Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen im Spannungsfeld mit der Einstufungspraxis in Geheimhaltungsgrade sowie dem praktischen Umgang mit amtlicher Kommunikation
Text
Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen im Spannungsfeld mit der Einstufungspraxis in Geheimhaltungsgrade sowie dem praktischen Umgang mit amtlicher Kommunikation
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4435
21. Wahlperiode 03.03.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Lukas Benner, Dr. Konstantin von Notz, Rebecca Lenhard,
Marcel Emmerich, Schahina Gambir, Lamya Kaddor, Marlene Schönberger
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen im Spannungsfeld mit der
Einstufungspraxis in Geheimhaltungsgrade sowie dem praktischen Umgang mit
amtlicher Kommunikation
Das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen ist, gerade in einer auf
Öffentlichkeit ausgerichteten Staatsform („res publica“), eine zentrale
Voraussetzung für demokratische Teilhabe, wirksame parlamentarische Kontrolle und
eine informierte öffentliche Debatte.
Informationsfreiheitsgesetze dienen dabei nicht allein der individuellen
Rechtsdurchsetzung, sondern bilden ein strukturelles Gegengewicht zu Macht- und
Informationsasymmetrien zwischen Staat und Gesellschaft. Transparenz
staatlichen Handels erhöht auch die Legitimation politischer Entscheidungen,
Zugleich ist klar, dass staatliches Handeln in bestimmten Bereichen –
insbesondere im Zusammenhang mit nationaler Sicherheit, außen- und
sicherheitspolitischen Belangen sowie dem Schutz besonders sensibler Informationen – eines
wirksamen Geheimschutzes bedarf.
Umfang, Entwicklung und Begründung von Geheimhaltungsentscheidungen
haben unmittelbare Auswirkungen auf den tatsächlichen Zugang zu
Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), dem
Umweltinformationsgesetz (UIG) und dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG). Ein
funktionsfähiges Informationsfreiheitsrecht muss daher sowohl den notwendigen Schutz
sicherheitsrelevanter Informationen gewährleisten als auch sicherstellen, dass
Geheimhaltung nicht über ihren legitimen Zweck hinaus ausgedehnt wird.
Andernfalls droht das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen ins Leere zu
laufen und damit seinen oben beschriebenen Zweck zu verfehlen. Hierauf
haben auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und das
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in ihren bisherigen Entscheidungen immer wieder
aufmerksam gemacht (etwa BVerwG, Beschluss vom 12. September 2024 –
10 VR 1/24 –, juris, Randnummer 27; vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli
2015 – 1 BvR 1452/13 –, juris, Randnummer 12 ff.).
In Deutschland ist der Zugang zu amtlichen Informationen bislang stark von
Bereichsausnahmen, formalen Hürden und Ausnahmetatbeständen geprägt. In
der Fachöffentlichkeit wird seit Jahren kritisiert, dass das IFG durch weit
gefasste Schutzgründe, eine nicht selten leichtfertige Einstufungspraxis sowie
eine insgesamt restriktive Auslegung durch Behörden in seiner praktischen
Wirkung erheblich eingeschränkt wird (siehe www.transparency.de/aktuelles/d
etail/article/transparency-kritisiert-restriktive-umsetzung-des-informationsfreih
eitsgesetzes-durch-bundesverwaltung?utm_source=chatgpt.com).
Dies betrifft nicht nur klassische Akten, sondern zunehmend auch elektronische
und informelle Kommunikationsformen, die für tatsächliche
Entscheidungsprozesse von wachsender Bedeutung sind. Denn Verwaltungshandeln und
politische Kommunikation haben sich in den vergangenen Jahren grundlegend
verändert. Entscheidungsrelevante Abstimmungen erfolgen heute häufig per
E‑Mail und über Messenger-Dienste. Eine genaue Abgrenzung zwischen
amtlicher und privater Kommunikation sowie zwischen aktenrelevantem
Verwaltungshandeln und informeller Abstimmung ist hierbei vielfach nur schwer
vorzunehmen und umstritten. Es besteht jedoch ein besonderes öffentliches
Interesse daran, dass die Verwaltung nicht einseitig dienstliche und damit
aktenrelevante Vorgänge in den Bereich privater Kommunikation verlagert und damit
das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen beschneidet oder gänzlich
umgeht. Denn das dringende Anliegen dieses Rechts – nämlich einen Beitrag
zur demokratischen Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns und zur
individuellen Rechtsdurchsetzung insgesamt zu leisten – besteht selbstverständlich auch
bei zunehmend digitaler Kommunikation.
Vor diesem Hintergrund hebt der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und
SPD hervor, dass die Bürgerinnen und Bürger sowie die parlamentarische
Öffentlichkeit im Deutschen Bundestag die Regierung und die ihr nachgeordnete
Verwaltung effektiv kontrollieren können muss. Insoweit soll das
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes nach der Zielsetzung der Koalitionäre in seiner
bisherigen Form mit einem Mehrwert für Bürgerinnen und Bürger sowie für die
Verwaltung reformiert werden.
Auch mit Blick auf Fragen an der Schnittstelle zwischen Informationsfreiheit
und Open-Data herrscht weitgehend Unklarheit hinsichtlich des weiteren
Vorgehens der Bundesregierung, insbesondere des Bundesministeriums für
Digitales und Staatsmodernisierung. Diese Fragen werden in Kürze in einer weiteren
Kleinen Anfrage durch die fragestellende Fraktion thematisiert.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. In welchen Bundesministerien und nachgeordneten Behörden erfolgt noch
eine papiergestützte Nachweisführung von Verschlusssachen anhand von
Verschlusssachen-Bestandsverzeichnissen, Verschlusssachen-
Quittungsbüchern, Verschlusssachen-Begleitzetteln, Verschlusssachen-
Empfangsscheinen, Verschlusssachen-Übergabeprotokollen sowie
Verschlusssachen-Vernichtungsprotokollen, und in welchen existiert eine
elektronische Nachweisführung von Verschlusssachen mit
Verschlusssachen-Registratursystemen (bitte einzeln aufschlüsseln)?
2. Wie hat sich die Zahl der von der Bundesregierung vorgenommenen
Einstufungen in die Geheimhaltungsgrade
a) „VS-Streng geheim“ (VS = Verschlusssache),
b) „VS-Geheim“ und
c) „VS-Vertraulich“
seit Beginn der laufenden Legislaturperiode entwickelt (bitte nach
Monaten, Ressorts und Geheimhaltungsgraden aufschlüsseln)?
3. Welche strukturellen, organisatorischen oder sachlichen Gründe,
insbesondere im Hinblick auf sicherheitsrelevante Schutzbedürfnisse, sieht die
Bundesregierung für etwaige Veränderungen dieser Einstufungspraxis?
4. In welchem Umfang betreffen eingestufte Dokumente nach Kenntnis der
Bundesregierung Vorgänge, die grundsätzlich dem Anwendungsbereich
von IFG, UIG oder VIG unterfallen würden?
5. Aus welchen Gründen wird für den Geheimhaltungsgrad „VS‑Nur für den
Dienstgebrauch“ keine ressortübergreifende Statistik geführt, und hält die
Bundesregierung diese angesichts der Bedeutung dieses
Geheimhaltungsgrades für den Informationszugang für sachgerecht?
6. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass dieser Geheimhaltungsgrad
„VS‑Nur für den Dienstgebrauch“ nicht über seinen legitimen Zweck
hinaus angewendet wird?
7. Wie lange dauert die Beantwortung einer IFG-Anfrage im
Geschäftsbereich der Bundesregierung mindestens, höchstens und durchschnittlich?
a) In wie vielen Fällen konnte die Bundesregierung im Jahr 2024 den
Informationszugang nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des
Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (Bundes-IFG) innerhalb eines Monats gewähren?
b) In wie vielen Fällen hat im Jahr 2024 die Beantwortung länger als
einen Monat gedauert, und was waren hierfür die Gründe?
8. Wie sind die Bundesministerien und ihre nachgeordneten Behörden
organisiert, um eine effektive Beantwortung einer IFG-Anfrage zu
gewährleisten?
a) Wie ist der Prozess einer IFG-Anfrage vom Eingang bei der
jeweiligen Stelle bis zur Beantwortung?
b) Sieht die Bundesregierung hier einen Anpassungsbedarf?
c) Wenn ja, was plant die Bundesregierung hierzu?
9. Wie viele gerichtliche In-Camera-Verfahren im Zusammenhang mit der
Verweigerung eines Informationszugangs nach dem Bundes-IFG, UIG
oder VIG wurden seit Beginn der laufenden Legislaturperiode
a) beantragt,
b) durchgeführt und
c) mit welchem jeweiligen Ergebnis abgeschlossen?
10. Inwiefern sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit einer Einführung
einer permanenten, unabhängigen Kontrollinstanz, welche im Streitfall
Einstufungen von Dokumenten, Dateien und Vorgängen überprüft?
11. Wie häufig wurde von der Bundesregierung eine Erklärung gemäß § 96
Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO) abgegeben (bitte nach Ressorts
aufschlüsseln), und in wie vielen Fällen ging es um die Vorlage von
Unterlagen?
12. Wie definiert die Bundesregierung vor dem Hintergrund der geltenden
Registratur- und Aktenführungsrichtlinien den Begriff der „Akte“ im
Hinblick auf elektronische Kommunikation?
13. Welche qualitativen Unterschiede sieht die Bundesregierung zwischen
einem E‑Mail-Vorgang und der Nutzung von Messenger-Diensten (z. B.
Wire) im Hinblick auf Aktenrelevanz, Dokumentationspflicht und spätere
Nachvollziehbarkeit?
14. In welchem Umfang wird dienstliche Kommunikation über Messenger-
Dienste, soziale Netzwerke oder vergleichbare Plattformen
a) dokumentiert,
b) archiviert und
c) für Zwecke des Informationszugangs nach dem IFG, UIG oder VIG
berücksichtigt?
15. Nach welchen Kriterien grenzt die Bundesregierung dienstliche von
privater Kommunikation ab, insbesondere in Fällen, in denen Kommunikation
zwar nicht im privaten Lebensbereich erfolgt, aber außerhalb klassischer
Aktenführung stattfindet?
16. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass beruflich veranlasste
Kommunikation innerhalb der Verwaltung grundsätzlich amtlichen
Charakter hat?
17. Sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund zunehmender digitaler
und informeller Kommunikation Anpassungsbedarf bei den
Aktenführungs- und Dokumentationspflichten, um die Transparenz und
Rechenschaftspflicht sicherzustellen?
18. Welche konkreten Defizite des geltenden Bundes-IFG erkennt die
Bundesregierung?
19. Welche Ziele verfolgt die Bundesregierung mit der angekündigten Reform
des Bundes-IFG, insbesondere im Hinblick auf
a) den Abbau von Bereichsausnahmen,
b) die Begrenzung von Ausnahmetatbeständen und
c) die Stärkung einklagbarer Informationsansprüche?
20. Welche absoluten Verweigerungsgründe sieht das Bundes-IFG derzeit vor,
und aus welchen Gründen hält die Bundesregierung diese jeweils für
zwingend erforderlich?
21. Aus welchen Gründen setzt das Bundes-IFG überwiegend auf faktische
Bereichsausnahmen, während das UIG stärker auf Abwägungsvorbehalte
abstellt, und prüft die Bundesregierung, ob eine stärkere
Abwägungsorientierung geeignet wäre, die Transparenz- und Sicherheitsinteressen
angemessen in Ausgleich zu bringen?
22. In welchem Stadium befindet sich die Reform des Bundes-IFG derzeit,
und welchen konkreten Zeitplan verfolgt die Bundesregierung bis zur
Vorlage eines Gesetzentwurfs?
23. Plant die Bundesregierung im Rahmen der Reform auch Änderungen am
UIG und bzw. oder am VIG, und wenn ja, mit welchem jeweiligen
Verfahrensstand und Zeitplan?
24. Wie soll der Mehrwert der angekündigten Reform bzw. Reformen im
Einzelnen aussehen für:
a) einzelne Bürgerinnen und Bürger,
b) Medien und die institutionell organisierte Zivilgesellschaft sowie
c) die Verwaltung selbst?
25. Inwiefern steht die angekündigte Reform des Bundes-IFG im
Zusammenhang mit der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Ergänzung der
Zuständigkeiten der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit?
Berlin, den 26. Februar 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- asked ← Konstantin von Notz (Kleine Anfrage)
- asked ← Lamya Kaddor (Kleine Anfrage)
- asked ← Lukas Benner (Kleine Anfrage)
- asked ← Marcel Emmerich (Kleine Anfrage)
- asked ← Marlene Schönberger (Kleine Anfrage)
- asked ← Rebecca Lenhard (Kleine Anfrage)
- asked ← Schahina Gambir (Kleine Anfrage)
- authored ← Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
- authored ← Konstantin von Notz
- authored ← Lukas Benner
- part_of_vorgang → Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen im Spannungsfeld mit der Einstufungspraxis in Geheimhaltungsgrade sowie dem praktischen Umgang m (Kleine Anfrage)