Entwurf eines Gesetzes zu dem Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 28. Juli 2016 zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits
Text
Entwurf eines Gesetzes zu dem Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 28. Juli 2016 zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits
[Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes
zu dem Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen
vom 28. Juli 2016
zwischen Ghana einerseits
und der Europäischen Union
und ihren Mitgliedstaaten andererseits
A. Problem und Ziel
Ziel des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens vom 28. Juli
2016 zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Union1 und
ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 287 vom 21.10.2016,
S. 3 – im Folgenden: Ghana-WPA) ist es, Ghanas zoll- und
quotenfreien Zugang zum EU-Markt zu erhalten und die Handelsbeziehungen
durch Liberalisierungen des ghanaischen Marktes auf eine mit den
Vorgaben der Welthandelsorganisation (World Trade Organization, WTO)
konforme Basis zu stellen sowie die Handels- und
Entwicklungszusammenarbeit zu stärken. Somit leistet es einen Beitrag zur rechtzeitigen
Erreichung der Ziele der Resolution Nr. 70/1 der Generalversammlung
der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation
unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“.
Das Partnerschaftsabkommen vom 23. Juni 2000 zwischen den
Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und
im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Union2 und
ihren Mitgliedstaaten andererseits (AKP-EG-Partnerschaftsabkommen)
(BGBl. 2002 II S. 325, 327), zuletzt geändert durch das Abkommen vom
22. Juni 2010 zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens
zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im
Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Euro -
päischen Union3 und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Zweites Än-
1 In dem im Jahr 2016 unterzeichneten Vertragstext noch „Europäischen Gemeinschaft“.
2 In dem im Jahr 2000 unterzeichneten Vertragstext noch „Europäischen Gemeinschaft“.
3 In dem im Jahr 2010 unterzeichneten Vertragstext noch „Europäischen Gemeinschaft“.
Deutscher Bundestag Drucksache 21/1888
21. Wahlperiode 29.09.2025
derungsabkommen zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommen) (BGBl.
2014 II S. 1071, 1072), (im Folgenden: Cotonou-Abkommen) sah vor,
zwischen der Europäischen Union (EU) und der Gruppe der Staaten in
Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten)
neue Handelsregelungen in Form von
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) in Kraft zu setzen. Diese Vorgabe ist vor dem Hintergrund
zu verstehen, dass das Cotonou-Abkommen zum Ziel hatte, den zuvor
unter dem Vierten AKP-EWG-Abkommen von Lomé vom 15. Dezember
1989 (BGBl. 1991 II S. 2, 3), zuletzt geändert durch das Abkommen
vom 4. November 1995 zur Änderung des Vierten AKP-EG-
Abkommens von Lomé (BGBl. 1997 II S. 1614, 1615), (im Folgenden: Lomé
IV-Abkommen) für AKP-Staaten einseitig geltenden zoll- und
quotenfreien Zugang zum EU-Markt durch reziproke Handelspräferenzen zu
ersetzen und den Marktzugang somit auf eine mit den Vorgaben der
WTO konforme Basis zu stellen. Unter einer von der WTO gewährten
Ausnahmeregelung galten die Bestimmungen des ausgelaufenen
Lomé IV-Abkommens noch bis zum 31. Dezember 2007. Das zum
31. Dezember 2023 ausgelaufene Cotonou-Abkommen wurde durch
das Partnerschaftsabkommen vom 15. November 2023 zwischen der
europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den
Mitgliedern der Organisation afrikanischer, karibischer und pazifischer
Staaten andererseits (ABl. L, 2023/2862, 28.12.2023 – im Folgenden:
Samoa-Abkommen) abgelöst. Seit dem 1. Januar 2024 werden die in
die Zuständigkeit der EU fallenden Teile des Samoa-Abkommens
vorläufig angewandt.
Die sich daraus ergebenen Verhandlungen für ein regionales WPA
zwischen der EU und den Staaten der Region Westafrikas, darunter
die Staaten der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (Economic
Community of West African States, ECOWAS) einschließlich Ghanas,
(im Folgenden: ECOWAS-WPA) konnten nicht bis zum Auslaufen der
vorgenannten Ausnahmeregelung zum 31. Dezember 2007
abgeschlossen werden. Damit drohte der bis dahin aufgrund der
Ausnahmeregelung gewährte zoll- und quotenfreie Zugang zum EU-Markt im
Rahmen einseitiger EU-Handelspräferenzen wegzufallen. Ghana wäre
als Staat mit unterem mittlerem Einkommensniveau auf das allgemeine
Präferenzsystem der EU zurückgefallen, wodurch für einige (sensible)
Produktgruppen wieder EU-Zölle bestanden hätten. Das wäre
problematisch gewesen, denn die EU war und ist ein wichtiger
Handelspartner Ghanas (im Jahr 2022: 11,3 Prozent Exporte in die EU, 17,4
Prozent Importe aus der EU).
Im Jahr 2007 wurden in der Folge die Verhandlungen für das Ghana-
WPA zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten auf der einen und
Ghana auf der anderen Seite erfolgreich abgeschlossen. Am 28. Juli
2016 wurde das Ghana-WPA unterzeichnet, am 3. August 2016 vom
ghanaischen Parlament ratifiziert und am 1. Dezember 2016 vom
Europäischen Parlament genehmigt. Die in die alleinige Zuständigkeit
der EU fallenden Teile des Ghana-WPA werden seit dem 15. Dezember
2016 vorläufig angewandt. Durch das Ghana-WPA werden die
Handelsbeziehungen zwischen Ghana und der EU nach Auslaufen der
WTO-Ausnahmeregelung für die bevorzugte Behandlung der AKP-
Exporte zum 31. Dezember 2007 WTO-konform. Hierdurch bleibt der
präferenzielle Marktzugang für Ghana unter Einhaltung der Vorgaben
der WTO erhalten und Handelshemmnisse werden schrittweise
abgebaut. Zudem wird die Handels- und Entwicklungszusammenarbeit
gestärkt. Ghana kann mittels des Ghana-WPA dauerhaft zoll- und
Drucksache 21/1888 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 2 –
quotenfrei in die EU exportieren. Ghana wird bis zum Jahr 2029
schrittweise circa 78 Prozent der Zolllinie für Importe aus der EU liberalisieren
und setzt den Zollabbau seit 2020 phasenweise um.
Das Ghana-WPA soll eine Übergangslösung darstellen bis das
ausverhandelte ECOWAS-WPA in Kraft tritt und das Ghana-WPA ersetzt.
Inhaltlich deckt sich das Ghana-WPA stark mit dem regionalen ECOWAS-
WPA.
Nach Artikel 75 Absatz 2 des Ghana-WPA tritt dieses erst nach seiner
Ratifizierung durch sämtliche Vertragsparteien vollständig in Kraft.
Bisher wurde es durch Ghana und acht EU-Mitgliedstaaten ratifiziert. Die
Ratifikation durch die Bundesrepublik Deutschland soll nun vorbereitet
werden.
Das Ghana-WPA ist ein sogenannter gemischter Vertrag. Die in
mitgliedstaatlicher Kompetenz verbleibenden Regelungsbereiche lösen
innerstaatlich das Erfordernis eines Vertragsgesetzes gemäß Artikel 59
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes aus.
B. Lösung
Durch dieses Vertragsgesetz soll das Ghana-WPA die für die
Ratifizierung erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften
nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes erlangen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bei der Durchführung des Ghana-WPA entstehen durch vorgesehene
Konsultationen, den gemeinsamen WPA-Ausschuss Ghana – EU und
andere, gegebenenfalls durch die Vertragsparteien eingerichtete,
Ausschüsse, wie den Sonderausschuss für den Bereich Zoll und
Handelserleichterungen, administrative Kosten für die Organe der EU.
a) Für den Bund
Zusätzliche Verwaltungskosten für den Bund entstehen voraussichtlich
im Zuge der Durchführung von Amtshilfe im Zollbereich. Diese
Verwaltungskosten sind im Rahmen der bestehenden Haushaltsansätze zu
erwirtschaften.
b) Für die Länder
Zusätzliche Verwaltungskosten für Länder entstehen nicht.
c) Für die Kommunen
Zusätzliche Verwaltungskosten für Kommunen entstehen nicht.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger
eingeführt oder abgeschafft.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1888– 3 –
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Das Ghana-WPA ist kostenneutral und wird deutschen Unternehmen
verbesserte Absatz- und Investitionschancen eröffnen. Innerhalb eines
Zeitraums von 15 Jahren wird Ghana 80 Prozent des Handelsvolumens
mit der EU liberalisieren.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Es werden keine Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt
oder abgeschafft.
F. Weitere Kosten
Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme entstehen
nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau,
insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die
Wirkungen des Ghana-WPA entsprechen einer nachhaltigen Entwicklung,
weil es die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien nachhaltig
fördert und Informationspflichten vereinfacht.
Drucksache 21/1888 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 4 –
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Berlin, 29. September 2025
DER BUNDESKANZLER
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes
zu dem Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen
vom 28. Juli 2016
zwischen Ghana einerseits
und der Europäischen Union
und ihren Mitgliedstaaten andererseits
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung.
Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossen,
gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine
Einwendungen zu erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1888– 5 –
E n t w u r f
Gesetz
zu dem Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 28. Juli 2016
zwischen Ghana einerseits
und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits
Vom 2024
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 28. Juli 2016 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Interims-Wirtschaftspartner -
schaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Union* und ihren Mitgliedstaaten andererseits
wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.**
* In dem im Jahr 2016 unterzeichneten Vertragstext noch „Europäischen Gemeinschaft“.
** Die Anlagen I und II, die Anhänge 1 bis 4 und das Protokoll über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zum Interims-Wirtschafts -
partnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits werden als Anlageband zu
dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1888– 7 –
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 75 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft
tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Drucksache 21/1888 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 8 –
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen ist Artikel 59 Absatz 2
Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da es sich, soweit seine Regelungen in
mitgliedstaatlicher Kompetenz liegen, auf Gegenstände der Bundesgesetz -
gebung bezieht.
Einer Zustimmung des Bundesrates zu dem Vertragsgesetz bedarf es nicht.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Interims-
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen nach seinem Artikel 75 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland
in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Dieses Vertragsgesetz steht im Kontext zu der gefährdeten rechtzeitigen
Erreichung der Ziele der Resolution Nr. 70/1 der Generalversammlung der Vereinten
Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda
2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung der
Nachhaltigkeitsziele bei.
Schlussbemerkung
Das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits
und der Europäischen Union (EU) und ihren Mitgliedstaaten andererseits stellt
eine wichtige Maßnahme dar, um die Wirtschafts- und Handelsinteressen sowohl
der europäischen als auch der ghanaischen Vertragspartei nach dem Auslaufen
der im Rahmen der Welthandelsorganisation gewährten Ausnahmeregelung für
die bevorzugte Behandlung der Exporte der Staaten in Afrika, im Karibischen
Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) durch die EU zum 31. Dezember
2007 und entsprechend des Partnerschaftsabkommens zwischen den AKP-
Staaten einerseits und der EU und ihren Mitgliedstaaten andererseits zu wahren. Es
kommt dem Erfordernis einer Übergangslösung bis zum Inkrafttreten des
regionalen Wirtschaftspartnerschaftsabkommens mit den westafrikanischen Staaten
nach und gewährleistet die Aufrechterhaltung der Wirtschafts- und
Handelsbeziehungen zu dem wichtigen Partner Ghana.
Gleichzeitig dient es einer nachhaltigen Entwicklung sowie der Integration
Ghanas in die Weltwirtschaft. Zu diesem Zweck wird eine asymmetrische
Handelsliberalisierung festgeschrieben. Die von Ghana vorgenommene Marktöffnung
ist dabei weniger weitgehend als die der EU. Zudem werden eine verstärkte
wirtschaftliche Zusammenarbeit sowie ein verstärkter politischer Dialog
vereinbart.
Negative Auswirkungen auf die Einzelpreise oder das Preisniveau, insbesondere
auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten, da Kosten für die private
Wirtschaft und private Verbraucher nicht entstehen. Es entstehen keine Kosten
für die sozialen Sicherungssysteme.
Mit diesem Vertragsgesetz werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft
und die Bürgerinnen und Bürger eingeführt.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1888– 9 –
Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen
zwischen Ghana einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits
Inhaltsverzeichnis
Präambel
Titel I: Ziele
Titel II: Entwicklungspartnerschaft
Titel III: Regelung für den Warenhandel
Kapitel 1: Zölle und Nichttarifäre Maßnahmen
Kapitel 2: Handelspolitische Schutzmaßnahmen
Kapitel 3: Zoll und Handelserleichterungen
Kapitel 4: Technische Handelshemmnisse sowie gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen
Titel IV: Dienstleistungen, Investitionen und handelsbezogene Bestimmungen
Titel V: Streitvermeidung und -beilegung
Kapitel 1: Ziel und Geltungsbereich
Kapitel 2: Konsultationen und Vermittlung
Kapitel 3: Streitbeilegungsverfahren
Kapitel 4: Allgemeine Bestimmungen
Titel VI: Allgemeine Ausnahmen
Titel VII: Institutionelle, Allgemeine und Schlussbestimmungen
Anlage I Vorrangige Waren für die Ausfuhr aus Ghana in die Europäische Gemeinschaft
Anlage II Zuständige Behörden
Anhang 1: Einfuhrzölle auf Waren mit Ursprung in Ghana
Anhang 2: Einfuhrzölle auf Waren mit Ursprung in der EG-Vertragspartei
Anhang 3: Liste der in Artikel 11 Absatz 2 genannten Gebühren und sonstigen Abgaben der Ghanaischen Vertragspartei
Anhang 4: Liste der Gebiete der EG-Vertragspartei in äußerster Randlage nach Artikel 74
Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
Drucksache 21/1888 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 10 –
Die Republik Ghana,
einerseits und
das Königreich Belgien,
die Republik Bulgarien,
die Tschechische Republik,
das Königreich Dänemark,
die Bundesrepublik Deutschland,
die Republik Estland,
Irland,
die Hellenische Republik,
das Königreich Spanien,
die Französische Republik,
die Italienische Republik,
die Republik Zypern,
die Republik Lettland,
die Republik Litauen,
das Großherzogtum Luxemburg,
die Republik Ungarn,
die Republik Malta,
das Königreich der Niederlande,
die Republik Österreich,
die Republik Polen,
die Portugiesische Republik,
Rumänien,
die Republik Slowenien,
die Slowakische Republik,
die Republik Finnland,
das Königreich Schweden,
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,
und
die Europäische Gemeinschaft,
andererseits,
Präambel
gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete und am 25. Juni 2005 geänderte Partnerschaftsabkommen zwischen
den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, im Folgenden „Cotonou-Abkommen“ genannt,
in Anbetracht der Tatsache, dass die im Cotonou-Abkommen vorgesehene präferenzielle Handelsregelung am 31. Dezember 2007
außer Kraft tritt,
in Anbetracht der negativen Auswirkungen, die das Außerkrafttreten der im Cotonou-Abkommen vorgesehenen Handelspräferenzen
auf den Handel zwischen den Vertragsparteien haben kann, falls zum 1. Januar 2008 kein mit den Regeln der WTO kompatibles
neues Abkommen über eine Handelsregelung vorliegt,
in Anerkennung der Tatsache, dass daher ein Interimsabkommen abgeschlossen werden muss, um die Wirtschafts- und
Handelsinteressen der Vertragsparteien zu wahren,
in Anbetracht der Tatsache, dass die Vertragsparteien ihre Handels- und Wirtschaftsverbindungen stärken und enge und dauerhafte,
auf Partnerschaft und Zusammenarbeit basierende Beziehungen aufbauen möchten,
in Anbetracht der Bedeutung, die die Vertragsparteien den Grundsätzen und Regeln des multilateralen Handelssystems beimessen,
insbesondere den Rechten und Pflichten, die sich aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994 (GATT 1994) und den
anderen multilateralen Übereinkünften ergeben, die dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation
(„Übereinkommen zur Errichtung der WTO“) beigefügt sind, und in Anbetracht der Bedeutung, die die Vertragsparteien einer
transparenten, nichtdiskriminierenden Anwendung derselben beimessen,
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und des
Rechtsstaatsprinzips, die die wesentlichen Elemente des Cotonou-Abkommens sind, sowie zur verantwortungsvollen Staatsführung,
die das fundamentale Element des Cotonou-Abkommens ist,
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1888– 11 –
in Anbetracht der Notwendigkeit, die wirtschaftliche, kulturelle und soziale Entwicklung im Sinne eines Beitrags zu Frieden und
Sicherheit und zur Förderung eines stabilen und demokratischen politischen Umfeldes zu unterstützen und zu beschleunigen,
in Anbetracht der Bedeutung, die die Vertragsparteien den international vereinbarten Entwicklungszielen und den Millenium-
Entwicklungszielen der Vereinten Nationen beimessen,
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu einer Zusammenarbeit zur Verwirklichung der Ziele des Cotonou-Abkommens wie der
Beseitigung der Armut, der nachhaltigen Entwicklung und der schrittweisen Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft,
in dem Wunsch, im Gebiet der Vertragsparteien neue Möglichkeiten zu schaffen, um die Beschäftigung zu erhöhen, Investitionen
anzuziehen und die Lebensbedingungen zu verbessern und gleichzeitig eine nachhaltige Entwicklung zu fördern,
in Anbetracht der Bedeutung der bestehenden traditionellen Verbindungen, insbesondere der historischen, politischen und
wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und den westafrikanischen Staaten,
in Anerkennung des unterschiedlichen sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungsstands der westafrikanischen Staaten und der
Europäischen Gemeinschaft,
in der Überzeugung, dass dieses Abkommen ein neues, günstigeres Klima für die Wirtschafts-, Handels- und
Investitionsbeziehungen und neue Möglichkeiten für Wachstum und Entwicklung schaffen wird,
in Anerkennung der Bedeutung der Entwicklungszusammenarbeit für die Durchführung dieses Abkommens,
in Erwartung des Abschlusses eines umfassenden Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den westafrikanischen Staaten
und der Europäischen Gemeinschaft,
in Bekräftigung ihrer Zusage, die regionale Integration innerhalb Westafrikas zu unterstützen und insbesondere die regionale
Wirtschaftsintegration als wichtiges Instrument für die Integration in die Weltwirtschaft zu fördern, so dass sie die
Globalisierungsherausforderungen besser bewältigen und die angestrebte wirtschaftliche und soziale Entwicklung besser verwirklichen
können –
sind wie folgt übereingekommen:
Titel I
Ziele
Artikel 1
Rahmenabkommen
Mit diesem Abkommen wird ein erster Rahmen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) festgelegt.
Artikel 2
Ziele
Die Ziele dieses Abkommens bestehen darin,
a) Ghana die Nutzung des von der EG-Vertragspartei im Rahmen der WPA-Verhandlungen gewährten verbesserten Marktzugangs
zu ermöglichen und gleichzeitig zu vermeiden, dass der Handel zwischen Ghana und der Europäischen Gemeinschaft mit dem
Außerkrafttreten der im Cotonou-Abkommen für den Übergang vorgesehenen Handelsregelung am 31. Dezember 2007 bis zum
Abschluss eines umfassenden WPA unterbrochen wird,
b) die Grundlagen für die Aushandlung eines WPAs zu schaffen, das zur Verringerung der Armut beiträgt, die regionale Integration,
die wirtschaftliche Zusammenarbeit und eine verantwortungsvolle Staatsführung in Westafrika fördert, und die Leistungsfähigkeit
Westafrikas in der Handelspolitik und in handelsbezogenen Fragen erhöht,
c) die harmonische, schrittweise Integration Ghanas in die Weltwirtschaft im Einklang mit seinen politischen Entscheidungen und
Entwicklungsprioritäten zu fördern,
d) die bestehenden Beziehungen zwischen den Vertragsparteien auf einer solidarischen Grundlage und im beiderseitigen Interesse
zu stärken,
e) ein mit Artikel XXIV des GATT 1994 kompatibles Abkommen zu schaffen.
Titel II
Entwicklungspartnerschaft
Artikel 3
Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Hinblick auf die Durchführung dieses Abkommens zusammenzuarbeiten und dazu
beizutragen, dass die ghanaische Vertragspartei bei der Verwirklichung der Ziele des WPA unterstützt wird. Diese Zusammenarbeit
erfolgt sowohl in finanzieller als auch in nicht finanzieller Form.
Drucksache 21/1888 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 12 –
Artikel 4
Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen dieses Abkommens
(1) Die im Cotonou-Abkommen vorgesehene Entwicklungszusammenarbeit zur Förderung der regionalen Wirtschaftskooperation
und -integration wird mit dem Ziel durchgeführt, den erwarteten Nutzen dieses Abkommens zu maximieren.
(2) Die Finanzierung von Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit zwischen der ghanaischen Vertragspartei und der
Europäischen Gemeinschaft, die die Durchführung dieses Abkommens unterstützen, durch die Europäische Gemeinschaft erfolgt
nach den entsprechenden im Cotonou-Abkommen festgelegten Bestimmungen und Verfahren, insbesondere nach den
Programmplanungsverfahren des Europäischen Entwicklungsfonds, sowie im Rahmen der aus dem Gesamthaushalt der Europäischen
Union finanzierten einschlägigen Finanzinstrumente. In diesem Kontext ist die Unterstützung der Durchführung dieses WPA eine der
Prioritäten.
(3) Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft verpflichten sich gemeinsam, über ihre jeweilige Entwicklungspolitik und
ihre entwicklungspolitischen Instrumente Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit zur Förderung der regionalen
Wirtschaftskooperation und -integration und zur Durchführung dieses Abkommens sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene
im Einklang mit den Grundsätzen der Wirksamkeit und Komplementarität der Hilfe zu unterstützen.
(4) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Beteiligung anderer Geber zu erleichtern, die bereit sind, die ghanaische
Vertragspartei bei der Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu unterstützen.
(5) Die Vertragsparteien erkennen an, dass regionale Finanzierungsmechanismen wie ein von der und für die Regionen
geschaffener regionaler WPA-Fonds zur Verwaltung der Finanzierung auf regionalen und nationalen Ebenen und zur wirksamen
Durchführung der flankierenden Maßnahmen zu diesem Abkommen sinnvoll sind. Um eine vereinfachte, wirksame und rasche
Durchführung zu gewährleisten, verpflichtet sich die Europäische Gemeinschaft, ihre Unterstützung entweder über die regionalen oder
über die von den Unterzeichnerstaaten dieses Abkommens vereinbarten Finanzierungsmechanismen nach den im Cotonou-Abkommen
vorgesehenen Bestimmungen und Verfahren und gemäß den Grundsätzen der Erklärung von Paris über die Wirksamkeit der
Entwicklungszusammenarbeit zu verwalten.
(6) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Durchführung der Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 in den in den Artikeln 5,
6, 7 und 8 festgelegten Bereichen in finanzieller und nicht finanzieller Form zusammenzuarbeiten.
Artikel 5
Geschäftsklima
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das Geschäftsklima ein wichtiger Faktor für die wirtschaftliche Entwicklung ist
und dieses Abkommen daher zur Verwirklichung dieses gemeinsamen Zieles beitragen soll.
Die Vertragsparteien verpflichten sich gemäß Artikel 4, kontinuierlich auf die Verbesserung des Geschäftsklimas hinzuarbeiten.
Artikel 6
Unterstützung bei der Durchführung der Bestimmungen
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Durchführung der handelsbezogenen Bestimmungen, für die die
Kooperationsbereiche in den einzelnen Kapiteln dieses Abkommens näher erläutert werden, für die Verwirklichung der Ziele dieses
Abkommens von zentraler Bedeutung ist. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich erfolgt nach den Modalitäten des Artikels 4.
Artikel 7
Stärkung und Modernisierung der Produktionszweige
Im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens bekräftigen die Vertragsparteien ihren Willen, zur Steigerung der
Wettbewerbsfähigkeit der von diesem Abkommen betroffenen Produktionszweige Ghanas beizutragen.
Die Vertragsparteien kommen überein, mit Hilfe der Instrumente der Zusammenarbeit gemäß Artikel 4 zusammenzuarbeiten und
Folgendes zu unterstützen:
– die Neupositionierung der Privatwirtschaft angesichts der neuen wirtschaftlichen Möglichkeiten, die durch dieses Abkommen
geschaffen werden,
– die Festlegung und Durchführung von Modernisierungsstrategien,
– die Verbesserung der privatwirtschaftlichen Rahmenbedingungen und des Geschäftsklimas gemäß den Artikeln 5 und 6,
– die Förderung einer Partnerschaft zwischen den Unternehmen der Privatwirtschaft der beiden Vertragsparteien.
Artikel 8
Zusammenarbeit bei der Steueranpassung
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Herausforderung an, die die in diesem Abkommen vorgesehene Abschaffung oder deutliche
Senkung der Zölle für Ghana darstellen kann, und kommen überein, in diesem Bereich einen Dialog aufzunehmen und eine
Zusammenarbeit auf den Weg zu bringen.
(2) Angesichts des von den Vertragsparteien in diesem Abkommen vereinbarten Liberalisierungszeitplans kommen diese überein,
einen intensiven Dialog über die steuerlichen Anpassungsmaßnahmen einzurichten, mit denen in Ghana auf längere Sicht ein
ausgeglichener Haushalt erreicht werden kann.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1888– 13 –
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen der Bestimmungen des Artikels 4 insbesondere durch unterstützende
Maßnahmen in folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten:
a) signifikanter Beitrag zum Ausgleich der Nettoauswirkungen auf die Steuereinnahmen in voller Komplementarität mit den
Steuerreformen,
b) Unterstützung der Steuerreformen als flankierende Maßnahme zum diesbezüglichen Dialog.
Artikel 9
Zusammenarbeit in internationalen Gremien
Die Vertragsparteien bemühen sich um eine Zusammenarbeit in allen internationalen Gremien, in denen Fragen, die für diese
Partnerschaft von Belang sind, erörtert werden.
Titel III
Regelung für den Warenhandel
Kapitel 1
Zölle und Nichttarifäre Maßnahmen
Artikel 10
Zölle
(1) Zölle sind Abgaben jeder Art, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschlägen in jeder Form, die bei oder im Zusammenhang
mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden, nicht jedoch:
a) internen Steuern oder sonstigen internen Abgaben entsprechende Abgaben, die im Einklang mit Artikel 19 erhoben werden,
b) im Einklang mit Kapitel 2 eingeführte Antidumping-, Ausgleichs- oder Schutzmaßnahmen,
c) Gebühren und sonstige Abgaben, die im Einklang mit Artikel 11 erhoben werden.
(2) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die schrittweisen Zollsenkungen vorgenommen werden sollen, der in den
Zeitplänen für den Zollabbau der beiden Vertragsparteien angegebene Zollsatz.
Artikel 11
Gebühren und sonstige Abgaben
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zur Einhaltung der Bestimmungen des Artikels VIII des GATT 1994.
(2) Die in Anhang 3 genannten Gebühren und sonstigen Abgaben, die im Zusammenhang mit zum Zeitpunkt der Unterzeichnung
dieses Abkommens bestehenden rechtlichen Verpflichtungen stehen, gelten jedoch für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren weiter.
Dieser Zeitraum kann durch Beschluss des WPA-Ausschusses verlängert werden, wenn dies für die Erfüllung dieser rechtlichen
Verpflichtungen erforderlich ist.
Artikel 12
Zölle auf Waren mit Ursprung in Ghana
Waren mit Ursprung in Ghana werden zollfrei zur Einfuhr in die EG-Vertragspartei zugelassen, ausgenommen die in Anhang 1
aufgeführte Ware unter den dort festgelegten Bedingungen.
Artikel 13
Zölle auf Waren mit Ursprung in der EG-Vertragspartei
Die Zölle auf Waren mit Ursprung in der EG-Vertragspartei, die nach Ghana eingeführt werden, werden gemäß dem in Anhang 2
angegebenen Zeitplan für den Zollabbau gesenkt oder abgeschafft.
Artikel 14
Ursprungsregeln
Im Sinne dieses Kapitels sind „Waren mit Ursprung in“ oder „Ursprungswaren“ Waren, die die am 1. Januar 2008 zwischen den
Vertragsparteien geltenden Präferenzursprungsregeln erfüllen.
Die Vertragsparteien führen spätestens am 30. Juni 2008 eine auf Gegenseitigkeit beruhende gemeinsame Regelung für die
Ursprungsregeln ein, die spätestens am ersten Tag der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens in Kraft tritt, sich auf die
Ursprungsregeln des Cotonou-Abkommens stützt und eine Vereinfachung bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Entwicklungsziele
Ghanas vorsieht. Die neue Regelung wird diesem Abkommen durch den WPA-Ausschuss beigefügt.
Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüfen die Vertragsparteien die für die Ursprungsregeln geltenden
Bestimmungen im Hinblick auf eine Vereinfachung der Konzepte und Verfahren zur Bestimmung des Ursprungs im Lichte der
Entwicklungsziele Ghanas. Bei dieser Überprüfung berücksichtigen die Vertragsparteien die technologische Entwicklung, die
Produktionsverfahren und alle anderen Faktoren einschließlich der laufenden Reformen der Ursprungsregeln, die unter Umständen
Änderungen der ausgehandelten, auf Gegenseitigkeit beruhenden Regelung erfordern. Änderungen oder Ersetzungen werden durch
Beschluss des WPA-Ausschusses vorgenommen.
Drucksache 21/1888 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 14 –
Artikel 15
Stillhalteregelung
(1) Ungeachtet der Artikel 23 und 24 werden im Handel zwischen den Vertragsparteien ab dem Tag des Inkrafttretens dieses
Abkommens weder neue Einfuhrzölle eingeführt noch die derzeit angewandten erhöht.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann Ghana während der Abschlussphase der Einführung des gemeinsamen Außenzolltarifs der
ECOWAS (Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten) bis zum 31. Dezember 2011 seine Ausgangszollsätze für Waren
mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft insoweit anpassen, als sich aus diesen Zöllen insgesamt keine stärkere Belastung
ergibt als durch die in Anhang 2 angegebenen Zölle.
Artikel 16
Ausfuhrzölle
Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens werden im Handel zwischen den Vertragsparteien weder neue Ausfuhrzölle oder
Abgaben gleicher Wirkung eingeführt noch die bereits angewandten erhöht.
Kann die ghanaische Vertragspartei einen besonderen Einnahmenbedarf, den Schutz im Aufbau begriffener Wirtschaftszweige oder
Umweltschutzgründe geltend machen, so kann sie in Ausnahmefällen nach Anhörung der EG-Vertragspartei vorübergehend
Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung auf eine begrenzte Anzahl zusätzlicher Waren einführen oder die bestehenden erhöhen.
Die Vertragsparteien kommen überein, spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens die Bestimmungen dieses
Artikels im Rahmen des WPA-Ausschusses zu überprüfen und dabei ihren Auswirkungen auf die Entwicklung und die Diversifizierung
der Wirtschaft der ghanaischen Vertragspartei umfassend Rechnung zu tragen.
Artikel 17
Günstigere Behandlung aufgrund von Freihandelsabkommen
(1) In Bezug auf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet gewährt die EG-Vertragspartei der ghanaischen Vertragspartei eine
etwaige günstigere Behandlung, die aufgrund eines Freihandelsabkommens mit einer dritten Partei Anwendung findet, dessen
Vertragspartei die EG-Vertragspartei nach Unterzeichnung dieses Abkommens geworden ist.
(2) In Bezug auf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet gewährt die ghanaische Vertragspartei der EG-Vertragspartei eine
etwaige günstigere Behandlung, die aufgrund eines Freihandelsabkommens mit einer großen Handelsnation oder einem großen
Handelsblock Anwendung findet, dessen Vertragspartei die ghanaische Vertragspartei nach Unterzeichnung dieses Abkommens
geworden ist.
(3) Wird der ghanaischen Vertragspartei von einer großen Handelsnation oder einem großen Handelsblock eine deutlich günstigere
Behandlung als die Behandlung durch die EG-Vertragspartei gewährt, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und
entscheiden gemeinsam über die Durchführung des Absatzes 2.
(4) Die Bestimmungen dieses Kapitels sind nicht dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei verpflichten, eine
Präferenzregelung, die aufgrund eines Freihandelsabkommens Anwendung findet, das diese Vertragspartei vor der Unterzeichnung
dieses Abkommens mit Dritten abgeschlossen hat, auf die andere Vertragspartei auszudehnen.
(5) Für die Zwecke dieses Artikels ist ein „Freihandelsabkommen“ ein Abkommen, mit dem der Handel zwischen den betreffenden
Vertragsparteien in erheblichem Maße liberalisiert wird und Diskriminierungen zwischen ihnen durch die Abschaffung bestehender
diskriminierender Maßnahmen und/oder das Verbot der Einführung neuer oder stärker diskriminierender Maßnahmen entweder bei
Inkrafttreten jenes Abkommens oder auf der Grundlage eines angemessenen Zeitplans beseitigt oder weitgehend abgeschafft werden.
(6) Für die Zwecke dieses Artikels ist „eine große Handelsnation oder ein großer Handelsblock“ ein Industriestaat oder ein Land,
auf das im Jahr vor dem Inkrafttreten des in Absatz 2 genannten Freihandelsabkommens mehr als 1 Prozent der weltweiten
Warenausfuhren entfiel, oder eine Gruppe von einzeln, gemeinsam oder im Rahmen eines Freihandelsabkommens agierenden
Ländern, auf die im Jahr vor dem Inkrafttreten des in Absatz 2 genannten Freihandelsabkommens mehr als 1,5 Prozent der weltweiten
Warenausfuhren entfielen1.
Artikel 18
Verbot mengenmäßiger Beschränkungen
Ungeachtet der Bestimmungen der Artikel 23, 24 und 25 werden zwischen den Vertragsparteien alle Einfuhr- und Ausfuhrverbote
und -beschränkungen, bei denen es sich nicht um Zölle, Steuern, Gebühren oder sonstige Abgaben gemäß Artikel 11 handelt, bei
Inkrafttreten dieses Abkommens unabhängig davon beseitigt, ob sie in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder
sonstigen Maßnahmen eingeführt wurden. Es können keine neuen solchen Maßnahmen eingeführt werden.
Artikel 19
Inländerbehandlung bei internen Steuern und interner Regulierung
(1) Auf eingeführte Ursprungswaren der anderen Vertragspartei dürfen weder unmittelbar noch mittelbar interne Steuern oder
sonstige interne Abgaben erhoben werden, die über diejenigen hinausgehen, die unmittelbar oder mittelbar auf gleichartige inländische
Waren erhoben werden. Ferner wenden die Vertragsparteien in keiner Weise interne Steuern oder sonstige interne Abgaben zum
Schutz ihrer Inlandsproduktion an.
(2) Für eingeführte Ursprungswaren der anderen Vertragspartei wird eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich aller Gesetze,
sonstigen Vorschriften und Anforderungen in Bezug auf Verkauf, Angebot, Kauf, Beförderung, Vertrieb und Verwendung dieser Waren
im Inland nicht weniger günstig ist als die für gleichartige Waren inländischen Ursprungs gewährte Behandlung. Dieser Absatz steht
der Anwendung unterschiedlicher inländischer Beförderungstarife nicht entgegen, die ausschließlich auf dem wirtschaftlichen Betrieb
des Beförderungsmittels beruhen und nicht auf dem Ursprung der Ware.
1 Für diese Berechnung werden offizielle Daten der WTO über führende Exportwirtschaften des Weltwarenhandels (ohne Intra-EU-Handel) verwendet.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1888– 15 –
(3) Von den Vertragsparteien werden keine internen Vorschriften für die Mischung, Verarbeitung oder Verwendung von Waren in
bestimmten Mengen oder Anteilen eingeführt beziehungsweise aufrechterhalten, in denen unmittelbar oder mittelbar festgelegt ist,
dass eine bestimmte Menge oder ein bestimmter Anteil einer unter die Vorschriften fallenden Ware aus inländischen Quellen stammen
muss. Ferner wenden die Vertragsparteien in keiner Weise interne Mengenvorschriften zum Schutz ihrer Inlandsproduktion an.
(4) Dieser Artikel steht der Zahlung von Beihilfen ausschließlich an inländische Hersteller nicht entgegen; dies gilt auch für
Zahlungen an inländische Hersteller, die aus den Einnahmen der im Einklang mit diesem Artikel erhobenen internen Steuern oder
Abgaben geleistet werden, und für Beihilfen, die durch staatlichen Kauf inländischer Waren oder zu ihren Gunsten gewährt werden.
(5) Dieser Artikel gilt nicht für Gesetze, sonstige Vorschriften, Verfahren oder die Praxis im Bereich des öffentlichen
Beschaffungswesens.
(6) Dieser Artikel gilt unbeschadet des Kapitels über handelspolitische Schutzinstrumente.
Artikel 20
Ernährungssicherung
Führt die Erfüllung der Bestimmungen dieses Abkommens zu Problemen bei der Versorgung mit oder beim Zugang zu Lebensmitteln
oder anderen Erzeugnissen, die von zentraler Bedeutung für die Ernährungssicherung sind, und ergeben sich daraus für Ghana
tatsächlich oder voraussichtlich erhebliche Schwierigkeiten, so kann das Land geeignete Maßnahmen nach den Verfahren des
Artikels 25 ergreifen.
Artikel 21
Besondere Bestimmungen über Verwaltungszusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die Zusammenarbeit der Verwaltungen für die Durchführung und Kontrolle der
in diesem Titel vorgesehenen Präferenzregelung von entscheidender Bedeutung ist, und bekräftigen ihre Zusage, Unregelmäßigkeiten
und Betrug im Zusammenhang mit Zoll und Zollfragen zu bekämpfen.
(2) Hat eine Vertragspartei auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit und/oder
Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt, so kann sie die Anwendung der Präferenzregelung für die betreffende(n) Ware(n) gemäß
diesem Artikel vorübergehend aussetzen.
(3) Eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit im Sinne dieses Artikels liegt unter anderem vor:
a) wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der betreffenden Ware(n) wiederholt nicht erfüllt wurde,
b) wenn die nachträgliche Überprüfung der Ursprungsnachweise und/oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abgelehnt oder
ohne Grund verzögert wurde,
c) wenn die Erteilung der Genehmigung für Maßnahmen im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit zur Prüfung der Echtheit der
Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der in Frage stehenden Präferenzbe handlung von Bedeutung
sind, wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert wurde.
Für die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten oder Betrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Einfuhren von
Waren ohne zufriedenstellende Erklärung rasch zunehmen und das übliche Produktionsniveau und die Exportkapazitäten der anderen
Vertragspartei übersteigen und dies nach objektiven Informationen mit Unregelmäßigkeiten oder Betrug zusammenhängt.
(4) Die vorübergehende Aussetzung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
a) Die Vertragspartei, die auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit und/oder
Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt hat, notifiziert ihre Feststellungen zusammen mit den objektiven Informationen
unverzüglich dem WPA-Ausschuss und nimmt auf der Grundlage aller zweckdienlichen Informationen und objektiven Feststellungen
Konsultationen mit diesem Ausschuss auf, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
b) Haben die Vertragsparteien nach Buchstabe a Konsultationen mit dem WPA-Ausschuss aufgenommen, aber innerhalb von drei
Monaten nach der Notifizierung keine Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so kann die notifizierende Vertragspartei
die Anwendung der Präferenzregelung für die betreffende(n) Ware(n) vorübergehend aussetzen. Die vorübergehende Aussetzung
wird unverzüglich dem WPA-Ausschuss notifiziert.
c) Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist auf das zum Schutz der finanziellen Interessen der notifizierenden
Vertragspartei notwendige Maß zu beschränken. Sie gilt für höchstens sechs Monate und kann verlängert werden. Eine
vorübergehende Aussetzung wird unmittelbar nach ihrer Annahme dem WPA-Ausschuss notifiziert. Sie ist Gegenstand
regelmäßiger Konsultationen im WPA-Ausschuss, insbesondere damit sie beendet wird, sobald die Voraussetzungen für ihre
Anwendung nicht mehr gegeben sind.
(5) Gleichzeitig mit der Notifizierung an den WPA-Ausschuss nach Absatz 4 Buchstabe a sollte die notifizierende Vertragspartei in
ihrem Amtsblatt eine Bekanntmachung an die Einführer veröffentlichen. In der Bekanntmachung sollte den Einführern mitgeteilt werden,
dass für die betreffende Ware auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit und/oder
Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt wurden.
Artikel 22
Behandlung von Fehlern der Verwaltung
Ist den zuständigen Behörden bei der Verwaltung des Ausfuhrpräferenzsystems, insbesondere bei der Anwendung der Regeln über
die Bestimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung in“ oder „Ursprungswaren“ und über die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit
ein Fehler unterlaufen, der sich auf die Einfuhrabgaben auswirkt, so kann die von diesen Auswirkungen betroffene Vertragspartei den
WPA-Ausschuss ersuchen, alle Möglichkeiten für geeignete Abhilfemaßnahmen zu prüfen.
Drucksache 21/1888 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 16 –
Kapitel 2
Handelspolitische Schutzmaßnahmen
Artikel 23
Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen
(1) Vorbehaltlich dieses Artikels hindert dieses Abkommen die EG-Vertragspartei oder die ghanaische Vertragspartei nicht daran,
Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen gemäß den einschlägigen WTO-Übereinkommen einzuführen. Für die Zwecke dieses
Artikels wird der Ursprung nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln der Vertragsparteien bestimmt.
(2) Vor der Einführung endgültiger Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen prüfen die Vertragsparteien die Möglichkeit
konstruktiver Abhilfemaßnahmen, wie sie in den einschlägigen WTO-Übereinkommen vorgesehen sind. Dazu können insbesondere
zweckdienliche Konsultationen abgehalten werden.
(3) Die EG-Vertragspartei notifiziert der ghanaischen Vertragspartei den Eingang eines mit den erforderlichen Unterlagen
versehenen Antrags, bevor sie eine Untersuchung einleitet.
(4) Dieser Artikel gilt für alle Untersuchungen, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens eingeleitet werden.
(5) Dieser Artikel unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Abkommens über die Streitbeilegung.
Artikel 24
Multilaterale Schutzmaßnahmen
(1) Vorbehaltlich dieses Artikels hindert dieses Abkommen die ghanaische Vertragspartei und die EG-Vertragspartei nicht daran,
Maßnahmen gemäß Artikel XIX des GATT 1994, gemäß dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen und gemäß Artikel 5
des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft zu ergreifen. Für die Zwecke dieses Artikels wird der Ursprung nach den
nichtpräferenziellen Ursprungsregeln der Vertragsparteien bestimmt.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 nimmt die EG-Vertragspartei angesichts der übergeordneten Entwicklungsziele dieses Abkommens
und der geringen Größe der ghanaischen Volkswirtschaft die Einfuhren aus Ghana von allen Maßnahmen nach Artikel XIX des GATT
1994, nach dem Übereinkommen über Schutzmaßnahmen und nach Artikel 5 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft
aus.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten für einen Zeitraum von fünf Jahren, gerechnet ab dem Tag des Inkrafttretens dieses
Abkommens. Spätestens 120 Tage vor Ende dieses Zeitraums überprüft der WPA-Ausschuss die Durchführung dieser Bestimmungen
im Lichte der Entwicklungsbedürfnisse der ghanaischen Vertragspartei, um zu entscheiden, ob ihre Geltungsdauer verlängert werden
soll.
(4) Absatz 1 unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Abkommens über die Streitbeilegung.
Artikel 25
Bilaterale Schutzmaßnahmen
(1) Nach Prüfung von Alternativlösungen kann eine Vertragspartei abweichend von den Bestimmungen der Artikel 12 und 13 des
Kapitels 1 befristete Schutzmaßnahmen unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels ergreifen.
(2) Schutzmaßnahmen gemäß Absatz 1 können ergriffen werden, wenn eine Ware mit Ursprung in einer Vertragspartei in das
Gebiet der anderen Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, dass Folgendes eintritt
oder einzutreten droht:
a) eine erhebliche Schädigung der inländischen Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren,
b) Störungen in einem Wirtschaftsbereich, insbesondere Störungen, die erhebliche soziale Probleme oder aber Schwierigkeiten
verursachen, die eine ernsthafte Verschlechterung der Wirtschaftslage der einführenden Vertragspartei nach sich ziehen könnten,
oder
c) Störungen auf den Märkten für gleichartige oder unmittelbar konkurrierende landwirtschaftliche Erzeugnisse1 oder Störungen der
Regulierungsmechanismen dieser Märkte.
(3) Die Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel gehen nicht über das hinaus, was notwendig ist, um die erhebliche Schädigung
oder die Störungen im Sinne der Absätze 2, 4 und des Absatzes 5 Buchstabe b zu beseitigen oder zu verhindern. Bei diesen
Schutzmaßnahmen der einführenden Vertragspartei darf es sich nur um eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen handeln:
a) Aussetzung der in diesem Abkommen vorgesehenen weiteren Absenkung des Einfuhrzolls auf die betroffene Ware,
b) Anhebung des Zolls auf die betroffene Ware bis zur Höhe des gegenüber anderen WTO-Mitgliedern angewandten Zolls und
c) Einführung von Zollkontingenten für die betroffene Ware.
(4) Wird eine Ware mit Ursprung in Ghana in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt, dass eine der
unter Absatz 2 Buchstaben a bis c dargestellten Situationen in einem oder mehreren Gebieten in äußerster Randlage der EG-
Vertragspartei eintritt oder einzutreten droht, kann die EG-Vertragspartei unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 Überwachungs- oder
Schutzmaßnahmen nach den Verfahren der Absätze 6 bis 9 ergreifen, die auf das betroffene Gebiet oder die betroffenen Gebiete
beschränkt sind.
(5)
a) Wird eine Ware mit Ursprung in der EG-Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt, dass
eine der unter Absatz 2 Buchstaben a, b und c dargestellten Situationen eintritt oder einzutreten droht, kann die ghanaische
1 Für die Zwecke dieses Artikels sind unter landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Erzeugnisse zu verstehen, die unter Anhang I des WTO-
Übereinkommens über die Landwirtschaft fallen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1888– 17 –
Vertragspartei unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen nach den Verfahren der Absätze 6
bis 9 ergreifen, die auf ihr Gebiet beschränkt sind.
b) Die ghanaische Vertragspartei kann Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn eine Ware mit Ursprung in der EG-Vertragspartei aufgrund
der Zollsenkung in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in ihr Gebiet eingeführt wird, dass Störungen eines
im Aufbau begriffenen Wirtschaftszweigs, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, verursacht werden oder
drohen. Diese Bestimmung gilt nur für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens. Die
Maßnahmen müssen nach den Bestimmungen der Absätze 6 bis 9 erlassen werden.
Die Vertragsparteien können diese Frist jedoch einvernehmlich verlängern, wenn dieses Ziel trotz des Entwicklungspotenzials des
Wirtschaftszweigs und der unternommenen Bemühungen aufgrund der Weltwirtschaftslage oder ernster innerstaatlicher Störungen
nicht erreicht wurde.
(6)
a) Die Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel werden nur so lange aufrechterhalten, wie es notwendig ist, um die erhebliche
Schädigung oder die Störungen im Sinne der Absätze 2, 4 und 5 zu verhindern oder zu beseitigen.
b) Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel werden nicht länger als zwei Jahre angewandt. Bestehen die Umstände, die die Einführung
der Schutzmaßnahmen gerechtfertigt haben, fort, können die Maßnahmen um bis zu zwei Jahre verlängert werden. Wendet Ghana
eine Schutzmaßnahme an oder wendet die EG-Vertragspartei eine auf eines oder mehrere ihrer Gebiete in äußerster Randlage
beschränkte Maßnahme an, so können diese Maßnahmen hingegen für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren angewandt werden
und, wenn die Umstände, die die Einführung der Schutzmaßnahmen gerechtfertigt haben, fortbestehen, um weitere vier Jahre
verlängert werden.
c) Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel, die länger als ein Jahr dauern, müssen klare Elemente für die schrittweise Beseitigung
der Ursachen und die Aufhebung der Maßnahmen spätestens zum Ende der festgesetzten Laufzeit enthalten.
d) Auf eine Ware, die bereits einer Schutzmaßnahme nach diesem Artikel unterworfen war, werden in einem Zeitraum von mindestens
einem Jahr nach Auslaufen der Maßnahme nicht erneut solche Schutzmaßnahmen angewandt, es sei denn, der WPA-Ausschuss
befindet, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.
(7) Für die Durchführung der Absätze 1 bis 6 gilt Folgendes:
a) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass einer der in Absatz 2, 4 und/oder 5 genannten Sachverhalte vorliegt, befasst sie
unverzüglich den WPA-Ausschuss mit der Angelegenheit.
b) Der WPA-Ausschuss kann Empfehlungen aussprechen, um Abhilfe zu schaffen. Gibt der WPA-Ausschuss binnen 30 Tagen,
nachdem er mit der Angelegenheit befasst wurde, keine Abhilfeempfehlung oder wird innerhalb dieser Frist keine andere
zufriedenstellende Lösung erzielt, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Abhilfemaßnahmen im Einklang mit diesem
Artikel ergreifen.
c) Ghana unterbreitet dem WPA-Ausschuss vor Einführung der in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen und in den Fällen des
Absatzes 8 so bald wie möglich alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situation, um eine für die
Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
d) Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die eine schnelle und
wirksame Behebung des betreffenden Problems ermöglichen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren dieses Abkommens
so wenig wie möglich beeinträchtigen.
e) Die nach diesem Artikel ergriffenen Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem WPA-Ausschuss notifiziert und sind dort
insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger
Konsultationen.
(8) Erfordern außergewöhnliche Umstände sofortige Maßnahmen, kann die betroffene einführende Vertragspartei, unabhängig
davon, ob es sich um die EG-Vertragspartei oder die ghanaische Vertragspartei handelt, vorläufig die in den Absätzen 3, 4
und/oder 5 vorgesehenen Maßnahmen ergreifen, ohne die Anforderungen des Absatzes 7 zu erfüllen. Eine solche Maßnahme darf
höchstens 180 Tage aufrechterhalten werden, wenn sie von der EG-Vertragspartei ergriffen wird, und höchstens 200 Tage, wenn sie
von der ghanaischen Vertragspartei ergriffen wird oder wenn sie von der EG-Vertragspartei ergriffen wird und auf eines oder mehrere
ihrer Gebiete in äußerster Randlage beschränkt ist. Die Geltungsdauer einer solchen vorläufigen Maßnahme wird auf die ursprüngliche
Geltungsdauer oder jegliche Verlängerung gemäß Absatz 6 angerechnet. Beim Ergreifen solcher vorläufigen Maßnahmen müssen
die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt werden. Die betroffene einführende Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei
und befasst unverzüglich den WPA-Ausschuss mit der Prüfung der Sache.
(9) Unterwirft eine einführende Vertragspartei die Einfuhren einer Ware einem Verwaltungsverfahren, um schnell Informationen
über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, die die in diesem Artikel genannten Probleme hervorrufen könnten, so teilt sie
dies unverzüglich dem WPA-Ausschuss mit.
(10) Die WTO-Übereinkommen werden nicht in Anspruch genommen, um eine Vertragspartei daran zu hindern, Schutzmaßnahmen
nach diesem Artikel zu ergreifen.
Artikel 26
Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit im Bereich der handelspolitischen Schutzmaßnahmen an.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, gemäß Artikel 4 unter anderem durch unterstützende Maßnahmen insbesondere in
folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten:
a) Erstellung von Vorschriften und Aufbau von Einrichtungen zur Gewährleistung handelspolitischer Schutzmaßnahmen,
b) Kompetenzaufbau im Hinblick auf die Nutzung der in diesem Abkommen vorgesehenen handelspolitischen Schutzmaßnahmen.
Drucksache 21/1888 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 18 –
Kapitel 3
Zoll und Handelserleichterungen
Artikel 27
Ziele
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung von Zoll und Handelserleichterungen betreffenden Fragen im sich entwickelnden
globalen Handelsumfeld an. Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu intensivieren, um
sicherzustellen, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften und Verfahren sowie die Leistungsfähigkeit der zuständigen Verwaltungen
den Erfordernissen einer wirksamen Kontrolle und der Förderung von Handelserleichterungen gerecht werden und zur Entwicklung
und regionalen Integration der Unterzeichnerstaaten beitragen.
(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass berechtigte Gemeinwohlziele wie Sicherheit und Betrugsverhütung in keiner Weise in
Frage gestellt werden dürfen.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den freien Verkehr der unter dieses Abkommen fallenden Waren in ihren jeweiligen
Gebieten sicherzustellen.
Artikel 28
Zoll- und Verwaltungszusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien ergreifen folgende Maßnahmen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Titels zu gewährleisten und
die in Artikel 27 festgelegten Ziele zu verwirklichen:
a) Informationsaustausch über Zollvorschriften und -verfahren,
b) Entwicklung gemeinsamer Initiativen im Bereich der Ein-, Aus- und Durchfuhrverfahren sowie zur Bereitstellung eines guten
Leistungsangebots für die Wirtschaftsbeteiligten,
c) Zusammenarbeit bei der Automatisierung von Zoll- und sonstigen Handelsverfahren und gegebenenfalls Schaffung gemeinsamer
Datenaustauschnormen,
d) Festlegung – wo immer möglich – von gemeinsamen Positionen bei Zollfragen im Rahmen internationaler Organisationen wie der
WTO, der Weltzollorganisation (WZO), der Vereinten Nationen (VN) und der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und
Entwicklung (UNCTAD),
e) Zusammenarbeit bei der Planung und Durchführung von technischer Hilfe insbesondere zur Unterstützung der Zollreformen und
der Reformen zur Handelserleichterung gemäß diesem Abkommen und
f) Förderung der Koordinierung zwischen allen zuständigen Stellen sowohl auf innerstaatlicher als auch auf zwischenstaatlicher
Ebene.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 leisten die Verwaltungen der beiden Vertragsparteien einander in Zollfragen Amtshilfe im Einklang
mit dem Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.
Artikel 29
Zollvorschriften und -verfahren
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen handels- und zollrechtlichen Vorschriften, Bestimmungen und Verfahren
auf internationale Übereinkünfte und Normen auf dem Gebiet von Handel und Zoll, einschließlich der materiellrechtlichen
Bestimmungen des Übereinkommens von Kioto zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren in seiner geänderten
Fassung, des Normenrahmens der WZO zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels, des WZO-Datenmodells und des
Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren („HS-Übereinkommen“), zu stützen.
Die Vertragsparteien gewährleisten die freie Durchfuhr durch ihr Gebiet auf der für die Durchfuhr am besten geeigneten Route.
Etwaige Beschränkungen, Kontrollen oder Anforderungen müssen auf einem berechtigten Gemeinwohlziel beruhen,
diskriminierungsfrei und verhältnismäßig sein und einheitlich angewandt werden.
Unbeschadet gerechtfertigter Zollkontrollen und der zollamtlichen Überwachung gewähren die Vertragsparteien Waren mit
Bestimmungs- oder Herkunftsort im Gebiet der anderen Vertragspartei bei der Durchfuhr eine Behandlung die nicht weniger günstig
ist als die Behandlung, die sie heimischen Waren bei der Ausfuhr, Einfuhr und ihrer Beförderung gewähren.
Die Vertragsparteien richten Systeme der Beförderung unter Zollverschluss ein, die vorbehaltlich der Hinterlegung einer ausreichenden
Garantie die Durchfuhr von Waren ohne Zahlung von Zöllen oder anderen Abgaben ermöglichen.
Im Hinblick auf den Abbau von Handelshemmnissen fördern die Vertragsparteien regionale Durchfuhrsysteme und richten diese ein.
Die Vertragsparteien wenden die für die Durchfuhr maßgeblichen internationalen Normen und Übereinkünfte an.
Die Vertragsparteien stellen die Zusammenarbeit und die Koordinierung aller zuständigen Stellen in ihrem Gebiet sicher, um den
Durchfuhrverkehr zu erleichtern und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu fördern.
(2) Zur Verbesserung der Arbeitsmethoden und um Diskriminierungsfreiheit, Transparenz, Effizienz, Integrität und
Rechenschaftspflicht im Zusammenhang mit den Amtshandlungen zu gewährleisten, ergreifen die Vertragsparteien folgende
Maßnahmen:
a) Einleitung weiterer Schritte, die zur Verringerung, Vereinfachung und Standardisierung der vom Zoll und anderen einschlägigen
Stellen verlangten Angaben und Unterlagen erforderlich sind;
b) Vereinfachung – wo immer möglich – der Anforderungen und Förmlichkeiten, um eine schnelle Überlassung und Abfertigung der
Waren zu ermöglichen;
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1888– 19 –
c) Bereitstellung effizienter, schneller und diskriminierungsfreier Rechtsbehelfsverfahren zur Anfechtung von Verwaltungsakten,
Entscheidungen und Beschlüssen des Zolls und anderer einschlägiger Stellen im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr oder
Durchfuhr von Waren. Diese Verfahren müssen auch für kleine und mittlere Unternehmen leicht zugänglich sein und die
Verfahrenskosten müssen angemessen sein und den durch die Einlegung des Rechtsbehelfs anfallenden Kosten entsprechen;
d) Gewährleistung strengster Integritätsnormen durch Anwendung von Maßnahmen, die den Grundsätzen der einschlägigen
internationalen Übereinkünfte in diesem Bereich Rechnung tragen.
Artikel 30
Beziehungen zur Wirtschaft
Die Vertragsparteien kommen überein,
a) sicherzustellen, dass alle Rechtsvorschriften, Verfahren, Gebühren und Abgaben möglichst in elektronischer Form öffentlich
zugänglich gemacht werden, und zwar einschließlich ihrer Begründung;
b) dass es notwendig ist, rechtzeitig und regelmäßig mit Vertretern des Handels Konsultationen über Vorschläge für zoll- und
handelsrechtliche Vorschriften und Verfahren aufzunehmen. Zu diesem Zweck richtet jede Vertragspartei geeignete Verfahren für
regelmäßige Konsultationen zwischen den Behörden und der Wirtschaft ein;
c) dass zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten von Rechtsvorschriften, Verfahren, Gebühren oder Abgaben eine
angemessene Zeitspanne liegen sollte, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Neueinführungen oder Änderungen handelt.
Die Vertragsparteien veröffentlichen einschlägige Verwaltungsbekanntmachungen, insbesondere über die Anforderungen der
zuständigen Stellen, die Verfahren für den Eingang der Waren, die Öffnungszeiten und Verfahren der Zollstellen in Häfen und an
Grenzübergängen sowie die Kontaktstellen, bei denen Auskünfte eingeholt werden können;
d) die Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den zuständigen Verwaltungen durch die Anwendung nicht
willkürlicher und öffentlich zugänglicher Verfahren zu fördern, beispielsweise durch Vereinbarungen („Memoranda of
Understanding“), die sich auf die von der WZO bekanntgemachten stützen;
e) sicherzustellen, dass ihre jeweiligen Zoll- und mit dem Zoll zusammenhängenden Anforderungen und Verfahren weiterhin den
Bedürfnissen der Wirtschaft entsprechen, sich an bewährten Verfahren orientieren und den Handel möglichst wenig beschränken.
Artikel 31
Zollwertermittlung
(1) Die im beiderseitigen Handel zwischen den Vertragsparteien angewandten Regeln zur Zollwertermittlung unterliegen Artikel VII
des GATT 1994 und dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten im Hinblick auf eine gemeinsame Herangehensweise für die Zollwertermittlung betreffende Fragen
zusammen.
Artikel 32
Regionale Integration in der westafrikanischen Region
Die Vertragsparteien kommen überein, die Zollreformen in der westafrikanischen Region voranzubringen.
Artikel 33
Fortführung der Verhandlungen im Bereich Zoll- und Handelserleichterungen
Im Rahmen der Verhandlungen über ein umfassendes WPA kommen die Vertragsparteien überein, die Verhandlungen über dieses
Kapitel im Hinblick auf eine Ergänzung auf regionaler Ebene fortzuführen.
Artikel 34
Sonderausschuss für den Bereich Zoll- und Handelserleichterungen
Im Rahmen des WPA-Ausschusses setzen die Vertragsparteien einen Sonderausschuss für den Bereich Zoll und
Handelserleichterungen ein, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt. Dieser Ausschuss ist dem WPA-Ausschuss
unterstellt. In ihm werden alle Zollfragen erörtert, die die Erleichterung des Handels zwischen den Vertragsparteien betreffen, und er
überwacht sowohl die Durchführung und die Anwendung dieses Kapitels als auch die Durchführung der Ursprungsregeln.
Artikel 35
Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit im Bereich des Zolls und der Handelserleichterungen für
die Durchführung dieses Abkommens an.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, gemäß Artikel 4 unter anderem durch unterstützende Maßnahmen insbesondere in
folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten:
a) Ausarbeitung geeigneter und vereinfachter Gesetze und sonstiger Vorschriften,
b) Information und Sensibilisierung der Akteure, einschließlich Ausbildung des betreffenden Personals,
c) Ausbau der Leistungsfähigkeit, Modernisierung und Vernetzung der Zollverwaltungen.
Drucksache 21/1888 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 20 –
Kapitel 4
Technische Handelshemmnisse sowie gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen
Artikel 36
Multilaterale Verpflichtungen und allgemeiner Kontext
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO und insbesondere
aus den WTO-Übereinkommen über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (SPS-Übereinkommen der
WTO) und über technische Handelshemmnisse (TBT-Übereinkommen der WTO). Darüber hinaus bekräftigen die Vertragsparteien
ihre im Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen (IPPC), im CODEX Alimentarius und von der Weltorganisation für
Tiergesundheit (OIE) festgelegten Rechte und Pflichten.
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, die öffentliche Gesundheit in Ghana insbesondere dadurch zu verbessern, dass die
Fähigkeit des Landes zur Ermittlung nicht den Vorschriften entsprechender Waren ausgebaut wird.
Diese Zusagen, Rechte und Pflichten liegen den Maßnahmen der Vertragsparteien nach diesem Kapitel zugrunde.
Artikel 37
Ziele
Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin, den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern, ihre Fähigkeit zu
verbessern, unnötige Handelshemmnisse, die sich aus von einer Vertragspartei angewandten technischen Vorschriften, Normen und
Konformitätsbewertungsverfahren ergeben, zu erkennen, zu vermeiden und zu beseitigen und gleichzeitig die Fähigkeit der
Vertragsparteien zum Schutz der öffentlichen Gesundheit sowie der Gesundheit von Pflanzen und Tieren zu wahren.
Artikel 38
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Kapitel gilt für technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des TBT-
Übereinkommens der WTO sowie für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen („SPS-Maßnahmen“) im
Sinne des SPS-Übereinkommens der WTO, soweit diese den Handel zwischen den Vertragsparteien berühren.
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten, soweit nichts anderes angegeben ist, die Definitionen des TBT- und des SPS-
Übereinkommens der WTO, des CODEX Alimentarius, des IPPC und der OIE, und zwar auch für jede Bezugnahme auf „Waren“ in
diesem Kapitel.
Artikel 39
Zuständige Behörden
Die für die Durchführung der in diesem Kapitel vorgesehenen Maßnahmen zuständigen Behörden der Vertragsparteien sind in
Anlage II aufgeführt.
Gemäß Artikel 41 teilen die Vertragsparteien einander wichtige Änderungen bei den in Anlage II aufgeführten zuständigen Behörden
mit. In diesem Fall wird Anlage II vom WPA-Ausschuss geändert.
Artikel 40
Festlegung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Zonen
Im Rahmen der Einfuhrbedingungen können die Vertragsparteien unter Berücksichtigung des Artikels 6 des SPS-Übereinkommens
der WTO von Fall zu Fall Zonen mit einem bestimmten gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutz rechtlichen Status vorschlagen
und ausweisen.
Artikel 41
Transparenz der Handelsbedingungen und Informationsaustausch
(1) Die Vertragsparteien teilen einander jede Änderung ihrer technischen Anforderungen an die Einfuhr von Waren (insbesondere
von lebenden Tieren und Pflanzen) mit.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, einander gemäß den Empfehlungen des SPS-Übereinkommens der WTO so bald wie
möglich schriftlich über Maßnahmen zu unterrichten, die sie ergriffen haben, um die Einfuhr von Waren zu untersagen, die unter dem
Aspekt der (öffentlichen, Tier- oder Pflanzen-) Gesundheit, der Sicherheit oder der Umwelt problematisch sind.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, im Hinblick auf eine Zusammenarbeit Informationen auszutauschen, damit ihre Waren
die für den Zugang zum Markt des anderen geltenden technischen Vorschriften und Normen erfüllen.
(4) Die Vertragsparteien nehmen ferner einen direkten Austausch von Informationen über andere Themen vor, die nach ihrer
gemeinsamen Auffassung wichtig für ihre Handelsbeziehungen sein könnten, beispielsweise über Fragen der Ernährungssicherheit,
wissenschaftliche Gutachten, den Ausbruch von Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten und andere wichtige Ereignisse im
Zusammenhang mit der Produktsicherheit. Die Vertragsparteien verpflichten sich insbesondere, einander zu unterrichten, wenn sie
nach Artikel 6 des SPS-Übereinkommens der WTO gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Zonen festlegen.
(5) Die Vertragsparteien vereinbaren den Austausch von Informationen über die epidemiologische Überwachung von Tierseuchen.
In Bezug auf den Pflanzenschutz tauschen die Vertragsparteien ferner Informationen über das Auftreten von Schädlingen aus, die
eine bekannte und unmittelbare Gefahr für die andere Vertragspartei darstellen.
(6) Die Vertragsparteien kommen überein, mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, einander zügig zu unterrichten, wenn sich neue
Vorschriften auf regionaler Ebene auf ihren Handel auswirken können.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1888– 21 –
Artikel 42
Zusammenarbeit in internationalen Normungsorganisationen
Die Vertragsparteien kommen überein, in internationalen Normungsorganisationen zusammenzuarbeiten, unter anderem, indem
sie die Teilnahme von Vertretern der ghanaischen Vertragspartei an den Sitzungen dieser Organisationen erleichtern.
Artikel 43
Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit in den Bereichen technische Vorschriften, Normen und
Konformitätsbewertungsverfahren sowie im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutz rechtlichen Maßnahmen für die
Durchführung dieses Abkommens an.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, gemäß Artikel 4 zur Verbesserung der Qualität und der Wettbewerbsfähigkeit der für
Ghana vorrangigen Waren und des Zugangs zum Markt der Europäischen Gemeinschaft unter anderem durch finanzielle
Hilfsmaßnahmen in folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten:
a) Einrichtung eines geeigneten Rahmens für den Austausch von Informationen und Fachwissen zwischen den Vertragsparteien.
b) Annahme von Normen, technischen Vorschriften, Konformitätsbewertungsverfahren sowie auf regionaler Ebene harmonisierter
gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen auf der Grundlage der einschlägigen internationalen Normen.
c) Qualifizierung öffentlicher und privater Akteure, unter anderem durch Informations- und Fortbildungsmaßnahmen, um den
Ausführern zu helfen, die Vorschriften und Normen der Europäischen Gemeinschaft einzuhalten, und um die Mitarbeit in
internationalen Gremien zu erleichtern.
d) Kompetenzaufbau auf nationaler Ebene im Hinblick auf die Bewertung der Produktkonformität und den Zugang zum Markt der
Europäischen Gemeinschaft.
Titel IV
Dienstleistungen, Investitionen und handelsbezogene Bestimmungen
Artikel 44
Die Vertragsparteien arbeiten auf der Grundlage des Cotonou-Abkommens in folgenden Bereichen zusammen, um alle
erforderlichen Maßnahmen für den schnellstmöglichen Abschluss eines umfassenden WPA zwischen der gesamten westafrikanischen
Region und der Europäischen Gemeinschaft zu erleichtern:
a) Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr,
b) Investitionen,
c) Wettbewerb,
d) Geistiges Eigentum.
Die Vertragsparteien treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, die den Abschluss eines umfassenden Wirtschaftspartner -
schaftsabkommens zwischen der westafrikanischen Region und der Europäischen Gemeinschaft vor Ende des Jahres 2008
begünstigen.
Auf der Grundlage des Fahrplans EG-Westafrika und der seit seiner Annahme erfolgten Entwicklungen unterstützen die
Vertragsparteien die Verhandlungen über ein umfassendes WPA in diesen und allen anderen Bereichen, die sie noch vereinbaren.
Sie begrüßen einen Zweistufenplan, bei dem zunächst regionale Strategien formuliert und durchgeführt werden und Kompetenzaufbau
auf regionaler Ebene erfolgt, und bei dem in einem zweiten Schritt die zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Westafrika
einvernehmlich vereinbarten Handelsbestimmungen in diesen Bereichen vertieft werden.
Dieser Artikel greift dem Standpunkt der regionalen Organisationen zu den oben genannten Bereichen nicht vor.
Titel V
Streitvermeidung und -beilegung
Kapitel 1
Ziel und Geltungsbereich
Artikel 45
Ziel
Ziel dieses Titels ist es, Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien zu vermeiden beziehungsweise soweit möglich einvernehmlich
beizulegen.
Artikel 46
Geltungsbereich
(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt dieser Titel für alle Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens
mit Ausnahme der Bestimmungen des Titels II.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 ist bei Streitigkeiten, die die im Cotonou-Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit bei der
Entwicklungsfinanzierung betreffen, das Verfahren nach Artikel 98 des Cotonou-Abkommens anwendbar.
Drucksache 21/1888 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 22 –
Kapitel 2
Konsultationen und Vermittlung
Artikel 47
Konsultationen
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten, die unter Artikel 46 fallen, dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und
Glauben Konsultationen aufnehmen, um eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.
(2) Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen mit
Kopie an den WPA-Ausschuss, in dem sie die strittige Maßnahme und die Bestimmungen des Abkommens aufführt, gegen die diese
Maßnahme ihrer Auffassung nach verstößt.
(3) Die Konsultationen werden innerhalb von 40 Tagen nach dem Tag aufgenommen, an dem das Ersuchen übermittelt wurde. Die
Konsultationen gelten 60 Tage nach dem Tag der Übermittlung des Konsultationsersuchens als abgeschlossen, sofern die
Vertragsparteien nicht vereinbaren, sie fortzusetzen. Alle während der Konsultationen offengelegten Informationen bleiben vertraulich.
(4) Konsultationen in dringenden Fällen, unter anderem wenn es sich um leicht verderbliche oder saisonabhängige Waren handelt,
werden innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens aufgenommen und gelten 30 Tage nach dem Tag der
Übermittlung des Ersuchens als abgeschlossen.
(5) Sind innerhalb der Fristen des Absatzes 3 beziehungsweise 4 keine Konsultationen aufgenommen worden oder sind die
Konsultationen abgeschlossen worden, ohne dass eine einvernehmliche Lösung erzielt wurde, kann die beschwerdeführende
Vertragspartei um Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 49 ersuchen.
Artikel 48
Vermittlung
(1) Wird in den Konsultationen keine einvernehmliche Lösung erzielt, so können die Vertragsparteien im gegenseitigen
Einvernehmen einen Vermittler anrufen. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, ist die im Konsultationsersuchen
aufgeführte Angelegenheit der Gegenstand der Vermittlung.
(2) Haben sich die beteiligten Vertragsparteien nicht innerhalb von zehn Tagen, nachdem sie die Anrufung des Vermittlers vereinbart
haben, auf einen Vermittler geeinigt, so bestimmt der Vorsitzende des WPA-Ausschusses oder sein Stellvertreter durch Los einen
Vermittler aus der Reihe der Personen, die auf der in Artikel 64 genannten Liste aufgeführt sind und nicht die Staatsangehörigkeit
einer Vertragspartei besitzen. Die Bestimmung des Vermittlers erfolgt innerhalb von 20 Tagen nach der Übermittlung des
Vermittlungsersuchens in Gegenwart eines Vertreters jeder Vertragspartei. Der Vermittler beruft spätestens 30 Tage nach seiner
Bestellung eine Sitzung mit den Vertragsparteien ein. Der Vermittler erhält spätestens 15 Tage vor der Sitzung von jeder Vertragspartei
einen Schriftsatz und gibt spätestens 45 Tage nach seiner Bestellung eine Stellungnahme ab.
(3) Die Stellungnahme des Vermittlers kann Empfehlungen für die Beilegung der Streitigkeit im Einklang mit Artikel 53 enthalten.
Die Stellungnahme des Vermittlers ist nicht verbindlich.
(4) Die Vertragsparteien können vereinbaren, die in Absatz 2 genannten Fristen zu ändern. Der Vermittler kann ebenfalls auf Antrag
einer Vertragspartei oder aus eigener Initiative beschließen, angesichts besonderer Schwierigkeiten der betreffenden Vertragspartei
oder wegen der Komplexität des Falles diese Fristen zu ändern.
(5) Die Vermittlungsverfahren, insbesondere alle während des Verfahrens von den Vertragsparteien offengelegten Informationen
und abgegebenen Stellungnahmen, bleiben vertraulich.
Kapitel 3
Streitbeilegungsverfahren
Abschnitt I
Schiedsverfahren
Artikel 49
Einleitung des Schiedsverfahrens
(1) Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit durch Konsultationen nach Artikel 47 oder durch Vermittlung nach
Artikel 48 beizulegen, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei um Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen.
(2) Das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels muss schriftlich an die beschwerte Vertragspartei und den WPA-Ausschuss
gerichtet werden. Die beschwerdeführende Vertragspartei muss in ihrem Ersuchen die strittigen Maßnahmen aufführen und darlegen,
inwiefern sie gegen die Bestimmungen dieses Abkommens verstoßen.
Artikel 50
Einsetzung des Schiedspanels
(1) Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen.
(2) Innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels dem WPA-Ausschuss
übermittelt wurde, nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels
zu erzielen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1888– 23 –
(3) Können die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist keine Einigung über die Zusammensetzung des
Schiedspanels erzielen, so kann jede Vertragspartei den Vorsitzenden des WPA-Ausschusses oder seinen Stellvertreter ersuchen,
alle drei Mitglieder per Losentscheid aus der nach Artikel 64 aufgestellten Liste zu bestimmen, eines unter den von der
beschwerdeführenden Vertragspartei benannten Personen, eines unter den von der beschwerten Vertragspartei benannten Personen
und eines unter den von den Vertragsparteien für den Vorsitz benannten Personen. Erzielen die Vertragsparteien nur Einigung über
ein oder zwei Mitglieder des Schiedspanels, so werden die übrigen Mitglieder nach demselben Verfahren bestimmt.
(4) Der Vorsitzende des WPA-Ausschusses oder sein Stellvertreter bestimmt innerhalb von fünf Tagen nach dem Ersuchen gemäß
Absatz 3 durch eine der Vertragsparteien in Anwesenheit eines Vertreters jeder Vertragspartei die Schiedsrichter.
(5) Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an dem die drei Schiedsrichter bestimmt sind.
Artikel 51
Zwischenbericht des Schiedspanels
Das Schiedspanel übermittelt den Vertragsparteien in der Regel spätestens 120 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung einen
Zwischenbericht, der sowohl einen beschreibenden Teil als auch seine Feststellungen und Schlussfolgerungen enthält. Jede
Vertragspartei kann dem Schiedspanel innerhalb von 15 Tagen nach Übermittlung des Zwischenberichts schriftliche Anmerkungen zu
konkreten Aspekten dieses Berichts übermitteln.
Artikel 52
Entscheidung des Schiedspanels
(1) Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb von 150 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung den Vertragsparteien
und dem WPA-Ausschuss. Kann diese Frist nach Auffassung des Panels nicht eingehalten werden, so muss der Vorsitzende dies den
Vertragsparteien und dem WPA-Ausschuss schriftlich notifizieren und ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag, an dem
das Panel beabsichtigt, seine Arbeiten abzuschließen, mitteilen. Auf keinen Fall sollte die Entscheidung später als 180 Tage nach dem
Tag der Einsetzung des Panels notifiziert werden.
(2) In dringenden Fällen, unter anderem wenn es sich um leicht verderbliche und saisonabhängige Waren handelt, unternimmt das
Schiedspanel alle Anstrengungen, damit seine Entscheidung innerhalb von 75 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung notifiziert
werden kann. Auf keinen Fall sollte die Entscheidung später als 90 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Panels notifiziert werden.
Das Schiedspanel kann innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung vorab entscheiden, ob es den Fall als dringend
ansieht.
(3) Jede Vertragspartei kann das Schiedspanel um Empfehlungen dazu ersuchen, wie die beschwerte Vertragspartei den Verstoß
abstellen könnte.
Abschnitt II
Durchführung der Entscheidung
Artikel 53
Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels
Die Vertragsparteien treffen die für die Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels erforderlichen Maßnahmen und bemühen
sich, eine Einigung über die Frist für die Durchführung der Entscheidung zu erzielen.
Artikel 54
Angemessene Frist für die Durchführung der Entscheidung
(1) Spätestens 30 Tage nach der Notifizierung der Entscheidung des Schiedspanels an die Vertragsparteien notifiziert die
beschwerte Vertragspartei der beschwerdeführenden Vertragspartei und dem WPA-Ausschuss die Zeit, die sie für die Durchführung
der Entscheidung benötigt („angemessene Frist“).
(2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die angemessene Frist für die Durchführung der
Entscheidung des Schiedspanels kann die beschwerdeführende Vertragspartei innerhalb von 20 Tagen nach der Notifizierung durch
die beschwerte Vertragspartei das Schiedspanel schriftlich ersuchen, diese angemessene Frist festzulegen. Dieses Ersuchen wird
gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem WPA-Ausschuss notifiziert. Das Schiedspanel notifiziert den Vertragsparteien und
dem WPA-Ausschuss seine Entscheidung innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen übermittelt wurde.
(3) Bei der Festlegung der angemessenen Frist berücksichtigt das Schiedspanel die Zeit, die die beschwerte Vertragspartei
normalerweise benötigen würde, um gesetzgeberische oder verwaltungstechnische Maßnahmen zu ergreifen, die denen vergleichbar
sind, die die beschwerte Vertragspartei zur Durchführung der Entscheidung für erforderlich hält. Das Schiedspanel kann ferner
Sachzwänge berücksichtigen, die das Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen durch die beschwerte Vertragspartei beeinträchtigen
können.
(4) Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder sind einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden
die Verfahren des Artikels 50 Anwendung. Die Frist für die Notifizierung der Entscheidung des Schiedspanels beträgt 45 Tage ab dem
Tag, an dem das Ersuchen gemäß Absatz 2 übermittelt wurde.
(5) Die angemessene Frist kann von den Vertragsparteien einvernehmlich verlängert werden.
Drucksache 21/1888 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 24 –
Artikel 55
Überprüfung der Maßnahmen zur Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels
(1) Die beschwerte Vertragspartei notifiziert der beschwerdeführenden Vertragspartei und dem WPA-Ausschuss vor Ablauf der
angemessenen Frist die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen.
(2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Vereinbarkeit der nach Absatz 1 notifizierten
Maßnahmen mit diesem Abkommen kann die beschwerdeführende Vertragspartei das Schiedspanel schriftlich ersuchen, die Frage
zu entscheiden. In dem Ersuchen müssen die strittigen Maßnahmen aufgeführt und es muss dargelegt werden, inwiefern sie gegen
dieses Abkommen verstoßen. Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb von 90 Tagen nach dem Tag, an dem das
Ersuchen übermittelt wurde. In dringenden Fällen, unter anderem wenn es sich um leicht verderbliche und saisonabhängige Waren
handelt, notifiziert das Schiedspanel seine Entscheidung innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen übermittelt
wurde.
(3) Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder sind einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden
die Verfahren des Artikels 50 Anwendung. Die Frist für die Notifizierung der Entscheidung des Schiedspanels beträgt 105 Tage ab
dem Tag, an dem das Ersuchen gemäß Absatz 2 übermittelt wurde.
Artikel 56
Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtdurchführung der Entscheidung
(1) Hat die beschwerte Vertragspartei bei Ablauf der angemessenen Frist keine Maßnahmen notifiziert, die sie getroffen hat, um
die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen, oder stellt das Schiedspanel fest, dass die nach Artikel 55 Absatz 1 notifizierten
Maßnahmen nicht mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei gemäß Artikel 53 vereinbar sind, so legt die beschwerte Vertragspartei
auf Ersuchen der beschwerdeführenden Vertragspartei ein Angebot für einen vorläufigen Ausgleich vor.
(2) Ist innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist oder nach der Entscheidung des Schiedspanels gemäß
Artikel 55, dass die Durchführungsmaßnahmen nicht mit Artikel 53 vereinbar sind, keine Einigung über den Ausgleich erzielt worden,
so ist die beschwerdeführende Vertragspartei nach einer Notifizierung der beschwerten Vertragspartei berechtigt, geeignete
Maßnahmen zu ergreifen. Dabei bemüht sich die beschwerdeführende Vertragspartei, Maßnahmen zu wählen, die die Verwirklichung
der Ziele dieses Abkommens so wenig wie möglich beeinträchtigen, und berücksichtigt ihre Auswirkungen auf die Wirtschaft der
beschwerten Vertragspartei.
Die geeigneten Maßnahmen gemäß diesem Absatz beeinträchtigen keinesfalls die Bereitstellung von Entwicklungshilfe für Ghana.
(3) Die EG-Vertragspartei übt gebührende Zurückhaltung bei Ausgleichsforderungen oder der Ergreifung geeigneter Maßnahmen
gemäß den Absätzen 1 oder 2 und trägt der Tatsache Rechnung, dass Ghana ein Entwicklungsland ist.
(4) Die geeigneten Maßnahmen beziehungsweise der Ausgleich haben vorläufigen Charakter und werden nur aufrechterhalten,
bis die gegen die Bestimmungen des Artikels 53 verstoßenden Maßnahmen aufgehoben oder dahingehend geändert worden sind,
dass sie mit diesen Bestimmungen in Einklang stehen, oder bis die Vertragsparteien eine Einigung über die Beilegung der Streitigkeit
erzielt haben.
Artikel 57
Überprüfung der Durchführungsmaßnahmen nach der Ergreifung geeigneter Maßnahmen
(1) Die beschwerte Vertragspartei notifiziert der beschwerdeführenden Vertragspartei und dem WPA-Ausschuss die Maßnahmen,
die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen, sowie ihr Ersuchen um Beendigung der Anwendung
der geeigneten Maßnahmen durch die beschwerdeführende Vertragspartei.
(2) Erzielen die Vertragsparteien nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Notifizierung eine Einigung über die Vereinbarkeit
der notifizierten Maßnahmen mit diesem Abkommen, so ersucht die beschwerdeführende Vertragspartei das Schiedspanel schriftlich,
diese Frage zu entscheiden. Das Ersuchen wird der beschwerten Vertragspartei und dem WPA-Ausschuss notifiziert. Das Schiedspanel
notifiziert seine Entscheidung innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens den Vertragsparteien und dem
WPA-Ausschuss. Stellt das Schiedspanel fest, dass die ergriffenen Durchführungsmaßnahmen nicht mit diesem Abkommen vereinbar
sind, so bestimmt es, ob die beschwerdeführende Vertragspartei die Anwendung der geeigneten Maßnahmen fortsetzen kann. Stellt
das Schiedspanel fest, dass die ergriffenen Durchführungsmaßnahmen mit diesem Abkommen vereinbar sind, so werden die
geeigneten Maßnahmen beendet.
(3) Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder sind einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden
die Verfahren des Artikels 50 Anwendung. Die Frist für die Notifizierung der Entscheidung des Schiedspanels beträgt 60 Tage ab dem
Tag, an dem das Ersuchen gemäß Absatz 2 übermittelt wurde.
Abschnitt III
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 58
Einvernehmliche Lösung
Die Vertragsparteien können jederzeit eine einvernehmliche Lösung einer unter diesen Titel fallenden Streitigkeit vereinbaren. Sie
notifizieren diese Lösung dem WPA-Ausschuss. Bei Annahme einer einvernehmlichen Lösung wird das Verfahren eingestellt.
Artikel 59
Geschäftsordnung
(1) Die Streitbeilegungsverfahren gemäß Kapitel 3 unterliegen der Geschäftsordnung, die sich der WPA-Ausschuss innerhalb von
drei Monaten nach seiner Einsetzung gibt.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1888– 25 –
(2) Die Sitzungen des Schiedspanels sind nach Maßgabe der Geschäftsordnung öffentlich, sofern das Schiedspanel nicht von sich
aus oder auf Antrag der Vertragsparteien etwas anderes beschließt.
Artikel 60
Informationen und fachliche Beratung
Das Schiedspanel kann auf Antrag einer Vertragspartei oder von sich aus Informationen aus jeder für geeignet erachteten Quelle,
auch von Parteien, die ein Interesse an dem Verfahren haben, für das Schiedspanelverfahren einholen. Das Schiedspanel hat auch
das Recht, nach eigenem Ermessen Sachverständigengutachten einzuholen. Interessierte Parteien können dem Schiedspanel nach
Maßgabe der Geschäftsordnung Amicus-Schriftsätze unterbreiten. Die auf diese Weise beschafften Informationen müssen beiden
Vertragsparteien offengelegt werden und von ihnen kommentiert werden können.
Artikel 61
Sprache
Die mündlichen und schriftlichen Äußerungen können in jeder Amtssprache der Vertragsparteien erfolgen. Die Vertragsparteien
bemühen sich jedoch, als Arbeitssprache möglichst eine den beiden Vertragsparteien gemeinsame Amtssprache zu wählen und tragen
insbesondere bei Schwierigkeiten hinsichtlich der Übersetzung der Tatsache Rechnung, dass Ghana ein Entwicklungsland ist.
Artikel 62
Auslegungsregeln
Dieses Abkommen wird von den Schiedspanels nach den Auslegungsregeln des Völkerrechts einschließlich des Wiener
Vertragsrechtsübereinkommens ausgelegt. Die Entscheidungen des Schiedspanels können die in diesem Abkommen
festgeschriebenen Rechte und Pflichten weder ergänzen noch einschränken.
Artikel 63
Entscheidungen des Schiedspanels
(1) Das Schiedspanel bemüht sich nach Kräften um einvernehmliche Entscheidungen. Falls kein einvernehmlicher Beschluss erzielt
werden kann, wird die strittige Frage durch Mehrheitsbeschluss entschieden. Es werden jedoch auf keinen Fall abweichende
Meinungen einzelner Schiedsrichter veröffentlicht.
(2) In der Entscheidung werden der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen dieses
Abkommens und die Gründe für die Feststellungen und Schlussfolgerungen aufgeführt. Der WPA-Ausschuss macht die
Entscheidungen des Schiedspanels der Öffentlichkeit zugänglich, sofern er nicht anders beschließt.
Kapitel 4
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 64
Liste der Schiedsrichter
(1) Der WPA-Ausschuss stellt spätestens drei Monate nach der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens eine Liste mit 15
Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu fungieren. Jede Vertragspartei wählt fünf Personen aus, die als
Schiedsrichter fungieren sollen. Ferner einigen sich die beiden Vertragsparteien auf fünf Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit
einer Vertragspartei besitzen und als Vorsitzende des Schiedspanels bestellt werden können. Der WPA-Ausschuss gewährleistet,
dass die Liste immer vollständig ist.
(2) Die Schiedsrichter müssen über Fachwissen oder Erfahrung auf den Gebieten Recht und internationaler Handel verfügen. Sie
müssen unabhängig sein und in persönlicher Eigenschaft handeln und dürfen weder Weisungen einer Organisation oder Regierung
entgegennehmen noch einer Regierung einer Vertragspartei nahestehen, und sie müssen sich an den Verhaltenskodex im Anhang
der Geschäftsordnung halten.
(3) Der WPA-Ausschuss kann eine zusätzliche Liste von 15 Personen aufstellen, die über sektorenbezogenes Fachwissen verfügen,
das für bestimmte Fragen dieses Interims-WPA von Interesse ist. Wird das Auswahlverfahren gemäß Artikel 50 Absatz 2 angewandt,
so kann der Vorsitzende des WPA-Ausschusses mit Zustimmung beider Vertragsparteien auf eine solche sektorbezogene Liste
zurückgreifen.
Artikel 65
Verhältnis zu den WTO-Verpflichtungen
(1) Die nach diesem Abkommen eingesetzten Schiedsgremien entscheiden nicht über Streitigkeiten, die die Rechte und Pflichten
der Vertragsparteien aus dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO betreffen.
(2) Die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsbestimmungen dieses Abkommens lässt ein Vorgehen im Rahmen der WTO,
einschließlich der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens, unberührt. Hat eine Vertragspartei jedoch für eine bestimmte Maßnahme
ein Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 49 Absatz 1 dieses Titels oder nach dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO
eingeleitet, so kann sie für dieselbe Maßnahme kein Streitbeilegungsverfahren vor dem jeweils anderen Gremium einleiten, bis das
erste Verfahren abgeschlossen ist. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten Streitbeilegungsverfahren nach dem Übereinkommen zur
Errichtung der WTO zu dem Zeitpunkt als eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln
und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten ein Ersuchen um Einsetzung eines Panels gestellt hat.
(3) Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, eine vom WTO-Streitbeilegungsgremium genehmigte Aussetzung
der Erfüllung von Verpflichtungen vorzunehmen.
Drucksache 21/1888 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 26 –
Artikel 66
Fristen
(1) Alle in diesem Titel festgesetzten Fristen, einschließlich der Fristen für die Notifizierung von Entscheidungen der Schiedspanels,
werden in Kalendertagen ab dem Tag berechnet, der auf die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen.
(2) Die in diesem Titel vorgesehenen Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien verlängert werden.
Artikel 67
Änderung des Titels V
Sowohl der WPA-Ausschuss als auch die Vertragsparteien können eine Änderung dieses Titels beantragen. Die Änderungsanträge
werden vom WPA-Ausschuss geprüft. Die Änderung tritt erst nach Zustimmung beider Vertragsparteien in Kraft.
Titel VI
Allgemeine Ausnahmen
Artikel 68
Allgemeine Ausnahmeklausel
Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie, wo gleiche Bedingungen herrschen, zu einer
willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien oder zu einer verschleierten Beschränkung des
Waren- oder Dienstleistungsverkehrs oder der Niederlassung führen, ist dieses Abkommen nicht dahingehend auszulegen, dass es
die Vertragsparteien daran hindert, Maßnahmen anzunehmen oder durchzusetzen,
a) die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten,
b) die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen,
c) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu
diesem Abkommen stehen, einschließlich solcher
i) zur Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder zur Handhabung der Folgen einer Nichterfüllung
von Verträgen,
ii) zum Schutz des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und
zum Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und Konten,
iii) zur Gewährleistung der Sicherheit,
iv) zur Durchsetzung von Zollvorschriften, oder
v) zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums,
d) die die Einfuhr oder die Ausfuhr von Gold oder Silber betreffen,
e) die für den Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert erforderlich sind,
f) die die Erhaltung der nicht erneuerbaren natürlichen Ressourcen betreffen, sofern diese Maßnahmen in Verbindung mit
Beschränkungen für die inländische Herstellung oder den inländischen Verbrauch von Waren, die inländische Erbringung oder
Nutzung von Dienstleistungen oder auf inländische Investoren angewandt werden,
g) die in Strafvollzugsanstalten hergestellte Waren betreffen oder
h) die nicht mit Artikel 19 über die Inländerbehandlung vereinbar sind, vorausgesetzt, das Ziel der unterschiedlichen Behandlung
besteht darin, eine wirksame oder gerechte Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten,
Investoren oder Dienstleister der anderen Vertragspartei zu gewährleisten.
Artikel 69
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
(1) Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es
a) die Vertragsparteien verpflichtet, Informationen zu übermitteln, deren Weitergabe nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen
Sicherheitsinteressen widersprechen würde,
b) die Vertragsparteien daran hindert, zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen für notwendig erachtete Maßnahmen zu
treffen,
i) in Bezug auf spaltbare oder fusionsfähige Stoffe oder die Stoffe, aus denen sie gewonnen werden,
ii) in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen,
iii) in Zusammenhang mit der Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder dem Handel damit,
iv) in Bezug auf öffentliche Beschaffungen, die für die Zwecke der nationalen Sicherheit oder der nationalen Verteidigung
unentbehrlich sind, oder
v) im Falle eines Krieges oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen, oder
c) die Vertragsparteien daran hindert, Maßnahmen zur Erfüllung der von ihnen übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung von
Frieden und Sicherheit in der Welt zu treffen.
(2) Die Vertragsparteien unterrichten einander so ausführlich wie möglich über Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstaben b und c
und deren Beendigung.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1888– 27 –
Artikel 70
Steuern
(1) Dieses Abkommen und die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Vereinbarungen sind nicht dahingehend auszulegen, dass
sie die Vertragsparteien daran hindern, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln,
die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes oder des Ortes, an dem ihr Kapital investiert ist, nicht in einer gleichartigen Situation
befinden.
(2) Dieses Abkommen und die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Vereinbarungen sind nicht dahingehend auszulegen, dass
sie die Annahme oder Durchsetzung von Maßnahmen nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrechtlicher Vereinbarungen oder des nationalen Steuerrechts verhindern, durch die
Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung verhindert werden soll.
(3) Dieses Abkommen lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus Steuerübereinkünften unberührt. Im Falle eines
Widerspruchs zwischen diesem Abkommen und den genannten Übereinkünften ist die betreffende Übereinkunft maßgebend, soweit
dieses Abkommen im Widerspruch zu ihr steht.
Titel VII
Institutionelle, Allgemeine und Schlussbestimmungen
Artikel 71
Modalitäten für die Fortführung der Verhandlungen
(1) Die Vertragsparteien führen die Verhandlungen gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens fort.
(2) Sind die Verhandlungen abgeschlossen, werden die daraus resultierenden Änderungsentwürfe den zuständigen internen
Behörden zur Genehmigung vorgelegt.
Artikel 72
Definition der Vertragsparteien und Erfüllung der Verpflichtungen
(1) Die vertragschließenden Parteien dieses Abkommens sind die Republik Ghana, in diesem Abkommen als „ghanaische
Vertragspartei“ oder „Ghana“ bezeichnet, einerseits und die Europäische Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Europäische
Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer sich aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
ergebenden Zuständigkeiten, in diesem Abkommen als „EG-Vertragspartei“ oder „Europäische Gemeinschaft“ bezeichnet, andererseits.
(2) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Vertragspartei“ je nach Fall die ghanaische Vertragspartei oder
die EG-Vertragspartei. Der Ausdruck „Vertragsparteien“ bezeichnet die ghanaische Vertragspartei und die EG-Vertragspartei.
(3) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus
diesem Abkommen erforderlich sind, und gewährleisten, dass sie den in diesem Abkommen festgelegten Zielen entsprechen.
Artikel 73
WPA-Ausschuss
(1) Für die Durchführung dieses Abkommens wird binnen drei Monaten nach seiner Unterzeichnung ein WPA-Ausschuss eingesetzt.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Zusammensetzung, der Organisation und der Arbeitsweise des WPA-
Ausschusses dem Gleichheitsgrundsatz Rechnung zu tragen. Der Ausschuss legt die Regeln für seine Organisation und Arbeitsweise
fest.
(3) Der WPA-Ausschuss ist zuständig für die Verwaltung aller unter dieses Abkommen fallenden Bereiche und die Durchführung
aller in diesem Abkommen genannten Aufgaben.
(4) Zur Erleichterung der Kommunikation und zur Gewährleistung einer wirksamen Durchführung dieses Abkommens benennt jede
Vertragspartei eine Kontaktperson innerhalb des Ausschusses.
(5) Die Sitzungen des WPA-Ausschusses stehen auch dritten Parteien offen. Die Kommission der ECOWAS kann gemäß der
Geschäftsordnung des WPA-Ausschusses zu dessen Sitzungen eingeladen werden.
Artikel 74
Gebiete der Europäischen Gemeinschaft in äußerster Randlage
(1) Angesichts der geografischen Nähe zwischen den Gebieten der Europäischen Gemeinschaft in äußerster Randlage und Ghana
und zwecks Stärkung der wirtschaftlichen und sozialen Beziehungen zwischen diesen Gebieten und Ghana bemühen sich die
Vertragsparteien um die Erleichterung der Zusammenarbeit in allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen sowie um die
Erleichterung des Handels mit Waren und Dienstleistungen, die Förderung von Investitionen und die Unterstützung von Verkehrs- und
Kommunikationsverbindungen zwischen den Gebieten in äußerster Randlage und Ghana.
(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Ziele werden, wo immer möglich, auch durch Förderung der gemeinsamen Teilnahme von Ghana
und den Gebieten in äußerster Randlage an Rahmenprogrammen und spezifischen Programmen der Europäischen Gemeinschaft in
unter dieses Abkommen fallenden Bereichen verfolgt.
(3) Die EG-Vertragspartei bemüht sich um die Koordinierung der verschiedenen Finanzinstrumente der Kohäsions- und
Entwicklungspolitik der Europäischen Gemeinschaft, um damit die Zusammenarbeit zwischen Ghana und den Gebieten der
Europäischen Gemeinschaft in äußerster Randlage in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen zu fördern.
Drucksache 21/1888 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 28 –
(4) Dieses Abkommen hindert die EG-Vertragspartei nicht daran, bestehende Maßnahmen zur Bewältigung der strukturbedingten
sozialen und wirtschaftlichen Beschränkungen der Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft anzuwenden.
Artikel 75
Inkrafttreten und Kündigung
(1) Dieses Abkommen wird nach den geltenden verfassungsrechtlichen Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei beziehungsweise,
im Falle der EG-Vertragspartei, nach den internen Regeln und Verfahren unterzeichnet und ratifiziert beziehungsweise genehmigt.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die ghanaische Vertragspartei und
die EG-Vertragspartei einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
(3) Die Notifikationen sind dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union zu übersenden, der Verwahrer dieses
Abkommens ist.
(4) Die Vertragsparteien vereinbaren, dieses Abkommen bis zu seinem Inkrafttreten gemäß ihren jeweiligen Rechtsvorschriften
beziehungsweise durch Ratifizierung vorläufig anzuwenden.
(5) Die vorläufige Anwendung wird dem Verwahrer notifiziert. Das Abkommen wird zehn Tage nach Eingang der Notifikation der
vorläufigen Anwendung durch die Europäische Gemeinschaft oder die ghanaische Vertragspartei vorläufig angewandt.
(6) Ungeachtet des Absatzes 4 und soweit dies gemäß den jeweiligen internen Rechtsvorschriften möglich ist, können die EG-
Vertragspartei und Ghana das Abkommen bereits vor der vorläufigen Anwendung ganz oder teilweise anwenden.
(7) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Die
Kündigung wird sechs Monate nach der Notifizierung rechtswirksam.
(8) Dieses Abkommen wird durch ein mit der EG-Vertragspartei auf regionaler Ebene geschlossenes, umfassendes
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen ersetzt, und zwar mit dessen Inkrafttreten. In diesem Fall bemühen sich die Vertragsparteien
sicherzustellen, dass die meisten Vorteile, die Ghana im Rahmen dieses Abkommens gewährt werden, in das regionale WPA
übernommen werden.
Artikel 76
Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet
wird, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für Ghana.
Artikel 77
Beitritt neuer EU-Mitgliedstaaten
(1) Der WPA-Ausschuss wird über die Anträge von Drittstaaten auf Beitritt zur Europäischen Union (EU) unterrichtet. Während der
Verhandlungen zwischen der EU und dem Beitrittsland übermittelt die EG-Vertragspartei Ghana alle zweckdienlichen Informationen,
und Ghana teilt der EG-Vertragspartei etwaige Bedenken mit, damit ihnen in vollem Umfang Rechnung getragen werden kann. Ghana
wird jeder Beitritt zur EU notifiziert.
(2) Jeder neue EU-Mitgliedstaat wird aufgrund einer entsprechenden Klausel in der Beitrittsakte ab dem Tag seines EU-Beitritts
Vertragspartei dieses Abkommens. Ist der automatische Beitritt des neuen EU-Mitgliedstaates zu diesem Abkommen in der Akte über
den Beitritt zur Europäischen Union nicht vorgesehen, so tritt der betreffende EU-Mitgliedstaat durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde
beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union bei; dieses übermittelt der ghanaischen Vertragspartei beglaubigte
Abschriften.
(3) Die Vertragsparteien überprüfen die Auswirkungen des Beitritts neuer EU-Mitgliedstaaten auf dieses Abkommen. Der WPA-
Ausschuss kann die erforderlichen Übergangsmaßnahmen oder Änderungen beschließen.
Artikel 78
Dialog über Finanzfragen
Die Vertragsparteien kommen überein, den Dialog und die Transparenz sowie den Austausch bewährter Verfahren im Bereich der
Steuerpolitik und der Steuerverwaltung zu fördern.
Artikel 79
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Finanzaktivitäten
Die EG-Vertragspartei und Ghana treten für die Verhinderung und Bekämpfung von illegalen, betrügerischen und korrupten
Aktivitäten, Geldwäsche und Terrorfinanzierung ein und ergreifen die gesetzgeberischen und verwaltungstechnischen Maßnahmen,
die notwendig sind, um internationale Normen, einschließlich derjenigen des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen
Korruption, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und der
dazugehörigen Protokolle, des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus und der
Empfehlungen der Financial Action Task Force, zu erfüllen. Die EG-Vertragspartei und Ghana kommen überein, in diesen Bereichen
Informationen auszutauschen und zusammenzuarbeiten.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1888– 29 –
Artikel 80
Verhältnis zu anderen Übereinkünften
(1) Mit Ausnahme der Bestimmungen über die Entwicklungszusammenarbeit in Teil 3 Titel II des Cotonou-Abkommens sind im
Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieses Abkommens und den Bestimmungen des Teils 3 Titel II des Cotonou-
Abkommens die Bestimmungen dieses Abkommens maßgebend.
(2) Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es die Europäische Gemeinschaft oder Ghana daran hindert, für
zweckmäßig erachtete Maßnahmen, einschließlich Handels- und handelsbezogener Maßnahmen, gemäß Artikel 11b, Artikel 96 und
Artikel 97 des Cotonou-Abkommens zu treffen.
(3) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass dieses Abkommen sie nicht verpflichtet, in einer Art und Weise zu handeln, die nicht
mit ihren WTO-Verpflichtungen vereinbar ist.
Artikel 81
Verbindlicher Wortlaut
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer,
griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer,
slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Artikel 82
Anhänge
Die Anhänge und das Protokoll zu diesem Abkommen sind Bestandteile dieses Abkommens.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.
Geschehen zu Brüssel am achtundzwanzigsten Juli zweitausendsechzehn.
Drucksache 21/1888 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 30 –
Denkschrift
A. Allgemeines
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) sind
besonders entwicklungsorientierte Handelsabkommen der
Europäischen Union (EU) mit der Gruppe der Staaten in
Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean
(AKP-Staaten). Den vertraglichen Rahmen der WPA
bilden das Partnerschaftsabkommen vom 23. Juni 2000
zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in
Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean
einerseits und der Europäischen Union1 und ihren
Mitgliedstaaten andererseits (AKP-EG-Partnerschaftsab -
kommen) (BGBl. 2002 II S. 325, 327 – im Folgenden:
Cotonou-Abkommen) sowie dessen
Nachfolgeabkommen, das Partnerschaftsabkommen vom 15. November
2023 zwischen der europäischen Union und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und den Mitgliedern der
Organisation afrikanischer, karibischer und pazifischer Staaten
andererseits (ABl. L, 2023/2862, 28.12.2023 – im
Folgenden: Samoa-Abkommen). Nach Auslaufen der im Rahmen
der Welthandelsorganisation (World Trade Organization,
WTO) gewährten Ausnahmeregelung (WTO-Waiver) für
die bevorzugte Behandlung der AKP-Exporte durch die
EU zum 31. Dezember 2007 musste der EU-AKP-Handel
auf eine neue, WTO-konforme Basis gestellt werden. Das
Cotonou-Abkommen sah daher vor, dass der AKP-EU-
Handel spätestens ab dem Jahr 2008 durch regionale
WPA neu zu fassen war.
Die (ehemalige) Europäische Gemeinschaft (EG)
verabschiedete daher im Juni 2002 Mandate für die Aufnahme
von Verhandlungen mit sechs Regionalgruppen der AKP-
Staaten (im Folgenden: WPA-Verhandlungsgruppen) über
den Abschluss umfassender regionaler WPA. Nur mit
einer dieser WPA-Verhandlungsgruppen, der Region
Karibik (CARIFORUM), konnte vor dem 31. Dezember 2007
ein WPA ausgehandelt werden. Die Abkommen mit den
zwei WPA-Verhandlungsgruppen südliches Afrika und
östliches und südliches Afrika wurden mit erheblicher zeit -
licher Verzögerung geschlossen. Was die anderen vier
WPA-Verhandlungsgruppen (West-, Zentral-, Ostafrika
sowie Pazifik) betrifft, so konnten die Abkommen nur mit
einzelnen oder einigen Staaten in den jeweiligen Regionen
geschlossen werden.
Das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom
28. Juli 2016 zwischen Ghana einerseits und der Euro -
päischen Union2 und ihren Mitgliedstaaten andererseits
(im Folgenden: Ghana-WPA) wurde im Jahr 2007
verhandelt, im Juli 2016 unterzeichnet und im Dezember 2016
durch das Europäische Parlament bestätigt. Bisher haben
Ghana (im August 2016) und acht EU-Mitgliedstaaten das
Ghana-WPA ratifiziert. Es wird seit dem 15. Dezember
2016 vorläufig angewendet. Die sechste Sitzung des
gemeinsamen WPA-Ausschusses, um die Umsetzung des
Abkommens zu überwachen, hat im Mai 2025 in Brüssel
stattgefunden. Das Abkommen wird erst nach seiner
Ratifizierung durch alle Vertragsparteien rechtlich vollständig
in Kraft treten.
Das vorliegende Ghana-WPA hat einen Interimscharakter,
da es durch das regionale WPA mit Westafrika,
einschließlich der Staaten der Westafrikanischen
Wirtschaftsgemeinschaft (Economic Community of West African
States, ECOWAS), (im Folgenden: ECOWAS-WPA)
ersetzt werden soll, sobald letzteres angewendet wird. Das
regionale ECOWAS-WPA ist zwar seit dem Jahr 2014
ausverhandelt, jedoch nicht von allen Vertragsparteien
unterzeichnet. Die Unterzeichnung Nigerias steht noch
aus. Es kann daher keine vorläufige Anwendung finden.
Ghana verhandelte das Ghana-WPA mit der EU, um
seinen präferentiellen EU-Marktzugang weiter aufrecht
zu erhalten. Ohne das Ghana-WPA wäre das Land mit
dem Auslaufen des WTO-Waivers ab dem 1. Januar 2008
auf das Allgemeine Präferenzsystem der EU
zurückgefallen, wodurch für einige (sensible) Produktgruppen wieder
EU-Zölle bestanden hätten.
Als besonders entwicklungsorientiertes
Handelsabkommen ist das Ghana-WPA asymmetrisch ausgestaltet. Auf
der einen Seite stellt die EU alle Waren Ghanas mit
Beginn der Anwendung zollfrei (für die in Anhang 1 des
Ghana-WPA genannten Waren gelten Übergangsfristen).
Auf der anderen Seite fallen die Handelsliberalisierungen
auf Seiten Ghanas weniger weitreichend aus (circa
78 Prozent) und erfolgen stufenweise bis 2029. Das
Ghana-WPA löst damit die einseitigen
Handelspräferenzen von Seiten der EU durch das Prinzip der
Gegenseitigkeit ab und ist zugleich an die wirtschaftlichen
Voraussetzungen und die entwicklungspolitischen Bedürfnisse
Ghanas angepasst. Zugleich wird Ghana durch die
asymmetrische Ausgestaltung die Möglichkeit eröffnet, sensible
Produkte – vor allem aus dem Agrarsektor – von der
Liberalisierung auszunehmen. Bei den anderen
Produktgruppen bieten angemessene Übergangsfristen
Gelegenheit, sich auf die Änderungen einzustellen.
Das Ghana-WPA fungiert als Instrument zur Verbesserung
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und damit zur
Bekämpfung von Armut. Somit leistet es einen Beitrag zur
rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution Nr. 70/1
der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom
25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“. Zudem soll
es einen wesentlichen Beitrag zur Nachhaltigkeit in
Lieferketten leisten. Es dient der Sicherung essenzieller
ghanaischer Interessen, da die EU für Ghana ein
wichtiger Handelspartner ist. 11,3 Prozent der ghanaischen
Exporte gingen 2022 in die EU und 17,4 Prozent der Importe
kamen aus der EU.
Neben Handelsregelungen enthält das Ghana-WPA
Bestimmungen über die Zusammenarbeit und Unterstützung
in Handels- und Nachhaltigkeitsfragen sowie bei der
regionalen Integration. Es regt Nachverhandlungen für
die Bereiche Investitionen, Dienstleistungshandel und
elektronischer Geschäftsverkehr, Wettbewerbsfragen und
geistiges Eigentum an.
B. Inhalt des Interims-
Wirtschaftspartnerschaftsabkommens
Präambel und Titel I – Ziele (Artikel 1 bis 2)
Die Präambel und die Ziele des Ghana-WPA nehmen
Bezug auf das Cotonou-Abkommen und die daraus
resultierende Notwendigkeit, ein Interims-
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana und der EU zu schlie-
1 In dem im Jahr 2000 unterzeichneten Vertragstext noch „Europäischen
Gemeinschaft“.
2 In dem im Jahr 2016 unterzeichneten Vertragstext noch „Europäischen
Gemeinschaft“.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1888– 31 –
ßen, um die Wirtschafts- und Handelsinteressen der
Vertragsparteien zu wahren und den Handel nicht zu
unterbrechen. Zudem bekennen sich die Vertragsparteien
zu den Rechten und Pflichten, welche sich aus den
Regelungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
(General Agreement on Tariffs and Trade, GATT) sowie
anderen multilateralen Übereinkünften, die dem WTO-
Übereinkommen beigefügt sind, ergeben, und zur
Schaffung eines damit kompatiblen Abkommens. Der regionale
Integrationsprozess soll als Instrument für die schrittweise
Integration in die Weltwirtschaft, zur Bewältigung der
Globalisierungsherausforderungen und Verwirklichung der
angestrebten wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung
gefördert werden. Weitere Ziele des Ghana-WPA sind
eine Erhöhung der Beschäftigung, Anziehung von
Investitionen und Verbesserung der Lebensbedingungen sowie
die parallele Förderung einer nachhaltigen Entwicklung.
Des Weiteren bekennen sich die Vertragsparteien zur
Achtung der Menschenrechte, der demokratischen
Grundsätze und dem Rechtsstaatsprinzip sowie der
Vereinbarung der Vereinten Nationen zu den Millennium-
Entwicklungszielen3. Die wirtschaftliche, kulturelle und soziale
Entwicklung der westafrikanischen Staaten soll im Sinne
eines Beitrags zu Frieden und Sicherheit und zur
Förderung eines stabilen und demokratischen politischen
Umfeldes unterstützt und beschleunigt werden.
Titel II – Entwicklungspartnerschaft (Artikel 3 bis 9)
Dieser Titel umfasst die Rahmenbedingungen einer
Entwicklungspartnerschaft. Die Vertragsparteien bekräftigen
sich in ihrem Willen, die Wettbewerbsfähigkeit der von
dem Ghana-WPA betroffenen Produktionszweige Ghanas
zu steigern. Vorrangig soll daher Folgendes unterstützt
werden: die Neupositionierung der Privatwirtschaft an -
gesichts neuer, durch das Ghana-WPA geschaffener
wirtschaftlicher Möglichkeiten; die Festlegung und
Durchführung von Modernisierungsstrategien sowie die
Verbesserung der privatwirtschaftlichen Rahmenbedingungen
und die Förderung von Partnerschaften im Privatsektor.
Die Zusammenarbeit und Unterstützung erfolgen in
finanzieller und in nicht-finanzieller Form. So werden neben der
Zusammenarbeit in der Entwicklungsfinanzierung, bei der
Steueranpassung und in internationalen Gremien, die
Unterstützung bei der Durchführung der handelsbezogenen
Bestimmungen des Ghana-WPA geregelt.
Die Mitgliedstaaten der EU verpflichten sich gemeinsam,
über ihre jeweilige Entwicklungspolitik und ihre
entwicklungspolitischen Instrumente Maßnahmen der
Entwicklungszusammenarbeit zur Förderung der regionalen
Wirtschaftskooperation und -integration und zur Durchführung
des Ghana-WPA sowohl auf nationaler als auch auf
regionaler Ebene im Einklang mit den Grundsätzen der
Wirksamkeit und Komplementarität der Hilfe zu unterstützen.
Die Vertragsparteien sind sich einig über die Bedeutung
des Geschäftsklimas für den Erfolg des Ghana-WPA.
Daher verpflichten sie sich, kontinuierlich auf dessen
Verbesserung hinzuarbeiten.
Da die Abschaffung oder Senkung der Zölle Auswirkungen
auf den Haushalt Ghanas hat, sollen steuerliche
Anpassungsmaßnahmen (Steuerreform) getroffen werden,
damit auf längere Sicht wieder ein ausgeglichener Haushalt
erreicht werden kann. Dafür will die EU mit Ghana Dialoge
aufnehmen sowie technische und finanzielle
Hilfsmaßnahmen durchführen.
Titel III – Regelung für den Warenhandel
Kapitel 1 – Zölle und Nichttarifäre Maßnahmen (Artikel 10
bis 22)
Dieses Kapitel enthält Bestimmungen zur Erhebung von
Zöllen und Abgaben auf Waren mit Ursprung in Ghana
beziehungsweise in der EU. Alle Importe aus Ghana können
seit dem 15. Dezember 2016 (für vereinzelte Produkte
gelten nach Anhang 1 Übergangsfristen) dauerhaft zoll-
und quotenfrei in die EU eingeführt werden. Im Gegenzug
liberalisiert Ghana bis 2029 schrittweise circa 78 Prozent
der Zolllinien für Importe aus der EU. Ghana setzt den
Zollabbau seit 2020 phasenweise um. Umfangreiche
Zollliberalisierungen sind im Rahmen der dritten Stufe (2024)
vorgeschrieben, wenn etwa die Hälfte der Zolllinien
vollständig liberalisiert werden. Sensible Produkte bleiben
dabei dauerhaft geschützt. Dies betrifft unter anderem
Geflügel und anderes Fleisch, gefrorenen Fisch, Weizen,
Tomaten, Zwiebeln, Zucker, Margarine, Bier,
nichtalkoholische Getränke, Tabak, Kleidung, Zement, Keramik und
Industriekunststoff.
Die in Anhang 3 des Ghana-WPA genannten Gebühren
und sonstigen Abgaben, die im Zusammenhang mit zum
Zeitpunkt der Unterzeichnung bestehenden rechtlichen
Verpflichtungen stehen (derzeit nur die „Destination
Inspection Fee“), gelten jedoch für einen Zeitraum von bis
zu zehn Jahren weiter und können erforderlichenfalls
verlängert werden.
Für den Handel zwischen den Vertragsparteien werden
mit Inkrafttreten des Ghana-WPA weder neue Einfuhrzölle
eingeführt noch die derzeit angewandten erhöht. Diese
Stillstandsklausel bezieht sich auf alle Zolllinien und nicht
nur auf solche, die liberalisiert werden. Dasselbe gilt für
Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung. Ghana kann
von diesen Bestimmungen unter bestimmten
Bedingungen temporär abweichen, insbesondere bei
Schwierigkeiten mit den öffentlichen Finanzen oder aus Gründen des
Umweltschutzes. Zur Ernährungssicherung (Versorgung
mit oder Zugang zu Lebensmitteln) kann Ghana bei
tatsächlichen oder wahrscheinlichen erheblichen
Schwierigkeiten bilaterale Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 25 des
Ghana-WPA ergreifen.
Zudem wird vereinbart, dass seitens der EU eine
günstigere Behandlung, die aufgrund eines zeitlich späteren
Freihandelsabkommens einer dritten Partei gewährt wird,
auch für Ghana Anwendung finden soll. Entsprechendes
gilt im Grundsatz für ein Freihandelsabkommen Ghanas
mit einer großen Handelsnation oder einem großen
Handelsblock.
Einfuhr- und Ausfuhrverbote sowie -beschränkungen
werden mit Inkrafttreten des Ghana-WPA beseitigt und
keine neuen entsprechenden Maßnahmen eingeführt.
Hiervon ausgenommen sind Zölle, Steuern und sonstige
Abgaben. In Bezug auf interne Steuern und
Regulierungen soll keine Ungleichbehandlung der Waren mit
Ursprung aus der jeweils anderen Vertragspartei gegenüber
inländischen Waren erfolgen. Dies steht der Zahlung von
Beihilfen ausschließlich an inländische Hersteller nicht
entgegen. 3 Seit 2015 abgelöst durch die Agenda 2030.
Drucksache 21/1888 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 32 –
Die Parteien bekräftigen ihre Entschlossenheit zur
Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug bei
Zollfragen und vereinbaren eine Zusammenarbeit zur Stärkung
institutioneller Strukturen. Hat eine Vertragspartei eine
Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit,
Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt, kann sie nach
Befassung des WPA-Ausschusses die Anwendung der
einschlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Waren
vorübergehend aussetzen, wenn bei Fortsetzung der
Präferenzbehandlung finanzielle Nachteile eintreten oder
drohen.
Kapitel 2 – Handelspolitische Schutzmaßnahmen
(Artikel 23 bis 26)
Die Bestimmungen zu den handelspolitischen Schutz -
instrumenten haben eine hohe entwicklungspolitische
Relevanz. Sie schaffen für Ghana Flexibilität, um bei
übermäßigen und potenziell schädlichen Importanstiegen aus
der EU geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen zu
können. Folgende Bestimmungen sind dazu im Ghana-WPA
enthalten:
Die einschlägigen GATT- und WTO-Regelungen zu
Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen und zu
multilateralen Schutzmaßnahmen werden bekräftigt. Darüber hinaus
werden zusätzlich weitergehende bilaterale
Schutzmechanismen geschaffen.
So können beispielsweise bei drohender erheblicher
Schädigung inländischer Hersteller sowie drohenden
erheblichen Marktstörungen (z. B. soziale Probleme,
ernsthafte Verschlechterung der Wirtschaftslage, Betroffenheit
vergleichbarer landwirtschaftlicher Erzeugnisse)
Schutzmaßnahmen befristet auf den Zeitraum der Störung,
grundsätzlich bis zu zwei, höchstens aber bis zu vier
Jahren, ergriffen werden. Folgende Schutzmaßnahmen
können für die betroffenen Waren gegebenenfalls ergriffen
werden: Aussetzung der vorgesehenen Absenkung des
Einfuhrzolls, Anhebung des Zolls sowie Einführung von
Zollkontingenten. Schutzmaßnahmen können ergriffen
werden, wenn infolge der Zollsenkung Störungen eines im
Aufbau befindlichen Wirtschaftszweiges verursacht
werden. Grundsätzlich wird der WPA-Ausschuss mit der
Prüfung der Maßnahmen befasst und kann
Abhilfeempfehlungen erteilen. Diese bilateralen Schutzmechanismen gelten
zunächst für einen Zeitraum von zehn Jahren ab
Inkrafttreten des Ghana-WPA und können verlängert werden.
Die EU verpflichtet sich, für mindestens fünf Jahre ab
Inkrafttreten des Ghana-WPA keine multilateralen
Schutzmaßnahmen auf Importe aus Ghana anzuwenden. Die
WTO-Übereinkommen werden nicht in Anspruch
genommen, um bilaterale Schutzmaßnahmen des Ghana-WPA
zu verhindern.
Kapitel 3 – Zoll und Handelserleichterungen (Artikel 27
bis 35)
Das Kapitel regelt Maßnahmen zur transparenten und
effizienten Gestaltung von Zollverfahren, die gleichzeitig
die Grundsätze der Diskriminierungsfreiheit und der
Verhältnismäßigkeit wahren. Um dieses Ziel zu erreichen,
ergreifen die Vertragsparteien verschiedene Maßnahmen.
Im Mittelpunkt stehen beispielsweise der
Informationsaustausch, die Automatisierung einzelner Verfahren, die
Schaffung eines leistungsfähigen Dienstes, die
Erleichterung der Durchfuhr von Waren, Standardisierung der
erforderlichen Angaben und Unterlagen sowie die
Bereitstellung eines Rechtsbehelfsverfahrens und die Anwendung
moderner Zolltechniken. Ein Dialog mit
Wirtschaftsbeteiligten über die zoll- und handelsrechtlichen Vorschriften
und Verfahren sowie die Veröffentlichung relevanter
Dokumente sollen mehr Transparenz schaffen und
sicherstellen, dass die Anforderungen den Bedürfnissen der
Wirtschaft entsprechen.
Die Vertragsparteien setzen einen gemeinsamen
Sonderausschuss für den Bereich Zoll und
Handelserleichterungen ein, der dem WPA-Ausschuss untergeordnet ist.
Kapitel 4 – Technische Handelshemmnisse sowie
gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche
Maßnahmen (Artikel 36 bis 43 mit den Anlagen I und II)
Ziele dieses Kapitels sind die Förderung des
Warenhandels und Verbesserung der Fähigkeit, Handelshemmnisse
zu erkennen, zu vermeiden und zu beseitigen sowie die
Kapazitäten der Vertragsparteien zum Schutz von
Pflanzen, Tieren und der öffentlichen Gesundheit zu stärken.
Unter Hinweis auf multilaterale Verpflichtungen aus dem
WTO-Übereinkommen über gesundheitspolizeiliche und
pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (Agreement on the
Application of Sanitary and Phytosanitary Measures,
SPS-Übereinkommen) und über technische
Handelshemmnisse (Technical Barriers to Trade Agreement,
TBT-Übereinkommen) werden die Ziele des Kapitels, der
Geltungsbereich sowie Begrifflichkeiten definiert und auf
die zuständigen Behörden gemäß Anlage II verwiesen.
Auf Ebene der EU sind dies die Behörden der
Mitgliedstaaten gemeinsam mit der Europäischen Kommission.
Unter Bezugnahme auf Artikel 6 des SPS-
Übereinkommens können die Parteien Zonen mit einem bestimmten
gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen
Status vorschlagen und ausweisen. Sie verpflichten sich,
einander jede Änderung der technischen
Warenvorschriften – insbesondere für lebende Tiere und Pflanzen –
mitzuteilen. Um den Zugang zum Markt zu sichern, kommen
die Parteien überein, Informationen über technische
Vorschriften und Normen auszutauschen. Die Parteien
vereinbaren zudem eine Kooperation in internationalen
Normungsorganisationen.
Titel IV – Dienstleistungen, Investitionen und
handelsbezogene Bestimmungen (Artikel 44)
Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf Grundlage des
Cotonou-Abkommens alle zweckdienlichen Maßnahmen
in den Bereichen Dienstleistungshandel und
elektronischer Geschäftsverkehr, Investitionen, Wettbewerb und
geistiges Eigentum zu ergreifen, damit zwischen der EU
und ganz Westafrika schnellstmöglich ein umfassendes
WPA ausgehandelt und geschlossen werden kann. Die
Parteien begrüßen in diesem Zusammenhang den
Zweistufenplan, demzufolge zunächst regionale Strategien für
Westafrika formuliert und durchgeführt werden und nach
einem regionalen Kompetenzaufbau in Westafrika auch
auf bilateraler Ebene mit der EU entsprechende
Regelungen vertieft werden sollen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1888– 33 –
Titel V – Streitvermeidung und -beilegung
Kapitel 1 – Ziel und Geltungsbereich (Artikel 45 bis 46)
Ziel des Titels ist es, Streitigkeiten zwischen den
Vertragsparteien zu vermeiden beziehungsweise soweit möglich
einvernehmlich beizulegen. Die Regelungen des Titels
gelten für den überwiegenden Teil der Streitigkeiten über
die Auslegung oder Anwendung des Ghana-WPA. Aus -
genommen sind die Artikel 22 und 24 Absatz 1 über
Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen sowie multilaterale
Schutzmaßnahmen. Für die Zusammenarbeit bei der
Entwicklungsfinanzierung ist Artikel 98 des Cotonou-
Abkommens anwendbar.
Kapitel 2 – Konsultationen und Vermittlung (Artikel 47
bis 48)
Im Falle von Streitigkeiten über die Auslegung oder
Anwendung des Ghana-WPA sind die Vertragsparteien
zunächst gehalten Konsultationen aufzunehmen, um in
einem Zeitraum von bis zu 60 Tagen eine einvernehmliche
Lösung zu erzielen. Im gegenseitigen Einvernehmen
können erforderlichenfalls ein Mediationsprozess eingeleitet
(Vermittlung) und infolgedessen unverbindliche
Empfehlungen ausgesprochen werden.
Kapitel 3 – Streitbeilegungsverfahren (Artikel 49 bis 63)
Abschnitt I – Schiedsverfahren (Artikel 49 bis 52)
Ein Schiedsverfahren wird eingeleitet, wenn es den
Vertragsparteien nicht gelungen ist, die Streitigkeiten
durch Konsultationen oder durch Vermittlung beizulegen
und die beschwerdeführende Vertragspartei die Ein -
setzung eines Schiedspanels beantragt. Die Einsetzung
der drei Schiedsrichter oder Schiedsrichterinnen erfolgt
durch die Vertragsparteien und bei Uneinigkeit durch den
Vorsitzenden oder die Vorsitzende des WPA-
Ausschusses. Die Entscheidungsfindung erfolgt in der Regel
innerhalb von 150 Tagen.
Abschnitt II – Durchführung der Entscheidung (Artikel 53
bis 57)
Die Durchführung der Entscheidung erfolgt, indem jede
Partei die für die Umsetzung erforderlichen Maßnahmen
trifft. Die getroffenen Maßnahmen müssen der anderen
Partei und dem WPA-Ausschuss mitgeteilt und innerhalb
einer von der beschwerten Partei (also der
vertragsverletzenden Partei) beziehungsweise dem WPA-Ausschuss
zu bestimmenden angemessenen Frist umgesetzt
werden. Die Vereinbarkeit der getroffenen Maßnahmen mit
dem Ghana-WPA kann dem Schiedspanel erneut zur
Entscheidung vorgelegt werden. Hat die beschwerte Partei
bei Ablauf der angemessenen Frist keine oder keine
geeigneten Maßnahmen bekannt gegeben, so müssen sich
die Parteien binnen 30 Tagen über einen vorläufigen
(finanziellen) Ausgleich einigen. Andernfalls kann die
beschwerdeführende Partei – unter Berücksichtigung der
Ziele des Ghana-WPA – geeignete Maßnahmen mit
vorläufigem Charakter ergreifen. Die Maßnahmen
beeinträchtigen keinesfalls die Bereitstellung von
Entwicklungshilfe für Ghana. Die EU verpflichtet sich, Zurückhaltung zu
üben und der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Ghana
ein Entwicklungsland ist.
Abschnitt III – Gemeinsame Bestimmungen (Artikel 58
bis 63)
Dieser Abschnitt enthält allgemeine Verfahrensregeln für
das Schiedsverfahren. Demnach sind die Sitzungen des
Schiedspanels und dessen Entscheidungen grundsätzlich
öffentlich. Das Schiedspanel kann Informationen und
Sachverständigengutachten einholen und Parteien, die
ein Interesse an dem Verfahren haben, in Form von
Amicus-Schriftsätzen (Stellungnahmen) beteiligen. Die so
eingeholten Informationen müssen beiden Vertragsparteien
offengelegt und von ihnen kommentiert werden können.
Entscheidungen des Panels sollen, wenn möglich,
einvernehmlich getroffen werden. Andernfalls wird durch
Mehrheitsbeschluss entschieden. Abweichende Meinungen
einzelner Schiedsrichter und Schiedsrichterinnen werden
in keinem Fall veröffentlicht.
Kapitel 4 – Allgemeine Bestimmungen (Artikel 64 bis 67)
Nach den allgemeinen Bestimmungen zu Titel V stellt der
WPA-Ausschuss eine Liste mit 15 Personen auf, die
willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter und
Schiedsrichterinnen zu dienen. Jede Vertragspartei wählt
fünf Personen aus, weitere fünf Personen, welche nicht
die Staatsangehörigkeit einer der Parteien besitzen,
werden von beiden Parteien gemeinsam gewählt. Der
WPA-Ausschuss kann weitere 15 Personen benennen,
die über spezielles Fachwissen verfügen. Das Schieds -
panel entscheidet nicht über Rechte und Pflichten aus
dem WTO-Übereinkommen. Die Vertragsparteien können
für dieselbe Maßnahme nicht gleichzeitig ein Verfahren
nach dem Ghana-WPA und ein WTO-
Streitbeilegungsverfahren einleiten. Des Weiteren werden Regelungen zu
Fristen und der Änderung des Titels V getroffen.
Titel VI – Allgemeine Ausnahmen (Artikel 68 bis 70)
Der Titel enthält allgemein anwendbare Ausnahme -
regelungen. Hierzu zählt eine Ausnahmeklausel zu
Gunsten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie
des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren
und Pflanzen. Demnach ist das Ghana-WPA nicht
dahingehend auszulegen, dass die Vertragsparteien daran
gehindert werden sollen, zu diesem Zweck Maßnahmen zu
beschließen und durchzuführen. Des Weiteren sind
Ausnahmen zu Gunsten nationaler und internationaler
Sicherheitsinteressen normiert. Demnach sind die Vertrags -
parteien beispielsweise nicht verpflichtet Informationen
weiterzugeben, welche ihren Sicherheitsinteressen
widersprechen würden. Die dritte Ausnahmeklausel bezieht
sich auf steuerbezogene Sachverhalte.
Titel VII – Institutionelle, Allgemeine und
Schlussbestimmungen (Artikel 71 bis 82)
Dieser Titel enthält allgemeine Definitionen und Durch -
führungsbestimmungen. Zudem wird der zeitliche und
räumliche Anwendungsbereich des Abkommens
festgelegt.
Artikel 73 sieht die Einsetzung eines WPA-Ausschusses
unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes vor. Der
Ausschuss ist für die Verwaltung aller unter das Ghana-
WPA fallenden Bereiche und die Durchführung der in
diesem Abkommen genannten Aufgaben und Ziele
zuständig. Zu dessen Sitzungen können Kommissionen
Drucksache 21/1888 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 34 –
der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion
(UEMOA) und der ECOWAS eingeladen werden.
Der Titel enthält ferner Regelungen zum Dialog über
Finanzfragen, die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung
illegaler Finanzaktivitäten und das Verhältnis zu anderen
Übereinkünften, insbesondere zum Cotonou-Abkommen
– welches gegenüber dem Ghana-WPA nachrangig ist –
und den WTO-Verpflichtungen, die durch das Abkommen
nicht verletzt werden dürfen.
Das Ghana-WPA erlaubt geeignete Maßnahmen nach
Artikel 96 des Cotonou-Abkommens und ermöglicht damit
im Falle von Menschenrechtsverstößen die vollständige
oder teilweise Aussetzung des Abkommens.
Aufgrund der geographischen Nähe der EU-Gebiete in
äußerster Randlage zu Ghana wollen sich die
Vertragsparteien besonders um eine Erleichterung der
Zusammenarbeit zwischen diesen Gebieten und Ghana zwecks
Stärkung der wirtschaftlichen und sozialen Beziehungen
bemühen.
Gemäß Artikel 75 ist das Ghana-WPA zu ratifizieren und
tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat
folgt, in dem die letzte Ratifizierungs-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunde notifiziert wurde. Die Möglichkeit
einer vorläufigen Anwendung wird geregelt. Es wird mit
einer Kündigungsklausel versehen und gilt für die
Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der EU
angewendet wird, und für Ghana. Jeder neue Mitgliedstaat der EU
wird aufgrund einer Klausel in der Beitrittsakte
Vertragspartei des Ghana-WPA. Durch Inkrafttreten eines
regionalen WPA wird das Ghana-WPA ersetzt.
C. Anlagen (I und II), Anhänge (1 bis 4) und
Protokoll über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
Die Anlagen, Anhänge und Protokolle sind nach Artikel 82
Bestandteil des Ghana-WPA.
Die Anlagen I und II enthalten Bestimmungen über die
Bekanntgabe von vorrangigen Waren für die Ausfuhr aus
Ghana in die EU und den Verweis auf die zuständigen
Behörden der beiden Vertragsparteien.
Die Anhänge 1 und 2 umfassen Regelungen über die
Zölle auf Waren mit Ursprung in Ghana beziehungsweise
in der EU in Form von Zolltabellen. Anhang 3 listet die
unter Artikel 11 Absatz 2 fallenden Gebühren (nur
„Destination Inspection Fee“) und Anhang 4 die Gebiete der EU
in äußerster Randlage.
Laut dem Protokoll über die gegenseitige Amtshilfe im
Zoll bereich leisten die Vertragsparteien einander unter
bestimmten Bedingungen Amtshilfe zur ordnungsgemäßen
Anwendung des Zollrechts. Unterschieden wird dabei die
„Amtshilfe auf Ersuchen“ von der „Amtshilfe ohne
Ersuchen“. Das Protokoll regelt den Geltungsbereich der
Amtshilfe, Form und Inhalt von Anträgen und Auskunft sowie
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe. Die
Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkünften
bleiben von dieser Regelung unberührt.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1888– 35 –
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zu dem Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 28. Juli 2016 zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Union und ihren Mi (Gesetzentwurf)