polradar

Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung

dip / drucksache 14.11.2025 · WP 21 · 659/25 · Gesetzesbeschluss · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung [Bundesrat Drucksache 659/25 14.11.25 In Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages B R Fu ss Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung Der Deutsche Bundestag hat in seiner 40. Sitzung am 13. November 2025 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Innenausschusses – Drucksache 21/2782 – den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung – Drucksachen 21/1501, 21/2072 – mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen. Fristablauf: 05.12.25 Erster Durchgang: Drs. 369/25 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) § 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Seine Aufgaben führt das Bundesamt auf Grundlage wissenschaftlich-technischer Erkenntnisse durch.“ b) § 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 23 wird durch die folgende Nummer 23 ersetzt: 23. „ „kritische Komponenten“ IKT-Produkte, die in einer Rechtsverordnung aufgrund von § 56 Absatz 7 und 8 als kritische Komponenten bestimmt werden;“. bb) Nummer 27 wird durch die folgende Nummer 27 ersetzt: 27. „ „NIS-2-Richtlinie“ die Richtlinie (EU) 2022/2555 in der jeweils geltenden Fassung;“. c) § 3 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 18 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a wird nach der Angabe „Bundes“ die Angabe „und der Länder“ eingefügt. bbb) Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt: b) „ der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und des Militärischen Abschirmdienstes bei der Auswertung und Bewertung von Informationen, die bei der Beobachtung von Bestrebungen anfallen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand des Staates oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, oder die bei der Beobachtung sicherheitsgefährdender oder geheimdienstlicher Tätigkeiten im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse nach den Verfassungsschutzgesetzen des Bundes und der Länder beziehungsweise dem MAD-Gesetz anfallen,“. bb) In Nummer 20 wird nach der Angabe „Bundesverwaltung“ die Angabe „, die Länder“ eingefügt. d) § 5 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 gibt das Bundesamt die Informationen zu den nach Absatz 2 gemeldeten Schwachstellen unverzüglich an den verantwortlichen Hersteller oder Produktverantwortlichen zum Zwecke der Schließung der Schwachstelle weiter, sofern diese nicht bereits öffentlich bekannt ist. Das Bundesamt soll die gemäß Absatz 2 gemeldeten Informationen nutzen, um 1. Dritte über bekannt gewordene Schwachstellen, Schadprogramme oder erfolgte oder versuchte Angriffe auf die Sicherheit in der Informationstechnik zu informieren, soweit dies zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen erforderlich ist, 2. die Öffentlichkeit oder betroffene Kreise gemäß § 13 zu warnen und zu informieren, 3. Einrichtungen der Bundesverwaltung gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 über die sie betreffenden Informationen zu unterrichten, 4. besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen gemäß § 40 Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe a über die sie betreffenden Informationen zu unterrichten, 5. seine Aufgaben als zuständige Behörde, CSIRT und zentrale Anlaufstelle im Sinne der NIS-2-Richtlinie wahrzunehmen.“ bb) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt: (6) „ Das Bundesamt veröffentlicht am … [einsetzen: Datum des Tages und Monats des Inkrafttretens nach Artikel 30 dieses Gesetzes sowie die Jahreszahl des auf das Inkrafttreten folgenden Jahres] eine Verfahrensbeschreibung zur Durchführung der Absätze 1 bis 3.“ e) § 15 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Das Bundesamt kann im Rahmen seiner Aufgabe nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zur Detektion von bekannten Schwachstellen und anderen Sicherheitsrisiken Abfragen an den Schnittstellen öffentlich erreichbarer informationstechnischer Systeme zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen durchführen, 1. um festzustellen, ob diese Schnittstellen unzureichend geschützt und dadurch in ihrer Sicherheit oder Funktionsfähigkeit gefährdet sein können, oder 2. wenn die Einrichtungen der Bundesverwaltung, der besonders wichtigen oder der wichtigen Einrichtungen darum ersuchen. Erlangt das Bundesamt dabei Informationen, die durch Artikel 10 des Grundgesetzes geschützt sind, darf es diese nur zum Zwecke der Übermittlung nach § 8 Absatz 6 und 7 verarbeiten. Sofern die Voraussetzungen des § 8 Absatz 6 und 7 nicht vorliegen, sind Informationen, die durch Artikel 10 des Grundgesetzes geschützt sind, unverzüglich zu löschen.“ bb) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Wird durch Abfragen gemäß Absatz 1 Satz 1 eine Schwachstelle oder ein anderes Sicherheitsrisiko eines informationstechnischen Systems erkannt, informiert das Bundesamt als allgemeine Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik nach § 5 darüber unverzüglich die für das informationstechnische System Verantwortlichen. Gehört das informationstechnische System zu einer Einrichtung der Bundesverwaltung, sind zugleich die Informationssicherheitsbeauftragten der betroffenen Einrichtung der Bundesverwaltung nach § 45 und des übergeordneten Ressorts nach § 46 zu informieren. Das Bundesamt soll dabei auf bestehende Möglichkeiten zur Abhilfe des Sicherheitsrisikos hinweisen. Sind dem Bundesamt die Verantwortlichen nicht bekannt oder ist ihre Identifikation nur mit unverhältnismäßigem Aufwand oder über eine Bestandsdatenabfrage nach § 12 möglich, so ist hilfsweise der betreibende Dienstleister des jeweiligen Netzes oder Systems unverzüglich zu benachrichtigen, wenn überwiegende Sicherheitsinteressen nicht entgegenstehen.“ f) § 16 wird durch den folgenden § 16 ersetzt: „§ 16 Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von Telekommunikationsdiensten (1) Zur Abwehr erheblicher Gefahren für die in Absatz 3 genannten Schutzgüter kann das Bundesamt anordnen, dass ein Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten im Sinne des Telekommunikationsgesetzes 1. die in § 169 Absatz 6 und 7 des Telekommunikationsgesetzes bezeichneten Maßnahmen trifft oder 2. technische Befehle zur Bereinigung von einem konkret benannten Schadprogramm an betroffene informationstechnische Systeme verteilt, sofern und soweit der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dazu technisch in der Lage und es ihm wirtschaftlich zumutbar ist. Vor der Anordnung der Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 durch das Bundesamt ist die Bundesnetzagentur ins Benehmen zu setzen. Vor der Anordnung der Maßnahme nach Satz 1 Nummer 2 durch das Bundesamt ist zusätzlich Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit herzustellen. Die Daten, auf die mit der Maßnahme nach Satz 1 Nummer 2 zugegriffen werden soll, sind in der Anordnung zu benennen. § 8 Absatz 8 Satz 2 bis 8 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Zur Abwehr erheblicher Gefahren für die in Absatz 3 genannten Schutzgüter kann das Bundesamt technische Befehle zur Bereinigung von einem konkret benannten Schadprogramm an betroffene informationstechnische Systeme verteilen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der betroffene Diensteanbieter ist verpflichtet, das Bundesamt bei der Umsetzung nach Satz 1 zu unterstützen und insbesondere alle notwendigen Auskünfte zu erteilen, die zur Erstellung und Verteilung des Befehls notwendig sind. (3) Schutzgüter gemäß Absatz 1 Satz 1 sind die Verfügbarkeit, Integrität oder Vertraulichkeit 1. der Kommunikationstechnik des Bundes, einer besonders wichtigen Einrichtung oder einer wichtigen Einrichtung, 2. von Informations- oder Kommunikationsdiensten oder 3. von Informationen, sofern deren Verfügbarkeit, Unversehrtheit oder Vertraulichkeit durch unerlaubte Zugriffe auf eine erhebliche Anzahl von telekommunikations- oder informationstechnischen Systemen von Nutzern eingeschränkt wird. (4) Ordnet das Bundesamt eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 an, so kann es gegenüber dem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten auch anordnen, den Datenverkehr an eine vom Bundesamt benannte Anschlusskennung umzuleiten. (5) Das Bundesamt darf Daten, die von einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 umgeleitet wurden, verarbeiten, um Informationen über Schadprogramme oder andere Sicherheitsrisiken in informationstechnischen Systemen zu erlangen. Die übermittelten Daten dürfen durch das Bundesamt so lange gespeichert werden, wie dies für die Erfüllung des in Satz 1 genannten Zwecks erforderlich ist, längstens jedoch für drei Monate. § 8 Absatz 8 Satz 2 bis 8 gilt entsprechend. Das Bundesamt unterrichtet die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres über die Gesamtzahl der angeordneten Datenumleitungen.“ g) In § 28 Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe „vernachlässigbar ist“ durch die Angabe „eine Nebentätigkeit darstellt“ ersetzt. h) § 29 Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen. i) § 33 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Betreiber kritischer Anlagen übermitteln mit den Angaben nach Absatz 1 die kritische Dienstleistung, die bei ihnen zum Einsatz kommenden Typen von kritischen Komponenten, die öffentlichen IP-Adressbereiche der von ihnen betriebenen Anlagen sowie die für die von ihnen betriebenen kritischen Anlagen ermittelte Anlagenkategorie und die ermittelten Versorgungskennzahlen gemäß der Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 4 sowie den Standort der Anlagen und eine Kontaktstelle. Die Betreiber stellen sicher, dass sie über ihre in Satz 1 genannte Kontaktstelle jederzeit erreichbar sind.“ bb) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: (5) „ Bei Änderungen der nach Absatz 1 oder 2 zu übermittelnden Angaben sind dem Bundesamt geänderte Versorgungskennzahlen sowie Änderungen der bei Betreibern kritischer Anlagen zum Einsatz kommenden Typen von kritischen Komponenten einmal jährlich zu übermitteln und alle anderen Angaben unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Einrichtung Kenntnis von der Änderung erhalten hat, zu übermitteln.“ j) § 41 wird durch den folgenden § 41 ersetzt: „§ 41 Untersagung des Einsatzes von kritischen Komponenten (1) Das Bundesministerium des Innern kann gegenüber dem Betreiber kritischer Anlagen den Einsatz von kritischen Komponenten eines Herstellers im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Sektor Energie, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt im Sektor Weltraum, dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung in den Sektoren Informationstechnik und Telekommunikation, dem Bundesministerium für Verkehr in den Sektoren Transport und Verkehr, dem Bundesministerium für Gesundheit im Sektor Gesundheit, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Sektor Ernährung, dem Bundesministerium der Finanzen im Sektor Finanzwesen, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in den Sektoren Sozialversicherungsträger sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende und dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit in den Sektoren Wasser sowie Siedlungsabfallentsorgung sowie dem Auswärtigen Amt untersagen oder Anordnungen dazu erlassen, wenn der Einsatz die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt. (2) Hat das Bundesministerium des Innern einem Betreiber kritischer Anlagen den Einsatz einer kritischen Komponente untersagt oder eine Anordnung dazu erlassen, kann es im Benehmen mit dem in Absatz 1 genannten Bundesministerium 1. dem Betreiber kritischer Anlagen auch den zukünftigen Einsatz weiterer kritischer Komponenten desselben Herstellers und desselben Komponententyps untersagen oder Anordnungen dazu erlassen, 2. allen Betreibern kritischer Anlagen den Einsatz derselben kritischen Komponente desselben Herstellers sowie von weiteren kritischen Komponenten desselben Komponententyps desselben Herstellers untersagen oder Anordnungen dazu erlassen. Die Entscheidung nach Satz 1 Nummer 2 ergeht als Allgemeinverfügung. (3) Widerspruch und Klage gegen eine Untersagung oder Anordnung nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. (4) Bei der Prüfung einer voraussichtlichen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nach Absatz 1 kann insbesondere berücksichtigt werden, ob 1. der Hersteller unmittelbar oder mittelbar von der Regierung, einschließlich sonstiger staatlicher Stellen oder Streitkräfte, eines Drittstaates kontrolliert wird oder zur Zusammenarbeit mit staatlichen Stellen oder Streitkräften eines Drittstaates verpflichtet ist oder von dem Drittstaat hierzu verpflichtet werden kann, 2. der Hersteller an Aktivitäten beteiligt war oder ist, die geeignet waren oder sind, nachteilige Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages oder auf deren Einrichtungen zu haben, 3. hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Hersteller aus sonstigen Gründen nicht vertrauenswürdig ist, 4. der Einsatz der kritischen Komponente im Einklang mit den sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union oder des Nordatlantikvertrages steht. (5) Der Betreiber kritischer Anlagen ist zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Dafür hat er auf Verlangen alle für das Verfahren erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen und die ihm bekannten Beweismittel anzugeben.“ k) In § 43 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt. l) § 44 wird durch den folgenden § 44 ersetzt: „§ 44 Vorgaben des Bundesamtes (1) Die Einrichtungen der Bundesverwaltung müssen Mindestanforderungen zum Schutz der in der Bundesverwaltung verarbeiteten Informationen erfüllen. Die Mindestanforderungen ergeben sich aus den BSI-Standards und dem Grundschutzkompendium (IT-Grundschutz) sowie aus den Mindeststandards für die Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes (Mindeststandards) in den jeweils geltenden Fassungen. Die jeweils geltenden Fassungen werden auf der Internetseite des Bundesamtes veröffentlicht. Die Mindeststandards legt das Bundesamt im Benehmen mit den Ressorts und weiteren obersten Bundesbehörden fest. Der IT-Grundschutz und die Mindeststandards werden durch das Bundesamt regelmäßig evaluiert und entsprechend dem Stand der Technik sowie unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus der Praxis und aus der Beratung und Unterstützung nach Absatz 3 fortentwickelt; dabei wird der Umsetzungsaufwand soweit möglich minimiert. Das Bundesamt wird den IT-Grundschutz bis zum 1. Januar 2026 modernisieren und fortentwickeln. Für die Verpflichtung nach Satz 1 gelten die Ausnahmen nach § 7 Absatz 6 und 7 entsprechend. (2) Durch die Umsetzung der Mindestanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 ist die Erfüllung der Vorgaben nach § 30 gewährleistet, soweit nicht die Europäische Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 2 der NIS-2-Richtlinie erlässt, in dem die technischen und methodischen Anforderungen über die Mindestanforderungen aus Absatz 1 Satz 1 hinausgehen. Falls eine Einrichtung des Bundes gleichzeitig ein Betreiber kritischer Anlagen ist und die Anforderungen des IT- Grundschutzes und der Mindeststandards den Anforderungen nach § 30 Absatz 9 und § 31 widersprechen, genießen Letztere Vorrang. (3) Das Bundesamt berät die Einrichtungen der Bundesverwaltung auf Ersuchen bei der Umsetzung und Einhaltung der Mindestanforderungen nach Absatz 1 Satz 1, stellt Hilfsmittel zur Verfügung und unterstützt die Bereitstellung entsprechender Lösungen durch die IT-Dienstleister des Bundes über den gesamten Lebenszyklus. (4) Das Bundesamt stellt im Rahmen seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 technische Richtlinien und Referenzarchitekturen bereit, die von den Einrichtungen der Bundesverwaltung als Rahmen für die Entwicklung sachgerechter Anforderungen an Auftragnehmer – im Sinne einer Eignung – und IT-Produkte – im Sinne einer Spezifikation – für die Durchführung von Vergabeverfahren berücksichtigt werden. Die Vorschriften des Vergaberechts und des Geheimschutzes bleiben unberührt. (5) Für die Einrichtungen der Bundesverwaltung kann das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den anderen Ressorts festlegen, dass sie verpflichtet sind, nach § 19 bereitgestellte IT-Sicherheitsprodukte beim Bundesamt abzurufen. Eigenbeschaffungen der Einrichtungen der Bundesverwaltung sind in diesem Fall nur zulässig, wenn das spezifische Anforderungsprofil den Einsatz abweichender Produkte erfordert. Dies gilt nicht für die in § 2 Nummer 21 genannten Gerichte und Verfassungsorgane sowie die Auslandsinformations- und -kommunikationstechnik gemäß § 7 Absatz 6.“ m) § 48 wird durch den folgenden § 48 ersetzt: „§ 48 Amt des Koordinators für Informationssicherheit (1) Die Leitung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nimmt die Aufgaben der Koordinatorin oder des Koordinators der Bundesregierung für Informationssicherheit wahr. Die Fachaufsicht über das Bundesamt in Bezug auf seine Rolle als Koordinatorin oder Koordinator für Informationssicherheit liegt beim Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung. (2) Die Koordinatorin oder der Koordinator koordiniert das operative Informationssicherheitsmanagement des Bundes. Im Benehmen mit den obersten Bundesbehörden entwickelt sie oder er Programme zur Gewährleistung der Informationssicherheit des Bundes und schreibt diese fort. (3) Auf Basis der durch das Bundesamt erhaltenen Informationen wahrt die Koordinatorin oder der Koordinator den Überblick über den Stand der Informationssicherheit in der Bundesverwaltung. Auf dieser Grundlage beaufsichtigt sie oder er die Umsetzung der Programme zur Gewährleistung der Informationssicherheit des Bundes. (4) Die Koordinatorin oder der Koordinator unterstützt die Ressorts bei der Umsetzung der Vorgaben nach diesem Gesetz und wirkt gemeinsam mit dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern auf ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Einsatz von Informationstechnik und Informationssicherheit hin. (5) Zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben hat die Koordinatorin oder der Koordinator ein direktes halbjährliches Vortragsrecht vor den zuständigen Ausschüssen des Deutschen Bundestages zu den in den Absätzen 1 bis 3 benannten Themen. (6) Die Koordinatorin oder der Koordinator wird bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben beteiligt, soweit sie Fragen der Informationssicherheit berühren.“ n) § 56 wird wie folgt geändert: aa) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7 und 8 eingefügt: (7) „ Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnungen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, für jeweils einen der in § 2 Nummer 24 aufgeführten Sektoren im Einvernehmen mit dem in § 41 Absatz 1 für den jeweiligen Sektor genannten Bundesministerium kritische Komponenten im Sinne des § 2 Nummer 23 bestimmen. In der Rechtsverordnung kann eine Komponente als kritische Komponente bestimmt werden, wenn 1. es sich bei der Komponente um ein IKT-Produkt handelt, 2. die Komponente in kritischen Anlagen eingesetzt wird, 3. die Komponente eine kritische Funktion realisiert und 4. eine Störung der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität oder Vertraulichkeit der Komponente zu einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit kritischer Anlagen oder zu anderen Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit führen könnte. (8) Die in § 41 Absatz 1 genannten Bundesministerien können dem Bundesministerium des Innern einen Vorschlag für den Erlass einer Rechtsverordnung im Sinne des Absatzes 7 vorlegen. Das Vorschlagsrecht betrifft nur den Sektor im Sinne des § 2 Nummer 24, für den das jeweilige Bundesministerium in § 41 Absatz 1 genannt wird.“ o) § 58 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 4 wird die Angabe „erstmals zum 18. Januar 2025 und in der Folge alle drei Monate“ durch die Angabe „jeweils zum 18. Januar, 18. April, 18. Juli und zum 18. Oktober eines jeden Jahres“ ersetzt. bb) In Absatz 5 wird die Angabe „erstmals“ gestrichen und wird die Angabe „2025“ durch die Angabe „2027“ ersetzt. p) § 65 wird durch den folgenden § 65 ersetzt: „§ 65 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 4 Satz 1 einen Nachweis nicht richtig oder nicht vollständig erbringt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach a) § 11 Absatz 6, § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, Nummer 2, § 17 Satz 1 oder § 39 Absatz 1 Satz 5, b) § 14 Absatz 2 Satz 1, c) den §§ 18, 40 Absatz 5 Satz 1 oder nach § 61 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 oder 3 oder Absatz 7 Satz 1 oder 3 oder Absatz 8, jeweils auch in Verbindung mit § 62, oder d) § 35 Absatz 1 Satz 1 oder § 36 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 30 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ergreift, 3. entgegen § 30 Absatz 1 Satz 3 die Einhaltung der Verpflichtung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig dokumentiert, 4. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 5. entgegen § 32 Absatz 2 Satz 2 eine Abschlussmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 6. entgegen § 33 Absatz 1 oder 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 4 Satz 1, oder entgegen § 34 Absatz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 7. entgegen § 33 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass er erreichbar ist, 8. entgegen § 34 Absatz 2 das Bundesamt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 9. entgegen § 35 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 10. entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 4 Satz 1 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt, 11. entgegen § 41 Absatz 5 Satz 2 eine Mitteilung oder Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, oder nicht rechtzeitig macht, 12. entgegen § 49 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Vorgabe oder ein dort genanntes Verfahren nicht vorhält, 13. entgegen § 49 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 eine dort genannte Vorgabe, ein dort genanntes Verfahren oder Daten nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zugänglich macht, 14. entgegen § 50 Absatz 1 Satz 1 einen Zugang nicht oder nicht rechtzeitig gewährt, 15. entgegen § 52 Absatz 2 Satz 4, § 53 Absatz 1 Satz 4, § 54 Absatz 6 Satz 2 oder § 55 Absatz 4 Satz 1 ein dort genanntes Zertifikat, eine dort genannte Erklärung oder ein dort genanntes Kennzeichen verwendet, 16. entgegen § 53 Absatz 3 Satz 2 oder § 54 Absatz 2 Satz 2 tätig wird oder 17. entgegen § 61 Absatz 5 Satz 3 das Betreten eines dort genannten Raums nicht gestattet, eine dort genannte Aufzeichnung, ein dort genanntes Schriftstück oder eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. (3) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht. (4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/881 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 55 Absatz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht binnen eines Monats nach Ausstellung zugänglich macht oder 2. entgegen Artikel 56 Absatz 8 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Feststellung einer Sicherheitslücke oder Unregelmäßigkeit gibt. (5) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden: 1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 bis 5 und 9, a) bei besonders wichtigen Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 mit einer Geldbuße bis zu zehn Millionen Euro, b) bei wichtigen Einrichtungen im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 1 mit einer Geldbuße bis zu sieben Millionen Euro, 2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 11 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro, 3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu zwei Millionen Euro, 4. in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nummer 10 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, 5. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 6, 8, 12 bis 16 und des Absatzes 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und 6. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 7 und 17 und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden. (6) Gegenüber einer besonders wichtigen Einrichtung im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 mit einem Gesamtumsatz von mehr als 500 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 bis 5 und 9 mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden. (7) Gegenüber einer wichtigen Einrichtung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 1 mit einem Gesamtumsatz von mehr als 500 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 bis 5 und 9 mit einer Geldbuße bis zu 1,4 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden. (8) Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 6 und 7 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die das Unternehmen, dem die besonders wichtige Einrichtung oder die wichtige Einrichtung angehört, in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat. Der Gesamtumsatz kann geschätzt werden. (9) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 sowie der Absätze 6 und 7 nicht anzuwenden. (10) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist 1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 11 das Bundesministerium des Innern und 2. in den Fällen der Absätze 1, 3 und 4 sowie in den Fällen des Absatzes 2, die nicht in Nummer 1 genannt sind, das Bundesamt. (11) Verhängen die in Artikel 55 oder 56 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2016/679 eine Geldbuße, so darf eine weitere Geldbuße für einen Verstoß nach diesem Gesetz, der sich aus demselben Verhalten ergibt wie jener Verstoß, der Gegenstand der Geldbuße nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2016/679 war, nicht verhängt werden.“ 2. In Artikel 8 Nummer 8 wird Buchstabe b durch den folgenden Buchstaben b ersetzt: b) ‚ Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Finanz- und Versicherungswesen“ durch die Angabe „Finanzwesen“ und die Angabe „§ 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI- Gesetzes“ durch die Angabe „§ 56 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes“ ersetzt. bb) In Nummer 4 wird die Angabe „Derivatgeschäften;“ durch die Angabe „Derivatgeschäften.“ ersetzt. cc) Nummer 5 wird gestrichen.‘ 3. Artikel 17 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach § 5c Absatz 6 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Die Befugnis der Bundesnetzagentur nach Satz 1 besteht bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 7 des BSI-Gesetzes für den Sektor Energie fort. Eine von der Bundesnetzagentur auf der Grundlage von Satz 1 oder auf der Grundlage von § 11 Absatz 1a Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in der am … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 30 dieses Gesetzes] geltenden Fassung erlassene Allgemeinverfügung ist mit dem Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 7 des BSI-Gesetzes, für Energieversorgungnetze und Energieanlagen aufzuheben.“ b) Nummer 6 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt: b) ‚ Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 8 ersetzt: (2) „ Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden: 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3b bis 3e a) bei besonders wichtigen Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des BSI- Gesetzes mit einer Geldbuße bis zu zehn Millionen Euro und b) bei wichtigen Einrichtungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 des BSI-Gesetzes mit einer Geldbuße bis zu sieben Millionen Euro, 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3i bis 3l mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro, 3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a, 1d, 3 Buchstabe b, Nummer 4 und 5 Buchstabe b, der Absätze 1b und 1c Nummer 2 und 6 mit einer Geldbuße bis zu einer Millionen Euro, 4. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe f mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, 5. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 1b, 1c, 2a, 2b, 3 Buchstabe a, Nummer 3a, 3f bis 3h, 4a bis 4c und 5 Buchstabe c und d, des Absatzes 1a Nummer 1, des Absatzes 1c Nummer 1, 3 bis 5 und 9 und der Absätze 1d und 1e mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, 6. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 5 Buchstabe e mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und 7. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe a, des Absatzes 1a Nummer 2 und des Absatzes 1c Nummer 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro. (3) Gegenüber einer besonders wichtigen Einrichtung im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes mit einem Gesamtumsatz von mehr als 500 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3b bis 3e mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden. (4) Gegenüber einer wichtigen Einrichtung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 1 des BSI-Gesetzes mit einem Gesamtumsatz von mehr als 500 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3b bis 3e mit einer Geldbuße bis zu 1,4 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden. (5) Gegenüber einem Transportnetzbetreiber oder einem vertikal integrierten Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von mehr als zehn Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b mit einer Geldbuße von bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden. (6) Gegenüber einem Transportnetzbetreiber oder einem vertikal integrierten Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von mehr als 1 Million Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 5, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1e mit einer Geldbuße von bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes abzüglich der Umlagen nach § 12 des Energiefinanzierungsgesetzes geahndet werden. (7) Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 3 bis 6 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die das Unternehmen, dem die besonders wichtige Einrichtung oder die wichtige Einrichtung angehört, der Transportnetzbetreiber oder das vertikal integrierte Unternehmen in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat. Der Gesamtumsatz kann geschätzt werden. (8) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 sowie der Absätze 3 und 4 nicht anzuwenden.“ ‘ 4. Artikel 25 Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt: 12. ‚ § 167 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe „§ 2 Absatz 13 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b des BSI-Gesetzes“ wird durch die Angabe „§ 2 Nummer 23 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb des BSI- Gesetzes“ ersetzt. bb) Die Angabe „§ 2 Absatz 13 des BSI-Gesetzes“ wird durch die Angabe „§ 2 Nummer 23 des BSI-Gesetzes“ ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt: (2) „ Die Befugnis der Bundesnetzagentur nach Absatz 1 Nummer 2 besteht bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 7 des BSI-Gesetzes für den Sektor Informationstechnik und Telekommunikation im Sinne des § 2 Nummer 24 fort. Eine von der Bundesnetzagentur auf der Grundlage von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erlassene Allgemeinverfügung ist mit dem Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 7 des BSI-Gesetzes für den Sektor Informationstechnik und Telekommunikation aufzuheben.“ c) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.‘ Drucksache 659/25- 15 -]

Relationen