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Hochpathogene Aviäre Influenza in der Saison 2025/2026 - Tiergesundheit, Tierschutz, Impfstrategie und Verhältnismäßigkeit staatlicher Bekämpfungsmaßnahmen (Antwort zu Drs. 21/8197)

dip / drucksache 22.10.2026 · WP 21 · 21/8773 · Antwort · Original ↗

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Hochpathogene Aviäre Influenza in der Saison 2025/2026 - Tiergesundheit, Tierschutz, Impfstrategie und Verhältnismäßigkeit staatlicher Bekämpfungsmaßnahmen (Antwort zu Drs. 21/8197) Deutscher Bundestag Drucksache 21/8773 21. Wahlperiode 22.10.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Hess, Carina Schießl, Andreas Bleck, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/8197 – Hochpathogene Aviäre Influenza in der Saison 2025/2026 – Tiergesundheit, Tierschutz, Impfstrategie und Verhältnismäßigkeit staatlicher Bekämpfungsmaßnahmen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI), auch als „Geflügelpest“ bezeichnet, verursacht in Deutschland seit mehreren Jahren wiederkehrende Ausbrüche bei gehaltenen Vögeln sowie zahlreiche Nachweise in Wildvogelpopulationen. Das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) berichtete am 30. Oktober 2025 von einer deutlichen Zunahme der Fallzahlen gegenüber der Vorwoche und bezeichnete das Geschehen als dynamisch. In seiner Risikoeinschätzung vom 12. Dezember 2025 bewertete das FLI das Risiko für Infektionen bei Wildvögeln und gehaltenen Vögeln weiterhin als hoch. Das Seuchengeschehen bei Kranichen sei zu diesem Zeitpunkt zwar weitgehend abgeklungen, das Virus habe jedoch weiterhin in der Wildvogelpopulation zirkuliert (www.fl i.de/de/aktuelles/kurznachrichten/neues-einzelansicht/aktuelle-karte-zur-geflu egelpest-verdeutlicht-dynamisches-geschehen/; www.fli.de/de/aktuelles/kurzn achrichten/neues-einzelansicht/aktuelle-risikoeinschaetzung-gefluegelpest-vog elgrippe-weiterhin-hohes-risiko-fuer-gefluegelpest/). Nach der Risikoeinschätzung des Friedrich-Loeffler-Instituts zur Hochpathogenen Aviären Influenza H5 mit Stand vom 7. Juli 2026 war für Juli 2026 mit einem niedrigen Niveau der Nachweise von HPAI-Viren des Subtyps H5 bei Geflügel und Wildvögeln zu rechnen. Das Risiko der Ausbreitung in Wasservogelpopulationen und des Eintrags in Geflügelhaltungen und sonstige Vogelbestände wurde regional als gering bis mäßig bewertet. Die saisonale Entspannung ändert nach Auffassung der Fragesteller nichts an der Notwendigkeit, die Erfahrungen aus dem Ausbruchsgeschehen 2025/2026 auszuwerten und rechtzeitig vor dem Herbstzug der Wildvögel belastbare Präventions- und Bekämpfungsmaßnahmen festzulegen (www.fli.de/de/publikationen/risikobewertun gen/). Die Bekämpfung von HPAI erfolgt auf Grundlage des unionsrechtlichen Tiergesundheitsrechts, des Tiergesundheitsgesetzes und der Geflügelpest- Verordnung. Zu den möglichen Maßnahmen gehören Verbringungsbeschränkungen, Schutz- und Überwachungszonen, Biosicherheitsvorgaben, Aufstallungsanordnungen und die Tötung von Vögeln in betroffenen Beständen. Die Durchführung der Tierseuchenbekämpfung obliegt grundsätzlich den zuständigen Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat vom 22. Oktober 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Behörden der Länder. Der Bund verfügt jedoch über wesentliche Regelungs-, Koordinierungs-, Forschungs- und Beratungskompetenzen. Das FLI ist als Bundesoberbehörde insbesondere für die wissenschaftliche Risikobewertung, Referenzdiagnostik und epidemiologische Forschung zuständig. Das Tier SeuchenInformationsSystem ermöglicht die Recherche amtlicher Tierseuchendaten; zugleich weist das FLI darauf hin, dass die Tierseuchenbekämpfung in Deutschland durch die Länder durchgeführt wird (www.fli.de/de/service/infor mationssysteme-und-datenbanken/tsis/). Die Tötung vollständiger Geflügelbestände kann zur Eindämmung eines Ausbruchsgeschehens erforderlich sein. Sie führt jedoch auch zum Tod von Tieren, bei denen weder eine Infektion noch klinische Symptome individuell nachgewiesen wurden. Die Verhältnismäßigkeit solcher Maßnahmen bedarf nach Auffassung der Fragesteller daher einer fortlaufenden fachlichen Überprüfung. Dabei ist in den Augen der Fragesteller insbesondere zu untersuchen, unter welchen epidemiologischen Voraussetzungen betriebliche Unterteilungen, zusätzliche Diagnostik, risikobasierte Teilbestandsmaßnahmen, Impfungen oder andere differenzierte Instrumente die Zahl der zu tötenden Tiere verringern können, ohne die wirksame Tierseuchenbekämpfung zu beeinträchtigen. Auch länger andauernde Aufstallungsanordnungen können Zielkonflikte zwischen Tierseuchenbekämpfung und Tierschutz hervorrufen. Dies betrifft insbesondere Freiland- und Ökohaltungen, deren Haltungskonzepte auf Auslaufmöglichkeiten ausgerichtet sind. Eine längerfristige Einschränkung des Auslaufs kann das Verhalten und die Tiergesundheit beeinflussen sowie wirtschaftliche und kennzeichnungsrechtliche Folgen für die betroffenen Betriebe verursachen. Aus Sicht der Fragesteller ist deshalb zu klären, anhand welcher Kriterien der seuchenhygienische Nutzen von Aufstallungsmaßnahmen bestimmt wird, wie ihre räumliche Ausdehnung und Dauer festgelegt werden und welche Erkenntnisse dem Bund zu den tierschutzrelevanten Folgen vorliegen. Die Delegierte EU-Verordnung 2023/361 der Kommission konkretisiert die unionsrechtlichen Vorschriften für die Verwendung bestimmter Tierarzneimittel zur Prävention und Bekämpfung gelisteter Seuchen. Sie enthält auch Voraussetzungen für Impfungen gegen HPAI und die damit verbundenen Überwachungs-, Verbringungs- und Dokumentationsmaßnahmen (https://eur-lex.euro pa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02023R0361-20260602). Impfungen können Biosicherheitsmaßnahmen und epidemiologische Überwachung nicht ersetzen. Sie können jedoch Bestandteil einer kombinierten Bekämpfungsstrategie sein. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit betont, dass eine Überwachung nach der Impfung erforderlich ist, um Infektionen frühzeitig zu erkennen, die Seuchenfreiheit nachzuweisen und eine sichere Verbringung von Vögeln und Geflügelerzeugnissen zu ermöglichen. Die Ausgestaltung eines Impfprogramms ist deshalb untrennbar mit Fragen der Diagnostik, der Überwachungsintensität, der Kosten, der Handelsfähigkeit und der Unterscheidung zwischen geimpften und infizierten Tieren verbunden (www.efsa.europa.eu/de/news/avian-influenza-post-vaccination-surveillance-k ey-safe-movement-birds). Die Fraktion der AfD befasste sich bereits in der 20. Wahlperiode mit der Entwicklung von Impfstoffen gegen die Vogelgrippe, der Anpassung aviärer Influenzaviren an Säugetiere und den Maßnahmen und Entschädigungen bei Geflügelpestausbrüchen. In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/12689 teilte die damalige Bundesregierung mit, eine Bund- Länder-Arbeitsgruppe der Taskforce Tierseuchenbekämpfung erarbeite Handlungsempfehlungen zu möglichen Impfstrategien sowie Kosten-Nutzen- Analysen. Die Bundesregierung bewertete Impfstoffe, die eine Unterscheidung zwischen geimpften und infizierten Tieren ermöglichen, als besonders zielführend (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/12689). Mit dem Antrag „Vogelgrippe wirksam bekämpfen – Geflügelbestände durch Impfungen und gezielte Maßnahmen schützen“ auf Bundestagsdrucksache 21/3837 forderte die Fraktion der AfD in der 21. Wahlperiode unter anderem die Vorbereitung eines nationalen Impfkonzepts, die Prüfung geeigneter Impfstoffe, eine Verbesserung der Biosicherheit und des Wildvogelmonitorings sowie einen jährlichen Lagebericht zur Entwicklung der Aviären Influenza und zu ihren wirtschaftlichen Auswirkungen. Aus dem Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat auf Bundestagsdrucksache 21/4426 geht hervor, dass im Rahmen der Ausschussberatung seitens der Koalitionsfraktionen auf Arbeiten der Bundesregierung an einer Impfstrategie sowie auf Prüfungen kommerziell entwickelter Impfstoffe durch das FLI verwiesen wurde. Ferner wurde erklärt, eine Anhebung der Entschädigungshöchstgrenzen sei bereits beschlossen worden. Angaben zum konkreten Auftrag, zum Bearbeitungsstand, zum vorgesehenen Anwendungsbereich, zu den Kosten und zum Zeitplan der angesprochenen Impfstrategie sind dem Ausschussbericht nicht zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund besteht bei den Fragestellern ein parlamentarisches Interesse daran, die seit der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/12689 erzielten Arbeitsergebnisse, den Stand der in der Ausschussberatung erwähnten Impfstrategie und die Erfahrungen aus der Saison 2025/2026 zu ermitteln. Darüber hinaus ist für sie zu klären, anhand welcher Kriterien die Bundesregierung die Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit der bisherigen Bekämpfungsmaßnahmen bewertet, welche Kosten durch diese Maßnahmen entstehen und welche Möglichkeiten bestehen, Tierverluste unter Wahrung eines wirksamen Tierseuchenschutzes zu verringern.  1. Wie viele Ausbrüche von HPAI wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 1. Januar 2020 bei a) gewerblich gehaltenem Geflügel, b) nicht gewerblich gehaltenem Geflügel, c) sonstigen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und d) Wildvögeln amtlich festgestellt, und wie verteilen sich diese Feststellungen nach Jahren, Ländern, Tierarten und Haltungsformen? Auf die Anlage zu Frage 1 wird verwiesen.*  2. Wie viele gehaltene Vögel wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 1. Januar 2020 infolge eines amtlich festgestellten HPAI- Ausbruchs getötet, und wie verteilen sich diese Tiere nach Jahren, Ländern, Tierarten und Haltungsformen? Bei einem amtlich bestätigten Ausbruch der Hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) sind gehaltene Vögel der betroffenen Haltung nach EU-Recht grundsätzlich zu töten. Für den Vollzug sind die zuständigen Behörden in den Ländern verantwortlich. Nach der Tötung und unschädlichen Beseitigung der Tiere kann ein Antrag auf Gewährung einer Finanzhilfe für Notfallmaßnahmen im Rahmen der EU-Kofinanzierung gestellt werden. Da die Antragstellung im Ermessen der Länder liegt, sind die nachfolgenden Angaben nicht als vollständig anzusehen. Nach Kenntnis der Bundesregierung wurde für die Jahre 2020 bis 2023 eine Entschädigung für 4 919 963 Tiere beantragt (darunter Legehennen, Masthähn- * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/8773 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. chen, Zuchthühner, Enten, Gänse, Truthähne sowie sonstige Geflügelarten). Die jährliche Aufschlüsselung stellt sich wie folgt dar: – 2020: 47 136 Tiere – 2021: 2 178 683 Tiere – 2022: 1 953 930 Tiere – 2023: 740 214 Tiere Für die Jahre ab 2024 können keine Angaben gemacht werden, da die entsprechenden Antragsverfahren noch nicht abgeschlossen sind. Eine Differenzierung nach Haltungsformen erfolgt bei der Antragstellung nicht. Eine länderspezifische Aufteilung der Daten erfolgt ebenfalls nicht. Darüber hinaus sind über das TierSeuchenInformationsSystem des Friedrich- Loeffler-Instituts (www.tsis.fli.de) und die Internetseite der World Organisation for Animal Health (WOAH – www.woah.org) weitere Informationen zu HPAI- Ausbrüchen verfügbar.  3. Bei wie vielen HPAI-Ausbrüchen in Geflügelhaltungen seit dem 1. Januar 2020 konnte nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen epidemiologischer Untersuchungen ein wahrscheinlicher Eintragsweg bestimmt werden, und welche Eintragswege wurden dabei jeweils festgestellt? Die epidemiologischen Untersuchungen zum Eintragsweg werden bei HPAI- Ausbrüchen von den zuständigen Behörden der Länder durchgeführt. Nach Kenntnis der Bundesregierung wird in vielen Fällen ein direkter oder indirekter Kontakt zu Wildvögeln vermutet.  4. Bei wie vielen der in Frage 3 erfragten Ausbrüche wurden jeweils a) unmittelbare oder mittelbare Wildvogelkontakte, b) Personenverkehr, c) Fahrzeugverkehr, d) Tiertransporte, e) Futtermittel oder Einstreu, f) Gerätschaften, g) betriebliche Querverbindungen oder h) sonstige Ursachen als wahrscheinlicher Eintragsweg bewertet? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.  5. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung aus der epidemiologischen Auswertung der seit dem 1. Januar 2020 festgestellten HPAI-Ausbrüche für die Weiterentwicklung der Biosicherheit gewonnen, und welche Änderungen von Bundesrecht, fachlichen Empfehlungen oder Vollzugshinweisen wurden daraus abgeleitet? Die Weiterentwicklung der Biosicherheitskonzepte in den landwirtschaftlichen Betrieben erfolgt kontinuierlich. In diesen laufenden Prozess fließen etwaige neue wissenschaftliche Erkenntnisse ein. Seit dem 1. Januar 2020 wurden keine Änderungen am diesbezüglichen Bundesrecht, an fachlichen Empfehlungen oder Vollzugshinweisen vorgenommen.  6. Welche wissenschaftlichen Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu den Auswirkungen einer länger als vier, acht beziehungsweise zwölf Wochen andauernden Aufstallung auf Verhalten, Tiergesundheit und Tierwohl von Legehennen, Mastgeflügel, Puten, Enten und Gänsen vor? Der Bundesregierung liegen keine dahingehenden wissenschaftlichen Erkenntnisse vor.  7. Welche fachlichen Empfehlungen hat das FLI seit dem 1. Januar 2025 gegenüber dem Bund oder den Ländern zur Anordnung, räumlichen Abgrenzung, Dauer und Aufhebung von Aufstallungsmaßnahmen abgegeben? Das Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit (Friedrich-Loeffler-Institut – FLI) veröffentlicht auf seiner Internetseite in regelmäßigen Abständen Risikoeinschätzungen zur HPAI mit generellen Aussagen. Das Risikomanagement liegt bei den jeweiligen zuständigen Behörden in den Ländern, die auf Basis der Risikoeinschätzung des FLI die konkreten Maßnahmen (z. B. Aufstallung) abhängig vom lokalen Risiko vor Ort kontinuierlich anpassen.  8. Anhand welcher messbaren epidemiologischen Kriterien bewertet das FLI den Nutzen von Aufstallungsmaßnahmen, und welche Evaluierungen zur Wirksamkeit entsprechender Maßnahmen wurden seit dem 1. Januar 2020 durchgeführt? Die Aufstallung ist ein wichtiger Bestandteil eines Pakets von Biosicherheitsmaßnahmen von Betrieben. Diese Biosicherheitsmaßnahmen greifen ineinander und werden von den zuständigen Behörden der Länder abhängig vom jeweiligen Risiko vor Ort erlassen. Da die einzelnen Maßnahmen im Zusammenspiel wirken und je nach Risiko des Betriebes unterschiedlich kombiniert werden, lässt sich der Beitrag einer einzelnen Maßnahme für das FLI daher nur beschränkt bewerten.  9. Welche Initiativen hat die Bundesregierung seit dem 1. Januar 2025 gegenüber der Europäischen Kommission gegebenenfalls ergriffen, um kennzeichnungsrechtliche oder wirtschaftliche Nachteile für Freiland- und Ökobetriebe infolge länger andauernder Aufstallungsanordnungen zu vermeiden? Nach Anhang 2 Teil 2 Nummer 1.9.4.4. der EU-Verordnung 2018/848 muss Biogeflügel vom frühestmöglichen Alter an tagsüber uneingeschränkten Zugang zu einem Freigelände haben, wann immer die physiologischen und physischen Bedingungen dies gestatten, ausgenommen bei unionsrechtlich vorgesehenen vorübergehenden Beschränkungen. Ökologische Legehennen und Mastgeflügel müssen während mindestens eines Drittels ihrer bzw. seiner Lebensdauer Zugang zu Freigelände haben, auch hier sind unionsrechtlich vorgesehene vorübergehende Beschränkungen ausgenommen. Das EU-Öko-Recht sieht also bereits eine gewisse Flexibilität in Bezug auf den Öko-Status der Erzeugnisse für den Fall einer Aufstallungsanordnung vor. Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) hat daher seit dem 1. Januar 2025 keine entsprechende Initiative gegenüber der Europäischen Kommission ergriffen. 10. Welche Kosten entstanden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 1. Januar 2020 infolge von HPAI-Ausbrüchen für a) Entschädigungen nach dem Tiergesundheitsgesetz, b) Tötung und Beseitigung von Tieren, c) Reinigung und Desinfektion, d) Diagnostik und Überwachung sowie e) sonstige staatliche Bekämpfungsmaßnahmen, und wie verteilen sich diese Kosten nach Jahren, Ländern und Kostenträgern? Die Tierseuchenbekämpfung und die Entschädigung nach dem Tiergesundheitsgesetz liegen in der Zuständigkeit der Länder. Der Bundesregierung liegen daher keine vollständigen Angaben zu den Kosten von HPAI-Ausbrüchen vor. Bekannt sind lediglich die Angaben aus den Anträgen der Länder auf eine Finanzhilfe der EU für Notfallmaßnahmen, die infolge eines amtlich bestätigten Auftretens einer gelisteten Tierseuche ergriffen werden. Da die Antragstellung im Ermessen der Länder liegt, sind die nachfolgenden Angaben nicht als vollständig anzusehen. Für die Jahre 2020 bis 2023 wurde eine Finanzhilfe für Kosten in Höhe von 84.440.081,95 Euro beantragt (darunter Entschädigung, Schlachtung/Keulung, Reinigung und Desinfektion, Transport und Beseitigung von Tierkörpern sowie sonstige wesentliche Kosten nach Anhang 1 Abschnitt 1.4.1 Buchstabe h der EU-Verordnung 2021/690). Die jährliche Aufschlüsselung stellt sich wie folgt dar:* – 2020: 1.218.493,93 Euro – 2021: 35.623.808,50 Euro – 2022: 33.134.232,10 Euro – 2023: 14.463.547,42 Euro Für die Jahre ab 2024 können keine Angaben gemacht werden, da die entsprechenden Antragsverfahren noch nicht abgeschlossen sind. Eine Zuordnung der Daten zu einzelnen Kostenträgern liegt der Bundesregierung in dieser Form nicht vor. Eine länderspezifische Aufteilung der Daten erfolgt ebenfalls nicht. 11. Welche fachlichen und rechtlichen Möglichkeiten bestehen nach Auffassung der Bundesregierung gegebenenfalls, bei einem HPAI-Ausbruch von der Tötung sämtlicher Vögel eines betroffenen Bestandes abzusehen, und unter welchen epidemiologischen Voraussetzungen kommen diese Möglichkeiten in Betracht? Nach der EU-Verordnung 2020/687 kann unter bestimmten Voraussetzungen von einer Tötung von nicht infizierten Tieren in einem Ausbruchsbetrieb abgesehen werden. Diese müssen sich in einer anderen epidemiologischen Einheit auf dem Betriebsgelände befinden und bereits vor dem Ausbruch mit einem entsprechenden Konzept ausgewiesen worden sein. Epidemiologische Einheit bedeutet u. a. räumlich separiert, getrennter Luftraum, eigene Versorgung mit Einstreu, Futter, Wasser, Geräten und personell getrennt versorgt. * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/8773 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. 12. Welche Untersuchungen hat der Bund seit dem 1. Januar 2020 zur Frage gegebenenfalls durchgeführt, beauftragt oder gefördert, ob betriebliche Unterteilungen, zusätzliche Diagnostik, risikobasierte Teilbestandsmaßnahmen oder andere differenzierte Maßnahmen die Zahl der nach HPAI- Ausbrüchen zu tötenden Tiere verringern können, und welche Ergebnisse liegen der Bundesregierung hierzu vor? Das EU-Recht ist eindeutig und fordert grundsätzlich, einen positiv auf HPAI getesteten Bestand zu töten. Ausnahmen sind für einen Ausbruchsbetrieb in einem engen rechtlichen Rahmen möglich, so dass von einer Gesamtbestandstötung abgesehen werden kann, sofern der Betrieb aus epidemiologischen Einheiten besteht und weitere seuchenrechtliche Voraussetzungen erfüllt werden. Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen. 13. Zu welchen Ergebnissen ist die in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/12689 genannte Bund- Länder-Arbeitsgruppe der Taskforce Tierseuchenbekämpfung bei der Erarbeitung von Handlungsempfehlungen zu möglichen Impfstrategien gegen HPAI und den hierzu vorgesehenen Kosten-Nutzen-Analysen gelangt, wann wurden die jeweiligen Ergebnisse welchen Stellen vorgelegt, und welchen Umsetzungs- beziehungsweise Prüfstand haben die daraus hervorgegangenen Empfehlungen und Schlussfolgerungen jeweils? Die Erarbeitung von Handlungsempfehlungen zur präventiven Impfung gegen HPAI ist noch nicht abgeschlossen. Wirtschaftsbeteiligte erarbeiten derzeit im eigenen Interesse eine Kosten-Nutzen-Analyse, insbesondere um die Auswirkungen der Impfung auf den Export abschätzen zu können. Etwaige Überlegungen einzelner Länder zu einer Kosten-Nutzenabwägungen bezüglich einer HPAI-Präventivimpfung sind dem Bund nicht bekannt. 14. Seit wann befasst sich die Bundesregierung mit der in der Beratung des Antrags auf Bundestagsdrucksache 21/3837 angesprochenen Impfstrategie gegen HPAI, welches Bundesministerium koordiniert die Arbeiten, welche Ressorts und nachgeordneten Behörden sind beteiligt, und bis wann soll eine abschließende Entscheidung über die Strategie getroffen werden? Seit dem Jahr 2023 ist eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe der Taskforce Tierseuchenbekämpfung unter der Leitung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) etabliert. Sie erarbeitet Handlungsempfehlungen für mögliche Impfstrategien gegen HPAI und die Voraussetzungen für einen Impfstoffeinsatz in Deutschland. In der Arbeitsgruppe sind andere Ressorts nicht vertreten, wohl aber Mitarbeitende des FLI und des Bundesinstituts für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel (Paul-Ehrlich-Institut – PEI). Ein konkretes Datum, bis wann die Arbeiten abgeschlossen sein werden, kann seitens der Bundesregierung aufgrund der Komplexität der Thematik derzeit nicht genannt werden. 15. Welche Geflügelarten, Haltungsformen, Risikogebiete und Impfszenarien werden im Rahmen der in Frage 14 erfragten Arbeiten geprüft? Maßnahmen zur Bekämpfung der HPAI, einschließlich der Impfung gegen die Krankheit, sind seit dem 21. April 2021 in den Artikeln 46 und 69 der EU- Verordnung 2016/429 (Animal Health Law, AHL, Tiergesundheitsrechtsakt) und der Delegierten EU-Verordnung 2020/687 geregelt. Die Delegierte EU- Verordnung 2023/361 zur Verwendung bestimmter Tierarzneimittel zur Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen regelt die Einzelheiten zur Anwendung und Überwachung der Impfung. Die Bundesregierung prüft sämtliche im Rahmen der zuvor genannten Rechtsvorschriften genannten zulässigen Optionen einer präventiven Impfung. 16. Welche Schlussfolgerungen hat die Bundesregierung aus der im April 2025 veröffentlichten Untersuchung des Friedrich-Loeffler-Instituts zur Wirksamkeit von fünf Impfstoffen gegen HPAI H5N1 bei Mastgänsen für die Entwicklung einer nationalen Impfstrategie gezogen, welche weiteren Prüfungen kommerziell entwickelter Impfstoffe hat das Friedrich- Loeffler-Institut seitdem gegebenenfalls durchgeführt oder begonnen, und welche noch nicht veröffentlichten Ergebnisse liegen der Bundesregierung hierzu gegebenenfalls vor? Im Anschluss an die in der Fragestellung genannte Studie hat das FLI Transmissionsstudien in geimpften Gänsen mit drei der zuvor klinisch geprüften Impfstoffe durchgeführt. Zwei dieser Impfstoffe waren kommerziell produziert, ein dritter hat einen experimentellen Status. In den Studien wurde ein Konzept entwickelt, mit dem statistisch abgesichert die Effizienz verschiedener Impfstoffe in Bezug auf die Verhinderung der Infektion von Impflingen und die Übertragung von Feldvirus durch Impflinge direkt verglichen werden kann. Diese Daten befinden sich derzeit in Prüfung zur Publikation. 17. Welche rechtlichen, wissenschaftlichen und praktischen Voraussetzungen müssen nach Auffassung der Bundesregierung noch erfüllt werden, bevor in Deutschland ein präventives oder regional begrenztes Impfprogramm gegen HPAI durchgeführt werden kann? Die Anwendung von Impfstoffen gegen HPAI bedarf gemäß einschlägiger Vorschriften des unmittelbar geltenden EU-Rechts (Artikel 3 Absatz 1 der Delegierten EU-Verordnung 2023/361) einer rechtlichen Gestattung. Das BMLEH bereitet aktuell einen entsprechenden Rechtsentwurf vor, der in enger Abstimmung mit den Ländern und Verbänden erarbeitet wird. Darüber hinaus ist v. a. ein wirtschaftsseitiges Bekenntnis zur Nutzung und Anwendung der Impfung einschließlich Umsetzung der erforderlichen Überwachung notwendig. Ein wissenschaftlicher Feldversuch zur Impfung von Gänsen gegen HPAI ist darüber hinaus in Planung. 18. Hat die Bundesregierung seit Inkrafttreten der Delegierten EU- Verordnung 2023/361 einen Impfplan gegen HPAI gegenüber der Europäischen Kommission notifiziert oder eine solche Notifizierung vorbereitet, und welchen Bearbeitungsstand haben die jeweiligen Vorgänge gegebenenfalls? Die Notifizierung eines Impfplans gegenüber der Europäischen Kommission ist erst unmittelbar vor Beginn einer Impfung erforderlich. 19. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls aus den seit Oktober 2023 in Frankreich durchgeführten Impfmaßnahmen gewonnen, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus für a) die Auswahl der zu impfenden Geflügelarten, b) Impfintervalle und Auffrischungsimpfungen, c) die Überwachung geimpfter Bestände, d) die Kostenverteilung sowie e) die Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen und internationalen Handel? Deutschland kann von den Erfahrungen Frankreichs über die Auswirkungen einer präventiven Impfung auf den Handel lernen. Nach den der Bundesregierung vorliegenden Informationen lässt Japan derzeit aufgrund der Impfung bei Enten keine Einfuhren von Geflügelprodukten aus Frankreich zu. Die USA, Kanada, Thailand und Taiwan akzeptieren hitzebehandelte Produkte und Produkte von nicht geimpftem Geflügel. Mit China konnte Frankreich Erleichterungen beim Export von Geflügelprodukten erreichen, Chile sperrt nur Entengeflügelerzeugnisse. Um in Verhandlungen mit Drittländern zu gehen, sind sowohl bundesweit als auch mit der Wirtschaft abgestimmte Impf- und Überwachungskonzepte Voraussetzung. Wirtschaftsseitig ist zu entscheiden, für welche Vogelarten in welcher Produktionsrichtung eine Präventivimpfung aus finanzieller und organisatorischer Sicht, unter Berücksichtigung des geltenden EU-Rechts mit den dort vorgeschriebenen begleitenden Maßnahmen, interessant ist. Die Impfintervalle werden im Rahmen der Zulassung geprüft und sind im Ergebnis Teil der Zulassungsbedingungen. Die engmaschige Überwachung der geimpften Bestände wird durch das EU-Recht geregelt. 20. Welche diagnostischen Untersuchungen, Probenumfänge, Untersuchungsintervalle und Dokumentationspflichten hält die Bundesregierung bei einem präventiven Impfprogramm für erforderlich, um Infektionen in geimpften Beständen frühzeitig zu erkennen und die Anforderungen an die Verbringung von Tieren und Erzeugnissen zu erfüllen? Bei der Durchführung eines präventiven Impfprogramms gegen HPAI gelten zusammen mit dem AHL insbesondere die Vorgaben der Delegierten EU- Verordnung 2023/361 hinsichtlich Vorschriften für die Verwendung bestimmter Tierarzneimittel zur Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen in der jeweils geltenden Fassung. 21. Mit welchen jährlichen Kosten für Impfstoffbeschaffung, Durchführung der Impfungen, Diagnostik, Dokumentation und behördliche Überwachung rechnet die Bundesregierung bei den derzeit geprüften Impfszenarien? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 22. Welche Drittstaaten beschränken nach Kenntnis der Bundesregierung gegenwärtig die Einfuhr von Geflügel, Bruteiern, Eiern oder Geflügelfleisch aus Staaten oder Regionen, in denen gegen HPAI geimpft wird, und welche Gespräche führt die Bundesregierung mit diesen Staaten oder internationalen Organisationen zur Vermeidung entsprechender Handelsbeschränkungen? Auf die Antwort zu Frage 19 wird verwiesen. 23. Wie bewertet die Bundesregierung die praktische Eignung der gegenwärtig in Deutschland zugelassenen Impfstoffe gegen HPAI für ein präventives oder regional begrenztes Impfprogramm, und welche aus ihrer Sicht noch bestehenden Defizite hinsichtlich zugelassener Tierarten, Applikationsform, Schutzdauer, Verringerung der Übertragung, DIVA-Fähigkeit, Lieferfähigkeit und Wirtschaftlichkeit stehen einem Einsatz entgegen? Derzeit sind in der Europäischen Union fünf DIVA-fähige HPAI-Impfstoffe für Hühner, Puten und Enten zugelassen (DIVA: Differentiating Infected from Vaccinated Animals). In Studien des FLI wurden einige dieser Impfstoffe getestet. Sie zeigten einen sehr guten klinischen Schutz, erwiesen sich aber auch als optimierbar hinsichtlich des Schutzes vor Infektion und Übertragung. Ein bislang nicht gelöstes Thema sind sogenannte „minor“ Geflügelspezies wie Gänse, Wachteln, Fasane u. a. sowie alle Zoovogelarten, für die keine Zulassung von den Pharmaunternehmen eingereicht wurde. Die Zulassungsbedingungen schreiben für alle zugelassenen Impfstoffe die Injektion als Art der Anwendung vor. Dies ist insbesondere bei Wiederholungsimpfungen ein aufwendiges Verfahren, das zudem belastend für die Tiere sein kann. Alternative Impfstoffe, die mittels Tränkwasser oder Spray appliziert werden können, werden wissenschaftlich erprobt, sind bisher aber nicht zugelassen. Zur Lieferfähigkeit der Impfstoffe liegen der Bundesregierung keine Informationen vor, diese ist bei den Zulassungsinhabern zu erfragen. 24. Welche wissenschaftlichen Bewertungen liegen der Bundesregierung zur Lebensmittelsicherheit von Fleisch und Eiern aus gegen HPAI geimpften Beständen gegebenenfalls vor, und sieht sie einen Bedarf für besondere Kennzeichnungs- oder Informationsvorgaben? Fragen zur Sicherheit von Fleisch und Eiern, mithin zu Lebensmitteln, von geimpften Tieren werden im Rahmen der Zulassung eines Tierarzneimittels geprüft. Dabei ergaben sich keine diesbezüglichen Bedenken. Somit wurde für sämtliche zugelassenen Impfstoffe eine Wartezeit von null Tagen festgelegt. Auch daraus ergibt sich aus Sicht der Bundesregierung kein Bedarf für besondere Kennzeichnungs- oder Informationsvorgaben. 25. Welche Mittel wurden seit dem 1. Januar 2023 aus dem Bundeshaushalt für Forschung, Entwicklung, Prüfung, Beschaffungsvorbereitung oder Überwachung von Impfstoffen gegen HPAI bewilligt oder verausgabt, und wie verteilen sich diese Mittel nach Haushaltsjahren, Kapiteln, Titeln, Empfängern und Verwendungszwecken? Im Rahmen der Forschungsaufgaben des FLI wurden und werden entsprechende Arbeiten im Nationalen Referenzlabor sowie in verschiedenen Instituten des FLI durchgeführt. Da diese Arbeiten Teil umfassenderer Forschungsaktivitäten sind, lässt sich der darauf entfallende finanzielle Anteil nur näherungsweise bestimmen. Er liegt seit dem 1. Januar 2023 bei rund 210.000 Euro, die aus dem Einzelplan des BMLEH stammen. Ferner arbeitet das FLI in nationalen und EU-Projekten (KAPPA-FLU) mit, die beispielsweise durch die Länder, Tierseuchenkassen oder die EU finanziert oder gefördert werden. 26. Hat der Bund seit dem 1. Januar 2023 Verträge, Vorverträge, Reservierungsvereinbarungen oder sonstige Vereinbarungen mit Herstellern von Impfstoffen gegen HPAI geschlossen, und welche Angaben kann die Bundesregierung gegebenenfalls zu Laufzeiten, vorgesehenen Mengen und finanziellen Verpflichtungen machen, gegebenenfalls in aggregierter Form oder unter Wahrung berechtigter Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse? Entsprechende Verträge, Vorverträge, Reservierungsvereinbarungen oder sonstige Vereinbarungen mit Herstellern von Impfstoffen gegen HPAI wurden seitens der Bundesregierung nicht geschlossen. 27. Welche interministeriellen Arbeitsgruppen, Bund-Länder-Gremien und externen Beratungsgremien befassen sich gegenwärtig mit der HPAI- Bekämpfung oder der Entwicklung einer Impfstrategie, und welchen Auftrag, welche Zusammensetzung, welchen Arbeitsstand und welchen Zeitplan haben diese Gremien jeweils? Weitere Arbeitsgruppen als die in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 14 genannten wurden nicht eingesetzt. Neben den verschiedenen Fachreferaten des BMLEH, dem Arbeitsstab der Bund-Länder-Arbeitsgruppe der Taskforce Tierseuchenbekämpfung sowie den Vertreterinnen und Vertretern des FLI und des PEI nehmen auch Vertreterinnen und Vertreter mehrerer Länder an den Sitzungen teil. Zum Arbeitsstand wird zudem auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 18 verwiesen. 28. Welche Regelungen zur Anzeige, Prüfung und Behandlung möglicher Interessenkonflikte gelten für externe Sachverständige, die die Bundesregierung oder ihre nachgeordneten Behörden zur HPAI-Bekämpfung oder zur Entwicklung einer Impfstrategie beraten? Das BMLEH und seine nachgeordneten Behörden haben keine externen beratenden Sachverständigen hinzugezogen. Besondere Regelungen zur Anzeige und Prüfung von Interessenskonflikten waren daher nicht erforderlich. 29. Welche Änderungen der Entschädigungsregelungen für Tierverluste infolge von Tierseuchen wurden seit Beginn der 21. Wahlperiode gegebenenfalls beschlossen oder eingeleitet, und welche Auswirkungen haben diese Änderungen gegebenenfalls auf Geflügelhalter, die von amtlich angeordneten Tötungen infolge eines HPAI-Ausbruchs betroffen sind? Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes am 10. März 2026 wurde der Entschädigungshöchstsatz für Geflügel von 50 Euro pro Stück Geflügel auf 110 Euro pro Stück Geflügel angehoben. Dies kann im Falle einer Entschädigungszahlung einen höheren Entschädigungsbetrag bewirken. 30. Hat die Bundesregierung für Aufstallungsmaßnahmen, Bestandstötungen, Biosicherheitsmaßnahmen und Impfungen jeweils messbare Erfolgskriterien, Evaluierungszeiträume sowie Kriterien für die Fortführung, Änderung oder Beendigung der Maßnahmen festgelegt, und wann sollen die entsprechenden Evaluierungsergebnisse veröffentlicht werden? Die Bundesregierung hat für Aufstallungsmaßnahmen, Bestandstötungen, Biosicherheitsmaßnahmen und Impfungen keine messbaren Erfolgskriterien, Evaluierungszeiträume sowie Kriterien für die Fortführung, Änderung oder Beendigung der Maßnahmen festgelegt. Der Vollzug tierseuchenrechtlicher Vorschriften obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333 Anlage zu Frage 1 2020 – Geflügel (poultry) Bundesland Anzahl Ausbrüche Tierarten BW 1 Hühner, Gänse, Enten, andere BB 1 Enten, Gänse, Hühner, Wachteln MV 8 Hühner, Enten, Gänse, Puten, andere NI 10 Puten, Legehennen SN 2 Gänse, Hühner ST 1 Puten SH 6 Hühner, Enten, Gänse, andere 2020 – sonstige in Gefangenschaft gehaltene Vögel Bundesland Anzahl Ausbrüche Tierarten SN 2 Hühner, Gänse, andere 2020 –Wildvögel Bundesland Anzahl Tierarten BW 1 Greifvogel BY 3 Enten BE 1 Gans BB 6 Gänse, Schwan, Greifvogel, andere HB 3 Gänse HH 14 Möwen, Enten, Gänse, Schwäne HE 5 Schwäne MV 39 Enten, Gänse, Schwäne, Greifvögel, Möwen NI 57 Enten, Gänse, Greifvögel, Möwen NW 4 Gänse, andere SN 2 Ente, Greifvogel SH 377 Enten, Gänse, Greifvögel, Möwen, andere 2021 – Geflügel (poultry) Bundesland Anzahl Ausbrüche Tierarten BW 48 Hühner, Enten, Gänse BY 13 Hühner, Enten, Gänse BE 1 Hühner BB 13 Hühner, Enten, Gänse, Puten HB 1 Hühner, Gänse MV 23 Hühner, Enten, Gänse, Puten NI 80 Puten, Hühner, Enten, Gänse NW 22 Hühner, Enten, Gänse, Puten SN 5 Hühner, Enten ST 3 Hühner, Enten, Gänse SH 8 Hühner, Enten, Gänse, andere TH 38 Hühner, andere 2021 – sonstige in Gefangenschaft gehaltene Vögel Bundesland Anzahl Ausbrüche Tierarten BW 17 Hühner, andere BY 1 Gänse HE 1 Fasanen, Reiher, Eulen, andere MV 7 Gänse, Enten, Hühner, andere RP 2 Hühner, Fasane, Gänse, Störche SL 1 Schwäne SN 1 Enten, Gänse, Nandus, andere 2021 –Wildvögel Bundesland Anzahl Tierarten BW 12 Schwäne, Greifvögel, andere BY 62 Schwäne, Gänse, andere BE 19 Schwäne, Gänse, Kormorane, andere BB 65 Schwäne, Gänse, Greifvögel, andere HB 2 Gänse HH 59 Gänse, Möwen, Greifvögel, andere HE 37 Schwäne, andere MV 137 Schwäne, Enten, Gänse, Möwen, andere NI 173 Gänse, Schwäne, Greifvögel, andere NW 27 Gänse, andere RP 25 Gänse, Schwäne, Reiher, andere SN 77 Schwäne, Gänse, andere ST 10 Schwäne, Gänse, andere SH 596 Gänse, Kormorane, Möwen, andere TH 4 Gänse, andere 2022 – Geflügel (poultry) Bundesland Anzahl Ausbrüche Tierarten BY 3 Hühner BB 2 Puten, Hühner HE 1 Puten MV 3 Puten, Hühner, Enten, Gänse NI 39 Puten, Hühner, Enten, Gänse NW 16 Puten, Hühner, Enten, andere SN 1 Hühner, Enten, Gänse ST 1 Puten SH 10 Gänse, Enten, Hühner TH 1 Hühner, Gänse 2022 – sonstige in Gefangenschaft gehaltene Vögel Bundesland Anzahl Ausbrüche Tierarten BW 2 Gänse, Enten, Pelikane BY 6 Hühner, Enten, Gänse, andere BE 1 Enten, Pelikane, andere BB 7 Hühner, Enten, Gänse, andere HB 1 Tölpel HE 4 Hühner, Enten, Gänse, andere MV 60 Hühner, Enten, Gänse, andere NI 7 Hühner, Enten, Gänse, andere NW 13 Hühner, Enten, Puten, andere RP 6 Hühner, Enten, Gänse SN 2 Hühner, Gänse ST 2 Hühner, Enten, Gänse SH 6 Hühner, Enten, Gänse TH 9 Hühner, Enten, Gänse, andere 2022 –Wildvögel Bundesland Anzahl Tierarten BW 48 Gänse, Enten, Reiher, Greifvgel BY 26 Schwäne, Störche, andere BE 26 Schwäne, andere BB 12 Schwäne, Greifvögel, andere HB 3 Gänse, Schwäne HH 82 Möwen, Gänse, andere HE 21 Gänse, Reiher, andere MV 102 Möwen, Enten, Schwäne, andere NI 221 Möwen, Gänse, Störche, andere NW 96 Gänse, Greifvögel, Schwäne, andere SN 22 Gänse, Schwäne, andere ST 4 Gänse, andere SH 509 Gänse, Möwen, Greifvögel, andere TH 1 Greifvogel 2023 – Geflügel (poultry) Bundesland Anzahl Ausbrüche Tierarten BW 1 Puten BY 4 Hühner, Puten, andere BB 1 Puten MV 9 Puten, Hühner, Gänse, andere NI 11 Puten, Hühner, Enten NW 3 Enten, Hühner RP 1 Hühner ST 2 Puten, Hühner SH 7 Hühner, Gänse, andere 2023 – sonstige in Gefangenschaft gehaltene Vögel Bundesland Anzahl Ausbrüche Tierarten BW 2 Hühner, Nandus, andere BY 7 Hühner, Enten, Gänse BB 1 Enten, Schwäne, andere HH 2 Schwäne HE 1 Diverse (nicht näher benannt) MV 2 Hühner, Enten, Gänse, andere NI 5 Hühner, Enten, andere NW 2 Hühner, Enten, andere RP 1 Hühner ST 4 Hühner, Enten, Gänse, andere SH 3 Hühner, Enten, andere TH 5 Hühner, Enten, andere 2023 –Wildvögel Bundesland Anzahl Tierarten BW 199 Möwen, Gänse, Schwäne, andere BY 237 Möwen, Schwäne, Seeschwalben, andere BE 7 Möwen, Greifvögel, andere BB 41 Möwen, Greifvögel, Seeschwalben, andere HH 57 Möwen, Gänse, andere HE 3 Gans, Schwan, Möwe MV 60 Möwen, Schwäne, Enten, andere NI 156 Möwen, Seeschwalben, andere NW 118 Möwen, Gänse, Greifvögel, andere RP 11 Möwen, andere SL 4 Greifvögel, andere SN 49 Möwen, Seeschwalben, andere ST 15 Möwen, Seeschwalben, andere SH 151 Möwen, Gänse, andere TH 4 Gänse, andere 2024 – Geflügel (poultry) Bundesland Anzahl Ausbrüche Tierarten BY 4 Puten, Hühner, Enten, Gänse HE 1 Hühner MV 7 Hühner, Enten, Puten, andere NI 7 Hühner, Puten NW 1 Puten SN 1 Enten, Gänse ST 3 Enten, Gänse SH 5 Hühner, Puten 2024 – sonstige in Gefangenschaft gehaltene Vögel Bundesland Anzahl Ausbrüche Tierarten BW 2 Hühner, Schwäne BY 4 Hühner, Enten, Gänse, andere BB 1 Hühner MV 5 Hühner, Enten, andere NI 1 Hühner NW 1 Flamingos, Schwäne, andere SN 1 Hühner, Enten ST 1 Hühner, andere 2024 –Wildvögel Bundesland Anzahl Tierarten BW 3 Greifvogel, Ente, Storch BY 27 Gänse, Schwäne, andere BE 2 Gänse BB 4 Gänse, Greifvögel HH 27 Schwäne, andere HE 6 Gänse, Schwäne, Reiher MV 24 Möwen, Kormorane, Schwäne, andere NI 14 Möwen, Gänse, andere NW 10 Gänse, andere SN 8 Gänse ST 4 Schwäne SH 100 Gänse, Enten, andere TH 29 Gänse, Schwäne 2025 – Geflügel (poultry) Bundesland Anzahl Ausbrüche Tierarten BW 3 Puten, Hühner, Enten, andere BY 3 Puten, Gänse, andere BB 13 Hühner, Enten, Puten, andere HE 1 Hühner, Enten, Gänse, Puten MV 11 Puten, Hühner, Enten, andere NI 84 Puten, Hühner, Enten, Gänse NW 34 Puten, Hühner, Enten, Gänse SN 5 Puten, Hühner, Gänse, andere ST 4 Hühner, Enten, Puten SH 11 Hühner, Puten, Gänse, Enten TH 5 Hühner, Enten, Gänse, andere 2025 – sonstige in Gefangenschaft gehaltene Vögel Bundesland Anzahl Ausbrüche Tierarten BW 1 Hühner, Gänse, andere BY 5 Hühner, Enten, Pelikane, andere BB 4 Hühner, andere HE 1 Diverse (nicht näher benannt) MV 6 Hühner, Enten, Gänse, andere NI 7 Hühner, Enten, andere NW 7 Hühner, Enten, Flamingos, andere RP 3 Hühner, Enten, Gänse, andere SL 1 Enten, Gänse SN 1 Pelikane ST 1 Hühner SH 6 Hühner, Enten, Gänse 2025 –Wildvögel Bundesland Anzahl Tierarten BW 75 Gänse, Enten, andere BY 341 Gänse, Schwäne, andere BE 27 Kraniche, Gänse, andere BB 200 Kraniche, Gänse, Greifvögel, andere HB 6 Kraniche, andere HH 85 Kraniche, Gänse, andere HE 221 Kraniche, Gänse, Schwäne, andere MV 167 Kraniche, andere NI 472 Kraniche, Gänse, andere NW 232 Gänse, Kraniche, andere RP 100 Kraniche, Gänse, andere SL 12 Kraniche, andere SN 40 Schwäne, Gänse, andere ST 164 Kraniche, Greifvögel, andere SH 352 Kraniche, Gänse, Greifvögel, andere TH 85 Kraniche, Schwäne, andere Bis 06.10.2026 – Geflügel (poultry) Bundesland Anzahl Ausbrüche Tierarten BY 3 Hühner, Gänse, andere BB 5 Puten, Enten, andere HE 1 Hühner MV 5 Puten, Hühner, andere NI 13 Puten, Hühner, Enten, andere NW 5 Hühner, Puten SN 2 Puten, Gänse, Hühner ST 3 Puten, Hühner SH 1 Hühner TH 2 Puten, Hühner, andere Bis 06.10.2026 – sonstige in Gefangenschaft gehaltene Vögel Bundesland Anzahl Ausbrüche Tierarten BW 1 Hühner BY 2 Hühner, andere BB 1 Fasane MV 8 Hühner, Enten, Wachteln, andere NI 11 Hühner, Enten, Tölpel, andere NW 7 Hühner, Enten, Gänse, andere RP 1 Enten, Gänse, Schwäne SN 3 Hühner, Enten, Gänse, andere ST 2 Hühner, andere SH 6 Hühner, andere TH 2 Hühner Bis 06.10.2026 –Wildvögel Bundesland Anzahl Tierarten BW 37 Gänse, Enten, andere BY 198 Gänse, Enten, Schwäne, andere BE 71 Schwäne, Enten, andere BB 116 Schwäne, Greifvögel, Gänse, andere HB 2 Enten HH 179 Gänse, Schwäne, andere HE 107 Gänse, Schwäne, andere MV 43 Gänse, Schwäne, andere NI 215 Gänse, Greifvögel, andere NW 235 Gänse, andere RP 41 Schwäne, andere SN 81 Gänse, Schwäne, andere ST 33 Gänse, Enten, andere SH 288 Gänse, Enten, andere TH 67 Schwäne, Gänse, andere

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