Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. Juni 2023 im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3542, 21/3943)
Text
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. Juni 2023 im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3542, 21/3943)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4328
21. Wahlperiode 25.02.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
(16. Ausschuss)
a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/3542, 21/3943 –
Entwurf eines Gesetzes
zu dem Übereinkommen vom 19. Juni 2023
im Rahmen des Seerechtsübereinkommens
der Vereinten Nationen
über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung
der biologischen Vielfalt der Meere
von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/3543, 21/4085 –
Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Übereinkommens im Rahmen
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung
und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten
außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
(Hochseeschutzgesetz – HochseeSchG)
A. Problem
Zu Buchstabe a
Das Meer bildet das größte zusammenhängende Ökosystem der Erde und bedeckt
rund 70 Prozent der Erdoberfläche, ist jedoch noch weitgehend unerforscht. Die
internationale Hochsee und der Tiefseeboden außerhalb nationaler Hoheitsgebiete
sind durch Klimawandel, Überfischung, Verschmutzung und andere Einflüsse
zunehmend bedroht – ohne dass bisher ein ausreichender internationaler
Rechtsrahmen existierte. Mit dem Gesetzentwurf sollen die verfassungsrechtlichen
Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes für die Ratifikation des
am 20. September 2023 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten
VN-Hochseeschutz-Übereinkommens geschaffen werden. Das Übereinkommen
sieht den Schutz und die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt in
internationalen Meeresgebieten, unter anderem durch Meeresschutzgebiete,
Umweltverträglichkeitsprüfungen sowie einen gerechten Ausgleich bei der Nutzung
mariner Genressourcen vor. Letzterer soll insbesondere Entwicklungsländer
einbinden.
Zu Buchstabe b
Mit dem Gesetzentwurf sollen die Vorgaben des oben genannten
Übereinkommens in das nationale Recht umgesetzt werden. Einer Umsetzung bedarf es für
drei der vier Hauptteile des Übereinkommens: Umgang mit maringenetischen
Ressourcen (MGR) und digitalen Sequenzinformationen (DSI), gebietsbezogene
Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebieten und
Umweltverträglichkeitsprüfungen.
B. Lösung
Zu Buchstabe a
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/3542, 21/3943 in
unveränderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der
AfD.
Zu Buchstabe b
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/3543, 21/4085 in
geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der
AfD.
C. Alternativen
Zu Buchstabe a
Ablehnung des Gesetzentwurfs.
Zu Buchstabe b
Ablehnung des Gesetzentwurfs.
D. Kosten
Zu den Buchstaben a und b
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/3542, 21/3943 unverändert
anzunehmen;
b) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/3543, 21/4085 in der aus der
nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.
Berlin, den 25. Februar 2026
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Michael Thews
Stellvertretender Vorsitzender
Leif Erik Bodin
Berichterstatter
Dr. Michael Blos
Berichterstatter
Dunja Kreiser
Berichterstatterin
Steffi Lemke
Berichterstatterin
Mareike Hermeier
Berichterstatterin
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Ausführung des Übereinkommens im Rahmen des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der
biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
(Hochseeschutzgesetz – HochseeSchG)
– Drucksachen 21/3543, 21/4085 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
(16. Ausschuss)
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung
des Übereinkommens im Rahmen
des Seerechtsübereinkommens der
Vereinten Nationen über die Erhaltung
und nachhaltige Nutzung der
biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten
außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung
des Übereinkommens im Rahmen
des Seerechtsübereinkommens der
Vereinten Nationen über die Erhaltung
und nachhaltige Nutzung der
biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten
außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
(Hochseeschutzgesetz – HochseeSchG) (Hochseeschutzgesetz – HochseeSchG)
Vom ... Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
I n h a l t s ü b e r s i c h t u n v e r ä n d e r t
T e i l 1
A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n
§ 1 Ziel dieses Gesetzes
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Anwendungsbereich dieses Gesetzes
T e i l 2
M a r i n g e n e t i s c h e R e s s o u r c e n
§ 4 Anwendungsbereich dieses Teils
§ 5 Mitteilungspflichten vor der Entnahme
§ 6 Mitteilungspflicht nach der Entnahme
§ 7 Kennzeichnungs- und Berichtspflichten
§ 8 Nutzung
§ 9 Verordnungsermächtigung
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
T e i l 3
G e b i e t s b e z o g e n e
M a n a g e m e n t i n s t r u m e n t e e i n -
s c h l i e ß l i c h d e r A u s w e i s u n g
v o n M e e r e s s c h u t z g e b i e t e n
§ 10 Erstellung, Konsultation und Beurteilung von
Vorschlägen für gebietsbezogene
Managementinstrumente
§ 11 Verordnungsermächtigung; Zutrittsrecht;
Einschränkung eines Grundrechts
§ 12 Berichtspflicht
T e i l 4
G e n e h m i g u n g s p f l i c h t , U m w e l t -
v e r t r ä g l i c h k e i t s p r ü f u n g
§ 13 Allgemeine Genehmigungspflicht
§ 14 Vorprüfung
§ 15 Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 16 Konsultationen, Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung
§ 17 Zusammenfassende Darstellung
§ 18 Begründete Bewertung einer UVP-pflichtigen
Tätigkeit
§ 19 Überwachung, Berichtspflicht und
Überprüfung genehmigter Tätigkeiten und ihrer
Auswirkungen
§ 20 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der
Behörden
§ 21 Verordnungsermächtigung
T e i l 5
B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n ; S c h l u s s -
v o r s c h r i f t e n
§ 22 Bußgeldvorschriften
§ 23 Verhältnis dieses Gesetzes zu sonstigen
Vorschriften
§ 24 Inkrafttreten
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
T e i l 1 T e i l 1
A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n u n v e r ä n d e r t
§ 1
Ziel dieses Gesetzes
Dieses Gesetz dient der Durchführung des
Übereinkommens im Rahmen des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und
nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der
Meere von Gebieten außerhalb nationaler
Hoheitsbefugnisse (BGBl. [#Jahr] II Nr. … S. #Seite]). Damit
wird gleichzeitig die wirksame Durchführung der
einschlägigen Bestimmungen des
Seerechtsübereinkommens sichergestellt.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
1. „Übereinkommen“ das Übereinkommen im
Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten
Nationen über die Erhaltung und nachhaltige
Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von
Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse,
2. „Seerechtsübereinkommen“ das
Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10.
Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1995
II S. 602),
3. „Gebiete außerhalb nationaler
Hoheitsbefugnisse“ die Hohe See im Sinne des Artikels 86 des
Seerechtsübereinkommens und das Gebiet im
Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 1 des
Seerechtsübereinkommens,
4. „Vertragspartei“ ein Staat oder eine Organisation
der regionalen Wirtschaftsintegration, der
beziehungsweise die zugestimmt hat, durch das
Übereinkommen gebunden zu sein, und für den
beziehungsweise die es in Kraft ist,
5. „Konferenz der Vertragsparteien“ die Konferenz
der Vertragsparteien nach Artikel 47 des
Übereinkommens,
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
6. „wissenschaftlich-technisches Organ“ das
wissenschaftlich-technische Organ nach Artikel 49
des Übereinkommens,
7. „Vermittlungsmechanismus“ der
Vermittlungsmechanismus nach Artikel 51 des
Übereinkommens,
8. „Entnahme“ die Probenahme maringenetischer
Ressourcen in Gebieten außerhalb nationaler
Hoheitsbefugnisse,
9. „maringenetische Ressourcen“ jedes Material
marinen pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder
sonstigen Ursprungs, das funktionale
Erbeinheiten von tatsächlichem oder potenziellem Wert
enthält,
10. „Nutzung maringenetischer Ressourcen“ das
Durchführen von Forschungs- und
Entwicklungstätigkeiten an der genetischen oder
biochemischen Zusammensetzung maringenetischer
Ressourcen, wobei auch Verfahren der
Biotechnologie gemäß Artikel 1 des Übereinkommens
Anwendung finden können,
11. „gebietsbezogenes Managementinstrument“ ein
Instrument einschließlich eines
Meeresschutzgebiets für ein geographisch festgelegtes Gebiet,
mittels dessen ein oder mehrere Sektoren oder
Tätigkeiten mit dem Ziel verwaltet werden,
bestimmte Ziele zur Erhaltung und nachhaltigen
Nutzung im Einklang mit dem Übereinkommen
zu verwirklichen,
12. „Meeresschutzgebiet“ ein geographisch
festgelegtes Meeresgebiet, das im Hinblick auf die
Verwirklichung bestimmter Ziele zur langfristigen
Erhaltung der biologischen Vielfalt ausgewiesen
ist und verwaltet wird und gegebenenfalls eine
nachhaltige Nutzung zulässt, sofern diese mit den
Erhaltungszielen vereinbar ist,
13. „nachhaltige Nutzung“ die Nutzung von
Bestandteilen der biologischen Vielfalt in einer Weise und
in einem Ausmaß, die nicht zum langfristigen
Rückgang der biologischen Vielfalt führen,
wodurch ihr Potenzial erhalten bleibt, die
Bedürfnisse und Bestrebungen heutiger und künftiger
Generationen zu erfüllen,
14. „Sammlung“ ein in öffentlichem oder privatem
Besitz befindlicher, angesammelter und
aufbewahrter Satz von gesammelten Proben
genetischer Ressourcen und dazugehörigen Informatio-
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
nen mit Ausnahme von digitalen
Sequenzinformationen,
15. „Chargenkennung“ die digitale Kennzeichnung
einer Entnahme, die vom
Vermittlungsmechanismus gemäß Artikel 12 Absatz 3 des
Übereinkommens nach Eingang der gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1
mitgeteilten Informationen vergeben wird,
16. „Umweltverträglichkeitsprüfung“ ein Verfahren
zur Ermittlung und Bewertung der möglichen
Auswirkungen einer Tätigkeit als Grundlage für
die Genehmigung nach § 13 Absatz 7,
17. „kumulative Auswirkungen“ die kombinierten
und zunehmenden Auswirkungen, die sich aus
verschiedenen Tätigkeiten, darunter bekannten
vergangenen und gegenwärtigen sowie
hinreichend vorhersehbaren Tätigkeiten, oder aus der
Wiederholung ähnlicher Tätigkeiten im
Zeitverlauf ergeben, sowie die Folgen des Klimawandels,
der Versauerung der Meere und damit
zusammenhängender Auswirkungen.
§ 3
Anwendungsbereich dieses Gesetzes
(1) Dieses Gesetz gilt für Tätigkeiten, die
deutschen Hoheitsbefugnissen oder deutscher Kontrolle
unterstehen und die in Gebieten außerhalb nationaler
Hoheitsbefugnisse durchgeführt werden, soweit nicht
etwas anderes bestimmt ist.
(2) Tätigkeiten, die deutschen
Hoheitsbefugnissen oder deutscher Kontrolle unterstehen, umfassen
solche von juristischen Personen oder sonstigen
Personenvereinigungen mit Sitz in der Bundesrepublik
Deutschland und von natürlichen Personen mit
Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Unbeschadet
von Satz 1 findet dieses Gesetz auch auf solche
Tätigkeiten Anwendung, die von Schiffen oder
Luftfahrzeugen ausgehen, die berechtigt sind, die Bundesflagge
oder das Staatsangehörigkeitszeichen zu führen.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
Tätigkeiten ausgehend von Kriegsschiffen,
Militärluftfahrzeugen und Flottenhilfsschiffen. Mit Ausnahme
von Teil 2 findet dieses Gesetz keine Anwendung auf
Tätigkeiten ausgehend von sonstigen Schiffen und
Luftfahrzeugen, die der Bundesrepublik Deutschland
oder den Ländern gehören oder von ihnen eingesetzt
sind und die zum gegebenen Zeitpunkt im Staatsdienst
ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
werden. Schiffe oder Luftfahrzeuge, die der
Bundesrepublik Deutschland oder den Ländern gehören oder
von ihnen betrieben werden, sind in einer Weise zu
betreiben, die mit dem Übereinkommen vereinbar ist,
soweit die Maßnahmen zumutbar und durchführbar sind
und den Einsatz oder die Einsatzfähigkeit der Schiffe
oder Luftfahrzeuge nicht beeinträchtigen. Abweichend
von Absatz 1 findet dieses Gesetz keine Anwendung
auf Tätigkeiten, die der Gemeinsamen Fischereipolitik
der Europäischen Union unterfallen.
T e i l 2 T e i l 2
M a r i n g e n e t i s c h e R e s s o u r c e n M a r i n g e n e t i s c h e R e s s o u r c e n
§ 4 § 4
Anwendungsbereich dieses Teils u n v e r ä n d e r t
(1) Dieser Teil findet Anwendung auf
Tätigkeiten im Zusammenhang mit
1. maringenetischen Ressourcen, die ab dem Tag des
Inkrafttretens des Übereinkommens für die
Bundesrepublik Deutschland in Gebieten außerhalb
nationaler Hoheitsbefugnisse entnommen
werden, und
2. digitalen Sequenzinformationen über in
Nummer 1 genannte maringenetische Ressourcen.
Dieser Teil findet auch Anwendung auf Tätigkeiten im
Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und
digitalen Sequenzinformationen über diese
maringenetischen Ressourcen, die nach der Entnahme im Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland stattfinden.
(2) Dieser Teil findet keine Anwendung auf
1. Tätigkeiten von Personen nach § 3
Absatz 2 Satz 1, die von Schiffen unter anderer
Flagge oder Luftfahrzeugen mit einem anderen
Staatsangehörigkeitszeichen ausgehen, soweit die
in diesem Teil vorgesehenen Pflichten bereits
durch die nationale Gesetzgebung des jeweiligen
Staates geregelt sind,
2. die nach dem einschlägigen Völkerrecht geregelte
Fischerei und fischereibezogenen Tätigkeiten,
sowie
3. Tätigkeiten bezogen auf Fische oder sonstige
lebende Meeresressourcen, die bekanntermaßen im
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
Rahmen der Fischerei und von
fischereibezogenen Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler
Hoheitsbefugnisse entnommen wurden, es sei
denn, diese Fische oder sonstigen lebenden
Meeresressourcen fallen unter die in diesem Teil
aufgeführten Nutzungsregelungen.
(3) Die in diesem Teil geregelten
Verpflichtungen finden keine Anwendung auf militärische
Handlungen der Bundesrepublik Deutschland einschließlich
militärischer Handlungen von Staatsschiffen und
staatlichen Luftfahrzeugen, die anderen als
Handelszwecken dienen.
§ 5 § 5
Mitteilungspflichten vor der Entnahme u n v e r ä n d e r t
(1) Die Entnahme ist dem
Vermittlungsmechanismus sechs Monate oder zum frühestmöglichen
Zeitpunkt vor dem Beginn der Entnahme durch die für die
Entnahme verantwortliche Person nach Maßgabe des
Satzes 2 mitzuteilen. Die Mitteilung muss folgende
Informationen enthalten:
1. die Art der Entnahme und die Ziele, denen die
Entnahme dient, einschließlich der Benennung
etwaiger nationaler oder internationaler
Forschungsprogramme, in deren Rahmen die
Entnahme durchgeführt wird,
2. den Forschungsgegenstand oder, sofern bekannt,
die maringenetischen Ressourcen, die anvisiert
oder entnommen werden sollen, sowie die
Zwecke, für die sie entnommen werden,
3. Angaben zu sonstigen Beiträgen der Entnahme zu
weiteren nationalen oder internationalen
Forschungsprogrammen,
4. die geographischen Gebiete, in denen die
Entnahme vorgenommen werden soll,
5. eine Zusammenfassung der Methode und der
Mittel, die für die Entnahme angewendet werden
sollen, einschließlich des Namens, des Raumgehalts,
des Typs und der Klasse der Schiffe sowie der
wissenschaftlichen Ausrüstung und der geplanten
Methoden für die Untersuchung der
entnommenen maringenetischen Ressourcen,
6. das vorgesehene Datum des ersten Eintreffens und
der endgültigen Abfahrt der Forschungsschiffe
oder der Installation und der Entfernung der
Ausrüstung, soweit dies datierbar ist,
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
7. den oder die Namen der das Forschungsvorhaben
fördernden Institutionen und der für das
Forschungsvorhaben verantwortlichen Person sowie,
falls vorhanden, das Förderkennzeichen,
8. Möglichkeiten für Wissenschaftler aller Staaten,
insbesondere für Wissenschaftler aus
Entwicklungsstaaten, an dem Forschungsvorhaben
mitzuwirken oder sich diesem anzuschließen, und, falls
vorhanden, die Ansprechpersonen und
9. den Umfang, in dem sich Vertragsparteien des
Übereinkommens, die möglicherweise technische
Hilfe benötigen und darum ersuchen,
insbesondere Entwicklungsstaaten, voraussichtlich an dem
Forschungsvorhaben beteiligen oder dabei
vertreten lassen können.
Die Mitteilung muss zudem einen
Datenverwaltungsplan enthalten, der im Einklang mit einer offenen und
verantwortungsvollen Datenverwaltung steht und der
die gängige internationale Praxis berücksichtigt.
(2) Die für die Entnahme verantwortliche Person
hat, soweit dies technisch möglich ist, dem
Vermittlungsmechanismus bis spätestens zum Beginn der
Entnahme folgende wesentliche Änderungen mitzuteilen:
1. Änderungen der Informationen nach Absatz 1
Satz 2 sowie
2. Änderungen zu dem Datenverwaltungsplan nach
Absatz 1 Satz 3.
§ 6 § 6
Mitteilungspflicht nach der Entnahme u n v e r ä n d e r t
(1) Nach der Entnahme hat die für die Entnahme
verantwortliche Person dem Bundesamt für
Naturschutz unter Angabe der Chargenkennung folgende
Informationen mitzuteilen, sobald sie verfügbar sind,
spätestens jedoch innerhalb von elf Monaten nach der
Entnahme:
1. den Ort, an dem die entnommenen
maringenetischen Ressourcen jeweils hinterlegt oder
aufbewahrt sind oder werden,
2. die Datenbank, in der digitale
Sequenzinformationen über die entnommenen maringenetischen
Ressourcen jeweils hinterlegt sind oder werden,
sofern eine Sequenzierung vorgenommen wurde
oder wird,
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
3. einen Bericht über das geographische Gebiet, in
dem die maringenetischen Ressourcen jeweils
entnommen wurden, einschließlich Informationen
über die Breiten- und Längengrade und die Tiefe
der Entnahme sowie, soweit verfügbar, über die
Ergebnisse der durchgeführten Tätigkeiten,
4. alle erforderlichen Aktualisierungen des
Datenverwaltungsplans nach § 5 Absatz 1 Satz 3 und
5. die Angabe, ob auf traditionelles Wissen
indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften
zugegriffen wurde, das sich auf maringenetische
Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler
Hoheitsbefugnisse bezieht, und, sofern auf dieses
Wissen zugegriffen wurde, ob hierfür eine
freiwillige und auf Kenntnis der Sachlage gegründete
vorherige Zustimmung der Träger dieses Wissens
eingeholt wurde und einvernehmlich festgelegte
Bedingungen über den Zugang zu diesem Wissen
und dessen Nutzung vereinbart wurden.
(2) Das Bundesamt für Naturschutz überprüft
die Informationen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis
5 auf Vollständigkeit und kann innerhalb einer
angemessenen Frist fehlende Informationen von der für die
Entnahme verantwortlichen Person nachfordern. Das
Bundesamt für Naturschutz übermittelt die
Informationen der Nummern 1 bis 4 nach deren vollständigem
Erhalt, spätestens jedoch ein Jahr nach der Entnahme,
dem Vermittlungsmechanismus.
§ 7 § 7
Kennzeichnungs- und Berichtspflichten u n v e r ä n d e r t
(1) Betreiber von Sammlungen und
Datenbanken haben sicherzustellen, dass Proben
maringenetischer Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler
Hoheitsbefugnisse und digitale Sequenzinformationen
über diese maringenetischen Ressourcen mit der
jeweiligen Chargennummer, sofern vorhanden, dauerhaft so
gekennzeichnet werden, dass sie als von Gebieten
außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse stammend
erkennbar sind.
(2) Betreiber von Sammlungen und
Datenbanken haben alle zwei Jahre ab dem … [einsetzen: Datum
des Inkrafttretens dieses Gesetzes] einen
zusammenfassenden Bericht über die Anzahl der im
Berichtszeitraum erfolgten Zugriffe auf maringenetische
Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler
Hoheitsbefugnisse und auf digitale Sequenzinformationen über diese
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
maringenetischen Ressourcen jeweils in Verbindung
mit ihrer Chargenkennung zu erstellen und dem
Bundesamt für Naturschutz nach Maßgabe des Satzes 2 zu
übermitteln. Der Bericht ist erstmals spätestens bis zum
letzten Tag des auf den Ablauf von 24 Monaten nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Monats und
entsprechend danach alle zwei Jahre an das Bundesamt
für Naturschutz zu übermitteln. Das Bundesamt für
Naturschutz übermittelt den Bericht im Anschluss
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen
nach Erhalt, an den nach Artikel 15 des
Übereinkommens eingesetzten Ausschuss für den Zugang und die
Aufteilung der Vorteile.
§ 8 § 8
Nutzung Nutzung
(1) Sind noch nicht öffentlich zugängliche
maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb
nationaler Hoheitsbefugnisse Gegenstand einer Nutzung,
so hat die für die Nutzung verantwortliche Person diese
maringenetischen Ressourcen, soweit Restmengen
verbleiben, spätestens drei Jahre nach Beginn einer
Nutzung unter Angabe ihrer Chargenkennung und unter
Berücksichtigung der aktuellen internationalen Praxis
in einer öffentlich zugänglichen, entweder auf
nationaler oder auf internationaler Ebene unterhaltenen
Sammlung zu hinterlegen. Die für die Nutzung
verantwortliche Person hat dem Bundesamt für Naturschutz
innerhalb von vier Wochen nach der Hinterlegung den
Namen und Standort der Sammlung, bei der die
Hinterlegung erfolgt ist, unter Angabe der jeweiligen
Chargenkennung mitzuteilen, soweit die Mitteilung zu einer
solchen Hinterlegung nicht bereits nach § 6 Absatz 1
Nummer 1 erfolgt ist.
(1) u n v e r ä n d e r t
(2) Sind noch nicht öffentlich zugängliche
digitale Sequenzinformationen über maringenetische
Ressourcen Gegenstand einer Nutzung, so hat die für die
Nutzung verantwortliche Person diese digitalen
Sequenzinformationen spätestens drei Jahre nach Beginn
einer Nutzung unter Angabe ihrer Chargenkennung
und unter Berücksichtigung der aktuellen
internationalen Praxis in einer öffentlich zugänglichen, entweder
auf nationaler oder auf internationaler Ebene
unterhaltenen Datenbank zu hinterlegen. Die für die Nutzung
verantwortliche Person hat dem Bundesamt für
Naturschutz innerhalb von vier Wochen nach der
Hinterlegung den Namen und Standort der Datenbank, bei der
die Hinterlegung erfolgt ist, unter Angabe der
jeweiligen Chargenkennung mitzuteilen, soweit die Mittei-
(2) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
lung zu einer solchen Hinterlegung nicht bereits nach
§ 6 Absatz 1 Nummer 2 erfolgt ist.
(3) Sind maringenetische Ressourcen von
Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
Gegenstand einer Nutzung einschließlich der Vermarktung
und hat diese Nutzung zu dem Ergebnis einer
Veröffentlichung oder einem Produkt geführt, so hat die für
die Nutzung verantwortliche Person spätestens drei
Monate nach der Veröffentlichung oder nach dem
Inverkehrbringen des Produktes dem Bundesamt für
Naturschutz Informationen nach Maßgabe des Satzes 2
mitzuteilen. Die Mitteilung muss folgende
Informationen, sofern vorhanden, enthalten:
(3) u n v e r ä n d e r t
1. die genutzten maringenetischen Ressourcen, unter
Angabe der jeweiligen Chargenkennung,
2. den Ort, an dem die Originalprobe der
maringenetischen Ressource, die Gegenstand der Nutzung
ist, aufbewahrt wird,
3. Angaben zu der Mitteilung an den
Vermittlungsmechanismus im Anschluss an die Entnahme in
Bezug auf die maringenetischen Ressourcen, die
Gegenstand der Nutzung waren,
4. die geplanten Modalitäten für den Zugang zu den
genutzten maringenetischen Ressourcen sowie
ein diesbezüglicher Datenverwaltungsplan,
5. den Ort, an dem die Ergebnisse der Nutzung zu
finden sind, und
6. nach dem Inverkehrbringen des Produktes
jährlich innerhalb eines Kalenderjahres
Informationen über dessen Verkaufszahlen.
(4) Sind digitale Sequenzinformationen über
maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb
nationaler Hoheitsbefugnisse Gegenstand einer
Nutzung einschließlich der Vermarktung und hat diese
Nutzung zu dem Ergebnis einer Veröffentlichung oder
einem Produkt geführt, so hat die für die Nutzung
verantwortliche Person spätestens drei Monate nach der
Veröffentlichung oder nach dem Inverkehrbringen des
Produktes dem Bundesamt für Naturschutz
Informationen nach Maßgabe des Satzes 2 mitzuteilen. Die
Mitteilung muss folgende Informationen, sofern
vorhanden, enthalten:
(4) u n v e r ä n d e r t
1. die genutzten digitalen Sequenzinformationen,
unter Angabe der jeweiligen Chargenkennung,
2. die geplanten Modalitäten für den Zugang zu den
genutzten digitalen Sequenzinformationen sowie
ein diesbezüglicher Datenverwaltungsplan,
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
3. den Ort, an dem die Ergebnisse der Nutzung zu
finden sind, und
4. nach dem Inverkehrbringen des Produktes
jährlich innerhalb eines Kalenderjahres
Informationen über dessen Verkaufszahlen.
(5) Das Bundesamt für Naturschutz überprüft
die Informationen nach Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4
Satz 2 auf Vollständigkeit und kann innerhalb einer
angemessenen Frist fehlende Informationen von der für
die Entnahme verantwortlichen Person nachfordern.
Das Bundesamt für Naturschutz übermittelt die
Informationen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 6 und
Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 bis 4 nach dem
vollständigen Erhalt unverzüglich, spätestens jedoch einen
Monat nach Erhalt an den Vermittlungsmechanismus.
(5) Das Bundesamt für Naturschutz überprüft
die Informationen nach Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4
Satz 2 auf Vollständigkeit und kann innerhalb einer
angemessenen Frist fehlende Informationen von der für
die Nutzung verantwortlichen Person nachfordern.
Das Bundesamt für Naturschutz übermittelt die
Informationen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 6 und
Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 bis 4 nach dem
vollständigen Erhalt unverzüglich, spätestens jedoch einen
Monat nach Erhalt an den Vermittlungsmechanismus.
§ 9 § 9
Verordnungsermächtigung u n v e r ä n d e r t
Das Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit
dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für
Forschung, Technologie und Raumfahrt und dem
Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und
Heimat Einzelheiten zur Anwendung dieses Teils
näher zu regeln, soweit dies zur Durchführung des
Übereinkommens erforderlich ist. Es kann dabei
insbesondere regeln:
1. die weiteren Einzelheiten der Mitteilungen nach
§ 5, § 6 Absatz 1, § 8 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2
Satz 2 und Absatz 3 und 4,
2. die weiteren Einzelheiten der Kennzeichnung von
Proben maringenetischer Ressourcen und von
digitalen Sequenzinformationen nach § 7 Absatz 1,
3. die weiteren Einzelheiten des Berichts der
Betreiber von Sammlungen und Datenbanken nach § 7
Absatz 2 einschließlich der Form und des Inhalts
des Berichts und
4. die weiteren Einzelheiten der Hinterlegung nach
§ 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
T e i l 3 T e i l 3
G e b i e t s b e z o g e n e M a n a g e m e n -
t i n s t r u m e n t e e i n s c h l i e ß l i c h
d e r A u s w e i s u n g v o n M e e r e s -
s c h u t z g e b i e t e n
u n v e r ä n d e r t
§ 10
Erstellung, Konsultation und Beurteilung von
Vorschlägen für gebietsbezogene
Managementinstrumente
(1) Vorschläge für die Einrichtung von
gebietsbezogenen Managementinstrumenten einschließlich
der Ausweisung von Meeresschutzgebieten und damit
zusammenhängender Maßnahmen zur Vorlage an die
Konferenz der Vertragsparteien erstellt das Bundesamt
für Naturschutz nach Maßgabe des Artikels 19 des
Übereinkommens mit Zustimmung des
Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit und im Benehmen mit dem
Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie, dem Bundesministerium für Forschung,
Technologie und Raumfahrt, dem Bundesministerium
für Verkehr und dem Bundesministerium für
Landwirtschaft, Ernährung und Heimat.
(2) Die Vorschläge müssen die folgenden
wesentlichen Elemente in Bezug auf das identifizierte
Gebiet enthalten, das Gegenstand des Vorschlags ist:
1. eine geografische oder räumliche Beschreibung
des identifizierten Gebiets unter Bezugnahme auf
die in Anlage I des Übereinkommens
aufgeführten, als Anhalt dienenden Kriterien,
2. Angaben zu den in Anlage I des Übereinkommens
aufgeführten Kriterien,
3. Angaben zu menschlichen Tätigkeiten, darunter
Nutzungen durch indigene Völker und
ortsansässige Gemeinschaften, und gegebenenfalls deren
möglichen Auswirkungen auf die Meeresumwelt
und die biologische Vielfalt,
4. eine Beschreibung des Zustands der
Meeresumwelt und der biologischen Vielfalt,
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
5. eine Beschreibung der die Erhaltung und
gegebenenfalls die nachhaltige Nutzung betreffenden
Ziele, die für das Gebiet gelten sollen,
6. den Entwurf eines Bewirtschaftungsplans, in dem
die vorgeschlagenen Maßnahmen aufgeführt und
die vorgeschlagenen Überwachungs-,
Forschungs- und Überprüfungstätigkeiten zur
Erreichung der festgelegten Ziele beschrieben werden,
7. gegebenenfalls den Zeitraum, für den das
vorgeschlagene Gebiet eingerichtet werden soll, und die
Dauer der vorgeschlagenen Maßnahmen,
8. gegebenenfalls Angaben zu etwaigen
Konsultationen mit Staaten einschließlich angrenzender
Küstenstaaten beziehungsweise mit zuständigen
weltweiten, regionalen, subregionalen und
sektoralen Organen,
9. Angaben zu gebietsbezogenen
Managementinstrumenten einschließlich der Ausweisung von
Meeresschutzgebieten, die nach den
einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen
sowie von den zuständigen weltweiten,
regionalen, subregionalen und sektoralen Organen in den
identifizierten Gebieten bereits umgesetzt
werden, und
10. zweckdienliche wissenschaftliche Beiträge und,
sofern es verfügbar ist, einschlägiges
traditionelles Wissen indigener Völker und ortsansässiger
Gemeinschaften.
(3) Das Bundesamt für Naturschutz führt die
wissenschaftlichen Konsultationen und Beurteilungen
von Vorschlägen für die Einrichtung gebietsbezogener
Managementinstrumente einschließlich Vorschlägen
für die Ausweisung von Meeresschutzgebieten anderer
Vertragsparteien nach Maßgabe des Artikels 21
Absatz 2 des Übereinkommens mit Zustimmung des
Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit aus.
§ 11
Verordnungsermächtigung; Zutrittsrecht;
Einschränkung eines Grundrechts
(1) Das Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit
dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium für
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für
Forschung, Technologie und Raumfahrt, dem
Bundesministerium für Verkehr und dem Bundesministerium
für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
Einzelheiten zur Anwendung dieses Teils näher zu regeln, soweit
dies zur Umsetzung des Übereinkommens erforderlich
ist. Es kann dabei insbesondere
1. nähere Bestimmungen zu den Kriterien der
Vorschläge nach § 10 Absatz 2 treffen,
2. die Einrichtung von gebietsbezogenen
Managementinstrumenten einschließlich der Ausweisung
von Meeresschutzgebieten und damit
zusammenhängender Maßnahmen zur Umsetzung der
Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien nach
Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens regeln,
3. zur Umsetzung der Beschlüsse der Konferenz der
Vertragsparteien nach Artikel 24 Absatz 1 des
Übereinkommens Notmaßnahmen festlegen
sowie
4. nähere Bestimmungen zur Durchführung und
Überwachung gebietsbezogener
Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebieten
und damit zusammenhängender Maßnahmen zur
Umsetzung der Beschlüsse der Konferenz der
Vertragsparteien nach Artikel 22 Absatz 1 des
Übereinkommens und zur Umsetzung der
Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien über
Notmaßnahmen nach Artikel 24 Absatz 1 des
Übereinkommens treffen.
(2) Die zuständigen Behörden und ihre
Beauftragten dürfen, soweit es für den Vollzug der auf
Grundlage der nach Absatz 1 erlassenen
Rechtsvorschriften erforderlich ist, nach Maßgabe des
Seerechtsübereinkommens Wasserfahrzeuge, Seeanlagen und
Transportmittel und die auf ihnen befindlichen
Betriebs-, Geschäfts- und Wohnräume ohne Einwilligung
des Inhabers betreten sowie dort Kontrollen und
Prüfungen vornehmen. Außerhalb der Betriebs- und
Geschäftszeiten und hinsichtlich der Wohnräume dürfen
diese Befugnisse nur zur Verhütung dringender
Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
ausgeübt werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird
insoweit eingeschränkt.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
§ 12
Berichtspflicht
Das Bundesamt für Naturschutz erarbeitet den
Bericht nach Artikel 26 Absatz 1 des Übereinkommens
über die nach diesem Teil des Übereinkommens
eingerichteten Managementinstrumente einschließlich der
Ausweisung von Meeresschutzgebieten und der damit
verbundenen Maßnahmen.
T e i l 4 T e i l 4
G e n e h m i g u n g s p f l i c h t ,
U m w e l t v e r t r ä g l i c h k e i t s p r ü f u n
g
G e n e h m i g u n g s p f l i c h t ,
U m w e l t v e r t r ä g l i c h k e i t s p r ü f u n
g
§ 13 § 13
Allgemeine Genehmigungspflicht Allgemeine Genehmigungspflicht
(1) Tätigkeiten gemäß § 3 Absatz 1, die mehr als
nur geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen
auf die Meeresumwelt haben können oder deren
Auswirkungen unbekannt sind oder nur unzureichend
verstanden werden, bedürfen der Genehmigung, soweit
nicht etwas anderes bestimmt ist. Das gilt
gleichermaßen für Tätigkeiten, die in Meeresgebieten
innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durchgeführt
werden und die eine wesentliche Verschmutzung oder
eine beträchtliche und schädliche Veränderung der
Meeresumwelt in Gebieten außerhalb nationaler
Hoheitsbefugnisse verursachen können.
(1) u n v e r ä n d e r t
(2) Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die
Meeresumwelt haben können und nicht unter
Absatz 1 Satz 1 fallen, sind der nach § 20 Absatz 1
zuständigen Behörde rechtzeitig vor dem geplanten
Beginn der Tätigkeit mit einer Beschreibung der
wesentlichen Merkmale anzuzeigen. Für Tätigkeiten nach
Satz 1, die nicht in einer Rechtsverordnung nach
§ 21 Satz 2 Nummer 1 aufgelistet sind, ist zu
begründen, warum diese voraussichtlich nicht unter
Absatz 1 Satz 1 fallen.
(2) u n v e r ä n d e r t
(3) Keiner Genehmigung nach Absatz 1 und
keiner Anzeige nach Absatz 2 bedürfen
(3) Keiner Genehmigung nach Absatz 1 und
keiner Anzeige nach Absatz 2 bedürfen
1. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der
Schifffahrt, die im Rahmen von Teil VII Abschnitt 1 des
1. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
Seerechtsübereinkommens erfolgen und
Vorschriften der Internationalen
Seeschifffahrtsorganisation unterliegen,
2. Tätigkeiten, die von einer anderen zuständigen
Vertragspartei nach den Vorschriften des
Übereinkommens genehmigt wurden, und
2. u n v e r ä n d e r t
3. Tätigkeiten, die nach anderen Rechtsvorschriften
zu genehmigen sind und für die
3. u n v e r ä n d e r t
a) eine mit den Anforderungen nach diesem
Gesetz gleichwertige Prüfung
vorgeschrieben ist, insbesondere eine
Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 18. März
2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung, oder
b) die Anwendung anderer Rechtsvorschriften
mögliche Auswirkungen so weit vermeidet,
verringert oder bewältigt, dass die
Tätigkeiten keine wesentliche Verschmutzung oder
beträchtliche und schädliche Veränderungen
der Meeresumwelt verursachen können.
Bei Tätigkeiten nach Nummer 3 hat die nach § 20
Absatz 1 Satz 2 zuständige Behörde die §§ 16, 17
Satz 2 und 3, § 18 Absatz 3 und § 19 entsprechend
anzuwenden. Für Tätigkeiten im Gebiet nach
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 des
Seerechtsübereinkommens gilt Satz 2 insofern, dass die zuständige
Behörde die aus Satz 2 resultierenden Pflichten
durch unverzüglichen Verweis auf die öffentlich
vorliegenden Informationen, Konsultationen und
Veröffentlichungen der Internationalen
Meeresbodenbehörde oder eine eigene Bekanntgabe erfüllt,
soweit dies in Übereinstimmung mit Teil XI des
Seerechtsübereinkommens, seiner Anlage III und des
Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten
Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II
S. 2566) zulässig ist.
(4) Die Genehmigung nach Absatz 1 ist
schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu
beantragen. Der Antragsteller muss zur Begründung
seines Genehmigungsantrags
(4) u n v e r ä n d e r t
1. die geplanten Tätigkeiten sowie die Verwendung
von technischen Geräten im Einzelnen
beschreiben,
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
2. die voraussichtlichen Auswirkungen der
geplanten Tätigkeit auf die Meeresumwelt angeben und
3. für eine Vorprüfung nach § 14 Absatz 1 darüber
hinaus notwendige Informationen beifügen.
Die Angaben sind zu begründen.
(5) Die zuständige Behörde kann innerhalb einer
angemessenen Frist weitere Informationen des
Antragstellers anfordern, soweit dies zur Beurteilung der
Tätigkeit, insbesondere im Rahmen der Vorprüfung nach
§ 14, erforderlich ist.
(5) u n v e r ä n d e r t
(6) Eine Tätigkeit, für die keine
Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 15 Absatz 1 durchzuführen ist,
genehmigt die zuständige Behörde spätestens sechs
Wochen nach Ablauf der Frist gemäß
§ 14 Absatz 2 Satz 2.
(6) u n v e r ä n d e r t
(7) Eine Tätigkeit, für die eine
Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 15 Absatz 1 durchzuführen ist,
genehmigt die zuständige Behörde, wenn sie feststellt,
dass unter Berücksichtigung der Vermeidungs-,
Verringerungs- und Bewältigungsmaßnahmen im Sinne
von § 19 Absatz 6 Nummer 1 alle angemessenen
Anstrengungen unternommen werden, um sicherzustellen,
dass die Tätigkeit in einer Weise durchgeführt werden
kann, die mit der Vermeidung erheblicher nachteiliger
Auswirkungen auf die Meeresumwelt vereinbar ist.
(7) u n v e r ä n d e r t
(8) Die Genehmigung kann unter Auflagen und
Bedingungen erteilt werden. Sie kann befristet werden.
(8) u n v e r ä n d e r t
(9) Aus dem Genehmigungsbescheid müssen
alle Anforderungen in Bezug auf Vermeidungs-,
Verringerungs- und Bewältigungsmaßnahmen sowie eine
Beschreibung der vorgesehenen
Überwachungsmaßnahmen gemäß § 19 Absatz 1 und 2 deutlich
hervorgehen.
(9) u n v e r ä n d e r t
§ 14 § 14
Vorprüfung u n v e r ä n d e r t
(1) Die zuständige Behörde führt für eine
geplante Tätigkeit, die möglicherweise mehr als nur
geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen auf die
Meeresumwelt haben kann oder deren Auswirkungen
nicht bekannt sind oder nur unzureichend verstanden
werden, eine Vorprüfung durch, um festzustellen, ob
eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß
§ 15 Absatz 1 durchzuführen ist. Die Vorprüfung
erfolgt auf Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten
vollständigen Unterlagen sowie aufgrund eigener Er-
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
mittlungen und Erkenntnisse und berücksichtigt
mindestens folgende Informationen:
1. die Art der Tätigkeit, die dafür verwendete
Technologie und die Form, in der sie durchgeführt
werden soll,
2. den Zeitpunkt und die Dauer der Tätigkeit,
3. den Ort der Tätigkeit,
4. die Merkmale und das Ökosystem des Standorts
einschließlich der Gebiete von ökologisch oder
biologisch besonderer Bedeutung oder Anfälligkeit,
5. die möglichen Auswirkungen der Tätigkeit
einschließlich der möglichen kumulativen
Auswirkungen und der möglichen Auswirkungen in
Gebieten innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse,
6. die Frage, inwieweit die Auswirkungen der
Tätigkeit nicht bekannt sind oder nur unzureichend
verstanden werden, und
7. andere einschlägige ökologische oder biologische
Kriterien.
(2) Stellt die zuständige Behörde fest, dass für
die Tätigkeit kein begründeter Anlass zu der Annahme
gemäß § 15 Absatz 1 besteht, werden die einschlägigen
Informationen einschließlich der Informationen nach
Absatz 1 Satz 2 über den Vermittlungsmechanismus
veröffentlicht. Äußert eine Vertragspartei des
Übereinkommens innerhalb von 40 Tagen ab der
Veröffentlichung der Informationen Bedenken hinsichtlich der
möglichen Auswirkungen der geplanten Tätigkeit, so
prüft die zuständige Behörde diese Bedenken sowie
etwaige Empfehlungen des wissenschaftlich-technischen
Organs, überprüft ihre eigene Feststellung nach Satz 1
und ändert diese gegebenenfalls.
(3) Stellt die zuständige Behörde abschließend
fest, dass für die Tätigkeit kein begründeter Anlass zu
der Annahme gemäß § 15 Absatz 1 besteht,
dokumentiert sie das Ergebnis der Vorprüfung und erlässt die
Genehmigung gemäß § 13 Absatz 6.
§ 15 § 15
Umweltverträglichkeitsprüfung u n v e r ä n d e r t
(1) Für eine Tätigkeit, bei der ein begründeter
Anlass zu der Annahme besteht, dass sie eine
wesentliche Verschmutzung oder eine beträchtliche und
schädliche Veränderung der Meeresumwelt verursa-
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
chen kann, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen.
(2) Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein
unselbständiger Teil des Genehmigungsverfahrens
nach diesem Teil.
(3) Die zuständige Behörde legt den Umfang des
Untersuchungsrahmens unter Verwendung der besten
verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und
Informationen und, sofern verfügbar, des einschlägigen
traditionellen Wissens indigener Völker und
ortsansässiger Gemeinschaften fest.
(4) Auf Grundlage des festgelegten
Untersuchungsrahmens hat der Antragsteller die
Auswirkungen einer geplanten Tätigkeit zu ermitteln
einschließlich der kumulativen Auswirkungen und der
Auswirkungen in Gebieten innerhalb nationaler
Hoheitsbefugnisse. Bei der Ermittlung sind die besten verfügbaren
wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen
und, sofern verfügbar, vorliegenden
naturschutzfachlichen Anforderungen und einschlägiges traditionelles
Wissen indigener Völker und ortsansässiger
Gemeinschaften zu verwenden. Der Antragsteller
berücksichtigt zudem die Ergebnisse einer einschlägigen
durchgeführten strategischen Umweltprüfung gemäß
Artikel 39 des Übereinkommens, sofern diese vorliegen.
Der Antragsteller ermittelt und analysiert Maßnahmen
zur Vermeidung, Verringerung und Bewältigung
möglicher nachteiliger Auswirkungen der geplanten
Tätigkeit, bei Bedarf in Zusammenarbeit mit der
zuständigen Behörde. Dazu kann auch die Prüfung zumutbarer
Alternativen zu der geplanten Tätigkeit gehören.
Maßnahmen nach den Sätzen 4 und 5 sollen nach
Möglichkeit in den Umweltmanagementplan im Sinne von
Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe a Nummer ii des
Übereinkommens aufgenommen werden.
(5) Die Ergebnisse der Untersuchung,
Ermittlung und Analyse nach Absatz 4 stellt der Antragsteller
in einem Bericht dar (UVP-Bericht). Der UVP-Bericht
enthält mindestens folgende Angaben:
1. eine Beschreibung der geplanten Tätigkeit
einschließlich ihres Ortes,
2. eine Beschreibung der Ergebnisse der Arbeiten
zur Festlegung des Umfangs des
Untersuchungsrahmens,
3. eine Bestandsaufnahme der wahrscheinlich
betroffenen Meeresumwelt,
4. eine Beschreibung der möglichen Auswirkungen
einschließlich der möglichen kumulativen Aus-
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
wirkungen und der Auswirkungen in Gebieten
innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse,
5. eine Beschreibung von Maßnahmen nach
Absatz 4 Satz 4,
6. eine Beschreibung von Ungewissheiten und
Wissenslücken,
7. Informationen über das Verfahren der
öffentlichen Konsultation,
8. eine Beschreibung der Prüfung nach
Absatz 4 Satz 5,
9. eine Beschreibung von Folgemaßnahmen
einschließlich eines Umweltmanagementplans nach
Absatz 4 Satz 6 und
10. eine nichttechnische Zusammenfassung der in den
Nummern 1 bis 9 genannten Angaben.
Der Antragssteller hat den UVP-Bericht der
zuständigen Behörde vorzulegen.
(6) Die zuständige Behörde verlangt
Nachbesserungen des UVP-Berichts innerhalb einer
angemessenen Frist, soweit er den Anforderungen nicht
entspricht.
§ 16 § 16
Konsultationen, Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung
Konsultationen, Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung
(1) Folgende Informationen sind über den
Vermittlungsmechanismus zu veröffentlichen:
(1) u n v e r ä n d e r t
1. der Antrag auf Genehmigung der geplanten
Tätigkeit,
2. die Angabe, dass die geplante Tätigkeit
Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist,
3. der UVP-Bericht gemäß § 15 Absatz 5,
4. genaue Angaben zu der zuständigen Behörde, bei
der relevante Informationen erhältlich sind und
bei der Stellungnahmen oder Fragen eingereicht
werden können, sowie zum vorgesehenen
Zeitraum für die Einreichung von Anmerkungen oder
Fragen,
5. die Angaben, wann, wo und in welcher Weise die
relevanten Informationen zugänglich gemacht
werden, und
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
6. Einzelheiten zur weiteren Beteiligung der
Öffentlichkeit.
(2) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass im
Rahmen einer Konsultation alle Staaten, insbesondere
an den Ort der Tätigkeit angrenzende Staaten sowie
Interessenträger im Sinne des Übereinkommens, die
Möglichkeit erhalten, sich auch über den
Vermittlungsmechanismus und über das Sekretariat des
Übereinkommens wirksam vor Erteilung einer Genehmigung
gemäß § 13 Absatz 7 zu beteiligen. Die zuständige
Behörde prüft etwaige Stellungnahmen des
wissenschaftlich-technischen Organs sowie Stellungnahmen
anderer Staaten und Interessenträger, die innerhalb der Frist
nach Absatz 4 Satz 2 oder 3 eingehen.
(2) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass im
Rahmen einer Konsultation alle Staaten, insbesondere
an den Ort der Tätigkeit angrenzende Staaten sowie
Interessenträger im Sinne des Übereinkommens, die
Möglichkeit erhalten, sich auch über den
Vermittlungsmechanismus und über das Sekretariat des
Übereinkommens wirksam vor Erteilung einer Genehmigung
gemäß § 13 Absatz 7 sowie in den Fällen des § 13
Absatz 3 Nummer 3 zu beteiligen. Die zuständige
Behörde prüft etwaige Stellungnahmen des
wissenschaftlich-technischen Organs sowie Stellungnahmen
anderer Staaten und Interessenträger, die innerhalb der Frist
nach Absatz 4 Satz 2 oder 3 eingehen.
(3) Die zuständige Behörde beteiligt die
Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen der geplanten
Tätigkeit und stellt dazu den UVP-Bericht im zentralen
UVP-Internetportal des Bundes zur Verfügung. § 20
Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend.
(3) u n v e r ä n d e r t
(4) Die betroffene Öffentlichkeit kann sich im
Rahmen der Beteiligung schriftlich oder elektronisch
bei der zuständigen Behörde äußern. Die
Äußerungsfrist endet jeweils frühestens zwei Monate nach der
erstmaligen Bereitstellung des UVP-Berichts im
Vermittlungsmechanismus und im zentralen UVP-
Internetportal des Bundes. Bei einer Tätigkeit, für die
Unterlagen in erheblichem Umfang eingereicht worden
sind, kann die zuständige Behörde eine längere
Äußerungsfrist festlegen.
(4) u n v e r ä n d e r t
(5) Die zuständige Behörde unterrichtet die
Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich
durch eine Tätigkeit berührt wird, über die Tätigkeit
und übermittelt ihnen den UVP-Bericht. Die
zuständige Behörde holt die Stellungnahme der unterrichteten
Behörden ein.
(5) u n v e r ä n d e r t
§ 17 § 17
Zusammenfassende Darstellung u n v e r ä n d e r t
Die zuständige Behörde erarbeitet eine
zusammenfassende Darstellung
1. der Umweltauswirkungen der Tätigkeit,
2. der Merkmale der Tätigkeit und des Standorts und
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
3. der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige
Umweltauswirkungen vermieden, verringert oder
bewältigt werden sollen.
Die Erarbeitung erfolgt auf der Grundlage des UVP-
Berichts, der Stellungnahmen nach § 16 Absatz 2,
insbesondere der Stellungnahmen der am stärksten
betroffenen Staaten, der behördlichen Stellungnahmen
nach § 16 Absatz 5 sowie der Äußerungen der
Öffentlichkeit nach § 16 Absatz 3. Die Stellungnahme des
wissenschaftlich-technischen Organs und
gegebenenfalls die Ergebnisse eigener Ermittlungen sind
einzubeziehen.
§ 18 § 18
Begründete Bewertung einer UVP-pflichtigen
Tätigkeit
u n v e r ä n d e r t
(1) Die zuständige Behörde bewertet die
Umweltauswirkungen der Tätigkeit auf Grundlage der
zusammenfassenden Darstellung gemäß § 17. Die
Bewertung ist zu begründen und bei der Genehmigung der
Tätigkeit gemäß § 13 Absatz 7 zu berücksichtigen.
(2) Der Genehmigungsbescheid einer UVP-
pflichtigen Tätigkeit enthält eine Begründung, aus der
die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe
hervorgehen, die die zuständige Behörde zu ihrer
Entscheidung bewogen haben. Hierzu gehören
insbesondere:
1. Angaben über das Verfahren zur Konsultation und
Beteiligung gemäß § 16 Absatz 1 bis 5
einschließlich einer Erläuterung, wie die zuständige
Behörde die Stellungnahmen berücksichtigt hat,
2. die zusammenfassende Darstellung gemäß § 17
und
3. die begründete Bewertung gemäß Absatz 1.
(3) Die Entscheidungsunterlagen werden durch
die zuständige Behörde über den
Vermittlungsmechanismus und im zentralen UVP-Internetportal des
Bundes veröffentlicht. § 20 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt
entsprechend.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
§ 19 § 19
Überwachung, Berichtspflicht und Überprüfung
genehmigter Tätigkeiten und ihrer Auswirkungen
u n v e r ä n d e r t
(1) Die zuständige Behörde überwacht und
überprüft die Einhaltung der Vorschriften dieses Teils und
der in einer Rechtsverordnung nach § 21 erlassenen
Vorschriften und trifft nach pflichtgemäßem Ermessen
die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren
Einhaltung sicherzustellen.
(2) Die zuständige Behörde überwacht unter
Verwendung der besten verfügbaren
wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen und, sofern
verfügbar, des einschlägigen traditionellen Wissens
indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften die
Auswirkungen aller Tätigkeiten in Gebieten außerhalb
nationaler Hoheitsbefugnisse, die sie genehmigt, um
festzustellen, ob diese Tätigkeiten die Meeresumwelt
verschmutzen oder nachteilige Auswirkungen auf sie
haben können. Dies umfasst insbesondere die
umweltbezogenen und damit verbundene Auswirkungen, etwa
die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und die
menschliche Gesundheit betreffenden Auswirkungen,
einer nach § 13 Absatz 6 oder 7 genehmigten Tätigkeit
anhand der bei der Genehmigung der Tätigkeit
festgelegten Anforderungen.
(3) Der für die Tätigkeit Verantwortliche
untersucht für die Zwecke der Überwachung die
Auswirkungen der Tätigkeit nach Maßgabe von Absatz 2,
dokumentiert diese nachvollziehbar und übermittelt die
dabei gewonnenen Daten der zuständigen Behörde.
(4) Die zuständige Behörde erstattet auf
Grundlage der nach Absatz 3 übermittelten Daten
regelmäßig, mindestens aber alle sechs Jahre Bericht über die
Auswirkungen aller genehmigten Tätigkeiten und die
Ergebnisse der Überwachung nach Absatz 1.
(5) Die zuständige Behörde überprüft die
Auswirkungen der genehmigten Tätigkeit in angemessenen
regelmäßigen Abständen. Die zuständige Behörde
prüft etwaige vorgebrachte Bedenken anderer
Vertragsparteien gegen die nach diesem Gesetz
genehmigten Tätigkeiten sowie alle vom wissenschaftlich-
technischen Organ ausgestellten Benachrichtigungen und
abgegebenen Empfehlungen. Stellt die zuständige
Behörde dabei erhebliche nachteilige Auswirkungen auf
die Meeresumwelt fest, die entweder in der
Umweltverträglichkeitsprüfung in dieser Art oder Schwere
nicht vorhergesehen wurden oder die sich aus einer
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
Verletzung der bei der Genehmigung der Tätigkeit
festgelegten Bedingungen ergeben, so benachrichtigt die
zuständige Behörde die Konferenz der
Vertragsparteien, die anderen Vertragsparteien und die
Öffentlichkeit auch über den Vermittlungsmechanismus.
(6) Die zuständige Behörde
1. kann Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung
und Bewältigung erheblicher nachteiliger
Auswirkungen auf die Meeresumwelt anordnen und
zu diesem Zweck die Genehmigung nachträglich
mit Nebenbestimmungen versehen,
2. kann notwendige Maßnahmen zur Vermeidung,
Verringerung und Bewältigung erheblicher
nachteiliger Auswirkungen auf die Meeresumwelt
selbst ergreifen,
3. kann die Einstellung der Tätigkeit, auch
vorübergehend, anordnen, wenn die Auswirkungen
anders nicht bewältigt werden können, und
4. bewertet alle nach den Nummern 1 bis 3
durchgeführten Maßnahmen oder unternommenen
Schritte und unterrichtet alle Staaten,
insbesondere die angrenzenden Küstenstaaten, sowie die
Interessenträger über den
Vermittlungsmechanismus.
§ 20 § 20
Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der
Behörden
u n v e r ä n d e r t
(1) Das Bundesamt für Naturschutz ist für die
Durchführung der Vorschriften dieses Teils und der
aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 21 erlassenen
Vorschriften zuständig, soweit nichts anderes bestimmt
ist. Die Zuständigkeiten des Bundesamtes für
Seeschifffahrt und Hydrographie, des
Umweltbundesamtes, des Landesamtes für Bergbau, Energie und
Geologie und anderer Behörden in Gebieten außerhalb
nationaler Hoheitsbefugnisse bleiben unberührt. Den in
Satz 2 genannten Behörden obliegt die Entscheidung,
ob eine Genehmigung nach § 13 Absatz 6 oder 7
aufgrund von § 13 Absatz 3 Nummer 3 entbehrlich ist.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 Satz 2 genannten
Behörden eine Entscheidung über Genehmigungen und
Maßnahmen nach anderen Fachgesetzen für eine
Tätigkeit in Gebieten außerhalb nationaler
Hoheitsbefugnisse fasst, die nicht unter § 13 Absatz 3 Nummer 3
fällt, berücksichtigt die jeweilige Behörde die Vorga-
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
ben dieses Teils und trifft die Entscheidung im
Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz.
(3) Das Bundesamt für Naturschutz ist für die
Übermittlung der erforderlichen Unterlagen an den
Vermittlungsmechanismus zuständig. Die nach
Absatz 1 Satz 2 zuständigen Behörden unterrichten das
Bundesamt für Naturschutz unverzüglich über
beantragte Tätigkeiten, die unter § 13 Absatz 3 Nummer 3
fallen, und übermitteln die zur Weiterleitung an den
Vermittlungsmechanismus erforderlichen Unterlagen
und Informationen nach § 16 Absatz 1. Im Fall von
Tätigkeiten, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung
nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde oder für die im Rahmen einer
Vorprüfung nach § 7 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellt wurde, dass die
Tätigkeit nach Einschätzung der zuständigen Behörde
keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
haben kann, umfassen die zu übermittelnden
Unterlagen insbesondere
1. die Feststellung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
sowie
2. gegebenenfalls die zusammenfassende
Darstellung nach § 24 Absatz 1 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung und die
begründete Bewertung nach § 25 Absatz 1 des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
§ 21 § 21
Verordnungsermächtigung u n v e r ä n d e r t
Das Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit
dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für
Forschung, Technologie und Raumfahrt, dem
Bundesministerium für Verkehr und dem Bundesministerium
für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
Einzelheiten zur Anwendung dieses Teils näher zu regeln, soweit
dies zur Umsetzung des Übereinkommens erforderlich
ist. Es kann dabei insbesondere
1. Schwellenwerte für die Geringfügigkeit oder für
nur vorübergehende Auswirkungen nach
§ 13 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 insbesondere
zur Umsetzung der Normen und Richtlinien nach
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
Maßgabe des Artikels 38 des Übereinkommens
bestimmen,
2. Tätigkeiten bestimmen, die nach den besten
verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen und
Informationen unter § 13 Absatz 3 Nummer 3
fallen, und
3. nach Artikel 74 des Übereinkommens
vorgenommene Änderungen oder Ergänzungen der Anlagen
des Übereinkommens, die sich ausschließlich auf
wissenschaftliche, technische oder
verwaltungsmäßige Angelegenheiten beziehen und sich im
Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten,
durch Rechtsverordnung in Kraft setzen.
T e i l 5 T e i l 5
B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n ;
S c h l u s s v o r s c h r i f t e n
u n v e r ä n d e r t
§ 22
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 1
Nummer 1 oder 3 oder § 8 Absatz 1 Satz 2 oder
Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 9 Satz 2 Nummer 1,
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
2. entgegen § 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 9 Satz 2 Nummer 2,
nicht sicherstellt, dass eine Probe einer
maringenetischen Ressource von Gebieten außerhalb
nationaler Hoheitsbefugnisse mit einer dort
genannten Chargennummer gekennzeichnet wird, oder
3. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 9 Satz 2
Nummer 3, einen zusammenfassenden Bericht über die
Anzahl der im Berichtszeitraum erfolgten
Zugriffe auf maringenetische Ressourcen von
Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig übermittelt.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Naturschutz.
§ 23
Verhältnis dieses Gesetzes zu sonstigen
Vorschriften
Sonstige Vorschriften des Bundesrechts
einschließlich der Bestimmungen über behördliche
Zuständigkeiten sowie zur Wahrung von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen und des geistigen Eigentums
bleiben von den Regelungen dieses Gesetzes und der
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften
unberührt.
§ 24 § 24
Inkrafttreten Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem
das Übereinkommen für die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft tritt. Das Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt
den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt
bekannt.
Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem
das Übereinkommen für die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft tritt. Das Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt
den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt
bekannt.
Bericht der Abgeordneten Leif Erik Bodin, Dr. Michael Blos, Dunja Kreiser,
Steffi Lemke und Mareike Hermeier
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Zu Buchstabe a
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksachen 21/3542, 21/3943 wurde in der 53. Sitzung des
Deutschen Bundestages am 15. Januar 2026 zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit und zur Mitberatung an den Verkehrsausschuss überwiesen.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich zudem gutachtlich
beteiligt.
Zu Buchstabe b
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksachen 21/3543, 21/4085 wurde in der 53. Sitzung des
Deutschen Bundestages am 15. Januar 2026 zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit und zur Mitberatung an den Verkehrsausschuss überwiesen.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich zudem gutachtlich
beteiligt.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen
Zu Buchstabe a
Das Meer bildet das größte zusammenhängende Ökosystem der Erde und bedeckt rund 70 Prozent der
Erdoberfläche, ist jedoch noch weitgehend unerforscht. Die internationale Hochsee und der Tiefseeboden außerhalb
nationaler Hoheitsgebiete sind durch Klimawandel, Überfischung, Verschmutzung und andere Einflüsse zunehmend
bedroht – ohne dass bisher ein ausreichender internationaler Rechtsrahmen existierte. Mit dem Gesetzentwurf
sollen die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes für die
Ratifikation des am 20. September 2023 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten VN-Hochseeschutz-
Übereinkommens geschaffen werden. Das Übereinkommen sieht den Schutz und die nachhaltige Nutzung der
biologischen Vielfalt in internationalen Meeresgebieten, unter anderem durch Meeresschutzgebiete,
Umweltverträglichkeitsprüfungen sowie einen gerechten Ausgleich bei der Nutzung mariner Genressourcen vor. Letzterer soll
insbesondere Entwicklungsländer einbinden.
Zu Buchstabe b
Mit dem Gesetzentwurf sollen die Vorgaben des oben genannten Übereinkommens in das nationale Recht
umgesetzt werden: Einer Umsetzung bedarf es für drei der vier Hauptteile des Übereinkommens: Umgang mit
maringenetischen Ressourcen (MGR) und digitalen Sequenzinformationen (DSI), gebietsbezogene
Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebieten und Umweltverträglichkeitsprüfungen.
Die Umsetzung der sich aus dem Übereinkommen ergebenden Vorgaben hinsichtlich der Tätigkeiten im
Zusammenhang mit MGR und DSI von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse in nationales Recht stellt
sicher, dass die notwendigen Informationen zu derartigen Tätigkeiten auf nationaler Ebene erhoben und in den
Vermittlungsmechanismus eingespeist werden. Dies gewährleistet die durch das Übereinkommen intendierte
wissenschaftliche Dokumentation und Transparenz im Zusammenhang mit der Entnahme von MGR sowie der
Nutzung dieser und der davon abgeleiteten DSI.
Die Regelungen zu gebietsbezogenen Managementinstrumenten stellen sicher, dass die durch die
Vertragsparteienkonferenz beschlossenen gebietsbezogenen Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebieten
durch Rechtsverordnungen umgesetzt werden können. Das Gleiche gilt für sogenannte Notfallmaßnahmen. Für
den Vollzug der erlassenen Rechtsverordnungen können Kontrollen auch unter Einschränkung von Artikel 13 des
Grundgesetzes insbesondere bei Wasserfahrzeugen oder Seeanlagen durchgeführt werden. Des Weiteren legen
die Regelungen bestimmte Zuständigkeiten für das Bundesamt für Naturschutz fest. Dies betrifft unter anderem
die Erstellung von Vorschlägen zu gebietsbezogenen Managementinstrumenten auf der Hohen See.
Die Umsetzung der Regelungen zu Umweltverträglichkeitsprüfungen regelt das Genehmigungsverfahren für
Tätigkeiten auf der Hohen See in einem mehrstufigen Verfahren. Es werden verschiedene Schwellenwerte
eingeführt, die verschiedene Prüfpflichten auslösen. Der Anknüpfungspunkt für die Regelung von Tätigkeiten auf der
Hohen See ist deutsche Hoheitsgewalt oder Kontrolle. Tätigkeiten, für die ein begründeter Anlass zu der Annahme
besteht, dass diese eine wesentliche Verschmutzung oder beträchtliche und schädliche Veränderung der
Meeresumwelt verursachen können, unterfallen der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung. Das Bundesamt für
Naturschutz wird die zuständige Behörde für das Genehmigungsverfahren unter dem Übereinkommen, jedoch
bleiben für bestimmte Tätigkeiten bestehende Zuständigkeiten in Genehmigungsverfahren beispielsweise durch
das Umweltbundesamt oder das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unberührt.
Damit kommt die Bundesrepublik Deutschland den sich aus dem Übereinkommen ergebenden Pflichten nach.
III. Gutachtliche Stellungnahmen des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung
und Zukunftsfragen
Zu Buchstabe a
Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf
Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige
Entwicklung und Zukunftsfragen gemäß Einsetzungsantrag (Bundestagsdrucksache 21/571) in seiner 11. Sitzung
am 28. Januar 2026 mit dem Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. Juni 2023 im Rahmen des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen
Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Bundesratsdrucksache 783/25) befasst.
In der Begründung des Gesetzentwurfs wurden zur Nachhaltigkeit keine konkreten Aussagen getroffen.
Bewertung durch den Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen:
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen stellt fest, dass im Vertragsgesetz
keine Aussagen dazu getroffen wurden, ob und wenn ja, welche Nachhaltigkeitsaspekte betroffen sind. Dennoch
wird im Vertragsgesetz mehrfach auf die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der
Meere eingegangen.
Daher wird zum vorliegenden Vertragsgesetz keine Prüfbitte ausgesprochen, obwohl es wünschenswert gewesen
wäre, dazulegen, ob und wenn ja, welche Nachhaltigkeitsaspekte wie betroffen wären.
Eine Prüfbitte ist daher nicht erforderlich.
Zu Buchstabe b
Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf
Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige
Entwicklung und Zukunftsfragen gemäß Einsetzungsantrag (Bundestagsdrucksache 21/571) in seiner 11. Sitzung
am 28. Januar 2026 mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Übereinkommens im Rahmen des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen
Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzgesetz – HochseeSchG)
(Bundesratsdrucksache 777/25) befasst.
In der Begründung des Gesetzentwurfs wurden zur Nachhaltigkeit folgende Aussagen getroffen:
„Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im
Sinne der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der UNAgenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung dient.
Das Regelungsvorhaben steht insbesondere mit den in der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie beschriebenen
Prinzipien für nachhaltige Entwicklung Nummer 2 „Global Verantwortung übernehmen“, Nummer 3 „Natürliche
Lebensgrundlagen erhalten“, Nummer 4 „Nachhaltiges Wirtschaften stärken“, Nummer 6 „Bildung, Wissenschaft
und Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung nutzen“ sowie insbesondere dem VN-
Nachhaltigkeitsziel 14 „Leben unter Wasser“ und auch dem VN-Nachhaltigkeitsziel 13 „Maßnahmen zum Klimaschutz“ im
Einklang.
Eine Behinderung anderer Nachhaltigkeitsziele durch das Regelungsvorhaben wurde nicht festgestellt.“
Bewertung durch den Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen:
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen stellt fest, dass die Bundesregierung
die Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt hat, indem auf
folgende Nachhaltigkeitskriterien und deren Ziele konkret Bezug genommen wird:
• Nachhaltigkeitsziel 13 (SDG 13) „Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner
Auswirkungen ergreifen“
• Nachhaltigkeitsziel 14 (SDG 14) „Ozeane, Meere und Meeresressourcen im Sinne einer nachhaltigen
Entwicklung erhalten und nachhaltig nutzen“
Insoweit werden folgende Leitprinzipien einer nachhaltigen Entwicklung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie
verfolgt:
• „(2) Global Verantwortung übernehmen“,
• „(3) Natürliche Lebensgrundlagen erhalten“,
• „(4) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“ und
• „(6) Bildung, Wissenschaft und Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung nutzen“.
Daher sind die Ausführungen der Bundesregierung im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung nicht zu beanstanden.
Eine Prüfbitte ist daher nicht erforderlich.
IV. Stellungnahmen des mitberatenden Ausschusses
Zu Buchstabe a
Der Verkehrsausschuss hat in seiner 22. Sitzung am 25. Februar 2026 mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD
empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/3542, 21/3943 anzunehmen.
Zu Buchstabe b
Der Verkehrsausschuss hat in seiner 22. Sitzung am 25. Februar 2026 mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD
empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/3543, 21/4085 in geänderter Fassung anzunehmen.
V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat den Gesetzentwurf der
Bundesregierung auf Drucksachen 21/3542, 21/3943 sowie den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksachen
21/3543, 21/4085 in seiner 25. Sitzung am 25. Februar 2026 in verbundener Debatte abschließend behandelt.
Die Fraktion der CDU/CSU erklärte, dass die Gesetzentwürfe, der Umsetzung des UN-
Hochseeschutzabkommens dienten. Dies sei ein Ergebnis von über 20 Jahren Verhandlungen und stelle einen großen Schritt im
internationalen Meeresschutz darstelle. Der Beschluss der Gesetzentwürfe sende ein wichtiges Zeichen und wirke über
die Grenzen Deutschlands hinaus. Es sei bereits erkennbar, dass der Bundesrat zustimme, was eine breite
politische Unterstützung über die Ebenen hinweg belege. Die erarbeitete Umsetzung sei praxisnah und schaffe
handhabbare Verfahren sowie einen realistischen Rechtsrahmen, der ökologische Standards mit wirtschaftlichen und
Forschungsinteressen zusammenbringe, da all diese Akteure auf der Hohen See tätig seien. Mit den beiden
Gesetzentwürfen würde Raum für Innovation und Chancen geschaffen – auch für die Bundesrepublik Deutschland,
um in den entsprechenden Bereichen weiter tätig zu werden, neue Märkte zu erschließen und möglicherweise
Arbeitsplätze zu schaffen. Mit diesen Gesetzentwürfen sei man gut für die bevorstehende UN-Konferenz
vorbereitet, habe eine klare Linie und leiste damit einen glaubwürdigen Beitrag, der auch bei künftigen Verhandlungen
helfen werde.
Die Fraktion der AfD kritisierte, dass die Gesetzentwürfe ein bekanntes Muster darstellten: neue internationale
Zuständigkeiten, neue Melde- und Berichtspflichten, sowie zusätzliche Genehmigungen und
Verwaltungsverfahren und damit vor allem mehr Bürokratie, während der konkrete Nutzen für den Schutz der Meere oft unklar
bleibe. Auch schaffe das UN-Hochseeschutzabkommen neue Regulierungsebenen und Verfahren für Tätigkeiten
auf der Hohen See, nämlich in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse. Gerade hier stelle sich jedoch
die Frage, wer die Einhaltung kontrolliere, wer langfristig die Kosten trage und welche messbaren Verbesserungen
tatsächlich erreicht würden. Diese Fragen blieben weitgehend offen. Der Gesetzentwurf sehe vor, dass
Änderungen zentraler Teile des Übereinkommens, nämlich der Anlagen 1 und 2, künftig durch Rechtsverordnungen
umgesetzt werden könnten, ausdrücklich ohne Zustimmung des Bundesrats. Das möge Verfahren beschleunigen,
bedeute aber auch, dass parlamentarische Kontrolle schrittweise zurückgedrängt werde. Unter dem Punkt
„Alternativen“ fänden sich in beiden Gesetzentwürfen lediglich die Angabe „keine“. Gerade bei internationalen
Regelwerken mit weitreichenden Folgen wäre jedoch eine nachvollziehbare Abwägung notwendig gewesen. Die
Kosten seien durchaus konkret benannt: Für die Wirtschaft entstehe ein laufender Erfüllungsaufwand von über einer
Million Euro jährlich, hinzu kämen zusätzliche laufende und einmalige Kosten für den Bund. Es müsse aber
sorgfältig geprüft werden, ob dieser Verwaltungsaufwand in einem plausiblen Verhältnis zum erwartbaren Nutzen
stehe. Auch ökologisch bleibe vieles Symbolpolitik. Kontrolle und Durchsetzung seien schwer überprüfbar,
während die administrativen Belastungen sehr konkret seien. Man sage Ja zum Schutz der Meere, aber Nein zu einem
System, das Verantwortung schrittweise aus dem Parlament heraus verlagere und internationale Bürokratie immer
weiter ausbaue. Umweltschutz brauche Verantwortung und parlamentarische Kontrolle, keine internationalen
Regelwerke mit unklarer Wirkung.
Die Fraktion der SPD führte aus, dass Ziel des UN-Hochseeschutzabkommens sei, bis 2030 mindestens 30
Prozent der weltweiten Meeresflächen unter wirksamen Schutz zu stellen. Die Gesetzentwürfe seien deshalb ein sehr
wichtiger Schritt für den Schutz der Meere. Die Ozeane seien die Lunge des Planeten: Sie erzeugten mehr als die
Hälfte des Sauerstoffs, speicherten rund ein Viertel des ausgestoßenen Kohlendioxids und sicherten die
Lebensgrundlage für Milliarden von Menschen. Doch diese Lebensräume gerieten zunehmend unter Druck – durch
Überfischung, Verschmutzung, die Klimakrise und den geplanten Tiefseeabbau. Mit dem Hochseeschutzgesetz
bekenne man sich zur Verantwortung und Gerechtigkeit gegenüber kommenden Generationen. Deutschland
übernehme dabei eine aktive Rolle beim Aufbau internationaler Meeresschutzgebiete. Die Fraktion der SPD dankte
Bundesumweltminister Carsten Schneider ausdrücklich für seinen intensiven Einsatz in dieser Sache. Das Gesetz
schaffe einen klaren Rahmen, um ökologische Standards einzuhalten, wissenschaftliche Interessen zu
berücksichtigen und die völkerrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Dies sei auch ein wichtiger Beitrag im fairen
Zusammenspiel mit internationalen Partnern. Zwei Änderungen seien noch mit einem Änderungsantrag eingebracht
worden: zum einen eine Richtigstellung durch das Ersetzen des Begriffs „Entnahme“ durch „Nutzung“ in § 8
Absatz 5 Satz 1, zum anderen eine Ergänzung zur Einhaltung der völkerrechtlichen Beteiligungs- und
Überwachungspflichten durch Klarstellung der zuständigen Behörden. Abschließend betonte die Fraktion der SPD, das
Engagement dürfe nicht auf die Hohe See beschränkt bleiben. Auch Nord- und Ostsee müssten einbezogen
werden, um das Ziel von 30 Prozent geschützter Meeresfläche zu erreichen und um die biologische Vielfalt der
heimischen Meere dauerhaft zu sichern.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärte, dass die Gesetzentwürfe gelungen seien und einen großen
umwelt- und meeresschutzpolitischen Fortschritt auf internationaler Ebene darstellten. Es sei zu erwarten, dass
die Bundesregierung Deutschland auch auf der ersten Meeresschutz-COP gut präsentieren werde. Der Dank der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gelte auch den Mitarbeitenden des Umweltministeriums für ihre
jahrelange Arbeit an diesem Abkommen – es seien 15, wenn man die Anfänge hinzurechne, sogar 18 Jahre, gewesen.
Dass es zudem in Zeiten nach dem Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine möglich gewesen sei, ein solches
Abkommen zu schließen, sei ein wirklicher meeresschutzpolitischer Meilenstein. Dies und eine Vorreiterrolle
Deutschlands im Meeresschutz könnten jedoch nur dann funktionieren, wenn man auch „vor der eigenen Haustür
kehre“. Daher sei es hochbedauerlich und ein vollständiger Widerspruch zu dem internationalen
Meeresschutzabkommen, dass zeitgleich Gasbohrungen vor Borkum von der jetzigen Bundesregierung auf den Weg gebracht
würden. Spätestens seit dem Vortag sei bekannt, dass es sich dabei nicht um ein einzelnes Gasfeld handele,
sondern dass das Unternehmen One-Dyas mindestens sechs Gasfelder zur Erschließung beantragt habe, die auch in
das Naturschutzgebiet Borkum-Riffgrund hineinreichten. Dieser Widerspruch sei nicht aushaltbar und nicht
erklärbar. Die Bemühungen sowie die Fortschritte auf internationaler Ebene würden vollständig nivelliert und
negiert, wenn man parallel in einem Naturschutzgebiet, für das der Staat selbst die Verantwortung trage,
Gasbohrungen zulasse. Die Koalitionsfraktionen konterkarierten ihre eigenen, soeben gehaltenen Reden. In der
Vergangenheit habe man vielleicht noch glauben können, dass ein solches Vorgehen unbemerkt bleibe, doch in Zeiten
von Social Media und Internet werde es bemerkt. Deutschland werde dafür kritisiert, und dies hemme den
Meeresschutz auch auf internationaler Ebene.
Die Fraktion Die Linke merkte an, dass es sich bei beiden Gesetzentwürfen um einen wichtigen Schritt handele,
da 60 Prozent der Weltmeere außerhalb nationaler Hoheitsgebiete lägen. Gerade dort fehlten bislang verbindliche
Instrumente zum Schutz der Biodiversität und der Meeresökosysteme. Das Abkommen schaffe erstmals einen
internationalen Rahmen, um etwa Meeresschutzgebiete auf hoher See einzurichten,
Umweltverträglichkeitsprüfungen für neue Aktivitäten durchzuführen und den Zugang zu mariengenetischen Ressourcen zu regeln. Dies
stelle einen Fortschritt für den internationalen Meeresschutz dar. Die Fraktion Die Linke kündigte an, beiden
Gesetzesentwürfen zustimmen zu wollen. Es gebe dennoch deutliche strukturelle Grenzen dieses Abkommens,
nämlich aufgrund fehlender klarer Rechtsrahmen. Zudem könnten in Schutzgebieten auf hoher See weiterhin
Aktivitäten wie Fischerei stattfinden, da bestehende internationale Organisationen ihre Zuständigkeiten behielten.
Was das Hochseeschutzgesetz betreffe, gebe es dort auch unklare Zuständigkeiten bei der Durchsetzung und der
Kontrolle. Es bleibe nämlich offen, wie konkret die Einhaltung von Schutzmaßnahmen sichergestellt werden
solle. Hinzu komme eine unzureichende Ausstattung der zuständigen Behörden. Die Umsetzung liege maßgeblich
beim Bundesamt für Naturschutz. Hierdurch entstehe ohne ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen
das Risiko eines Vollzugsdefizits. Deutschland präsentiere sich international gern als Vorreiter beim
Meeresschutz. Die Glaubwürdigkeit hänge jedoch davon ab, ob die Rolle auch national unterlegt werde. Einerseits wolle
Deutschland international Vorgaben zum Meeresschutz machen, während andererseits die Gasförderung vor
Borkum vorangetrieben werde. Das Abkommen sei zwar ein wichtiger Schritt für den Schutz der Meere, aber es
bleibe nur dann glaubwürdig, wenn internationale Ambitionen und nationale Politik auch zusammenpassten.
Zu Buchstabe a
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit beschloss mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion
der AfD zu empfehlen, den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksachen 21/3542, 21/3943 unverändert
anzunehmen.
Zu Buchstabe b
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit beschloss mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der
AfD zu empfehlen, den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache
21(16)104 anzunehmen.
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit beschloss mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion
der AfD zu empfehlen, den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksachen 21/3543, 21/4085 mit
Änderungen anzunehmen.
V. Begründung zu den Änderungen
Zu § 8
Zu Absatz 5
Bei der Änderung in § 8 Absatz 5 Satz 1 handelt es sich um eine redaktionelle Berichtigung.
Zu § 13
Zu Absatz 3
Bei der Ergänzung in § 13 Absatz 3 handelt es sich um eine Klarstellung. Die Beteiligung-, Informations-, und
Überwachungspflichten gelten im Prüfverfahren für Aktivitäten auf der Hohen See nach dem BBNJ-Abkommen
auch in den Fällen des § 13 Absatz 3. Diese müssen in Rahmen von Prüfungen durch die jeweils zuständige
Behörde, BFN, UBA, BSH, oder LBEG, eingehalten werden. Die Klarstellung dient der Verfahrenseffizienz und
trägt dem Verhältnis zwischen dem LBEG und der Internationalen Meeresbodenbehörde Rechnung.
Zu § 16
Zu Absatz 2
Die Ergänzung stellt klar, dass auch in Fällen des § 13 Absatz 3 Konsultationen durch die jeweils zuständige
Behörde nach § 16 Absatz 2 durchgeführt werden.
Berlin, den 25. Februar 2026
Leif Erik Bodin
Berichterstatter
Dr. Michael Blos
Berichterstatter
Dunja Kreiser
Berichterstatterin
Steffi Lemke
Berichterstatterin
Mareike Hermeier
Berichterstatterin
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- authored ← Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
- authored ← Dunja Kreiser (Berichterstattung)
- authored ← Leif Erik Bodin (Berichterstattung)
- authored ← Mareike Hermeier (Berichterstattung)
- authored ← Michael Blos (Berichterstattung)
- authored ← Steffi Lemke (Berichterstattung)
- part_of_vorgang → Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. Juni 2023 im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltig (Beschlussempfehlung und Bericht)
- part_of_vorgang → Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nut (Beschlussempfehlung und Bericht)