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Vorschlag 18106 der Verbändeabfrage zur Bürokratieentlastung (Antwort zu Drs. 21/4797)

dip / drucksache 01.04.2026 · WP 21 · 21/5176 · Antwort · Original ↗

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Vorschlag 18106 der Verbändeabfrage zur Bürokratieentlastung (Antwort zu Drs. 21/4797) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5176 21. Wahlperiode 01.04.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Uwe Schulz, Robin Jünger, Ruben Rupp, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/4797 – Vorschlag 18106 der Verbändeabfrage zur Bürokratieentlastung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die die Bundesregierung tragenden Parteien CDU, CSU und SPD haben sich in ihrem Koalitionsvertrag der 21. Wahlperiode dazu bekannt, die Bürokratiebelastung, der Unternehmer und Unternehmen ausgesetzt sind, zu reduzieren (Koalitionsvertrag, S. 58; www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitions vertrag2025.de/files/koav_2025.pdf). Im Frühjahr 2023 wurde eine Verbändeabfrage zur Bürokratiebelastung vom damaligen Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) durchgeführt. Insgesamt wurden 71 Verbände eingeladen, Regelungen und Bestimmungen, die aus ihrer Sicht eine unnötige Bürokratiebelastung darstellen, zu benennen und ggf. Verbesserungsvorschläge und konkrete Forderungen zu formulieren. 34 weitere Verbände erklärten, an der Verbändeabfrage teilnehmen zu wollen. An der Verbändeabfrage beteiligten sich tatsächlich mehr als 57 Verbände, die 442 Vorschläge zur Entlastung von Bürokratie dem BMJV unterbreiteten (www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachinformat ionen/Verbaendeabfrage_Buerokratieabbau_Ergebnisdokumentation_Einzelvo rschlaege.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 6 f.). In einer Auswertung der Verbändeabfrage, die im Dezember 2023 vorgelegt wurde, erfolgte eine Kategorisierung und Bewertung der einzelnen Vorschläge. Im Ergebnis wurden 34 Vorschläge vollständig umgesetzt. Teilweise umgesetzt wurden 55 Vorschläge und für 26 Vorschläge werden alternative Lösungen gesucht. Darüber hinaus untersuchte und prüfte das BMJV weitere 61 Vorschläge. Nicht behandelt wurden 210 Vorschläge. Begründungen zu den einzelnen Vorschlägen und der Umgang mit ihnen wurden durch die damalige Bundesregierung gegeben (www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Buerokratiekos ten/Publikationen/Downloads-Buerokratiekosten/verbaendeabfrage-monitorin gbericht.pdf?__blob=publicationFile). Eine Umsetzung der noch zu untersuchenden und zu prüfenden Vorschläge erfolgte nach Kenntnis der Fragesteller aufgrund der Auflösung der damaligen Bundesregierung nicht. In der Verbändeabfrage, an der sich der „Bundesverband der Deutschen Industrie e. V.“ (BDI) beteiligte, wurde unter dem Vorschlag 18106 – Beteiligungsregelung von Fachbehörden optimieren – eine Anpassung der Bundesemissi- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 1. April 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. onsschutzgesetzgebung gefordert. Gemäß § 11 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) sind die Genehmigungsbehörden verpflichtet, anderen am Verfahren beteiligten Behörden eine Monatsfrist zur Stellungnahme einzuräumen. Der BDI verweist hier auf die praktische Handhabung dieser Regelung, bei der die Genehmigungsbehörde trotz des Verstreichens der Monatsfrist zur Stellungnahme beteiligter Behörden das Verfahren nicht abschließt, sondern vielmehr auf eine Stellungnahme wartet. Ein Verstreichen der Monatsfrist würde eigentlich bedeuteten, dass eine Äußerung der Fachbehörde nicht mehr erfolgt. Eine detaillierte Anpassung des o. g. Paragrafen wurde im Vorschlag des BDI aufgeführt (www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Buerokratiekosten/Publikationen/Downlo ads-Buerokratiekosten/verbaendeabfrage.pdf?__blob=publicationFile, S. 226). Die damalige Bundesregierung erklärte, dass die Umsetzung des eingebrachten Vorschlags 18102 nicht vorgesehen ist. Begründet wurde dies wie folgt: „Zustimmungsfiktion wurde bereits bei der Novelle des BImSchG gefordert und wegen des Gefahrenpotentials der Anlagen abgelehnt. Stattdessen ist bei Säumnis einer zu beteiligenden Behörde zu deren Lasten ein Sachverständigengutachten einzuholen“ (www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Buerokratiekos ten/Publikationen/Downloads-Buerokratiekosten/verbaendeabfrage-monitorin gbericht.pdf?__blob=publicationFile, S. 103). 1. Aus welchen konkreten Erwägungsgründen wurde der Vorschlag 18106 der Verbändeabfrage zum Bürokratieabbau nicht im Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) von der Bundesregierung aufgenommen bzw. umgesetzt? Das Anliegen des Vorschlags wurde mit dem in der 20. Wahlperiode verabschiedeten Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht (BGBl. 2024 I Nr. 225 vom 8. Juli 2024) bereits inhaltlich adressiert, indem u. a. § 10 Absatz 5 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) angepasst wurde. Bei der Entscheidung über einen Genehmigungsantrag ist nach ständiger Rechtsprechung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung über das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen entscheidend. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine Genehmigungsentscheidung auf einer belastbaren Grundlage beruht und nicht alsbald wegen einer zwischen Antragstellung und Genehmigungsentscheidung auftretenden Änderung der Sach- und Rechtslage korrigiert werden muss. Dem Anlagenbetreiber drohen insoweit nachträgliche Anordnungen mit zusätzlichen Anforderungen nach § 17 BImSchG bzw. nach dem jeweils einschlägigen Fachrecht. Mit dem Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht (BGBl. 2024 I Nr. 225 vom 8. Juli 2024) wurde in § 10 Absatz 5 BImSchG bereits eine Ausweitung der Stichtagsregelung auf Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien oder einer Anlage zur Herstellung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien aufgenommen. Um gleichermaßen Verfahrensbeschleunigungen auch für andere Anlagenarten zu erreichen, sieht § 10 Absatz 5 BImSchG nunmehr vor, dass im Falle einer nicht fristgerecht eingegangenen Stellungnahme die Behörde zu Lasten der zu beteiligenden Behörde stattdessen ein Sachverständigengutachten einholen oder selbst Stellung nehmen kann, wobei – mit Ausnahme für militärische Belange – beides auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Fristablaufs der Behördenbeteiligung zu erfolgen hat. Die Regelung zur Kostentragungspflicht für ein Sachverständigengutachten setzt der zu beteiligenden Behörde einen Anreiz zu einem zügigen Votum innerhalb der Frist. 2. Wird die Bundesregierung die Umsetzung des Vorschlags 18106 der Verbändeabfrage vornehmen, um eine tatsächliche Beschleunigung und maßgeschneiderte Bürokratieentlastung zu erreichen? a) Wenn ja, wie ist eine Umsetzung vorgesehen? b) Wenn nein, aus welchen Gründen nicht? Die Fragen 2 bis 2b werden gemeinsam beantwortet. Eine Umsetzung über die bereits vorgenommenen Anpassungen durch das Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht (BGBl. 2024 I Nr. 225 vom 8. Juli 2024) hinaus ist nicht vorgesehen. Es wird im Übrigen auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 3. Wie viele Sachverständigengutachten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Sinne der Ausführungen zur Ablehnung des Vorschlags 18106 bei Säumnis einer zu beteiligenden Behörde zu deren Lasten eingeholt, und kann die Bundesregierung die Kosten der Sachverständigengutachten aufgeteilt in Jahre beziffern? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor, da die Daten bei den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörden liegen. 4. Kann nach Ansicht der Bundesregierung der Vorschlag 18106 zu einer Verfahrensbeschleunigung, zur Rechtssicherheit und Risikominimierung der Antragsteller beitragen, und wenn ja, inwiefern? Bei einer weiteren Ausweitung dieser Normen im Sinne des Vorschlags sind, je nach konkreter Ausgestaltung, Rechtsunsicherheiten für den Anlagenbetreiber möglich, da die Genehmigungsentscheidung gegebenenfalls wegen einer zwischen Antragstellung und Genehmigungsentscheidung auftretenden Änderung der Sach- und Rechtslage zum Beispiel durch nachträgliche Anordnungen zu korrigieren wäre. Es wird insoweit auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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