Altfettdiebstähle als neues Geschäftsfeld der Organisierten Kriminalität (Nachfrage zu der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4576)
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Altfettdiebstähle als neues Geschäftsfeld der Organisierten Kriminalität (Nachfrage zu der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4576)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5220
21. Wahlperiode 08.04.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Rainer Galla, Knuth Meyer-Soltau, Sascha Lensing, Kay-Uwe
Ziegler, Tobias Teich, Thomas Dietz, Kerstin Przygodda, Robin Jünger, Kay
Gottschalk, Thomas Ladzinski, Stefan Keuter, Achim Köhler, Dr. Malte Kaufmann,
Edgar Naujok, Dr. Christoph Birghan, Udo Theodor Hemmelgarn, Lukas Rehm,
Marcel Queckemeyer und der Fraktion der AfD
Altfettdiebstähle als neues Geschäftsfeld der Organisierten Kriminalität
(Nachfrage zu der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/4576)
Alte Speisefette und Speiseöle sind inzwischen nicht nur ein gefragter
Sekundärrohstoff, sondern auch zunehmend das Ziel von Diebstählen, die nach
Angaben des Bundesverbandes der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und
Kreislaufwirtschaft e. V. (BDE) und betroffener Entsorgungsunternehmen vermutlich
dem Bereich der (grenzüberschreitenden) Organisierten Kriminalität
zuzurechnen sind.
Auf die diesbezügliche Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4199 hat
die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/4576 geantwortet und hierbei in weiten Teilen auf fehlende
Erkenntnisse oder Zuständigkeiten der Länder verwiesen.
Für die Fragesteller ergeben sich aus der Antwort weitere Fragen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche „bisher verfügbaren Informationen“ (vgl. Antwort zu Frage 13 auf
Bundestagsdrucksache 21/4576) zum Gegenstand der Kleinen Anfrage
liegen dem Bundeskriminalamt vor (bitte ausführen)?
2. Ist das Bundeskriminalamt im Sinne der Frage 13 der Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4576
zu einer vorläufigen Bewertung bzw. Zwischenbewertung gelangt, und
wenn ja, zu welcher?
3. Wurden beim Bundeskriminalamt zur Frage der Bewertung der „bisher
verfügbaren Informationen“ Aktenvermerke, Berichte,
Zusammenfassungen oder sonstige Schriftstücke gefertigt (wenn ja, bitte nach Datum,
erstellender Organisationseinheit, ggf. Adressat und schlagwortartiger
Angabe des Inhalts auflisten)?
4. Ist der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie
Hubig bekannt, mit welcher Arbeitsdefinition des Begriffs „Organisierte
Kriminalität“ das Bundeskriminalamt arbeitet und diesen insbesondere im
Rahmen seines Internetauftritts darstellt (vgl. www.bka.de/DE/UnsereAuf
gaben/Deliktsbereiche/OrganisierteKriminalitaet/organisiertekriminalitae
t_node.html)?
5. Ist der Bundesregierung bekannt, ob die Aussage des Bundeskriminalamts
im Rahmen seines Internetauftritts, wonach das dort angeführte
Begriffsverständnis des Begriffs „Organisierte Kriminalität“ von einer
„bundesweiten Gemeinsamen Arbeitsgruppe Justiz/Polizei (GAG) im Jahr 1990
entwickelt“ worden sei, zutrifft?
6. Ist nach der Auffassung der Bundesministerin der Justiz und für
Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig, die in Frage 5 in Bezug genommene
Arbeitsdefinition des Begriffs „Organisierte Kriminalität“ auch im Kontext
strafrechtlicher Sachverhalte und Fragestellungen anwendbar, wenn ja,
warum wurde in der Antwort zu Frage 14 auf Bundestagsdrucksache
21/4576 mitgeteilt, dass der Begriff „Organisierte Kriminalität“ einen
strafrechtlich nicht definierten Phänomenbereich beschreibe, und wenn
nein, warum nicht?
7. Bedarf die in Frage 5 in Bezug genommene Arbeitsdefinition des Begriffs
„Organisierte Kriminalität“ nach der Auffassung der Bundesministerin der
Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig einer Neubewertung
bzw. Korrektur (wenn ja, bitte ausführen)?
8. Verstehen die Fragesteller die Antwort zu Frage 16 auf
Bundestagsdrucksache 21/4576 zutreffend dahingehend, dass Abgabe, Erwerb,
Weiterverarbeitung und Inverkehrbringung nach Weiterverarbeitung von Altfetten
und Altölen aus ursprünglichen Speisefetten und Speiseölen keinerlei
Nachweis-, Kennzeichnungs- und sonstigen Pflichten aufgrund
europarechtlicher oder bundesrechtlicher Rechtsnormen unterliegen und damit
vorbehaltlich der Bundesregierung nicht bekannter landesrechtlicher
Bestimmungen frei von rechtlicher Regulierung sind?
9. Wie wurde bisher beim Einsatz von Biodiesel, bei der nach geltendem
Recht unter Verwendung von Altfetten hergestellter Biodiesel eine
Doppelanrechnung auf die Treibhausgasminderungs-Quote erfährt (vgl.
§§ 37a ff. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG); zur
möglicherweise künftigen Rechtslage vgl. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur
Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote,
Bundestagsdrucksache 21/4083) ein korrekter Gesetzesvollzug sichergestellt, wenn der
Bundesregierung ausweislich ihrer Antwort zu Frage 15 auf
Bundestagsdrucksache 21/4576 keine Erkenntnisse zur Menge der anfallenden
Altfette bzw. Altöle vorliegen?
10. Wie wurde bisher mit Mengenangaben von Inverkehrbringern von
Kraftstoffen in Bezug auf den Einsatz von Biodiesel, der unter Verwendung
von Altfetten hergestellt wurde, umgegangen, und wurden diese Angaben
zumindest auf Plausibilität überprüft?
11. In welchem Umfang wurde seit dem 1. Januar 2017 den
Inverkehrbringern von Kraftstoffen ggf. eine Doppelanrechnung auf die
Treibhausgasminderungs-Quote im Hinblick auf die Inverkehrbringung
von Biodiesel, der unter Verwendung von Altfetten bzw. Altölen
hergestellt wurde, zugebilligt (bitte nach Jahren, Inverkehrbringer [ggf.
anonymisiert als Inverkehrbringer 1, Inverkehrbringer 2 usw.], Menge des
Kraftstoffs mit Doppelanrechnung aufschlüsseln)?
12. Wie viele Rechtshilfeersuchen auf justizieller Ebene wurden durch das
Bundesamt für Justiz ggf. seit dem 1. Januar 2017 insgesamt eingeleitet
(bitte nach Jahr der Einleitung des Verfahrens unter jeweiliger Angabe der
Zahl der zum Zeitpunkt der Antwort erledigten bzw. noch offenen
Verfahren aufschlüsseln)?
13. Wie viele dieser möglichen Rechtshilfeersuchen (vgl. Frage 12) entfallen
auf Mitgliedstaaten der EU (bitte getrennt nach Ländern aufschlüsseln, im
Übrigen aufschlüsseln wie zuvor)?
14. Wie viele Ersuchen an das Europäische Justizielle Netz wurden durch das
Bundesamt für Justiz ggf. seit dem 1. Januar 2017 insgesamt gestellt (bitte
nach Teilnehmerländern des Europäischen Justiziellen Netzes sowie
zusätzlich nach dem Jahr des Ersuchens unter jeweiliger Angabe der Zahl
der zum Zeitpunkt der Antwort erledigten bzw. noch offenen Ersuchen
aufschlüsseln)?
15. Wie viele Ersuchen an Eurojust wurden durch das Bundesamt für Justiz
ggf. seit dem 1. Januar 2017 insgesamt gestellt (bitte nach
Teilnehmerländern von Eurojust sowie zusätzlich nach dem Jahr des Ersuchens unter
jeweiliger Angabe der Zahl der zum Zeitpunkt der Antwort erledigten
bzw. noch offenen Ersuchen aufschlüsseln)?
16. Wie viele Unterrichtungen aufgrund von Unterrichtungspflichten sind
nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 1. Januar 2017 an Eurojust
erfolgt oder wurden pflichtwidrig unterlassen (bitte nach Jahren und
Gegenstand der erfolgten bzw. unterlassenen Unterrichtungen
aufschlüsseln)?
Berlin, den 7. April 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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