Drittes Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen
Text
Drittes Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 208/26
17.04.26 BRFuss
G
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
Drittes Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes -
Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und
weitere Änderungen
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 68. Sitzung am 26. März 2026 aufgrund
der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Gesundheit
– Drucksache 21/4991 – den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des
Transplantationsgesetzes – Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und
weitere Änderungen
– Drucksache 21/3619 –
mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 08.05.26
Erster Durchgang: Drs. 638/25
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 3 Buchstabe a wird in § 1a Nummer 9 die Angabe „immunologische“ durch die
Angabe „medizinische“ ersetzt.
2. In Nummer 5 wird § 2a wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 Buchstabe b wird die Angabe „Kennungen.“ durch die Angabe
„Kennungen,“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 3 Buchstabe b wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
„4. im Hinblick auf den Arzt, der von der Koordinierungsstelle nach § 11 dem
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte als auskunftsberechtigt
benannt wurde,
a) mit seiner Einwilligung seine Vornamen, Familiennamen, Doktortitel,
E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Kenn-Nummer und
b) Kenn-Nummer und E-Mail-Adresse der Koordinierungsstelle nach § 11
sowie die für den Zugriff auf das Register erforderlichen Kennungen.“
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Eine Auskunft aus dem Register darf ausschließlich erteilt werden an
1. die Person, die die Erklärung zur Organ- und Gewebespende abgegeben hat,
2. einen Arzt oder Transplantationsbeauftragten, der von einem Krankenhaus dem
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte als auskunftsberechtigt benannt
wurde und der weder an der Entnahme noch an der Übertragung von Organen oder
Gewebe des möglichen Organ- oder Gewebespenders beteiligt ist und auch nicht
Weisungen eines Arztes untersteht, der an diesen Maßnahmen beteiligt ist,
3. einen Arzt, der von einer nach § 8g gemeldeten Gewebeeinrichtung oder von einem
nach § 8g gemeldeten Hersteller dem Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte als auskunftsberechtigt benannt wurde, und
4. einen Arzt, der von der Koordinierungsstelle nach § 11 dem Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte als auskunftsberechtigt benannt wurde und der
weder an der Entnahme noch an der Übertragung von Organen oder Gewebe des
möglichen Organ- oder Gewebespenders beteiligt ist und auch nicht Weisungen eines
Arztes untersteht, der an diesen Maßnahmen beteiligt ist.“
c) Nach Absatz 5 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Ein von der Koordinierungsstelle nach § 11 dem Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte als auskunftsberechtigt benannter Arzt darf eine Auskunft zu einem
möglichen Organ- oder Gewebespender erfragen, wenn der Tod des möglichen
Organoder Gewebespenders gemäß den in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Regeln
festgestellt worden ist und eine Auskunft in diesem Fall nicht durch einen Arzt oder
Transplantationsbeauftragten, der von einem Krankenhaus dem Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte als auskunftsberechtigt benannt wurde, erfragt werden
konnte.“
d) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
„(7) Die Auskunft aus dem Register darf von dem dem Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte als auskunftsberechtigt benannten Arzt oder
Transplantationsbeauftragten nur an die folgenden Personen übermittelt werden:
1. in den in Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und Satz 3 genannten Fällen an den Arzt, der die
Organ- oder Gewebeentnahme vornehmen oder unter dessen Verantwortung und nach
dessen fachlicher Weisung die Gewebeentnahme vorgenommen werden soll,
2. in den in Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 genannten Fällen an den Arzt, der den möglichen
Organ- oder Gewebespender behandelt,
3. in den in Absatz 5 Satz 2 genannten Fällen an den Arzt, der die Gewebeentnahme
vornehmen oder unter dessen Verantwortung und nach dessen fachlicher Weisung die
Gewebeentnahme vorgenommen werden soll, und
4. an die Person, die
a) nach § 3 Absatz 3 Satz 1 über die beabsichtigte Organ- oder Gewebeentnahme zu
unterrichten ist oder
b) nach § 4 Absatz 1 bis 3 über eine in Frage kommende Organ- und
Gewebeentnahme zu befragen ist.“
3. In Nummer 12 wird in § 12 Absatz 3a Satz 1 die Angabe „immunologischen“ durch die
Angabe „medizinischen“ ersetzt.
Drucksache 208/26- 3 -
Relationen
- authored ← Bundestag
- part_of_vorgang → Drittes Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen (Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT)