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Entwurf eines Gesetzes zu dem Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 28. Juli 2016 zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits

dip / drucksache 15.08.2025 · WP 21 · 396/25 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zu dem Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 28. Juli 2016 zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits [Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zu dem Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 28. Juli 2016 zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits A. Problem und Ziel Ziel des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens vom 28. Juli 2016 zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Union1 und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 287 vom 21.10.2016, S. 3 – im Folgenden: Ghana-WPA) ist es, Ghanas zoll- und quotenfreien Zugang zum EU-Markt zu erhalten und die Handelsbeziehungen durch Liberalisierungen des ghanaischen Marktes auf eine mit den Vorgaben der Welthandelsorganisation (World Trade Organization, WTO) konforme Basis zu stellen sowie die Handels- und Entwicklungszusammenarbeit zu stärken. Somit leistet es einen Beitrag zur rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution Nr. 70/1 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“. Das Partnerschaftsabkommen vom 23. Juni 2000 zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Union2 und ihren Mitgliedstaaten andererseits (AKP-EG-Partnerschaftsabkommen) (BGBl. 2002 II S. 325, 327), zuletzt geändert durch das Abkommen vom 22. Juni 2010 zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Euro - päischen Union3 und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Zweites Än- Bundesrat Drucksache 396/25 15. 08. 25 Wi – EU Fristablauf: 26. 09. 25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon: (02 21) 97 66 83 40, Telefax: (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 1 In dem im Jahr 2016 unterzeichneten Vertragstext noch „Europäischen Gemeinschaft“. 2 In dem im Jahr 2000 unterzeichneten Vertragstext noch „Europäischen Gemeinschaft“. 3 In dem im Jahr 2010 unterzeichneten Vertragstext noch „Europäischen Gemeinschaft“. derungsabkommen zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommen) (BGBl. 2014 II S. 1071, 1072), (im Folgenden: Cotonou-Abkommen) sah vor, zwischen der Europäischen Union (EU) und der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) neue Handelsregelungen in Form von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) in Kraft zu setzen. Diese Vorgabe ist vor dem Hintergrund zu verstehen, dass das Cotonou-Abkommen zum Ziel hatte, den zuvor unter dem Vierten AKP-EWG-Abkommen von Lomé vom 15. Dezember 1989 (BGBl. 1991 II S. 2, 3), zuletzt geändert durch das Abkommen vom 4. November 1995 zur Änderung des Vierten AKP-EG- Abkommens von Lomé (BGBl. 1997 II S. 1614, 1615), (im Folgenden: Lomé IV-Abkommen) für AKP-Staaten einseitig geltenden zoll- und quotenfreien Zugang zum EU-Markt durch reziproke Handelspräferenzen zu ersetzen und den Marktzugang somit auf eine mit den Vorgaben der WTO konforme Basis zu stellen. Unter einer von der WTO gewährten Ausnahmeregelung galten die Bestimmungen des ausgelaufenen Lomé IV-Abkommens noch bis zum 31. Dezember 2007. Das zum 31. Dezember 2023 ausgelaufene Cotonou-Abkommen wurde durch das Partnerschaftsabkommen vom 15. November 2023 zwischen der europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Mitgliedern der Organisation afrikanischer, karibischer und pazifischer Staaten andererseits (ABl. L, 2023/2862, 28.12.2023 – im Folgenden: Samoa-Abkommen) abgelöst. Seit dem 1. Januar 2024 werden die in die Zuständigkeit der EU fallenden Teile des Samoa-Abkommens vorläufig angewandt. Die sich daraus ergebenen Verhandlungen für ein regionales WPA zwischen der EU und den Staaten der Region Westafrikas, darunter die Staaten der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (Economic Community of West African States, ECOWAS) einschließlich Ghanas, (im Folgenden: ECOWAS-WPA) konnten nicht bis zum Auslaufen der vorgenannten Ausnahmeregelung zum 31. Dezember 2007 abgeschlossen werden. Damit drohte der bis dahin aufgrund der Ausnahmeregelung gewährte zoll- und quotenfreie Zugang zum EU-Markt im Rahmen einseitiger EU-Handelspräferenzen wegzufallen. Ghana wäre als Staat mit unterem mittlerem Einkommensniveau auf das allgemeine Präferenzsystem der EU zurückgefallen, wodurch für einige (sensible) Produktgruppen wieder EU-Zölle bestanden hätten. Das wäre problematisch gewesen, denn die EU war und ist ein wichtiger Handelspartner Ghanas (im Jahr 2022: 11,3 Prozent Exporte in die EU, 17,4 Prozent Importe aus der EU). Im Jahr 2007 wurden in der Folge die Verhandlungen für das Ghana- WPA zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten auf der einen und Ghana auf der anderen Seite erfolgreich abgeschlossen. Am 28. Juli 2016 wurde das Ghana-WPA unterzeichnet, am 3. August 2016 vom ghanaischen Parlament ratifiziert und am 1. Dezember 2016 vom Europäischen Parlament genehmigt. Die in die alleinige Zuständigkeit der EU fallenden Teile des Ghana-WPA werden seit dem 15. Dezember 2016 vorläufig angewandt. Durch das Ghana-WPA werden die Handelsbeziehungen zwischen Ghana und der EU nach Auslaufen der WTO-Ausnahmeregelung für die bevorzugte Behandlung der AKP- Exporte zum 31. Dezember 2007 WTO-konform. Hierdurch bleibt der präferenzielle Marktzugang für Ghana unter Einhaltung der Vorgaben der WTO erhalten und Handelshemmnisse werden schrittweise abgebaut. Zudem wird die Handels- und Entwicklungszusammenarbeit gestärkt. Ghana kann mittels des Ghana-WPA dauerhaft zoll- und Drucksache 396/25 – 2 – Bundesrat quotenfrei in die EU exportieren. Ghana wird bis zum Jahr 2029 schrittweise circa 78 Prozent der Zolllinie für Importe aus der EU liberalisieren und setzt den Zollabbau seit 2020 phasenweise um. Das Ghana-WPA soll eine Übergangslösung darstellen bis das ausverhandelte ECOWAS-WPA in Kraft tritt und das Ghana-WPA ersetzt. Inhaltlich deckt sich das Ghana-WPA stark mit dem regionalen ECOWAS- WPA. Nach Artikel 75 Absatz 2 des Ghana-WPA tritt dieses erst nach seiner Ratifizierung durch sämtliche Vertragsparteien vollständig in Kraft. Bisher wurde es durch Ghana und acht EU-Mitgliedstaaten ratifiziert. Die Ratifikation durch die Bundesrepublik Deutschland soll nun vorbereitet werden. Das Ghana-WPA ist ein sogenannter gemischter Vertrag. Die in mitgliedstaatlicher Kompetenz verbleibenden Regelungsbereiche lösen innerstaatlich das Erfordernis eines Vertragsgesetzes gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes aus. B. Lösung Durch dieses Vertragsgesetz soll das Ghana-WPA die für die Ratifizierung erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes erlangen. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Bei der Durchführung des Ghana-WPA entstehen durch vorgesehene Konsultationen, den gemeinsamen WPA-Ausschuss Ghana – EU und andere, gegebenenfalls durch die Vertragsparteien eingerichtete, Ausschüsse, wie den Sonderausschuss für den Bereich Zoll und Handelserleichterungen, administrative Kosten für die Organe der EU. a) Für den Bund Zusätzliche Verwaltungskosten für den Bund entstehen voraussichtlich im Zuge der Durchführung von Amtshilfe im Zollbereich. Diese Verwaltungskosten sind im Rahmen der bestehenden Haushaltsansätze zu erwirtschaften. b) Für die Länder Zusätzliche Verwaltungskosten für Länder entstehen nicht. c) Für die Kommunen Zusätzliche Verwaltungskosten für Kommunen entstehen nicht. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger eingeführt oder abgeschafft. Bundesrat – 3 – Drucksache 396/25 E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Das Ghana-WPA ist kostenneutral und wird deutschen Unternehmen verbesserte Absatz- und Investitionschancen eröffnen. Innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren wird Ghana 80 Prozent des Handelsvolumens mit der EU liberalisieren. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Es werden keine Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt oder abgeschafft. F. Weitere Kosten Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die Wirkungen des Ghana-WPA entsprechen einer nachhaltigen Entwicklung, weil es die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien nachhaltig fördert und Informationspflichten vereinfacht. Drucksache 396/25 – 4 – Bundesrat Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 15. August 2025 Der Bundeskanzler An die Präsidentin des Bundesrates Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Interims- Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 28. Juli 2016 zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits mit Begründung und Vorblatt. Federführend ist das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung. Friedrich Merz Fristablauf: 26. 09. 25 Bundesrat Drucksache 396/25 15. 08. 25 Wi – EU Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zu dem Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 28. Juli 2016 zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits Gesetzentwurf der Bundesregierung E n t w u r f Gesetz zu dem Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 28. Juli 2016 zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits Vom                           2024 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem in Brüssel am 28. Juli 2016 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Interims-Wirtschaftspartner - schaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Union* und ihren Mitgliedstaaten andererseits wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.** * In dem im Jahr 2016 unterzeichneten Vertragstext noch „Europäischen Gemeinschaft“. ** Die Anlagen I und II, die Anhänge 1 bis 4 und das Protokoll über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zum Interims-Wirtschafts - partnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Bundesrat – 7 – Drucksache 396/25 Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 75 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Drucksache 396/25 – 8 – Bundesrat Begründung zum Vertragsgesetz Zu Artikel 1 Auf das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da es sich, soweit seine Regelungen in mitgliedstaatlicher Kompetenz liegen, auf Gegenstände der Bundesgesetz - gebung bezieht. Einer Zustimmung des Bundesrates zu dem Vertragsgesetz bedarf es nicht. Zu Artikel 2 Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Interims- Wirtschaftspartnerschaftsabkommen nach seinem Artikel 75 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Dieses Vertragsgesetz steht im Kontext zu der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution Nr. 70/1 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele bei. Schlussbemerkung Das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Union (EU) und ihren Mitgliedstaaten andererseits stellt eine wichtige Maßnahme dar, um die Wirtschafts- und Handelsinteressen sowohl der europäischen als auch der ghanaischen Vertragspartei nach dem Auslaufen der im Rahmen der Welthandelsorganisation gewährten Ausnahmeregelung für die bevorzugte Behandlung der Exporte der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) durch die EU zum 31. Dezember 2007 und entsprechend des Partnerschaftsabkommens zwischen den AKP- Staaten einerseits und der EU und ihren Mitgliedstaaten andererseits zu wahren. Es kommt dem Erfordernis einer Übergangslösung bis zum Inkrafttreten des regionalen Wirtschaftspartnerschaftsabkommens mit den westafrikanischen Staaten nach und gewährleistet die Aufrechterhaltung der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zu dem wichtigen Partner Ghana. Gleichzeitig dient es einer nachhaltigen Entwicklung sowie der Integration Ghanas in die Weltwirtschaft. Zu diesem Zweck wird eine asymmetrische Handelsliberalisierung festgeschrieben. Die von Ghana vorgenommene Marktöffnung ist dabei weniger weitgehend als die der EU. Zudem werden eine verstärkte wirtschaftliche Zusammenarbeit sowie ein verstärkter politischer Dialog vereinbart. Negative Auswirkungen auf die Einzelpreise oder das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten, da Kosten für die private Wirtschaft und private Verbraucher nicht entstehen. Es entstehen keine Kosten für die sozialen Sicherungssysteme. Mit diesem Vertragsgesetz werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft und die Bürgerinnen und Bürger eingeführt. Bundesrat – 9 – Drucksache 396/25 Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits Inhaltsverzeichnis Präambel Titel I: Ziele Titel II: Entwicklungspartnerschaft Titel III: Regelung für den Warenhandel Kapitel 1: Zölle und Nichttarifäre Maßnahmen Kapitel 2: Handelspolitische Schutzmaßnahmen Kapitel 3: Zoll und Handelserleichterungen Kapitel 4: Technische Handelshemmnisse sowie gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen Titel IV: Dienstleistungen, Investitionen und handelsbezogene Bestimmungen Titel V: Streitvermeidung und -beilegung Kapitel 1: Ziel und Geltungsbereich Kapitel 2: Konsultationen und Vermittlung Kapitel 3: Streitbeilegungsverfahren Kapitel 4: Allgemeine Bestimmungen Titel VI: Allgemeine Ausnahmen Titel VII: Institutionelle, Allgemeine und Schlussbestimmungen Anlage I Vorrangige Waren für die Ausfuhr aus Ghana in die Europäische Gemeinschaft Anlage II Zuständige Behörden Anhang 1: Einfuhrzölle auf Waren mit Ursprung in Ghana Anhang 2: Einfuhrzölle auf Waren mit Ursprung in der EG-Vertragspartei Anhang 3: Liste der in Artikel 11 Absatz 2 genannten Gebühren und sonstigen Abgaben der Ghanaischen Vertragspartei Anhang 4: Liste der Gebiete der EG-Vertragspartei in äußerster Randlage nach Artikel 74 Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich Drucksache 396/25 – 10 – Bundesrat Die Republik Ghana, einerseits und das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, und die Europäische Gemeinschaft, andererseits, Präambel gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete und am 25. Juni 2005 geänderte Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, im Folgenden „Cotonou-Abkommen“ genannt, in Anbetracht der Tatsache, dass die im Cotonou-Abkommen vorgesehene präferenzielle Handelsregelung am 31. Dezember 2007 außer Kraft tritt, in Anbetracht der negativen Auswirkungen, die das Außerkrafttreten der im Cotonou-Abkommen vorgesehenen Handelspräferenzen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien haben kann, falls zum 1. Januar 2008 kein mit den Regeln der WTO kompatibles neues Abkommen über eine Handelsregelung vorliegt, in Anerkennung der Tatsache, dass daher ein Interimsabkommen abgeschlossen werden muss, um die Wirtschafts- und Handelsinteressen der Vertragsparteien zu wahren, in Anbetracht der Tatsache, dass die Vertragsparteien ihre Handels- und Wirtschaftsverbindungen stärken und enge und dauerhafte, auf Partnerschaft und Zusammenarbeit basierende Beziehungen aufbauen möchten, in Anbetracht der Bedeutung, die die Vertragsparteien den Grundsätzen und Regeln des multilateralen Handelssystems beimessen, insbesondere den Rechten und Pflichten, die sich aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994 (GATT 1994) und den anderen multilateralen Übereinkünften ergeben, die dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation („Übereinkommen zur Errichtung der WTO“) beigefügt sind, und in Anbetracht der Bedeutung, die die Vertragsparteien einer transparenten, nichtdiskriminierenden Anwendung derselben beimessen, in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und des Rechtsstaatsprinzips, die die wesentlichen Elemente des Cotonou-Abkommens sind, sowie zur verantwortungsvollen Staatsführung, die das fundamentale Element des Cotonou-Abkommens ist, Bundesrat – 11 – Drucksache 396/25 in Anbetracht der Notwendigkeit, die wirtschaftliche, kulturelle und soziale Entwicklung im Sinne eines Beitrags zu Frieden und Sicherheit und zur Förderung eines stabilen und demokratischen politischen Umfeldes zu unterstützen und zu beschleunigen, in Anbetracht der Bedeutung, die die Vertragsparteien den international vereinbarten Entwicklungszielen und den Millenium- Entwicklungszielen der Vereinten Nationen beimessen, in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu einer Zusammenarbeit zur Verwirklichung der Ziele des Cotonou-Abkommens wie der Beseitigung der Armut, der nachhaltigen Entwicklung und der schrittweisen Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft, in dem Wunsch, im Gebiet der Vertragsparteien neue Möglichkeiten zu schaffen, um die Beschäftigung zu erhöhen, Investitionen anzuziehen und die Lebensbedingungen zu verbessern und gleichzeitig eine nachhaltige Entwicklung zu fördern, in Anbetracht der Bedeutung der bestehenden traditionellen Verbindungen, insbesondere der historischen, politischen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und den westafrikanischen Staaten, in Anerkennung des unterschiedlichen sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungsstands der westafrikanischen Staaten und der Europäischen Gemeinschaft, in der Überzeugung, dass dieses Abkommen ein neues, günstigeres Klima für die Wirtschafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen und neue Möglichkeiten für Wachstum und Entwicklung schaffen wird, in Anerkennung der Bedeutung der Entwicklungszusammenarbeit für die Durchführung dieses Abkommens, in Erwartung des Abschlusses eines umfassenden Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den westafrikanischen Staaten und der Europäischen Gemeinschaft, in Bekräftigung ihrer Zusage, die regionale Integration innerhalb Westafrikas zu unterstützen und insbesondere die regionale Wirtschaftsintegration als wichtiges Instrument für die Integration in die Weltwirtschaft zu fördern, so dass sie die Globalisierungsherausforderungen besser bewältigen und die angestrebte wirtschaftliche und soziale Entwicklung besser verwirklichen können – sind wie folgt übereingekommen: Titel I Ziele Artikel 1 Rahmenabkommen Mit diesem Abkommen wird ein erster Rahmen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) festgelegt. Artikel 2 Ziele Die Ziele dieses Abkommens bestehen darin, a) Ghana die Nutzung des von der EG-Vertragspartei im Rahmen der WPA-Verhandlungen gewährten verbesserten Marktzugangs zu ermöglichen und gleichzeitig zu vermeiden, dass der Handel zwischen Ghana und der Europäischen Gemeinschaft mit dem Außerkrafttreten der im Cotonou-Abkommen für den Übergang vorgesehenen Handelsregelung am 31. Dezember 2007 bis zum Abschluss eines umfassenden WPA unterbrochen wird, b) die Grundlagen für die Aushandlung eines WPAs zu schaffen, das zur Verringerung der Armut beiträgt, die regionale Integration, die wirtschaftliche Zusammenarbeit und eine verantwortungsvolle Staatsführung in Westafrika fördert, und die Leistungsfähigkeit Westafrikas in der Handelspolitik und in handelsbezogenen Fragen erhöht, c) die harmonische, schrittweise Integration Ghanas in die Weltwirtschaft im Einklang mit seinen politischen Entscheidungen und Entwicklungsprioritäten zu fördern, d) die bestehenden Beziehungen zwischen den Vertragsparteien auf einer solidarischen Grundlage und im beiderseitigen Interesse zu stärken, e) ein mit Artikel XXIV des GATT 1994 kompatibles Abkommen zu schaffen. Titel II Entwicklungspartnerschaft Artikel 3 Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Hinblick auf die Durchführung dieses Abkommens zusammenzuarbeiten und dazu beizutragen, dass die ghanaische Vertragspartei bei der Verwirklichung der Ziele des WPA unterstützt wird. Diese Zusammenarbeit erfolgt sowohl in finanzieller als auch in nicht finanzieller Form. Drucksache 396/25 – 12 – Bundesrat Artikel 4 Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen dieses Abkommens (1) Die im Cotonou-Abkommen vorgesehene Entwicklungszusammenarbeit zur Förderung der regionalen Wirtschaftskooperation und -integration wird mit dem Ziel durchgeführt, den erwarteten Nutzen dieses Abkommens zu maximieren. (2) Die Finanzierung von Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit zwischen der ghanaischen Vertragspartei und der Europäischen Gemeinschaft, die die Durchführung dieses Abkommens unterstützen, durch die Europäische Gemeinschaft erfolgt nach den entsprechenden im Cotonou-Abkommen festgelegten Bestimmungen und Verfahren, insbesondere nach den Programmplanungsverfahren des Europäischen Entwicklungsfonds, sowie im Rahmen der aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierten einschlägigen Finanzinstrumente. In diesem Kontext ist die Unterstützung der Durchführung dieses WPA eine der Prioritäten. (3) Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft verpflichten sich gemeinsam, über ihre jeweilige Entwicklungspolitik und ihre entwicklungspolitischen Instrumente Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit zur Förderung der regionalen Wirtschaftskooperation und -integration und zur Durchführung dieses Abkommens sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene im Einklang mit den Grundsätzen der Wirksamkeit und Komplementarität der Hilfe zu unterstützen. (4) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Beteiligung anderer Geber zu erleichtern, die bereit sind, die ghanaische Vertragspartei bei der Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu unterstützen. (5) Die Vertragsparteien erkennen an, dass regionale Finanzierungsmechanismen wie ein von der und für die Regionen geschaffener regionaler WPA-Fonds zur Verwaltung der Finanzierung auf regionalen und nationalen Ebenen und zur wirksamen Durchführung der flankierenden Maßnahmen zu diesem Abkommen sinnvoll sind. Um eine vereinfachte, wirksame und rasche Durchführung zu gewährleisten, verpflichtet sich die Europäische Gemeinschaft, ihre Unterstützung entweder über die regionalen oder über die von den Unterzeichnerstaaten dieses Abkommens vereinbarten Finanzierungsmechanismen nach den im Cotonou-Abkommen vorgesehenen Bestimmungen und Verfahren und gemäß den Grundsätzen der Erklärung von Paris über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit zu verwalten. (6) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Durchführung der Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 in den in den Artikeln 5, 6, 7 und 8 festgelegten Bereichen in finanzieller und nicht finanzieller Form zusammenzuarbeiten. Artikel 5 Geschäftsklima Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das Geschäftsklima ein wichtiger Faktor für die wirtschaftliche Entwicklung ist und dieses Abkommen daher zur Verwirklichung dieses gemeinsamen Zieles beitragen soll. Die Vertragsparteien verpflichten sich gemäß Artikel 4, kontinuierlich auf die Verbesserung des Geschäftsklimas hinzuarbeiten. Artikel 6 Unterstützung bei der Durchführung der Bestimmungen Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Durchführung der handelsbezogenen Bestimmungen, für die die Kooperationsbereiche in den einzelnen Kapiteln dieses Abkommens näher erläutert werden, für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens von zentraler Bedeutung ist. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich erfolgt nach den Modalitäten des Artikels 4. Artikel 7 Stärkung und Modernisierung der Produktionszweige Im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens bekräftigen die Vertragsparteien ihren Willen, zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der von diesem Abkommen betroffenen Produktionszweige Ghanas beizutragen. Die Vertragsparteien kommen überein, mit Hilfe der Instrumente der Zusammenarbeit gemäß Artikel 4 zusammenzuarbeiten und Folgendes zu unterstützen: – die Neupositionierung der Privatwirtschaft angesichts der neuen wirtschaftlichen Möglichkeiten, die durch dieses Abkommen geschaffen werden, – die Festlegung und Durchführung von Modernisierungsstrategien, – die Verbesserung der privatwirtschaftlichen Rahmenbedingungen und des Geschäftsklimas gemäß den Artikeln 5 und 6, – die Förderung einer Partnerschaft zwischen den Unternehmen der Privatwirtschaft der beiden Vertragsparteien. Artikel 8 Zusammenarbeit bei der Steueranpassung (1) Die Vertragsparteien erkennen die Herausforderung an, die die in diesem Abkommen vorgesehene Abschaffung oder deutliche Senkung der Zölle für Ghana darstellen kann, und kommen überein, in diesem Bereich einen Dialog aufzunehmen und eine Zusammenarbeit auf den Weg zu bringen. (2) Angesichts des von den Vertragsparteien in diesem Abkommen vereinbarten Liberalisierungszeitplans kommen diese überein, einen intensiven Dialog über die steuerlichen Anpassungsmaßnahmen einzurichten, mit denen in Ghana auf längere Sicht ein ausgeglichener Haushalt erreicht werden kann. Bundesrat – 13 – Drucksache 396/25 (3) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen der Bestimmungen des Artikels 4 insbesondere durch unterstützende Maßnahmen in folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten: a) signifikanter Beitrag zum Ausgleich der Nettoauswirkungen auf die Steuereinnahmen in voller Komplementarität mit den Steuerreformen, b) Unterstützung der Steuerreformen als flankierende Maßnahme zum diesbezüglichen Dialog. Artikel 9 Zusammenarbeit in internationalen Gremien Die Vertragsparteien bemühen sich um eine Zusammenarbeit in allen internationalen Gremien, in denen Fragen, die für diese Partnerschaft von Belang sind, erörtert werden. Titel III Regelung für den Warenhandel Kapitel 1 Zölle und Nichttarifäre Maßnahmen Artikel 10 Zölle (1) Zölle sind Abgaben jeder Art, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschlägen in jeder Form, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden, nicht jedoch: a) internen Steuern oder sonstigen internen Abgaben entsprechende Abgaben, die im Einklang mit Artikel 19 erhoben werden, b) im Einklang mit Kapitel 2 eingeführte Antidumping-, Ausgleichs- oder Schutzmaßnahmen, c) Gebühren und sonstige Abgaben, die im Einklang mit Artikel 11 erhoben werden. (2) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die schrittweisen Zollsenkungen vorgenommen werden sollen, der in den Zeitplänen für den Zollabbau der beiden Vertragsparteien angegebene Zollsatz. Artikel 11 Gebühren und sonstige Abgaben (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zur Einhaltung der Bestimmungen des Artikels VIII des GATT 1994. (2) Die in Anhang 3 genannten Gebühren und sonstigen Abgaben, die im Zusammenhang mit zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehenden rechtlichen Verpflichtungen stehen, gelten jedoch für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren weiter. Dieser Zeitraum kann durch Beschluss des WPA-Ausschusses verlängert werden, wenn dies für die Erfüllung dieser rechtlichen Verpflichtungen erforderlich ist. Artikel 12 Zölle auf Waren mit Ursprung in Ghana Waren mit Ursprung in Ghana werden zollfrei zur Einfuhr in die EG-Vertragspartei zugelassen, ausgenommen die in Anhang 1 aufgeführte Ware unter den dort festgelegten Bedingungen. Artikel 13 Zölle auf Waren mit Ursprung in der EG-Vertragspartei Die Zölle auf Waren mit Ursprung in der EG-Vertragspartei, die nach Ghana eingeführt werden, werden gemäß dem in Anhang 2 angegebenen Zeitplan für den Zollabbau gesenkt oder abgeschafft. Artikel 14 Ursprungsregeln Im Sinne dieses Kapitels sind „Waren mit Ursprung in“ oder „Ursprungswaren“ Waren, die die am 1. Januar 2008 zwischen den Vertragsparteien geltenden Präferenzursprungsregeln erfüllen. Die Vertragsparteien führen spätestens am 30. Juni 2008 eine auf Gegenseitigkeit beruhende gemeinsame Regelung für die Ursprungsregeln ein, die spätestens am ersten Tag der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens in Kraft tritt, sich auf die Ursprungsregeln des Cotonou-Abkommens stützt und eine Vereinfachung bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Entwicklungsziele Ghanas vorsieht. Die neue Regelung wird diesem Abkommen durch den WPA-Ausschuss beigefügt. Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüfen die Vertragsparteien die für die Ursprungsregeln geltenden Bestimmungen im Hinblick auf eine Vereinfachung der Konzepte und Verfahren zur Bestimmung des Ursprungs im Lichte der Entwicklungsziele Ghanas. Bei dieser Überprüfung berücksichtigen die Vertragsparteien die technologische Entwicklung, die Produktionsverfahren und alle anderen Faktoren einschließlich der laufenden Reformen der Ursprungsregeln, die unter Umständen Änderungen der ausgehandelten, auf Gegenseitigkeit beruhenden Regelung erfordern. Änderungen oder Ersetzungen werden durch Beschluss des WPA-Ausschusses vorgenommen. Drucksache 396/25 – 14 – Bundesrat Artikel 15 Stillhalteregelung (1) Ungeachtet der Artikel 23 und 24 werden im Handel zwischen den Vertragsparteien ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens weder neue Einfuhrzölle eingeführt noch die derzeit angewandten erhöht. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann Ghana während der Abschlussphase der Einführung des gemeinsamen Außenzolltarifs der ECOWAS (Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten) bis zum 31. Dezember 2011 seine Ausgangszollsätze für Waren mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft insoweit anpassen, als sich aus diesen Zöllen insgesamt keine stärkere Belastung ergibt als durch die in Anhang 2 angegebenen Zölle. Artikel 16 Ausfuhrzölle Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens werden im Handel zwischen den Vertragsparteien weder neue Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt noch die bereits angewandten erhöht. Kann die ghanaische Vertragspartei einen besonderen Einnahmenbedarf, den Schutz im Aufbau begriffener Wirtschaftszweige oder Umweltschutzgründe geltend machen, so kann sie in Ausnahmefällen nach Anhörung der EG-Vertragspartei vorübergehend Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung auf eine begrenzte Anzahl zusätzlicher Waren einführen oder die bestehenden erhöhen. Die Vertragsparteien kommen überein, spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens die Bestimmungen dieses Artikels im Rahmen des WPA-Ausschusses zu überprüfen und dabei ihren Auswirkungen auf die Entwicklung und die Diversifizierung der Wirtschaft der ghanaischen Vertragspartei umfassend Rechnung zu tragen. Artikel 17 Günstigere Behandlung aufgrund von Freihandelsabkommen (1) In Bezug auf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet gewährt die EG-Vertragspartei der ghanaischen Vertragspartei eine etwaige günstigere Behandlung, die aufgrund eines Freihandelsabkommens mit einer dritten Partei Anwendung findet, dessen Vertragspartei die EG-Vertragspartei nach Unterzeichnung dieses Abkommens geworden ist. (2) In Bezug auf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet gewährt die ghanaische Vertragspartei der EG-Vertragspartei eine etwaige günstigere Behandlung, die aufgrund eines Freihandelsabkommens mit einer großen Handelsnation oder einem großen Handelsblock Anwendung findet, dessen Vertragspartei die ghanaische Vertragspartei nach Unterzeichnung dieses Abkommens geworden ist. (3) Wird der ghanaischen Vertragspartei von einer großen Handelsnation oder einem großen Handelsblock eine deutlich günstigere Behandlung als die Behandlung durch die EG-Vertragspartei gewährt, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und entscheiden gemeinsam über die Durchführung des Absatzes 2. (4) Die Bestimmungen dieses Kapitels sind nicht dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei verpflichten, eine Präferenzregelung, die aufgrund eines Freihandelsabkommens Anwendung findet, das diese Vertragspartei vor der Unterzeichnung dieses Abkommens mit Dritten abgeschlossen hat, auf die andere Vertragspartei auszudehnen. (5) Für die Zwecke dieses Artikels ist ein „Freihandelsabkommen“ ein Abkommen, mit dem der Handel zwischen den betreffenden Vertragsparteien in erheblichem Maße liberalisiert wird und Diskriminierungen zwischen ihnen durch die Abschaffung bestehender diskriminierender Maßnahmen und/oder das Verbot der Einführung neuer oder stärker diskriminierender Maßnahmen entweder bei Inkrafttreten jenes Abkommens oder auf der Grundlage eines angemessenen Zeitplans beseitigt oder weitgehend abgeschafft werden. (6) Für die Zwecke dieses Artikels ist „eine große Handelsnation oder ein großer Handelsblock“ ein Industriestaat oder ein Land, auf das im Jahr vor dem Inkrafttreten des in Absatz 2 genannten Freihandelsabkommens mehr als 1 Prozent der weltweiten Warenausfuhren entfiel, oder eine Gruppe von einzeln, gemeinsam oder im Rahmen eines Freihandelsabkommens agierenden Ländern, auf die im Jahr vor dem Inkrafttreten des in Absatz 2 genannten Freihandelsabkommens mehr als 1,5 Prozent der weltweiten Warenausfuhren entfielen1. Artikel 18 Verbot mengenmäßiger Beschränkungen Ungeachtet der Bestimmungen der Artikel 23, 24 und 25 werden zwischen den Vertragsparteien alle Einfuhr- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen, bei denen es sich nicht um Zölle, Steuern, Gebühren oder sonstige Abgaben gemäß Artikel 11 handelt, bei Inkrafttreten dieses Abkommens unabhängig davon beseitigt, ob sie in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder sonstigen Maßnahmen eingeführt wurden. Es können keine neuen solchen Maßnahmen eingeführt werden. Artikel 19 Inländerbehandlung bei internen Steuern und interner Regulierung (1) Auf eingeführte Ursprungswaren der anderen Vertragspartei dürfen weder unmittelbar noch mittelbar interne Steuern oder sonstige interne Abgaben erhoben werden, die über diejenigen hinausgehen, die unmittelbar oder mittelbar auf gleichartige inländische Waren erhoben werden. Ferner wenden die Vertragsparteien in keiner Weise interne Steuern oder sonstige interne Abgaben zum Schutz ihrer Inlandsproduktion an. (2) Für eingeführte Ursprungswaren der anderen Vertragspartei wird eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich aller Gesetze, sonstigen Vorschriften und Anforderungen in Bezug auf Verkauf, Angebot, Kauf, Beförderung, Vertrieb und Verwendung dieser Waren im Inland nicht weniger günstig ist als die für gleichartige Waren inländischen Ursprungs gewährte Behandlung. Dieser Absatz steht der Anwendung unterschiedlicher inländischer Beförderungstarife nicht entgegen, die ausschließlich auf dem wirtschaftlichen Betrieb des Beförderungsmittels beruhen und nicht auf dem Ursprung der Ware. 1 Für diese Berechnung werden offizielle Daten der WTO über führende Exportwirtschaften des Weltwarenhandels (ohne Intra-EU-Handel) verwendet. Bundesrat – 15 – Drucksache 396/25 (3) Von den Vertragsparteien werden keine internen Vorschriften für die Mischung, Verarbeitung oder Verwendung von Waren in bestimmten Mengen oder Anteilen eingeführt beziehungsweise aufrechterhalten, in denen unmittelbar oder mittelbar festgelegt ist, dass eine bestimmte Menge oder ein bestimmter Anteil einer unter die Vorschriften fallenden Ware aus inländischen Quellen stammen muss. Ferner wenden die Vertragsparteien in keiner Weise interne Mengenvorschriften zum Schutz ihrer Inlandsproduktion an. (4) Dieser Artikel steht der Zahlung von Beihilfen ausschließlich an inländische Hersteller nicht entgegen; dies gilt auch für Zahlungen an inländische Hersteller, die aus den Einnahmen der im Einklang mit diesem Artikel erhobenen internen Steuern oder Abgaben geleistet werden, und für Beihilfen, die durch staatlichen Kauf inländischer Waren oder zu ihren Gunsten gewährt werden. (5) Dieser Artikel gilt nicht für Gesetze, sonstige Vorschriften, Verfahren oder die Praxis im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens. (6) Dieser Artikel gilt unbeschadet des Kapitels über handelspolitische Schutzinstrumente. Artikel 20 Ernährungssicherung Führt die Erfüllung der Bestimmungen dieses Abkommens zu Problemen bei der Versorgung mit oder beim Zugang zu Lebensmitteln oder anderen Erzeugnissen, die von zentraler Bedeutung für die Ernährungssicherung sind, und ergeben sich daraus für Ghana tatsächlich oder voraussichtlich erhebliche Schwierigkeiten, so kann das Land geeignete Maßnahmen nach den Verfahren des Artikels 25 ergreifen. Artikel 21 Besondere Bestimmungen über Verwaltungszusammenarbeit (1) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die Zusammenarbeit der Verwaltungen für die Durchführung und Kontrolle der in diesem Titel vorgesehenen Präferenzregelung von entscheidender Bedeutung ist, und bekräftigen ihre Zusage, Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusammenhang mit Zoll und Zollfragen zu bekämpfen. (2) Hat eine Vertragspartei auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt, so kann sie die Anwendung der Präferenzregelung für die betreffende(n) Ware(n) gemäß diesem Artikel vorübergehend aussetzen. (3) Eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit im Sinne dieses Artikels liegt unter anderem vor: a) wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der betreffenden Ware(n) wiederholt nicht erfüllt wurde, b) wenn die nachträgliche Überprüfung der Ursprungsnachweise und/oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert wurde, c) wenn die Erteilung der Genehmigung für Maßnahmen im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit zur Prüfung der Echtheit der Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der in Frage stehenden Präferenzbe handlung von Bedeutung sind, wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert wurde. Für die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten oder Betrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Einfuhren von Waren ohne zufriedenstellende Erklärung rasch zunehmen und das übliche Produktionsniveau und die Exportkapazitäten der anderen Vertragspartei übersteigen und dies nach objektiven Informationen mit Unregelmäßigkeiten oder Betrug zusammenhängt. (4) Die vorübergehende Aussetzung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig: a) Die Vertragspartei, die auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt hat, notifiziert ihre Feststellungen zusammen mit den objektiven Informationen unverzüglich dem WPA-Ausschuss und nimmt auf der Grundlage aller zweckdienlichen Informationen und objektiven Feststellungen Konsultationen mit diesem Ausschuss auf, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. b) Haben die Vertragsparteien nach Buchstabe a Konsultationen mit dem WPA-Ausschuss aufgenommen, aber innerhalb von drei Monaten nach der Notifizierung keine Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so kann die notifizierende Vertragspartei die Anwendung der Präferenzregelung für die betreffende(n) Ware(n) vorübergehend aussetzen. Die vorübergehende Aussetzung wird unverzüglich dem WPA-Ausschuss notifiziert. c) Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist auf das zum Schutz der finanziellen Interessen der notifizierenden Vertragspartei notwendige Maß zu beschränken. Sie gilt für höchstens sechs Monate und kann verlängert werden. Eine vorübergehende Aussetzung wird unmittelbar nach ihrer Annahme dem WPA-Ausschuss notifiziert. Sie ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im WPA-Ausschuss, insbesondere damit sie beendet wird, sobald die Voraussetzungen für ihre Anwendung nicht mehr gegeben sind. (5) Gleichzeitig mit der Notifizierung an den WPA-Ausschuss nach Absatz 4 Buchstabe a sollte die notifizierende Vertragspartei in ihrem Amtsblatt eine Bekanntmachung an die Einführer veröffentlichen. In der Bekanntmachung sollte den Einführern mitgeteilt werden, dass für die betreffende Ware auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt wurden. Artikel 22 Behandlung von Fehlern der Verwaltung Ist den zuständigen Behörden bei der Verwaltung des Ausfuhrpräferenzsystems, insbesondere bei der Anwendung der Regeln über die Bestimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung in“ oder „Ursprungswaren“ und über die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit ein Fehler unterlaufen, der sich auf die Einfuhrabgaben auswirkt, so kann die von diesen Auswirkungen betroffene Vertragspartei den WPA-Ausschuss ersuchen, alle Möglichkeiten für geeignete Abhilfemaßnahmen zu prüfen. Drucksache 396/25 – 16 – Bundesrat Kapitel 2 Handelspolitische Schutzmaßnahmen Artikel 23 Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen (1) Vorbehaltlich dieses Artikels hindert dieses Abkommen die EG-Vertragspartei oder die ghanaische Vertragspartei nicht daran, Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen gemäß den einschlägigen WTO-Übereinkommen einzuführen. Für die Zwecke dieses Artikels wird der Ursprung nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln der Vertragsparteien bestimmt. (2) Vor der Einführung endgültiger Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen prüfen die Vertragsparteien die Möglichkeit konstruktiver Abhilfemaßnahmen, wie sie in den einschlägigen WTO-Übereinkommen vorgesehen sind. Dazu können insbesondere zweckdienliche Konsultationen abgehalten werden. (3) Die EG-Vertragspartei notifiziert der ghanaischen Vertragspartei den Eingang eines mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrags, bevor sie eine Untersuchung einleitet. (4) Dieser Artikel gilt für alle Untersuchungen, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens eingeleitet werden. (5) Dieser Artikel unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Abkommens über die Streitbeilegung. Artikel 24 Multilaterale Schutzmaßnahmen (1) Vorbehaltlich dieses Artikels hindert dieses Abkommen die ghanaische Vertragspartei und die EG-Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen gemäß Artikel XIX des GATT 1994, gemäß dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen und gemäß Artikel 5 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft zu ergreifen. Für die Zwecke dieses Artikels wird der Ursprung nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln der Vertragsparteien bestimmt. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 nimmt die EG-Vertragspartei angesichts der übergeordneten Entwicklungsziele dieses Abkommens und der geringen Größe der ghanaischen Volkswirtschaft die Einfuhren aus Ghana von allen Maßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994, nach dem Übereinkommen über Schutzmaßnahmen und nach Artikel 5 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aus. (3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten für einen Zeitraum von fünf Jahren, gerechnet ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens. Spätestens 120 Tage vor Ende dieses Zeitraums überprüft der WPA-Ausschuss die Durchführung dieser Bestimmungen im Lichte der Entwicklungsbedürfnisse der ghanaischen Vertragspartei, um zu entscheiden, ob ihre Geltungsdauer verlängert werden soll. (4) Absatz 1 unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Abkommens über die Streitbeilegung. Artikel 25 Bilaterale Schutzmaßnahmen (1) Nach Prüfung von Alternativlösungen kann eine Vertragspartei abweichend von den Bestimmungen der Artikel 12 und 13 des Kapitels 1 befristete Schutzmaßnahmen unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels ergreifen. (2) Schutzmaßnahmen gemäß Absatz 1 können ergriffen werden, wenn eine Ware mit Ursprung in einer Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, dass Folgendes eintritt oder einzutreten droht: a) eine erhebliche Schädigung der inländischen Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren, b) Störungen in einem Wirtschaftsbereich, insbesondere Störungen, die erhebliche soziale Probleme oder aber Schwierigkeiten verursachen, die eine ernsthafte Verschlechterung der Wirtschaftslage der einführenden Vertragspartei nach sich ziehen könnten, oder c) Störungen auf den Märkten für gleichartige oder unmittelbar konkurrierende landwirtschaftliche Erzeugnisse1 oder Störungen der Regulierungsmechanismen dieser Märkte. (3) Die Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel gehen nicht über das hinaus, was notwendig ist, um die erhebliche Schädigung oder die Störungen im Sinne der Absätze 2, 4 und des Absatzes 5 Buchstabe b zu beseitigen oder zu verhindern. Bei diesen Schutzmaßnahmen der einführenden Vertragspartei darf es sich nur um eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen handeln: a) Aussetzung der in diesem Abkommen vorgesehenen weiteren Absenkung des Einfuhrzolls auf die betroffene Ware, b) Anhebung des Zolls auf die betroffene Ware bis zur Höhe des gegenüber anderen WTO-Mitgliedern angewandten Zolls und c) Einführung von Zollkontingenten für die betroffene Ware. (4) Wird eine Ware mit Ursprung in Ghana in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt, dass eine der unter Absatz 2 Buchstaben a bis c dargestellten Situationen in einem oder mehreren Gebieten in äußerster Randlage der EG- Vertragspartei eintritt oder einzutreten droht, kann die EG-Vertragspartei unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen nach den Verfahren der Absätze 6 bis 9 ergreifen, die auf das betroffene Gebiet oder die betroffenen Gebiete beschränkt sind. (5) a) Wird eine Ware mit Ursprung in der EG-Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt, dass eine der unter Absatz 2 Buchstaben a, b und c dargestellten Situationen eintritt oder einzutreten droht, kann die ghanaische 1 Für die Zwecke dieses Artikels sind unter landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Erzeugnisse zu verstehen, die unter Anhang I des WTO- Übereinkommens über die Landwirtschaft fallen. Bundesrat – 17 – Drucksache 396/25 Vertragspartei unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen nach den Verfahren der Absätze 6 bis 9 ergreifen, die auf ihr Gebiet beschränkt sind. b) Die ghanaische Vertragspartei kann Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn eine Ware mit Ursprung in der EG-Vertragspartei aufgrund der Zollsenkung in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in ihr Gebiet eingeführt wird, dass Störungen eines im Aufbau begriffenen Wirtschaftszweigs, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, verursacht werden oder drohen. Diese Bestimmung gilt nur für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens. Die Maßnahmen müssen nach den Bestimmungen der Absätze 6 bis 9 erlassen werden. Die Vertragsparteien können diese Frist jedoch einvernehmlich verlängern, wenn dieses Ziel trotz des Entwicklungspotenzials des Wirtschaftszweigs und der unternommenen Bemühungen aufgrund der Weltwirtschaftslage oder ernster innerstaatlicher Störungen nicht erreicht wurde. (6) a) Die Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel werden nur so lange aufrechterhalten, wie es notwendig ist, um die erhebliche Schädigung oder die Störungen im Sinne der Absätze 2, 4 und 5 zu verhindern oder zu beseitigen. b) Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel werden nicht länger als zwei Jahre angewandt. Bestehen die Umstände, die die Einführung der Schutzmaßnahmen gerechtfertigt haben, fort, können die Maßnahmen um bis zu zwei Jahre verlängert werden. Wendet Ghana eine Schutzmaßnahme an oder wendet die EG-Vertragspartei eine auf eines oder mehrere ihrer Gebiete in äußerster Randlage beschränkte Maßnahme an, so können diese Maßnahmen hingegen für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren angewandt werden und, wenn die Umstände, die die Einführung der Schutzmaßnahmen gerechtfertigt haben, fortbestehen, um weitere vier Jahre verlängert werden. c) Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel, die länger als ein Jahr dauern, müssen klare Elemente für die schrittweise Beseitigung der Ursachen und die Aufhebung der Maßnahmen spätestens zum Ende der festgesetzten Laufzeit enthalten. d) Auf eine Ware, die bereits einer Schutzmaßnahme nach diesem Artikel unterworfen war, werden in einem Zeitraum von mindestens einem Jahr nach Auslaufen der Maßnahme nicht erneut solche Schutzmaßnahmen angewandt, es sei denn, der WPA-Ausschuss befindet, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen. (7) Für die Durchführung der Absätze 1 bis 6 gilt Folgendes: a) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass einer der in Absatz 2, 4 und/oder 5 genannten Sachverhalte vorliegt, befasst sie unverzüglich den WPA-Ausschuss mit der Angelegenheit. b) Der WPA-Ausschuss kann Empfehlungen aussprechen, um Abhilfe zu schaffen. Gibt der WPA-Ausschuss binnen 30 Tagen, nachdem er mit der Angelegenheit befasst wurde, keine Abhilfeempfehlung oder wird innerhalb dieser Frist keine andere zufriedenstellende Lösung erzielt, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Abhilfemaßnahmen im Einklang mit diesem Artikel ergreifen. c) Ghana unterbreitet dem WPA-Ausschuss vor Einführung der in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen und in den Fällen des Absatzes 8 so bald wie möglich alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situation, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. d) Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die eine schnelle und wirksame Behebung des betreffenden Problems ermöglichen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren dieses Abkommens so wenig wie möglich beeinträchtigen. e) Die nach diesem Artikel ergriffenen Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem WPA-Ausschuss notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen. (8) Erfordern außergewöhnliche Umstände sofortige Maßnahmen, kann die betroffene einführende Vertragspartei, unabhängig davon, ob es sich um die EG-Vertragspartei oder die ghanaische Vertragspartei handelt, vorläufig die in den Absätzen 3, 4 und/oder 5 vorgesehenen Maßnahmen ergreifen, ohne die Anforderungen des Absatzes 7 zu erfüllen. Eine solche Maßnahme darf höchstens 180 Tage aufrechterhalten werden, wenn sie von der EG-Vertragspartei ergriffen wird, und höchstens 200 Tage, wenn sie von der ghanaischen Vertragspartei ergriffen wird oder wenn sie von der EG-Vertragspartei ergriffen wird und auf eines oder mehrere ihrer Gebiete in äußerster Randlage beschränkt ist. Die Geltungsdauer einer solchen vorläufigen Maßnahme wird auf die ursprüngliche Geltungsdauer oder jegliche Verlängerung gemäß Absatz 6 angerechnet. Beim Ergreifen solcher vorläufigen Maßnahmen müssen die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt werden. Die betroffene einführende Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei und befasst unverzüglich den WPA-Ausschuss mit der Prüfung der Sache. (9) Unterwirft eine einführende Vertragspartei die Einfuhren einer Ware einem Verwaltungsverfahren, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, die die in diesem Artikel genannten Probleme hervorrufen könnten, so teilt sie dies unverzüglich dem WPA-Ausschuss mit. (10) Die WTO-Übereinkommen werden nicht in Anspruch genommen, um eine Vertragspartei daran zu hindern, Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel zu ergreifen. Artikel 26 Zusammenarbeit (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit im Bereich der handelspolitischen Schutzmaßnahmen an. (2) Die Vertragsparteien kommen überein, gemäß Artikel 4 unter anderem durch unterstützende Maßnahmen insbesondere in folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten: a) Erstellung von Vorschriften und Aufbau von Einrichtungen zur Gewährleistung handelspolitischer Schutzmaßnahmen, b) Kompetenzaufbau im Hinblick auf die Nutzung der in diesem Abkommen vorgesehenen handelspolitischen Schutzmaßnahmen. Drucksache 396/25 – 18 – Bundesrat Kapitel 3 Zoll und Handelserleichterungen Artikel 27 Ziele (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung von Zoll und Handelserleichterungen betreffenden Fragen im sich entwickelnden globalen Handelsumfeld an. Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu intensivieren, um sicherzustellen, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften und Verfahren sowie die Leistungsfähigkeit der zuständigen Verwaltungen den Erfordernissen einer wirksamen Kontrolle und der Förderung von Handelserleichterungen gerecht werden und zur Entwicklung und regionalen Integration der Unterzeichnerstaaten beitragen. (2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass berechtigte Gemeinwohlziele wie Sicherheit und Betrugsverhütung in keiner Weise in Frage gestellt werden dürfen. (3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den freien Verkehr der unter dieses Abkommen fallenden Waren in ihren jeweiligen Gebieten sicherzustellen. Artikel 28 Zoll- und Verwaltungszusammenarbeit (1) Die Vertragsparteien ergreifen folgende Maßnahmen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Titels zu gewährleisten und die in Artikel 27 festgelegten Ziele zu verwirklichen: a) Informationsaustausch über Zollvorschriften und -verfahren, b) Entwicklung gemeinsamer Initiativen im Bereich der Ein-, Aus- und Durchfuhrverfahren sowie zur Bereitstellung eines guten Leistungsangebots für die Wirtschaftsbeteiligten, c) Zusammenarbeit bei der Automatisierung von Zoll- und sonstigen Handelsverfahren und gegebenenfalls Schaffung gemeinsamer Datenaustauschnormen, d) Festlegung – wo immer möglich – von gemeinsamen Positionen bei Zollfragen im Rahmen internationaler Organisationen wie der WTO, der Weltzollorganisation (WZO), der Vereinten Nationen (VN) und der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD), e) Zusammenarbeit bei der Planung und Durchführung von technischer Hilfe insbesondere zur Unterstützung der Zollreformen und der Reformen zur Handelserleichterung gemäß diesem Abkommen und f) Förderung der Koordinierung zwischen allen zuständigen Stellen sowohl auf innerstaatlicher als auch auf zwischenstaatlicher Ebene. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 leisten die Verwaltungen der beiden Vertragsparteien einander in Zollfragen Amtshilfe im Einklang mit dem Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich. Artikel 29 Zollvorschriften und -verfahren (1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen handels- und zollrechtlichen Vorschriften, Bestimmungen und Verfahren auf internationale Übereinkünfte und Normen auf dem Gebiet von Handel und Zoll, einschließlich der materiellrechtlichen Bestimmungen des Übereinkommens von Kioto zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren in seiner geänderten Fassung, des Normenrahmens der WZO zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels, des WZO-Datenmodells und des Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren („HS-Übereinkommen“), zu stützen. Die Vertragsparteien gewährleisten die freie Durchfuhr durch ihr Gebiet auf der für die Durchfuhr am besten geeigneten Route. Etwaige Beschränkungen, Kontrollen oder Anforderungen müssen auf einem berechtigten Gemeinwohlziel beruhen, diskriminierungsfrei und verhältnismäßig sein und einheitlich angewandt werden. Unbeschadet gerechtfertigter Zollkontrollen und der zollamtlichen Überwachung gewähren die Vertragsparteien Waren mit Bestimmungs- oder Herkunftsort im Gebiet der anderen Vertragspartei bei der Durchfuhr eine Behandlung die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie heimischen Waren bei der Ausfuhr, Einfuhr und ihrer Beförderung gewähren. Die Vertragsparteien richten Systeme der Beförderung unter Zollverschluss ein, die vorbehaltlich der Hinterlegung einer ausreichenden Garantie die Durchfuhr von Waren ohne Zahlung von Zöllen oder anderen Abgaben ermöglichen. Im Hinblick auf den Abbau von Handelshemmnissen fördern die Vertragsparteien regionale Durchfuhrsysteme und richten diese ein. Die Vertragsparteien wenden die für die Durchfuhr maßgeblichen internationalen Normen und Übereinkünfte an. Die Vertragsparteien stellen die Zusammenarbeit und die Koordinierung aller zuständigen Stellen in ihrem Gebiet sicher, um den Durchfuhrverkehr zu erleichtern und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu fördern. (2) Zur Verbesserung der Arbeitsmethoden und um Diskriminierungsfreiheit, Transparenz, Effizienz, Integrität und Rechenschaftspflicht im Zusammenhang mit den Amtshandlungen zu gewährleisten, ergreifen die Vertragsparteien folgende Maßnahmen: a) Einleitung weiterer Schritte, die zur Verringerung, Vereinfachung und Standardisierung der vom Zoll und anderen einschlägigen Stellen verlangten Angaben und Unterlagen erforderlich sind; b) Vereinfachung – wo immer möglich – der Anforderungen und Förmlichkeiten, um eine schnelle Überlassung und Abfertigung der Waren zu ermöglichen; Bundesrat – 19 – Drucksache 396/25 c) Bereitstellung effizienter, schneller und diskriminierungsfreier Rechtsbehelfsverfahren zur Anfechtung von Verwaltungsakten, Entscheidungen und Beschlüssen des Zolls und anderer einschlägiger Stellen im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren. Diese Verfahren müssen auch für kleine und mittlere Unternehmen leicht zugänglich sein und die Verfahrenskosten müssen angemessen sein und den durch die Einlegung des Rechtsbehelfs anfallenden Kosten entsprechen; d) Gewährleistung strengster Integritätsnormen durch Anwendung von Maßnahmen, die den Grundsätzen der einschlägigen internationalen Übereinkünfte in diesem Bereich Rechnung tragen. Artikel 30 Beziehungen zur Wirtschaft Die Vertragsparteien kommen überein, a) sicherzustellen, dass alle Rechtsvorschriften, Verfahren, Gebühren und Abgaben möglichst in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht werden, und zwar einschließlich ihrer Begründung; b) dass es notwendig ist, rechtzeitig und regelmäßig mit Vertretern des Handels Konsultationen über Vorschläge für zoll- und handelsrechtliche Vorschriften und Verfahren aufzunehmen. Zu diesem Zweck richtet jede Vertragspartei geeignete Verfahren für regelmäßige Konsultationen zwischen den Behörden und der Wirtschaft ein; c) dass zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten von Rechtsvorschriften, Verfahren, Gebühren oder Abgaben eine angemessene Zeitspanne liegen sollte, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Neueinführungen oder Änderungen handelt. Die Vertragsparteien veröffentlichen einschlägige Verwaltungsbekanntmachungen, insbesondere über die Anforderungen der zuständigen Stellen, die Verfahren für den Eingang der Waren, die Öffnungszeiten und Verfahren der Zollstellen in Häfen und an Grenzübergängen sowie die Kontaktstellen, bei denen Auskünfte eingeholt werden können; d) die Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den zuständigen Verwaltungen durch die Anwendung nicht willkürlicher und öffentlich zugänglicher Verfahren zu fördern, beispielsweise durch Vereinbarungen („Memoranda of Understanding“), die sich auf die von der WZO bekanntgemachten stützen; e) sicherzustellen, dass ihre jeweiligen Zoll- und mit dem Zoll zusammenhängenden Anforderungen und Verfahren weiterhin den Bedürfnissen der Wirtschaft entsprechen, sich an bewährten Verfahren orientieren und den Handel möglichst wenig beschränken. Artikel 31 Zollwertermittlung (1) Die im beiderseitigen Handel zwischen den Vertragsparteien angewandten Regeln zur Zollwertermittlung unterliegen Artikel VII des GATT 1994 und dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994. (2) Die Vertragsparteien arbeiten im Hinblick auf eine gemeinsame Herangehensweise für die Zollwertermittlung betreffende Fragen zusammen. Artikel 32 Regionale Integration in der westafrikanischen Region Die Vertragsparteien kommen überein, die Zollreformen in der westafrikanischen Region voranzubringen. Artikel 33 Fortführung der Verhandlungen im Bereich Zoll- und Handelserleichterungen Im Rahmen der Verhandlungen über ein umfassendes WPA kommen die Vertragsparteien überein, die Verhandlungen über dieses Kapitel im Hinblick auf eine Ergänzung auf regionaler Ebene fortzuführen. Artikel 34 Sonderausschuss für den Bereich Zoll- und Handelserleichterungen Im Rahmen des WPA-Ausschusses setzen die Vertragsparteien einen Sonderausschuss für den Bereich Zoll und Handelserleichterungen ein, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt. Dieser Ausschuss ist dem WPA-Ausschuss unterstellt. In ihm werden alle Zollfragen erörtert, die die Erleichterung des Handels zwischen den Vertragsparteien betreffen, und er überwacht sowohl die Durchführung und die Anwendung dieses Kapitels als auch die Durchführung der Ursprungsregeln. Artikel 35 Zusammenarbeit (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit im Bereich des Zolls und der Handelserleichterungen für die Durchführung dieses Abkommens an. (2) Die Vertragsparteien kommen überein, gemäß Artikel 4 unter anderem durch unterstützende Maßnahmen insbesondere in folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten: a) Ausarbeitung geeigneter und vereinfachter Gesetze und sonstiger Vorschriften, b) Information und Sensibilisierung der Akteure, einschließlich Ausbildung des betreffenden Personals, c) Ausbau der Leistungsfähigkeit, Modernisierung und Vernetzung der Zollverwaltungen. Drucksache 396/25 – 20 – Bundesrat Kapitel 4 Technische Handelshemmnisse sowie gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen Artikel 36 Multilaterale Verpflichtungen und allgemeiner Kontext Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO und insbesondere aus den WTO-Übereinkommen über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (SPS-Übereinkommen der WTO) und über technische Handelshemmnisse (TBT-Übereinkommen der WTO). Darüber hinaus bekräftigen die Vertragsparteien ihre im Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen (IPPC), im CODEX Alimentarius und von der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) festgelegten Rechte und Pflichten. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, die öffentliche Gesundheit in Ghana insbesondere dadurch zu verbessern, dass die Fähigkeit des Landes zur Ermittlung nicht den Vorschriften entsprechender Waren ausgebaut wird. Diese Zusagen, Rechte und Pflichten liegen den Maßnahmen der Vertragsparteien nach diesem Kapitel zugrunde. Artikel 37 Ziele Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin, den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern, ihre Fähigkeit zu verbessern, unnötige Handelshemmnisse, die sich aus von einer Vertragspartei angewandten technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren ergeben, zu erkennen, zu vermeiden und zu beseitigen und gleichzeitig die Fähigkeit der Vertragsparteien zum Schutz der öffentlichen Gesundheit sowie der Gesundheit von Pflanzen und Tieren zu wahren. Artikel 38 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen (1) Dieses Kapitel gilt für technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des TBT- Übereinkommens der WTO sowie für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen („SPS-Maßnahmen“) im Sinne des SPS-Übereinkommens der WTO, soweit diese den Handel zwischen den Vertragsparteien berühren. (2) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten, soweit nichts anderes angegeben ist, die Definitionen des TBT- und des SPS- Übereinkommens der WTO, des CODEX Alimentarius, des IPPC und der OIE, und zwar auch für jede Bezugnahme auf „Waren“ in diesem Kapitel. Artikel 39 Zuständige Behörden Die für die Durchführung der in diesem Kapitel vorgesehenen Maßnahmen zuständigen Behörden der Vertragsparteien sind in Anlage II aufgeführt. Gemäß Artikel 41 teilen die Vertragsparteien einander wichtige Änderungen bei den in Anlage II aufgeführten zuständigen Behörden mit. In diesem Fall wird Anlage II vom WPA-Ausschuss geändert. Artikel 40 Festlegung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Zonen Im Rahmen der Einfuhrbedingungen können die Vertragsparteien unter Berücksichtigung des Artikels 6 des SPS-Übereinkommens der WTO von Fall zu Fall Zonen mit einem bestimmten gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutz rechtlichen Status vorschlagen und ausweisen. Artikel 41 Transparenz der Handelsbedingungen und Informationsaustausch (1) Die Vertragsparteien teilen einander jede Änderung ihrer technischen Anforderungen an die Einfuhr von Waren (insbesondere von lebenden Tieren und Pflanzen) mit. (2) Die Vertragsparteien kommen überein, einander gemäß den Empfehlungen des SPS-Übereinkommens der WTO so bald wie möglich schriftlich über Maßnahmen zu unterrichten, die sie ergriffen haben, um die Einfuhr von Waren zu untersagen, die unter dem Aspekt der (öffentlichen, Tier- oder Pflanzen-) Gesundheit, der Sicherheit oder der Umwelt problematisch sind. (3) Die Vertragsparteien kommen überein, im Hinblick auf eine Zusammenarbeit Informationen auszutauschen, damit ihre Waren die für den Zugang zum Markt des anderen geltenden technischen Vorschriften und Normen erfüllen. (4) Die Vertragsparteien nehmen ferner einen direkten Austausch von Informationen über andere Themen vor, die nach ihrer gemeinsamen Auffassung wichtig für ihre Handelsbeziehungen sein könnten, beispielsweise über Fragen der Ernährungssicherheit, wissenschaftliche Gutachten, den Ausbruch von Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten und andere wichtige Ereignisse im Zusammenhang mit der Produktsicherheit. Die Vertragsparteien verpflichten sich insbesondere, einander zu unterrichten, wenn sie nach Artikel 6 des SPS-Übereinkommens der WTO gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Zonen festlegen. (5) Die Vertragsparteien vereinbaren den Austausch von Informationen über die epidemiologische Überwachung von Tierseuchen. In Bezug auf den Pflanzenschutz tauschen die Vertragsparteien ferner Informationen über das Auftreten von Schädlingen aus, die eine bekannte und unmittelbare Gefahr für die andere Vertragspartei darstellen. (6) Die Vertragsparteien kommen überein, mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, einander zügig zu unterrichten, wenn sich neue Vorschriften auf regionaler Ebene auf ihren Handel auswirken können. Bundesrat – 21 – Drucksache 396/25 Artikel 42 Zusammenarbeit in internationalen Normungsorganisationen Die Vertragsparteien kommen überein, in internationalen Normungsorganisationen zusammenzuarbeiten, unter anderem, indem sie die Teilnahme von Vertretern der ghanaischen Vertragspartei an den Sitzungen dieser Organisationen erleichtern. Artikel 43 Zusammenarbeit (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit in den Bereichen technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren sowie im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutz rechtlichen Maßnahmen für die Durchführung dieses Abkommens an. (2) Die Vertragsparteien kommen überein, gemäß Artikel 4 zur Verbesserung der Qualität und der Wettbewerbsfähigkeit der für Ghana vorrangigen Waren und des Zugangs zum Markt der Europäischen Gemeinschaft unter anderem durch finanzielle Hilfsmaßnahmen in folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten: a) Einrichtung eines geeigneten Rahmens für den Austausch von Informationen und Fachwissen zwischen den Vertragsparteien. b) Annahme von Normen, technischen Vorschriften, Konformitätsbewertungsverfahren sowie auf regionaler Ebene harmonisierter gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen auf der Grundlage der einschlägigen internationalen Normen. c) Qualifizierung öffentlicher und privater Akteure, unter anderem durch Informations- und Fortbildungsmaßnahmen, um den Ausführern zu helfen, die Vorschriften und Normen der Europäischen Gemeinschaft einzuhalten, und um die Mitarbeit in internationalen Gremien zu erleichtern. d) Kompetenzaufbau auf nationaler Ebene im Hinblick auf die Bewertung der Produktkonformität und den Zugang zum Markt der Europäischen Gemeinschaft. Titel IV Dienstleistungen, Investitionen und handelsbezogene Bestimmungen Artikel 44 Die Vertragsparteien arbeiten auf der Grundlage des Cotonou-Abkommens in folgenden Bereichen zusammen, um alle erforderlichen Maßnahmen für den schnellstmöglichen Abschluss eines umfassenden WPA zwischen der gesamten westafrikanischen Region und der Europäischen Gemeinschaft zu erleichtern: a) Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr, b) Investitionen, c) Wettbewerb, d) Geistiges Eigentum. Die Vertragsparteien treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, die den Abschluss eines umfassenden Wirtschaftspartner - schaftsabkommens zwischen der westafrikanischen Region und der Europäischen Gemeinschaft vor Ende des Jahres 2008 begünstigen. Auf der Grundlage des Fahrplans EG-Westafrika und der seit seiner Annahme erfolgten Entwicklungen unterstützen die Vertragsparteien die Verhandlungen über ein umfassendes WPA in diesen und allen anderen Bereichen, die sie noch vereinbaren. Sie begrüßen einen Zweistufenplan, bei dem zunächst regionale Strategien formuliert und durchgeführt werden und Kompetenzaufbau auf regionaler Ebene erfolgt, und bei dem in einem zweiten Schritt die zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Westafrika einvernehmlich vereinbarten Handelsbestimmungen in diesen Bereichen vertieft werden. Dieser Artikel greift dem Standpunkt der regionalen Organisationen zu den oben genannten Bereichen nicht vor. Titel V Streitvermeidung und -beilegung Kapitel 1 Ziel und Geltungsbereich Artikel 45 Ziel Ziel dieses Titels ist es, Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien zu vermeiden beziehungsweise soweit möglich einvernehmlich beizulegen. Artikel 46 Geltungsbereich (1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt dieser Titel für alle Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens mit Ausnahme der Bestimmungen des Titels II. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 ist bei Streitigkeiten, die die im Cotonou-Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung betreffen, das Verfahren nach Artikel 98 des Cotonou-Abkommens anwendbar. Drucksache 396/25 – 22 – Bundesrat Kapitel 2 Konsultationen und Vermittlung Artikel 47 Konsultationen (1) Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten, die unter Artikel 46 fallen, dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. (2) Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen mit Kopie an den WPA-Ausschuss, in dem sie die strittige Maßnahme und die Bestimmungen des Abkommens aufführt, gegen die diese Maßnahme ihrer Auffassung nach verstößt. (3) Die Konsultationen werden innerhalb von 40 Tagen nach dem Tag aufgenommen, an dem das Ersuchen übermittelt wurde. Die Konsultationen gelten 60 Tage nach dem Tag der Übermittlung des Konsultationsersuchens als abgeschlossen, sofern die Vertragsparteien nicht vereinbaren, sie fortzusetzen. Alle während der Konsultationen offengelegten Informationen bleiben vertraulich. (4) Konsultationen in dringenden Fällen, unter anderem wenn es sich um leicht verderbliche oder saisonabhängige Waren handelt, werden innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens aufgenommen und gelten 30 Tage nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens als abgeschlossen. (5) Sind innerhalb der Fristen des Absatzes 3 beziehungsweise 4 keine Konsultationen aufgenommen worden oder sind die Konsultationen abgeschlossen worden, ohne dass eine einvernehmliche Lösung erzielt wurde, kann die beschwerdeführende Vertragspartei um Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 49 ersuchen. Artikel 48 Vermittlung (1) Wird in den Konsultationen keine einvernehmliche Lösung erzielt, so können die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen einen Vermittler anrufen. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, ist die im Konsultationsersuchen aufgeführte Angelegenheit der Gegenstand der Vermittlung. (2) Haben sich die beteiligten Vertragsparteien nicht innerhalb von zehn Tagen, nachdem sie die Anrufung des Vermittlers vereinbart haben, auf einen Vermittler geeinigt, so bestimmt der Vorsitzende des WPA-Ausschusses oder sein Stellvertreter durch Los einen Vermittler aus der Reihe der Personen, die auf der in Artikel 64 genannten Liste aufgeführt sind und nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen. Die Bestimmung des Vermittlers erfolgt innerhalb von 20 Tagen nach der Übermittlung des Vermittlungsersuchens in Gegenwart eines Vertreters jeder Vertragspartei. Der Vermittler beruft spätestens 30 Tage nach seiner Bestellung eine Sitzung mit den Vertragsparteien ein. Der Vermittler erhält spätestens 15 Tage vor der Sitzung von jeder Vertragspartei einen Schriftsatz und gibt spätestens 45 Tage nach seiner Bestellung eine Stellungnahme ab. (3) Die Stellungnahme des Vermittlers kann Empfehlungen für die Beilegung der Streitigkeit im Einklang mit Artikel 53 enthalten. Die Stellungnahme des Vermittlers ist nicht verbindlich. (4) Die Vertragsparteien können vereinbaren, die in Absatz 2 genannten Fristen zu ändern. Der Vermittler kann ebenfalls auf Antrag einer Vertragspartei oder aus eigener Initiative beschließen, angesichts besonderer Schwierigkeiten der betreffenden Vertragspartei oder wegen der Komplexität des Falles diese Fristen zu ändern. (5) Die Vermittlungsverfahren, insbesondere alle während des Verfahrens von den Vertragsparteien offengelegten Informationen und abgegebenen Stellungnahmen, bleiben vertraulich. Kapitel 3 Streitbeilegungsverfahren Abschnitt I Schiedsverfahren Artikel 49 Einleitung des Schiedsverfahrens (1) Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit durch Konsultationen nach Artikel 47 oder durch Vermittlung nach Artikel 48 beizulegen, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei um Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen. (2) Das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels muss schriftlich an die beschwerte Vertragspartei und den WPA-Ausschuss gerichtet werden. Die beschwerdeführende Vertragspartei muss in ihrem Ersuchen die strittigen Maßnahmen aufführen und darlegen, inwiefern sie gegen die Bestimmungen dieses Abkommens verstoßen. Artikel 50 Einsetzung des Schiedspanels (1) Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen. (2) Innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels dem WPA-Ausschuss übermittelt wurde, nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels zu erzielen. Bundesrat – 23 – Drucksache 396/25 (3) Können die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist keine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels erzielen, so kann jede Vertragspartei den Vorsitzenden des WPA-Ausschusses oder seinen Stellvertreter ersuchen, alle drei Mitglieder per Losentscheid aus der nach Artikel 64 aufgestellten Liste zu bestimmen, eines unter den von der beschwerdeführenden Vertragspartei benannten Personen, eines unter den von der beschwerten Vertragspartei benannten Personen und eines unter den von den Vertragsparteien für den Vorsitz benannten Personen. Erzielen die Vertragsparteien nur Einigung über ein oder zwei Mitglieder des Schiedspanels, so werden die übrigen Mitglieder nach demselben Verfahren bestimmt. (4) Der Vorsitzende des WPA-Ausschusses oder sein Stellvertreter bestimmt innerhalb von fünf Tagen nach dem Ersuchen gemäß Absatz 3 durch eine der Vertragsparteien in Anwesenheit eines Vertreters jeder Vertragspartei die Schiedsrichter. (5) Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an dem die drei Schiedsrichter bestimmt sind. Artikel 51 Zwischenbericht des Schiedspanels Das Schiedspanel übermittelt den Vertragsparteien in der Regel spätestens 120 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung einen Zwischenbericht, der sowohl einen beschreibenden Teil als auch seine Feststellungen und Schlussfolgerungen enthält. Jede Vertragspartei kann dem Schiedspanel innerhalb von 15 Tagen nach Übermittlung des Zwischenberichts schriftliche Anmerkungen zu konkreten Aspekten dieses Berichts übermitteln. Artikel 52 Entscheidung des Schiedspanels (1) Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb von 150 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung den Vertragsparteien und dem WPA-Ausschuss. Kann diese Frist nach Auffassung des Panels nicht eingehalten werden, so muss der Vorsitzende dies den Vertragsparteien und dem WPA-Ausschuss schriftlich notifizieren und ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag, an dem das Panel beabsichtigt, seine Arbeiten abzuschließen, mitteilen. Auf keinen Fall sollte die Entscheidung später als 180 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Panels notifiziert werden. (2) In dringenden Fällen, unter anderem wenn es sich um leicht verderbliche und saisonabhängige Waren handelt, unternimmt das Schiedspanel alle Anstrengungen, damit seine Entscheidung innerhalb von 75 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung notifiziert werden kann. Auf keinen Fall sollte die Entscheidung später als 90 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Panels notifiziert werden. Das Schiedspanel kann innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung vorab entscheiden, ob es den Fall als dringend ansieht. (3) Jede Vertragspartei kann das Schiedspanel um Empfehlungen dazu ersuchen, wie die beschwerte Vertragspartei den Verstoß abstellen könnte. Abschnitt II Durchführung der Entscheidung Artikel 53 Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels Die Vertragsparteien treffen die für die Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels erforderlichen Maßnahmen und bemühen sich, eine Einigung über die Frist für die Durchführung der Entscheidung zu erzielen. Artikel 54 Angemessene Frist für die Durchführung der Entscheidung (1) Spätestens 30 Tage nach der Notifizierung der Entscheidung des Schiedspanels an die Vertragsparteien notifiziert die beschwerte Vertragspartei der beschwerdeführenden Vertragspartei und dem WPA-Ausschuss die Zeit, die sie für die Durchführung der Entscheidung benötigt („angemessene Frist“). (2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die angemessene Frist für die Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels kann die beschwerdeführende Vertragspartei innerhalb von 20 Tagen nach der Notifizierung durch die beschwerte Vertragspartei das Schiedspanel schriftlich ersuchen, diese angemessene Frist festzulegen. Dieses Ersuchen wird gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem WPA-Ausschuss notifiziert. Das Schiedspanel notifiziert den Vertragsparteien und dem WPA-Ausschuss seine Entscheidung innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen übermittelt wurde. (3) Bei der Festlegung der angemessenen Frist berücksichtigt das Schiedspanel die Zeit, die die beschwerte Vertragspartei normalerweise benötigen würde, um gesetzgeberische oder verwaltungstechnische Maßnahmen zu ergreifen, die denen vergleichbar sind, die die beschwerte Vertragspartei zur Durchführung der Entscheidung für erforderlich hält. Das Schiedspanel kann ferner Sachzwänge berücksichtigen, die das Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen durch die beschwerte Vertragspartei beeinträchtigen können. (4) Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder sind einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 50 Anwendung. Die Frist für die Notifizierung der Entscheidung des Schiedspanels beträgt 45 Tage ab dem Tag, an dem das Ersuchen gemäß Absatz 2 übermittelt wurde. (5) Die angemessene Frist kann von den Vertragsparteien einvernehmlich verlängert werden. Drucksache 396/25 – 24 – Bundesrat Artikel 55 Überprüfung der Maßnahmen zur Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels (1) Die beschwerte Vertragspartei notifiziert der beschwerdeführenden Vertragspartei und dem WPA-Ausschuss vor Ablauf der angemessenen Frist die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen. (2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Vereinbarkeit der nach Absatz 1 notifizierten Maßnahmen mit diesem Abkommen kann die beschwerdeführende Vertragspartei das Schiedspanel schriftlich ersuchen, die Frage zu entscheiden. In dem Ersuchen müssen die strittigen Maßnahmen aufgeführt und es muss dargelegt werden, inwiefern sie gegen dieses Abkommen verstoßen. Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb von 90 Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen übermittelt wurde. In dringenden Fällen, unter anderem wenn es sich um leicht verderbliche und saisonabhängige Waren handelt, notifiziert das Schiedspanel seine Entscheidung innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen übermittelt wurde. (3) Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder sind einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 50 Anwendung. Die Frist für die Notifizierung der Entscheidung des Schiedspanels beträgt 105 Tage ab dem Tag, an dem das Ersuchen gemäß Absatz 2 übermittelt wurde. Artikel 56 Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtdurchführung der Entscheidung (1) Hat die beschwerte Vertragspartei bei Ablauf der angemessenen Frist keine Maßnahmen notifiziert, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen, oder stellt das Schiedspanel fest, dass die nach Artikel 55 Absatz 1 notifizierten Maßnahmen nicht mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei gemäß Artikel 53 vereinbar sind, so legt die beschwerte Vertragspartei auf Ersuchen der beschwerdeführenden Vertragspartei ein Angebot für einen vorläufigen Ausgleich vor. (2) Ist innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist oder nach der Entscheidung des Schiedspanels gemäß Artikel 55, dass die Durchführungsmaßnahmen nicht mit Artikel 53 vereinbar sind, keine Einigung über den Ausgleich erzielt worden, so ist die beschwerdeführende Vertragspartei nach einer Notifizierung der beschwerten Vertragspartei berechtigt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Dabei bemüht sich die beschwerdeführende Vertragspartei, Maßnahmen zu wählen, die die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens so wenig wie möglich beeinträchtigen, und berücksichtigt ihre Auswirkungen auf die Wirtschaft der beschwerten Vertragspartei. Die geeigneten Maßnahmen gemäß diesem Absatz beeinträchtigen keinesfalls die Bereitstellung von Entwicklungshilfe für Ghana. (3) Die EG-Vertragspartei übt gebührende Zurückhaltung bei Ausgleichsforderungen oder der Ergreifung geeigneter Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 oder 2 und trägt der Tatsache Rechnung, dass Ghana ein Entwicklungsland ist. (4) Die geeigneten Maßnahmen beziehungsweise der Ausgleich haben vorläufigen Charakter und werden nur aufrechterhalten, bis die gegen die Bestimmungen des Artikels 53 verstoßenden Maßnahmen aufgehoben oder dahingehend geändert worden sind, dass sie mit diesen Bestimmungen in Einklang stehen, oder bis die Vertragsparteien eine Einigung über die Beilegung der Streitigkeit erzielt haben. Artikel 57 Überprüfung der Durchführungsmaßnahmen nach der Ergreifung geeigneter Maßnahmen (1) Die beschwerte Vertragspartei notifiziert der beschwerdeführenden Vertragspartei und dem WPA-Ausschuss die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen, sowie ihr Ersuchen um Beendigung der Anwendung der geeigneten Maßnahmen durch die beschwerdeführende Vertragspartei. (2) Erzielen die Vertragsparteien nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Notifizierung eine Einigung über die Vereinbarkeit der notifizierten Maßnahmen mit diesem Abkommen, so ersucht die beschwerdeführende Vertragspartei das Schiedspanel schriftlich, diese Frage zu entscheiden. Das Ersuchen wird der beschwerten Vertragspartei und dem WPA-Ausschuss notifiziert. Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens den Vertragsparteien und dem WPA-Ausschuss. Stellt das Schiedspanel fest, dass die ergriffenen Durchführungsmaßnahmen nicht mit diesem Abkommen vereinbar sind, so bestimmt es, ob die beschwerdeführende Vertragspartei die Anwendung der geeigneten Maßnahmen fortsetzen kann. Stellt das Schiedspanel fest, dass die ergriffenen Durchführungsmaßnahmen mit diesem Abkommen vereinbar sind, so werden die geeigneten Maßnahmen beendet. (3) Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder sind einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 50 Anwendung. Die Frist für die Notifizierung der Entscheidung des Schiedspanels beträgt 60 Tage ab dem Tag, an dem das Ersuchen gemäß Absatz 2 übermittelt wurde. Abschnitt III Gemeinsame Bestimmungen Artikel 58 Einvernehmliche Lösung Die Vertragsparteien können jederzeit eine einvernehmliche Lösung einer unter diesen Titel fallenden Streitigkeit vereinbaren. Sie notifizieren diese Lösung dem WPA-Ausschuss. Bei Annahme einer einvernehmlichen Lösung wird das Verfahren eingestellt. Artikel 59 Geschäftsordnung (1) Die Streitbeilegungsverfahren gemäß Kapitel 3 unterliegen der Geschäftsordnung, die sich der WPA-Ausschuss innerhalb von drei Monaten nach seiner Einsetzung gibt. Bundesrat – 25 – Drucksache 396/25 (2) Die Sitzungen des Schiedspanels sind nach Maßgabe der Geschäftsordnung öffentlich, sofern das Schiedspanel nicht von sich aus oder auf Antrag der Vertragsparteien etwas anderes beschließt. Artikel 60 Informationen und fachliche Beratung Das Schiedspanel kann auf Antrag einer Vertragspartei oder von sich aus Informationen aus jeder für geeignet erachteten Quelle, auch von Parteien, die ein Interesse an dem Verfahren haben, für das Schiedspanelverfahren einholen. Das Schiedspanel hat auch das Recht, nach eigenem Ermessen Sachverständigengutachten einzuholen. Interessierte Parteien können dem Schiedspanel nach Maßgabe der Geschäftsordnung Amicus-Schriftsätze unterbreiten. Die auf diese Weise beschafften Informationen müssen beiden Vertragsparteien offengelegt werden und von ihnen kommentiert werden können. Artikel 61 Sprache Die mündlichen und schriftlichen Äußerungen können in jeder Amtssprache der Vertragsparteien erfolgen. Die Vertragsparteien bemühen sich jedoch, als Arbeitssprache möglichst eine den beiden Vertragsparteien gemeinsame Amtssprache zu wählen und tragen insbesondere bei Schwierigkeiten hinsichtlich der Übersetzung der Tatsache Rechnung, dass Ghana ein Entwicklungsland ist. Artikel 62 Auslegungsregeln Dieses Abkommen wird von den Schiedspanels nach den Auslegungsregeln des Völkerrechts einschließlich des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens ausgelegt. Die Entscheidungen des Schiedspanels können die in diesem Abkommen festgeschriebenen Rechte und Pflichten weder ergänzen noch einschränken. Artikel 63 Entscheidungen des Schiedspanels (1) Das Schiedspanel bemüht sich nach Kräften um einvernehmliche Entscheidungen. Falls kein einvernehmlicher Beschluss erzielt werden kann, wird die strittige Frage durch Mehrheitsbeschluss entschieden. Es werden jedoch auf keinen Fall abweichende Meinungen einzelner Schiedsrichter veröffentlicht. (2) In der Entscheidung werden der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens und die Gründe für die Feststellungen und Schlussfolgerungen aufgeführt. Der WPA-Ausschuss macht die Entscheidungen des Schiedspanels der Öffentlichkeit zugänglich, sofern er nicht anders beschließt. Kapitel 4 Allgemeine Bestimmungen Artikel 64 Liste der Schiedsrichter (1) Der WPA-Ausschuss stellt spätestens drei Monate nach der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens eine Liste mit 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu fungieren. Jede Vertragspartei wählt fünf Personen aus, die als Schiedsrichter fungieren sollen. Ferner einigen sich die beiden Vertragsparteien auf fünf Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und als Vorsitzende des Schiedspanels bestellt werden können. Der WPA-Ausschuss gewährleistet, dass die Liste immer vollständig ist. (2) Die Schiedsrichter müssen über Fachwissen oder Erfahrung auf den Gebieten Recht und internationaler Handel verfügen. Sie müssen unabhängig sein und in persönlicher Eigenschaft handeln und dürfen weder Weisungen einer Organisation oder Regierung entgegennehmen noch einer Regierung einer Vertragspartei nahestehen, und sie müssen sich an den Verhaltenskodex im Anhang der Geschäftsordnung halten. (3) Der WPA-Ausschuss kann eine zusätzliche Liste von 15 Personen aufstellen, die über sektorenbezogenes Fachwissen verfügen, das für bestimmte Fragen dieses Interims-WPA von Interesse ist. Wird das Auswahlverfahren gemäß Artikel 50 Absatz 2 angewandt, so kann der Vorsitzende des WPA-Ausschusses mit Zustimmung beider Vertragsparteien auf eine solche sektorbezogene Liste zurückgreifen. Artikel 65 Verhältnis zu den WTO-Verpflichtungen (1) Die nach diesem Abkommen eingesetzten Schiedsgremien entscheiden nicht über Streitigkeiten, die die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO betreffen. (2) Die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsbestimmungen dieses Abkommens lässt ein Vorgehen im Rahmen der WTO, einschließlich der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens, unberührt. Hat eine Vertragspartei jedoch für eine bestimmte Maßnahme ein Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 49 Absatz 1 dieses Titels oder nach dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO eingeleitet, so kann sie für dieselbe Maßnahme kein Streitbeilegungsverfahren vor dem jeweils anderen Gremium einleiten, bis das erste Verfahren abgeschlossen ist. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten Streitbeilegungsverfahren nach dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO zu dem Zeitpunkt als eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten ein Ersuchen um Einsetzung eines Panels gestellt hat. (3) Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, eine vom WTO-Streitbeilegungsgremium genehmigte Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen vorzunehmen. Drucksache 396/25 – 26 – Bundesrat Artikel 66 Fristen (1) Alle in diesem Titel festgesetzten Fristen, einschließlich der Fristen für die Notifizierung von Entscheidungen der Schiedspanels, werden in Kalendertagen ab dem Tag berechnet, der auf die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen. (2) Die in diesem Titel vorgesehenen Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien verlängert werden. Artikel 67 Änderung des Titels V Sowohl der WPA-Ausschuss als auch die Vertragsparteien können eine Änderung dieses Titels beantragen. Die Änderungsanträge werden vom WPA-Ausschuss geprüft. Die Änderung tritt erst nach Zustimmung beider Vertragsparteien in Kraft. Titel VI Allgemeine Ausnahmen Artikel 68 Allgemeine Ausnahmeklausel Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie, wo gleiche Bedingungen herrschen, zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien oder zu einer verschleierten Beschränkung des Waren- oder Dienstleistungsverkehrs oder der Niederlassung führen, ist dieses Abkommen nicht dahingehend auszulegen, dass es die Vertragsparteien daran hindert, Maßnahmen anzunehmen oder durchzusetzen, a) die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, b) die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen, c) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Abkommen stehen, einschließlich solcher i) zur Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder zur Handhabung der Folgen einer Nichterfüllung von Verträgen, ii) zum Schutz des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und zum Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und Konten, iii) zur Gewährleistung der Sicherheit, iv) zur Durchsetzung von Zollvorschriften, oder v) zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums, d) die die Einfuhr oder die Ausfuhr von Gold oder Silber betreffen, e) die für den Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert erforderlich sind, f) die die Erhaltung der nicht erneuerbaren natürlichen Ressourcen betreffen, sofern diese Maßnahmen in Verbindung mit Beschränkungen für die inländische Herstellung oder den inländischen Verbrauch von Waren, die inländische Erbringung oder Nutzung von Dienstleistungen oder auf inländische Investoren angewandt werden, g) die in Strafvollzugsanstalten hergestellte Waren betreffen oder h) die nicht mit Artikel 19 über die Inländerbehandlung vereinbar sind, vorausgesetzt, das Ziel der unterschiedlichen Behandlung besteht darin, eine wirksame oder gerechte Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten, Investoren oder Dienstleister der anderen Vertragspartei zu gewährleisten. Artikel 69 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit (1) Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es a) die Vertragsparteien verpflichtet, Informationen zu übermitteln, deren Weitergabe nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde, b) die Vertragsparteien daran hindert, zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen für notwendig erachtete Maßnahmen zu treffen, i) in Bezug auf spaltbare oder fusionsfähige Stoffe oder die Stoffe, aus denen sie gewonnen werden, ii) in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen, iii) in Zusammenhang mit der Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder dem Handel damit, iv) in Bezug auf öffentliche Beschaffungen, die für die Zwecke der nationalen Sicherheit oder der nationalen Verteidigung unentbehrlich sind, oder v) im Falle eines Krieges oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen, oder c) die Vertragsparteien daran hindert, Maßnahmen zur Erfüllung der von ihnen übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung von Frieden und Sicherheit in der Welt zu treffen. (2) Die Vertragsparteien unterrichten einander so ausführlich wie möglich über Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstaben b und c und deren Beendigung. Bundesrat – 27 – Drucksache 396/25 Artikel 70 Steuern (1) Dieses Abkommen und die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Vereinbarungen sind nicht dahingehend auszulegen, dass sie die Vertragsparteien daran hindern, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes oder des Ortes, an dem ihr Kapital investiert ist, nicht in einer gleichartigen Situation befinden. (2) Dieses Abkommen und die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Vereinbarungen sind nicht dahingehend auszulegen, dass sie die Annahme oder Durchsetzung von Maßnahmen nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrechtlicher Vereinbarungen oder des nationalen Steuerrechts verhindern, durch die Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung verhindert werden soll. (3) Dieses Abkommen lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus Steuerübereinkünften unberührt. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Abkommen und den genannten Übereinkünften ist die betreffende Übereinkunft maßgebend, soweit dieses Abkommen im Widerspruch zu ihr steht. Titel VII Institutionelle, Allgemeine und Schlussbestimmungen Artikel 71 Modalitäten für die Fortführung der Verhandlungen (1) Die Vertragsparteien führen die Verhandlungen gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens fort. (2) Sind die Verhandlungen abgeschlossen, werden die daraus resultierenden Änderungsentwürfe den zuständigen internen Behörden zur Genehmigung vorgelegt. Artikel 72 Definition der Vertragsparteien und Erfüllung der Verpflichtungen (1) Die vertragschließenden Parteien dieses Abkommens sind die Republik Ghana, in diesem Abkommen als „ghanaische Vertragspartei“ oder „Ghana“ bezeichnet, einerseits und die Europäische Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer sich aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergebenden Zuständigkeiten, in diesem Abkommen als „EG-Vertragspartei“ oder „Europäische Gemeinschaft“ bezeichnet, andererseits. (2) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Vertragspartei“ je nach Fall die ghanaische Vertragspartei oder die EG-Vertragspartei. Der Ausdruck „Vertragsparteien“ bezeichnet die ghanaische Vertragspartei und die EG-Vertragspartei. (3) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind, und gewährleisten, dass sie den in diesem Abkommen festgelegten Zielen entsprechen. Artikel 73 WPA-Ausschuss (1) Für die Durchführung dieses Abkommens wird binnen drei Monaten nach seiner Unterzeichnung ein WPA-Ausschuss eingesetzt. (2) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Zusammensetzung, der Organisation und der Arbeitsweise des WPA- Ausschusses dem Gleichheitsgrundsatz Rechnung zu tragen. Der Ausschuss legt die Regeln für seine Organisation und Arbeitsweise fest. (3) Der WPA-Ausschuss ist zuständig für die Verwaltung aller unter dieses Abkommen fallenden Bereiche und die Durchführung aller in diesem Abkommen genannten Aufgaben. (4) Zur Erleichterung der Kommunikation und zur Gewährleistung einer wirksamen Durchführung dieses Abkommens benennt jede Vertragspartei eine Kontaktperson innerhalb des Ausschusses. (5) Die Sitzungen des WPA-Ausschusses stehen auch dritten Parteien offen. Die Kommission der ECOWAS kann gemäß der Geschäftsordnung des WPA-Ausschusses zu dessen Sitzungen eingeladen werden. Artikel 74 Gebiete der Europäischen Gemeinschaft in äußerster Randlage (1) Angesichts der geografischen Nähe zwischen den Gebieten der Europäischen Gemeinschaft in äußerster Randlage und Ghana und zwecks Stärkung der wirtschaftlichen und sozialen Beziehungen zwischen diesen Gebieten und Ghana bemühen sich die Vertragsparteien um die Erleichterung der Zusammenarbeit in allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen sowie um die Erleichterung des Handels mit Waren und Dienstleistungen, die Förderung von Investitionen und die Unterstützung von Verkehrs- und Kommunikationsverbindungen zwischen den Gebieten in äußerster Randlage und Ghana. (2) Die in Absatz 1 aufgeführten Ziele werden, wo immer möglich, auch durch Förderung der gemeinsamen Teilnahme von Ghana und den Gebieten in äußerster Randlage an Rahmenprogrammen und spezifischen Programmen der Europäischen Gemeinschaft in unter dieses Abkommen fallenden Bereichen verfolgt. (3) Die EG-Vertragspartei bemüht sich um die Koordinierung der verschiedenen Finanzinstrumente der Kohäsions- und Entwicklungspolitik der Europäischen Gemeinschaft, um damit die Zusammenarbeit zwischen Ghana und den Gebieten der Europäischen Gemeinschaft in äußerster Randlage in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen zu fördern. Drucksache 396/25 – 28 – Bundesrat (4) Dieses Abkommen hindert die EG-Vertragspartei nicht daran, bestehende Maßnahmen zur Bewältigung der strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Beschränkungen der Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft anzuwenden. Artikel 75 Inkrafttreten und Kündigung (1) Dieses Abkommen wird nach den geltenden verfassungsrechtlichen Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei beziehungsweise, im Falle der EG-Vertragspartei, nach den internen Regeln und Verfahren unterzeichnet und ratifiziert beziehungsweise genehmigt. (2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die ghanaische Vertragspartei und die EG-Vertragspartei einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. (3) Die Notifikationen sind dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union zu übersenden, der Verwahrer dieses Abkommens ist. (4) Die Vertragsparteien vereinbaren, dieses Abkommen bis zu seinem Inkrafttreten gemäß ihren jeweiligen Rechtsvorschriften beziehungsweise durch Ratifizierung vorläufig anzuwenden. (5) Die vorläufige Anwendung wird dem Verwahrer notifiziert. Das Abkommen wird zehn Tage nach Eingang der Notifikation der vorläufigen Anwendung durch die Europäische Gemeinschaft oder die ghanaische Vertragspartei vorläufig angewandt. (6) Ungeachtet des Absatzes 4 und soweit dies gemäß den jeweiligen internen Rechtsvorschriften möglich ist, können die EG- Vertragspartei und Ghana das Abkommen bereits vor der vorläufigen Anwendung ganz oder teilweise anwenden. (7) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach der Notifizierung rechtswirksam. (8) Dieses Abkommen wird durch ein mit der EG-Vertragspartei auf regionaler Ebene geschlossenes, umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen ersetzt, und zwar mit dessen Inkrafttreten. In diesem Fall bemühen sich die Vertragsparteien sicherzustellen, dass die meisten Vorteile, die Ghana im Rahmen dieses Abkommens gewährt werden, in das regionale WPA übernommen werden. Artikel 76 Räumlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für Ghana. Artikel 77 Beitritt neuer EU-Mitgliedstaaten (1) Der WPA-Ausschuss wird über die Anträge von Drittstaaten auf Beitritt zur Europäischen Union (EU) unterrichtet. Während der Verhandlungen zwischen der EU und dem Beitrittsland übermittelt die EG-Vertragspartei Ghana alle zweckdienlichen Informationen, und Ghana teilt der EG-Vertragspartei etwaige Bedenken mit, damit ihnen in vollem Umfang Rechnung getragen werden kann. Ghana wird jeder Beitritt zur EU notifiziert. (2) Jeder neue EU-Mitgliedstaat wird aufgrund einer entsprechenden Klausel in der Beitrittsakte ab dem Tag seines EU-Beitritts Vertragspartei dieses Abkommens. Ist der automatische Beitritt des neuen EU-Mitgliedstaates zu diesem Abkommen in der Akte über den Beitritt zur Europäischen Union nicht vorgesehen, so tritt der betreffende EU-Mitgliedstaat durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union bei; dieses übermittelt der ghanaischen Vertragspartei beglaubigte Abschriften. (3) Die Vertragsparteien überprüfen die Auswirkungen des Beitritts neuer EU-Mitgliedstaaten auf dieses Abkommen. Der WPA- Ausschuss kann die erforderlichen Übergangsmaßnahmen oder Änderungen beschließen. Artikel 78 Dialog über Finanzfragen Die Vertragsparteien kommen überein, den Dialog und die Transparenz sowie den Austausch bewährter Verfahren im Bereich der Steuerpolitik und der Steuerverwaltung zu fördern. Artikel 79 Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Finanzaktivitäten Die EG-Vertragspartei und Ghana treten für die Verhinderung und Bekämpfung von illegalen, betrügerischen und korrupten Aktivitäten, Geldwäsche und Terrorfinanzierung ein und ergreifen die gesetzgeberischen und verwaltungstechnischen Maßnahmen, die notwendig sind, um internationale Normen, einschließlich derjenigen des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und der dazugehörigen Protokolle, des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus und der Empfehlungen der Financial Action Task Force, zu erfüllen. Die EG-Vertragspartei und Ghana kommen überein, in diesen Bereichen Informationen auszutauschen und zusammenzuarbeiten. Bundesrat – 29 – Drucksache 396/25 Artikel 80 Verhältnis zu anderen Übereinkünften (1) Mit Ausnahme der Bestimmungen über die Entwicklungszusammenarbeit in Teil 3 Titel II des Cotonou-Abkommens sind im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieses Abkommens und den Bestimmungen des Teils 3 Titel II des Cotonou- Abkommens die Bestimmungen dieses Abkommens maßgebend. (2) Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es die Europäische Gemeinschaft oder Ghana daran hindert, für zweckmäßig erachtete Maßnahmen, einschließlich Handels- und handelsbezogener Maßnahmen, gemäß Artikel 11b, Artikel 96 und Artikel 97 des Cotonou-Abkommens zu treffen. (3) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass dieses Abkommen sie nicht verpflichtet, in einer Art und Weise zu handeln, die nicht mit ihren WTO-Verpflichtungen vereinbar ist. Artikel 81 Verbindlicher Wortlaut Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Artikel 82 Anhänge Die Anhänge und das Protokoll zu diesem Abkommen sind Bestandteile dieses Abkommens. Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt. Geschehen zu Brüssel am achtundzwanzigsten Juli zweitausendsechzehn. Drucksache 396/25 – 30 – Bundesrat Denkschrift A. Allgemeines Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) sind besonders entwicklungsorientierte Handelsabkommen der Europäischen Union (EU) mit der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten). Den vertraglichen Rahmen der WPA bilden das Partnerschaftsabkommen vom 23. Juni 2000 zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Union1 und ihren Mitgliedstaaten andererseits (AKP-EG-Partnerschaftsab - kommen) (BGBl. 2002 II S. 325, 327 – im Folgenden: Cotonou-Abkommen) sowie dessen Nachfolgeabkommen, das Partnerschaftsabkommen vom 15. November 2023 zwischen der europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Mitgliedern der Organisation afrikanischer, karibischer und pazifischer Staaten andererseits (ABl. L, 2023/2862, 28.12.2023 – im Folgenden: Samoa-Abkommen). Nach Auslaufen der im Rahmen der Welthandelsorganisation (World Trade Organization, WTO) gewährten Ausnahmeregelung (WTO-Waiver) für die bevorzugte Behandlung der AKP-Exporte durch die EU zum 31. Dezember 2007 musste der EU-AKP-Handel auf eine neue, WTO-konforme Basis gestellt werden. Das Cotonou-Abkommen sah daher vor, dass der AKP-EU- Handel spätestens ab dem Jahr 2008 durch regionale WPA neu zu fassen war. Die (ehemalige) Europäische Gemeinschaft (EG) verabschiedete daher im Juni 2002 Mandate für die Aufnahme von Verhandlungen mit sechs Regionalgruppen der AKP- Staaten (im Folgenden: WPA-Verhandlungsgruppen) über den Abschluss umfassender regionaler WPA. Nur mit einer dieser WPA-Verhandlungsgruppen, der Region Karibik (CARIFORUM), konnte vor dem 31. Dezember 2007 ein WPA ausgehandelt werden. Die Abkommen mit den zwei WPA-Verhandlungsgruppen südliches Afrika und östliches und südliches Afrika wurden mit erheblicher zeit - licher Verzögerung geschlossen. Was die anderen vier WPA-Verhandlungsgruppen (West-, Zentral-, Ostafrika sowie Pazifik) betrifft, so konnten die Abkommen nur mit einzelnen oder einigen Staaten in den jeweiligen Regionen geschlossen werden. Das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 28. Juli 2016 zwischen Ghana einerseits und der Euro - päischen Union2 und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden: Ghana-WPA) wurde im Jahr 2007 verhandelt, im Juli 2016 unterzeichnet und im Dezember 2016 durch das Europäische Parlament bestätigt. Bisher haben Ghana (im August 2016) und acht EU-Mitgliedstaaten das Ghana-WPA ratifiziert. Es wird seit dem 15. Dezember 2016 vorläufig angewendet. Die sechste Sitzung des gemeinsamen WPA-Ausschusses, um die Umsetzung des Abkommens zu überwachen, hat im Mai 2025 in Brüssel stattgefunden. Das Abkommen wird erst nach seiner Ratifizierung durch alle Vertragsparteien rechtlich vollständig in Kraft treten. Das vorliegende Ghana-WPA hat einen Interimscharakter, da es durch das regionale WPA mit Westafrika, einschließlich der Staaten der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (Economic Community of West African States, ECOWAS), (im Folgenden: ECOWAS-WPA) ersetzt werden soll, sobald letzteres angewendet wird. Das regionale ECOWAS-WPA ist zwar seit dem Jahr 2014 ausverhandelt, jedoch nicht von allen Vertragsparteien unterzeichnet. Die Unterzeichnung Nigerias steht noch aus. Es kann daher keine vorläufige Anwendung finden. Ghana verhandelte das Ghana-WPA mit der EU, um seinen präferentiellen EU-Marktzugang weiter aufrecht zu erhalten. Ohne das Ghana-WPA wäre das Land mit dem Auslaufen des WTO-Waivers ab dem 1. Januar 2008 auf das Allgemeine Präferenzsystem der EU zurückgefallen, wodurch für einige (sensible) Produktgruppen wieder EU-Zölle bestanden hätten. Als besonders entwicklungsorientiertes Handelsabkommen ist das Ghana-WPA asymmetrisch ausgestaltet. Auf der einen Seite stellt die EU alle Waren Ghanas mit Beginn der Anwendung zollfrei (für die in Anhang 1 des Ghana-WPA genannten Waren gelten Übergangsfristen). Auf der anderen Seite fallen die Handelsliberalisierungen auf Seiten Ghanas weniger weitreichend aus (circa 78 Prozent) und erfolgen stufenweise bis 2029. Das Ghana-WPA löst damit die einseitigen Handelspräferenzen von Seiten der EU durch das Prinzip der Gegenseitigkeit ab und ist zugleich an die wirtschaftlichen Voraussetzungen und die entwicklungspolitischen Bedürfnisse Ghanas angepasst. Zugleich wird Ghana durch die asymmetrische Ausgestaltung die Möglichkeit eröffnet, sensible Produkte – vor allem aus dem Agrarsektor – von der Liberalisierung auszunehmen. Bei den anderen Produktgruppen bieten angemessene Übergangsfristen Gelegenheit, sich auf die Änderungen einzustellen. Das Ghana-WPA fungiert als Instrument zur Verbesserung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und damit zur Bekämpfung von Armut. Somit leistet es einen Beitrag zur rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution Nr. 70/1 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“. Zudem soll es einen wesentlichen Beitrag zur Nachhaltigkeit in Lieferketten leisten. Es dient der Sicherung essenzieller ghanaischer Interessen, da die EU für Ghana ein wichtiger Handelspartner ist. 11,3 Prozent der ghanaischen Exporte gingen 2022 in die EU und 17,4 Prozent der Importe kamen aus der EU. Neben Handelsregelungen enthält das Ghana-WPA Bestimmungen über die Zusammenarbeit und Unterstützung in Handels- und Nachhaltigkeitsfragen sowie bei der regionalen Integration. Es regt Nachverhandlungen für die Bereiche Investitionen, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr, Wettbewerbsfragen und geistiges Eigentum an. B. Inhalt des Interims- Wirtschaftspartnerschaftsabkommens Präambel und Titel I – Ziele (Artikel 1 bis 2) Die Präambel und die Ziele des Ghana-WPA nehmen Bezug auf das Cotonou-Abkommen und die daraus resultierende Notwendigkeit, ein Interims- Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana und der EU zu schlie- 1 In dem im Jahr 2000 unterzeichneten Vertragstext noch „Europäischen Gemeinschaft“. 2 In dem im Jahr 2016 unterzeichneten Vertragstext noch „Europäischen Gemeinschaft“. Bundesrat – 31 – Drucksache 396/25 ßen, um die Wirtschafts- und Handelsinteressen der Vertragsparteien zu wahren und den Handel nicht zu unterbrechen. Zudem bekennen sich die Vertragsparteien zu den Rechten und Pflichten, welche sich aus den Regelungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (General Agreement on Tariffs and Trade, GATT) sowie anderen multilateralen Übereinkünften, die dem WTO- Übereinkommen beigefügt sind, ergeben, und zur Schaffung eines damit kompatiblen Abkommens. Der regionale Integrationsprozess soll als Instrument für die schrittweise Integration in die Weltwirtschaft, zur Bewältigung der Globalisierungsherausforderungen und Verwirklichung der angestrebten wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung gefördert werden. Weitere Ziele des Ghana-WPA sind eine Erhöhung der Beschäftigung, Anziehung von Investitionen und Verbesserung der Lebensbedingungen sowie die parallele Förderung einer nachhaltigen Entwicklung. Des Weiteren bekennen sich die Vertragsparteien zur Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und dem Rechtsstaatsprinzip sowie der Vereinbarung der Vereinten Nationen zu den Millennium- Entwicklungszielen3. Die wirtschaftliche, kulturelle und soziale Entwicklung der westafrikanischen Staaten soll im Sinne eines Beitrags zu Frieden und Sicherheit und zur Förderung eines stabilen und demokratischen politischen Umfeldes unterstützt und beschleunigt werden. Titel II – Entwicklungspartnerschaft (Artikel 3 bis 9) Dieser Titel umfasst die Rahmenbedingungen einer Entwicklungspartnerschaft. Die Vertragsparteien bekräftigen sich in ihrem Willen, die Wettbewerbsfähigkeit der von dem Ghana-WPA betroffenen Produktionszweige Ghanas zu steigern. Vorrangig soll daher Folgendes unterstützt werden: die Neupositionierung der Privatwirtschaft an - gesichts neuer, durch das Ghana-WPA geschaffener wirtschaftlicher Möglichkeiten; die Festlegung und Durchführung von Modernisierungsstrategien sowie die Verbesserung der privatwirtschaftlichen Rahmenbedingungen und die Förderung von Partnerschaften im Privatsektor. Die Zusammenarbeit und Unterstützung erfolgen in finanzieller und in nicht-finanzieller Form. So werden neben der Zusammenarbeit in der Entwicklungsfinanzierung, bei der Steueranpassung und in internationalen Gremien, die Unterstützung bei der Durchführung der handelsbezogenen Bestimmungen des Ghana-WPA geregelt. Die Mitgliedstaaten der EU verpflichten sich gemeinsam, über ihre jeweilige Entwicklungspolitik und ihre entwicklungspolitischen Instrumente Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit zur Förderung der regionalen Wirtschaftskooperation und -integration und zur Durchführung des Ghana-WPA sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene im Einklang mit den Grundsätzen der Wirksamkeit und Komplementarität der Hilfe zu unterstützen. Die Vertragsparteien sind sich einig über die Bedeutung des Geschäftsklimas für den Erfolg des Ghana-WPA. Daher verpflichten sie sich, kontinuierlich auf dessen Verbesserung hinzuarbeiten. Da die Abschaffung oder Senkung der Zölle Auswirkungen auf den Haushalt Ghanas hat, sollen steuerliche Anpassungsmaßnahmen (Steuerreform) getroffen werden, damit auf längere Sicht wieder ein ausgeglichener Haushalt erreicht werden kann. Dafür will die EU mit Ghana Dialoge aufnehmen sowie technische und finanzielle Hilfsmaßnahmen durchführen. Titel III – Regelung für den Warenhandel Kapitel 1 – Zölle und Nichttarifäre Maßnahmen (Artikel 10 bis 22) Dieses Kapitel enthält Bestimmungen zur Erhebung von Zöllen und Abgaben auf Waren mit Ursprung in Ghana beziehungsweise in der EU. Alle Importe aus Ghana können seit dem 15. Dezember 2016 (für vereinzelte Produkte gelten nach Anhang 1 Übergangsfristen) dauerhaft zoll- und quotenfrei in die EU eingeführt werden. Im Gegenzug liberalisiert Ghana bis 2029 schrittweise circa 78 Prozent der Zolllinien für Importe aus der EU. Ghana setzt den Zollabbau seit 2020 phasenweise um. Umfangreiche Zollliberalisierungen sind im Rahmen der dritten Stufe (2024) vorgeschrieben, wenn etwa die Hälfte der Zolllinien vollständig liberalisiert werden.  Sensible Produkte bleiben dabei dauerhaft geschützt. Dies betrifft unter anderem Geflügel und anderes Fleisch, gefrorenen Fisch, Weizen, Tomaten, Zwiebeln, Zucker, Margarine, Bier, nichtalkoholische Getränke, Tabak, Kleidung, Zement, Keramik und Industriekunststoff. Die in Anhang 3 des Ghana-WPA genannten Gebühren und sonstigen Abgaben, die im Zusammenhang mit zum Zeitpunkt der Unterzeichnung bestehenden rechtlichen Verpflichtungen stehen (derzeit nur die „Destination Inspection Fee“), gelten jedoch für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren weiter und können erforderlichenfalls verlängert werden. Für den Handel zwischen den Vertragsparteien werden mit Inkrafttreten des Ghana-WPA weder neue Einfuhrzölle eingeführt noch die derzeit angewandten erhöht. Diese Stillstandsklausel bezieht sich auf alle Zolllinien und nicht nur auf solche, die liberalisiert werden. Dasselbe gilt für Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung. Ghana kann von diesen Bestimmungen unter bestimmten Bedingungen temporär abweichen, insbesondere bei Schwierigkeiten mit den öffentlichen Finanzen oder aus Gründen des Umweltschutzes. Zur Ernährungssicherung (Versorgung mit oder Zugang zu Lebensmitteln) kann Ghana bei tatsächlichen oder wahrscheinlichen erheblichen Schwierigkeiten bilaterale Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 25 des Ghana-WPA ergreifen. Zudem wird vereinbart, dass seitens der EU eine günstigere Behandlung, die aufgrund eines zeitlich späteren Freihandelsabkommens einer dritten Partei gewährt wird, auch für Ghana Anwendung finden soll. Entsprechendes gilt im Grundsatz für ein Freihandelsabkommen Ghanas mit einer großen Handelsnation oder einem großen Handelsblock. Einfuhr- und Ausfuhrverbote sowie -beschränkungen werden mit Inkrafttreten des Ghana-WPA beseitigt und keine neuen entsprechenden Maßnahmen eingeführt. Hiervon ausgenommen sind Zölle, Steuern und sonstige Abgaben. In Bezug auf interne Steuern und Regulierungen soll keine Ungleichbehandlung der Waren mit Ursprung aus der jeweils anderen Vertragspartei gegenüber inländischen Waren erfolgen. Dies steht der Zahlung von Beihilfen ausschließlich an inländische Hersteller nicht entgegen. 3 Seit 2015 abgelöst durch die Agenda 2030. Drucksache 396/25 – 32 – Bundesrat Die Parteien bekräftigen ihre Entschlossenheit zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug bei Zollfragen und vereinbaren eine Zusammenarbeit zur Stärkung institutioneller Strukturen. Hat eine Vertragspartei eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit, Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt, kann sie nach Befassung des WPA-Ausschusses die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Waren vorübergehend aussetzen, wenn bei Fortsetzung der Präferenzbehandlung finanzielle Nachteile eintreten oder drohen. Kapitel 2 – Handelspolitische Schutzmaßnahmen (Artikel 23 bis 26) Die Bestimmungen zu den handelspolitischen Schutz - instrumenten haben eine hohe entwicklungspolitische Relevanz. Sie schaffen für Ghana Flexibilität, um bei übermäßigen und potenziell schädlichen Importanstiegen aus der EU geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen zu können. Folgende Bestimmungen sind dazu im Ghana-WPA enthalten: Die einschlägigen GATT- und WTO-Regelungen zu Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen und zu multilateralen Schutzmaßnahmen werden bekräftigt. Darüber hinaus werden zusätzlich weitergehende bilaterale Schutzmechanismen geschaffen. So können beispielsweise bei drohender erheblicher Schädigung inländischer Hersteller sowie drohenden erheblichen Marktstörungen (z. B. soziale Probleme, ernsthafte Verschlechterung der Wirtschaftslage, Betroffenheit vergleichbarer landwirtschaftlicher Erzeugnisse) Schutzmaßnahmen befristet auf den Zeitraum der Störung, grundsätzlich bis zu zwei, höchstens aber bis zu vier Jahren, ergriffen werden. Folgende Schutzmaßnahmen können für die betroffenen Waren gegebenenfalls ergriffen werden: Aussetzung der vorgesehenen Absenkung des Einfuhrzolls, Anhebung des Zolls sowie Einführung von Zollkontingenten. Schutzmaßnahmen können ergriffen werden, wenn infolge der Zollsenkung Störungen eines im Aufbau befindlichen Wirtschaftszweiges verursacht werden. Grundsätzlich wird der WPA-Ausschuss mit der Prüfung der Maßnahmen befasst und kann Abhilfeempfehlungen erteilen. Diese bilateralen Schutzmechanismen gelten zunächst für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Inkrafttreten des Ghana-WPA und können verlängert werden. Die EU verpflichtet sich, für mindestens fünf Jahre ab Inkrafttreten des Ghana-WPA keine multilateralen Schutzmaßnahmen auf Importe aus Ghana anzuwenden. Die WTO-Übereinkommen werden nicht in Anspruch genommen, um bilaterale Schutzmaßnahmen des Ghana-WPA zu verhindern. Kapitel 3 – Zoll und Handelserleichterungen (Artikel 27 bis 35) Das Kapitel regelt Maßnahmen zur transparenten und effizienten Gestaltung von Zollverfahren, die gleichzeitig die Grundsätze der Diskriminierungsfreiheit und der Verhältnismäßigkeit wahren. Um dieses Ziel zu erreichen, ergreifen die Vertragsparteien verschiedene Maßnahmen. Im Mittelpunkt stehen beispielsweise der Informationsaustausch, die Automatisierung einzelner Verfahren, die Schaffung eines leistungsfähigen Dienstes, die Erleichterung der Durchfuhr von Waren, Standardisierung der erforderlichen Angaben und Unterlagen sowie die Bereitstellung eines Rechtsbehelfsverfahrens und die Anwendung moderner Zolltechniken. Ein Dialog mit Wirtschaftsbeteiligten über die zoll- und handelsrechtlichen Vorschriften und Verfahren sowie die Veröffentlichung relevanter Dokumente sollen mehr Transparenz schaffen und sicherstellen, dass die Anforderungen den Bedürfnissen der Wirtschaft entsprechen. Die Vertragsparteien setzen einen gemeinsamen Sonderausschuss für den Bereich Zoll und Handelserleichterungen ein, der dem WPA-Ausschuss untergeordnet ist. Kapitel 4 – Technische Handelshemmnisse sowie gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (Artikel 36 bis 43 mit den Anlagen I und II) Ziele dieses Kapitels sind die Förderung des Warenhandels und Verbesserung der Fähigkeit, Handelshemmnisse zu erkennen, zu vermeiden und zu beseitigen sowie die Kapazitäten der Vertragsparteien zum Schutz von Pflanzen, Tieren und der öffentlichen Gesundheit zu stärken. Unter Hinweis auf multilaterale Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (Agreement on the Application of Sanitary and Phytosanitary Measures, SPS-Übereinkommen) und über technische Handelshemmnisse (Technical Barriers to Trade Agreement, TBT-Übereinkommen) werden die Ziele des Kapitels, der Geltungsbereich sowie Begrifflichkeiten definiert und auf die zuständigen Behörden gemäß Anlage II verwiesen. Auf Ebene der EU sind dies die Behörden der Mitgliedstaaten gemeinsam mit der Europäischen Kommission. Unter Bezugnahme auf Artikel 6 des SPS- Übereinkommens können die Parteien Zonen mit einem bestimmten gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Status vorschlagen und ausweisen. Sie verpflichten sich, einander jede Änderung der technischen Warenvorschriften – insbesondere für lebende Tiere und Pflanzen – mitzuteilen. Um den Zugang zum Markt zu sichern, kommen die Parteien überein, Informationen über technische Vorschriften und Normen auszutauschen. Die Parteien vereinbaren zudem eine Kooperation in internationalen Normungsorganisationen. Titel IV – Dienstleistungen, Investitionen und handelsbezogene Bestimmungen (Artikel 44) Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf Grundlage des Cotonou-Abkommens alle zweckdienlichen Maßnahmen in den Bereichen Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr, Investitionen, Wettbewerb und geistiges Eigentum zu ergreifen, damit zwischen der EU und ganz Westafrika schnellstmöglich ein umfassendes WPA ausgehandelt und geschlossen werden kann. Die Parteien begrüßen in diesem Zusammenhang den Zweistufenplan, demzufolge zunächst regionale Strategien für Westafrika formuliert und durchgeführt werden und nach einem regionalen Kompetenzaufbau in Westafrika auch auf bilateraler Ebene mit der EU entsprechende Regelungen vertieft werden sollen. Bundesrat – 33 – Drucksache 396/25 Titel V – Streitvermeidung und -beilegung Kapitel 1 – Ziel und Geltungsbereich (Artikel 45 bis 46) Ziel des Titels ist es, Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien zu vermeiden beziehungsweise soweit möglich einvernehmlich beizulegen. Die Regelungen des Titels gelten für den überwiegenden Teil der Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Ghana-WPA. Aus - genommen sind die Artikel 22 und 24 Absatz 1 über Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen sowie multilaterale Schutzmaßnahmen. Für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung ist Artikel 98 des Cotonou- Abkommens anwendbar. Kapitel 2 – Konsultationen und Vermittlung (Artikel 47 bis 48) Im Falle von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Ghana-WPA sind die Vertragsparteien zunächst gehalten Konsultationen aufzunehmen, um in einem Zeitraum von bis zu 60 Tagen eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. Im gegenseitigen Einvernehmen können erforderlichenfalls ein Mediationsprozess eingeleitet (Vermittlung) und infolgedessen unverbindliche Empfehlungen ausgesprochen werden. Kapitel 3 – Streitbeilegungsverfahren (Artikel 49 bis 63) Abschnitt I – Schiedsverfahren (Artikel 49 bis 52) Ein Schiedsverfahren wird eingeleitet, wenn es den Vertragsparteien nicht gelungen ist, die Streitigkeiten durch Konsultationen oder durch Vermittlung beizulegen und die beschwerdeführende Vertragspartei die Ein - setzung eines Schiedspanels beantragt. Die Einsetzung der drei Schiedsrichter oder Schiedsrichterinnen erfolgt durch die Vertragsparteien und bei Uneinigkeit durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des WPA- Ausschusses. Die Entscheidungsfindung erfolgt in der Regel innerhalb von 150 Tagen. Abschnitt II – Durchführung der Entscheidung (Artikel 53 bis 57) Die Durchführung der Entscheidung erfolgt, indem jede Partei die für die Umsetzung erforderlichen Maßnahmen trifft. Die getroffenen Maßnahmen müssen der anderen Partei und dem WPA-Ausschuss mitgeteilt und innerhalb einer von der beschwerten Partei (also der vertragsverletzenden Partei) beziehungsweise dem WPA-Ausschuss zu bestimmenden angemessenen Frist umgesetzt werden. Die Vereinbarkeit der getroffenen Maßnahmen mit dem Ghana-WPA kann dem Schiedspanel erneut zur Entscheidung vorgelegt werden. Hat die beschwerte Partei bei Ablauf der angemessenen Frist keine oder keine geeigneten Maßnahmen bekannt gegeben, so müssen sich die Parteien binnen 30 Tagen über einen vorläufigen (finanziellen) Ausgleich einigen. Andernfalls kann die beschwerdeführende Partei – unter Berücksichtigung der Ziele des Ghana-WPA – geeignete Maßnahmen mit vorläufigem Charakter ergreifen. Die Maßnahmen beeinträchtigen keinesfalls die Bereitstellung von Entwicklungshilfe für Ghana. Die EU verpflichtet sich, Zurückhaltung zu üben und der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Ghana ein Entwicklungsland ist. Abschnitt III – Gemeinsame Bestimmungen (Artikel 58 bis 63) Dieser Abschnitt enthält allgemeine Verfahrensregeln für das Schiedsverfahren. Demnach sind die Sitzungen des Schiedspanels und dessen Entscheidungen grundsätzlich öffentlich. Das Schiedspanel kann Informationen und Sachverständigengutachten einholen und Parteien, die ein Interesse an dem Verfahren haben, in Form von Amicus-Schriftsätzen (Stellungnahmen) beteiligen. Die so eingeholten Informationen müssen beiden Vertragsparteien offengelegt und von ihnen kommentiert werden können. Entscheidungen des Panels sollen, wenn möglich, einvernehmlich getroffen werden. Andernfalls wird durch Mehrheitsbeschluss entschieden. Abweichende Meinungen einzelner Schiedsrichter und Schiedsrichterinnen werden in keinem Fall veröffentlicht. Kapitel 4 – Allgemeine Bestimmungen (Artikel 64 bis 67) Nach den allgemeinen Bestimmungen zu Titel V stellt der WPA-Ausschuss eine Liste mit 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter und Schiedsrichterinnen zu dienen. Jede Vertragspartei wählt fünf Personen aus, weitere fünf Personen, welche nicht die Staatsangehörigkeit einer der Parteien besitzen, werden von beiden Parteien gemeinsam gewählt. Der WPA-Ausschuss kann weitere 15 Personen benennen, die über spezielles Fachwissen verfügen. Das Schieds - panel entscheidet nicht über Rechte und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen. Die Vertragsparteien können für dieselbe Maßnahme nicht gleichzeitig ein Verfahren nach dem Ghana-WPA und ein WTO- Streitbeilegungsverfahren einleiten. Des Weiteren werden Regelungen zu Fristen und der Änderung des Titels V getroffen. Titel VI – Allgemeine Ausnahmen (Artikel 68 bis 70) Der Titel enthält allgemein anwendbare Ausnahme - regelungen. Hierzu zählt eine Ausnahmeklausel zu Gunsten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen. Demnach ist das Ghana-WPA nicht dahingehend auszulegen, dass die Vertragsparteien daran gehindert werden sollen, zu diesem Zweck Maßnahmen zu beschließen und durchzuführen. Des Weiteren sind Ausnahmen zu Gunsten nationaler und internationaler Sicherheitsinteressen normiert. Demnach sind die Vertrags - parteien beispielsweise nicht verpflichtet Informationen weiterzugeben, welche ihren Sicherheitsinteressen widersprechen würden. Die dritte Ausnahmeklausel bezieht sich auf steuerbezogene Sachverhalte. Titel VII – Institutionelle, Allgemeine und Schlussbestimmungen (Artikel 71 bis 82) Dieser Titel enthält allgemeine Definitionen und Durch - führungsbestimmungen. Zudem wird der zeitliche und räumliche Anwendungsbereich des Abkommens festgelegt. Artikel 73 sieht die Einsetzung eines WPA-Ausschusses unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes vor. Der Ausschuss ist für die Verwaltung aller unter das Ghana- WPA fallenden Bereiche und die Durchführung der in diesem Abkommen genannten Aufgaben und Ziele zuständig. Zu dessen Sitzungen können Kommissionen Drucksache 396/25 – 34 – Bundesrat der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion (UEMOA) und der ECOWAS eingeladen werden. Der Titel enthält ferner Regelungen zum Dialog über Finanzfragen, die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Finanzaktivitäten und das Verhältnis zu anderen Übereinkünften, insbesondere zum Cotonou-Abkommen – welches gegenüber dem Ghana-WPA nachrangig ist – und den WTO-Verpflichtungen, die durch das Abkommen nicht verletzt werden dürfen. Das Ghana-WPA erlaubt geeignete Maßnahmen nach Artikel 96 des Cotonou-Abkommens und ermöglicht damit im Falle von Menschenrechtsverstößen die vollständige oder teilweise Aussetzung des Abkommens. Aufgrund der geographischen Nähe der EU-Gebiete in äußerster Randlage zu Ghana wollen sich die Vertragsparteien besonders um eine Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen diesen Gebieten und Ghana zwecks Stärkung der wirtschaftlichen und sozialen Beziehungen bemühen. Gemäß Artikel 75 ist das Ghana-WPA zu ratifizieren und tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde notifiziert wurde. Die Möglichkeit einer vorläufigen Anwendung wird geregelt. Es wird mit einer Kündigungsklausel versehen und gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der EU angewendet wird, und für Ghana. Jeder neue Mitgliedstaat der EU wird aufgrund einer Klausel in der Beitrittsakte Vertragspartei des Ghana-WPA. Durch Inkrafttreten eines regionalen WPA wird das Ghana-WPA ersetzt. C. Anlagen (I und II), Anhänge (1 bis 4) und Protokoll über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich Die Anlagen, Anhänge und Protokolle sind nach Artikel 82 Bestandteil des Ghana-WPA. Die Anlagen I und II enthalten Bestimmungen über die Bekanntgabe von vorrangigen Waren für die Ausfuhr aus Ghana in die EU und den Verweis auf die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien. Die Anhänge 1 und 2 umfassen Regelungen über die Zölle auf Waren mit Ursprung in Ghana beziehungsweise in der EU in Form von Zolltabellen. Anhang 3 listet die unter Artikel 11 Absatz 2 fallenden Gebühren (nur „Destination Inspection Fee“) und Anhang 4 die Gebiete der EU in äußerster Randlage. Laut dem Protokoll über die gegenseitige Amtshilfe im Zoll bereich leisten die Vertragsparteien einander unter bestimmten Bedingungen Amtshilfe zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts. Unterschieden wird dabei die „Amtshilfe auf Ersuchen“ von der „Amtshilfe ohne Ersuchen“. Das Protokoll regelt den Geltungsbereich der Amtshilfe, Form und Inhalt von Anträgen und Auskunft sowie Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe. Die Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkünften bleiben von dieser Regelung unberührt. Bundesrat – 35 – Drucksache 396/25]

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