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Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes

dip / drucksache 08.09.2025 · WP 21 · 21/1507 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1507 21. Wahlperiode 08.09.2025 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes A. Problem und Ziel Am 29. Juni 2023 wurde die Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates veröffentlicht. Diese Verordnung enthält die wesentlichen „Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen an Konstruktion und Bau von Maschinen, dazugehörigen Produkten und unvollständigen Maschinen“. Ziel ist es, deren „Bereitstellung auf dem Markt oder Inbetriebnahme zu ermöglichen und gleichzeitig ein hohes Maß an Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen, insbesondere von Verbrauchern und professionellen Nutzern, und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen sowie, soweit anwendbar, der Umwelt zu gewährleisten. Außerdem werden darin Regeln für den freien Verkehr von in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Produkten in der Union festgelegt“ (Artikel 1 der Verordnung (EU) 2023/1230). Die Verordnung (EU) 2023/1230 trat am 19. Juli 2023 in Kraft. Sie wird ab dem 20. Januar 2027 gelten. Damit wird unter anderem die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, aufgehoben. Dies bestimmt Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1230. Die Verordnung (EU) 2023/1230 ist in Deutschland unmittelbar anwendbar. Zur Anwendung sind jedoch die notwendigen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Die Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung – 9. ProdSV) vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, dient momentan der Umsetzung der Richtlinie 2006/42/EG und muss daher aufgehoben werden. Durch die am 8. November 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Verordnung (EU) 2024/2748 vom 9. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 305/2011, (EU) 2016/424, (EU) 2016/425, (EU) 2016/426, (EU) 2023/988 und (EU) 2023/1230 in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls wurde die Verordnung (EU) 2023/1230 um besondere Regelungen für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Maschinen oder dazugehörigen Produkten im Falle eines sogenannten Binnenmarkt-Notfalls ergänzt. Auch hierzu sind die notwendigen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Mit dem am 23. November 2019 in Kraft getretenen Gesetz zur Einführung einer Nachunternehmerhaftung in der Kurier-, Express- und Paketbranche zum Schutz der Beschäftigten (Paketboten-Schutz-Gesetz) wurde die Nachunternehmerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge für die stark wachsende Kurier-, Express- und Paketbranche eingeführt. Ziel des Gesetzes war es, Paketdienstleister durch die Einführung der Generalunternehmerhaftung zu einer sorgfältigeren Auswahl der von ihnen beauftragten Subunternehmer anzuhalten. Dadurch sollen Missstände in der Branche wie Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung bekämpft und die Solidargemeinschaft vor Beitragsausfällen geschützt werden. Die Regelung wurde zunächst mit einer befristeten Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2025 beschlossen und soll nun nach positiver Evaluation entfristet werden. B. Lösung Mit dem vorliegenden Gesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften werden zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230 die notwendigen nationalen Rechtsgrundlagen geschaffen (Durchführungsgesetz). Inhaltlich umfasst das Durchführungsgesetz Verfahrensbestimmungen sowie Bußgeld- und Straftatbestände. Die geltende Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung – 9. ProdSV) wird außer Kraft gesetzt. Die mit dem Paketboten-Schutz-Gesetz eingeführten gesetzlichen Regelungen im Vierten Buch Sozialgesetzbuch zur Nachunternehmerhaftung in der Kurier-, Express- und Paketbranche werden dauerhaft im Gesetz verankert, indem die zunächst vorgesehene befristete Geltungsdauer der Vorschriften aufgehoben wird. C. Alternativen Gesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften: Keine. Paketboten-Schutz-Gesetz: Ein Auslaufen der Regelung würde die erreichten Fortschritte wieder rückgängig machen und den fairen Wettbewerb in der Branche schwächen. Paketunternehmen würde die Möglichkeit genommen, zuverlässige Subunternehmen anhand einer vorgelegten Präqualifizierung auszuwählen. Für die beteiligten Unternehmen wäre dies zudem mit erneutem Umstellungsaufwand verbunden. Den Sozialversicherungsträgern würde eine Möglichkeit genommen, offene Beitragsforderungen geltend zu machen. Daraus und aus einem absehbar erneuten Anstieg von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung entstünden Beitragsausfälle zulasten der Solidargemeinschaft. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Das Durchführungsgesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften selbst verursacht keine zusätzlichen Haushaltsausgaben. Soweit die Verordnung (EU) 2023/1230 neue und zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für die Konstruktion und den Bau von Maschinen und dazugehörigen Produkten beinhaltet, ist bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin mit einem haushaltswirksamen Mehraufwand im Zusammenhang mit ihrem gesetzlichen Auftrag im Bereich Marktüberwachung zu rechnen (wissenschaftlich fundierte Risikobewertungen). Der Mehrbedarf kann erst nach Einführung der Rechtsänderung im Jahr 2027 durch erste Erkenntnisse aus der Praxis bewertet werden. Er soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 11 ausgeglichen werden. Das Paketboten-Schutz-Gesetz verursacht keine zusätzlichen Haushaltausgaben. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger wird durch das Gesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes kein Erfüllungsaufwand begründet, geändert oder aufgehoben. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft wird durch das Gesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes kein Erfüllungsaufwand begründet, geändert oder aufgehoben, der über den durch die Verordnung (EU) 2023/1230 entstehenden Erfüllungsaufwand beziehungsweise über den bisherigen Aufwand aus den Vorgaben gemäß § 3 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes bzw. aus dem Paketboten-Schutz-Gesetz hinausgeht. Für die Wirtschaft wird durch das Gesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften kein Erfüllungsaufwand begründet, geändert oder aufgehoben, der über den durch die Verordnung (EU) 2024/2748 entstehenden Erfüllungsaufwand hinausgeht. Der Erfüllungsaufwand zur Einführung einer Nachunternehmerhaftung in der Kurier-, Express- und Paketbranche zum Schutz der Beschäftigen wurde bereits im ursprünglichen Gesetzentwurf (BT-Ds. 19/13958) ausgewiesen. Durch die Entfristung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Durch das Gesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften entstehen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten, die über den durch die Verordnungen (EU) 2023/1230 und (EU) 2024/2748 entstehenden Erfüllungsaufwand hinausgehen. Entsprechendes gilt für die Änderungen im Paketboten-Schutz- Gesetz. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Den Kommunen entstehen durch die Regelungen des Gesetzes zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz- Gesetzes keine zusätzlichen Kosten. Der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) entsteht im Zuge dieses Gesetzes ein Mehraufwand, weil die Verordnung (EU) 2023/1230 neue und zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen und dazugehörigen Produkten beinhaltet. Hier müssen neue wissenschaftliche Grundlagen geschaffen werden, so dass die BAuA ihrem gesetzlichen Auftrag im Bereich Marktüberwachung nachkommen kann. Der Umfang des Mehraufwands kann erst nach Einführung der Rechtsänderung durch erste Erkenntnisse aus der Praxis bewertet werden. In den §§ 5 bis 7 des Maschinenverordnung-Durchführungsgesetzes werden die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230 notwendigen Meldewege geregelt. Weiterhin wird die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als nationaler Knotenpunkt für Mitteilungen der Marktüberwachungsbehörden in Richtung Europäische Kommission und übrige Mitgliedstaaten etabliert. Gleiche Aufgaben sind der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bereits nach den Verordnungen gemäß § 8 des Produktsicherheitsgesetzes zugewiesen, sodass der durch die Verordnung (EU) 2023/1230 entstehende Erfüllungsaufwand, beziehungsweise der über den bisherigen Verwaltungsaufwand aus den Vorgaben der Neunten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung – 9. ProdSV) vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, hinaus, keinen neuen zusätzlichen Aufwand verursacht (sog. Sowieso-Kosten). In dem § 8 Absatz 1, Absatz 3 und Absatz 4 des Maschinenverordnung- Durchführungsgesetzes (s. Artikel 1) werden die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 notwendigen Meldewege für den Fall eines Binnenmarkt- Notfalls geregelt. Weiterhin wird die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als nationaler Knotenpunkt für Mitteilungen der Marktüberwachungsbehörden in Richtung Europäische Kommission und übrige Mitgliedstaaten etabliert. Die gemäß § 8 zugewiesenen Aufgaben stellen für die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin keine regelmäßigen Aufgaben dar, sondern sind lediglich im Falle eines Binnenmarkt-Notfalls und deshalb nur in seltenen Fällen wahrzunehmen. Deshalb ist nur von geringfügigem und daher nicht zu quantifizierendem Erfüllungsaufwand für die Verwaltung auszugehen. Der Aufwand wird im Rahmen vorhandener Ressourcen gedeckt. Zudem werden in dem § 8 Absatz 1 und Absatz 3 des Maschinenverordnung- Durchführungsgesetzes der Marktüberwachungsbehörde, für den Fall eines Binnenmarkt-Notfalls, die Aufgaben zugewiesen, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Maschinen ohne Durchführung eines vorgesehenen Konformitätsbewertungsverfahrens zu genehmigen und entsprechende in anderen Mitgliedstaaten der EU erteilte Genehmigungen anzuerkennen. Die gemäß § 8 zugewiesenen Aufgaben stellen für die Marktüberwachungsbehörde keine regelmäßigen Aufgaben dar, sondern sind lediglich im Falle eines Binnenmarkt-Notfalls und deshalb nur in seltenen Fällen wahrzunehmen. Deshalb ist nur von geringfügigem und daher nicht zu quantifizierendem Erfüllungsaufwand für die Verwaltung auszugehen. Der Aufwand wird im Rahmen vorhandener Ressourcen gedeckt. Das Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz verursacht nur geringfügigen Erfüllungsaufwand für die Verwaltungen des Bundes, der Länder und der Kommunen, der über den durch die Verordnung (EU) 2023/1230 entstehenden Erfüllungsaufwand beziehungsweise über den bisherigen Verwaltungsaufwand aus den Vorgaben der Neunten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung – 9. ProdSV) vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, hinausgeht. So ist auf Grundlage der zu erwartenden niedrigen Fallzahlen für den Bußgeldtatbestand des § 9 Absatz 1 Nummer 1 und die neuen Bußgeldtatbestände des § 9 Absatz 1 Nummer 5, 22 bis 26 nur von geringfügigem und daher nicht zu quantifizierendem Erfüllungsaufwand für die Verwaltung auszugehen. Der Aufwand wird im Rahmen vorhandener Ressourcen gedeckt. F. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind durch das Gesetz nicht zu erwarten. Die Kosten für etwaige strafrechtliche Verfahren im Bereich des Maschinenverordnung- Durchführungsgesetzes sind vernachlässigbar. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 8. September 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes mit Begründung und Vorblatt (Anlage). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 15. August 2025 als besonders eilbedürftig zugeleitet worden. Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes Vom ... Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230 (Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz – MaschinenDG) § 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz gilt für Maschinen, dazugehörige Produkte und unvollständige Maschinen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2023/1230. § 2 Sprache der Anleitungen, der Informationen, der EU-Konformitätserklärung und der EU-Einbauerklärung (1) Für Maschinen und dazugehörige Produkte sind folgende Unterlagen nach der Verordnung (EU) 2023/1230 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 in deutscher Sprache abzufassen: 1. die Betriebsanleitung und die Informationen nach Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang III, 2. die Sicherheitsinformationen nach Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 4 sowie 3. die EU-Konformitätserklärung nach Artikel 10 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang V Teil A. Sofern die Betriebsanleitung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 in digitaler Form bereitgestellt wird, ist der Hinweis nach Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1230 in der Fassung vom 9. Oktober 2024, wie auf die digitale Betriebsanleitung zugegriffen werden kann, ebenfalls in deutscher Sprache abzufassen. (2) Für unvollständige Maschinen sind folgende Unterlagen nach der Verordnung (EU) 2023/1230 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 in deutscher Sprache abzufassen: 1. die Montageanleitung nach Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Anhang XI sowie 2. die EU-Einbauerklärung nach Artikel 11 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang V Teil B. Sofern die Montageanleitung nach Satz 1 Nummer 1 in digitaler Form bereitgestellt wird, ist der Hinweis nach Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1230 in der Fassung vom 9. Oktober 2024, wie auf die digitale Montageanleitung zugegriffen werden kann, ebenfalls in deutscher Sprache abzufassen. § 3 Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen Die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen nach Kapitel V der Verordnung (EU) 2023/1230 ist von der Befugnis erteilenden Behörde nach § 10 Absatz 1 erster Halbsatz des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3147), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, durchzuführen. Soweit die Verordnung (EU) 2023/1230 keine Regelungen trifft, sind die Abschnitte 3 und 4 des Produktsicherheitsgesetzes anwendbar. § 4 Stichproben bei der Marktüberwachung (1) Die Marktüberwachungsbehörden haben anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang zu kontrollieren, ob die Maschinen, die dazugehörigen Produkte oder die unvollständigen Maschinen die Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1230 erfüllen. (2) Die Stichproben nach Absatz 1 bilden eine Teilmenge des Richtwerts nach § 25 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes. § 5 Unterrichtung bei Nichtkonformität einer Maschine, eines dazugehörigen Produktes oder einer unvollständigen Maschine Die Unterrichtung bei Nichtkonformität nach Artikel 43 Absatz 2 und 4 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1230 hinsichtlich einer Maschine, eines dazugehörigen Produktes oder einer unvollständigen Maschine hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vorzunehmen. § 6 Maßnahmen bei Nichtkonformität einer Maschine, eines dazugehörigen Produktes oder einer unvollständigen Maschine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (1) Erhält die Marktüberwachungsbehörde nach Artikel 43 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1230 Informationen darüber, dass in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine vorläufige Maßnahme nach Artikel 43 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1230 getroffen worden ist, und hält die Marktüberwachungsbehörde diese Maßnahme für gerechtfertigt, so hat die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen zu treffen. Sie hat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich zu unterrichten über 1. die geeigneten vorläufigen Maßnahmen, die sie getroffen hat, sowie 2. alle weiteren ihr vorliegenden Informationen hinsichtlich der Nichtkonformität der Maschine, des dazugehörigen Produktes oder der unvollständigen Maschine. (2) Sofern die Marktüberwachungsbehörde die von dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffene vorläufige Maßnahme nicht für gerechtfertigt hält, hat sie die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin darüber innerhalb der in Artikel 43 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/1230 genannten Frist zu unterrichten und ihre Einwände anzugeben. (3) Hält die Kommission die Einwände der Marktüberwachungsbehörde nach Absatz 2 nicht für gerechtfertigt, so hat die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Kommission über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. § 7 Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer Maschine, eines dazugehörigen Produktes oder einer unvollständigen Maschine Die Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität nach Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1230 hinsichtlich einer Maschine, eines dazugehörigen Produktes oder einer unvollständigen Maschine hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vorzunehmen. § 8 Notfallverfahren (1) Sofern die Marktüberwachungsbehörde das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von bestimmten Maschinen oder dazugehörigen Produkten nach Artikel 25c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1230 genehmigt, hat sie die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu unterrichten. (2) Der nach Artikel 25c Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1230 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 auf Maschinen oder dazugehörigen Produkten anzubringende Hinweis ist in deutscher Sprache abzufassen. (3) Sofern die Marktüberwachungsbehörde eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 25c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1230 erteilte Genehmigung nach Artikel 25c Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1230 anerkannt hat, hat sie die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu unterrichten. (4) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über alle ergriffenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen in Bezug auf solche Maschinen und dazugehörigen Produkte zu unterrichten, für die eine Genehmigung nach Artikel 25c Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1230 gültig ist. § 9 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/1230 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 10 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a, oder entgegen Artikel 13 Absatz 8 Unterabsatz 1 eine technische Unterlage, eine EU-Konformitätserklärung oder ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält, 2. entgegen Artikel 10 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass eine Maschine oder ein dazugehöriges Produkt ein dort genanntes Kennzeichen trägt oder dass eine dort genannte Information angegeben ist, 3. entgegen Artikel 10 Absatz 6 oder entgegen Artikel 13 Absatz 3 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht beim Inverkehrbringen macht, 4. entgegen Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Artikel 13 Absatz 4, jeweils in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes, nicht gewährleistet, dass einer Maschine oder einem dazugehörigen Produkt eine Betriebsanleitung nach den Abschnitten 1.7.4, 2.1.2, 2.2.1.1, 2.2.2.2, 2.4.10, 3.6.3 oder 4.4 des Anhangs III oder eine Information nach Abschnitt 1.7.1 Absatz 2, Abschnitt 1.7.1.1 Absatz 1 Satz 1, Abschnitt 1.7.2 oder 1.7.5 des Anhangs III in deutscher Sprache beigefügt ist, 5. entgegen Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes eine Sicherheitsinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht beim Inverkehrbringen bereitstellt, 6. entgegen Artikel 10 Absatz 8 Unterabsatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes nicht gewährleistet, dass einer Maschine oder einem dazugehörigen Produkt die dort genannte EU- Konformitätserklärung in deutscher Sprache beiliegt, und er eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht beim Inverkehrbringen macht, 7. entgegen Artikel 10 Absatz 9 Satz 1, Artikel 11 Absatz 9 Satz 1, Artikel 13 Absatz 7 Satz 1 oder Artikel 14 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift, 8. entgegen Artikel 10 Absatz 9 Satz 2 oder Artikel 11 Absatz 9 Satz 2 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 9. entgegen Artikel 10 Absatz 10 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b, entgegen Artikel 13 Absatz 9 Satz 1 oder Artikel 15 Absatz 6 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 10. entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a, oder entgegen Artikel 14 Absatz 7 eine technische Unterlage, eine EU-Einbauerklärung oder ein Exemplar der EU-Einbauerklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält, 11. entgegen Artikel 11 Absatz 5 nicht gewährleistet, dass eine unvollständige Maschine ein dort genanntes Kennzeichen trägt oder dass eine dort genannte Information angegeben ist, 12. entgegen Artikel 11 Absatz 6 oder entgegen Artikel 14 Absatz 3 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht beim Inverkehrbringen macht, 13. entgegen Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 1 oder Artikel 14 Absatz 4, jeweils in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes, nicht gewährleistet, dass einer unvollständigen Maschine eine Montageanleitung in deutscher Sprache beigefügt ist, 14. entgegen Artikel 11 Absatz 8 Unterabsatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes nicht gewährleistet, dass einer unvollständigen Maschine die dort genannte EU-Einbauerklärung in deutscher Sprache beiliegt, und er eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht beim Inverkehrbringen macht, 15. entgegen Artikel 11 Absatz 10 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b, entgegen Artikel 14 Absatz 8 Satz 1 oder Artikel 16 Absatz 6 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 16. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 eine Maschine, ein dazugehöriges Produkt oder eine unvollständige Maschine in Verkehr bringt, 17. entgegen Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 oder Artikel 16 Absatz 3 Satz 1 eine Maschine, ein dazugehöriges Produkt oder eine unvollständige Maschine auf dem Markt bereitstellt, 18. entgegen Artikel 15 Absatz 5 Satz 1 oder Artikel 16 Absatz 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Korrekturmaßnahme ergriffen wird, 19. entgegen Artikel 19 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benennt, 20. entgegen Artikel 23 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in der Fassung vom 9. Juli 2008 eine Kennzeichnung, ein Zeichen oder eine Aufschrift auf einer Maschine oder einem dazugehörigen Produkt anbringt, 21. entgegen Artikel 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, jeweils in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2, die CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt, 22. entgegen Artikel 25c Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 auf Maschinen oder dazugehörigen Produkten einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor dem Inverkehrbringen anbringt, 23. entgegen Artikel 30 Absatz 11, auch in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 1, nicht dafür sorgt, dass ein Mitarbeiter über eine dort genannte Aktivität informiert wird, 24. entgegen Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe d eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 25. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 43 Absatz 4 Satz 1 oder Artikel 46 Absatz 3 zuwiderhandelt oder 26. entgegen Artikel 45 Absatz 2 nicht gewährleistet, dass eine Korrekturmaßnahme ergriffen wird. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7, 16 und 17 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. § 10 Strafvorschriften Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 9 Absatz 1 Nummer 7, 16 oder 17 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. § 11 Übergangsvorschrift Maschinen, die die Anforderungen der Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, erfüllen und vor dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht werden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden. § 12 Anwendungsvorschrift Die §§ 1, 2 und 4 sowie 8 bis 11 sind ab dem 20. Januar 2027 anzuwenden. Artikel 2 Änderung der Maschinenverordnung Die Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 9 wird der folgende § 10 eingefügt: „§ 10 Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 19. Januar 2027 außer Kraft.“ Artikel 3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 28e Absatz 3h wird gestrichen. Artikel 4 Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes Das Paketboten-Schutz-Gesetz vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1602) wird wie folgt geändert: Die Artikel 2, 4 und 5 Satz 2 werden gestrichen. Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. EU-Rechtsakte: 1. Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30), die durch die Verordnung (EU) 2019/1020 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) geändert worden ist 2. Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates (ABl. L 165 vom 29.6.2023, S. 1; L 169 vom 4.7.2023, S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/2748 geändert worden ist (ABl. L, 2024/2748, 8.11.2024) Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Am 29. Juni 2023 wurde die Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates veröffentlicht. Diese Verordnung enthält die wesentlichen „Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen an Konstruktion und Bau von Maschinen, dazugehörigen Produkten und unvollständigen Maschinen“. Ziel ist es, deren „Bereitstellung auf dem Markt oder Inbetriebnahme zu ermöglichen und gleichzeitig ein hohes Maß an Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen, insbesondere von Verbraucherinnen und Verbrauchern und professionellen Nutzerinnen und Nutzer, und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen sowie, soweit anwendbar, der Umwelt zu gewährleisten. Außerdem werden darin Regeln für den freien Verkehr von in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Produkten in der Union festgelegt“ (Artikel 1 der Verordnung (EU) 2023/1230). Diese Verordnung trat gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2023/1230 am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie wird ab dem 20. Januar 2027 unmittelbar in der Bundesrepublik Deutschland gelten. Am 20. Januar 2027 wird unter anderem die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Maschinen (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, aufgehoben. Dies bestimmt Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1230. Zur Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1230 sind die notwendigen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Die Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230 erfolgt durch das mit dem vorliegenden Gesetz neu geschaffene Durchführungsgesetz. Die geltende Maschinenverordnung (9. ProdSV) vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, dient momentan der Umsetzung der Richtlinie 2006/42/EG und wird außer Kraft gesetzt. Mit dem am 23. November 2019 in Kraft getretenen Gesetz zur Einführung einer Nachunternehmerhaftung in der Kurier-, Express- und Paketbranche zum Schutz der Beschäftigten (Paketboten-Schutz-Gesetz) wurde die Nachunternehmerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge für die stark wachsende Kurier-, Express- und Paketbranche eingeführt. Ziel des Gesetzes war es, Paketdienstleister durch die Einführung der Generalunternehmerhaftung zu einer sorgfältigeren Auswahl der von ihnen beauftragten Subunternehmer anzuhalten. Dadurch sollen Missstände in der Branche wie Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung bekämpft und die Solidargemeinschaft vor Beitragsausfällen geschützt werden. Die Regelung wurde zunächst mit einer befristeten Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2025 beschlossen. Die Bundesregierung hat gemäß der Vorgabe in § 28e Absatz 3h des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat im Dezember 2023 einen Evaluierungsbericht über die Wirkungen des Paketboten-Schutz-Gesetzes vorgelegt (BT-Ds. 20/9834). Im Ergebnis zeigt die Evaluierung, dass sich die Einführung der Generalunternehmerhaftung in der Kurier-, Express- und Paketbranche als Instrument zur Förderung der Beitragsehrlichkeit und zur Sicherstellung des Zahlungsflusses in der Sozialversicherung bewährt hat. Insbesondere die generalpräventive Wirkung vor dem Hintergrund einer drohenden Zahlungspflicht des Generalunternehmers für Beitragsschulden seines Nachunternehmers hat zu Veränderungen in der Branche im Hinblick auf die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen geführt. Deshalb soll das Paketboten-Schutz-Gesetz nun entfristet werden. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Inhaltlich umfasst das Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz (MaschinenDG) (Artikel 1) Verfahrensbestimmungen sowie Bußgeld- und Straftatbestände und Übergangsbestimmungen. Die mit dem Paketboten-Schutz-Gesetz eingeführten gesetzlichen Regelungen im Vierten Buch Sozialgesetzbuch zur Nachunternehmerhaftung in der Kurier-, Express- und Paketbranche werden dauerhaft im Gesetz verankert, indem die zunächst vorgesehene befristete Geltungsdauer der Vorschriften aufgehoben wird (Artikel 4). III. Exekutiver Fußabdruck Das Gesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230 und (EU) 2023/2748 und ist europarechtlichen zwingend. Das Gesetz wurde durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales initiiert, ebenso wie die Regelungen zur Entfristung des Paketboten-Schutz- Gesetzes. Eine darüber hinausgehende Einflussnahme auf die Inhalte letztgenannter Regelung fand nicht statt. IV. Alternativen Die Durchführung der Verordnungen (EU) 2023/1230 und (EU) 2024/2748 ist zwingend, sodass es keine Alternativen gibt. Ein Auslaufen der Regelungen des Paketboten-Schutz-Gesetzes würde die erreichten Fortschritte wieder rückgängig machen und den fairen Wettbewerb in der Branche schwächen. Paketunternehmen würde die Möglichkeit genommen, zuverlässige Subunternehmen anhand einer vorgelegten Präqualifizierung auszuwählen. Für die beteiligten Unternehmen wäre dies zudem mit erneutem Umstellungsaufwand verbunden. Den Sozialversicherungsträgern würde eine Möglichkeit genommen, offene Beitragsforderungen geltend zu machen. Daraus entstünden Beitragsausfälle zulasten der Solidargemeinschaft. V. Gesetzgebungskompetenz Die Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen, dazugehörige Produkte und unvollständige Maschinen regelt die Anforderungen an die Bereitstellung dieser Produkte auf dem europäischen Markt. Für die Bestimmungen des Maschinenverordnung-Durchführungsgesetzes ist der Bund aufgrund seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Wirtschaft gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (GG) zuständig. Die für die Wahrnehmung der Gesetzgebungskompetenz erforderlichen Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG sind erfüllt, da die bundeseinheitlichen Regelungen dieser Gesetze der Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse dienen. Für die hier erfassten Produkte (Maschinen, dazugehörige Produkte und unvollständige Maschinen) besteht ein bundesweiter Markt, dessen Funktionsfähigkeit einheitliche materielle Regelungen sowie Verfahren und Zuständigkeiten erfordert. Die bundeseinheitlichen Regelungen sichern die gleichwertige Teilnahme der deutschen Wirtschaftsakteure am europäischen Binnenmarkt sowie ein hohes Sicherheitsniveau der erfassten Produkte; dies ist vor allem im Sinne von Verbraucherinnen und Verbrauchern und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Dieses Ziel könnte nicht erreicht werden, wenn die Länder jeweils eigene oder keine Regelungen erlassen würden. Vielmehr würde dies zu unterschiedlichen Vermarktungsbedingungen und damit zu Wettbewerbsverzerrungen im Bundesgebiet bis hin zu Nachteilen für die deutsche Wirtschaft auf dem europäischen Markt führen. Die vorliegenden Regelungen sind daher zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich und dienen dem gesamtstaatlichen Interesse. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Straf- und Bußgeldvorschriften ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Strafrecht). Für die im Paketboten-Schutz-Gesetz enthaltenen Regelungen des Vierten und des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf entfristet werden sollen, folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 GG (Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Sozialversicherung). VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Das Gesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Mit dem Gesetz wird es ermöglicht, wichtige unionsrechtliche Vorgaben national durchzuführen. Die Entfristung der Regelungen des Paketboten-Schutz-Gesetzes ist ebenfalls mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen sind mittels dieses Gesetzes nicht vorgesehen. Allerdings ergibt sich durch die Verordnung (EU) 2023/1230 selbst eine Vereinfachung für die Wirtschaft, da die Betriebsanleitung zukünftig in digitaler Form bereitgestellt werden kann. Die Regelungen zur Entfristung des Paketboten-Schutz- Gesetzes dienen der dauerhaften Fortführung einer bewährten Rechts- und Verwaltungspraxis. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Das Gesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Entfristung des Paketboten-Schutz- Gesetzes steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und unterstützt die Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung. Die Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung wurden geprüft. Das Gesetz dient dem Prinzip Nummer 8, dauerhaftes, breitenwirksames und nachhaltiges Wirtschaftswachstum und menschenwürdiges Arbeiten für alle zu fördern, sowie dem Prinzip Nummer 12, nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherzustellen. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Das Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz (MaschinenDG) selbst verursacht keine zusätzlichen Haushaltsausgaben. Soweit die Verordnung (EU) 2023/1230 neue und zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen und dazugehörigen Produkten beinhaltet, ist bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) mit einem haushaltswirksamen Mehraufwand im Zusammenhang mit ihrem gesetzlichen Auftrag im Bereich Marktüberwachung zu rechnen (wissenschaftlich fundierte Risikobewertungen). Der Mehrbedarf kann erst nach Einführung der Rechtsänderung in 2027 durch erste Erkenntnisse aus der Praxis bewertet werden. Er soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 11 ausgeglichen werden. Den Kommunen entstehen durch die Regelungen des Gesetzes zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften keine zusätzlichen Kosten. Das Paketboten-Schutz-Gesetz verursacht keine zusätzlichen Haushaltausgaben. 4. Erfüllungsaufwand Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. Das Gesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften verursacht keinen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, der über den von der Verordnung (EU) 2023/1230 oder der Verordnung (EU) 2024/2748 ausgelösten Erfüllungsaufwand hinausgeht. In § 2 des Gesetzes wird festgelegt, dass bestimmte mitzuliefernde oder bereitzustellende Informationen, Anweisungen und Warnhinweise in deutscher Sprache verfasst sein müssen. Dies stellt aber keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand dar, da diese Dokumente ohnehin per europäischer Verordnung anzufertigen sind. Die europäische Verordnung (EU) 2023/1230 lässt an diesen Stellen lediglich die Sprachenfrage für den jeweiligen Mitgliedstaat offen. Aus § 3 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes ergibt sich schon heute, dass eine etwaige Gebrauchs- und Bedienungsanleitung für Maschinen in deutscher Sprache mitzuliefern ist, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 des Produktsicherheitsgesetzes keine anderen Regelungen vorgesehen sind. Darüber hinaus ergibt sich aus dem bisherigen § 6 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes, dass der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer bei der Bereitstellung eines Verbraucherproduktes auf dem Markt der Verbraucherin oder dem Verbraucher die Informationen zur Verfügung zu stellen hat, die diese oder dieser benötigt, um die Risiken beurteilen und sich gegen sie schützen zu können. Auch diese Informationen sind bereits heute in deutscher Sprache zu erteilen. Es handelt sich damit um so genannte Sowieso-Kosten. In § 8 Absatz 2 des Gesetzes wird festgelegt, dass der im Falle eines Binnenmarkt-Notfalls anzubringende Hinweis in deutscher Sprache verfasst sein muss. Dies stellt aber keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand dar, da dieser Hinweis ohnehin per europäischer Verordnung anzufertigen ist. Die europäische Verordnung (EU) 2024/2748 lässt an dieser Stelle lediglich die Sprachenfrage für den jeweiligen Mitgliedstaat offen, bei der den Festlegungen aus § 2 gefolgt wird, da bereits heute bestimmte mitzuliefernde oder bereitzustellende Informationen, Anweisungen und Warnhinweise in deutscher Sprache verfasst sein müssen. In den §§ 5 bis 8 werden die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230 notwendigen Meldewege geregelt. Weiterhin wird die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als nationaler Knotenpunkt für Mitteilungen der Marktüberwachungsbehörden in Richtung Europäische Kommission und übrige Mitgliedstaaten etabliert. Gleiche Aufgaben sind der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bereits nach den Verordnungen gemäß § 8 des Produktsicherheitsgesetzes zugewiesen, sodass der durch die Verordnung (EU) 2023/1230 entstehende Erfüllungsaufwand, beziehungsweise der über den bisherigen Verwaltungsaufwand aus den Vorgaben der Neunten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung – 9. ProdSV) vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, hinaus, keinen neuen zusätzlichen Aufwand verursacht (sog. Sowieso-Kosten). In dem § 8 Absatz 1, Absatz 3 und Absatz 4 werden die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 notwendigen Meldewege für den Fall eines Binnenmarkt-Notfalls geregelt. Weiterhin wird die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als nationaler Knotenpunkt für Mitteilungen der Marktüberwachungsbehörden in Richtung Europäische Kommission und übrige Mitgliedstaaten etabliert. Die gemäß § 8 zugewiesenen Aufgaben stellen für die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin keine regelmäßigen Aufgaben dar, sondern sind lediglich im Falle eines Binnenmarkt-Notfalls und deshalb nur in seltenen Fällen wahrzunehmen. Deshalb ist nur von geringfügigem und daher nicht zu quantifizierenden Erfüllungsaufwand für die Verwaltung auszugehen. Der Aufwand wird im Rahmen vorhandener Ressourcen gedeckt. Zudem werden in dem § 8 Absatz 1 und Absatz 3 der Marktüberwachungsbehörde, im Falle eines Binnenmarkt- Notfalls, die Aufgabe zugewiesen, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Maschinen ohne Durchführung eines vorgesehenen Konformitätsbewertungsverfahrens zu genehmigen und entsprechende in anderen Mitgliedstaaten der EU erteilte Genehmigungen anzuerkennen. Die gemäß § 8 zugewiesenen Aufgaben stellen für die Marktüberwachungsbehörde keine regelmäßigen Aufgaben dar, sondern sind lediglich im Falle eines Binnenmarkt-Notfalls und deshalb nur in seltenen Fällen wahrzunehmen. Deshalb ist nur von geringfügigem und daher nicht zu quantifizierenden Erfüllungsaufwand für die Verwaltung auszugehen. Der Aufwand wird im Rahmen vorhandener Ressourcen gedeckt. Das Gesetz verursacht nur geringfügigen Erfüllungsaufwand für die Verwaltungen des Bundes, der Länder und der Kommunen, der über den durch die Verordnung (EU) 2023/1230 entstehenden Erfüllungsaufwand beziehungsweise über den bisherigen Verwaltungsaufwand aus den Vorgaben der Neunten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung – 9. ProdSV) vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, hinausgeht. So ist auf Grundlage der zu erwartenden niedrigen Fallzahlen für den Bußgeldtatbestand des § 9 Absatz 1 Nummer 1 und die neuen Bußgeldtatbestände des § 9 Absatz 1 Nummer 5, 22 bis 26 nur von geringfügigem und daher nicht zu quantifizierendem Erfüllungsaufwand für die Verwaltung auszugehen. Der Aufwand wird im Rahmen vorhandener Ressourcen gedeckt. Das Gesetz verursacht keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten, die über den durch die Verordnung (EU) 2023/1230 entstehenden Erfüllungsaufwand hinausgehen. Der BAuA entsteht im Zuge dieses Gesetzes ein Mehraufwand, weil die Verordnung (EU) 2023/1230 neue und zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen und dazugehörigen Produkten beinhaltet. Hier müssen neue wissenschaftliche Grundlagen geschaffen werden, so dass die BAuA ihrem gesetzlichen Auftrag im Bereich Marktüberwachung nachkommen kann. Der Umfang des Mehraufwands kann erst nach Einführung der Rechtsänderung durch erste Erkenntnisse aus der Praxis bewertet werden. Paketboten-Schutz-Gesetz: Der Erfüllungsaufwand zur Einführung einer Nachunternehmerhaftung in der Kurier-, Express- und Paketbranche wurde bereits im ursprünglichen Gesetzentwurf (BT-Ds. 19/13958) ausgewiesen. Durch die Entfristung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. 5. Weitere Kosten Weitere Kosten entstehen nicht. Auswirkungen auf das Preisniveau von Produkten, insbesondere auf deren Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Strafrechtliche Verfahren im Bereich des Maschinenverordnung- Durchführungsgesetzes sind sehr selten und daher bei der Darstellung weiterer Kosten vernachlässigbar. 6. Weitere Gesetzesfolgen Keine. Eine Experimentierklausel kann in dieses Gesetz nicht aufgenommen werden, weil die Erprobung von Innovationen unter Realbedingungen nicht durch die Verordnung (EU) 2023/1230 vorgesehen ist und damit nicht mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbar ist (Ausschlussgrund 1 gemäß dem Leitfaden zur Prüfung der Erforderlichkeit einer Experimentierklausel). VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung des Maschinenverordnung-Durchführungsgesetzes (MaschinenDG) ist nicht vorgesehen, da auch die zugrundeliegende europäische Rechtsvorschrift nicht befristet ist. Die Regelungen zur Entfristung der Regelungen des Paketboten-Schutz-Gesetzes sind ebenfalls nicht befristet, da dies dem Sinn der Entfristung, nämlich die Vorschriften dauerhaft im Gesetz zu verankern, widersprechen würde. Eine Evaluierung des Maschinenverordnung-Durchführungsgesetzes (MaschinenDG) ist nicht vorgesehen, da sich die Vorgaben aus der zugrundeliegenden europäischen Rechtsvorschrift (1:1-Umsetzung) ergeben. Die nunmehr entfristeten Vorschriften des Paketboten-Schutz-Gesetzes wurden bereits evaluiert, so dass hier ebenfalls keine (erneute) Evaluierung vorgesehen ist. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230) Zu § 1 (Anwendungsbereich) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230 und übernimmt daher den Anwendungsbereich von Artikel 2 der Verordnung (EU) 2023/1230. Gleichzeitig wird die neue europäische Sprachregelung (der Begriff „Maschinen“ wird zu „Maschinen, dazugehörige Produkte und unvollständige Maschinen“) übernommen. Zu § 2 (Sprache der Anleitungen, der Informationen, der EU-Konformitätserklärung und der EU- Einbauerklärung) Im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher, Endnutzerinnen und Endnutzer und der Marktüberwachungsbehörden ist vorgesehen, dass von den betreffenden Wirtschaftsakteuren die deutsche Sprache für die nach der Verordnung (EU) 2023/1230 notwendigen Dokumente verwendet wird. Zu Absatz 1 Absatz 1 richtet sich an den Hersteller bzw. Einführer von Maschinen und dazugehörigen Produkten. Hersteller müssen beim Inverkehrbringen oder bei der Inbetriebnahme sicherstellen, dass für die genannten Dokumente die deutsche Sprache verwendet wird. Für Einführer trifft dies lediglich beim Inverkehrbringen zu. Zudem haben Händler von Maschinen und dazugehörigen Produkten vor der Bereitstellung auf dem Markt gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1230 zu überprüfen, ob die Betriebsanleitung und die Informationen nach Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/1230 in deutscher Sprache beiliegen. Die Regelungskompetenz für die Sprache der Dokumente durch die jeweiligen Mitgliedstaaten ist in Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 5 und in Artikel 21 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1230 festgelegt. Zu Absatz 2 Absatz 2 richtet sich an den Hersteller bzw. Einführer von unvollständigen Maschinen. Sie müssen beim Inverkehrbringen sicherstellen, dass für die genannten Dokumente die deutsche Sprache verwendet wird. Zudem haben Händler von Maschinen und dazugehörigen Produkten vor der Bereitstellung auf dem Markt gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1230 zu überprüfen, ob die Montageanleitung in deutscher Sprache beiliegt. Die Regelungskompetenz für die Sprache der Dokumente durch die jeweiligen Mitgliedstaaten ist in Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 5 und in Artikel 22 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1230 festgelegt. Zu § 3 (Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen) § 3 weist die Aufgabe der Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen der Befugnis erteilenden Behörde nach § 10 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz des Produktsicherheitsgesetzes zu. In diesem Sinne ist die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) – wie bisher auch – die Befugnis erteilende Behörde für den Bereich „Maschinen, dazugehörige Produkte und unvollständige Maschinen“. Das Befugniserteilungs- sowie das Notifizierungsverfahren wird u. a. in Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1230 geregelt. Dort wird normiert, dass eine notifizierende Behörde benannt wird, für die Bundesrepublik Deutschland also die ZLS, die für die „Errichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen“ zuständig ist. Wenn Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1230 vom „erforderlichen Verfahren“ spricht, so hat dieser unbestimmte Rechtsbegriff für das nationale Befugniserteilungsverfahren seine Ausformung im Produktsicherheitsgesetz (z. B. §§ 11, 15, 17 des Produktsicherheitsgesetzes) erfahren, welches die Verordnung (EU) 2023/1230 hier konkretisiert. § 15 Absatz 1 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes spiegelt wider, dass bisher immer nationale Rechtsverordnungen zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts bzw. Unionsrechts notwendig waren. Nun wird durch die Verordnung (EU) 2023/1230 unmittelbar geltendes Recht gesetzt, das die Konformitätsbewertungsstellen anwenden. Vor dem Hintergrund des „Anwendungsvorrangs“ des Unionsrechts tritt der Halbsatz im § 15 Absatz 1 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes, der auf § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes verweist, zurück, da sich die Konformitätsbewertungsaufgaben direkt aus der Verordnung (EU) 2023/1230 ergeben und durch dieses Durchführungsgesetz in Verbindung mit dem Produktsicherheitsgesetz konkretisiert werden. Zu § 4 (Stichproben bei der Marktüberwachung) Die einschlägigen Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes zur Marktüberwachung finden gemäß § 1 Absatz 3 des Produktsicherheitsgesetzes Anwendung. Hiervon ausgenommen ist allerdings die Stichprobenregelung des § 25 Absatz 2 Produktsicherheitsgesetz aufgrund des § 25 Absatz 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 3 des Produktsicherheitsgesetzes, da das Produktsicherheitsgesetz nur ergänzend zur Anwendung kommt. Die Stichprobenregelung soll für Maschinen, dazugehörige Produkte und unvollständige Maschinen – wie bisher im Produktsicherheitsgesetz und in der 9. ProdSV geregelt – weiterhin Anwendung finden. Eine Verankerung im vorliegenden Gesetz ist daher zwingend. Wie bisher gilt der Richtwert für alle Produkte, die unter den Anwendungsbereich des Produktsicherheitsgesetzes fallen (soweit diese nicht über § 25 Absatz 2 von der Stichprobenregelung ausgenommen sind). Die Stichproben in Bezug auf Maschinen, dazugehörige Produkte und unvollständige Maschinen bilden weiterhin eine Teilmenge dieses Richtwerts; der Richtwert von 0,5 Stichproben je 1 000 Einwohnern und Jahr ist nicht vollständig nur für die Produktgruppe „Maschinen, dazugehörige Produkte und unvollständige Maschinen“ anwendbar (vgl. zur Stichprobe: BT-Drs. 17/6276, Seite 49, und Leitlinien zum Produktsicherheitsgesetz, LV 46, 26/1). Zu den §§ 5 bis 8 (Unterrichtung bei Nichtkonformität einer Maschine, eines dazugehörigen Produktes oder einer unvollständigen Maschine, Maßnahmen bei Nichtkonformität einer Maschine, eines dazugehörigen Produktes oder einer unvollständigen Maschine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer Maschine, eines dazugehörigen Produktes oder einer unvollständigen Maschine, Notfallverfahren) In den §§ 5 bis 8 werden die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230 notwendigen Meldewege geregelt.Weiterhin wird die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als nationaler Knotenpunkt für Mitteilungen der Marktüberwachungsbehörden in Richtung Europäische Kommission und übrige Mitgliedstaaten etabliert. Gleiche Aufgaben sind der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bereits nach den Verordnungen gemäß § 8 des Produktsicherheitsgesetzes zugewiesen. In dem § 8 Absatz 1, Absatz 3 und Absatz 4 werden die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 notwendigen Meldewege für den Fall eines Binnenmarkt-Notfalls geregelt. Weiterhin wird die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als nationaler Kno-tenpunkt für Mitteilungen der Marktüberwachungsbehörden in Richtung Europäische Kommission und übrige Mitgliedstaaten etabliert. Die gemäß § 8 zugewiesenen Aufgaben stellen für die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin keine regelmäßigen Aufgaben dar, sondern sind lediglich im Falle eines Binnenmarkt-Notfalls und deshalb nur in seltenen Fällen wahrzunehmen. Zu § 5 (Unterrichtung bei Nichtkonformität einer Maschine, eines dazugehörigen Produktes oder einer unvollständigen Maschine) § 5 regelt die notwendigen Meldewege bei Nichtkonformitäten in Deutschland und führt insoweit die Artikel 43 Absatz 2 und Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1230 durch. Die Meldewege sind angelehnt an die bereits in Kraft getretenen Verordnungen zum Produktsicherheitsgesetz (1. ProdSV, 6. ProdSV, 7. ProdSV, 8. ProdSV, 11. ProdSV, 12. ProdSV und 14. ProdSV). Diese Verordnungen zum Produktsicherheitsgesetz enthalten ebenso wie die Verordnung (EU) 2023/1230 die Bestimmungen des Neuen Rechtsrahmens (New Legislative Framework – NLF) zur Marktüberwachung (vgl. Erwägungsgrund 6 ff. der Verordnung (EU) 2023/1230). § 5 berücksichtigt hierbei die Aufgaben- und Beteiligungsstruktur, die in Deutschland im Bereich der Marktüberwachung zwischen den Ländern und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin festgelegt ist. Wenn die Marktüberwachungsbehörde feststellt, dass die von ihr beanstandeten Maschinen, dazugehörige Produkte oder unvollständige Maschinen auch in anderen Mitgliedstaaten der EU auf dem Markt bereitgestellt werden, muss sie über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die übrigen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission über das Beurteilungsergebnis und die von dem betreffenden Wirtschaftsakteur geforderten Korrekturmaßnahmen informieren. Ebenso muss sie über vorläufige Maßnahmen informieren, falls der betreffende Wirtschaftsakteur keine geeigneten Korrekturmaßnahmen ergreift. Zu § 6 (Maßnahmen bei Nichtkonformität einer Maschine, eines dazugehörigen Produktes oder einer unvollständigen Maschine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union) In § 6 geht es um den Fall, dass eine Marktüberwachungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgrund einer dort festgestellten Nichtkonformität einer Maschine, eines dazugehörigen Produktes oder einer unvollständigen Maschine eine vorläufige Maßnahme getroffen hat. Zu Absatz 1 Hält die deutsche Marktüberwachungsbehörde die vorläufige Maßnahme des anderen Mitgliedstaates für gerechtfertigt, so ergreift sie ihrerseits die entsprechenden vorläufigen Maßnahmen. Die Mitteilung geht von der Marktüberwachungsbehörde über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten. Zu Absatz 2 Hält die deutsche Marktüberwachungsbehörde die vorläufige Maßnahme des anderen Mitgliedstaates hingegen nicht für gerechtfertigt, so ist dies der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mitzuteilen. Die Mitteilung geht von der Marktüberwachungsbehörde über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten. Die Marktüberwachungsbehörde und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin tragen dafür Sorge, dass die in Artikel 43 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/1230 genannte Frist von drei Monaten nicht überschritten wird. Zu Absatz 3 Hier wird folgender Fall geregelt: Eine deutsche Marktüberwachungsbehörde erhebt einen Einwand gegen die nationale Maßnahme eines anderen Mitgliedstaats und führt aus diesem Grund selbst keine vorläufige Maßnahme durch; entgegen dem deutschen Einwand hält die Europäische Kommission die nationale Maßnahme des anderen Mitgliedstaats für gerechtfertigt. In diesem Fall muss in Deutschland eine restriktive Maßnahme erst noch durchgeführt und gemeldet werden (Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1230). Die Mitteilung geht von der Marktüberwachungsbehörde über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin an die Europäische Kommission. Zu § 7 (Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer Maschine, eines dazugehörigen Produktes oder einer unvollständigen Maschine) § 7 dient der Durchführung von Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1230. In Artikel 45 wird der Fall behandelt, dass von einer Maschine, einem dazugehörigen Produkt oder einer unvollständigen Maschine trotz Konformität mit der Verordnung (EU) 2023/1230 ein Risiko ausgeht. § 7, der einen Sonderfall von § 5 behandelt, legt ebenso wie § 5 fest, dass die Marktüberwachungsbehörden die unmittelbar handelnden Akteure sind und präzisiert in diesem Fall den in Artikel 45 Absatz 3 genannten Akteur „Mitgliedstaat“. Zu § 8 (Notfallverfahren) Die Verordnung (EU) 2024/2748 ergänzt die bereits bestehende Verordnung (EU) 2023/1230 um entsprechende Artikel, die im Falle eines Binnenmarkt-Notfalls herangezogen werden und die im Folgenden näher erläutert werden. Zu Absatz 1 Absatz 1 dient der Durchführung von Artikel 25c Absatz 1 und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1230. Er legt fest, dass die Marktüberwachungsbehörden die unmittelbar handelnden Akteure sind und regelt den Meldeweg für den Fall, dass die Marktüberwachungsbehörde auf hinreichend begründeten Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von bestimmten Maschinen oder dazugehörigen Produkten nach Artikel 25c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1230 ohne Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens genehmigt. Die Marktüberwachungsbehörde informiert über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Zu Absatz 2 Absatz 2 richtet sich an den Hersteller bzw. Einführer von Maschinen und dazugehörigen Produkten. Diese müssen sicherstellen, dass für den nach Artikel 25c Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1230 anzubringenden Hinweis, dass eine Maschine oder ein dazugehöriges Produkt als „krisenrelevante Ware“ in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, die deutsche Sprache verwendet wird. Die Regelungskompetenz für die Sprache des Hinweises durch die jeweiligen Mitgliedstaaten ist in Artikel 25c Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1230 festgelegt. Zu Absatz 3 Absatz 3 dient der Durchführung von Artikel 25c Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1230. Er legt fest, dass die Marktüberwachungsbehörden die unmittelbar handelnden Akteure sind und regelt den Meldeweg für den Fall, dass die Marktüberwachungsbehörde eine von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgrund der besonderen Regelungen für den Binnenmarkt-Notfall erteilte Genehmigung zum Inverkehrbringen oder zur Inbetriebnahme von Maschinen oder dazugehörigen Produkten anerkennt. Die Marktüberwachungsbehörde informiert über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Zu Absatz 4 Absatz 4 dient der Durchführung von Artikel 25c Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1230. Er regelt, dass die Marktüberwachungsbehörde über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterrichtet, wenn sie Abhilfemaßnahmen und beschränkende Maßnahmen ergriffen hat, die Maschinen und dazu gehörige Produkte betreffen, für die eine Genehmigung nach den besonderen Regelungen für den Binnenmarktnotfall erteilt wurde. Zu § 9 (Bußgeldvorschriften) Die §§ 9 und 10 enthalten die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230 nach Artikel 50 notwendigen Bußgeld- und Straftatbestimmungen. Die Formulierungen halten sich hierbei sehr eng an die Formulierungen der bereits existierenden Verordnungen zum Produktsicherheitsgesetz (1. ProdSV, 6. ProdSV, 7. ProdSV, 8. ProdSV, 11. ProdSV, 12. ProdSV und 14. ProdSV). Der Bußgeldrahmen ist gleich dem Bußgeldrahmen aus dem Produktsicherheitsgesetz. Zu Absatz 1 Absatz 1 enthält die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230 nach Artikel 50 Absatz 1 Satz 1 notwendigen Bußgeldvorschriften. Zu Absatz 2 Absatz 2 legt die Höhe der Geldbußen für die jeweiligen Ordnungswidrigkeiten fest. Grundsätzlich wird ein Bußgeldrahmen von 10 000 Euro festgelegt; die gravierenderen Verstöße in den Nummern 7, 16 und 17 können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 100 000 Euro geahndet werden. Zu § 10 (Strafvorschriften) § 10 enthält den Hinweis, dass besonders schwerwiegende Pflichtverstöße als Straftat geahndet werden können. Er dient insoweit der Durchführung von Artikel 50 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1230. Zu § 11 (Übergangsvorschrift) § 11 dient der Durchführung von Artikel 52 der Verordnung (EU) 2023/1230 und legt fest, dass die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt nicht durch die Mitgliedstaaten behindert werden darf, die entsprechend der Richtlinie 2006/42/EG vor dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht wurden. Demnach dürfen Maschinen, die der Richtlinie 2006/42/EG entsprechen (nationale Umsetzung: Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung – 9. ProdSV) vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist) bis zum 20. Januar 2027 in den Verkehr gebracht werden. Die Verordnung (EU) 2023/1230 sieht damit grundsätzlich keine parallele Anwendung von alter Richtlinie und neuer Verordnung vor. Zu § 12 (Anwendungsvorschrift) § 12 legt fest, dass die §§ 1 und 2 sowie 4, 8 bis 12 dieses Gesetzes ab dem 20. Januar 2027 anzuwenden sind. § 3 dieses Gesetzes ist ab dem Tag des Inkrafttretens anzuwenden, weil die in § 3 festgelegten Bestimmungen gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1230 bereits ab dem 20. Januar 2024 gelten und ab diesem Zeitpunkt die Befugnis erteilenden Behörde durch die Mitgliedstaaten festgelegt sein muss. Zudem müssen die §§ 5 bis 7 ebenfalls ab dem Tag des Inkrafttretens anzuwenden sein, weil die in den §§ 5 bis 7 beschriebenen Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1230 bereits ab dem 19. Juli 2023 gelten. Zu Artikel 2 (Änderung der Maschinenverordnung) Die Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung – 9. ProdSV) vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist und momentan der Umsetzung der Richtlinie 2006/42/EG dient, tritt ab dem 20. Januar 2027 außer Kraft, weil ab dem 20. Januar 2027 die Verordnung (EU) 2023/1230 verbindlich anzuwenden ist und gleichzeitig die Richtlinie 2006/42/EG aufgehoben wird. Zu Artikel 3 (Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) Die in § 28e Absatz 3h vorgesehene Pflicht zur einmaligen Evaluierung der Regelungen, der durch Vorlage des Evaluierungsberichtes der Bundesregierung (BT-Ds. 20/9834) nachgekommen wurde, wird gestrichen, da sie gegenstandslos geworden ist. Zu Artikel 4 (Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes) Die Einführung der Nachunternehmerhaftung in der Kurier-, Express- und Paketbranche hat nach dem von der Bundesregierung vorgelegten Evaluierungsbericht (BT-Ds. 20/9834) vor allem durch ihre generalpräventive Wirkung dazu beigetragen, die Beitragsehrlichkeit und Zahlungsmoral für Sozialversicherungsbeiträge in der Paketbranche zu fördern. Insbesondere die Möglichkeit der Präqualifizierung wird von vielen Subunternehmern genutzt und hat einen positiven Einfluss auf die Beitragsehrlichkeit und damit auch auf einen fairen Wettbewerb in der Branche. Durch die weitgehende Streichung der im Gesetz zur Einführung einer Nachunternehmerhaftung in der Kurier-, Express- und Paketbranche zum Schutz der Beschäftigten (Paketboten-Schutz-Gesetz) vom 15. November 2019 enthaltenen Aufhebungsvorschriften wird das Auslaufen der Regelungen zur Nachunternehmerhaftung zum 31. Dezember 2025 verhindert. Verfahrenserleichterungen für Unternehmen der Kurier-, Express- und Paketbranche werden von der Bundesregierung im Nachgang zur Entfristung zeitnah geprüft. Zu Artikel 5 (Inkrafttreten) Artikel 5 regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes. Das Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Da einzelne Regelungen der Verordnung (EU) 2023/1230 bereits seit dem 19. Juli 2023 bzw. ab dem 20. Januar 2024 gelten, ist erforderlich, dass das Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt, um hier eine entsprechende nationale Durchführung der Verordnung zu ermöglichen. Auch für die Regelungen zur Entfristung des Paketboten-Schutz-Gesetzes ist ein Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung unerlässlich, da die derzeit befristeten Regelungen zum 31. Dezember 2025 auslaufen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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