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Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. Juni 2023 im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3542, 21/3943)

dip / drucksache 25.02.2026 · WP 21 · 21/4328 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. Juni 2023 im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3542, 21/3943) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4328 21. Wahlperiode 25.02.2026 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (16. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/3542, 21/3943 – Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. Juni 2023 im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/3543, 21/4085 – Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzgesetz – HochseeSchG) A. Problem Zu Buchstabe a Das Meer bildet das größte zusammenhängende Ökosystem der Erde und bedeckt rund 70 Prozent der Erdoberfläche, ist jedoch noch weitgehend unerforscht. Die internationale Hochsee und der Tiefseeboden außerhalb nationaler Hoheitsgebiete sind durch Klimawandel, Überfischung, Verschmutzung und andere Einflüsse zunehmend bedroht – ohne dass bisher ein ausreichender internationaler Rechtsrahmen existierte. Mit dem Gesetzentwurf sollen die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes für die Ratifikation des am 20. September 2023 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten VN-Hochseeschutz-Übereinkommens geschaffen werden. Das Übereinkommen sieht den Schutz und die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt in internationalen Meeresgebieten, unter anderem durch Meeresschutzgebiete, Umweltverträglichkeitsprüfungen sowie einen gerechten Ausgleich bei der Nutzung mariner Genressourcen vor. Letzterer soll insbesondere Entwicklungsländer einbinden. Zu Buchstabe b Mit dem Gesetzentwurf sollen die Vorgaben des oben genannten Übereinkommens in das nationale Recht umgesetzt werden. Einer Umsetzung bedarf es für drei der vier Hauptteile des Übereinkommens: Umgang mit maringenetischen Ressourcen (MGR) und digitalen Sequenzinformationen (DSI), gebietsbezogene Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebieten und Umweltverträglichkeitsprüfungen. B. Lösung Zu Buchstabe a Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/3542, 21/3943 in unveränderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD. Zu Buchstabe b Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/3543, 21/4085 in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD. C. Alternativen Zu Buchstabe a Ablehnung des Gesetzentwurfs. Zu Buchstabe b Ablehnung des Gesetzentwurfs. D. Kosten Zu den Buchstaben a und b Wurden im Ausschuss nicht erörtert. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/3542, 21/3943 unverändert anzunehmen; b) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/3543, 21/4085 in der aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen. Berlin, den 25. Februar 2026 Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit Michael Thews Stellvertretender Vorsitzender Leif Erik Bodin Berichterstatter Dr. Michael Blos Berichterstatter Dunja Kreiser Berichterstatterin Steffi Lemke Berichterstatterin Mareike Hermeier Berichterstatterin Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ausführung des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzgesetz – HochseeSchG) – Drucksachen 21/3543, 21/4085 – mit den Beschlüssen des Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (16. Ausschuss) Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzgesetz – HochseeSchG) (Hochseeschutzgesetz – HochseeSchG) Vom ... Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: I n h a l t s ü b e r s i c h t u n v e r ä n d e r t T e i l 1 A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n § 1 Ziel dieses Gesetzes § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Anwendungsbereich dieses Gesetzes T e i l 2 M a r i n g e n e t i s c h e R e s s o u r c e n § 4 Anwendungsbereich dieses Teils § 5 Mitteilungspflichten vor der Entnahme § 6 Mitteilungspflicht nach der Entnahme § 7 Kennzeichnungs- und Berichtspflichten § 8 Nutzung § 9 Verordnungsermächtigung Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses T e i l 3 G e b i e t s b e z o g e n e M a n a g e m e n t i n s t r u m e n t e e i n - s c h l i e ß l i c h d e r A u s w e i s u n g v o n M e e r e s s c h u t z g e b i e t e n § 10 Erstellung, Konsultation und Beurteilung von Vorschlägen für gebietsbezogene Managementinstrumente § 11 Verordnungsermächtigung; Zutrittsrecht; Einschränkung eines Grundrechts § 12 Berichtspflicht T e i l 4 G e n e h m i g u n g s p f l i c h t , U m w e l t - v e r t r ä g l i c h k e i t s p r ü f u n g § 13 Allgemeine Genehmigungspflicht § 14 Vorprüfung § 15 Umweltverträglichkeitsprüfung § 16 Konsultationen, Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung § 17 Zusammenfassende Darstellung § 18 Begründete Bewertung einer UVP-pflichtigen Tätigkeit § 19 Überwachung, Berichtspflicht und Überprüfung genehmigter Tätigkeiten und ihrer Auswirkungen § 20 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der Behörden § 21 Verordnungsermächtigung T e i l 5 B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n ; S c h l u s s - v o r s c h r i f t e n § 22 Bußgeldvorschriften § 23 Verhältnis dieses Gesetzes zu sonstigen Vorschriften § 24 Inkrafttreten Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses T e i l 1 T e i l 1 A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n u n v e r ä n d e r t § 1 Ziel dieses Gesetzes Dieses Gesetz dient der Durchführung des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (BGBl. [#Jahr] II Nr. … S. #Seite]). Damit wird gleichzeitig die wirksame Durchführung der einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens sichergestellt. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet 1. „Übereinkommen“ das Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, 2. „Seerechtsübereinkommen“ das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1995 II S. 602), 3. „Gebiete außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse“ die Hohe See im Sinne des Artikels 86 des Seerechtsübereinkommens und das Gebiet im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 1 des Seerechtsübereinkommens, 4. „Vertragspartei“ ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der beziehungsweise die zugestimmt hat, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, und für den beziehungsweise die es in Kraft ist, 5. „Konferenz der Vertragsparteien“ die Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel 47 des Übereinkommens, Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 6. „wissenschaftlich-technisches Organ“ das wissenschaftlich-technische Organ nach Artikel 49 des Übereinkommens, 7. „Vermittlungsmechanismus“ der Vermittlungsmechanismus nach Artikel 51 des Übereinkommens, 8. „Entnahme“ die Probenahme maringenetischer Ressourcen in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, 9. „maringenetische Ressourcen“ jedes Material marinen pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder sonstigen Ursprungs, das funktionale Erbeinheiten von tatsächlichem oder potenziellem Wert enthält, 10. „Nutzung maringenetischer Ressourcen“ das Durchführen von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten an der genetischen oder biochemischen Zusammensetzung maringenetischer Ressourcen, wobei auch Verfahren der Biotechnologie gemäß Artikel 1 des Übereinkommens Anwendung finden können, 11. „gebietsbezogenes Managementinstrument“ ein Instrument einschließlich eines Meeresschutzgebiets für ein geographisch festgelegtes Gebiet, mittels dessen ein oder mehrere Sektoren oder Tätigkeiten mit dem Ziel verwaltet werden, bestimmte Ziele zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung im Einklang mit dem Übereinkommen zu verwirklichen, 12. „Meeresschutzgebiet“ ein geographisch festgelegtes Meeresgebiet, das im Hinblick auf die Verwirklichung bestimmter Ziele zur langfristigen Erhaltung der biologischen Vielfalt ausgewiesen ist und verwaltet wird und gegebenenfalls eine nachhaltige Nutzung zulässt, sofern diese mit den Erhaltungszielen vereinbar ist, 13. „nachhaltige Nutzung“ die Nutzung von Bestandteilen der biologischen Vielfalt in einer Weise und in einem Ausmaß, die nicht zum langfristigen Rückgang der biologischen Vielfalt führen, wodurch ihr Potenzial erhalten bleibt, die Bedürfnisse und Bestrebungen heutiger und künftiger Generationen zu erfüllen, 14. „Sammlung“ ein in öffentlichem oder privatem Besitz befindlicher, angesammelter und aufbewahrter Satz von gesammelten Proben genetischer Ressourcen und dazugehörigen Informatio- Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses nen mit Ausnahme von digitalen Sequenzinformationen, 15. „Chargenkennung“ die digitale Kennzeichnung einer Entnahme, die vom Vermittlungsmechanismus gemäß Artikel 12 Absatz 3 des Übereinkommens nach Eingang der gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 mitgeteilten Informationen vergeben wird, 16. „Umweltverträglichkeitsprüfung“ ein Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der möglichen Auswirkungen einer Tätigkeit als Grundlage für die Genehmigung nach § 13 Absatz 7, 17. „kumulative Auswirkungen“ die kombinierten und zunehmenden Auswirkungen, die sich aus verschiedenen Tätigkeiten, darunter bekannten vergangenen und gegenwärtigen sowie hinreichend vorhersehbaren Tätigkeiten, oder aus der Wiederholung ähnlicher Tätigkeiten im Zeitverlauf ergeben, sowie die Folgen des Klimawandels, der Versauerung der Meere und damit zusammenhängender Auswirkungen. § 3 Anwendungsbereich dieses Gesetzes (1) Dieses Gesetz gilt für Tätigkeiten, die deutschen Hoheitsbefugnissen oder deutscher Kontrolle unterstehen und die in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durchgeführt werden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. (2) Tätigkeiten, die deutschen Hoheitsbefugnissen oder deutscher Kontrolle unterstehen, umfassen solche von juristischen Personen oder sonstigen Personenvereinigungen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland und von natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Unbeschadet von Satz 1 findet dieses Gesetz auch auf solche Tätigkeiten Anwendung, die von Schiffen oder Luftfahrzeugen ausgehen, die berechtigt sind, die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen zu führen. (3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Tätigkeiten ausgehend von Kriegsschiffen, Militärluftfahrzeugen und Flottenhilfsschiffen. Mit Ausnahme von Teil 2 findet dieses Gesetz keine Anwendung auf Tätigkeiten ausgehend von sonstigen Schiffen und Luftfahrzeugen, die der Bundesrepublik Deutschland oder den Ländern gehören oder von ihnen eingesetzt sind und die zum gegebenen Zeitpunkt im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses werden. Schiffe oder Luftfahrzeuge, die der Bundesrepublik Deutschland oder den Ländern gehören oder von ihnen betrieben werden, sind in einer Weise zu betreiben, die mit dem Übereinkommen vereinbar ist, soweit die Maßnahmen zumutbar und durchführbar sind und den Einsatz oder die Einsatzfähigkeit der Schiffe oder Luftfahrzeuge nicht beeinträchtigen. Abweichend von Absatz 1 findet dieses Gesetz keine Anwendung auf Tätigkeiten, die der Gemeinsamen Fischereipolitik der Europäischen Union unterfallen. T e i l 2 T e i l 2 M a r i n g e n e t i s c h e R e s s o u r c e n M a r i n g e n e t i s c h e R e s s o u r c e n § 4 § 4 Anwendungsbereich dieses Teils u n v e r ä n d e r t (1) Dieser Teil findet Anwendung auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit 1. maringenetischen Ressourcen, die ab dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse entnommen werden, und 2. digitalen Sequenzinformationen über in Nummer 1 genannte maringenetische Ressourcen. Dieser Teil findet auch Anwendung auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über diese maringenetischen Ressourcen, die nach der Entnahme im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stattfinden. (2) Dieser Teil findet keine Anwendung auf 1. Tätigkeiten von Personen nach § 3 Absatz 2 Satz 1, die von Schiffen unter anderer Flagge oder Luftfahrzeugen mit einem anderen Staatsangehörigkeitszeichen ausgehen, soweit die in diesem Teil vorgesehenen Pflichten bereits durch die nationale Gesetzgebung des jeweiligen Staates geregelt sind, 2. die nach dem einschlägigen Völkerrecht geregelte Fischerei und fischereibezogenen Tätigkeiten, sowie 3. Tätigkeiten bezogen auf Fische oder sonstige lebende Meeresressourcen, die bekanntermaßen im Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses Rahmen der Fischerei und von fischereibezogenen Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse entnommen wurden, es sei denn, diese Fische oder sonstigen lebenden Meeresressourcen fallen unter die in diesem Teil aufgeführten Nutzungsregelungen. (3) Die in diesem Teil geregelten Verpflichtungen finden keine Anwendung auf militärische Handlungen der Bundesrepublik Deutschland einschließlich militärischer Handlungen von Staatsschiffen und staatlichen Luftfahrzeugen, die anderen als Handelszwecken dienen. § 5 § 5 Mitteilungspflichten vor der Entnahme u n v e r ä n d e r t (1) Die Entnahme ist dem Vermittlungsmechanismus sechs Monate oder zum frühestmöglichen Zeitpunkt vor dem Beginn der Entnahme durch die für die Entnahme verantwortliche Person nach Maßgabe des Satzes 2 mitzuteilen. Die Mitteilung muss folgende Informationen enthalten: 1. die Art der Entnahme und die Ziele, denen die Entnahme dient, einschließlich der Benennung etwaiger nationaler oder internationaler Forschungsprogramme, in deren Rahmen die Entnahme durchgeführt wird, 2. den Forschungsgegenstand oder, sofern bekannt, die maringenetischen Ressourcen, die anvisiert oder entnommen werden sollen, sowie die Zwecke, für die sie entnommen werden, 3. Angaben zu sonstigen Beiträgen der Entnahme zu weiteren nationalen oder internationalen Forschungsprogrammen, 4. die geographischen Gebiete, in denen die Entnahme vorgenommen werden soll, 5. eine Zusammenfassung der Methode und der Mittel, die für die Entnahme angewendet werden sollen, einschließlich des Namens, des Raumgehalts, des Typs und der Klasse der Schiffe sowie der wissenschaftlichen Ausrüstung und der geplanten Methoden für die Untersuchung der entnommenen maringenetischen Ressourcen, 6. das vorgesehene Datum des ersten Eintreffens und der endgültigen Abfahrt der Forschungsschiffe oder der Installation und der Entfernung der Ausrüstung, soweit dies datierbar ist, Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 7. den oder die Namen der das Forschungsvorhaben fördernden Institutionen und der für das Forschungsvorhaben verantwortlichen Person sowie, falls vorhanden, das Förderkennzeichen, 8. Möglichkeiten für Wissenschaftler aller Staaten, insbesondere für Wissenschaftler aus Entwicklungsstaaten, an dem Forschungsvorhaben mitzuwirken oder sich diesem anzuschließen, und, falls vorhanden, die Ansprechpersonen und 9. den Umfang, in dem sich Vertragsparteien des Übereinkommens, die möglicherweise technische Hilfe benötigen und darum ersuchen, insbesondere Entwicklungsstaaten, voraussichtlich an dem Forschungsvorhaben beteiligen oder dabei vertreten lassen können. Die Mitteilung muss zudem einen Datenverwaltungsplan enthalten, der im Einklang mit einer offenen und verantwortungsvollen Datenverwaltung steht und der die gängige internationale Praxis berücksichtigt. (2) Die für die Entnahme verantwortliche Person hat, soweit dies technisch möglich ist, dem Vermittlungsmechanismus bis spätestens zum Beginn der Entnahme folgende wesentliche Änderungen mitzuteilen: 1. Änderungen der Informationen nach Absatz 1 Satz 2 sowie 2. Änderungen zu dem Datenverwaltungsplan nach Absatz 1 Satz 3. § 6 § 6 Mitteilungspflicht nach der Entnahme u n v e r ä n d e r t (1) Nach der Entnahme hat die für die Entnahme verantwortliche Person dem Bundesamt für Naturschutz unter Angabe der Chargenkennung folgende Informationen mitzuteilen, sobald sie verfügbar sind, spätestens jedoch innerhalb von elf Monaten nach der Entnahme: 1. den Ort, an dem die entnommenen maringenetischen Ressourcen jeweils hinterlegt oder aufbewahrt sind oder werden, 2. die Datenbank, in der digitale Sequenzinformationen über die entnommenen maringenetischen Ressourcen jeweils hinterlegt sind oder werden, sofern eine Sequenzierung vorgenommen wurde oder wird, Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 3. einen Bericht über das geographische Gebiet, in dem die maringenetischen Ressourcen jeweils entnommen wurden, einschließlich Informationen über die Breiten- und Längengrade und die Tiefe der Entnahme sowie, soweit verfügbar, über die Ergebnisse der durchgeführten Tätigkeiten, 4. alle erforderlichen Aktualisierungen des Datenverwaltungsplans nach § 5 Absatz 1 Satz 3 und 5. die Angabe, ob auf traditionelles Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften zugegriffen wurde, das sich auf maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse bezieht, und, sofern auf dieses Wissen zugegriffen wurde, ob hierfür eine freiwillige und auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung der Träger dieses Wissens eingeholt wurde und einvernehmlich festgelegte Bedingungen über den Zugang zu diesem Wissen und dessen Nutzung vereinbart wurden. (2) Das Bundesamt für Naturschutz überprüft die Informationen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 auf Vollständigkeit und kann innerhalb einer angemessenen Frist fehlende Informationen von der für die Entnahme verantwortlichen Person nachfordern. Das Bundesamt für Naturschutz übermittelt die Informationen der Nummern 1 bis 4 nach deren vollständigem Erhalt, spätestens jedoch ein Jahr nach der Entnahme, dem Vermittlungsmechanismus. § 7 § 7 Kennzeichnungs- und Berichtspflichten u n v e r ä n d e r t (1) Betreiber von Sammlungen und Datenbanken haben sicherzustellen, dass Proben maringenetischer Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse und digitale Sequenzinformationen über diese maringenetischen Ressourcen mit der jeweiligen Chargennummer, sofern vorhanden, dauerhaft so gekennzeichnet werden, dass sie als von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse stammend erkennbar sind. (2) Betreiber von Sammlungen und Datenbanken haben alle zwei Jahre ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] einen zusammenfassenden Bericht über die Anzahl der im Berichtszeitraum erfolgten Zugriffe auf maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse und auf digitale Sequenzinformationen über diese Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses maringenetischen Ressourcen jeweils in Verbindung mit ihrer Chargenkennung zu erstellen und dem Bundesamt für Naturschutz nach Maßgabe des Satzes 2 zu übermitteln. Der Bericht ist erstmals spätestens bis zum letzten Tag des auf den Ablauf von 24 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Monats und entsprechend danach alle zwei Jahre an das Bundesamt für Naturschutz zu übermitteln. Das Bundesamt für Naturschutz übermittelt den Bericht im Anschluss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt, an den nach Artikel 15 des Übereinkommens eingesetzten Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile. § 8 § 8 Nutzung Nutzung (1) Sind noch nicht öffentlich zugängliche maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse Gegenstand einer Nutzung, so hat die für die Nutzung verantwortliche Person diese maringenetischen Ressourcen, soweit Restmengen verbleiben, spätestens drei Jahre nach Beginn einer Nutzung unter Angabe ihrer Chargenkennung und unter Berücksichtigung der aktuellen internationalen Praxis in einer öffentlich zugänglichen, entweder auf nationaler oder auf internationaler Ebene unterhaltenen Sammlung zu hinterlegen. Die für die Nutzung verantwortliche Person hat dem Bundesamt für Naturschutz innerhalb von vier Wochen nach der Hinterlegung den Namen und Standort der Sammlung, bei der die Hinterlegung erfolgt ist, unter Angabe der jeweiligen Chargenkennung mitzuteilen, soweit die Mitteilung zu einer solchen Hinterlegung nicht bereits nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erfolgt ist. (1) u n v e r ä n d e r t (2) Sind noch nicht öffentlich zugängliche digitale Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen Gegenstand einer Nutzung, so hat die für die Nutzung verantwortliche Person diese digitalen Sequenzinformationen spätestens drei Jahre nach Beginn einer Nutzung unter Angabe ihrer Chargenkennung und unter Berücksichtigung der aktuellen internationalen Praxis in einer öffentlich zugänglichen, entweder auf nationaler oder auf internationaler Ebene unterhaltenen Datenbank zu hinterlegen. Die für die Nutzung verantwortliche Person hat dem Bundesamt für Naturschutz innerhalb von vier Wochen nach der Hinterlegung den Namen und Standort der Datenbank, bei der die Hinterlegung erfolgt ist, unter Angabe der jeweiligen Chargenkennung mitzuteilen, soweit die Mittei- (2) u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses lung zu einer solchen Hinterlegung nicht bereits nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 erfolgt ist. (3) Sind maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse Gegenstand einer Nutzung einschließlich der Vermarktung und hat diese Nutzung zu dem Ergebnis einer Veröffentlichung oder einem Produkt geführt, so hat die für die Nutzung verantwortliche Person spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung oder nach dem Inverkehrbringen des Produktes dem Bundesamt für Naturschutz Informationen nach Maßgabe des Satzes 2 mitzuteilen. Die Mitteilung muss folgende Informationen, sofern vorhanden, enthalten: (3) u n v e r ä n d e r t 1. die genutzten maringenetischen Ressourcen, unter Angabe der jeweiligen Chargenkennung, 2. den Ort, an dem die Originalprobe der maringenetischen Ressource, die Gegenstand der Nutzung ist, aufbewahrt wird, 3. Angaben zu der Mitteilung an den Vermittlungsmechanismus im Anschluss an die Entnahme in Bezug auf die maringenetischen Ressourcen, die Gegenstand der Nutzung waren, 4. die geplanten Modalitäten für den Zugang zu den genutzten maringenetischen Ressourcen sowie ein diesbezüglicher Datenverwaltungsplan, 5. den Ort, an dem die Ergebnisse der Nutzung zu finden sind, und 6. nach dem Inverkehrbringen des Produktes jährlich innerhalb eines Kalenderjahres Informationen über dessen Verkaufszahlen. (4) Sind digitale Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse Gegenstand einer Nutzung einschließlich der Vermarktung und hat diese Nutzung zu dem Ergebnis einer Veröffentlichung oder einem Produkt geführt, so hat die für die Nutzung verantwortliche Person spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung oder nach dem Inverkehrbringen des Produktes dem Bundesamt für Naturschutz Informationen nach Maßgabe des Satzes 2 mitzuteilen. Die Mitteilung muss folgende Informationen, sofern vorhanden, enthalten: (4) u n v e r ä n d e r t 1. die genutzten digitalen Sequenzinformationen, unter Angabe der jeweiligen Chargenkennung, 2. die geplanten Modalitäten für den Zugang zu den genutzten digitalen Sequenzinformationen sowie ein diesbezüglicher Datenverwaltungsplan, Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 3. den Ort, an dem die Ergebnisse der Nutzung zu finden sind, und 4. nach dem Inverkehrbringen des Produktes jährlich innerhalb eines Kalenderjahres Informationen über dessen Verkaufszahlen. (5) Das Bundesamt für Naturschutz überprüft die Informationen nach Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 auf Vollständigkeit und kann innerhalb einer angemessenen Frist fehlende Informationen von der für die Entnahme verantwortlichen Person nachfordern. Das Bundesamt für Naturschutz übermittelt die Informationen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 6 und Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 bis 4 nach dem vollständigen Erhalt unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach Erhalt an den Vermittlungsmechanismus. (5) Das Bundesamt für Naturschutz überprüft die Informationen nach Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 auf Vollständigkeit und kann innerhalb einer angemessenen Frist fehlende Informationen von der für die Nutzung verantwortlichen Person nachfordern. Das Bundesamt für Naturschutz übermittelt die Informationen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 6 und Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 bis 4 nach dem vollständigen Erhalt unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach Erhalt an den Vermittlungsmechanismus. § 9 § 9 Verordnungsermächtigung u n v e r ä n d e r t Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt und dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat Einzelheiten zur Anwendung dieses Teils näher zu regeln, soweit dies zur Durchführung des Übereinkommens erforderlich ist. Es kann dabei insbesondere regeln: 1. die weiteren Einzelheiten der Mitteilungen nach § 5, § 6 Absatz 1, § 8 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 und 4, 2. die weiteren Einzelheiten der Kennzeichnung von Proben maringenetischer Ressourcen und von digitalen Sequenzinformationen nach § 7 Absatz 1, 3. die weiteren Einzelheiten des Berichts der Betreiber von Sammlungen und Datenbanken nach § 7 Absatz 2 einschließlich der Form und des Inhalts des Berichts und 4. die weiteren Einzelheiten der Hinterlegung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1. Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses T e i l 3 T e i l 3 G e b i e t s b e z o g e n e M a n a g e m e n - t i n s t r u m e n t e e i n s c h l i e ß l i c h d e r A u s w e i s u n g v o n M e e r e s - s c h u t z g e b i e t e n u n v e r ä n d e r t § 10 Erstellung, Konsultation und Beurteilung von Vorschlägen für gebietsbezogene Managementinstrumente (1) Vorschläge für die Einrichtung von gebietsbezogenen Managementinstrumenten einschließlich der Ausweisung von Meeresschutzgebieten und damit zusammenhängender Maßnahmen zur Vorlage an die Konferenz der Vertragsparteien erstellt das Bundesamt für Naturschutz nach Maßgabe des Artikels 19 des Übereinkommens mit Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt, dem Bundesministerium für Verkehr und dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat. (2) Die Vorschläge müssen die folgenden wesentlichen Elemente in Bezug auf das identifizierte Gebiet enthalten, das Gegenstand des Vorschlags ist: 1. eine geografische oder räumliche Beschreibung des identifizierten Gebiets unter Bezugnahme auf die in Anlage I des Übereinkommens aufgeführten, als Anhalt dienenden Kriterien, 2. Angaben zu den in Anlage I des Übereinkommens aufgeführten Kriterien, 3. Angaben zu menschlichen Tätigkeiten, darunter Nutzungen durch indigene Völker und ortsansässige Gemeinschaften, und gegebenenfalls deren möglichen Auswirkungen auf die Meeresumwelt und die biologische Vielfalt, 4. eine Beschreibung des Zustands der Meeresumwelt und der biologischen Vielfalt, Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 5. eine Beschreibung der die Erhaltung und gegebenenfalls die nachhaltige Nutzung betreffenden Ziele, die für das Gebiet gelten sollen, 6. den Entwurf eines Bewirtschaftungsplans, in dem die vorgeschlagenen Maßnahmen aufgeführt und die vorgeschlagenen Überwachungs-, Forschungs- und Überprüfungstätigkeiten zur Erreichung der festgelegten Ziele beschrieben werden, 7. gegebenenfalls den Zeitraum, für den das vorgeschlagene Gebiet eingerichtet werden soll, und die Dauer der vorgeschlagenen Maßnahmen, 8. gegebenenfalls Angaben zu etwaigen Konsultationen mit Staaten einschließlich angrenzender Küstenstaaten beziehungsweise mit zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen, 9. Angaben zu gebietsbezogenen Managementinstrumenten einschließlich der Ausweisung von Meeresschutzgebieten, die nach den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie von den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen in den identifizierten Gebieten bereits umgesetzt werden, und 10. zweckdienliche wissenschaftliche Beiträge und, sofern es verfügbar ist, einschlägiges traditionelles Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften. (3) Das Bundesamt für Naturschutz führt die wissenschaftlichen Konsultationen und Beurteilungen von Vorschlägen für die Einrichtung gebietsbezogener Managementinstrumente einschließlich Vorschlägen für die Ausweisung von Meeresschutzgebieten anderer Vertragsparteien nach Maßgabe des Artikels 21 Absatz 2 des Übereinkommens mit Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit aus. § 11 Verordnungsermächtigung; Zutrittsrecht; Einschränkung eines Grundrechts (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium für Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt, dem Bundesministerium für Verkehr und dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat Einzelheiten zur Anwendung dieses Teils näher zu regeln, soweit dies zur Umsetzung des Übereinkommens erforderlich ist. Es kann dabei insbesondere 1. nähere Bestimmungen zu den Kriterien der Vorschläge nach § 10 Absatz 2 treffen, 2. die Einrichtung von gebietsbezogenen Managementinstrumenten einschließlich der Ausweisung von Meeresschutzgebieten und damit zusammenhängender Maßnahmen zur Umsetzung der Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens regeln, 3. zur Umsetzung der Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel 24 Absatz 1 des Übereinkommens Notmaßnahmen festlegen sowie 4. nähere Bestimmungen zur Durchführung und Überwachung gebietsbezogener Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebieten und damit zusammenhängender Maßnahmen zur Umsetzung der Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens und zur Umsetzung der Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien über Notmaßnahmen nach Artikel 24 Absatz 1 des Übereinkommens treffen. (2) Die zuständigen Behörden und ihre Beauftragten dürfen, soweit es für den Vollzug der auf Grundlage der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsvorschriften erforderlich ist, nach Maßgabe des Seerechtsübereinkommens Wasserfahrzeuge, Seeanlagen und Transportmittel und die auf ihnen befindlichen Betriebs-, Geschäfts- und Wohnräume ohne Einwilligung des Inhabers betreten sowie dort Kontrollen und Prüfungen vornehmen. Außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten und hinsichtlich der Wohnräume dürfen diese Befugnisse nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses § 12 Berichtspflicht Das Bundesamt für Naturschutz erarbeitet den Bericht nach Artikel 26 Absatz 1 des Übereinkommens über die nach diesem Teil des Übereinkommens eingerichteten Managementinstrumente einschließlich der Ausweisung von Meeresschutzgebieten und der damit verbundenen Maßnahmen. T e i l 4 T e i l 4 G e n e h m i g u n g s p f l i c h t , U m w e l t v e r t r ä g l i c h k e i t s p r ü f u n g G e n e h m i g u n g s p f l i c h t , U m w e l t v e r t r ä g l i c h k e i t s p r ü f u n g § 13 § 13 Allgemeine Genehmigungspflicht Allgemeine Genehmigungspflicht (1) Tätigkeiten gemäß § 3 Absatz 1, die mehr als nur geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen auf die Meeresumwelt haben können oder deren Auswirkungen unbekannt sind oder nur unzureichend verstanden werden, bedürfen der Genehmigung, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Das gilt gleichermaßen für Tätigkeiten, die in Meeresgebieten innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durchgeführt werden und die eine wesentliche Verschmutzung oder eine beträchtliche und schädliche Veränderung der Meeresumwelt in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse verursachen können. (1) u n v e r ä n d e r t (2) Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Meeresumwelt haben können und nicht unter Absatz 1 Satz 1 fallen, sind der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Behörde rechtzeitig vor dem geplanten Beginn der Tätigkeit mit einer Beschreibung der wesentlichen Merkmale anzuzeigen. Für Tätigkeiten nach Satz 1, die nicht in einer Rechtsverordnung nach § 21 Satz 2 Nummer 1 aufgelistet sind, ist zu begründen, warum diese voraussichtlich nicht unter Absatz 1 Satz 1 fallen. (2) u n v e r ä n d e r t (3) Keiner Genehmigung nach Absatz 1 und keiner Anzeige nach Absatz 2 bedürfen (3) Keiner Genehmigung nach Absatz 1 und keiner Anzeige nach Absatz 2 bedürfen 1. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Schifffahrt, die im Rahmen von Teil VII Abschnitt 1 des 1. u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses Seerechtsübereinkommens erfolgen und Vorschriften der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation unterliegen, 2. Tätigkeiten, die von einer anderen zuständigen Vertragspartei nach den Vorschriften des Übereinkommens genehmigt wurden, und 2. u n v e r ä n d e r t 3. Tätigkeiten, die nach anderen Rechtsvorschriften zu genehmigen sind und für die 3. u n v e r ä n d e r t a) eine mit den Anforderungen nach diesem Gesetz gleichwertige Prüfung vorgeschrieben ist, insbesondere eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder b) die Anwendung anderer Rechtsvorschriften mögliche Auswirkungen so weit vermeidet, verringert oder bewältigt, dass die Tätigkeiten keine wesentliche Verschmutzung oder beträchtliche und schädliche Veränderungen der Meeresumwelt verursachen können. Bei Tätigkeiten nach Nummer 3 hat die nach § 20 Absatz 1 Satz 2 zuständige Behörde die §§ 16, 17 Satz 2 und 3, § 18 Absatz 3 und § 19 entsprechend anzuwenden. Für Tätigkeiten im Gebiet nach Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 des Seerechtsübereinkommens gilt Satz 2 insofern, dass die zuständige Behörde die aus Satz 2 resultierenden Pflichten durch unverzüglichen Verweis auf die öffentlich vorliegenden Informationen, Konsultationen und Veröffentlichungen der Internationalen Meeresbodenbehörde oder eine eigene Bekanntgabe erfüllt, soweit dies in Übereinstimmung mit Teil XI des Seerechtsübereinkommens, seiner Anlage III und des Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 2566) zulässig ist. (4) Die Genehmigung nach Absatz 1 ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Der Antragsteller muss zur Begründung seines Genehmigungsantrags (4) u n v e r ä n d e r t 1. die geplanten Tätigkeiten sowie die Verwendung von technischen Geräten im Einzelnen beschreiben, Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 2. die voraussichtlichen Auswirkungen der geplanten Tätigkeit auf die Meeresumwelt angeben und 3. für eine Vorprüfung nach § 14 Absatz 1 darüber hinaus notwendige Informationen beifügen. Die Angaben sind zu begründen. (5) Die zuständige Behörde kann innerhalb einer angemessenen Frist weitere Informationen des Antragstellers anfordern, soweit dies zur Beurteilung der Tätigkeit, insbesondere im Rahmen der Vorprüfung nach § 14, erforderlich ist. (5) u n v e r ä n d e r t (6) Eine Tätigkeit, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 15 Absatz 1 durchzuführen ist, genehmigt die zuständige Behörde spätestens sechs Wochen nach Ablauf der Frist gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2. (6) u n v e r ä n d e r t (7) Eine Tätigkeit, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 15 Absatz 1 durchzuführen ist, genehmigt die zuständige Behörde, wenn sie feststellt, dass unter Berücksichtigung der Vermeidungs-, Verringerungs- und Bewältigungsmaßnahmen im Sinne von § 19 Absatz 6 Nummer 1 alle angemessenen Anstrengungen unternommen werden, um sicherzustellen, dass die Tätigkeit in einer Weise durchgeführt werden kann, die mit der Vermeidung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Meeresumwelt vereinbar ist. (7) u n v e r ä n d e r t (8) Die Genehmigung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Sie kann befristet werden. (8) u n v e r ä n d e r t (9) Aus dem Genehmigungsbescheid müssen alle Anforderungen in Bezug auf Vermeidungs-, Verringerungs- und Bewältigungsmaßnahmen sowie eine Beschreibung der vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen gemäß § 19 Absatz 1 und 2 deutlich hervorgehen. (9) u n v e r ä n d e r t § 14 § 14 Vorprüfung u n v e r ä n d e r t (1) Die zuständige Behörde führt für eine geplante Tätigkeit, die möglicherweise mehr als nur geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen auf die Meeresumwelt haben kann oder deren Auswirkungen nicht bekannt sind oder nur unzureichend verstanden werden, eine Vorprüfung durch, um festzustellen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 15 Absatz 1 durchzuführen ist. Die Vorprüfung erfolgt auf Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten vollständigen Unterlagen sowie aufgrund eigener Er- Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses mittlungen und Erkenntnisse und berücksichtigt mindestens folgende Informationen: 1. die Art der Tätigkeit, die dafür verwendete Technologie und die Form, in der sie durchgeführt werden soll, 2. den Zeitpunkt und die Dauer der Tätigkeit, 3. den Ort der Tätigkeit, 4. die Merkmale und das Ökosystem des Standorts einschließlich der Gebiete von ökologisch oder biologisch besonderer Bedeutung oder Anfälligkeit, 5. die möglichen Auswirkungen der Tätigkeit einschließlich der möglichen kumulativen Auswirkungen und der möglichen Auswirkungen in Gebieten innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, 6. die Frage, inwieweit die Auswirkungen der Tätigkeit nicht bekannt sind oder nur unzureichend verstanden werden, und 7. andere einschlägige ökologische oder biologische Kriterien. (2) Stellt die zuständige Behörde fest, dass für die Tätigkeit kein begründeter Anlass zu der Annahme gemäß § 15 Absatz 1 besteht, werden die einschlägigen Informationen einschließlich der Informationen nach Absatz 1 Satz 2 über den Vermittlungsmechanismus veröffentlicht. Äußert eine Vertragspartei des Übereinkommens innerhalb von 40 Tagen ab der Veröffentlichung der Informationen Bedenken hinsichtlich der möglichen Auswirkungen der geplanten Tätigkeit, so prüft die zuständige Behörde diese Bedenken sowie etwaige Empfehlungen des wissenschaftlich-technischen Organs, überprüft ihre eigene Feststellung nach Satz 1 und ändert diese gegebenenfalls. (3) Stellt die zuständige Behörde abschließend fest, dass für die Tätigkeit kein begründeter Anlass zu der Annahme gemäß § 15 Absatz 1 besteht, dokumentiert sie das Ergebnis der Vorprüfung und erlässt die Genehmigung gemäß § 13 Absatz 6. § 15 § 15 Umweltverträglichkeitsprüfung u n v e r ä n d e r t (1) Für eine Tätigkeit, bei der ein begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass sie eine wesentliche Verschmutzung oder eine beträchtliche und schädliche Veränderung der Meeresumwelt verursa- Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses chen kann, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. (2) Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbständiger Teil des Genehmigungsverfahrens nach diesem Teil. (3) Die zuständige Behörde legt den Umfang des Untersuchungsrahmens unter Verwendung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen und, sofern verfügbar, des einschlägigen traditionellen Wissens indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften fest. (4) Auf Grundlage des festgelegten Untersuchungsrahmens hat der Antragsteller die Auswirkungen einer geplanten Tätigkeit zu ermitteln einschließlich der kumulativen Auswirkungen und der Auswirkungen in Gebieten innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse. Bei der Ermittlung sind die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen und, sofern verfügbar, vorliegenden naturschutzfachlichen Anforderungen und einschlägiges traditionelles Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften zu verwenden. Der Antragsteller berücksichtigt zudem die Ergebnisse einer einschlägigen durchgeführten strategischen Umweltprüfung gemäß Artikel 39 des Übereinkommens, sofern diese vorliegen. Der Antragsteller ermittelt und analysiert Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Bewältigung möglicher nachteiliger Auswirkungen der geplanten Tätigkeit, bei Bedarf in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde. Dazu kann auch die Prüfung zumutbarer Alternativen zu der geplanten Tätigkeit gehören. Maßnahmen nach den Sätzen 4 und 5 sollen nach Möglichkeit in den Umweltmanagementplan im Sinne von Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe a Nummer ii des Übereinkommens aufgenommen werden. (5) Die Ergebnisse der Untersuchung, Ermittlung und Analyse nach Absatz 4 stellt der Antragsteller in einem Bericht dar (UVP-Bericht). Der UVP-Bericht enthält mindestens folgende Angaben: 1. eine Beschreibung der geplanten Tätigkeit einschließlich ihres Ortes, 2. eine Beschreibung der Ergebnisse der Arbeiten zur Festlegung des Umfangs des Untersuchungsrahmens, 3. eine Bestandsaufnahme der wahrscheinlich betroffenen Meeresumwelt, 4. eine Beschreibung der möglichen Auswirkungen einschließlich der möglichen kumulativen Aus- Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses wirkungen und der Auswirkungen in Gebieten innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, 5. eine Beschreibung von Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 4, 6. eine Beschreibung von Ungewissheiten und Wissenslücken, 7. Informationen über das Verfahren der öffentlichen Konsultation, 8. eine Beschreibung der Prüfung nach Absatz 4 Satz 5, 9. eine Beschreibung von Folgemaßnahmen einschließlich eines Umweltmanagementplans nach Absatz 4 Satz 6 und 10. eine nichttechnische Zusammenfassung der in den Nummern 1 bis 9 genannten Angaben. Der Antragssteller hat den UVP-Bericht der zuständigen Behörde vorzulegen. (6) Die zuständige Behörde verlangt Nachbesserungen des UVP-Berichts innerhalb einer angemessenen Frist, soweit er den Anforderungen nicht entspricht. § 16 § 16 Konsultationen, Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung Konsultationen, Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (1) Folgende Informationen sind über den Vermittlungsmechanismus zu veröffentlichen: (1) u n v e r ä n d e r t 1. der Antrag auf Genehmigung der geplanten Tätigkeit, 2. die Angabe, dass die geplante Tätigkeit Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist, 3. der UVP-Bericht gemäß § 15 Absatz 5, 4. genaue Angaben zu der zuständigen Behörde, bei der relevante Informationen erhältlich sind und bei der Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie zum vorgesehenen Zeitraum für die Einreichung von Anmerkungen oder Fragen, 5. die Angaben, wann, wo und in welcher Weise die relevanten Informationen zugänglich gemacht werden, und Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 6. Einzelheiten zur weiteren Beteiligung der Öffentlichkeit. (2) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass im Rahmen einer Konsultation alle Staaten, insbesondere an den Ort der Tätigkeit angrenzende Staaten sowie Interessenträger im Sinne des Übereinkommens, die Möglichkeit erhalten, sich auch über den Vermittlungsmechanismus und über das Sekretariat des Übereinkommens wirksam vor Erteilung einer Genehmigung gemäß § 13 Absatz 7 zu beteiligen. Die zuständige Behörde prüft etwaige Stellungnahmen des wissenschaftlich-technischen Organs sowie Stellungnahmen anderer Staaten und Interessenträger, die innerhalb der Frist nach Absatz 4 Satz 2 oder 3 eingehen. (2) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass im Rahmen einer Konsultation alle Staaten, insbesondere an den Ort der Tätigkeit angrenzende Staaten sowie Interessenträger im Sinne des Übereinkommens, die Möglichkeit erhalten, sich auch über den Vermittlungsmechanismus und über das Sekretariat des Übereinkommens wirksam vor Erteilung einer Genehmigung gemäß § 13 Absatz 7 sowie in den Fällen des § 13 Absatz 3 Nummer 3 zu beteiligen. Die zuständige Behörde prüft etwaige Stellungnahmen des wissenschaftlich-technischen Organs sowie Stellungnahmen anderer Staaten und Interessenträger, die innerhalb der Frist nach Absatz 4 Satz 2 oder 3 eingehen. (3) Die zuständige Behörde beteiligt die Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen der geplanten Tätigkeit und stellt dazu den UVP-Bericht im zentralen UVP-Internetportal des Bundes zur Verfügung. § 20 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. (3) u n v e r ä n d e r t (4) Die betroffene Öffentlichkeit kann sich im Rahmen der Beteiligung schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde äußern. Die Äußerungsfrist endet jeweils frühestens zwei Monate nach der erstmaligen Bereitstellung des UVP-Berichts im Vermittlungsmechanismus und im zentralen UVP- Internetportal des Bundes. Bei einer Tätigkeit, für die Unterlagen in erheblichem Umfang eingereicht worden sind, kann die zuständige Behörde eine längere Äußerungsfrist festlegen. (4) u n v e r ä n d e r t (5) Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch eine Tätigkeit berührt wird, über die Tätigkeit und übermittelt ihnen den UVP-Bericht. Die zuständige Behörde holt die Stellungnahme der unterrichteten Behörden ein. (5) u n v e r ä n d e r t § 17 § 17 Zusammenfassende Darstellung u n v e r ä n d e r t Die zuständige Behörde erarbeitet eine zusammenfassende Darstellung 1. der Umweltauswirkungen der Tätigkeit, 2. der Merkmale der Tätigkeit und des Standorts und Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 3. der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, verringert oder bewältigt werden sollen. Die Erarbeitung erfolgt auf der Grundlage des UVP- Berichts, der Stellungnahmen nach § 16 Absatz 2, insbesondere der Stellungnahmen der am stärksten betroffenen Staaten, der behördlichen Stellungnahmen nach § 16 Absatz 5 sowie der Äußerungen der Öffentlichkeit nach § 16 Absatz 3. Die Stellungnahme des wissenschaftlich-technischen Organs und gegebenenfalls die Ergebnisse eigener Ermittlungen sind einzubeziehen. § 18 § 18 Begründete Bewertung einer UVP-pflichtigen Tätigkeit u n v e r ä n d e r t (1) Die zuständige Behörde bewertet die Umweltauswirkungen der Tätigkeit auf Grundlage der zusammenfassenden Darstellung gemäß § 17. Die Bewertung ist zu begründen und bei der Genehmigung der Tätigkeit gemäß § 13 Absatz 7 zu berücksichtigen. (2) Der Genehmigungsbescheid einer UVP- pflichtigen Tätigkeit enthält eine Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe hervorgehen, die die zuständige Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Hierzu gehören insbesondere: 1. Angaben über das Verfahren zur Konsultation und Beteiligung gemäß § 16 Absatz 1 bis 5 einschließlich einer Erläuterung, wie die zuständige Behörde die Stellungnahmen berücksichtigt hat, 2. die zusammenfassende Darstellung gemäß § 17 und 3. die begründete Bewertung gemäß Absatz 1. (3) Die Entscheidungsunterlagen werden durch die zuständige Behörde über den Vermittlungsmechanismus und im zentralen UVP-Internetportal des Bundes veröffentlicht. § 20 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses § 19 § 19 Überwachung, Berichtspflicht und Überprüfung genehmigter Tätigkeiten und ihrer Auswirkungen u n v e r ä n d e r t (1) Die zuständige Behörde überwacht und überprüft die Einhaltung der Vorschriften dieses Teils und der in einer Rechtsverordnung nach § 21 erlassenen Vorschriften und trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen. (2) Die zuständige Behörde überwacht unter Verwendung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen und, sofern verfügbar, des einschlägigen traditionellen Wissens indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften die Auswirkungen aller Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, die sie genehmigt, um festzustellen, ob diese Tätigkeiten die Meeresumwelt verschmutzen oder nachteilige Auswirkungen auf sie haben können. Dies umfasst insbesondere die umweltbezogenen und damit verbundene Auswirkungen, etwa die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und die menschliche Gesundheit betreffenden Auswirkungen, einer nach § 13 Absatz 6 oder 7 genehmigten Tätigkeit anhand der bei der Genehmigung der Tätigkeit festgelegten Anforderungen. (3) Der für die Tätigkeit Verantwortliche untersucht für die Zwecke der Überwachung die Auswirkungen der Tätigkeit nach Maßgabe von Absatz 2, dokumentiert diese nachvollziehbar und übermittelt die dabei gewonnenen Daten der zuständigen Behörde. (4) Die zuständige Behörde erstattet auf Grundlage der nach Absatz 3 übermittelten Daten regelmäßig, mindestens aber alle sechs Jahre Bericht über die Auswirkungen aller genehmigten Tätigkeiten und die Ergebnisse der Überwachung nach Absatz 1. (5) Die zuständige Behörde überprüft die Auswirkungen der genehmigten Tätigkeit in angemessenen regelmäßigen Abständen. Die zuständige Behörde prüft etwaige vorgebrachte Bedenken anderer Vertragsparteien gegen die nach diesem Gesetz genehmigten Tätigkeiten sowie alle vom wissenschaftlich- technischen Organ ausgestellten Benachrichtigungen und abgegebenen Empfehlungen. Stellt die zuständige Behörde dabei erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Meeresumwelt fest, die entweder in der Umweltverträglichkeitsprüfung in dieser Art oder Schwere nicht vorhergesehen wurden oder die sich aus einer Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses Verletzung der bei der Genehmigung der Tätigkeit festgelegten Bedingungen ergeben, so benachrichtigt die zuständige Behörde die Konferenz der Vertragsparteien, die anderen Vertragsparteien und die Öffentlichkeit auch über den Vermittlungsmechanismus. (6) Die zuständige Behörde 1. kann Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Bewältigung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Meeresumwelt anordnen und zu diesem Zweck die Genehmigung nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen, 2. kann notwendige Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Bewältigung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Meeresumwelt selbst ergreifen, 3. kann die Einstellung der Tätigkeit, auch vorübergehend, anordnen, wenn die Auswirkungen anders nicht bewältigt werden können, und 4. bewertet alle nach den Nummern 1 bis 3 durchgeführten Maßnahmen oder unternommenen Schritte und unterrichtet alle Staaten, insbesondere die angrenzenden Küstenstaaten, sowie die Interessenträger über den Vermittlungsmechanismus. § 20 § 20 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der Behörden u n v e r ä n d e r t (1) Das Bundesamt für Naturschutz ist für die Durchführung der Vorschriften dieses Teils und der aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 21 erlassenen Vorschriften zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Zuständigkeiten des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie, des Umweltbundesamtes, des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie und anderer Behörden in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse bleiben unberührt. Den in Satz 2 genannten Behörden obliegt die Entscheidung, ob eine Genehmigung nach § 13 Absatz 6 oder 7 aufgrund von § 13 Absatz 3 Nummer 3 entbehrlich ist. (2) Soweit eine der in Absatz 1 Satz 2 genannten Behörden eine Entscheidung über Genehmigungen und Maßnahmen nach anderen Fachgesetzen für eine Tätigkeit in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse fasst, die nicht unter § 13 Absatz 3 Nummer 3 fällt, berücksichtigt die jeweilige Behörde die Vorga- Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses ben dieses Teils und trifft die Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. (3) Das Bundesamt für Naturschutz ist für die Übermittlung der erforderlichen Unterlagen an den Vermittlungsmechanismus zuständig. Die nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Behörden unterrichten das Bundesamt für Naturschutz unverzüglich über beantragte Tätigkeiten, die unter § 13 Absatz 3 Nummer 3 fallen, und übermitteln die zur Weiterleitung an den Vermittlungsmechanismus erforderlichen Unterlagen und Informationen nach § 16 Absatz 1. Im Fall von Tätigkeiten, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde oder für die im Rahmen einer Vorprüfung nach § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellt wurde, dass die Tätigkeit nach Einschätzung der zuständigen Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, umfassen die zu übermittelnden Unterlagen insbesondere 1. die Feststellung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie 2. gegebenenfalls die zusammenfassende Darstellung nach § 24 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und die begründete Bewertung nach § 25 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. § 21 § 21 Verordnungsermächtigung u n v e r ä n d e r t Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt, dem Bundesministerium für Verkehr und dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat Einzelheiten zur Anwendung dieses Teils näher zu regeln, soweit dies zur Umsetzung des Übereinkommens erforderlich ist. Es kann dabei insbesondere 1. Schwellenwerte für die Geringfügigkeit oder für nur vorübergehende Auswirkungen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 insbesondere zur Umsetzung der Normen und Richtlinien nach Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses Maßgabe des Artikels 38 des Übereinkommens bestimmen, 2. Tätigkeiten bestimmen, die nach den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen und Informationen unter § 13 Absatz 3 Nummer 3 fallen, und 3. nach Artikel 74 des Übereinkommens vorgenommene Änderungen oder Ergänzungen der Anlagen des Übereinkommens, die sich ausschließlich auf wissenschaftliche, technische oder verwaltungsmäßige Angelegenheiten beziehen und sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten, durch Rechtsverordnung in Kraft setzen. T e i l 5 T e i l 5 B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n ; S c h l u s s v o r s c h r i f t e n u n v e r ä n d e r t § 22 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder § 8 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 9 Satz 2 Nummer 1, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 2. entgegen § 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 9 Satz 2 Nummer 2, nicht sicherstellt, dass eine Probe einer maringenetischen Ressource von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse mit einer dort genannten Chargennummer gekennzeichnet wird, oder 3. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 9 Satz 2 Nummer 3, einen zusammenfassenden Bericht über die Anzahl der im Berichtszeitraum erfolgten Zugriffe auf maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt. Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Naturschutz. § 23 Verhältnis dieses Gesetzes zu sonstigen Vorschriften Sonstige Vorschriften des Bundesrechts einschließlich der Bestimmungen über behördliche Zuständigkeiten sowie zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und des geistigen Eigentums bleiben von den Regelungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften unberührt. § 24 § 24 Inkrafttreten Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. Bericht der Abgeordneten Leif Erik Bodin, Dr. Michael Blos, Dunja Kreiser, Steffi Lemke und Mareike Hermeier A. Allgemeiner Teil I. Überweisung Zu Buchstabe a Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksachen 21/3542, 21/3943 wurde in der 53. Sitzung des Deutschen Bundestages am 15. Januar 2026 zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und zur Mitberatung an den Verkehrsausschuss überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich zudem gutachtlich beteiligt. Zu Buchstabe b Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksachen 21/3543, 21/4085 wurde in der 53. Sitzung des Deutschen Bundestages am 15. Januar 2026 zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und zur Mitberatung an den Verkehrsausschuss überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich zudem gutachtlich beteiligt. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen Zu Buchstabe a Das Meer bildet das größte zusammenhängende Ökosystem der Erde und bedeckt rund 70 Prozent der Erdoberfläche, ist jedoch noch weitgehend unerforscht. Die internationale Hochsee und der Tiefseeboden außerhalb nationaler Hoheitsgebiete sind durch Klimawandel, Überfischung, Verschmutzung und andere Einflüsse zunehmend bedroht – ohne dass bisher ein ausreichender internationaler Rechtsrahmen existierte. Mit dem Gesetzentwurf sollen die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes für die Ratifikation des am 20. September 2023 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten VN-Hochseeschutz- Übereinkommens geschaffen werden. Das Übereinkommen sieht den Schutz und die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt in internationalen Meeresgebieten, unter anderem durch Meeresschutzgebiete, Umweltverträglichkeitsprüfungen sowie einen gerechten Ausgleich bei der Nutzung mariner Genressourcen vor. Letzterer soll insbesondere Entwicklungsländer einbinden. Zu Buchstabe b Mit dem Gesetzentwurf sollen die Vorgaben des oben genannten Übereinkommens in das nationale Recht umgesetzt werden: Einer Umsetzung bedarf es für drei der vier Hauptteile des Übereinkommens: Umgang mit maringenetischen Ressourcen (MGR) und digitalen Sequenzinformationen (DSI), gebietsbezogene Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebieten und Umweltverträglichkeitsprüfungen. Die Umsetzung der sich aus dem Übereinkommen ergebenden Vorgaben hinsichtlich der Tätigkeiten im Zusammenhang mit MGR und DSI von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse in nationales Recht stellt sicher, dass die notwendigen Informationen zu derartigen Tätigkeiten auf nationaler Ebene erhoben und in den Vermittlungsmechanismus eingespeist werden. Dies gewährleistet die durch das Übereinkommen intendierte wissenschaftliche Dokumentation und Transparenz im Zusammenhang mit der Entnahme von MGR sowie der Nutzung dieser und der davon abgeleiteten DSI. Die Regelungen zu gebietsbezogenen Managementinstrumenten stellen sicher, dass die durch die Vertragsparteienkonferenz beschlossenen gebietsbezogenen Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebieten durch Rechtsverordnungen umgesetzt werden können. Das Gleiche gilt für sogenannte Notfallmaßnahmen. Für den Vollzug der erlassenen Rechtsverordnungen können Kontrollen auch unter Einschränkung von Artikel 13 des Grundgesetzes insbesondere bei Wasserfahrzeugen oder Seeanlagen durchgeführt werden. Des Weiteren legen die Regelungen bestimmte Zuständigkeiten für das Bundesamt für Naturschutz fest. Dies betrifft unter anderem die Erstellung von Vorschlägen zu gebietsbezogenen Managementinstrumenten auf der Hohen See. Die Umsetzung der Regelungen zu Umweltverträglichkeitsprüfungen regelt das Genehmigungsverfahren für Tätigkeiten auf der Hohen See in einem mehrstufigen Verfahren. Es werden verschiedene Schwellenwerte eingeführt, die verschiedene Prüfpflichten auslösen. Der Anknüpfungspunkt für die Regelung von Tätigkeiten auf der Hohen See ist deutsche Hoheitsgewalt oder Kontrolle. Tätigkeiten, für die ein begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass diese eine wesentliche Verschmutzung oder beträchtliche und schädliche Veränderung der Meeresumwelt verursachen können, unterfallen der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung. Das Bundesamt für Naturschutz wird die zuständige Behörde für das Genehmigungsverfahren unter dem Übereinkommen, jedoch bleiben für bestimmte Tätigkeiten bestehende Zuständigkeiten in Genehmigungsverfahren beispielsweise durch das Umweltbundesamt oder das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unberührt. Damit kommt die Bundesrepublik Deutschland den sich aus dem Übereinkommen ergebenden Pflichten nach. III. Gutachtliche Stellungnahmen des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen Zu Buchstabe a Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen gemäß Einsetzungsantrag (Bundestagsdrucksache 21/571) in seiner 11. Sitzung am 28. Januar 2026 mit dem Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. Juni 2023 im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Bundesratsdrucksache 783/25) befasst. In der Begründung des Gesetzentwurfs wurden zur Nachhaltigkeit keine konkreten Aussagen getroffen. Bewertung durch den Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen: Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen stellt fest, dass im Vertragsgesetz keine Aussagen dazu getroffen wurden, ob und wenn ja, welche Nachhaltigkeitsaspekte betroffen sind. Dennoch wird im Vertragsgesetz mehrfach auf die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere eingegangen. Daher wird zum vorliegenden Vertragsgesetz keine Prüfbitte ausgesprochen, obwohl es wünschenswert gewesen wäre, dazulegen, ob und wenn ja, welche Nachhaltigkeitsaspekte wie betroffen wären. Eine Prüfbitte ist daher nicht erforderlich. Zu Buchstabe b Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen gemäß Einsetzungsantrag (Bundestagsdrucksache 21/571) in seiner 11. Sitzung am 28. Januar 2026 mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzgesetz – HochseeSchG) (Bundesratsdrucksache 777/25) befasst. In der Begründung des Gesetzentwurfs wurden zur Nachhaltigkeit folgende Aussagen getroffen: „Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der UNAgenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient. Das Regelungsvorhaben steht insbesondere mit den in der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie beschriebenen Prinzipien für nachhaltige Entwicklung Nummer 2 „Global Verantwortung übernehmen“, Nummer 3 „Natürliche Lebensgrundlagen erhalten“, Nummer 4 „Nachhaltiges Wirtschaften stärken“, Nummer 6 „Bildung, Wissenschaft und Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung nutzen“ sowie insbesondere dem VN- Nachhaltigkeitsziel 14 „Leben unter Wasser“ und auch dem VN-Nachhaltigkeitsziel 13 „Maßnahmen zum Klimaschutz“ im Einklang. Eine Behinderung anderer Nachhaltigkeitsziele durch das Regelungsvorhaben wurde nicht festgestellt.“ Bewertung durch den Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen: Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen stellt fest, dass die Bundesregierung die Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt hat, indem auf folgende Nachhaltigkeitskriterien und deren Ziele konkret Bezug genommen wird: • Nachhaltigkeitsziel 13 (SDG 13) „Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen ergreifen“ • Nachhaltigkeitsziel 14 (SDG 14) „Ozeane, Meere und Meeresressourcen im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung erhalten und nachhaltig nutzen“ Insoweit werden folgende Leitprinzipien einer nachhaltigen Entwicklung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie verfolgt: • „(2) Global Verantwortung übernehmen“, • „(3) Natürliche Lebensgrundlagen erhalten“, • „(4) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“ und • „(6) Bildung, Wissenschaft und Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung nutzen“. Daher sind die Ausführungen der Bundesregierung im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung nicht zu beanstanden. Eine Prüfbitte ist daher nicht erforderlich. IV. Stellungnahmen des mitberatenden Ausschusses Zu Buchstabe a Der Verkehrsausschuss hat in seiner 22. Sitzung am 25. Februar 2026 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/3542, 21/3943 anzunehmen. Zu Buchstabe b Der Verkehrsausschuss hat in seiner 22. Sitzung am 25. Februar 2026 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/3543, 21/4085 in geänderter Fassung anzunehmen. V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksachen 21/3542, 21/3943 sowie den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksachen 21/3543, 21/4085 in seiner 25. Sitzung am 25. Februar 2026 in verbundener Debatte abschließend behandelt. Die Fraktion der CDU/CSU erklärte, dass die Gesetzentwürfe, der Umsetzung des UN- Hochseeschutzabkommens dienten. Dies sei ein Ergebnis von über 20 Jahren Verhandlungen und stelle einen großen Schritt im internationalen Meeresschutz darstelle. Der Beschluss der Gesetzentwürfe sende ein wichtiges Zeichen und wirke über die Grenzen Deutschlands hinaus. Es sei bereits erkennbar, dass der Bundesrat zustimme, was eine breite politische Unterstützung über die Ebenen hinweg belege. Die erarbeitete Umsetzung sei praxisnah und schaffe handhabbare Verfahren sowie einen realistischen Rechtsrahmen, der ökologische Standards mit wirtschaftlichen und Forschungsinteressen zusammenbringe, da all diese Akteure auf der Hohen See tätig seien. Mit den beiden Gesetzentwürfen würde Raum für Innovation und Chancen geschaffen – auch für die Bundesrepublik Deutschland, um in den entsprechenden Bereichen weiter tätig zu werden, neue Märkte zu erschließen und möglicherweise Arbeitsplätze zu schaffen. Mit diesen Gesetzentwürfen sei man gut für die bevorstehende UN-Konferenz vorbereitet, habe eine klare Linie und leiste damit einen glaubwürdigen Beitrag, der auch bei künftigen Verhandlungen helfen werde. Die Fraktion der AfD kritisierte, dass die Gesetzentwürfe ein bekanntes Muster darstellten: neue internationale Zuständigkeiten, neue Melde- und Berichtspflichten, sowie zusätzliche Genehmigungen und Verwaltungsverfahren und damit vor allem mehr Bürokratie, während der konkrete Nutzen für den Schutz der Meere oft unklar bleibe. Auch schaffe das UN-Hochseeschutzabkommen neue Regulierungsebenen und Verfahren für Tätigkeiten auf der Hohen See, nämlich in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse. Gerade hier stelle sich jedoch die Frage, wer die Einhaltung kontrolliere, wer langfristig die Kosten trage und welche messbaren Verbesserungen tatsächlich erreicht würden. Diese Fragen blieben weitgehend offen. Der Gesetzentwurf sehe vor, dass Änderungen zentraler Teile des Übereinkommens, nämlich der Anlagen 1 und 2, künftig durch Rechtsverordnungen umgesetzt werden könnten, ausdrücklich ohne Zustimmung des Bundesrats. Das möge Verfahren beschleunigen, bedeute aber auch, dass parlamentarische Kontrolle schrittweise zurückgedrängt werde. Unter dem Punkt „Alternativen“ fänden sich in beiden Gesetzentwürfen lediglich die Angabe „keine“. Gerade bei internationalen Regelwerken mit weitreichenden Folgen wäre jedoch eine nachvollziehbare Abwägung notwendig gewesen. Die Kosten seien durchaus konkret benannt: Für die Wirtschaft entstehe ein laufender Erfüllungsaufwand von über einer Million Euro jährlich, hinzu kämen zusätzliche laufende und einmalige Kosten für den Bund. Es müsse aber sorgfältig geprüft werden, ob dieser Verwaltungsaufwand in einem plausiblen Verhältnis zum erwartbaren Nutzen stehe. Auch ökologisch bleibe vieles Symbolpolitik. Kontrolle und Durchsetzung seien schwer überprüfbar, während die administrativen Belastungen sehr konkret seien. Man sage Ja zum Schutz der Meere, aber Nein zu einem System, das Verantwortung schrittweise aus dem Parlament heraus verlagere und internationale Bürokratie immer weiter ausbaue. Umweltschutz brauche Verantwortung und parlamentarische Kontrolle, keine internationalen Regelwerke mit unklarer Wirkung. Die Fraktion der SPD führte aus, dass Ziel des UN-Hochseeschutzabkommens sei, bis 2030 mindestens 30 Prozent der weltweiten Meeresflächen unter wirksamen Schutz zu stellen. Die Gesetzentwürfe seien deshalb ein sehr wichtiger Schritt für den Schutz der Meere. Die Ozeane seien die Lunge des Planeten: Sie erzeugten mehr als die Hälfte des Sauerstoffs, speicherten rund ein Viertel des ausgestoßenen Kohlendioxids und sicherten die Lebensgrundlage für Milliarden von Menschen. Doch diese Lebensräume gerieten zunehmend unter Druck – durch Überfischung, Verschmutzung, die Klimakrise und den geplanten Tiefseeabbau. Mit dem Hochseeschutzgesetz bekenne man sich zur Verantwortung und Gerechtigkeit gegenüber kommenden Generationen. Deutschland übernehme dabei eine aktive Rolle beim Aufbau internationaler Meeresschutzgebiete. Die Fraktion der SPD dankte Bundesumweltminister Carsten Schneider ausdrücklich für seinen intensiven Einsatz in dieser Sache. Das Gesetz schaffe einen klaren Rahmen, um ökologische Standards einzuhalten, wissenschaftliche Interessen zu berücksichtigen und die völkerrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Dies sei auch ein wichtiger Beitrag im fairen Zusammenspiel mit internationalen Partnern. Zwei Änderungen seien noch mit einem Änderungsantrag eingebracht worden: zum einen eine Richtigstellung durch das Ersetzen des Begriffs „Entnahme“ durch „Nutzung“ in § 8 Absatz 5 Satz 1, zum anderen eine Ergänzung zur Einhaltung der völkerrechtlichen Beteiligungs- und Überwachungspflichten durch Klarstellung der zuständigen Behörden. Abschließend betonte die Fraktion der SPD, das Engagement dürfe nicht auf die Hohe See beschränkt bleiben. Auch Nord- und Ostsee müssten einbezogen werden, um das Ziel von 30 Prozent geschützter Meeresfläche zu erreichen und um die biologische Vielfalt der heimischen Meere dauerhaft zu sichern. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärte, dass die Gesetzentwürfe gelungen seien und einen großen umwelt- und meeresschutzpolitischen Fortschritt auf internationaler Ebene darstellten. Es sei zu erwarten, dass die Bundesregierung Deutschland auch auf der ersten Meeresschutz-COP gut präsentieren werde. Der Dank der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gelte auch den Mitarbeitenden des Umweltministeriums für ihre jahrelange Arbeit an diesem Abkommen – es seien 15, wenn man die Anfänge hinzurechne, sogar 18 Jahre, gewesen. Dass es zudem in Zeiten nach dem Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine möglich gewesen sei, ein solches Abkommen zu schließen, sei ein wirklicher meeresschutzpolitischer Meilenstein. Dies und eine Vorreiterrolle Deutschlands im Meeresschutz könnten jedoch nur dann funktionieren, wenn man auch „vor der eigenen Haustür kehre“. Daher sei es hochbedauerlich und ein vollständiger Widerspruch zu dem internationalen Meeresschutzabkommen, dass zeitgleich Gasbohrungen vor Borkum von der jetzigen Bundesregierung auf den Weg gebracht würden. Spätestens seit dem Vortag sei bekannt, dass es sich dabei nicht um ein einzelnes Gasfeld handele, sondern dass das Unternehmen One-Dyas mindestens sechs Gasfelder zur Erschließung beantragt habe, die auch in das Naturschutzgebiet Borkum-Riffgrund hineinreichten. Dieser Widerspruch sei nicht aushaltbar und nicht erklärbar. Die Bemühungen sowie die Fortschritte auf internationaler Ebene würden vollständig nivelliert und negiert, wenn man parallel in einem Naturschutzgebiet, für das der Staat selbst die Verantwortung trage, Gasbohrungen zulasse. Die Koalitionsfraktionen konterkarierten ihre eigenen, soeben gehaltenen Reden. In der Vergangenheit habe man vielleicht noch glauben können, dass ein solches Vorgehen unbemerkt bleibe, doch in Zeiten von Social Media und Internet werde es bemerkt. Deutschland werde dafür kritisiert, und dies hemme den Meeresschutz auch auf internationaler Ebene. Die Fraktion Die Linke merkte an, dass es sich bei beiden Gesetzentwürfen um einen wichtigen Schritt handele, da 60 Prozent der Weltmeere außerhalb nationaler Hoheitsgebiete lägen. Gerade dort fehlten bislang verbindliche Instrumente zum Schutz der Biodiversität und der Meeresökosysteme. Das Abkommen schaffe erstmals einen internationalen Rahmen, um etwa Meeresschutzgebiete auf hoher See einzurichten, Umweltverträglichkeitsprüfungen für neue Aktivitäten durchzuführen und den Zugang zu mariengenetischen Ressourcen zu regeln. Dies stelle einen Fortschritt für den internationalen Meeresschutz dar. Die Fraktion Die Linke kündigte an, beiden Gesetzesentwürfen zustimmen zu wollen. Es gebe dennoch deutliche strukturelle Grenzen dieses Abkommens, nämlich aufgrund fehlender klarer Rechtsrahmen. Zudem könnten in Schutzgebieten auf hoher See weiterhin Aktivitäten wie Fischerei stattfinden, da bestehende internationale Organisationen ihre Zuständigkeiten behielten. Was das Hochseeschutzgesetz betreffe, gebe es dort auch unklare Zuständigkeiten bei der Durchsetzung und der Kontrolle. Es bleibe nämlich offen, wie konkret die Einhaltung von Schutzmaßnahmen sichergestellt werden solle. Hinzu komme eine unzureichende Ausstattung der zuständigen Behörden. Die Umsetzung liege maßgeblich beim Bundesamt für Naturschutz. Hierdurch entstehe ohne ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen das Risiko eines Vollzugsdefizits. Deutschland präsentiere sich international gern als Vorreiter beim Meeresschutz. Die Glaubwürdigkeit hänge jedoch davon ab, ob die Rolle auch national unterlegt werde. Einerseits wolle Deutschland international Vorgaben zum Meeresschutz machen, während andererseits die Gasförderung vor Borkum vorangetrieben werde. Das Abkommen sei zwar ein wichtiger Schritt für den Schutz der Meere, aber es bleibe nur dann glaubwürdig, wenn internationale Ambitionen und nationale Politik auch zusammenpassten. Zu Buchstabe a Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD zu empfehlen, den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksachen 21/3542, 21/3943 unverändert anzunehmen. Zu Buchstabe b Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD zu empfehlen, den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(16)104 anzunehmen. Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD zu empfehlen, den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksachen 21/3543, 21/4085 mit Änderungen anzunehmen. V. Begründung zu den Änderungen Zu § 8 Zu Absatz 5 Bei der Änderung in § 8 Absatz 5 Satz 1 handelt es sich um eine redaktionelle Berichtigung. Zu § 13 Zu Absatz 3 Bei der Ergänzung in § 13 Absatz 3 handelt es sich um eine Klarstellung. Die Beteiligung-, Informations-, und Überwachungspflichten gelten im Prüfverfahren für Aktivitäten auf der Hohen See nach dem BBNJ-Abkommen auch in den Fällen des § 13 Absatz 3. Diese müssen in Rahmen von Prüfungen durch die jeweils zuständige Behörde, BFN, UBA, BSH, oder LBEG, eingehalten werden. Die Klarstellung dient der Verfahrenseffizienz und trägt dem Verhältnis zwischen dem LBEG und der Internationalen Meeresbodenbehörde Rechnung. Zu § 16 Zu Absatz 2 Die Ergänzung stellt klar, dass auch in Fällen des § 13 Absatz 3 Konsultationen durch die jeweils zuständige Behörde nach § 16 Absatz 2 durchgeführt werden. Berlin, den 25. Februar 2026 Leif Erik Bodin Berichterstatter Dr. Michael Blos Berichterstatter Dunja Kreiser Berichterstatterin Steffi Lemke Berichterstatterin Mareike Hermeier Berichterstatterin Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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