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Auswirkungen des Sachkundenachweises für Rodentizide bei der Schadnagerbekämpfung

dip / drucksache 01.04.2026 · WP 21 · 21/5152 · Kleine Anfrage · Original ↗

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Auswirkungen des Sachkundenachweises für Rodentizide bei der Schadnagerbekämpfung Deutscher Bundestag Drucksache 21/5152 21. Wahlperiode 01.04.2026 Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Protschka, Peter Felser, Danny Meiners, Christian Reck, Bernd Schattner, Julian Schmidt, Bernd Schuhmann, Dr. Michael Blos, Steffen Janich, Enrico Komning, Lars Schieske, Stefan Schröder, Dario Seifert und der Fraktion der AfD Auswirkungen des Sachkundenachweises für Rodentizide bei der Schadnagerbekämpfung Schadnager wie Ratten sind in vielen landwirtschaftlichen Betrieben ein dauerhaftes Hygiene-, Tierwohl- und Gesundheitsproblem. Konkrete Schäden bestehen beispielsweise in einer Verunreinigung von Futtermittelvorräten durch Kot und Urin. Ebenso wurden Stress- und Störwirkungen auf Tiere (z. B. Schreckreaktionen, Störungen von Fress- und Ruheverhalten) festgestellt, die sich auf Tierwohl und Produktivität auswirken können. Darüber hinaus sind Ratten als Vektoren bzw. Überträger verschiedener Krankheitserreger und Parasiten relevant; in der Nutztierhaltung werden neben allgemeinen Gesundheitsrisiken insbesondere Belastungen durch Krankheitsübertragung sowie betriebliche Hygieneprobleme thematisiert (https://pmc.ncbi.nlm.nih.gov/articles/PM C10740830/). Die wirtschaftlichen Folgeschäden reichen bis zu Sachschäden in Milliardenhöhe (www.iva.de/news-presse/aktuelles-und-pressemitteilungen/gra ssierende-rattenplage-deutschland-aber-behoerde). Erschwerend kommt hinzu, dass sich Rattenpopulationen unter günstigen Bedingungen in kurzer Zeit stark ausweiten können. Ein einziges Rattenpaar kann Hunderte Nachkommen pro Jahr haben (www.iva.de/news-presse/aktuelles-und-pressemitteilungen/grassier ende-rattenplage-deutschland-aber-behoerde). Angesichts der erheblichen Risiken und Schäden durch Schadnager ist der Bürger bereits nach geltendem Recht verpflichtet, an notwendigen Bekämpfungsmaßnahmen mitzuwirken – sei es durch die Beauftragung geeigneter Fachkräfte oder zumindest durch die Duldung behördlich veranlasster Maßnahmen. Nach § 17 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) kann die zuständige Behörde, wenn Maßnahmen nach § 17 Absätze 1 und 2 IfSG besondere Sachkunde erfordern, anordnen, dass der Verpflichtete geeignete Fachkräfte beauftragt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Behörde auch selbst geeignete Fachkräfte beauftragen, und der Berechtigte bzw. Besitzer hat die Durchführung zu dulden. In beiden Fällen müssen die Kosten aus öffentlichen Mitteln gedeckt werden. Dies setzt aber einen konkreten Gefahrenverdacht voraus. Aus Sicht der Fragesteller entstehen schon unter der derzeitigen Rechts- und Vollzugslage Fehlanreize: Wer frühzeitig und eigeninitiativ bekämpft, bevor das Vorliegen der maßgeblichen Gefahr im Einzelfall behördlich festgestellt ist, muss die Kosten privat oder betrieblich tragen, während bei behördlich veranlassten bzw. angeordneten Maßnahmen eine Kostentragung aus öffentlichen Mitteln in Betracht kommen kann. Dies kann dazu führen, dass Abwarten ökonomisch attraktiver erscheint als Prävention. Vor diesem Hintergrund wird insbesondere auf die ab 2026 gültige Verschärfung der Anwendung bestimmter Mittel zur Schadnagerbekämpfung hingewiesen, die einen Sachkundenachweis erfordert (www.landundforst.de/pflanze/anti koagulanzien-gegen-schadnager-aendert-2026-fuer-landwirte-574170). Hierbei kann nach Auffassung der Fragesteller die Erforderlichkeit eines Sachkundenachweises in Verbindung mit den bereits heute bestehenden Fehlanreizen durch das Infektionsschutzgesetz insbesondere bei außerlandwirtschaftlichen Privatpersonen zu einer verstärkten Unterlassung bzw. Einstellung und Delegation der Schädlingsbekämpfung an Behörden entstehen. Wir fragen die Bundesregierung: 1. Werden Daten zum Befallsdruck durch Schadnager von der kommunalen oder Landesebene an ein Bundesministerium oder eine Bundesbehörde weitergegeben, wenn ja, welche Daten werden in welchen zeitlichen Abständen weitergegeben, und wenn nein, warum nicht? 2. Werden Daten zur Häufigkeit der Anwendungsfälle des § 17 Absatz 3 IfSG durch kommunale Behörden und die daraus resultierenden Kosten an ein Bundesministerium oder eine Bundesbehörde weitergegeben, wenn ja, wie hoch ist die Zahl der Anwendungsfälle des § 17 Absatz 3 IfSG seit 2021 (bitte in Jahresscheiben und nach Objektkategorien (z. B. Wohnumfeld, Gastronomie, Lebensmittelbetriebe inklusive Mühlen bzw. Backbetriebe, Futtermittelbetriebe, Viehwirtschaft, kommunale Infrastruktur aufschlüsseln), und wie hoch waren die bundesweiten Kosten seit 2021 (bitte in Jahresscheiben und nach Objektkategorien (z. B. Wohnumfeld, Gastronomie, Lebensmittelbetriebe inklusive Mühlen bzw. Backbetriebe, Futtermittelbetriebe, Viehwirtschaft, kommunale Infrastruktur) aufschlüsseln), und wenn nein, warum nicht? 3. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie viele Nichtzielorganismen durch antikoagulante Rodentizide geschädigt oder getötet wurden, wenn ja, wie hoch war die Zahl der geschädigten Tiere seit 2021 (bitte nach Jahresscheiben und zu bekämpfendem Schädling und im Zuge dessen betroffenen Nichtzielorganismen aufschlüsseln), und wenn nein, warum nicht? 4. Welche Einschätzung hat die Bundesregierung ggf. zur Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit des Einsatzes antikoagulanter Rodentizide der zweiten Generation im Hinblick auf den Bekämpfungserfolg gegenüber den möglichen Schäden an Nichtzielorganismen? 5. Wie hoch war die bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) gemeldete Abgabemenge antikoagulanter Rodentizide der zweiten Generation seit 2021? 6. Gibt es im Rahmen der Agrarministerkonferenz gemeinsame Abstimmungen oder Pläne zur Ausgestaltung und Umsetzung der Sachkundenachweise auf Länderebene, und wenn ja, welche konkreten Maßnahmen und Informationsaustausche insbesondere hinsichtlich der Entwicklung der Zahl der ausgestellten Sachkundenachweise sind hierzu zwischen Bund und Ländern vorgesehen? a) Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, wie viele Sachkundenachweise von Landwirten und Angehörigen der Lebensmittel- und Futtermittelindustrie im Nebenerwerb oder Privatpersonen erworben wurden, und wenn ja, wie hoch ist die Zahl seit Beginn des Jahres 2026? b) Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, wie viele Sachkundenachweise von Landwirten und Angehörigen der Lebensmittel- und Futtermittelindustrie im Vollerwerb erbracht wurden, und wenn ja, wie hoch ist die Zahl seit Beginn des Jahres 2026? c) Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, von wie vielen Privatpersonen ohne gewerbsmäßige Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit oder Tätigkeit in der Lebensmittel- und Futterindustrie ein Sachkundenachweis erbracht wurde, und wenn ja, wie hoch ist die Zahl seit Beginn des Jahres 2026? 7. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu den Plänen der EU eines Verbots von bedarfsunabhängiger Dauerbeköderung mit Antikoagulanzien (www.raiffeisen.de/wirtschaft-fordert-erhalt-der-befallsunabhaengigen-dau erbekoederung)? 8. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um „den bestehenden rechtlichen Spielraum vollständig auszuschöpfen“ (www.agrarheute.com/politik/minist er-gegen-mehrtaegige-schulung-fuer-landwirte-rattenbekaempfung-63 9 054), damit Landwirte vor dem Hintergrund der DRV (Deutsche Rentenversicherung)-Schätzung von über 100 000 betroffenen Betrieben nicht durch die Einführung eines zusätzlichen Sachkundenachweises zu mehrtägigen Schulungen mit Kosten von mehreren Hundert Euro verpflichtet werden, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht? 9. Plant die Bundesregierung Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung von Akteuren in der Landwirtschaft (einschl. Mehlwirtschaft) zur Sicherung der Betriebe durch bauliche Maßnahmen zum Schutz vor Schadnagern, und wenn ja, welche? Berlin, den 30. März 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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