Schutz kritischer Transportinfrastruktur und strategische Abhängigkeit von China und anderen autoritären Staaten (Antwort zu Drs. 21/5351)
Text
Schutz kritischer Transportinfrastruktur und strategische Abhängigkeit von China und anderen autoritären Staaten (Antwort zu Drs. 21/5351)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5684
21. Wahlperiode 28.04.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Michael Kellner, Dr. Sandra
Detzer, Dr. Konstantin von Notz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/5351 –
Schutz kritischer Transportinfrastruktur und strategische Abhängigkeit von
China und anderen autoritären Staaten
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Februar 2026 wurde bekannt, dass die chinesische Staatsreederei COSCO
Shipping 80 Prozent der Anteile an der Hamburger Spedition Konrad Zippel
Spediteur GmbH & Co. KG übernimmt. Das Bundeskartellamt hat die
Übernahme geprüft und genehmigt; wettbewerbsrechtliche Bedenken wurden
demnach nicht festgestellt (vgl. https://table.media/china/news/cosco-staatsreedere
i-schielt-auf-hamburger-spedition). Das Bundeskartellamt betonte allerdings
selbst, dass lediglich wettbewerbliche Auswirkungen geprüft wurden und
sicherheitspolitische Aspekte der außenwirtschaftsrechtlichen Prüfung durch
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erfolgen www.bundeskarte
llamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2026/02_20_2026_Cos
co_Zippel.html?nn=52004.
Während COSCO Shipping vor allem den Transport von Containern auf dem
Seeweg organisiert, ist Konrad Zippel Spediteur GmbH & Co. KG auf die
Organisation des Weitertransports der Waren ins Binnenland spezialisiert.
Die Übernahme fügt sich in die bestehende Präsenz der chinesischen Reederei
im Hamburger Hafen und entsprechende Übernahmeversuche ein, die in der
Vergangenheit dazu führten, dass bestehende gesetzliche Regelungen
hinsichtlich ihrer Wirksamkeit diskutiert und zum Teil auch reformiert wurden. COS-
CO Shipping, die zu den größten Containerreedereien der Welt zählt, hält
bereits eine Minderheitsbeteiligung von 24,99 Prozent am Containerterminal
HHLA Container Terminal Tollerort der Hamburger Hafen und Logistik AG.
Im Rahmen der jährlich stattfindenden Anhörung des Parlamentarischen
Kontrollgremiums (PKGr) warnen die Präsidentin und die Präsidenten der
Nachrichtendienste des Bundes regelmäßig vor den sicherheitspolitischen
Gefahren, die von verschiedenen autoritären Staaten für unsere Demokratie
ausgehen (vgl. www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-916626). In diesem
Zusammenhang warnte der Präsident a. D. des unter anderem für die
Spionageabwehr zuständigen Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV), Thomas
Haldenwang, auch und gerade mit Blick auf strategische Übernahmeversuche
autoritärer Staaten im Bereich unserer kritischen Infrastrukturen davor, die
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Energie vom 27. April 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Aktivitäten Chinas angesichts des Agierens anderer Staaten
sicherheitspolitisch aus dem Blick zu verlieren. So prägte Thomas Haldenwang das in der
Sicherheitsszene mittlerweile zum geflügelten Wort gewordene „Russland ist
der Stum, China ist der Klimawandel“ (vgl. ebd.) und verwies auf das extrem
strategische Vorgehen der Volksrepublik China beim Ein- bzw. Aufkauf auch
von Teilen deutscher und europäischer kritischer Infrastrukturen, die zum Teil
offenkundig auch Spionagezwecken und der umfassenden Analyse von
innereuropäischen und weltweiten Warenströmen dient.
Vor dem Hintergrund aller bisheriger Erfahrungen und deutlichen Warnungen
deutscher Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste, genauso aber bereits
erfolgter gesetzgeberischer Nachjustierungen stellen sich verschiedene
Fragen, unter anderem dazu, wo die Bundesregierung Schutzlücken sieht und wie
sie konkret gedenkt, unsere kritischen Infrastrukturen vor entsprechenden
Übernahmeversuchen möglichst effektiv zu schützen.
1. Inwiefern handelt es sich bei der Spedition Konrad Zippel Spediteur
GmbH & Co. KG um ein Unternehmen, das nach der KRITIS-
Rechtsverordnung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-
KritisV) bisher als kritische Infrastruktur gilt, bzw. inwiefern handelt es
sich nicht um ein solch eingestuftes Unternehmen, falls das Unternehmen
bisher nicht als KRITIS (kritiche Infrastrukturen) eingestuft, erwartet die
Bundesregierung im Zuge der Umsetzung der NIS-2- und CER (Critical
Entities Resilience)-Richtlinie und durch die Vorlage entsprechender
Umsetzungsgesetze bzw. noch vorzulegender Verordnungen, dass das
Unternehmen bzw. die nun in Rede stehenden Unternehmensteile zukünftig als
KRITIS eingestuft werden?
Die Konrad Zippel Spediteur GmbH & Co. KG ist nicht als Betreiber
Kritischer Infrastruktur im Sinne des BSI-Gesetzes registriert. Ob mit Inkrafttreten
der neuen KRITIS-Verordnung nach KRITISDachG eine Registrierungspflicht
bestehen wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden.
2. Bis wann gedenkt die Bundesregierung die in Frage 1 genannten
Verordnungen vorzulegen und Klarheit, auch mit Blick auf derzeit diskutierte
Übernahmen und die Möglichkeit, diese über das Außenwirtschaftsgesetz
(AWG) zu verwehren, zu schaffen, inwiefern läuft in Bezug auf diese
Übernahme von Konrad Zippel Spediteur GmbH & Co. KG durch Cosco
ein Investitionsprüfverfahren?
Die NIS-2-Richtlinie zur Stärkung der Cybersicherheit wurde mit dem Gesetz
zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge
des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (BGBl.
2025 I Nr. 301 vom 05.12.2025) umgesetzt. Die Critical Entities Resilience
(CER-)Richtlinie wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen (BGBl, 2026 I
Nr. 66 vom 16.03.2026), das das KRITISDachG enthält, umgesetzt. Die
Rechtsverordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen gemäß §§ 4 Absatz 3, 5
Absatz 1 KRITISDachG wird derzeit abgestimmt und soll zeitnah in Kraft
treten. Die Identifizierung und Registrierung der Betreiber kritischer Anlagen ist
ab Sommer 2026 geplant.
Zur Investitionsprüfung gilt: Bereits nach derzeitiger Rechtslage kann im
Rahmen der Investitionsprüfung auf Grundlage des AWG und der AWV bei der
Prüfung einer voraussichtlichen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung
oder Sicherheit besonders berücksichtigt werden, ob das inländische
Unternehmen Betreiber einer Kritischen Infrastruktur im Sinne des BSI-Gesetzes bzw.
künftig einer kritischen Anlage im Sinne des KRITISDachG ist (vgl. § 55a
Absatz 1 Nr. 1 AWV). Hier liegt die Prüfeintrittsschwelle für die
Investitionsprüfung gemäß § 56 Absatz 1 Nr. 1 AWV bereits bei 10 Prozent der Stimmrechte.
Außerdem besteht ein Vollzugsverbot bis zur Freigabe des Erwerbs durch das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (§ 15 Absatz 3 AWG).
a) Wann hat das Investitionsprüfverfahren gestartet, und bis wann soll es
laufen?
b) Welche Bundesministerien bzw. Behörden sind in dieses
Investitionsprüfverfahren eingebunden, und wie wird dies jeweils bewertet?
c) Sollte bislang kein Investitionsprüfverfahren laufen, warum nicht, und
was sind die konkreten Gründe dafür, dass ein solches Verfahren
bisher nicht eingeleitet wurde?
d) Falls die Bundesregierung hier keine Details nennen kann, wie
begründet sie das öffentliche Interesse an einer transparenten Prüfung in
diesem Fall?
Die Fragen 2a bis 2d werden zusammen beantwortet.
Die Fragen berühren verfassungsrechtlich geschützte Geschäftsgeheimnisse
und Grundrechte der beteiligten Unternehmen und Personen. Unter Abwägung
zwischen den verfassungsrechtlich geschützten Geschäftsgeheimnissen
einerseits und dem Informationsanspruch des Deutschen Bundestages andererseits
hat die Bundesregierung die erfragten Informationen als Verschlusssache „VS-
Vertraulich“ eingestuft und der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages
übermittelt. Sie können dort eingesehen werden.
3. Wie bewertet die Bundesregierung die mit der Anteilsübernahme der
Konrad Zippel Spediteur GmbH & Co. KG einhergehende Kontrolle einer
chinesischen Staatsreederei auf die Transportinfrastruktur (von Hafen bis
Hinterland), sensible Datenströme sowie Logistikwege Deutschlands aus
Sicht der Wirtschafts- und Versorgungssicherheit, hält die
Bundesregierung die derzeitigen gesetzlichen Regelungen zur Verhinderung
strategischer Übernahmen auch und gerade durch autoritäre Staaten wie China
für ausreichend, und/oder welche konkreten Schutzlücken hat sie
identifiziert, und wie will sie diese bis wann und durch welche konkreten
Nachjustierungen abstellen?
Soweit sich die Frage konkret auf die Konrad Zippel Spediteur GmbH & Co.
KG bezieht, sind damit verfassungsrechtlich geschützte Geschäftsgeheimnisse
und Grundrechte der beteiligten Unternehmen und Personen berührt. Unter
Abwägung zwischen den verfassungsrechtlich geschützten Geschäftsgeheimnissen
einerseits und dem Informationsanspruch des Deutschen Bundestages
andererseits hat die Bundesregierung die erfragten Informationen als Verschlusssache
„VS – Vertraulich“ eingestuft und der Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages übermittelt. Sie können dort eingesehen werden.*
Die Investitionsprüfung ist aus Sicht der Bundesregierung bereits heute ein
effektives Instrument, das den Schutz deutscher und europäischer
Sicherheitsinteressen bei gleichzeitiger Offenheit für ausländische Investitionen gewährleistet.
Gleichwohl überprüft die Bundesregierung regelmäßig die rechtlichen
Grundlagen der Investitionsprüfung im Hinblick auf die Notwendigkeit von
Anpassungen. Im Koalitionsvertrag (Zeilen 275 bis 278) ist der Auftrag vorgesehen,
das Investitionsprüfungsrecht zu novellieren. Die Prüfverfahren sollen
beschleunigt, vereinfacht und besser anwendbar gemacht werden. Ausländische
Investitionen, die unseren nationalen Interessen widersprechen, in kritische
* Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Infrastruktur und in strategisch relevanten Bereichen, sollen effektiv verhindert
werden. Zur Umsetzung erarbeitet das BMWE aktuell ein eigenständiges
Investitionsprüfungsgesetz (IPG), in dem die verstreuten Regelungen im AWG und
in der AWV konsolidiert und systematisiert werden sollen. Aufgrund der
veränderten globalen Sicherheitslage und den Erfahrungen aus der Praxis werden
Risiken in sicherheitsrelevanten Bereichen gezielt adressiert und bestehende
Lücken geschlossen. Auch der aus der Revision der EU-Screening Verordnung
resultierende Anpassungsbedarf für das deutsche Recht wird direkt in das IPG
integriert.
4. Welche Erkenntnisse leitet die Bundesregierung aus der 80-prozentigen
Übernahme der Spedition Konrad Zippel durch das chinesische
Staatsunternehmen COSCO für die Ausgestaltung der im Industrial Accelerator
Act (IAA) vorgesehenen FDI (Foreign Direct Investment)-
Konditionierung ab, und wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang
die Entscheidung, dass im Bereich der Produktion strategischer Güter
durch den IAA künftig eine 49-Prozent-Obergrenze (sowie Joint-Venture-
Pflichten) für ausländische Investoren gelten soll, während in der für diese
Güter essenziellen Logistik- und Hinterlandinfrastruktur weiterhin 80-
Prozent-Übernahmen durch denselben staatlichen Akteur zugelassen werden?
Die Prüfung des IAA-Vorschlags ist in der Bundesregierung noch nicht
abgeschlossen. Der derzeitige Entwurf des IAA sieht FDI-Konditionierung lediglich
für „battery technologies and its value chain for battery energy storage systems;
pure electric vehicles, off-vehicle charging hybrid electric vehicles and fuel-cell
electric vehicles, including components related to electrification and
digitalisation; solar PV technologies; extraction, processing and recycling of critical raw
materials“ vor.
5. Plant die Bundesregierung, sich auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass die
logistische Anbindung (Hinterlandinfrastruktur) als integraler Bestandteil
der strategischen Wertschöpfungsketten in den Anwendungsbereich des
IAA aufgenommen wird, und welche konkreten Schlussfolgerungen zieht
die Bundesregierung aus dem Fall Zippel/COSCO für die derzeit
anstehende nationale Umsetzung der novellierten EU-FDI-Screening-
Verordnung in das nationale Außenwirtschaftsrecht (AWG bzw.
Außenwirtschaftsverordnung (AWV))?
Zur ersten Teilfrage wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
Zur zweiten Teilfrage wird zunächst auf die Antwort zu Frage 3, zweite
Teilfrage, verwiesen. Soweit sich die Frage konkret auf die Konrad Zippel Spediteur
GmbH & Co. KG bezieht, sind damit verfassungsrechtlich geschützte
Geschäftsgeheimnisse und Grundrechte der beteiligten Unternehmen und
Personen berührt. Unter Abwägung zwischen den verfassungsrechtlich geschützten
Geschäftsgeheimnissen einerseits und dem Informationsanspruch des
Deutschen Bundestages andererseits hat die Bundesregierung die erfragten
Informationen als Verschlusssache „VS – Vertraulich“ eingestuft und der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages übermittelt. Sie können dort
eingesehen werden.*
* Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
a) Wie stellt die Bundesregierung künftig sicher, dass die in der
novellierten EU-Verordnung explizit hervorgehobenen Risikofaktoren –
insbesondere Investoren, die von einem fremden Staat kontrolliert
werden, sowie der drohende Zugriff auf sensible Informationen (wie
Logistikdaten) – im nationalen Prüfverfahren zu einer strengeren
Handhabung bei der Übernahme kritischer Transportinfrastruktur führen?
Die genannten Risikofaktoren finden bereits auf Grundlage des geltenden
Rechts entscheidende Berücksichtigung in der Investitionsprüfungspraxis der
Bundesregierung. In § 55a Absatz 3 Nr. 1 AWV ist gesetzlich geregelt, dass bei
der Prüfung einer voraussichtlichen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung
oder Sicherheit berücksichtigt werden kann, ob der Erwerber unmittelbar oder
mittelbar von der Regierung, einschließlich sonstiger staatlicher Stellen oder
Streitkräfte, eines Drittstaates, kontrolliert wird. Auch der mögliche Zugriff auf
sensible Informationen ist bereits nach derzeitiger Prüfpraxis stets Teil der
Prüfung.
b) Inwiefern sieht die Bundesregierung durch solche Übernahmen die in
der EU-Verordnung besonders geschützten Transeuropäischen
Verkehrsnetze (TEN-V) gefährdet, und welche nationalen Vorkehrungen
werden bei der anstehenden AWG/AWV-Novelle getroffen, um diese
EU-Projekte vor dem strategischen Zugriff autoritärer Staaten zu
schützen?
Projekte und Programme von Unionsinteresse, so insbesondere auch TEN-V,
sind bereits nach derzeitiger Rechtslage Schutzgut der sektorübergreifenden
Investitionsprüfung. In § 55 Absatz 1 AWV heißt es ausdrücklich: „Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann prüfen, ob es die öffentliche
Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder in Bezug auf Projekte oder
Programme von Unionsinteresse im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU)
2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur
Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer
Direktinvestitionen in der Union (ABl. L 79 I vom 21.3.2019, S. 1) voraussichtlich
beeinträchtigt, wenn ein Unionsfremder unmittelbar oder mittelbar ein inländisches
Unternehmen oder unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung im Sinne des § 56
an einem inländischen Unternehmen erwirbt.“
Ob ein konkretes Erwerbsvorhaben bestimmte EU-Projekte oder Programme,
etwa das TEN-V, voraussichtlich beeinträchtigt, obliegt stets einer
Einzelfallprüfung anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Falles. Hierbei findet
auch Berücksichtigung, ob es sich im Einzelfall um einen staatlich
strategischen Zugriff handelt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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