Entwurf eines Gesetzes zu dem Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 26. November 2008 zwischen Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits
Text
Entwurf eines Gesetzes zu dem Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 26. November 2008 zwischen Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits
[Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes
zu dem Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen
vom 26. November 2008
zwischen Côte d’Ivoire einerseits
und der Europäischen Union
und ihren Mitgliedstaaten andererseits
A. Problem und Ziel
Ziel des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens vom 26.
November 2008 zwischen Côte d’Ivoire einerseits und der Europäischen
Union1 und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 59 vom 3.3.2009,
S. 3 – im Folgenden: CIV-WPA) ist es, den zoll- und quotenfreien
Zugang zum EU-Markt für Côte d’Ivoire zu erhalten und das Abkommen
durch Liberalisierungen des ivorischen Marktes auf eine mit den
Vorgaben der Welthandelsorganisation (World Trade Organization, WTO)
konforme Basis zu stellen sowie die Handels- und
Entwicklungszusammenarbeit zu stärken. Somit leistet das CIV-WPA einen Beitrag zur
rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution Nr. 70/1 der
Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015
„Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung“.
Das Partnerschaftsabkommen vom 23. Juni 2000 zwischen den
Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und
im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Union2 und
ihren Mitgliedstaaten andererseits (AKP-EG-Partnerschaftsabkommen)
(BGBl. 2002 II S. 325, 327), zuletzt geändert durch das Abkommen vom
22. Juni 2010 zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens
zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im
Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Euro -
päischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Zweites
Bundesrat Drucksache 397/25
15. 08. 25
Wi – EU
Fristablauf: 26. 09. 25
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 97 66 83 40, Telefax: (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
1 In dem im Jahr 2008 unterzeichneten Vertragstext noch „Europäischen Gemeinschaft“.
2 In dem im Jahr 2000 unterzeichneten Vertragstext noch „Europäischen Gemeinschaft“.
Änderungsabkommen zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommen) (BGBl.
2014 II S. 1071, 1072), (im Folgenden: Cotonou-Abkommen) sah vor,
zwischen der Europäischen Union (EU) und der Gruppe der Staaten in
Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten)
neue Handelsregelungen in Form von
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) in Kraft zu setzen. Diese Vorgabe ist vor dem Hintergrund
zu verstehen, dass das Cotonou-Abkommen zum Ziel hatte, den zuvor
unter dem Vierten AKP-EWG-Abkommen von Lomé vom 15. Dezember
1989 (BGBl. 1991 II S. 2, 3), zuletzt geändert durch das Abkommen
vom 4. November 1995 zur Änderung des Vierten AKP-EG-
Abkommens von Lomé (BGBl. 1997 II S. 1614, 1615), (im Folgenden: Lomé
IV-Abkommen) für AKP-Staaten einseitig geltenden zoll- und
quotenfreien Zugang zum EU-Markt durch reziproke Handelspräferenzen zu
ersetzen und den Marktzugang somit auf eine mit den Vorgaben der
WTO konforme Basis zu stellen. Unter einer von der WTO gewährten
Ausnahmeregelung galten die Bestimmungen des ausgelaufenen
Lomé IV-Abkommens noch bis zum 31. Dezember 2007. Das zum
31. Dezember 2023 ausgelaufene Cotonou-Abkommen wurde durch
das Partnerschaftsabkommen vom 15. November 2023 zwischen der
europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den
Mitgliedern der Organisation afrikanischer, karibischer und pazifischer
Staaten andererseits (ABl. L, 2023/2862, 28.12.2023, im Folgenden:
Samoa-Abkommen) abgelöst. Seit dem 1. Januar 2024 werden die in
die Zuständigkeit der EU fallenden Teile des Samoa-Abkommens
vorläufig angewendet.
Die sich aus den Vorgaben des Cotonou-Abkommens ergebenden
Verhandlungen für ein regionales WPA zwischen der EU und den Staaten
der Region Westafrika, darunter die Staaten der Westafrikanischen
Wirtschaftsgemeinschaft (Economic Community of West African States,
ECOWAS) einschließlich Côte d’Ivoire, (im Folgenden: ECOWAS-WPA)
konnten nicht bis zum Auslaufen der vorgenannten WTO-
Ausnahmeregelung zum 31. Dezember 2007 abgeschlossen werden. Damit
drohte der bis dahin aufgrund der Ausnahmeregelung unter dem Cotonou-
Abkommen gewährte zoll- und quotenfreie Zugang zum EU-Markt im
Rahmen einseitiger EU-Handelspräferenzen wegzufallen. Côte d’Ivoire
wäre als Staat mit einem unteren mittlerem Einkommensniveau auf das
Allgemeine Präferenzsystem der EU zurückgefallen, wodurch für einige
(sensible) Produktgruppen wieder EU-Zölle bestanden hätten. Das
wäre problematisch, weil die EU der wichtigste Handelspartner Côte
d’Ivoires war und ist (im Jahr 2022: 33 Prozent Exporte in die EU,
28 Prozent Importe aus der EU).
Im Jahr 2007 wurden die Verhandlungen über das CIV-WPA zwischen
der EU und ihren Mitgliedstaaten auf der einen und Côte d’Ivoire auf
der anderen Seite erfolgreich abgeschlossen. Am 26. November 2008
wurde das CIV-WPA unterzeichnet, am 25. März 2009 vom Euro -
päischen Parlament gebilligt und am 12. August 2016 von der
ivorischen Nationalversammlung ratifiziert. Die in die alleinige
Zuständigkeit der EU fallenden Teile des CIV-WPA werden seit dem 3.
September 2016 vorläufig angewandt. Durch das CIV-WPA wurden die
Handelsbeziehungen zwischen Côte d’Ivoire und der EU nach
Auslaufen der WTO-Ausnahmeregelung für die bevorzugte Behandlung der
AKP-Exporte zum 31. Dezember 2007 WTO-konform. Hierdurch bleibt
der präferenzielle Marktzugang unter Einhaltung der neuen Vorgaben
der WTO erhalten, Handelshemmnisse werden schrittweise abgebaut
und die Handels- und Entwicklungszusammenarbeit wird gestärkt.
Drucksache 397/25 – 2 – Bundesrat
Das CIV-WPA soll eine Übergangslösung darstellen, bis das
ausverhandelte ECOWAS-WPA in Kraft tritt und das CIV-WPA ersetzt.
Inhaltlich deckt sich das CIV-WPA stark mit dem regionalen ECOWAS-WPA.
Côte d’Ivoire kann mittels des CIV-WPA dauerhaft zoll- und quotenfrei
in die EU exportieren. Côte d’Ivoire wird bis zum Jahr 2029 schrittweise
circa 85 Prozent der Zolllinien für Importe aus der EU liberalisieren und
setzt den Zollabbau seit Dezember 2019 phasenweise um.
Nach Artikel 75 Absatz 2 des CIV-WPA tritt dieses erst nach der
Ratifizierung durch sämtliche Vertragsparteien vollständig in Kraft. Es wurde
bereits durch Côte d’Ivoire und 21 EU-Mitgliedstaaten ratifiziert.
Die Ratifizierung durch die Bundesrepublik Deutschland soll nun
vorbereitet werden. Das CIV-WPA ist ein sogenannter gemischter Vertrag.
Die in mitgliedstaatlicher Kompetenz verbleibenden Regelungsbereiche
lösen innerstaatlich das Erfordernis eines Vertragsgesetzes gemäß
Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes aus.
B. Lösung
Durch dieses Vertragsgesetz soll das CIV-WPA die für die Ratifizierung
erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften nach
Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes erlangen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bei der Durchführung des CIV-WPA entstehen durch vorgesehene
Konsultationen, den Gemeinsamen WPA-Ausschuss Côte d’Ivoire – EU
und andere, gegebenenfalls durch die Vertragsparteien eingerichtete
Ausschüsse, wie den Sonderausschuss für den Bereich Zoll und
Handelserleichterung, administrative Kosten für die Organe der EU.
a) Für den Bund
Zusätzliche Verwaltungskosten für den Bund entstehen voraussichtlich
im Zuge der Durchführung von Amtshilfe im Zollbereich. Diese
Verwaltungskosten sind im Rahmen der bestehenden Haushaltsansätze zu
erwirtschaften.
b) Für die Länder
Zusätzliche Verwaltungskosten für Länder entstehen nicht.
c) Für die Kommunen
Zusätzliche Verwaltungskosten für Kommunen entstehen nicht.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger
eingeführt oder abgeschafft.
Bundesrat – 3 – Drucksache 397/25
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Das CIV-WPA ist kostenneutral und wird deutschen Unternehmen
verbesserte Absatz- und Investitionschancen eröffnen. Innerhalb eines
Zeitraums von 15 Jahren werden rund 80 Prozent des ivorischen
Handelsvolumens mit der EU liberalisiert.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Es werden keine Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt
oder abgeschafft.
F. Weitere Kosten
Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme entstehen
nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau,
insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die
Wirkungen des CIV-WPA entsprechen einer nachhaltigen Entwicklung,
weil es die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien nachhaltig
fördert und Informationspflichten vereinfacht.
Drucksache 397/25 – 4 – Bundesrat
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 15. August 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zu dem Interims-Wirtschaftspartnerschaftsab -
kommen vom 26. November 2008 zwischen Côte d’Ivoire einerseits und
der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung.
Friedrich Merz
Fristablauf: 26. 09. 25
Bundesrat Drucksache 397/25
15. 08. 25
Wi – EU
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes
zu dem Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen
vom 26. November 2008
zwischen Côte d’Ivoire einerseits
und der Europäischen Union
und ihren Mitgliedstaaten andererseits
Gesetzentwurf der Bundesregierung
E n t w u r f
Gesetz
zu dem Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 26. November 2008
zwischen Côte d’Ivoire einerseits
und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits
Vom 2024
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 17. Dezember 2008 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Interims-Wirtschafts -
partnerschaftsabkommen von Abidjan vom 26. November 2008 zwischen Côte d’Ivoire einerseits und der Europäischen
Union* und ihren Mitgliedstaaten andererseits wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.**
* In dem im Jahr 2008 unterzeichneten Vertragstext noch „Europäischen Gemeinschaft“.
** Die Anlagen I und II, die Anhänge 1 und 2 und das Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zum Interims-Wirtschaftspartnerschafts -
abkommen zwischen Côte d’Ivoire einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits werden als Anlageband zu dieser
Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben.
Bundesrat – 7 – Drucksache 397/25
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 75 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft
tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Drucksache 397/25 – 8 – Bundesrat
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen ist Artikel 59 Absatz 2
Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da es sich, soweit seine Regelungen
im Bereich mitgliedstaatlicher Kompetenz liegen, auf Gegenstände der
Bundesgesetzgebung bezieht.
Einer Zustimmung des Bundesrates zu dem Vertragsgesetz bedarf es nicht.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Interims-
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen nach seinem Artikel 75 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland
in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Dieses Vertragsgesetz steht im Kontext zu der gefährdeten rechtzeitigen
Erreichung der Ziele der Resolution Nr. 70/1 der Generalversammlung der Vereinten
Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda
2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung der
Nachhaltigkeitsziele bei.
Schlussbemerkung
Das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Côte d’Ivoire
einerseits und der Europäischen Union (EU) und ihren Mitgliedstaaten andererseits
stellt eine wichtige Maßnahme dar, um die Wirtschafts- und Handelsinteressen
sowohl der europäischen als auch der ivorischen Vertragspartei nach dem
Auslaufen der im Rahmen der Welthandelsorganisation gewährten Ausnahme -
regelung für die bevorzugte Behandlung der Exporte der Staaten in Afrika, im
Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) durch die EU zum
31. Dezember 2007 und entsprechend des Partnerschaftsabkommens zwischen
den AKP-Staaten einerseits und der EU und ihren Mitgliedstaaten andererseits
zu wahren. Es kommt dem Erfordernis einer Übergangslösung bis zum
Inkrafttreten des regionalen Wirtschaftspartnerschaftsabkommens mit den
westafrikanischen Staaten nach und gewährleistet die Aufrechterhaltung der Wirtschafts-
und Handelsbeziehungen zu dem wichtigen Partner Côte d’Ivoire.
Gleichzeitig dient es einer nachhaltigen Entwicklung sowie der Integration Côte
d’Ivoires in die Weltwirtschaft. Zu diesem Zweck wird eine asymmetrische
Handelsliberalisierung festgeschrieben. Die von Côte d’Ivoire vorgenommene
Marktöffnung ist dabei weniger weitgehend als die der EU. Zudem werden eine
verstärkte wirtschaftliche Zusammenarbeit sowie ein verstärkter politischer Dialog
vereinbart.
Negative Auswirkungen auf die Einzelpreise oder das Preisniveau, insbesondere
auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten, da Kosten für die private
Wirtschaft und private Verbraucher nicht entstehen. Es entstehen keine Kosten
für die sozialen Sicherungssysteme.
Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft und die
Bürgerinnen und Bürger eingeführt.
Bundesrat – 9 – Drucksache 397/25
Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen
zwischen Côte d’Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten andererseits
Inhaltsverzeichnis
Präambel
Titel I: Ziele
Titel II: Entwicklungspartnerschaft
Titel III: Regelung für den Warenhandel
Kapitel 1: Zölle und nichttarifäre Maßnahmen
Kapitel 2: Handelspolitische Schutzinstrumente
Kapitel 3: Zoll und Handelserleichterungen
Kapitel 4: Technische Handelshemmnisse sowie gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen
Titel IV: Dienstleistungen, Investitionen und handelsbezogene Bestimmungen
Titel V: Streitvermeidung und -beilegung
Kapitel 1: Ziel und Geltungsbereich
Kapitel 2: Konsultationen und Vermittlung
Kapitel 3: Streitbeilegungsverfahren
Kapitel 4: Allgemeine Bestimmungen
Titel VI: Allgemeine Ausnahmen
Titel VII: Institutionelle, Allgemeine und Schlussbestimmungen
Drucksache 397/25 – 10 – Bundesrat
Die Republik Côte d’Ivoire,
einerseits und
das Königreich Belgien,
die Republik Bulgarien,
die Tschechische Republik,
das Königreich Dänemark,
die Bundesrepublik Deutschland,
die Republik Estland,
Irland,
die Hellenische Republik,
das Königreich Spanien,
die Französische Republik,
die Italienische Republik,
die Republik Zypern,
die Republik Lettland,
die Republik Litauen,
das Großherzogtum Luxemburg,
die Republik Ungarn,
Malta,
das Königreich der Niederlande,
die Republik Österreich,
die Republik Polen,
die Portugiesische Republik,
Rumänien,
die Republik Slowenien,
die Slowakische Republik,
die Republik Finnland,
das Königreich Schweden,
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,
und
die Europäische Gemeinschaft,
andererseits,
Präambel
gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete und am 25. Juni 2005 in Luxemburg geänderte Partnerschafts -
abkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, im Folgenden „Cotonou-Abkommen“ genannt,
in Anbetracht der Tatsache, dass die im Cotonou-Abkommen für den Übergang vorgesehene präferenzielle Handelsregelung am
31. Dezember 2007 außer Kraft tritt,
in Anbetracht der negativen Auswirkungen, die das Außerkrafttreten dieser für den Übergang im Cotonou-Abkommen vorgesehenen
Handelspräferenzen auf den Handel zwischen den beiden Vertragsparteien haben kann, falls zum 1. Januar 2008 kein mit den Regeln
der Welthandelsorganisation (WTO) kompatibles Abkommen über eine Neuregelung vorliegt,
in Anerkennung der Tatsache, dass daher ein Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen abgeschlossen werden muss, um die
Wirtschafts- und Handelsinteressen der Vertragsparteien zu wahren,
in Anbetracht der Tatsache, dass die Vertragsparteien ihre Handels- und Wirtschaftsbeziehungen stärken und dauerhafte, auf
Partnerschaft und Zusammenarbeit basierende Beziehungen aufbauen möchten,
in Anbetracht des Bekenntnisses der Vertragsparteien zu den Grundsätzen und Regeln des internationalen Handels, insbesondere
den Rechten und Pflichten, die sich aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen von 1994 (GATT 1994) und den anderen
multilateralen Übereinkünften ergeben, die dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (Übereinkommen zur
Errichtung der WTO) beigefügt sind, und ihres Bekenntnisses zu der Notwendigkeit einer transparenten, nichtdiskriminierenden
Anwendung derselben,
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und des Rechtsstaats -
prinzips, die die wesentlichen Elemente des Cotonou-Abkommens sind, sowie zur verantwortungsvollen Staatsführung, die das
fundamentale Element des Cotonou-Abkommens ist,
Bundesrat – 11 – Drucksache 397/25
in Anbetracht der Notwendigkeit, die wirtschaftliche, kulturelle und soziale Entwicklung der westafrikanischen Staaten im Sinne
eines Beitrags zu Frieden und Sicherheit und zur Förderung eines stabilen und demokratischen politischen Umfeldes zu unterstützen
und zu beschleunigen,
in Anbetracht der Bedeutung, die die Vertragsparteien den international vereinbarten Entwicklungszielen und den Millennium-
Entwicklungszielen der Vereinten Nationen beimessen,
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu einer Zusammenarbeit zur Verwirklichung der Ziele des Cotonou-Abkommens wie der
Beseitigung der Armut, der nachhaltigen Entwicklung und der schrittweisen Integration der Mitglieder der Gruppe der Staaten in Afrika,
im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) in die Weltwirtschaft,
in dem Wunsch, im Gebiet der Vertragsparteien neue Möglichkeiten zu schaffen, um die Beschäftigung zu erhöhen, Investitionen
anzuziehen und die Lebensbedingungen zu verbessern und gleichzeitig eine nachhaltige Entwicklung zu fördern,
in Anbetracht der Bedeutung der bestehenden traditionellen Verbindungen, insbesondere der engen historischen, politischen und
wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und den westafrikanischen Staaten,
in Anerkennung des unterschiedlichen sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungsstands der westafrikanischen Staaten und der
Europäischen Gemeinschaft,
in der Überzeugung, dass dieses Abkommen ein neues, günstigeres Klima für ihre Wirtschafts-, Handels- und Investitions -
beziehungen und neue Möglichkeiten für Wachstum und Entwicklung schaffen wird,
in Anerkennung der Bedeutung der Entwicklungszusammenarbeit für die Durchführung dieses Abkommens,
in Erwartung der Unterzeichnung eines umfassenden Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Westafrika und der
Europäischen Union, mit dem eine nachhaltige und harmonische Entwicklung und Integration der Region Westafrika sichergestellt
werden soll,
in Bekräftigung ihrer Zusage, den regionalen Integrationsprozess innerhalb Westafrikas zu unterstützen und insbesondere die
regionale Wirtschaftsintegration als wichtiges Instrument für die Integration in die Weltwirtschaft zu fördern, so dass sie die
Globalisierungsherausforderungen besser bewältigen und die angestrebte wirtschaftliche und soziale Entwicklung besser verwirklichen
können –
sind wie folgt übereingekommen:
Titel I
Ziele
Artikel 1
Interimsabkommen
Mit diesem Abkommen wird ein erster Rahmen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) festgelegt.
Artikel 2
Ziele
Die Ziele dieses Abkommens bestehen darin,
a) der ivorischen Vertragspartei die Nutzung des von der EG-Vertragspartei im Rahmen der WPA-Verhandlungen angebotenen
verbesserten Marktzugangs zu ermöglichen und gleichzeitig zu vermeiden, dass der Handel zwischen Côte d’Ivoire und
der Europäischen Gemeinschaft mit dem Außerkrafttreten der im Cotonou-Abkommen für den Übergang vorgesehenen
Handelsregelung am 31. Dezember 2007 bis zum Abschluss eines umfassenden WPA unterbrochen wird,
b) die Grundlagen für die Aushandlung eines WPA zu schaffen, das zur Verringerung der Armut beiträgt, die regionale Integration,
die wirtschaftliche Zusammenarbeit und eine verantwortungsvolle Staatsführung in Westafrika fördert, und die Leistungsfähigkeit
Westafrikas in der Handelspolitik und in handelsbezogenen Fragen erhöht,
c) die harmonische, schrittweise Integration Westafrikas in die Weltwirtschaft im Einklang mit seinen politischen Entscheidungen und
Entwicklungsprioritäten zu fördern,
d) die bestehenden Beziehungen zwischen den Vertragsparteien auf einer solidarischen Grundlage und im beiderseitigen Interesse
zu stärken,
e) ein mit Artikel XXIV des GATT 1994 kompatibles Abkommen zu schaffen.
Titel II
Entwicklungspartnerschaft
Artikel 3
Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Hinblick auf die Durchführung dieses Abkommens zusammenzuarbeiten und dazu
beizutragen, dass die ivorische Vertragspartei bei der Verwirklichung der Ziele des WPA unterstützt wird. Diese Zusammenarbeit erfolgt
sowohl in finanzieller als auch in nicht finanzieller Form.
Drucksache 397/25 – 12 – Bundesrat
Artikel 4
Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen dieses Abkommens
(1) Die Bestimmungen des Cotonou-Abkommens über die wirtschaftliche und regionale Zusammenarbeit und Integration werden
mit dem Ziel durchgeführt, den Nutzen dieses Abkommens zu maximieren.
(2) Die Finanzierung von Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit zwischen der ivorischen Vertragspartei und der
Europäischen Gemeinschaft, die die Durchführung dieses Abkommens unterstützen, durch die Europäische Gemeinschaft1 erfolgt
nach den entsprechenden im Cotonou-Abkommen festgelegten Bestimmungen und Verfahren, insbesondere nach den Programm -
planungsverfahren des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF), sowie im Rahmen der aus dem Gesamthaushalt der Europäischen
Union finanzierten einschlägigen Instrumente. In diesem Kontext ist die Unterstützung der Durchführung dieses Abkommens eine der
Prioritäten.
(3) Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft verpflichten sich gemeinsam, über ihre jeweilige Entwicklungspolitik und
ihre entwicklungspolitischen Instrumente Entwicklungsmaßnahmen zur Förderung der regionalen Wirtschaftskooperation und zur
Durchführung dieses Abkommens sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene im Einklang mit den Grundsätzen der
Wirksamkeit und Komplementarität der Hilfe zu unterstützen.
(4) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Beteiligung anderer Geber zu erleichtern, die bereit sind, die ivorische
Vertragspartei bei der Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu unterstützen.
(5) Die Vertragsparteien erkennen an, dass regionale Finanzierungsmechanismen wie ein von der und für die Region geschaffener
regionaler WPA-Fonds zur Verwaltung der Finanzierung auf regionaler und nationaler Ebene und zur wirksamen Durchführung der
flankierenden Maßnahmen zu diesem Abkommen sinnvoll sind. Um eine vereinfachte, wirksame und rasche Durchführung zu
gewährleisten, verpflichtet sich die Europäische Gemeinschaft, ihre Unterstützung entweder über die regionalen oder über die von
den Vertragsparteien dieses Abkommens vereinbarten Finanzierungsmechanismen nach den im Cotonou-Abkommen vorgesehenen
Regeln und Verfahren und gemäß den Grundsätzen der Erklärung von Paris über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit
zu verwalten.
(6) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Durchführung der Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 dieses Artikels in den in
den Artikeln 5, 6, 7 und 8 festgelegten Bereichen in finanzieller und nicht finanzieller Form zusammenzuarbeiten.
Artikel 5
Ordnungspolitische Rahmenbedingungen
Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die ordnungspolitischen Rahmenbedingungen ein wichtiger Faktor für die
wirtschaftliche Entwicklung sind und dieses Abkommen daher zur Verwirklichung dieses gemeinsamen Zieles beitragen soll. Als
Unterzeichnerstaat des Vertrages über die Organisation für die Vereinheitlichung des Handelsrechts in Afrika (OHADA) bekräftigt Côte
d’Ivoire seine Verpflichtung zur Anwendung der Bestimmungen dieses Vertrages.
Die Vertragsparteien verpflichten sich gemäß Artikel 4, kontinuierlich auf die Verbesserung der ordnungspolitischen
Rahmenbedingungen hinzuarbeiten.
Artikel 6
Unterstützung bei der Durchführung der Bestimmungen
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Durchführung der handelsbezogenen Bestimmungen, für die die Kooperations -
bereiche in den einzelnen Kapiteln dieses Abkommens näher erläutert werden, für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens
von zentraler Bedeutung ist. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich erfolgt nach den Modalitäten des Artikels 4.
Artikel 7
Stärkung und Modernisierung der Produktionszweige
Im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens bekräftigen die Vertragsparteien ihren Willen, zur Steigerung der Wettbewerbs -
fähigkeit der von diesem Abkommen betroffenen Produktionszweige Côte d’Ivoires beizutragen.
Die Vertragsparteien kommen überein, mit Hilfe der Instrumente der Zusammenarbeit und gemäß Artikel 4 zusammenzuarbeiten
und Folgendes zu unterstützen:
– die Neupositionierung der Privatwirtschaft angesichts der neuen wirtschaftlichen Möglichkeiten, die durch dieses Abkommen
geschaffen werden,
– die Festlegung und Durchführung von Modernisierungsstrategien,
– die Verbesserung der privatwirtschaftlichen Rahmenbedingungen und des Geschäftsklimas gemäß den Artikeln 5 und 6,
– die Förderung der Partnerschaft zwischen den Unternehmen der Privatwirtschaft der Vertragsparteien.
Artikel 8
Zusammenarbeit bei der Steueranpassung
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Herausforderungen an, die die in diesem Abkommen vorgesehene Abschaffung oder deutliche
Senkung der Zölle für Côte d’Ivoire darstellen können, und kommen überein, in diesem Bereich einen Dialog aufzunehmen und eine
Zusammenarbeit auf den Weg zu bringen.
1 Mitgliedstaaten nicht inbegriffen.
Bundesrat – 13 – Drucksache 397/25
(2) Angesichts des von den Vertragsparteien mit diesem Abkommen gebilligten Zeitplans für den Zollabbau kommen diese überein,
einen intensiven Dialog über die steuerlichen Anpassungsmaßnahmen einzurichten, mit denen in Côte d’Ivoire auf längere Sicht wieder
ein ausgeglichener Haushalt erreicht werden kann.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen der Bestimmungen des Artikels 4 insbesondere durch unterstützende
Maßnahmen in folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten:
a) signifikanter Beitrag zum Ausgleich der Nettoauswirkungen auf die Steuereinnahmen in voller Komplementarität mit den
Steuerreformen,
b) Unterstützung der Steuerreform als flankierende Maßnahme zum diesbezüglichen Dialog.
Artikel 9
Zusammenarbeit in internationalen Gremien
Die Vertragsparteien bemühen sich um eine Zusammenarbeit in allen internationalen Foren, in denen Fragen, die für diese
Partnerschaft von Belang sind, erörtert werden.
Titel III
Regelung für den Warenhandel
Kapitel 1
Zölle und nichttarifäre Maßnahmen
Artikel 10
Zölle
(1) Zölle sind Abgaben jeder Art, die nach den WTO-Regeln bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren
erhoben werden.
Diese Vorschrift darf nicht so interpretiert werden, dass sie auf Abschöpfungen oder Abgaben gleicher Wirkung, die zum Zeitpunkt der
Ausreise aus dem Staatsgebiet erhoben werden, anwendbar ist.
(2) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die schrittweisen Zollsenkungen vorgenommen werden, der in den
Zeitplänen für den Zollabbau der beiden Vertragsparteien angegebene Zollsatz.
Artikel 11
Gebühren und sonstige Abgaben
Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zur Einhaltung der Bestimmungen des Artikels VIII des GATT 1994.
Artikel 12
Zölle auf Waren mit Ursprung in Côte d’Ivoire
Waren mit Ursprung in Côte d’Ivoire werden zollfrei zur Einfuhr in die EG-Vertragspartei zugelassen, ausgenommen die in Anhang 1
aufgeführten Waren unter den dort festgelegten Bedingungen.
Artikel 13
Zölle auf Waren mit Ursprung in der EG-Vertragspartei
Die Zölle auf Waren mit Ursprung in der EG-Vertragspartei, die für Côte d’Ivoire bestimmt sind, werden gemäß dem in Anhang 2
angegebenen Zeitplan für den Zollabbau gesenkt oder abgeschafft.
Artikel 14
Ursprungsregeln
(1) Im Sinne dieses Kapitels sind „Waren mit Ursprung in“ oder „Ursprungswaren“ Waren, die die am 1. Januar 2008 im Gebiet der
Vertragsparteien geltenden Ursprungsregeln erfüllen.
(2) Die Vertragsparteien führen spätestens am 31. Juli 2008 eine auf Gegenseitigkeit beruhende gemeinsame Regelung für die
Ursprungsregeln ein, die sich auf die Ursprungsregeln des Cotonou-Abkommens stützt und ihre Vereinfachung bei gleichzeitiger
Berücksichtigung der Entwicklungsziele der ivorischen Vertragspartei vorsieht. Die neue Regelung wird durch Beschluss des WPA-
Ausschusses in dieses Abkommen integriert. Können sich die Vertragsparteien auf keine Regelung einigen, wird diejenige Regelung
angewandt, die von der Regelung der EG-Vertragspartei und den verbesserten Regeln des Cotonou-Abkommens für Côte d’Ivoire
am günstigsten ist.
(3) Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüfen die Vertragsparteien die für die Ursprungsregeln
geltenden Bestimmungen im Hinblick auf eine Vereinfachung der Konzepte und Verfahren zur Bestimmung des Ursprungs im Lichte
der Entwicklungsziele Côte d’Ivoires und im Einklang mit denen Westafrikas. Bei dieser Überprüfung berücksichtigen die
Vertragsparteien die technologische Entwicklung, die Produktionsverfahren und alle anderen Faktoren einschließlich der laufenden
Reformen der Ursprungsregeln, die unter Umständen Änderungen der ausgehandelten, auf Gegenseitigkeit beruhenden Regelung
erfordern. Änderungen oder Ersetzungen werden durch Beschluss des WPA-Ausschusses vorgenommen.
Drucksache 397/25 – 14 – Bundesrat
Artikel 15
Stillhalteregelung
(1) Im Handel zwischen den Vertragsparteien werden ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens weder neue Einfuhrzölle
eingeführt noch die derzeit angewandten erhöht.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann Côte d’Ivoire während der Abschlussphase der Einführung des gemeinsamen Außenzolltarifs
der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (ECOWAS) bis zum 31. Dezember 2011 seine Ausgangszollsätze für
Waren mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft insoweit anpassen, als sich aus diesen Zöllen insgesamt keine stärkere
Belastung ergibt als durch die in Anhang 2 genannten Zölle. Entsprechende Änderungen an Anhang 2 werden vom WPA-Ausschuss
vorgenommen.
Artikel 16
Bei der Ausfuhr anfallende Zölle, Steuern, Gebühren oder sonstige Abgaben
(1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens werden im Handel zwischen den Vertragsparteien weder neue Ausfuhrzölle
oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt noch die bereits angewandten erhöht.
(2) Kann die ivorische Vertragspartei einen besonderen Einnahmenbedarf, den Schutz im Aufbau begriffener Wirtschaftszweige
oder Umweltschutzgründe geltend machen, so kann sie in Ausnahmefällen nach Anhörung der EG-Vertragspartei vorübergehend
Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung auf eine begrenzte Anzahl zusätzlicher Waren einführen oder die bestehenden erhöhen.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Bestimmungen dieses
Artikels im Rahmen des WPA-Ausschusses zu überprüfen und dabei ihren Auswirkungen auf die Entwicklung und die Diversifizierung
der Wirtschaft der ivorischen Vertragspartei umfassend Rechnung zu tragen.
Artikel 17
Günstigere Behandlung aufgrund von Freihandelsabkommen
(1) In Bezug auf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet gewährt die EG-Vertragspartei der ivorischen Vertragspartei eine
etwaige günstigere Behandlung, die aufgrund eines Freihandelsabkommens mit einer dritten Partei Anwendung findet, dessen
Vertragspartei die Europäische Gemeinschaft nach Unterzeichnung dieses Abkommens geworden ist.
(2) In Bezug auf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet gewährt die ivorische Vertragspartei der EG-Vertragspartei eine etwaige
günstigere Behandlung, die aufgrund eines Freihandelsabkommens mit einer großen Handelsnation oder einem großen Handelsblock
Anwendung findet, dessen Vertragspartei die ivorische Vertragspartei nach Unterzeichnung dieses Abkommens geworden ist.
(3) Wird der ivorischen Vertragspartei von einer großen Handelsnation oder einem großen Handelsblock eine deutlich günstigere
Behandlung als die Behandlung durch die EG-Vertragspartei gewährt, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und
entscheiden gemeinsam über die Durchführung des Absatzes 2.
(4) Die Bestimmungen dieses Kapitels sind nicht dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei verpflichten, eine
Präferenzregelung, die aufgrund eines Freihandelsabkommens Anwendung findet, das diese Vertragspartei vor Inkrafttreten dieses
Abkommens mit Dritten abgeschlossen hat, auf die andere Vertragspartei auszudehnen.
(5) Für die Zwecke dieses Artikels ist ein „Freihandelsabkommen“ ein Abkommen, mit dem der Handel zwischen den
Vertragsparteien in erheblichem Maße liberalisiert wird und Diskriminierungen zwischen den Vertragsparteien durch die Abschaffung
bestehender diskriminierender Maßnahmen und/oder das Verbot der Einführung neuer oder stärker diskriminierender Maßnahmen
entweder bei Inkrafttreten dieses Abkommens oder auf der Grundlage eines angemessenen Zeitplans beseitigt oder weitgehend
abgeschafft werden.
(6) Für die Zwecke dieses Artikels ist „eine große Handelsnation oder ein großer Handelsblock“ ein Industriestaat oder ein Land,
auf das im Jahr vor dem Inkrafttreten des in Absatz 2 genannten Freihandelsabkommens mehr als 1 Prozent des Welthandels entfiel,
oder eine Gruppe von einzeln, gemeinsam oder im Rahmen eines Freihandelsabkommens agierenden Ländern, auf die im Jahr vor
dem Inkrafttreten des in Absatz 2 genannten Freihandelsabkommens mehr als 1,5 Prozent des Welthandels entfielen1.
Artikel 18
Verbot mengenmäßiger Beschränkungen
Ungeachtet der Bestimmungen der Artikel 23, 24 und 25 werden alle den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigenden
Einfuhr- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen, bei denen es sich nicht um Zölle, Steuern, Gebühren oder sonstige Abgaben
gemäß Artikel 11 handelt, bei Inkrafttreten dieses Abkommens unabhängig davon beseitigt, ob sie in Form von Kontingenten,
Einfuhroder Ausfuhrlizenzen oder sonstigen Maßnahmen eingeführt worden sind. Es können keine neuen Maßnahmen eingeführt werden.
Artikel 19
Inländerbehandlung bei internen Steuern und interner Regulierung
(1) Auf eingeführte Ursprungswaren der anderen Vertragspartei dürfen weder unmittelbar noch mittelbar interne Steuern oder
sonstige interne Abgaben erhoben werden, die über diejenigen hinausgehen, die unmittelbar oder mittelbar auf gleichartige inländische
Waren erhoben werden. Ferner wenden die Vertragsparteien in keiner Weise interne Steuern oder sonstige interne Abgaben zum
Schutz ihrer Inlandsproduktion an.
1 Für diese Berechnung werden offizielle Daten der WTO über führende Exportwirtschaften des Weltwarenhandels (ohne Intra-EU-Handel) verwendet.
Bundesrat – 15 – Drucksache 397/25
(2) Für eingeführte Ursprungswaren der anderen Vertragspartei wird eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich aller Gesetze,
sonstigen Vorschriften und Anforderungen in Bezug auf Verkauf, Angebot, Kauf, Beförderung, Vertrieb und Verwendung dieser Waren
im Inland nicht weniger günstig ist als die für gleichartige Waren inländischen Ursprungs gewährte Behandlung. Dieser Absatz steht
der Anwendung unterschiedlicher inländischer Beförderungstarife nicht entgegen, die ausschließlich auf dem wirtschaftlichen Betrieb
des Beförderungsmittels beruhen und nicht auf dem Ursprung der Ware.
(3) Ungeachtet der Bestimmungen über die Ursprungsregeln werden von den Vertragsparteien keine internen Vorschriften für
die Mischung, Verarbeitung oder Verwendung von Waren in bestimmten Mengen oder Anteilen eingeführt beziehungsweise
aufrechterhalten, in denen unmittelbar oder mittelbar festgelegt ist, dass eine bestimmte Menge oder ein bestimmter Anteil der unter
die Vorschriften fallenden Ware aus inländischen Quellen stammen muss. Ferner wenden die Vertragsparteien in keiner Weise interne
Mengenvorschriften zum Schutz ihrer Inlandsproduktion an.
(4) Dieser Artikel gilt nicht für Gesetze, sonstige Vorschriften, Verfahren oder die Praxis im Bereich des öffentlichen Beschaffungs -
wesens.
(5) Dieser Artikel gilt unbeschadet des Kapitels 2 über handelspolitische Schutzinstrumente.
(6) Bei Fragen zur Zahlung von Beihilfen an inländische Hersteller stützen sich die Vertragsparteien auf die WTO-Regeln.
Artikel 20
Ernährungssicherung
Stellt sich heraus, dass die Durchführung dieses Abkommens zu Problemen bei der Versorgung mit oder beim Zugang zu
Lebensmitteln führt, die für die Ernährungssicherung notwendig sind, und ergeben sich daraus für Côte d’Ivoire tatsächlich oder
voraussichtlich erhebliche Schwierigkeiten, so kann das Land geeignete Maßnahmen nach den Verfahren des Artikels 25 ergreifen.
Artikel 21
Besondere Bestimmungen über Verwaltungszusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die Zusammenarbeit der Verwaltungen für die Durchführung und Kontrolle der
in diesem Kapitel vorgesehenen Präferenzregelung von entscheidender Bedeutung ist, und bekräftigen ihre Zusage, Unregelmäßig -
keiten und Betrug im Zusammenhang mit Zoll und Zollfragen zu bekämpfen.
(2) Erlangt eine Vertragspartei anhand objektiver Informationen den Nachweis für eine Verweigerung der
Verwaltungszusammenarbeit und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug, so kann sie die Anwendung der Präferenzregelung für die betreffende(n)
Ware(n) gemäß diesem Artikel vorübergehend aussetzen.
(3) Eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit im Sinne dieses Artikels liegt unter anderem vor,
a) wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der betreffenden Ware(n) wiederholt nicht erfüllt wurde,
b) wenn die nachträgliche Überprüfung der Ursprungsnachweise und/oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abgelehnt oder
ohne Grund verzögert wurde,
c) wenn die Erteilung der Genehmigung für Maßnahmen im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit zur Prüfung der Echtheit der
Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der in Frage stehenden Präferenzbehandlung von Bedeutung
sind, wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert wurde.
(4) Die vorübergehende Aussetzung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
a) Die Vertragspartei, die anhand objektiver Informationen den Nachweis für eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit
und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug erlangt, notifiziert diesen Nachweis zusammen mit den objektiven Informationen
unverzüglich dem WPA-Ausschuss und nimmt auf der Grundlage aller zweckdienlichen Informationen und objektiven Nachweise
Konsultationen mit diesem Ausschuss auf, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
b) Haben die Vertragsparteien nach Buchstabe a Konsultationen mit dem WPA-Ausschuss aufgenommen, aber innerhalb von drei
Monaten nach der Notifizierung keine Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so kann die notifizierende Vertragspartei
die Anwendung der Präferenzregelung für die betreffende(n) Ware(n) vorübergehend aussetzen. Die vorübergehende Aussetzung
wird unverzüglich dem WPA-Ausschuss notifiziert.
c) Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist auf das zum Schutz der finanziellen Interessen der notifizierenden
Vertragspartei notwendige Maß zu beschränken. Sie gilt für höchstens sechs Monate und kann verlängert werden. Eine
vorübergehende Aussetzung wird unmittelbar nach ihrer Annahme dem WPA-Ausschuss notifiziert. Sie ist Gegenstand
regelmäßiger Konsultationen im WPA-Ausschuss, insbesondere damit sie beendet wird, sobald die Voraussetzungen für ihre
Anwendung nicht mehr gegeben sind.
(5) Gleichzeitig mit der Notifizierung an den WPA-Ausschuss nach Absatz 4 Buchstabe a dieses Artikels veröffentlicht die
notifizierende Vertragspartei in ihrem Amtsblatt eine Bekanntmachung an die Einführer. In der Bekanntmachung wird den Einführern
mitgeteilt, dass für die betreffende Ware anhand objektiver Informationen der Nachweis für eine Verweigerung der Verwaltungs -
zusammenarbeit und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug erlangt wurde.
Artikel 22
Behandlung von Fehlern der Verwaltung
Ist den zuständigen Behörden bei der Verwaltung der Ausfuhrpräferenzsysteme, insbesondere bei der Anwendung der Regeln über
die Bestimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung in“ oder „Ursprungswaren“ und über die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit
ein Fehler unterlaufen, der sich auf die Ein- und Ausfuhr auswirkt, so kann die von diesen Auswirkungen betroffene Vertragspartei den
WPA-Ausschuss ersuchen, alle Möglichkeiten für geeignete Abhilfemaßnahmen zu prüfen.
Drucksache 397/25 – 16 – Bundesrat
Kapitel 2
Handelspolitische Schutzinstrumente
Artikel 23
Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen
(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels hindert dieses Abkommen die EG-Vertragspartei oder Côte d’Ivoire nicht daran,
Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen gemäß den einschlägigen WTO-Übereinkommen einzuführen. Für die Zwecke dieses
Artikels wird der Ursprung nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln der Vertragsparteien bestimmt.
(2) Vor der Einführung endgültiger Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen prüfen die Vertragsparteien die Möglichkeit
konstruktiver Abhilfemaßnahmen, wie sie in den einschlägigen WTO-Übereinkommen vorgesehen sind. Dazu können insbesondere
zweckdienliche Konsultationen abgehalten werden.
(3) Die EG-Vertragspartei notifiziert Côte d’Ivoire den Eingang eines mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrags, bevor
sie eine Untersuchung einleitet.
(4) Dieser Artikel gilt für alle Untersuchungen, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens eingeleitet werden.
(5) Dieser Artikel unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Abkommens über die Streitbeilegung.
Artikel 24
Multilaterale Schutzmaßnahmen
(1) Vorbehaltlich dieses Artikels hindert dieses Abkommen Côte d’Ivoire und die EG-Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen gemäß
Artikel XIX des GATT 1994, gemäß dem Übereinkommen über Schutzmaßnahmen und gemäß Artikel 5 des WTO-Übereinkommens
über die Landwirtschaft zu ergreifen. Für die Zwecke dieses Artikels wird der Ursprung nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln
der Vertragsparteien bestimmt.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 nimmt die EG-Vertragspartei angesichts der übergeordneten Entwicklungsziele dieses Abkommens
und der geringen Größe der ivorischen Volkswirtschaft die Einfuhren aus Côte d’Ivoire von allen Maßnahmen nach Artikel XIX des
GATT 1994, nach dem Übereinkommen über Schutzmaßnahmen und nach Artikel 5 des WTO-Übereinkommens über die Land -
wirtschaft aus.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten für einen Zeitraum von fünf Jahren, gerechnet ab dem Tag des Inkrafttretens dieses
Abkommens. Spätestens 120 Tage vor Ende dieses Zeitraums überprüft der WPA-Ausschuss die Durchführung dieser Bestimmungen
im Lichte der Entwicklungsbedürfnisse Côte d’Ivoires, um zu entscheiden, ob ihre Geltungsdauer verlängert werden soll.
(4) Absatz 1 unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Abkommens über die Streitbeilegung.
Artikel 25
Bilaterale Schutzmaßnahmen
(1) Nach Prüfung von Alternativlösungen kann eine Vertragspartei abweichend von den Bestimmungen der Artikel 12 und 13
befristete Schutzmaßnahmen unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels ergreifen.
(2) Schutzmaßnahmen gemäß Absatz 1 können ergriffen werden, wenn eine Ware mit Ursprung in einer Vertragspartei in das
Gebiet der anderen Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, dass Folgendes eintritt
oder einzutreten droht:
a) eine erhebliche Schädigung der inländischen Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren,
b) Störungen in einem Wirtschaftsbereich, insbesondere Störungen, die erhebliche soziale Probleme oder aber Schwierigkeiten
verursachen, die eine ernsthafte Verschlechterung der Wirtschaftslage der einführenden Vertragspartei nach sich ziehen könnten,
oder
c) Störungen auf den Märkten für gleichartige oder unmittelbar konkurrierende landwirtschaftliche Erzeugnisse1 oder Störungen der
Regulierungsmechanismen dieser Märkte.
(3) Die Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel gehen nicht über das hinaus, was unbedingt notwendig ist, um die erhebliche
Schädigung oder die Störungen im Sinne der Absätze 2, 4 und 5 zu beseitigen oder zu verhindern. Bei diesen Schutzmaßnahmen
der einführenden Vertragspartei darf es sich nur um eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen handeln:
a) Aussetzung der in diesem Abkommen vorgesehenen weiteren Absenkung des Einfuhrzolls auf die betroffene Ware,
b) Anhebung des Zolls auf die betroffene Ware bis zur Höhe des gegenüber anderen WTO-Mitgliedern angewandten Zolls und
c) Einführung von Zollkontingenten für die betroffene Ware.
(4) Wird eine Ware mit Ursprung in Côte d’Ivoire in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt, dass
eine der unter Absatz 2 Buchstaben a bis c dargestellten Situationen in einem oder mehreren Gebieten in äußerster Randlage der
EG-Vertragspartei eintritt oder einzutreten droht, kann die EG-Vertragspartei unbeschadet der Absätze 1 und 2 die in Absatz 3
vorgesehenen Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen nach den Verfahren der Absätze 6 bis 9 ergreifen, die auf das betroffene
Gebiet oder die betroffenen Gebiete beschränkt sind.
(5)
a) Wird eine Ware mit Ursprung in der EG-Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt,
dass eine der unter Absatz 2 Buchstaben a bis c dargestellten Situationen eintritt oder einzutreten droht, kann Côte d’Ivoire
Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen nach den Verfahren der Absätze 6 bis 9 ergreifen, die auf sein Gebiet beschränkt sind.
1 Für die Zwecke dieses Artikels sind unter landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Erzeugnisse zu verstehen, die unter Anhang I des WTO-
Übereinkommens über die Landwirtschaft fallen.
Bundesrat – 17 – Drucksache 397/25
b) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 kann Côte d’Ivoire die in Absatz 3 vorgesehenen Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn eine Ware
mit Ursprung in der EG-Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, dass Störungen
eines im Aufbau begriffenen Wirtschaftszweigs, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, verursacht werden
oder drohen.
Diese Bestimmung gilt nur für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens. Die Vertragsparteien
können diese Frist jedoch einvernehmlich verlängern, wenn dieses Ziel trotz des Entwicklungspotenzials des Wirtschaftszweigs und
der unternommenen Bemühungen insbesondere aufgrund der Weltwirtschaftskonjunktur oder ernster innerstaatlicher Störungen nicht
erreicht wurde.
Die Maßnahmen müssen nach den Bestimmungen der Absätze 6 bis 9 erlassen werden.
(6)
a) Die Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel werden nur so lange aufrechterhalten, wie es notwendig ist, um die erhebliche
Schädigung oder die Störungen im Sinne der Absätze 2, 4 und 5 zu verhindern oder zu beseitigen.
b) Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel werden nicht länger als zwei Jahre angewandt. Bestehen die Umstände, die die Einführung
der Schutzmaßnahmen gerechtfertigt haben, fort, können die Maßnahmen um bis zu zwei Jahre verlängert werden. Wendet Côte
d’Ivoire eine Schutzmaßnahme an oder wendet die EG-Vertragspartei eine auf eines oder mehrere ihrer Gebiete in äußerster
Randlage beschränkte Maßnahme an, so können diese Maßnahmen hingegen für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren angewandt
werden und, wenn die Umstände, die die Einführung der Schutzmaßnahmen gerechtfertigt haben, fortbestehen, um weitere vier
Jahre verlängert werden.
c) Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel, die länger als ein Jahr dauern, müssen klare Elemente aufweisen, die spätestens bis
zum Ende der festgesetzten Laufzeit schrittweise die Ursachen der Schädigungen und Störungen beseitigen und die Maßnahmen
abschaffen.
d) Auf eine Ware, die bereits einer Schutzmaßnahme nach diesem Artikel unterworfen war, werden in einem Zeitraum von mindestens
einem Jahr nach Auslaufen der Maßnahme nicht erneut solche Schutzmaßnahmen angewandt, es sei denn, der WPA-Ausschuss
befindet, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.
(7) Für die Durchführung der Absätze 1 bis 6 gilt Folgendes:
a) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass einer der in Absatz 2, 4 und/oder 5 genannten Sachverhalte vorliegt, befasst sie
unverzüglich den WPA-Ausschuss mit der Angelegenheit.
b) Der WPA-Ausschuss kann Empfehlungen aussprechen, um Abhilfe zu schaffen. Gibt der WPA-Ausschuss binnen 30 Tagen,
nachdem er mit der Angelegenheit befasst wurde, keine Abhilfeempfehlung oder wird innerhalb dieser Frist keine zufriedenstellende
Lösung erzielt, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Abhilfemaßnahmen im Einklang mit diesem Artikel ergreifen.
c) Die betroffene Vertragspartei unterbreitet dem WPA-Ausschuss vor Einführung einer der in diesem Artikel vorgesehenen
Maßnahmen und in den Fällen des Absatzes 8 so bald wie möglich alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung
der Situation, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
d) Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die eine schnelle und wirksame Behebung des
Problems ermöglichen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren dieses Abkommens so wenig wie möglich beeinträchtigen.
e) Die nach diesem Artikel ergriffenen Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem WPA-Ausschuss notifiziert und sind dort
insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger
Konsultationen.
(8) Erfordern außergewöhnliche Umstände sofortige Maßnahmen, kann die betroffene einführende Vertragspartei, unabhängig
davon, ob es sich um die EG-Vertragspartei oder Côte d’Ivoire handelt, vorläufig die in den Absätzen 3, 4 und/oder 5 vorgesehenen
Maßnahmen ergreifen, ohne die Anforderungen des Absatzes 7 zu erfüllen. Eine solche Maßnahme darf höchstens 180 Tage
aufrechterhalten werden, wenn sie von der EG-Vertragspartei ergriffen wird, und höchstens 200 Tage, wenn sie von Côte d’Ivoire
ergriffen wird oder wenn sie von der EG-Vertragspartei ergriffen wird und auf eines oder mehrere ihrer Gebiete in äußerster Randlage
beschränkt ist. Die Geltungsdauer einer solchen vorläufigen Maßnahme wird auf die ursprüngliche Geltungsdauer oder jegliche
Verlängerung gemäß Absatz 6 angerechnet. Beim Ergreifen solcher vorläufigen Maßnahmen müssen die Interessen aller Beteiligten
berücksichtigt werden. Die betroffene einführende Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei und befasst unverzüglich den
WPA-Ausschuss mit der Prüfung der Sache.
(9) Unterwirft eine einführende Vertragspartei die Einfuhren einer Ware einem Verwaltungsverfahren, um schnell Informationen
über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, die die in diesem Artikel genannten Probleme hervorrufen könnten, so teilt sie
dies unverzüglich dem WPA-Ausschuss mit.
(10) Das WTO-Übereinkommen wird nicht in Anspruch genommen, um eine Vertragspartei daran zu hindern, Schutzmaßnahmen
nach diesem Artikel zu ergreifen.
Artikel 26
Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit im Bereich der handelspolitischen Schutzinstrumente an.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, gemäß Artikel 4 unter anderem durch unterstützende Maßnahmen insbesondere in
folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten:
a) Erstellung von Vorschriften und Aufbau von Einrichtungen zur Gewährleistung handelspolitischer Schutzmaßnahmen,
b) Kompetenzaufbau im Hinblick auf die Nutzung der in diesem Abkommen vorgesehenen handelspolitischen Schutzinstrumente.
Drucksache 397/25 – 18 – Bundesrat
Kapitel 3
Zoll und Handelserleichterungen
Artikel 27
Ziele
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung von Zollfragen und Handelserleichterungen im sich entwickelnden globalen
Handelsumfeld an. Sie kommen überein, die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu intensivieren, um sicherzustellen, dass die
einschlägigen Rechtsvorschriften und Verfahren sowie die Leistungsfähigkeit der zuständigen Verwaltungen den Erfordernissen einer
wirksamen Kontrolle und der Handelserleichterung gerecht werden und zur Förderung der Entwicklung und der regionalen Integration
der Unterzeichnerstaaten beitragen.
(2) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass berechtigte Gemeinwohlziele wie Sicherheit und Betrugsverhütung in keiner
Weise in Frage gestellt werden dürfen.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den freien Verkehr der unter dieses Abkommen fallenden Waren in ihren jeweiligen
Gebieten sicherzustellen.
Artikel 28
Zoll- und Verwaltungszusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien ergreifen folgende Maßnahmen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Titels zu gewährleisten und
die in Artikel 27 festgelegten Ziele zu verwirklichen:
a) Informationsaustausch über Zollvorschriften und -verfahren,
b) Entwicklung gemeinsamer Initiativen im Bereich der Ein-, Aus- und Durchfuhrverfahren sowie zur Bereitstellung eines guten
Leistungsangebots für die Wirtschaftsbeteiligten,
c) Zusammenarbeit bei der Automatisierung von Zoll- und sonstigen Handelsverfahren und gegebenenfalls Schaffung gemeinsamer
Datenaustauschnormen,
d) Festlegung – wo immer möglich – von gemeinsamen Positionen bei Zollfragen im Rahmen internationaler Organisationen wie der
WTO, der Weltzollorganisation (WZO), der Vereinten Nationen (VN) und der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten
Nationen (UNCTAD),
e) Zusammenarbeit bei der Planung und Durchführung von technischer Hilfe insbesondere zur Unterstützung der Zollreformen und
der Reformen zur Handelserleichterung gemäß diesem Abkommen und
f) Förderung der Zusammenarbeit aller zuständigen Stellen sowohl auf innerstaatlicher als auch auf zwischenstaatlicher Ebene.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 leisten die Verwaltungen der Vertragsparteien einander in Zollfragen Amtshilfe im Einklang mit dem
Protokoll über gegenseitige Amtshilfe in Zollfragen.
Artikel 29
Zollvorschriften und -verfahren
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen handels- und zollrechtlichen Vorschriften, Bestimmungen und Verfahren
auf internationale Übereinkünfte und Normen auf dem Gebiet von Handel und Zoll, einschließlich der materiell-rechtlichen
Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren, geschehen am 18. Mai
1973 in Kyoto, geändert am 26. Juni 1999 in Brüssel (nachstehend „Revidiertes Übereinkommen von Kyoto“ genannt), des
Normenrahmens der WZO zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels, des WZO-Datenmodells und des Internationalen
Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren („HS“), zu stützen.
Die Vertragsparteien gewährleisten die freie Durchfuhr von Waren durch ihr Gebiet auf der für die Durchfuhr am besten geeigneten
Route.
Etwaige Beschränkungen, Kontrollen oder Anforderungen müssen auf einem berechtigten Gemeinwohlziel beruhen, diskriminierungs -
frei und verhältnismäßig sein und einheitlich angewandt werden.
Unbeschadet der Fortführung gerechtfertigter Zollkontrollen gewähren die Vertragsparteien Waren mit Bestimmungs- oder Herkunftsort
im Gebiet der anderen Vertragspartei bei der Durchfuhr eine Behandlung die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie
heimischen Waren bei der Ausfuhr, Einfuhr und ihrer Beförderung gewähren.
Die Vertragsparteien richten Systeme der Beförderung unter Zollverschluss ein, die vorbehaltlich der Hinterlegung ausreichender
Garantien die Durchfuhr von Waren ohne Zahlung von Zöllen und anderen Abgaben ermöglichen.
Die Vertragsparteien bemühen sich, im Hinblick auf den Abbau von Handelshemmnissen regionale Durchfuhrsysteme zu fördern und
einzurichten.
Die Vertragsparteien wenden die für die Warendurchfuhr maßgeblichen internationalen Normen und Übereinkünfte an.
Die Vertragsparteien stellen die Zusammenarbeit und die Koordinierung aller zuständigen Stellen in ihren Gebieten sicher, um den
Durchfuhrverkehr zu erleichtern und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu fördern.
(2) Zur Verbesserung der Arbeitsmethoden und um Diskriminierungsfreiheit, Transparenz, Effizienz, Integrität und Rechenschafts -
pflicht zu gewährleisten, ergreifen die Vertragsparteien folgende Maßnahmen:
a) Einleitung der Schritte, die zur Verringerung, Vereinfachung und Standardisierung der vom Zoll und anderen einschlägigen Stellen
verlangten Angaben und Unterlagen erforderlich sind;
b) Vereinfachung – wo immer möglich – der Zollanforderungen und -förmlichkeiten, um eine schnelle Überlassung und Abfertigung
der Waren zu ermöglichen;
Bundesrat – 19 – Drucksache 397/25
c) Bereitstellung effizienter, schneller und diskriminierungsfreier Rechtsbehelfsverfahren zur Anfechtung von Verwaltungsakten,
Entscheidungen und Beschlüssen des Zolls im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren. Diese
Verfahren müssen für Beschwerdeführer einschließlich der kleinen und mittleren Unternehmen leicht zugänglich sein und die
Verfahrenskosten müssen angemessen sein und im Verhältnis zu den durch die Einlegung des Rechtsbehelfs anfallenden Kosten
stehen;
d) Gewährleistung strengster Integritätsnormen durch Anwendung von Maßnahmen, die den Grundsätzen der einschlägigen
internationalen Übereinkünfte in diesem Bereich Rechnung tragen.
Artikel 30
Beziehungen zur Wirtschaft
Die Vertragsparteien kommen überein,
a) sicherzustellen, dass alle Rechtsvorschriften, Verfahren, Gebühren und Abgaben möglichst in elektronischer Form öffentlich
zugänglich gemacht werden, und zwar einschließlich ihrer Begründung;
b) dass es notwendig ist, sich rechtzeitig und regelmäßig mit Vertretern des Handels über Vorschläge für zoll- und handelsrechtliche
Vorschriften und Verfahren abzustimmen. Zu diesem Zweck richtet jede Vertragspartei geeignete Verfahren für regelmäßige
Konsultationen zwischen den Behörden und der Wirtschaft ein;
c) dass zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten von Rechtsvorschriften, Verfahren, Zöllen oder Abgaben eine
ausreichende Frist liegen muss, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Neueinführungen oder Änderungen handelt.
Die Vertragsparteien veröffentlichen Verwaltungsbekanntmachungen, insbesondere über die Anforderungen der zuständigen
Stellen, die Verfahren für den Eingang der Waren, die Öffnungszeiten und Verfahren der Zollstellen in Häfen und an
Grenzübergängen sowie die Kontaktstellen, bei denen Auskünfte eingeholt werden können;
d) die Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den zuständigen Verwaltungen durch die Anwendung nicht
willkürlicher und öffentlich zugänglicher Verfahren zu fördern, beispielsweise durch Vereinbarungen („Memoranda of
Understanding“), die sich auf die von der WZO bekannt gemachten stützen;
e) sicherzustellen, dass ihre jeweiligen Zoll- und mit dem Zoll zusammenhängenden Anforderungen sowie die diesbezüglichen
Vorschriften und Verfahren weiterhin den Bedürfnissen der Wirtschaft entsprechen, sich an bewährten Verfahren orientieren und
den Handel möglichst wenig beschränken.
Artikel 31
Zollwert
(1) Die im beiderseitigen Handel zwischen den Vertragsparteien angewandten Regeln zur Zollwertermittlung unterliegen Artikel VII
des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten im Hinblick auf eine gemeinsame Herangehensweise für den Zollwert betreffende Fragen
zusammen.
Artikel 32
Regionale Integration
Die Vertragsparteien kommen überein, die Zollreformen zur Erleichterung des regionalen Handels in Westafrika voranzubringen.
Artikel 33
Fortführung der Verhandlungen im Bereich Zoll und Handelserleichterungen
Im Rahmen der Verhandlungen über ein umfassendes WPA kommen die Vertragsparteien überein, die Verhandlungen über dieses
Kapitel im Hinblick auf eine Ergänzung auf regionaler Ebene fortzuführen.
Artikel 34
Sonderausschuss für den Bereich Zoll und Handelserleichterungen
Im Rahmen des WPA-Ausschusses setzen die Vertragsparteien einen Sonderausschuss für den Bereich Zoll und Handels -
erleichterungen ein, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt. Dieser Ausschuss ist dem WPA-Ausschuss
unterstellt. In ihm werden alle Zollfragen erörtert, die die Erleichterung des Handels zwischen den Vertragsparteien betreffen, und er
überwacht sowohl die Durchführung und die Verwaltung dieses Kapitels als auch die Durchführung der Ursprungsregeln.
Artikel 35
Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit im Bereich des Zolls und der Handelserleichterungen für
die Durchführung dieses Abkommens an.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, gemäß Artikel 4 unter anderem durch unterstützende Maßnahmen insbesondere in
folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten:
a) Ausarbeitung geeigneter und vereinfachter Gesetze und sonstiger Vorschriften,
b) Information und Sensibilisierung der Akteure, einschließlich Ausbildung des betreffenden Personals,
c) Ausbau der Leistungsfähigkeit, Modernisierung und Vernetzung der Zollverwaltungen.
Drucksache 397/25 – 20 – Bundesrat
Kapitel 4
Technische Handelshemmnisse sowie gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche
Maßnahmen
Artikel 36
Multilaterale Verpflichtungen
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO und insbesondere
aus den WTO-Übereinkommen über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (SPS-Übereinkommen) und
über technische Handelshemmnisse (TBT-Übereinkommen). Darüber hinaus bekräftigen die Vertragsparteien ihre im Internationalen
Pflanzenschutzübereinkommen (IPPC), im Codex Alimentarius und von der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) festgelegten
Rechte und Pflichten.
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, die öffentliche Gesundheit in Côte d’Ivoire insbesondere dadurch zu verbessern, dass
die Fähigkeit des Landes zur Ermittlung nicht den Vorschriften entsprechender Waren ausgebaut wird.
Diese Zusagen, Rechte und Pflichten liegen den Maßnahmen der Vertragsparteien nach diesem Kapitel zugrunde.
Artikel 37
Ziele
Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin, den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern, ihre Fähigkeit zu
verbessern, unnötige Handelshemmnisse, die sich aus von einer Vertragspartei angewandten technischen Vorschriften, Normen und
Konformitätsbewertungsverfahren ergeben, zu erkennen, zu vermeiden und zu beseitigen und gleichzeitig die Fähigkeit der
Vertragsparteien zum Schutz der öffentlichen Gesundheit sowie von Tieren und Pflanzen zu wahren.
Artikel 38
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Kapitel gilt für technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des TBT-Überein -
kommens sowie für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen („SPS-Normen“), soweit diese den Handel
zwischen den Vertragsparteien berühren.
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten, soweit nichts anderes angegeben ist, die Definitionen des SPS- und des TBT-Überein -
kommens, des Codex Alimentarius, des IPPC und der OIE, und zwar auch für jede Bezugnahme auf „Waren“ in diesem Kapitel und
in den Anlagen dieses Abkommens.
Artikel 39
Zuständige Behörden
Die für die Durchführung der in diesem Kapitel vorgesehenen Maßnahmen zuständigen Behörden der Vertragsparteien sind in
Anlage II aufgeführt.
Gemäß Artikel 41 teilen die Vertragsparteien einander wichtige Änderungen bei den in Anlage II aufgeführten zuständigen Behörden
rechtzeitig mit. Der WPA-Ausschuss nimmt alle erforderlichen Änderungen der Anlage II an.
Artikel 40
Festlegung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Zonen
Im Rahmen der Einfuhrbedingungen können die Vertragsparteien unter Bezugnahme auf Artikel 6 des SPS-Übereinkommens von
Fall zu Fall Zonen mit einem bestimmten gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Status vorschlagen und ausweisen.
Artikel 41
Transparenz der Handelsbedingungen und Informationsaustausch
(1) Die Vertragsparteien teilen einander jede Änderung ihrer technischen Warenvorschriften (insbesondere für lebende Tiere und
Pflanzen) mit.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, einander gemäß den Empfehlungen des SPS-Übereinkommens so bald wie möglich
schriftlich über Maßnahmen zu unterrichten, die sie ergriffen haben, um die Einfuhr von Waren zu untersagen, die unter dem Aspekt
der (öffentlichen, Tier- oder Pflanzen-) Gesundheit, der Prävention oder der Umwelt problematisch sind.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, Informationen kooperativ auszutauschen, damit ihre Waren die für den Zugang zum
Markt des anderen geltenden technischen Vorschriften und Normen erfüllen.
(4) Die Vertragsparteien nehmen ferner einen direkten Austausch von Informationen über andere Bereiche vor, die nach ihrer
gemeinsamen Auffassung wichtig für ihre Handelsbeziehungen sein könnten, beispielsweise über Fragen der Ernährungssicherheit,
wissenschaftliche Gutachten, den Ausbruch von Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten und andere wichtige Ereignisse im
Zusammenhang mit der Produktsicherheit. Die Vertragsparteien verpflichten sich insbesondere, einander zu unterrichten, wenn sie
nach Artikel 6 des SPS-Übereinkommens schädlings- oder krankheitsfreie Gebiete und Gebiete mit geringem Auftreten von
Schädlingen oder Krankheiten festlegen.
(5) Die Vertragsparteien vereinbaren den Austausch von Informationen über die epidemiologische Überwachung von Tierseuchen.
In Bezug auf den Pflanzenschutz tauschen die Vertragsparteien ferner Informationen über das Auftreten von Schädlingen aus, die
eine bekannte und unmittelbare Gefahr für die andere Vertragspartei darstellen.
Bundesrat – 21 – Drucksache 397/25
(6) Die Vertragsparteien kommen überein, mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, einander zügig zu unterrichten, wenn sich neue
Vorschriften auf regionaler Ebene auf ihren Handel auswirken können.
Artikel 42
Zusammenarbeit in internationalen Normungsorganisationen
Die Vertragsparteien kommen überein, mit den internationalen Normungsorganisationen zusammenzuarbeiten und dabei unter
anderem die Teilnahme von Vertretern der ivorischen Vertragspartei an den Sitzungen dieser Organisationen zu erleichtern.
Artikel 43
Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit in den Bereichen technische Vorschriften, Normen und
Konformitätsbewertungsverfahren für die Verwirklichung der Ziele dieses Kapitels an.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, gemäß Artikel 4 zur Verbesserung der Qualität und der Wettbewerbsfähigkeit der für
Côte d’Ivoire vorrangigen Waren und des Zugangs zum Markt der Europäischen Gemeinschaft unter anderem durch finanzielle
Hilfsmaßnahmen in folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten:
a) Einrichtung eines geeigneten Rahmens für den Austausch von Informationen und Fachwissen zwischen den Vertragsparteien,
b) Annahme von Normen, technischen Vorschriften, Konformitätsbewertungsverfahren sowie auf regionaler Ebene harmonisierter
gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen auf der Grundlage der einschlägigen internationalen Normen,
c) Qualifizierung öffentlicher und privater Akteure durch unter anderem Informations- und Fortbildungsmaßnahmen, die auf die
Einhaltung der Normen, Vorschriften und Maßnahmen der Europäischen Gemeinschaft und die Mitarbeit in internationalen Gremien
abzielt,
d) Kompetenzaufbau auf nationaler Ebene im Hinblick auf die Bewertung der Produktkonformität und den Zugang zum Markt der
Europäischen Gemeinschaft.
Titel IV
Dienstleistungen, Investitionen und handelsbezogene Bestimmungen
Artikel 44
Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf der Grundlage des Cotonou-Abkommens zusammenzuarbeiten und alle erforderlichen
Maßnahmen zu ergreifen, damit zwischen der EG-Vertragspartei und ganz Westafrika so rasch wie möglich ein umfassendes WPA
ausgehandelt und geschlossen werden kann, das mit den einschlägigen Bestimmungen der WTO im Einklang steht und folgende
Bereiche umfasst:
a) Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr,
b) Investitionen,
c) Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr,
d) Wettbewerb,
e) Geistiges Eigentum,
f) Öffentliches Beschaffungswesen,
g) Nachhaltige Entwicklung,
h) Schutz personenbezogener Daten.
Die Vertragsparteien treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, die den Abschluss eines umfassenden WPA zwischen der EG-
Vertragspartei und Westafrika vor Ende des Jahres 2008 begünstigen.
Titel V
Streitvermeidung und -beilegung
Kapitel 1
Ziel und Geltungsbereich
Artikel 45
Ziel
Ziel dieses Titels ist es, Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien zu vermeiden beziehungsweise soweit möglich einvernehmlich
beizulegen.
Artikel 46
Geltungsbereich
(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt dieser Titel für alle Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens
mit Ausnahme der Bestimmungen des Titels II.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 ist bei Streitigkeiten, die die im Cotonou-Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit bei der
Entwicklungsfinanzierung betreffen, das Verfahren nach Artikel 98 des Cotonou-Abkommens anwendbar.
Drucksache 397/25 – 22 – Bundesrat
Kapitel 2
Konsultationen und Vermittlung
Artikel 47
Konsultationen
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten, die unter Artikel 46 fallen, dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und
Glauben Konsultationen aufnehmen, um eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.
(2) Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen mit
Kopie an den WPA-Ausschuss, in dem sie die strittige Maßnahme und die Bestimmungen des Abkommens aufführt, gegen die diese
Maßnahme ihrer Auffassung nach verstößt.
(3) Die Konsultationen werden innerhalb von 40 Tagen nach dem Tag aufgenommen, an dem das Ersuchen übermittelt wurde.
Die Konsultationen gelten 60 Tage nach dem Tag der Übermittlung des Konsultationsersuchens als abgeschlossen, sofern die
Vertragsparteien nicht vereinbaren, sie über die genannte Frist hinaus fortzusetzen. Alle während der Konsultationen offen gelegten
Informationen bleiben vertraulich.
(4) Konsultationen in dringenden Fällen, unter anderem wenn es sich um leicht verderbliche oder saisonabhängige Waren handelt,
werden innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens aufgenommen und gelten 30 Tage nach dem Tag der
Übermittlung des Ersuchens als abgeschlossen.
(5) Sind innerhalb der Fristen des Absatzes 3 beziehungsweise 4 keine Konsultationen aufgenommen worden oder sind die
Konsultationen abgeschlossen worden, ohne dass eine einvernehmliche Lösung erzielt wurde, kann die beschwerdeführende
Vertragspartei um Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 49 ersuchen.
Artikel 48
Vermittlung
(1) Wird in den Konsultationen keine einvernehmliche Lösung erzielt, so können die Vertragsparteien im gegenseitigen
Einvernehmen einen Vermittler anrufen. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, ist die im Konsultationsersuchen
aufgeführte Angelegenheit der Gegenstand der Vermittlung.
(2) Haben sich die beteiligten Vertragsparteien nicht innerhalb von 10 Tagen nach der Übermittlung des Vermittlungsersuchens auf
einen Vermittler geeinigt, so bestimmt der Vorsitzende des WPA-Ausschusses oder sein Stellvertreter durch Los einen Vermittler aus
der Reihe der Personen, die auf der in Artikel 64 genannten Liste aufgeführt sind und nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei
besitzen. Die Bestimmung des Vermittlers erfolgt innerhalb von 20 Tagen nach der Übermittlung des Vermittlungsersuchens in
Gegenwart eines Vertreters jeder Vertragspartei. Der Vermittler beruft spätestens 30 Tage nach seiner Bestellung eine Sitzung mit
den Vertragsparteien ein. Der Vermittler erhält spätestens 15 Tage vor der Sitzung von jeder Vertragspartei einen Schriftsatz und gibt
spätestens 45 Tage nach seiner Bestellung eine Stellungnahme ab.
(3) Die Stellungnahme des Vermittlers kann Empfehlungen für die Beilegung der Streitigkeit im Einklang mit Artikel 53 enthalten.
Die Stellungnahme des Vermittlers ist nicht verbindlich.
(4) Die Vertragsparteien können vereinbaren, die in Absatz 2 genannten Fristen zu ändern. Der Vermittler kann ebenfalls auf Antrag
einer Vertragspartei oder aus eigener Initiative beschließen, angesichts besonderer Schwierigkeiten der betreffenden Vertragspartei
oder wegen der Komplexität des Falles diese Fristen zu ändern.
(5) Die Vermittlungsverfahren, insbesondere alle während des Verfahrens von den Vertragsparteien offen gelegten Informationen
und abgegebenen Stellungnahmen, bleiben vertraulich.
Kapitel 3
Streitbeilegungsverfahren
Abschnitt I
Schiedsverfahren
Artikel 49
Einleitung des Schiedsverfahrens
(1) Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit durch Konsultationen nach Artikel 47 oder durch Vermittlung nach
Artikel 48 beizulegen, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedspanels beantragen.
(2) Der Antrag auf Einsetzung eines Schiedspanels muss schriftlich an die beschwerte Vertragspartei und den WPA-Ausschuss
gerichtet werden. Die beschwerdeführende Vertragspartei muss in ihrem Antrag die strittigen Maßnahmen aufführen und darlegen,
inwiefern sie gegen die Bestimmungen dieses Abkommens verstoßen.
Artikel 50
Einsetzung des Schiedspanels
(1) Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen.
(2) Innerhalb von 10 Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels dem WPA-Ausschuss
übermittelt wurde, nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels
zu erzielen.
Bundesrat – 23 – Drucksache 397/25
(3) Können die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist keine Einigung über die Zusammensetzung des
Schiedspanels erzielen, so kann jede Vertragspartei den Vorsitzenden des WPA-Ausschusses oder seinen Stellvertreter ersuchen,
alle drei Mitglieder per Losentscheid aus der nach Artikel 64 aufgestellten Liste zu bestimmen, eines unter den von der
beschwerdeführenden Vertragspartei benannten Personen, eines unter den von der beschwerten Vertragspartei benannten Personen
und eines unter den von den Vertragsparteien für den Vorsitz benannten Schiedsrichtern. Erzielen die Vertragsparteien nur Einigung
über ein oder zwei Mitglieder des Schiedspanels, so werden die übrigen Mitglieder nach demselben Verfahren bestimmt.
(4) Der Vorsitzende des WPA-Ausschusses oder sein Stellvertreter bestimmt innerhalb von fünf Tagen nach dem Ersuchen gemäß
Absatz 3 durch eine der Vertragsparteien in Anwesenheit eines Vertreters jeder Vertragspartei die Schiedsrichter.
(5) Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an dem die drei Schiedsrichter bestimmt sind.
Artikel 51
Zwischenbericht des Schiedspanels
Das Schiedspanel übermittelt den Vertragsparteien in der Regel spätestens 120 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung einen
Zwischenbericht, der sowohl einen beschreibenden Teil als auch seine Feststellungen und Schlussfolgerungen enthält. Jede
Vertragspartei kann dem Schiedspanel innerhalb von 15 Tagen nach Übermittlung des Zwischenberichts schriftliche Anmerkungen zu
konkreten Aspekten dieses Berichts übermitteln.
Artikel 52
Entscheidung des Schiedspanels
(1) Das Schiedspanel übermittelt seine Entscheidung innerhalb von 150 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung den
Vertragsparteien und dem WPA-Ausschuss. Kann diese Frist nach Auffassung des Schiedspanels nicht eingehalten werden, so
übermittelt der Vorsitzende dies den Vertragsparteien und dem WPA-Ausschuss schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die
Verzögerung sowie den Tag mit, an dem das Schiedspanel beabsichtigt, seine Arbeiten abzuschließen. Auf keinen Fall sollte die
Entscheidung später als 180 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels ergehen.
(2) In dringenden Fällen, unter anderem wenn es sich um leicht verderbliche und saisonabhängige Waren handelt, unternimmt das
Schiedspanel alle Anstrengungen, damit seine Entscheidung innerhalb von 75 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung getroffen werden
kann. Auf keinen Fall sollte die Entscheidung später als 90 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels ergehen. Das
Schiedspanel kann innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung vorab entscheiden, ob es den Fall als dringend ansieht.
(3) Jede Vertragspartei kann das Schiedspanel um Empfehlungen dazu ersuchen, wie die beschwerte Vertragspartei den Verstoß
abstellen könnte.
Abschnitt II
Durchführung der Entscheidung
Artikel 53
Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels
Die Vertragsparteien treffen die für die Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels erforderlichen Maßnahmen und bemühen
sich, eine Einigung über die Frist für die Durchführung der Entscheidung zu erzielen.
Artikel 54
Angemessene Frist für die Durchführung der Entscheidung
(1) Spätestens dreißig Tage nach der Übermittlung der Entscheidung des Schiedspanels an die Vertragsparteien teilt die beschwerte
Vertragspartei der beschwerdeführenden Vertragspartei und dem WPA-Ausschuss schriftlich die Zeit mit, die sie für die Durchführung
der Entscheidung benötigt (nachstehend „angemessene Frist“ genannt).
(2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die angemessene Frist für die Durchführung der
Entscheidung des Schiedspanels kann die beschwerdeführende Vertragspartei innerhalb von 20 Tagen nach der Notifizierung durch
die beschwerte Vertragspartei das Schiedspanel schriftlich ersuchen, diese angemessene Frist festzulegen. Gleichzeitig werden die
andere Vertragspartei und der WPA-Ausschuss von diesem Ersuchen in Kenntnis gesetzt. Das Schiedspanel gibt den Vertragsparteien
und dem WPA-Ausschuss seine Entscheidung innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag bekannt, an dem das Ersuchen übermittelt
wurde.
(3) Bei der Festlegung der angemessenen Frist berücksichtigt das Schiedspanel die Zeit, die die beschwerte Vertragspartei
normalerweise benötigen würde, um gesetzgeberische oder verwaltungstechnische Maßnahmen zu ergreifen, die denen vergleichbar
sind, die die beschwerte Vertragspartei zur Durchführung der Entscheidung für erforderlich hält. Das Schiedspanel kann ferner
Sachzwänge berücksichtigen, die das Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen durch die beschwerte Vertragspartei beeinträchtigen
können.
(4) Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder sind einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden
die Verfahren des Artikels 50 Anwendung. Die Frist, in der das Schiedspanel eine Entscheidung treffen muss, beträgt 45 Tage ab dem
Tag, an dem das Ersuchen gemäß Absatz 2 übermittelt wurde.
(5) Die angemessene Frist kann von den Vertragsparteien einvernehmlich verlängert werden.
Artikel 55
Überprüfung der Maßnahmen zur Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels
(1) Die beschwerte Vertragspartei teilt der beschwerdeführenden Vertragspartei und dem WPA-Ausschuss vor Ablauf der
angemessenen Frist die Maßnahmen mit, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen.
Drucksache 397/25 – 24 – Bundesrat
(2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Vereinbarkeit der nach Absatz 1 notifizierten
Maßnahmen mit diesem Abkommen kann die beschwerdeführende Vertragspartei das Schiedspanel schriftlich ersuchen, die Frage
zu entscheiden. In dem Ersuchen müssen die strittigen Maßnahmen aufgeführt und es muss dargelegt werden, inwiefern sie gegen
dieses Abkommen verstoßen. Das Schiedspanel gibt seine Entscheidung innerhalb von 90 Tagen nach dem Tag bekannt, an dem
das Ersuchen übermittelt wurde. In dringenden Fällen, insbesondere wenn es sich um leicht verderbliche und saisonabhängige Waren
handelt, gibt das Schiedspanel seine Entscheidung innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag bekannt, an dem das Ersuchen übermittelt
wurde.
(3) Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder sind einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden
die Verfahren des Artikels 50 Anwendung. Die Frist für die Notifizierung der Entscheidung des Schiedspanels beträgt 105 Tage ab
dem Tag, an dem das Ersuchen gemäß Absatz 2 übermittelt wurde.
Artikel 56
Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtdurchführung der Entscheidung
(1) Hat die beschwerte Vertragspartei bei Ablauf der angemessenen Frist keine Maßnahmen bekannt gegeben, die sie getroffen
hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen, oder stellt das Schiedspanel fest, dass die nach Artikel 55 Absatz 1
notifizierten Maßnahmen nicht mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei gemäß Artikel 53 vereinbar sind, so legt die beschwerte
Vertragspartei auf Ersuchen der beschwerdeführenden Vertragspartei ein Angebot für einen vorläufigen Ausgleich vor.
(2) Ist innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist oder nach der Entscheidung des Schiedspanels gemäß
Artikel 55, dass die Durchführungsmaßnahmen nicht mit Artikel 53 vereinbar sind, keine Einigung über den Ausgleich erzielt worden,
so ist die beschwerdeführende Vertragspartei nach einer Notifizierung der beschwerten Vertragspartei berechtigt, geeignete
Maßnahmen zu ergreifen. Dabei bemüht sich die beschwerdeführende Vertragspartei, Maßnahmen zu wählen, die die Verwirklichung
der Ziele dieses Abkommens so wenig wie möglich beeinträchtigen und berücksichtigt ihre Auswirkungen auf die Wirtschaft der
beschwerten Vertragspartei.
Die gemäß diesem Absatz ergriffenen geeigneten Maßnahmen beeinträchtigen keinesfalls die Bereitstellung von Entwicklungshilfe
für Côte d’Ivoire.
(3) Die EG-Vertragspartei übt Zurückhaltung bei Ausgleichsforderungen oder der Ergreifung geeigneter Maßnahmen gemäß den
Absätzen 1 und 2 und trägt der Tatsache Rechnung, dass Côte d’Ivoire ein Entwicklungsland ist.
(4) Die geeigneten Maßnahmen beziehungsweise der Ausgleich haben vorläufigen Charakter und werden nur aufrechterhalten,
bis die gegen die Bestimmungen des Artikels 53 verstoßende Maßnahme aufgehoben oder dahingehend geändert worden ist, dass
sie mit diesen Bestimmungen in Einklang steht, oder bis die Vertragsparteien eine Einigung über die Beilegung der Streitigkeit erzielt
haben.
Artikel 57
Überprüfung der Durchführungsmaßnahmen nach der Ergreifung geeigneter Maßnahmen
(1) Die beschwerte Vertragspartei notifiziert der beschwerdeführenden Vertragspartei und dem WPA-Ausschuss die Maßnahmen,
die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen, und ersucht die beschwerdeführende Vertragspartei in
der Notifikation, die Anwendung der geeigneten Maßnahmen einzustellen.
(2) Erzielen die Vertragsparteien nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Notifizierung eine Einigung über die Vereinbarkeit
der notifizierten Maßnahmen mit diesem Abkommen, so ersucht die beschwerdeführende Vertragspartei das Schiedspanel schriftlich,
diese Frage zu entscheiden. Das Ersuchen wird der beschwerten Vertragspartei und dem WPA-Ausschuss notifiziert. Die Vertrags -
parteien und der WPA-Ausschuss werden innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen übermittelt wurde, von der
Entscheidung des Schiedspanels in Kenntnis gesetzt. Stellt das Schiedspanel fest, dass die ergriffenen Durchführungsmaßnahmen
nicht mit diesem Abkommen vereinbar sind, so bestimmt es, ob die beschwerdeführende Vertragspartei die Anwendung der geeigneten
Maßnahmen fortsetzen kann. Stellt das Schiedspanel fest, dass die ergriffenen Durchführungsmaßnahmen mit diesem Abkommen
vereinbar sind, so werden die geeigneten Maßnahmen beendet.
(3) Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder sind einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden
die Verfahren des Artikels 50 Anwendung. Die Frist für die Notifizierung der Entscheidung des Schiedspanels beträgt 60 Tage ab dem
Tag, an dem das Ersuchen gemäß Absatz 2 übermittelt wurde.
Abschnitt III
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 58
Einvernehmliche Lösung
Die Vertragsparteien können jederzeit eine einvernehmliche Lösung einer unter diesen Titel fallenden Streitigkeit vereinbaren. Sie
teilen diese Lösung dem WPA-Ausschuss mit. Bei Annahme einer einvernehmlichen Lösung wird das Verfahren eingestellt.
Artikel 59
Geschäftsordnung
(1) Die Streitbeilegungsverfahren gemäß Kapitel 3 dieses Titels unterliegen der Geschäftsordnung, die sich der WPA-Ausschuss
innerhalb von drei Monaten nach seiner Einsetzung gibt.
(2) Die Sitzungen des Schiedspanels sind nach Maßgabe der Geschäftsordnung öffentlich, sofern das Schiedspanel nicht von sich
aus oder auf Antrag der Vertragsparteien etwas anderes beschließt.
Bundesrat – 25 – Drucksache 397/25
Artikel 60
Informationen und fachliche Beratung
Das Schiedspanel kann auf Antrag einer Vertragspartei oder von sich aus Informationen aus jeder für geeignet erachteten Quelle,
auch von Parteien, die ein Interesse an dem Verfahren haben, für das Schiedspanelverfahren einholen. Das Schiedspanel hat auch
das Recht, nach eigenem Ermessen Sachverständigengutachten einzuholen. Interessierte Parteien können dem Schiedspanel nach
Maßgabe der Geschäftsordnung Amicus-Schriftsätze unterbreiten. Die auf diese Weise beschafften Informationen müssen beiden
Vertragsparteien offen gelegt werden und von ihnen kommentiert werden können.
Artikel 61
Sprache
Die mündlichen und schriftlichen Äußerungen können in jeder Amtssprache der Vertragsparteien erfolgen. Die Vertragsparteien
bemühen sich jedoch, als gemeinsame Arbeitssprache möglichst eine den beiden Vertragsparteien gemeinsame Amtssprache zu
wählen und tragen insbesondere bei Schwierigkeiten hinsichtlich der Übersetzung der Tatsache Rechnung, dass Côte d’Ivoire ein
Entwicklungsland ist.
Artikel 62
Auslegungsregeln
Dieses Abkommen wird von den Schiedspanels nach den Auslegungsregeln des Völkerrechts einschließlich des Wiener Vertrags -
rechtsübereinkommens ausgelegt. Die Entscheidungen des Schiedspanels können die in diesem Abkommen festgeschriebenen
Rechte und Pflichten weder ergänzen noch einschränken.
Artikel 63
Entscheidungen des Schiedspanels
(1) Das Schiedspanel bemüht sich um einvernehmliche Entscheidungen. Falls kein einvernehmlicher Beschluss erzielt werden
kann, wird die strittige Frage durch Mehrheitsbeschluss entschieden; es werden jedoch auf keinen Fall abweichende Meinungen
einzelner Schiedsrichter veröffentlicht.
(2) In der Entscheidung werden der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen dieses
Abkommens und die Gründe für die Feststellungen und Schlussfolgerungen aufgeführt. Der WPA-Ausschuss macht die
Entscheidungen des Schiedspanels der Öffentlichkeit zugänglich, sofern er nicht anders beschließt.
Kapitel 4
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 64
Liste der Schiedsrichter
(1) Der WPA-Ausschuss stellt spätestens drei Monate nach der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens eine Liste mit
15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu fungieren. Jede Vertragspartei wählt fünf Personen aus, die
als Schiedsrichter fungieren sollen. Ferner einigen sich die beiden Vertragsparteien auf fünf Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit
einer Vertragspartei besitzen und als Vorsitzende des Schiedspanels bestellt werden können. Der WPA-Ausschuss gewährleistet,
dass die Liste immer vollständig ist.
(2) Die Schiedsrichter müssen über Fachwissen oder Erfahrung auf den Gebieten Recht und internationaler Handel verfügen. Sie
müssen unabhängig sein und in persönlicher Eigenschaft handeln und dürfen weder Weisungen einer Organisation oder Regierung
entgegennehmen noch einer Verwaltung einer Vertragspartei angehören, und sie müssen sich an den Verhaltenskodex im Anhang
der Geschäftsordnung halten.
(3) Der WPA-Ausschuss kann eine zusätzliche Liste von 15 Personen aufstellen, die über sektorenbezogenes Fachwissen verfügen,
das für bestimmte Fragen dieses Abkommens von Interesse ist. Wird das Auswahlverfahren gemäß Artikel 50 Absatz 2 angewandt,
so kann der Vorsitzende des WPA-Ausschusses mit Zustimmung beider Vertragsparteien auf eine solche sektorbezogene Liste
zurückgreifen.
Artikel 65
Verhältnis zu den WTO-Verpflichtungen
(1) Die nach diesem Abkommen eingesetzten Schiedsgremien entscheiden nicht über Streitigkeiten, die die Rechte und Pflichten
der Vertragsparteien aus dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO betreffen.
(2) Die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsbestimmungen dieses Abkommens lässt ein Vorgehen im Rahmen der WTO,
einschließlich der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens, unberührt. Hat eine Vertragspartei jedoch für eine bestimmte Maßnahme
ein Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 49 Absatz 1 oder nach dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO eingeleitet, so kann
sie für dieselbe Maßnahme kein Streitbeilegungsverfahren vor dem jeweils anderen Gremium einleiten, bis das erste Verfahren
abgeschlossen ist. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten Streitbeilegungsverfahren nach dem Übereinkommen zur Errichtung der
WTO zu dem Zeitpunkt als eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 6 der WTO-Streitbeilegungsvereinbarung ein Ersuchen
um Einsetzung eines Panels gestellt hat.
(3) Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, eine vom WTO-Streitbeilegungsgremium genehmigte Aussetzung
der Erfüllung von Verpflichtungen vorzunehmen.
Drucksache 397/25 – 26 – Bundesrat
Artikel 66
Fristen
(1) Alle in diesem Titel festgesetzten Fristen, einschließlich der Fristen für die Notifizierung von Entscheidungen der Schiedspanels,
werden in Kalendertagen ab dem Tag berechnet, der auf die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen.
(2) Die in diesem Titel vorgesehenen Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien verlängert werden.
Artikel 67
Änderung des Titels V
Sowohl der WPA-Ausschuss als auch die Vertragsparteien können eine Änderung des Titels V beantragen. Die Änderungsanträge
werden vom WPA-Ausschuss geprüft. Die Änderung wird erst nach Zustimmung der Vertragsparteien wirksam.
Titel VI
Allgemeine Ausnahmen
Artikel 68
Allgemeine Ausnahmeklausel
Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie, wo gleiche Bedingungen herrschen, zu einer
willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien oder zu einer verschleierten Beschränkung des
Waren- oder Dienstleistungsverkehrs oder der Niederlassung führen, ist dieses Abkommen nicht dahingehend auszulegen, dass es
die Vertragsparteien daran hindert, Maßnahmen zu beschließen und durchzuführen,
a) die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten,
b) die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen,
c) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu
diesem Abkommen stehen, einschließlich solcher
i) zur Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder zur Handhabung der Folgen einer Nichteinhaltung
vertraglicher Zahlungspflichten,
ii) zum Schutz des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und
zum Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und Konten,
iii) zur Gewährleistung der Sicherheit,
iv) zur Anwendung von Zollvorschriften und -verfahren, oder
v) zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums,
d) die die Einfuhr oder die Ausfuhr von Gold oder Silber betreffen,
e) die für den Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert erforderlich sind,
f) die die Erhaltung der nicht erneuerbaren natürlichen Ressourcen betreffen, sofern diese Maßnahmen in Verbindung mit
Beschränkungen für die inländische Herstellung oder den inländischen Verbrauch von Waren, die inländische Erbringung oder
Nutzung von Dienstleistungen oder auf inländische Investoren angewandt werden,
g) die in Strafvollzugsanstalten hergestellte Waren betreffen oder
h) die nicht mit Artikel 19 über die Inländerbehandlung vereinbar sind, vorausgesetzt, das Ziel der unterschiedlichen Behandlung
besteht darin, eine wirksame oder gerechte Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern in Bezug auf die Wirtschaftstätigkeiten
von Investoren oder Dienstleistern der anderen Vertragspartei zu gewährleisten.
Artikel 69
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
(1) Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es
a) die Vertragsparteien verpflichtet, Informationen zu übermitteln, deren Weitergabe nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen
Sicherheitsinteressen widersprechen würde,
b) die Vertragsparteien daran hindert, zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen für notwendig erachtete Maßnahmen zu
treffen,
i) in Bezug auf spaltbare oder fusionsfähige Stoffe oder die Stoffe, aus denen sie gewonnen werden,
ii) in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen,
iii) in Zusammenhang mit der Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder dem Handel damit,
iv) in Bezug auf öffentliche Beschaffungen, die für die Zwecke der nationalen Sicherheit oder der nationalen Verteidigung
unentbehrlich sind, oder
v) im Falle eines Krieges oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen, oder
c) die Vertragsparteien daran hindert, Maßnahmen zur Erfüllung der von ihnen übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung von
Frieden und Sicherheit in der Welt zu treffen.
(2) Der WPA-Ausschuss wird so ausführlich wie möglich über Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstaben b und c und deren
Beendigung unterrichtet.
Bundesrat – 27 – Drucksache 397/25
Artikel 70
Steuern
(1) Dieses Abkommen und die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Vereinbarungen sind nicht dahingehend auszulegen, dass
sie die Vertragsparteien daran hindern, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln,
die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes oder des Ortes, an dem ihr Kapital investiert wird, nicht in einer gleichartigen
Situation befinden.
(2) Dieses Abkommen und die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Vereinbarungen sind nicht dahingehend auszulegen, dass
sie die Annahme oder Durchführung von Maßnahmen nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrechtlicher Vereinbarungen oder des nationalen Steuerrechts verhindern, durch die
Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung verhindert werden soll.
(3) Dieses Abkommen lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus Steuerübereinkünften unberührt. Im Falle eines
Widerspruchs zwischen diesem Abkommen und den genannten Übereinkünften ist die betreffende Übereinkunft maßgebend, soweit
dieses Abkommen im Widerspruch zu ihr steht.
Titel VII
Institutionelle, Allgemeine und Schlussbestimmungen
Artikel 71
Fortführung der Verhandlungen und Durchführung dieses Abkommens
(1) Die Vertragsparteien führen die Verhandlungen gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens fort.
(2) Sind die Verhandlungen abgeschlossen, werden die daraus resultierenden Änderungsentwürfe den zuständigen innerstaatlichen
Behörden zur Genehmigung vorgelegt.
Artikel 72
Definition der Vertragsparteien und Erfüllung der Verpflichtungen
(1) Vertragschließende Parteien dieses Abkommens sind die Republik Côte d’Ivoire, „ivorische Vertragspartei“ oder „Côte d’Ivoire“
genannt, einerseits und die Europäische Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Europäische Gemeinschaft und ihre
Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer sich aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergebenden Zuständigkeiten,
„EG-Vertragspartei“ genannt, andererseits.
(2) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Vertragspartei“ je nach Fall Côte d’Ivoire oder die EG-Vertrags -
partei. Der Ausdruck „Vertragsparteien“ bezeichnet Côte d’Ivoire und die EG-Vertragspartei.
(3) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus
diesem Abkommen erforderlich sind, und gewährleisten, dass sie den in diesem Abkommen festgelegten Zielen entsprechen.
Artikel 73
WPA-Ausschuss
(1) Für die Durchführung dieses Abkommens wird binnen drei Monaten nach seiner Unterzeichnung ein WPA-Ausschuss eingesetzt.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Zusammensetzung, der Organisation und der Arbeitsweise des WPA-
Ausschusses dem Gleichheitsgrundsatz Rechnung zu tragen. Der WPA-Ausschuss legt die Regeln für seine Organisation und
Arbeitsweise fest.
(3) Der WPA-Ausschuss ist zuständig für die Verwaltung aller unter dieses Abkommen fallenden Bereiche und die Durchführung
aller in diesem Abkommen genannten Aufgaben.
(4) Zur Erleichterung der Kommunikation und zur Gewährleistung einer wirksamen Durchführung dieses Abkommens benennt jede
Vertragspartei eine Kontaktperson innerhalb des WPA-Ausschusses.
(5) Die Sitzungen des WPA-Ausschusses stehen auch dritten Parteien offen. Die Kommissionen der Westafrikanischen Wirtschafts-
und Währungsunion (UEMOA) und der ECOWAS können gemäß der Geschäftsordnung des WPA-Ausschusses zu dessen Sitzungen
eingeladen werden.
Artikel 74
Gebiete der Europäischen Gemeinschaft in äußerster Randlage
(1) Angesichts der geografischen Nähe zwischen den Gebieten der Europäischen Gemeinschaft in äußerster Randlage und Côte
d’Ivoire und zwecks Stärkung der wirtschaftlichen und sozialen Beziehungen zwischen diesen Gebieten und Côte d’Ivoire bemühen
sich die Vertragsparteien um die Erleichterung der Zusammenarbeit in allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen sowie um
die Erleichterung des Handels mit Waren und Dienstleistungen, die Förderung von Investitionen und die Unterstützung von Verkehrs-
und Kommunikationsverbindungen zwischen den Gebieten in äußerster Randlage und Côte d’Ivoire.
(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Ziele werden, wo immer möglich, durch Förderung der gemeinsamen Teilnahme von Côte d’Ivoire
und den Gebieten in äußerster Randlage an Rahmenprogrammen und spezifischen Programmen der Europäischen Gemeinschaft in
unter dieses Abkommen fallenden Bereichen verfolgt.
(3) Die EG-Vertragspartei bemüht sich um die Koordinierung der verschiedenen Finanzinstrumente der Kohäsions- und
Entwicklungspolitik der Europäischen Gemeinschaft, um damit die Zusammenarbeit zwischen Côte d’Ivoire und den Gebieten der
Europäischen Gemeinschaft in äußerster Randlage in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen zu fördern.
Drucksache 397/25 – 28 – Bundesrat
(4) Dieses Abkommen hindert die EG-Vertragspartei nicht daran, bestehende Maßnahmen zur Bewältigung der strukturbedingten
sozialen und wirtschaftlichen Beschränkungen der Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft anzuwenden.
Artikel 75
Inkrafttreten und Kündigung
(1) Dieses Abkommen wird nach den verfassungsrechtlichen Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei beziehungsweise, im Falle
der EG-Vertragspartei, nach den internen Regeln und Verfahren unterzeichnet und ratifiziert beziehungsweise genehmigt.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die ivorische Vertragspartei und die
EG-Vertragspartei einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
(3) Die Notifikationen sind dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union zu übersenden, der Verwahrer dieses
Abkommens ist.
(4) Die Vertragsparteien vereinbaren, dieses Abkommen bis zu seinem Inkrafttreten gemäß ihren jeweiligen Rechtsvorschriften
beziehungsweise durch Ratifizierung vorläufig anzuwenden.
(5) Die vorläufige Anwendung wird dem Verwahrer notifiziert. Das Abkommen wird zehn Tage nach Eingang der Notifikation der
vorläufigen Anwendung durch die Europäische Gemeinschaft beziehungsweise Côte d’Ivoire, je nachdem, welcher der spätere
Zeitpunkt ist, vorläufig angewandt.
(6) Ungeachtet des Absatzes 4 und soweit dies gemäß den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften möglich ist, können die
EG-Vertragspartei und Côte d’Ivoire das Abkommen bereits vor der vorläufigen Anwendung ganz oder teilweise anwenden.
(7) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Die
Kündigung wird sechs Monate nach der Notifizierung rechtswirksam.
(8) Dieses Abkommen wird durch ein mit der EG-Vertragspartei auf regionaler Ebene geschlossenes, umfassendes
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen ersetzt, und zwar mit dessen Inkrafttreten. In diesem Fall bemühen sich die Vertragsparteien
sicherzustellen, dass die im Rahmen dieses Abkommens vereinbarten wesentlichen Bestandteile des Besitzstands Côte d’Ivoires in
das umfassende, regionale Wirtschaftspartnerschaftsabkommen übernommen werden.
Artikel 76
Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet
wird, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für Côte d’Ivoire.
Artikel 77
Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union
(1) Der WPA-Ausschuss wird über die Anträge von Drittstaaten auf Beitritt zur Europäischen Union unterrichtet. Während der
Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und dem Beitrittsland übermittelt die EG-Vertragspartei der ivorischen Vertragspartei
alle zweckdienlichen Informationen und diese teilt der EG-Vertragspartei etwaige Bedenken mit, damit ihnen in vollem Umfang
Rechnung getragen werden kann. Côte d’Ivoire wird jeder Beitritt zur Europäischen Union notifiziert.
(2) Jeder neue Mitgliedstaat der Europäischen Union wird aufgrund einer entsprechenden Klausel in der Beitrittsakte ab dem Tag
seines Beitritts zur Europäischen Union Vertragspartei dieses Abkommens. Ist der automatische Beitritt des neuen Mitgliedstaates
der Europäischen Union zu diesem Abkommen in der Akte über den Beitritt zur Europäischen Union nicht vorgesehen, so tritt der
betreffende Mitgliedstaat durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union bei;
dieses übermittelt der ivorischen Vertragspartei beglaubigte Abschriften.
(3) Die Vertragsparteien überprüfen die Auswirkungen des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union auf dieses
Abkommen. Der WPA-Ausschuss kann die erforderlichen Übergangsmaßnahmen oder Änderungen beschließen.
Artikel 78
Dialog über Finanzfragen
Die Vertragsparteien kommen überein, den Dialog und die Transparenz sowie den Austausch bewährter Verfahren im Bereich der
Steuerpolitik und der Steuerverwaltung zu fördern.
Artikel 79
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Finanzaktivitäten
Die EG-Vertragspartei und Côte d’Ivoire treten für die Verhinderung und Bekämpfung von illegalen, betrügerischen und korrupten
Aktivitäten, Geldwäsche und Terrorfinanzierung ein. Sie ergreifen die gesetzgeberischen und verwaltungstechnischen Maßnahmen,
die notwendig sind, um internationale Normen, einschließlich derjenigen des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen
Korruption, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und der
dazugehörigen Protokolle, des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus und der
Empfehlungen der Financial Action Task Force, zu erfüllen. Die EG-Vertragspartei und Côte d’Ivoire kommen überein, in diesen
Bereichen Informationen auszutauschen und zusammenzuarbeiten.
Bundesrat – 29 – Drucksache 397/25
Artikel 80
Verhältnis zu anderen Übereinkünften
(1) Mit Ausnahme der Artikel über die Entwicklungszusammenarbeit in Teil III Titel II des Cotonou-Abkommens sind im Falle eines
Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieses Abkommens und den Bestimmungen des Teils III Titel II des Cotonou-Abkommens
die Bestimmungen dieses Abkommens maßgebend.
(2) Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es die Europäische Gemeinschaft oder Côte d’Ivoire daran hindert,
für zweckmäßig erachtete Maßnahmen, einschließlich handelsbezogener Maßnahmen, gemäß Artikel 11 Buchstabe b, Artikel 96 und
Artikel 97 des Cotonou-Abkommens zu treffen.
(3) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass dieses Abkommen sie nicht verpflichtet, in einer Art und Weise zu handeln, die nicht
mit ihren Verpflichtungen im Rahmen der WTO vereinbar ist.
Artikel 81
Verbindlicher Wortlaut
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer,
griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer,
slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Im Falle eines Widerspruchs ist die Fassung der Sprache maßgebend, in der dieses Abkommen ausgehandelt wurde, also die
französische Sprachfassung.
Artikel 82
Anhänge
Die Anlagen, Anhänge und Protokolle sind Bestandteile dieses Abkommens.
Zu Urkund dessen, haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.
Geschehen zu Abidjan am sechsundzwanzigsten November zweitausendacht und zu Brüssel am zweiundzwanzigsten Januar
zweitausendneun.
Drucksache 397/25 – 30 – Bundesrat
Denkschrift
A. Allgemeines
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) sind
besonders entwicklungsorientierte Handelsabkommen der
Europäischen Union (EU) mit der Gruppe der Staaten in
Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean
(AKP-Staaten). Die vertragliche Grundlage der WPA bildet
das Partnerschaftsabkommen vom 23. Juni 2000
zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika,
im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean
einerseits und der Europäischen Union1 und ihren Mitglied -
staaten andererseits (AKP-EG-Partnerschaftsabkommen)
(BGBl. 2002 II S. 325, 327) (im Folgenden: Cotonou-
Abkommen) sowie dessen Nachfolgeabkommen, das
Partnerschaftsabkommen vom 15. November 2023 zwischen
der europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und den Mitgliedern der Organisation afrikanischer,
karibischer und pazifischer Staaten andererseits (ABl. L,
2023/2862, 28.12.2023) (im Folgenden: Samoa-
Abkommen). Nach Aus laufen der im Rahmen der
Welthandelsorganisation (World Trade Organization, WTO) gewährten
Ausnahmeregelung (im Folgenden: WTO-Waiver) für die
bevorzugte Behandlung der AKP-Exporte durch die EU
zum 31. Dezember 2007 musste der EU-AKP-Handel auf
eine neue, WTO-konforme Basis gestellt werden. Das
Cotonou-Abkommen sah daher vor, dass der AKP-EU-
Handel spätestens ab dem Jahr 2008 durch regionale WPA
neu zu fassen war.
Die (ehemalige) Europäische Gemeinschaft (EG)
verabschiedete daher im Juni 2002 Mandate für die Aufnahme
von Verhandlungen mit sechs Regionalgruppen der AKP-
Staaten (im Folgenden: WPA-Verhandlungsgruppen) über
den Abschluss umfassender regionaler WPA. Nur mit
einer dieser WPA-Verhandlungsgruppen, der Region
Karibik, konnte vor dem 31. Dezember 2007 ein WPA
ausgehandelt werden. Die Abkommen mit den zwei WPA-
Verhandlungsgruppen südliches Afrika und östliches und
südliches Afrika wurden mit erheblicher zeitlicher
Verzögerung geschlossen. Was die anderen vier WPA-
Verhandlungsgruppen (West-, Zentral-, Ostafrika sowie Pazifik)
betrifft, so konnten die Abkommen nur mit einzelnen oder
einigen Staaten in den jeweiligen Regionen geschlossen
werden.
Das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom
26. November 2008 zwischen Côte d’Ivoire einerseits und
der Europäischen Union2 und ihren Mitgliedstaaten
andererseits (im Folgenden: CIV-WPA) wurde im November
2008 unterzeichnet, im März 2009 durch das Europäische
Parlament gebilligt und im August 2016 durch Côte d’
Ivoire ratifiziert. Das CIV-WPA wird erst nach seiner
Ratifizierung durch alle Vertragsparteien rechtlich vollständig in
Kraft treten. Bisher haben Côte d’Ivoire und 21 EU-
Mitgliedstaaten das CIV-WPA ratifiziert. Das Abkommen wird
seit dem 3. September 2016 vorläufig angewendet. Im
Oktober 2023 fand die sechste Sitzung des gemeinsamen
WPA-Ausschusses in Abidjan statt, um die Umsetzung
des Abkommens zu überwachen.
Das CIV-WPA mit Côte d’Ivoire hat einen
Interimscharakter, da es durch das regionale WPA mit Westafrika,
einschließlich der Staaten der Westafrikanischen
Wirtschaftsgemeinschaft (im Folgenden: ECOWAS-WPA)
ersetzt werden soll, sobald letzteres angewendet wird. Das
regionale ECOWAS-WPA ist zwar seit dem Jahr 2014
ausverhandelt, jedoch nicht von allen Vertragsparteien
unterzeichnet. Die Unterzeichnung Nigerias steht noch aus.
Es kann daher keine vorläufige Anwendung finden.
Côte d’Ivoire verhandelte das CIV-WPA mit der EU, um
seinen präferentiellen EU-Marktzugang weiter aufrecht zu
erhalten. Ohne das CIV-WPA wäre das Land mit dem
Auslaufen des WTO-Waivers ab dem 1. Januar 2008 auf
das Allgemeine Präferenzsystem der EU zurückgefallen,
wodurch für einige (sensible) Produktgruppen wieder
EU-Zölle bestanden hätten.
Als besonders entwicklungsorientiertes
Handelsabkommen ist das CIV-WPA asymmetrisch ausgestaltet. Konkret
ist vorgesehen, dass die EU alle Waren aus Côte d’Ivoire
mit Beginn der Anwendung zollfrei stellt (für die in
Anhang 1 des CIV-WPA genannten Waren gelten
Übergangsfristen). Die Handelsliberalisierungen auf Seiten
Côte d’Ivoires fallen weniger weitreichend aus (circa
85 Prozent) und erfolgen stufenweise in fünf Schritten
(2019, 2021, 2024, 2026) bis 2029. Das Abkommen löst
damit die einseitigen Handelspräferenzen von Seiten der
EU durch das Prinzip der Gegenseitigkeit ab und bildet
gleichzeitig die wirtschaftlichen Voraussetzungen und die
entwicklungspolitischen Bedürfnisse Côte d’Ivoires ab.
Zugleich wird Côte d’Ivoire durch die asymmetrische
Ausgestaltung die Möglichkeit eröffnet, sensible Produkte – vor
allem aus dem Agrarsektor – von der Liberalisierung
auszunehmen. Bei den anderen Produktgruppen bieten
angemessene Übergangsfristen Gelegenheit, sich auf die
Änderungen einzustellen. Das CIV-WPA fungiert als
Instrument zur Verbesserung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit und damit zur Bekämpfung von Armut. Somit
leistet es einen Beitrag zur rechtzeitigen Erreichung der
Ziele der Resolution Nr. 70/1 der Generalversammlung
der Vereinten Nationen vom 25. September 2015
„Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung“. Zudem soll es einen wesentlichen Beitrag
zur Nachhaltigkeit in Lieferketten leisten.
Neben Handelsregelungen enthält das CIV-WPA Be -
stimmungen über die Zusammenarbeit und Unterstützung
in Handels- und Nachhaltigkeitsfragen sowie bei der
regionalen Integration. Es regt Nachverhandlungen für die
Bereiche Investitionen, Dienstleistungshandel und
elektronischer Geschäftsverkehr, laufende Zahlungen und
Kapitalverkehr, Wettbewerbsfragen, geistiges Eigentum,
öffentliches Beschaffungswesen, nachhaltige Entwicklung
und den Schutz personenbezogener Daten an.
1 In dem im Jahr 2000 unterzeichneten Vertragstext noch „Europäischen
Gemeinschaft“.
2 In dem im Jahr 2008 unterzeichneten Vertragstext noch „Europäischen
Gemeinschaft“.
Bundesrat – 31 – Drucksache 397/25
B. Inhalt des Interims-
Wirtschaftspartnerschaftsabkommens
Präambel und Titel I – Ziele (Artikel 1 bis 2)
Die Präambel und die Ziele des Abkommens nehmen
Bezug auf das Cotonou-Abkommen und die daraus
resultierende Notwendigkeit, ein Interims-
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Côte d’Ivoire und der EU zu
schließen, um die Wirtschafts- und Handelsinteressen der
Vertragsparteien zu wahren und den Handel nicht zu
unterbrechen. Zudem bekennen sich die Vertragsparteien zu
den Rechten und Pflichten, welche sich aus dem
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (General Agreement
on Tariffs and Trade, GATT) sowie anderen multilateralen
Übereinkünften, die dem WTO-Übereinkommen beigefügt
sind, ergeben und zur Schaffung eines damit kompatiblen
Abkommens. Der regionale Integrationsprozess soll als
Instrument für die schrittweise Integration in die
Weltwirtschaft, zur Bewältigung der
Globalisierungsherausforderungen und Verwirklichung der angestrebten wirtschaft -
lichen und sozialen Entwicklung gefördert werden.
Weitere Ziele des CIV-WPA sind eine Erhöhung der
Beschäftigung, Anziehung von Investitionen und
Verbesserung der Lebensbedingungen sowie die parallele
Förderung einer nachhaltigen Entwicklung.
Des Weiteren bekennen sich die Vertragsparteien zur
Achtung der Menschenrechte, der demokratischen
Grundsätze und dem Rechtsstaatsprinzip sowie der
Vereinbarung der Vereinten Nationen zu den Millennium-
Entwicklungszielen3. Die wirtschaftliche, kulturelle und soziale
Entwicklung der westafrikanischen Staaten soll im Sinne
eines Beitrags zu Frieden und Sicherheit und zur
Förderung eines stabilen und demokratischen politischen
Umfeldes unterstützt und beschleunigt werden.
Titel II – Entwicklungspartnerschaft (Artikel 3 bis 9)
Dieser Titel umfasst die Rahmenbedingungen einer
Entwicklungspartnerschaft. Die Vertragsparteien bekräftigen
ihren Willen, die Wettbewerbsfähigkeit der von dem CIV-
WPA betroffenen Produktionszweige Côte d’Ivoires zu
steigern. Vorrangig soll daher Folgendes unterstützt
werden: die Neupositionierung der Privatwirtschaft an gesichts
neuer, durch das Abkommen geschaffener wirtschaftlicher
Möglichkeiten; die Festlegung und Durch führung von
Modernisierungsstrategien sowie die Verbesserung der
privatwirtschaftlichen Rahmenbedingungen und der
Förderung von Partnerschaften im Privatsektor.
Die Zusammenarbeit und Unterstützung erfolgen in
finanzieller und in nicht-finanzieller Form. So werden neben der
Zusammenarbeit in der Entwicklungsfinanzierung
ordnungspolitische Rahmenbedingungen festgelegt, eine
Zusammenarbeit bei der Steueranpassung und in inter -
nationalen Gremien sowie eine Unterstützung bei der
Durchführung der handelsbezogenen Bestimmungen des
Abkommens geregelt.
Die Mitgliedstaaten der EU verpflichten sich gemeinsam,
über ihre jeweilige Entwicklungspolitik und ihre
entwicklungspolitischen Instrumente Entwicklungsmaßnahmen
zur Förderung der regionalen Wirtschaftskooperation und
zur Durchführung des CIV-WPA sowohl auf nationaler als
auch auf regionaler Ebene im Einklang mit den Grund -
sätzen der Wirksamkeit und Komplementarität der Hilfe zu
unterstützen.
Da die Abschaffung oder Senkung der Zölle Auswirkungen
auf den Haushalt Côte d’Ivoires hat, sollen steuerliche
Anpassungsmaßnahmen (Steuerreform) getroffen werden,
damit auf längere Sicht wieder ein ausgeglichener
Haushalt erreicht werden kann. Dafür will die EU mit Côte
d’Ivoire Dialoge aufnehmen sowie technische und
finanzielle Hilfsmaßnahmen durchführen.
Titel III – Regelung für den Warenhandel
Kapitel 1 – Zölle und nichttarifäre Maßnahmen (Artikel 10
bis 22)
Dieses Kapitel enthält Bestimmungen zur Erhebung von
Zöllen und Abgaben auf Waren mit Ursprung in Côte
d’Ivoire beziehungsweise in der EU. Alle Importe aus Côte
d’Ivoire können seit dem 15. Dezember 2016 (für
vereinzelte Produkte nach Anhang 1 gelten Übergangsfristen)
dauerhaft zoll- und quotenfrei in die EU eingeführt werden.
Im Gegenzug liberalisiert Côte d’Ivoire bis 2029 schritt -
weise circa 85 Prozent der Zolllinien für Importe aus der
EU. Côte d’Ivoire setzt den Zollabbau seit 2019
phasenweise um. Umfangreiche Zollliberalisierungen sind Teil der
dritten Stufe (2024), bei der etwa die Hälfte der Zolllinien
vollständig liberalisiert wurden. Sensible Produkte bleiben
dabei dauerhaft geschützt. Dies betrifft unter anderem
Wein, Geflügel und Innereien von Schwein und Rind,
Tomaten, Zwiebeln, Malz, Tabak, Kraftfahrzeuge,
Kleidung, Zement und Benzin.
Für den Handel zwischen den Vertragsparteien werden
mit Inkrafttreten des Abkommens weder neue Einfuhrzölle
eingeführt noch die derzeit angewandten erhöht. Diese
Stillstandsklausel bezieht sich auf alle Zolllinien und nicht
nur auf solche, die liberalisiert werden. Dasselbe gilt für
Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung. Côte d’Ivoire
kann von diesen Bestimmungen unter bestimmten
Bedingungen temporär abweichen, insbesondere bei
Schwierigkeiten mit den öffentlichen Finanzen oder aus Gründen
des Umweltschutzes. Zur Ernährungssicherung (Ver -
sorgung mit oder Zugang zu Lebensmitteln) kann Côte
d’Ivoire bei tatsächlichen oder wahrscheinlichen erheb -
lichen Schwierigkeiten bilaterale Schutzmaßnahmen
gemäß Artikel 25 des CIV-WPA ergreifen.
Zudem wird vereinbart, dass die EU eine günstigere
Behandlung, die aufgrund eines zeitlich späteren Frei -
handelsabkommens einer dritten Partei gewährt wird,
auch auf Côte d’Ivoire anwenden wird. Entsprechendes
gilt im Grundsatz für ein Freihandelsabkommen Côte
d’Ivoires mit einer großen Handelsnation oder einem
großen Handelsblock.
Einfuhr- und Ausfuhrverbote sowie -beschränkungen,
welche den Handel zwischen den Vertragsparteien
beeinträchtigen, werden mit Inkrafttreten des Abkommens
beseitigt und keine neuen entsprechenden Maßnahmen
eingeführt. Hiervon ausgenommen sind Zölle, Steuern
und sonstige Abgaben. In Bezug auf interne Steuern und
Regulierungen soll keine Ungleichbehandlung der Waren
mit Ursprung aus der jeweils anderen Vertragspartei
gegenüber inländischen Waren erfolgen.
Die Parteien bekräftigen ihre Entschlossenheit zur
Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug bei
Zollfragen und vereinbaren eine Zusammenarbeit zur Stärkung
institutioneller Strukturen. Hat eine Vertragspartei eine
3 Seit 2015 abgelöst durch die Agenda 2030.
Drucksache 397/25 – 32 – Bundesrat
Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit,
Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt, kann sie nach
Befassung des WPA-Ausschusses die Anwendung der
einschlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Waren
vorübergehend aussetzen, wenn bei Fortsetzung der
Präferenzbehandlung finanzielle Nachteile eintreten oder
drohen.
Kapitel 2 – Handelspolitische Schutzinstrumente
(Artikel 23 bis 26)
Die Bestimmungen zu den handelspolitischen Schutz -
instrumenten haben eine hohe entwicklungspolitische
Relevanz. Sie schaffen Flexibilität für Côte d’Ivoire, bei
übermäßigen und potenziell schädlichen Importanstiegen
aus der EU geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen.
Folgende Bestimmungen sind dazu im Abkommen ent -
halten:
Die einschlägigen GATT- und WTO-Regelungen zu
Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen und zu
multilateralen Schutzmaßnahmen werden bekräftigt. Darüber hinaus
werden zusätzlich weitergehende bilaterale
Schutzmechanismen geschaffen.
So können beispielsweise bei drohender erheblicher
Schädigung inländischer Hersteller sowie drohenden
erheblichen Marktstörungen (z. B. soziale Probleme,
ernsthafte Verschlechterung der Wirtschaftslage, Betroffenheit
vergleichbarer landwirtschaftlicher Erzeugnisse)
Schutzmaßnahmen befristet auf den Zeitraum der Störung,
grundsätzlich bis zu zwei, höchstens aber bis zu vier
Jahren, ergriffen werden. Folgende Schutzmaßnahmen
können für die betroffenen Waren gegebenenfalls ergriffen
werden: Aussetzung der vorgesehenen Absenkung des
Einfuhrzolls; Anhebung des Zolls sowie Einführung von
Zollkontingenten. Weitere Schutzmaßnahmen können
ergriffen werden, wenn infolge der Zollsenkung Störungen
eines im Aufbau befindlichen Wirtschaftszweiges
verursacht werden. Grundsätzlich wird der WPA-Ausschuss mit
der Prüfung der Maßnahmen befasst und kann
Abhilfeempfehlungen erteilen. Unabhängig davon kann von dem
Verbot der Zollerhebung aus den Artikeln 12 und 13 des
CIV-WPA abgesehen werden, wenn Waren in derart
erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen
eingeführt werden, dass Störungen der heimischen Wirtschaft
drohen. Dabei gibt es für Côte d’Ivoire die Möglichkeit,
bilaterale Schutzmechanismen anzuwenden, wenn
bereits Störungen für im Aufbau begriffene
Wirtschaftszweige drohen. Diese bilateralen Schutzmechanismen gelten
zunächst für einen Zeitraum von zehn Jahren ab
Inkrafttreten des CIV-WPA und können verlängert werden.
Die EU verpflichtet sich, für mindestens fünf Jahre ab
Inkrafttreten des CIV-WPA keine multilateralen
Schutzmaßnahmen auf Importe aus Côte d’Ivoire anzuwenden. Das
WTO-Übereinkommen wird nicht in Anspruch genommen,
um bilaterale Schutzmaßnahmen dieses Abkommens zu
verhindern.
Kapitel 3 – Zoll und Handelserleichterungen (Artikel 27
bis 35)
Das Kapitel regelt Maßnahmen zur transparenten und
effizienten Gestaltung von Zollverfahren, die gleichzeitig
die Grundsätze der Diskriminierungsfreiheit und der
Verhältnismäßigkeit wahren. Um dieses Ziel zu erreichen,
ergreifen die Vertragsparteien verschiedene Maßnahmen.
Im Mittelpunkt stehen beispielsweise der
Informationsaustausch, die Automatisierung einzelner Verfahren, die
Schaffung eines leistungsfähigen Dienstes, die
Erleichterung der Durchfuhr von Waren, Standardisierung der
erforderlichen Angaben und Unterlagen sowie die
Bereitstellung eines Rechtsbehelfsverfahrens und die Anwendung
moderner Zolltechniken. Ein Dialog mit
Wirtschaftsbeteiligten über die zoll- und handelsrechtlichen Vorschriften
und Verfahren sowie die Veröffentlichung relevanter
Dokumente sollen mehr Transparenz schaffen und
sicherstellen, dass die Anforderungen den Bedürfnissen der
Wirtschaft entsprechen.
Die Vertragsparteien setzen einen gemeinsamen
Sonderausschuss für den Bereich Zoll und
Handelserleichterungen ein, der dem WPA-Ausschuss untergeordnet ist.
Kapitel 4 – Technische Handelshemmnisse sowie
gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche
Maßnahmen (Artikel 36 bis 43 mit den Anlagen I und II)
Ziele dieses Kapitels sind die Förderung des
Warenhandels und Verbesserung der Fähigkeit, Handelshemmnisse
zu erkennen, zu vermeiden und zu beseitigen sowie
die Kapazitäten der Vertragsparteien zum Schutz von
Pflanzen, Tieren und der öffentlichen Gesundheit zu
stärken. Unter Hinweis auf multilaterale Verpflichtungen
aus dem WTO-Übereinkommen über
gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen
(Agreement on the Application of Sanitary and Phytosanitary
Measures, SPS-Übereinkommen) und über technische
Handelshemmnisse (Technical Barriers to Trade
Agreement, TBT-Übereinkommen), werden die Ziele des
Kapitels, der Geltungsbereich sowie Begrifflichkeiten definiert
und auf die zuständigen Behörden gemäß Anlage II des
CIV-WPA verwiesen. Auf Ebene der EU sind dies die
Behörden der Mitgliedstaaten gemeinsam mit der
Europäischen Kommission.
Unter Bezugnahme auf Artikel 6 des SPS-
Übereinkommens können die Parteien Zonen mit einem bestimmten
gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen
Status vorschlagen und ausweisen. Sie verpflichten sich
einander jede Änderung der technischen
Warenvorschriften – insbesondere für lebende Tiere und Pflanzen –
mitzuteilen. Um den Zugang zum Markt zu sichern, kommen
die Parteien überein, Informationen über technische
Vorschriften und Normen auszutauschen. Die Parteien
vereinbaren zudem eine Kooperation in internationalen
Normungsorganisationen.
Titel IV – Dienstleistungen, Investitionen und
handelsbezogene Bestimmungen (Artikel 44)
Die Vertragsparteien verpflichten sich auf Grundlage des
Cotonou-Abkommens, alle zweckdienlichen Maßnahmen
in den Bereichen Dienstleistungshandel und
elektronischer Geschäftsverkehr, Investitionen, laufende
Zahlungen und Kapitalverkehr, Wettbewerb, geistiges Eigentum,
öffentliches Beschaffungswesen, nachhaltige Entwicklung
und Schutz personenbezogener Daten zu ergreifen, damit
zwischen der EU und ganz Westafrika schnellstmöglich
ein umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen
ausgehandelt und geschlossen werden kann.
Bundesrat – 33 – Drucksache 397/25
Titel V – Streitvermeidung und -beilegung
Kapitel 1 – Ziel und Geltungsbereich (Artikel 45 bis 46)
Ziel des Titels ist es, Streitigkeiten zwischen den
Vertragsparteien zu vermeiden beziehungsweise soweit möglich
einvernehmlich beizulegen. Die Regelungen des Titels
gelten für den überwiegenden Teil der Streitigkeiten über
die Auslegung oder Anwendung des CIV-WPA.
Ausgenommen sind die Artikel 22 und 24 Absatz 1 des CIV-WPA
über Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen sowie
Multilaterale Schutzmaßnahmen. Für die
Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung ist Artikel 98 des
Cotonou-Abkommens anwendbar.
Kapitel 2 – Konsultationen und Vermittlung (Artikel 47
bis 48)
Im Falle von Streitigkeiten über die Auslegung oder
Anwendung des CIV-WPA sind die Vertragsparteien
zunächst gehalten Konsultationen aufzunehmen, um in
einem Zeitraum von bis zu 60 Tagen eine einvernehmliche
Lösung zu erzielen. Im gegenseitigen Einvernehmen kann
erforderlichenfalls ein Mediationsprozess eingeleitet
(Vermittlung) und infolgedessen unverbindliche Empfehlungen
ausgesprochen werden.
Kapitel 3 – Streitbeilegungsverfahren (Artikel 49 bis 63)
Abschnitt I – Schiedsverfahren (Artikel 49 bis 52)
Ein Schiedsverfahren wird eingeleitet, wenn es den
Vertragsparteien nicht gelungen ist, die Streitigkeiten durch
Konsultationen oder durch Vermittlung beizulegen und die
beschwerdeführende Vertragspartei die Einsetzung eines
Schiedspanels beantragt. Die Einsetzung der drei
Schiedsrichter oder Schiedsrichterinnen erfolgt durch die
Vertragsparteien und bei Uneinigkeit durch den
Vorsitzenden oder die Vorsitzende des WPA-Ausschusses. Die
Entscheidungsfindung erfolgt in der Regel innerhalb von
150 Tagen.
Abschnitt II – Durchführung der Entscheidung (Artikel 53
bis 57)
Die Durchführung der Entscheidung erfolgt, indem jede
Partei die für die Umsetzung erforderlichen Maßnahmen
trifft. Die getroffenen Maßnahmen müssen der anderen
Partei und dem WPA-Ausschuss mitgeteilt und innerhalb
einer von der beschwerten Partei (also der
vertragsverletzenden Partei) beziehungsweise dem WPA-Ausschuss
zur bestimmenden angemessenen Frist umgesetzt
werden. Die Vereinbarkeit der getroffenen Maßnahmen mit
dem CIV-WPA kann dem Schiedspanel erneut zur
Entscheidung vorgelegt werden. Hat die beschwerte Partei
bei Ablauf der angemessenen Frist keine oder keine
geeigneten Maßnahmen bekannt gegeben, so müssen
sich die Parteien binnen 30 Tagen über einen vorläufigen
(finanziellen) Ausgleich einigen. Andernfalls kann die
beschwerdeführende Partei – unter Berücksichtigung der
Ziele des Abkommens – geeignete Maßnahmen mit
vorläufigem Charakter ergreifen. Die Maßnahmen
beeinträchtigen keinesfalls die Bereitstellung von
Entwicklungshilfe für Côte d’Ivoire. Die EU verpflichtet sich,
Zurückhaltung zu üben und der Tatsache Rechnung zu tragen, dass
Côte d’Ivoire ein Entwicklungsland ist.
Abschnitt III – Gemeinsame Bestimmungen (Artikel 58
bis 63)
Dieser Abschnitt enthält allgemeine Verfahrensregeln für
das Schiedsverfahren. Demnach sind die Sitzungen des
Schiedspanels und dessen Entscheidungen grundsätzlich
öffentlich. Das Schiedspanel kann Informationen und
Sachverständigengutachten einholen und Parteien, die
ein Interesse an dem Verfahren haben, in Form von
Amicus-Schriftsätzen (Stellungnahmen) beteiligen. Die so
eingeholten Informationen müssen beiden
Vertragsparteien offengelegt und von ihnen kommentiert werden
können.
Entscheidungen des Schiedspanels sollen, wenn möglich,
einvernehmlich getroffen werden. Andernfalls wird durch
Mehrheitsbeschluss entschieden. Abweichende
Meinungen einzelner Schiedsrichter und Schiedsrichterinnen
werden in keinem Fall veröffentlicht.
Kapitel 4 – Allgemeine Bestimmungen (Artikel 64 bis 67)
Nach den allgemeinen Bestimmungen zu Titel V stellt der
WPA-Ausschuss eine Liste mit 15 Personen auf, die
willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter und
Schiedsrichterinnen zu dienen. Jede Vertragspartei wählt fünf
Personen aus, weitere fünf Personen, welche nicht die
Staatsangehörigkeit einer der Parteien besitzen, werden
von beiden Parteien gemeinsam gewählt. Der WPA-
Ausschuss kann weitere 15 Personen benennen, die über
spezielles Fachwissen verfügen. Das Schiedspanel
entscheidet nicht über Rechte und Pflichten aus dem WTO-
Übereinkommen. Die Vertragsparteien können für
dieselbe Maßnahme nicht gleichzeitig ein Verfahren nach dem
CIV-WPA und ein WTO-Streitbeilegungsverfahren
einleiten. Des Weiteren werden Regelungen zu Fristen und der
Änderung des Titels V getroffen.
Titel VI – Allgemeine Ausnahmen (Artikel 68 bis 70)
Der Titel enthält allgemein anwendbare Ausnahme -
regelungen. Hierzu zählt eine Ausnahmeklausel zu
Gunsten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des
Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren
und Pflanzen. Demnach ist das Abkommen nicht
dahingehend auszulegen, dass die Vertragsparteien daran
gehindert werden sollen, zu diesem Zweck Maßnahmen zu
beschließen und durchzuführen. Des Weiteren sind
Ausnahmen zu Gunsten nationaler und internationaler
Sicherheitsinteressen normiert. Demnach sind die
Vertragsparteien beispielsweise nicht verpflichtet Informationen
weiterzugeben, welche ihren Sicherheitsinteressen
widersprechen würden. Die dritte Ausnahmeklausel bezieht
sich auf steuerbezogene Sachverhalte.
Titel VII – Institutionelle, Allgemeine und
Schlussbestimmungen (Artikel 71 bis 82)
Dieser Titel enthält allgemeine Definitionen und
Durchführungsbestimmungen. Zudem wird der zeitliche und
räumliche Anwendungsbereich des CIV-WPA festgelegt.
Artikel 73 sieht die Einsetzung eines WPA-Ausschusses
unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes vor. Der
Ausschuss ist für die Verwaltung aller unter das CIV-WPA
fallenden Bereiche und die Durchführung der in diesem
Abkommen genannten Aufgaben und Ziele zuständig. Zu
dessen Sitzungen können Kommissionen der Westafrika-
Drucksache 397/25 – 34 – Bundesrat
nischen Wirtschafts- und Währungsunion (UEMOA) und
der ECOWAS eingeladen werden.
Der Titel enthält Regelungen zum Dialog über Finanz -
fragen, die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler
Finanzaktivitäten und das Verhältnis zu anderen
Übereinkünften, insbesondere zum Cotonou-Abkommen –
welches gegenüber dem CIV-WPA nachrangig ist – und den
WTO-Verpflichtungen, die durch das CIV-WPA nicht
verletzt werden dürfen.
Das CIV-WPA erlaubt geeignete Maßnahmen nach
Artikel 96 des Cotonou-Abkommens und ermöglicht damit im
Falle von Menschenrechtsverstößen die vollständige oder
teilweise Aussetzung des CIV-WPA.
Aufgrund der geographischen Nähe der EU-Gebiete in
äußerster Randlage zu Côte d’Ivoire wollen sich die
Vertragsparteien besonders um eine Erleichterung der
Zusammenarbeit zwischen diesen Gebieten und Côte
d’Ivoire zwecks Stärkung der wirtschaftlichen und sozialen
Beziehungen bemühen.
Gemäß Artikel 75 ist das CIV-WPA zu ratifizieren und tritt
am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat
folgt, in dem die letzte Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunde notifiziert wurde. Die Möglichkeit
einer vorläufigen Anwendung wird geregelt. Es wird mit
einer Kündigungsklausel versehen und gilt für die Ge -
biete, in denen der Vertrag zur Gründung der Euro -
päischen Union angewendet wird und für Côte d’Ivoire.
Jeder neue Mitgliedstaat der EU wird aufgrund einer
Klausel in der Beitrittsakte Vertragspartei des CIV-WPA. Durch
Inkrafttreten eines regionalen WPA wird das CIV-WPA
ersetzt.
C. Anlagen (I und II), Anhänge (1 und 2) und
Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
Die Anlagen, Anhänge und Protokolle sind nach Artikel 82
Bestandteil des CIV-WPA.
Die Anlagen I und II enthalten Bestimmungen über die
Bekanntgabe von vorrangigen Waren für die Ausfuhr aus
Côte d’Ivoire in die EU und den Verweis auf die
zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien.
Die Anhänge 1 und 2 umfassen Regelungen über die
Zölle auf Waren mit Ursprung in Côte d’Ivoire
beziehungsweise in der EU in Form von Zolltabellen.
Laut dem Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zoll -
bereich leisten die Vertragsparteien einander unter
bestimmten Bedingungen Amtshilfe zur ordnungsgemäßen
Anwendung des Zollrechts. Unterschieden wird dabei die
„Amtshilfe auf Ersuchen“ von der „Amtshilfe ohne
Ersuchen“. Das Protokoll regelt den Geltungsbereich der
Amtshilfe, Form und Inhalt von Anträgen und Auskunft sowie
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe. Die
Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkünften
bleiben von dieser Regelung unberührt.
Bundesrat – 35 – Drucksache 397/25]
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zu dem Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 26. November 2008 zwischen Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Union (Gesetzentwurf)