsjahren, Kapiteln,
Titeln, Empfängern und Verwendungszwecken?
Im Rahmen der Forschungsaufgaben des FLI wurden und werden
entsprechende Arbeiten im Nationalen Referenzlabor sowie in verschiedenen Instituten des
FLI durchgeführt. Da diese Arbeiten Teil umfassenderer Forschungsaktivitäten
sind, lässt sich der darauf entfallende finanzielle Anteil nur näherungsweise
bestimmen. Er liegt seit dem 1. Januar 2023 bei rund 210.000 Euro, die aus dem
Einzelplan des BMLEH stammen. Ferner arbeitet das FLI in nationalen und
EU-Projekten (KAPPA-FLU) mit, die beispielsweise durch die Länder,
Tierseuchenkassen oder die EU finanziert oder gefördert werden.
26. Hat der Bund seit dem 1. Januar 2023 Verträge, Vorverträge,
Reservierungsvereinbarungen oder sonstige Vereinbarungen mit Herstellern von
Impfstoffen gegen HPAI geschlossen, und welche Angaben kann die
Bundesregierung gegebenenfalls zu Laufzeiten, vorgesehenen Mengen
und finanziellen Verpflichtungen machen, gegebenenfalls in aggregierter
Form oder unter Wahrung berechtigter Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse?
Entsprechende Verträge, Vorverträge, Reservierungsvereinbarungen oder
sonstige Vereinbarungen mit Herstellern von Impfstoffen gegen HPAI wurden
seitens der Bundesregierung nicht geschlossen.
27. Welche interministeriellen Arbeitsgruppen, Bund-Länder-Gremien und
externen Beratungsgremien befassen sich gegenwärtig mit der HPAI-
Bekämpfung oder der Entwicklung einer Impfstrategie, und welchen
Auftrag, welche Zusammensetzung, welchen Arbeitsstand und welchen
Zeitplan haben diese Gremien jeweils?
Weitere Arbeitsgruppen als die in der Antwort der Bundesregierung zu
Frage 14 genannten wurden nicht eingesetzt. Neben den verschiedenen
Fachreferaten des BMLEH, dem Arbeitsstab der Bund-Länder-Arbeitsgruppe der
Taskforce Tierseuchenbekämpfung sowie den Vertreterinnen und Vertretern des
FLI und des PEI nehmen auch Vertreterinnen und Vertreter mehrerer Länder an
den Sitzungen teil. Zum Arbeitsstand wird zudem auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 18 verwiesen.
28. Welche Regelungen zur Anzeige, Prüfung und Behandlung möglicher
Interessenkonflikte gelten für externe Sachverständige, die die
Bundesregierung oder ihre nachgeordneten Behörden zur HPAI-Bekämpfung
oder zur Entwicklung einer Impfstrategie beraten?
Das BMLEH und seine nachgeordneten Behörden haben keine externen
beratenden Sachverständigen hinzugezogen. Besondere Regelungen zur Anzeige
und Prüfung von Interessenskonflikten waren daher nicht erforderlich.
29. Welche Änderungen der Entschädigungsregelungen für Tierverluste
infolge von Tierseuchen wurden seit Beginn der 21. Wahlperiode
gegebenenfalls beschlossen oder eingeleitet, und welche Auswirkungen haben
diese Änderungen gegebenenfalls auf Geflügelhalter, die von amtlich
angeordneten Tötungen infolge eines HPAI-Ausbruchs betroffen sind?
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des
Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes
am 10. März 2026 wurde der Entschädigungshöchstsatz für Geflügel von
50 Euro pro Stück Geflügel auf 110 Euro pro Stück Geflügel angehoben. Dies
kann im Falle einer Entschädigungszahlung einen höheren
Entschädigungsbetrag bewirken.
30. Hat die Bundesregierung für Aufstallungsmaßnahmen,
Bestandstötungen, Biosicherheitsmaßnahmen und Impfungen jeweils messbare
Erfolgskriterien, Evaluierungszeiträume sowie Kriterien für die
Fortführung, Änderung oder Beendigung der Maßnahmen festgelegt, und wann
sollen die entsprechenden Evaluierungsergebnisse veröffentlicht werden?
Die Bundesregierung hat für Aufstallungsmaßnahmen, Bestandstötungen,
Biosicherheitsmaßnahmen und Impfungen keine messbaren Erfolgskriterien,
Evaluierungszeiträume sowie Kriterien für die Fortführung, Änderung oder
Beendigung der Maßnahmen festgelegt. Der Vollzug tierseuchenrechtlicher
Vorschriften obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden.
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ISSN 0722-8333
Anlage zu Frage 1
2020 – Geflügel (poultry)
Bundesland Anzahl
Ausbrüche Tierarten
BW 1 Hühner, Gänse, Enten, andere
BB 1 Enten, Gänse, Hühner, Wachteln
MV 8 Hühner, Enten, Gänse, Puten, andere
NI 10 Puten, Legehennen
SN 2 Gänse, Hühner
ST 1 Puten
SH 6 Hühner, Enten, Gänse, andere
2020 – sonstige in Gefangenschaft gehaltene Vögel
Bundesland Anzahl
Ausbrüche Tierarten
SN 2 Hühner, Gänse, andere
2020 –Wildvögel
Bundesland Anzahl Tierarten
BW 1 Greifvogel
BY 3 Enten
BE 1 Gans
BB 6 Gänse, Schwan, Greifvogel, andere
HB 3 Gänse
HH 14 Möwen, Enten, Gänse, Schwäne
HE 5 Schwäne
MV 39 Enten, Gänse, Schwäne, Greifvögel, Möwen
NI 57 Enten, Gänse, Greifvögel, Möwen
NW 4 Gänse, andere
SN 2 Ente, Greifvogel
SH 377 Enten, Gänse, Greifvögel, Möwen, andere
2021 – Geflügel (poultry)
Bundesland Anzahl
Ausbrüche Tierarten
BW 48 Hühner, Enten, Gänse
BY 13 Hühner, Enten, Gänse
BE 1 Hühner
BB 13 Hühner, Enten, Gänse, Puten
HB 1 Hühner, Gänse
MV 23 Hühner, Enten, Gänse, Puten
NI 80 Puten, Hühner, Enten, Gänse
NW 22 Hühner, Enten, Gänse, Puten
SN 5 Hühner, Enten
ST 3 Hühner, Enten, Gänse
SH 8 Hühner, Enten, Gänse, andere
TH 38 Hühner, andere
2021 – sonstige in Gefangenschaft gehaltene Vögel
Bundesland Anzahl
Ausbrüche Tierarten
BW 17 Hühner, andere
BY 1 Gänse
HE 1 Fasanen, Reiher, Eulen, andere
MV 7 Gänse, Enten, Hühner, andere
RP 2 Hühner, Fasane, Gänse, Störche
SL 1 Schwäne
SN 1 Enten, Gänse, Nandus, andere
2021 –Wildvögel
Bundesland Anzahl Tierarten
BW 12 Schwäne, Greifvögel, andere
BY 62 Schwäne, Gänse, andere
BE 19 Schwäne, Gänse, Kormorane, andere
BB 65 Schwäne, Gänse, Greifvögel, andere
HB 2 Gänse
HH 59 Gänse, Möwen, Greifvögel, andere
HE 37 Schwäne, andere
MV 137 Schwäne, Enten, Gänse, Möwen, andere
NI 173 Gänse, Schwäne, Greifvögel, andere
NW 27 Gänse, andere
RP 25 Gänse, Schwäne, Reiher, andere
SN 77 Schwäne, Gänse, andere
ST 10 Schwäne, Gänse, andere
SH 596 Gänse, Kormorane, Möwen, andere
TH 4 Gänse, andere
2022 – Geflügel (poultry)
Bundesland Anzahl
Ausbrüche Tierarten
BY 3 Hühner
BB 2 Puten, Hühner
HE 1 Puten
MV 3 Puten, Hühner, Enten, Gänse
NI 39 Puten, Hühner, Enten, Gänse
NW 16 Puten, Hühner, Enten, andere
SN 1 Hühner, Enten, Gänse
ST 1 Puten
SH 10 Gänse, Enten, Hühner
TH 1 Hühner, Gänse
2022 – sonstige in Gefangenschaft gehaltene Vögel
Bundesland Anzahl
Ausbrüche Tierarten
BW 2 Gänse, Enten, Pelikane
BY 6 Hühner, Enten, Gänse, andere
BE 1 Enten, Pelikane, andere
BB 7 Hühner, Enten, Gänse, andere
HB 1 Tölpel
HE 4 Hühner, Enten, Gänse, andere
MV 60 Hühner, Enten, Gänse, andere
NI 7 Hühner, Enten, Gänse, andere
NW 13 Hühner, Enten, Puten, andere
RP 6 Hühner, Enten, Gänse
SN 2 Hühner, Gänse
ST 2 Hühner, Enten, Gänse
SH 6 Hühner, Enten, Gänse
TH 9 Hühner, Enten, Gänse, andere
2022 –Wildvögel
Bundesland Anzahl Tierarten
BW 48 Gänse, Enten, Reiher, Greifvgel
BY 26 Schwäne, Störche, andere
BE 26 Schwäne, andere
BB 12 Schwäne, Greifvögel, andere
HB 3 Gänse, Schwäne
HH 82 Möwen, Gänse, andere
HE 21 Gänse, Reiher, andere
MV 102 Möwen, Enten, Schwäne, andere
NI 221 Möwen, Gänse, Störche, andere
NW 96 Gänse, Greifvögel, Schwäne, andere
SN 22 Gänse, Schwäne, andere
ST 4 Gänse, andere
SH 509 Gänse, Möwen, Greifvögel, andere
TH 1 Greifvogel
2023 – Geflügel (poultry)
Bundesland Anzahl
Ausbrüche Tierarten
BW 1 Puten
BY 4 Hühner, Puten, andere
BB 1 Puten
MV 9 Puten, Hühner, Gänse, andere
NI 11 Puten, Hühner, Enten
NW 3 Enten, Hühner
RP 1 Hühner
ST 2 Puten, Hühner
SH 7 Hühner, Gänse, andere
2023 – sonstige in Gefangenschaft gehaltene Vögel
Bundesland Anzahl
Ausbrüche Tierarten
BW 2 Hühner, Nandus, andere
BY 7 Hühner, Enten, Gänse
BB 1 Enten, Schwäne, andere
HH 2 Schwäne
HE 1 Diverse (nicht näher benannt)
MV 2 Hühner, Enten, Gänse, andere
NI 5 Hühner, Enten, andere
NW 2 Hühner, Enten, andere
RP 1 Hühner
ST 4 Hühner, Enten, Gänse, andere
SH 3 Hühner, Enten, andere
TH 5 Hühner, Enten, andere
2023 –Wildvögel
Bundesland Anzahl Tierarten
BW 199 Möwen, Gänse, Schwäne, andere
BY 237 Möwen, Schwäne, Seeschwalben, andere
BE 7 Möwen, Greifvögel, andere
BB 41 Möwen, Greifvögel, Seeschwalben, andere
HH 57 Möwen, Gänse, andere
HE 3 Gans, Schwan, Möwe
MV 60 Möwen, Schwäne, Enten, andere
NI 156 Möwen, Seeschwalben, andere
NW 118 Möwen, Gänse, Greifvögel, andere
RP 11 Möwen, andere
SL 4 Greifvögel, andere
SN 49 Möwen, Seeschwalben, andere
ST 15 Möwen, Seeschwalben, andere
SH 151 Möwen, Gänse, andere
TH 4 Gänse, andere
2024 – Geflügel (poultry)
Bundesland Anzahl
Ausbrüche Tierarten
BY 4 Puten, Hühner, Enten, Gänse
HE 1 Hühner
MV 7 Hühner, Enten, Puten, andere
NI 7 Hühner, Puten
NW 1 Puten
SN 1 Enten, Gänse
ST 3 Enten, Gänse
SH 5 Hühner, Puten
2024 – sonstige in Gefangenschaft gehaltene Vögel
Bundesland Anzahl
Ausbrüche Tierarten
BW 2 Hühner, Schwäne
BY 4 Hühner, Enten, Gänse, andere
BB 1 Hühner
MV 5 Hühner, Enten, andere
NI 1 Hühner
NW 1 Flamingos, Schwäne, andere
SN 1 Hühner, Enten
ST 1 Hühner, andere
2024 –Wildvögel
Bundesland Anzahl Tierarten
BW 3 Greifvogel, Ente, Storch
BY 27 Gänse, Schwäne, andere
BE 2 Gänse
BB 4 Gänse, Greifvögel
HH 27 Schwäne, andere
HE 6 Gänse, Schwäne, Reiher
MV 24 Möwen, Kormorane, Schwäne, andere
NI 14 Möwen, Gänse, andere
NW 10 Gänse, andere
SN 8 Gänse
ST 4 Schwäne
SH 100 Gänse, Enten, andere
TH 29 Gänse, Schwäne
2025 – Geflügel (poultry)
Bundesland Anzahl
Ausbrüche Tierarten
BW 3 Puten, Hühner, Enten, andere
BY 3 Puten, Gänse, andere
BB 13 Hühner, Enten, Puten, andere
HE 1 Hühner, Enten, Gänse, Puten
MV 11 Puten, Hühner, Enten, andere
NI 84 Puten, Hühner, Enten, Gänse
NW 34 Puten, Hühner, Enten, Gänse
SN 5 Puten, Hühner, Gänse, andere
ST 4 Hühner, Enten, Puten
SH 11 Hühner, Puten, Gänse, Enten
TH 5 Hühner, Enten, Gänse, andere
2025 – sonstige in Gefangenschaft gehaltene Vögel
Bundesland Anzahl
Ausbrüche Tierarten
BW 1 Hühner, Gänse, andere
BY 5 Hühner, Enten, Pelikane, andere
BB 4 Hühner, andere
HE 1 Diverse (nicht näher benannt)
MV 6 Hühner, Enten, Gänse, andere
NI 7 Hühner, Enten, andere
NW 7 Hühner, Enten, Flamingos, andere
RP 3 Hühner, Enten, Gänse, andere
SL 1 Enten, Gänse
SN 1 Pelikane
ST 1 Hühner
SH 6 Hühner, Enten, Gänse
2025 –Wildvögel
Bundesland Anzahl Tierarten
BW 75 Gänse, Enten, andere
BY 341 Gänse, Schwäne, andere
BE 27 Kraniche, Gänse, andere
BB 200 Kraniche, Gänse, Greifvögel, andere
HB 6 Kraniche, andere
HH 85 Kraniche, Gänse, andere
HE 221 Kraniche, Gänse, Schwäne, andere
MV 167 Kraniche, andere
NI 472 Kraniche, Gänse, andere
NW 232 Gänse, Kraniche, andere
RP 100 Kraniche, Gänse, andere
SL 12 Kraniche, andere
SN 40 Schwäne, Gänse, andere
ST 164 Kraniche, Greifvögel, andere
SH 352 Kraniche, Gänse, Greifvögel, andere
TH 85 Kraniche, Schwäne, andere
Bis 06.10.2026 – Geflügel (poultry)
Bundesland Anzahl
Ausbrüche Tierarten
BY 3 Hühner, Gänse, andere
BB 5 Puten, Enten, andere
HE 1 Hühner
MV 5 Puten, Hühner, andere
NI 13 Puten, Hühner, Enten, andere
NW 5 Hühner, Puten
SN 2 Puten, Gänse, Hühner
ST 3 Puten, Hühner
SH 1 Hühner
TH 2 Puten, Hühner, andere
Bis 06.10.2026 – sonstige in Gefangenschaft gehaltene Vögel
Bundesland Anzahl
Ausbrüche Tierarten
BW 1 Hühner
BY 2 Hühner, andere
BB 1 Fasane
MV 8 Hühner, Enten, Wachteln, andere
NI 11 Hühner, Enten, Tölpel, andere
NW 7 Hühner, Enten, Gänse, andere
RP 1 Enten, Gänse, Schwäne
SN 3 Hühner, Enten, Gänse, andere
ST 2 Hühner, andere
SH 6 Hühner, andere
TH 2 Hühner
Bis 06.10.2026 –Wildvögel
Bundesland Anzahl Tierarten
BW 37 Gänse, Enten, andere
BY 198 Gänse, Enten, Schwäne, andere
BE 71 Schwäne, Enten, andere
BB 116 Schwäne, Greifvögel, Gänse, andere
HB 2 Enten
HH 179 Gänse, Schwäne, andere
HE 107 Gänse, Schwäne, andere
MV 43 Gänse, Schwäne, andere
NI 215 Gänse, Greifvögel, andere
NW 235 Gänse, andere
RP 41 Schwäne, andere
SN 81 Gänse, Schwäne, andere
ST 33 Gänse, Enten, andere
SH 288 Gänse, Enten, andere
TH 67 Schwäne, Gänse, andere
Relationen
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