Altfettdiebstähle als neues Geschäftsfeld der Organisierten Kriminalität (Nachfrage zu der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4576) (Antwort zu Drs. 21/5220)
Text
Altfettdiebstähle als neues Geschäftsfeld der Organisierten Kriminalität (Nachfrage zu der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4576) (Antwort zu Drs. 21/5220)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5557
21. Wahlperiode 22.04.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Rainer Galla, Knuth Meyer-Soltau,
Sascha Lensing, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/5220 –
Altfettdiebstähle als neues Geschäftsfeld der Organisierten Kriminalität
(Nachfrage zu der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/4576)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Alte Speisefette und Speiseöle sind inzwischen nicht nur ein gefragter
Sekundärrohstoff, sondern auch zunehmend das Ziel von Diebstählen, die nach
Angaben des Bundesverbandes der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und
Kreislaufwirtschaft e. V. (BDE) und betroffener Entsorgungsunternehmen
vermutlich dem Bereich der (grenzüberschreitenden) Organisierten Kriminalität
zuzurechnen sind.
Auf die diesbezügliche Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4199
hat die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/4576 geantwortet und hierbei in weiten Teilen auf fehlende
Erkenntnisse oder Zuständigkeiten der Länder verwiesen.
Für die Fragesteller ergeben sich aus der Antwort weitere Fragen.
1. Welche „bisher verfügbaren Informationen“ (vgl. Antwort zu Frage 13
auf Bundestagsdrucksache 21/4576) zum Gegenstand der Kleinen
Anfrage liegen dem Bundeskriminalamt vor (bitte ausführen)?
Im Rahmen des Monitorings der Eigentumskriminalität werden die von den
Ländern übermittelten Lagemeldungen durch das Bundeskriminalamt gesichtet.
Dem Bundeskriminalamt liegen daher in diesem Zusammenhang vereinzelte
Informationen vor.
2. Ist das Bundeskriminalamt im Sinne der Frage 13 der Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4576
zu einer vorläufigen Bewertung bzw. Zwischenbewertung gelangt, und
wenn ja, zu welcher?
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 21. April 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
3. Wurden beim Bundeskriminalamt zur Frage der Bewertung der „bisher
verfügbaren Informationen“ Aktenvermerke, Berichte,
Zusammenfassungen oder sonstige Schriftstücke gefertigt (wenn ja, bitte nach Datum,
erstellender Organisationseinheit, ggf. Adressat und schlagwortartiger
Angabe des Inhalts auflisten)?
Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet.
Dem Bundeskriminalamt ist das genannte Phänomen des Altfett-Diebstahls
grundsätzlich bekannt. Durch das Bundeskriminalamt wurden keine
Schriftstücke im Sinne der Fragestellung erstellt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 1 verwiesen.
4. Ist der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz
Dr. Stefanie Hubig bekannt, mit welcher Arbeitsdefinition des Begriffs
„Organisierte Kriminalität“ das Bundeskriminalamt arbeitet und diesen
insbesondere im Rahmen seines Internetauftritts darstellt (vgl. www.bk
a.de/DE/UnsereAufgaben/Deliktsbereiche/OrganisierteKriminalitaet/org
anisiertekriminalitaet_node.html)?
Die Definition des Bundeskriminalamts ist dem Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz bekannt.
5. Ist der Bundesregierung bekannt, ob die Aussage des
Bundeskriminalamts im Rahmen seines Internetauftritts, wonach das dort angeführte
Begriffsverständnis des Begriffs „Organisierte Kriminalität“ von einer
„bundesweiten Gemeinsamen Arbeitsgruppe Justiz/Polizei (GAG) im
Jahr 1990 entwickelt“ worden sei, zutrifft?
Die Arbeitsdefinition „Organisierte Kriminalität“ wurde im Mai 1990 von der
Gemeinsamen Arbeitsgruppe Justiz/Polizei verabschiedet.
6. Ist nach der Auffassung der Bundesministerin der Justiz und für
Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig, die in Frage 5 in Bezug genommene
Arbeitsdefinition des Begriffs „Organisierte Kriminalität“ auch im Kontext
strafrechtlicher Sachverhalte und Fragestellungen anwendbar, wenn ja,
warum wurde in der Antwort zu Frage 14 auf Bundestagsdrucksache
21/4576 mitgeteilt, dass der Begriff „Organisierte Kriminalität“ einen
strafrechtlich nicht definierten Phänomenbereich beschreibe, und wenn
nein, warum nicht?
Die Antwort der Bundesregierung zu Frage 14 der Kleinen Anfrage der
Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/4576 erfolgte auf der Grundlage des
materiellen Strafrechts, das den Begriff „Organisierte Kriminalität“ nicht
verwendet. Davon zu unterscheiden ist die in der Antwort zu Frage 5 in Bezug
genommene Arbeitsdefinition des Begriffs „Organisierte Kriminalität“, auf
deren Basis das Bundeskriminalamt das gleichnamige Bundeslagebild erstellt.
7. Bedarf die in Frage 5 in Bezug genommene Arbeitsdefinition des
Begriffs „Organisierte Kriminalität“ nach der Auffassung der
Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig einer
Neubewertung bzw. Korrektur (wenn ja, bitte ausführen)?
Nein. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
8. Verstehen die Fragesteller die Antwort zu Frage 16 auf
Bundestagsdrucksache 21/4576 zutreffend dahingehend, dass Abgabe, Erwerb,
Weiterverarbeitung und Inverkehrbringung nach Weiterverarbeitung von Altfetten
und Altölen aus ursprünglichen Speisefetten und Speiseölen keinerlei
Nachweis-, Kennzeichnungs- und sonstigen Pflichten aufgrund
europarechtlicher oder bundesrechtlicher Rechtsnormen unterliegen und damit
vorbehaltlich der Bundesregierung nicht bekannter landesrechtlicher
Bestimmungen frei von rechtlicher Regulierung sind?
10. Wie wurde bisher mit Mengenangaben von Inverkehrbringern von
Kraftstoffen in Bezug auf den Einsatz von Biodiesel, der unter Verwendung
von Altfetten hergestellt wurde, umgegangen, und wurden diese
Angaben zumindest auf Plausibilität überprüft?
Die Fragen 8 und 10 werden gemeinsam beantwortet.
Für die Anrechnung auf die Treibhausgasminderungs-Quote (§§ 37a ff. des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes – BimSchG) müssen Biokraftstoffe aus
diesen Rohstoffen nachhaltigkeitszertifiziert sein. Die Anforderungen hierzu regelt
die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV).
9. Wie wurde bisher beim Einsatz von Biodiesel, bei der nach geltendem
Recht unter Verwendung von Altfetten hergestellter Biodiesel eine
Doppelanrechnung auf die Treibhausgasminderungs-Quote erfährt (vgl.
§§ 37a ff. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG); zur
möglicherweise künftigen Rechtslage vgl. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur
Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote,
Bundestagsdrucksache 21/4083) ein korrekter Gesetzesvollzug sichergestellt, wenn
der Bundesregierung ausweislich ihrer Antwort zu Frage 15 auf
Bundestagsdrucksache 21/4576 keine Erkenntnisse zur Menge der anfallenden
Altfette bzw. Altöle vorliegen?
11. In welchem Umfang wurde seit dem 1. Januar 2017 den
Inverkehrbringern von Kraftstoffen ggf. eine Doppelanrechnung auf die
Treibhausgasminderungs-Quote im Hinblick auf die Inverkehrbringung von Biodiesel,
der unter Verwendung von Altfetten bzw. Altölen hergestellt wurde,
zugebilligt (bitte nach Jahren, Inverkehrbringer [ggf. anonymisiert als
Inverkehrbringer 1, Inverkehrbringer 2 usw.], Menge des Kraftstoffs mit
Doppelanrechnung aufschlüsseln)?
Die Fragen 9 und 11 werden gemeinsam beantwortet.
Nach geltender und möglicherweise künftiger Rechtslage werden
Biokraftstoffe aus gebrauchten Speiseölen nicht doppelt angerechnet.
12. Wie viele Rechtshilfeersuchen auf justizieller Ebene wurden durch das
Bundesamt für Justiz ggf. seit dem 1. Januar 2017 insgesamt eingeleitet
(bitte nach Jahr der Einleitung des Verfahrens unter jeweiliger Angabe
der Zahl der zum Zeitpunkt der Antwort erledigten bzw. noch offenen
Verfahren aufschlüsseln)?
13. Wie viele dieser möglichen Rechtshilfeersuchen (vgl. Frage 12) entfallen
auf Mitgliedstaaten der EU (bitte getrennt nach Ländern aufschlüsseln,
im Übrigen aufschlüsseln wie zuvor)?
Die Fragen 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet.
Die vom Bundesamt für Justiz geführte und im Internet unter www.bundesjusti
zamt.de/DE/Service/Justizstatistiken/Justizstatistiken_node.html#AnkerDokum
ent226572 abrufbare Statistik gibt Aufschluss über die Zahl und den Inhalt der
in Deutschland eingegangenen und von hier ausgegangenen Ersuchen um
Auslieferung, Durchlieferung sowie Vollstreckungshilfe bei freiheitsentziehenden
Maßnahmen. Erfasst werden insoweit auch die ersuchenden und ersuchten
Staaten, also auch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Darüber hinaus
wird keine Statistik geführt.
Es wird auf die veröffentlichten Statistiken für die Jahre 2017 bis 2023
verwiesen. Für die Jahre 2024 und 2025 ist die Erstellung der Statistik noch nicht
abgeschlossen.
14. Wie viele Ersuchen an das Europäische Justizielle Netz wurden durch
das Bundesamt für Justiz ggf. seit dem 1. Januar 2017 insgesamt gestellt
(bitte nach Teilnehmerländern des Europäischen Justiziellen Netzes
sowie zusätzlich nach dem Jahr des Ersuchens unter jeweiliger Angabe der
Zahl der zum Zeitpunkt der Antwort erledigten bzw. noch offenen
Ersuchen aufschlüsseln)?
15. Wie viele Ersuchen an Eurojust wurden durch das Bundesamt für Justiz
ggf. seit dem 1. Januar 2017 insgesamt gestellt (bitte nach
Teilnehmerländern von Eurojust sowie zusätzlich nach dem Jahr des Ersuchens
unter jeweiliger Angabe der Zahl der zum Zeitpunkt der Antwort
erledigten bzw. noch offenen Ersuchen aufschlüsseln)?
Die Fragen 14 und 15 werden gemeinsam beantwortet.
Statistiken im Sinne der Fragestellungen werden nicht geführt.
16. Wie viele Unterrichtungen aufgrund von Unterrichtungspflichten sind
nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 1. Januar 2017 an Eurojust
erfolgt oder wurden pflichtwidrig unterlassen (bitte nach Jahren und
Gegenstand der erfolgten bzw. unterlassenen Unterrichtungen
aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 33 und 34 der
Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/4576
verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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