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Entwurf eines Gesetzes zu dem Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 26. November 2008 zwischen Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits

dip / drucksache 15.08.2025 · WP 21 · 397/25 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zu dem Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 26. November 2008 zwischen Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits [Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zu dem Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 26. November 2008 zwischen Côte d’Ivoire einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits A. Problem und Ziel Ziel des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens vom 26. November 2008 zwischen Côte d’Ivoire einerseits und der Europäischen Union1 und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 59 vom 3.3.2009, S. 3 – im Folgenden: CIV-WPA) ist es, den zoll- und quotenfreien Zugang zum EU-Markt für Côte d’Ivoire zu erhalten und das Abkommen durch Liberalisierungen des ivorischen Marktes auf eine mit den Vorgaben der Welthandelsorganisation (World Trade Organization, WTO) konforme Basis zu stellen sowie die Handels- und Entwicklungszusammenarbeit zu stärken. Somit leistet das CIV-WPA einen Beitrag zur rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution Nr. 70/1 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“. Das Partnerschaftsabkommen vom 23. Juni 2000 zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Union2 und ihren Mitgliedstaaten andererseits (AKP-EG-Partnerschaftsabkommen) (BGBl. 2002 II S. 325, 327), zuletzt geändert durch das Abkommen vom 22. Juni 2010 zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Euro - päischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Zweites Bundesrat Drucksache 397/25 15. 08. 25 Wi – EU Fristablauf: 26. 09. 25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon: (02 21) 97 66 83 40, Telefax: (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 1 In dem im Jahr 2008 unterzeichneten Vertragstext noch „Europäischen Gemeinschaft“. 2 In dem im Jahr 2000 unterzeichneten Vertragstext noch „Europäischen Gemeinschaft“. Änderungsabkommen zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommen) (BGBl. 2014 II S. 1071, 1072), (im Folgenden: Cotonou-Abkommen) sah vor, zwischen der Europäischen Union (EU) und der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) neue Handelsregelungen in Form von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) in Kraft zu setzen. Diese Vorgabe ist vor dem Hintergrund zu verstehen, dass das Cotonou-Abkommen zum Ziel hatte, den zuvor unter dem Vierten AKP-EWG-Abkommen von Lomé vom 15. Dezember 1989 (BGBl. 1991 II S. 2, 3), zuletzt geändert durch das Abkommen vom 4. November 1995 zur Änderung des Vierten AKP-EG- Abkommens von Lomé (BGBl. 1997 II S. 1614, 1615), (im Folgenden: Lomé IV-Abkommen) für AKP-Staaten einseitig geltenden zoll- und quotenfreien Zugang zum EU-Markt durch reziproke Handelspräferenzen zu ersetzen und den Marktzugang somit auf eine mit den Vorgaben der WTO konforme Basis zu stellen. Unter einer von der WTO gewährten Ausnahmeregelung galten die Bestimmungen des ausgelaufenen Lomé IV-Abkommens noch bis zum 31. Dezember 2007. Das zum 31. Dezember 2023 ausgelaufene Cotonou-Abkommen wurde durch das Partnerschaftsabkommen vom 15. November 2023 zwischen der europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Mitgliedern der Organisation afrikanischer, karibischer und pazifischer Staaten andererseits (ABl. L, 2023/2862, 28.12.2023, im Folgenden: Samoa-Abkommen) abgelöst. Seit dem 1. Januar 2024 werden die in die Zuständigkeit der EU fallenden Teile des Samoa-Abkommens vorläufig angewendet. Die sich aus den Vorgaben des Cotonou-Abkommens ergebenden Verhandlungen für ein regionales WPA zwischen der EU und den Staaten der Region Westafrika, darunter die Staaten der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (Economic Community of West African States, ECOWAS) einschließlich Côte d’Ivoire, (im Folgenden: ECOWAS-WPA) konnten nicht bis zum Auslaufen der vorgenannten WTO- Ausnahmeregelung zum 31. Dezember 2007 abgeschlossen werden. Damit drohte der bis dahin aufgrund der Ausnahmeregelung unter dem Cotonou- Abkommen gewährte zoll- und quotenfreie Zugang zum EU-Markt im Rahmen einseitiger EU-Handelspräferenzen wegzufallen. Côte d’Ivoire wäre als Staat mit einem unteren mittlerem Einkommensniveau auf das Allgemeine Präferenzsystem der EU zurückgefallen, wodurch für einige (sensible) Produktgruppen wieder EU-Zölle bestanden hätten. Das wäre problematisch, weil die EU der wichtigste Handelspartner Côte d’Ivoires war und ist (im Jahr 2022: 33 Prozent Exporte in die EU, 28 Prozent Importe aus der EU). Im Jahr 2007 wurden die Verhandlungen über das CIV-WPA zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten auf der einen und Côte d’Ivoire auf der anderen Seite erfolgreich abgeschlossen. Am 26. November 2008 wurde das CIV-WPA unterzeichnet, am 25. März 2009 vom Euro - päischen Parlament gebilligt und am 12. August 2016 von der ivorischen Nationalversammlung ratifiziert. Die in die alleinige Zuständigkeit der EU fallenden Teile des CIV-WPA werden seit dem 3. September 2016 vorläufig angewandt. Durch das CIV-WPA wurden die Handelsbeziehungen zwischen Côte d’Ivoire und der EU nach Auslaufen der WTO-Ausnahmeregelung für die bevorzugte Behandlung der AKP-Exporte zum 31. Dezember 2007 WTO-konform. Hierdurch bleibt der präferenzielle Marktzugang unter Einhaltung der neuen Vorgaben der WTO erhalten, Handelshemmnisse werden schrittweise abgebaut und die Handels- und Entwicklungszusammenarbeit wird gestärkt. Drucksache 397/25 – 2 – Bundesrat Das CIV-WPA soll eine Übergangslösung darstellen, bis das ausverhandelte ECOWAS-WPA in Kraft tritt und das CIV-WPA ersetzt. Inhaltlich deckt sich das CIV-WPA stark mit dem regionalen ECOWAS-WPA. Côte d’Ivoire kann mittels des CIV-WPA dauerhaft zoll- und quotenfrei in die EU exportieren. Côte d’Ivoire wird bis zum Jahr 2029 schrittweise circa 85 Prozent der Zolllinien für Importe aus der EU liberalisieren und setzt den Zollabbau seit Dezember 2019 phasenweise um. Nach Artikel 75 Absatz 2 des CIV-WPA tritt dieses erst nach der Ratifizierung durch sämtliche Vertragsparteien vollständig in Kraft. Es wurde bereits durch Côte d’Ivoire und 21 EU-Mitgliedstaaten ratifiziert. Die Ratifizierung durch die Bundesrepublik Deutschland soll nun vorbereitet werden. Das CIV-WPA ist ein sogenannter gemischter Vertrag. Die in mitgliedstaatlicher Kompetenz verbleibenden Regelungsbereiche lösen innerstaatlich das Erfordernis eines Vertragsgesetzes gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes aus. B. Lösung Durch dieses Vertragsgesetz soll das CIV-WPA die für die Ratifizierung erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes erlangen. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Bei der Durchführung des CIV-WPA entstehen durch vorgesehene Konsultationen, den Gemeinsamen WPA-Ausschuss Côte d’Ivoire – EU und andere, gegebenenfalls durch die Vertragsparteien eingerichtete Ausschüsse, wie den Sonderausschuss für den Bereich Zoll und Handelserleichterung, administrative Kosten für die Organe der EU. a) Für den Bund Zusätzliche Verwaltungskosten für den Bund entstehen voraussichtlich im Zuge der Durchführung von Amtshilfe im Zollbereich. Diese Verwaltungskosten sind im Rahmen der bestehenden Haushaltsansätze zu erwirtschaften. b) Für die Länder Zusätzliche Verwaltungskosten für Länder entstehen nicht. c) Für die Kommunen Zusätzliche Verwaltungskosten für Kommunen entstehen nicht. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger eingeführt oder abgeschafft. Bundesrat – 3 – Drucksache 397/25 E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Das CIV-WPA ist kostenneutral und wird deutschen Unternehmen verbesserte Absatz- und Investitionschancen eröffnen. Innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren werden rund 80 Prozent des ivorischen Handelsvolumens mit der EU liberalisiert. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Es werden keine Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt oder abgeschafft. F. Weitere Kosten Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die Wirkungen des CIV-WPA entsprechen einer nachhaltigen Entwicklung, weil es die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien nachhaltig fördert und Informationspflichten vereinfacht. Drucksache 397/25 – 4 – Bundesrat Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 15. August 2025 Der Bundeskanzler An die Präsidentin des Bundesrates Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Interims-Wirtschaftspartnerschaftsab - kommen vom 26. November 2008 zwischen Côte d’Ivoire einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits mit Begründung und Vorblatt. Federführend ist das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung. Friedrich Merz Fristablauf: 26. 09. 25 Bundesrat Drucksache 397/25 15. 08. 25 Wi – EU Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zu dem Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 26. November 2008 zwischen Côte d’Ivoire einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits Gesetzentwurf der Bundesregierung E n t w u r f Gesetz zu dem Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 26. November 2008 zwischen Côte d’Ivoire einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits Vom                           2024 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem in Brüssel am 17. Dezember 2008 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Interims-Wirtschafts - partnerschaftsabkommen von Abidjan vom 26. November 2008 zwischen Côte d’Ivoire einerseits und der Europäischen Union* und ihren Mitgliedstaaten andererseits wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.** * In dem im Jahr 2008 unterzeichneten Vertragstext noch „Europäischen Gemeinschaft“. ** Die Anlagen I und II, die Anhänge 1 und 2 und das Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zum Interims-Wirtschaftspartnerschafts - abkommen zwischen Côte d’Ivoire einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Bundesrat – 7 – Drucksache 397/25 Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 75 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Drucksache 397/25 – 8 – Bundesrat Begründung zum Vertragsgesetz Zu Artikel 1 Auf das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da es sich, soweit seine Regelungen im Bereich mitgliedstaatlicher Kompetenz liegen, auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht. Einer Zustimmung des Bundesrates zu dem Vertragsgesetz bedarf es nicht. Zu Artikel 2 Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Interims- Wirtschaftspartnerschaftsabkommen nach seinem Artikel 75 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Dieses Vertragsgesetz steht im Kontext zu der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution Nr. 70/1 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele bei. Schlussbemerkung Das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Côte d’Ivoire einerseits und der Europäischen Union (EU) und ihren Mitgliedstaaten andererseits stellt eine wichtige Maßnahme dar, um die Wirtschafts- und Handelsinteressen sowohl der europäischen als auch der ivorischen Vertragspartei nach dem Auslaufen der im Rahmen der Welthandelsorganisation gewährten Ausnahme - regelung für die bevorzugte Behandlung der Exporte der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) durch die EU zum 31. Dezember 2007 und entsprechend des Partnerschaftsabkommens zwischen den AKP-Staaten einerseits und der EU und ihren Mitgliedstaaten andererseits zu wahren. Es kommt dem Erfordernis einer Übergangslösung bis zum Inkrafttreten des regionalen Wirtschaftspartnerschaftsabkommens mit den westafrikanischen Staaten nach und gewährleistet die Aufrechterhaltung der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zu dem wichtigen Partner Côte d’Ivoire. Gleichzeitig dient es einer nachhaltigen Entwicklung sowie der Integration Côte d’Ivoires in die Weltwirtschaft. Zu diesem Zweck wird eine asymmetrische Handelsliberalisierung festgeschrieben. Die von Côte d’Ivoire vorgenommene Marktöffnung ist dabei weniger weitgehend als die der EU. Zudem werden eine verstärkte wirtschaftliche Zusammenarbeit sowie ein verstärkter politischer Dialog vereinbart. Negative Auswirkungen auf die Einzelpreise oder das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten, da Kosten für die private Wirtschaft und private Verbraucher nicht entstehen. Es entstehen keine Kosten für die sozialen Sicherungssysteme. Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft und die Bürgerinnen und Bürger eingeführt. Bundesrat – 9 – Drucksache 397/25 Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Côte d’Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits Inhaltsverzeichnis Präambel Titel I: Ziele Titel II: Entwicklungspartnerschaft Titel III: Regelung für den Warenhandel Kapitel 1: Zölle und nichttarifäre Maßnahmen Kapitel 2: Handelspolitische Schutzinstrumente Kapitel 3: Zoll und Handelserleichterungen Kapitel 4: Technische Handelshemmnisse sowie gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen Titel IV: Dienstleistungen, Investitionen und handelsbezogene Bestimmungen Titel V: Streitvermeidung und -beilegung Kapitel 1: Ziel und Geltungsbereich Kapitel 2: Konsultationen und Vermittlung Kapitel 3: Streitbeilegungsverfahren Kapitel 4: Allgemeine Bestimmungen Titel VI: Allgemeine Ausnahmen Titel VII: Institutionelle, Allgemeine und Schlussbestimmungen Drucksache 397/25 – 10 – Bundesrat Die Republik Côte d’Ivoire, einerseits und das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, und die Europäische Gemeinschaft, andererseits, Präambel gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete und am 25. Juni 2005 in Luxemburg geänderte Partnerschafts - abkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, im Folgenden „Cotonou-Abkommen“ genannt, in Anbetracht der Tatsache, dass die im Cotonou-Abkommen für den Übergang vorgesehene präferenzielle Handelsregelung am 31. Dezember 2007 außer Kraft tritt, in Anbetracht der negativen Auswirkungen, die das Außerkrafttreten dieser für den Übergang im Cotonou-Abkommen vorgesehenen Handelspräferenzen auf den Handel zwischen den beiden Vertragsparteien haben kann, falls zum 1. Januar 2008 kein mit den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) kompatibles Abkommen über eine Neuregelung vorliegt, in Anerkennung der Tatsache, dass daher ein Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen abgeschlossen werden muss, um die Wirtschafts- und Handelsinteressen der Vertragsparteien zu wahren, in Anbetracht der Tatsache, dass die Vertragsparteien ihre Handels- und Wirtschaftsbeziehungen stärken und dauerhafte, auf Partnerschaft und Zusammenarbeit basierende Beziehungen aufbauen möchten, in Anbetracht des Bekenntnisses der Vertragsparteien zu den Grundsätzen und Regeln des internationalen Handels, insbesondere den Rechten und Pflichten, die sich aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen von 1994 (GATT 1994) und den anderen multilateralen Übereinkünften ergeben, die dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (Übereinkommen zur Errichtung der WTO) beigefügt sind, und ihres Bekenntnisses zu der Notwendigkeit einer transparenten, nichtdiskriminierenden Anwendung derselben, in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und des Rechtsstaats - prinzips, die die wesentlichen Elemente des Cotonou-Abkommens sind, sowie zur verantwortungsvollen Staatsführung, die das fundamentale Element des Cotonou-Abkommens ist, Bundesrat – 11 – Drucksache 397/25 in Anbetracht der Notwendigkeit, die wirtschaftliche, kulturelle und soziale Entwicklung der westafrikanischen Staaten im Sinne eines Beitrags zu Frieden und Sicherheit und zur Förderung eines stabilen und demokratischen politischen Umfeldes zu unterstützen und zu beschleunigen, in Anbetracht der Bedeutung, die die Vertragsparteien den international vereinbarten Entwicklungszielen und den Millennium- Entwicklungszielen der Vereinten Nationen beimessen, in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu einer Zusammenarbeit zur Verwirklichung der Ziele des Cotonou-Abkommens wie der Beseitigung der Armut, der nachhaltigen Entwicklung und der schrittweisen Integration der Mitglieder der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) in die Weltwirtschaft, in dem Wunsch, im Gebiet der Vertragsparteien neue Möglichkeiten zu schaffen, um die Beschäftigung zu erhöhen, Investitionen anzuziehen und die Lebensbedingungen zu verbessern und gleichzeitig eine nachhaltige Entwicklung zu fördern, in Anbetracht der Bedeutung der bestehenden traditionellen Verbindungen, insbesondere der engen historischen, politischen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und den westafrikanischen Staaten, in Anerkennung des unterschiedlichen sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungsstands der westafrikanischen Staaten und der Europäischen Gemeinschaft, in der Überzeugung, dass dieses Abkommen ein neues, günstigeres Klima für ihre Wirtschafts-, Handels- und Investitions - beziehungen und neue Möglichkeiten für Wachstum und Entwicklung schaffen wird, in Anerkennung der Bedeutung der Entwicklungszusammenarbeit für die Durchführung dieses Abkommens, in Erwartung der Unterzeichnung eines umfassenden Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Westafrika und der Europäischen Union, mit dem eine nachhaltige und harmonische Entwicklung und Integration der Region Westafrika sichergestellt werden soll, in Bekräftigung ihrer Zusage, den regionalen Integrationsprozess innerhalb Westafrikas zu unterstützen und insbesondere die regionale Wirtschaftsintegration als wichtiges Instrument für die Integration in die Weltwirtschaft zu fördern, so dass sie die Globalisierungsherausforderungen besser bewältigen und die angestrebte wirtschaftliche und soziale Entwicklung besser verwirklichen können – sind wie folgt übereingekommen: Titel I Ziele Artikel 1 Interimsabkommen Mit diesem Abkommen wird ein erster Rahmen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) festgelegt. Artikel 2 Ziele Die Ziele dieses Abkommens bestehen darin, a) der ivorischen Vertragspartei die Nutzung des von der EG-Vertragspartei im Rahmen der WPA-Verhandlungen angebotenen verbesserten Marktzugangs zu ermöglichen und gleichzeitig zu vermeiden, dass der Handel zwischen Côte d’Ivoire und der Europäischen Gemeinschaft mit dem Außerkrafttreten der im Cotonou-Abkommen für den Übergang vorgesehenen Handelsregelung am 31. Dezember 2007 bis zum Abschluss eines umfassenden WPA unterbrochen wird, b) die Grundlagen für die Aushandlung eines WPA zu schaffen, das zur Verringerung der Armut beiträgt, die regionale Integration, die wirtschaftliche Zusammenarbeit und eine verantwortungsvolle Staatsführung in Westafrika fördert, und die Leistungsfähigkeit Westafrikas in der Handelspolitik und in handelsbezogenen Fragen erhöht, c) die harmonische, schrittweise Integration Westafrikas in die Weltwirtschaft im Einklang mit seinen politischen Entscheidungen und Entwicklungsprioritäten zu fördern, d) die bestehenden Beziehungen zwischen den Vertragsparteien auf einer solidarischen Grundlage und im beiderseitigen Interesse zu stärken, e) ein mit Artikel XXIV des GATT 1994 kompatibles Abkommen zu schaffen. Titel II Entwicklungspartnerschaft Artikel 3 Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Hinblick auf die Durchführung dieses Abkommens zusammenzuarbeiten und dazu beizutragen, dass die ivorische Vertragspartei bei der Verwirklichung der Ziele des WPA unterstützt wird. Diese Zusammenarbeit erfolgt sowohl in finanzieller als auch in nicht finanzieller Form. Drucksache 397/25 – 12 – Bundesrat Artikel 4 Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen dieses Abkommens (1) Die Bestimmungen des Cotonou-Abkommens über die wirtschaftliche und regionale Zusammenarbeit und Integration werden mit dem Ziel durchgeführt, den Nutzen dieses Abkommens zu maximieren. (2) Die Finanzierung von Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit zwischen der ivorischen Vertragspartei und der Europäischen Gemeinschaft, die die Durchführung dieses Abkommens unterstützen, durch die Europäische Gemeinschaft1 erfolgt nach den entsprechenden im Cotonou-Abkommen festgelegten Bestimmungen und Verfahren, insbesondere nach den Programm - planungsverfahren des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF), sowie im Rahmen der aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierten einschlägigen Instrumente. In diesem Kontext ist die Unterstützung der Durchführung dieses Abkommens eine der Prioritäten. (3) Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft verpflichten sich gemeinsam, über ihre jeweilige Entwicklungspolitik und ihre entwicklungspolitischen Instrumente Entwicklungsmaßnahmen zur Förderung der regionalen Wirtschaftskooperation und zur Durchführung dieses Abkommens sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene im Einklang mit den Grundsätzen der Wirksamkeit und Komplementarität der Hilfe zu unterstützen. (4) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Beteiligung anderer Geber zu erleichtern, die bereit sind, die ivorische Vertragspartei bei der Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu unterstützen. (5) Die Vertragsparteien erkennen an, dass regionale Finanzierungsmechanismen wie ein von der und für die Region geschaffener regionaler WPA-Fonds zur Verwaltung der Finanzierung auf regionaler und nationaler Ebene und zur wirksamen Durchführung der flankierenden Maßnahmen zu diesem Abkommen sinnvoll sind. Um eine vereinfachte, wirksame und rasche Durchführung zu gewährleisten, verpflichtet sich die Europäische Gemeinschaft, ihre Unterstützung entweder über die regionalen oder über die von den Vertragsparteien dieses Abkommens vereinbarten Finanzierungsmechanismen nach den im Cotonou-Abkommen vorgesehenen Regeln und Verfahren und gemäß den Grundsätzen der Erklärung von Paris über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit zu verwalten. (6) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Durchführung der Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 dieses Artikels in den in den Artikeln 5, 6, 7 und 8 festgelegten Bereichen in finanzieller und nicht finanzieller Form zusammenzuarbeiten. Artikel 5 Ordnungspolitische Rahmenbedingungen Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die ordnungspolitischen Rahmenbedingungen ein wichtiger Faktor für die wirtschaftliche Entwicklung sind und dieses Abkommen daher zur Verwirklichung dieses gemeinsamen Zieles beitragen soll. Als Unterzeichnerstaat des Vertrages über die Organisation für die Vereinheitlichung des Handelsrechts in Afrika (OHADA) bekräftigt Côte d’Ivoire seine Verpflichtung zur Anwendung der Bestimmungen dieses Vertrages. Die Vertragsparteien verpflichten sich gemäß Artikel 4, kontinuierlich auf die Verbesserung der ordnungspolitischen Rahmenbedingungen hinzuarbeiten. Artikel 6 Unterstützung bei der Durchführung der Bestimmungen Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Durchführung der handelsbezogenen Bestimmungen, für die die Kooperations - bereiche in den einzelnen Kapiteln dieses Abkommens näher erläutert werden, für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens von zentraler Bedeutung ist. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich erfolgt nach den Modalitäten des Artikels 4. Artikel 7 Stärkung und Modernisierung der Produktionszweige Im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens bekräftigen die Vertragsparteien ihren Willen, zur Steigerung der Wettbewerbs - fähigkeit der von diesem Abkommen betroffenen Produktionszweige Côte d’Ivoires beizutragen. Die Vertragsparteien kommen überein, mit Hilfe der Instrumente der Zusammenarbeit und gemäß Artikel 4 zusammenzuarbeiten und Folgendes zu unterstützen: – die Neupositionierung der Privatwirtschaft angesichts der neuen wirtschaftlichen Möglichkeiten, die durch dieses Abkommen geschaffen werden, – die Festlegung und Durchführung von Modernisierungsstrategien, – die Verbesserung der privatwirtschaftlichen Rahmenbedingungen und des Geschäftsklimas gemäß den Artikeln 5 und 6, – die Förderung der Partnerschaft zwischen den Unternehmen der Privatwirtschaft der Vertragsparteien. Artikel 8 Zusammenarbeit bei der Steueranpassung (1) Die Vertragsparteien erkennen die Herausforderungen an, die die in diesem Abkommen vorgesehene Abschaffung oder deutliche Senkung der Zölle für Côte d’Ivoire darstellen können, und kommen überein, in diesem Bereich einen Dialog aufzunehmen und eine Zusammenarbeit auf den Weg zu bringen. 1 Mitgliedstaaten nicht inbegriffen. Bundesrat – 13 – Drucksache 397/25 (2) Angesichts des von den Vertragsparteien mit diesem Abkommen gebilligten Zeitplans für den Zollabbau kommen diese überein, einen intensiven Dialog über die steuerlichen Anpassungsmaßnahmen einzurichten, mit denen in Côte d’Ivoire auf längere Sicht wieder ein ausgeglichener Haushalt erreicht werden kann. (3) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen der Bestimmungen des Artikels 4 insbesondere durch unterstützende Maßnahmen in folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten: a) signifikanter Beitrag zum Ausgleich der Nettoauswirkungen auf die Steuereinnahmen in voller Komplementarität mit den Steuerreformen, b) Unterstützung der Steuerreform als flankierende Maßnahme zum diesbezüglichen Dialog. Artikel 9 Zusammenarbeit in internationalen Gremien Die Vertragsparteien bemühen sich um eine Zusammenarbeit in allen internationalen Foren, in denen Fragen, die für diese Partnerschaft von Belang sind, erörtert werden. Titel III Regelung für den Warenhandel Kapitel 1 Zölle und nichttarifäre Maßnahmen Artikel 10 Zölle (1) Zölle sind Abgaben jeder Art, die nach den WTO-Regeln bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden. Diese Vorschrift darf nicht so interpretiert werden, dass sie auf Abschöpfungen oder Abgaben gleicher Wirkung, die zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Staatsgebiet erhoben werden, anwendbar ist. (2) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die schrittweisen Zollsenkungen vorgenommen werden, der in den Zeitplänen für den Zollabbau der beiden Vertragsparteien angegebene Zollsatz. Artikel 11 Gebühren und sonstige Abgaben Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zur Einhaltung der Bestimmungen des Artikels VIII des GATT 1994. Artikel 12 Zölle auf Waren mit Ursprung in Côte d’Ivoire Waren mit Ursprung in Côte d’Ivoire werden zollfrei zur Einfuhr in die EG-Vertragspartei zugelassen, ausgenommen die in Anhang 1 aufgeführten Waren unter den dort festgelegten Bedingungen. Artikel 13 Zölle auf Waren mit Ursprung in der EG-Vertragspartei Die Zölle auf Waren mit Ursprung in der EG-Vertragspartei, die für Côte d’Ivoire bestimmt sind, werden gemäß dem in Anhang 2 angegebenen Zeitplan für den Zollabbau gesenkt oder abgeschafft. Artikel 14 Ursprungsregeln (1) Im Sinne dieses Kapitels sind „Waren mit Ursprung in“ oder „Ursprungswaren“ Waren, die die am 1. Januar 2008 im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Ursprungsregeln erfüllen. (2) Die Vertragsparteien führen spätestens am 31. Juli 2008 eine auf Gegenseitigkeit beruhende gemeinsame Regelung für die Ursprungsregeln ein, die sich auf die Ursprungsregeln des Cotonou-Abkommens stützt und ihre Vereinfachung bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Entwicklungsziele der ivorischen Vertragspartei vorsieht. Die neue Regelung wird durch Beschluss des WPA- Ausschusses in dieses Abkommen integriert. Können sich die Vertragsparteien auf keine Regelung einigen, wird diejenige Regelung angewandt, die von der Regelung der EG-Vertragspartei und den verbesserten Regeln des Cotonou-Abkommens für Côte d’Ivoire am günstigsten ist. (3) Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüfen die Vertragsparteien die für die Ursprungsregeln geltenden Bestimmungen im Hinblick auf eine Vereinfachung der Konzepte und Verfahren zur Bestimmung des Ursprungs im Lichte der Entwicklungsziele Côte d’Ivoires und im Einklang mit denen Westafrikas. Bei dieser Überprüfung berücksichtigen die Vertragsparteien die technologische Entwicklung, die Produktionsverfahren und alle anderen Faktoren einschließlich der laufenden Reformen der Ursprungsregeln, die unter Umständen Änderungen der ausgehandelten, auf Gegenseitigkeit beruhenden Regelung erfordern. Änderungen oder Ersetzungen werden durch Beschluss des WPA-Ausschusses vorgenommen. Drucksache 397/25 – 14 – Bundesrat Artikel 15 Stillhalteregelung (1) Im Handel zwischen den Vertragsparteien werden ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens weder neue Einfuhrzölle eingeführt noch die derzeit angewandten erhöht. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann Côte d’Ivoire während der Abschlussphase der Einführung des gemeinsamen Außenzolltarifs der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (ECOWAS) bis zum 31. Dezember 2011 seine Ausgangszollsätze für Waren mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft insoweit anpassen, als sich aus diesen Zöllen insgesamt keine stärkere Belastung ergibt als durch die in Anhang 2 genannten Zölle. Entsprechende Änderungen an Anhang 2 werden vom WPA-Ausschuss vorgenommen. Artikel 16 Bei der Ausfuhr anfallende Zölle, Steuern, Gebühren oder sonstige Abgaben (1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens werden im Handel zwischen den Vertragsparteien weder neue Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt noch die bereits angewandten erhöht. (2) Kann die ivorische Vertragspartei einen besonderen Einnahmenbedarf, den Schutz im Aufbau begriffener Wirtschaftszweige oder Umweltschutzgründe geltend machen, so kann sie in Ausnahmefällen nach Anhörung der EG-Vertragspartei vorübergehend Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung auf eine begrenzte Anzahl zusätzlicher Waren einführen oder die bestehenden erhöhen. (3) Die Vertragsparteien kommen überein, spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Bestimmungen dieses Artikels im Rahmen des WPA-Ausschusses zu überprüfen und dabei ihren Auswirkungen auf die Entwicklung und die Diversifizierung der Wirtschaft der ivorischen Vertragspartei umfassend Rechnung zu tragen. Artikel 17 Günstigere Behandlung aufgrund von Freihandelsabkommen (1) In Bezug auf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet gewährt die EG-Vertragspartei der ivorischen Vertragspartei eine etwaige günstigere Behandlung, die aufgrund eines Freihandelsabkommens mit einer dritten Partei Anwendung findet, dessen Vertragspartei die Europäische Gemeinschaft nach Unterzeichnung dieses Abkommens geworden ist. (2) In Bezug auf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet gewährt die ivorische Vertragspartei der EG-Vertragspartei eine etwaige günstigere Behandlung, die aufgrund eines Freihandelsabkommens mit einer großen Handelsnation oder einem großen Handelsblock Anwendung findet, dessen Vertragspartei die ivorische Vertragspartei nach Unterzeichnung dieses Abkommens geworden ist. (3) Wird der ivorischen Vertragspartei von einer großen Handelsnation oder einem großen Handelsblock eine deutlich günstigere Behandlung als die Behandlung durch die EG-Vertragspartei gewährt, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und entscheiden gemeinsam über die Durchführung des Absatzes 2. (4) Die Bestimmungen dieses Kapitels sind nicht dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei verpflichten, eine Präferenzregelung, die aufgrund eines Freihandelsabkommens Anwendung findet, das diese Vertragspartei vor Inkrafttreten dieses Abkommens mit Dritten abgeschlossen hat, auf die andere Vertragspartei auszudehnen. (5) Für die Zwecke dieses Artikels ist ein „Freihandelsabkommen“ ein Abkommen, mit dem der Handel zwischen den Vertragsparteien in erheblichem Maße liberalisiert wird und Diskriminierungen zwischen den Vertragsparteien durch die Abschaffung bestehender diskriminierender Maßnahmen und/oder das Verbot der Einführung neuer oder stärker diskriminierender Maßnahmen entweder bei Inkrafttreten dieses Abkommens oder auf der Grundlage eines angemessenen Zeitplans beseitigt oder weitgehend abgeschafft werden. (6) Für die Zwecke dieses Artikels ist „eine große Handelsnation oder ein großer Handelsblock“ ein Industriestaat oder ein Land, auf das im Jahr vor dem Inkrafttreten des in Absatz 2 genannten Freihandelsabkommens mehr als 1 Prozent des Welthandels entfiel, oder eine Gruppe von einzeln, gemeinsam oder im Rahmen eines Freihandelsabkommens agierenden Ländern, auf die im Jahr vor dem Inkrafttreten des in Absatz 2 genannten Freihandelsabkommens mehr als 1,5 Prozent des Welthandels entfielen1. Artikel 18 Verbot mengenmäßiger Beschränkungen Ungeachtet der Bestimmungen der Artikel 23, 24 und 25 werden alle den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigenden Einfuhr- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen, bei denen es sich nicht um Zölle, Steuern, Gebühren oder sonstige Abgaben gemäß Artikel 11 handelt, bei Inkrafttreten dieses Abkommens unabhängig davon beseitigt, ob sie in Form von Kontingenten, Einfuhroder Ausfuhrlizenzen oder sonstigen Maßnahmen eingeführt worden sind. Es können keine neuen Maßnahmen eingeführt werden. Artikel 19 Inländerbehandlung bei internen Steuern und interner Regulierung (1) Auf eingeführte Ursprungswaren der anderen Vertragspartei dürfen weder unmittelbar noch mittelbar interne Steuern oder sonstige interne Abgaben erhoben werden, die über diejenigen hinausgehen, die unmittelbar oder mittelbar auf gleichartige inländische Waren erhoben werden. Ferner wenden die Vertragsparteien in keiner Weise interne Steuern oder sonstige interne Abgaben zum Schutz ihrer Inlandsproduktion an. 1 Für diese Berechnung werden offizielle Daten der WTO über führende Exportwirtschaften des Weltwarenhandels (ohne Intra-EU-Handel) verwendet. Bundesrat – 15 – Drucksache 397/25 (2) Für eingeführte Ursprungswaren der anderen Vertragspartei wird eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich aller Gesetze, sonstigen Vorschriften und Anforderungen in Bezug auf Verkauf, Angebot, Kauf, Beförderung, Vertrieb und Verwendung dieser Waren im Inland nicht weniger günstig ist als die für gleichartige Waren inländischen Ursprungs gewährte Behandlung. Dieser Absatz steht der Anwendung unterschiedlicher inländischer Beförderungstarife nicht entgegen, die ausschließlich auf dem wirtschaftlichen Betrieb des Beförderungsmittels beruhen und nicht auf dem Ursprung der Ware. (3) Ungeachtet der Bestimmungen über die Ursprungsregeln werden von den Vertragsparteien keine internen Vorschriften für die Mischung, Verarbeitung oder Verwendung von Waren in bestimmten Mengen oder Anteilen eingeführt beziehungsweise aufrechterhalten, in denen unmittelbar oder mittelbar festgelegt ist, dass eine bestimmte Menge oder ein bestimmter Anteil der unter die Vorschriften fallenden Ware aus inländischen Quellen stammen muss. Ferner wenden die Vertragsparteien in keiner Weise interne Mengenvorschriften zum Schutz ihrer Inlandsproduktion an. (4) Dieser Artikel gilt nicht für Gesetze, sonstige Vorschriften, Verfahren oder die Praxis im Bereich des öffentlichen Beschaffungs - wesens. (5) Dieser Artikel gilt unbeschadet des Kapitels 2 über handelspolitische Schutzinstrumente. (6) Bei Fragen zur Zahlung von Beihilfen an inländische Hersteller stützen sich die Vertragsparteien auf die WTO-Regeln. Artikel 20 Ernährungssicherung Stellt sich heraus, dass die Durchführung dieses Abkommens zu Problemen bei der Versorgung mit oder beim Zugang zu Lebensmitteln führt, die für die Ernährungssicherung notwendig sind, und ergeben sich daraus für Côte d’Ivoire tatsächlich oder voraussichtlich erhebliche Schwierigkeiten, so kann das Land geeignete Maßnahmen nach den Verfahren des Artikels 25 ergreifen. Artikel 21 Besondere Bestimmungen über Verwaltungszusammenarbeit (1) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die Zusammenarbeit der Verwaltungen für die Durchführung und Kontrolle der in diesem Kapitel vorgesehenen Präferenzregelung von entscheidender Bedeutung ist, und bekräftigen ihre Zusage, Unregelmäßig - keiten und Betrug im Zusammenhang mit Zoll und Zollfragen zu bekämpfen. (2) Erlangt eine Vertragspartei anhand objektiver Informationen den Nachweis für eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug, so kann sie die Anwendung der Präferenzregelung für die betreffende(n) Ware(n) gemäß diesem Artikel vorübergehend aussetzen. (3) Eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit im Sinne dieses Artikels liegt unter anderem vor, a) wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der betreffenden Ware(n) wiederholt nicht erfüllt wurde, b) wenn die nachträgliche Überprüfung der Ursprungsnachweise und/oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert wurde, c) wenn die Erteilung der Genehmigung für Maßnahmen im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit zur Prüfung der Echtheit der Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der in Frage stehenden Präferenzbehandlung von Bedeutung sind, wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert wurde. (4) Die vorübergehende Aussetzung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig: a) Die Vertragspartei, die anhand objektiver Informationen den Nachweis für eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug erlangt, notifiziert diesen Nachweis zusammen mit den objektiven Informationen unverzüglich dem WPA-Ausschuss und nimmt auf der Grundlage aller zweckdienlichen Informationen und objektiven Nachweise Konsultationen mit diesem Ausschuss auf, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. b) Haben die Vertragsparteien nach Buchstabe a Konsultationen mit dem WPA-Ausschuss aufgenommen, aber innerhalb von drei Monaten nach der Notifizierung keine Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so kann die notifizierende Vertragspartei die Anwendung der Präferenzregelung für die betreffende(n) Ware(n) vorübergehend aussetzen. Die vorübergehende Aussetzung wird unverzüglich dem WPA-Ausschuss notifiziert. c) Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist auf das zum Schutz der finanziellen Interessen der notifizierenden Vertragspartei notwendige Maß zu beschränken. Sie gilt für höchstens sechs Monate und kann verlängert werden. Eine vorübergehende Aussetzung wird unmittelbar nach ihrer Annahme dem WPA-Ausschuss notifiziert. Sie ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im WPA-Ausschuss, insbesondere damit sie beendet wird, sobald die Voraussetzungen für ihre Anwendung nicht mehr gegeben sind. (5) Gleichzeitig mit der Notifizierung an den WPA-Ausschuss nach Absatz 4 Buchstabe a dieses Artikels veröffentlicht die notifizierende Vertragspartei in ihrem Amtsblatt eine Bekanntmachung an die Einführer. In der Bekanntmachung wird den Einführern mitgeteilt, dass für die betreffende Ware anhand objektiver Informationen der Nachweis für eine Verweigerung der Verwaltungs - zusammenarbeit und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug erlangt wurde. Artikel 22 Behandlung von Fehlern der Verwaltung Ist den zuständigen Behörden bei der Verwaltung der Ausfuhrpräferenzsysteme, insbesondere bei der Anwendung der Regeln über die Bestimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung in“ oder „Ursprungswaren“ und über die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit ein Fehler unterlaufen, der sich auf die Ein- und Ausfuhr auswirkt, so kann die von diesen Auswirkungen betroffene Vertragspartei den WPA-Ausschuss ersuchen, alle Möglichkeiten für geeignete Abhilfemaßnahmen zu prüfen. Drucksache 397/25 – 16 – Bundesrat Kapitel 2 Handelspolitische Schutzinstrumente Artikel 23 Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels hindert dieses Abkommen die EG-Vertragspartei oder Côte d’Ivoire nicht daran, Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen gemäß den einschlägigen WTO-Übereinkommen einzuführen. Für die Zwecke dieses Artikels wird der Ursprung nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln der Vertragsparteien bestimmt. (2) Vor der Einführung endgültiger Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen prüfen die Vertragsparteien die Möglichkeit konstruktiver Abhilfemaßnahmen, wie sie in den einschlägigen WTO-Übereinkommen vorgesehen sind. Dazu können insbesondere zweckdienliche Konsultationen abgehalten werden. (3) Die EG-Vertragspartei notifiziert Côte d’Ivoire den Eingang eines mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrags, bevor sie eine Untersuchung einleitet. (4) Dieser Artikel gilt für alle Untersuchungen, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens eingeleitet werden. (5) Dieser Artikel unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Abkommens über die Streitbeilegung. Artikel 24 Multilaterale Schutzmaßnahmen (1) Vorbehaltlich dieses Artikels hindert dieses Abkommen Côte d’Ivoire und die EG-Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen gemäß Artikel XIX des GATT 1994, gemäß dem Übereinkommen über Schutzmaßnahmen und gemäß Artikel 5 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft zu ergreifen. Für die Zwecke dieses Artikels wird der Ursprung nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln der Vertragsparteien bestimmt. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 nimmt die EG-Vertragspartei angesichts der übergeordneten Entwicklungsziele dieses Abkommens und der geringen Größe der ivorischen Volkswirtschaft die Einfuhren aus Côte d’Ivoire von allen Maßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994, nach dem Übereinkommen über Schutzmaßnahmen und nach Artikel 5 des WTO-Übereinkommens über die Land - wirtschaft aus. (3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten für einen Zeitraum von fünf Jahren, gerechnet ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens. Spätestens 120 Tage vor Ende dieses Zeitraums überprüft der WPA-Ausschuss die Durchführung dieser Bestimmungen im Lichte der Entwicklungsbedürfnisse Côte d’Ivoires, um zu entscheiden, ob ihre Geltungsdauer verlängert werden soll. (4) Absatz 1 unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Abkommens über die Streitbeilegung. Artikel 25 Bilaterale Schutzmaßnahmen (1) Nach Prüfung von Alternativlösungen kann eine Vertragspartei abweichend von den Bestimmungen der Artikel 12 und 13 befristete Schutzmaßnahmen unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels ergreifen. (2) Schutzmaßnahmen gemäß Absatz 1 können ergriffen werden, wenn eine Ware mit Ursprung in einer Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, dass Folgendes eintritt oder einzutreten droht: a) eine erhebliche Schädigung der inländischen Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren, b) Störungen in einem Wirtschaftsbereich, insbesondere Störungen, die erhebliche soziale Probleme oder aber Schwierigkeiten verursachen, die eine ernsthafte Verschlechterung der Wirtschaftslage der einführenden Vertragspartei nach sich ziehen könnten, oder c) Störungen auf den Märkten für gleichartige oder unmittelbar konkurrierende landwirtschaftliche Erzeugnisse1 oder Störungen der Regulierungsmechanismen dieser Märkte. (3) Die Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel gehen nicht über das hinaus, was unbedingt notwendig ist, um die erhebliche Schädigung oder die Störungen im Sinne der Absätze 2, 4 und 5 zu beseitigen oder zu verhindern. Bei diesen Schutzmaßnahmen der einführenden Vertragspartei darf es sich nur um eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen handeln: a) Aussetzung der in diesem Abkommen vorgesehenen weiteren Absenkung des Einfuhrzolls auf die betroffene Ware, b) Anhebung des Zolls auf die betroffene Ware bis zur Höhe des gegenüber anderen WTO-Mitgliedern angewandten Zolls und c) Einführung von Zollkontingenten für die betroffene Ware. (4) Wird eine Ware mit Ursprung in Côte d’Ivoire in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt, dass eine der unter Absatz 2 Buchstaben a bis c dargestellten Situationen in einem oder mehreren Gebieten in äußerster Randlage der EG-Vertragspartei eintritt oder einzutreten droht, kann die EG-Vertragspartei unbeschadet der Absätze 1 und 2 die in Absatz 3 vorgesehenen Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen nach den Verfahren der Absätze 6 bis 9 ergreifen, die auf das betroffene Gebiet oder die betroffenen Gebiete beschränkt sind. (5)  a) Wird eine Ware mit Ursprung in der EG-Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt, dass eine der unter Absatz 2 Buchstaben a bis c dargestellten Situationen eintritt oder einzutreten droht, kann Côte d’Ivoire Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen nach den Verfahren der Absätze 6 bis 9 ergreifen, die auf sein Gebiet beschränkt sind. 1 Für die Zwecke dieses Artikels sind unter landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Erzeugnisse zu verstehen, die unter Anhang I des WTO- Übereinkommens über die Landwirtschaft fallen. Bundesrat – 17 – Drucksache 397/25 b) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 kann Côte d’Ivoire die in Absatz 3 vorgesehenen Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn eine Ware mit Ursprung in der EG-Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, dass Störungen eines im Aufbau begriffenen Wirtschaftszweigs, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, verursacht werden oder drohen. Diese Bestimmung gilt nur für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens. Die Vertragsparteien können diese Frist jedoch einvernehmlich verlängern, wenn dieses Ziel trotz des Entwicklungspotenzials des Wirtschaftszweigs und der unternommenen Bemühungen insbesondere aufgrund der Weltwirtschaftskonjunktur oder ernster innerstaatlicher Störungen nicht erreicht wurde. Die Maßnahmen müssen nach den Bestimmungen der Absätze 6 bis 9 erlassen werden. (6)  a) Die Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel werden nur so lange aufrechterhalten, wie es notwendig ist, um die erhebliche Schädigung oder die Störungen im Sinne der Absätze 2, 4 und 5 zu verhindern oder zu beseitigen. b) Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel werden nicht länger als zwei Jahre angewandt. Bestehen die Umstände, die die Einführung der Schutzmaßnahmen gerechtfertigt haben, fort, können die Maßnahmen um bis zu zwei Jahre verlängert werden. Wendet Côte d’Ivoire eine Schutzmaßnahme an oder wendet die EG-Vertragspartei eine auf eines oder mehrere ihrer Gebiete in äußerster Randlage beschränkte Maßnahme an, so können diese Maßnahmen hingegen für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren angewandt werden und, wenn die Umstände, die die Einführung der Schutzmaßnahmen gerechtfertigt haben, fortbestehen, um weitere vier Jahre verlängert werden. c) Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel, die länger als ein Jahr dauern, müssen klare Elemente aufweisen, die spätestens bis zum Ende der festgesetzten Laufzeit schrittweise die Ursachen der Schädigungen und Störungen beseitigen und die Maßnahmen abschaffen. d) Auf eine Ware, die bereits einer Schutzmaßnahme nach diesem Artikel unterworfen war, werden in einem Zeitraum von mindestens einem Jahr nach Auslaufen der Maßnahme nicht erneut solche Schutzmaßnahmen angewandt, es sei denn, der WPA-Ausschuss befindet, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen. (7) Für die Durchführung der Absätze 1 bis 6 gilt Folgendes: a) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass einer der in Absatz 2, 4 und/oder 5 genannten Sachverhalte vorliegt, befasst sie unverzüglich den WPA-Ausschuss mit der Angelegenheit. b) Der WPA-Ausschuss kann Empfehlungen aussprechen, um Abhilfe zu schaffen. Gibt der WPA-Ausschuss binnen 30 Tagen, nachdem er mit der Angelegenheit befasst wurde, keine Abhilfeempfehlung oder wird innerhalb dieser Frist keine zufriedenstellende Lösung erzielt, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Abhilfemaßnahmen im Einklang mit diesem Artikel ergreifen. c) Die betroffene Vertragspartei unterbreitet dem WPA-Ausschuss vor Einführung einer der in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen und in den Fällen des Absatzes 8 so bald wie möglich alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situation, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. d) Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die eine schnelle und wirksame Behebung des Problems ermöglichen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren dieses Abkommens so wenig wie möglich beeinträchtigen. e) Die nach diesem Artikel ergriffenen Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem WPA-Ausschuss notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen. (8) Erfordern außergewöhnliche Umstände sofortige Maßnahmen, kann die betroffene einführende Vertragspartei, unabhängig davon, ob es sich um die EG-Vertragspartei oder Côte d’Ivoire handelt, vorläufig die in den Absätzen 3, 4 und/oder 5 vorgesehenen Maßnahmen ergreifen, ohne die Anforderungen des Absatzes 7 zu erfüllen. Eine solche Maßnahme darf höchstens 180 Tage aufrechterhalten werden, wenn sie von der EG-Vertragspartei ergriffen wird, und höchstens 200 Tage, wenn sie von Côte d’Ivoire ergriffen wird oder wenn sie von der EG-Vertragspartei ergriffen wird und auf eines oder mehrere ihrer Gebiete in äußerster Randlage beschränkt ist. Die Geltungsdauer einer solchen vorläufigen Maßnahme wird auf die ursprüngliche Geltungsdauer oder jegliche Verlängerung gemäß Absatz 6 angerechnet. Beim Ergreifen solcher vorläufigen Maßnahmen müssen die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt werden. Die betroffene einführende Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei und befasst unverzüglich den WPA-Ausschuss mit der Prüfung der Sache. (9) Unterwirft eine einführende Vertragspartei die Einfuhren einer Ware einem Verwaltungsverfahren, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, die die in diesem Artikel genannten Probleme hervorrufen könnten, so teilt sie dies unverzüglich dem WPA-Ausschuss mit. (10) Das WTO-Übereinkommen wird nicht in Anspruch genommen, um eine Vertragspartei daran zu hindern, Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel zu ergreifen. Artikel 26 Zusammenarbeit (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit im Bereich der handelspolitischen Schutzinstrumente an. (2) Die Vertragsparteien kommen überein, gemäß Artikel 4 unter anderem durch unterstützende Maßnahmen insbesondere in folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten: a) Erstellung von Vorschriften und Aufbau von Einrichtungen zur Gewährleistung handelspolitischer Schutzmaßnahmen, b) Kompetenzaufbau im Hinblick auf die Nutzung der in diesem Abkommen vorgesehenen handelspolitischen Schutzinstrumente. Drucksache 397/25 – 18 – Bundesrat Kapitel 3 Zoll und Handelserleichterungen Artikel 27 Ziele (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung von Zollfragen und Handelserleichterungen im sich entwickelnden globalen Handelsumfeld an. Sie kommen überein, die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu intensivieren, um sicherzustellen, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften und Verfahren sowie die Leistungsfähigkeit der zuständigen Verwaltungen den Erfordernissen einer wirksamen Kontrolle und der Handelserleichterung gerecht werden und zur Förderung der Entwicklung und der regionalen Integration der Unterzeichnerstaaten beitragen. (2) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass berechtigte Gemeinwohlziele wie Sicherheit und Betrugsverhütung in keiner Weise in Frage gestellt werden dürfen. (3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den freien Verkehr der unter dieses Abkommen fallenden Waren in ihren jeweiligen Gebieten sicherzustellen. Artikel 28 Zoll- und Verwaltungszusammenarbeit (1) Die Vertragsparteien ergreifen folgende Maßnahmen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Titels zu gewährleisten und die in Artikel 27 festgelegten Ziele zu verwirklichen: a) Informationsaustausch über Zollvorschriften und -verfahren, b) Entwicklung gemeinsamer Initiativen im Bereich der Ein-, Aus- und Durchfuhrverfahren sowie zur Bereitstellung eines guten Leistungsangebots für die Wirtschaftsbeteiligten, c) Zusammenarbeit bei der Automatisierung von Zoll- und sonstigen Handelsverfahren und gegebenenfalls Schaffung gemeinsamer Datenaustauschnormen, d) Festlegung – wo immer möglich – von gemeinsamen Positionen bei Zollfragen im Rahmen internationaler Organisationen wie der WTO, der Weltzollorganisation (WZO), der Vereinten Nationen (VN) und der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (UNCTAD), e) Zusammenarbeit bei der Planung und Durchführung von technischer Hilfe insbesondere zur Unterstützung der Zollreformen und der Reformen zur Handelserleichterung gemäß diesem Abkommen und f) Förderung der Zusammenarbeit aller zuständigen Stellen sowohl auf innerstaatlicher als auch auf zwischenstaatlicher Ebene. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 leisten die Verwaltungen der Vertragsparteien einander in Zollfragen Amtshilfe im Einklang mit dem Protokoll über gegenseitige Amtshilfe in Zollfragen. Artikel 29 Zollvorschriften und -verfahren (1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen handels- und zollrechtlichen Vorschriften, Bestimmungen und Verfahren auf internationale Übereinkünfte und Normen auf dem Gebiet von Handel und Zoll, einschließlich der materiell-rechtlichen Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren, geschehen am 18. Mai 1973 in Kyoto, geändert am 26. Juni 1999 in Brüssel (nachstehend „Revidiertes Übereinkommen von Kyoto“ genannt), des Normenrahmens der WZO zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels, des WZO-Datenmodells und des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren („HS“), zu stützen. Die Vertragsparteien gewährleisten die freie Durchfuhr von Waren durch ihr Gebiet auf der für die Durchfuhr am besten geeigneten Route. Etwaige Beschränkungen, Kontrollen oder Anforderungen müssen auf einem berechtigten Gemeinwohlziel beruhen, diskriminierungs - frei und verhältnismäßig sein und einheitlich angewandt werden. Unbeschadet der Fortführung gerechtfertigter Zollkontrollen gewähren die Vertragsparteien Waren mit Bestimmungs- oder Herkunftsort im Gebiet der anderen Vertragspartei bei der Durchfuhr eine Behandlung die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie heimischen Waren bei der Ausfuhr, Einfuhr und ihrer Beförderung gewähren. Die Vertragsparteien richten Systeme der Beförderung unter Zollverschluss ein, die vorbehaltlich der Hinterlegung ausreichender Garantien die Durchfuhr von Waren ohne Zahlung von Zöllen und anderen Abgaben ermöglichen. Die Vertragsparteien bemühen sich, im Hinblick auf den Abbau von Handelshemmnissen regionale Durchfuhrsysteme zu fördern und einzurichten. Die Vertragsparteien wenden die für die Warendurchfuhr maßgeblichen internationalen Normen und Übereinkünfte an. Die Vertragsparteien stellen die Zusammenarbeit und die Koordinierung aller zuständigen Stellen in ihren Gebieten sicher, um den Durchfuhrverkehr zu erleichtern und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu fördern. (2) Zur Verbesserung der Arbeitsmethoden und um Diskriminierungsfreiheit, Transparenz, Effizienz, Integrität und Rechenschafts - pflicht zu gewährleisten, ergreifen die Vertragsparteien folgende Maßnahmen: a) Einleitung der Schritte, die zur Verringerung, Vereinfachung und Standardisierung der vom Zoll und anderen einschlägigen Stellen verlangten Angaben und Unterlagen erforderlich sind; b) Vereinfachung – wo immer möglich – der Zollanforderungen und -förmlichkeiten, um eine schnelle Überlassung und Abfertigung der Waren zu ermöglichen; Bundesrat – 19 – Drucksache 397/25 c) Bereitstellung effizienter, schneller und diskriminierungsfreier Rechtsbehelfsverfahren zur Anfechtung von Verwaltungsakten, Entscheidungen und Beschlüssen des Zolls im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren. Diese Verfahren müssen für Beschwerdeführer einschließlich der kleinen und mittleren Unternehmen leicht zugänglich sein und die Verfahrenskosten müssen angemessen sein und im Verhältnis zu den durch die Einlegung des Rechtsbehelfs anfallenden Kosten stehen; d) Gewährleistung strengster Integritätsnormen durch Anwendung von Maßnahmen, die den Grundsätzen der einschlägigen internationalen Übereinkünfte in diesem Bereich Rechnung tragen. Artikel 30 Beziehungen zur Wirtschaft Die Vertragsparteien kommen überein, a) sicherzustellen, dass alle Rechtsvorschriften, Verfahren, Gebühren und Abgaben möglichst in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht werden, und zwar einschließlich ihrer Begründung; b) dass es notwendig ist, sich rechtzeitig und regelmäßig mit Vertretern des Handels über Vorschläge für zoll- und handelsrechtliche Vorschriften und Verfahren abzustimmen. Zu diesem Zweck richtet jede Vertragspartei geeignete Verfahren für regelmäßige Konsultationen zwischen den Behörden und der Wirtschaft ein; c) dass zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten von Rechtsvorschriften, Verfahren, Zöllen oder Abgaben eine ausreichende Frist liegen muss, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Neueinführungen oder Änderungen handelt. Die Vertragsparteien veröffentlichen Verwaltungsbekanntmachungen, insbesondere über die Anforderungen der zuständigen Stellen, die Verfahren für den Eingang der Waren, die Öffnungszeiten und Verfahren der Zollstellen in Häfen und an Grenzübergängen sowie die Kontaktstellen, bei denen Auskünfte eingeholt werden können; d) die Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den zuständigen Verwaltungen durch die Anwendung nicht willkürlicher und öffentlich zugänglicher Verfahren zu fördern, beispielsweise durch Vereinbarungen („Memoranda of Understanding“), die sich auf die von der WZO bekannt gemachten stützen; e) sicherzustellen, dass ihre jeweiligen Zoll- und mit dem Zoll zusammenhängenden Anforderungen sowie die diesbezüglichen Vorschriften und Verfahren weiterhin den Bedürfnissen der Wirtschaft entsprechen, sich an bewährten Verfahren orientieren und den Handel möglichst wenig beschränken. Artikel 31 Zollwert (1) Die im beiderseitigen Handel zwischen den Vertragsparteien angewandten Regeln zur Zollwertermittlung unterliegen Artikel VII des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994. (2) Die Vertragsparteien arbeiten im Hinblick auf eine gemeinsame Herangehensweise für den Zollwert betreffende Fragen zusammen. Artikel 32 Regionale Integration Die Vertragsparteien kommen überein, die Zollreformen zur Erleichterung des regionalen Handels in Westafrika voranzubringen. Artikel 33 Fortführung der Verhandlungen im Bereich Zoll und Handelserleichterungen Im Rahmen der Verhandlungen über ein umfassendes WPA kommen die Vertragsparteien überein, die Verhandlungen über dieses Kapitel im Hinblick auf eine Ergänzung auf regionaler Ebene fortzuführen. Artikel 34 Sonderausschuss für den Bereich Zoll und Handelserleichterungen Im Rahmen des WPA-Ausschusses setzen die Vertragsparteien einen Sonderausschuss für den Bereich Zoll und Handels - erleichterungen ein, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt. Dieser Ausschuss ist dem WPA-Ausschuss unterstellt. In ihm werden alle Zollfragen erörtert, die die Erleichterung des Handels zwischen den Vertragsparteien betreffen, und er überwacht sowohl die Durchführung und die Verwaltung dieses Kapitels als auch die Durchführung der Ursprungsregeln. Artikel 35 Zusammenarbeit (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit im Bereich des Zolls und der Handelserleichterungen für die Durchführung dieses Abkommens an. (2) Die Vertragsparteien kommen überein, gemäß Artikel 4 unter anderem durch unterstützende Maßnahmen insbesondere in folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten: a) Ausarbeitung geeigneter und vereinfachter Gesetze und sonstiger Vorschriften, b) Information und Sensibilisierung der Akteure, einschließlich Ausbildung des betreffenden Personals, c) Ausbau der Leistungsfähigkeit, Modernisierung und Vernetzung der Zollverwaltungen. Drucksache 397/25 – 20 – Bundesrat Kapitel 4 Technische Handelshemmnisse sowie gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen Artikel 36 Multilaterale Verpflichtungen Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO und insbesondere aus den WTO-Übereinkommen über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (SPS-Übereinkommen) und über technische Handelshemmnisse (TBT-Übereinkommen). Darüber hinaus bekräftigen die Vertragsparteien ihre im Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen (IPPC), im Codex Alimentarius und von der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) festgelegten Rechte und Pflichten. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, die öffentliche Gesundheit in Côte d’Ivoire insbesondere dadurch zu verbessern, dass die Fähigkeit des Landes zur Ermittlung nicht den Vorschriften entsprechender Waren ausgebaut wird. Diese Zusagen, Rechte und Pflichten liegen den Maßnahmen der Vertragsparteien nach diesem Kapitel zugrunde. Artikel 37 Ziele Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin, den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern, ihre Fähigkeit zu verbessern, unnötige Handelshemmnisse, die sich aus von einer Vertragspartei angewandten technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren ergeben, zu erkennen, zu vermeiden und zu beseitigen und gleichzeitig die Fähigkeit der Vertragsparteien zum Schutz der öffentlichen Gesundheit sowie von Tieren und Pflanzen zu wahren. Artikel 38 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen (1) Dieses Kapitel gilt für technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des TBT-Überein - kommens sowie für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen („SPS-Normen“), soweit diese den Handel zwischen den Vertragsparteien berühren. (2) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten, soweit nichts anderes angegeben ist, die Definitionen des SPS- und des TBT-Überein - kommens, des Codex Alimentarius, des IPPC und der OIE, und zwar auch für jede Bezugnahme auf „Waren“ in diesem Kapitel und in den Anlagen dieses Abkommens. Artikel 39 Zuständige Behörden Die für die Durchführung der in diesem Kapitel vorgesehenen Maßnahmen zuständigen Behörden der Vertragsparteien sind in Anlage II aufgeführt. Gemäß Artikel 41 teilen die Vertragsparteien einander wichtige Änderungen bei den in Anlage II aufgeführten zuständigen Behörden rechtzeitig mit. Der WPA-Ausschuss nimmt alle erforderlichen Änderungen der Anlage II an. Artikel 40 Festlegung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Zonen Im Rahmen der Einfuhrbedingungen können die Vertragsparteien unter Bezugnahme auf Artikel 6 des SPS-Übereinkommens von Fall zu Fall Zonen mit einem bestimmten gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Status vorschlagen und ausweisen. Artikel 41 Transparenz der Handelsbedingungen und Informationsaustausch (1) Die Vertragsparteien teilen einander jede Änderung ihrer technischen Warenvorschriften (insbesondere für lebende Tiere und Pflanzen) mit. (2) Die Vertragsparteien kommen überein, einander gemäß den Empfehlungen des SPS-Übereinkommens so bald wie möglich schriftlich über Maßnahmen zu unterrichten, die sie ergriffen haben, um die Einfuhr von Waren zu untersagen, die unter dem Aspekt der (öffentlichen, Tier- oder Pflanzen-) Gesundheit, der Prävention oder der Umwelt problematisch sind. (3) Die Vertragsparteien kommen überein, Informationen kooperativ auszutauschen, damit ihre Waren die für den Zugang zum Markt des anderen geltenden technischen Vorschriften und Normen erfüllen. (4) Die Vertragsparteien nehmen ferner einen direkten Austausch von Informationen über andere Bereiche vor, die nach ihrer gemeinsamen Auffassung wichtig für ihre Handelsbeziehungen sein könnten, beispielsweise über Fragen der Ernährungssicherheit, wissenschaftliche Gutachten, den Ausbruch von Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten und andere wichtige Ereignisse im Zusammenhang mit der Produktsicherheit. Die Vertragsparteien verpflichten sich insbesondere, einander zu unterrichten, wenn sie nach Artikel 6 des SPS-Übereinkommens schädlings- oder krankheitsfreie Gebiete und Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten festlegen. (5) Die Vertragsparteien vereinbaren den Austausch von Informationen über die epidemiologische Überwachung von Tierseuchen. In Bezug auf den Pflanzenschutz tauschen die Vertragsparteien ferner Informationen über das Auftreten von Schädlingen aus, die eine bekannte und unmittelbare Gefahr für die andere Vertragspartei darstellen. Bundesrat – 21 – Drucksache 397/25 (6) Die Vertragsparteien kommen überein, mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, einander zügig zu unterrichten, wenn sich neue Vorschriften auf regionaler Ebene auf ihren Handel auswirken können. Artikel 42 Zusammenarbeit in internationalen Normungsorganisationen Die Vertragsparteien kommen überein, mit den internationalen Normungsorganisationen zusammenzuarbeiten und dabei unter anderem die Teilnahme von Vertretern der ivorischen Vertragspartei an den Sitzungen dieser Organisationen zu erleichtern. Artikel 43 Zusammenarbeit (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit in den Bereichen technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren für die Verwirklichung der Ziele dieses Kapitels an. (2) Die Vertragsparteien kommen überein, gemäß Artikel 4 zur Verbesserung der Qualität und der Wettbewerbsfähigkeit der für Côte d’Ivoire vorrangigen Waren und des Zugangs zum Markt der Europäischen Gemeinschaft unter anderem durch finanzielle Hilfsmaßnahmen in folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten: a) Einrichtung eines geeigneten Rahmens für den Austausch von Informationen und Fachwissen zwischen den Vertragsparteien, b) Annahme von Normen, technischen Vorschriften, Konformitätsbewertungsverfahren sowie auf regionaler Ebene harmonisierter gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen auf der Grundlage der einschlägigen internationalen Normen, c) Qualifizierung öffentlicher und privater Akteure durch unter anderem Informations- und Fortbildungsmaßnahmen, die auf die Einhaltung der Normen, Vorschriften und Maßnahmen der Europäischen Gemeinschaft und die Mitarbeit in internationalen Gremien abzielt, d) Kompetenzaufbau auf nationaler Ebene im Hinblick auf die Bewertung der Produktkonformität und den Zugang zum Markt der Europäischen Gemeinschaft. Titel IV Dienstleistungen, Investitionen und handelsbezogene Bestimmungen Artikel 44 Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf der Grundlage des Cotonou-Abkommens zusammenzuarbeiten und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit zwischen der EG-Vertragspartei und ganz Westafrika so rasch wie möglich ein umfassendes WPA ausgehandelt und geschlossen werden kann, das mit den einschlägigen Bestimmungen der WTO im Einklang steht und folgende Bereiche umfasst: a) Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr, b) Investitionen, c) Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr, d) Wettbewerb, e) Geistiges Eigentum, f) Öffentliches Beschaffungswesen, g) Nachhaltige Entwicklung, h) Schutz personenbezogener Daten. Die Vertragsparteien treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, die den Abschluss eines umfassenden WPA zwischen der EG- Vertragspartei und Westafrika vor Ende des Jahres 2008 begünstigen. Titel V Streitvermeidung und -beilegung Kapitel 1 Ziel und Geltungsbereich Artikel 45 Ziel Ziel dieses Titels ist es, Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien zu vermeiden beziehungsweise soweit möglich einvernehmlich beizulegen. Artikel 46 Geltungsbereich (1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt dieser Titel für alle Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens mit Ausnahme der Bestimmungen des Titels II. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 ist bei Streitigkeiten, die die im Cotonou-Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung betreffen, das Verfahren nach Artikel 98 des Cotonou-Abkommens anwendbar. Drucksache 397/25 – 22 – Bundesrat Kapitel 2 Konsultationen und Vermittlung Artikel 47 Konsultationen (1) Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten, die unter Artikel 46 fallen, dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. (2) Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen mit Kopie an den WPA-Ausschuss, in dem sie die strittige Maßnahme und die Bestimmungen des Abkommens aufführt, gegen die diese Maßnahme ihrer Auffassung nach verstößt. (3) Die Konsultationen werden innerhalb von 40 Tagen nach dem Tag aufgenommen, an dem das Ersuchen übermittelt wurde. Die Konsultationen gelten 60 Tage nach dem Tag der Übermittlung des Konsultationsersuchens als abgeschlossen, sofern die Vertragsparteien nicht vereinbaren, sie über die genannte Frist hinaus fortzusetzen. Alle während der Konsultationen offen gelegten Informationen bleiben vertraulich. (4) Konsultationen in dringenden Fällen, unter anderem wenn es sich um leicht verderbliche oder saisonabhängige Waren handelt, werden innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens aufgenommen und gelten 30 Tage nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens als abgeschlossen. (5) Sind innerhalb der Fristen des Absatzes 3 beziehungsweise 4 keine Konsultationen aufgenommen worden oder sind die Konsultationen abgeschlossen worden, ohne dass eine einvernehmliche Lösung erzielt wurde, kann die beschwerdeführende Vertragspartei um Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 49 ersuchen. Artikel 48 Vermittlung (1) Wird in den Konsultationen keine einvernehmliche Lösung erzielt, so können die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen einen Vermittler anrufen. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, ist die im Konsultationsersuchen aufgeführte Angelegenheit der Gegenstand der Vermittlung. (2) Haben sich die beteiligten Vertragsparteien nicht innerhalb von 10 Tagen nach der Übermittlung des Vermittlungsersuchens auf einen Vermittler geeinigt, so bestimmt der Vorsitzende des WPA-Ausschusses oder sein Stellvertreter durch Los einen Vermittler aus der Reihe der Personen, die auf der in Artikel 64 genannten Liste aufgeführt sind und nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen. Die Bestimmung des Vermittlers erfolgt innerhalb von 20 Tagen nach der Übermittlung des Vermittlungsersuchens in Gegenwart eines Vertreters jeder Vertragspartei. Der Vermittler beruft spätestens 30 Tage nach seiner Bestellung eine Sitzung mit den Vertragsparteien ein. Der Vermittler erhält spätestens 15 Tage vor der Sitzung von jeder Vertragspartei einen Schriftsatz und gibt spätestens 45 Tage nach seiner Bestellung eine Stellungnahme ab. (3) Die Stellungnahme des Vermittlers kann Empfehlungen für die Beilegung der Streitigkeit im Einklang mit Artikel 53 enthalten. Die Stellungnahme des Vermittlers ist nicht verbindlich. (4) Die Vertragsparteien können vereinbaren, die in Absatz 2 genannten Fristen zu ändern. Der Vermittler kann ebenfalls auf Antrag einer Vertragspartei oder aus eigener Initiative beschließen, angesichts besonderer Schwierigkeiten der betreffenden Vertragspartei oder wegen der Komplexität des Falles diese Fristen zu ändern. (5) Die Vermittlungsverfahren, insbesondere alle während des Verfahrens von den Vertragsparteien offen gelegten Informationen und abgegebenen Stellungnahmen, bleiben vertraulich. Kapitel 3 Streitbeilegungsverfahren Abschnitt I Schiedsverfahren Artikel 49 Einleitung des Schiedsverfahrens (1) Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit durch Konsultationen nach Artikel 47 oder durch Vermittlung nach Artikel 48 beizulegen, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedspanels beantragen. (2) Der Antrag auf Einsetzung eines Schiedspanels muss schriftlich an die beschwerte Vertragspartei und den WPA-Ausschuss gerichtet werden. Die beschwerdeführende Vertragspartei muss in ihrem Antrag die strittigen Maßnahmen aufführen und darlegen, inwiefern sie gegen die Bestimmungen dieses Abkommens verstoßen. Artikel 50 Einsetzung des Schiedspanels (1) Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen. (2) Innerhalb von 10 Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels dem WPA-Ausschuss übermittelt wurde, nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels zu erzielen. Bundesrat – 23 – Drucksache 397/25 (3) Können die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist keine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels erzielen, so kann jede Vertragspartei den Vorsitzenden des WPA-Ausschusses oder seinen Stellvertreter ersuchen, alle drei Mitglieder per Losentscheid aus der nach Artikel 64 aufgestellten Liste zu bestimmen, eines unter den von der beschwerdeführenden Vertragspartei benannten Personen, eines unter den von der beschwerten Vertragspartei benannten Personen und eines unter den von den Vertragsparteien für den Vorsitz benannten Schiedsrichtern. Erzielen die Vertragsparteien nur Einigung über ein oder zwei Mitglieder des Schiedspanels, so werden die übrigen Mitglieder nach demselben Verfahren bestimmt. (4) Der Vorsitzende des WPA-Ausschusses oder sein Stellvertreter bestimmt innerhalb von fünf Tagen nach dem Ersuchen gemäß Absatz 3 durch eine der Vertragsparteien in Anwesenheit eines Vertreters jeder Vertragspartei die Schiedsrichter. (5) Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an dem die drei Schiedsrichter bestimmt sind. Artikel 51 Zwischenbericht des Schiedspanels Das Schiedspanel übermittelt den Vertragsparteien in der Regel spätestens 120 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung einen Zwischenbericht, der sowohl einen beschreibenden Teil als auch seine Feststellungen und Schlussfolgerungen enthält. Jede Vertragspartei kann dem Schiedspanel innerhalb von 15 Tagen nach Übermittlung des Zwischenberichts schriftliche Anmerkungen zu konkreten Aspekten dieses Berichts übermitteln. Artikel 52 Entscheidung des Schiedspanels (1) Das Schiedspanel übermittelt seine Entscheidung innerhalb von 150 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung den Vertragsparteien und dem WPA-Ausschuss. Kann diese Frist nach Auffassung des Schiedspanels nicht eingehalten werden, so übermittelt der Vorsitzende dies den Vertragsparteien und dem WPA-Ausschuss schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag mit, an dem das Schiedspanel beabsichtigt, seine Arbeiten abzuschließen. Auf keinen Fall sollte die Entscheidung später als 180 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels ergehen. (2) In dringenden Fällen, unter anderem wenn es sich um leicht verderbliche und saisonabhängige Waren handelt, unternimmt das Schiedspanel alle Anstrengungen, damit seine Entscheidung innerhalb von 75 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung getroffen werden kann. Auf keinen Fall sollte die Entscheidung später als 90 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels ergehen. Das Schiedspanel kann innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung vorab entscheiden, ob es den Fall als dringend ansieht. (3) Jede Vertragspartei kann das Schiedspanel um Empfehlungen dazu ersuchen, wie die beschwerte Vertragspartei den Verstoß abstellen könnte. Abschnitt II Durchführung der Entscheidung Artikel 53 Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels Die Vertragsparteien treffen die für die Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels erforderlichen Maßnahmen und bemühen sich, eine Einigung über die Frist für die Durchführung der Entscheidung zu erzielen. Artikel 54 Angemessene Frist für die Durchführung der Entscheidung (1) Spätestens dreißig Tage nach der Übermittlung der Entscheidung des Schiedspanels an die Vertragsparteien teilt die beschwerte Vertragspartei der beschwerdeführenden Vertragspartei und dem WPA-Ausschuss schriftlich die Zeit mit, die sie für die Durchführung der Entscheidung benötigt (nachstehend „angemessene Frist“ genannt). (2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die angemessene Frist für die Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels kann die beschwerdeführende Vertragspartei innerhalb von 20 Tagen nach der Notifizierung durch die beschwerte Vertragspartei das Schiedspanel schriftlich ersuchen, diese angemessene Frist festzulegen. Gleichzeitig werden die andere Vertragspartei und der WPA-Ausschuss von diesem Ersuchen in Kenntnis gesetzt. Das Schiedspanel gibt den Vertragsparteien und dem WPA-Ausschuss seine Entscheidung innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag bekannt, an dem das Ersuchen übermittelt wurde. (3) Bei der Festlegung der angemessenen Frist berücksichtigt das Schiedspanel die Zeit, die die beschwerte Vertragspartei normalerweise benötigen würde, um gesetzgeberische oder verwaltungstechnische Maßnahmen zu ergreifen, die denen vergleichbar sind, die die beschwerte Vertragspartei zur Durchführung der Entscheidung für erforderlich hält. Das Schiedspanel kann ferner Sachzwänge berücksichtigen, die das Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen durch die beschwerte Vertragspartei beeinträchtigen können. (4) Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder sind einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 50 Anwendung. Die Frist, in der das Schiedspanel eine Entscheidung treffen muss, beträgt 45 Tage ab dem Tag, an dem das Ersuchen gemäß Absatz 2 übermittelt wurde. (5) Die angemessene Frist kann von den Vertragsparteien einvernehmlich verlängert werden. Artikel 55 Überprüfung der Maßnahmen zur Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels (1) Die beschwerte Vertragspartei teilt der beschwerdeführenden Vertragspartei und dem WPA-Ausschuss vor Ablauf der angemessenen Frist die Maßnahmen mit, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen. Drucksache 397/25 – 24 – Bundesrat (2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Vereinbarkeit der nach Absatz 1 notifizierten Maßnahmen mit diesem Abkommen kann die beschwerdeführende Vertragspartei das Schiedspanel schriftlich ersuchen, die Frage zu entscheiden. In dem Ersuchen müssen die strittigen Maßnahmen aufgeführt und es muss dargelegt werden, inwiefern sie gegen dieses Abkommen verstoßen. Das Schiedspanel gibt seine Entscheidung innerhalb von 90 Tagen nach dem Tag bekannt, an dem das Ersuchen übermittelt wurde. In dringenden Fällen, insbesondere wenn es sich um leicht verderbliche und saisonabhängige Waren handelt, gibt das Schiedspanel seine Entscheidung innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag bekannt, an dem das Ersuchen übermittelt wurde. (3) Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder sind einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 50 Anwendung. Die Frist für die Notifizierung der Entscheidung des Schiedspanels beträgt 105 Tage ab dem Tag, an dem das Ersuchen gemäß Absatz 2 übermittelt wurde. Artikel 56 Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtdurchführung der Entscheidung (1) Hat die beschwerte Vertragspartei bei Ablauf der angemessenen Frist keine Maßnahmen bekannt gegeben, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen, oder stellt das Schiedspanel fest, dass die nach Artikel 55 Absatz 1 notifizierten Maßnahmen nicht mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei gemäß Artikel 53 vereinbar sind, so legt die beschwerte Vertragspartei auf Ersuchen der beschwerdeführenden Vertragspartei ein Angebot für einen vorläufigen Ausgleich vor. (2) Ist innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist oder nach der Entscheidung des Schiedspanels gemäß Artikel 55, dass die Durchführungsmaßnahmen nicht mit Artikel 53 vereinbar sind, keine Einigung über den Ausgleich erzielt worden, so ist die beschwerdeführende Vertragspartei nach einer Notifizierung der beschwerten Vertragspartei berechtigt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Dabei bemüht sich die beschwerdeführende Vertragspartei, Maßnahmen zu wählen, die die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens so wenig wie möglich beeinträchtigen und berücksichtigt ihre Auswirkungen auf die Wirtschaft der beschwerten Vertragspartei. Die gemäß diesem Absatz ergriffenen geeigneten Maßnahmen beeinträchtigen keinesfalls die Bereitstellung von Entwicklungshilfe für Côte d’Ivoire. (3) Die EG-Vertragspartei übt Zurückhaltung bei Ausgleichsforderungen oder der Ergreifung geeigneter Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 und trägt der Tatsache Rechnung, dass Côte d’Ivoire ein Entwicklungsland ist. (4) Die geeigneten Maßnahmen beziehungsweise der Ausgleich haben vorläufigen Charakter und werden nur aufrechterhalten, bis die gegen die Bestimmungen des Artikels 53 verstoßende Maßnahme aufgehoben oder dahingehend geändert worden ist, dass sie mit diesen Bestimmungen in Einklang steht, oder bis die Vertragsparteien eine Einigung über die Beilegung der Streitigkeit erzielt haben. Artikel 57 Überprüfung der Durchführungsmaßnahmen nach der Ergreifung geeigneter Maßnahmen (1) Die beschwerte Vertragspartei notifiziert der beschwerdeführenden Vertragspartei und dem WPA-Ausschuss die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen, und ersucht die beschwerdeführende Vertragspartei in der Notifikation, die Anwendung der geeigneten Maßnahmen einzustellen. (2) Erzielen die Vertragsparteien nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Notifizierung eine Einigung über die Vereinbarkeit der notifizierten Maßnahmen mit diesem Abkommen, so ersucht die beschwerdeführende Vertragspartei das Schiedspanel schriftlich, diese Frage zu entscheiden. Das Ersuchen wird der beschwerten Vertragspartei und dem WPA-Ausschuss notifiziert. Die Vertrags - parteien und der WPA-Ausschuss werden innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen übermittelt wurde, von der Entscheidung des Schiedspanels in Kenntnis gesetzt. Stellt das Schiedspanel fest, dass die ergriffenen Durchführungsmaßnahmen nicht mit diesem Abkommen vereinbar sind, so bestimmt es, ob die beschwerdeführende Vertragspartei die Anwendung der geeigneten Maßnahmen fortsetzen kann. Stellt das Schiedspanel fest, dass die ergriffenen Durchführungsmaßnahmen mit diesem Abkommen vereinbar sind, so werden die geeigneten Maßnahmen beendet. (3) Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder sind einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 50 Anwendung. Die Frist für die Notifizierung der Entscheidung des Schiedspanels beträgt 60 Tage ab dem Tag, an dem das Ersuchen gemäß Absatz 2 übermittelt wurde. Abschnitt III Gemeinsame Bestimmungen Artikel 58 Einvernehmliche Lösung Die Vertragsparteien können jederzeit eine einvernehmliche Lösung einer unter diesen Titel fallenden Streitigkeit vereinbaren. Sie teilen diese Lösung dem WPA-Ausschuss mit. Bei Annahme einer einvernehmlichen Lösung wird das Verfahren eingestellt. Artikel 59 Geschäftsordnung (1) Die Streitbeilegungsverfahren gemäß Kapitel 3 dieses Titels unterliegen der Geschäftsordnung, die sich der WPA-Ausschuss innerhalb von drei Monaten nach seiner Einsetzung gibt. (2) Die Sitzungen des Schiedspanels sind nach Maßgabe der Geschäftsordnung öffentlich, sofern das Schiedspanel nicht von sich aus oder auf Antrag der Vertragsparteien etwas anderes beschließt. Bundesrat – 25 – Drucksache 397/25 Artikel 60 Informationen und fachliche Beratung Das Schiedspanel kann auf Antrag einer Vertragspartei oder von sich aus Informationen aus jeder für geeignet erachteten Quelle, auch von Parteien, die ein Interesse an dem Verfahren haben, für das Schiedspanelverfahren einholen. Das Schiedspanel hat auch das Recht, nach eigenem Ermessen Sachverständigengutachten einzuholen. Interessierte Parteien können dem Schiedspanel nach Maßgabe der Geschäftsordnung Amicus-Schriftsätze unterbreiten. Die auf diese Weise beschafften Informationen müssen beiden Vertragsparteien offen gelegt werden und von ihnen kommentiert werden können. Artikel 61 Sprache Die mündlichen und schriftlichen Äußerungen können in jeder Amtssprache der Vertragsparteien erfolgen. Die Vertragsparteien bemühen sich jedoch, als gemeinsame Arbeitssprache möglichst eine den beiden Vertragsparteien gemeinsame Amtssprache zu wählen und tragen insbesondere bei Schwierigkeiten hinsichtlich der Übersetzung der Tatsache Rechnung, dass Côte d’Ivoire ein Entwicklungsland ist. Artikel 62 Auslegungsregeln Dieses Abkommen wird von den Schiedspanels nach den Auslegungsregeln des Völkerrechts einschließlich des Wiener Vertrags - rechtsübereinkommens ausgelegt. Die Entscheidungen des Schiedspanels können die in diesem Abkommen festgeschriebenen Rechte und Pflichten weder ergänzen noch einschränken. Artikel 63 Entscheidungen des Schiedspanels (1) Das Schiedspanel bemüht sich um einvernehmliche Entscheidungen. Falls kein einvernehmlicher Beschluss erzielt werden kann, wird die strittige Frage durch Mehrheitsbeschluss entschieden; es werden jedoch auf keinen Fall abweichende Meinungen einzelner Schiedsrichter veröffentlicht. (2) In der Entscheidung werden der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens und die Gründe für die Feststellungen und Schlussfolgerungen aufgeführt. Der WPA-Ausschuss macht die Entscheidungen des Schiedspanels der Öffentlichkeit zugänglich, sofern er nicht anders beschließt. Kapitel 4 Allgemeine Bestimmungen Artikel 64 Liste der Schiedsrichter (1) Der WPA-Ausschuss stellt spätestens drei Monate nach der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens eine Liste mit 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu fungieren. Jede Vertragspartei wählt fünf Personen aus, die als Schiedsrichter fungieren sollen. Ferner einigen sich die beiden Vertragsparteien auf fünf Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und als Vorsitzende des Schiedspanels bestellt werden können. Der WPA-Ausschuss gewährleistet, dass die Liste immer vollständig ist. (2) Die Schiedsrichter müssen über Fachwissen oder Erfahrung auf den Gebieten Recht und internationaler Handel verfügen. Sie müssen unabhängig sein und in persönlicher Eigenschaft handeln und dürfen weder Weisungen einer Organisation oder Regierung entgegennehmen noch einer Verwaltung einer Vertragspartei angehören, und sie müssen sich an den Verhaltenskodex im Anhang der Geschäftsordnung halten. (3) Der WPA-Ausschuss kann eine zusätzliche Liste von 15 Personen aufstellen, die über sektorenbezogenes Fachwissen verfügen, das für bestimmte Fragen dieses Abkommens von Interesse ist. Wird das Auswahlverfahren gemäß Artikel 50 Absatz 2 angewandt, so kann der Vorsitzende des WPA-Ausschusses mit Zustimmung beider Vertragsparteien auf eine solche sektorbezogene Liste zurückgreifen. Artikel 65 Verhältnis zu den WTO-Verpflichtungen (1) Die nach diesem Abkommen eingesetzten Schiedsgremien entscheiden nicht über Streitigkeiten, die die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO betreffen. (2) Die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsbestimmungen dieses Abkommens lässt ein Vorgehen im Rahmen der WTO, einschließlich der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens, unberührt. Hat eine Vertragspartei jedoch für eine bestimmte Maßnahme ein Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 49 Absatz 1 oder nach dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO eingeleitet, so kann sie für dieselbe Maßnahme kein Streitbeilegungsverfahren vor dem jeweils anderen Gremium einleiten, bis das erste Verfahren abgeschlossen ist. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten Streitbeilegungsverfahren nach dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO zu dem Zeitpunkt als eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 6 der WTO-Streitbeilegungsvereinbarung ein Ersuchen um Einsetzung eines Panels gestellt hat. (3) Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, eine vom WTO-Streitbeilegungsgremium genehmigte Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen vorzunehmen. Drucksache 397/25 – 26 – Bundesrat Artikel 66 Fristen (1) Alle in diesem Titel festgesetzten Fristen, einschließlich der Fristen für die Notifizierung von Entscheidungen der Schiedspanels, werden in Kalendertagen ab dem Tag berechnet, der auf die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen. (2) Die in diesem Titel vorgesehenen Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien verlängert werden. Artikel 67 Änderung des Titels V Sowohl der WPA-Ausschuss als auch die Vertragsparteien können eine Änderung des Titels V beantragen. Die Änderungsanträge werden vom WPA-Ausschuss geprüft. Die Änderung wird erst nach Zustimmung der Vertragsparteien wirksam. Titel VI Allgemeine Ausnahmen Artikel 68 Allgemeine Ausnahmeklausel Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie, wo gleiche Bedingungen herrschen, zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien oder zu einer verschleierten Beschränkung des Waren- oder Dienstleistungsverkehrs oder der Niederlassung führen, ist dieses Abkommen nicht dahingehend auszulegen, dass es die Vertragsparteien daran hindert, Maßnahmen zu beschließen und durchzuführen, a) die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, b) die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen, c) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Abkommen stehen, einschließlich solcher i) zur Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder zur Handhabung der Folgen einer Nichteinhaltung vertraglicher Zahlungspflichten, ii) zum Schutz des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und zum Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und Konten, iii) zur Gewährleistung der Sicherheit, iv) zur Anwendung von Zollvorschriften und -verfahren, oder v) zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums, d) die die Einfuhr oder die Ausfuhr von Gold oder Silber betreffen, e) die für den Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert erforderlich sind, f) die die Erhaltung der nicht erneuerbaren natürlichen Ressourcen betreffen, sofern diese Maßnahmen in Verbindung mit Beschränkungen für die inländische Herstellung oder den inländischen Verbrauch von Waren, die inländische Erbringung oder Nutzung von Dienstleistungen oder auf inländische Investoren angewandt werden, g) die in Strafvollzugsanstalten hergestellte Waren betreffen oder h) die nicht mit Artikel 19 über die Inländerbehandlung vereinbar sind, vorausgesetzt, das Ziel der unterschiedlichen Behandlung besteht darin, eine wirksame oder gerechte Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern in Bezug auf die Wirtschaftstätigkeiten von Investoren oder Dienstleistern der anderen Vertragspartei zu gewährleisten. Artikel 69 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit (1) Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es a) die Vertragsparteien verpflichtet, Informationen zu übermitteln, deren Weitergabe nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde, b) die Vertragsparteien daran hindert, zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen für notwendig erachtete Maßnahmen zu treffen, i) in Bezug auf spaltbare oder fusionsfähige Stoffe oder die Stoffe, aus denen sie gewonnen werden, ii) in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen, iii) in Zusammenhang mit der Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder dem Handel damit, iv) in Bezug auf öffentliche Beschaffungen, die für die Zwecke der nationalen Sicherheit oder der nationalen Verteidigung unentbehrlich sind, oder v) im Falle eines Krieges oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen, oder c) die Vertragsparteien daran hindert, Maßnahmen zur Erfüllung der von ihnen übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung von Frieden und Sicherheit in der Welt zu treffen. (2) Der WPA-Ausschuss wird so ausführlich wie möglich über Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstaben b und c und deren Beendigung unterrichtet. Bundesrat – 27 – Drucksache 397/25 Artikel 70 Steuern (1) Dieses Abkommen und die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Vereinbarungen sind nicht dahingehend auszulegen, dass sie die Vertragsparteien daran hindern, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes oder des Ortes, an dem ihr Kapital investiert wird, nicht in einer gleichartigen Situation befinden. (2) Dieses Abkommen und die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Vereinbarungen sind nicht dahingehend auszulegen, dass sie die Annahme oder Durchführung von Maßnahmen nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrechtlicher Vereinbarungen oder des nationalen Steuerrechts verhindern, durch die Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung verhindert werden soll. (3) Dieses Abkommen lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus Steuerübereinkünften unberührt. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Abkommen und den genannten Übereinkünften ist die betreffende Übereinkunft maßgebend, soweit dieses Abkommen im Widerspruch zu ihr steht. Titel VII Institutionelle, Allgemeine und Schlussbestimmungen Artikel 71 Fortführung der Verhandlungen und Durchführung dieses Abkommens (1) Die Vertragsparteien führen die Verhandlungen gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens fort. (2) Sind die Verhandlungen abgeschlossen, werden die daraus resultierenden Änderungsentwürfe den zuständigen innerstaatlichen Behörden zur Genehmigung vorgelegt. Artikel 72 Definition der Vertragsparteien und Erfüllung der Verpflichtungen (1) Vertragschließende Parteien dieses Abkommens sind die Republik Côte d’Ivoire, „ivorische Vertragspartei“ oder „Côte d’Ivoire“ genannt, einerseits und die Europäische Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer sich aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergebenden Zuständigkeiten, „EG-Vertragspartei“ genannt, andererseits. (2) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Vertragspartei“ je nach Fall Côte d’Ivoire oder die EG-Vertrags - partei. Der Ausdruck „Vertragsparteien“ bezeichnet Côte d’Ivoire und die EG-Vertragspartei. (3) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind, und gewährleisten, dass sie den in diesem Abkommen festgelegten Zielen entsprechen. Artikel 73 WPA-Ausschuss (1) Für die Durchführung dieses Abkommens wird binnen drei Monaten nach seiner Unterzeichnung ein WPA-Ausschuss eingesetzt. (2) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Zusammensetzung, der Organisation und der Arbeitsweise des WPA- Ausschusses dem Gleichheitsgrundsatz Rechnung zu tragen. Der WPA-Ausschuss legt die Regeln für seine Organisation und Arbeitsweise fest. (3) Der WPA-Ausschuss ist zuständig für die Verwaltung aller unter dieses Abkommen fallenden Bereiche und die Durchführung aller in diesem Abkommen genannten Aufgaben. (4) Zur Erleichterung der Kommunikation und zur Gewährleistung einer wirksamen Durchführung dieses Abkommens benennt jede Vertragspartei eine Kontaktperson innerhalb des WPA-Ausschusses. (5) Die Sitzungen des WPA-Ausschusses stehen auch dritten Parteien offen. Die Kommissionen der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion (UEMOA) und der ECOWAS können gemäß der Geschäftsordnung des WPA-Ausschusses zu dessen Sitzungen eingeladen werden. Artikel 74 Gebiete der Europäischen Gemeinschaft in äußerster Randlage (1) Angesichts der geografischen Nähe zwischen den Gebieten der Europäischen Gemeinschaft in äußerster Randlage und Côte d’Ivoire und zwecks Stärkung der wirtschaftlichen und sozialen Beziehungen zwischen diesen Gebieten und Côte d’Ivoire bemühen sich die Vertragsparteien um die Erleichterung der Zusammenarbeit in allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen sowie um die Erleichterung des Handels mit Waren und Dienstleistungen, die Förderung von Investitionen und die Unterstützung von Verkehrs- und Kommunikationsverbindungen zwischen den Gebieten in äußerster Randlage und Côte d’Ivoire. (2) Die in Absatz 1 aufgeführten Ziele werden, wo immer möglich, durch Förderung der gemeinsamen Teilnahme von Côte d’Ivoire und den Gebieten in äußerster Randlage an Rahmenprogrammen und spezifischen Programmen der Europäischen Gemeinschaft in unter dieses Abkommen fallenden Bereichen verfolgt. (3) Die EG-Vertragspartei bemüht sich um die Koordinierung der verschiedenen Finanzinstrumente der Kohäsions- und Entwicklungspolitik der Europäischen Gemeinschaft, um damit die Zusammenarbeit zwischen Côte d’Ivoire und den Gebieten der Europäischen Gemeinschaft in äußerster Randlage in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen zu fördern. Drucksache 397/25 – 28 – Bundesrat (4) Dieses Abkommen hindert die EG-Vertragspartei nicht daran, bestehende Maßnahmen zur Bewältigung der strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Beschränkungen der Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft anzuwenden. Artikel 75 Inkrafttreten und Kündigung (1) Dieses Abkommen wird nach den verfassungsrechtlichen Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei beziehungsweise, im Falle der EG-Vertragspartei, nach den internen Regeln und Verfahren unterzeichnet und ratifiziert beziehungsweise genehmigt. (2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die ivorische Vertragspartei und die EG-Vertragspartei einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. (3) Die Notifikationen sind dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union zu übersenden, der Verwahrer dieses Abkommens ist. (4) Die Vertragsparteien vereinbaren, dieses Abkommen bis zu seinem Inkrafttreten gemäß ihren jeweiligen Rechtsvorschriften beziehungsweise durch Ratifizierung vorläufig anzuwenden. (5) Die vorläufige Anwendung wird dem Verwahrer notifiziert. Das Abkommen wird zehn Tage nach Eingang der Notifikation der vorläufigen Anwendung durch die Europäische Gemeinschaft beziehungsweise Côte d’Ivoire, je nachdem, welcher der spätere Zeitpunkt ist, vorläufig angewandt. (6) Ungeachtet des Absatzes 4 und soweit dies gemäß den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften möglich ist, können die EG-Vertragspartei und Côte d’Ivoire das Abkommen bereits vor der vorläufigen Anwendung ganz oder teilweise anwenden. (7) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach der Notifizierung rechtswirksam. (8) Dieses Abkommen wird durch ein mit der EG-Vertragspartei auf regionaler Ebene geschlossenes, umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen ersetzt, und zwar mit dessen Inkrafttreten. In diesem Fall bemühen sich die Vertragsparteien sicherzustellen, dass die im Rahmen dieses Abkommens vereinbarten wesentlichen Bestandteile des Besitzstands Côte d’Ivoires in das umfassende, regionale Wirtschaftspartnerschaftsabkommen übernommen werden. Artikel 76 Räumlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für Côte d’Ivoire. Artikel 77 Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (1) Der WPA-Ausschuss wird über die Anträge von Drittstaaten auf Beitritt zur Europäischen Union unterrichtet. Während der Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und dem Beitrittsland übermittelt die EG-Vertragspartei der ivorischen Vertragspartei alle zweckdienlichen Informationen und diese teilt der EG-Vertragspartei etwaige Bedenken mit, damit ihnen in vollem Umfang Rechnung getragen werden kann. Côte d’Ivoire wird jeder Beitritt zur Europäischen Union notifiziert. (2) Jeder neue Mitgliedstaat der Europäischen Union wird aufgrund einer entsprechenden Klausel in der Beitrittsakte ab dem Tag seines Beitritts zur Europäischen Union Vertragspartei dieses Abkommens. Ist der automatische Beitritt des neuen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu diesem Abkommen in der Akte über den Beitritt zur Europäischen Union nicht vorgesehen, so tritt der betreffende Mitgliedstaat durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union bei; dieses übermittelt der ivorischen Vertragspartei beglaubigte Abschriften. (3) Die Vertragsparteien überprüfen die Auswirkungen des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union auf dieses Abkommen. Der WPA-Ausschuss kann die erforderlichen Übergangsmaßnahmen oder Änderungen beschließen. Artikel 78 Dialog über Finanzfragen Die Vertragsparteien kommen überein, den Dialog und die Transparenz sowie den Austausch bewährter Verfahren im Bereich der Steuerpolitik und der Steuerverwaltung zu fördern. Artikel 79 Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Finanzaktivitäten Die EG-Vertragspartei und Côte d’Ivoire treten für die Verhinderung und Bekämpfung von illegalen, betrügerischen und korrupten Aktivitäten, Geldwäsche und Terrorfinanzierung ein. Sie ergreifen die gesetzgeberischen und verwaltungstechnischen Maßnahmen, die notwendig sind, um internationale Normen, einschließlich derjenigen des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und der dazugehörigen Protokolle, des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus und der Empfehlungen der Financial Action Task Force, zu erfüllen. Die EG-Vertragspartei und Côte d’Ivoire kommen überein, in diesen Bereichen Informationen auszutauschen und zusammenzuarbeiten. Bundesrat – 29 – Drucksache 397/25 Artikel 80 Verhältnis zu anderen Übereinkünften (1) Mit Ausnahme der Artikel über die Entwicklungszusammenarbeit in Teil III Titel II des Cotonou-Abkommens sind im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieses Abkommens und den Bestimmungen des Teils III Titel II des Cotonou-Abkommens die Bestimmungen dieses Abkommens maßgebend. (2) Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es die Europäische Gemeinschaft oder Côte d’Ivoire daran hindert, für zweckmäßig erachtete Maßnahmen, einschließlich handelsbezogener Maßnahmen, gemäß Artikel 11 Buchstabe b, Artikel 96 und Artikel 97 des Cotonou-Abkommens zu treffen. (3) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass dieses Abkommen sie nicht verpflichtet, in einer Art und Weise zu handeln, die nicht mit ihren Verpflichtungen im Rahmen der WTO vereinbar ist. Artikel 81 Verbindlicher Wortlaut Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Im Falle eines Widerspruchs ist die Fassung der Sprache maßgebend, in der dieses Abkommen ausgehandelt wurde, also die französische Sprachfassung. Artikel 82 Anhänge Die Anlagen, Anhänge und Protokolle sind Bestandteile dieses Abkommens. Zu Urkund dessen, haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt. Geschehen zu Abidjan am sechsundzwanzigsten November zweitausendacht und zu Brüssel am zweiundzwanzigsten Januar zweitausendneun. Drucksache 397/25 – 30 – Bundesrat Denkschrift A. Allgemeines Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) sind besonders entwicklungsorientierte Handelsabkommen der Europäischen Union (EU) mit der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten). Die vertragliche Grundlage der WPA bildet das Partnerschaftsabkommen vom 23. Juni 2000 zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Union1 und ihren Mitglied - staaten andererseits (AKP-EG-Partnerschaftsabkommen) (BGBl. 2002 II S. 325, 327) (im Folgenden: Cotonou- Abkommen) sowie dessen Nachfolgeabkommen, das Partnerschaftsabkommen vom 15. November 2023 zwischen der europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Mitgliedern der Organisation afrikanischer, karibischer und pazifischer Staaten andererseits (ABl. L, 2023/2862, 28.12.2023) (im Folgenden: Samoa- Abkommen). Nach Aus laufen der im Rahmen der Welthandelsorganisation (World Trade Organization, WTO) gewährten Ausnahmeregelung (im Folgenden: WTO-Waiver) für die bevorzugte Behandlung der AKP-Exporte durch die EU zum 31. Dezember 2007 musste der EU-AKP-Handel auf eine neue, WTO-konforme Basis gestellt werden. Das Cotonou-Abkommen sah daher vor, dass der AKP-EU- Handel spätestens ab dem Jahr 2008 durch regionale WPA neu zu fassen war. Die (ehemalige) Europäische Gemeinschaft (EG) verabschiedete daher im Juni 2002 Mandate für die Aufnahme von Verhandlungen mit sechs Regionalgruppen der AKP- Staaten (im Folgenden: WPA-Verhandlungsgruppen) über den Abschluss umfassender regionaler WPA. Nur mit einer dieser WPA-Verhandlungsgruppen, der Region Karibik, konnte vor dem 31. Dezember 2007 ein WPA ausgehandelt werden. Die Abkommen mit den zwei WPA- Verhandlungsgruppen südliches Afrika und östliches und südliches Afrika wurden mit erheblicher zeitlicher Verzögerung geschlossen. Was die anderen vier WPA- Verhandlungsgruppen (West-, Zentral-, Ostafrika sowie Pazifik) betrifft, so konnten die Abkommen nur mit einzelnen oder einigen Staaten in den jeweiligen Regionen geschlossen werden. Das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 26. November 2008 zwischen Côte d’Ivoire einerseits und der Europäischen Union2 und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden: CIV-WPA) wurde im November 2008 unterzeichnet, im März 2009 durch das Europäische Parlament gebilligt und im August 2016 durch Côte d’ Ivoire ratifiziert. Das CIV-WPA wird erst nach seiner Ratifizierung durch alle Vertragsparteien rechtlich vollständig in Kraft treten. Bisher haben Côte d’Ivoire und 21 EU- Mitgliedstaaten das CIV-WPA ratifiziert. Das Abkommen wird seit dem 3. September 2016 vorläufig angewendet. Im Oktober 2023 fand die sechste Sitzung des gemeinsamen WPA-Ausschusses in Abidjan statt, um die Umsetzung des Abkommens zu überwachen. Das CIV-WPA mit Côte d’Ivoire hat einen Interimscharakter, da es durch das regionale WPA mit Westafrika, einschließlich der Staaten der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (im Folgenden: ECOWAS-WPA) ersetzt werden soll, sobald letzteres angewendet wird. Das regionale ECOWAS-WPA ist zwar seit dem Jahr 2014 ausverhandelt, jedoch nicht von allen Vertragsparteien unterzeichnet. Die Unterzeichnung Nigerias steht noch aus. Es kann daher keine vorläufige Anwendung finden. Côte d’Ivoire verhandelte das CIV-WPA mit der EU, um seinen präferentiellen EU-Marktzugang weiter aufrecht zu erhalten. Ohne das CIV-WPA wäre das Land mit dem Auslaufen des WTO-Waivers ab dem 1. Januar 2008 auf das Allgemeine Präferenzsystem der EU zurückgefallen, wodurch für einige (sensible) Produktgruppen wieder EU-Zölle bestanden hätten. Als besonders entwicklungsorientiertes Handelsabkommen ist das CIV-WPA asymmetrisch ausgestaltet. Konkret ist vorgesehen, dass die EU alle Waren aus Côte d’Ivoire mit Beginn der Anwendung zollfrei stellt (für die in Anhang 1 des CIV-WPA genannten Waren gelten Übergangsfristen). Die Handelsliberalisierungen auf Seiten Côte d’Ivoires fallen weniger weitreichend aus (circa 85 Prozent) und erfolgen stufenweise in fünf Schritten (2019, 2021, 2024, 2026) bis 2029. Das Abkommen löst damit die einseitigen Handelspräferenzen von Seiten der EU durch das Prinzip der Gegenseitigkeit ab und bildet gleichzeitig die wirtschaftlichen Voraussetzungen und die entwicklungspolitischen Bedürfnisse Côte d’Ivoires ab. Zugleich wird Côte d’Ivoire durch die asymmetrische Ausgestaltung die Möglichkeit eröffnet, sensible Produkte – vor allem aus dem Agrarsektor – von der Liberalisierung auszunehmen. Bei den anderen Produktgruppen bieten angemessene Übergangsfristen Gelegenheit, sich auf die Änderungen einzustellen. Das CIV-WPA fungiert als Instrument zur Verbesserung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und damit zur Bekämpfung von Armut. Somit leistet es einen Beitrag zur rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution Nr. 70/1 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“. Zudem soll es einen wesentlichen Beitrag zur Nachhaltigkeit in Lieferketten leisten. Neben Handelsregelungen enthält das CIV-WPA Be - stimmungen über die Zusammenarbeit und Unterstützung in Handels- und Nachhaltigkeitsfragen sowie bei der regionalen Integration. Es regt Nachverhandlungen für die Bereiche Investitionen, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr, laufende Zahlungen und Kapitalverkehr, Wettbewerbsfragen, geistiges Eigentum, öffentliches Beschaffungswesen, nachhaltige Entwicklung und den Schutz personenbezogener Daten an. 1 In dem im Jahr 2000 unterzeichneten Vertragstext noch „Europäischen Gemeinschaft“. 2 In dem im Jahr 2008 unterzeichneten Vertragstext noch „Europäischen Gemeinschaft“. Bundesrat – 31 – Drucksache 397/25 B. Inhalt des Interims- Wirtschaftspartnerschaftsabkommens Präambel und Titel I – Ziele (Artikel 1 bis 2) Die Präambel und die Ziele des Abkommens nehmen Bezug auf das Cotonou-Abkommen und die daraus resultierende Notwendigkeit, ein Interims- Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Côte d’Ivoire und der EU zu schließen, um die Wirtschafts- und Handelsinteressen der Vertragsparteien zu wahren und den Handel nicht zu unterbrechen. Zudem bekennen sich die Vertragsparteien zu den Rechten und Pflichten, welche sich aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (General Agreement on Tariffs and Trade, GATT) sowie anderen multilateralen Übereinkünften, die dem WTO-Übereinkommen beigefügt sind, ergeben und zur Schaffung eines damit kompatiblen Abkommens. Der regionale Integrationsprozess soll als Instrument für die schrittweise Integration in die Weltwirtschaft, zur Bewältigung der Globalisierungsherausforderungen und Verwirklichung der angestrebten wirtschaft - lichen und sozialen Entwicklung gefördert werden. Weitere Ziele des CIV-WPA sind eine Erhöhung der Beschäftigung, Anziehung von Investitionen und Verbesserung der Lebensbedingungen sowie die parallele Förderung einer nachhaltigen Entwicklung. Des Weiteren bekennen sich die Vertragsparteien zur Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und dem Rechtsstaatsprinzip sowie der Vereinbarung der Vereinten Nationen zu den Millennium- Entwicklungszielen3. Die wirtschaftliche, kulturelle und soziale Entwicklung der westafrikanischen Staaten soll im Sinne eines Beitrags zu Frieden und Sicherheit und zur Förderung eines stabilen und demokratischen politischen Umfeldes unterstützt und beschleunigt werden. Titel II – Entwicklungspartnerschaft (Artikel 3 bis 9) Dieser Titel umfasst die Rahmenbedingungen einer Entwicklungspartnerschaft. Die Vertragsparteien bekräftigen ihren Willen, die Wettbewerbsfähigkeit der von dem CIV- WPA betroffenen Produktionszweige Côte d’Ivoires zu steigern. Vorrangig soll daher Folgendes unterstützt werden: die Neupositionierung der Privatwirtschaft an gesichts neuer, durch das Abkommen geschaffener wirtschaftlicher Möglichkeiten; die Festlegung und Durch führung von Modernisierungsstrategien sowie die Verbesserung der privatwirtschaftlichen Rahmenbedingungen und der Förderung von Partnerschaften im Privatsektor. Die Zusammenarbeit und Unterstützung erfolgen in finanzieller und in nicht-finanzieller Form. So werden neben der Zusammenarbeit in der Entwicklungsfinanzierung ordnungspolitische Rahmenbedingungen festgelegt, eine Zusammenarbeit bei der Steueranpassung und in inter - nationalen Gremien sowie eine Unterstützung bei der Durchführung der handelsbezogenen Bestimmungen des Abkommens geregelt. Die Mitgliedstaaten der EU verpflichten sich gemeinsam, über ihre jeweilige Entwicklungspolitik und ihre entwicklungspolitischen Instrumente Entwicklungsmaßnahmen zur Förderung der regionalen Wirtschaftskooperation und zur Durchführung des CIV-WPA sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene im Einklang mit den Grund - sätzen der Wirksamkeit und Komplementarität der Hilfe zu unterstützen. Da die Abschaffung oder Senkung der Zölle Auswirkungen auf den Haushalt Côte d’Ivoires hat, sollen steuerliche Anpassungsmaßnahmen (Steuerreform) getroffen werden, damit auf längere Sicht wieder ein ausgeglichener Haushalt erreicht werden kann. Dafür will die EU mit Côte d’Ivoire Dialoge aufnehmen sowie technische und finanzielle Hilfsmaßnahmen durchführen. Titel III – Regelung für den Warenhandel Kapitel 1 – Zölle und nichttarifäre Maßnahmen (Artikel 10 bis 22) Dieses Kapitel enthält Bestimmungen zur Erhebung von Zöllen und Abgaben auf Waren mit Ursprung in Côte d’Ivoire beziehungsweise in der EU. Alle Importe aus Côte d’Ivoire können seit dem 15. Dezember 2016 (für vereinzelte Produkte nach Anhang 1 gelten Übergangsfristen) dauerhaft zoll- und quotenfrei in die EU eingeführt werden. Im Gegenzug liberalisiert Côte d’Ivoire bis 2029 schritt - weise circa 85 Prozent der Zolllinien für Importe aus der EU. Côte d’Ivoire setzt den Zollabbau seit 2019 phasenweise um. Umfangreiche Zollliberalisierungen sind Teil der dritten Stufe (2024), bei der etwa die Hälfte der Zolllinien vollständig liberalisiert wurden.  Sensible Produkte bleiben dabei dauerhaft geschützt. Dies betrifft unter anderem Wein, Geflügel und Innereien von Schwein und Rind, Tomaten, Zwiebeln, Malz, Tabak, Kraftfahrzeuge, Kleidung, Zement und Benzin. Für den Handel zwischen den Vertragsparteien werden mit Inkrafttreten des Abkommens weder neue Einfuhrzölle eingeführt noch die derzeit angewandten erhöht. Diese Stillstandsklausel bezieht sich auf alle Zolllinien und nicht nur auf solche, die liberalisiert werden. Dasselbe gilt für Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung. Côte d’Ivoire kann von diesen Bestimmungen unter bestimmten Bedingungen temporär abweichen, insbesondere bei Schwierigkeiten mit den öffentlichen Finanzen oder aus Gründen des Umweltschutzes. Zur Ernährungssicherung (Ver - sorgung mit oder Zugang zu Lebensmitteln) kann Côte d’Ivoire bei tatsächlichen oder wahrscheinlichen erheb - lichen Schwierigkeiten bilaterale Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 25 des CIV-WPA ergreifen. Zudem wird vereinbart, dass die EU eine günstigere Behandlung, die aufgrund eines zeitlich späteren Frei - handelsabkommens einer dritten Partei gewährt wird, auch auf Côte d’Ivoire anwenden wird. Entsprechendes gilt im Grundsatz für ein Freihandelsabkommen Côte d’Ivoires mit einer großen Handelsnation oder einem großen Handelsblock. Einfuhr- und Ausfuhrverbote sowie -beschränkungen, welche den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen, werden mit Inkrafttreten des Abkommens beseitigt und keine neuen entsprechenden Maßnahmen eingeführt. Hiervon ausgenommen sind Zölle, Steuern und sonstige Abgaben. In Bezug auf interne Steuern und Regulierungen soll keine Ungleichbehandlung der Waren mit Ursprung aus der jeweils anderen Vertragspartei gegenüber inländischen Waren erfolgen. Die Parteien bekräftigen ihre Entschlossenheit zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug bei Zollfragen und vereinbaren eine Zusammenarbeit zur Stärkung institutioneller Strukturen. Hat eine Vertragspartei eine 3 Seit 2015 abgelöst durch die Agenda 2030. Drucksache 397/25 – 32 – Bundesrat Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit, Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt, kann sie nach Befassung des WPA-Ausschusses die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Waren vorübergehend aussetzen, wenn bei Fortsetzung der Präferenzbehandlung finanzielle Nachteile eintreten oder drohen. Kapitel 2 – Handelspolitische Schutzinstrumente (Artikel 23 bis 26) Die Bestimmungen zu den handelspolitischen Schutz - instrumenten haben eine hohe entwicklungspolitische Relevanz. Sie schaffen Flexibilität für Côte d’Ivoire, bei übermäßigen und potenziell schädlichen Importanstiegen aus der EU geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Folgende Bestimmungen sind dazu im Abkommen ent - halten: Die einschlägigen GATT- und WTO-Regelungen zu Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen und zu multilateralen Schutzmaßnahmen werden bekräftigt. Darüber hinaus werden zusätzlich weitergehende bilaterale Schutzmechanismen geschaffen. So können beispielsweise bei drohender erheblicher Schädigung inländischer Hersteller sowie drohenden erheblichen Marktstörungen (z. B. soziale Probleme, ernsthafte Verschlechterung der Wirtschaftslage, Betroffenheit vergleichbarer landwirtschaftlicher Erzeugnisse) Schutzmaßnahmen befristet auf den Zeitraum der Störung, grundsätzlich bis zu zwei, höchstens aber bis zu vier Jahren, ergriffen werden. Folgende Schutzmaßnahmen können für die betroffenen Waren gegebenenfalls ergriffen werden: Aussetzung der vorgesehenen Absenkung des Einfuhrzolls; Anhebung des Zolls sowie Einführung von Zollkontingenten. Weitere Schutzmaßnahmen können ergriffen werden, wenn infolge der Zollsenkung Störungen eines im Aufbau befindlichen Wirtschaftszweiges verursacht werden. Grundsätzlich wird der WPA-Ausschuss mit der Prüfung der Maßnahmen befasst und kann Abhilfeempfehlungen erteilen. Unabhängig davon kann von dem Verbot der Zollerhebung aus den Artikeln 12 und 13 des CIV-WPA abgesehen werden, wenn Waren in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt werden, dass Störungen der heimischen Wirtschaft drohen. Dabei gibt es für Côte d’Ivoire die Möglichkeit, bilaterale Schutzmechanismen anzuwenden, wenn bereits Störungen für im Aufbau begriffene Wirtschaftszweige drohen. Diese bilateralen Schutzmechanismen gelten zunächst für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Inkrafttreten des CIV-WPA und können verlängert werden. Die EU verpflichtet sich, für mindestens fünf Jahre ab Inkrafttreten des CIV-WPA keine multilateralen Schutzmaßnahmen auf Importe aus Côte d’Ivoire anzuwenden. Das WTO-Übereinkommen wird nicht in Anspruch genommen, um bilaterale Schutzmaßnahmen dieses Abkommens zu verhindern. Kapitel 3 – Zoll und Handelserleichterungen (Artikel 27 bis 35) Das Kapitel regelt Maßnahmen zur transparenten und effizienten Gestaltung von Zollverfahren, die gleichzeitig die Grundsätze der Diskriminierungsfreiheit und der Verhältnismäßigkeit wahren. Um dieses Ziel zu erreichen, ergreifen die Vertragsparteien verschiedene Maßnahmen. Im Mittelpunkt stehen beispielsweise der Informationsaustausch, die Automatisierung einzelner Verfahren, die Schaffung eines leistungsfähigen Dienstes, die Erleichterung der Durchfuhr von Waren, Standardisierung der erforderlichen Angaben und Unterlagen sowie die Bereitstellung eines Rechtsbehelfsverfahrens und die Anwendung moderner Zolltechniken. Ein Dialog mit Wirtschaftsbeteiligten über die zoll- und handelsrechtlichen Vorschriften und Verfahren sowie die Veröffentlichung relevanter Dokumente sollen mehr Transparenz schaffen und sicherstellen, dass die Anforderungen den Bedürfnissen der Wirtschaft entsprechen. Die Vertragsparteien setzen einen gemeinsamen Sonderausschuss für den Bereich Zoll und Handelserleichterungen ein, der dem WPA-Ausschuss untergeordnet ist. Kapitel 4 – Technische Handelshemmnisse sowie gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (Artikel 36 bis 43 mit den Anlagen I und II) Ziele dieses Kapitels sind die Förderung des Warenhandels und Verbesserung der Fähigkeit, Handelshemmnisse zu erkennen, zu vermeiden und zu beseitigen sowie die Kapazitäten der Vertragsparteien zum Schutz von Pflanzen, Tieren und der öffentlichen Gesundheit zu stärken. Unter Hinweis auf multilaterale Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (Agreement on the Application of Sanitary and Phytosanitary Measures, SPS-Übereinkommen) und über technische Handelshemmnisse (Technical Barriers to Trade Agreement, TBT-Übereinkommen), werden die Ziele des Kapitels, der Geltungsbereich sowie Begrifflichkeiten definiert und auf die zuständigen Behörden gemäß Anlage II des CIV-WPA verwiesen. Auf Ebene der EU sind dies die Behörden der Mitgliedstaaten gemeinsam mit der Europäischen Kommission. Unter Bezugnahme auf Artikel 6 des SPS- Übereinkommens können die Parteien Zonen mit einem bestimmten gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Status vorschlagen und ausweisen. Sie verpflichten sich einander jede Änderung der technischen Warenvorschriften – insbesondere für lebende Tiere und Pflanzen – mitzuteilen. Um den Zugang zum Markt zu sichern, kommen die Parteien überein, Informationen über technische Vorschriften und Normen auszutauschen. Die Parteien vereinbaren zudem eine Kooperation in internationalen Normungsorganisationen. Titel IV – Dienstleistungen, Investitionen und handelsbezogene Bestimmungen (Artikel 44) Die Vertragsparteien verpflichten sich auf Grundlage des Cotonou-Abkommens, alle zweckdienlichen Maßnahmen in den Bereichen Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr, Investitionen, laufende Zahlungen und Kapitalverkehr, Wettbewerb, geistiges Eigentum, öffentliches Beschaffungswesen, nachhaltige Entwicklung und Schutz personenbezogener Daten zu ergreifen, damit zwischen der EU und ganz Westafrika schnellstmöglich ein umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen ausgehandelt und geschlossen werden kann. Bundesrat – 33 – Drucksache 397/25 Titel V – Streitvermeidung und -beilegung Kapitel 1 – Ziel und Geltungsbereich (Artikel 45 bis 46) Ziel des Titels ist es, Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien zu vermeiden beziehungsweise soweit möglich einvernehmlich beizulegen. Die Regelungen des Titels gelten für den überwiegenden Teil der Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des CIV-WPA. Ausgenommen sind die Artikel 22 und 24 Absatz 1 des CIV-WPA über Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen sowie Multilaterale Schutzmaßnahmen. Für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung ist Artikel 98 des Cotonou-Abkommens anwendbar. Kapitel 2 – Konsultationen und Vermittlung (Artikel 47 bis 48) Im Falle von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des CIV-WPA sind die Vertragsparteien zunächst gehalten Konsultationen aufzunehmen, um in einem Zeitraum von bis zu 60 Tagen eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. Im gegenseitigen Einvernehmen kann erforderlichenfalls ein Mediationsprozess eingeleitet (Vermittlung) und infolgedessen unverbindliche Empfehlungen ausgesprochen werden. Kapitel 3 – Streitbeilegungsverfahren (Artikel 49 bis 63) Abschnitt I – Schiedsverfahren (Artikel 49 bis 52) Ein Schiedsverfahren wird eingeleitet, wenn es den Vertragsparteien nicht gelungen ist, die Streitigkeiten durch Konsultationen oder durch Vermittlung beizulegen und die beschwerdeführende Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedspanels beantragt. Die Einsetzung der drei Schiedsrichter oder Schiedsrichterinnen erfolgt durch die Vertragsparteien und bei Uneinigkeit durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des WPA-Ausschusses. Die Entscheidungsfindung erfolgt in der Regel innerhalb von 150 Tagen. Abschnitt II – Durchführung der Entscheidung (Artikel 53 bis 57) Die Durchführung der Entscheidung erfolgt, indem jede Partei die für die Umsetzung erforderlichen Maßnahmen trifft. Die getroffenen Maßnahmen müssen der anderen Partei und dem WPA-Ausschuss mitgeteilt und innerhalb einer von der beschwerten Partei (also der vertragsverletzenden Partei) beziehungsweise dem WPA-Ausschuss zur bestimmenden angemessenen Frist umgesetzt werden. Die Vereinbarkeit der getroffenen Maßnahmen mit dem CIV-WPA kann dem Schiedspanel erneut zur Entscheidung vorgelegt werden. Hat die beschwerte Partei bei Ablauf der angemessenen Frist keine oder keine geeigneten Maßnahmen bekannt gegeben, so müssen sich die Parteien binnen 30 Tagen über einen vorläufigen (finanziellen) Ausgleich einigen. Andernfalls kann die beschwerdeführende Partei – unter Berücksichtigung der Ziele des Abkommens – geeignete Maßnahmen mit vorläufigem Charakter ergreifen. Die Maßnahmen beeinträchtigen keinesfalls die Bereitstellung von Entwicklungshilfe für Côte d’Ivoire. Die EU verpflichtet sich, Zurückhaltung zu üben und der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Côte d’Ivoire ein Entwicklungsland ist. Abschnitt III – Gemeinsame Bestimmungen (Artikel 58 bis 63) Dieser Abschnitt enthält allgemeine Verfahrensregeln für das Schiedsverfahren. Demnach sind die Sitzungen des Schiedspanels und dessen Entscheidungen grundsätzlich öffentlich. Das Schiedspanel kann Informationen und Sachverständigengutachten einholen und Parteien, die ein Interesse an dem Verfahren haben, in Form von Amicus-Schriftsätzen (Stellungnahmen) beteiligen. Die so eingeholten Informationen müssen beiden Vertragsparteien offengelegt und von ihnen kommentiert werden können. Entscheidungen des Schiedspanels sollen, wenn möglich, einvernehmlich getroffen werden. Andernfalls wird durch Mehrheitsbeschluss entschieden. Abweichende Meinungen einzelner Schiedsrichter und Schiedsrichterinnen werden in keinem Fall veröffentlicht. Kapitel 4 – Allgemeine Bestimmungen (Artikel 64 bis 67) Nach den allgemeinen Bestimmungen zu Titel V stellt der WPA-Ausschuss eine Liste mit 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter und Schiedsrichterinnen zu dienen. Jede Vertragspartei wählt fünf Personen aus, weitere fünf Personen, welche nicht die Staatsangehörigkeit einer der Parteien besitzen, werden von beiden Parteien gemeinsam gewählt. Der WPA- Ausschuss kann weitere 15 Personen benennen, die über spezielles Fachwissen verfügen. Das Schiedspanel entscheidet nicht über Rechte und Pflichten aus dem WTO- Übereinkommen. Die Vertragsparteien können für dieselbe Maßnahme nicht gleichzeitig ein Verfahren nach dem CIV-WPA und ein WTO-Streitbeilegungsverfahren einleiten. Des Weiteren werden Regelungen zu Fristen und der Änderung des Titels V getroffen. Titel VI – Allgemeine Ausnahmen (Artikel 68 bis 70) Der Titel enthält allgemein anwendbare Ausnahme - regelungen. Hierzu zählt eine Ausnahmeklausel zu Gunsten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen. Demnach ist das Abkommen nicht dahingehend auszulegen, dass die Vertragsparteien daran gehindert werden sollen, zu diesem Zweck Maßnahmen zu beschließen und durchzuführen. Des Weiteren sind Ausnahmen zu Gunsten nationaler und internationaler Sicherheitsinteressen normiert. Demnach sind die Vertragsparteien beispielsweise nicht verpflichtet Informationen weiterzugeben, welche ihren Sicherheitsinteressen widersprechen würden. Die dritte Ausnahmeklausel bezieht sich auf steuerbezogene Sachverhalte. Titel VII – Institutionelle, Allgemeine und Schlussbestimmungen (Artikel 71 bis 82) Dieser Titel enthält allgemeine Definitionen und Durchführungsbestimmungen. Zudem wird der zeitliche und räumliche Anwendungsbereich des CIV-WPA festgelegt. Artikel 73 sieht die Einsetzung eines WPA-Ausschusses unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes vor. Der Ausschuss ist für die Verwaltung aller unter das CIV-WPA fallenden Bereiche und die Durchführung der in diesem Abkommen genannten Aufgaben und Ziele zuständig. Zu dessen Sitzungen können Kommissionen der Westafrika- Drucksache 397/25 – 34 – Bundesrat nischen Wirtschafts- und Währungsunion (UEMOA) und der ECOWAS eingeladen werden. Der Titel enthält Regelungen zum Dialog über Finanz - fragen, die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Finanzaktivitäten und das Verhältnis zu anderen Übereinkünften, insbesondere zum Cotonou-Abkommen – welches gegenüber dem CIV-WPA nachrangig ist – und den WTO-Verpflichtungen, die durch das CIV-WPA nicht verletzt werden dürfen. Das CIV-WPA erlaubt geeignete Maßnahmen nach Artikel 96 des Cotonou-Abkommens und ermöglicht damit im Falle von Menschenrechtsverstößen die vollständige oder teilweise Aussetzung des CIV-WPA. Aufgrund der geographischen Nähe der EU-Gebiete in äußerster Randlage zu Côte d’Ivoire wollen sich die Vertragsparteien besonders um eine Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen diesen Gebieten und Côte d’Ivoire zwecks Stärkung der wirtschaftlichen und sozialen Beziehungen bemühen. Gemäß Artikel 75 ist das CIV-WPA zu ratifizieren und tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde notifiziert wurde. Die Möglichkeit einer vorläufigen Anwendung wird geregelt. Es wird mit einer Kündigungsklausel versehen und gilt für die Ge - biete, in denen der Vertrag zur Gründung der Euro - päischen Union angewendet wird und für Côte d’Ivoire. Jeder neue Mitgliedstaat der EU wird aufgrund einer Klausel in der Beitrittsakte Vertragspartei des CIV-WPA. Durch Inkrafttreten eines regionalen WPA wird das CIV-WPA ersetzt. C. Anlagen (I und II), Anhänge (1 und 2) und Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich Die Anlagen, Anhänge und Protokolle sind nach Artikel 82 Bestandteil des CIV-WPA. Die Anlagen I und II enthalten Bestimmungen über die Bekanntgabe von vorrangigen Waren für die Ausfuhr aus Côte d’Ivoire in die EU und den Verweis auf die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien. Die Anhänge 1 und 2 umfassen Regelungen über die Zölle auf Waren mit Ursprung in Côte d’Ivoire beziehungsweise in der EU in Form von Zolltabellen. Laut dem Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zoll - bereich leisten die Vertragsparteien einander unter bestimmten Bedingungen Amtshilfe zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts. Unterschieden wird dabei die „Amtshilfe auf Ersuchen“ von der „Amtshilfe ohne Ersuchen“. Das Protokoll regelt den Geltungsbereich der Amtshilfe, Form und Inhalt von Anträgen und Auskunft sowie Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe. Die Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkünften bleiben von dieser Regelung unberührt. Bundesrat – 35 – Drucksache 397/25]

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