Arbeitsgemeinschaft Deutscher Verkehrsflughäfen e.V.
Text
Arbeitsgemeinschaft Deutscher Verkehrsflughäfen e.V.
Tätigkeit: Wirtschaftsverband oder Gewerbeverband/-verein
Als ältester ziviler Luftfahrtverband in Deutschland vertritt die ADV - Arbeitsgemeinschaft Deutscher Verkehrsflughäfen (ADV) - bereits seit 1947 die Interessen ihrer Mitglieder. Dabei arbeitet die ADV eng mit den Flughäfen in Österreich, der Schweiz und Ungarn zusammen.
Als Bundesverband der deutschen Flughäfen setzt sich die ADV für einen leistungsstarken und wettbewerbsfähigen Luftverkehrsstandort Deutschland ein. In den für Flughäfen relevanten Gebieten Recht, Wirtschaft, Infrastruktur, Technik, Umwelt- und Klimaschutz, Verkehr, Personal- und Sozialwesen bietet der Flughafenverband ADV seinen Mitgliedern mit Ausschüssen und Arbeitsgruppen eine Plattform für die fachliche Zusammenarbeit - und einen Erfahrungsaustausch.
Die ADV hat die gemeinsamen Belange der deutschen Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätze wahrzunehmen. Sie hat dabei insbesondere
- die interne Zusammenarbeit und den internen Informationsaustausch zwischen ihren Mitgliedern zu fördern und zu gewährleisten,
- die gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder nach außen wahrzunehmen, nationale und internationale Körperschaften und Behörden bei der Vorbereitung und Durchführung aller Gesetze und Maßnahmen zu beraten, durch welche die gemeinsamen Belange ihrer Mitglieder berührt werden,
- die Zusammenarbeit mit den für den Umweltschutz zuständigen nationalen und internationalen Behörden und Institutionen im Rahmen der gemeinsamen Belange ihrer Mitglieder zu pflegen und zu fördern und
- die Beziehungen mit internationalen Luftfahrtorganisationen im Rahmen der gemeinsamen Belange ihrer Mitglieder zu pflegen und zu fördern.
Die ADV übt keine Kontrolle über die Geschäftstätigkeit ihrer Mitglieder aus.
Interessenbereiche: Schienenverkehr; Bauwesen und Bauwirtschaft; EU-Binnenmarkt; Energienetze; Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen; Artenschutz/Biodiversität; Luft- und Raumfahrt; Wettbewerbsrecht; Erneuerbare Energien; Arbeitsmarkt; Sonstiges im Bereich "Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen"; Öffentliches Recht; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz; Sonstiges im Bereich "Innere Sicherheit"; Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe; Kleine und mittlere Unternehmen; Sonstiges im Bereich "Recht"; Industriepolitik; Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben; Immissionsschutz; Verbraucherschutz; Rechtspolitik; Verkehrsinfrastruktur; Kriminalitätsbekämpfung; Terrorismusbekämpfung; Internationale Beziehungen; Allgemeine Energiepolitik; Klimaschutz; Personenverkehr; Cybersicherheit; Handel und Dienstleistungen; EU-Gesetzgebung; Außenpolitik; Verkehrspolitik
Regelungsvorhaben:
- Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes und anderer Vorschriften: 17. Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes und anderer Vorschriften
Es handelt sich um ein Gesetzgebungsverfahren des BMDV, welches im Rahmen des Luftverkehrsrechtes eine Novellierung des LuftVG, der LuftVO, der LuftVZO, der LuftPersV, der FSDurchführungsV, der BADV Anlage 5, des LBA-Gesetzes und des BAF-Gesetzes vorsieht. Für die ADV steht insbesondere das LuftVG im Fokus. Das ADV Interesse liegt bei der Änderung von § 19b LuftVG (Vorschlag des BMDV). Hintergrund ist es nach einer Änderung der höchstrichterliches Rechtsprechung auf Ebene des EuGH und des BVerwG die Entgelteinnahmen der Flughäfen zu sichern. Im März 2022 gab es durch das Referat LF 11 des BMDV eine "frühe Beteiligung" zur "17. Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes und anderer Vorschriften".
- Strafverschärfung des unbefugten Eindringens in den Sicherheitsbereich eines Flughafens zum Schutz der Reisenden und des Luftverkehrs: Das Ziel ist eine Verschärfung der Strafvorschriften für unbefugtes Eindringen in den Sicherheitsbereich von Flughäfen zum Schutz des Luftverkehrs und der Reisenden. Die Strafverschärfung sollte im Luftsicherheitsgesetz verankert werden. Die ADV befürwortet den von der „Ampel-Koalition“ im Bundeskabinett beschlossenen Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes. In § 19 LuftSiG wird ein neuer Straftatbestand geschaffen, um das vorsätzliche unberechtigte Eindringen in die Luftseite eines Flughafens strafrechtlich ahnden zu können. Dazu zählt auch das Festkleben auf dem Rollfeld bzw. der Start- und Landebahn oder der Versuch dazu.
Im LuftSiG sollten keine weiteren Anforderungen zur Identitätsfeststellung von Reisenden beim Boarding gestellt werden.
- Betriebssicherheit an Flughäfen: Die Vorgaben der VO (EU) 139/2014 sowie ergänzender Rechtsakte der EU bzw. der Europäischen Agentur für Flusicherheit sind in Deutschland umzusetzen. Diese Umsetzung durch die zuständigen Behörden und Flughafenbetreiber ist effizient auszugestalten.
- Verantwortlichkeiten bei der Drohnendetektion an Flughäfen: Der Flughafenverband ADV positioniert sich zu der Verantwortung verschiedener Systempartner im Luftverkehr für die Drohnendetektion. Ausgewertet werden ICAO-, EU / EASA- Regelwerke sowie nationale Gesetze - hier insbesondere §45 LuftVZO - mit Bezug zur Drohnendetektion.
Die ADV zeigt damit auf, dass Flughäfen bei der Sichtung von Drohnen Mitwirkungsverpflichtungen zur Fortsetzung des sicheren Flughafenbetriebs wahrnehmen, aber weder durch internationale noch nationale Vorgaben zur Detektion von Drohnen verpflichtet sind. Der fehlenden Rechtsverantwortung folgend bestehen auch keine Kostenträgerverpflichtungen der Flughäfen für Drohnendetektion.
- Keine Änderung der EU-RL über Flughafenentgelte: Die EU-KOM plant derzeit eine Revision der EU-RL über Flughafenentgelte (RL 2009/12/EG). Diese wirkt sich in der Zukunft auch auf die nationale Umsetzung (§19b LuftVG) aus. Hierzu hat die EU-KOM vom 25.04.2024 bis 06.06.2024 eine Sondierung durchgeführt. Die ADV hat sich an der Sondierung beteiligt. Die ADV spricht sich gegen eine Revision der EU-RL über Flughafenentgelte und für die Beibehaltung der derzeitigen Regelungen aus. Konkret spricht sich die ADV gegen eine verbindliche Anreizregulierung, gegen einen Single-Till, gegen eine zentrale Regulierungsbehörde und für die Beibehaltung der Zuständigkeit der Genehmigungsbehörden der Ländern in der Bundesrepublik aus.
- Änderung der EU-Luftverkehrsleitlinien: Die EU-KOM plant derzeit eine Revision gemeinschaftlichen Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen (2005/C 312/01). Die EU-KOM hat hierzu vom 27.08.2024 bis 08.10.2024 eine Sondierung durchgeführt . Die ADV hat sich an der Sondierung beteiligt. Derzeit führt die EU-KOM eine öffentliche Konsultation durch. Die ADV spricht sich für eine Revision der Leitlinien aus. Konkret sollen Betriebsbeihilfen für Flughäfen über das Jahr 2027 zulässig sein. Investitionsbeihilfen sollen zukünftig zu 100% bezuschusst werden können.
- Änderung der Luftsicherheitsgebührenverordnung: Die ADV setzt sich für eine dauerhafte Begrenzung der Luftsicherheitsgebühren aus. Hohe Luftsicherheitsgebühren belasten als Teil der regulativen Standortkosten die Wettbewerbsfähigkeit des Luftverkehrsstandorts Deutschland. Konkret spricht sich die ADV gegen das Inkrafttreten der Erhöhung der Rahmengebühr zum 01. Januar 2028 aus.
- Luftverkehrsteuergesetz: Die ADV setzt sich gegen weitere Erhöhungen der Luftverkehrsteuer aus. Hohe Luftverkehrssteuern belasten als Teil der regulativen Standortkosten die Wettbewerbsfähigkeit des Luftverkehrsstandorts Deutschland. Konkret spricht sich die ADV für eine Abschaffung der Luftverkehrssteuer aus.
- Verordnung über die Erhebung von Kosten für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug (FSAAKV): Die ADV spricht sich für eine Begrenzung der Flugsicherungsgebühren aus. Hohe Flugsicherungsgebühren belasten als Teil der regulativen Standortkosten die Wettbewerbsfähigkeit der Luftverkehrswirtschaft in Deutschland. Konkret spricht sich die ADV für eine Begrenzung der Flugsicherungsgebühren durch Übernahme der Corona bedingten Verluste durch den Bund aus. Gleichzeitig spricht sich die ADV für die Beibehaltung der einheitlichen Gebührenhöhe in Deutschland und somit gegen ortsbezogene Flugsicherungsgebühren aus. Die für die Beibehaltung der einheitlichen Gebührenhöhe notwendigen Haushaltsmittel sollen auch über das Jahr 2025 hinaus Verfügung gestellt werden.
- ReFuel EU Aviation, EU 2023/2405 - Überarbeitung 2027,: Die Refuel Aviation Verordnung hat zum Ziel den Einsatz und die Produktion von nachhaltigen Flugkraftstoffen (SAF) zu fördern. Es wurde vereinbart, dass die Refuel Aviation nach ihrer Einführung in 2024 ggfs. überarbeitet und an die tatsächliche Verfügbarkeit von SAF angepasst wird.
Die ADV wird sich im Rahmen dieser Überarbeitungen dafür einsetzen, dass die Quoten und Bereitstellungspflichten dergestalt festgelegt werden, dass den deutschen Flughäfen keine Wettbewerbsnachteile entstehen und Carbon Leakage (das Vermeiden von Tanken in Europa zugunsten von SAF-Quoten-freien Flughäfen z.B. im Nahen Osten) vermieden werden.
- AFIF - Alternative Fuels Infrastructure Facility Förderprogramm der EU, EU-VO 2023/1804: Die AFIF zielt darauf ab, die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe im Verkehr auszubauen und somit zur Dekarbonisierung des Transports entlang des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-T) beizutragen. In diesem Zusammenhang wird der Ausbau von Elektrifizierungs- und Wasserstoffinfrastruktur auch für Flughäfen gefördert. Die ADV wird sich dafür einsetzen, dass deutsche Flughäfen von dem Förderprogramm profitieren können.
- Angemessene Unterstützungspflichten im Zuge der Novelle des Bundespolizeigesetzes: Mit der Neustrukturierung des Bundespolizeigesetzes sollen auch die Unterstützungsverpflichtungen für Verkehrsinfrastrukturbetreiber neugefasst werden.
- Angemessene Berücksichtigung der Flughäfen im KRITIS-Dachgesetzes: Das Gesetz soll Anforderungen zum physischen Schutz kritischer Infrastrukturen - u.a. Flughäfen - formulieren.
- Einführung eines Verrechnungsmodells zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer in Deutschland: Das Ziel ist die EU-konforme und in den EU-Nachbarstaaten übliche Einführung des Verrechnungssystems auch in Deutschland, um einen Wettbewerbsnachteil und Standortnachteil zu beseitigen.
Nach Artikel 211 der EU-Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 2006/112/EG können die Mitgliedstaaten
Erleichterungen bei der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer dahingehend gewähren, dass die Einfuhrumsatzsteuer nicht bereits zum Zeitpunkt der Wareneinfuhr zu entrichten ist, sondern erst im
Zuge der Umsatzsteuer-Voranmeldung.
Logistikzentren sowie Niederlassungen von Dienstleistern und weiterverarbeitenden Unternehmen würde das Verrechnungsmodell neue Anreize bieten, sich verstärkt in Deutschland anzusiedeln.
- Ergänzung der VO (EU) 300/2008 Europäisches Meldewesen Aviation Security: Die EU-Kommission sieht vor, die Grundverordnung zur Luftverkehrssicherheit um ein System für das Meldewesen von Vorkommnissen und Vorfällen zu erweitern.
- Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems: Berücksichtigung der operativen und wirtschaftlichen Belange der Flughäfen bei der Planung und Bereitstellung von Unterbringungskapazitäten für betroffene Personen an Flughäfen.
- Ausfuhr- und Abnehmernachweises im nichtkommerziellen Reiseverkehr an Flughäfen: Fortbestand der Zulässigkeit des Nachweis der Ausfuhr bei umsatzsteuerfreien Verkauf im Sicherheitsbereich von Flughäfen durch andere Belege (Scan-Verfahren) gemäß Abschnitt 6.6 Abs. 6 UStAE zur Herstellen langfristiger Planungs- & Investitionssicherheit für Flughäfen und dem Einzelhandel an den Flughäfen. Idealerweise durch Anpassungen im UStAE und ggf. UStG.
- Stellungnahme des Flughafenverbandes zum Gesetz über die Digitale Fluggastabfertigung: Der Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung der digitalen Fluggastabfertigung betrifft Änderungen des Luftverkehrsgesetzes (§ 19e LuftVG-E), des Passgesetzes (§ 18 Abs. 5 PassG-E) und des Personalausweisgesetzes (§ 20 Abs. 4a PAuswG-E), um den Prozess der Fluggastabfertigung zu digitalisieren und damit die Abläufe an Flugplätzen für Passagiere auf freiwilliger Basis erheblich vereinfachen und beschleunigen zu können.
- EES - Einführung Entry-Exit-System: EES - Einführung des Entry Exit Systems
Begleitung der nationalen und europäischen Umsetzung des Entry/Exit Systems (EES) mit dem Ziel, praxistaugliche rechtliche und operative Rahmenbedingungen für die Einführung und den Betrieb an deutschen Flughäfen sicherzustellen. Gegenstand der Interessenvertretung sind insbesondere Regelungen und Verfahren zur schrittweisen Inbetriebnahme des Systems, zu Ausnahmeregelungen und Übergangsmaßnahmen bei betrieblichen Einschränkungen, zu Prozessabläufen an Grenzkontrollstellen sowie zu den organisatorischen und infrastrukturellen Anforderungen an Flughäfen und Grenzbehörden. Darüber hinaus werden Anpassungsbedarfe bei nationalen Durchführungsvorschriften und operativen Vorgaben adressiert.
- Perimeterschtuz an Flughäfen: Eine zusätzliche nationale Rechtsgrundlage zum Perimeterschutz in Ergänzung des LuftSiG ist nicht erforderlich. Die Etablierung wirksamer und angemessener Schutzmaßnahmen ist bereits im bestehenden Rechtsrahmen möglich. Zusätzliche Verordnungen stehen zudem dem Ziel der Bundesregierung zum Bürokratieabbau entgegen.
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