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Drei Monate nach Einführung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems - Auswirkungen und Stand der Umsetzung (Antwort zu Drs. 21/7981)

dip / drucksache 25.09.2026 · WP 21 · 21/8227 · Antwort · Original ↗

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Drei Monate nach Einführung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems - Auswirkungen und Stand der Umsetzung (Antwort zu Drs. 21/7981) Deutscher Bundestag Drucksache 21/8227 21. Wahlperiode 25.09.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann, Christopher Drößler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/7981 – Drei Monate nach Einführung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems – Auswirkungen und Stand der Umsetzung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 12. Juni 2026 hat in der EU die Anwendung des aus elf Gesetzgebungsakten bestehenden Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) begonnen, dessen Ziel es u. a. ist, irreguläre Migration zu begrenzen (vgl. GEAS- Anpassungsgesetz auf Bundestagsdrucksache 21/1848, S. 1 f.). Auch wenn die Umsetzung von GEAS ein Prozess ist, welcher am 12. Juni 2026 noch nicht abgeschlossen worden sein kann, sind zum einen doch bestimmte Mindestvoraussetzungen zu erfüllen, um ab diesem Stichtag überhaupt eine sachgerechte Rechtsanwendung gewährleisten zu können, und sollten zum anderen die Voraussetzungen für eine umfassende Umsetzung möglichst bald nach dem Stichtag erreicht werden. Ein Umsetzungsbericht der EU-Kommission vom Mai 2026 zeigt jedoch auf, dass Deutschland in mehreren zentralen Bereichen noch nicht die Anforderungen erfüllt: So fehlt es zum einen an genügend Aufnahmeplätzen für das Grenzverfahren an deutschen Flughäfen und zum anderen gibt es technische Defizite beim Zugriff auf die neue Eurodac-Datenbank sowie beim Anschluss an das digitale System von Frontex für die effiziente Bearbeitung von Rückführungen (www.faz.net/aktuell/politik/ausland/ warumdeutschland-nicht-bereit-fuer-das-neue-eu-asylsystem-ist-200908351.html). Zentrale Elemente des GEAS sind die in Artikel 42 und Artikel 43 der Asylverfahrensverordnung (AsylverfahrensVO; Verordnung (EU) 2024/1348) neu eingeführten beschleunigten Verfahren und Grenzverfahren. Mit ihnen soll eine beschleunigte Prüfung von Asylbewerbern mit geringer Bleibeperspektive und deren umgehende Rückführung in ihre Herkunftsstaaten nach Ablehnung ihres Asylantrages erreicht werden. Ein beschleunigtes Verfahren infolge geringer Bleibeperspektive greift nach Artikel 42 Absatz 1 j Asylverfahrens- VO dann, wenn „in Bezug auf den der Anteil der Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen internationaler Schutz gewährt wird, nach den neuesten verfügbaren Eurostat-Daten unionsweit im Jahresdurchschnitt 20 Prozent oder weniger beträgt […]“. Der für Deutschland nach wie vor wichtige Herkunftsstaat Syrien befindet sich nicht auf der von der EU veröffentlichten Liste der hiervon erfassten Staaten (https://ec.europa.eu/eurostat/documents/d/migratio n-asylum/countries-of-citizenship-with-an-asylum-recognition-rate-of-20-or-l ower-1), obwohl die Gesamtschutzquote für Syrer in Deutschland im Jahr Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 25. September 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. 2025 bei lediglich 2,1 Prozent lag (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Aktuelle Zahlen Asyl, Ausgabe Dezember 2025, S. 3). Bereits jetzt werden aus Sicht der Fragesteller Bruchstellen bei der Umsetzung von GEAS und das Fortbestehen der bekannten Defizite im europäischen Asylsystem deutlich. So ist ein zentrales Anliegen der Bundesregierung, welches sie mit der Einführung von GEAS verknüpfte, nämlich die Kooperation aller Staaten bei Rücküberstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat, jedenfalls im Verhältnis zu Italien gescheitert. Trotz einer mit der Bundesregierung getroffenen Abrede, Überstellungen von Asylbewerbern aus Deutschland nach Einführung des GEAS wieder zuzulassen (vgl. Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 39 bis 49 auf Bundestagsdrucksache 21/4403), hält Italien seine rechtswidrige Weigerung auch nach dem Stichtag aufrecht (www.welt.de/polit ik/ausland/article6a58eb5e7a35912eb9adc8e8/asylbewerber-zwoelf-von-zwoe lf-migranten-abgelehnt-italien-unterlaeuft-neues-eu-asylsystem.html). Teile der italienischen Regierung begründen dies mit den Aktivitäten unter deutscher Flagge fahrender bzw. in Deutschland ansässiger Nichtregierungsorganisationen (NGOs) im Mittelmeer, welche dort zehntausende Migranten unter dem Vorwand einer aus Sicht der Fragesteller lediglich inszenierten bzw. jedenfalls vorsätzlich selbst herbeigeführten Seenot aufgreifen und unter Verstoß gegen die Pflicht, diese an der nächstgelegenen Küste, welche in der Regel in Nordafrika liegt, abzusetzen, gezielt nach Italien bringen (www.wel t.de/politik/ausland/article6a89fb6faf88eb77e929d029/migration-salvini-schli esst-ruecknahme-von-asylbewerbern-aus-deutschland-bis-auf-weiteres-au s.html). Ein weiteres Defizit des europäischen Asylsystems ist aus Sicht der Fragesteller, dass bislang viele Asylbewerber vom Ersteinreiseland an der EU- Außengrenze nicht in der Eurodac-Datenbank erfasst werden und deshalb bei Weiterwanderung nach Deutschland nicht oder jedenfalls nur erschwert ermittelt werden kann, welcher Staat als Land der Ersteinreise für das Asylverfahren zuständig ist. So waren im Jahr 2025 lediglich 43 Prozent der Erstantragsteller auf Asyl in Deutschland in Eurodac erfasst (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 31 auf Bundestagsdrucksache 21/4403). Zumindest ein Indiz dafür, dass insoweit noch keine Verbesserung eingetreten ist, liefert nach Auffassung der Fragesteller die Tatsache, dass in den ersten beiden Monaten seit der Einführung von GEAS nur 1,5 Prozent der Personen, die beim Versuch der unerlaubten Einreise nach Deutschland aufgegriffen wurden, in Eurodac registriert waren (www.welt.de/politik/ausland/article6a8ef1c7518a586e1855925b/migra tion-trotz-geas-kommen-die-meisten-migranten-nach-deutschland-ohne-vorhe r-registriert-worden-zu-sein.html?icid=search.product.onsitesearch). Drei Monate nach Einführung von GEAS ist es in den Augen der Fragesteller an der Zeit, eine erste Zwischenbilanz zu ziehen und festzuhalten, welche Verbesserungen tatsächlich eingetreten sind und welche Erwartungen sich bisher nicht erfüllt haben.  1. Wie beurteilt die Bundesregierung ca. 3 Monate nach dessen Einführung den EU-weiten Stand der Umsetzung von GEAS und die Auswirkungen auf das deutsche Asylsystem? Zum EU-weiten Stand der Umsetzung der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) liegen der Bundesregierung noch keine validen Erkenntnisse vor, die über den Bericht der EU-Kommission zum Stand der Umsetzung des Migrations- und Asylpakets1 hinausgehen. Auswirkungen der Reform auf das deutsche Asylsystem sind aufgrund des erst kurzen Zeitverlaufes noch nicht belastbar messbar und können daher noch nicht abschließend beurteilt werden. Unabhängig hiervon ist die Bundesregierung weiterhin der Ansicht, dass mit der GEAS-Reform durch einheitlichere Regelungen und durch 1 Europäische Kommission: Report on the state of play on the implementation of the Pact on Migration and Asylum, COM (2026) 196 final klarere und rechtssicherere Verfahren EU-weite Verbesserungen des Asylsystems erzielt werden können.  2. Welche Auswirkungen sind insbesondere im Hinblick auf a) die Identifizierung und ordnungsgemäße Erfassung von Asylbewerbern gemäß der Screening-Verordnung, Die nach der Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen (Überprüfungsverordnung) vorgesehene Identifizierung der Person sowie die Verifizierung der Identität verfolgen insbesondere die Ziele, Aliasidentitäten und Sekundärmigration zu erkennen. Hierzu erfolgt ein Abgleich der biometrischen und alphanumerischen Daten der Drittstaatsangehörigen mit dem Bestand europäischer Datenbanken, darunter auch dem mit den Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 eingerichteten gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR). Hier ist ersichtlich, dass auf Grund der Erfassung weiterer Personengruppen, wie illegal aufhältige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die Absenkung des Erfassungsalters im Eurodac-System sowie die rechtlich vorgesehenen zusätzlichen Recherchemöglichkeiten in europäischen Datenbanken eine breitere Recherchebasis geschaffen wurde und dies zu der erhöhten Wahrscheinlichkeit eines Treffers sowie der damit einhergehenden Identifizierung von Drittstaatsangehörigen und der Verifizierung ihrer Identität führen soll. b) die Zahl der Erstantragsteller auf Asyl in der gesamten EU und speziell in Deutschland, Die erfragten Daten können aus der öffentlich zugänglichen Datenbank bei Eurostat unter folgendem Link entnommen werden: https://ec.europa.eu/eurostat/d ata/database. c) hinsichtlich des Umfangs der Sekundärmigration nach Deutschland, Die GEAS-Reform soll Sekundärmigration innerhalb der EU durch bessere Registrierung und klare Zuständigkeiten reduzieren. Die Datenlage ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht ausreichend, um belastbar Auswirkungen zu erkennen. d) bezüglich der erfolgreichen Überstellung von Asylbewerbern in andere Mitgliedstaaten sowie Für den Zeitraum seit dem 12. Juni 2026 ist die Datenlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht ausreichend, um belastbar Auswirkungen zu erkennen. Die GEAS-Reform schafft jedoch bessere gesetzliche Vorrausetzungen, um Überstellungen schnell und erfolgreich durchzuführen, indem es Mitgliedstaaten insbesondere nicht mehr möglich ist, Überstellungsmodalitäten einseitig einzuschränken. e) hinsichtlich der erfolgreichen Rückführung von abgelehnten Asylbewerbern in ihre Herkunftsländer ersichtlich? In Bezug auf das nach der Verordnung (EU) 2024/1349 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung eines Rückkehrverfahrens an der Grenze anzuwendende Rückkehrgrenzverfahrens können auf Grund des kurzen Zeitraums der Anwendbarkeit, einer geringen Anzahl von Sachverhalten sowie des nach der Verordnung für aufenthaltsbeendende Maßnahmen zur Verfügung stehenden Zeitraums keine validen Aussagen bezüglich des Erfolgs bei der Rückführung von abgelehnten Asylbewerbern getroffen werden.  3. Werden nach Einschätzung und Kenntnis der Bundesregierung die vorgesehen Grenzverfahren in den Staaten an der Außengrenze der EU von diesen ordnungsgemäß durchgeführt? Hierzu liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor. Es wird auf den Bericht der EU-Kommission zum Stand der Umsetzung des Migrations- und Asylpakets2 verwiesen.  4. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die aktuellen Kapazitäten für Grenzverfahren in den Staaten an den Außengrenzen der EU und darüber, inwieweit damit die im Rahmen der GEAS-Reform eingeplanten Kapazitäten tatsächlich erreicht sind (bitte für jeden Staat an der Außengrenze gesondert ausführen)? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.  5. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Schutzquote in den von anderen EU-Staaten durchgeführten Grenzverfahren? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.  6. Wie viele Grenzverfahren hat Deutschland seit Inkrafttreten von GEAS an welchen Standorten (Flughäfen) eingeleitet, und wie viele davon sind mit welchem Ergebnis bereits abgeschlossen worden? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: Eingeleitete Asylgrenzverfahren vom 12. Juni bis 31. August 2026 Außenstelle Anzahl AS Frankfurt/Flughafen 39 AS München 5 AS Eisenhüttenstadt 1 Gesamt 45 Entscheidungen in Asylgrenzverfahren vom 12. Juni bis 31. August 2026 Gesamt Asylberechtigung Flüchtlingsschutz Subsidiärer Schutz Abschiebungsverbot Offens. unbegr. abgelehnt Keine Bearbeitung (Zuständigkeit anderer MS) Unzulässig Gesamt 34 – 3 2 – 22 3 4 2 Europäische Kommission: Report on the state of play on the implementation of the Pact on Migration and Asylum, COM (2026) 196 final  7. Aus welchen Gründen im Sinne des Artikels 43 Absatz 1 AsylverfahrensVO wurden die Grenzverfahren jeweils eingeleitet? Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden: Gründe für die Einleitung des Asylgrenzverfahrens (AGV) Anzahl AGV verpflichtend - Sicherheitsfall (Art. 42 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. f AsylVfVO) 1 AGV verpflichtend - Identitätstäuschung (Art. 42 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. c AsylVfVO) 10 AGV verpflichtend – EU-Schutzquote 20 % oder weniger (Art. 42 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. j AsylVfVO) 23 Gründe für die Einleitung des AGV unbekannt 11 Gesamt 45  8. Welche sind die zehn häufigsten Nationalitäten der Asylbewerber, für die seitens Deutschlands ein Grenzverfahren eingeleitet wurde? Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden: Anzahl gesamt 45 darunter nach Staatsangehörigkeiten Brasilien 5 Afghanistan 4 Georgien 4 Algerien 3 Kolumbien 3 Nigeria 3 Somalia 3 Irak 3 Pakistan 2 Marokko 2  9. Wie viele Asylbewerber wurden aus Deutschland nach einer ablehnenden Entscheidung im Grenzverfahren bereits wieder in ihre Herkunftsländer zurückgeführt oder sind freiwillig dorthin ausgereist? Im Sinne der Fragestellung hat die Bundespolizei im Zeitraum vom 12. Juni bis 31. Juli 2026 vier Personen zurückgeführt. 10. Welche Kapazitäten gibt es an deutschen Flughäfen zur Durchführung der Grenzverfahren, und inwieweit ist damit die angestrebte Kapazität jeweils erreicht? Auf die Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke mit der Drucksachennummer 21/8090, Fragen 9 und 10 wird verwiesen. 11. Wie viele Asylbewerber sind aus einem Grenzverfahren in einem anderen EU-Staat nach Deutschland eingereist? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben im Sinne der Fragestellung vor. 12. Wie viele Asylbewerber sind aus einem deutschen Grenzverfahren nach Deutschland eingereist, und wie viele sind in das reguläre Verfahren überführt worden? Der Bundesregierung liegen zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine validen statistischen Daten im Sinne der Fragestellung vor. 13. Wie viele beschleunige Verfahren hat Deutschland seit Inkrafttreten von GEAS eingeleitet, und wie viele davon sind mit welchem Ergebnis bereits abgeschlossen worden? Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden: 12.06. bis 31.08.2026 Antragseinreichungen Entscheidungen gesamt Asylberechtigung Artikel 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 Absatz 1 AsylG Subsidiärer Schutz § 4 Absatz 1 AsylG Abschiebungsverbot § 60 Absätze 5 und 7 AufenthG Ablehnungen Formelle Verfahrenserledigungen gesamt 3.947 2.052 1 16 – 35 1.141 859 14. Aus welchen Gründen im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 AsylverfahrensVO wurden die beschleunigten Verfahren jeweils eingeleitet? Der Bundesregierung liegen hierzu keine statistisch auswertbaren Daten vor. 15. Welche sind die zehn häufigsten Nationalitäten der Asylbewerber, für die seitens Deutschlands ein beschleunigtes Verfahren eingeleitet wurde? Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden: Anzahl gesamt 3.947 darunter nach Staatsangehörigkeiten Türkei 800 Afghanistan 415 Vietnam 255 Irak 231 Venezuela 190 Georgien 151 Russische Föderation 126 Algerien 107 Moldau, Republik 102 Pakistan 97 16. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Gründe dafür, dass syrische Asylbewerber nicht dem beschleunigten Verfahren unterliegen, obwohl ihre Gesamtschutzquote in Deutschland im Jahr 2025 bei lediglich 2,1 Prozent lag (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und welche Mitgliedstaaten hatten so hohe Schutzquoten, dass die EU-weite Schutzquote über 20 Prozent liegt? Für die Anwendung des beschleunigten Prüfungsverfahrens ist gemäß Art. 42 Abs. 1 Buchst. j Asylverfahrensverordnung (AsylVfVO) die unionsweite Schutzquote nach den neuesten verfügbaren Eurostat-Daten maßgeblich. Diese sind öffentlich abrufbar. Unabhängig von der unionsweiten Schutzquote wird in jedem Einzelfall geprüft, ob sonstige Beschleunigungsgründe nach Art. 42 Abs. 1 oder Abs. 3 AsylVfVO vorliegen. 17. In wie vielen Fällen ist ein beschleunigtes Verfahren in Kombination mit einem Grenzverfahren durch Deutschland seit Inkrafttreten von GEAS eingeleitet, und wie viele dieser Verfahren sind mit welchem Ergebnis bereits abgeschlossen worden? Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. 18. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung – gegebenenfalls in Kooperation mit den Bundesländern – ergriffen oder geplant, um der Vorgabe gemäß GEAS, ein Asylverfahren nach sechs Monaten bestandskräftig abzuschließen (www.bamf.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/20 26/260612-geas-reform.html?nn=282656), zu entsprechen? Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) kann auch nach erfolgter Umsetzung der GEAS-Reform auf bereits etablierte Verfahren und Prozesse im Rahmen des Fristenmanagements zurückgreifen. Hierbei setzt das BAMF auf eine primär dezentrale Verfahrenssteuerung in den Außenstellen, die auf einheitlichen Geschäftsprozessen aufbaut. Die Verfahrenssteuerung gewährleistet, dass Handlungsbedarfe rechtzeitig umgesetzt und Verfahren anhand von identifizierten Prioritäten bearbeitet werden. Maßgebliches Ziel der Verfahrenssteuerung ist zudem die adäquate Berücksichtigung von gesetzlichen Fristen. 19. In welchem Umfang weicht die durchschnittliche Dauer eines Asylverfahrens in Deutschland von den Vorgaben des GEAS ab? Derzeit ist dazu noch keine statistisch valide Aussage möglich. 20. Hat die Bundesregierung die auch nach dem Start von GEAS fortbestehende Verweigerung von Italien, Rücküberstellungen gemäß der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (AMM‑VO) aus Deutschland zuzulassen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft, wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht? 21. Hat die Bundesregierung Maßnahmen angesichts der verweigerten Rücküberstellungen ergriffen oder plant sie solche Maßnahmen, was erwartet sie in dieser Hinsicht von der EU-Kommission als „Hüterin der EU- Verträge“, und wenn nein, warum nicht? Fragen 20 und 21 werden zusammen beantwortet: Die Bundesregierung steht mit Italien zu migrationspolitischen Themen regelmäßig sowie anlassbezogen in vertrauensvollem Austausch. Deutschland und Italien stimmen sich aktuell zur praktischen Umsetzung der GEAS-Reform, einschließlich des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens, in einem partnerschaftlichen Austausch ab. 22. Hat die Bundesregierung insbesondere die Argumentation von Teilen der italienischen Regierung, dass NGOs die illegale Migration nach Italien unterstützen bzw. betreiben, welche dafür unter deutscher Flagge fahrende Schiffe nutzen oder in Deutschland ansässig sind, und daher eine politische Mitverantwortung Deutschlands für diese illegale Migration bestehe, welche Italien berechtige, in Ansehung zehntausender von diesen NGOs nach Italien verbrachter illegaler Migranten Rücküberstellungen aus Deutschland abzulehnen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), auf ihre politische und rechtliche Stichhaltigkeit überprüft, wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht? Eine Kommentierung von Äußerungen aus Teilen der Regierung eines anderen Mitgliedstaates wird durch die Bundesregierung nicht vorgenommen. 23. Hat die Bundesregierung ihre eigenen rechtlichen und politischen Möglichkeiten, um ihrerseits gegen das Agieren dieser deutschen NGOs vorzugehen, geprüft, wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht? Die zuständigen Behörden in Deutschland prüfen entsprechend den bestehenden gesetzlichen Vorgaben das Vorliegen möglicher Verstöße der Verantwortlichen von Schiffen unter deutscher Flagge. 24. Sind die von der EU-Kommission festgestellten technischen Defizite Deutschlands beim Zugriff auf das neue Eurodac-System sowie auf das digitale System von Frontex (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) inzwischen behoben, und wenn nein, bis wann soll eine uneingeschränkte Nutzung möglich sein? Es wird davon ausgegangen, dass die Frage sich auf den am 8. Mai 2026 veröffentlichten Bericht der EU-Kommission über den Stand der Umsetzung des Migrations- und Asylpakets bezieht. Mit Blick auf die festgestellten Herausforderungen stellte die EU-Kommission für die Bewertung auf Mitte April 2026 und damit auf den Sachstand ca. zwei Monate vor der Inbetriebnahme des neuen Eurodac ab. Dabei handelte es sich u. a. um noch ausstehende Netzwerk- Freischaltungen, die für den Zugriff auf das neue Eurodac notwendig sind. Die von der EU-Kommission festgestellten Herausforderungen wurden rechtzeitig zum 12. Juni 2026 bewältigt, so dass die Inbetriebnahme des reformierten Eurodac zum 12. Juni 2026 erfolgen konnte. 25. Zu wie vielen der in Deutschland seit dem 12. Juni 2026 erfassten Erstantragsteller auf Asyl waren Daten in der neuen Eurodac-Datenbank vorhanden, und ist insoweit eine Steigerung gegenüber der Zeit vor der Einführung von GEAS zu beobachten? Im Zeitraum vom 12. Juni 2026 bis zum 31. August 2026 konnte bei 13.325 von Deutschland aufgrund von Artikel 15 Verordnung (EU) 2024/1358 an Eurodac übermittelten Asylantragstellungen3 ein Abgleich mit dem Eurodac- Datenbestand durchgeführt werden. In ca. 57 Prozent der Fälle ergab der Abgleich mindestens einen Treffer. Aus Sicht der Bundesregierung ist ein Vergleich im Sinne der Fragestellung nur eingeschränkt möglich, unter anderem da erst seit der Geltung der Verordnung (EU) 2024/1358 seit dem 12. Juni 2026 eine dauerhafte Speicherung des unerlaubten Aufenthalts im Eurodac-Zentralsystem erfolgt. Darüber hinaus geht die Bundesregierung davon aus, dass die Auswirkungen des reformierten Eurodac sich erst über einen längeren Zeitraum zeigen werden. Im Vergleich der Monate Juni, Juli und August 2026 zeigt sich ein kontinuierlicher Anstieg der Fälle, in denen der Abgleich im Eurodac-Zentralsystem zu mindestens einem Treffer führt. 26. Wie viele Asylbewerber hat Deutschland selbst seit Einführung von GEAS gemäß der Screening-Verordnung erfasst? Seit dem 12. Juni 2026 wurden 3.425 Personen im Ausländerzentralregister (AZR) registriert, die ein Asylverfahren in Deutschland durchlaufen oder durchlaufen haben und bei denen eine Überprüfung im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1356 abgeschlossen wurde. 2.489 dieser Prozesse wurden in Deutschland abgeschlossen. 3 Die Anzahl bezieht sich auf Übermittlungsvorgänge. Aufgrund ggfs. erfolgter Mehrfacherfassungen ist die Anzahl der Antragsteller kleiner. Eine Unterscheidung zwischen Erst- und Folgeantragsteller erfolgt in Eurodac nicht. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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