Verordnung zur Neuordnung des Ladesäulenrechts
Text
Verordnung zur Neuordnung des Ladesäulenrechts
[Bundesrat Drucksache 538/25
09.10.25
Wi - U - Vk
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Verordnung
der Bundesregierung
Verordnung zur Neuordnung des Ladesäulenrechts
A. Problem und Ziel
Mit dem Verordnungsentwurf soll die Ladesäulenverordnung (LSV) an die Vorgaben der
Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.
September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur
Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU (Alternative Fuels Infrastructure Regulation; im
Folgenden: AFIR) angepasst werden. Im Rahmen des „Green Deal“ ist die AFIR eine der
Maßnahmen, um das Ziel der EU zu erreichen, ihre Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030
um mindestens 55 Prozent gegenüber 1990 zu senken und bis 2050 klimaneutral zu
werden („Fit for 55“).
Die AFIR wurde am 22. September 2023 als Verordnung (EU) 2023/1804 im Amtsblatt
der Europäischen Union veröffentlicht. Sie gilt seit dem 13. April 2024 unmittelbar in allen
EU-Mitgliedstaaten. Wegen des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts ist die LSV mit
Inkrafttreten der AFIR in den sie betreffenden Bereichen automatisch unanwendbar.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der
Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015
„Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt
zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 7 bei, bis 2030 den allgemeinen Zugang zu
bezahlbaren, verlässlichen und modernen Energiedienstleistungen zu sichern.
B. Lösung
Die AFIR legt nach Artikel 5 Absatz 1 (punktuelles Aufladen), Absatz 2 (automatische
Authentifizierung), Absatz 7 (digitale Vernetzung), Absatz 8 (intelligentes Laden) und
Absatz 10 (fest installiertes Ladekabel) sowie nach Artikel 21 Absatz 1 in Verbindung mit
Anhang II (Stecker und Kupplungen) abschließende technische Anforderungen an
öffentlich zugängliche Ladesäulen fest. Darüber hinaus enthält die AFIR in Artikel 2
verschiedene Definitionen (u.a. Normal- und Schnellladepunkt, Betreiber, öffentliche Zugänglichkeit,
batteriebetriebenes Elektrofahrzeug). Die entsprechenden Regelungen in den §§ 2, 3 und
4 LSV sind mit Inkrafttreten der AFIR nicht mehr anwendbar und werden daher
aufgehoben bzw. es wird auf die entsprechende Definition in der AFIR verwiesen. Gleichzeitig
stellt der Verordnungsentwurf sicher, dass die Bundesnetzagentur (BNetzA) die
Einhaltung der technischen Anforderungen der AFIR an öffentlich zugängliche Ladepunkte
überwachen und bei Verstößen Sanktionen verhängen kann.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Neuregelungen entstehen für die Bundesnetzagentur jährliche Sachkosten in
Höhe von insgesamt rund 20 000 Euro. Hinzu tritt ein einmaliger Aufwand in Höhe von
insgesamt rund 80 000 Euro für Sachkosten.
Der Mehrbedarf an Sachmitteln soll im Einzelplan 09 – Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie – des jeweils geltenden Bundeshaushaltsplans ausgeglichen werden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger ergibt sich durch die gesetzlichen Änderungen keine
Änderung des Erfüllungsaufwands.
E.2 Erfüllungsaufwand für Wirtschaft
Für die Wirtschaft ergibt sich eine Einsparung beim jährlichen Erfüllungsaufwand in Höhe
von rund 51 000 Euro.
Davon entfallen 51 000 Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand für Verwaltung
Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 20 000 Euro.
Davon entfallen 20 000 Euro an jährlichem Erfüllungsaufwand auf den Bund. Der einmalige
Erfüllungsaufwand beträgt rund 80 000 Euro. Davon entfallen 80 000 Euro an einmaligem
Erfüllungsaufwand auf den Bund.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 538/25
09.10.25
Wi - U - Vk
Verordnung
der Bundesregierung
Verordnung zur Neuordnung des Ladesäulenrechts
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 8. Oktober 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Verordnung zur Neuordnung des Ladesäulenrechts
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Verordnung zur Neuordnung des Ladesäulenrechts
Vom ...
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet aufgrund des § 49
Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a, b, d und e, Nummer 2a, 3 und 4 des
Energiewirtschaftsgesetzes, das zuletzt durch … [Artikel 2 des Entwurfes eines Gesetzes
zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und
Stromnetze, BT-Drs. …] geändert worden ist,
und
die Bundesregierung verordnet aufgrund des § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 11
Buchstabe a und b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist, nach Anhörung
der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Verordnung über die Sicherstellung der technischen
Mindestanforderungen an öffentlich zugängliche Ladepunkte für
elektrisch betriebene Fahrzeuge (Ladesäulenverordnung - LSV)
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Sicherstellung der technischen Mindestanforderungen an
den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen
Ladepunkten für elektrisch betriebene Fahrzeuge der Klassen N und M im Sinne des
Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2018/858.
(2) Diese Verordnung dient auch der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1804 in der
jeweils geltenden Fassung sowie der Rechtsakte der Europäischen Union, die zur
Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1804 ergangen sind.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
1. „Ladepunkt“ ein solcher gemäß Artikel 2 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2023/1804;
2. „öffentlich zugänglicher Ladepunkt“ ein Ladepunkt, der sich an einem Standort oder in
Räumlichkeiten befindet, die der Allgemeinheit zugänglich sind, unabhängig davon, ob
sich der Ladepunkt auf öffentlichem oder privatem Grund befindet, ob der Zugang zu
dem Standort oder den Räumlichkeiten Beschränkungen oder Bedingungen unterliegt
und ungeachtet der für die Nutzung des Ladepunkts geltenden Bedingungen;
3. „Betreiber“ ein solcher gemäß Artikel 2 Nummer 39 der Verordnung (EU) 2023/1804;
4. „Regulierungsbehörde“ die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.
§ 3
Technische Anforderungen
Jeder Ladepunkt muss die geltenden technischen Anforderungen, insbesondere die
Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen nach § 49 Absatz 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes, erfüllen. § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die Vorgaben des
Messstellenbetriebsgesetzes bleiben unberührt.
§ 4
Anzeige- und Nachweispflichten
(1) Jeder Betreiber hat der Regulierungsbehörde die Inbetriebnahme und die
Außerbetriebnahme eines Ladepunktes sowie den Betreiberwechsel elektronisch
anzuzeigen. Bei einem Betreiberwechsel haben Anzeigen nach Satz 1 durch den
bisherigen und den neuen Betreiber zu erfolgen. Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben
zu Art und Weise sowie zum Umfang der Anzeige machen. Die Anzeige hat zu erfolgen:
1. spätestens zwei Wochen nach der Inbetriebnahme eines Ladepunktes,
2. unverzüglich nach der Außerbetriebnahme eines Ladepunktes,
3. unverzüglich nach einem Betreiberwechsel.
(2) Jeder Betreiber hat auf Anforderung der Regulierungsbehörde durch Übermittlung
geeigneter Unterlagen die Einhaltung der technischen Anforderungen nach § 3 nach
erfolgter Inbetriebnahme nachzuweisen.
(3) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein bestehender Ladepunkt öffentlich
zugänglich wird.
§ 5
Kompetenzen der Regulierungsbehörde
(1) Die Regulierungsbehörde kann die Einhaltung der technischen Anforderungen nach § 3
und der Anforderungen nach Artikel 5 Absatz 1, 2, 7, 8 und 10 und Anhang II der
Verordnung (EU) 2023/1804 regelmäßig überprüfen und geeignete Nachweise verlangen.
(2) Die Regulierungsbehörde kann verlangen, dass ein Ladepunkt nachgerüstet wird, um
eine technische Anforderung nach § 3 oder eine Anforderung nach Artikel 5 Absatz 1, 2, 7,
8 oder 10 oder Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1804 zu erfüllen.
(3) Die Regulierungsbehörde kann den Betrieb eines Ladepunkts untersagen, wenn eine
technische Anforderung nach § 3 oder eine Anforderung nach Artikel 5 Absatz 1, 2, 7, 8
oder 10 oder Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1804 nicht eingehalten oder nicht nach
§ 4 Absatz 2 nachgewiesen wird oder der Anzeigepflicht nach § 4 Absatz 1 nicht
nachgekommen worden ist.
§ 6
Datenübermittlung
Die Regulierungsbehörde hat monatlich die Daten aus der Anzeige nach § 4 Absatz 1 Satz
1, auch in Verbindung mit Absatz 3, elektronisch an die nach Landesrecht für die
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Mess- und Eichgesetz oder nach den aufgrund des
Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden zu
übermitteln, sofern die empfangsberechtigte Stelle nicht auf die regelmäßige
Datenübermittlung verzichtet hat.
Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer
Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
Die Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung
bei Kraftstoffen vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3892), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 25. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 367) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Ein Straßenfahrzeug mit Elektroantrieb ist ein reines
Batterieelektrofahrzeug im Sinne des § 2 Nummer 2 des Elektromobilitätsgesetzes
vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 34 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, oder ein
von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug der Klassen M 1 und N 1 im Sinne
des § 2 Nummer 3 des Elektromobilitätsgesetzes.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 34 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752)
geändert worden ist“ gestrichen.
2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Nummer 8 der Ladesäulenverordnung“
durch die Angabe „Artikel 2 Nummer 39 der Verordnung (EU) 2023/1804“ ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Nummer 5 der
Ladesäulenverordnung“ durch die Wörter „§ 2 Nummer 2 der
Ladesäulenverordnung vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und
Fundstelle dieser Verordnung] in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Nummer 5 der Ladesäulenverordnung“ durch
die Angabe „§ 2 Nummer 2 der Ladesäulenverordnung“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Absatz 1 der Ladesäulenverordnung“
durch die Angabe „§ 4 Absatz 1 der Ladesäulenverordnung“ ersetzt.
Artikel 3
Außerkrafttreten
Die Ladesäulenverordnung vom 9. März 2016 (BGBl. I S. 457), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 156) geändert worden ist,
tritt am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden
Quartals] außer Kraft.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die
Verkündung folgenden Quartals] in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die
Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von
Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG
(ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1; L 210 vom 11.8.2022, S. 19), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2024/1610 vom 14. Mai 2024 (ABl. L 2024/1610, 6.6.2024) geändert worden ist
2. Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über
den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU (ABl.
L 234 vom 22.9.2023, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/671 vom 2. April 2025
(ABl. L 2025/671, 18.6.2025) geändert worden ist
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Mit der Vierten Novelle wird die Ladesäulenverordnung (LSV) an die Vorgaben der
Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.
September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur
Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU (Alternative Fuels Infrastructure Regulation; im
Folgenden: AFIR) angepasst. Im Rahmen des „Green Deal“ ist die AFIR eine der
Maßnahmen, um das Ziel der EU zu erreichen, ihre Netto-Treibhausgasemissionen bis
2030 um mindestens 55 Prozent gegenüber 1990 zu senken und bis 2050 klimaneutral zu
werden („Fit for 55“).
Die AFIR soll den Aufbau von Ladeinfrastruktur in der gesamten EU beschleunigen und
vereinheitlichen. Hierfür schreibt die AFIR u.a. den Aufbau von Ladestationen für
Elektrofahrzeuge sowie Tankstellen für alternative Kraftstoffe in europäischen Städten und
entlang der transeuropäischen Verkehrsnetze (TEN-V) vor.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der
Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015
„Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt
zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 7 bei, bis 2030 den allgemeinen Zugang zu
bezahlbaren, verlässlichen und modernen Energiedienstleistungen zu sichern.
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit dem Gesetzentwurf soll die LSV an die Vorgaben der AFIR angepasst werden. Die AFIR
ersetzt die bisherige Richtlinie über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe
(AFID) aus dem Jahr 2014, die in Deutschland unter anderem in der Ladesäulenverordnung
(LSV) auf Basis von § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 Energiewirtschaftsgesetz
(EnWG) umgesetzt wurde. Die AFIR wurde am 22. September 2023 als Verordnung
2023/1804 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie gilt seit dem 13. April
2024 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Wegen des Anwendungsvorrangs des EU-
Rechts ist die LSV mit Inkrafttreten der AFIR in den sie betreffenden Bereichen automatisch
unanwendbar.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die AFIR legt nach Artikel 5 Absatz 1 (punktuelles Aufladen), Absatz 2 (automatische
Authentifizierung), Absatz 7 (digitale Vernetzung), Absatz 8 (intelligentes Laden) und
Absatz 10 (fest installiertes Ladekabel) sowie nach Artikel 21 Absatz 1 in Verbindung mit
Anhang II (Stecker und Kupplungen) technische Anforderungen an öffentlich zugängliche
Ladesäulen fest. Darüber hinaus enthält die AFIR in Artikel 2 verschiedene Definitionen
(u.a. Normal- und Schnellladepunkt, Betreiber, öffentliche Zugänglichkeit,
batteriebetriebenes Elektrofahrzeug). Die entsprechenden Regelungen in den §§ 2, 3 und
4 LSV sind mit Inkrafttreten der AFIR nicht mehr anwendbar und werden daher aufgehoben
bzw. es wird auf die entsprechende Definition in der AFIR verwiesen. Gleichzeitig stellt der
Verordnungsentwurf sicher, dass die BNetzA die Einhaltung der technischen
Anforderungen der AFIR an öffentlich zugängliche Ladepunkte überwachen und bei
Verstößen Sanktionen verhängen kann.
III. Alternativen
Keine.
IV. Regelungskompetenz
Die vorgesehenen Regelungen der LSV stützen sich auf die Verordnungsermächtigung des
§ 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a, b, d und e sowie Nummer 2a des
Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Danach wird das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie ermächtigt, Anforderungen an die technische Sicherheit und Flexibilität, sowie
die Errichtung und den Betrieb von Energieanlagen und Energieanlagenteilen,
einschließlich der Anforderungen zur Gewährleistung der Interoperabilität bei Ladepunkten
für Elektromobile festzulegen, das Verfahren zur Sicherstellung von in unmittelbar
geltenden Rechtsakten der Europäischen Union bestimmten Anforderungen an Ladepunkte
für Elektromobile und deren Betreiber zu regeln, insbesondere zu bestimmen, dass und wo
die Errichtung solcher Energieanlagen und Energieanlagenteile, ihre Inbetriebnahme, die
Vornahme von Änderungen oder Erweiterungen und sonstige die Energieanlagen und
Energieanlagenteile betreffenden Umstände angezeigt werden müssen, eine Pflicht der
Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile zur Erfassung und zur
Übermittlung von Daten dieser Ladepunkte an die Bundesnetzagentur sowie die
Anforderungen an die Ausgestaltung der Datenerfassung und der Datenübermittlung
festzulegen sowie eine Pflicht der Bundesnetzagentur zur Übermittlung von Daten von
öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile an die nach Landesrecht für die
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Mess- und Eichgesetz oder nach den aufgrund des
Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden
festzulegen.
Die vorgenannten Ermächtigungsgrundlagen sollen zum Teil erst durch die im Entwurf
eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen
Windenergie auf See und Stromnetze (BT-Drs. …) vorgesehenen Änderungen des § 49
EnWG geschaffen werden. Dabei werden in § 49 Absatz 4 Satz 1 die Nummern 1 bis 3
durch die folgenden Nummern 1 bis 3 ersetzt:
„1. Anforderungen an die technische Sicherheit und Flexibilität, sowie die Errichtung
und den Betrieb von Energieanlagen und Energieanlagenteilen, einschließlich der
Anforderungen zur Gewährleistung der Interoperabilität bei Ladepunkten für Elektromobile
festzulegen;
2. das Verfahren zur Sicherstellung der Anforderungen nach Nummer 1 oder zur
Sicherstellung von in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union
bestimmten Anforderungen an Ladepunkte für Elektromobile und deren Betreiber zu regeln,
insbesondere
a) zu bestimmen, dass und wo die Errichtung solcher Energieanlagen und
Energieanlagenteile, ihre Inbetriebnahme, die Vornahme von Änderungen oder
Erweiterungen und sonstige die Energieanlagen und Energieanlagenteile betreffenden
Umstände angezeigt werden müssen,
b) zu bestimmen, dass bestimmte Nachweise der Anzeige nach Buchstabe a beigefügt
oder nach Inbetriebnahme der Energieanlage auf Anforderung übermittelt werden müssen,
c) zu bestimmen, dass mit der Errichtung und dem Betrieb der Energieanlagen erst
nach Ablauf bestimmter Registrierungen, Prüfungen oder Prüffristen begonnen werden
darf,
d) zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen schriftliche und elektronische
Nachweisdokumente gültig sind,
e) eine Pflicht der Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile
zur Erfassung und zur Übermittlung von Daten dieser Ladepunkte an die
Bundesnetzagentur sowie die Anforderungen an die Ausgestaltung der Datenerfassung
und der Datenübermittlung festzulegen;
2a. eine Pflicht der Bundesnetzagentur zur Übermittlung von Daten von öffentlich
zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile an die nach Landesrecht für die
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Mess- und Eichgesetz oder nach den aufgrund des
Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden
festzulegen;
3. Prüfungen der Einhaltung der Anforderungen an Energieanlagen und
Energieanlagenteile vor Errichtung und Inbetriebnahme und deren Überprüfungen
vorzusehen und festzulegen, dass
a) hierzu geeignete Nachweise verlangt werden dürfen,
b) diese Prüfungen und Überprüfungen durch behördlich anerkannte Sachverständige zu
erfolgen haben.“
Die Verordnung setzt ein vorheriges Inkrafttreten dieser Änderungen voraus.
Die Kompetenz zur Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur
Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen findet sich in § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 11
Buchstabe a und b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Entwurf dient der Anpassung des nationalen Rechts an die Vorgaben der AFIR und ist
im Übrigen mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Regelungsfolgen
Die vorliegende Änderungsverordnung legt fest, dass die BNetzA die Einhaltung der
Anforderungen der AFIR an öffentlich zugängliche Ladesäulen für elektrisch betriebene
Fahrzeuge überwachen und bei Verstößen Sanktionen verhängen und diverse statische
Daten für das Ladesäulenregister erheben darf.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass Betreiber von Ladepunkten nur noch auf
Anforderung der Regulierungsbehörde durch Beifügung geeigneter Unterlagen die
Einhaltung der technischen Anforderungen nach § 3 bei der Inbetriebnahme oder während
des Betriebs von Ladepunkten nachzuweisen haben. Bislang mussten Betreiber von
Schnellladepunkten diesen Nachweis in jedem Fall erbringen. Im Übrigen werden die
bestehenden Verfahrensgrundsätze und -regeln genutzt. Dadurch entsteht kein
zusätzlicher Verwaltungsaufwand.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2025, die
der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient. Die
Bundesregierung hat sich mit dem Klimaschutzgesetz verpflichtet, die
Treibhausgasemissionen in Deutschland bis 2030 insgesamt um 65 Prozent gegenüber
dem Jahr 1990 zu senken.
Der Verkehr trägt aktuell rund 20 Prozent zu den Treibhausgasemissionen in Deutschland
bei. Davon entfallen rund 60 Prozent auf Pkws. Elektroautos können negative Umweltfolgen
des Autoverkehrs vermindern – insbesondere den Kohlendioxid-Ausstoß. Für die
Erreichung der genannten Ziele ist die zumindest teilweise Elektrifizierung insbesondere
des Straßenverkehrs unerlässlich. Zwingende Voraussetzung hierfür ist insbesondere der
Aufbau einer flächendeckenden, leistungsfähigen und nutzerfreundlichen Ladeinfrastruktur.
Hier liegt ein großes Potenzial für den Klimaschutz, selbst wenn Elektroautos den heutigen
Strommix „tanken“. Je größer der dabei verwendete Ökostromanteil ist, umso größer der
Vorteil für den Klimaschutz. Der Anteil erneuerbarer Energien am Strommix liegt derzeit bei
rund 55 Prozent und wächst weiter. Der Entwurf leistet einen Beitrag zur Verwirklichung
von Nachhaltigkeitsziel 7, das mit seiner Zielvorgabe 7.1 verlangt, bis 2030 den allgemeinen
Zugang zu bezahlbaren, verlässlichen und modernen Energiedienstleistungen zu sichern.
Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2025 „(1.) Nachhaltige Entwicklung als
Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“ und
„(4.) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“ und „(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen
Gesellschaft wahren und verbessern“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Neuregelungen entstehen für die Bundesnetzagentur jährliche Sachkosten in
Höhe von insgesamt rund 20 000 Euro. Hinzu tritt ein einmaliger Aufwand in Höhe von
insgesamt rund 80 000 Euro für Sachkosten.
Der Mehrbedarf an Sachmitteln soll im Einzelplan 09 – Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie – des jeweils geltenden Bundeshaushaltsplans ausgeglichen werden.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger nach Vorgaben
Für die Bürgerinnen und Bürger ergibt sich durch die gesetzlichen Änderungen keine
Änderung des Erfüllungsaufwands.
4.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft nach Vorgaben
Das Konzept zur Erhöhung der Transparenz über den Umstellungsaufwand für die
Wirtschaft sowie zu dessen wirksamer und verhältnismäßiger Begrenzung wurde zur
Bestimmung der Erfüllungsaufwandskategorien angewandt.
Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Wirtschaft für die einzelnen
Vorgaben dargestellt.
Vorgabe 4.2.1 (Informationspflicht): Übermittlung von weiteren statischen Daten an
die BNetzA; § 4 Absatz 1 Satz 1
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkoste
n (in Tsd.
Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
30.000 -1 59,50 0 -30
) Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro -30
Die Übermittlung der statischen Daten erfolgt entweder anhand eines PDF-Formulars oder
über eine Online-Plattform und muss bei der Inbetriebnahme, einem Wechsel des
Betreibers oder bei der Außerbetriebnahme einer Ladesäule erfolgen. Zwar erhöht sich der
Umfang an zu übermittelnden statischen Daten, allerdings wird durch technische
Neuerungen das Meldeverfahren vereinfacht. Deshalb ist davon auszugehen, dass die
gesetzlichen Änderungen insgesamt zu einer Reduktion des Erfüllungsaufwands für die
Wirtschaft führen.
Die Fallzahl für diese Vorgabe bezieht sich primär auf die Anzahl der Normal- und
Schnellladepunkte, die jährlich in Betrieb genommen werden. Von Januar 2021 bis zum 1.
Januar 2024 wurden laut einer Veröffentlichung der BNetzA rund 25 000 Normal- und
Schnellladepunkte pro Jahr in Betrieb genommen.1 Bei ca. einem Achtel der Ladesäulen
findet zudem jährlich ein Betreiberwechsel statt. Zusätzlich muss eine Meldung an die
BNetzA erfolgen, wenn eine Ladesäule außer Betrieb genommen wird. Somit lässt sich von
einer jährlichen Fallzahl von ca. 30 000 Meldungen ausgehen, die jährlich an die BNetzA
erfolgen.
Laut Angaben der BNetzA verringert sich aufgrund von technischen Neuerungen der
Zeitaufwand für die Meldungen um eine Minute.
Als Lohnsatz wird für diese Vorgabe der durchschnittliche Lohnsatz über alle Unternehmen
für den Wirtschaftsbereich D der Energieversorgung von 59,50 Euro pro Stunde angesetzt.
Somit ergibt sich aus dieser Vorgabe für die Wirtschaft eine Reduktion des
Erfüllungsaufwands um ca. 30 000 Euro. (30 000 *(-1)) / 60 * 59,50 Euro = - 29 750 Euro
Vorgabe 4.2.2 (Informationspflicht): Übermittlung der Bestätigung der Einhaltung der
technischen Anforderungen bei Schnellladepunkten an die BNetzA; § 4 Absatz 2 LSV
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkoste
n (in Tsd.
Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
200 0 4 -5 59,50 -21
) Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro -21
Die Betreiber von Schnellladepunkten sind nach der aktuellen LSV dazu verpflichtet, bei
Inbetriebnahme eines Schnellladepunktes eine Bestätigung über die Einhaltung der
technischen Anforderung bei Schnellladepunkten unaufgefordert an die BNetzA zu
übermitteln. Nach der Novellierung der LSV sind die Betreiber von Schnellladepunkten nach
§ 4 Absatz 2 allerdings nur noch nach Aufforderung der BNetzA zu einer Übermittlung der
1 BNetzA; Elektromobilität: Öffentliche Ladeinfrastruktur:
https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_I
nstitutionen/E_Mobilitaet/Ladesaeuleninfrastruktur.xlsx?__blob=publicationFile&v=6
Bestätigung verpflichtet. Somit ist davon auszugehen, dass sich durch die Novellierung der
LSV eine Reduktion des Erfüllungsaufwands ergibt.
Die Fallzahl ergibt sich hierbei aus der Anzahl der Schnellladepunkte, die jährlich in Betrieb
genommen werden, sowie aus dem prozentualen Rückgang der Abfragen seitens der
BNetzA. Laut einer Veröffentlichung der BNetzA1 sind seit Januar 2021 bis jetzt jährlich
rund 66 000 Schnellladesäulen in Betrieb genommen worden. Da durch die neue
Verordnung nur noch für rund 30 Prozent (entspricht ca. 11 800) dieser Schnellladesäulen
auf Aufforderung der BNetzA die Bestätigung übermittelt werden muss, ergibt sich für 4 200
Schnellladesäulen eine Reduktion des Erfüllungsaufwands. Somit ergibt sich für diese
Vorgabe eine Fallzahl von 4 200.
Nach Angaben der BNetzA ist für das Übermitteln der Bestätigung für die Wirtschaft mit
einem Zeitaufwand von 5 Minuten auszugehen.
Als Lohnsatz wird für diese Vorgabe der durchschnittliche Lohnsatz über alle Unternehmen
für den Wirtschaftsbereich D der Energieversorgung von 59,50 Euro pro Stunde angesetzt.
Somit ergibt sich aus dieser Vorgabe für die Wirtschaft eine Reduktion des
Erfüllungsaufwands von rund 21 000 Euro. (4200* (-5)) / 60 * 59,50 Euro = 20 825 Euro.
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung nach Vorgaben
Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Verwaltung für die einzelnen
Vorgaben dargestellt.
Vorgabe 4.3.1: Übermittlung von weiteren statischen Daten an die BNetzA; § 4
Absatz 1 Satz 1
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands [des Bundes]:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkoste
n (in Tsd.
Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
0 0 13 0 0 0
) 3 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro 1
Veränderung des einmaligen Erfüllungsaufwands [des Bundes]:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkoste
n (in Tsd.
Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
0 0 53 0 0 0
) 3 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro 5
Analog der Vorgabe 4.2.1 der Wirtschaft fällt auf Seiten der Verwaltung ebenfalls ein
Aufwand für das Prüfen und Plausibilisieren der von den Betreibern übermittelten Daten an.
Aufgrund von technischen Neuerungen und schnelleren Verfahren ist hierfür deshalb auch
auf Seiten der Verwaltung von einer Reduktion des Zeitaufwands auszugehen. Allerdings
sollen von Seiten der BNetzA weitere statische Daten erhoben werden, weshalb sich laut
BNetzA der Zeitaufwand für diese Vorgabe insgesamt nicht ändern wird.
Somit führen die gesetzlichen Änderungen nicht zu einer Änderung des jährlichen
Erfüllungsaufwands hinsichtlich der Personalkosten.
Laut Angaben der BNetzA fällt für diese Vorgabe allerdings ein Bedarf an IT- Sachmitteln
an. Dieser beziffert sich in einem jährlichen Sachkostenaufwand von rund 13 000 Euro und
ein einmaligen Sachkostenaufwand von rund 53 000 Euro.
Vorgabe 4.3.2: Übermittlung der Bestätigung der Einhaltung der technischen
Anforderungen bei Schnellladepunkten an die BNetzA; § 4 Absatz 2 LSV
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands [des Bundes]:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkoste
n (in Tsd.
Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
0 0 7 0 0 0
) Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro 7
Veränderung des einmaligen Erfüllungsaufwands [des Bundes]:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkoste
n (in Tsd.
Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
0 0 27 0 0 0
) 7 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro 2
Analog der Vorgabe 4.2.2 der Wirtschaft fällt auf Seiten der Verwaltung ebenfalls ein
Aufwand für das Prüfen und Plausibilisieren der von den Betreibern übermittelten Daten an.
Dadurch, dass fortan nur noch auf Aufforderung der BNetzA Bestätigungen von den
Betreibern übermittelt werden müssen, reduziert sich auch für die Verwaltung der Aufwand
für das Prüfen und Plausibilisieren der Bestätigungen. Im Gegenzug erhöht sich allerdings
der zeitliche Bearbeitungsaufwand für die Verwaltung, da die Bestätigungen nicht mehr
unaufgefordert, sondern erst nach gesonderter Aufforderung der BNetzA übermittelt
werden. Somit ist laut Angaben der BNetzA davon auszugehen, dass die gesetzlichen
Änderungen keine Auswirkungen auf den Zeitaufwand bei der BNetzA haben.
Daher führen die gesetzlichen Änderungen nicht zu einer Änderung des jährlichen
Erfüllungsaufwands hinsichtlich der Personalkosten.
Laut Angaben der BNetzA fällt für diese Vorgabe allerdings ein Bedarf an IT-Sachmitteln
an. Dieser führt zu einem jährlichen Sachkostenaufwand von rund 7 000 Euro und einem
einmaligen Sachkostenaufwand von rund 27 000 Euro.
Weitere Kosten
Keine.
5. Weitere Regelungsfolgen
Keine.
VII. Befristung; Evaluierung
Von einer Befristung wird aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit
abgesehen. Eine Befristung und umfassende Evaluierung auf nationaler Ebene ist im
Übrigen auch deswegen nicht vorgesehen, da die Europäische Kommission gemäß
Artikel 24 Absatz 2 AFIR die Verordnung (EU) 2023/1804 bis zum 31. Dezember 2026 und
danach alle fünf Jahre überprüft. Im Rahmen dieser Überprüfung bewertet die Europäische
Kommission auch, inwieweit die Ziele dieser Verordnung erreicht wurden und inwieweit sie
sich auf die Wettbewerbsfähigkeit der von ihr erfassten Wirtschaftszweige ausgewirkt hat.
Diese Überprüfung erstreckt sich auch auf die Wechselwirkung dieser Verordnung mit
anderen einschlägigen Rechtsakten der Union, einschließlich der Ermittlung etwaiger
Bestimmungen, die aktualisiert und vereinfacht werden könnten, sowie der Aktionen und
Maßnahmen, die ergriffen wurden oder ergriffen werden könnten, um den
Gesamtkostendruck auf die betreffenden Wirtschaftszweige zu verringern. Im Rahmen der
Analyse der Wirksamkeit dieser Verordnung durch die Europäische Kommission umfasst
die Überprüfung auch eine Bewertung der Belastung der Unternehmen durch die AFIR. Die
Kommission prüft gegebenenfalls, auf der Grundlage dieser Überprüfung einen Vorschlag
zur Änderung der Verordnung vorzulegen.
B. Besonderer Teil
Wegen des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts ist die LSV seit Inkrafttreten der AFIR am
13. April 2024 in den sie betreffenden Bereichen automatisch unanwendbar. Die
Bestimmungen, die in den mit dieser Änderung aufgehobenen Paragraphen und Absätzen
der LSV und den jetzt durch die europäische Regelung abgedeckten Bereichen enthalten
sind (insb. solche zum einheitlichen Bezahlsystem beim punktuellen Aufladen an öffentlich
zugänglichen Normalladesäulen und ab dem 13. April 2024 neu errichteten
Schnellladesäulen sowie zum vertraglichen Laden), werden nun in der AFIR geregelt.
Zu Artikel 1 (Änderung der Ladesäulenverordnung)
Zu § 1
Die AFIR ersetzt die bisherige Richtlinie über den Aufbau der Infrastruktur für alternative
Kraftstoffe (AFID) aus dem Jahr 2014. Der Verweis auf die AFID wird daher auf die geltende
AFIR aktualisiert.
Zu § 2
Die Definitionen der LSV werden an die der AFIR angepasst, um eine EU-weit einheitliche
Anwendung der europäischen Vorgaben zu gewährleisten.
Zu § 4 Absatz 1
Betreiber müssen der BNetzA wie bisher die Inbetriebnahme, Außerbetriebnahme und den
Betreiberwechsel von Ladepunkten elektronisch anzeigen.
Statische Daten zu öffentlich zugänglichen Ladesäulen sind zentral für den
Registrierungsprozess bei der BNetzA und unerlässlich, damit die BNetzA ihre Kontroll- und
Sanktionsbefugnisse aus der LSV vollumfänglich wahrnehmen kann.
Schließlich wird klargestellt, dass sowohl der alte als auch der neue Betreiber des
Ladepunktes den Betreiberwechsel bei der BNetzA unverzüglich anzeigen müssen. Damit
wird vermieden, dass sich bei einem Betreiberwechsel weder der alte noch der neue
Betreiber bei der BNetzA meldet.
Zu § 4 Absatz 2
§ 4 Absatz 2 sieht vor, dass der Betreiber eines Ladepunkts die Einhaltung der technischen
Anforderungen nach § 3 bei Inbetriebnahme oder während des Betriebs von Ladepunkten
nur noch auf Verlangen der Regulierungsbehörde durch Beifügung geeigneter Unterlagen
nachzuweisen haben. Bisher musste der Betreiber eines Schnellladepunkts diesen
Nachweis in jedem Fall erbringen.
Zu § 5 Absatz 1 bis 3
Auf der Grundlage von § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes
wird in der LSV geregelt, dass die BNetzA auch die Einhaltung der Vorgaben der AFIR für
Ladesäulen überwachen und ggf. Verstöße ahnden kann. Das der BNetzA hierfür zur
Verfügung stehende Instrumentarium (Überprüfung, Nachweiserbringung, Verpflichtung
zur Nachrüstung, Betriebsuntersagung) bleibt unverändert.
Zu § 6
Damit die Eichdienststellen ihrer Eichaufgabe bezüglich Ladesäulen nachkommen können,
müssen sie wissen, wo sich die Ladesäulen befinden. Da die Regulierungsbehörde
aufgrund der Anzeige nach § 4 über diese Daten verfügt, wird sie in Anlehnung an die
Regelung des § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung verpflichtet, diese
Daten einmal monatlich den zuständigen Eichdienststellen elektronisch zur Verfügung zu
stellen. Die Übermittlungspflicht nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung
genügt als Rechtsgrundlage nicht, da Ladesäulen in der Regel nicht
gewerbeanzeigepflichtig sind.
Gerade im Hinblick auf die zum 1. Januar 2025 durch Artikel 38 des Vierten
Bürokratieentlastungsgesetzes (BGBl. 2024 I Nr. 323 vom 29.10.2024) erfolgende
Streichung des § 32 Mess- und Eichgesetz (Anzeigepflicht der Verwender) stellt die
Übermittlung der Daten nach § 4 durch die Regulierungsbehörde eine erhebliche
Arbeitserleichterung für die Eichbehörden dar und fördert damit letztlich die Akzeptanz der
Ladesäulen in der Bevölkerung und die Energiewende. Hierdurch wird das Vierte
Bürokratieentlastungsgesetz sinnvoll ergänzt. Denn während im Rahmen der
Nachweispflicht nach § 32 Mess- und Eichgesetz jeder einzelne Verwender eine Meldung
gegenüber den Eichämtern abgeben musste, besteht diese Verpflichtung künftig nur noch
für die staatliche Regulierungsbehörde.
Zu Artikel 2 (Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur
Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen)
Die Änderungen der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur
Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen passen die dort enthaltenen Verweise an die
geänderte LSV an. Um zu vermeiden, dass der Verweis auf § 2 Nummer 1 LSV wegen
dessen ersatzloser Streichung ins Leere geht, wird nun direkt auf den gleichlautenden § 2
Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) verwiesen.
Zu Artikel 3 und Artikel 4 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Mit Erlass der Rechtsakte gemäß Artikel 20 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EU)
2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über
den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie
2014/94/EU in der jeweils geltenden Fassung wird das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie eine Überprüfung und erforderlichenfalls Änderung der Ladesäulenverordnung
vornehmen. Die Überprüfung und Anpassung der Ladesäulenverordnung ist erforderlich,
um Rechtskonformität mit der Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative
Kraftstoffe herzustellen. Mit Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 20 Absätze 6 und 7 der
Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.
September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe ist eine
Prüfung und gegebenenfalls Anpassung der Ladesäulenverordnung insbesondere mit
Hinblick auf eine zentralisierte und effiziente Datenbereitstellung notwendig.
- 14 -Drucksache 538/25]
Relationen
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- part_of_vorgang → Verordnung zur Neuordnung des Ladesäulenrechts (Verordnung)