Arbeits- und Sicherheitsvorgaben Schienenersatzverkehr im Rahmen der Generalsanierung der Bahnstrecke Hamburg-Berlin (Antwort zu Drs. 21/4041)
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Arbeits- und Sicherheitsvorgaben Schienenersatzverkehr im Rahmen der Generalsanierung der Bahnstrecke Hamburg-Berlin (Antwort zu Drs. 21/4041)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4501
21. Wahlperiode 03.03.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christin Willnat, Luigi Pantisano, Marcel
Bauer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/4041 –
Arbeits- und Sicherheitsvorgaben Schienenersatzverkehr im Rahmen der
Generalsanierung der Bahnstrecke Hamburg–Berlin
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Deutsche Bahn AG hat am 1. August 2025 im Rahmen ihrer
bundesweiten Strategie zur Generalsanierung stark befahrener Hauptachsen mit der
vollständigen Sperrung der Bahnstrecke Hamburg–Berlin begonnen. Die rund
280 Kilometer lange Verbindung, die als eine der wichtigsten
Fernverkehrsachsen Deutschlands gilt, soll bis April 2026 modernisiert werden (https://ham
burg-berlin.deutschebahn.com/home.html).
Die Maßnahme umfasst nach Angaben der DB InfraGO AG (DB) unter
anderem die Erneuerung von Gleisen, Weichen, Oberleitungen, Bahnsteigen sowie
Sicherungstechnik und wird mit einem Projektvolumen von etwa 2,2 Mrd.
Euro veranschlagt (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/896).
Während der Sperrung wurde für den Regionalverkehr ein groß angelegter
Schienenersatzverkehr (SEV) eingerichtet. Dieser SEV umfasst bis zu 208
Busse täglich auf 28 Ersatzlinien und wird durch das Unternehmen EcoVista
sowie eine Vielzahl von Subunternehmen durchgeführt. Die eingesetzten
Fahrzeuge sollen barrierefrei, modern ausgestattet und mit WLAN sowie
sanitären Einrichtungen versehen sein. Nach Informationen der DB AG sollen pro
Tag rund 350 Fahrerschichten abgedeckt werden (www.tagesspiegel.de/potsda
m/brandenburg/bus-ersatzverkehr-an-hamburg-strecke-unternehmen-ecovista-
zieht-positive-bilanz-14240135.html).
Bereits in den ersten Wochen und Monaten des SEV wurden wiederholt
gravierende Probleme und sicherheitsrelevante Vorfälle öffentlich bekannt. Am
15. August 2025 kam ein Gelenkbus des SEV auf der A 24 ins Schleudern,
durchbrach die Mittelleitplanke und kam quer zur Fahrbahn zum Stehen. Fünf
Personen wurden verletzt, der Busfahrer schwer. Am 2. September 2025 kam
ein weiterer Gelenkbus auf der A 24 in der Nähe von Wittenburg von der
Fahrbahn ab (www.zeit.de/news/2025-09/09/erneut-bus-des-schienenersatzver
kehrs-auf-a24-verunglueckt). Zudem wurde im Oktober 2025 ein SEV-
Busfahrer mit 1,46 Promille Alkohol am Steuer aufgegriffen, nachdem er einen
Unfall verursacht hatte und sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hatte (www.
spiegel.de/panorama/ludwigslust-busfahrer-faehrt-mit-1-46-promille-im-schie
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr
vom 3. März 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
nenersatzverkehr-zwischen-hamburg-und-berlin-a-eb5c5c6a-df0f-4e83-97b4-e
035205933c0).
Darüber hinaus sind den Fragestellenden zahlreiche Beschwerden über die
Einhaltung von Arbeits- und Lenkzeiten, technische Mängel wie stark
riechende Abgase im Innenraum einzelner Busse, das Fehlen von Toiletten auf
längeren Linien sowie überhöhte Geschwindigkeiten, Rotlichtverstöße und
sogar Videotelefonie während der Fahrt bekannt. Auch wurden Zweifel an der
Barrierefreiheit des SEV-Angebots laut. Einige Fahrgäste berichten über
mangelnde Einstiegshilfen, defekte Haltewunschtaster oder überfordert wirkendes
Fahrpersonal ohne ausreichende Deutschkenntnisse.
Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für
Verkehr, ist als Eigentümerin der Deutschen Bahn AG in besonderer
Verantwortung für die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, insbesondere des
Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), der EU-Verordnung Nummer 561/2006 (Lenk- und
Ruhezeiten) sowie der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der technischen
Sicherheitsstandards. Darüber hinaus sind die Transparenz der
Kontrollmechanismen und die Konsequenz bei festgestellten Verstößen von öffentlichem
Interesse.
1. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Umsetzung und
Kontrolle der Einhaltung arbeitszeitrechtlicher und sicherheitsrelevanter
Vorgaben beim SEV während der Generalsanierung der Strecke
Hamburg–Berlin, insbesondere in Bezug auf Fahrpersonal, Fahrzeuge,
Betriebszeiten und eingesetzte Subunternehmen?
Die Durchführung von Schienenersatzverkehrsleistungen erfolgen auf Basis
gesetzlicher Vorgaben, wie dem Personenbeförderungsgesetz, dem
Arbeitszeitgesetz (ArbZG), den jeweiligen Tariftreuegesetzen etc. und bilateralen Verträgen
zwischen den Aufgabenträgern und den Eisenbahnverkehrsunternehmen
(EVU). Im Rahmen der Korridorsanierung ersetzt der jeweilige Rahmenvertrag
nebst Leistungsbeschreibungen die verkehrsvertraglich vorgegebenen
Anforderungen an den Schienenersatzverkehr, die übergeordneten gesetzlichen
Vorgaben beispielsweise aus dem Personenbeförderungsgesetz bleiben davon
unberührt.
2. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass die
gesetzlichen Arbeitszeitvorgaben nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) beim
Fahrpersonal eingehalten werden?
a) Welche Stellen kontrollieren die Arbeitszeiten, und in welchem Turnus
erfolgen diese Überprüfungen, erfolgen sie stichprobenartig, digital
(z. B. Auswertung Fahrerkarten und Tachographen) oder
systematisch?
b) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Einhaltung der
Lenk- und Ruhezeiten gemäß EU-Verordnung Nummer 561/2006, und
welche Verstöße wurden bislang festgestellt?
Die Fragen 2 bis 2b werden gemeinsam beantwortet.
Die Einhaltung der Arbeitszeitvorgaben nach dem ArbZG sowie der Lenk- und
Ruhezeiten obliegt der eigenverantwortlichen Pflicht der Arbeitgeber. Eine
Kontrolle erfolgt durch die zuständigen Behörden. Diese Prüfungen erfolgen in
der Regel risikoorientiert oder anlassbezogen (z. B. bei Beschwerden), nicht
jedoch in einem festen, vorgegebenen Turnus für spezifische Maßnahmen. Die
Überprüfung erfolgt dabei unter anderem durch die Auswertung der digitalen
Tachographen und Fahrerkarten. Die Lenk- und Ruhezeiten werden nach
aktuellem Kenntnisstand der Auftraggeberin vorschriftsgemäß eingehalten.
3. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung die technische
Verkehrssicherheit der eingesetzten Busse gewährleistet, insbesondere vor dem
Hintergrund der intensiven Nutzung, teilweise hoher Laufleistung und
älterer Fahrzeuge?
a) Gibt es neben der regulären TÜV-Abnahme Sonderkontrollen?
b) Welche Anforderungen gelten an die eingesetzten Fahrzeuge
hinsichtlich Abgasnorm, Klimaanlage, Barrierefreiheit, Fahrgastinformation
und technische Ausstattung?
Die Fragen 3 bis 3b werden gemeinsam beantwortet.
Die technische Sicherheit der eingesetzten Busse wird durch die gesetzlich
vorgeschriebenen Untersuchungen und Mängelprüfungen gewährleistet. Die
eingesetzten Fahrzeuge erfüllen die Anforderungen des Rahmenvertrags und die
gesetzlichen Vorgaben zur Barrierefreiheit. Sie sind barrierearm ausgestattet (u. a.
Niederflur, Kneeling, teils ausklappbare Rampen, Multifunktionsflächen mit
gesicherten Stellplätzen). Fahrgastinformation erfolgt nach dem Zwei-Sinne-
Prinzip (visuell/akustisch). Das Fahrgastinformationssystem hat
Doppelmonitore. Alle Busse sind neu, klimatisiert, erfüllen die einschlägigen EU-
Abgasnormen und verfügen über die vorgeschriebene Sicherheitsausstattung.
4. Welche Informationen liegen der Bundesregierung zu den beiden
dokumentierten Unfällen auf der A 24 vor (einschließlich der Ergebnisse
etwaiger Gutachten), und welche Konsequenzen wurden daraus gezogen?
Bezüglich des Unfalls vom 16. August 2025 ergaben die behördlichen
Ermittlungen wie auch die interne Prüfung keine Hinweise auf technisches oder
menschliches Versagen. Die Staatsanwaltschaft hat daher das Verfahren
eingestellt. Ungeachtet dessen hat der Betreiber die Höchstgeschwindigkeit für
Gelenkbusse auf 80 km/h begrenzt und die gesamte Gelenkbusflotte technisch auf
80 km/h gedrosselt – als freiwillige zusätzliche Sicherheitsmaßnahme, denn die
Fahrzeuge haben eine Zulassung für eine Geschwindigkeit von 100 km/h.
Bei dem Unfall vom 9. September 2025 kam ein Bus während einer Leerfahrt
von der Fahrbahn ab und auf dem Grünstreifen zum Stillstand; es befanden sich
keine Fahrgäste an Bord. Laut Fahrtenschreiber betrug die Geschwindigkeit
66 km/h. Die Auswertung ergab keine Hinweise auf technisches Versagen.
Nach einer technischen Überprüfung wurde das Fahrzeug wieder in Betrieb
genommen.
5. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass die
eingesetzten Fahrerinnen und Fahrer über die Vorschriften der
Straßenverkehrsordnung (StVO), Streckenbesonderheiten und Einsatzbedingungen
informiert sind, insbesondere wenn sie aus dem Ausland stammen oder
keine Deutschkenntnisse besitzen?
a) In welchem Umfang erfolgen Schulungen, Briefings oder
Trainingsmaßnahmen für das eingesetzte Personal durch die Betriebsfirmen
bzw. durch die DB InfraGO?
b) Welche Kontrollen erfolgen hinsichtlich der Einhaltung der
Straßenverkehrsordnung, insbesondere mit Blick auf dokumentierte
Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtverstöße oder riskante
Fahrweise?
c) Welche Konsequenzen hatten die dokumentierten Verstöße für die
betroffenen Fahrerinnen und Fahrer bzw. Betreiberunternehmen?
d) Welche technischen Möglichkeiten (z. B. GPS-Überwachung,
Dashcams) werden zur Überwachung des Fahrverhaltens genutzt?
Die Fragen 5 bis 5d werden gemeinsam beantwortet.
Die DB InfraGO AG verpflichtet ihre Vertragspartner das Fahrpersonal vor
dem ersten Einsatz streckenbezogen einzuweisen (Streckenkunde). Das
Fahrpersonal wird vom Betreiber bereitgestellt und entsprechend geschult. Kein
Fahrer geht auf Linienfahrt, ohne für die entsprechende Strecke nicht zuvor
eine Streckenkunde erhalten zu haben und eingewiesen worden zu sein.
Die Einhaltung der Verkehrsregeln ist verpflichtend. Bei schweren oder
wiederholten Verstößen erfolgen arbeitsrechtliche Konsequenzen. Die Nutzung dieser
Daten zur arbeitsrechtlichen Überwachung des individuellen Fahrverhaltens
unterliegt den strengen Vorgaben des Datenschutzes und der Mitbestimmung.
6. Welche Anforderungen gelten nach Kenntnis der Bundesregierung für die
Barrierefreiheit der eingesetzten SEV-Busse, insbesondere im Hinblick auf
Rollstuhlplätze, akustische Ansagen und Rampen?
a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Beschaffenheit
der SEV-Haltepunkte hinsichtlich Barrierefreiheit, Witterungsschutz,
Sitzgelegenheiten und Wegweisung?
b) Welche Anforderungen gelten für Umsteigezeiten (zwischen SEV und
Zug) und Umstiegswege im Hinblick auf Barrierefreiheit?
Die Fragen 6 bis 6b werden gemeinsam beantwortet.
Für den SEV während der Korridorsanierung der Strecke Hamburg–Berlin
gelten über die gesetzlichen Mindestanforderungen der Barrierefreiheit im ÖPNV
hinaus erhöhte Qualitätsstandards, die sich an den Erfahrungen des
Pilotprojekts Riedbahn orientieren. Vertraglich wurde mit dem Auftragnehmer
vereinbart, dass vorrangig Niederflurbusse eingesetzt werden, die einen stufenlosen
Einstieg ermöglichen oder über entsprechende Klapprampen verfügen. Die
Fahrzeuge müssen über ausgewiesene Mehrzweckbereiche
(Sondernutzungsflächen) verfügen, die Platz für Rollstühle oder Kinderwagen bieten. Hinsichtlich
der Fahrgastinformation sind die Fahrzeuge mit optischen und akustischen
Informationssystemen ausgestattet, die Haltestellen und Fahrtverlauf ankündigen.
Die Einrichtung der SEV-Haltestellen erfolgt in Abstimmung mit den
zuständigen Straßenbaulastträgern und Aufgabenträgern/Kommunen. Die DB InfraGO
AG strebt an, die Haltestellen so nah wie möglich an den gesperrten Bahnhöfen
einzurichten. Wo die bestehende Infrastruktur keine Barrierefreiheit bietet,
werden – sofern baulich und rechtlich umsetzbar – provisorische Maßnahmen
(z. B. temporäre Bussteige) ergriffen. Zur Orientierung kommt ein einheitliches
Wegeleitungssystem („Verkehrspurpur“) zum Einsatz, das den Weg vom
Bahnsteig zur Ersatzhaltestelle (und umgekehrt) deutlich kennzeichnet.
Witterungsschutz und Sitzgelegenheiten sind Bestandteil der Anforderungsprofile an die
Haltestelleninfrastruktur, deren Umsetzung jedoch von den örtlichen
Platzverhältnissen sowie der Anzahl der Ein- und Aussteiger abhängt.
Abfahrts- und Umstiegszeiten werden im Wesentlichen von den
Aufgabenträgern und den betroffenen EVU vorgegeben. Bei der Fahrplangestaltung des
SEV wurden Übergangszeiten so bemessen, dass sie auch für
mobilitätseingeschränkte Personen realisierbar sind. Sollten die Wege zwischen Bahnhof und
SEV-Haltestelle länger sein, wurde dies in den Übergangszeiten berücksichtigt.
7. Welche konkreten vertraglichen Anforderungen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung an das Hauptunternehmen EcoVista sowie an etwaige
Subunternehmen gestellt, um sicherheitsrelevante und soziale Standards
durchzusetzen?
Die DB InfraGO AG hat in den vertraglichen Vereinbarungen mit dem
Hauptauftragnehmer die Einhaltung aller geltenden arbeits- und sozialrechtlichen
Standards (z. B. Mindestlohngesetz, Arbeitszeitgesetz) verpflichtend
vorgeschrieben. Diese Anforderungen galten auch für die Subunternehmer.
8. Welche Maßnahmen durch die DB AG wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung bislang ergriffen, um auf die öffentlich gewordenen
Kritikpunkte zu reagieren?
Die DB InfraGO AG hat einen regelmäßigen Austausch zur Beschwerden und
Kritik mit den für die Umsetzung des SEV zuständigen EVU und den
betroffenen Aufgabenträgern. Hier werden Mängel und Verbesserungspotentiale
thematisiert und deren Behebung bzw. Realisierung gemeinsam festgelegt und
nachgehalten.
9. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den bisherigen
Erfahrungen für die Planung und Durchführung künftiger Großbaustellen
und den damit verbundenen Schienenersatzverkehr?
Die DB InfraGO AG bewertet die Erfahrungen aus den bisherigen
Korridorsanierungen (insb. Riedbahn und Hamburg–Berlin) als Bestätigung für das
gewählte Vorgehensmodell. Die Finanzierung des Ersatzverkehrs wurde in § 11c
BSWAG verankert, um die Qualitätsstandards (Niederflurbusse, engere Takte,
Ausstattung) zu sichern. Die Standards für Fahrzeuge und Fahrgastinformation
sind für alle künftigen Korridorsanierungen festgeschrieben. Die Planung der
Verkehrskonzepte und die Einbindung der betroffenen Kommunen und
Aufgabenträger beginnt nach Aussage der DB InfraGO AG für die kommenden
Korridorsanierungen mit großem Vorlauf.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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