Entwurf eines Gesetzes zu dem Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 15. Januar 2009 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits
Text
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 15. Januar 2009 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits
[Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes
zu dem Übergangsabkommen
für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen
vom 15. Januar 2009
zwischen der Europäischen Union
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits
A. Problem und Ziel
Ziel des Übergangsabkommens für ein
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 15. Januar 2009 zwischen der Europäischen Union1 und
ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika
andererseits (ABl. L 57 vom 28.2.2009, S. 2 – im Folgenden:
Zentralafrika-WPA) ist es, den zoll- und quotenfreien Zugang zum EU-Markt
für die zentralafrikanische Vertragspartei – zum aktuellen Zeitpunkt nur
Kamerun – zu erhalten und die Handelsbeziehungen durch
Liberalisierungen auf Seiten Kameruns auf eine mit den Vorgaben der Welt -
handelsorganisation (World Trade Organization, WTO) konforme Basis
zu stellen sowie die Handels- und Entwicklungszusammenarbeit zu
stärken.
Das Partnerschaftsabkommen vom 23. Juni 2000 zwischen den
Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und
im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Union2 und
ihren Mitgliedstaaten andererseits (AKP-EG-Partnerschaftsabkommen)
(BGBl. 2002 II S. 325, 327), zuletzt geändert durch das Abkommen vom
22. Juni 2010 zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens
zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im
Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Euro -
päischen Union3 und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Zweites Än-
1 In dem im Jahr 2009 unterzeichneten Vertragstext noch „Europäischen Gemeinschaft“.
2 In dem im Jahr 2000 unterzeichneten Vertragstext noch „Europäischen Gemeinschaft“.
3 In dem im Jahr 2010 unterzeichneten Vertragstext noch „Europäischen Gemeinschaft“.
Deutscher Bundestag Drucksache 21/1886
21. Wahlperiode 29.09.2025
derungsabkommen zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommen) (BGBl.
2014 II S. 1071, 1072), (im Folgenden: Cotonou-Abkommen) sah vor,
zwischen der Europäischen Union (EU) und der Gruppe der Staaten in
Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten)
neue Handelsregelungen in Form von
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) in Kraft zu setzen. Diese Vorgabe ist vor dem Hintergrund
zu verstehen, dass das Cotonou-Abkommen zum Ziel hatte, den zuvor
unter dem Vierten AKP-EWG-Abkommen von Lomé vom 15. Dezember
1989 (BGBl. 1991 II S. 2, 3), zuletzt geändert durch das Abkommen
vom 4. November 1995 zur Änderung des Vierten AKP-EG-
Abkommens von Lomé (BGBl. 1997 II S. 1614, 1615), (im Folgenden: Lomé
IV-Abkommen) für AKP-Staaten einseitig geltenden zoll- und
quotenfreien Zugang zum EU-Markt durch rezi proke Handelspräferenzen zu
ersetzen und den Marktzugang somit auf eine mit den Vorgaben der
WTO konforme Basis zu stellen. Unter einer von der WTO gewährten
Ausnahmeregelung galten die Bestimmungen des ausgelaufenen
Lomé IV-Abkommens noch bis zum 31. Dezember 2007. Das zum
31. Dezember 2023 ausgelaufene Cotonou-Abkommen wurde durch
das Partnerschaftsabkommen vom 15. November 2023 zwischen der
europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den
Mitgliedern der Organisation afrikanischer, karibischer und pazifischer
Staaten andererseits (ABl. L, 2023/2862, 28.12.2023 – im Folgenden:
Samoa-Abkommen) abgelöst. Seit dem 1. Januar 2024 werden die in
die Zuständigkeit der EU fallenden Teile des Samoa-Abkommens
vorläufig angewandt.
Ein umfassendes regionales WPA zwischen der EU und allen Staaten
Zentralafrikas, einschließlich Kameruns, konnte bis zum Auslaufen der
genannten Ausnahmeregelung zum 31. Dezember 2007 nicht
abgeschlossen werden. Damit drohte der bis dahin aufgrund der
Ausnahmeregelung gewährte zoll- und quotenfreie Zugang zum EU-Markt im
Rahmen einseitiger EU-Handelspräferenzen wegzufallen. Kamerun
wäre als Staat mit unterem mittlerem Einkommensniveau auf das
Allgemeine Präferenzsystem der EU zurückgefallen, wodurch für einige
(sensible) Produktgruppen wieder EU-Zölle bestanden hätten. Das
wäre problematisch gewesen, denn die EU war und ist der wichtigste
Handelspartner Kameruns (im Jahr 2022: 56,3 Prozent Exporte in die
EU, 22,4 Prozent Importe aus der EU). Die meisten anderen
zentralafrikanischen Länder hingegen haben als Least Developed Countries
über die Everything but Arms-Regelung der EU weiterhin vollständig
freien Zugang zum EU-Markt.
Im Jahr 2007 wurden die Verhandlungen über das Zentralafrika-WPA
zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten auf der einen und Kamerun
auf der anderen Seite erfolgreich abgeschlossen. Am 15. Januar 2009
wurde das Zentralafrika-WPA unterzeichnet, am 13. Juni 2013 vom
Europäischen Parlament genehmigt und am 25. Juli 2014 vom Parlament
von Kamerun ratifiziert. Durch das Zentralafrika-WPA werden die
Handelsbeziehungen zwischen Kamerun und der EU, nach Auslaufen
der WTO-Ausnahmeregelung für die bevorzugte Behandlung der AKP-
Exporte zum 31. Dezember 2007, WTO-konform. Hierdurch bleibt der
präferenzielle Marktzugang für Kamerun unter Einhaltung der neuen
Vorgaben der WTO erhalten, Handelshemmnisse werden abgebaut
und die Handels- und Entwicklungszusammenarbeit wird gestärkt. Die
in die alleinige Zuständigkeit der EU fallenden Teile des Zentralafrika-
WPA werden seit dem 4. August 2014 vorläufig angewandt. Kamerun
kann seit diesem Zeitpunkt dauerhaft zoll- und quotenfrei in die EU ex-
Drucksache 21/1886 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 2 –
portieren. Kamerun wird bis zum Jahr 2029 schrittweise circa 80
Prozent der Zolllinien für Importe aus der EU liberalisieren und setzt den
Zollabbau seit dem Jahr 2016 phasenweise um.
Das Zentralafrika-WPA soll eine Übergangslösung darstellen, bis ein
umfassendes regionales WPA mit den zentralafrikanischen Staaten,
welches weitere Themenbereiche umfasst, in Kraft tritt und das
Zentralafrika-WPA ersetzt. Das Zentralafrika-WPA steht für den Beitritt
weiterer zentralafrikanischer Staaten offen.
Nach Artikel 98 Absatz 2 des Zentralafrika-WPA tritt das Abkommen
erst nach seiner Ratifizierung durch sämtliche Vertragsparteien
vollständig in Kraft. Es wurde bereits durch Kamerun und 19 EU-
Mitgliedstaaten ratifiziert. Die Ratifizierung durch die Bundesrepublik
Deutschland soll nun vorbereitet werden.
Das Zentralafrika-WPA ist ein sogenannter gemischter Vertrag. Die in
mitgliedstaatlicher Kompetenz verbleibenden Regelungsbereiche lösen
innerstaatlich das Erfordernis eines Vertragsgesetzes gemäß Artikel 59
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes aus.
B. Lösung
Durch dieses Vertragsgesetz soll das Abkommen die für die
Ratifizierung erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften
nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes erlangen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bei der Durchführung des Abkommens entstehen durch vorgesehene
Konsultationen und die im Rahmen des Zentralafrika-WPA
eingerichteten Ausschüsse, wie beispielsweise den gemeinsamen WPA-
Ausschuss Kamerun – EU, administrative Kosten für die Organe der EU.
a) Für den Bund
Zusätzliche Verwaltungskosten für den Bund entstehen voraussichtlich
im Zuge der Durchführung von Amtshilfe im Zollbereich. Diese
Verwaltungskosten sind im Rahmen der bestehenden Haushaltsansätze zu
erwirtschaften.
b) Für die Länder
Zusätzliche Verwaltungskosten für die Länder entstehen nicht.
c) Für die Kommunen
Zusätzliche Verwaltungskosten für die Kommunen entstehen nicht.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger
eingeführt oder abgeschafft.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1886– 3 –
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Das Zentralafrika-WPA ist kostenneutral und wird deutschen
Unternehmen verbesserte Absatz- und Investitionschancen eröffnen. Binnen
15 Jahren ab Anwendung werden rund 80 Prozent der EU-Exporte
nach Kamerun – als derzeit einziger Unterzeichnerstaat
Zentralafrikas – zollfrei sein.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Es werden keine Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt
oder abgeschafft.
F. Weitere Kosten
Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme entstehen
nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau,
insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die
Wirkungen des Abkommens entsprechen einer nachhaltigen Entwicklung,
weil es die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien nachhaltig
fördert und Informationspflichten vereinfacht.
Drucksache 21/1886 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 4 –
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Berlin, 29. September 2025
DER BUNDESKANZLER
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes
zu dem Übergangsabkommen
für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen
vom 15. Januar 2009
zwischen der Europäischen Union
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung.
Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025
beschlossen, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1886– 5 –
E n t w u r f
Gesetz
zu dem Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen
vom 15. Januar 2009
zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits
Vom 2024
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 15. Januar 2009 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übergangsabkommen für
ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen von Jaunde zwischen der Europäischen Union* und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend
veröffentlicht.**
* In dem im Jahr 2009 unterzeichneten Vertragstext noch „Europäischen Gemeinschaft“.
** Die Anlagen I und II, Anhänge I bis III und das Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zum Übergangsabkommen für ein
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika
andererseits werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1886– 7 –
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 98 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft
tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Drucksache 21/1886 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 8 –
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen ist
Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da es sich, soweit
seine Regelungen in mitgliedstaatlicher Kompetenz liegen, auf Gegenstände der
Bundesgesetzgebung bezieht.
Einer Zustimmung des Bundesrates zu dem Vertragsgesetz bedarf es nicht.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Übergangsabkommen für ein
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen nach seinem Artikel 98 Absatz 2 für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Dieses Vertragsgesetz steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung
der Ziele der Resolution Nr. 70/1 der Generalversammlung der Vereinten
Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030
für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele
bei.
Schlussbemerkung
Das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen ist ein
wichtiger Schritt zum Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Euro -
päischen Union (EU) und Kamerun. Gleichzeitig dient es einer nachhaltigen
Entwicklung und der Integration Kameruns in die Weltwirtschaft. Das Gleiche gälte
für weitere zentralafrikanische Staaten, sofern sie dem Übergangsabkommen für
ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder einem neuen regionalen
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen beitreten würden. In diesem Fall würde zudem
verstärkt die regionale Integration unterstützt.
Es wird eine asymmetrische Handelsliberalisierung festgeschrieben. Die von
Kamerun vorgenommene Marktöffnung ist dabei weniger weitgehend als die der
EU. Zudem werden eine verstärkte wirtschaftliche Zusammenarbeit sowie ein
verstärkter politischer Dialog vereinbart.
Negative Auswirkungen auf die Einzelpreise oder das Preisniveau, insbesondere
auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten, da Kosten für die private
Wirtschaft und private Verbraucher nicht entstehen. Es entstehen keine Kosten
für die sozialen Sicherungssysteme.
Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft und die
Bürgerinnen und Bürger eingeführt.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1886– 9 –
Übergangsabkommen
für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits
Inhaltsverzeichnis
Präambel
Titel I Ziele
Titel II Entwicklungspartnerschaft
Titel III Regelung für den Warenhandel
Kapitel 1 Zölle und nichttarifäre Maßnahmen
Kapitel 2 Handelspolitische Schutzinstrumente
Kapitel 3 Zoll und Handelserleichterungen
Kapitel 4 Technische Handelshemmnisse und gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen
Kapitel 5 Forstpolitik und Handel mit Holz und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen
Titel IV Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr
Titel V Handelsbezogene Bestimmungen
Kapitel 1 Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr
Kapitel 2 Wettbewerb
Kapitel 3 Geistiges Eigentum
Kapitel 4 Öffentliches Beschaffungswesen
Kapitel 5 Nachhaltige Entwicklung
Kapitel 6 Schutz personenbezogener Daten
Titel VI Streitvermeidung und -beilegung
Kapitel 1 Ziel und Geltungsbereich
Kapitel 2 Konsultationen und Vermittlung
Kapitel 3 Streitbeilegungsverfahren
Kapitel 4 Allgemeine Bestimmungen
Titel VII Allgemeine Ausnahmen
Titel VIII Allgemeine und Schlussbestimmungen
Drucksache 21/1886 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 10 –
„Zentralafrika“, das sich für die Zwecke dieses Abkommens zusammensetzt aus:
Der Republik Kamerun,
einerseits,
das Königreich Belgien,
die Republik Bulgarien,
die Tschechische Republik,
das Königreich Dänemark,
die Bundesrepublik Deutschland,
die Republik Estland,
Irland,
die Hellenische Republik,
das Königreich Spanien,
die Französische Republik,
die Italienische Republik,
die Republik Zypern,
die Republik Lettland,
die Republik Litauen,
das Großherzogtum Luxemburg,
die Republik Ungarn,
Malta,
das Königreich der Niederlande,
die Republik Österreich,
die Republik Polen,
die Portugiesische Republik,
Rumänien,
die Republik Slowenien,
die Slowakische Republik,
die Republik Finnland,
das Königreich Schweden,
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,
und
die Europäische Gemeinschaft
andererseits,
Präambel
gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und
im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, das am 23. Juni 2000
in Cotonou unterzeichnet und am 25. Juni 2005 in Luxemburg geändert wurde, im Folgenden „Cotonou-Abkommen“ genannt,
in der Überzeugung, dass dieses Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) ein neues, günstigeres Klima für ihre ordnungs -
politischen Beziehungen sowie ihre Handels- und Investitionsbeziehungen und neue Möglichkeiten für Wachstum und Entwicklung
schaffen wird,
in Anbetracht der Tatsache, dass die Liberalisierung des Warenhandels, der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs
zwischen den Vertragsparteien auf der regionalen Integration der Staaten Zentralafrikas beruhen, unter Berücksichtigung ihrer
politischen Entscheidungen und Entwicklungsprioritäten die Förderung ihrer harmonischen, schrittweisen Integration in die
Weltwirtschaft zum Ziel haben und den Anforderungen der im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) geschlossenen
Übereinkommen genügen müssen,
in Anbetracht der Tatsache, dass die Vertragsparteien ausländische Direktinvestitionen nicht dadurch fördern werden, dass sie das
Niveau ihrer internen Gesetze und sonstigen Vorschriften in den Bereichen Umweltschutz, Arbeitsrecht, Gesundheitsschutz am
Arbeitsplatz oder Sicherheit senken oder ihre internen arbeitsrechtlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften oder die Gesetze zum
Schutz und zur Förderung der kulturellen Vielfalt lockern. Die Vertragsparteien bekräftigen daher ihre Zusage, diese internen Gesetze
oder sonstigen Vorschriften einzuhalten oder dies anzubieten, um die Niederlassung, den Erwerb, die Ausweitung oder die
Aufrechterhaltung einer Investition beziehungsweise eines Investors in ihrem Gebiet zu fördern –
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1886– 11 –
sind wie folgt übereingekommen:
Titel I
Ziele
Artikel 1
Übergangsabkommen
Mit diesem Abkommen wird ein erster Rahmen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) festgelegt.
Unter dem „ersten Rahmen“ verstehen die Vertragsparteien ein Übergangsabkommen, das zum einen einen Teil mit wirksamen,
nach den Bestimmungen dieses Abkommens durchsetzbaren Verpflichtungen und zum anderen einen Verhandlungsteil enthält, durch
den zusätzliche Elemente aufgenommen werden können, um zu einem umfassenden WPA gemäß dem Cotonou-Abkommen zu
gelangen.
Artikel 2
Allgemeine Ziele und Geltungsbereich
Ziel dieses Abkommens ist es,
a) durch den Aufbau einer Handelspartnerschaft, die mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung, den Millenium-Entwicklungszielen
und dem Cotonou-Abkommen in Einklang steht, zur Eindämmung und schließlich zur Beseitigung der Armut beizutragen;
b) in Zentralafrika eine wettbewerbsfähigere und stärker diversifizierte regionale Wirtschaft sowie ein beständigeres Wachstum zu
fördern;
c) die regionale Integration, die wirtschaftliche Zusammenarbeit und eine verantwortungsvolle Staatsführung in der Region
Zentralafrika zu fördern;
d) die schrittweise Integration der Vertragspartei Zentralafrika in die Weltwirtschaft im Einklang mit ihren politischen Entscheidungen
und Entwicklungsprioritäten zu fördern;
e) die Leistungsfähigkeit der Vertragspartei Zentralafrika in der Handelspolitik und in handelsbezogenen Fragen zu erhöhen;
f) einen wirksamen, berechenbaren und transparenten regionalen Regelungsrahmen für Handel und Investitionen in der Region
Zentralafrika festzulegen und durchzuführen und so die Voraussetzungen zu schaffen für mehr Investitionen und
privatwirtschaftliche Initiativen und für die Steigerung der Angebotskapazität bei Waren und Dienstleistungen sowie der
Wettbewerbsfähigkeit und des Wirtschaftswachstums in der Region;
g) die bestehenden Beziehungen zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage von Solidarität und im beiderseitigen Interesse
zu stärken. Zu diesem Zweck werden mit dem Abkommen, im Einklang mit den WTO-Verpflichtungen, die Handels- und
Wirtschaftsbeziehungen verbessert, eine neue Handelsdynamik zwischen den Vertragsparteien durch die schrittweise,
asymmetrische Handelsliberalisierung unterstützt und die Zusammenarbeit in allen handelsrelevanten Bereichen intensiviert,
verbreitert und vertieft;
h) die Entwicklung der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern.
Artikel 3
Besondere Ziele
Gemäß den Artikeln 34 und 35 des Cotonou-Abkommens werden mit dem vorliegenden Abkommen folgende besondere Ziele
verfolgt:
a) Schaffung der Grundlagen für die Aushandlung eines WPA, das zur Verringerung der Armut beiträgt, die regionale Integration, die
wirtschaftliche Zusammenarbeit und eine verantwortungsvolle Staatsführung in Zentralafrika fördert, die Produktions-, Export- und
Lieferkapazitäten Zentralafrikas verbessert und dessen Attraktivität für ausländische Investitionen sowie seine Leistungsfähigkeit
im Bereich der Handelspolitik und handelsrelevanter Fragen erhöht,
b) Förderung der harmonischen, schrittweisen Integration Zentralafrikas in die Weltwirtschaft im Einklang mit seinen politischen
Entscheidungen und Entwicklungsprioritäten,
c) Stärkung der bestehenden Beziehungen zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage von Solidarität und im beiderseitigen
Interesse,
d) Schaffung eines mit den Regeln der WTO kompatiblen Abkommens,
e) Schaffung der Grundlagen für die Aushandlung und die Durchführung eines wirksamen, berechenbaren und transparenten
regionalen Regelungsrahmens für Handel, Investitionen, Wettbewerb, geistiges Eigentum, öffentliches Beschaffungswesen und
nachhaltige Entwicklung in der Region Zentralafrika und damit Schaffung der Voraussetzungen für mehr Investitionen und
privatwirtschaftliche Initiative und für die Steigerung der Angebotskapazität bei Waren und Dienstleistungen sowie der
Wettbewerbsfähigkeit und des Wirtschaftswachstums in der Region,
f) Ausarbeitung eines Fahrplans für Verhandlungen über die unter Buchstabe b genannten Bereiche, für die die Verhandlungen im
Jahr 2007 nicht abgeschlossen werden konnten.
Drucksache 21/1886 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 12 –
Titel II
Entwicklungspartnerschaft
Artikel 4
Rahmen für den Ausbau der Leistungsfähigkeit Zentralafrikas
Die Vertragsparteien bekräftigen ihren Willen, den Ausbau der Leistungsfähigkeit und die Modernisierung der Volkswirtschaften
Zentralafrikas durch die verschiedenen ihnen zur Verfügung stehenden Instrumente zu fördern, insbesondere durch die Schaffung
eines wirtschaftlichen und institutionellen Rahmens auf nationaler und regionaler Ebene, der das Wachstum einer
wettbewerbsbestimmten Wirtschaftstätigkeit in Zentralafrika begünstigt, mit Hilfe der handelspolitischen Instrumente und der
Instrumente der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des Artikels 7.
Artikel 5
Vorrangige Bereiche für den Ausbau der Leistungsfähigkeit und die Modernisierung
(1) Die Vertragspartei Zentralafrika wird in Partnerschaft mit der EG-Vertragspartei mit Hilfe der Instrumente der Zusammenarbeit
im Sinne des Artikels 7 insbesondere in den folgenden Bereichen die Steigerung der Menge und der Qualität der von der Vertragspartei
Zentralafrika produzierten und ausgeführten Waren und Dienstleistungen fördern:
a) Entwicklung der regionalen Basisinfrastruktur
– Verkehr
– Energie
– Telekommunikation
b) Landwirtschaft und Ernährungssicherung
– Agrarproduktion
– Agroindustrie
– Fischerei
– Viehzucht
– Aquakultur und Fischereiressourcen
c) Industrie, Diversifizierung und Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft
– Modernisierung der Unternehmen
– Industrie
– Normen und Zertifizierung (sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen („SPS“), Qualität, tierzüchterische Normen usw.)
d) Vertiefung der regionalen Integration
– Weiterentwicklung des gemeinsamen Regionalmarkts
– Steuern und Zölle
e) Verbesserung des Geschäftsklimas
– Harmonisierung der nationalen Handelspolitiken
(2) Bei der Umsetzung dieser Partnerschaft beziehen sich die Vertragsparteien auf die gemeinsamen Leitlinien in Anhang I.
(3) Im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens bekräftigen die Vertragsparteien ihren Willen zur Förderung der
Modernisierung der von diesem Abkommen betroffenen Produktionszweige Zentralafrikas mit Hilfe der Instrumente der
Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 7.
Artikel 6
Ordnungspolitische Rahmenbedingungen
Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die ordnungspolitischen Rahmenbedingungen ein wichtiger Faktor für die
wirtschaftliche Entwicklung sind und dieses Abkommen daher zur Verwirklichung dieses gemeinsamen Zieles beitragen soll. Die
Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas, die auch den Vertrag über die Organisation für die Vereinheitlichung des Handelsrechts in Afrika
(OHADA) unterzeichnet haben, verpflichten sich, die Bestimmungen dieses Vertrags auf wirksame und nichtdiskriminierende Weise
anzuwenden und durchzuführen.
Artikel 7
Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung
(1) Die Bestimmungen des Cotonou-Abkommens über die wirtschaftliche und regionale Zusammenarbeit und Integration werden
mit dem Ziel durchgeführt, den von diesem Abkommen zu erwartenden Nutzen zu maximieren.
(2) Die Finanzierung von Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Vertragspartei Zentralafrika und der
Europäischen Gemeinschaft, die die Durchführung dieses Abkommens unterstützen, durch die Europäische Gemeinschaft1 erfolgt
nach den entsprechenden im Cotonou-Abkommen festgelegten Bestimmungen und Verfahren, insbesondere nach den
Programmplanungsverfahren des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF), sowie im Rahmen der aus dem Gesamthaushalt der
1 Mitgliedstaaten nicht inbegriffen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1886– 13 –
Europäischen Union finanzierten einschlägigen Instrumente. In diesem Kontext ist die Unterstützung der Durchführung dieses
Abkommens eine der Prioritäten.
(3) Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft verpflichten sich gemeinsam, über ihre jeweilige Entwicklungspolitik und
ihre entwicklungspolitischen Instrumente einschließlich der Handelshilfe Entwicklungsmaßnahmen zur Förderung der regionalen
Wirtschaftskooperation und zur Durchführung dieses Abkommens sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene im Einklang
mit den Grundsätzen der Wirksamkeit und Komplementarität der Hilfe zu unterstützen.
(4) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Beteiligung anderer Geber zu erleichtern, die bereit sind, die Bemühungen
der Vertragspartei Zentralafrika zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu unterstützen.
(5) Die Vertragsparteien erkennen an, dass besondere regionale Finanzierungsmechanismen für die Durchführung dieses
Abkommens sinnvoll sind, und unterstützen entsprechende Bemühungen der Region.
Artikel 8
Unterstützung bei der Durchführung der handelsbezogenen Bestimmungen
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Durchführung der handelsbezogenen Bestimmungen, für die die
Kooperationsbereiche in den jeweiligen Kapiteln dieses Abkommens näher erläutert werden, zur Verwirklichung der Ziele dieses
Abkommens beiträgt. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich erfolgt nach den Modalitäten des Artikels 7.
Artikel 9
Finanzierung der Partnerschaft
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regionalen WPA-Fonds (FORAPE) einzurichten, der von der und für die Region
Zentralafrika geschaffen wird und mit dem die Unterstützung koordiniert werden soll, die zu einer wirksamen Finanzierung der
vorrangigen Maßnahmen für den in Artikel 5 dargelegten Ausbau der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Staaten Zentralafrikas
und der in Artikel 10 erwähnten Maßnahmen beiträgt. Die Modalitäten für die Funktionsweise und die Verwaltung des FORAPE werden
von der Region bis Ende 2008 festgelegt. Die bis dahin verbleibende Zeit wird die EG-Vertragspartei nutzen, um die Bewertung der
Modalitäten abzuschließen.
(2) Der FORAPE finanziert sich aus von den Vertragsparteien bereitgestellten Mitteln, insbesondere aus EEF-Mitteln und Beiträgen
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sowie aus etwaigen Beiträgen anderer Geber.
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 verpflichtet sich die EG-Vertragspartei, ihre Unterstützung gemäß dem Grundsatz der
Wirksamkeit der Hilfe entweder über die regionalen Finanzierungsmechanismen oder über von den Unterzeichnerstaaten dieses
Abkommens nach den im Cotonou-Abkommen festgelegten Bestimmungen und Verfahren gewählten Finanzierungsmechanismen zu
leiten.
(4) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Beiträge anderer Geber zum FORAPE zu erleichtern.
Artikel 10
Zusammenarbeit bei der Steueranpassung
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Herausforderungen an, die die in diesem Abkommen vorgesehene Abschaffung oder deutliche
Senkung der Zölle für die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas darstellen können, und kommen überein, in diesem Bereich einen Dialog
aufzunehmen und eine Zusammenarbeit auf den Weg zu bringen.
(2) Angesichts des von den Vertragsparteien mit diesem Abkommen gebilligten Zeitplans für den Zollabbau kommen diese überein,
einen intensiven Dialog über die zu treffenden steuerlichen Anpassungsmaßnahmen einzurichten, mit denen auf längere Sicht wieder
ein ausgeglichener Haushalt erreicht werden kann.
(3) Unter Bezugnahme auf die Absätze 1 und 2 kommen die Vertragsparteien überein, im Rahmen der Bestimmungen des Artikels 7
zusammenzuarbeiten, und verpflichten sich, in folgenden Bereichen technische und finanzielle Hilfsmaßnahmen durchzuführen:
a) Beitrag zum Ausgleich der Nettoauswirkungen auf die Steuereinnahmen in voller Komplementarität mit den Steuerreformen,
b) Unterstützung der Steuerreform als flankierende Maßnahme zum diesbezüglichen Dialog.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, sich im Rahmen des WPA-Ausschusses so bald wie möglich auf eine Methode für die
Schätzung der Nettoauswirkungen auf die Steuereinnahmen zu verständigen. In der Folge vereinbaren die Vertragsparteien im selben
Rahmen die durchzuführenden ergänzenden Studien und Maßnahmen.
Artikel 11
Zusammenarbeit in internationalen Gremien
Die Vertragsparteien bemühen sich um eine Zusammenarbeit in allen internationalen Gremien, in denen Fragen, die für diese
Partnerschaft von Belang sind, erörtert werden.
Artikel 12
Überlegungen bezüglich der Entwicklungspartnerschaft
Die Vertragsparteien kommen überein, im Jahr 2008 die Überlegungen bezüglich der mit diesem Titel eingerichteten
Entwicklungspartnerschaft zu vertiefen und dabei auch auf die Modalitäten ihrer Umsetzung einzugehen.
Drucksache 21/1886 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 14 –
Titel III
Regelung für den Warenhandel
Kapitel 1
Zölle und nichttarifäre Maßnahmen
Artikel 13
Ursprungsregeln
(1) Im Sinne dieses Kapitels sind „Waren mit Ursprung in“ oder „Ursprungswaren“ Waren, die die am 1. Januar 2008 im Gebiet der
Vertragsparteien geltenden Ursprungsregeln erfüllen.
(2) Diesem Abkommen wird vom WPA-Ausschuss ein Anhang mit einer auf Gegenseitigkeit beruhenden gemeinsamen Regelung
für die Ursprungsregeln beigefügt, die mit der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens in Kraft tritt.
(3) Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüfen die Vertragsparteien die geltenden Bestimmungen für
die Ursprungsregeln im Hinblick auf eine Vereinfachung der Begriffe und der Verfahren zur Bestimmung des Ursprungs im Lichte der
Entwicklungsziele Zentralafrikas. Bei dieser Überprüfung berücksichtigen die Vertragsparteien die technologische Entwicklung, die
Produktionsverfahren und alle anderen Faktoren einschließlich der laufenden Reformen der Ursprungsregeln, die unter Umständen
Änderungen der ausgehandelten, auf Gegenseitigkeit beruhenden Regelung erfordern. Änderungen oder Ersetzungen werden durch
Beschluss des WPA-Ausschusses vorgenommen.
Artikel 14
Zölle
Zölle sind Abgaben jeder Art, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschlägen in jeder Form, die bei oder im Zusammenhang
mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden. Nicht dazu zählen:
a) internen Steuern oder sonstigen internen Abgaben gleichzustellende Abgaben, die gemäß Artikel 23 erhoben werden,
b) Antidumping-, Ausgleichs- oder Schutzmaßnahmen, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels über handelspolitische
Schutzinstrumente angewandt werden,
c) Gebühren oder sonstige Abgaben, die gemäß Artikel 18 erhoben werden.
Artikel 15
Beseitigung der Ausfuhrzölle
(1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens werden im Handel zwischen den Vertragsparteien weder neue Ausfuhrzölle
eingeführt noch die bereits angewandten erhöht.
(2) Bei größeren Schwierigkeiten mit den öffentlichen Finanzen oder für die Zwecke der Verbesserung des Umweltschutzes kann
die Vertragspartei Zentralafrika jedoch nach Anhörung der EG-Vertragspartei Ausfuhrzölle auf eine begrenzte Anzahl zusätzlicher
Waren einführen.
(3) Der WPA-Ausschuss nimmt regelmäßig Bewertungen vor, um die Auswirkungen und die Relevanz der im Rahmen dieses Artikels
angewandten Ausfuhrzölle festzustellen.
Artikel 16
Warenverkehr
(1) Auf Waren mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft oder der Vertragspartei Zentralafrika werden im Gebiet der anderen
Vertragspartei nur einmal Zölle erhoben.
(2) Der gemäß diesem Abkommen für die Ursprungswaren der Europäischen Gemeinschaft zu entrichtende Zoll wird für Rechnung
des Unterzeichnerstaates Zentralafrikas erhoben, in dessen Gebiet diese Waren verbraucht werden.
(3) Die Vertragspartei Zentralafrika ergreift alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die wirksame Durchführung dieses Artikels
zu gewährleisten und den freien Warenverkehr in den Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas zu fördern. Die beiden Vertragsparteien
kommen überein, diesbezüglich im Rahmen der Artikel 7 und 8 zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit richtet sich nach der
von der Vertragspartei Zentralafrika letztendlich gewählten Maßnahmenart.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, wie in Kapitel 3 vorgesehen zusammenzuarbeiten mit dem Ziel, den Warenverkehr zu
erleichtern und die Zollverfahren zu vereinfachen.
Artikel 17
Einreihung der Waren
Die Einreihung der Waren, die unter dieses Abkommen fallen, erfolgt im Einklang mit dem Harmonisierten System zur Bezeichnung
und Codierung der Waren („HS“) nach der Zollnomenklatur der jeweiligen Vertragspartei.
Artikel 18
Gebühren und sonstige Abgaben
(1) Die in Artikel 14 Buchstabe c genannten Gebühren und sonstigen Abgaben müssen sich auf die ungefähren Kosten der
erbrachten Leistungen beschränken und dürfen weder ein indirekter Schutz für inländische Waren noch ein Finanzzoll auf Einfuhren
oder Ausfuhren sein. Sie unterliegen besonderen Tarifen, die den ungefähren Kosten der erbrachten Leistungen entsprechen, und
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1886– 15 –
werden nicht nach dem Wert berechnet. Für konsularische Amtshandlungen wie die Ausstellung von Konsularfakturen und
konsularischen Bescheinigungen, für die vom WPA-Ausschuss eine abschließende Liste erstellt wird, werden keine Gebühren oder
sonstigen Abgaben erhoben.
(2) Die Vertragspartei Zentralafrika erklärt sich bereit, zur Förderung der regionalen Integration und im Interesse einer größeren
Klarheit für die Wirtschaftsbeteiligten bis spätestens 1. Januar 2013 standardisierte Bestimmungen für den unter diesen Artikel fallenden
Bereich festzulegen.
Artikel 19
Günstigere Behandlung aufgrund von Abkommen über wirtschaftliche Integration
(1) In Bezug auf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet gewährt die EG-Vertragspartei der Vertragspartei Zentralafrika eine
etwaige günstigere Behandlung, die aufgrund eines Abkommens über wirtschaftliche Integration mit einer dritten Partei Anwendung
findet, dessen Vertragspartei die EG-Vertragspartei nach Unterzeichnung dieses Abkommens geworden ist.
(2) In Bezug auf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet gewährt die Vertragspartei Zentralafrika der EG-Vertragspartei eine
etwaige günstigere Behandlung, die aufgrund eines Abkommens über wirtschaftliche Integration mit einer großen Handelsnation oder
einem großen Handelsblock Anwendung findet, dessen Vertragspartei die Vertragspartei Zentralafrika nach Unterzeichnung dieses
Abkommens geworden ist.
(3) Wird der Vertragspartei Zentralafrika aufgrund eines Abkommens über wirtschaftliche Integration, das sie mit einer großen
Handelsnation oder einem großen Handelsblock geschlossen hat, von dieser großen Handelsnation oder diesem großen Handelsblock
eine deutlich günstigere Behandlung als die Behandlung durch die EG-Vertragspartei gewährt, so nehmen die Vertragsparteien
Konsultationen auf und entscheiden gemeinsam über die Durchführung des Absatzes 2.
(4) Für die Zwecke dieses Artikels ist ein „Abkommen über wirtschaftliche Integration“ ein Abkommen, mit dem der Handel zwischen
den Vertragsparteien in erheblichem Maße liberalisiert wird und Diskriminierungen zwischen den Vertragsparteien durch die
Abschaffung bestehender diskriminierender Maßnahmen und/oder das Verbot der Einführung neuer oder stärker diskriminierender
Maßnahmen entweder bei Inkrafttreten jenes Abkommens oder auf der Grundlage eines angemessenen Zeitplans beseitigt oder
weitgehend abgeschafft werden.
(5) Für die Zwecke dieses Artikels ist „eine große Handelsnation oder ein großer Handelsblock“ ein Industriestaat oder ein Land,
auf das im Jahr vor dem Inkrafttreten des in Absatz 2 genannten Abkommens über wirtschaftliche Integration mehr als 1 Prozent des
Welthandels entfiel, oder eine Gruppe von einzeln, gemeinsam oder im Rahmen eines Abkommens über wirtschaftliche Integration
agierenden Ländern, auf die im Jahr vor dem Inkrafttreten des in Absatz 2 genannten Abkommens über wirtschaftliche Integration
mehr als 1,5 Prozent des Welthandels entfielen1.
(6) Die Bestimmungen dieses Kapitels sind nicht dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei verpflichten, eine
Präferenzregelung, die aufgrund eines Abkommens über regionale wirtschaftliche Integration Anwendung findet, das diese
Vertragspartei vor Unterzeichnung dieses Abkommens mit Dritten abgeschlossen hat, auf die andere Vertragspartei auszudehnen.
Artikel 20
Zölle auf Waren mit Ursprung in den Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas
(1) Waren mit Ursprung in der Vertragspartei Zentralafrika werden zollfrei zur Einfuhr in die EG-Vertragspartei zugelassen,
ausgenommen die in Anhang II aufgeführten Waren unter den dort festgelegten Bedingungen.
(2) Im Handel zwischen den Vertragsparteien werden weder neue Zölle eingeführt noch die bereits angewandten erhöht.
Artikel 21
Zölle auf Waren mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft
(1) Der Ausgangszollsatz für die einzelnen Waren ist in Anhang III angegeben.
(2) Im Handel zwischen den Vertragsparteien werden weder neue Zölle eingeführt noch die in Anhang III angegebenen erhöht.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 kann Zentralafrika im Rahmen der spätestens zum 1. Januar 2013 erfolgenden Einführung eines
gemeinsamen Außenzolltarifs die in Anhang III angegebenen Ausgangszollsätze für Waren mit Ursprung in der Europäischen
Gemeinschaft anpassen, soweit sich aus diesen Zöllen insgesamt keine stärkere Belastung ergibt als durch die in Anhang III
angegebenen Zölle. In diesem Fall nimmt der WPA-Ausschuss entsprechende Änderungen an Anhang III vor.
(4) Die Einfuhrzölle auf als Ursprungswaren der Europäischen Gemeinschaft definierte Waren, die in Anhang III unter den
Kategorien „1“, „2“ und „3“ aufgeführt sind, werden nach Maßgabe der folgenden Tabelle endgültig abgeschafft. Die in der folgenden
Tabelle festgelegten Zollsenkungssätze werden entweder auf die Zölle nach Absatz 1 oder auf etwaige neue, nach Absatz 3 festgelegte
Zölle angewandt.
Kategorie 1.1. 1.1. 1.1. 1.1. 1.1. 1.1. 1.1.
2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014
1 0 % 0 % 25 % 50 % 75 % 100 %
2 0 % 0 % 0 % 15 % 30 % 45 % 60 %
3 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 10 %
1 Für diese Berechnung werden offizielle Daten der WTO über führende Exportwirtschaften des Weltwarenhandels (ohne Intra-EU-Handel) verwendet.
Drucksache 21/1886 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 16 –
Kategorie 1.1. 1.1. 1.1. 1.1. 1.1. 1.1. 1.1.
2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021
1
2 75 % 90 % 100 %
3 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 %
Kategorie 1.1.2022 1.1.2023
1
2
3 90 % 100 %
(5) Die Einfuhren von Ursprungswaren der Europäischen Gemeinschaft, die in Anhang III unter der Kategorie „5“ aufgeführt sind,
bestehen aus Waren, deren Zoll nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 3 festgelegt wird; die Zölle dieser Kategorie werden
weder gesenkt noch abgeschafft.
(6) Im Falle ernsthafter Schwierigkeiten in Bezug auf die Einfuhr einer bestimmten Ware kann der Zeitplan für die Senkung und
die Beseitigung der Zölle vom WPA-Ausschuss im gegenseitigen Einvernehmen überprüft werden im Hinblick auf eine etwaige
Verlängerung der Frist für die Senkung oder Beseitigung. Bei einer solchen Überprüfung darf die für die betroffene Ware geltende
Frist, deren Überprüfung beantragt wurde, nicht über die maximal für diese Ware vorgesehene Übergangsfrist für die Zollsenkung
oder -beseitigung hinaus verlängert werden. Hat der WPA-Ausschuss innerhalb von 30 Tagen nach Eingang eines Ersuchens um
Überprüfung des Zeitplans keinen Beschluss gefasst, so kann die Vertragspartei Zentralafrika den Zeitplan für höchstens ein Jahr
vorläufig aussetzen.
Artikel 22
Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen
Alle den Handel zwischen den beiden Vertragsparteien beeinträchtigenden Einfuhr- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen, bei
denen es sich nicht um Zölle, Steuern, Gebühren oder sonstige Abgaben gemäß Artikel 18 handelt, werden bei Inkrafttreten dieses
Abkommens unabhängig davon beseitigt, ob sie in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder sonstigen Maßnahmen
eingeführt worden sind. Es können keine neuen Maßnahmen eingeführt werden. Dieser Artikel gilt unbeschadet der Bestimmungen
des Kapitels über handelspolitische Schutzinstrumente.
Artikel 23
Inländerbehandlung bei internen Steuern und interner Regulierung
(1) Auf eingeführte Ursprungswaren der anderen Vertragspartei dürfen weder unmittelbar noch mittelbar interne Steuern oder
sonstige interne Abgaben erhoben werden, die über diejenigen hinausgehen, die unmittelbar oder mittelbar auf gleichartige inländische
Waren erhoben werden. Ferner machen die Vertragsparteien von internen Steuern oder sonstigen internen Abgaben nicht in sonstiger
Weise Gebrauch, um die Inlandsproduktion zu schützen.
(2) Für eingeführte Ursprungswaren der anderen Vertragspartei wird eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich aller Gesetze,
sonstigen Vorschriften und Anforderungen in Bezug auf Verkauf, Angebot, Kauf, Beförderung, Vertrieb und Verwendung dieser Waren
im Inland nicht weniger günstig ist als die für gleichartige Waren inländischen Ursprungs gewährte Behandlung. Dieser Absatz steht
der Anwendung unterschiedlicher inländischer Beförderungstarife nicht entgegen, die ausschließlich auf dem wirtschaftlichen Betrieb
des Beförderungsmittels beruhen und nicht auf dem Ursprung der Ware.
(3) Interne Vorschriften für die Mischung, Verarbeitung oder Verwendung von Waren in bestimmten Mengen oder Anteilen, in denen
unmittelbar oder mittelbar festgelegt ist, dass eine bestimmte Menge oder ein bestimmter Anteil der unter die Vorschriften fallenden
Ware aus inländischen Quellen stammen muss, werden von den Vertragsparteien nicht eingeführt beziehungsweise aufrechterhalten.
Ferner machen die Vertragsparteien von internen Mengenvorschriften nicht in sonstiger Weise Gebrauch, um ihre Inlandsproduktion
zu schützen.
Interne Mengenvorschriften für die Mischung, Verarbeitung oder Verwendung von Waren in bestimmten Mengen oder Anteilen werden
nicht in einer Form angewandt, die eine Aufteilung der Mengen oder Anteile auf die externen Bezugsquellen beinhaltet.
(4) Im Einklang mit Artikel III Absatz 8 Buchstabe b des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) steht dieser
Artikel der Zahlung von Beihilfen ausschließlich an inländische Hersteller nicht entgegen; dies gilt auch für Zahlungen an inländische
Hersteller, die aus den Einnahmen der im Einklang mit diesem Artikel erhobenen internen Steuern oder Abgaben geleistet werden,
und für Beihilfen, die durch staatlichen Kauf inländischer Waren gewährt werden.
(5) Dieser Artikel gilt nicht für Gesetze, sonstige Vorschriften, Verfahren oder die Praxis im Bereich des öffentlichen
Beschaffungswesens.
(6) Dieser Artikel gilt unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels über handelspolitische Schutzinstrumente.
Artikel 24
Ausfuhrsubventionen für Agrarerzeugnisse
(1) Die EG-Vertragspartei, die Vertragspartei Zentralafrika und die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas dürfen keine neuen
Subventionen einführen, die an die Ausfuhrleistung geknüpft sind, oder bestehende Subventionen dieser Art für Agrarerzeugnisse,
die für das Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind, erhöhen. Bei bestehenden Subventionen werden Erhöhungen aufgrund
von Veränderungen des Weltmarktpreises des fraglichen Erzeugnisses durch diesen Absatz nicht ausgeschlossen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1886– 17 –
(2) Sehen die Rechtsvorschriften der EG eine Ausfuhrerstattung für ein Grunderzeugnis einer Erzeugnisgruppe im Sinne des
Absatzes 3 vor, für das die Vertragspartei Zentralafrika sich zur Beseitigung der Zölle verpflichtet hat, so baut die EG-Vertragspartei
alle Subventionen für die Ausfuhr der diesem Grunderzeugnis entsprechenden Gruppe von Erzeugnissen in das Gebiet der
Vertragspartei Zentralafrika ab. Für die Zwecke dieses Absatzes nehmen die Vertragsparteien vor dem 31. Dezember 2008
Konsultationen auf, um die Modalitäten dieses Abbaus festzulegen.
(3) Dieser Artikel gilt für die in Anhang I des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführten Erzeugnisse.
(4) Die Anwendung des Artikels 9 Absatz 4 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft und des Artikels 27 des WTO-
Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen durch die Vertragspartei Zentralafrika bleibt von diesem Artikel
unberührt.
Artikel 25
Ernährungssicherung
Stellt es sich heraus, dass die Durchführung dieses Abkommens zu Problemen mit der Versorgung mit oder dem Zugang zu für die
Ernährungssicherung erforderlichen Lebensmitteln führt, und sich daraus für die Vertragspartei Zentralafrika oder einen
Unterzeichnerstaat Zentralafrikas tatsächlich oder voraussichtlich erhebliche Schwierigkeiten ergeben, kann die Vertragspartei
Zentralafrika beziehungsweise dieser Unterzeichnerstaat Zentralafrikas geeignete Maßnahmen nach den Verfahren des Artikels 31
ergreifen.
Artikel 26
Besondere Bestimmungen über Verwaltungszusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die Zusammenarbeit der Verwaltungen für die Durchführung und Kontrolle der
in diesem Titel vorgesehenen Präferenzregelung von entscheidender Bedeutung ist, und unterstreichen ihre Zusage,
Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusammenhang mit Zoll und Zollfragen zu bekämpfen.
(2) Erlangt eine Vertragspartei anhand objektiver Informationen den Nachweis für eine Verweigerung der
Verwaltungszusammenarbeit und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug, so kann diese Vertragspartei die Anwendung der
Präferenzregelung für die betroffene(n) Ware(n) gemäß diesem Artikel vorübergehend aussetzen.
(3) Eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit im Sinne dieses Artikels liegt unter anderem vor,
a) wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der betreffenden Ware(n) wiederholt nicht erfüllt worden ist;
b) wenn die nachträgliche Überprüfung der Ursprungsnachweise und/oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abgelehnt oder
ohne Grund verzögert worden ist;
c) wenn die Erteilung der Genehmigung für Maßnahmen im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit zur Prüfung der Echtheit der
Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der in Frage stehenden Präferenzbehandlung von Bedeutung
sind, wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert worden ist.
(4) Die vorübergehende Aussetzung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
a) Die Vertragspartei, die anhand objektiver Informationen den Nachweis für eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit
und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug erlangt, notifiziert diesen Nachweis zusammen mit den objektiven Informationen
unverzüglich dem WPA-Ausschuss und nimmt in diesem Ausschuss Konsultationen auf der Grundlage aller zweckdienlichen
Informationen und objektiven Nachweise auf, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
b) Haben die Vertragsparteien nach Buchstabe a Konsultationen im WPA-Ausschuss aufgenommen, aber innerhalb von drei Monaten
nach der Notifizierung keine Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so kann die notifizierende Vertragspartei die
Anwendung der Präferenzregelung für die betroffene(n) Ware(n) vorübergehend aussetzen. Die vorübergehende Aussetzung wird
unverzüglich dem WPA-Ausschuss notifiziert.
c) Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist auf das zum Schutz der finanziellen Interessen der notifizierenden
Vertragspartei Notwendige zu beschränken. Sie gilt für höchstens sechs Monate und kann verlängert werden. Eine vorübergehende
Aussetzung wird unmittelbar nach ihrer Annahme dem WPA-Ausschuss notifiziert. Sie ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen
im WPA-Ausschuss, insbesondere damit sie beendet wird, sobald die Voraussetzungen für ihre Anwendung nicht mehr gegeben
sind.
(5) Gleichzeitig mit der Notifizierung an den WPA-Ausschuss nach Absatz 4 Buchstabe a veröffentlicht die notifizierende
Vertragspartei in ihrem Amtsblatt eine Bekanntmachung an die Einführer. In der Bekanntmachung wird den Einführern für die betroffene
Ware mitgeteilt, dass anhand objektiver Informationen der Nachweis für eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit und/oder
Unregelmäßigkeiten oder Betrug erlangt wurde.
Artikel 27
Behandlung von Fehlern der Verwaltung
Ist den zuständigen Behörden bei der Verwaltung der Ausfuhrpräferenzsysteme, insbesondere bei der Anwendung der Regeln über
die Bestimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung in“ oder „Ursprungswaren“ und über die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit
ein Fehler unterlaufen, der sich auf die Ein- und Ausfuhr auswirkt, so kann die von diesen Auswirkungen betroffene Vertragspartei den
WPA-Ausschuss ersuchen, alle Möglichkeiten für geeignete Abhilfemaßnahmen zu prüfen.
Drucksache 21/1886 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 18 –
Artikel 28
Zusammenarbeit
Gemäß Artikel 7 kommen die Vertragsparteien überein, unter anderem in den folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten:
– Unterstützung bei der Durchführung der handelspolitischen Verpflichtungen aus diesem Abkommen,
– Unterstützung bei der Auslegung und Anwendung dieser Regeln sowie Ausbildung in diesem Bereich.
Kapitel 2
Handelspolitische Schutzinstrumente
Artikel 29
Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen
(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels hindert dieses Abkommen die EG-Vertragspartei oder die Unterzeichnerstaaten
Zentralafrikas, einzeln oder gemeinsam, nicht daran, Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen gemäß den einschlägigen WTO-
Übereinkommen einzuführen. Für die Zwecke dieses Artikels wird der Ursprung nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln der
Vertragsparteien bestimmt.
(2) Vor der Einführung endgültiger Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen gegenüber aus den Unterzeichnerstaaten
Zentralafrikas eingeführten Waren prüft die EG-Vertragspartei die Möglichkeit konstruktiver Abhilfemaßnahmen, wie sie in den
einschlägigen WTO-Übereinkommen vorgesehen sind.
(3) Ist eine Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahme von einer regionalen oder subregionalen Behörde für zwei
Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas eingeführt worden, so ist nur eine Stelle für die gerichtliche Nachprüfung einschließlich des
Rechtsmittelstadiums zuständig.
(4) Können Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen sowohl auf regionaler oder subregionaler als auch auf nationaler Ebene
eingeführt werden, so stellen die Vertragsparteien sicher, dass diese Maßnahmen in Bezug auf ein und dieselbe Ware nicht parallel
von den regionalen oder subregionalen Behörden einerseits und den nationalen Behörden andererseits angewandt werden.
(5) Die EG-Vertragspartei unterrichtet die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas vom Eingang eines mit den erforderlichen Unterlagen
versehenen Antrags, bevor sie eine Untersuchung einleitet.
(6) Dieser Artikel gilt für alle Untersuchungen, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens eingeleitet werden.
(7) Dieser Artikel unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Abkommens über die Streitbeilegung.
Artikel 30
Multilaterale Schutzmaßnahmen
(1) Vorbehaltlich dieses Artikels hindert dieses Abkommen die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas und die EG-Vertragspartei nicht
daran, Maßnahmen gemäß Artikel XIX des GATT 1994, gemäß dem Übereinkommen über Schutzmaßnahmen und gemäß Artikel 5
des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft zu ergreifen. Für die Zwecke dieses Artikels wird der Ursprung gemäß den
nichtpräferenziellen Ursprungsregeln der Vertragsparteien bestimmt.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 nimmt die EG-Vertragspartei angesichts der übergeordneten Entwicklungsziele dieses Abkommens
und der geringen Größe der Volkswirtschaften der Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas alle Einfuhren aus Unterzeichnerstaaten
Zentralafrikas von allen Maßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994, nach dem Übereinkommen über Schutzmaßnahmen und nach
Artikel 5 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aus.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten für einen Zeitraum von fünf Jahren, gerechnet ab dem Tag des Inkrafttretens dieses
Abkommens. Spätestens 120 Tage vor Ende dieses Zeitraums überprüft der WPA-Ausschuss die Durchführung dieser Bestimmungen
im Lichte der Entwicklungsbedürfnisse der Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas, um zu entscheiden, ob ihre Geltungsdauer verlängert
werden soll.
(4) Absatz 1 unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Abkommens über die Streitbeilegung.
Artikel 31
Bilaterale Schutzmaßnahmen
(1) Unbeschadet des Artikels 30 kann eine Vertragspartei nach Prüfung von Alternativlösungen abweichend von den Bestimmungen
der Artikel 20 und 21 unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels ergreifen.
(2) Schutzmaßnahmen gemäß Absatz 1 können ergriffen werden, wenn eine Ware einer Vertragspartei in das Gebiet der anderen
Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, dass Folgendes eintritt oder einzutreten
droht:
a) eine erhebliche Schädigung der inländischen Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren oder
b) Störungen in einem Wirtschaftsbereich, insbesondere Störungen, die erhebliche soziale Probleme oder aber Schwierigkeiten
verursachen, die eine ernsthafte Verschlechterung der Wirtschaftslage der einführenden Vertragspartei nach sich ziehen könnten,
oder
c) Störungen auf den Märkten für gleichartige oder unmittelbar konkurrierende landwirtschaftliche Erzeugnisse1 oder Störungen der
Regulierungsmechanismen dieser Märkte.
1 Für die Zwecke dieses Artikels sind unter landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Erzeugnisse zu verstehen, die unter Anhang I des WTO-
Übereinkommens über die Landwirtschaft fallen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1886– 19 –
(3) Die Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel gehen nicht über das hinaus, was notwendig ist, um die erhebliche Schädigung
oder die Störungen im Sinne des Absatzes 2 und des Absatzes 5 Buchstabe b zu beseitigen oder zu verhindern. Bei den
Schutzmaßnahmen der einführenden Vertragspartei darf es sich nur um eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen handeln:
a) Aussetzung der in diesem Abkommen vorgesehenen weiteren Absenkung des Einfuhrzolls auf die betroffene Ware,
b) Anhebung des Zolls auf die betroffene Ware bis zur Höhe des gegenüber anderen WTO-Mitgliedern angewandten Zolls und
c) Einführung von Zollkontingenten für die betroffene Ware.
(4) Wenn eine Ware mit Ursprung in einem oder mehreren Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas in derart erhöhten Mengen und
unter solchen Bedingungen eingeführt wird, dass eine der unter Absatz 2 Buchstabe a, b oder c dargestellten Situationen in einem
oder mehreren Gebieten in äußerster Randlage der Europäischen Union eintritt oder einzutreten droht, kann die EG-Vertragspartei
unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen nach den Verfahren der Absätze 6 bis 9 ergreifen, die
auf das betroffene Gebiet oder die betroffenen Gebiete in äußerster Randlage beschränkt sind.
(5)
a) Wenn eine Ware mit Ursprung in der EG-Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt
wird, dass eine der unter Absatz 2 Buchstabe a, b oder c dargestellten Situationen in einem Unterzeichnerstaat Zentralafrikas
eintritt oder einzutreten droht, kann dieser Unterzeichnerstaat Zentralafrikas unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3
Überwachungsoder Schutzmaßnahmen nach den Verfahren der Absätze 6 bis 9 ergreifen, die auf sein Gebiet beschränkt sind.
b) Ein Unterzeichnerstaat Zentralafrikas kann Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn eine Ware mit Ursprung in der EG-Vertragspartei
infolge der Zollsenkung in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in sein Gebiet eingeführt wird, dass Störungen
eines im Aufbau begriffenen Wirtschaftszweigs, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, verursacht werden
oder drohen. Diese Bestimmung gilt für einen Zeitraum von 15 Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens. Die
Maßnahmen müssen nach den Bestimmungen der Absätze 6 bis 9 erlassen werden.
(6)
a) Die Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel werden nur so lange aufrechterhalten, wie es notwendig ist, um die erhebliche
Schädigung oder die Störungen im Sinne der Absätze 2, 4 und 5 zu verhindern oder zu beseitigen.
b) Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel werden nicht länger als zwei Jahre angewandt. Bestehen die Umstände, aufgrund derer
die Einführung der Schutzmaßnahmen erforderlich wurde, fort, können die Maßnahmen um bis zu zwei Jahre verlängert werden.
Wenden die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas oder ein Unterzeichnerstaat Zentralafrikas eine Schutzmaßnahme an oder ergreift
die EG-Vertragspartei auf eines oder mehrere ihrer Gebiete in äußerster Randlage beschränkte Maßnahmen, so können diese
Maßnahmen hingegen für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren angewandt werden und, wenn die Umstände, aufgrund derer die
Einführung der Schutzmaßnahmen erforderlich wurde, fortbestehen, um bis zu vier Jahre verlängert werden.
c) Bei Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel, die ein Jahr übersteigen, wird ein klarer Zeitplan erstellt, der sich auf ihre schrittweise
Aufhebung spätestens zum Ende der festgesetzten Laufzeit bezieht.
d) Auf eine Ware, die bereits einer Schutzmaßnahme nach diesem Artikel unterworfen war, werden in einem Zeitraum von mindestens
einem Jahr nach Auslaufen der Maßnahme nicht erneut solche Schutzmaßnahmen angewandt.
(7) Für die Durchführung der Absätze 1 bis 6 gilt Folgendes:
a) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass einer der in Absatz 2, 4 und/oder 5 genannten Sachverhalte vorliegt, befasst sie
unverzüglich den WPA-Ausschuss mit der Angelegenheit.
b) Der WPA-Ausschuss kann Empfehlungen aussprechen, um Abhilfe zu schaffen. Gibt der WPA-Ausschuss binnen 30 Tagen,
nachdem er mit der Angelegenheit befasst wurde, keine Abhilfeempfehlung, oder wird innerhalb dieser Frist keine zufriedenstellende
Lösung erzielt, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Abhilfemaßnahmen gemäß diesem Artikel ergreifen.
c) Die betroffene Vertragspartei unterbreitet dem WPA-Ausschuss vor Einführung einer der in diesem Artikel vorgesehenen
Maßnahmen und in den Fällen des Absatzes 8 so bald wie möglich alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung
der Situation, um eine für die betroffenen Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
d) Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die eine schnelle und wirksame Behebung des
Problems ermöglichen und gleichzeitig das Funktionieren dieses Abkommens so wenig wie möglich beeinträchtigen.
e) Die nach diesem Artikel ergriffenen Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem WPA-Ausschuss notifiziert und sind dort
insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger
Konsultationen.
(8) Erfordern außergewöhnliche Umstände sofortige Maßnahmen, kann die betroffene einführende Partei, unabhängig davon, ob
es sich um die EG-Vertragspartei, die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas oder einen Unterzeichnerstaat Zentralafrikas handelt,
vorläufig die in den Absätzen 3, 4 und/oder 5 vorgesehenen Maßnahmen ergreifen, ohne die Anforderungen des Absatzes 7 zu erfüllen.
Eine solche Maßnahme darf höchstens 180 Tage aufrechterhalten werden, wenn sie von der EG-Vertragspartei ergriffen wird, und
höchstens 200 Tage, wenn sie von den Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas oder einem Unterzeichnerstaat Zentralafrikas ergriffen
wird oder wenn sie von der EG-Vertragspartei ergriffen wird und auf eines oder mehrere der betroffenen Gebiete in äußerster Randlage
beschränkt ist. Die Geltungsdauer einer solchen vorläufigen Maßnahme wird auf die Geltungsdauer der Maßnahme und jegliche
Verlängerung gemäß Absatz 6 angerechnet. Beim Ergreifen solcher vorläufigen Maßnahmen werden die Interessen aller Beteiligten
berücksichtigt. Die betroffene einführende Partei unterrichtet die andere betroffene Partei und befasst unverzüglich den WPA-
Ausschuss mit der Prüfung der Sache.
(9) Unterwirft eine einführende Partei die Einfuhren einer Ware einem Verwaltungsverfahren, um schnell Informationen über die
Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, die die in diesem Artikel genannten Probleme hervorrufen könnten, so teilt sie dies
unverzüglich dem WPA-Ausschuss mit.
(10) Das WTO-Übereinkommen wird nicht in Anspruch genommen, um eine Partei daran zu hindern, Schutzmaßnahmen nach
diesem Artikel zu ergreifen.
Drucksache 21/1886 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 20 –
Kapitel 3
Zoll und Handelserleichterungen
Artikel 32
Ziele
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung von Zoll und Handelserleichterungen im sich entwickelnden globalen
Handelsumfeld an. Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu intensivieren, um sicherzustellen, dass
die einschlägigen Rechtsvorschriften und Verfahren sowie die Leistungsfähigkeit der zuständigen Verwaltungen den Erfordernissen
einer wirksamen Kontrolle und der Erleichterung des Handels gerecht werden und zur Förderung der Entwicklung und der regionalen
Integration der Unterzeichnerstaaten des WPA beitragen.
(2) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass berechtigte Gemeinwohlziele wie Sicherheit und Betrugsverhütung in keiner
Weise in Frage gestellt werden dürfen.
Artikel 33
Zoll- und Verwaltungszusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien ergreifen folgende Maßnahmen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abkommens zu
gewährleisten und die in Artikel 32 festgelegten Ziele zu verwirklichen:
a) Informationsaustausch über Zollrecht und Zollverfahren,
b) Entwicklung gemeinsamer Initiativen im Bereich der Ein-, Aus- und Durchfuhrverfahren sowie zur Gewährleistung eines
leistungsfähigen Dienstes für die Wirtschaftsbeteiligten,
c) Zusammenarbeit bei der Automatisierung von Zoll- und Handelsverfahren und, für die Zwecke des Informationsaustauschs,
Annahme des Zolldatenmodells der Weltzollorganisation (WZO),
d) Zusammenarbeit bei der Planung und Durchführung von Hilfsmaßnahmen zur Erleichterung der Zollreformen und zur Durchführung
von Handelserleichterungen und
e) Förderung der Abstimmung und der Zusammenarbeit zwischen allen mit dem internationalen Handel befassten Einrichtungen.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 leisten die Zollverwaltungen der Vertragsparteien einander Amtshilfe im Einklang mit dem Protokoll
über gegenseitige Amtshilfe in Zollfragen. Ab dem Jahr 2008 nimmt der WPA-Ausschuss einvernehmlich alle Änderungen des
Protokolls über gegenseitige Amtshilfe in Zollfragen vor, die er für erforderlich erachtet.
Artikel 34
Modalitäten der Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit im Bereich des Zolls und der Handelserleichterungen für
die Durchführung dieses Abkommens an.
(2) Gemäß Artikel 7 über die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung kommen die Vertragsparteien überein, unter
anderem in den folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten:
a) Anwendung moderner Zolltechniken, einschließlich Risikoanalyse und Risikomanagement, verbindlicher Auskünfte, vereinfachter
Verfahren für die Einfuhr und Ausfuhr von Waren, nachträglicher Prüfungen und Betriebsprüfungsmethoden;
b) Einführung von Verfahren, die sich soweit durchführbar auf internationale Übereinkünfte und Normen auf dem Gebiet von Zoll und
Handel stützen, unter anderem auf die WTO-Vorschriften über den Zollwert und WZO-Übereinkünfte und -Normen wie das
Internationale Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (geschehen am 18. Mai 1973 in Kyoto,
geändert am 26. Juni 1999 in Brüssel (nachstehend „Revidiertes Übereinkommen von Kyoto“ genannt)), und den Normenrahmen
der Weltzollorganisation zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels;
c) Informatisierung der Zoll- und Handelsverfahren.
Artikel 35
Zoll- und Handelsnormen
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass Folgendes die Grundlage ihrer Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verfahren im
Bereich des Zolls und des internationalen Handels bildet:
a) internationale Übereinkünfte und Normen, insbesondere das Revidierte Übereinkommen von Kyoto, der Normenrahmen der WZO
zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels, das Zolldatenmodell der WZO und das Internationale Übereinkommen über
das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren („HS“);
b) die Einführung eines Einheitspapiers oder eines entsprechenden elektronischen Dokuments für die Warenanmeldungen bei der
Ein- und Ausfuhr;
c) moderne Zolltechniken, einschließlich Risikoanalyse und Risikomanagement, vereinfachte Verfahren für die Einfuhr und Ausfuhr
von Waren, nachträgliche Prüfungen und Betriebsprüfungsmethoden. Die Verfahren sollten transparent, effizient und vereinfacht
sein, um die Kosten zu senken und die Berechenbarkeit für die Wirtschaftsbeteiligten einschließlich der kleinen und mittleren
Unternehmen zu erhöhen;
d) das Verbot der Diskriminierung in Bezug auf die für Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr geltenden Anforderungen und Verfahren, wobei
jedoch akzeptiert wird, dass Sendungen aufgrund objektiver Risikomanagementkriterien unterschiedlich behandelt werden können;
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1886– 21 –
e) Vorschriften und Verfahren, die verbindliche Auskünfte umfassen, insbesondere über die zolltarifliche Einreihung und den Ursprung;
f) vereinfachte Verfahren für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte;
g) die schrittweise Weiterentwicklung der Informationssysteme mit dem Ziel, den elektronischen Datenaustausch zwischen Händlern,
Zollverwaltungen und anderen Beteiligten zu erleichtern;
h) die Erleichterung der Durchfuhr;
i) Bestimmungen, durch die sichergestellt wird, dass die Strafen für geringfügigere Verletzungen von Zollvorschriften oder für den
internationalen Handel geltenden Verfahren verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sind und dass ihre Anwendung nicht zu
ungerechtfertigten Verzögerungen führt;
j) die regelmäßige Bewertung des Systems der obligatorischen Inanspruchnahme von Zollagenten, um Leistung und Effizienz zu
verbessern sowie gegebenenfalls die Abschaffung dieses Systems in Angriff zu nehmen.
(2) Das System verpflichtender Vorversandkontrollen wird Gegenstand der Verhandlungen über ein umfassendes WPA sein.
(3) Zur Verbesserung der Arbeitsmethoden und um Diskriminierungsfreiheit, Transparenz, Effizienz, Integrität und
Rechenschaftspflicht zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien zu folgenden Maßnahmen:
a) auf der Grundlage der einschlägigen internationalen Empfehlungen Ergreifung der Schritte, die zur Vereinfachung und
Standardisierung der Angaben und Unterlagen erforderlich sind, die vom Zoll und den anderen mit dem internationalen Handel
befassten Einrichtungen verlangt werden;
b) wo immer möglich Vereinfachung der verwaltungstechnischen Anforderungen und Förmlichkeiten zur Verringerung der für die
Abfertigung, die Überlassung und das Entfernen der Waren benötigten Zeit;
c) Bereitstellung effizienter, schneller und diskriminierungsfreier Rechtsbehelfsverfahren zur Anfechtung von Entscheidungen,
Beschlüssen und Maßnahmen des Zolls und anderer Behörden, welche die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr betreffen. Diese
Verfahren müssen für Beschwerdeführer leicht zugänglich sein und die Verfahrenskosten müssen angemessen sein und dürfen
die für die Bearbeitung anfallenden Kosten nicht übersteigen;
d) Gewährleistung strengster Integritätsnormen durch Anwendung von Maßnahmen, die den Grundsätzen der einschlägigen
internationalen Übereinkünfte Rechnung tragen.
Artikel 36
Durchfuhr von Waren
(1) Die Vertragsparteien gewährleisten die freie Durchfuhr von Waren durch ihr Gebiet auf der für die Durchfuhr am besten
geeigneten Route. Etwaige Beschränkungen, Kontrollen oder Anforderungen müssen diskriminierungsfrei und verhältnismäßig sein
und einheitlich angewandt werden.
(2) Unbeschadet der Fortführung gerechtfertigter Zollkontrollen gewähren die Vertragsparteien Waren aus dem Gebiet der anderen
Vertragspartei bei der Durchfuhr eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie heimischen Waren
gewähren, insbesondere für Ausfuhren, Einfuhren und ihre Beförderung.
(3) Die Vertragsparteien richten Systeme der Beförderung unter Zollverschluss ein, die vorbehaltlich der Hinterlegung ausreichender
Garantien die Durchfuhr von Waren ohne Zahlung von Zöllen und anderen Abgaben ermöglichen.
(4) Die Vertragsparteien bemühen sich, regionale Infrastrukturen für den Durchfuhrverkehr zu fördern und zu realisieren.
(5) Die Vertragsparteien wenden die für die Warendurchfuhr relevanten internationalen Normen und Übereinkünfte an.
(6) Die Vertragsparteien stellen die Zusammenarbeit und die Koordinierung aller zuständigen Stellen in ihren Gebieten sicher, um
den Durchfuhrverkehr zu erleichtern und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu fördern.
Artikel 37
Beziehungen zur Wirtschaft
Die Vertragsparteien kommen überein,
a) sicherzustellen, dass alle Informationen über Gesetze, sonstige Vorschriften, Verfahren und vorzulegende Unterlagen, über Zölle,
Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben öffentlich zugänglich gemacht werden, soweit möglich in elektronischer Form;
b) dass es notwendig ist, sich regelmäßig mit der Wirtschaft über die Abfassung von Texten zu Zollfragen und Fragen des
internationalen Handels abzustimmen. Zu diesem Zweck werden von den Vertragsparteien geeignete Verfahren für eine
regelmäßige Konsultation eingerichtet;
c) dass zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten sämtlicher Gesetze, Verfahren, Zölle oder Abgaben eine ausreichende
Frist liegen muss, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Neueinführungen oder Änderungen handelt.
Die Vertragsparteien veröffentlichen Verwaltungsbekanntmachungen, insbesondere über die Anforderungen der zuständigen
Stellen, die Verfahren, die Öffnungszeiten und Verfahren der Eingangs- und/oder Ausgangszollstellen sowie der Kontakt- oder
Auskunftsstellen;
d) die Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den zuständigen Verwaltungen durch die Anwendung nicht
willkürlicher und öffentlich zugänglicher Verfahren zu fördern, beispielsweise durch Vereinbarungen („Memoranda of
Understanding“), die sich auf die von der WZO bekanntgemachten Protokolle stützen;
e) sicherzustellen, dass die Anforderungen der Verwaltungen im Bereich des internationalen Handels weiterhin den Bedürfnissen der
Wirtschaft entsprechen, sich an bewährten Verfahren orientieren und den Handel möglichst wenig beschränken.
Drucksache 21/1886 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 22 –
Artikel 38
Zollwert
(1) Die im beiderseitigen Handel zwischen den Vertragsparteien angewandten Regeln zur Zollwertermittlung unterliegen Artikel VII
des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten im Hinblick auf eine gemeinsame Herangehensweise für den Zollwert betreffende Fragen
einschließlich der Verrechnungspreisprobleme zusammen.
Artikel 39
Regionale Integration in Zentralafrika
Die Vertragsparteien fördern zur Erleichterung des Handels die regionale Integration, indem sie die Zollreformen voranbringen,
namentlich die Ausarbeitung standardisierter Bestimmungen über:
– die Anforderungen,
– die Unterlagen,
– die vorzulegenden Angaben,
– die Verfahren,
– die Regelungen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte,
– die Grenzformalitäten und die Öffnungszeiten,
– die Anforderungen für die Durchfuhr, die Beförderung unter Zollverschluss und die Hinterlegung von Garantien.
Dies setzt eine enge Zusammenarbeit aller zuständigen Stellen voraus, die sich so weit wie irgend möglich auf die einschlägigen
internationalen Normen stützt.
Kapitel 4
Technische Handelshemmnisse und gesundheitspolizeiliche
und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen
Artikel 40
Ziele
Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin, den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern, dabei gleichzeitig ihre
Fähigkeit zu verbessern, Handelshemmnisse, die sich aus von einer Vertragspartei angewandten technischen Vorschriften, Normen
und Konformitätsbewertungsverfahren ergeben, zu erkennen, zu vermeiden und zu beseitigen, und die Fähigkeit der Vertragsparteien
zum Schutz von Pflanzen, Tieren und der öffentlichen Gesundheit zu stärken.
Artikel 41
Multilaterale Verpflichtungen und allgemeiner Kontext
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen und insbesondere aus den WTO-
Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (SPS-Übereinkommen)
und über technische Handelshemmnisse (TBT-Übereinkommen). Auch die Vertragsparteien, die keine WTO-Mitglieder sind, bekräftigen
ihr Bekenntnis zur Einhaltung der im SPS- und im TBT-Übereinkommen enthaltenen Verpflichtungen in allen Fragen, die die
Beziehungen zwischen den Vertragsparteien berühren.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu einer Verbesserung der öffentlichen Gesundheit in den Gebieten der
Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas – insbesondere durch den Ausbau ihrer Fähigkeit zur Ermittlung gefährlicher Waren – im Rahmen
des Artikels 47.
(3) Diese Bekenntnisse, Rechte und Pflichten liegen den Maßnahmen der Vertragsparteien nach diesem Kapitel zugrunde.
Artikel 42
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Kapitel gilt für Maßnahmen, die in den Geltungsbereich des TBT- und des SPS-Übereinkommens der WTO fallen.
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten, soweit nichts anderes angegeben ist, die Definitionen des SPS- und des TBT-
Übereinkommens, des Codex Alimentarius, des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens und der Weltorganisation für
Tiergesundheit, und zwar auch für jede Bezugnahme auf „Waren“ in diesem Kapitel.
Artikel 43
Zuständige Behörden
In Bezug auf die SPS-Maßnahmen sind die für die Anwendung der in diesem Kapitel aufgeführten Maßnahmen zuständigen
Behörden der EG-Vertragspartei und der Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas in Anlage II aufgeführt.
Die Vertragsparteien teilen einander wichtige Änderungen bei den in Anlage II aufgeführten zuständigen Behörden zügig mit. Der
WPA-Ausschuss nimmt alle erforderlichen Änderungen der Anlage II an.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1886– 23 –
Artikel 44
Regionalisierung (Einteilung in Zonen)
Bei der Festlegung der Einfuhrbedingungen können die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der internationalen Normen von
Fall zu Fall Zonen mit einem bestimmten gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Status vorschlagen und benennen.
Artikel 45
Transparenz der Handelsbedingungen und des Informationsaustauschs
(1) Die Vertragsparteien teilen einander jede Änderung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich der Wareneinfuhr
(insbesondere für tierische und/oder pflanzliche Erzeugnisse) mit.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihre Verpflichtung aus dem SPS- und dem TBT-Übereinkommen der WTO, einander
jede Änderung der einschlägigen Normen oder technischen Vorschriften über die nach diesen Übereinkommen eingerichteten
Mechanismen mitzuteilen.
(3) Erforderlichenfalls nehmen die Vertragsparteien auch einen direkten Austausch von Informationen über andere Themen vor,
die nach ihrer gemeinsamen Auffassung wichtig für ihre Handelsbeziehungen sein könnten.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich der epidemiologischen Überwachung von Tierseuchen zusammenzuarbeiten.
In Bezug auf den Pflanzenschutz tauschen die Vertragsparteien ferner Informationen über das Auftreten von Schädlingen aus, die
eine bekannte und unmittelbare Gefahr für die andere Vertragspartei darstellen.
Artikel 46
Regionale Integration
(1) Die Vertragspartei Zentralafrika verpflichtet sich, innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Normen
und sonstigen Maßnahmen im Geltungsbereich dieses Kapitels auf regionaler Ebene zu harmonisieren.
(2) Die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas sind sich darüber einig, dass die Bedingungen für die Einfuhr von Waren mit Ursprung
in der EG-Vertragspartei in einen Unterzeichnerstaat Zentralafrikas zur Erleichterung des Handels zwischen den Vertragsparteien und
im Einklang mit Artikel 40 harmonisiert werden müssen. Sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits nationale
Einfuhrbedingungen bestehen, werden diese von den Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas bis zur Einführung harmonisierter
Einfuhrbedingungen nach dem Grundsatz angewandt, dass eine Ware der EG-Vertragspartei, die in einem Unterzeichnerstaat
Zentralafrikas rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurde, auch auf dem Markt jedes anderen Unterzeichnerstaates Zentralafrikas
ohne weitere Beschränkungen oder Verwaltungsanforderungen in Verkehr gebracht werden darf.
Artikel 47
Kompetenzaufbau und technische Hilfe
Gemäß Artikel 7 kommen die Vertragsparteien überein, unter anderem in den folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten:
a) In Bezug auf die in Anlage I Buchstabe A aufgeführten Waren kommen die Vertragsparteien überein, entsprechend den Zielen
dieses Abkommens und zwecks Erleichterung des Handels zwischen den Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas
zusammenzuarbeiten, um die regionale Integration der Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas zu stärken und die Leistungsfähigkeit
im Bereich der Kontrollmaßnahmen zu verbessern.
b) In Bezug auf die in Anlage II Buchstabe B aufgeführten Waren kommen die Vertragsparteien überein, zwecks Verbesserung der
Wettbewerbsfähigkeit und der Qualität ihrer Waren zusammenzuarbeiten.
Kapitel 5
Forstpolitik und Handel mit Holz und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen
Artikel 48
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels umfassen „forstwirtschaftliche Erzeugnisse“, soweit nichts anderes angegeben ist, auch Nicht-Holz-
Waldprodukte und Erzeugnisse, die daraus hergestellt werden.
Artikel 49
Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt für den Handel mit Holz und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Zentralafrika und für die
nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder, aus denen diese Erzeugnisse gewonnen werden.
Artikel 50
Handel mit Holz und Nicht-Holz-Waldprodukten sowie daraus hergestellten Erzeugnissen
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zwischen der EG-Vertragspartei und der Vertragspartei Zentralafrika den Handel
mit Holz und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen zu erleichtern, die aus legalen, objektiv überprüfbaren Quellen stammen und zur
Verwirklichung des Ziels einer nachhaltigen Entwicklung beitragen. Die Vertragsparteien kommen überein,
a) Maßnahmen zur Stärkung des Vertrauens des Marktes in den Ursprung der forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, insbesondere in die
Herkunft aus legaler und/oder nachhaltiger Bewirtschaftung, durchzuführen. Diese Maßnahmen können Systeme zur Verbesserung
Drucksache 21/1886 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 24 –
der Rückverfolgbarkeit des Holzes und der forstwirtschaftlichen Erzeugnisse umfassen, die zwischen den zentralafrikanischen
Ländern und zwischen der Vertragspartei Zentralafrika und der EG-Vertragspartei gehandelt werden;
b) ein von der Kontrollkette unabhängiges Prüf- und Überwachungssystem einzurichten.
(2) Die Vertragsparteien prüfen, wie die Absatzmöglichkeiten für Holz und forstwirtschaftliche Erzeugnisse aus legaler
beziehungsweise nachhaltiger Bewirtschaftung mit Ursprung in Zentralafrika auf dem Markt der EG-Vertragspartei verbessert werden
können. Diese Maßnahmen können unter anderem eine entschiedenere Ausrichtung des öffentlichen Beschaffungswesens in diesem
Sinne, Maßnahmen zur stärkeren Sensibilisierung der Verbraucher, Maßnahmen zur Förderung der Verarbeitung forstwirtschaftlicher
Erzeugnisse in Zentralafrika und Aktivitäten und Initiativen mit den Akteuren des Privatsektors umfassen.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, unter Beachtung der WTO-Bestimmungen im Geltungsbereich dieses Kapitels eine
diskriminierungsfreie Politik und diskriminierungsfreie Rechtsvorschriften auszuarbeiten und die wirksame und diskriminierungsfreie
Anwendung und Durchführung dieser Politik und/oder dieser Rechtsvorschriften sicherzustellen.
Artikel 51
Regionale Integration
(1) Die Vertragspartei Zentralafrika verpflichtet sich zur Schaffung und Umsetzung eines regionalen Rahmens für den Handel mit
Holz und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Zentralafrika, wozu auch geeignete Rechtsvorschriften und
Kooperationsverfahren zur Unterstützung einer wirksamen Anwendung und Umsetzung gehören.
(2) Die Vertragspartei Zentralafrika arbeitet Protokolle und/ oder Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen den für die Anwendung
zuständigen Behörden Zentralafrikas aus, um zu gewährleisten, dass das Holz und die forstwirtschaftlichen Erzeugnisse aus
Zentralafrika, die dort intraregional gehandelt werden, aus legalen, objektiv überprüfbaren Quellen stammen.
Artikel 52
Kompetenzaufbau und technische Hilfe
Gemäß Artikel 7 kommen die Vertragsparteien überein, in den folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten, und zwar unter anderem
durch
a) Unterstützung des Ausbaus der regionalen Integration in diesem Bereich – insbesondere der Durchführung des Vertrags über den
Erhalt und die nachhaltige Bewirtschaftung der Waldökosysteme Zentralafrikas und zur Errichtung der Kommission für die Wälder
Zentralafrikas (COMIFAC) und des subregionalen Konvergenzplans – sowie des Kompetenz- und Organisationsaufbaus im Hinblick
auf die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Kapitel.
b) Unterstützung öffentlicher und privater Initiativen mit Erwerbszweck, die auf die lokale Verarbeitung von Holz und
forstwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Zentralafrika ausgerichtet sind, die aus legalen, objektiv überprüfbaren Quellen
stammen und zur Verwirklichung des Ziels einer nachhaltigen Entwicklung beitragen – insbesondere im Hinblick auf die Ausfuhr
auf den Markt der EG-Vertragspartei.
Artikel 53
Andere Übereinkünfte
Unbeschadet der Bestimmungen dieses Kapitels erfolgt die Regelung des Handels mit Holz und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen
im Einklang mit dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES)
und etwaigen freiwilligen Partnerschaftsabkommen, denen die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas, einzeln oder gemeinsam, im
Rahmen des FLEGT-Aktionsplans (FLEGT – Forest law enforcement, governance and trade – Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung
und Handel im Forstsektor) der Europäischen Union mit der Europäischen Gemeinschaft beitreten.
Titel IV
Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr
Artikel 54
Rahmen
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre jeweiligen Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit
Dienstleistungen.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich spätestens zum 1. Januar 2009, den Geltungsbereich dieses Abkommens auszuweiten,
indem sie die Bestimmungen aushandeln, die für die schrittweise asymmetrische, beiderseitige Liberalisierung der Niederlassung und
des Dienstleistungshandels erforderlich sind.
Artikel 55
Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Stärkung der Leistungsfähigkeit im Handelsbereich die Entwicklung der
Wirtschaftstätigkeit, insbesondere im Dienstleistungssektor, unterstützen und ihren Regelungsrahmen stärken kann, und bekräftigen
ihre jeweiligen Verpflichtungen nach dem Cotonou-Abkommen und namentlich dessen Artikeln 34 bis 39, 41 bis 43, 45 und 74 bis 78.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1886– 25 –
Titel V
Handelsbezogene Bestimmungen
Kapitel 1
Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr
Artikel 56
Fortführung der Verhandlungen im Bereich der laufenden Zahlungen und des Kapitalverkehrs
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass gewährleistet sein muss, dass die für die Liberalisierung des Handels mit Waren und
Dienstleistungen sowie für Investitionen einer der Vertragsparteien in der Region der anderen Vertragspartei erforderlichen
grenzüberschreitenden Kapitalströme von den Vertragsparteien weder beschränkt noch unterbunden werden dürfen. Jede
Beschränkung dieser Kapitalströme würde den Zielen der Liberalisierung zuwiderlaufen, da zwar der Handel oder die Investition an
sich erlaubt wäre, aber keine Zahlung oder Finanzierung aus dem Ausland vorgenommen werden könnte.
(2) Zwecks Verwirklichung dieses Ziels verpflichten sich die Vertragsparteien, vor dem 1. Januar 2009 Verhandlungen über eine
Reihe von Themen abzuschließen, die insbesondere die folgenden Punkte betreffen:
a) Liberalisierung der Kapitalströme im Bereich des Waren- und Dienstleistungshandels („laufende Zahlungen“),
b) Liberalisierung der Kapitalströme im Zusammenhang mit „Investitionen“ („investitionsbezogener Kapitalverkehr“) einschließlich der
Rückführung von Investitionen und Gewinnen,
c) eine Schutzklausel, die bei schwerwiegenden Währungs- oder Zahlungsbilanzschwierigkeiten ein kurzfristiges Abweichen vom
Grundsatz des freien Kapitalverkehrs ermöglicht,
d) eine Entwicklungsklausel, in der die Liberalisierung anderer, nicht investitionsbezogener Formen des Kapitalverkehrs vorgesehen
ist.
Kapitel 2
Wettbewerb
Artikel 57
Fortführung der Verhandlungen im Bereich des Wettbewerbs
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des freien und unverfälschten Wettbewerbs in ihren Handelsbeziehungen an,
wie auch die Tatsache, dass bestimmte wettbewerbswidrige Praktiken den Handel zwischen den Vertragsparteien beschränken und
so die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens behindern können.
(2) Die Vertragsparteien erklären sich bereit, für das WPA Verhandlungen über ein Wettbewerbskapitel aufzunehmen, das
insbesondere Folgendes zum Inhalt hat:
a) wettbewerbswidrige Praktiken, die insofern als mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar
angesehen werden, als sie geeignet sind, den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen;
b) Bestimmungen über die wirksame Durchführung der Wettbewerbspolitik, der Wettbewerbsregeln und der Politik auf regionaler
Ebene in Zentralafrika, die den festgestellten wettbewerbswidrigen Praktiken nach Buchstabe a entgegenwirken;
c) Bestimmungen über die technische Hilfe durch unabhängige Sachverständige zur Gewährleistung der Verwirklichung der Ziele
dieses Kapitels und der wirksamen Anwendung der wettbewerbspolitischen Maßnahmen auf regionaler Ebene in Zentralafrika.
(3) Grundlage für die Verhandlungen ist ein Zweistufenplan, nach dem die Vorschriften zunächst im Rahmen der regionalen
Integration in Zentralafrika und nach einer gemeinsam festgelegten Übergangszeit auch auf bilateraler Ebene angewandt werden.
(4) Die Verhandlungen über das Wettbewerbskapitel werden vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen.
Kapitel 3
Geistiges Eigentum
Artikel 58
Fortführung der Verhandlungen im Bereich des geistigen Eigentums
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte
des geistigen Eigentums („TRIPS“) und erkennen die Notwendigkeit an, einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte des
geistigen und gewerblichen Eigentums und der übrigen unter das TRIPS-Übereinkommen fallenden Rechte im Einklang mit den
internationalen Normen zu gewährleisten, um die Verzerrungen im bilateralen Handel und die Handelshemmnisse zu verringern.
(2) Vorbehaltlich der Beachtung der der Afrikanischen Organisation für geistiges Eigentum (OAPI) übertragenen Befugnisse
verpflichten sich die Vertragsparteien, vor dem 1. Januar 2009 Verhandlungen über eine Reihe von Verpflichtungen im Bereich der
Rechte des geistigen Eigentums abzuschließen.
Drucksache 21/1886 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 26 –
(3) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, ihre Zusammenarbeit im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums zu
intensivieren. Eine solche Zusammenarbeit muss darauf abzielen, die Erfüllung der Verpflichtungen der Vertragsparteien zu
unterstützen, und insbesondere folgende Bereiche abdecken:
a) Stärkung der Initiativen zur regionalen Integration in Zentralafrika zwecks Verbesserung der Leistungsfähigkeit im
Regelungsbereich, der Gesetze und der sonstigen Vorschriften auf regionaler Ebene,
b) Verhinderung des Missbrauchs der besagten Rechte durch die Inhaber und der Verletzung dieser Rechte durch Konkurrenten,
c) Unterstützung der Ausarbeitung nationaler Gesetze und sonstiger Vorschriften zum Schutz und zur Durchsetzung von Rechten
des geistigen Eigentums in Zentralafrika.
(4) Grundlage für die Verhandlungen ist ein Zweistufenplan, nach dem die Vorschriften zunächst im Rahmen der regionalen
Integration in Zentralafrika und nach einer gemeinsam festgelegten Übergangszeit auch auf bilateraler Ebene angewandt werden.
(5) Bei den Verhandlungen ist der unterschiedliche Entwicklungsstand der Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas zu berücksichtigen.
Kapitel 4
Öffentliches Beschaffungswesen
Artikel 59
Fortführung der Verhandlungen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass transparente, wettbewerbsbestimmte Vergabeverfahren einen Beitrag zur wirtschaft -
lichen Entwicklung leisten. Sie kommen daher überein, bei gleichzeitiger Anerkennung der Unterschiede in ihrem Entwicklungsstand
eine schrittweise beiderseitige Öffnung des öffentlichen Beschaffungswesens gemäß den Bedingungen des Absatzes 3 auszuhandeln.
(2) Im Hinblick auf die Verwirklichung dieses Ziels schließen die Vertragsparteien vor dem 1. Januar 2009 Verhandlungen über
eine Reihe möglicher Verpflichtungen im Bereich der öffentlichen Beschaffungen ab, die insbesondere Folgendes betreffen:
a) Transparente und diskriminierungsfreie Vorschriften, anzuwendende Verfahren und Grundsätze,
b) Auflistung der ihnen unterfallenden Waren und der Anwendungsschwellen,
c) wirksame Widerspruchsverfahren,
d) Maßnahmen zur Unterstützung der Fähigkeit zur Erfüllung dieser Verpflichtungen, einschließlich der Nutzung der Möglichkeiten,
die die Informationstechnologie bietet.
(3) Grundlage für die Verhandlungen ist ein Zweistufenplan, nach dem die Vorschriften zunächst im Rahmen der regionalen
Integration in Zentralafrika und nach einer gemeinsam festgelegten Übergangszeit auch auf bilateraler Ebene angewandt werden.
(4) Bei den Verhandlungen berücksichtigt die EG-Vertragspartei die entwicklungsbezogenen, die finanziellen und die handels -
bezogenen Bedürfnisse der Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas, was sich im Interesse einer besonderen und differenzierten
Behandlung in folgenden Maßnahmen niederschlagen kann:
a) Erforderlichenfalls Gewährung hinreichender Fristen für die Anpassung der Maßnahmen der öffentlichen Hand im Bereich des
öffentlichen Beschaffungswesens an die besonderen Verfahrensauflagen,
b) Annahme oder Beibehaltung von Übergangsmaßnahmen wie beispielsweise Präferenzpreisregelungen oder Verrechnungs -
systemen unter Einhaltung eines Zeitplans für ihre Einstellung.
Kapitel 5
Nachhaltige Entwicklung
Artikel 60
Fortführung der Verhandlungen im Bereich der nachhaltigen Entwicklung
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die nachhaltige Entwicklung ein übergeordnetes Ziel des WPA ist. Sie kommen daher
überein, den Erwägungen über die Nachhaltigkeit in allen Titeln des WPA Rechnung zu tragen und für soziale und umweltbezogene
Fragen besondere Kapitel auszuarbeiten.
(2) Im Hinblick auf die Verwirklichung dieses Ziels schließen die Vertragsparteien vor dem 1. Januar 2009 Verhandlungen über
eine Reihe möglicher Verpflichtungen im Bereich der nachhaltigen Entwicklung ab, die insbesondere Folgendes betreffen:
a) Schutzniveau und Regelungsrecht,
b) regionale Integration in Zentralafrika, Anwendung der internationalen Umweltnormen und der Normen der Internationalen
Arbeitsorganisation (IAO) sowie Förderung menschenwürdiger Arbeit,
c) Aufrechterhaltung des Schutzniveaus,
d) Konsultations- und Überwachungsverfahren.
(3) Bei den Verhandlungen berücksichtigt die EG-Vertragspartei die Entwicklungsbedürfnisse der Unterzeichnerstaaten Zentral -
afrikas, was sich in Bestimmungen über die Zusammenarbeit in diesem Bereich niederschlagen kann.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1886– 27 –
Kapitel 6
Schutz personenbezogener Daten
Artikel 61
Allgemeines Ziel
In Anerkennung
a) ihres gemeinsamen Interesses am Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere am Schutz der Privatsphäre
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
b) der Bedeutung der Anwendung wirksamer Datenschutzregelungen für den Schutz der Interessen der Verbraucher, die Förderung
des Vertrauens von Investoren und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs personenbezogener Daten,
c) der Notwendigkeit, die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten transparent und fair vorzunehmen und unter
Beachtung der Rechte der betroffenen Person, kommen die Vertragsparteien überein, geeignete Rechts- und Regelungssysteme
einzurichten und die für ihre Durchführung erforderlichen Verwaltungskapazitäten bereitzustellen – wozu auch die Einrichtung
unabhängiger Aufsichtsbehörden gehört –, um einen den strengsten internationalen Normen1 entsprechenden angemessenen
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sicherzustellen.
Artikel 62
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „personenbezogene Daten“ sind alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person („betroffene Person“).
b) „Verarbeitung personenbezogener Daten“ ist jeder Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen
Daten wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die
Benutzung, die Weitergabe, die Kombination, das Sperren, Löschen oder Vernichten sowie die grenzüberschreitende Übermittlung
personenbezogener Daten.
c) „für die Verarbeitung Verantwortlicher“ ist die natürliche oder juristische Person, Behörde oder jede andere Stelle, die über die
Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.
Artikel 63
Grundsätze und allgemeine Bestimmungen
Die Vertragsparteien kommen überein, dass bei den zu schaffenden Rechts- und Regelungssystemen und Verwaltungskapazitäten
zumindest die folgenden Grundsätze und Mechanismen zur Anwendungskontrolle zum Tragen kommen müssen:
a) Grundsätze
i) Grundsatz der Zweckbindung – Daten dürfen nur für einen festgelegten Zweck verarbeitet und anschließend nur weiter -
verwendet oder weiterübermittelt werden, sofern dies mit dem Zweck der ursprünglichen Übermittlung nicht unvereinbar ist.
Die einzigen Ausnahmen von dieser Regel sind die gesetzlich festgelegten, die in einer demokratischen Gesellschaft aus
Gründen wichtiger öffentlicher Interessen notwendig sind.
ii) Grundsatz der Datenqualität und -verhältnismäßigkeit – Daten müssen sachlich richtig sein und, wenn nötig, auf den neuesten
Stand gebracht werden. Die Daten müssen den Zwecken entsprechen, für die sie übermittelt oder weiterverarbeitet werden,
und dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen.
iii) Grundsatz der Transparenz – natürliche Personen müssen Informationen über die Zweckbestimmung der Verarbeitung und
die Identität des für die Verarbeitung Verantwortlichen im Drittland sowie andere Informationen erhalten, sofern dies aus
Billigkeitsgründen erforderlich ist. Die einzigen Ausnahmen von dieser Regel sind die gesetzlich festgelegten, die in einer
demokratischen Gesellschaft aus Gründen wichtiger öffentlicher Interessen notwendig sind.
iv) Grundsatz der Sicherheit – der für die Verarbeitung Verantwortliche hat geeignete technische und organisatorische
Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, die den von der Verarbeitung ausgehenden Risiken angemessen sind. Alle unter der
Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen tätigen Personen, darunter auch Auftragsverarbeiter, dürfen die Daten
nur auf Weisung des für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeiten.
v) Recht auf Auskunft, Berichtigung und Widerspruch – die betroffene Person muss Anspruch auf eine Kopie aller sie betreffenden
Daten, die verarbeitet werden, haben sowie auf Berichtigung dieser Daten, wenn diese sich als unrichtig erweisen. In
bestimmten Situationen muss sie auch Widerspruch gegen die Verarbeitung der sie betreffenden Daten einlegen können. Die
einzigen Ausnahmen von dieser Regel sind die gesetzlich festgelegten, die in einer demokratischen Gesellschaft aus Gründen
wichtiger öffentlicher Interessen notwendig sind.
vi) Beschränkung der Weiterübermittlung – die Weiterübermittlung personenbezogener Daten durch den Empfänger der
ursprünglichen Datenübermittlung ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn der zweite Empfänger (d. h. der Empfänger der
Weiterübermittlung) ebenfalls Bestimmungen unterliegt, die ein angemessenes Schutzniveau gewährleisten.
1 Die zu berücksichtigenden Normen umfassen die folgenden internationalen Vereinbarungen:
i) Leitlinien für die Verarbeitung personenbezogener Daten in automatisierten Dateien, geändert durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen
am 20. November 1990.
ii) Empfehlung des OECD-Rates über Leitlinien für den Schutz des Persönlichkeitsrechts und den grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener
Daten vom 23. September 1980.
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vii) sensible Daten – bei der Verarbeitung von Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen,
religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von Daten über
Gesundheit oder Sexualleben und Daten, die Straftaten, strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln betreffen,
sind zusätzliche Schutzmaßnahmen vorzusehen.
b) Mechanismen zur Anwendungskontrolle
Es müssen geeignete Mechanismen vorhanden sein, die gewährleisten können, dass die folgenden Ziele erreicht werden:
i) Gewährleistung einer guten Befolgungsrate der Vorschriften, was beinhaltet, dass sich die für die Verarbeitung Verantwortlichen
ihrer Pflichten und die betroffenen Personen ihrer Rechte und der Mittel für deren Wahrnehmung bewusst sind; Existenz von
wirksamen, abschreckenden Sanktionen sowie von Systemen der Überprüfung durch Behörden, Auditoren oder unabhängige
Datenschutzbeauftragte;
ii) Unterstützung und Hilfe für betroffene Personen bei der Wahrnehmung ihrer Rechte; die betroffenen Personen müssen ihre
Rechte rasch und wirksam ohne überhöhte Kosten durchsetzen können, gegebenenfalls über geeignete institutionelle
Mechanismen, die eine unabhängige Prüfung von Beschwerden ermöglichen;
iii) Gewährleistung angemessener Rechtsbehelfe für die geschädigte Partei bei Verstoß gegen die Bestimmungen sowie
erforderlichenfalls Anwendung von Sanktionen und Zahlung von Schadensersatz.
Artikel 64
Berücksichtigung internationaler Verpflichtungen
(1) Die Vertragsparteien unterrichten einander im WPA-Ausschuss über multilaterale Verpflichtungen gegenüber oder
Vereinbarungen mit Drittländern, die sie eingehen, oder anderweitige Verpflichtungen, die für die Durchführung dieses Kapitels
möglicherweise relevant sind, insbesondere über jede Vereinbarung, in der die Verarbeitung personenbezogener Daten – wie das
Erheben, die Aufbewahrung, der Zugriff durch oder die Übermittlung an Dritte – vorgesehen ist.
(2) Die Vertragsparteien können zur Erörterung etwaiger Fragen um Konsultationen ersuchen.
Artikel 65
Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit für die Erleichterung der Entwicklung geeigneter rechtlicher,
justizieller und institutioneller Rahmenbedingungen sowie die Gewährleistung eines den Zielen und Grundsätzen dieses Kapitels
entsprechenden angemessenen Schutzes personenbezogener Daten an.
Titel VI
Streitvermeidung und -beilegung
Kapitel I
Ziel und Geltungsbereich
Artikel 66
Ziel
Ziel dieses Titels ist es, Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien zu vermeiden beziehungsweise soweit möglich einvernehmlich
beizulegen.
Artikel 67
Geltungsbereich
(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt dieser Titel für alle Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
Abkommens.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 ist bei Streitigkeiten, die die im Cotonou-Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit bei der
Entwicklungsfinanzierung betreffen, das Verfahren nach Artikel 98 des Cotonou-Abkommens anwendbar.
Kapitel 2
Konsultationen und Vermittlung
Artikel 68
Konsultationen
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten im Rahmen dieses Abkommens dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und
Glauben Konsultationen aufnehmen, um eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.
(2) Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen mit
Kopie an den WPA-Ausschuss, in dem sie die strittige Maßnahme aufführt und die Bestimmungen des Abkommens, gegen die diese
Maßnahme ihrer Auffassung nach verstößt.
(3) Die Konsultationen finden innerhalb von 40 Tagen nach dem Tag statt, an dem das Ersuchen übermittelt wurde. Die
Konsultationen gelten 60 Tage nach dem Tag der Übermittlung des Konsultationsersuchens als abgeschlossen, sofern die
Vertragsparteien nicht vereinbaren, sie fortzusetzen. Alle während der Konsultationen offengelegten Informationen bleiben vertraulich.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1886– 29 –
(4) Konsultationen in dringenden Fällen, unter anderem wenn es um leicht verderbliche oder saisonabhängige Waren geht, finden
innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens statt und gelten 30 Tage nach dem Tag der Übermittlung des
Ersuchens als abgeschlossen.
(5) Sind innerhalb der Fristen des Absatzes 3 beziehungsweise 4 keine Konsultationen abgehalten worden oder sind die
Konsultationen abgeschlossen worden, ohne dass eine einvernehmliche Lösung erzielt wurde, kann die beschwerdeführende
Vertragspartei um Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 70 ersuchen.
Artikel 69
Vermittlung
(1) Wird in den Konsultationen keine einvernehmliche Lösung erzielt, so können die Vertragsparteien im gegenseitigen
Einvernehmen einen Vermittler anrufen. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, ist die im Konsultationsantrag
aufgeführte Angelegenheit der Gegenstand der Vermittlung.
(2) Haben sich die beteiligten Vertragsparteien nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Übermittlung des Vermittlungsersuchens auf
einen Vermittler geeinigt, so bestimmt der WPA-Ausschuss durch Los einen Vermittler aus der Reihe der Personen, die auf der in
Artikel 85 genannten Liste aufgeführt sind und nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen. Die Bestimmung des
Vermittlers erfolgt innerhalb von 20 Tagen nach der Übermittlung des Vermittlungsersuchens und in Gegenwart eines Vertreters jeder
Vertragspartei. Der Vermittler beruft spätestens 30 Tage nach seiner Bestellung eine Sitzung mit den Vertragsparteien ein. Der
Vermittler erhält spätestens 15 Tage vor der Sitzung von jeder Vertragspartei einen Schriftsatz und gibt spätestens 45 Tage nach seiner
Bestellung eine Stellungnahme ab.
(3) Die Stellungnahme des Vermittlers kann Empfehlungen für die Beilegung der Streitigkeit im Einklang mit diesem Abkommen
enthalten. Die Stellungnahme des Vermittlers ist nicht verbindlich.
(4) Die Vertragsparteien können vereinbaren, die in Absatz 2 genannten Fristen zu ändern. Der Vermittler kann ebenfalls auf Antrag
einer Vertragspartei oder aus eigener Initiative beschließen, angesichts besonderer Schwierigkeiten der betreffenden Vertragspartei
oder wegen der Komplexität des Falles diese Fristen zu ändern.
(5) Die Vermittlungsverfahren, insbesondere alle während des Verfahrens von den Vertragsparteien offengelegten Informationen
und abgegebenen Stellungnahmen, bleiben vertraulich.
Kapitel 3
Streitbeilegungsverfahren
Abschnitt I
Schiedsverfahren
Artikel 70
Einleitung des Schiedsverfahrens
(1) Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit durch Konsultationen nach Artikel 68 oder durch Vermittlung nach
Artikel 69 beizulegen, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedspanels beantragen.
(2) Der Antrag auf Einsetzung eines Schiedspanels muss schriftlich an die beschwerte Vertragspartei und den WPA-Ausschuss
gerichtet werden. Die beschwerdeführende Vertragspartei muss in ihrem Antrag die strittigen Maßnahmen aufführen und darlegen,
inwiefern sie gegen die Bestimmungen dieses Abkommens verstoßen.
Artikel 71
Einsetzung des Schiedspanels
(1) Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen.
(2) Innerhalb von 10 Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels übermittelt wurde, nehmen
die Vertragsparteien Konsultationen auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels zu erzielen.
(3) Können die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist keine Einigung über die Zusammensetzung des
Schiedspanels erzielen, so kann jede Vertragspartei den Vorsitzenden/die Vorsitzende des WPA-Ausschusses oder seinen/ihren
Stellvertreter ersuchen, alle drei Mitglieder per Losentscheid aus der nach Artikel 85 aufgestellten Liste auszuwählen, eines unter den
von der beschwerdeführenden Vertragspartei benannten Personen, eines unter den von der beschwerten Vertragspartei benannten
Personen und eines unter den von den Vertragsparteien für den Vorsitz benannten Schiedsrichtern. Erzielen die Vertragsparteien nur
Einigung über ein oder zwei Mitglieder des Schiedspanels, so werden die übrigen Mitglieder nach dem gleichen Verfahren bestimmt.
(4) Der oder die Vorsitzende des WPA-Ausschusses oder sein/ihr Stellvertreter bestimmt innerhalb von fünf Tagen nach dem
Ersuchen gemäß Absatz 3 durch eine der Vertragsparteien in Anwesenheit eines Vertreters jeder Vertragspartei die Schiedsrichter.
(5) Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an dem die drei Schiedsrichter bestimmt sind.
Artikel 72
Zwischenbericht des Schiedspanels
Das Schiedspanel übermittelt den Vertragsparteien in der Regel spätestens 120 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung einen
Zwischenbericht, der sowohl einen beschreibenden Teil als auch seine Feststellungen und Schlussfolgerungen enthält. Jede
Vertragspartei kann dem Schiedspanel innerhalb von 15 Tagen nach Übermittlung des Zwischenberichts schriftliche Anmerkungen zu
konkreten Aspekten dieses Berichts übermitteln.
Drucksache 21/1886 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 30 –
Artikel 73
Entscheidung des Schiedspanels
(1) Das Schiedspanel übermittelt seine Entscheidung innerhalb von 150 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung den
Vertragsparteien und dem WPA-Ausschuss. Kann diese Frist nach Auffassung des Panels nicht eingehalten werden, so übermittelt
der Vorsitzende dies den Vertragsparteien und dem WPA-Ausschuss schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie
den Tag, an dem das Panel beabsichtigt, seine Arbeiten abzuschließen, mit. Auf keinen Fall sollte die Entscheidung später als 180 Tage
nach dem Tag der Einsetzung des Panels ergehen.
(2) In dringenden Fällen, unter anderem wenn es um leicht verderbliche oder saisonabhängige Waren geht, unternimmt das
Schiedspanel alle Anstrengungen, damit seine Entscheidung innerhalb von 75 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung getroffen werden
kann. Auf keinen Fall sollte die Entscheidung später als 90 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Panels ergehen. Das Schiedspanel
kann innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung vorab entscheiden, ob es den Fall als dringend ansieht.
(3) Jede Vertragspartei kann das Schiedspanel um Empfehlungen dazu ersuchen, wie die beschwerte Vertragspartei den Verstoß
abstellen könnte.
Abschnitt II
Durchführung der Entscheidung
Artikel 74
Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels
Die beiden Vertragsparteien beziehungsweise die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas treffen die für die Durchführung der
Entscheidung des Schiedspanels erforderlichen Maßnahmen und bemühen sich, eine Einigung über die Frist für die Durchführung
der Entscheidung zu erzielen.
Artikel 75
Angemessene Frist für die Durchführung der Entscheidung
(1) Spätestens 30 Tage nach der Übermittlung der Entscheidung des Schiedspanels an die Vertragsparteien teilt die beschwerte
Vertragspartei der beschwerdeführenden Vertragspartei und dem WPA-Ausschuss schriftlich die Zeit mit, die sie für die Durchführung
der Entscheidung benötigt („angemessene Frist“).
(2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die angemessene Frist für die Durchführung der
Entscheidung des Schiedspanels kann die beschwerdeführende Vertragspartei innerhalb von 20 Tagen nach der Notifizierung durch
die beschwerte Vertragspartei gemäß Absatz 1 das Schiedspanel schriftlich ersuchen, diese angemessene Frist zu bestimmen. Dieses
Ersuchen wird gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem WPA-Ausschuss mitgeteilt. Das Schiedspanel gibt den Vertragsparteien
und dem WPA-Ausschuss seine Entscheidung innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag bekannt, an dem das Ersuchen übermittelt
wurde.
(3) Bei der Festlegung des angemessenen Zeitraums berücksichtigt das Schiedspanel die Zeit, die die beschwerte Vertragspartei,
oder gegebenenfalls die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas, normalerweise benötigen würde(n), um gesetzgeberische oder
verwaltungstechnische Maßnahmen zu ergreifen, die denen vergleichbar sind, die die beschwerte Vertragspartei, oder gegebenenfalls
die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas, zur Durchführung der Entscheidung für erforderlich hält/halten. Das Schiedspanel kann ferner
nachweisbare Engpässe berücksichtigen, die das Ergreifen der notwendigen Maßnahmen durch die beschwerte Vertragspartei
beeinträchtigen können.
(4) Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die
Verfahren des Artikels 71 Anwendung. Die Frist, in der das Schiedspanel eine Entscheidung treffen muss, beträgt 45 Tage ab dem
Tag, an dem das Ersuchen gemäß Absatz 2 dieses Artikels übermittelt wurde.
(5) Die angemessene Frist kann von den Vertragsparteien einvernehmlich verlängert werden.
Artikel 76
Überprüfung der Maßnahmen zur Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels
(1) Die beschwerte Vertragspartei teilt der beschwerdeführenden Vertragspartei und dem WPA-Ausschuss vor Ablauf der
angemessenen Frist die Maßnahmen mit, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen.
(2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Vereinbarkeit der nach Absatz 1 mitgeteilten
Maßnahmen mit diesem Abkommen kann die beschwerdeführende Vertragspartei das Schiedspanel schriftlich ersuchen, die Frage
zu entscheiden. In dem Ersuchen müssen die strittigen Maßnahmen aufgeführt und es muss dargelegt werden, inwiefern sie gegen
dieses Abkommen verstoßen. Das Schiedspanel gibt seine Entscheidung innerhalb von 90 Tagen nach dem Tag bekannt, an dem
das Ersuchen übermittelt wurde. In dringenden Fällen, insbesondere wenn es um leicht verderbliche und saisonabhängige Waren
geht, gibt das Schiedspanel seine Entscheidung innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen übermittelt wurde,
bekannt.
(3) Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die
Verfahren des Artikels 71 Anwendung. Die Frist für die Notifizierung der Entscheidung des Schiedspanels beträgt 105 Tage ab dem
Tag, an dem das Ersuchen gemäß Absatz 2 übermittelt wurde.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1886– 31 –
Artikel 77
Vorläufige Bestimmungen im Falle der Nichtdurchführung der Entscheidung
(1) Hat die beschwerte Vertragspartei bei Ablauf der angemessenen Frist keine Maßnahmen notifiziert, die sie getroffen hat, um
die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen, oder stellt das Schiedspanel fest, dass die nach Artikel 76 Absatz 1 notifizierten
Maßnahmen nicht mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus diesem Abkommen vereinbar sind, so legt die beschwerte
Vertragspartei oder gegebenenfalls der beschwerte Unterzeichnerstaat Zentralafrikas auf Ersuchen der beschwerdeführenden
Vertragspartei ein Angebot für einen vorläufigen Ausgleich vor. Dieser Ausgleich kann auch ein finanzieller Ausgleich sein oder einen
solchen umfassen. Die beschwerte Vertragspartei oder gegebenenfalls der beschwerte Unterzeichnerstaat Zentralafrikas wird durch
dieses Abkommen jedoch nicht dazu verpflichtet, einen solchen finanziellen Ausgleich anzubieten.
(2) Ist innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist oder nach der Entscheidung des Schiedspanels nach Artikel 76,
dass die Durchführungsmaßnahmen nicht mit diesem Abkommen vereinbar sind, keine Einigung über den Ausgleich erzielt worden,
so ist die beschwerdeführende Vertragspartei nach einer Notifizierung an die andere Vertragspartei berechtigt, geeignete Maßnahmen
zu ergreifen. Diese Maßnahmen können von der beschwerdeführenden Vertragspartei oder gegebenenfalls vom beschwerdeführenden
Unterzeichnerstaat Zentralafrikas ergriffen werden.
(3) Bei der Ergreifung solcher Maßnahmen bemüht sich die beschwerdeführende Vertragspartei oder gegebenenfalls der
beschwerdeführende Unterzeichnerstaat Zentralafrikas, sie so zu wählen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu dem Verstoß
stehen und die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens so wenig wie möglich beeinträchtigen, und sie/er berücksichtigt ihre
Auswirkungen auf die Wirtschaft der beschwerten Vertragspartei und die einzelnen Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas.
(4) Die EG-Vertragspartei übt Zurückhaltung bei Ausgleichsforderungen oder der Ergreifung geeigneter Maßnahmen gemäß den
Absätzen 1 oder 2.
(5) Der Ausgleich oder die geeigneten Maßnahmen sind vorübergehend und werden nur aufrechterhalten, bis die gegen die
Bestimmungen dieses Abkommens verstoßende Maßnahme aufgehoben oder geändert worden ist, um sie mit diesen Bestimmungen
in Einklang zu bringen, oder bis die Vertragsparteien eine Einigung über die Beilegung der Streitigkeit erzielt haben.
Artikel 78
Überprüfung der Durchführungsmaßnahmen nach der Ergreifung geeigneter Maßnahmen
(1) Die beschwerte Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei und dem WPA-Ausschuss die Maßnahmen, die sie getroffen
hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen, und ersucht dieses in der Notifikation um Beendigung der Anwendung
geeigneter Maßnahmen durch die beschwerdeführende Vertragspartei oder gegebenenfalls den beschwerdeführenden
Unterzeichnerstaat Zentralafrikas.
(2) Erzielen die Vertragsparteien nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Notifizierung eine Einigung über die Vereinbarkeit
der notifizierten Maßnahmen mit diesem Abkommen, so ersucht die beschwerdeführende Vertragspartei das Schiedspanel schriftlich,
diese Frage zu entscheiden. Das Ersuchen wird der anderen Vertragspartei und dem WPA-Ausschuss notifiziert. Die Entscheidung
des Schiedspanels wird den Vertragsparteien und dem WPA-Ausschuss innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag notifiziert, an dem das
Ersuchen übermittelt wurde. Stellt das Schiedspanel fest, dass ergriffene Durchführungsmaßnahmen nicht mit diesem Abkommen
vereinbar sind, so bestimmt es, ob die beschwerdeführende Vertragspartei oder gegebenenfalls der beschwerdeführende
Unterzeichnerstaat Zentralafrikas die Anwendung geeigneter Maßnahmen fortsetzen kann. Stellt das Schiedspanel fest, dass die
ergriffenen Durchführungsmaßnahmen mit diesem Abkommen vereinbar sind, so werden die geeigneten Maßnahmen beendet.
(3) Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die
Verfahren des Artikels 71 Anwendung. Die Frist für die Notifizierung der Entscheidung des Schiedspanels beträgt 60 Tage ab dem
Tag, an dem das Ersuchen gemäß Absatz 2 dieses Artikels übermittelt wurde.
Abschnitt III
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 79
Einvernehmliche Lösung
Die Vertragsparteien können jederzeit eine einvernehmliche Lösung einer unter diesen Titel fallenden Streitigkeit vereinbaren. Sie
teilen diese Lösung dem WPA-Ausschuss mit. Bei Annahme einer einvernehmlichen Lösung wird das Verfahren eingestellt.
Artikel 80
Geschäftsordnung und Verhaltenskodex
(1) Die Streitbeilegungsverfahren gemäß Kapitel 3 unterliegen der Geschäftsordnung und dem Verhaltenskodex, die der WPA-
Ausschuss annimmt.
(2) Nach Maßgabe der Geschäftsordnung, in der auch Bestimmungen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen vorgesehen
sind, sind die Sitzungen des Schiedspanels öffentlich.
Artikel 81
Informationen und fachliche Beratung
Das Schiedspanel kann auf Antrag einer Vertragspartei oder von sich aus Informationen aus jeder für geeignet erachteten Quelle,
auch von Parteien, die ein Interesse an dem Verfahren haben, für das Schiedspanelverfahren einholen. Das Schiedspanel hat auch
das Recht, nach eigenem Ermessen Sachverständigengutachten einzuholen. Die auf diese Weise beschafften Informationen müssen
beiden Vertragsparteien offengelegt werden und von ihnen kommentiert werden können. Parteien, die ein Interesse an dem Verfahren
haben, können dem Schiedspanel nach Maßgabe der Geschäftsordnung Amicus-Schriftsätze unterbreiten.
Drucksache 21/1886 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 32 –
Artikel 82
Sprache
Die mündlichen und schriftlichen Äußerungen der Vertragspartei Zentralafrika erfolgen in Französisch und Englisch und die der
Europäischen Gemeinschaft in einer der Amtssprachen der Organe der Europäischen Union.
Artikel 83
Auslegungsregeln
Dieses Abkommen wird von den Schiedspanels nach den Auslegungsregeln des Völkerrechts einschließlich des Wiener
Vertragsrechtsübereinkommens ausgelegt. Die Entscheidungen des Schiedspanels können die in diesem Abkommen enthaltenen
Rechte und Pflichten weder ergänzen noch einschränken.
Artikel 84
Entscheidungen des Schiedspanels
(1) Das Schiedspanel bemüht sich um einvernehmliche Entscheidungen. Falls kein einvernehmlicher Beschluss erzielt werden
kann, wird die strittige Frage durch Mehrheitsbeschluss entschieden; es werden jedoch auf keinen Fall abweichende Meinungen
einzelner Schiedsrichter veröffentlicht.
(2) In der Entscheidung werden der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen dieses
Abkommens und die Gründe für die Feststellungen und Schlussfolgerungen aufgeführt. Der WPA-Ausschuss macht die
Entscheidungen des Schiedspanels der Öffentlichkeit zugänglich, sofern er nicht anders beschließt.
Kapitel 4
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 85
Liste der Schiedsrichter
(1) Der WPA-Ausschuss stellt spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit 15 Personen
auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen. Jede Vertragspartei wählt fünf Personen aus, die in der Lage sind,
als Schiedsrichter zu dienen. Ferner einigen sich die beiden Vertragsparteien auf fünf Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit
einer Vertragspartei besitzen und als Vorsitzende des Schiedspanels bestellt werden können. Der WPA-Ausschuss gewährleistet,
dass die Liste immer vollständig ist.
(2) Die Schiedsrichter müssen über Fachwissen oder Erfahrung auf den Gebieten Recht und internationaler Handel verfügen. Sie
müssen unabhängig sein und in persönlicher Eigenschaft handeln und dürfen weder Weisungen einer Organisation oder Regierung
entgegennehmen noch einer Verwaltung einer Vertragspartei angehören, und sie müssen sich an den vom WPA-Ausschuss
angenommenen Verhaltenskodex halten.
(3) Der WPA-Ausschuss kann eine zusätzliche Liste von 15 Personen aufstellen, die über Fachwissen zu bestimmten Themen
einzelner unter dieses Abkommen fallender Sektoren verfügen. Wird das Auswahlverfahren gemäß Artikel 71 Absatz 2 angewandt,
so kann der oder die Vorsitzende des WPA-Ausschusses mit Zustimmung beider Vertragsparteien auf eine solche sektorbezogene
Liste zurückgreifen.
Artikel 86
Verhältnis zu den WTO-Verpflichtungen
(1) Die nach diesem Abkommen eingesetzten Schiedsgremien entscheiden nicht über Streitigkeiten, die die Rechte und Pflichten
der einzelnen Vertragsparteien aus dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO betreffen.
(2) Die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsbestimmungen dieses Abkommens lässt ein Vorgehen im Rahmen der WTO,
einschließlich der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens, unberührt. Hat eine Vertragspartei oder haben die Unterzeichnerstaaten
Zentralafrikas jedoch für eine bestimmte Maßnahme ein Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 70 Absatz 1 oder nach dem WTO-
Übereinkommen eingeleitet, so kann/können sie für dieselbe Maßnahme kein Streitbeilegungsverfahren vor dem jeweils anderen
Gremium einleiten, bis das erste Verfahren abgeschlossen ist. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten Streitbeilegungsverfahren nach
dem WTO-Übereinkommen als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei oder gegebenenfalls die Unterzeichnerstaaten
Zentralafrikas nach Artikel 6 der WTO-Streitbeilegungsvereinbarung ein Ersuchen um Einsetzung eines Panels gestellt hat/haben.
(3) Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei oder gegebenenfalls die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas nicht daran, eine
vom WTO-Streitbeilegungsgremium genehmigte Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen vorzunehmen.
Artikel 87
Fristen
(1) Alle in diesem Titel festgesetzten Fristen, einschließlich der Fristen für die Notifizierung von Entscheidungen der Schiedspanels,
werden in Kalendertagen ab dem Tag berechnet, der auf die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen.
(2) Die in diesem Titel vorgesehenen Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien verlängert werden.
Artikel 88
Änderung des Titels VI
Der WPA-Ausschuss kann beschließen, diesen Titel und seine Anhänge zu ändern.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1886– 33 –
Titel VII
Allgemeine Ausnahmen
Artikel 89
Allgemeine Ausnahmeklausel
Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie, wo gleiche Bedingungen herrschen müssen,
zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien oder zu einer verschleierten
Beschränkung des Waren- oder Dienstleistungsverkehrs oder der Niederlassung führen, ist dieses Abkommen nicht dahingehend
auszulegen, dass es die Vertragsparteien daran hindert, Maßnahmen zu beschließen und durchzuführen,
a) die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten;
b) die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen;
c) die erforderlich sind, um die Befolgung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, und nicht im Widerspruch zu
diesem Abkommen stehen, einschließlich solcher
i) zur Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder zur Behandlung der Folgen einer Nichteinhaltung
vertraglicher Zahlungspflichten,
ii) zum Schutz des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und
zum Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und Konten,
iii) zur Gewährleistung der Sicherheit,
iv) zur Anwendung von Zollvorschriften und -verfahren oder
v) zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums;
d) die die Einfuhr oder die Ausfuhr von Gold oder Silber betreffen;
e) die für den Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert erforderlich sind;
f) die die Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen Ressourcen betreffen, sofern diese Maßnahmen in Verbindung mit
Beschränkungen für die inländische Herstellung oder den inländischen Verbrauch von Waren, die inländische Erbringung oder
Nutzung von Dienstleistungen oder auf inländische Investoren angewandt werden;
g) die in Strafvollzugsanstalten hergestellte Waren betreffen, oder
h) die nicht mit den Artikeln über die Inländerbehandlung vereinbar sind, vorausgesetzt, das Ziel der unterschiedlichen Behandlung
besteht darin, eine wirksame oder gerechte Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern in Bezug auf die Wirtschaftstätigkeiten
von Investoren oder Dienstleistern der anderen Vertragspartei zu gewährleisten1.
Artikel 90
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
(1) Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es
a) die Vertragsparteien verpflichtet, Informationen zu übermitteln, deren Weitergabe nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen
Sicherheitsinteressen widersprechen würde;
b) die Vertragsparteien daran hindert, zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen für notwendig erachtete Maßnahmen zu
treffen
i) in Bezug auf spaltbare und fusionsfähige Stoffe oder die Stoffe, aus denen sie gewonnen werden,
ii) in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen,
iii) in Zusammenhang mit der Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder dem Handel damit,
iv) in Bezug auf öffentliche Beschaffungen, die für die Zwecke der nationalen Sicherheit oder der nationalen Verteidigung
unentbehrlich sind, oder
v) im Falle eines Krieges oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen; oder
c) die Vertragsparteien daran hindert, Maßnahmen zur Erfüllung der von ihnen übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung von
Frieden und Sicherheit in der Welt zu treffen.
(2) Der WPA-Ausschuss wird so ausführlich wie möglich über Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b und c und deren Beendigung
unterrichtet.
1 Maßnahmen, die auf eine wirksame oder gerechte Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, umfassen Maßnahmen einer Vertragspartei
im Rahmen ihres Steuersystems,
i) die für gebietsfremde Investoren und Dienstleister gelten, in Anerkennung der Tatsache, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den
steuerpflichtigen Einheiten richtet, die im Gebiet einer Vertragspartei belegen sind oder von dort aus Aufträge untervergeben;
ii) die für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder Erhebung von Steuern im Gebiet einer Vertragspartei zu gewährleisten;
iii) die für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuerhinterziehung oder -umgehung zu verhindern, einschließlich Durchsetzungs -
maßnahmen;
iv) die für Nutzer von Dienstleistungen gelten, die im Gebiet der anderen Vertragspartei oder von dort aus erbracht werden, um die Festsetzung oder
Erhebung von Steuern aus Quellen im Gebiet einer Vertragspartei zu gewährleisten;
v) die unterscheiden zwischen Investoren und Dienstleistern, die einer Steuerpflicht für ihre weltweiten steuerpflichtigen Einheiten unterliegen, und
anderen Investoren und Dienstleistern, in Anerkennung des Unterschieds in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden; oder
vi) die dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechenbare Beträge in Bezug auf gebietsansässige Personen oder
Tochtergesellschaften oder verbundene Personen oder Tochtergesellschaften derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die
Steuergrundlage der Vertragsparteien zu bewahren.
Drucksache 21/1886 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 34 –
Artikel 91
Steuern
(1) Dieses Abkommen und die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Vereinbarungen sind nicht dahingehend auszulegen, dass
sie die Vertragsparteien daran hindern, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln,
die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes oder des Ortes, an dem ihr Kapital investiert wird, nicht in einer gleichartigen
Situation befinden.
(2) Dieses Abkommen und die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Vereinbarungen sind nicht dahingehend auszulegen, dass
sie die Annahme oder Durchführung von Maßnahmen nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrechtlicher Vereinbarungen oder des nationalen Steuerrechts verhindern, durch die
Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung verhindert werden soll.
(3) Dieses Abkommen lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus Steuerübereinkünften unberührt. Im Falle eines
Widerspruchs zwischen diesem Abkommen und den genannten Übereinkünften ist die betreffende Übereinkunft maßgebend, soweit
dieses Abkommen im Widerspruch zu ihr steht.
Titel VIII
Allgemeine und Schlussbestimmungen
Artikel 92
WPA-Ausschuss
(1) Für die Durchführung dieses Abkommens wird binnen drei Monaten nach seiner Unterzeichnung ein WPA-Ausschuss eingesetzt.
(2) Die Vertragsparteien legen einvernehmlich die Zusammensetzung, die Organisation und die Arbeitsweise des WPA-Ausschusses
fest.
(3) Der WPA-Ausschuss ist zuständig für die Verwaltung aller unter dieses Abkommen fallenden Bereiche und die Durchführung
der in diesem Abkommen genannten Aufgaben.
(4) Der WPA-Ausschuss fasst seine Beschlüsse einvernehmlich.
(5) Zur Erleichterung der Kommunikation und zur Gewährleistung einer wirksamen Durchführung dieses Abkommens benennt jede
Vertragspartei eine Kontaktstelle.
Artikel 93
Regionale Organisationen
Die Kommission der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft (CEMAC) und das Generalsekretariat der
Wirtschaftsgemeinschaft der zentralafrikanischen Staaten (CEEAC) werden zur Teilnahme an allen Sitzungen des WPA-Ausschusses
eingeladen.
Artikel 94
Fortführung der Verhandlungen und Durchführung des Abkommens
(1) Im Rahmen der bestehenden Verhandlungsstrukturen führen die Vertragsparteien die Verhandlungen nach dem in diesem
Abkommen festgelegten Zeitplan fort.
(2) Sind die Verhandlungen abgeschlossen, werden die daraus resultierenden Änderungsentwürfe den zuständigen nationalen
Behörden zur Genehmigung vorgelegt.
(3) Bis zur Einrichtung des WPA-Ausschusses und der anderen einschlägigen Einrichtungen und Ausschüsse im Rahmen des
umfassenden WPA nach Artikel 1 ergreifen die Vertragsparteien die erforderlichen Maßnahmen für die Verwaltung und die
Durchführung dieses Abkommens und nehmen in allen Fällen, in denen in diesem Abkommen auf ihn Bezug genommen wird, die
Aufgaben des WPA-Ausschusses wahr.
Artikel 95
Definition der Vertragsparteien und Erfüllung der Verpflichtungen
(1) Vertragschließende Parteien dieses Abkommens sind die Republik Kamerun, in diesem Abkommen als „Vertragspartei
Zentralafrika“ bezeichnet, einerseits und die Europäische Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Europäische Gemeinschaft
und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer sich aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergebenden
Zuständigkeiten, in diesem Abkommen als „EG-Vertragspartei“ bezeichnet, andererseits.
(2) Für die Zwecke dieses Abkommens vereinbart die Vertragspartei Zentralafrika, gemeinsam zu handeln.
(3) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Vertragspartei“ je nach Fall die gemeinsam handelnden Staaten
Zentralafrikas oder die EG-Vertragspartei. Der Ausdruck „Vertragsparteien“ bezeichnet die gemeinsam handelnden Staaten
Zentralafrikas und die EG-Vertragspartei.
(4) Ist für die Wahrnehmung der Rechte oder die Erfüllung der Pflichten nach diesem Abkommen individuelles Handeln vorgesehen
oder erforderlich, so wird auf die „Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas“ Bezug genommen.
(5) Die Vertragsparteien beziehungsweise die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas treffen die allgemeinen oder besonderen
Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind, und gewährleisten, dass sie den in
diesem Abkommen festgelegten Zielen entsprechen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1886– 35 –
Artikel 96
Koordinatoren und Informationsaustausch
(1) Zur Erleichterung der Kommunikation und zur Gewährleistung einer wirksamen Durchführung dieses Abkommens benennt jede
Vertragspartei zum Inkrafttreten dieses Abkommens einen Koordinator. Die Benennung von Koordinatoren lässt die spezifische
Benennung zuständiger Behörden gemäß einzelnen Titeln und Kapiteln dieses Abkommens unberührt.
(2) Auf Ersuchen einer Vertragspartei gibt der Koordinator der anderen Vertragspartei die für eine Angelegenheit im Zusammenhang
mit der Durchführung des Abkommens zuständige Stelle oder den dafür zuständigen Beamten an und leistet die erforderliche Hilfe,
um die Kommunikation mit der ersuchenden Vertragspartei zu erleichtern.
(3) Jede Vertragspartei übermittelt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Informationen und beantwortet umgehend Fragen der
anderen Vertragspartei zu bestehenden oder vorgeschlagenen Maßnahmen oder internationalen Übereinkünften, die den Handel
zwischen den Vertragsparteien berühren könnten, soweit dies rechtlich möglich ist.
(4) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihre Gesetze, sonstigen Vorschriften, Verfahren und allgemein anwendbaren
Verwaltungsentscheidungen, die unter dieses Abkommen fallende Handelsfragen betreffen, umgehend veröffentlicht oder der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht und der anderen Vertragspartei zur Kenntnis gebracht werden.
(5) Unbeschadet der Transparenzbestimmungen dieses Abkommens gelten die in diesem Artikel genannten Informationen als
übermittelt, wenn sie durch ordnungsgemäße Notifikation an die WTO oder auf der amtlichen, der Öffentlichkeit kostenlos zugänglichen
Website der betreffenden Vertragspartei zur Verfügung gestellt worden sind.
Artikel 97
Regionale Präferenzbehandlung
(1) Dieses Abkommen verpflichtet eine Vertragspartei nicht, der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung zu gewähren
als die, die sie innerhalb ihres Gebietes im Rahmen des jeweiligen regionalen Integrationsprozesses gewährt.
(2) Jede günstigere Behandlung oder jeder Vorteil, der nach diesem Abkommen von einem Unterzeichnerstaat Zentralafrikas der
Europäischen Gemeinschaft gewährt wird, wird unmittelbar und voraussetzungslos auch allen anderen Staaten Zentralafrikas gewährt,
die dieses Abkommen unterzeichnet haben.
Artikel 98
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen wird nach den verfassungsrechtlichen oder internen Vorschriften und den anwendbaren Verfahren
unterzeichnet und ratifiziert beziehungsweise genehmigt.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem den Verwahrern des Abkommens
die letzte Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde notifiziert wurde.
(3) Die Notifikationen sind dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union und dem Präsidenten der Kommission der
Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft (CEMAC) zu übersenden, die Verwahrer dieses Abkommens sind.
(4) Die EG-Vertragspartei und die Vertragspartei Zentralafrika vereinbaren, dieses Abkommen bis zu seinem Inkrafttreten in ihrem
jeweiligen Zuständigkeitsbereich anzuwenden („vorläufige Anwendung“). Dies kann, soweit möglich, durch vorläufige Anwendung
erfolgen oder durch Ratifizierung des Abkommens.
(5) Die vorläufige Anwendung wird den Verwahrern des Abkommens notifiziert. Das Abkommen wird zehn Tage nach Eingang der
Notifikation der vorläufigen Anwendung durch die Europäische Gemeinschaft einerseits und der Notifikation der Ratifizierung oder der
vorläufigen Anwendung durch alle Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas andererseits vorläufig angewandt.
(6) Ungeachtet des Absatzes 4 können die EG-Vertragspartei und die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas, soweit möglich, einseitig
Schritte zur Anwendung des Abkommens vor der vorläufigen Anwendung unternehmen.
Artikel 99
Dauer
(1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
(2) Jede Vertragspartei oder jeder Unterzeichnerstaat Zentralafrikas kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die
andere Vertragspartei kündigen.
(3) Die Kündigung wird sechs Monate nach der Notifizierung rechtswirksam.
Artikel 100
Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet
wird, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für die Gebiete der Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas.
Artikel 101
Beitritt von Staaten oder regionalen Organisationen Zentralafrikas
(1) Dieses Abkommen steht allen Staaten oder regionalen Organisationen Zentralafrikas zum Beitritt offen. Beitrittsanträge sind
dem WPA-Ausschuss zu unterbreiten. Staaten, die einen Beitrittsantrag gestellt haben, nehmen an den Sitzungen des WPA-
Ausschusses als Beobachter teil.
Drucksache 21/1886 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 36 –
(2) Der Antrag wird geprüft und es werden Verhandlungen aufgenommen, um die Änderungen vorzuschlagen, die an diesem
Abkommen vorgenommen werden müssen. Das Beitrittsprotokoll wird den zuständigen Behörden zur Genehmigung vorgelegt.
(3) Die Vertragsparteien überprüfen die Auswirkungen des Beitritts auf dieses Abkommen. Der WPA-Ausschuss kann die
erforderlichen Übergangsmaßnahmen oder Änderungen beschließen.
Artikel 102
Beitritt neuer Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(1) Der WPA-Ausschuss wird über die Anträge von Drittstaaten auf Beitritt zur Europäischen Union unterrichtet. Während der
Verhandlungen zwischen der Union und dem antragstellenden Staat übermittelt die EG-Vertragspartei der Vertragspartei Zentralafrika
alle zweckdienlichen Informationen und diese teilt der EG-Vertragspartei ihre Besorgnisse mit, damit ihnen in vollem Umfang Rechnung
getragen werden kann. Der Vertragspartei Zentralafrika wird jeder Beitritt zur Europäischen Union notifiziert.
(2) Jeder neue Mitgliedstaat der Europäischen Union wird aufgrund einer entsprechenden Klausel in der Beitrittsakte ab dem Tag
seines Beitritts zur Europäischen Union Vertragspartei dieses Abkommens. Ist der automatische Beitritt des neuen Mitgliedstaates
der Europäischen Union zu diesem Abkommen in der Akte über den Beitritt zur Europäischen Union nicht vorgesehen, so tritt der
betreffende Mitgliedstaat durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union bei;
dieses übermittelt der Vertragspartei Zentralafrika beglaubigte Abschriften.
(3) Die Vertragsparteien überprüfen die Auswirkungen des Beitritts neuer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dieses
Abkommen. Der WPA-Ausschuss kann die erforderlichen Übergangsmaßnahmen oder Änderungen beschließen.
Artikel 103
Gebiete der Europäischen Gemeinschaft in äußerster Randlage
Dieses Abkommen hindert die EG-Vertragspartei nicht daran, bestehende Maßnahmen zur Verbesserung der strukturbedingten
sozialen und wirtschaftlichen Lage der Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft anzuwenden.
Artikel 104
Dialog über Finanzfragen
Die Vertragsparteien und die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas kommen überein, den Dialog und die Transparenz sowie den
Austausch bewährter Verfahren im Bereich der Steuerpolitik und der Steuerverwaltung zu fördern.
Artikel 105
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Finanzaktivitäten
Die Vertragsparteien treten für die Verhinderung und Bekämpfung von illegalen, betrügerischen und korrupten Aktivitäten,
Geldwäsche und Terrorfinanzierung ein und ergreifen die gesetzgeberischen und verwaltungstechnischen Maßnahmen, die notwendig
sind, um internationale Normen, einschließlich derjenigen des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption, des
Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und der dazugehörigen Protokolle,
des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus und der Empfehlungen der Financial
Action Task Force, zu erfüllen. Die Vertragsparteien kommen überein, in diesen Bereichen Informationen auszutauschen und
zusammenzuarbeiten.
Artikel 106
Verhältnis zu anderen Übereinkünften
(1) Mit Ausnahme der Artikel über die Entwicklungszusammenarbeit in Teil III Titel II des Cotonou-Abkommens sind im Falle eines
Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieses Abkommens und den Bestimmungen des Teils III Titel II des Cotonou-Abkommens
die Bestimmungen dieses Abkommens maßgebend.
(2) Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es die Europäische Gemeinschaft oder einen Unterzeichnerstaat
Zentralafrikas daran hindert, für zweckmäßig erachtete Maßnahmen, einschließlich handelsbezogener Maßnahmen, gemäß Artikel 11
Buchstabe b, Artikel 96 und Artikel 97 des Cotonou-Abkommens zu treffen.
(3) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass dieses Abkommen sie nicht verpflichtet, in einer Art und Weise zu handeln, die nicht
mit ihren WTO-Verpflichtungen vereinbar ist.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, im Jahr 2008 die Vereinbarkeit dieses Abkommens mit den Zollunionen zu überprüfen,
denen die Unterzeichnerstaaten dieses Abkommens beigetreten sind.
Artikel 107
Verbindlicher Wortlaut
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer,
griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer,
slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1886– 37 –
Artikel 108
Anhänge und Protokoll
Die Anhänge und das Protokoll sind Bestandteile dieses Abkommens.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.
Geschehen zu Jaunde am fünfzehnten Januar zweitausendneun und zu Brüssel am zweiundzwanzigsten Januar zweitausendneun.
Drucksache 21/1886 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 38 –
Denkschrift
A. Allgemeines
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) sind
besonders entwicklungsorientierte Handelsabkommen der
Europäischen Union (EU) mit Mitgliedern der Gruppe der
Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im
Pazifischen Ozean (AKP-Staaten). Den vertraglichen Rahmen
der WPA bilden das Partnerschaftsabkommen vom
23. Juni 2000 zwischen den Mitgliedern der Gruppe der
Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im
Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Union1 und
ihren Mitgliedstaaten andererseits (AKP-EG-
Partnerschaftsabkommen) (BGBl. 2002 II S. 325, 327) (im
Folgenden: Cotonou-Abkommen) sowie dessen
Nachfolgeabkommen, das Partnerschaftsabkommen vom
15. November 2023 zwischen der europäischen Union
und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Mitgliedern
der Organisation afrikanischer, karibischer und pazifischer
Staaten andererseits (Abl. L, 2023/2862, 28.12.2023).
Nach Auslaufen der im Rahmen der
Welthandelsorganisation (World Trade Organization, WTO) gewährten
Ausnahmeregelung (im Folgenden: WTO-Waiver) für die
bevorzugte Behandlung der Ausfuhren der AKP-Staaten
in die EU durch die EU zum 31. Dezember 2007 musste
der Handel zwischen der EU und den AKP-Staaten auf
eine neue, WTO-konforme Basis gestellt werden. Das
Cotonou-Abkommen sah daher vor, dass der Handel
zwischen der EU und den AKP-Staaten spätestens ab dem
Jahr 2008 durch regionale WPA neu zu fassen war.
Die (ehemalige) Europäische Gemeinschaft (EG)
verabschiedete daher im Juni 2002 Mandate für die Aufnahme
von Verhandlungen mit sechs Regionalgruppen der AKP-
Staaten (im Folgenden: WPA-Verhandlungsgruppen) über
den Abschluss von umfassenden regionalen WPA. Nur
mit einer dieser WPA-Verhandlungsgruppen, der Region
Karibik (CARIFORUM), konnte vor dem 31. Dezember
2007 ein WPA ausgehandelt werden. Die Abkommen mit
den zwei WPA-Verhandlungsgruppen der
Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika und des östlichen und
süd lichen Afrika wurden mit erheblicher zeitlicher
Verzögerung geschlossen. Was die anderen vier regionalen
WPA-Verhandlungsgruppen (West-, Zentral-, Ostafrika
sowie Pazifik) betrifft, so konnten die Abkommen nur mit
einzelnen oder einigen Staaten in den jeweiligen
Regionen geschlossen werden.
Das Übergangsabkommen für ein
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union2
und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Vertragspartei Zentralafrika andererseits – für die Zwecke dieses
Abkommens bestehend aus: der Republik Kamerun
(Kamerun) – (im Folgenden: Zentralafrika-WPA) wurde im
Januar 2009 von Kamerun und den EU-Mitgliedstaaten
unterzeichnet, im Juni 2013 durch das Europäische
Parlament bestätigt und im Juli 2014 von Kamerun ratifiziert.
Es wird seit dem 4. August 2014 vorläufig angewendet.
Das Zentralafrika-WPA kann erst nach Ratifizierung durch
alle Vertragsparteien rechtlich vollständig in Kraft treten.
Bisher haben Kamerun und 19 EU-Mitgliedstaaten das
Zentralafrika-WPA ratifiziert. Die siebte Sitzung des WPA-
Ausschusses des Zentralafrika-WPA (im Folgenden:
WPA-Ausschuss) fand im September 2024 in Brüssel
statt, um die Umsetzung des Abkommens zu überwachen.
Das Zentralafrika-WPA dient dazu, den vor dem Auslaufen
der WTO-Ausnahmeregelung bestehenden, zollfreien
Zugang zum europäischen Markt für Kamerun
aufrechtzuerhalten. Ohne das Zentralafrika-WPA wäre Kamerun
mit Auslaufen des WTO-Waivers ab dem 1. Januar 2008
auf das Allgemeine Präferenzsystem der EU zurück -
gefallen, wodurch für einige (sensible) Produktgruppen
wieder EU-Zölle bestanden hätten. Die meisten anderen
zentralafrikanischen Länder haben hingegen als Least
Developed Countries über die Everything but Arms-
Regelung der EU weiterhin vollständig freien Zugang zum
EU-Markt. Ein Abschluss der Verhandlungen über ein
umfassendes WPA mit der Region Zentralafrika war und ist
aus diesen Gründen nicht absehbar. Da Kamerun an
einem WTO-konformen, präferenziellen Zugang zum
EU-Markt interessiert war, wurde das vorliegende
Zentralafrika-WPA als Zwischenlösung bis zum Inkrafttreten
eines regionalen WPA abgeschlossen.
Als besonders entwicklungsorientiertes
Handelsabkommen ist das Zentralafrika-WPA asymmetrisch ausgestaltet.
Demnach ist vorgesehen, dass die EU alle Ausfuhren
Kameruns in die EU mit Beginn der Anwendung zollfrei
stellt (für die in Anhang II des Zentralafrika-WPA
genannten Waren gelten Übergangsfristen). Die
Handelsliberalisierungen auf Seiten Kameruns fallen zum einen weniger
weitreichend aus und erfolgen zum anderen stufenweise
über einen Zeitraum von 15 Jahren (beginnend mit der
Ratifizierung durch Kamerun im Jahr 2014) bis 2029. Das
Abkommen löst damit die einseitigen Handelspräferenzen
von Seiten der EU durch das Prinzip der Gegenseitigkeit
ab. Gleichzeitig wird Kamerun durch die asymmetrische
Ausgestaltung die Möglichkeit eröffnet, große Teile seiner
Volkswirtschaft, insbesondere sensible Produkte – vor
allem aus dem Agrarsektor – von der Liberalisierung
auszunehmen. Bei den anderen Produktgruppen bieten
angemessene Übergangsfristen Gelegenheit, sich auf die
Änderungen einzustellen. Das Zentralafrika-WPA fungiert
als Instrument zur Verbesserung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit und damit zur Bekämpfung von Armut.
Somit leistet es einen Beitrag zur rechtzeitigen Erreichung
der Ziele der Resolution Nr. 70/1 der
Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015
„Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für
nachhaltige Entwicklung“. Zudem soll es einen wesentlichen
Beitrag zur Nachhaltigkeit in Lieferketten leisten.
Neben Handelsregelungen enthält das Zentralafrika-WPA
Bestimmungen über die Zusammenarbeit und
Unterstützung in Handels- und Nachhaltigkeitsfragen sowie bei der
regionalen Integration. Das Abkommen hat einen
Interimscharakter, da langfristig weiterhin ein umfassendes
Abkommen mit zusätzlichen thematischen Kapiteln und
unter Beteiligung weiterer zentralafrikanischer Staaten
angestrebt wird. Es regt Nachverhandlungen für die Be-
1 In dem im Jahr 2000 unterzeichneten Vertragstext noch „Europäischen
Gemeinschaft“.
2 In dem im Jahr 2009 unterzeichneten Vertragstext noch „Europäischen
Gemeinschaft“.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1886– 39 –
reiche Niederlassung, Dienstleistungshandel und
elektronischer Geschäftsverkehr, laufende Zahlungen und
Kapitalverkehr, Wettbewerbsfragen, geistiges Eigentum,
öffentliche
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zu dem Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 15. Januar 2009 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitg (Gesetzentwurf)