Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung
Text
Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung
[Bundesrat Drucksache 659/25
14.11.25
In
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
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ISSN 0720-2946
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
B
R
Fu
ss
Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung
wesentlicher Grundzüge des
Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 40. Sitzung am 13. November 2025
aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Innenausschusses
– Drucksache 21/2782 – den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur
Regelung wesentlicher Grundzüge des
Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung
– Drucksachen 21/1501, 21/2072 –
mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 05.12.25
Erster Durchgang: Drs. 369/25
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) § 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Seine Aufgaben führt das Bundesamt auf Grundlage wissenschaftlich-technischer
Erkenntnisse durch.“
b) § 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 23 wird durch die folgende Nummer 23 ersetzt:
23. „ „kritische Komponenten“ IKT-Produkte, die in einer Rechtsverordnung aufgrund
von § 56 Absatz 7 und 8 als kritische Komponenten bestimmt werden;“.
bb) Nummer 27 wird durch die folgende Nummer 27 ersetzt:
27. „ „NIS-2-Richtlinie“ die Richtlinie (EU) 2022/2555 in der jeweils geltenden
Fassung;“.
c) § 3 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 18 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird nach der Angabe „Bundes“ die Angabe „und der Länder“
eingefügt.
bbb) Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
b) „ der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und des
Militärischen Abschirmdienstes bei der Auswertung und Bewertung von
Informationen, die bei der Beobachtung von Bestrebungen anfallen, die
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand des
Staates oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind,
oder die bei der Beobachtung sicherheitsgefährdender oder
geheimdienstlicher Tätigkeiten im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse
nach den Verfassungsschutzgesetzen des Bundes und der Länder
beziehungsweise dem MAD-Gesetz anfallen,“.
bb) In Nummer 20 wird nach der Angabe „Bundesverwaltung“ die Angabe „, die Länder“
eingefügt.
d) § 5 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 gibt das Bundesamt
die Informationen zu den nach Absatz 2 gemeldeten Schwachstellen unverzüglich an
den verantwortlichen Hersteller oder Produktverantwortlichen zum Zwecke der
Schließung der Schwachstelle weiter, sofern diese nicht bereits öffentlich bekannt ist.
Das Bundesamt soll die gemäß Absatz 2 gemeldeten Informationen nutzen, um
1. Dritte über bekannt gewordene Schwachstellen, Schadprogramme oder erfolgte
oder versuchte Angriffe auf die Sicherheit in der Informationstechnik zu
informieren, soweit dies zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen erforderlich ist,
2. die Öffentlichkeit oder betroffene Kreise gemäß § 13 zu warnen und zu
informieren,
3. Einrichtungen der Bundesverwaltung gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 über die sie
betreffenden Informationen zu unterrichten,
4. besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen gemäß § 40
Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe a über die sie betreffenden Informationen zu
unterrichten,
5. seine Aufgaben als zuständige Behörde, CSIRT und zentrale Anlaufstelle im Sinne
der NIS-2-Richtlinie wahrzunehmen.“
bb) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
(6) „ Das Bundesamt veröffentlicht am … [einsetzen: Datum des Tages und Monats
des Inkrafttretens nach Artikel 30 dieses Gesetzes sowie die Jahreszahl des auf das
Inkrafttreten folgenden Jahres] eine Verfahrensbeschreibung zur Durchführung der
Absätze 1 bis 3.“
e) § 15 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Das Bundesamt kann im Rahmen seiner Aufgabe nach § 3 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 zur Detektion von bekannten Schwachstellen und anderen
Sicherheitsrisiken Abfragen an den Schnittstellen öffentlich erreichbarer
informationstechnischer Systeme zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen
durchführen,
1. um festzustellen, ob diese Schnittstellen unzureichend geschützt und dadurch in
ihrer Sicherheit oder Funktionsfähigkeit gefährdet sein können, oder
2. wenn die Einrichtungen der Bundesverwaltung, der besonders wichtigen oder der
wichtigen Einrichtungen darum ersuchen.
Erlangt das Bundesamt dabei Informationen, die durch Artikel 10 des Grundgesetzes
geschützt sind, darf es diese nur zum Zwecke der Übermittlung nach § 8 Absatz 6
und 7 verarbeiten. Sofern die Voraussetzungen des § 8 Absatz 6 und 7 nicht vorliegen,
sind Informationen, die durch Artikel 10 des Grundgesetzes geschützt sind,
unverzüglich zu löschen.“
bb) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Wird durch Abfragen gemäß Absatz 1 Satz 1 eine Schwachstelle oder ein
anderes Sicherheitsrisiko eines informationstechnischen Systems erkannt, informiert
das Bundesamt als allgemeine Meldestelle für die Sicherheit in der
Informationstechnik nach § 5 darüber unverzüglich die für das
informationstechnische System Verantwortlichen. Gehört das informationstechnische
System zu einer Einrichtung der Bundesverwaltung, sind zugleich die
Informationssicherheitsbeauftragten der betroffenen Einrichtung der
Bundesverwaltung nach § 45 und des übergeordneten Ressorts nach § 46 zu
informieren. Das Bundesamt soll dabei auf bestehende Möglichkeiten zur Abhilfe des
Sicherheitsrisikos hinweisen. Sind dem Bundesamt die Verantwortlichen nicht
bekannt oder ist ihre Identifikation nur mit unverhältnismäßigem Aufwand oder über
eine Bestandsdatenabfrage nach § 12 möglich, so ist hilfsweise der betreibende
Dienstleister des jeweiligen Netzes oder Systems unverzüglich zu benachrichtigen,
wenn überwiegende Sicherheitsinteressen nicht entgegenstehen.“
f) § 16 wird durch den folgenden § 16 ersetzt:
„§ 16
Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von
Telekommunikationsdiensten
(1) Zur Abwehr erheblicher Gefahren für die in Absatz 3 genannten Schutzgüter kann
das Bundesamt anordnen, dass ein Anbieter von öffentlich zugänglichen
Telekommunikationsdiensten im Sinne des Telekommunikationsgesetzes
1. die in § 169 Absatz 6 und 7 des Telekommunikationsgesetzes bezeichneten
Maßnahmen trifft oder
2. technische Befehle zur Bereinigung von einem konkret benannten Schadprogramm an
betroffene informationstechnische Systeme verteilt,
sofern und soweit der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten
dazu technisch in der Lage und es ihm wirtschaftlich zumutbar ist. Vor der Anordnung
der Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 durch das Bundesamt ist die
Bundesnetzagentur ins Benehmen zu setzen. Vor der Anordnung der Maßnahme nach
Satz 1 Nummer 2 durch das Bundesamt ist zusätzlich Einvernehmen mit der oder dem
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit herzustellen. Die
Daten, auf die mit der Maßnahme nach Satz 1 Nummer 2 zugegriffen werden soll, sind in
der Anordnung zu benennen. § 8 Absatz 8 Satz 2 bis 8 gilt entsprechend. Widerspruch
und Anfechtungsklage gegen die Anordnungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende
Wirkung.
(2) Zur Abwehr erheblicher Gefahren für die in Absatz 3 genannten Schutzgüter kann
das Bundesamt technische Befehle zur Bereinigung von einem konkret benannten
Schadprogramm an betroffene informationstechnische Systeme verteilen. Absatz 1 Satz 2
und 3 gilt entsprechend. Der betroffene Diensteanbieter ist verpflichtet, das Bundesamt bei
der Umsetzung nach Satz 1 zu unterstützen und insbesondere alle notwendigen Auskünfte
zu erteilen, die zur Erstellung und Verteilung des Befehls notwendig sind.
(3) Schutzgüter gemäß Absatz 1 Satz 1 sind die Verfügbarkeit, Integrität oder
Vertraulichkeit
1. der Kommunikationstechnik des Bundes, einer besonders wichtigen Einrichtung oder
einer wichtigen Einrichtung,
2. von Informations- oder Kommunikationsdiensten oder
3. von Informationen, sofern deren Verfügbarkeit, Unversehrtheit oder Vertraulichkeit
durch unerlaubte Zugriffe auf eine erhebliche Anzahl von telekommunikations- oder
informationstechnischen Systemen von Nutzern eingeschränkt wird.
(4) Ordnet das Bundesamt eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 an, so
kann es gegenüber dem Anbieter von öffentlich zugänglichen
Telekommunikationsdiensten auch anordnen, den Datenverkehr an eine vom Bundesamt
benannte Anschlusskennung umzuleiten.
(5) Das Bundesamt darf Daten, die von einem Anbieter von öffentlich zugänglichen
Telekommunikationsdiensten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 umgeleitet
wurden, verarbeiten, um Informationen über Schadprogramme oder andere
Sicherheitsrisiken in informationstechnischen Systemen zu erlangen. Die übermittelten
Daten dürfen durch das Bundesamt so lange gespeichert werden, wie dies für die
Erfüllung des in Satz 1 genannten Zwecks erforderlich ist, längstens jedoch für drei
Monate. § 8 Absatz 8 Satz 2 bis 8 gilt entsprechend. Das Bundesamt unterrichtet die
Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres über die Gesamtzahl der
angeordneten Datenumleitungen.“
g) In § 28 Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe „vernachlässigbar ist“ durch die Angabe „eine
Nebentätigkeit darstellt“ ersetzt.
h) § 29 Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
i) § 33 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Betreiber kritischer Anlagen übermitteln mit den Angaben nach Absatz 1 die
kritische Dienstleistung, die bei ihnen zum Einsatz kommenden Typen von kritischen
Komponenten, die öffentlichen IP-Adressbereiche der von ihnen betriebenen Anlagen
sowie die für die von ihnen betriebenen kritischen Anlagen ermittelte
Anlagenkategorie und die ermittelten Versorgungskennzahlen gemäß der
Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 4 sowie den Standort der Anlagen und eine
Kontaktstelle. Die Betreiber stellen sicher, dass sie über ihre in Satz 1 genannte
Kontaktstelle jederzeit erreichbar sind.“
bb) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Bei Änderungen der nach Absatz 1 oder 2 zu übermittelnden Angaben sind
dem Bundesamt geänderte Versorgungskennzahlen sowie Änderungen der bei
Betreibern kritischer Anlagen zum Einsatz kommenden Typen von kritischen
Komponenten einmal jährlich zu übermitteln und alle anderen Angaben unverzüglich,
spätestens jedoch zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Einrichtung Kenntnis
von der Änderung erhalten hat, zu übermitteln.“
j) § 41 wird durch den folgenden § 41 ersetzt:
„§ 41
Untersagung des Einsatzes von kritischen Komponenten
(1) Das Bundesministerium des Innern kann gegenüber dem Betreiber kritischer
Anlagen den Einsatz von kritischen Komponenten eines Herstellers im Benehmen mit
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Sektor Energie, dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie dem Bundesministerium für
Forschung, Technologie und Raumfahrt im Sektor Weltraum, dem Bundesministerium für
Digitales und Staatsmodernisierung in den Sektoren Informationstechnik und
Telekommunikation, dem Bundesministerium für Verkehr in den Sektoren Transport und
Verkehr, dem Bundesministerium für Gesundheit im Sektor Gesundheit, dem
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Sektor Ernährung, dem
Bundesministerium der Finanzen im Sektor Finanzwesen, dem Bundesministerium für
Arbeit und Soziales in den Sektoren Sozialversicherungsträger sowie Grundsicherung für
Arbeitsuchende und dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit in den Sektoren Wasser sowie Siedlungsabfallentsorgung sowie dem
Auswärtigen Amt untersagen oder Anordnungen dazu erlassen, wenn der Einsatz die
öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich
beeinträchtigt.
(2) Hat das Bundesministerium des Innern einem Betreiber kritischer Anlagen den
Einsatz einer kritischen Komponente untersagt oder eine Anordnung dazu erlassen, kann
es im Benehmen mit dem in Absatz 1 genannten Bundesministerium
1. dem Betreiber kritischer Anlagen auch den zukünftigen Einsatz weiterer kritischer
Komponenten desselben Herstellers und desselben Komponententyps untersagen oder
Anordnungen dazu erlassen,
2. allen Betreibern kritischer Anlagen den Einsatz derselben kritischen Komponente
desselben Herstellers sowie von weiteren kritischen Komponenten desselben
Komponententyps desselben Herstellers untersagen oder Anordnungen dazu erlassen.
Die Entscheidung nach Satz 1 Nummer 2 ergeht als Allgemeinverfügung.
(3) Widerspruch und Klage gegen eine Untersagung oder Anordnung nach den
Absätzen 1 und 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Bei der Prüfung einer voraussichtlichen Beeinträchtigung der öffentlichen
Ordnung oder Sicherheit nach Absatz 1 kann insbesondere berücksichtigt werden, ob
1. der Hersteller unmittelbar oder mittelbar von der Regierung, einschließlich sonstiger
staatlicher Stellen oder Streitkräfte, eines Drittstaates kontrolliert wird oder zur
Zusammenarbeit mit staatlichen Stellen oder Streitkräften eines Drittstaates
verpflichtet ist oder von dem Drittstaat hierzu verpflichtet werden kann,
2. der Hersteller an Aktivitäten beteiligt war oder ist, die geeignet waren oder sind,
nachteilige Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages oder
auf deren Einrichtungen zu haben,
3. hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Hersteller aus sonstigen
Gründen nicht vertrauenswürdig ist,
4. der Einsatz der kritischen Komponente im Einklang mit den sicherheitspolitischen
Interessen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union oder des
Nordatlantikvertrages steht.
(5) Der Betreiber kritischer Anlagen ist zur Mitwirkung bei der Ermittlung des
Sachverhalts verpflichtet. Dafür hat er auf Verlangen alle für das Verfahren erheblichen
Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen und die ihm bekannten
Beweismittel anzugeben.“
k) In § 43 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.
l) § 44 wird durch den folgenden § 44 ersetzt:
„§ 44
Vorgaben des Bundesamtes
(1) Die Einrichtungen der Bundesverwaltung müssen Mindestanforderungen zum
Schutz der in der Bundesverwaltung verarbeiteten Informationen erfüllen. Die
Mindestanforderungen ergeben sich aus den BSI-Standards und dem
Grundschutzkompendium (IT-Grundschutz) sowie aus den Mindeststandards für die
Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes (Mindeststandards) in den jeweils
geltenden Fassungen. Die jeweils geltenden Fassungen werden auf der Internetseite des
Bundesamtes veröffentlicht. Die Mindeststandards legt das Bundesamt im Benehmen mit
den Ressorts und weiteren obersten Bundesbehörden fest. Der IT-Grundschutz und die
Mindeststandards werden durch das Bundesamt regelmäßig evaluiert und entsprechend
dem Stand der Technik sowie unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus der Praxis und
aus der Beratung und Unterstützung nach Absatz 3 fortentwickelt; dabei wird der
Umsetzungsaufwand soweit möglich minimiert. Das Bundesamt wird den IT-Grundschutz
bis zum 1. Januar 2026 modernisieren und fortentwickeln. Für die Verpflichtung nach
Satz 1 gelten die Ausnahmen nach § 7 Absatz 6 und 7 entsprechend.
(2) Durch die Umsetzung der Mindestanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 ist die
Erfüllung der Vorgaben nach § 30 gewährleistet, soweit nicht die Europäische
Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 2 der
NIS-2-Richtlinie erlässt, in dem die technischen und methodischen Anforderungen über
die Mindestanforderungen aus Absatz 1 Satz 1 hinausgehen. Falls eine Einrichtung des
Bundes gleichzeitig ein Betreiber kritischer Anlagen ist und die Anforderungen des IT-
Grundschutzes und der Mindeststandards den Anforderungen nach § 30 Absatz 9 und
§ 31 widersprechen, genießen Letztere Vorrang.
(3) Das Bundesamt berät die Einrichtungen der Bundesverwaltung auf Ersuchen bei
der Umsetzung und Einhaltung der Mindestanforderungen nach Absatz 1 Satz 1, stellt
Hilfsmittel zur Verfügung und unterstützt die Bereitstellung entsprechender Lösungen
durch die IT-Dienstleister des Bundes über den gesamten Lebenszyklus.
(4) Das Bundesamt stellt im Rahmen seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2
Nummer 10 technische Richtlinien und Referenzarchitekturen bereit, die von den
Einrichtungen der Bundesverwaltung als Rahmen für die Entwicklung sachgerechter
Anforderungen an Auftragnehmer – im Sinne einer Eignung – und IT-Produkte – im Sinne
einer Spezifikation – für die Durchführung von Vergabeverfahren berücksichtigt werden.
Die Vorschriften des Vergaberechts und des Geheimschutzes bleiben unberührt.
(5) Für die Einrichtungen der Bundesverwaltung kann das Bundesministerium des
Innern im Einvernehmen mit den anderen Ressorts festlegen, dass sie verpflichtet sind,
nach § 19 bereitgestellte IT-Sicherheitsprodukte beim Bundesamt abzurufen.
Eigenbeschaffungen der Einrichtungen der Bundesverwaltung sind in diesem Fall nur
zulässig, wenn das spezifische Anforderungsprofil den Einsatz abweichender Produkte
erfordert. Dies gilt nicht für die in § 2 Nummer 21 genannten Gerichte und
Verfassungsorgane sowie die Auslandsinformations- und -kommunikationstechnik
gemäß § 7 Absatz 6.“
m) § 48 wird durch den folgenden § 48 ersetzt:
„§ 48
Amt des Koordinators für Informationssicherheit
(1) Die Leitung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nimmt die
Aufgaben der Koordinatorin oder des Koordinators der Bundesregierung für
Informationssicherheit wahr. Die Fachaufsicht über das Bundesamt in Bezug auf seine
Rolle als Koordinatorin oder Koordinator für Informationssicherheit liegt beim
Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung.
(2) Die Koordinatorin oder der Koordinator koordiniert das operative
Informationssicherheitsmanagement des Bundes. Im Benehmen mit den obersten
Bundesbehörden entwickelt sie oder er Programme zur Gewährleistung der
Informationssicherheit des Bundes und schreibt diese fort.
(3) Auf Basis der durch das Bundesamt erhaltenen Informationen wahrt die
Koordinatorin oder der Koordinator den Überblick über den Stand der
Informationssicherheit in der Bundesverwaltung. Auf dieser Grundlage beaufsichtigt sie
oder er die Umsetzung der Programme zur Gewährleistung der Informationssicherheit des
Bundes.
(4) Die Koordinatorin oder der Koordinator unterstützt die Ressorts bei der
Umsetzung der Vorgaben nach diesem Gesetz und wirkt gemeinsam mit dem
Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung im Benehmen mit dem
Bundesministerium des Innern auf ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Einsatz
von Informationstechnik und Informationssicherheit hin.
(5) Zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben hat die Koordinatorin oder der
Koordinator ein direktes halbjährliches Vortragsrecht vor den zuständigen Ausschüssen
des Deutschen Bundestages zu den in den Absätzen 1 bis 3 benannten Themen.
(6) Die Koordinatorin oder der Koordinator wird bei allen Gesetzes-, Verordnungs-
und sonstigen wichtigen Vorhaben beteiligt, soweit sie Fragen der Informationssicherheit
berühren.“
n) § 56 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7 und 8 eingefügt:
(7) „ Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnungen, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, für jeweils einen der in § 2 Nummer
24 aufgeführten Sektoren im Einvernehmen mit dem in § 41 Absatz 1 für den
jeweiligen Sektor genannten Bundesministerium kritische Komponenten im Sinne des
§ 2 Nummer 23 bestimmen. In der Rechtsverordnung kann eine Komponente als
kritische Komponente bestimmt werden, wenn
1. es sich bei der Komponente um ein IKT-Produkt handelt,
2. die Komponente in kritischen Anlagen eingesetzt wird,
3. die Komponente eine kritische Funktion realisiert und
4. eine Störung der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität oder Vertraulichkeit der
Komponente zu einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit kritischer Anlagen
oder zu anderen Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit
führen könnte.
(8) Die in § 41 Absatz 1 genannten Bundesministerien können dem
Bundesministerium des Innern einen Vorschlag für den Erlass einer Rechtsverordnung
im Sinne des Absatzes 7 vorlegen. Das Vorschlagsrecht betrifft nur den Sektor im
Sinne des § 2 Nummer 24, für den das jeweilige Bundesministerium in § 41 Absatz 1
genannt wird.“
o) § 58 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 4 wird die Angabe „erstmals zum 18. Januar 2025 und in der Folge alle drei
Monate“ durch die Angabe „jeweils zum 18. Januar, 18. April, 18. Juli und zum
18. Oktober eines jeden Jahres“ ersetzt.
bb) In Absatz 5 wird die Angabe „erstmals“ gestrichen und wird die Angabe „2025“ durch
die Angabe „2027“ ersetzt.
p) § 65 wird durch den folgenden § 65 ersetzt:
„§ 65
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 4 Satz 1 einen Nachweis nicht richtig oder nicht
vollständig erbringt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer vollziehbaren Anordnung nach
a) § 11 Absatz 6, § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3,
Nummer 2, § 17 Satz 1 oder § 39 Absatz 1 Satz 5,
b) § 14 Absatz 2 Satz 1,
c) den §§ 18, 40 Absatz 5 Satz 1 oder nach § 61 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1
oder 3 oder Absatz 7 Satz 1 oder 3 oder Absatz 8, jeweils auch in Verbindung mit
§ 62, oder
d) § 35 Absatz 1 Satz 1 oder § 36 Absatz 2 Satz 1
zuwiderhandelt,
2. entgegen § 30 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig ergreift,
3. entgegen § 30 Absatz 1 Satz 3 die Einhaltung der Verpflichtung nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig dokumentiert,
4. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig macht,
5. entgegen § 32 Absatz 2 Satz 2 eine Abschlussmeldung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
6. entgegen § 33 Absatz 1 oder 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 4 Satz 1, oder entgegen § 34 Absatz 1 eine Angabe
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
7. entgegen § 33 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass er erreichbar ist,
8. entgegen § 34 Absatz 2 das Bundesamt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig unterrichtet,
9. entgegen § 35 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Mitteilung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
10. entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 56
Absatz 4 Satz 1 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,
11. entgegen § 41 Absatz 5 Satz 2 eine Mitteilung oder Angabe nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, oder nicht rechtzeitig macht,
12. entgegen § 49 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Vorgabe oder ein dort genanntes
Verfahren nicht vorhält,
13. entgegen § 49 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 eine dort genannte Vorgabe, ein dort
genanntes Verfahren oder Daten nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig zugänglich macht,
14. entgegen § 50 Absatz 1 Satz 1 einen Zugang nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
15. entgegen § 52 Absatz 2 Satz 4, § 53 Absatz 1 Satz 4, § 54 Absatz 6 Satz 2 oder § 55
Absatz 4 Satz 1 ein dort genanntes Zertifikat, eine dort genannte Erklärung oder ein
dort genanntes Kennzeichen verwendet,
16. entgegen § 53 Absatz 3 Satz 2 oder § 54 Absatz 2 Satz 2 tätig wird oder
17. entgegen § 61 Absatz 5 Satz 3 das Betreten eines dort genannten Raums nicht gestattet,
eine dort genannte Aufzeichnung, ein dort genanntes Schriftstück oder eine dort
genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt
oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig
begeht.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/881 in der Fassung
vom 19. Dezember 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 55 Absatz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht binnen eines Monats nach Ausstellung zugänglich macht oder
2. entgegen Artikel 56 Absatz 8 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht unverzüglich nach Feststellung einer Sicherheitslücke oder
Unregelmäßigkeit gibt.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden:
1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 bis 5 und 9,
a) bei besonders wichtigen Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 mit einer
Geldbuße bis zu zehn Millionen Euro,
b) bei wichtigen Einrichtungen im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 1 mit einer
Geldbuße bis zu sieben Millionen Euro,
2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 11 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen
Euro,
3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu zwei
Millionen Euro,
4. in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nummer 10 mit einer Geldbuße bis
zu einer Million Euro,
5. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 6, 8, 12 bis 16 und des
Absatzes 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und
6. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 7 und 17 und des
Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.
(6) Gegenüber einer besonders wichtigen Einrichtung im Sinne des § 28 Absatz 1
Satz 1 mit einem Gesamtumsatz von mehr als 500 Millionen Euro kann abweichend von
Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes
2 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 bis 5 und 9 mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des
Gesamtumsatzes geahndet werden.
(7) Gegenüber einer wichtigen Einrichtung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 1 mit
einem Gesamtumsatz von mehr als 500 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 5
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 2
Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 bis 5 und 9 mit einer Geldbuße bis zu 1,4 Prozent des
Gesamtumsatzes geahndet werden.
(8) Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 6 und 7 ist die Summe aller Umsatzerlöse,
die das Unternehmen, dem die besonders wichtige Einrichtung oder die wichtige
Einrichtung angehört, in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr
weltweit erzielt hat. Der Gesamtumsatz kann geschätzt werden.
(9) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des
Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 sowie der Absätze 6 und 7 nicht anzuwenden.
(10) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist
1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 11 das Bundesministerium des Innern und
2. in den Fällen der Absätze 1, 3 und 4 sowie in den Fällen des Absatzes 2, die nicht in
Nummer 1 genannt sind, das Bundesamt.
(11) Verhängen die in Artikel 55 oder 56 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten
Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2016/679
eine Geldbuße, so darf eine weitere Geldbuße für einen Verstoß nach diesem Gesetz, der
sich aus demselben Verhalten ergibt wie jener Verstoß, der Gegenstand der Geldbuße nach
Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2016/679 war, nicht verhängt
werden.“
2. In Artikel 8 Nummer 8 wird Buchstabe b durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
b) ‚ Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Finanz- und Versicherungswesen“
durch die Angabe „Finanzwesen“ und die Angabe „§ 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-
Gesetzes“ durch die Angabe „§ 56 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des
BSI-Gesetzes“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird die Angabe „Derivatgeschäften;“ durch die Angabe
„Derivatgeschäften.“ ersetzt.
cc) Nummer 5 wird gestrichen.‘
3. Artikel 17 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach § 5c Absatz 6 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Befugnis der Bundesnetzagentur nach Satz 1 besteht bis zum Erlass einer
Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 7 des BSI-Gesetzes für den Sektor Energie fort.
Eine von der Bundesnetzagentur auf der Grundlage von Satz 1 oder auf der Grundlage
von § 11 Absatz 1a Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in der am … [einsetzen:
Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 30 dieses Gesetzes] geltenden
Fassung erlassene Allgemeinverfügung ist mit dem Inkrafttreten einer
Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 7 des BSI-Gesetzes, für Energieversorgungnetze
und Energieanlagen aufzuheben.“
b) Nummer 6 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
b) ‚ Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 8 ersetzt:
(2) „ Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden:
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3b bis 3e
a) bei besonders wichtigen Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des BSI-
Gesetzes mit einer Geldbuße bis zu zehn Millionen Euro und
b) bei wichtigen Einrichtungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 des BSI-Gesetzes mit
einer Geldbuße bis zu sieben Millionen Euro,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3i bis 3l mit einer Geldbuße bis zu fünf
Millionen Euro,
3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a, 1d, 3 Buchstabe b, Nummer 4 und 5
Buchstabe b, der Absätze 1b und 1c Nummer 2 und 6 mit einer Geldbuße bis zu
einer Millionen Euro,
4. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe f mit einer Geldbuße bis zu
dreihunderttausend Euro,
5. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 1b, 1c, 2a, 2b, 3 Buchstabe a, Nummer
3a, 3f bis 3h, 4a bis 4c und 5 Buchstabe c und d, des Absatzes 1a Nummer 1, des
Absatzes 1c Nummer 1, 3 bis 5 und 9 und der Absätze 1d und 1e mit einer
Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
6. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 5 Buchstabe e mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Euro und
7. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe a, des Absatzes 1a Nummer 2
und des Absatzes 1c Nummer 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
Euro.
(3) Gegenüber einer besonders wichtigen Einrichtung im Sinne des § 28
Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes mit einem Gesamtumsatz von mehr als 500
Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, auch in
Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine
Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3b bis 3e mit einer
Geldbuße bis zu 2 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(4) Gegenüber einer wichtigen Einrichtung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 1
des BSI-Gesetzes mit einem Gesamtumsatz von mehr als 500 Millionen Euro kann
abweichend von Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 30
Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in
den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3b bis 3e mit einer Geldbuße bis zu 1,4 Prozent
des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(5) Gegenüber einem Transportnetzbetreiber oder einem vertikal integrierten
Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von mehr als zehn Millionen Euro kann
abweichend von Absatz 2 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b mit einer Geldbuße von bis zu 10 Prozent des
Gesamtumsatzes geahndet werden.
(6) Gegenüber einem Transportnetzbetreiber oder einem vertikal integrierten
Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von mehr als 1 Million Euro kann
abweichend von Absatz 2 Nummer 5, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des
Absatzes 1e mit einer Geldbuße von bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes abzüglich
der Umlagen nach § 12 des Energiefinanzierungsgesetzes geahndet werden.
(7) Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 3 bis 6 ist die Summe aller
Umsatzerlöse, die das Unternehmen, dem die besonders wichtige Einrichtung oder
die wichtige Einrichtung angehört, der Transportnetzbetreiber oder das vertikal
integrierte Unternehmen in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen
Geschäftsjahr weltweit erzielt hat. Der Gesamtumsatz kann geschätzt werden.
(8) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des
Absatzes 2 Nummer 1 sowie der Absätze 3 und 4 nicht anzuwenden.“ ‘
4. Artikel 25 Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt:
12. ‚ § 167 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „§ 2 Absatz 13 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b des BSI-Gesetzes“ wird
durch die Angabe „§ 2 Nummer 23 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb des BSI-
Gesetzes“ ersetzt.
bb) Die Angabe „§ 2 Absatz 13 des BSI-Gesetzes“ wird durch die Angabe „§ 2
Nummer 23 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
(2) „ Die Befugnis der Bundesnetzagentur nach Absatz 1 Nummer 2 besteht bis
zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 7 des BSI-Gesetzes für den
Sektor Informationstechnik und Telekommunikation im Sinne des § 2 Nummer 24
fort. Eine von der Bundesnetzagentur auf der Grundlage von Absatz 1 Satz 1 Nummer
2 erlassene Allgemeinverfügung ist mit dem Inkrafttreten einer Rechtsverordnung
nach § 56 Absatz 7 des BSI-Gesetzes für den Sektor Informationstechnik und
Telekommunikation aufzuheben.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.‘
Drucksache 659/25- 15 -]
Relationen
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