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Verordnung zur Neuordnung des Ladesäulenrechts

dip / drucksache 09.10.2025 · WP 21 · 538/25 · Verordnung · Original ↗

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Verordnung zur Neuordnung des Ladesäulenrechts [Bundesrat Drucksache 538/25 09.10.25 Wi - U - Vk Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Neuordnung des Ladesäulenrechts A. Problem und Ziel Mit dem Verordnungsentwurf soll die Ladesäulenverordnung (LSV) an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU (Alternative Fuels Infrastructure Regulation; im Folgenden: AFIR) angepasst werden. Im Rahmen des „Green Deal“ ist die AFIR eine der Maßnahmen, um das Ziel der EU zu erreichen, ihre Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 Prozent gegenüber 1990 zu senken und bis 2050 klimaneutral zu werden („Fit for 55“). Die AFIR wurde am 22. September 2023 als Verordnung (EU) 2023/1804 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie gilt seit dem 13. April 2024 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Wegen des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts ist die LSV mit Inkrafttreten der AFIR in den sie betreffenden Bereichen automatisch unanwendbar. Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 7 bei, bis 2030 den allgemeinen Zugang zu bezahlbaren, verlässlichen und modernen Energiedienstleistungen zu sichern. B. Lösung Die AFIR legt nach Artikel 5 Absatz 1 (punktuelles Aufladen), Absatz 2 (automatische Authentifizierung), Absatz 7 (digitale Vernetzung), Absatz 8 (intelligentes Laden) und Absatz 10 (fest installiertes Ladekabel) sowie nach Artikel 21 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II (Stecker und Kupplungen) abschließende technische Anforderungen an öffentlich zugängliche Ladesäulen fest. Darüber hinaus enthält die AFIR in Artikel 2 verschiedene Definitionen (u.a. Normal- und Schnellladepunkt, Betreiber, öffentliche Zugänglichkeit, batteriebetriebenes Elektrofahrzeug). Die entsprechenden Regelungen in den §§ 2, 3 und 4 LSV sind mit Inkrafttreten der AFIR nicht mehr anwendbar und werden daher aufgehoben bzw. es wird auf die entsprechende Definition in der AFIR verwiesen. Gleichzeitig stellt der Verordnungsentwurf sicher, dass die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Einhaltung der technischen Anforderungen der AFIR an öffentlich zugängliche Ladepunkte überwachen und bei Verstößen Sanktionen verhängen kann. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch die Neuregelungen entstehen für die Bundesnetzagentur jährliche Sachkosten in Höhe von insgesamt rund 20 000 Euro. Hinzu tritt ein einmaliger Aufwand in Höhe von insgesamt rund 80 000 Euro für Sachkosten. Der Mehrbedarf an Sachmitteln soll im Einzelplan 09 – Bundesministerium für Wirtschaft und Energie – des jeweils geltenden Bundeshaushaltsplans ausgeglichen werden. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger ergibt sich durch die gesetzlichen Änderungen keine Änderung des Erfüllungsaufwands. E.2 Erfüllungsaufwand für Wirtschaft Für die Wirtschaft ergibt sich eine Einsparung beim jährlichen Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 51 000 Euro. Davon entfallen 51 000 Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten. E.3 Erfüllungsaufwand für Verwaltung Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 20 000 Euro. Davon entfallen 20 000 Euro an jährlichem Erfüllungsaufwand auf den Bund. Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 80 000 Euro. Davon entfallen 80 000 Euro an einmaligem Erfüllungsaufwand auf den Bund. F. Weitere Kosten Keine. Bundesrat Drucksache 538/25 09.10.25 Wi - U - Vk Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Neuordnung des Ladesäulenrechts Bundesrepublik Deutschland Berlin, 8. Oktober 2025 Der Bundeskanzler An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin, hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zur Neuordnung des Ladesäulenrechts mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Verordnung zur Neuordnung des Ladesäulenrechts Vom ... Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet aufgrund des § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a, b, d und e, Nummer 2a, 3 und 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, das zuletzt durch … [Artikel 2 des Entwurfes eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze, BT-Drs. …] geändert worden ist, und die Bundesregierung verordnet aufgrund des § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 Buchstabe a und b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist, nach Anhörung der beteiligten Kreise: Artikel 1 Verordnung über die Sicherstellung der technischen Mindestanforderungen an öffentlich zugängliche Ladepunkte für elektrisch betriebene Fahrzeuge (Ladesäulenverordnung - LSV) § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung regelt die Sicherstellung der technischen Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für elektrisch betriebene Fahrzeuge der Klassen N und M im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2018/858. (2) Diese Verordnung dient auch der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1804 in der jeweils geltenden Fassung sowie der Rechtsakte der Europäischen Union, die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1804 ergangen sind. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist 1. „Ladepunkt“ ein solcher gemäß Artikel 2 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2023/1804; 2. „öffentlich zugänglicher Ladepunkt“ ein Ladepunkt, der sich an einem Standort oder in Räumlichkeiten befindet, die der Allgemeinheit zugänglich sind, unabhängig davon, ob sich der Ladepunkt auf öffentlichem oder privatem Grund befindet, ob der Zugang zu dem Standort oder den Räumlichkeiten Beschränkungen oder Bedingungen unterliegt und ungeachtet der für die Nutzung des Ladepunkts geltenden Bedingungen; 3. „Betreiber“ ein solcher gemäß Artikel 2 Nummer 39 der Verordnung (EU) 2023/1804; 4. „Regulierungsbehörde“ die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen. § 3 Technische Anforderungen Jeder Ladepunkt muss die geltenden technischen Anforderungen, insbesondere die Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen nach § 49 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, erfüllen. § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes bleiben unberührt. § 4 Anzeige- und Nachweispflichten (1) Jeder Betreiber hat der Regulierungsbehörde die Inbetriebnahme und die Außerbetriebnahme eines Ladepunktes sowie den Betreiberwechsel elektronisch anzuzeigen. Bei einem Betreiberwechsel haben Anzeigen nach Satz 1 durch den bisherigen und den neuen Betreiber zu erfolgen. Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zu Art und Weise sowie zum Umfang der Anzeige machen. Die Anzeige hat zu erfolgen: 1. spätestens zwei Wochen nach der Inbetriebnahme eines Ladepunktes, 2. unverzüglich nach der Außerbetriebnahme eines Ladepunktes, 3. unverzüglich nach einem Betreiberwechsel. (2) Jeder Betreiber hat auf Anforderung der Regulierungsbehörde durch Übermittlung geeigneter Unterlagen die Einhaltung der technischen Anforderungen nach § 3 nach erfolgter Inbetriebnahme nachzuweisen. (3) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein bestehender Ladepunkt öffentlich zugänglich wird. § 5 Kompetenzen der Regulierungsbehörde (1) Die Regulierungsbehörde kann die Einhaltung der technischen Anforderungen nach § 3 und der Anforderungen nach Artikel 5 Absatz 1, 2, 7, 8 und 10 und Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1804 regelmäßig überprüfen und geeignete Nachweise verlangen. (2) Die Regulierungsbehörde kann verlangen, dass ein Ladepunkt nachgerüstet wird, um eine technische Anforderung nach § 3 oder eine Anforderung nach Artikel 5 Absatz 1, 2, 7, 8 oder 10 oder Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1804 zu erfüllen. (3) Die Regulierungsbehörde kann den Betrieb eines Ladepunkts untersagen, wenn eine technische Anforderung nach § 3 oder eine Anforderung nach Artikel 5 Absatz 1, 2, 7, 8 oder 10 oder Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1804 nicht eingehalten oder nicht nach § 4 Absatz 2 nachgewiesen wird oder der Anzeigepflicht nach § 4 Absatz 1 nicht nachgekommen worden ist. § 6 Datenübermittlung Die Regulierungsbehörde hat monatlich die Daten aus der Anzeige nach § 4 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, elektronisch an die nach Landesrecht für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Mess- und Eichgesetz oder nach den aufgrund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden zu übermitteln, sofern die empfangsberechtigte Stelle nicht auf die regelmäßige Datenübermittlung verzichtet hat. Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen Die Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3892), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 367) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Ein Straßenfahrzeug mit Elektroantrieb ist ein reines Batterieelektrofahrzeug im Sinne des § 2 Nummer 2 des Elektromobilitätsgesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 34 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, oder ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug der Klassen M 1 und N 1 im Sinne des § 2 Nummer 3 des Elektromobilitätsgesetzes.“ b) In Absatz 3 wird die Angabe „vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 34 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist“ gestrichen. 2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Nummer 8 der Ladesäulenverordnung“ durch die Angabe „Artikel 2 Nummer 39 der Verordnung (EU) 2023/1804“ ersetzt. 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Nummer 5 der Ladesäulenverordnung“ durch die Wörter „§ 2 Nummer 2 der Ladesäulenverordnung vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieser Verordnung] in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Nummer 5 der Ladesäulenverordnung“ durch die Angabe „§ 2 Nummer 2 der Ladesäulenverordnung“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Absatz 1 der Ladesäulenverordnung“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 1 der Ladesäulenverordnung“ ersetzt. Artikel 3 Außerkrafttreten Die Ladesäulenverordnung vom 9. März 2016 (BGBl. I S. 457), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 156) geändert worden ist, tritt am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Quartals] außer Kraft. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Quartals] in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. EU-Rechtsakte: 1. Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1; L 210 vom 11.8.2022, S. 19), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1610 vom 14. Mai 2024 (ABl. L 2024/1610, 6.6.2024) geändert worden ist 2. Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU (ABl. L 234 vom 22.9.2023, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/671 vom 2. April 2025 (ABl. L 2025/671, 18.6.2025) geändert worden ist Begründung A. Allgemeiner Teil Mit der Vierten Novelle wird die Ladesäulenverordnung (LSV) an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU (Alternative Fuels Infrastructure Regulation; im Folgenden: AFIR) angepasst. Im Rahmen des „Green Deal“ ist die AFIR eine der Maßnahmen, um das Ziel der EU zu erreichen, ihre Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 Prozent gegenüber 1990 zu senken und bis 2050 klimaneutral zu werden („Fit for 55“). Die AFIR soll den Aufbau von Ladeinfrastruktur in der gesamten EU beschleunigen und vereinheitlichen. Hierfür schreibt die AFIR u.a. den Aufbau von Ladestationen für Elektrofahrzeuge sowie Tankstellen für alternative Kraftstoffe in europäischen Städten und entlang der transeuropäischen Verkehrsnetze (TEN-V) vor. Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 7 bei, bis 2030 den allgemeinen Zugang zu bezahlbaren, verlässlichen und modernen Energiedienstleistungen zu sichern. I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Mit dem Gesetzentwurf soll die LSV an die Vorgaben der AFIR angepasst werden. Die AFIR ersetzt die bisherige Richtlinie über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFID) aus dem Jahr 2014, die in Deutschland unter anderem in der Ladesäulenverordnung (LSV) auf Basis von § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) umgesetzt wurde. Die AFIR wurde am 22. September 2023 als Verordnung 2023/1804 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie gilt seit dem 13. April 2024 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Wegen des Anwendungsvorrangs des EU- Rechts ist die LSV mit Inkrafttreten der AFIR in den sie betreffenden Bereichen automatisch unanwendbar. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Die AFIR legt nach Artikel 5 Absatz 1 (punktuelles Aufladen), Absatz 2 (automatische Authentifizierung), Absatz 7 (digitale Vernetzung), Absatz 8 (intelligentes Laden) und Absatz 10 (fest installiertes Ladekabel) sowie nach Artikel 21 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II (Stecker und Kupplungen) technische Anforderungen an öffentlich zugängliche Ladesäulen fest. Darüber hinaus enthält die AFIR in Artikel 2 verschiedene Definitionen (u.a. Normal- und Schnellladepunkt, Betreiber, öffentliche Zugänglichkeit, batteriebetriebenes Elektrofahrzeug). Die entsprechenden Regelungen in den §§ 2, 3 und 4 LSV sind mit Inkrafttreten der AFIR nicht mehr anwendbar und werden daher aufgehoben bzw. es wird auf die entsprechende Definition in der AFIR verwiesen. Gleichzeitig stellt der Verordnungsentwurf sicher, dass die BNetzA die Einhaltung der technischen Anforderungen der AFIR an öffentlich zugängliche Ladepunkte überwachen und bei Verstößen Sanktionen verhängen kann. III. Alternativen Keine. IV. Regelungskompetenz Die vorgesehenen Regelungen der LSV stützen sich auf die Verordnungsermächtigung des § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a, b, d und e sowie Nummer 2a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Danach wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, Anforderungen an die technische Sicherheit und Flexibilität, sowie die Errichtung und den Betrieb von Energieanlagen und Energieanlagenteilen, einschließlich der Anforderungen zur Gewährleistung der Interoperabilität bei Ladepunkten für Elektromobile festzulegen, das Verfahren zur Sicherstellung von in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union bestimmten Anforderungen an Ladepunkte für Elektromobile und deren Betreiber zu regeln, insbesondere zu bestimmen, dass und wo die Errichtung solcher Energieanlagen und Energieanlagenteile, ihre Inbetriebnahme, die Vornahme von Änderungen oder Erweiterungen und sonstige die Energieanlagen und Energieanlagenteile betreffenden Umstände angezeigt werden müssen, eine Pflicht der Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile zur Erfassung und zur Übermittlung von Daten dieser Ladepunkte an die Bundesnetzagentur sowie die Anforderungen an die Ausgestaltung der Datenerfassung und der Datenübermittlung festzulegen sowie eine Pflicht der Bundesnetzagentur zur Übermittlung von Daten von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile an die nach Landesrecht für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Mess- und Eichgesetz oder nach den aufgrund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden festzulegen. Die vorgenannten Ermächtigungsgrundlagen sollen zum Teil erst durch die im Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze (BT-Drs. …) vorgesehenen Änderungen des § 49 EnWG geschaffen werden. Dabei werden in § 49 Absatz 4 Satz 1 die Nummern 1 bis 3 durch die folgenden Nummern 1 bis 3 ersetzt: „1. Anforderungen an die technische Sicherheit und Flexibilität, sowie die Errichtung und den Betrieb von Energieanlagen und Energieanlagenteilen, einschließlich der Anforderungen zur Gewährleistung der Interoperabilität bei Ladepunkten für Elektromobile festzulegen; 2. das Verfahren zur Sicherstellung der Anforderungen nach Nummer 1 oder zur Sicherstellung von in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union bestimmten Anforderungen an Ladepunkte für Elektromobile und deren Betreiber zu regeln, insbesondere a) zu bestimmen, dass und wo die Errichtung solcher Energieanlagen und Energieanlagenteile, ihre Inbetriebnahme, die Vornahme von Änderungen oder Erweiterungen und sonstige die Energieanlagen und Energieanlagenteile betreffenden Umstände angezeigt werden müssen, b) zu bestimmen, dass bestimmte Nachweise der Anzeige nach Buchstabe a beigefügt oder nach Inbetriebnahme der Energieanlage auf Anforderung übermittelt werden müssen, c) zu bestimmen, dass mit der Errichtung und dem Betrieb der Energieanlagen erst nach Ablauf bestimmter Registrierungen, Prüfungen oder Prüffristen begonnen werden darf, d) zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen schriftliche und elektronische Nachweisdokumente gültig sind, e) eine Pflicht der Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile zur Erfassung und zur Übermittlung von Daten dieser Ladepunkte an die Bundesnetzagentur sowie die Anforderungen an die Ausgestaltung der Datenerfassung und der Datenübermittlung festzulegen; 2a. eine Pflicht der Bundesnetzagentur zur Übermittlung von Daten von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile an die nach Landesrecht für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Mess- und Eichgesetz oder nach den aufgrund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden festzulegen; 3. Prüfungen der Einhaltung der Anforderungen an Energieanlagen und Energieanlagenteile vor Errichtung und Inbetriebnahme und deren Überprüfungen vorzusehen und festzulegen, dass a) hierzu geeignete Nachweise verlangt werden dürfen, b) diese Prüfungen und Überprüfungen durch behördlich anerkannte Sachverständige zu erfolgen haben.“ Die Verordnung setzt ein vorheriges Inkrafttreten dieser Änderungen voraus. Die Kompetenz zur Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen findet sich in § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 Buchstabe a und b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf dient der Anpassung des nationalen Rechts an die Vorgaben der AFIR und ist im Übrigen mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar. VI. Regelungsfolgen Die vorliegende Änderungsverordnung legt fest, dass die BNetzA die Einhaltung der Anforderungen der AFIR an öffentlich zugängliche Ladesäulen für elektrisch betriebene Fahrzeuge überwachen und bei Verstößen Sanktionen verhängen und diverse statische Daten für das Ladesäulenregister erheben darf. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass Betreiber von Ladepunkten nur noch auf Anforderung der Regulierungsbehörde durch Beifügung geeigneter Unterlagen die Einhaltung der technischen Anforderungen nach § 3 bei der Inbetriebnahme oder während des Betriebs von Ladepunkten nachzuweisen haben. Bislang mussten Betreiber von Schnellladepunkten diesen Nachweis in jedem Fall erbringen. Im Übrigen werden die bestehenden Verfahrensgrundsätze und -regeln genutzt. Dadurch entsteht kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2025, die der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient. Die Bundesregierung hat sich mit dem Klimaschutzgesetz verpflichtet, die Treibhausgasemissionen in Deutschland bis 2030 insgesamt um 65 Prozent gegenüber dem Jahr 1990 zu senken. Der Verkehr trägt aktuell rund 20 Prozent zu den Treibhausgasemissionen in Deutschland bei. Davon entfallen rund 60 Prozent auf Pkws. Elektroautos können negative Umweltfolgen des Autoverkehrs vermindern – insbesondere den Kohlendioxid-Ausstoß. Für die Erreichung der genannten Ziele ist die zumindest teilweise Elektrifizierung insbesondere des Straßenverkehrs unerlässlich. Zwingende Voraussetzung hierfür ist insbesondere der Aufbau einer flächendeckenden, leistungsfähigen und nutzerfreundlichen Ladeinfrastruktur. Hier liegt ein großes Potenzial für den Klimaschutz, selbst wenn Elektroautos den heutigen Strommix „tanken“. Je größer der dabei verwendete Ökostromanteil ist, umso größer der Vorteil für den Klimaschutz. Der Anteil erneuerbarer Energien am Strommix liegt derzeit bei rund 55 Prozent und wächst weiter. Der Entwurf leistet einen Beitrag zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 7, das mit seiner Zielvorgabe 7.1 verlangt, bis 2030 den allgemeinen Zugang zu bezahlbaren, verlässlichen und modernen Energiedienstleistungen zu sichern. Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2025 „(1.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“ und „(4.) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“ und „(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch die Neuregelungen entstehen für die Bundesnetzagentur jährliche Sachkosten in Höhe von insgesamt rund 20 000 Euro. Hinzu tritt ein einmaliger Aufwand in Höhe von insgesamt rund 80 000 Euro für Sachkosten. Der Mehrbedarf an Sachmitteln soll im Einzelplan 09 – Bundesministerium für Wirtschaft und Energie – des jeweils geltenden Bundeshaushaltsplans ausgeglichen werden. 4. Erfüllungsaufwand 4.1 Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger nach Vorgaben Für die Bürgerinnen und Bürger ergibt sich durch die gesetzlichen Änderungen keine Änderung des Erfüllungsaufwands. 4.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft nach Vorgaben Das Konzept zur Erhöhung der Transparenz über den Umstellungsaufwand für die Wirtschaft sowie zu dessen wirksamer und verhältnismäßiger Begrenzung wurde zur Bestimmung der Erfüllungsaufwandskategorien angewandt. Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Wirtschaft für die einzelnen Vorgaben dargestellt. Vorgabe 4.2.1 (Informationspflicht): Übermittlung von weiteren statischen Daten an die BNetzA; § 4 Absatz 1 Satz 1 Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkoste n (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 30.000 -1 59,50 0 -30 ) Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro -30 Die Übermittlung der statischen Daten erfolgt entweder anhand eines PDF-Formulars oder über eine Online-Plattform und muss bei der Inbetriebnahme, einem Wechsel des Betreibers oder bei der Außerbetriebnahme einer Ladesäule erfolgen. Zwar erhöht sich der Umfang an zu übermittelnden statischen Daten, allerdings wird durch technische Neuerungen das Meldeverfahren vereinfacht. Deshalb ist davon auszugehen, dass die gesetzlichen Änderungen insgesamt zu einer Reduktion des Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft führen. Die Fallzahl für diese Vorgabe bezieht sich primär auf die Anzahl der Normal- und Schnellladepunkte, die jährlich in Betrieb genommen werden. Von Januar 2021 bis zum 1. Januar 2024 wurden laut einer Veröffentlichung der BNetzA rund 25 000 Normal- und Schnellladepunkte pro Jahr in Betrieb genommen.1 Bei ca. einem Achtel der Ladesäulen findet zudem jährlich ein Betreiberwechsel statt. Zusätzlich muss eine Meldung an die BNetzA erfolgen, wenn eine Ladesäule außer Betrieb genommen wird. Somit lässt sich von einer jährlichen Fallzahl von ca. 30 000 Meldungen ausgehen, die jährlich an die BNetzA erfolgen. Laut Angaben der BNetzA verringert sich aufgrund von technischen Neuerungen der Zeitaufwand für die Meldungen um eine Minute. Als Lohnsatz wird für diese Vorgabe der durchschnittliche Lohnsatz über alle Unternehmen für den Wirtschaftsbereich D der Energieversorgung von 59,50 Euro pro Stunde angesetzt. Somit ergibt sich aus dieser Vorgabe für die Wirtschaft eine Reduktion des Erfüllungsaufwands um ca. 30 000 Euro. (30 000 *(-1)) / 60 * 59,50 Euro = - 29 750 Euro Vorgabe 4.2.2 (Informationspflicht): Übermittlung der Bestätigung der Einhaltung der technischen Anforderungen bei Schnellladepunkten an die BNetzA; § 4 Absatz 2 LSV Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkoste n (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 200 0 4 -5 59,50 -21 ) Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro -21 Die Betreiber von Schnellladepunkten sind nach der aktuellen LSV dazu verpflichtet, bei Inbetriebnahme eines Schnellladepunktes eine Bestätigung über die Einhaltung der technischen Anforderung bei Schnellladepunkten unaufgefordert an die BNetzA zu übermitteln. Nach der Novellierung der LSV sind die Betreiber von Schnellladepunkten nach § 4 Absatz 2 allerdings nur noch nach Aufforderung der BNetzA zu einer Übermittlung der 1 BNetzA; Elektromobilität: Öffentliche Ladeinfrastruktur: https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_I nstitutionen/E_Mobilitaet/Ladesaeuleninfrastruktur.xlsx?__blob=publicationFile&v=6 Bestätigung verpflichtet. Somit ist davon auszugehen, dass sich durch die Novellierung der LSV eine Reduktion des Erfüllungsaufwands ergibt. Die Fallzahl ergibt sich hierbei aus der Anzahl der Schnellladepunkte, die jährlich in Betrieb genommen werden, sowie aus dem prozentualen Rückgang der Abfragen seitens der BNetzA. Laut einer Veröffentlichung der BNetzA1 sind seit Januar 2021 bis jetzt jährlich rund 66 000 Schnellladesäulen in Betrieb genommen worden. Da durch die neue Verordnung nur noch für rund 30 Prozent (entspricht ca. 11 800) dieser Schnellladesäulen auf Aufforderung der BNetzA die Bestätigung übermittelt werden muss, ergibt sich für 4 200 Schnellladesäulen eine Reduktion des Erfüllungsaufwands. Somit ergibt sich für diese Vorgabe eine Fallzahl von 4 200. Nach Angaben der BNetzA ist für das Übermitteln der Bestätigung für die Wirtschaft mit einem Zeitaufwand von 5 Minuten auszugehen. Als Lohnsatz wird für diese Vorgabe der durchschnittliche Lohnsatz über alle Unternehmen für den Wirtschaftsbereich D der Energieversorgung von 59,50 Euro pro Stunde angesetzt. Somit ergibt sich aus dieser Vorgabe für die Wirtschaft eine Reduktion des Erfüllungsaufwands von rund 21 000 Euro. (4200* (-5)) / 60 * 59,50 Euro = 20 825 Euro. 4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung nach Vorgaben Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Verwaltung für die einzelnen Vorgaben dargestellt. Vorgabe 4.3.1: Übermittlung von weiteren statischen Daten an die BNetzA; § 4 Absatz 1 Satz 1 Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands [des Bundes]: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkoste n (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 0 0 13 0 0 0 ) 3 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro 1 Veränderung des einmaligen Erfüllungsaufwands [des Bundes]: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkoste n (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 0 0 53 0 0 0 ) 3 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro 5 Analog der Vorgabe 4.2.1 der Wirtschaft fällt auf Seiten der Verwaltung ebenfalls ein Aufwand für das Prüfen und Plausibilisieren der von den Betreibern übermittelten Daten an. Aufgrund von technischen Neuerungen und schnelleren Verfahren ist hierfür deshalb auch auf Seiten der Verwaltung von einer Reduktion des Zeitaufwands auszugehen. Allerdings sollen von Seiten der BNetzA weitere statische Daten erhoben werden, weshalb sich laut BNetzA der Zeitaufwand für diese Vorgabe insgesamt nicht ändern wird. Somit führen die gesetzlichen Änderungen nicht zu einer Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands hinsichtlich der Personalkosten. Laut Angaben der BNetzA fällt für diese Vorgabe allerdings ein Bedarf an IT- Sachmitteln an. Dieser beziffert sich in einem jährlichen Sachkostenaufwand von rund 13 000 Euro und ein einmaligen Sachkostenaufwand von rund 53 000 Euro. Vorgabe 4.3.2: Übermittlung der Bestätigung der Einhaltung der technischen Anforderungen bei Schnellladepunkten an die BNetzA; § 4 Absatz 2 LSV Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands [des Bundes]: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkoste n (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 0 0 7 0 0 0 ) Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro 7 Veränderung des einmaligen Erfüllungsaufwands [des Bundes]: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkoste n (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 0 0 27 0 0 0 ) 7 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro 2 Analog der Vorgabe 4.2.2 der Wirtschaft fällt auf Seiten der Verwaltung ebenfalls ein Aufwand für das Prüfen und Plausibilisieren der von den Betreibern übermittelten Daten an. Dadurch, dass fortan nur noch auf Aufforderung der BNetzA Bestätigungen von den Betreibern übermittelt werden müssen, reduziert sich auch für die Verwaltung der Aufwand für das Prüfen und Plausibilisieren der Bestätigungen. Im Gegenzug erhöht sich allerdings der zeitliche Bearbeitungsaufwand für die Verwaltung, da die Bestätigungen nicht mehr unaufgefordert, sondern erst nach gesonderter Aufforderung der BNetzA übermittelt werden. Somit ist laut Angaben der BNetzA davon auszugehen, dass die gesetzlichen Änderungen keine Auswirkungen auf den Zeitaufwand bei der BNetzA haben. Daher führen die gesetzlichen Änderungen nicht zu einer Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands hinsichtlich der Personalkosten. Laut Angaben der BNetzA fällt für diese Vorgabe allerdings ein Bedarf an IT-Sachmitteln an. Dieser führt zu einem jährlichen Sachkostenaufwand von rund 7 000 Euro und einem einmaligen Sachkostenaufwand von rund 27 000 Euro. Weitere Kosten Keine. 5. Weitere Regelungsfolgen Keine. VII. Befristung; Evaluierung Von einer Befristung wird aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit abgesehen. Eine Befristung und umfassende Evaluierung auf nationaler Ebene ist im Übrigen auch deswegen nicht vorgesehen, da die Europäische Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 2 AFIR die Verordnung (EU) 2023/1804 bis zum 31. Dezember 2026 und danach alle fünf Jahre überprüft. Im Rahmen dieser Überprüfung bewertet die Europäische Kommission auch, inwieweit die Ziele dieser Verordnung erreicht wurden und inwieweit sie sich auf die Wettbewerbsfähigkeit der von ihr erfassten Wirtschaftszweige ausgewirkt hat. Diese Überprüfung erstreckt sich auch auf die Wechselwirkung dieser Verordnung mit anderen einschlägigen Rechtsakten der Union, einschließlich der Ermittlung etwaiger Bestimmungen, die aktualisiert und vereinfacht werden könnten, sowie der Aktionen und Maßnahmen, die ergriffen wurden oder ergriffen werden könnten, um den Gesamtkostendruck auf die betreffenden Wirtschaftszweige zu verringern. Im Rahmen der Analyse der Wirksamkeit dieser Verordnung durch die Europäische Kommission umfasst die Überprüfung auch eine Bewertung der Belastung der Unternehmen durch die AFIR. Die Kommission prüft gegebenenfalls, auf der Grundlage dieser Überprüfung einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung vorzulegen. B. Besonderer Teil Wegen des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts ist die LSV seit Inkrafttreten der AFIR am 13. April 2024 in den sie betreffenden Bereichen automatisch unanwendbar. Die Bestimmungen, die in den mit dieser Änderung aufgehobenen Paragraphen und Absätzen der LSV und den jetzt durch die europäische Regelung abgedeckten Bereichen enthalten sind (insb. solche zum einheitlichen Bezahlsystem beim punktuellen Aufladen an öffentlich zugänglichen Normalladesäulen und ab dem 13. April 2024 neu errichteten Schnellladesäulen sowie zum vertraglichen Laden), werden nun in der AFIR geregelt. Zu Artikel 1 (Änderung der Ladesäulenverordnung) Zu § 1 Die AFIR ersetzt die bisherige Richtlinie über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFID) aus dem Jahr 2014. Der Verweis auf die AFID wird daher auf die geltende AFIR aktualisiert. Zu § 2 Die Definitionen der LSV werden an die der AFIR angepasst, um eine EU-weit einheitliche Anwendung der europäischen Vorgaben zu gewährleisten. Zu § 4 Absatz 1 Betreiber müssen der BNetzA wie bisher die Inbetriebnahme, Außerbetriebnahme und den Betreiberwechsel von Ladepunkten elektronisch anzeigen. Statische Daten zu öffentlich zugänglichen Ladesäulen sind zentral für den Registrierungsprozess bei der BNetzA und unerlässlich, damit die BNetzA ihre Kontroll- und Sanktionsbefugnisse aus der LSV vollumfänglich wahrnehmen kann. Schließlich wird klargestellt, dass sowohl der alte als auch der neue Betreiber des Ladepunktes den Betreiberwechsel bei der BNetzA unverzüglich anzeigen müssen. Damit wird vermieden, dass sich bei einem Betreiberwechsel weder der alte noch der neue Betreiber bei der BNetzA meldet. Zu § 4 Absatz 2 § 4 Absatz 2 sieht vor, dass der Betreiber eines Ladepunkts die Einhaltung der technischen Anforderungen nach § 3 bei Inbetriebnahme oder während des Betriebs von Ladepunkten nur noch auf Verlangen der Regulierungsbehörde durch Beifügung geeigneter Unterlagen nachzuweisen haben. Bisher musste der Betreiber eines Schnellladepunkts diesen Nachweis in jedem Fall erbringen. Zu § 5 Absatz 1 bis 3 Auf der Grundlage von § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes wird in der LSV geregelt, dass die BNetzA auch die Einhaltung der Vorgaben der AFIR für Ladesäulen überwachen und ggf. Verstöße ahnden kann. Das der BNetzA hierfür zur Verfügung stehende Instrumentarium (Überprüfung, Nachweiserbringung, Verpflichtung zur Nachrüstung, Betriebsuntersagung) bleibt unverändert. Zu § 6 Damit die Eichdienststellen ihrer Eichaufgabe bezüglich Ladesäulen nachkommen können, müssen sie wissen, wo sich die Ladesäulen befinden. Da die Regulierungsbehörde aufgrund der Anzeige nach § 4 über diese Daten verfügt, wird sie in Anlehnung an die Regelung des § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung verpflichtet, diese Daten einmal monatlich den zuständigen Eichdienststellen elektronisch zur Verfügung zu stellen. Die Übermittlungspflicht nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung genügt als Rechtsgrundlage nicht, da Ladesäulen in der Regel nicht gewerbeanzeigepflichtig sind. Gerade im Hinblick auf die zum 1. Januar 2025 durch Artikel 38 des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BGBl. 2024 I Nr. 323 vom 29.10.2024) erfolgende Streichung des § 32 Mess- und Eichgesetz (Anzeigepflicht der Verwender) stellt die Übermittlung der Daten nach § 4 durch die Regulierungsbehörde eine erhebliche Arbeitserleichterung für die Eichbehörden dar und fördert damit letztlich die Akzeptanz der Ladesäulen in der Bevölkerung und die Energiewende. Hierdurch wird das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz sinnvoll ergänzt. Denn während im Rahmen der Nachweispflicht nach § 32 Mess- und Eichgesetz jeder einzelne Verwender eine Meldung gegenüber den Eichämtern abgeben musste, besteht diese Verpflichtung künftig nur noch für die staatliche Regulierungsbehörde. Zu Artikel 2 (Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen) Die Änderungen der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen passen die dort enthaltenen Verweise an die geänderte LSV an. Um zu vermeiden, dass der Verweis auf § 2 Nummer 1 LSV wegen dessen ersatzloser Streichung ins Leere geht, wird nun direkt auf den gleichlautenden § 2 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) verwiesen. Zu Artikel 3 und Artikel 4 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) Mit Erlass der Rechtsakte gemäß Artikel 20 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU in der jeweils geltenden Fassung wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Überprüfung und erforderlichenfalls Änderung der Ladesäulenverordnung vornehmen. Die Überprüfung und Anpassung der Ladesäulenverordnung ist erforderlich, um Rechtskonformität mit der Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe herzustellen. Mit Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 20 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe ist eine Prüfung und gegebenenfalls Anpassung der Ladesäulenverordnung insbesondere mit Hinblick auf eine zentralisierte und effiziente Datenbereitstellung notwendig. - 14 -Drucksache 538/25]

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