Zu den Aufsichts- und Kontrollmandaten der Bundesnetzagentur im Bereich der Digitalpolitik (Antwort zu Drs. 21/3724)
Text
Zu den Aufsichts- und Kontrollmandaten der Bundesnetzagentur im Bereich der Digitalpolitik (Antwort zu Drs. 21/3724)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/3959
21. Wahlperiode 02.02.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ruben Rupp, Robin Jünger,
Alexander Arpaschi, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/3724 –
Zu den Aufsichts- und Kontrollmandaten der Bundesnetzagentur im Bereich
der Digitalpolitik
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) soll laut Selbstverständnis den Rahmen setzen
für einen diskriminierungsfreien Wettbewerb der Anbieter und neuen
Unternehmen den Marktzugang bahnen. Sie steht für Investitionen in die Netze und
damit für einen modernen leistungsfähigen Staat. Zudem schützt sie die
Verbraucher, die diese Netze nutzen (www.bundesnetzagentur.de/DE/Allgemeine
s/DieBundesnetzagentur/AufgabenStruktur/start.html).
Im Bereich der Telekommunikation soll die Bundesnetzagentur für einen
fairen Wettbewerb sorgen, auch in der Fläche. Sie verwaltet Frequenzen und
Rufnummern, klärt Funkstörungen auf und tritt als Beratung der Bürger auf
(www.bundesnetzagentur.de/DE/Allgemeines/DieBundesnetzagentur/Aufgabe
nStruktur/start.html). In den vergangenen Jahren sind zu diesen im weiteren
Sinn infrastrukturellen Aufgaben auch jene der Aufsicht hinzugekommen. So
soll nach bisherigen Plänen die Bundesnetzagentur eine wichtige Rolle bei der
Umsetzung der KI-Verordnung (AI Act; KI bzw. AI = Künstliche Intelligenz)
der Europäischen Union in nationales Recht übernehmen. Diese Verordnung
(https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/policies/regulatory-framework-ai)
verfolgt das Ziel, vertrauenswürdige Lösungen Künstlicher Intelligenz in der
EU zu fördern; die Bundesnetzagentur hat ein KI-Service Desk aufgesetzt, um
Unternehmen und Behörden in den Fragen der EU-Verordnung Orientierung
zu bieten (www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Digitales/KI/start_k
i.html).
Darüber hinaus hat die Bundesnetzagentur einen sogenannten Digital Services
Coordinator (DSC) eingerichtet, der die nationale Einhaltung des Digital
Services Acts (DSA; https://germany.representation.ec.europa.eu/digital-services-
act-dsa-eu-regeln-fur-digitale-plattformen-schutz-der-meinungsfreiheit-und-vo
n_de) überwacht. Zur Unterstützung bei dieser Kontrollaufgabe zertifiziert die
Bundesnetzagentur sogenannte vertrauenswürdige Hinweisgeber, die
mutmaßlich rechtswidrige Inhalte im Netz melden können.
Der Etat der Bundesnetzagentur wird im Haushaltsentwurf 2026 im Kapitel 18
mit 303 Mio. Euro angegeben, das ist ein Minus von 13 Mio. Euro im Ver-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Digitales und
Staatsmodernisierung vom 2. Februar 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
gleich zum Vorjahr. Die Personalausgaben werden mit 204 Mio. Euro
veranschlagt, was einem Zuwachs in Höhe von 1 Mio. Euro im Vergleich zum
Vorjahr entspricht (Bundestagsdrucksache 21/600, Einzelplan 09, S. 177).
1. Wie viele Mitarbeiter (in Vollzeitäquivalenten) sind derzeit bei der
Bundesnetzagentur beschäftigt, und wie hat sich die Beschäftigtenzahl in den
vergangenen fünf Jahren entwickelt (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller; bitte ausführen)?
Am 1. Januar 2026 waren bei der Bundesnetzagentur 3 033,13 Mitarbeitende
(in Vollzeitäquivalenten = VZÄ) beschäftigt. Die Zahl der Mitarbeitenden
entwickelte sich in den letzten fünf Jahren wie folgt (jeweils 1. Januar eines
Jahres): 2022: 2 717,47 VZÄ, 2023: 2 780,23 VZÄ, 2024: 2 906,84 VZÄ, 2025:
3 002,33 VZÄ, 2026: 3 033,13 VZÄ.
2. Ist seitens der Pläne der Bundesregierung bis zum Ende der laufenden
Legislatur mit einer Ausweitung des Etats der Bundesnetzagentur zu
rechnen, wenn ja, wie hoch wird die Ausweitung des Etats sein, und wie
wird sie begründet?
Über die Entwicklung des Etats der Bundesnetzagentur (Haushaltskapitel 0918)
kann keine Aussage getroffen werden, da die Etatisierung Gegenstand künftiger
Haushaltsverfahren sein wird.
3. Wie viele der in Frage 1 erfragten Mitarbeiter sind für den Teilbereich
Telekommunikation zuständig und davon wiederum mit Aufsichts- und
Kontrollaufgaben zur Umsetzung der EU-Verordnungen (DSA, AI Act)
in nationales Recht betraut (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte
ausführen)?
Im Teilbereich Telekommunikation sind insgesamt 1 282,79 VZÄ beschäftigt,
davon sind 34,18 VZÄ mit Aufsichts- und Kontrollaufgaben zur Umsetzung
der EU-Verordnungen (DSA, AI Act) betraut (1. Januar 2026).
4. Über welche Grundqualifikationen verfügen jene Mitarbeiter, zu deren
Aufgaben die Überwachung der Bestimmungen des DSA und des
AI Acts zählen, und in welchem Rhythmus, mit welchen Inhalten und
von welchen Dienstleistern werden jene Mitarbeiter bei der
Wahrnehmung ihrer genannten Aufgaben geschult?
Die Überwachung des DSA erfolgt in Deutschland durch die unabhängige
Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur (Digital
Services Coordinator – DSC). Für die Aufgabenwahrnehmung des DSC sind vor
allem Beschäftigte mit juristischem, ökonomischem, IT-technischem,
sozialwissenschaftlichem, kommunikationswissenschaftlichem und
politikwissenschaftlichem Fachhintergrund eingestellt worden. Darüber hinaus sind im DSC
Verwaltungskräfte – sowohl in der Laufbahn des gehobenen Dienstes als auch
in der Laufbahn des mittleren Dienstes – tätig, um die Verwaltungsverfahren zu
bearbeiten. Die Beschäftigten können bei Bedarf Fortbildungen und interne
Schulungen in Anspruch nehmen.
Das Gesetz, mit dem der Bundesnetzagentur Aufgaben im Rahmen der
Durchführung der KI-VO (AI Act) übertragen werden sollen, befindet sich noch im
laufenden Gesetzgebungsverfahren. Welche Mitarbeiter mit welchen
Grundqualifikationen die zukünftigen Aufgaben der Bundesnetzagentur wahrnehmen
werden, kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht beantwortet werden.
5. Beschäftigt die Bundesnetzagentur zur Wahrnehmung ihrer Aufsichts-
und Kontrollaufgaben zum DSA und zum AI Act auch externe Berater
und Dienstleister?
a) Wenn ja, wie sind diese externen Berater qualifiziert, und wie werden
sie ausgewählt?
b) Wenn ja, welche Kosten sind für die Beschäftigung externer Berater
und Dienstleister entstanden (bitte für die letzten fünf Jahre
aufschlüsseln)?
c) Wenn nein, ist – auch fallweise – die Beschäftigung externer Berater
und Dienstleister zu den angegebenen Zwecken geplant?
Für die Aufgaben nach dem DSA wird der DSC nach § 21 des Digitale-
Dienste-Gesetzes (DDG) von einem Beirat beraten, der die Aufgabe hat,
1. den DSC und die weiteren zuständigen Behörden in grundsätzlichen
Fragen der Anwendung und Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/2065 zu
beraten,
2. dem DSC und den weiteren zuständigen Behörden allgemeine
Empfehlungen zur wirkungsvollen und einheitlichen Durchführung der Verordnung (EU)
2022/2065 vorzuschlagen und
3. wissenschaftliche Fragestellungen, insbesondere auch zum Umgang mit
Daten, an den DSC und die weiteren zuständigen Behörden heranzutragen.
Der DSC hat in den Jahren 2024 und 2025 Forschungsstudien nach den
allgemeinen vergaberechtlichen Bestimmungen vergeben (vgl. § 14 Absatz 3 des
Digitale-Dienste-Gesetzes und Begründung im DDG-E).
Dafür wurden im Jahr 2024 110 000 Euro ausgegeben. Finale Zahlen für das
Jahr 2025 liegen noch nicht vor und werden mit dem Tätigkeitsbericht für das
Jahr 2025 veröffentlicht.
Zur KI-VO wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Da der
Bundesnetzagentur noch keine Aufgaben übertragen wurden, bedient sie sich zu deren
Erledigung auch noch keiner externen Berater oder Dienstleister.
6. Kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Wahrnehmung der
genannten Aufsichts- und Kontrollmandate im Bereich der Digitalpolitik
durch die Bundesnetzagentur zu Überschneidungen und Duplizierungen
mit anderen Aufsichts- und Kontrollbehörden?
a) Wenn ja, um welche Aufsichts- und Kontrollbehörden handelt es sich
hierbei?
b) Wenn ja, um welche Verordnungen, Richtlinien und Gesetze handelt
es sich hierbei?
c) Wenn ja, welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um
derlei Überschneidungen und Redundanzen aufzuheben?
d) Wenn nein, kann die Bundesregierung kraft ihres jetzigen
Kenntnisstandes Überschneidungen und Redundanzen mit anderen
Kontrollbehörden auch künftig ausschließen?
Nein. Die jeweiligen Zuständigkeiten und Aufgaben der einzelnen nationalen
Behörden zur Durchsetzung des DSA sind im Digitale-Dienste-Gesetz klar
geregelt.
Die jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden zur Durchsetzung
der Aufgaben nach der KI-VO, dem Data Act, dem Data Governance Act etc.
werden in den aktuell erarbeiteten bzw. im parlamentarischen Verfahren
befindlichen Entwürfen für das jeweilige nationale Durchführungsgesetz festgelegt
werden.
7. Wird die geplante Abnahme an Finanzmitteln für die Bundesnetzagentur
zu einer Schwächung der Aufsichts- und Kontrollmandate bei der
Digitalpolitik führen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte ausführen)?
Die Bundesnetzagentur und der DSC in der Bundesnetzagentur werden ihre
Aufgaben weiterhin wirksam erfüllen. Durch klare Priorisierung, konsequente
Prozessoptimierung sowie den Einsatz von KI und Digitalisierung werden
Abläufe beschleunigt und Ressourcen gezielt eingesetzt.
8. Wird der geplante Zuwachs an Personalmitteln für die
Bundesnetzagentur zu einer Stärkung der Aufsichts- und Kontrollmandate bei der
Digitalpolitik führen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte ausführen)?
Die Veränderungen im Haushalt 2026 sind weitestgehend auf andere Gründe
und Aufgabenbereiche der Bundesnetzagentur zurückzuführen. Die
Anpassungen haben keine Auswirkungen auf die Aufsichts- und Kontrollmandate bei der
Digitalpolitik.
9. Plant die Bundesregierung eine Evaluation der Effizienz der Arbeit der
Bundesnetzagentur als Aufsichts- und Kontrollbehörde in der
Digitalpolitik?
a) Wenn ja, wann, durch wen, und mit welchen Mitteln?
b) Wenn nein, warum nicht?
Betreffend die KI-VO ist gemäß dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur
Durchführung der KI-VO geplant, eine Evaluierung der mit dem Gesetz
festgelegten nationalen Aufsichts- und Behördenstrukturen durchzuführen. Das
schließt die Arbeit der Bundesnetzagentur ein. Bei der Evaluierung wird zu
berücksichtigen sein, dass die KI-Marktüberwachungskammer, die bei der
Bundesnetzagentur für die Marktüberwachung über bestimmte Hochrisiko-KI-
Systeme gemäß Artikel 74 Absatz 8 der KI-VO benannt wird, der völligen
Unabhängigkeit unterliegt.
Des Weiteren ist im Entwurf des Gesetzes zur Durchführung des EU Data Act
(DADG) sowie im Entwurf des Data-Governance-Gesetzes (DGG) eine
Evaluierung der in den Gesetzen vorgesehenen Aufsichts- und Behördenstruktur
innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten vorgesehen. Dabei wird erhoben,
ob eine innovationsfreundliche und bürokratiearme Durchführung der
Datenverordnung und der Daten-Governance-Verordnung erreicht wurde. Die
Evaluierung wird vom für die nationale Durchführung des EU Data Act sowie dem
für den Data-Governance-Act zuständigen Bundesministerium, dem
Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung, durchgeführt.
Eine Evaluierung der Arbeit des DSC ist durch die Bundesregierung nicht
geplant, da der DSC grundsätzlich keiner Fachaufsicht durch die
Bundesregierung unterliegt, sondern der direkten parlamentarischen Kontrolle sowie der
durch den Bundesrechnungshof. Er legt den gesetzgebenden Körperschaften
des Bundes sowie der Europäischen Kommission und dem European Board of
Digital Services (EBDS) einen Tätigkeitsbericht gemäß Artikel 55 DSA in
Verbindung mit § 17 DDG vor und veröffentlicht diesen.
10. Besteht eine Kontrollinstanz, die die Aufsichts- und Kontrollmandate der
Bundesnetzagentur in der Digitalpolitik ihrerseits begleitet, kontrolliert
und gegebenenfalls sanktioniert?
a) Wenn ja, ist es eine interne Abteilung, und mit welcher personellen,
finanziellen und zeitlichen Ausstattung?
b) Wenn ja, ist es eine dritte Behörde respektive ein
Bundesministerium, und mit welcher personellen, finanziellen und zeitlichen
Ausstattung?
c) Wenn nein, warum nicht (bitte ausführen)?
Zu den Fragen 10 a und 10b: Gemäß Organisationserlass des Bundeskanzlers
vom 6. Mai 2025 ist das Bundesministerium für Digitales und
Staatsmodernisierung (BMDS) das fachaufsichtlich zuständige Ressort über die
Bundesnetzagentur im Bereich Digitalpolitik. Die KI-Marktüberwachungskammer, die bei
der Bundesnetzagentur für die Marktüberwachung über bestimmte Hochrisiko-
KI-Systeme gemäß Artikel 74 Absatz 8 der KI-VO benannt wird, unterliegt
einer besonderen Unabhängigkeit. Angesichts des laufenden Aufbaus des
BMDS ist die personelle, finanzielle und zeitliche Ausstattung des BMDS zu
diesem Zeitpunkt nicht abschließend bezifferbar.
Zu Frage 10 c: Nach Artikel 50 DSA und § 15 DDG handelt der DSC völlig
unabhängig. Er unterliegt weder direkter noch indirekter Beeinflussung von
außen und ersucht weder um Weisungen noch nimmt er Weisungen entgegen,
sofern diese Weisungen den fachlichen Bereich der unabhängigen
Aufgabenerfüllung betreffen.
11. Liegen der Bundesregierung kritische Äußerungen Dritter zur
Machtkonzentration bei der Bundesnetzagentur als Aufsichts- und Kontrollbehörde
bei der Digitalpolitik vor?
a) Wenn ja, von welchen Akteuren, und wo und wie begründet
artikuliert?
b) Wenn ja, wie reagiert die Bundesregierung auf die genannte Kritik?
Der Bundesregierung sind keine derartigen Äußerungen Dritter bekannt.
12. Welchem Bundesministerium ist die Bundesnetzagentur im Allgemeinen
und deren Zuständigkeit als Aufsichtsbehörde der Digitalpolitik im
Besonderen nachgeordnet (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte
ausführen)?
Die Dienstaufsicht über die Bundesnetzagentur obliegt dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie. Die fachaufsichtlichen Zuständigkeiten der
einzelnen Ressorts ergeben sich entsprechend des Organisationserlasses des
Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025. Für die Digitalpolitik zeichnet das
Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung verantwortlich.
13. Kann die Bundesnetzagentur angesichts des laufenden Aufbaus des
Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) ihre
Aufsichts- und Kontrollmandate bei der Digitalpolitik nach Einschätzung
der Bundesregierung vollumfänglich wahrnehmen (siehe www.bundesre
gierung.de/resource/blob/992814/2345476/cdff731d8650c3ea9281853de
df46d2c/2025-05-06-organisationserlass-data.pdf, hier S. 6; bitte
ausführen)?
Ja.
14. Wann wird das Bundesministerium für Digitales und
Staatsmodernisierung öffentlich über seine Organisationsstruktur in Form eines
vollständigen Organisationsplans (statt nur eines Entwurfs) informieren (https://b
mds.bund.de/fileadmin/BMDS/Dokumente/Organigramm_BMDS_0820
25.pdf)?
Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung hat öffentlich
über seine Organisationsstruktur in Form eines vollständigen
Organisationsplans mit Stand vom 30. Oktober 2025 informiert.
15. Hat die Bundesregierung im Zuge der Umsetzung der EU-Verordnungen
zur Digitalpolitik in nationales Recht Alternativen zur Einsetzung der
Bundesnetzagentur als nationale Aufsichtsbehörde geprüft?
a) Wenn ja, um welche Instanzen handelte es sich dabei, und wie sah
das Prüfergebnis aus?
b) Wenn ja, welche Gründe gaben den Ausschlag zugunsten der
Bundesnetzagentur?
c) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 15a und 15b werden zusammen beantwortet.
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)
wurde diskutiert, ob die Aufsicht über einen Teil der Adressaten des DSC
(soziale Medien) durch das Bundesamt für Justiz wahrgenommen werden könnte.
Ziel der Umsetzung im Digitale-Dienste-Gesetz war es jedoch, eine starke
nationale Plattformaufsicht zu etablieren und Abgrenzungsschwierigkeiten zu
vermeiden. Aus Perspektive der Adressaten des DSA war es daher sinnvoll und
für eine effiziente Aufsicht und Durchsetzung erforderlich, eine einheitliche
Anlaufstelle zu schaffen, die die Kompetenz zur Durchsetzung nahezu aller
Regelungen des DSA auf sich vereint. Eine einheitliche und zentrale
Anlaufstelle, die die Eingaben und Beschwerden erfasst und dann gegebenenfalls an
weitere Behörden weiterleitet, war auch insbesondere für die Verbraucher und
Nutzer von digitalen Vermittlungsdiensten von elementarer Bedeutung (siehe
auch Begründung zu § 14 DDG-E (Bundesratsdrucksache 20/10031).
Im Rahmen der Durchführung der KI-VO ist für die Marktüberwachung
geprüft worden, ob eine zentrale Behörde mit einer Zuständigkeit für alle KI-
Systeme geschaffen werden sollte, ggf. durch einen Staatsvertrag, sowie ob eine
Überwachung für alle Bereiche auf Länderebene erfolgen kann. Gegen
erstgenannte Alternative sprechen vor allem Zeitgründe, ein solcher Prozess wäre
innerhalb der gesetzlichen Durchführungsfrist nicht abzuschließen. Gegen die
zweite Alternative spricht, dass eine möglichst einheitliche Anwendung der KI-
VO Voraussetzung für Rechtssicherheit, grenzüberschreitende einheitliche
Rechtanwendung und Innovationsförderung ist. Für den Bereich gemäß Artikel
74 Absatz 8 der KI-VO wurde insbesondere geprüft, die Marktüberwachung
auf die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu
übertragen. Hiergegen sprechen v. a. der Wunsch nach weitgehender
Bündelung bei der Bundesnetzagentur, Abgrenzungsschwierigkeiten und die Gefahr
von unterschiedlichen Auslegungen der KI-VO.
Bei der Erstellung der Gesetzentwürfe für das DADG und das DGG hat die
Bundesregierung mehrere Optionen geprüft.
16. Hält die Bundesregierung an ihren Plänen fest, auch im Falle der
Umsetzung des Data Acts der Europäischen Union in nationales Recht die
Bundesnetzagentur zur nationalen Aufsichtsbehörde zu ernennen (siehe
www.dr-datenschutz.de/data-act-der-eu-diskussion-um-die-aufsichtsstru
ktur/; bitte ausführen)?
Im Entwurf des Gesetzes zur Durchführung des EU Data Act ist vorgesehen,
die BNetzA als nationale Aufsichtsbehörde für die Durchführung des EU Data-
Act zu benennen.
17. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über mögliche Maßnahmen
der Strafverfolgungsbehörden und über deren Ergebnisse vor, als
Reaktion auf die 884 im Berichtsjahr 2024 beim Beschwerdeportal des Digital
Services Coordinators der Bundesnetzagentur eingegangenen Meldungen
(siehe www.dsc.bund.de/DSC/DE/Aktuelles/Downloads/DSC_Bericht20
24.pdf?__blob=publicationFile&v=4, hier S. 7; bitte ausführen)?
Nein, entsprechende Erkenntnisse liegen weder dem DSC noch der
Bundesregierung vor. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass der DSC sich
ausschließlich mit Verstößen von Vermittlungsdiensten gegen den DSA befasst.
Die Frage der Verfolgung rechtswidriger Inhalte, also auch strafrechtlich
relevanter Inhalte, obliegt hingegen den Fachbehörden.
18. Hat die Bundesnetzagentur im Rahmen der Wahrnehmung ihrer
Aufsichts- und Kontrollmandate bei der Digitalpolitik im Berichtsjahr 2024
Sanktionen gegen Unternehmen verhängt, die gegen den DSA der EU
verstoßen haben (bitte nach Unternehmen, Grund der Sanktion sowie
deren Höhe aufschlüsseln)?
Nein, der DSC hat bislang keine Sanktionen gegen Anbieter mit Sitz oder
gesetzlichem Vertreter in Deutschland wegen möglicher DSA-Verstöße verhängt.
19. Wie viele Anfragen von Unternehmen bzw. Behörden zum AI Act der
EU sind seit der Einrichtung des KI-Service Desks der
Bundesnetzagentur dortselbst eingegangen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte
nach Seitenaufruf und Kontaktaufnahme differenzieren, bitte nach
Unternehmen bzw. Behörden sowie deren Anliegen aufschlüsseln)?
Im Juli 2025 startete der KI-Service-Desk bei der Bundesnetzagentur. Ziel des
Angebots ist es, über die neuen europäischen Anforderungen beim Einsatz und
bei der Entwicklung von künstlicher Intelligenz praxisorientiert zu informieren.
Das Angebot richtet sich vor allem an Unternehmen, insbesondere kleine und
mittlere Unternehmen und Startups sowie Behörden und Organisationen. Seit
Juli 2025 bis Januar 2026 ist das Angebot mehr als 50 000-mal (Stand: 26.
Januar 2026: 50 556 Aufrufe) aufgerufen worden. Zudem sind ca. 90 Anfragen
über den KI-Service-Desk bei der Bundesnetzagentur eingegangen, davon
stammen 55 Anfragen von Unternehmen oder Behörden (keine Beschwerden).
Aufspaltung siehe Auflistung.
Anfragen seit Juli 2025 bis Januar 2026, „nach Unternehmen bzw. Behörden
sowie deren Anliegen“.
Thema Behörde Unternehmen Gesamtergebnis
HR-KI 1 4 5
KI-CK 9 9
KI-Kompetenz 11 11
KI-Reallabore 1 1
KI-Sanktionen 1 1
KI-SD 1 1
KI-Transparenz 3 3
KI-Verordnung allg. 1 15 16
Sonstiges 1 2 3
Urheberrecht 1 1
Veranstaltungen 2 2 4
Gesamtergebnis 5 50 55
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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