Vorschlag 18106 der Verbändeabfrage zur Bürokratieentlastung (Antwort zu Drs. 21/4797)
Text
Vorschlag 18106 der Verbändeabfrage zur Bürokratieentlastung (Antwort zu Drs. 21/4797)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5176
21. Wahlperiode 01.04.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Uwe Schulz, Robin Jünger, Ruben
Rupp, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/4797 –
Vorschlag 18106 der Verbändeabfrage zur Bürokratieentlastung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die die Bundesregierung tragenden Parteien CDU, CSU und SPD haben sich
in ihrem Koalitionsvertrag der 21. Wahlperiode dazu bekannt, die
Bürokratiebelastung, der Unternehmer und Unternehmen ausgesetzt sind, zu reduzieren
(Koalitionsvertrag, S. 58; www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitions
vertrag2025.de/files/koav_2025.pdf).
Im Frühjahr 2023 wurde eine Verbändeabfrage zur Bürokratiebelastung vom
damaligen Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)
durchgeführt. Insgesamt wurden 71 Verbände eingeladen, Regelungen und
Bestimmungen, die aus ihrer Sicht eine unnötige Bürokratiebelastung
darstellen, zu benennen und ggf. Verbesserungsvorschläge und konkrete
Forderungen zu formulieren. 34 weitere Verbände erklärten, an der Verbändeabfrage
teilnehmen zu wollen. An der Verbändeabfrage beteiligten sich tatsächlich
mehr als 57 Verbände, die 442 Vorschläge zur Entlastung von Bürokratie dem
BMJV unterbreiteten (www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachinformat
ionen/Verbaendeabfrage_Buerokratieabbau_Ergebnisdokumentation_Einzelvo
rschlaege.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 6 f.).
In einer Auswertung der Verbändeabfrage, die im Dezember 2023 vorgelegt
wurde, erfolgte eine Kategorisierung und Bewertung der einzelnen
Vorschläge. Im Ergebnis wurden 34 Vorschläge vollständig umgesetzt. Teilweise
umgesetzt wurden 55 Vorschläge und für 26 Vorschläge werden alternative
Lösungen gesucht. Darüber hinaus untersuchte und prüfte das BMJV weitere
61 Vorschläge. Nicht behandelt wurden 210 Vorschläge. Begründungen zu den
einzelnen Vorschlägen und der Umgang mit ihnen wurden durch die damalige
Bundesregierung gegeben (www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Buerokratiekos
ten/Publikationen/Downloads-Buerokratiekosten/verbaendeabfrage-monitorin
gbericht.pdf?__blob=publicationFile).
Eine Umsetzung der noch zu untersuchenden und zu prüfenden Vorschläge
erfolgte nach Kenntnis der Fragesteller aufgrund der Auflösung der damaligen
Bundesregierung nicht.
In der Verbändeabfrage, an der sich der „Bundesverband der Deutschen
Industrie e. V.“ (BDI) beteiligte, wurde unter dem Vorschlag 18106 –
Beteiligungsregelung von Fachbehörden optimieren – eine Anpassung der Bundesemissi-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 1. April 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
onsschutzgesetzgebung gefordert. Gemäß § 11 der Neunten Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) sind die
Genehmigungsbehörden verpflichtet, anderen am Verfahren beteiligten
Behörden eine Monatsfrist zur Stellungnahme einzuräumen. Der BDI verweist hier
auf die praktische Handhabung dieser Regelung, bei der die
Genehmigungsbehörde trotz des Verstreichens der Monatsfrist zur Stellungnahme beteiligter
Behörden das Verfahren nicht abschließt, sondern vielmehr auf eine
Stellungnahme wartet. Ein Verstreichen der Monatsfrist würde eigentlich bedeuteten,
dass eine Äußerung der Fachbehörde nicht mehr erfolgt. Eine detaillierte
Anpassung des o. g. Paragrafen wurde im Vorschlag des BDI aufgeführt
(www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Buerokratiekosten/Publikationen/Downlo
ads-Buerokratiekosten/verbaendeabfrage.pdf?__blob=publicationFile, S. 226).
Die damalige Bundesregierung erklärte, dass die Umsetzung des
eingebrachten Vorschlags 18102 nicht vorgesehen ist. Begründet wurde dies wie folgt:
„Zustimmungsfiktion wurde bereits bei der Novelle des BImSchG gefordert
und wegen des Gefahrenpotentials der Anlagen abgelehnt. Stattdessen ist bei
Säumnis einer zu beteiligenden Behörde zu deren Lasten ein
Sachverständigengutachten einzuholen“ (www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Buerokratiekos
ten/Publikationen/Downloads-Buerokratiekosten/verbaendeabfrage-monitorin
gbericht.pdf?__blob=publicationFile, S. 103).
1. Aus welchen konkreten Erwägungsgründen wurde der Vorschlag 18106
der Verbändeabfrage zum Bürokratieabbau nicht im Vierten Gesetz zur
Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der
Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) von der
Bundesregierung aufgenommen bzw. umgesetzt?
Das Anliegen des Vorschlags wurde mit dem in der 20. Wahlperiode
verabschiedeten Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim
Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher
Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht (BGBl. 2024 I Nr. 225 vom 8. Juli 2024)
bereits inhaltlich adressiert, indem u. a. § 10 Absatz 5 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) angepasst wurde.
Bei der Entscheidung über einen Genehmigungsantrag ist nach ständiger
Rechtsprechung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten
behördlichen Entscheidung über das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen
entscheidend. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine
Genehmigungsentscheidung auf einer belastbaren Grundlage beruht und nicht alsbald wegen
einer zwischen Antragstellung und Genehmigungsentscheidung auftretenden
Änderung der Sach- und Rechtslage korrigiert werden muss. Dem
Anlagenbetreiber drohen insoweit nachträgliche Anordnungen mit zusätzlichen
Anforderungen nach § 17 BImSchG bzw. nach dem jeweils einschlägigen Fachrecht.
Mit dem Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz,
zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und
zur Umsetzung von EU-Recht (BGBl. 2024 I Nr. 225 vom 8. Juli 2024) wurde
in § 10 Absatz 5 BImSchG bereits eine Ausweitung der Stichtagsregelung auf
Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien oder einer Anlage zur Herstellung
von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien aufgenommen.
Um gleichermaßen Verfahrensbeschleunigungen auch für andere Anlagenarten
zu erreichen, sieht § 10 Absatz 5 BImSchG nunmehr vor, dass im Falle einer
nicht fristgerecht eingegangenen Stellungnahme die Behörde zu Lasten der zu
beteiligenden Behörde stattdessen ein Sachverständigengutachten einholen oder
selbst Stellung nehmen kann, wobei – mit Ausnahme für militärische Belange –
beides auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt
des Fristablaufs der Behördenbeteiligung zu erfolgen hat. Die Regelung zur
Kostentragungspflicht für ein Sachverständigengutachten setzt der zu
beteiligenden Behörde einen Anreiz zu einem zügigen Votum innerhalb der Frist.
2. Wird die Bundesregierung die Umsetzung des Vorschlags 18106 der
Verbändeabfrage vornehmen, um eine tatsächliche Beschleunigung und
maßgeschneiderte Bürokratieentlastung zu erreichen?
a) Wenn ja, wie ist eine Umsetzung vorgesehen?
b) Wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
Die Fragen 2 bis 2b werden gemeinsam beantwortet.
Eine Umsetzung über die bereits vorgenommenen Anpassungen durch das
Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur
Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur
Umsetzung von EU-Recht (BGBl. 2024 I Nr. 225 vom 8. Juli 2024) hinaus ist
nicht vorgesehen.
Es wird im Übrigen auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
3. Wie viele Sachverständigengutachten wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung im Sinne der Ausführungen zur Ablehnung des
Vorschlags 18106 bei Säumnis einer zu beteiligenden Behörde zu deren
Lasten eingeholt, und kann die Bundesregierung die Kosten der
Sachverständigengutachten aufgeteilt in Jahre beziffern?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor, da die Daten bei den
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörden liegen.
4. Kann nach Ansicht der Bundesregierung der Vorschlag 18106 zu einer
Verfahrensbeschleunigung, zur Rechtssicherheit und Risikominimierung
der Antragsteller beitragen, und wenn ja, inwiefern?
Bei einer weiteren Ausweitung dieser Normen im Sinne des Vorschlags sind, je
nach konkreter Ausgestaltung, Rechtsunsicherheiten für den Anlagenbetreiber
möglich, da die Genehmigungsentscheidung gegebenenfalls wegen einer
zwischen Antragstellung und Genehmigungsentscheidung auftretenden Änderung
der Sach- und Rechtslage zum Beispiel durch nachträgliche Anordnungen zu
korrigieren wäre.
Es wird insoweit auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- answered_by → Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Vorschlag 18106 der Verbändeabfrage zur Bürokratieentlastung (Antwort)