Finanzkriminalität und Zoll
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Finanzkriminalität und Zoll
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6389
21. Wahlperiode 11.06.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Max Lucks, Katharina Beck, Marcel Emmerich, Dr. Lena
Gumnior, Dr. Moritz Heuberger, Sascha Müller, Dr. Konstantin von Notz, Karoline
Otte, Stefan Schmidt und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Finanzkriminalität und Zoll
Mit dem Antrag „Finanzkriminalität bekämpfen – Geldwäsche und organisierte
Steuerhinterziehung effektiv verhindern“ (Bundestagsdrucksache 21/3248) hat
die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Vorschläge zur verbesserten
Bekämpfung von Finanzkriminalität vorgelegt, insbesondere zur Bündelung von
Zuständigkeiten, zur Verbesserung der Geldwäschebekämpfung und der
Ermittlungsfähigkeit der zuständigen Behörden.
Die Bundesregierung hat mit dem Aktionsplan „Zeitenwende der Inneren
Sicherheit“ Maßnahmen unter anderem zur Bekämpfung von Finanzkriminalität
und Organisierter Kriminalität angekündigt. Zudem wurde mit dem Gesetz zur
Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung am
22. Dezember 2025 eine Reform der Zollverwaltung und der Finanzkontrolle
Schwarzarbeit (FKS) verabschiedet. Mit dem Referentenentwurf (Ref.-
Entwurf) des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) für ein Gesetz für mehr
Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der
Finanzkriminalität (Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz – ZFG) vom 3. März 2026
liegt ein weiterer Baustein der angekündigten Reformvorhaben vor. Bisher
bleibt ein Reformvorhaben der Bundesregierung, um komplexe
Steuerhinterziehung zu verhindern, aus.
Aus Sicht der Fragesteller ergeben sich im Zusammenhang mit den oben
genannten Maßnahmen der Bundesregierung zur Bekämpfung der
Finanzkriminalität Fragen zur praktischen Ermittlungs- und Analysefähigkeit der
Zollverwaltung und zur Zusammenarbeit der Einheiten des Zolls mit anderen Ermittlungs-
und Sicherheitsbehörden sowie zu den vorgesehenen neuen
Ermittlungsbefugnissen des Zolls für Geldwäscheermittlungen. Zudem bleibt aus Sicht der
Fragesteller bisher offen, inwieweit die vorgesehenen Reformen geeignet sind,
komplexe und international organisierte Formen der Finanzkriminalität
wirksam zu bekämpfen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie definiert die Bundesregierung im aktuellen Ref.-Entwurf „Gesetz für
mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die
Bekämpfung der Finanzkriminalität (Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz – ZFG)“
Finanzgerechtigkeit?
2. Wie definiert die Bundesregierung im aktuellen Ref.-Entwurf ZFG
bedeutsame Fälle der Finanzkriminalität, und anhand welcher Kriterien
sollen solche Fälle priorisiert werden?
3. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass die in § 52b ZollKrimBG
genannten Kriterien zur Begründung von Zweifeln an der Rechtmäßigkeit
von Vermögenswerten auch bei komplexen, professionell organisierten
Täterstrukturen sowie sehr vermögenden Beschuldigten wirksam
angewendet werden können?
4. Wie definiert die Bundesregierung „Gefahr für das Vertrauen in den
Rechtsstaat und damit auch für das Wirtschafts- und Finanzsystem der
Bundesrepublik Deutschland“ in § 5a ZollKrimBG-Ref.-Entwurf?
a) Inwiefern unterscheidet sich die „Gefahr für das Vertrauen in den
Rechtsstaat und damit auch das Wirtschafts- und Finanzsystem“ nach
§ 5a ZollKrimBG-Ref.-Entwurf zur „Gefahr für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung“ aus dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht?
b) Wie definiert die Bundesregierung an dieser Stelle „Vertrauen in den
Rechtsstaat“, und was unterscheidet laut Bundesregierung die Begriffe
„Gefahr für das Vertrauen in den Rechtsstaat“ und „Gefahr für den
Rechtsstaat“?
c) In welchem Verhältnis stehen in § 5a ZollKrimBG-Ref.-Entwurf die
Begriffe „Vertrauen in den Rechtsstaat“ und „Wirtschafts- und
Finanzsystem“, bezieht sich das Vertrauen sowohl auf den Rechtsstaat als
auch auf das Wirtschafts- und Finanzsystem, sind das Vertrauen in den
Rechtsstaat und in das Wirtschafts- und Finanzsystem
nebeneinanderstehende Voraussetzungen, und stehen die Begriffe in einer
Rangfolge?
5. Wie setzt die Bundesregierung den Maßstab für das Vorliegen von
„Zweifeln“ im Sinne von § 5a ZollKrimBG-Ref.-Entwurf?
6. Aus welchen Gründen sieht der Ref.-Entwurf ZFG keine eigenen
operativen Ermittlungsbefugnisse der Generalzolldirektion für komplexe Fälle
der Finanzkriminalität vor?
a) Welche Erwägungen liegen der Entscheidung zugrunde, die Aufgaben
der Generalzolldirektion im Wesentlichen auf Koordinierungs- und
Steuerungsfunktionen zu beschränken?
b) Welche alternativen Organisationsstrukturen zur Bekämpfung von
Finanzkriminalität auf Bundesebene, einschließlich einer
eigenständigen Bundesoberbehörde mit operativen Zuständigkeiten, wurden
geprüft, und aus welchen Gründen wurden diese bisher nicht
weiterverfolgt?
7. Wie bewertet die Bundesregierung die Fähigkeit der derzeitigen
dezentralen Ermittlungseinheiten des Zolls, komplexe und grenzüberschreitende
Geldwäsche- und Schwarzarbeitsstrukturen wirksam zu erkennen und zu
verfolgen?
8. Sieht die Bundesregierung Anpassungsbedarf gegenüber der im Ref.-
Entwurf ZFG vorgesehenen Ausgestaltung der Zuständigkeiten im
Bereich der Vermögensabschöpfung im Hinblick auf die Abgrenzung der
Aufgaben zwischen der Zollverwaltung und den Staatsanwaltschaften?
a) Welche konkreten Aufgaben sollen Zollvollzugsbedienstete im
Rahmen administrativer Maßnahmen der Vermögensabschöpfung
übernehmen?
b) Wie wird sichergestellt, dass hierdurch keine Überschneidungen oder
Unklarheiten bei Zuständigkeiten zwischen Zollverwaltung und
Staatsanwaltschaften entstehen?
9. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass das im Ref.-Entwurf ZFG
vorgesehene Verfahren auch bei komplexen und international verschleierten
Vermögen wirksam angewendet werden kann, insbesondere bei
grenzüberschreitenden Sachverhalten?
10. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass administrative Maßnahmen im
Rahmen des ZFG, insbesondere eine frühzeitige Ansprache der
Betroffenen, strafrechtliche Ermittlungen, vor allem in komplexen Fällen
organisierter Finanzkriminalität, nicht behindern, verzögern oder durch den
Verlust von Beweismitteln gefährden?
11. Plant die Bundesregierung, den Geldwäschetatbestand (§ 261 des
Strafgesetzbuchs) dahin gehend zu ändern, dass Ersparnisse in Form ersparter
Aufwendungen aus Steuerhinterziehung als taugliche Vortat der
Geldwäsche ausdrücklich erfasst werden, und wenn nein,
a) aus welchen Gründen sieht die Bundesregierung derzeit keine
entsprechende Änderung des § 261 des Strafgesetzbuchs vor, obwohl im
Aktionsplan Organisierte Kriminalität und Finanzkriminalität eine
Weiterentwicklung beziehungsweise Ausweitung des
Geldwäschetatbestands angekündigt wurde?
b) wie bewertet die Bundesregierung die derzeitige Rechtslage im
Hinblick auf die fehlende Erfassung ersparter Aufwendungen aus
Steuerhinterziehung im Rahmen des Geldwäschetatbestands?
12. Welche konkreten Aufgaben sollen die im Ref--Entwurf ZFG
vorgesehenen neuen Einheiten und Strukturen innerhalb der Zollverwaltung
übernehmen?
a) Welche dieser Aufgaben werden derzeit bereits durch bestehende
Behörden oder Einheiten wahrgenommen?
b) Welche Defizite sollen durch die neuen Strukturen konkret behoben
werden?
c) Welche zusätzlichen personellen und technischen Ressourcen sind für
die Bekämpfung von Finanzkriminalität vorgesehen (bitte nach
Organisationseinheit, Aufgabenbereich und Jahren aufschlüsseln)?
d) Wie soll insbesondere im Rahmen der vorgesehenen Gemeinsamen
Finanzermittlungsgruppen (GFG) eine klare Abgrenzung der
Zuständigkeiten zwischen Zollverwaltung, Bundeskriminalamt und
Staatsanwaltschaften gewährleistet werden, um Doppelzuständigkeiten und
parallele Ermittlungsstrukturen zu vermeiden?
13. Wie bewertet die Bundesregierung die IT-Ausstattung (IT =
Informationstechnologie) der Behörden im Hinblick auf die Bekämpfung komplexer
und organisierter Formen der Finanzkriminalität und Schwarzarbeit?
a) Plant die Bundesregierung, die IT-Ausstattung zu verbessern, wenn
nein, warum nicht, und wenn ja, mit welcher Ausstattung?
b) Welche Kosten plant die Bundesregierung hierfür ein?
c) Wie plant die Bundesregierung die IT-Kenntnisse der Beamtinnen und
Beamten zu verbessern?
14. Stellt die Bundesregierung bereits etwaige bisherige Verbesserungen
durch die kürzlich ausgeweiteten Ermittlungsbefugnisse der
Zollverwaltungseinheit „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ fest?
a) Wie bewertet die Bundesregierung die Zusammenarbeit zwischen FKS
und Staatsanwaltschaften seit Inkrafttreten des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, und sind der Bundesregierungen
Problemanzeigen hierzu bekannt?
b) Sind Maßnahmen vorgesehen, um gemeinsame Ermittlungen und die
Verfahrenskoordination zu verbessern, und wenn ja, welche?
Berlin, den 8. Juni 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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