Fraport AG
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Fraport AG
Tätigkeit: Sonstiges Unternehmen
Interessenvertretung für den Fraport Konzern:
Wir setzen uns dafür ein, dass sich der Luftverkehrsstandort Frankfurt nachhaltig und zukunftssicher weiter entwickeln kann. Im Fokus stehen dabei die Themen des Umwelt- und Klimaschutzes, der Sicherheit, der Markt- und Verkehrsentwicklung, Arbeitsmarktpolitische Themen, Regulative Vorhaben, wie auch Luftverkehrsabkommen und Themen der Wettbewerbsfähigkeit.
Ausgeübte Tätigkeit zum Zwecke der Interessenvertretung:
Gespräche, vorrangig im Rahmen von Veranstaltungen
Interessenbereiche: Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe; Verkehrsinfrastruktur; Verbraucherschutz; Terrorismusbekämpfung; Klimaschutz; Handel und Dienstleistungen; Energienetze; Verkehrspolitik; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz; Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben; Allgemeine Energiepolitik; Öffentliches Recht; Industriepolitik; Luft- und Raumfahrt; Sonstiges im Bereich "Innere Sicherheit"; Wettbewerbsrecht; Personenverkehr; EU-Gesetzgebung; Sonstiges im Bereich "Recht"; EU-Binnenmarkt; Cybersicherheit; Sonstiges im Bereich "Energie"
Regelungsvorhaben:
- Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes und anderer Vorschriften: Es handelt sich um ein Gesetzgebungsverfahren des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV), das im Bereich des Luftverkehrsrechts eine Überarbeitung des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG), der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO), der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO), der Luftpersonalverordnung (LuftPersV), der FSDurchführungsverordnung, der BADV Anlage 5 sowie des LBA- und BAF-Gesetzes vorsieht. Für die Fraport AG steht hierbei das LuftVG im Mittelpunkt. Das Interesse der Fraport AG konzentriert sich auf die geplante Änderung des § 19b LuftVG.
- Betriebssicherheit an Flughäfen: Die Bestimmungen der VO (EU) 139/2014 sowie weiterer einschlägiger Rechtsakte der EU bzw. der Europäischen Agentur für Flugsicherheit sind in Deutschland anzuwenden. Die Umsetzung durch die zuständigen Behörden und die Fraport AG als Flughafenbetreiber ist dabei effizient zu gestalten.
- Verantwortlichkeiten bei der Drohnendetektion an Flughäfen: Die Fraport AG nimmt Stellung zur Verantwortung der verschiedenen Systempartner im Luftverkehr im Hinblick auf die Drohnendetektion. Dabei werden sowohl ICAO- als auch EU-/EASA-Regelwerke sowie nationale Gesetze – insbesondere § 45 LuftVZO – mit Bezug auf die Drohnendetektion analysiert. Die Fraport AG macht deutlich, dass Flughäfen bei der Wahrnehmung von Drohnensichtungen Mitwirkungspflichten zur Aufrechterhaltung eines sicheren Flughafenbetriebs haben. Allerdings ergibt sich weder aus internationalen noch aus nationalen Regelungen eine Verpflichtung der Flughäfen zur aktiven Detektion von Drohnen. Infolgedessen besteht für Flughäfen mangels rechtlicher Verpflichtung auch keine Pflicht zur Kostentragung im Zusammenhang mit der Drohnendetektion.
- Strafverschärfung des unbefugten Eindringens in den Sicherheitsbereich eines Flughafens zum Schutz der Reisenden und des Luftverkehrs: Das Ziel besteht darin, die Strafvorschriften für das unbefugte Betreten des Sicherheitsbereichs von Flughäfen zu verschärfen. Die Fraport AG unterstützt den im Bundeskabinett verabschiedeten Entwurf für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes. Durch die Einführung eines neuen Straftatbestands in § 19 LuftSiG soll das vorsätzliche, unerlaubte Eindringen auf die Luftseite eines Flughafens künftig strafrechtlich verfolgt werden können. Hierzu zählt auch das Ankleben auf dem Rollfeld oder auf Start- und Landebahnen sowie der Versuch solcher Handlungen. Zudem sollten keine zusätzlichen Anforderungen zur Identitätsüberprüfung von Reisenden beim Boarding aufgenommen werden.
- EU-RL über Flughafenentgelte: Die EU-Kommission plant derzeit eine Überarbeitung der EU-Richtlinie über Flughafenentgelte (Richtlinie 2009/12/EG). Diese wird zukünftig auch Auswirkungen auf die nationale Umsetzung (§19b LuftVG) haben. In diesem Zusammenhang hat die EU-Kommission vom 25.04.2024 bis zum 06.06.2024 eine Sondierung durchgeführt, an der sich die Fraport AG beteiligt hat. Die Fraport AG spricht sich gegen eine Überarbeitung der EU-Richtlinie über Flughafenentgelte und für die Beibehaltung der derzeitigen Regelungen aus. Konkret lehnt die Fraport AG eine verpflichtende Anreizregulierung, die Einführung eines Single-Till-Systems sowie eine zentrale Regulierungsbehörde ab und setzt sich für den Erhalt der Zuständigkeit der Genehmigungsbehörden der Bundesländer in der Bundesrepublik Deutschland ein.
- ReFuel EU Aviation, EU 2023/2405 - Überarbeitung 2027: Die Refuel Aviation Verordnung verfolgt das Ziel, den Einsatz und die Produktion von nachhaltigen Flugkraftstoffen (SAF) zu fördern. Es wurde vereinbart, dass die Refuel Aviation nach ihrer Einführung im Jahr 2024 gegebenenfalls überarbeitet und an die tatsächliche Verfügbarkeit von SAF angepasst wird. Die Fraport AG wird sich im Rahmen dieser Überarbeitungen dafür einsetzen, dass die Quoten und Bereitstellungspflichten so ausgestaltet werden, dass für die deutschen Flughäfen keine Wettbewerbsnachteile entstehen und Carbon Leakage – also das Ausweichen auf Flughäfen außerhalb Europas, um SAF-Quoten zu umgehen, beispielsweise im Nahen Osten – vermieden wird.
- Ergänzung der VO (EU) 200/2008 Europäisches Meldewesen Aviation Security: Die EU-Kommission sieht vor, die Grundverordnung zur Luftverkehrssicherheit um ein System für das Meldewesen von Vorkommnissen und Vorfällen zu erweitern.
- Änderung der Luftsicherheitsgebührenverordnung: Die Fraport AG setzt sich für eine dauerhafte Begrenzung der Luftsicherheitsgebühren ein. Hohe Luftsicherheitsgebühren belasten als Teil der regulativen Standortkosten die Wettbewerbsfähigkeit des Luftverkehrsstandorts Deutschland. Konkret spricht sich die Fraport AG gegen das Inkrafttreten der Erhöhung der Rahmengebühr zum 1. Januar 2028 aus.
- Änderung Luftverkehrssteuergesetz: Die Fraport AG spricht sich gegen zusätzliche Erhöhungen der Luftverkehrssteuer aus. Hohe Luftverkehrssteuern stellen einen Teil der regulativen Standortkosten dar und beeinträchtigen die Wettbewerbsfähigkeit des Luftverkehrsstandorts Deutschland. Konkret setzt sich die Fraport AG für die Abschaffung der Luftverkehrssteuer ein.
- Verordnung über die Erhebung von Kosten für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug (FSAAKV): Die Fraport AG setzt sich für eine Begrenzung der Flugsicherungsgebühren ein. Hohe Flugsicherungsgebühren stellen einen erheblichen Anteil der regulativen Standortkosten dar und beeinträchtigen dadurch die Wettbewerbsfähigkeit der Luftverkehrswirtschaft in Deutschland. Konkret spricht sich die Fraport AG dafür aus, die Flugsicherungsgebühren zu begrenzen, indem die coronabedingten Verluste vom Bund übernommen werden. Zudem plädiert die Fraport AG für die Beibehaltung eines einheitlichen Gebührenniveaus in Deutschland und lehnt standortbezogene Flugsicherungsgebühren ab. Die zur Aufrechterhaltung der einheitlichen Gebühren notwendigen Haushaltsmittel sollen auch über das Jahr 2025 hinaus bereitgestellt werden.
- AFIF - Alternative Fuels Infrastructure Facility Förderprogramm der EU, EU-VO 2023/1804: Die AFIF hat das Ziel, die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe im Verkehrssektor auszubauen und dadurch zur Dekarbonisierung des Transports entlang des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-T) beizutragen. In diesem Zusammenhang wird der Ausbau von Elektrifizierungs- und Wasserstoffinfrastruktur auch an Flughäfen unterstützt. Die Fraport AG wird sich dafür engagieren, dass deutsche Flughäfen von diesem Förderprogramm profitieren können.
- Novelle des Bundespolizeigesetzes: Neugefasst werden sollen mit der Neustrukturierung des Bundespolizeigesetzes auch die Unterstützungsverpflichtungen für Verkehrsinfrastrukturbetreiber. Wichtig ist aus unserer Sicht die Angemessenheit der Pflichten.
- Angemessene Berücksichtigung im KRITIS-Dachgesetz: Bei der Formulierung der Anforderungen zum physischen Schutz kritischer Infrastrukturen sollen die Flughäfen angemessen berücksichtigt werden
- Einführung eines Verrechnungsmodells zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer in Deutschland: Das Ziel besteht darin, das Verrechnungssystem gemäß den EU-Vorgaben sowie entsprechend der in den EU-Nachbarstaaten üblichen Praxis auch in Deutschland einzuführen. Nach Artikel 211 der EU-Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 2006/112/EG haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, bei der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer Erleichterungen zu gewähren. Dies bedeutet, dass die Einfuhrumsatzsteuer nicht unmittelbar bei der Einfuhr der Waren fällig wird, sondern erst im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung zu entrichten ist. Das Verrechnungsmodell würde insbesondere für Logistikzentren sowie für Niederlassungen von Dienstleistern und weiterverarbeitenden Unternehmen neue Anreize schaffen, sich verstärkt in Deutschland anzusiedeln. Die Fraport AG setzt sich daher für die Umsetzung dieses Modells ein.
- Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems: Berücksichtigung der operativen und wirtschaftlichen Interessen der Flughäfen bei der Planung und Bereitstellung von Unterbringungskapazitäten für betroffene Personen an Flughäfen.
- Ausfuhr- und Abnehmernachweises im nichtkommerziellen Reiseverkehr an Flughäfen: Sicherstellung der weiterhin zulässigen Nutzung alternativer Ausfuhrnachweise (Scan-Verfahren) im Rahmen des umsatzsteuerfreien Verkaufs im Sicherheitsbereich von Flughäfen gemäß Abschnitt 6.6 Abs. 6 UStAE, um langfristige Planungs- und Investitionssicherheit für die Fraport AG sowie den Einzelhandel an den Flughäfen zu gewährleisten. Idealerweise sollte dies durch Anpassungen im UStAE und gegebenenfalls im UStG erfolgen.
- EES-Einführung des Entry-Exit-Systems: EES - Einführung des Entry Exit Systems
Begleitung der nationalen und europäischen Umsetzung des Entry/Exit Systems (EES) mit dem Ziel, praxistaugliche rechtliche und operative Rahmenbedingungen für die Einführung und den Betrieb an unseren europäischen Flughäfen sicherzustellen. Gegenstand der Interessenvertretung sind insbesondere Regelungen und Verfahren zur schrittweisen Inbetriebnahme des Systems, zu Ausnahmeregelungen und Übergangsmaßnahmen bei betrieblichen Einschränkungen, zu Prozessabläufen an Grenzkontrollstellen sowie zu den organisatorischen und infrastrukturellen Anforderungen an Flughäfen und Grenzbehörden. Anpassungsbedarfe werden bei nationalen Durchführungsvorschriften und operativen Vorgaben adressiert.
- Ausnahme für die Messstellenbetreiber geschlossener Verteilernetzbetreiber mit kritischen Infrastrukturen von Verpflichtungen zum Smart Meter Rollout: Schaffung einer Ausnahme für die Messstellenbetreiber geschlossener Verteilernetzbetreiber mit kritischen Infrastrukturen von Verpflichtungen zum Smart Meter Rollout im Messstellenbetreibergesetz
- Beseitigung einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von geschlossenen Verteilernetzen: Bislang besteht eine Ungleichbehandlung zum Nachteil der Betreiber geschlossener Verteilernetze und der dort angeschlossenen Kunden gegenüber Netzen der allgemeinen Versorgung bei der Belastung mit den Netzumlagen gemäß EnFG für den Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste sowie bei der Förderung gemäß KWKG von KWK-Strom, der in eine geschlossenes Verteilernetz eingespeist wird. Um dies zu beheben, ist eine Anpassung der beiden energierechtlichen Regelungen, die bislang zu dieser Ungleichbehandlung führen, erforderlich.
Relationen
Keine Relationen.