Kenntnisstand der Bundesregierung zum Nihilistic Violent Extremism (NVE), militantem Akzelerationismus und rechtsextremer Online-Radikalisierung in Deutschland
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Kenntnisstand der Bundesregierung zum Nihilistic Violent Extremism (NVE), militantem Akzelerationismus und rechtsextremer Online-Radikalisierung in Deutschland
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8185
21. Wahlperiode 24.09.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Marlene Schönberger, Dr. Irene Mihalic, Dr. Konstantin von
Notz, Marcel Emmerich, Schahina Gambir, Lukas Benner, Lamya Kaddor, Denise
Loop und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Kenntnisstand der Bundesregierung zum Nihilistic Violent Extremism (NVE),
militantem Akzelerationismus und rechtsextremer Online-Radikalisierung in
Deutschland
Laut Sicherheitsbehörden und wissenschaftlichen Fachstellen radikalisieren
sich insbesondere junge Menschen zunehmend über transnationale Online-
Netzwerke, in denen menschenfeindliche Ideologien, extreme Gewalt und die
Verherrlichung vergangener Attentate verbreitet werden (www.spiegel.de/netz
welt/web/white-tiger-droht-aus-der-szene-eine-neue-terrorgefahr-a-2a91696d-9
746-40c1-8c30-a189f1fa7c01). Der Verfassungsschutzbericht 2025 beschreibt
in diesem Zusammenhang eine sogenannte „Attentäter-Fanszene“, deren
Anhängerinnen und Anhänger rechtsterroristische Attentate glorifizieren und
dabei Einflüsse der Incel-Szene, des Satanismus sowie rechtsextremistischer
Ideologien aufweisen. Zugleich verweist der Bericht auf nihilistisch-satanistische
Online-Subkulturen des sogenannten „Com“-Netzwerks, in denen unter
anderem Propaganda der „Order of Nine Angles“ (O9A) verbreitet wird und
erhebliche Überschneidungen mit rechtsextremistischen und
militantakzelerationistischen Milieus bestehen (Verfassungsschutzbericht 2025, S. 96–
98). Anfang August 2026 übernahm die Bundesanwaltschaft von der
Generalstaatsanwaltschaft Koblenz die Ermittlungen gegen einen 19-Jährigen aus dem
Raum Trier wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen
sowie einer kriminellen Vereinigung aus dem Umfeld des sogenannten „Com“-
Netzwerks, in der er jeweils als Rädelsführer agiert haben soll (www.tagesscha
u.de/investigativ/swr/com-gruppen-bundesanwaltschaft-100.html).
Das Center für Monitoring, Analyse und Strategie (CeMAS) beschreibt
Nihilistic Violent Extremism (NVE) als ein Phänomen, das von
nihilistischmisanthropischen Überzeugungen, internem Anerkennungsdruck und der
Akzeptanz extremer Gewalt geprägt ist (https://cemas.io/publikationen/nihilistic-v
iolent-extremism-in-deutschland/CeMAS%202026-05%20Gewalteskalation%2
0als%20System.pdf, S. 6). Zwar ist NVE nicht per se mit Rechtsextremismus
gleichzusetzen, allerdings weisen insbesondere nihilistisch-akzelerationistische
Strömungen erhebliche personelle, organisatorische und ideologische
Überschneidungen mit rechtsterroristischen Netzwerken auf. Auch das Bundesamt
für Verfassungsschutz (BfV) beschreibt fließende Übergänge zwischen
nihilistischen Gewaltmilieus, der Attentäter-Fanszene, militantem Akzelerationismus
und rechtsextremistischen Online-Netzwerken (Verfassungsschutzbericht 2025,
S. 96–98).
CeMAS dokumentiert unter anderem eine mutmaßlich zusammenhängende
Serie mehrerer Brandstiftungen und Sachbeschädigungen in Deutschland und Ös-
Vorabfassung - w
ird durch die lektorierte Version ersetzt.
terreich im Frühjahr 2026. Darüber hinaus zeigt eine Netzwerkanalyse, dass
zahlreiche Administratorinnen und Administratoren von NVE-Gruppen
zugleich in das sogenannte „Terrorgram“-Netzwerk eingebunden waren (https://ce
mas.io/publikationen/nihilistic-violent-extremism-in-deutschland/CeMAS%202
026-05%20Gewalteskalation%20als%20System.pdf, S. 15–20, 26–29).
Recherchen des SPIEGEL berichten zudem über Ermittlungen gegen mehrere
mutmaßliche Mitglieder entsprechender Online-Netzwerke in Deutschland sowie
über Hinweise auf mögliche Rekrutierungsversuche junger Menschen durch
mutmaßlich russische Akteure für terroristische beziehungsweise
destabilisierende Gewalttaten (www.spiegel.de/netzwelt/web/white-tiger-droht-aus-der-sze
ne-eine-neue-terrorgefahr-a-2a91696d-9746-40c1-8c30-a189f1fa7c01). Unter
anderem scheinen die in den SPIEGEL-Recherchen benannten Akteure
verschiedene Rekrutierungsstrategien zu verfolgen. Darunter fällt auch ein
Darknet-Forum (https://cemas.io/blog/rekrutierungspipeline-online-forum-nve).
Auch Europol warnt in dem jüngsten Trend-Report vor dieser Form der
Instrumentalisierung (www.europol.europa.eu/publications-events/main-reports/tesa
t-report). Am 24. Juli 2026 veröffentlichte Europol eine gemeinsame Aktion
verschiedener Mitgliedstaaten, um gegen das sogenannte „Com“-Netzwerk
vorzugehen. Dabei wurden 4 340 URLs ermittelt, die für das Netzwerk relevant
waren und deren Löschung beantragt wurde. Laut Europol war Deutschland
keiner der beteiligten Mitgliedstaaten (www.europol.europa.eu/media-press/ne
wsroom/news/europol-led-action-against-nihilistic-violent-extremist-
networkcom).
Der militante Akzelerationismus stellt seit Jahren ein relevantes Phänomen des
Rechtsterrorismus dar. CeMAS identifizierte im April 2025 insgesamt 651
mutmaßlich deutsche Nutzerinnen und Nutzer innerhalb des Terrorgram-
Netzwerks, darunter 83 besonders aktive „Heavy User“. Seit 2018 rechnet Ce-
MAS in Deutschland mehrere Gruppierungen und zahlreiche Einzelpersonen
dem militanten Akzelerationismus zu, darunter der Attentäter des
rechtsterroristischen und antisemitischen Anschlags von Halle im Jahr 2019. Auch die
2024 festgenommenen Mitglieder der rechtsterroristischen Gruppe „Sächsische
Separatisten“ waren demnach Teil eines militant akzelerationistischen
Netzwerkes und in Terrorgram-Netzwerken aktiv (https://assets.ctfassets.net/jxoi5zxh0fl
m/vcVzt5R9ZikSIUEhS5sRX/a65e5df1b4192897c1ae75732f588be3/2025-04-
16_CeMAS-ReserachPaper-Deutsche-im-Terrorgram-Netzwerk.pdf , S. 4 f.,
21).
International haben unter anderem Großbritannien, die Vereinigten Staaten,
Kanada und Australien die militant akzelerationistische Gruppe „Terrorgram
Collective“ sowie weitere NVE-nahe Gruppierungen als terroristische
Organisationen eingestuft. In Deutschland erfolgte eine vergleichbare Einordnung bislang
nicht (https://assets.ctfassets.net/jxoi5zxh0flm/vcVzt5R9ZikSIUEhS5sRX/a65e
5df1b4192897c1ae75732f588be3/2025-04-16_CeMAS-ReserachPaper-Deutsc
he-im-Terrorgram-Netzwerk.pdf, S. 21).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Ausmaß, Entwicklung
und Gefährdungspotenzial des Nihilistic Violent Extremism (NVE) in
Deutschland, insbesondere im Hinblick auf dessen Überschneidungen mit
rechtsextremistischen und rechtsterroristischen Strukturen?
a) In welchen Bundesbehörden wird das Phänomen NVE in welcher
Struktur bearbeitet?
b) Verfügen Bundeskriminalamt oder Bundesamt für Verfassungsschutz
über eigene Erfassungs- oder Auswertungskategorien für NVE?
Vorabfassung - w
ird durch die lektorierte Version ersetzt.
c) Falls nein, warum nicht?
Wenn ja, welche?
d) Gibt es eine gemeinsame Arbeitsdefinition zum Phänomen NVE in
den Bundessicherheitsbehörden oder arbeiten die Behörden mit
verschiedenen Definitionen?
e) Wenn ja, welche Definitionen werden angewendet und wenn es keine
Definition(en) gibt, warum nicht?
f) Wie und auf welcher Basis erfolgt der Austausch und die Abstimmung
mit den Landessicherheitsbehörden zum Phänomen des NVE?
2. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Radikalisierung
des mutmaßlichen Täters des Messerangriffs auf zwei 13-jährige
Schülerinnen in Schongau am 8. Juli 2026 (www.tagesschau.de/inland/messeran
griff-schongau-gymnasium-extremismus-verdacht-100.html) sowie dessen
mögliche Einbindung in nihilistisch-gewaltorientierte oder rechtsextreme
Online-Netzwerke vor?
a) Hat das Bundesamt für Verfassungsschutz das Manifest des
mutmaßlichen Täters im Hinblick auf ideologische Bezüge zu
rechtsterroristischen beziehungsweise nihilistischen Attentäter-Manifesten bewertet,
und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
b) Waren Bundessicherheitsbehörden vor der Tat mit dem mutmaßlichen
Täter befasst und welche Informationen lagen bei
Bundessicherheitsbehörden über den Täter vor bzw. waren dort in Systemen
gespeichert?
c) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung
daraus für die Gefährdungsbewertung minderjähriger Täter
innerhalb entsprechender Online-Subkulturen?
3. Welche Rolle misst die Bundesregierung antisemitischen
Verschwörungsnarrativen als ideologischem Bindeglied in Teilen des Nihilistic Violent
Extremism, der Attentäter-Fanszene, des militanten Akzelerationismus
und weiterer rechtsextremistischer Online-Netzwerke bei?
4. Wie viele Ermittlungsverfahren mit Bezug zu NVE-nahen Gruppierungen
(insbesondere 764, M.K.Y. und No Lives Matter) sind der
Bundesregierung seit 2020 bekannt (bitte nach Jahr, Bundesland, Altersgruppen der
Beschuldigten (unter 14 Jahre, 14–17 Jahre, 18–25 Jahre, über 25 Jahre)
aufschlüsseln)?
5. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu Struktur, Größe und
Aktivitäten der Gruppierungen 764, M.K.Y. und No Lives Matter in
Deutschland vor (bitte nach Mitgliederzahl, regionalen Schwerpunkten,
Art und Anzahl zugerechneter Straftaten aufschlüsseln)?
6. Sind der Bundesregierung die von CeMAS dokumentierten (https://cemas.
io/publikationen/nihilistic-violent-extremism-in-deutschland/CeMAS%20
2026-05%20Gewalteskalation%20als%20System.pdf, S. 15–20)
mutmaßlich zusammenhängenden Brandstiftungen und Sachbeschädigungen in
Deutschland und Österreich im Frühjahr 2026 bekannt?
a) Wurden in diesem Zusammenhang Ermittlungsverfahren eingeleitet
und wenn ja, zu welchen Fällen und wann?
b) Wie viele Tatverdächtige wurden identifiziert beziehungsweise
festgenommen?
c) Welche Erkenntnisse liegen zu möglichen Bezügen der
Tatverdächtigen zum NVE-Bereich oder zum Terrorgram-Netzwerk vor?
Vorabfassung - w
ird durch die lektorierte Version ersetzt.
7. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur aktuellen Zahl
mutmaßlich deutscher Nutzerinnen und Nutzer innerhalb des Terrorgram-
Netzwerks sowie besonders aktiver Gefährderinnen und Gefährder
(„Heavy User“)?
a) Wie hat sich die Zahl der Nutzerinnen und Nutzer seit 2020
entwickelt?
b) Welche Gefährdungsbewertung nimmt die Bundesregierung
hinsichtlich dieser besonders aktiven Nutzerinnen und Nutzer vor?
8. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über personelle,
organisatorische und ideologische Überschneidungen zwischen dem Nihilistic
Violent Extremism (NVE), dem „Terrorgram“-Netzwerk, der „Attentäter-
Fanszene“, der „Order of Nine Angles“ (O9A) sowie weiteren
rechtsterroristischen Strukturen vor?
a) Welche Erkenntnisse liegen insbesondere über gemeinsame
Administratorinnen und Administratoren, Multiplikatorinnen und
Multiplikatoren sowie Überschneidungen der Kommunikations- und
Vernetzungsstrukturen vor?
b) Welche Bedeutung misst die Bundesregierung dem sogenannten
nihilistischen Akzelerationismus als ideologischer Schnittmenge zwischen
den genannten Phänomenbereichen bei?
9. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Verbreitung und zum
Einfluss der sogenannten „Attentäter-Fanszene“ in Deutschland?
a) Welche Entwicklung hinsichtlich Größe, Gewaltpotenzial und
Gefährdungslage hat das Bundesamt für Verfassungsschutz seit der
erstmaligen Aufnahme der „Attentäter-Fanszene“ in den
Verfassungsschutzbericht festgestellt?
b) Wie viele der Bundesregierung bekannte Ermittlungsverfahren seit
2020 stehen im Zusammenhang mit einer Radikalisierung innerhalb
der „Attentäter-Fanszene“ (bitte nach Jahr und Bundesland
aufschlüsseln)?
10. Welche Rolle spielt die Verherrlichung früherer Attentäter nach
Einschätzung der Bundesregierung für die Radikalisierung hin zu
rechtsterroristischen oder sonstigen schweren Gewalttaten?
11. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Rolle von Telegram,
Discord, TikTok, Roblox, Imageboards sowie weiteren Gaming- oder
Kommunikationsplattformen als Einstiegs-, Vernetzungs- und
Radikalisierungsplattformen für Inhalte des NVE, des militanten Akzelerationismus
sowie der Attentäter-Fanszene?
a) Wie viele Löschersuchen oder Auskunftsersuchen hat das
Bundeskriminalamt seit 2022 gegenüber Telegram gestellt (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
b) Bestehen vergleichbare institutionalisierte Kooperations- oder
Meldestrukturen mit Discord, Roblox oder weiteren relevanten Plattformen?
c) Falls nein, weshalb nicht?
12. Hat die Bundesregierung eine Einstufung des Terrorgram Collective sowie
weiterer NVE-naher Gruppierungen wie 764 oder M.K.Y. als
terroristische Vereinigungen beziehungsweise Organisationen – vergleichbar mit
Großbritannien, den Vereinigten Staaten, Kanada und Australien – geprüft
und mit welchem Ergebnis?
Vorabfassung - w
ird durch die lektorierte Version ersetzt.
a) Falls sie die Gruppierungen nicht als terroristische Vereinigungen
einstuft, welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe sprechen derzeit
dagegen?
b) Prüft die Bundesregierung vereinsrechtliche Maßnahmen oder
sonstige organisationsbezogene Verbotsinstrumente gegen entsprechende
Strukturen mit Aktivitäten in Deutschland?
c) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu den Gründen vor,
weshalb mehrere Partnerstaaten entsprechende Gruppierungen bereits
als terroristische Organisationen eingestuft haben?
d) In welchem Umfang beteiligen sich deutsche Sicherheitsbehörden am
Europol-Projekt „Project Compass“ und wie viele der dort
bearbeiteten Sachverhalte weisen einen Deutschlandbezug auf?
13. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Versuche
ausländischer, mutmaßlich staatlich gesteuerter Akteure vor, Mitglieder NVE-
naher oder militant-akzelerationistischer Online-Netzwerke für
Destabilisierungszwecke oder terroristische Gewalttaten zu rekrutieren oder zu
instrumentalisieren?
a) Sind der Bundesregierung Erkenntnisse bekannt, die den durch den
ukrainischen Inlandsgeheimdienst SBU veröffentlichten Fällen aus
dem April 2026 (https://kyivindependent.com/teen-recruited-by-russi
a-caught-while-preparing-terror-attack-in-ukraine-sbu-says/)
vergleichbar sind?
b) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über mögliche
Rekrutierungsversuche gegenüber Personen in Deutschland vor?
c) Welche Akteure hat die Bundesregierung im Verdacht, wenn es um die
Instrumentalisierung und Rekrutierung im NVE geht?
d) Welche Einschätzung hat die Bundesregierung zur Aktivität
staatlicher, rechtsextremer und islamistischer Akteure in diesem Bereich?
e) Welche Kommunikationskanäle sind der Bundesregierung bekannt,
über die Akteure Kontakt zu potenziellen Rekruten aufnehmen, um
diese zu instrumentalisieren oder zu rekrutieren?
f) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus für ihre
Gefährdungsbewertung hybrider Bedrohungen?
14. Welche Maßnahmen verfolgen Bundeskriminalamt, Bundesamt für
Verfassungsschutz und die Bundesregierung insgesamt und in
Zusammenarbeit mit den Bundesländern, um Radikalisierungsprozesse
Minderjähriger innerhalb rechtsextremistischer beziehungsweise NVE-bezogener
Online-Netzwerke frühzeitig zu erkennen und zu unterbrechen?
a) Welche Rolle spielen hierbei Schulen, Jugendhilfe sowie Kinder- und
Jugendpsychiatrie?
b) Welche spezifischen Fortbildungs- oder Sensibilisierungsmaßnahmen
bestehen für Lehrkräfte, Jugendämter sowie
Strafverfolgungsbehörden?
15. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung Angeboten der Kinder- und
Jugendhilfe sowie der Jugendsozialarbeit bei der Prävention digitaler
Radikalisierung im Bereich des Nihilistic Violent Extremism bei?
a) Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung vor diesem
Hintergrund von den angekündigten Einsparungen im Bereich der Kinder-
und Jugendhilfe ab 2028?
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ird durch die lektorierte Version ersetzt.
b) Beabsichtigt die Bundesregierung, Präventionsangebote gegen digitale
Radikalisierung von Einsparungen auszunehmen?
16. Welche Erkenntnisse und Bewertungen hat die Bundesregierung zu
Presseberichten über den Fall des Hamburger Tatverdächtigen S.J. („White
Tiger“) sowie dessen Bedeutung für die Entwicklung des Nihilistic Violent
Extremism in Deutschland (www.spiegel.de/netzwelt/web/white-tiger-dro
ht-aus-der-szene-eine-neue-terrorgefahr-a-2a91696d-9746-40c1-8c30-a18
9f1fa7c01)?
a) Wie lange lagen deutschen Sicherheitsbehörden vor der Festnahme
Erkenntnisse über dessen Aktivitäten vor?
b) Welche Schlussfolgerungen wurden aus dem Fall für die
Früherkennung vergleichbarer Radikalisierungsverläufe gezogen?
17. Trifft es zu, dass Deutschland an der von Europol am 24. Juli 2026
veröffentlichten Aktion gegen das „Com“-Netzwerk nicht beteiligt war, und
wenn ja, warum nicht?
a) Gibt es einen regelmäßigen Austausch mit internationalen Behörden
zum NVE?
b) Wie viele Hinweise sind über das Project Compass an deutsche
Ermittlungsbehörden herangetragen worden und wie viele Hinweise
haben deutsche Ermittlungsbehörden an internationale Partner
weitergeben können?
18. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu personellen oder
ideologischen Kontinuitäten zwischen etablierten (mutmaßlich)
rechtsterroristischen Strukturen des militanten Akzelerationismus – insbesondere
„Atomwaffen Division Deutschland“, „Feuerkrieg Division“,
„Sonderkommando 1418“ sowie den „Sächsischen Separatisten“– und neueren
NVE- beziehungsweise nihilistisch-akzelerationistischen Gruppierungen
vor?
19. Wie hat sich nach Erkenntnissen der Bundesregierung die Altersstruktur
von Beschuldigten im Bereich des militanten Akzelerationismus sowie
des Nihilistic Violent Extremism seit 2020 entwickelt (bitte nach
Altersgruppen (unter 14 Jahre, 14–17 Jahre, 18–25 Jahre, über 25 Jahre) und
Bundesländern aufschlüsseln)?
20. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Zahl weiblicher
Täterinnen im Bereich des Nihilistic Violent Extremism (NVE) vor?
a) Welche geschlechtsspezifischen Unterschiede bestehen nach
Erkenntnissen der Bundesregierung hinsichtlich der Radikalisierungsverläufe
und Tatbegehung von Frauen im NVE-Kontext?
b) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu den Motiven und
Rollen weiblicher Täterinnen im NVE-Kontext vor?
21. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zum Besitz von Waffen
und Sprengstoff sowie zu waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnissen
bei Personen vor, die dem Nihilistic Violent Extremism (NVE)
zugerechnet werden?
a) Wie viele dieser Personen verfügen über eine waffenrechtliche bzw.
sprengstoffrechtliche Erlaubnis (bitte jeweils nach Art der Erlaubnis
aufschlüsseln)?
b) Wie viele dieser Personen besitzen Waffen?
c) Wie viele dieser Personen besitzen Sprengstoff?
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22. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zum Besitz von Waffen
und Sprengstoff sowie zu waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnissen
bei Personen vor, die dem militanten Akzelerationismus zugerechnet
werden?
a) Wie viele dieser Personen verfügen über eine waffenrechtliche bzw.
sprengstoffrechtliche Erlaubnis (bitte jeweils nach Art der Erlaubnis
aufschlüsseln)?
b) Wie viele dieser Personen besitzen Waffen?
c) Wie viele dieser Personen besitzen Sprengstoff?
23. Plant die Bundesregierung angesichts der Online-Radikalisierung junger
Menschen, der dokumentierten Überschneidungen mit
rechtsextremistischen und rechtsterroristischen Netzwerken sowie der zunehmenden
internationalen Vernetzung eine ressortübergreifende Gesamtstrategie zur
Bekämpfung des Nihilistic Violent Extremism?
a) Falls ja, bis wann soll diese vorliegen?
b) Falls nein, warum nicht?
c) Hält die Bundesregierung die bestehenden Maßnahmen für
ausreichend?
24. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zum
Ermittlungsverfahren der Bundesanwaltschaft gegen den 19-Jährigen aus dem Raum Trier
vor, das diese Anfang August 2026 von der Generalstaatsanwaltschaft
Koblenz übernommen hat?
a) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus diesem
Verfahren für ihre Einschätzung von Struktur, Gefährlichkeit und
internationaler Vernetzung der sogenannten „Com“-Szene?
b) Inwiefern bestätigt oder verändert dieses Verfahren aus Sicht der
Bundesregierung die bisherige Einschätzung von Überschneidungen
zwischen „Com“-Netzwerken, Nihilistic Violent Extremism und
rechtsextremistischen beziehungsweise rechtsterroristischen Milieus?
c) Welche Erkenntnisse liegen zu den dem Verfahren zugrunde liegenden
internationalen Bezügen vor, insbesondere zu mutmaßlich
angestifteten Straftaten in Russland und den USA?
d) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur internationalen
Zusammenarbeit der Ermittlungsbehörden in diesem konkreten
Verfahren vor?
Berlin, den 7. September 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
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Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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