Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung
Text
Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung
[Bundesrat Drucksache 691/25
28.11.25
Fz
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
B
R
Fu
ss
Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der
Schwarzarbeitsbekämpfung
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 40. Sitzung am 13. November 2025
aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des
Finanzausschusses - Drucksache 21/2670 – den von der Bundesregierung
eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der
Schwarzarbeitsbekämpfung
– Drucksache 21/1930 –
in beigefügter Fassung angenommen.
Fristablauf: 19.12.25
Erster Durchgang: Drs. 361/25
Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung
Vom ...
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 24
des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 4 Befugnisse bei der Prüfung von Unterlagen und Daten“.
b) Die Angabe zu § 5a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 5a Elektronische Einsichtnahme in und Übermittlung von Unterlagen und Daten
§ 5b Unzulässiges Anbieten und Nachfragen der Arbeitskraft“.
c) Die Angabe zu den §§ 9 und 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 9 Strafvorschriften
§ 10 Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Genehmigung, Aufenthaltstitel,
Erlaubnis oder Berechtigung und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen“.
d) Die Angabe zu § 15 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 15 Allgemeine Datenverarbeitung“.
e) Nach der Angabe zu § 23 wird die folgende Angabe eingefügt:
„Abschnitt 7
Zentralstelle und Risikomanagement
§ 24 Zentralstelle
§ 25 Zentrales Risikomanagement
§ 26 Operatives Informations- und Datenanalysesystem; Verordnungsermächtigung“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „Zweck des Gesetzes ist die“ die Angabe „Verhinderung und“
eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Ausländer und Ausländerinnen als Arbeitgeber“ durch die Angabe
„als Arbeitgeber Ausländer und Ausländerinnen“ ersetzt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,“ durch die Angabe
„Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird nach der Angabe „Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes“ die Angabe
„oder“ gestrichen.
– 2 –
ccc) Buchstabe c wird gestrichen.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe „§ 4a Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2“ durch die Angabe
„§ 4a Absatz 5 Satz 1 oder 2“ ersetzt.
bb) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
5. „ Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
a) ohne erforderliche Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ver- oder entliehen werden oder wurden oder
b) entgegen den Bestimmungen nach § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6, § 1a oder § 1b des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ver- oder entliehen werden oder wurden,“.
cc) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 5a“ durch die Angabe „§ 5b“ ersetzt.
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Die Entscheidung über die Durchführung von Prüfungen nach Absatz 1 liegt im
pflichtgemäßen Ermessen der Behörden der Zollverwaltung. Die Prüfungen werden auf Grundlage eines
risikoorientierten Ansatzes durchgeführt. Die Auswahl der zu prüfenden Sachverhalte erfolgt anhand einer
Risikobewertung auf der Grundlage von Risikokriterien. Bei der Entscheidung über die Auswahl der zu
prüfenden Sachverhalte können die Behörden der Zollverwaltung die Risikohinweise nach § 26
Absatz 5 Satz 4 berücksichtigen. Die Auswahl einer hinreichenden Anzahl von Prüfungen von
Sachverhalten, zu denen keine Risikohinweise vorliegen, wird durch die Behörden der Zollverwaltung
gewährleistet.“
4. § 2a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird nach der Angabe „Logistikgewerbe“ die Angabe „einschließlich der
plattformbasierten Lieferdienste“ eingefügt.
bb) Nummer 6 wird gestrichen.
cc) Die Nummern 7 und 8 werden zu den Nummern 6 und 7.
dd) Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
8. „ in der Fleischwirtschaft mit Ausnahme des Fleischerhandwerks nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des
Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft,“
ee) Nummer 10 wird zu Nummer 9.
ff) Nummer 11 wird zu Nummer 10 und die Angabe „Sicherheitsgewerbe.“ wird durch die Angabe
„Sicherheitsgewerbe,“ ersetzt.
gg) Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 11 eingefügt:
11. „ im Friseur- und Kosmetikgewerbe.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Der Arbeitgeber hat jeden und jede seiner Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vor der
Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen nachweislich und schriftlich auf die Pflicht nach Absatz 1
hinzuweisen, diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen
aufzubewahren und auf Verlangen bei den Prüfungen nach § 2 Absatz 1 vorzulegen.“
– 3 –
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Absatz 1 sind die Behörden der Zollverwaltung und
die sie gemäß § 2 Absatz 4 unterstützenden Stellen befugt, angekündigt oder unangekündigt die
Geschäftsräume, mit Ausnahme von Wohnungen, und Grundstücke von Arbeitgebern,
Auftraggebern von Dienst- oder Werkleistungen, Entleihern sowie Selbstständigen (Prüfbeteiligte) während
der Arbeitszeiten der dort tätigen Personen oder während der Geschäftszeiten zu betreten.“
bb) Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ Einsicht in Unterlagen und Daten zu nehmen, von denen anzunehmen ist, dass aus diesen
der Umfang, die Art oder die Dauer von tatsächlich bestehenden oder vorgespiegelten
Beschäftigungsverhältnissen oder Tätigkeiten hervorgehen oder abgeleitet werden können
(Unterlagen und Daten).“
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Neben der Einholung von Auskünften nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und der
Einsichtnahme in Unterlagen und Daten vor Ort können die Behörden der Zollverwaltung zur Durchführung
der Prüfungen nach § 2 Absatz 1 Folgendes von den für die Prüfbeteiligten tätigen Personen verlangen:
1. die Erteilung von Auskünften über ihre Beschäftigungsverhältnisse oder ihre tatsächlichen oder
scheinbaren Tätigkeiten in schriftlicher oder elektronischer Form oder an Amtsstelle in mündlicher
Form oder
2. die Vorlage und Übersendung ihrer Unterlagen und Daten an Amtsstelle.
(1b) Für die Vorlage und Übersendung von Unterlagen und Daten nach Absatz 1a Nummer 2
können die Behörden der Zollverwaltung
1. eine elektronische Einsichtnahme von der Amtsstelle aus nach § 5a Absatz 1 durchführen oder
2. die elektronische Übermittlung nach § 5a Absatz 2 verlangen.
Die Erteilung von Auskünften nach Absatz 1a Nummer 1 und die Vorlage und Übersendung nach
Absatz 1a Nummer 2 können innerhalb einer angemessenen Frist verlangt werden. Für Satz 1 Nummer 1
und 2 gilt § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend, unabhängig vom Einsatzort der
Datenverarbeitungssysteme der Behörden der Zollverwaltung.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „sind, und“ durch die Angabe „sind,“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „Selbstständigen.“ durch die Angabe „Selbstständigen
und“ ersetzt.
ccc) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
3. „ der Personen, die ihre Arbeitskraft entgegen § 5b Absatz 1 Satz 1 anbieten oder eine
Arbeitskraft entgegen § 5b Absatz 1 Satz 2 nachfragen.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Prüfung“ durch die Angabe „Überprüfung nach Satz 1“ ersetzt.
cc) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Dabei dürfen die Behörden der Zollverwaltung die Echtheit der ausgehändigten Ausweispapiere
überprüfen sowie die Identität des Inhabers der Ausweispapiere feststellen.“
– 4 –
d) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a bis 3c eingefügt:
„(3a) Die Behörden der Zollverwaltung können zum Zweck der Feststellung der Identität einer
Person nach Absatz 3 Satz 1 Lichtbilder und Fingerabdrücke dieser Person erheben, sofern die Kenntnis
über die Identität der Person zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Absatz 1 erforderlich ist und die
Identität in anderer Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten
festgestellt werden kann.
(3b) Die Behörden der Zollverwaltung können zum Zweck der Feststellung der Identität einer
Person nach Absatz 3 Satz 1 die nach Absatz 3 Satz 2 und 3 oder Absatz 3a erhobenen
personenbezogenen Daten mit dem Inhalt von Dateien abgleichen, die sie selbst führen oder für die sie die
Berechtigung zum Abruf haben, einschließlich der für die Identitätsfeststellung erforderlichen Daten aus dem
polizeilichen Informationsverbund.
(3c) Daten, die nach Absatz 3 Satz 3 oder nach Absatz 3a für den Abgleich nach Absatz 3b von
den Behörden der Zollverwaltung erhoben worden sind, mit Ausnahme der biometrischen Daten, dürfen
zur Verarbeitung im zentralen Informationssystem automatisiert gespeichert werden, sofern die Daten
für die Durchführung der Prüfungen nach § 2 Absatz 1 erforderlich sind. Die biometrischen Daten sind
unmittelbar nach der Überprüfung der Ausweispapiere oder Feststellung der Identität zu löschen.“
6. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 4„
Befugnisse bei der Prüfung von Unterlagen und Daten“.
b) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 1b ersetzt:
(1) „ Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Absatz 1 sind die Behörden der Zollverwaltung
und die sie gemäß § 2 Absatz 4 unterstützenden Stellen befugt, angekündigt oder unangekündigt
Geschäftsräume, mit Ausnahme von Wohnungen, und Grundstücke der Prüfbeteiligten während der
Geschäftszeiten zu betreten und dort Einsicht in die in § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genannten
Unterlagen und Daten zu nehmen. Das Recht zur Einsichtnahme besteht in Bezug auf die Unterlagen und Daten
nach Satz 1 unabhängig von deren Format, Aufbewahrung und Speicherung. Zur Prüfung von mit Hilfe
eines Datenverarbeitungssystems erstellten und gespeicherten Daten können die Behörden der
Zollverwaltung das Datenverarbeitungssystem der Prüfbeteiligten nutzen. Die Verarbeitung und
Aufbewahrung der in Satz 2 genannten Daten ist auch auf mobilen Datenverarbeitungssystemen der Behörden der
Zollverwaltung unabhängig von deren Einsatzort zulässig, sofern für die Datenverarbeitungssysteme
angemessene sowie den einschlägigen Vorschriften und Standards entsprechende Maßnahmen zur
Gewährleistung der Informationssicherheit getroffen wurden, die dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechen sollen.
(1a) Die Behörden der Zollverwaltung können während der Geschäftszeiten aus den
Geschäftsräumen zur weiteren Prüfung an Amtsstelle mitnehmen:
1. mit Zustimmung des Prüfbeteiligten die Unterlagen im Original oder
2. ohne Zustimmung kostenfrei eine Abschrift der Unterlagen in Kopie oder eine elektronische
Abschrift auf Datenträgern.
(1b) Neben der Einsichtnahme in die Unterlagen und Daten nach Absatz 1 vor Ort sowie der
Mitnahme der Unterlagen und Daten nach Absatz 1a können die Behörden der Zollverwaltung
1. die Vorlage und Übersendung der Unterlagen und Daten an Amtsstelle verlangen,
2. eine elektronische Einsichtnahme in die Unterlagen und Daten des Prüfbeteiligten von der
Amtsstelle aus nach § 5a Absatz 1 durchführen oder
3. die elektronische Übermittlung der Unterlagen und Daten nach § 5a Absatz 2 verlangen.
– 5 –
Für Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend, und zwar unabhängig vom Einsatzort
der Datenverarbeitungssysteme der Behörden der Zollverwaltung. Die Behörden der Zollverwaltung
können die Vorlage und Übersendung nach Satz 1 Nummer 1, die elektronische Einsichtnahme nach
Satz 1 Nummer 2 sowie die elektronische Übermittlung nach Satz 1 Nummer 3 innerhalb einer
angemessenen Frist verlangen.“
c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Absatz 3 sind die Behörden, die für die Verfolgung
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz nach Landesrecht zuständig sind, befugt,
unangekündigt Geschäftsräume und Grundstücke der Prüfbeteiligten während der Geschäftszeiten zu
betreten und dort Einsicht in die Unterlagen und Daten zu nehmen, von denen anzunehmen ist, dass aus
ihnen Umfang, Art und Dauer der Ausübung eines Gewerbes, eines Reisegewerbes oder eines
zulassungspflichtigen Handwerks oder der Beschäftigungsverhältnisse hervorgehen oder abgeleitet werden
können, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1
Nummer 4 und 5 geleistet wird. Absatz 1 Satz 2 bis 4 und die Absätze 1a und 1b gelten entsprechend.“
7. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Werkleistungen, tatsächlich oder scheinbar
selbstständig tätige Personen und Dritte, die bei einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 und 3 angetroffen
werden, sowie Entleiher, die bei einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 angetroffen
werden, haben“ durch die Angabe „Werkleistungen, Entleiher, tatsächlich oder scheinbar
selbstständig tätige Personen und Dritte haben bei einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 und 3“ ersetzt.
bb) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ die Prüfung zu dulden und dabei mitzuwirken, insbesondere für die Prüfung erhebliche
Auskünfte zu erteilen, die in den §§ 3 und 4 genannten Unterlagen und Daten vorzulegen und
die Nutzung der Datenverarbeitungssysteme oder die Übermittlung der mit Hilfe eines
Datenverarbeitungssystems erstellten und gespeicherten Daten zu ermöglichen,“.
cc) In Nummer 2 wird die Angabe „dulden und“ durch die Angabe „dulden,“ ersetzt.
dd) Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:
3. „ in den Fällen des § 2 Absatz 1 auf Verlangen der Behörden der Zollverwaltung und in den
Fällen des § 2 Absatz 3 auf Verlangen der Behörden, die für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz nach Landesrecht zuständig sind,
a) in schriftlicher oder elektronischer Form oder an Amtsstelle in mündlicher Form
Auskünfte zu erteilen und
b) die in den §§ 3 und 4 genannten Unterlagen für die Mitnahme zu einer Prüfung an
Amtsstelle bereitzustellen oder an Amtsstelle vorzulegen,
4. bei der Vorlage oder Übersendung von Unterlagen und Daten auf Datenträgern diese
ausgesondert zur Verfügung zu stellen und bei der elektronischen Übermittlung von Unterlagen
und Daten auf Anforderung der Behörden der Zollverwaltung und in den Fällen des § 2
Absatz 3 auf Verlangen der Behörden, die für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz nach Landesrecht zuständig sind, die Einsicht kostenfrei
zu ermöglichen.“
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Mündliche Auskünfte im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 können auch fernmündlich oder
elektronisch durch Übertragung in Ton oder in Bild und Ton erfolgen. Für die elektronische Übertragung in
Ton oder in Bild und Ton gilt § 5a Absatz 2 Satz 4 entsprechend.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Ausländer“ die Angabe „und Ausländerinnen“ eingefügt.
– 6 –
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Werden die in Satz 1 genannten Dokumente einbehalten, so erteilen die Behörden der
Zollverwaltung dem betroffenen Ausländer oder der betroffenen Ausländerin eine Bescheinigung, die die
einbehaltenen Dokumente aufführt und die Ausländerbehörde bezeichnet, an die die Dokumente
übermittelt werden.“
cc) In Satz 3 wird nach der Angabe „Ausländer“ die Angabe „oder die Ausländerin“ eingefügt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
„Prüfbeteiligte dürfen automatisiert verarbeitbare Datenträger oder Daten in ihrer Gesamtheit und
ohne Aussonderung zur Verfügung stellen, wenn die Aussonderung mit einem
unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen
Personen nicht entgegenstehen.“
bb) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „oder Listen“ gestrichen.
8. Nach § 5 wird der folgende § 5a eingefügt:
„§ 5a
Elektronische Einsichtnahme in und Übermittlung von Unterlagen und Daten
(1) Der Prüfbeteiligte hat den Behörden der Zollverwaltung die elektronische Einsichtnahme in seine
in § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genannten Unterlagen und Daten an Amtsstelle zu ermöglichen. Der
Zugang für die Einsichtnahme ist den Behörden der Zollverwaltung kostenlos zu ermöglichen. Der Zugriff auf
die in Satz 1 genannten Unterlagen und Daten richtet sich nach Absatz 2.
(2) Der Prüfbeteiligte hat den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen Unterlagen und Daten
elektronisch zu übermitteln, sofern dies für den Prüfbeteiligten technisch möglich ist. Der Prüfbeteiligte hat
den Behörden der Zollverwaltung nach ihren Vorgaben die Daten in einem maschinell auswertbaren Format
zu übermitteln. Werden zwischen dem Prüfbeteiligten und den Behörden der Zollverwaltung Daten
übermittelt, die dem Sozialdatenschutz unterliegen, so sind diese Daten mit einem sicheren und mit den Behörden
der Zollverwaltung abgestimmten Verfahren zu verschlüsseln. Sofern alle betroffenen Personen schriftlich
eingewilligt haben, nachdem sie über die möglichen Folgen ihrer Einwilligung durch den Arbeitgeber belehrt
worden sind, kann auf eine Verschlüsselung verzichtet werden. Der Nachweis der schriftlichen Einwilligung
nach Satz 4 ist den Behörden der Zollverwaltung unaufgefordert elektronisch zu übermitteln. Eine
elektronische Benachrichtigung über die Bereitstellung von Daten zur elektronischen Einsichtnahme oder über den
Zugang elektronisch an die Behörden der Zollverwaltung übermittelter Daten darf auch ohne
Verschlüsselung übermittelt werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die in den Fällen des § 2 Absatz 3 zuständigen
Behörden, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1
Nummer 4 und 5 geleistet wird.“
9. Der bisherige § 5a wird zu § 5b.
10. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „die Ergebnisse der Prüfungen“ die Angabe „und Ermittlungen
unverzüglich“ eingefügt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „oder Ordnungswidrigkeiten“ gestrichen.
– 7 –
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Behörden der Zollverwaltung übermitteln dem Zollkriminalamt die zur Erfüllung seiner
Aufgabe als Zentralstelle gemäß § 3 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 des Zollfahndungsdienstgesetzes
erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten.“
c) Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Behörden der Zollverwaltung dürfen, soweit dies zur Durchführung von Prüfungen nach § 2 oder
zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die mit einem der in § 2 genannten
Prüfgegenstände zusammenhängen, erforderlich ist, Daten aus dem Dateisystem der Datenstelle nach § 150
Absatz 5 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch automatisiert abrufen.“
d) In Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe „§ 478 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung“ durch die
Angabe „§ 480 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung“ ersetzt.
e) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
„(6) Auf die Zusammenarbeit der Behörden der Zollverwaltung mit Behörden anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und mit Behörden anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftraum gemäß § 20 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 18 Absatz 2
des Mindestlohngesetzes und § 18 Absatz 6 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes finden die §§ 8a bis
8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit den Artikeln 6, 7, 14 bis 18 und 21 der
Richtlinie 2014/67/EU in der Fassung vom 15. Mai 2014 auch in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 11
Unterabsatz 1 Buchstabe c und Unterabsatz 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2020/1057 in der Fassung vom
15. Juli 2020 Anwendung. Ersuchen auf Grundlage der Zusammenarbeit im Sinne des Satzes 1, die
über das Binnenmarkt-Informationssystem eingehen und die nicht in Zusammenhang mit einem der in
§ 2 Absatz 1 genannten Prüfgegenstände stehen, werden von der Generalzolldirektion im Rahmen ihrer
Funktion als Verbindungsbüro im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 96/71/EG in der Fassung
vom 16. Dezember 1996 an die zuständige nationale Zusammenarbeitsbehörde übermittelt. Die
Generalzolldirektion darf die ihr von der zuständigen nationalen Zusammenarbeitsbehörde übermittelte
Beantwortung des Ersuchens an die ersuchende Behörde übermitteln.“
11. § 6a Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Personenbezogene Daten, die nach der Richtline (EU) 2023/977 in der Fassung vom 10. Mai 2023
an die Behörden der Zollverwaltung übermittelt worden sind, dürfen ohne Zustimmung des übermittelnden
Staates nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen und
erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit verarbeitet werden. Für einen anderen Zweck oder als
Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren dürfen sie nur verarbeitet werden, wenn der übermittelnde Staat
zugestimmt hat. Bedingungen, die der übermittelnde Staat für die Verarbeitung der Daten stellt, sind zu
beachten.“
12. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Namen und Anschrift des Auftraggebers“ durch die Angabe
„Namen, Anschrift und Anzahl der Angebote oder Werbemaßnahmen des Auftraggebers“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Die Behörden der Zollverwaltung dürfen in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Angebote
oder Werbemaßnahmen an diejenigen, die die Angebote oder die Werbemaßnahmen veröffentlicht
haben, Auskunftsersuchen über eine ihnen noch unbekannte Anzahl von Sachverhalten mit dem Grunde
nach bestimmbaren, ihnen noch nicht bekannten Personen stellen (Sammelauskunftsersuchen). Die
Generalzolldirektion darf Sammelauskunftsersuchen stellen, sofern sie als Zentralstelle die Behörden der
Zollverwaltung bei der Koordinierung der Prüfungs-, Ermittlungs- und Ahndungsverfahren nach § 24
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 unterstützt. Voraussetzung für ein Sammelauskunftsersuchen ist, dass ein
hinreichender Anlass für die Prüfung nach § 2 Absatz 1 besteht und andere zumutbare Maßnahmen zur
Sachverhaltsaufklärung keinen Erfolg versprechen.
– 8 –
(1b) Absatz 1a gilt entsprechend für die in § 2 Absatz 3 genannten Behörden, sofern
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 geleistet
wird.“
13. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2a Abs. 1“ durch die Angabe „§ 2a Absatz 1“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ entgegen § 2a Absatz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gibt, nicht oder nicht für die vorgeschriebene
Dauer aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,“
cc) In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe „Nummer 1, 2 oder 3“ durch die Angabe „Nummer 1“
ersetzt.
dd) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 bis 6 eingefügt:
4. „ entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a eine dort genannte Auskunft nicht,
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
erteilt,
5. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b eine dort genannte Unterlage nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
6. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 die Einsicht in eine dort genannte Unterlage nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig ermöglicht,“.
ee) Die bisherige Nummer 4 wird zu Nummer 7.
ff) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden durch die folgenden Nummern 8 und 9 ersetzt:
8. „ entgegen § 5b Absatz 1 Satz 1 ihre Arbeitskraft anbietet oder
9. entgegen § 5b Absatz 1 Satz 2 das Anbieten einer Arbeitskraft nachfragt.“
b) In Absatz 4 Nummer 1 wird nach der Angabe „Dienst- oder Werkleistung“ die Angabe „oder einer
Lieferung“ eingefügt.
c) Absatz 5 wird gestrichen.
d) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 4 mit einer Geldbuße bis zu
hunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe d und e und Nummer 2 sowie in
den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2
Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 9 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen
des Absatzes 2 Nummer 1 und 8 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den übrigen Fällen
mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.“
e) Die Absätze 7 bis 9 werden zu den Absätzen 6 bis 8.
14. § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt:
§ 9„
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 8 Absatz 4
bezeichnete Handlung begeht und gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur
fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.“
– 9 –
15. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 10„
Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Genehmigung, Aufenthaltstitel, Erlaubnis
oder Berechtigung und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen“.
b) In Absatz 1 wird die Angabe „den Ausländer“ durch die Angabe „die Ausländerin oder den Ausländer“
ersetzt.
16. In § 10a wird nach der Angabe „§ 4a Absatz 5 Satz 1“ die Angabe „oder 2“ eingefügt.
17. § 11 Absatz 1Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird nach der Angabe „Satz 1“ die Angabe „oder 2“ eingefügt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 98 Absatz 2a Nummer 1“ durch die Angabe „§ 98 Absatz 2b
Nummer 1“ ersetzt.
bb) In Buchstabe d wird die Angabe „§ 98 Abs. 3 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 98 Absatz 3
Nummer 1a“ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird nach der Angabe „Satz 1“ die Angabe „oder 2“ eingefügt.
18. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 8 Absatz 3 bis 5“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 3 und 4“
ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 3 bis 5“ durch die Angabe „Absatz 3 und 4“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe „Behörden der Zollverwaltung“ durch die Angabe
„Verwaltungsbehörden im Sinne des Absatzes 1“ ersetzt.
19. Nach § 14 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ § 5 Absatz 3 gilt im Ermittlungsverfahren entsprechend.“
20. § 14a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Behörden der Zollverwaltung führen in den Fällen, in denen ihnen die Befugnisse nach § 14
zustehen, die Ermittlungsverfahren nach Maßgabe dieser Vorschrift und in den Grenzen des § 14b
selbstständig durch, wenn die Tat eine Straftat darstellt nach
1. § 266a des Strafgesetzbuches oder
2. § 263 des Strafgesetzbuches bei der auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen oder der
Vortäuschung von Dienst- oder Werkleistungen Sozialleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch
Sozialgesetzbuch zu Unrecht bezogen werden oder wurden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Absatz 1 gilt nicht, wenn besondere Umstände es angezeigt erscheinen lassen, dass das
Ermittlungsverfahren unter der Verantwortung der Staatsanwaltschaft zu führen ist.“
– 10 –
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. der Verdacht besonders schwerer Fälle von Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 gegeben
ist,“.
bbb) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils die Angabe „worden ist“ durch die Angabe „werden
soll“ ersetzt.
ccc) In Nummer 7 wird die Angabe „wird“ durch die Angabe „werden soll“ ersetzt.
cc) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Besteht bei den Behörden der Zollverwaltung Unsicherheit darüber, ob ein Ermittlungsverfahren
unter der Verantwortung der Staatsanwaltschaft zu führen ist, legen die Behörden der
Zollverwaltung das entsprechende Verfahren der zuständigen Staatsanwaltschaft vor. Diese entscheidet, ob
sie die Strafsache in eigener Zuständigkeit weiterführen will.“
c) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
(3) „ Ergibt sich erst während der selbstständigen Durchführung des Ermittlungsverfahrens, dass
ein Fall des Absatzes 2 vorliegt, gibt die Behörde der Zollverwaltung die Strafsache an die
Staatsanwaltschaft ab.
(4) Im Übrigen können die Behörden der Zollverwaltung die Strafsache jederzeit an die
Staatsanwaltschaft abgeben. Die Staatsanwaltschaft kann die Strafsache jederzeit an sich ziehen. In beiden
Fällen kann die Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit den Behörden der Zollverwaltung die
Strafsache wieder an die Behörden der Zollverwaltung abgeben.“
21. Nach § 14b Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
(6) „ Das Gericht gibt den Behörden der Zollverwaltung Gelegenheit, diejenigen Gesichtspunkte
vorzubringen, die aus ihrer Sicht für die Entscheidung von Bedeutung sind. Dies gilt auch, wenn das Gericht
erwägt, das Verfahren einzustellen. Der Termin zur Hauptverhandlung und der Termin zur Vernehmung
durch einen beauftragten oder ersuchten Richter nach den §§ 223 und 233 der Strafprozessordnung werden
den Behörden der Zollverwaltung mitgeteilt. Ihre Vertretung erhält in der Hauptverhandlung auf Verlangen
das Wort. Ihr ist zu gestatten, Fragen an Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu richten. Das Urteil und
andere das Verfahren abschließende Entscheidungen sind den Behörden der Zollverwaltung mitzuteilen.“
22. § 14c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird die Angabe „Abgabe des Ermittlungsverfahrens durch die
Staatsanwaltschaft“ durch die Angabe „Einleitung des Ermittlungsverfahrens“ ersetzt.
bbb) In Nummer 3 wird die Angabe „Abgabe“ durch die Angabe „Einleitung“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Sind nach Satz 1 mehrere Hauptzollämter zuständig, so gebührt der Vorzug demjenigen
Hauptzollamt, das wegen der Tat zuerst ein Strafverfahren eingeleitet hat. Auf Ersuchen dieses
Hauptzollamts hat ein anderes zuständiges Hauptzollamt die Strafsache zu übernehmen, wenn dies für
die Ermittlungen sachdienlich erscheint. In Zweifelsfällen entscheidet die Zentralstelle.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Abgabe“ durch die Angabe „Einleitung“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
23. § 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt:
– 11 –
§ 15„
Allgemeine Datenverarbeitung
(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz durch die Behörden der Zollverwaltung
gelten hinsichtlich der Sozialdaten die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch. Diese Aufgaben gelten in datenschutzrechtlicher Hinsicht auch als Aufgaben nach dem
Sozialgesetzbuch. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Ermittlungsverfahren richtet sich nach den
Vorschriften der Strafprozessordnung und, sofern erforderlich, nach den Vorschriften des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten. Die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Ersten Teils der Abgabenordnung zum
Steuergeheimnis bleiben unberührt.
(2) Die Behörden der Zollverwaltung können unbeschadet des Absatzes 1 personenbezogene Daten
weiterverarbeiten, soweit dies erforderlich ist
1. zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder
2. zur Verhütung, Verfolgung, Ahndung und Vollstreckung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die
mit einem der in § 2 Absatz 1 genannten Prüfgegenstände zusammenhängen.
§ 100e Absatz 6, § 161 Absatz 3 und 4 sowie § 479 Absatz 2 der Strafprozessordnung finden entsprechend
Anwendung.
(3) Absatz 2 gilt nicht für personenbezogene Daten, die durch den Einsatz verdeckter Maßnahmen
nach Maßgabe der Strafprozessordnung oder der Polizeigesetze erhoben wurden. Diese personenbezogenen
Daten dürfen die Behörden der Zollverwaltung nur dann zu anderen als dem Erhebungszweck
weiterverarbeiten, wenn
1. mindestens
a) vergleichbar gewichtige Straftaten verhütet, aufgedeckt oder verfolgt werden sollen oder
b) vergleichbar gewichtige Rechtsgüter geschützt werden sollen und
2. sich im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze zur Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung solcher
Straftaten ergeben.
(4) Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten stellen die Behörden der Zollverwaltung
durch technische und organisatorische Maßnahmen sicher, dass die Absätze 2 und 3 beachtet werden.
Insbesondere sind personenbezogene Daten, die durch den Einsatz verdeckter Maßnahmen nach Maßgabe der
Strafprozessordnung oder der Polizeigesetze der Länder und des Bundes erhoben wurden, bei der
Speicherung zu kennzeichnen und dürfen ohne entsprechende Kennzeichnung nicht verarbeitet werden. Nach einer
Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.
(5) Sofern die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Verstöße
nach § 16 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes beanstandet hat, kann sie oder er geeignete Maßnahmen
anordnen, wenn dies zur Beseitigung eines erheblichen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften
erforderlich ist.“
24. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „, oder“ durch die Angabe „und 5,“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Verhütung und Verfolgung“ durch die Angabe „Verhütung,
Verfolgung, Ahndung und Vollstreckung“ ersetzt und wird nach der Angabe „zusammenhängen,“ die
Angabe „oder“ eingefügt.
cc) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
3. „ zur Durchführung des zentralen Risikomanagements nach § 25“.
– 12 –
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 2 Absatz 1“ die Angabe „und 5“ eingefügt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Verhütung und Verfolgung“ durch die Angabe „Verhütung,
Verfolgung, Ahndung und Vollstreckung“ ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird die Angabe „oder § 17a des Zollverwaltungsgesetzes“ und die Angabe „und“
gestrichen.
dd) In Nummer 5 wird die Angabe „werden.“ durch die Angabe „werden,“ ersetzt.
ee) Nach Nummer 5 werden die folgenden Nummern 6 und 7 eingefügt:
6. „ zur Wahrnehmung der Zentralstellenaufgaben nach § 24 und
7. zur Durchführung der Aufgaben des zentralen Risikomanagements nach § 25.“
25. § 17 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 wird die Angabe „Sozialgesetzbuch oder“ durch die Angabe „Sozialgesetzbuch,“ ersetzt.
b) In Nummer 10 wird die Angabe „Sozialgesetzbuch.“ durch die Angabe „Sozialgesetzbuch oder“ ersetzt
c) Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 11 eingefügt:
11. „ das Zollkriminalamt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 und 4
des Zollfahndungsdienstgesetzes.“
26. § 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt:
„§ 19
Löschung
Die Daten im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und die
dazugehörigen Verfahrensakten sind nach den Bestimmungen des § 489 der Strafprozessordnung, des § 49c des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und des § 84 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu löschen und zu
vernichten, spätestens jedoch
1. ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine Prüfung nach § 2 ohne Einleitung eines
Strafoder Bußgeldverfahrens abgeschlossen worden ist,
2. fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem
a) ein Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist oder
b) ein Bußgeldverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist und die Bußgeldentscheidung
beglichen oder vollstreckt wurde,
3. zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein Strafverfahren abgeschlossen worden ist, wenn
a) die Person, über die Daten nach § 16 gespeichert wurden, von dem betreffenden Tatvorwurf
rechtskräftig freigesprochen worden ist,
b) die Eröffnung des Hauptverfahrens unanfechtbar abgelehnt worden ist oder
c) das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorhanden
sind, dass die Tat als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann, oder
4. ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem
a) der Hinweis durch einen Hinweisgeber übermittelt worden ist oder
b) der Risikohinweis nach § 26 Absatz 5 Satz 4 übermittelt worden ist.
– 13 –
Die Löschfrist für Hinweise und Risikohinweise nach Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a und b gilt, sofern diesen
Hinweisen keine Prüfung nach § 2 oder ein Ermittlungsverfahren gefolgt ist. Die Daten nach Satz 1
Nummer 4 Buchstabe a sind unverzüglich zu löschen, sofern sie für die weitere Aufgabenerfüllung nicht mehr
erforderlich sind.“
27. § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 wird durch die folgenden Nummern 1 bis 4 ersetzt:
1. „ § 8 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 3, Absatz 3 oder den §§ 9 bis 11,
2. § 404 Absatz 1 oder 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
3. den §§ 15, 15a, 16 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1c, 1d, 1f, 2, 7b oder 11 bis 17 des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder
4. § 266a Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches“.
28. Nach § 23 wird der folgende Abschnitt 7 eingefügt:
„Abschnitt 7
Zentralstelle und Risikomanagement
§ 24
Zentralstelle
(1) Die Generalzolldirektion ist die Zentralstelle der Behörden der Zollverwaltung für die
Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung (Zentralstelle).
(2) Die Zentralstelle unterstützt die Hauptzollämter insbesondere
1. bei der Koordinierung der Prüfungs- und Ermittlungsverfahren sowie eingehender Ersuchen,
2. durch die Erstellung von Analysen, Statistiken und Berichten zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und
der illegalen Beschäftigung,
3. auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen
Beschäftigung sowie
4. durch ein zentrales Risikomanagement nach § 25.
Die Zentralstelle kann personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach
Satz 1 erforderlich ist und dieses Gesetz oder andere Vorschriften keine zusätzlichen Voraussetzungen
vorsehen.
(3) Die Zentralstelle kann den Hauptzollämtern zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse
nach diesem Gesetz Weisungen erteilen.
(4) Die Zentralstelle erstellt Statistiken über die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen
Beschäftigung nach diesem Gesetz. Die Zentralstelle hat die einheitliche und termingerechte Erstellung von
Statistiken sicherzustellen, die Ergebnisse der Statistiken in angemessener Gliederung über das Internet zu
veröffentlichen sowie die Daten der Statistiken zu analysieren.
§ 25
Zentrales Risikomanagement
(1) Die Zentralstelle nimmt für die Hauptzollämter die Aufgaben des zentralen Risikomanagements
für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung wahr. Die Zentralstelle arbeitet bei ihren
Aufgaben des zentralen Risikomanagements mit den in § 2 Absatz 4 genannten Stellen sowie mit den Stellen,
– 14 –
die für deren Datenhaltung verantwortlich sind, zusammen. Grundsätze dieser Zusammenarbeit werden im
gegenseitigen Einvernehmen geregelt.
(2) Ziel des zentralen Risikomanagements ist die systematische Ermittlung von Risiken für das
Auftreten von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung und die Anwendung aller für die Risikobegrenzung
erforderlichen Maßnahmen. Ein Risiko für das Auftreten von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung
liegt vor, wenn es nach objektiven Indikatoren wahrscheinlich ist, dass Schwarzarbeit nach § 1 Absatz 2
geleistet oder illegale Beschäftigung nach § 1 Absatz 3 ausgeübt wird (Risikoindikatoren). Als
Risikoindikatoren für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung kommen insbesondere Auffälligkeiten und Anomalien
im Zusammenhang mit der Beschäftigten- oder der Lohnstruktur, der Arbeitszeit, dem Umsatz oder dem
Gewinn in Unternehmen oder der Art der Dienst- und Werkleistungen in Betracht. Von den
Risikoindikatoren werden branchenabhängige Parameter als Werte abgeleitet, bei deren Über- oder Unterschreiten,
abhängig vom Risikoindikator, ein erhöhtes Risiko für das Auftreten von Schwarzarbeit und illegaler
Beschäftigung gegeben ist (Risikoparameter).
(3) Zu den Aufgaben des zentralen Risikomanagements gehören insbesondere
1. das Erheben von nach Absatz 4 erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten
bei den Hauptzollämtern sowie im gegenseitigen Einvernehmen bei den jeweils betroffenen in § 2
Absatz 4 genannten Stellen und den Stellen, die für deren Datenhaltung verantwortlich sind,
2. die Analyse und Bewertung der erhobenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten
hinsichtlich der Risiken für das Auftreten von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung,
3. die Übermittlung der aus der Analyse und Bewertung gewonnenen Risikohinweise an die
Hauptzollämter, die im Sinne des § 2 Absatz 5 Satz 4 bei der Auswahl der zu prüfenden Sachverhalte zu
berücksichtigen sind, und
4. die Überwachung und Überprüfung des Risikomanagementprozesses und seiner Ergebnisse.
(4) Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, dürfen nur dann für die Aufgaben des
zentralen Risikomanagements verarbeitet werden, wenn damit mögliche Risiken für das Auftreten von
Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 identifiziert werden können. Die
Zentralstelle darf personenbezogene Daten zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 3 im Einzelfall
verarbeiten.
(5) Für die Aufgaben des zentralen Risikomanagements nach dieser Vorschrift kann die Zentralstelle
ein operatives Informations- und Datenanalysesystem nach § 26 in den dort genannten Grenzen einsetzen.
§ 26
Operatives Informations- und Datenanalysesystem; Verordnungsermächtigung
(1) Für die Entscheidung nach § 2 Absatz 5 Satz 4 werden in dem operativen Informations- und
Datenanalysesystem die nach Absatz 2 gespeicherten Daten von der Zentralstelle anhand festgelegter
Risikoindikatoren und Risikoparameter im Sinne des § 25 Absatz 2 hinsichtlich möglicher Risiken für das Auftreten
von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung unter Beachtung der nachfolgenden Absätze
automationsgestützt analysiert und bewertet. Die Risikoindikatoren und die Risikoparameter werden von der Zentralstelle
im Einvernehmen mit den betroffenen in Absatz 2 genannten Stellen für die von ihnen zum Abruf zur
Verfügung gestellten oder übermittelten Daten sowie im Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit festgelegt. Die automationsgestützte Analyse und
Bewertung nach Satz 1 erfolgt in den Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen nach § 2a Absatz 1 dieses
Gesetzes, nach § 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sowie in den weiteren Wirtschaftsbereichen oder
Wirtschaftszweigen nach Absatz 9 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 9 Satz 2 Nummer 1.
(2) Zur Durchführung der automationsgestützten Analyse und Bewertung nach Absatz 1 darf die
Zentralstelle folgende auf die Wirtschaftsbereiche oder Wirtschaftszweige nach Absatz 1 Satz 3 entfallende und
mit den nachfolgenden Stellen abgestimmte Daten, soweit diese dort vorhanden und für eine Analyse und
Bewertung nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich sind, in der Regel einmal halbjährlich bei diesen Stellen auto-
– 15 –
matisiert abrufen oder von diesen Stellen übermittelt bekommen und diese Daten in dem operativen
Informations- und Datenanalysesystem speichern:
1. von den Landesfinanzbehörden: die zu einem Arbeitgeber oder Unternehmer gespeicherten
Grundinformationen aus dem Stammdatendienst, Daten aus Umsatzsteuer-Voranmeldungen nach § 18 des
Umsatzsteuergesetzes, Lohnsteuer-Anmeldungen nach § 41a des Einkommensteuergesetzes sowie
Gewinnermittlungsdaten nach § 4 Absatz 1 und 3 sowie § 5 des Einkommensteuergesetzes,
2. von der Datenstelle der Rentenversicherung:
a) Daten aus der Datenselektion nach § 28p Absatz 8 Satz 9 bis 13 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch,
b) Daten nach § 150 Absatz 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
3. Meldedaten der Zollverwaltung: Daten der Meldungen nach § 16 des Mindestlohngesetzes, nach § 18
des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und nach § 17b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.
Zur Identifikation des Arbeitgebers oder des Unternehmers darf die Zentralstelle mit dem Datenabruf oder
der Datenübermittlung nach Satz 1 bei den dort genannten Stellen und soweit bei diesen vorhanden, folgende
Daten zu Arbeitgebern und Unternehmern von der Zentralstelle zusätzlich automatisiert abrufen oder
übermittelt bekommen und speichern:
1. Name,
2. Sitz oder Ort der Geschäftsleitung,
3. Rechtsform,
4. Registernummer und -ort,
5. Adressdaten,
6. Name der vertretungsberechtigten Person,
7. Betriebsnummer,
8. Wirtschaftsidentifikationsnummer und
9. Wirtschaftszweigklassifikation oder Gewerbekennzahl.
(3) Die Kosten für die Datenselektion nach § 28p Absatz 8 Satz 9 bis 13 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch sind der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erstatten. Die Daten aus der Datenselektion
dürfen nur für die Aufgaben des zentralen Risikomanagements nach § 25 verwendet werden. Das Nähere zur
Verwaltungskostenerstattung wird durch Verwaltungsvereinbarung zwischen der Generalzolldirektion und
der Deutschen Rentenversicherung Bund einvernehmlich geregelt.
(4) Die Zentralstelle darf die nach Absatz 2 erhobenen Informationen einschließlich
personenbezogener Daten sowie die aus deren Abgleich gewonnenen Informationen und personenbezogenen Daten in dem
operativen Informations- und Datenanalysesystem verarbeiten, soweit dies für die Aufgaben des zentralen
Risikomanagements nach § 25 erforderlich ist. Die in Satz 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen
nicht zu anderen als dem in Satz 1 genannten Zweck verarbeitet werden. Die Verarbeitung nach Satz 1
erfolgt in Form eines ersten automatisierten Datenabgleichs aus den Daten nach Absatz 2 anhand der nach
Absatz 1 Satz 2 festgelegten Risikoindikatoren und Risikoparameter. Bei Über- oder Unterschreiten der
Risikoparameter, abhängig vom Risikoindikator, werden die Abgleichergebnisse gespeichert (Risikofälle). Die
von der Datenstelle der Rentenversicherung übermittelten Risikofälle nach § 28p Absatz 8 Satz 10 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind den Risikofällen nach Satz 4 gleichgestellt. Abhängig vom Maß der Über-
und Unterschreitung eines oder mehrerer Risikoparameter wird jedem Risikofall ein Punktwert zugeordnet
(Risikobewertung). Die Risikobewertung erfolgt für jeden Risikoindikator unter Berücksichtigung des
spezifischen Risikos für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung bezogen auf unterschiedliche
Wirtschaftsbereiche oder Wirtschaftszweige nach Absatz 1 Satz 3 und der tatsächlichen Umstände in der jeweiligen
Branche.
– 16 –
(5) Die Risikofälle können in einem zweiten automatisierten Datenabgleich mit den im zentralen
Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach § 16 dieses Gesetzes vorgehaltenen Daten
abgeglichen werden. Wenn dieser Datenabgleich zu neuen Erkenntnissen führt, die Rückschlüsse auf die
Wahrscheinlichkeit von Schwarzarbeit oder illegaler Beschäftigung zulassen, dann wird die Risikobewertung
gemäß Absatz 4 Satz 6 angemessen erhöht oder vermindert. Hierbei wird berücksichtigt, ob bereits Prüfungen
nach § 2 Absatz 1 durchgeführt werden oder wurden, ob eine Geldwäscheverdachtsmeldung nach § 43 des
Geldwäschegesetzes im Informationssystem der Finanzkontrolle Schwarzarbeit vorliegt, oder ob Verstöße
im Sinne von § 6 Absatz 4 oder Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach § 14 Absatz 1 festgestellt worden
sind und welches Ausmaß diese Verstöße hatten. Sofern bei der Risikobewertung ein festgelegter
Schwellenwert überschritten wird, kann das Gesamtergebnis aus dem operativen Informations- und
Datenanalysesystem an das zentrale Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach § 16 als Hinweis
(Risikohinweis) übermittelt und für die Entscheidung nach § 2 Absatz 5 Satz 4 berücksichtigt werden. Bei
der Übermittlung des Risikohinweises an das zentrale Informationssystem sind diejenigen
Risikoindikatoren, die zu einem Risikohinweis führen, mit dem Datensatz des Risikohinweises zu verknüpfen und müssen
einer datenschutzrechtlichen Überprüfung zugänglich sein.
(6) Die Zentralstelle darf zur Unterstützung bei der Anpassung von Risikoparametern nach Absatz 1
Satz 2 sowie bei der Ermittlung von Punktwerten nach Absatz 4 Satz 6 und Schwellenwerten nach Absatz 5
Satz 4 selbstlernende oder automatisierte Systeme einsetzen. Das Anlernen der in Satz 1 genannten Systeme
erfolgt auf Grundlage der Daten aus der Risikobewertung, der erstellten Risikohinweise sowie der
Ergebnisse aus Prüfungen. Dabei gewährleistet die Zentralstelle, dass diese Systeme ausschließlich Vorschläge zur
Anpassung oder Berechnung von Risikoparametern oder Punkt- und Schwellenwerten erstellen. Diese
Vorschläge sind von der Zentralstelle auf ihre Eignung zu überprüfen. Geeignet sind die Vorschläge nur dann,
wenn sie nicht auf diskriminierenden oder verzerrenden Algorithmen beruhen. Entscheidungen über die
Anpassung von Risikoparametern und von Punkt- und Schwellenwerten sind zu begründen. Sämtliche
Verarbeitungsschritte der in Satz 1 genannten Systeme sind zu protokollieren. Automatisierte Systeme, die
eigenständig Gefährlichkeitsaussagen über Personen treffen können, sind unzulässig.
(7) Personenbezogene Daten aus allgemein zugänglichen Quellen dürfen nicht automatisiert
verarbeitet werden. Abweichend von § 15 Absatz 3 dürfen personenbezogene Daten, die durch den Einsatz
verdeckter Überwachungsmaßnahmen nach Maßgabe der Strafprozessordnung oder der Polizeigesetze erhoben
wurden, nicht für den Abgleich nach Absatz 5 Satz 1 weiterverarbeitet werden.
(8) Die Daten in dem operativen Informations- und Datenanalysesystem sind spätestens ein Jahr nach
Ablauf des Kalenderjahres, in dem die nach § 26 Absatz 2 erhobenen Daten zugegangen sind, zu löschen.
Daten, die zu keinem Risikohinweis führen, sind unverzüglich nach der maschinellen Risikobewertung im
operativen Informations- und Datenanalysesystem zu löschen.
(9) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Arbeit und Soziales die weiteren Einzelheiten zur Datenverarbeitung durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates. Die Rechtsverordnung legt insbesondere fest:
1. weitere Wirtschaftsbereiche oder Wirtschaftszweige neben Absatz 1 Satz 3, sofern dies erforderlich ist
auf Grundlage der Bewertungen des zentralen Risikomanagements nach § 25,
2. von § 26 Absatz 2 Satz 1 abweichende Zeiträume und
3. weitere Einzelheiten zum Umfang der Daten nach § 26 Absatz 2 und der Verarbeitungsmethoden nach
§ 26 Absatz 4 bis 6.
(10) Die Zentralstelle stellt durch organisatorische und technische Maßnahmen sicher, dass Daten nur
gemäß ihrer rechtlichen Verwendbarkeit verarbeitet werden. Hierbei sind auch Begrenzungen der
Zugriffsmöglichkeiten auf die automationsgestützten Systeme vorzusehen. Die organisatorischen und technischen
Einzelheiten des operativen Informations- und Datenanalysesystems werden von der Zentralstelle in einer
Verwaltungsvorschrift festgelegt. Die Verwaltungsvorschrift ist in der jeweils aktuellen Fassung im
Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Risikoparameter und Einzelheiten zur Risikobewertung dürfen nicht
veröffentlicht werden.“
– 17 –
Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),
die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
§ 100a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 Buchstabe q wird die Angabe „Nummer 4“ durch die Angabe „Nummer 3 oder 4“ ersetzt.
2. In Nummer 11 Buchstabe b wird die Angabe „Abs. 5 und 6.“ durch die Angabe „Absatz 5 und 6,“ ersetzt.
3. Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 12 eingefügt:
12. „ aus dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz:
Straftaten nach § 9.“
Artikel 3
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24) wird
wie folgt geändert:
§ 31a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 wird die Angabe „Leistung aus öffentlichen Mitteln oder“ durch die Angabe „Leistung aus
öffentlichen Mitteln,“ ersetzt.
2. In Nummer 3 wird die Angabe „wurde.“ durch die Angabe „wurde oder“ ersetzt.
3. Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
4. „ für die automationsgestützte Analyse und Bewertung nach § 26 Absatz 1 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes.“
Artikel 4
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das
zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 15 Absatz 4 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Für Grundstücke ist dabei eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen vorzunehmen, es sei denn,
eine andere Methode führt zu einer demgegenüber präziseren wirtschaftlichen Zuordnung. In den Fällen des
Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.“
2. Nach § 27 Absatz 40 wird der folgende Absatz 40a eingefügt:
„(40a) Für vor dem 1. Januar 2026 nach § 4 Nummer 4a Satz 1 von der Steuer befreite Umsätze sind
§ 4 Nummer 4a Satz 1 Buchstabe a und b, Nummer 19 Buchstabe a Satz 4, § 10 Absatz 1 Satz 4, § 13 Ab-
– 18 –
satz 1 Nummer 9, § 13a Absatz 1 Nummer 6, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, § 18e Nummer 2, § 22
Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 4c in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung bis zur Auslagerung und
für diese Auslagerung der jeweiligen Gegenstände weiterhin anzuwenden. Mit Ablauf des 30. Dezember
2029 gelten alle bis zu diesem Zeitpunkt nicht ausgelagerten Gegenstände als ausgelagert im Sinne des § 4
Nummer 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 3 in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung.“
Artikel 5
Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes
Das Wettbewerbsregistergesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), das zuletzt durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis e wird durch die folgenden Buchstaben a bis e ersetzt:
a) „ nach § 8 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 und nach den §§ 9 bis 11 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes,
b) nach § 404 Absatz 1 und 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 23.
Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist,
c) nach den §§ 15, 15a, 16 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1c, 1d, 1f, 2, 7b und 11 bis 17 des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,
d) nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 10, 12 und 13 sowie Absatz 2 des Mindestlohngesetzes,
e) nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 11 und 13 sowie Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes;“.
Artikel 6
Änderung des Mindestlohngesetzes
Das Mindestlohngesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§§ 2 bis 6, 14, 15, 20, 22 und 23“ durch die
Angabe „§§ 2 bis 7, 13, 14, 15 bis 20, 22 und 23“ ersetzt.
b) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können im Rahmen der Prüfungen nach dem
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz auch nach dem Abschluss der Entsendung kontaktiert werden.“
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „nach Absatz 6“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „den Vornamen und das Geburtsdatum“ durch die Angabe
„den Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und Kontaktdaten“ ersetzt.
bbb) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
„5. den Familiennamen, den Vornamen und die Anschrift in Deutschland einer oder
eines Zustellungsbevollmächtigten,“
– 19 –
ccc) In Nummer 6 wird die Angabe „sollen, und“ durch die Angabe „sollen,“ ersetzt.
ddd) Nummer 7 wird durch die folgenden Nummern 7 und 8 ersetzt:
7. „ die Tätigkeit oder die Position der im Geltungsbereich dieses Gesetzes
beschäftigten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung und
8. den Familiennamen, den Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des
Auftraggebers.“
b) In Absatz 2 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „der Europäischen Union oder des
Europäischen Wirtschaftsraums“ durch die Angabe „der Europäischen Union, des Europäischen
Wirtschaftsraums oder des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland“ ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „den Vornamen und das Geburtsdatum“ durch die Angabe „den
Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und Kontaktdaten“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:
7. „ die Tätigkeit oder die Position der im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung und“.
cc) Die bisherige Nummer 7 wird zu Nummer 8.
d) Absatz 4 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ dass, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen Voraussetzungen
eine Anmeldung oder eine Änderungsmeldung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2
und 3 Satz 1 und 2 elektronisch übermittelt werden kann,“.
e) In Absatz 5 wird nach der Angabe „Absatz 1 Satz 1“ die Angabe „, Absatz 2 Satz 1“ eingefügt.
3. In § 19 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11“ durch
die Angabe „§ 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 10, 12 und 13“ ersetzt.
4. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 15 Satz 1“ durch die Angabe „§ 15“ ersetzt und wird die Angabe
„oder 3“ gestrichen.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 15 Satz 1“ durch die Angabe „§ 15“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 bis 5 eingefügt:
3. „ entgegen § 15 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine dort genannte Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erteilt,
4. entgegen § 15 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vorlegt,
5. entgegen § 15 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes die Einsicht in eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig oder
nicht rechtzeitig ermöglicht,“.
dd) Die bisherige Nummer 3 wird gestrichen.
ee) Die bisherigen Nummern 4 bis 11 werden zu den Nummern 6 bis 13.
– 20 –
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 13 und des Absatzes 2
mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 8 mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu
dreißigtausend Euro geahndet werden.“
Artikel 7
Änderung des Arbeitsschutzgesetzes
Das Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes
vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 23 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 4a Absatz 5 Satz 1 des
Aufenthaltsgesetzes, eine Erlaubnis oder Berechtigung nach § 4a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4“ und
die Angabe „§ 284 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 284 Absatz 1“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit“ durch die Angabe
„Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz“ ersetzt.
c) Nach Nummer 9 werden die folgenden Nummern 10 und 11 eingefügt:
10. „ Verstöße gegen das Mindestlohngesetz,
11. Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz,“.
d) In der Angabe nach Nummer 11 wird die Angabe „der Verstöße nach den Nummern 1 bis 9“ gestrichen.
2. Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Leitet die Generalzolldirektion im Rahmen ihrer Funktion als Verbindungsbüro im Sinne des
Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 96/71/EG in der Fassung vom 28. Juni 2018 ein über das Binnenmarkt-
Informationssystem eingehendes Ersuchen, das die Mindestarbeitsbedingungen nach Artikel 3 Absatz 1
Buchstabe e der Richtlinie 96/71/EG in der Fassung vom 28. Juni 2018 betrifft, an die zuständigen Behörden
weiter, so können diese die zur Beantwortung erforderlichen Informationen an die Generalzolldirektion zur
Weiterleitung an die ersuchenden Behörden übermitteln.“
Artikel 8
Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§§ 2 bis 6, 14, 15, 20, 22 und 23“ durch die
Angabe „§§ 2, 3 bis 7, 13, 14, 15 bis 20, 22 und 23“ ersetzt.
b) Die Sätze 2 und 3 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
„Entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen können im Rahmen der Prüfungen nach dem
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz auch nach dem Abschluss der Entsendung kontaktiert werden.“
– 21 –
2. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Vornamen und Geburtsdatum“ durch die Angabe „Vornamen,
Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Kontaktdaten“ ersetzt.
bb) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
5. „ Familienname, Vornamen und Anschrift in Deutschland eines oder einer
Zustellungsbevollmächtigten,“.
cc) In Nummer 6 wird die Angabe „sollen, und“ durch die Angabe „sollen,“ ersetzt.
dd) Nummer 7 wird durch die folgenden Nummern 7 und 8 ersetzt:
7. „ die Tätigkeit oder die Position der im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigten
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen für die Dauer der Beschäftigung und
8. den Familiennamen, den Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des Auftraggebers.“
b) In Absatz 2 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „der Europäischen Union oder des
Europäischen Wirtschaftsraums“ durch die Angabe „der Europäischen Union, des Europäischen
Wirtschaftsraums oder des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland“ ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Vornamen und Geburtsdatum“ durch die Angabe „Vornamen,
Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Kontaktdaten“ ersetzt.
bb) In Nummer 6 wird die Angabe „sollen, und“ durch die Angabe „sollen,“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:
7. „ Tätigkeit oder Position der im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmer
und Arbeitnehmerinnen für die Dauer der Beschäftigung und“.
dd) Die bisherige Nummer 7 wird zu Nummer 8.
d) Absatz 4 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ in welchem Fall, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen
Voraussetzungen eine Anmeldung oder eine Änderungsmeldung abweichend von Absatz 1 Satz 1
und 3, Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 elektronisch übermittelt werden kann,“.
e) In Absatz 5 wird nach der Angabe „Absatz 1 Satz 1“ die Angabe „, Absatz 2 Satz 1“ eingefügt.
3. In § 21 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 9
und 11“ durch die Angabe „§ 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 11 und 13“ ersetzt.
4. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „oder 3“ gestrichen.
bb) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 bis 6 eingefügt:
4. „ entgegen § 17 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine dort genannte Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erteilt,
5. entgegen § 17 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig vorlegt,
– 22 –
6. entgegen § 17 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes die Einsicht in eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig oder
nicht rechtzeitig ermöglicht,“.
cc) Die bisherige Nummer 4 wird gestrichen.
dd) Die bisherigen Nummern 5 bis 11 werden zu den Nummern 7 bis 13.
b) In Absatz 3 wird nach der Angabe „fünfhunderttausend Euro,“ die Angabe „in den Fällen des Absatzes
1 Nummer 9 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,“ eingefügt.
5. In § 35 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 2a Absatz 1 Nummer 8“ durch die Angabe „§ 2a Absatz 1
Nummer 7“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft
Das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft vom 17. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2541, 2572), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6b Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§§ 2 bis 6, 14, 15 bis 20, 22 und 23“ durch
die Angabe „§§ 2, 3 bis 7, 13, 14, 15 bis 20, 22 und 23“ ersetzt.
2. In § 7 Absatz 3 wird die Angabe „in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro“
durch die Angabe „in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I
S. 158), das zuletzt durch Artikel 55 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 11 wird die Angabe „§ 17a“ durch die Angabe „§ 17a Satz 1“ ersetzt und die Angabe
„oder 3“ gestrichen.
bb) In Nummer 12 wird die Angabe „§ 17a“ durch die Angabe „§ 17a Satz 1“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 12 werden die folgenden Nummern 13 bis 15 eingefügt:
13. „ entgegen § 17a Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine dort genannte Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erteilt,
14. entgegen § 17a Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig vorlegt,
– 23 –
15. entgegen § 17a Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes die Einsicht in eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig ermöglicht,“.
dd) Die bisherige Nummer 13 wird gestrichen.
ee) Die bisherigen Nummern 14 bis 17 werden zu den Nummern 16 bis 19.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 7a, 7b und 8a mit
einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 18 mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 1f, 6, 11 bis 17 und
19 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2a, 3, 9 und
10 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 8 mit einer
Geldbuße bis zu zweitausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro
geahndet werden.“
c) In Absatz 3 wird die Angabe „sowie 11 bis 17 die Behörden der Zollverwaltung“ durch die Angabe
„sowie 11 bis 19 die Behörden der Zollverwaltung“ ersetzt.
2. § 17a wird durch den folgenden § 17a ersetzt:
„§ 17a
Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung
Die §§ 2, 3 bis 7, 13, 14, 15 bis 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind
entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die dort genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge,
Niederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes und andere Geschäftsunterlagen nehmen können, die
mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach § 8 Absatz 5 geben.
Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können im Rahmen der Prüfungen nach dem
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz auch nach dem Abschluss der Entsendung kontaktiert werden.“
3. § 17b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Vornamen und Geburtsdatum“ durch die Angabe „Vornamen,
Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Kontaktdaten“ ersetzt.
bb) In Nummer 6 wird die Angabe „und“ gestrichen.
cc) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:
7. „ Tätigkeit oder Position des überlassenen Leiharbeitnehmers für die Dauer der Überlassung
und“.
dd) Die bisherige Nummer 7 wird zu Nummer 8.
b) Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ in welchem Fall, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen
Voraussetzungen eine Anmeldung oder eine Änderungsmeldung abweichend von Absatz 1
elektronisch übermittelt werden kann,“.
4. Nach § 18 Absatz 2 Nummer 6 werden die folgenden Nummern 7 bis 9 eingefügt:
7. „ Verstöße gegen das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft,
8. Verstöße gegen das Mindestlohngesetz,
9. Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz,“.
– 24 –
Artikel 11
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975,
BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 35 Absatz 1 Satz 4 wird nach der Angabe „Aufgaben nach § 2“ die Angabe „oder § 25“ eingefügt.
Artikel 12
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch
Artikel 6a des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 18m Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Aufgaben nach § 2“ die Angabe „oder § 25“ eingefügt.
2. § 28a Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird nach der Angabe „Logistikgewerbe“ die Angabe „einschließlich der
plattformbasierten Lieferdienste“ eingefügt.
b) Nummer 6 wird gestrichen.
c) Die Nummern 7 und 8 werden zu den Nummern 6 und 7.
d) Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
8. „ in der Fleischwirtschaft mit Ausnahme des Fleischerhandwerks nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des
Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft,“
e) Nummer 10 wird zu Nummer 9.
f) Nummer 11 wird zu Nummer 10 und die Angabe „Sicherheitsgewerbe.“ Wird durch die Angabe
„Sicherheitsgewerbe,“ ersetzt.
g) Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 11 eingefügt:
11. „ im Friseur- und Kosmetikgewerbe.“
3. Nach § 28p Absatz 8 Satz 8 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Datenstelle der Rentenversicherung darf zur Erkennung von Risikofällen in den Wirtschaftsbereichen
oder Wirtschaftszweigen nach § 26 Absatz 1 Satz 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes in
Vorbereitung der automationsgestützten Analyse und Bewertung durch die Zentralstelle nach § 26 Absatz 1 Satz 1
des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes nach Maßgabe von Satz 10 und 11 eine Datenselektion
durchführen. Zu diesem Zweck darf die Datenstelle der Rentenversicherung die Daten nach Satz 3 sowie die ihr nach
§ 18m Absatz 1 von der Bundesagentur für Arbeit übermittelten Betriebsnummern und Angaben nach § 18i
Absatz 2 und 4 aus dem Dateisystem der Beschäftigungsbetriebe verarbeiten. Für die Datenselektion
verwendet die Datenstelle der Rentenversicherung die nach § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes von ihr und der Zentralstelle im Einvernehmen sowie im Einvernehmen mit der oder
dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit festgelegten Risikoindikatoren
und Risikoparametern. Sie darf der Zentralstelle die hierdurch ermittelten Risikofälle einschließlich der
einschlägigen Risikoindikatoren und Risikoparameter sowie zur eindeutigen Identifikation des Arbeitgebers die
ihr von der Bundesagentur für Arbeit für die betroffenen Arbeitgeber übermittelten Daten nach § 18m Ab-
– 25 –
satz 1 der betroffenen Arbeitgeber übermitteln. Soweit die festgelegten Risikoindikatoren und
Risikoparameter zur Erstellung von Risikofällen einen Datenabgleich bei der Zentralstelle mit weiteren nach § 26 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vorliegenden Daten erfordern, darf die Datenstelle der
Rentenversicherung zu diesem Zweck und unabhängig von der Datenselektion nach den Sätzen 9 bis 11 neben den Daten
nach Satz 12 auch folgende Daten an die Zentralstelle übermitteln:
1. die Anzahl der bei dem Arbeitgeber Beschäftigten,
2. die monatsbezogene Anzahl der An- und Abmeldungen von Beschäftigten,
3. die Kennzeichnung, in wie vielen Fällen es sich bei den zu den Nummern 1 und 2 genannten um
geringfügige Beschäftigungen handelt,
4. das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der bei dem Arbeitgeber Beschäftigten als
Gesamtsumme.“
Artikel 13
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18.
Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 150 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Die Datenstelle ist berechtigt, der Zentralstelle im Sinne des § 24 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes alle erforderlichen Daten aus der Datenbank nach Absatz 3 zur Erfüllung der Aufgaben
der Zentralstelle nach § 26 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu übermitteln.“
b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes durchführen“ durch
die Angabe „§ 2 oder § 25 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes durchführen oder Straftaten oder
Ordnungswidrigkeiten verfolgen, die im Zusammenhang mit einem der in § 2 Absatz 1 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Prüfgegenstände stehen“ ersetzt.
2. § 321 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 4a Absatz 5 Satz 1 des
Aufenthaltsgesetzes, eine Erlaubnis oder Berechtigung nach § 4a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4“ und
die Angabe „§ 284 Abs.1“ durch die Angabe „§ 284 Absatz 1“ ersetzt.
b) In Nummer 7 wird die Angabe „Aufenthaltsgesetz“ durch die Angabe „Aufenthaltsgesetz,“ ersetzt.
c) Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern 8 bis 10 eingefügt:
8. „ Verstöße gegen das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft,
9. Verstöße gegen das Mindestlohngesetz,
10. Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz“.
– 26 –
Artikel 14
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 30. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 255) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 29 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ die Behörden der Zollverwaltung, soweit
a) sie betraut sind mit der Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben,
b) sie betraut sind mit der Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung von Steuerstraftaten,
c) sie betraut sind mit der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung, oder
d) dies bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Zollverwaltungsgesetz oder dem
Zollfahndungsdienstgesetz zur Sicherung ihrer selbst, anderer Zollbediensteter sowie von für die Durchführung
der Aufgaben der Bundesfinanzbehörden notwendigen Einrichtungen und Einsatzmittel
erforderlich ist,“.
2. § 32 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Satz 1 gilt im Bereich der Zollverwaltung, soweit
1. aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 68 des Bundespolizeigesetzes grenzpolizeiliche
Aufgaben wahrgenommen werden,
2. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit Ermittlungsbefugnisse nach § 14 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes wahrnimmt,
3. Ermittlungsbefugnisse zur Verfolgung von Steuerstraftaten nach § 369 der Abgabenordnung
wahrgenommen werden.“
b) In Satz 3 wird nach der Angabe „Zollfahndungsdienstgesetzes“ die Angabe „sowie des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes“ eingefügt.
3. In § 33a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 33b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 18“ durch die Angabe
„§ 33b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 17“ ersetzt.
4. § 33b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 17 wird gestrichen.
bb) Nummer 18 wird zu Nummer 17.
b) In Satz 2 wird die Angabe „18“ durch die Angabe „17“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402), das zuletzt durch Artikel 26 des
Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
– 27 –
a) In Nummer 2 wird die Angabe „Institutionen und“ durch die Angabe „Institutionen,“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „Länder,“ durch die Angabe „Länder und“ ersetzt.
c) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
4. „ für die Behörden der Zollverwaltung für Auskünfte an andere öffentliche Stellen zu dort
durchgeführten Zuverlässigkeits- und Sicherheitsüberprüfungen,“.
2. § 13 wird durch den folgenden § 13 ersetzt:
§ 13„
Daten zur Beobachtung bestimmter Verkehre
(1) Das Zollkriminalamt kann, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 und 2,
jeweils auch in Verbindung mit § 3 Absatz 11, erforderlich ist, personenbezogene Daten von Personen, die am
innerstaatlichen, grenzüberschreitenden und internationalen Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr
teilnehmen, verarbeiten. Das Zollkriminalamt kann hierzu verarbeiten:
1. Angaben zur betroffenen Person,
2. die hinweisgebende Stelle und
3. Art und Inhalt der Information.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in anderen Dateisystemen der Zollverwaltung gespeichert
sind, ist, mit Ausnahme von personenbezogenen Daten zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen
Beschäftigung, zulässig, soweit die Verarbeitung zur Erfüllung der Aufgaben des Zollkriminalamtes nach
§ 3 Absatz 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 3 Absatz 11, erforderlich ist; § 30 der Abgabenordnung
steht einer Zweckänderung nicht entgegen. § 88a der Abgabenordnung und § 67b des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
(2) Das Zollkriminalamt darf bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Absatz 1 zur
Erfüllung seiner Aufgabe nach § 3 Absatz 2 automationsgestützte Systeme einsetzen
1. zur Identifikation von Beteiligten und
2. bei der Bearbeitung von Verwaltungsvorgängen im Einzelfall zur Bewertung des Risikos, dass die von
Beteiligten gemachten oder unterlassenen Angaben oder die den Beteiligten zuzurechnenden
Informationen von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen (Vorgangsrisiko).
(3) Eine Risikobewertung der beteiligten Personen über den zu bewertenden Einzelfall hinaus ist
unzulässig. Folgende personenbezogene Daten dürfen in automationsgestützten Systemen nach Absatz 2 nicht
verarbeitet werden:
1. besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß § 46 Nummer 14 des
Bundesdatenschutzgesetzes und nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 in der Fassung vom 27. April 2016,
2. Daten, die ursprünglich durch den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, die
Verfassungsschutzbehörden der Länder oder den Militärischen Abschirmdienst erhoben wurden,
3. Daten, die aus Maßnahmen nach den §§ 99, 100a bis 100c oder 100f bis 100i, 100k Absatz 1 Satz 2,
§ 110a oder 163f der Strafprozessordnung erlangt wurden,
4. Daten, die aus Maßnahmen nach den §§ 47, 62, 72, 77 und 78 erlangt wurden und
5. Daten aus Maßnahmen, die einen vergleichbar schwerwiegenden Eingriff darstellen wie die in den
Nummern 3 und 4 genannten Maßnahmen.
Personenbezogene Daten aus allgemein zugänglichen Quellen und geschützten Bereichen sozialer
Netzwerke dürfen nicht automatisiert in die Verarbeitung einbezogen werden.
– 28 –
(4) Folgende Datenarten von am Vorgang beteiligten natürlichen oder juristischen Personen dürfen
mittels automationsgestützter Systeme nach Absatz 2 verarbeitet werden:
1. zur Identifikation von Beteiligten
a) Namen,
b) Adressen,
c) Geburtstag,
d) Geburtsort,
e) Geburtsland,
f) Gründungsdatum,
g) Zuordnung zu einer Kennzeichnung oder Legitimationsdokumente einschließlich der
ausstellenden öffentlichen Stelle,
h) Telekommunikationsanschlüsse,
i) Adressen für elektronische Post,
j) Kontodaten,
2. zur Bewertung des Vorgangsrisikos
a) Anmelde- oder Antragsdaten,
b) Art und Häufigkeit von Anmeldungen und Anträgen,
c) Urkunden,
d) Feststellungen aus zurückliegenden Anmeldungen, Anträgen oder Entscheidungen,
e) Erkenntnisse aus Kontrollen, Steueraufsichtsmaßnahmen, Außenprüfungen, Zahlungsverhalten,
Vollstreckungsmaßnahmen, strafrechtliche Erkenntnisse oder Erkenntnisse aus
Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie Erlaubnisse, Zulassungen oder Bewilligungen, einschließlich deren
Änderung, Widerruf oder Aussetzung, sofern und soweit sich hieraus Erkenntnisse eines erhöhten oder
verringerten Vorgangsrisikos ergeben können.
(5) Durch den Einsatz automationsgestützter Systeme nach Absatz 2 können durch die Zollverwaltung
im Einzelfall zu bearbeitende Verwaltungsvorgänge unter Verwendung der Datenarten nach Absatz 4
Nummer 2 hinsichtlich des Vorgangsrisikos bewertet werden. Zu diesem Zweck kann anlässlich eines
Verwaltungsvorgangs für jeden Beteiligten das Risiko, dass die von ihm gemachten oder unterlassenen Angaben
oder die ihm zuzurechnenden Informationen von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen
(Beteiligtenrisiko), anhand der zu ihm vorliegenden Daten nach Absatz 4 Nummer 2 bewertet werden. Das
Vorgangsrisiko wird für jeden angefragten Vorgang anhand des Beteiligtenrisikos aller Beteiligten ermittelt und nach
§ 3 Absatz 11 den Behörden der Zollverwaltung mitgeteilt. Liegt ein erhebliches Vorgangsrisiko vor,
scheidet eine automatisierte Verarbeitung des Verwaltungsvorgangs im Zielsystem aus. Auf die
automationsgestützten Systeme ist § 88 Absatz 5 Satz 3 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.
(6) Das Zollkriminalamt darf zur Unterstützung der automationsgestützten Systeme nach Absatz 2
selbstlernende Systeme einsetzen. Das Anlernen der in Satz 1 genannten Systeme erfolgt auf Grundlage der
Daten nach Absatz 4. Dabei gewährleistet das Zollkriminalamt, dass diese Systeme ausschließlich
Vorschläge zur Anpassung oder Berechnung von Risiken erstellen. Diese Vorschläge sind vom Zollkriminalamt
auf ihre Eignung zu überprüfen. Geeignet sind die Vorschläge nur dann, wenn sie nicht auf diskriminierenden
oder verzerrenden Algorithmen beruhen. Entscheidungen über die Festlegung von Parametern zur
Risikobewertung sind zu begründen. Der Einsatz automatisierter Systeme, die eigenständig Gefährlichkeitsaussagen
über Personen treffen können, ist unzulässig.
– 29 –
(7) Die Daten in den automationsgestützten Systemen nach Absatz 2 sind spätestens ein Jahr nach
Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsvorgang im Sinne des § 13 Absatz 2 Nummer 2
abgeschlossen wurde, zu löschen. Daten, die zu keinem Vorgangsrisiko führen, sind unverzüglich nach der
maschinellen Risikobewertung in dem automationsgestützten System zu löschen.
(8) Das Zollkriminalamt stellt durch organisatorische und technische Maßnahmen sicher, dass Daten
nur gemäß ihrer rechtlichen Verwendbarkeit verarbeitet werden. Hierbei sind auch Begrenzungen der
Zugriffsmöglichkeiten auf die automationsgestützten Systeme vorzusehen. Insbesondere ist sicherzustellen,
dass ein Zugriff nur von einzelnen, entsprechend qualifizierten Bediensteten zur Erstellung und Pflege des
Systems erfolgen kann. § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(9) Das Bundesministerium der Finanzen legt die Kriterien und Kategorien für die zu verarbeitenden
Datenarten nach Absatz 4 Nummer 2, die Datenarten und Datenquellen nach Absatz 6 sowie die
Bewertungsmethoden nach Absatz 5 Satz 2 in einer Verwaltungsvorschrift fest. Die oder der Bundesbeauftragte
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass einer Verwaltungsvorschrift anzuhören. Die
Verwaltungsvorschrift ist in der jeweils aktuellen Fassung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Einzelheiten der Risikomanagementsysteme dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und
Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährdet.“
Artikel 16
Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch
Artikel 23 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 11b wird der folgende § 11c eingefügt.
„§ 11c
Datenübermittlung zu Zwecken des Risikomanagements
(1) Die Dienststellen der Zollverwaltung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 können die in § 13 Absatz 4 des
Zollfahndungsdienstgesetzes genannten personenbezogenen Daten im nach Absatz 2 näher bezeichneten Umfang zu
Zwecken des Risikomanagements im Sinne des § 3 Absatz 2 des Zollfahndungsdienstgesetzes an das
Zollkriminalamt übermitteln; die weitere Datenverarbeitung durch das Zollkriminalamt erfolgt nach § 13 des
Zollfahndungsdienstgesetzes. § 30 der Abgabenordnung steht der Übermittlung nach Satz 1 nicht entgegen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt durch Verwaltungsvorschrift die von der
Zollverwaltung betriebenen oder genutzten Datenverarbeitungssysteme, aus denen Daten gemäß Absatz 1 übermittelt
werden dürfen und bestimmt die Sachverhalte, für die eine Datenübermittlung zum Zwecke der Risikoanalyse
erfolgen soll. Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass einer
Verwaltungsvorschrift anzuhören.
(3) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens für die Übermittlung der Daten an das
Zollkriminalamt durch Abruf ist mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen zulässig, soweit diese Form der
Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen wegen der
Vielzahl der Übermittlungen oder ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist. Die Verantwortung für die
Zulässigkeit der einzelnen Abfrage trägt das Zollkriminalamt. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses und zur
Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit beim Abrufverfahren sind § 2 Absatz 1 und die §§ 5 bis 8 der
Steuerdaten-Abrufverordnung entsprechend anzuwenden.“
– 30 –
Artikel 17
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das
zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 19a Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Bei Steuerpflichtigen, die
1. Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes sind, einschließlich Zweigstellen nach
§ 53 des Kreditwesengesetzes,
2. der Aufsicht nach § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterliegen oder
3. Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind,
ist § 147 Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung abweichend
von Absatz 2 anzuwenden.“
Artikel 18
Änderung des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 257 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Die in Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die in Absatz 1 Nummer 4
aufgeführten Unterlagen acht Jahre und die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre
aufzubewahren. Abweichend von Satz 1 sind bei Personen oder Gesellschaften, die
1. Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes sind, einschließlich Zweigstellen nach
§ 53 des Kreditwesengesetzes,
2. der Aufsicht nach § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterliegen oder
3. Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind,
die in Absatz 1 Nummer 4 aufgeführten Unterlagen zehn Jahre aufzubewahren.“
Artikel 19
Folgeänderungen
(1) Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 173) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
§ 90 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 bis 10 ersetzt:
– 31 –
3. „ Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz,
4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
5. Verstöße gegen die Bestimmungen des Vierten und des Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die
Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen,
6. Verstöße gegen die Steuergesetze,
7. Verstöße gegen das Bundeskindergeldgesetz,
8. Verstöße gegen das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft,
9. Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz,
10. Verstöße gegen das Mindestlohngesetz,“.
2. Die Angabe nach Nummer 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„unterrichten die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die für die Verfolgung und
Ahndung der Verstöße jeweils zuständigen Behörden, und soweit erforderlich, die Träger der Grundsicherung
für Arbeitsuchende oder der Sozialhilfe sowie die nach § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen
Behörden.“
(2) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 64) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 396 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 wird die Angabe „nichtdeutschen Arbeitnehmern ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel nach
§ 4 Abs. 3“ durch die Angabe „Ausländern ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4a Absatz 5
Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, eine Erlaubnis oder Berechtigung nach § 4a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung
mit Absatz 4“ ersetzt.
2. In Nummer 7 wird die Angabe „Aufenthaltsgesetz.“ durch die Angabe „Aufenthaltsgesetz,“ ersetzt.
3. Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern 8 bis 10 eingefügt:
8. „ Verstöße gegen das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft,
9. Verstöße gegen das Mindestlohngesetz,
10. Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz.“
(3) Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 66 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024
I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 211 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
eine Erlaubnis oder Berechtigung nach § 4a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4“ und die Angabe
„§ 284 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 284 Absatz 1“ ersetzt.
2. In Nummer 7 wird die Angabe „Aufenthaltsgesetz“ durch die Angabe „Aufenthaltsgesetz,“ ersetzt.
3. Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern 8 bis 10 eingefügt:
8. „ Verstöße gegen das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft,
9. Verstöße gegen das Mindestlohngesetz,
10. Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz“.
– 32 –
(4) Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 139b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 4a Absatz 5 Satz 1 des
Aufenthaltsgesetzes, eine Erlaubnis oder Berechtigung nach § 4a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit
Absatz 4“ und die Angabe „§ 284 Abs.1“ durch die Angabe „§ 284 Absatz 1“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit“ durch die Angabe
„Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern 8 bis 10 eingefügt:
8. „ Verstöße gegen das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der
Fleischwirtschaft,
9. Verstöße gegen das Mindestlohngesetz,
10. Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz,“.
dd) Die Angabe nach Nummer 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße jeweils zuständigen Behörden
und, soweit erforderlich, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 71 des
Aufenthaltsgesetzes.“
b) In Absatz 8 Nummer 4 wird die Angabe „Verstößen gegen das Gesetz zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit“ durch die Angabe „Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz“
ersetzt.
2. In § 150a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „§ 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und
11“ durch die Angabe „§ 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 10, 12 und 13“ und die Angabe „§ 23 Absatz 1
Nummer 1 bis 9 und 11“ durch die Angabe „§ 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 11 und 13“ ersetzt.
(5) Die FKS-Datenverordnung vom 18. November 2019 (BGBl. I S. 1778) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe „eines der folgenden“ durch die Angabe „folgende“
ersetzt.
b) In Buchstabe b wird die Angabe „oder“ durch die Angabe „und“ ersetzt.
2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ folgende Kontaktdaten:
a) Telefonnummer,
b) Mobiltelefonnummer und
c) E-Mail-Adresse,“.
b) Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt:
11. „ folgende Zuordnungsmerkmale von Zusammenarbeitsbehörden:
a) Kundennummer der Träger nach dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und
Betriebsnummer nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch sowie
b) Steueridentifikationsnummer, Wirtschafts-Identifikationsnummer, Kleinunternehmer-
Identifikationsnummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.“
– 33 –
3. § 3 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Sofern gegen vertretungsberechtigte Organe oder faktisch Vertretende des Unternehmens oder das
Unternehmen selbst straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Ermittlungen geführt werden, können im
zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit folgende Daten zu Unternehmen
gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:
1. Art und Höhe von Vermögenswerten für die Zwecke von vorläufigen Sicherungsmaßnahmen nach den
§§ 111b bis 111q der Strafprozessordnung sowie Einziehungsmaßnahmen in den Fällen des § 73b des
Strafgesetzbuches und
2. Angaben zu Handlungen, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung
bezwecken oder bewirken.“
4. § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:
§ 4„
Speicherung von Daten aus Hinweisen
(1) Aus Hinweisen, welche der Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu Sachverhalten und etwaigen
Verstößen mitgeteilt werden, können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit
personenbezogene Daten oder dem Schutz nach § 67 Absatz 2 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
unterliegende Daten gespeichert werden. Die Daten müssen zur Aufgabenerfüllung erforderlich sein und den
in § 16 Absatz 2 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder den in den §§ 1 bis 3 oder in den §§ 5
bis 7 genannten Daten entsprechen.
(2) Aus Risikohinweisen, welche der Finanzkontrolle Schwarzarbeit im Rahmen der
automationsgestützten Analyse gemäß § 26 Absatz 5 Satz 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes übermittelt werden,
können neben den Daten nach den §§ 1 und 2 auch die Risikoindikatoren gespeichert werden, sofern dies
zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.“
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe vor Nummer 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Neben den nach den §§ 1, 2 und 3 Absatz 3 speicherbaren Daten können im zentralen
Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu Beschuldigten im Rahmen von strafrechtlichen
Ermittlungen und zu Betroffenen sowie Beteiligten im Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie zu Dritten
im Rahmen von vermögensabschöpfenden Maßnahmen folgende Daten gespeichert werden, sofern dies
zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:“.
b) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
6. „ folgende Kontaktdaten:
a) Telefonnummer,
b) Mobiltelefonnummer
c) Telefaxnummer und
d) E-Mail-Adresse,“.
6. § 7 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ folgende Kontaktdaten:
a) Telefonnummer,
b) Mobiltelefonnummer,
c) E-Mail-Adresse und“.
– 34 –
(6) Die Mindestlohnmeldeverordnung vom 26. November 2014 (BGBl. I S. 1825), die zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 2 bis 5 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt:
(2) „ In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 hat der Arbeitgeber in der Einsatzplanung folgende
Angaben zu machen:
1. den Familiennamen, den Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Kontaktdaten der
von ihm beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2. den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung,
3. den Ort der Beschäftigung, wobei die Angaben die Ortsbezeichnung, die Postleitzahl und, soweit vorhanden,
den Straßennamen sowie die Hausnummer enthalten müssen und der Einsatz der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer am Beschäftigungsort durch die Angabe von Datum und Uhrzeiten zu konkretisieren ist,
4. den Ort im Inland, an dem die nach § 17 Absatz 2 des Mindestlohngesetztes und § 19 Absatz 2 des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
5. den Familiennamen, den Vornamen, und die Anschrift in Deutschland einer oder eines
Zustellungsbevollmächtigten,
6. die Branche, in die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsandt werden sollen,
7. die Tätigkeit oder die Position der beschäftigten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer für die Dauer der
Beschäftigung und
8. den Familiennamen, den Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift der Auftraggeber.
Die Einsatzplanung kann einen Zeitraum von bis zu drei Monaten umfassen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 hat der Arbeitgeber in der Einsatzplanung folgende Angaben
zu machen:
1. den Familiennamen, den Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Kontaktdaten der
von ihm voraussichtlich eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter Angabe der
voraussichtlichen Anzahl der Einsätze in Deutschland während des angemeldeten Beschäftigungszeitraums,
2. den Beginn und das voraussichtliche Ende der Werk- oder Dienstleistung,
3. den Ort im Inland, an dem die nach § 17 Absatz 2 des Mindestlohngesetztes und § 19 Absatz 2 des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
4. die Branche, in die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsandt werden sollen,
5. die Tätigkeit oder die Position der beschäftigten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer für die Dauer der
Beschäftigung und
6. den Familiennamen, den Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift der Auftraggeber.
Die Einsatzplanung kann je nach Auftragssicherheit einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten umfassen. Sofern
die Unterlagen im Ausland bereitgehalten werden, ist der Einsatzplanung eine Versicherung beizufügen, dass die
Unterlagen auf Anforderung der Behörden der Zollverwaltung für die Prüfung in deutscher Sprache im Inland
bereitgestellt werden. Diesen Unterlagen sind auch Angaben zu den im gemeldeten Zeitraum tatsächlich
erbrachten Werk- oder Dienstleistungen sowie den jeweiligen Auftraggebern beizufügen.
(4) Bei einer ausschließlich mobilen Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 handelt es sich um eine
Tätigkeit, die nicht an Beschäftigungsorte gebunden ist. Eine ausschließlich mobile Tätigkeit liegt insbesondere
bei der Zustellung von Briefen, Paketen und Druckerzeugnissen, der Abfallsammlung, der Straßenreinigung, dem
Winterdienst, dem Gütertransport und der Personenbeförderung vor. Das Erbringen ambulanter Pflegeleistungen
wird einer ausschließlich mobilen Tätigkeit gleichgestellt. Abweichend von Satz 2 gelten die Beförderung von
Gütern oder Personen im Straßenverkehrssektor für Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, die eine Entsendung im Sinne des Abschnitts 9, Un-
– 35 –
terabschnitt 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes darstellen, nicht als ausschließlich mobile Tätigkeit im Sinne
des Absatzes 1 Nummer 3.
(5) Bei einer ausschließlich mobilen Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 handelt es sich um eine
Tätigkeit, die nicht an Beschäftigungsorte gebunden ist. Eine ausschließlich mobile Tätigkeit liegt insbesondere
bei der Zustellung von Briefen, Paketen und Druckerzeugnissen, der Abfallsammlung, der Straßenreinigung, dem
Winterdienst, dem Gütertransport und der Personenbeförderung vor. Das Erbringen ambulanter Pflegeleistungen
wird einer ausschließlich mobilen Tätigkeit gleichgestellt. Abweichend von Satz 2 gelten die Beförderung von
Gütern oder Personen im Straßenverkehrssektor für Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, die eine Entsendung im Sinne des Abschnitts 9,
Unterabschnitt 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes darstellen, nicht als ausschließlich mobile Tätigkeit im Sinne
des Absatzes 1 Nummer 3.“
(7) Die Steuerdaten-Abrufverordnung vom 13. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3021), die durch Artikel 3 der
Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 3 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 6 wird die Angabe „tätig sind.“ Durch die Angabe „tätig sind,“ ersetzt.
2. Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:
7. „ Amtsträgern der Zollverwaltung oder gleichgestellten Personen, soweit die Abrufbefugnis für die
Wahrnehmung der Aufgaben oder Befugnisse nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
erforderlich ist.“
(8) Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das
zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
In § 62 wird die Angabe „mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 und 8 und des Absatzes 3 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Angabe „mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 und 8, des
Absatzes 3 und des Absatzes 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Artikel 20
Weitere Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
§ 2a Absatz 1 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
8. „ in der Fleischwirtschaft,“.
Artikel 21
Weitere Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 12 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
§ 28a Absatz 4 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
8. „ in der Fleischwirtschaft,“.
– 36 –
Artikel 22
Einschränkung eines Grundrechts
Durch Artikel 2 (§ 100a der Strafprozessordnung) wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses
(Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Artikel 23
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 4 Nummer 2 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
(3) Artikel 6 Nummer 2, Artikel 8 Nummer 2, Artikel 10 Nummer 3 und Artikel 19 Absatz 6 Nummer 1,
2 und 4 treten am … [einsetzen: Datum sechs Monate nach der Verkündung] in Kraft.
(4) Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb tritt zum Datum der Inbetriebnahme des
Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems, das durch Beschluss der Kommission gemäß Artikel 88
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 festgelegt wird, in Kraft. Das Bundesministerium des Innern gibt den
Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
(5) Die Artikel 20 und 21 treten am … [einsetzen: Datum fünf Jahre nach der Verkündung] in Kraft.
EU-Rechtsakte
1. Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von
Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1), die durch die Richtlinie (EU)
2018/957 (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 16; L 91 vom 29.3.2019, S. 77) geändert worden ist
2. Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie
96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (ABl.
L 159 vom 28.5.2014, S. 11)
3. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 074
vom 4.3.2021, S. 35)
4. Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines
Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU)
Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1;
L 323 vom 19.12.2018, S. 37; L 193 vom 17.6.2020, S. 16; L 266 vom 13.10.2022, S. 24), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2024/1358 (ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024) geändert worden ist
5. Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Festlegung besonderer Regeln
im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im
Straßenverkehrssektor und zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und der
Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 49)
6. Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über den Informationsaustausch
zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des
Rates (ABl. L 134 vom 22.5. 2023, S. 1)
Drucksache 691/25]
Relationen
- authored ← Bundestag
- part_of_vorgang → Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT)