Vorschlag 19109 der Verbändeabfrage zur Bürokratieentlastung (Antwort zu Drs. 21/5076)
Text
Vorschlag 19109 der Verbändeabfrage zur Bürokratieentlastung (Antwort zu Drs. 21/5076)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5727
21. Wahlperiode 05.05.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Uwe Schulz, Robin Jünger, Ruben
Rupp, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/5076 –
Vorschlag 19109 der Verbändeabfrage zur Bürokratieentlastung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die die Bundesregierung tragenden Parteien CDU, CSU und SPD haben sich
in ihrem Koalitionsvertrag der 21. Wahlperiode dazu bekannt, die
Bürokratiebelastung, der Unternehmer und Unternehmen ausgesetzt sind, zu reduzieren
(Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 58; www.koalitionsvertr
ag2025.de/sites/www.koalitionsvertrag2025.de/files/koav_2025.pdf).
Im Frühjahr 2023 wurde eine Verbändeabfrage zur Bürokratiebelastung vom
damaligen Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)
durchgeführt. Insgesamt wurden 71 Verbände eingeladen, Regelungen und
Bestimmungen, die aus ihrer Sicht eine unnötige Bürokratiebelastung
darstellen, zu benennen und ggf. Verbesserungsvorschläge und konkrete
Forderungen zu formulieren. 34 weitere Verbände erklärten, an der Verbändeabfrage
teilnehmen zu wollen. An der Verbändeabfrage beteiligten sich tatsächlich
mehr als 57 Verbände, die 442 Vorschläge zur Entlastung von Bürokratie dem
BMJV unterbreiteten (www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachinformat
ionen/Verbaendeabfrage_Buerokratieabbau_Ergebnisdokumentation_Einzelvo
rschlaege.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 6 f.).
In einer Auswertung der Verbändeabfrage, die im Dezember 2023 vorgelegt
wurde, erfolgte eine Kategorisierung und Bewertung der einzelnen
Vorschläge. Im Ergebnis wurden 34 Vorschläge vollständig umgesetzt. Teilweise
umgesetzt wurden 55 Vorschläge, und für 26 Vorschläge werden alternative
Lösungen gesucht. Darüber hinaus untersuchte und prüfte das BMJV weitere 61
Vorschläge. Nicht behandelt wurden 210 Vorschläge. Begründungen zu den
einzelnen Vorschlägen und den Umgang mit ihnen wurden durch die
Bundesregierung gegeben (www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Buerokratiekosten/Pub
likationen/Downloads-Buerokratiekosten/verbaendeabfrage-monitoringberich
t.pdf?__blob=publicationFile).
Eine Umsetzung der noch zu untersuchenden und zu prüfenden Vorschläge
erfolgte nach Kenntnis der Fragesteller aufgrund der Auflösung der damaligen
Bundesregierung nicht.
In der Verbändeabfrage, an der sich der „Bundesverband der Energie- und
Wasserwirtschaft e. V. (BDEW)“ beteiligte, wurde unter dem Vorschlag 19109
– „Deutliche Verringerung d. Umfangs d. Erhebungen zum jährl. BNetzA-Mo-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Energie vom 5. Mai 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
nitoringbericht / Nutzung v. Verwaltungsdaten / Anwendung des Once-Only-
Prinzips“ – eine Anpassung des Energiewirtschaftsgesetzes gefordert.
Die gesetzlichen Berichtspflichten im Rahmen der Erstellung des BNetzA
(Bundesnetzagentur)-Monitoringberichtes betreffen alle Unternehmen auf alle
Ebenen der Strom- und Gaswirtschaft. Geschätzt verursachen sie einen
jährlichen Aufwand in Höhe eines zweistelligen Millionenbetrages in Euro. Seit
der Einführung des Monitoringberichtes ist die Anzahl der Fragebögen und
die Anzahl der Erhebungsmerkmale stetig gestiegen. Dies führte folglich zu
einer Belastung der Unternehmen. Mit der Veröffentlichung des
Monitoringberichtes wurde festgestellt, dass Angaben, die gemäß der gesetzlichen
Berichtspflicht der BNetzA bereitgestellt wurden, teilweise nicht in den
Monitoringbericht Einzug erhielten. Die Wertung der nicht ausgewiesenen Angaben
und deren ggf. interne Nutzung durch die BNetzA ist aktuell nicht geklärt. Der
BDEW sieht eine effiziente Verwaltung der Daten, die der gesetzlichen
Berichtspflicht unterliegen, in der Einrichtung einer Erhebungsplattform (Once-
Only-Prinzip), auf die alle Unternehmen und Behörden, wie die obersten
Bundesbehörden, die BNetzA, das Statistische Bundesamt, das Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das Umweltbundesamt und die
oberste Zollbehörde etc., zugreifen können (www.destatis.de/DE/Themen/Staa
t/Buerokratiekosten/Publikationen/Downloads-Buerokratiekosten/verbaendea
bfrage.pdf?__blob=publicationFile; Seite 246).
Die Bundesregierung sprach sich für eine weitergehende Prüfung des
Vorschlages 19109 aus und begründete dies mit der Umsetzbarkeit. Verwiesen
wurde hierbei auf die Berichtspflichten, die im Energiewirtschaftsgesetz
(EnWG) auf nationaler Ebene verankert, jedoch auf die Energiegesetzgebung
der EU, d. h. europäische Rechtsnormen zurückzuführen sind (www.destati
s.de/DE/Themen/Staat/Buerokratiekosten/Publikationen/Downloads-Buerokra
tiekosten/verbaendeabfrage-monitoringbericht.pdf?__blob=publicationFile;
S. 122).
1. Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung eine tiefergehende Prüfung des
Vorschlages 19109 abgeschlossen?
a) Wenn ja, zu welchem Ergebnis kam die Prüfung?
b) Wenn nein, aus welchem Grund wurde die Prüfung nicht
abgeschlossen?
2. Aus welchen konkreten Erwägungsgründen wurde der Vorschlag 19109
der Verbändeabfrage zum Bürokratieabbau nicht im Vierten Gesetz zur
Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der
Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) von der
Bundesregierung aufgenommen bzw. umgesetzt?
3. Wird die Bundesregierung die Umsetzung des Vorschlages 19103 der
Verbändeabfrage vornehmen, um eine tatsächliche Beschleunigung und
maßgeschneiderte Bürokratieentlastung zu erreichen?
a) Wenn ja, wie ist eine Umsetzung vorgesehen?
b) Wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
Die Fragen 1 bis 3b werden aus Gründen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Monitoringpflichten im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) beruhen auf
europarechtlichen Vorgaben, so dass Gestaltungsspielräume begrenzt sind.
Bereits aus allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgedanken ergibt sich, dass Daten
dabei nur in dem Umfang erhoben werden, in dem sie benötigt werden.
4. In welchen europäischen Rechtsnormen sind die Berichtspflichten gemäß
Vorschlag 19109 nach Kenntnis der Bundesregierung festgeschrieben?
Die Berichtspflichten gemäß § 63 Absatz 3 EnWG basieren auf
europarechtlichen Vorgaben des Artikels 59 Absatz 1 Buchstabe i und o der
Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie (EU) 2019/944 und des Artikels 78 Absatz 1
Buchstabe l und q der Gasbinnenmarkt-Richtlinie (EU) 2024/1788.
5. Welche Erfahrungen haben die Länder Niederlande, Belgien oder
Österreich nach Kenntnis der Bundesregierung mit der Anwendung des Once-
Only-Prinzips zur Erfüllung der gesetzlichen Berichtspflichten
entsprechend dem Vorschlag 19109 gewonnen (bitte nach Land, Studie, Link zur
Studie aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Auch der für die
Durchführung des Monitorings nach dem Energiewirtschaftsgesetz zuständigen
Bundesnetzagentur liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
6. Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Bundesverbands der
Energie- und Wasserwirtschaft e. V. (BDEW), dass mit Umsetzung des
Vorschlages 19109 eine deutliche Kostenersparnis bei den Unternehmen der
Energiewirtschaft sowie bei den obersten Bundesbehörden wie BNetzA,
Statistisches Bundesamt, BAFA, Umweltbundesamt, oberste Zollbehörde,
etc. gegeben wäre, und wenn nein, warum nicht?
Der Umfang einer möglichen Kostenersparnis bei den Unternehmen der
Energiewirtschaft ist abhängig von deren individueller Kostenstruktur, darüber
liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Die erhobenen Daten dienen
den genannten Behörden jeweils zur Erfüllung ihrer spezifischen Aufgaben.
Worauf sich die Aussage des Bundesverbands der Energie- und
Wasserwirtschaft e. V. (BDEW) stützt, dass deutliche Kostenersparnisse möglich wären,
ist der Bundesregierung nicht bekannt. Eine Überprüfung des Vorschlags des
BDEW ist der Bundesregierung daher nicht möglich.
7. Wenn, so wie die Bundesregierung im Monitoringbericht zur Umsetzung
der Vorschläge festschreibt, die Vorschriften zum Monitoring im EnWG
im Wesentlichen auf EU-Recht beruhen, wie haben die Länder
Niederlande, Belgien oder Österreich nach Kenntnis der Bundesregierung in
nationalen Gesetzen umgesetzt?
Der Bundesregierung liegen keine unmittelbar verfügbaren Kenntnisse über die
Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben zum Monitoring in den Ländern
Belgien und Niederlande vor. In Österreich sind die Vorgaben in § 168 des
Elektrizitätswirtschaftsgesetzes von 2025 umgesetzt, das unter folgendem Link
abgerufen werden kann: www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_20
25_I_91/BGBLA_2025_I_91.html.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- answered_by → Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Vorschlag 19109 der Verbändeabfrage zur Bürokratieentlastung (Antwort)