Drei Monate nach Einführung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems - Auswirkungen und Stand der Umsetzung (Antwort zu Drs. 21/7981)
Text
Drei Monate nach Einführung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems - Auswirkungen und Stand der Umsetzung (Antwort zu Drs. 21/7981)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8227
21. Wahlperiode 25.09.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann,
Christopher Drößler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/7981 –
Drei Monate nach Einführung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems –
Auswirkungen und Stand der Umsetzung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 12. Juni 2026 hat in der EU die Anwendung des aus elf
Gesetzgebungsakten bestehenden Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) begonnen,
dessen Ziel es u. a. ist, irreguläre Migration zu begrenzen (vgl. GEAS-
Anpassungsgesetz auf Bundestagsdrucksache 21/1848, S. 1 f.). Auch wenn die
Umsetzung von GEAS ein Prozess ist, welcher am 12. Juni 2026 noch nicht
abgeschlossen worden sein kann, sind zum einen doch bestimmte
Mindestvoraussetzungen zu erfüllen, um ab diesem Stichtag überhaupt eine sachgerechte
Rechtsanwendung gewährleisten zu können, und sollten zum anderen die
Voraussetzungen für eine umfassende Umsetzung möglichst bald nach dem
Stichtag erreicht werden. Ein Umsetzungsbericht der EU-Kommission vom Mai
2026 zeigt jedoch auf, dass Deutschland in mehreren zentralen Bereichen
noch nicht die Anforderungen erfüllt: So fehlt es zum einen an genügend
Aufnahmeplätzen für das Grenzverfahren an deutschen Flughäfen und zum
anderen gibt es technische Defizite beim Zugriff auf die neue Eurodac-Datenbank
sowie beim Anschluss an das digitale System von Frontex für die effiziente
Bearbeitung von Rückführungen (www.faz.net/aktuell/politik/ausland/
warumdeutschland-nicht-bereit-fuer-das-neue-eu-asylsystem-ist-200908351.html).
Zentrale Elemente des GEAS sind die in Artikel 42 und Artikel 43 der
Asylverfahrensverordnung (AsylverfahrensVO; Verordnung (EU) 2024/1348) neu
eingeführten beschleunigten Verfahren und Grenzverfahren. Mit ihnen soll
eine beschleunigte Prüfung von Asylbewerbern mit geringer
Bleibeperspektive und deren umgehende Rückführung in ihre Herkunftsstaaten nach
Ablehnung ihres Asylantrages erreicht werden. Ein beschleunigtes Verfahren infolge
geringer Bleibeperspektive greift nach Artikel 42 Absatz 1 j Asylverfahrens-
VO dann, wenn „in Bezug auf den der Anteil der Entscheidungen der
Asylbehörde, mit denen internationaler Schutz gewährt wird, nach den neuesten
verfügbaren Eurostat-Daten unionsweit im Jahresdurchschnitt 20 Prozent oder
weniger beträgt […]“. Der für Deutschland nach wie vor wichtige
Herkunftsstaat Syrien befindet sich nicht auf der von der EU veröffentlichten Liste der
hiervon erfassten Staaten (https://ec.europa.eu/eurostat/documents/d/migratio
n-asylum/countries-of-citizenship-with-an-asylum-recognition-rate-of-20-or-l
ower-1), obwohl die Gesamtschutzquote für Syrer in Deutschland im Jahr
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 25. September
2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2025 bei lediglich 2,1 Prozent lag (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
Aktuelle Zahlen Asyl, Ausgabe Dezember 2025, S. 3).
Bereits jetzt werden aus Sicht der Fragesteller Bruchstellen bei der Umsetzung
von GEAS und das Fortbestehen der bekannten Defizite im europäischen
Asylsystem deutlich. So ist ein zentrales Anliegen der Bundesregierung,
welches sie mit der Einführung von GEAS verknüpfte, nämlich die Kooperation
aller Staaten bei Rücküberstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat,
jedenfalls im Verhältnis zu Italien gescheitert. Trotz einer mit der Bundesregierung
getroffenen Abrede, Überstellungen von Asylbewerbern aus Deutschland nach
Einführung des GEAS wieder zuzulassen (vgl. Antwort der Bundesregierung
zu den Fragen 39 bis 49 auf Bundestagsdrucksache 21/4403), hält Italien seine
rechtswidrige Weigerung auch nach dem Stichtag aufrecht (www.welt.de/polit
ik/ausland/article6a58eb5e7a35912eb9adc8e8/asylbewerber-zwoelf-von-zwoe
lf-migranten-abgelehnt-italien-unterlaeuft-neues-eu-asylsystem.html). Teile
der italienischen Regierung begründen dies mit den Aktivitäten unter
deutscher Flagge fahrender bzw. in Deutschland ansässiger
Nichtregierungsorganisationen (NGOs) im Mittelmeer, welche dort zehntausende Migranten unter
dem Vorwand einer aus Sicht der Fragesteller lediglich inszenierten bzw.
jedenfalls vorsätzlich selbst herbeigeführten Seenot aufgreifen und unter
Verstoß gegen die Pflicht, diese an der nächstgelegenen Küste, welche in der
Regel in Nordafrika liegt, abzusetzen, gezielt nach Italien bringen (www.wel
t.de/politik/ausland/article6a89fb6faf88eb77e929d029/migration-salvini-schli
esst-ruecknahme-von-asylbewerbern-aus-deutschland-bis-auf-weiteres-au
s.html).
Ein weiteres Defizit des europäischen Asylsystems ist aus Sicht der
Fragesteller, dass bislang viele Asylbewerber vom Ersteinreiseland an der EU-
Außengrenze nicht in der Eurodac-Datenbank erfasst werden und deshalb bei
Weiterwanderung nach Deutschland nicht oder jedenfalls nur erschwert ermittelt
werden kann, welcher Staat als Land der Ersteinreise für das Asylverfahren
zuständig ist. So waren im Jahr 2025 lediglich 43 Prozent der Erstantragsteller
auf Asyl in Deutschland in Eurodac erfasst (vgl. Antwort der Bundesregierung
zu Frage 31 auf Bundestagsdrucksache 21/4403). Zumindest ein Indiz dafür,
dass insoweit noch keine Verbesserung eingetreten ist, liefert nach Auffassung
der Fragesteller die Tatsache, dass in den ersten beiden Monaten seit der
Einführung von GEAS nur 1,5 Prozent der Personen, die beim Versuch der
unerlaubten Einreise nach Deutschland aufgegriffen wurden, in Eurodac registriert
waren (www.welt.de/politik/ausland/article6a8ef1c7518a586e1855925b/migra
tion-trotz-geas-kommen-die-meisten-migranten-nach-deutschland-ohne-vorhe
r-registriert-worden-zu-sein.html?icid=search.product.onsitesearch).
Drei Monate nach Einführung von GEAS ist es in den Augen der Fragesteller
an der Zeit, eine erste Zwischenbilanz zu ziehen und festzuhalten, welche
Verbesserungen tatsächlich eingetreten sind und welche Erwartungen sich bisher
nicht erfüllt haben.
1. Wie beurteilt die Bundesregierung ca. 3 Monate nach dessen Einführung
den EU-weiten Stand der Umsetzung von GEAS und die Auswirkungen
auf das deutsche Asylsystem?
Zum EU-weiten Stand der Umsetzung der Reform des Gemeinsamen
Europäischen Asylsystems (GEAS) liegen der Bundesregierung noch keine validen
Erkenntnisse vor, die über den Bericht der EU-Kommission zum Stand der
Umsetzung des Migrations- und Asylpakets1 hinausgehen. Auswirkungen der
Reform auf das deutsche Asylsystem sind aufgrund des erst kurzen
Zeitverlaufes noch nicht belastbar messbar und können daher noch nicht abschließend
beurteilt werden. Unabhängig hiervon ist die Bundesregierung weiterhin der
Ansicht, dass mit der GEAS-Reform durch einheitlichere Regelungen und durch
1 Europäische Kommission: Report on the state of play on the implementation of the Pact on Migration and Asylum, COM (2026) 196 final
klarere und rechtssicherere Verfahren EU-weite Verbesserungen des
Asylsystems erzielt werden können.
2. Welche Auswirkungen sind insbesondere im Hinblick auf
a) die Identifizierung und ordnungsgemäße Erfassung von
Asylbewerbern gemäß der Screening-Verordnung,
Die nach der Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von
Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen (Überprüfungsverordnung) vorgesehene
Identifizierung der Person sowie die Verifizierung der Identität verfolgen
insbesondere die Ziele, Aliasidentitäten und Sekundärmigration zu erkennen. Hierzu
erfolgt ein Abgleich der biometrischen und alphanumerischen Daten der
Drittstaatsangehörigen mit dem Bestand europäischer Datenbanken, darunter auch
dem mit den Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 eingerichteten
gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR). Hier ist ersichtlich, dass auf
Grund der Erfassung weiterer Personengruppen, wie illegal aufhältige
Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die Absenkung des Erfassungsalters im
Eurodac-System sowie die rechtlich vorgesehenen zusätzlichen
Recherchemöglichkeiten in europäischen Datenbanken eine breitere Recherchebasis
geschaffen wurde und dies zu der erhöhten Wahrscheinlichkeit eines Treffers sowie der
damit einhergehenden Identifizierung von Drittstaatsangehörigen und der
Verifizierung ihrer Identität führen soll.
b) die Zahl der Erstantragsteller auf Asyl in der gesamten EU und
speziell in Deutschland,
Die erfragten Daten können aus der öffentlich zugänglichen Datenbank bei
Eurostat unter folgendem Link entnommen werden: https://ec.europa.eu/eurostat/d
ata/database.
c) hinsichtlich des Umfangs der Sekundärmigration nach Deutschland,
Die GEAS-Reform soll Sekundärmigration innerhalb der EU durch bessere
Registrierung und klare Zuständigkeiten reduzieren. Die Datenlage ist zum
gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht ausreichend, um belastbar Auswirkungen zu
erkennen.
d) bezüglich der erfolgreichen Überstellung von Asylbewerbern in
andere Mitgliedstaaten sowie
Für den Zeitraum seit dem 12. Juni 2026 ist die Datenlagen zum gegenwärtigen
Zeitpunkt noch nicht ausreichend, um belastbar Auswirkungen zu erkennen.
Die GEAS-Reform schafft jedoch bessere gesetzliche Vorrausetzungen, um
Überstellungen schnell und erfolgreich durchzuführen, indem es
Mitgliedstaaten insbesondere nicht mehr möglich ist, Überstellungsmodalitäten einseitig
einzuschränken.
e) hinsichtlich der erfolgreichen Rückführung von abgelehnten
Asylbewerbern in ihre Herkunftsländer ersichtlich?
In Bezug auf das nach der Verordnung (EU) 2024/1349 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung eines
Rückkehrverfahrens an der Grenze anzuwendende Rückkehrgrenzverfahrens können auf
Grund des kurzen Zeitraums der Anwendbarkeit, einer geringen Anzahl von
Sachverhalten sowie des nach der Verordnung für aufenthaltsbeendende
Maßnahmen zur Verfügung stehenden Zeitraums keine validen Aussagen bezüglich
des Erfolgs bei der Rückführung von abgelehnten Asylbewerbern getroffen
werden.
3. Werden nach Einschätzung und Kenntnis der Bundesregierung die
vorgesehen Grenzverfahren in den Staaten an der Außengrenze der EU von
diesen ordnungsgemäß durchgeführt?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor. Es wird auf
den Bericht der EU-Kommission zum Stand der Umsetzung des Migrations-
und Asylpakets2 verwiesen.
4. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die aktuellen
Kapazitäten für Grenzverfahren in den Staaten an den Außengrenzen der EU
und darüber, inwieweit damit die im Rahmen der GEAS-Reform
eingeplanten Kapazitäten tatsächlich erreicht sind (bitte für jeden Staat an der
Außengrenze gesondert ausführen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
5. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Schutzquote in den
von anderen EU-Staaten durchgeführten Grenzverfahren?
Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
6. Wie viele Grenzverfahren hat Deutschland seit Inkrafttreten von GEAS
an welchen Standorten (Flughäfen) eingeleitet, und wie viele davon sind
mit welchem Ergebnis bereits abgeschlossen worden?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden:
Eingeleitete Asylgrenzverfahren vom
12. Juni bis 31. August 2026
Außenstelle Anzahl
AS Frankfurt/Flughafen 39
AS München 5
AS Eisenhüttenstadt 1
Gesamt 45
Entscheidungen in Asylgrenzverfahren vom 12. Juni bis 31. August 2026
Gesamt
Asylberechtigung
Flüchtlingsschutz
Subsidiärer Schutz
Abschiebungsverbot
Offens.
unbegr.
abgelehnt
Keine
Bearbeitung
(Zuständigkeit
anderer MS)
Unzulässig
Gesamt 34 – 3 2 – 22 3 4
2 Europäische Kommission: Report on the state of play on the implementation of the Pact on Migration and Asylum, COM (2026) 196 final
7. Aus welchen Gründen im Sinne des Artikels 43 Absatz 1
AsylverfahrensVO wurden die Grenzverfahren jeweils eingeleitet?
Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden:
Gründe für die Einleitung des Asylgrenzverfahrens (AGV) Anzahl
AGV verpflichtend - Sicherheitsfall (Art. 42 Abs. 1 UAbs. 1
Buchst. f AsylVfVO)
1
AGV verpflichtend - Identitätstäuschung (Art. 42 Abs. 1 UAbs. 1
Buchst. c AsylVfVO)
10
AGV verpflichtend – EU-Schutzquote 20 % oder weniger (Art. 42
Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. j AsylVfVO)
23
Gründe für die Einleitung des AGV unbekannt 11
Gesamt 45
8. Welche sind die zehn häufigsten Nationalitäten der Asylbewerber, für die
seitens Deutschlands ein Grenzverfahren eingeleitet wurde?
Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden:
Anzahl
gesamt 45
darunter nach
Staatsangehörigkeiten
Brasilien 5
Afghanistan 4
Georgien 4
Algerien 3
Kolumbien 3
Nigeria 3
Somalia 3
Irak 3
Pakistan 2
Marokko 2
9. Wie viele Asylbewerber wurden aus Deutschland nach einer
ablehnenden Entscheidung im Grenzverfahren bereits wieder in ihre
Herkunftsländer zurückgeführt oder sind freiwillig dorthin ausgereist?
Im Sinne der Fragestellung hat die Bundespolizei im Zeitraum vom 12. Juni bis
31. Juli 2026 vier Personen zurückgeführt.
10. Welche Kapazitäten gibt es an deutschen Flughäfen zur Durchführung
der Grenzverfahren, und inwieweit ist damit die angestrebte Kapazität
jeweils erreicht?
Auf die Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage der Fraktion
Die Linke mit der Drucksachennummer 21/8090, Fragen 9 und 10 wird
verwiesen.
11. Wie viele Asylbewerber sind aus einem Grenzverfahren in einem
anderen EU-Staat nach Deutschland eingereist?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben im Sinne der Fragestellung
vor.
12. Wie viele Asylbewerber sind aus einem deutschen Grenzverfahren nach
Deutschland eingereist, und wie viele sind in das reguläre Verfahren
überführt worden?
Der Bundesregierung liegen zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine validen
statistischen Daten im Sinne der Fragestellung vor.
13. Wie viele beschleunige Verfahren hat Deutschland seit Inkrafttreten von
GEAS eingeleitet, und wie viele davon sind mit welchem Ergebnis
bereits abgeschlossen worden?
Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden:
12.06. bis
31.08.2026
Antragseinreichungen
Entscheidungen
gesamt
Asylberechtigung
Artikel 16a
GG
Flüchtlingsschutz § 3
Absatz 1
AsylG
Subsidiärer Schutz
§ 4
Absatz 1
AsylG
Abschiebungsverbot § 60
Absätze 5
und 7
AufenthG
Ablehnungen
Formelle
Verfahrenserledigungen
gesamt 3.947 2.052 1 16 – 35 1.141 859
14. Aus welchen Gründen im Sinne des Artikels 42 Absatz 1
AsylverfahrensVO wurden die beschleunigten Verfahren jeweils eingeleitet?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine statistisch auswertbaren Daten vor.
15. Welche sind die zehn häufigsten Nationalitäten der Asylbewerber, für die
seitens Deutschlands ein beschleunigtes Verfahren eingeleitet wurde?
Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden:
Anzahl
gesamt 3.947
darunter nach
Staatsangehörigkeiten
Türkei 800
Afghanistan 415
Vietnam 255
Irak 231
Venezuela 190
Georgien 151
Russische Föderation 126
Algerien 107
Moldau, Republik 102
Pakistan 97
16. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Gründe dafür,
dass syrische Asylbewerber nicht dem beschleunigten Verfahren
unterliegen, obwohl ihre Gesamtschutzquote in Deutschland im Jahr 2025 bei
lediglich 2,1 Prozent lag (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und
welche Mitgliedstaaten hatten so hohe Schutzquoten, dass die EU-weite
Schutzquote über 20 Prozent liegt?
Für die Anwendung des beschleunigten Prüfungsverfahrens ist gemäß Art. 42
Abs. 1 Buchst. j Asylverfahrensverordnung (AsylVfVO) die unionsweite
Schutzquote nach den neuesten verfügbaren Eurostat-Daten maßgeblich. Diese
sind öffentlich abrufbar. Unabhängig von der unionsweiten Schutzquote wird in
jedem Einzelfall geprüft, ob sonstige Beschleunigungsgründe nach Art. 42
Abs. 1 oder Abs. 3 AsylVfVO vorliegen.
17. In wie vielen Fällen ist ein beschleunigtes Verfahren in Kombination mit
einem Grenzverfahren durch Deutschland seit Inkrafttreten von GEAS
eingeleitet, und wie viele dieser Verfahren sind mit welchem Ergebnis
bereits abgeschlossen worden?
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
18. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung – gegebenenfalls in
Kooperation mit den Bundesländern – ergriffen oder geplant, um der
Vorgabe gemäß GEAS, ein Asylverfahren nach sechs Monaten
bestandskräftig abzuschließen (www.bamf.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/20
26/260612-geas-reform.html?nn=282656), zu entsprechen?
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) kann auch nach
erfolgter Umsetzung der GEAS-Reform auf bereits etablierte Verfahren und Prozesse
im Rahmen des Fristenmanagements zurückgreifen. Hierbei setzt das BAMF
auf eine primär dezentrale Verfahrenssteuerung in den Außenstellen, die auf
einheitlichen Geschäftsprozessen aufbaut. Die Verfahrenssteuerung
gewährleistet, dass Handlungsbedarfe rechtzeitig umgesetzt und Verfahren anhand von
identifizierten Prioritäten bearbeitet werden. Maßgebliches Ziel der
Verfahrenssteuerung ist zudem die adäquate Berücksichtigung von gesetzlichen Fristen.
19. In welchem Umfang weicht die durchschnittliche Dauer eines
Asylverfahrens in Deutschland von den Vorgaben des GEAS ab?
Derzeit ist dazu noch keine statistisch valide Aussage möglich.
20. Hat die Bundesregierung die auch nach dem Start von GEAS
fortbestehende Verweigerung von Italien, Rücküberstellungen gemäß der Asyl-
und Migrationsmanagement-Verordnung (AMM‑VO) aus Deutschland
zuzulassen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), auf ihre
Rechtmäßigkeit hin überprüft, wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein,
warum nicht?
21. Hat die Bundesregierung Maßnahmen angesichts der verweigerten
Rücküberstellungen ergriffen oder plant sie solche Maßnahmen, was erwartet
sie in dieser Hinsicht von der EU-Kommission als „Hüterin der EU-
Verträge“, und wenn nein, warum nicht?
Fragen 20 und 21 werden zusammen beantwortet:
Die Bundesregierung steht mit Italien zu migrationspolitischen Themen
regelmäßig sowie anlassbezogen in vertrauensvollem Austausch. Deutschland und
Italien stimmen sich aktuell zur praktischen Umsetzung der GEAS-Reform,
einschließlich des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens, in einem
partnerschaftlichen Austausch ab.
22. Hat die Bundesregierung insbesondere die Argumentation von Teilen der
italienischen Regierung, dass NGOs die illegale Migration nach Italien
unterstützen bzw. betreiben, welche dafür unter deutscher Flagge
fahrende Schiffe nutzen oder in Deutschland ansässig sind, und daher eine
politische Mitverantwortung Deutschlands für diese illegale Migration
bestehe, welche Italien berechtige, in Ansehung zehntausender von diesen
NGOs nach Italien verbrachter illegaler Migranten Rücküberstellungen
aus Deutschland abzulehnen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), auf
ihre politische und rechtliche Stichhaltigkeit überprüft, wenn ja, mit
welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?
Eine Kommentierung von Äußerungen aus Teilen der Regierung eines anderen
Mitgliedstaates wird durch die Bundesregierung nicht vorgenommen.
23. Hat die Bundesregierung ihre eigenen rechtlichen und politischen
Möglichkeiten, um ihrerseits gegen das Agieren dieser deutschen NGOs
vorzugehen, geprüft, wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein,
warum nicht?
Die zuständigen Behörden in Deutschland prüfen entsprechend den
bestehenden gesetzlichen Vorgaben das Vorliegen möglicher Verstöße der
Verantwortlichen von Schiffen unter deutscher Flagge.
24. Sind die von der EU-Kommission festgestellten technischen Defizite
Deutschlands beim Zugriff auf das neue Eurodac-System sowie auf das
digitale System von Frontex (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)
inzwischen behoben, und wenn nein, bis wann soll eine uneingeschränkte
Nutzung möglich sein?
Es wird davon ausgegangen, dass die Frage sich auf den am 8. Mai 2026
veröffentlichten Bericht der EU-Kommission über den Stand der Umsetzung des
Migrations- und Asylpakets bezieht. Mit Blick auf die festgestellten
Herausforderungen stellte die EU-Kommission für die Bewertung auf Mitte April 2026
und damit auf den Sachstand ca. zwei Monate vor der Inbetriebnahme des
neuen Eurodac ab. Dabei handelte es sich u. a. um noch ausstehende Netzwerk-
Freischaltungen, die für den Zugriff auf das neue Eurodac notwendig sind. Die
von der EU-Kommission festgestellten Herausforderungen wurden rechtzeitig
zum 12. Juni 2026 bewältigt, so dass die Inbetriebnahme des reformierten
Eurodac zum 12. Juni 2026 erfolgen konnte.
25. Zu wie vielen der in Deutschland seit dem 12. Juni 2026 erfassten
Erstantragsteller auf Asyl waren Daten in der neuen Eurodac-Datenbank
vorhanden, und ist insoweit eine Steigerung gegenüber der Zeit vor der
Einführung von GEAS zu beobachten?
Im Zeitraum vom 12. Juni 2026 bis zum 31. August 2026 konnte bei 13.325
von Deutschland aufgrund von Artikel 15 Verordnung (EU) 2024/1358 an
Eurodac übermittelten Asylantragstellungen3 ein Abgleich mit dem Eurodac-
Datenbestand durchgeführt werden. In ca. 57 Prozent der Fälle ergab der Abgleich
mindestens einen Treffer.
Aus Sicht der Bundesregierung ist ein Vergleich im Sinne der Fragestellung nur
eingeschränkt möglich, unter anderem da erst seit der Geltung der Verordnung
(EU) 2024/1358 seit dem 12. Juni 2026 eine dauerhafte Speicherung des
unerlaubten Aufenthalts im Eurodac-Zentralsystem erfolgt. Darüber hinaus geht die
Bundesregierung davon aus, dass die Auswirkungen des reformierten Eurodac
sich erst über einen längeren Zeitraum zeigen werden. Im Vergleich der Monate
Juni, Juli und August 2026 zeigt sich ein kontinuierlicher Anstieg der Fälle, in
denen der Abgleich im Eurodac-Zentralsystem zu mindestens einem Treffer
führt.
26. Wie viele Asylbewerber hat Deutschland selbst seit Einführung von
GEAS gemäß der Screening-Verordnung erfasst?
Seit dem 12. Juni 2026 wurden 3.425 Personen im Ausländerzentralregister
(AZR) registriert, die ein Asylverfahren in Deutschland durchlaufen oder
durchlaufen haben und bei denen eine Überprüfung im Sinne der Verordnung
(EU) 2024/1356 abgeschlossen wurde. 2.489 dieser Prozesse wurden in
Deutschland abgeschlossen.
3 Die Anzahl bezieht sich auf Übermittlungsvorgänge. Aufgrund ggfs. erfolgter Mehrfacherfassungen ist die Anzahl der Antragsteller kleiner. Eine Unterscheidung
zwischen Erst- und Folgeantragsteller erfolgt in Eurodac nicht.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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