Vorschlag 18107 der Verbändeabfrage zur Bürokratieentlastung (Antwort zu Drs. 21/4796)
Text
Vorschlag 18107 der Verbändeabfrage zur Bürokratieentlastung (Antwort zu Drs. 21/4796)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5173
21. Wahlperiode 01.04.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Uwe Schulz, Robin Jünger, Ruben
Rupp, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/4796 –
Vorschlag 18107 der Verbändeabfrage zur Bürokratieentlastung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die die Bundesregierung tragenden Parteien CDU, CSU und SPD haben sich
in ihrem Koalitionsvertrag der 21. Wahlperiode dazu bekannt, die
Bürokratiebelastung, der Unternehmer und Unternehmen ausgesetzt sind, zu reduzieren
(Koalitionsvertrag, S. 58; www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitions
vertrag2025.de/files/koav_2025.pdf).
Im Frühjahr 2023 wurde eine Verbändeabfrage zur Bürokratiebelastung vom
damaligen Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)
durchgeführt. Insgesamt wurden 71 Verbände eingeladen, Regelungen und
Bestimmungen, die aus ihrer Sicht eine unnötige Bürokratiebelastung
darstellen, zu benennen und ggf. Verbesserungsvorschläge und konkrete
Forderungen zu formulieren. 34 weitere Verbände erklärten, an der Verbändeabfrage
teilnehmen zu wollen. An der Verbändeabfrage beteiligten sich tatsächlich
mehr als 57 Verbände, die 442 Vorschläge zur Entlastung von Bürokratie dem
BMJV unterbreiteten (www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachinformat
ionen/Verbaendeabfrage_Buerokratieabbau_Ergebnisdokumentation_Einzelvo
rschlaege.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 6 f.).
In einer Auswertung der Verbändeabfrage, die im Dezember 2023 vorgelegt
wurde, erfolgte eine Kategorisierung und Bewertung der einzelnen
Vorschläge. Im Ergebnis wurden 34 Vorschläge vollständig umgesetzt. Teilweise
umgesetzt wurden 55 Vorschläge und für 26 Vorschläge werden alternative
Lösungen gesucht. Darüber hinaus untersuchte und prüfte das BMJV weitere
61 Vorschläge. Nicht behandelt wurden 210 Vorschläge. Begründungen zu den
einzelnen Vorschlägen und der Umgang mit ihnen wurden durch die damalige
Bundesregierung gegeben (www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Buerokratiekos
ten/Publikationen/Downloads-Buerokratiekosten/verbaendeabfrage-monitorin
gbericht.pdf?__blob=publicationFile).
Eine Umsetzung der noch zu untersuchenden und zu prüfenden Vorschläge
erfolgte nach Kenntnis der Fragesteller aufgrund der Auflösung der damaligen
Bundesregierung nicht.
In der Verbändeabfrage, an der sich der „Bundesverband der Deutschen
Industrie e. V.“ (BDI) beteiligte, wurde unter dem Vorschlag 18107 –
Erörterungstermin fakultativ ausgestalten – eine Anpassung der Bundesemissionsschutz-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 1. April 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
gesetzgebung gefordert. Die Durchführung eines Erörterungstermins bindet
nach Aussage des BDI unnötige Ressourcen, was im Endeffekt zu einem
Zeitverlust führt, der mit der Vor- und Nachbereitung des Erörterungstermins
verbunden ist. Im Ergebnis führe der Erörterungstermin auch nicht zu einem
Mehrgewinn an Informationen, weil die Antragsunterlagen größtenteils gut
über das Vorhaben informierten. Nach Auffassung des BDI besteht ebenfalls
keine europarechtliche Verpflichtung zur Durchführung des
Erörterungstermins (www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Buerokratiekosten/Publikationen/Do
wnloads-Buerokratiekosten/verbaendeabfrage.pdf?__blob=publicationFile,
S. 227).
Die Bundesregierung sprach sich für die teilweise Umsetzung des
Vorschlages 18107 aus und verwies auf eine bereits im Rahmen der Novelle des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erfolgte Anpassung der
Bundesemissionsschutzgesetzgebung (www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Buerokrati
ekosten/Publikationen/Downloads-Buerokratiekosten/verbaendeabfrage-monit
oringbericht.pdf?__blob=publicationFile, S. 104).
1. Aus welchen konkreten Erwägungsgründen wurde der Vorschlag 18107
der Verbändeabfrage zum Bürokratieabbau nicht im Vierten Gesetz zur
Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der
Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) von der
Bundesregierung aufgenommen bzw. umgesetzt?
Das Anliegen des Vorschlags wurde mit dem in der 20. Wahlperiode
verabschiedeten Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim
Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher
Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht (BGBl. 2024 I Nr. 225 vom 8. Juli 2024)
bereits adressiert, indem u. a. § 16 Absatz 1 der 9. Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) wie folgt angepasst
wurde:
„(1) Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
1. Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben
worden sind,
2. die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,
3. ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen
privatrechtlichen Titeln beruhen,
4. die erhobenen Einwendungen nach der Einschätzung der Behörde keiner
Erörterung bedürfen oder
5. der Vorhabenträger die Durchführung eines Erörterungstermins nicht
beantragt und die Genehmigungsbehörde nicht im Einzelfall die Durchführung
für geboten hält.“
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 soll der Erörterungstermin
spätestens vier Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist nach § 10 Absatz 3
Satz 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchgeführt werden. Auf einen
Erörterungstermin soll verzichtet werden bei der Errichtung oder Änderung von
Windenergieanlagen an Land, bei der Errichtung oder Änderung von Anlagen
zur Herstellung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien und bei der
Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Speicherung von Wasserstoff aus
erneuerbaren Energien, die im unmittelbar räumlichen Zusammenhang mit Anlagen
zur Herstellung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien stehen, wenn nicht
der Antragsteller diesen beantragt. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für UVP-
pflichtige Anlagen.“
Nach § 16 Absatz 1 der 9. BImSchV bleibt es der zuständigen Behörde im
Einzelfall weiterhin möglich, einen Erörterungstermin durchzuführen. Um das
Verfahren nicht zu verzögern, ist dieser spätestens vier Wochen nach Ablauf der
Einwendungsrist durchzuführen. Darüber hinaus soll bei Anlagen zur
Erzeugung erneuerbarer Energien und bei der Errichtung von Anlagen zur
Herstellung von Wasserstoff grundsätzlich auf einen Erörterungstermin verzichtet
werden.
2. Welches Entlastungspotenzial in Form von Zeitersparnis und Kosten
wurde nach Ansicht der Bundesregierung durch die Umsetzung des
Vorschlages 18107 für die Anlageneigentümer bzw. Anlagenbetreiber erreicht?
Für den (Vor-Ort-) Erörterungstermin fallen Sachkosten an, die mit einer
Größenordnung von 45 000 Euro im Einzelfall geschätzt werden können. Diese
Sachkosten werden üblicherweise im Rahmen eines Gebührenbescheids auf
den Vorhabenträger übertragen.
3. Wie viele Anlagen sind nach Kenntnis der Bundesregierung von der
Umsetzung des Vorschlages 18107 betroffen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine detaillierten Informationen vor, da die
Anlagen den Genehmigungsbehörden der Länder obliegen.
4. Welche Probleme wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bei der
Umsetzung des Vorschlages 18107 auf Bundes- und Länderebene gelöst?
Die erfolgte Änderung zielte auf eine Optimierung der Abläufe im
Genehmigungsverfahren ab.
5. Welche Kompetenz- und Zuständigkeitsprobleme bzw. Kompetenz- und
Zuständigkeitsfragen stellten sich nach Kenntnis der Bundesregierung bei
der Umsetzung des Vorschlages 18107?
Der Bundesregierung sind keine Kompetenz- oder Zuständigkeitsprobleme
diesbezüglich bekannt.
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ISSN 0722-8333
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