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Altfettdiebstähle als neues Geschäftsfeld der Organisierten Kriminalität (Nachfrage zu der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4576)

dip / drucksache 08.04.2026 · WP 21 · 21/5220 · Kleine Anfrage · Original ↗

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Altfettdiebstähle als neues Geschäftsfeld der Organisierten Kriminalität (Nachfrage zu der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4576) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5220 21. Wahlperiode 08.04.2026 Kleine Anfrage der Abgeordneten Rainer Galla, Knuth Meyer-Soltau, Sascha Lensing, Kay-Uwe Ziegler, Tobias Teich, Thomas Dietz, Kerstin Przygodda, Robin Jünger, Kay Gottschalk, Thomas Ladzinski, Stefan Keuter, Achim Köhler, Dr. Malte Kaufmann, Edgar Naujok, Dr. Christoph Birghan, Udo Theodor Hemmelgarn, Lukas Rehm, Marcel Queckemeyer und der Fraktion der AfD Altfettdiebstähle als neues Geschäftsfeld der Organisierten Kriminalität (Nachfrage zu der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4576) Alte Speisefette und Speiseöle sind inzwischen nicht nur ein gefragter Sekundärrohstoff, sondern auch zunehmend das Ziel von Diebstählen, die nach Angaben des Bundesverbandes der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft e. V. (BDE) und betroffener Entsorgungsunternehmen vermutlich dem Bereich der (grenzüberschreitenden) Organisierten Kriminalität zuzurechnen sind. Auf die diesbezügliche Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4199 hat die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4576 geantwortet und hierbei in weiten Teilen auf fehlende Erkenntnisse oder Zuständigkeiten der Länder verwiesen. Für die Fragesteller ergeben sich aus der Antwort weitere Fragen. Wir fragen die Bundesregierung:  1. Welche „bisher verfügbaren Informationen“ (vgl. Antwort zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 21/4576) zum Gegenstand der Kleinen Anfrage liegen dem Bundeskriminalamt vor (bitte ausführen)?  2. Ist das Bundeskriminalamt im Sinne der Frage 13 der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4576 zu einer vorläufigen Bewertung bzw. Zwischenbewertung gelangt, und wenn ja, zu welcher?  3. Wurden beim Bundeskriminalamt zur Frage der Bewertung der „bisher verfügbaren Informationen“ Aktenvermerke, Berichte, Zusammenfassungen oder sonstige Schriftstücke gefertigt (wenn ja, bitte nach Datum, erstellender Organisationseinheit, ggf. Adressat und schlagwortartiger Angabe des Inhalts auflisten)?  4. Ist der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig bekannt, mit welcher Arbeitsdefinition des Begriffs „Organisierte Kriminalität“ das Bundeskriminalamt arbeitet und diesen insbesondere im Rahmen seines Internetauftritts darstellt (vgl. www.bka.de/DE/UnsereAuf gaben/Deliktsbereiche/OrganisierteKriminalitaet/organisiertekriminalitae t_node.html)?  5. Ist der Bundesregierung bekannt, ob die Aussage des Bundeskriminalamts im Rahmen seines Internetauftritts, wonach das dort angeführte Begriffsverständnis des Begriffs „Organisierte Kriminalität“ von einer „bundesweiten Gemeinsamen Arbeitsgruppe Justiz/Polizei (GAG) im Jahr 1990 entwickelt“ worden sei, zutrifft?  6. Ist nach der Auffassung der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig, die in Frage 5 in Bezug genommene Arbeitsdefinition des Begriffs „Organisierte Kriminalität“ auch im Kontext strafrechtlicher Sachverhalte und Fragestellungen anwendbar, wenn ja, warum wurde in der Antwort zu Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 21/4576 mitgeteilt, dass der Begriff „Organisierte Kriminalität“ einen strafrechtlich nicht definierten Phänomenbereich beschreibe, und wenn nein, warum nicht?  7. Bedarf die in Frage 5 in Bezug genommene Arbeitsdefinition des Begriffs „Organisierte Kriminalität“ nach der Auffassung der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig einer Neubewertung bzw. Korrektur (wenn ja, bitte ausführen)?  8. Verstehen die Fragesteller die Antwort zu Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 21/4576 zutreffend dahingehend, dass Abgabe, Erwerb, Weiterverarbeitung und Inverkehrbringung nach Weiterverarbeitung von Altfetten und Altölen aus ursprünglichen Speisefetten und Speiseölen keinerlei Nachweis-, Kennzeichnungs- und sonstigen Pflichten aufgrund europarechtlicher oder bundesrechtlicher Rechtsnormen unterliegen und damit vorbehaltlich der Bundesregierung nicht bekannter landesrechtlicher Bestimmungen frei von rechtlicher Regulierung sind?  9. Wie wurde bisher beim Einsatz von Biodiesel, bei der nach geltendem Recht unter Verwendung von Altfetten hergestellter Biodiesel eine Doppelanrechnung auf die Treibhausgasminderungs-Quote erfährt (vgl. §§ 37a ff. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG); zur möglicherweise künftigen Rechtslage vgl. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote, Bundestagsdrucksache 21/4083) ein korrekter Gesetzesvollzug sichergestellt, wenn der Bundesregierung ausweislich ihrer Antwort zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 21/4576 keine Erkenntnisse zur Menge der anfallenden Altfette bzw. Altöle vorliegen? 10. Wie wurde bisher mit Mengenangaben von Inverkehrbringern von Kraftstoffen in Bezug auf den Einsatz von Biodiesel, der unter Verwendung von Altfetten hergestellt wurde, umgegangen, und wurden diese Angaben zumindest auf Plausibilität überprüft? 11. In welchem Umfang wurde seit dem 1. Januar 2017 den Inverkehrbringern von Kraftstoffen ggf. eine Doppelanrechnung auf die Treibhausgasminderungs-Quote im Hinblick auf die Inverkehrbringung von Biodiesel, der unter Verwendung von Altfetten bzw. Altölen hergestellt wurde, zugebilligt (bitte nach Jahren, Inverkehrbringer [ggf. anonymisiert als Inverkehrbringer 1, Inverkehrbringer 2 usw.], Menge des Kraftstoffs mit Doppelanrechnung aufschlüsseln)? 12. Wie viele Rechtshilfeersuchen auf justizieller Ebene wurden durch das Bundesamt für Justiz ggf. seit dem 1. Januar 2017 insgesamt eingeleitet (bitte nach Jahr der Einleitung des Verfahrens unter jeweiliger Angabe der Zahl der zum Zeitpunkt der Antwort erledigten bzw. noch offenen Verfahren aufschlüsseln)? 13. Wie viele dieser möglichen Rechtshilfeersuchen (vgl. Frage 12) entfallen auf Mitgliedstaaten der EU (bitte getrennt nach Ländern aufschlüsseln, im Übrigen aufschlüsseln wie zuvor)? 14. Wie viele Ersuchen an das Europäische Justizielle Netz wurden durch das Bundesamt für Justiz ggf. seit dem 1. Januar 2017 insgesamt gestellt (bitte nach Teilnehmerländern des Europäischen Justiziellen Netzes sowie zusätzlich nach dem Jahr des Ersuchens unter jeweiliger Angabe der Zahl der zum Zeitpunkt der Antwort erledigten bzw. noch offenen Ersuchen aufschlüsseln)? 15. Wie viele Ersuchen an Eurojust wurden durch das Bundesamt für Justiz ggf. seit dem 1. Januar 2017 insgesamt gestellt (bitte nach Teilnehmerländern von Eurojust sowie zusätzlich nach dem Jahr des Ersuchens unter jeweiliger Angabe der Zahl der zum Zeitpunkt der Antwort erledigten bzw. noch offenen Ersuchen aufschlüsseln)? 16. Wie viele Unterrichtungen aufgrund von Unterrichtungspflichten sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 1. Januar 2017 an Eurojust erfolgt oder wurden pflichtwidrig unterlassen (bitte nach Jahren und Gegenstand der erfolgten bzw. unterlassenen Unterrichtungen aufschlüsseln)? Berlin, den 7. April 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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