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Zu den Aufsichts- und Kontrollmandaten der Bundesnetzagentur im Bereich der Digitalpolitik (Antwort zu Drs. 21/3724)

dip / drucksache 02.02.2026 · WP 21 · 21/3959 · Antwort · Original ↗

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Zu den Aufsichts- und Kontrollmandaten der Bundesnetzagentur im Bereich der Digitalpolitik (Antwort zu Drs. 21/3724) Deutscher Bundestag Drucksache 21/3959 21. Wahlperiode 02.02.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ruben Rupp, Robin Jünger, Alexander Arpaschi, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/3724 – Zu den Aufsichts- und Kontrollmandaten der Bundesnetzagentur im Bereich der Digitalpolitik V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) soll laut Selbstverständnis den Rahmen setzen für einen diskriminierungsfreien Wettbewerb der Anbieter und neuen Unternehmen den Marktzugang bahnen. Sie steht für Investitionen in die Netze und damit für einen modernen leistungsfähigen Staat. Zudem schützt sie die Verbraucher, die diese Netze nutzen (www.bundesnetzagentur.de/DE/Allgemeine s/DieBundesnetzagentur/AufgabenStruktur/start.html). Im Bereich der Telekommunikation soll die Bundesnetzagentur für einen fairen Wettbewerb sorgen, auch in der Fläche. Sie verwaltet Frequenzen und Rufnummern, klärt Funkstörungen auf und tritt als Beratung der Bürger auf (www.bundesnetzagentur.de/DE/Allgemeines/DieBundesnetzagentur/Aufgabe nStruktur/start.html). In den vergangenen Jahren sind zu diesen im weiteren Sinn infrastrukturellen Aufgaben auch jene der Aufsicht hinzugekommen. So soll nach bisherigen Plänen die Bundesnetzagentur eine wichtige Rolle bei der Umsetzung der KI-Verordnung (AI Act; KI bzw. AI = Künstliche Intelligenz) der Europäischen Union in nationales Recht übernehmen. Diese Verordnung (https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/policies/regulatory-framework-ai) verfolgt das Ziel, vertrauenswürdige Lösungen Künstlicher Intelligenz in der EU zu fördern; die Bundesnetzagentur hat ein KI-Service Desk aufgesetzt, um Unternehmen und Behörden in den Fragen der EU-Verordnung Orientierung zu bieten (www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Digitales/KI/start_k i.html). Darüber hinaus hat die Bundesnetzagentur einen sogenannten Digital Services Coordinator (DSC) eingerichtet, der die nationale Einhaltung des Digital Services Acts (DSA; https://germany.representation.ec.europa.eu/digital-services- act-dsa-eu-regeln-fur-digitale-plattformen-schutz-der-meinungsfreiheit-und-vo n_de) überwacht. Zur Unterstützung bei dieser Kontrollaufgabe zertifiziert die Bundesnetzagentur sogenannte vertrauenswürdige Hinweisgeber, die mutmaßlich rechtswidrige Inhalte im Netz melden können. Der Etat der Bundesnetzagentur wird im Haushaltsentwurf 2026 im Kapitel 18 mit 303 Mio. Euro angegeben, das ist ein Minus von 13 Mio. Euro im Ver- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung vom 2. Februar 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. gleich zum Vorjahr. Die Personalausgaben werden mit 204 Mio. Euro veranschlagt, was einem Zuwachs in Höhe von 1 Mio. Euro im Vergleich zum Vorjahr entspricht (Bundestagsdrucksache 21/600, Einzelplan 09, S. 177).  1. Wie viele Mitarbeiter (in Vollzeitäquivalenten) sind derzeit bei der Bundesnetzagentur beschäftigt, und wie hat sich die Beschäftigtenzahl in den vergangenen fünf Jahren entwickelt (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte ausführen)? Am 1. Januar 2026 waren bei der Bundesnetzagentur 3 033,13 Mitarbeitende (in Vollzeitäquivalenten = VZÄ) beschäftigt. Die Zahl der Mitarbeitenden entwickelte sich in den letzten fünf Jahren wie folgt (jeweils 1. Januar eines Jahres): 2022: 2 717,47 VZÄ, 2023: 2 780,23 VZÄ, 2024: 2 906,84 VZÄ, 2025: 3 002,33 VZÄ, 2026: 3 033,13 VZÄ.  2. Ist seitens der Pläne der Bundesregierung bis zum Ende der laufenden Legislatur mit einer Ausweitung des Etats der Bundesnetzagentur zu rechnen, wenn ja, wie hoch wird die Ausweitung des Etats sein, und wie wird sie begründet? Über die Entwicklung des Etats der Bundesnetzagentur (Haushaltskapitel 0918) kann keine Aussage getroffen werden, da die Etatisierung Gegenstand künftiger Haushaltsverfahren sein wird.  3. Wie viele der in Frage 1 erfragten Mitarbeiter sind für den Teilbereich Telekommunikation zuständig und davon wiederum mit Aufsichts- und Kontrollaufgaben zur Umsetzung der EU-Verordnungen (DSA, AI Act) in nationales Recht betraut (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte ausführen)? Im Teilbereich Telekommunikation sind insgesamt 1 282,79 VZÄ beschäftigt, davon sind 34,18 VZÄ mit Aufsichts- und Kontrollaufgaben zur Umsetzung der EU-Verordnungen (DSA, AI Act) betraut (1. Januar 2026).  4. Über welche Grundqualifikationen verfügen jene Mitarbeiter, zu deren Aufgaben die Überwachung der Bestimmungen des DSA und des AI Acts zählen, und in welchem Rhythmus, mit welchen Inhalten und von welchen Dienstleistern werden jene Mitarbeiter bei der Wahrnehmung ihrer genannten Aufgaben geschult? Die Überwachung des DSA erfolgt in Deutschland durch die unabhängige Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur (Digital Services Coordinator – DSC). Für die Aufgabenwahrnehmung des DSC sind vor allem Beschäftigte mit juristischem, ökonomischem, IT-technischem, sozialwissenschaftlichem, kommunikationswissenschaftlichem und politikwissenschaftlichem Fachhintergrund eingestellt worden. Darüber hinaus sind im DSC Verwaltungskräfte – sowohl in der Laufbahn des gehobenen Dienstes als auch in der Laufbahn des mittleren Dienstes – tätig, um die Verwaltungsverfahren zu bearbeiten. Die Beschäftigten können bei Bedarf Fortbildungen und interne Schulungen in Anspruch nehmen. Das Gesetz, mit dem der Bundesnetzagentur Aufgaben im Rahmen der Durchführung der KI-VO (AI Act) übertragen werden sollen, befindet sich noch im laufenden Gesetzgebungsverfahren. Welche Mitarbeiter mit welchen Grundqualifikationen die zukünftigen Aufgaben der Bundesnetzagentur wahrnehmen werden, kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht beantwortet werden.  5. Beschäftigt die Bundesnetzagentur zur Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Kontrollaufgaben zum DSA und zum AI Act auch externe Berater und Dienstleister? a) Wenn ja, wie sind diese externen Berater qualifiziert, und wie werden sie ausgewählt? b) Wenn ja, welche Kosten sind für die Beschäftigung externer Berater und Dienstleister entstanden (bitte für die letzten fünf Jahre aufschlüsseln)? c) Wenn nein, ist – auch fallweise – die Beschäftigung externer Berater und Dienstleister zu den angegebenen Zwecken geplant? Für die Aufgaben nach dem DSA wird der DSC nach § 21 des Digitale- Dienste-Gesetzes (DDG) von einem Beirat beraten, der die Aufgabe hat, 1. den DSC und die weiteren zuständigen Behörden in grundsätzlichen Fragen der Anwendung und Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/2065 zu beraten, 2. dem DSC und den weiteren zuständigen Behörden allgemeine Empfehlungen zur wirkungsvollen und einheitlichen Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 vorzuschlagen und 3. wissenschaftliche Fragestellungen, insbesondere auch zum Umgang mit Daten, an den DSC und die weiteren zuständigen Behörden heranzutragen. Der DSC hat in den Jahren 2024 und 2025 Forschungsstudien nach den allgemeinen vergaberechtlichen Bestimmungen vergeben (vgl. § 14 Absatz 3 des Digitale-Dienste-Gesetzes und Begründung im DDG-E). Dafür wurden im Jahr 2024 110 000 Euro ausgegeben. Finale Zahlen für das Jahr 2025 liegen noch nicht vor und werden mit dem Tätigkeitsbericht für das Jahr 2025 veröffentlicht. Zur KI-VO wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Da der Bundesnetzagentur noch keine Aufgaben übertragen wurden, bedient sie sich zu deren Erledigung auch noch keiner externen Berater oder Dienstleister.  6. Kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Wahrnehmung der genannten Aufsichts- und Kontrollmandate im Bereich der Digitalpolitik durch die Bundesnetzagentur zu Überschneidungen und Duplizierungen mit anderen Aufsichts- und Kontrollbehörden? a) Wenn ja, um welche Aufsichts- und Kontrollbehörden handelt es sich hierbei? b) Wenn ja, um welche Verordnungen, Richtlinien und Gesetze handelt es sich hierbei? c) Wenn ja, welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um derlei Überschneidungen und Redundanzen aufzuheben? d) Wenn nein, kann die Bundesregierung kraft ihres jetzigen Kenntnisstandes Überschneidungen und Redundanzen mit anderen Kontrollbehörden auch künftig ausschließen? Nein. Die jeweiligen Zuständigkeiten und Aufgaben der einzelnen nationalen Behörden zur Durchsetzung des DSA sind im Digitale-Dienste-Gesetz klar geregelt. Die jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden zur Durchsetzung der Aufgaben nach der KI-VO, dem Data Act, dem Data Governance Act etc. werden in den aktuell erarbeiteten bzw. im parlamentarischen Verfahren befindlichen Entwürfen für das jeweilige nationale Durchführungsgesetz festgelegt werden.  7. Wird die geplante Abnahme an Finanzmitteln für die Bundesnetzagentur zu einer Schwächung der Aufsichts- und Kontrollmandate bei der Digitalpolitik führen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte ausführen)? Die Bundesnetzagentur und der DSC in der Bundesnetzagentur werden ihre Aufgaben weiterhin wirksam erfüllen. Durch klare Priorisierung, konsequente Prozessoptimierung sowie den Einsatz von KI und Digitalisierung werden Abläufe beschleunigt und Ressourcen gezielt eingesetzt.  8. Wird der geplante Zuwachs an Personalmitteln für die Bundesnetzagentur zu einer Stärkung der Aufsichts- und Kontrollmandate bei der Digitalpolitik führen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte ausführen)? Die Veränderungen im Haushalt 2026 sind weitestgehend auf andere Gründe und Aufgabenbereiche der Bundesnetzagentur zurückzuführen. Die Anpassungen haben keine Auswirkungen auf die Aufsichts- und Kontrollmandate bei der Digitalpolitik.  9. Plant die Bundesregierung eine Evaluation der Effizienz der Arbeit der Bundesnetzagentur als Aufsichts- und Kontrollbehörde in der Digitalpolitik? a) Wenn ja, wann, durch wen, und mit welchen Mitteln? b) Wenn nein, warum nicht? Betreffend die KI-VO ist gemäß dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Durchführung der KI-VO geplant, eine Evaluierung der mit dem Gesetz festgelegten nationalen Aufsichts- und Behördenstrukturen durchzuführen. Das schließt die Arbeit der Bundesnetzagentur ein. Bei der Evaluierung wird zu berücksichtigen sein, dass die KI-Marktüberwachungskammer, die bei der Bundesnetzagentur für die Marktüberwachung über bestimmte Hochrisiko-KI- Systeme gemäß Artikel 74 Absatz 8 der KI-VO benannt wird, der völligen Unabhängigkeit unterliegt. Des Weiteren ist im Entwurf des Gesetzes zur Durchführung des EU Data Act (DADG) sowie im Entwurf des Data-Governance-Gesetzes (DGG) eine Evaluierung der in den Gesetzen vorgesehenen Aufsichts- und Behördenstruktur innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten vorgesehen. Dabei wird erhoben, ob eine innovationsfreundliche und bürokratiearme Durchführung der Datenverordnung und der Daten-Governance-Verordnung erreicht wurde. Die Evaluierung wird vom für die nationale Durchführung des EU Data Act sowie dem für den Data-Governance-Act zuständigen Bundesministerium, dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung, durchgeführt. Eine Evaluierung der Arbeit des DSC ist durch die Bundesregierung nicht geplant, da der DSC grundsätzlich keiner Fachaufsicht durch die Bundesregierung unterliegt, sondern der direkten parlamentarischen Kontrolle sowie der durch den Bundesrechnungshof. Er legt den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes sowie der Europäischen Kommission und dem European Board of Digital Services (EBDS) einen Tätigkeitsbericht gemäß Artikel 55 DSA in Verbindung mit § 17 DDG vor und veröffentlicht diesen. 10. Besteht eine Kontrollinstanz, die die Aufsichts- und Kontrollmandate der Bundesnetzagentur in der Digitalpolitik ihrerseits begleitet, kontrolliert und gegebenenfalls sanktioniert? a) Wenn ja, ist es eine interne Abteilung, und mit welcher personellen, finanziellen und zeitlichen Ausstattung? b) Wenn ja, ist es eine dritte Behörde respektive ein Bundesministerium, und mit welcher personellen, finanziellen und zeitlichen Ausstattung? c) Wenn nein, warum nicht (bitte ausführen)? Zu den Fragen 10 a und 10b: Gemäß Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 ist das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) das fachaufsichtlich zuständige Ressort über die Bundesnetzagentur im Bereich Digitalpolitik. Die KI-Marktüberwachungskammer, die bei der Bundesnetzagentur für die Marktüberwachung über bestimmte Hochrisiko- KI-Systeme gemäß Artikel 74 Absatz 8 der KI-VO benannt wird, unterliegt einer besonderen Unabhängigkeit. Angesichts des laufenden Aufbaus des BMDS ist die personelle, finanzielle und zeitliche Ausstattung des BMDS zu diesem Zeitpunkt nicht abschließend bezifferbar. Zu Frage 10 c: Nach Artikel 50 DSA und § 15 DDG handelt der DSC völlig unabhängig. Er unterliegt weder direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und ersucht weder um Weisungen noch nimmt er Weisungen entgegen, sofern diese Weisungen den fachlichen Bereich der unabhängigen Aufgabenerfüllung betreffen. 11. Liegen der Bundesregierung kritische Äußerungen Dritter zur Machtkonzentration bei der Bundesnetzagentur als Aufsichts- und Kontrollbehörde bei der Digitalpolitik vor? a) Wenn ja, von welchen Akteuren, und wo und wie begründet artikuliert? b) Wenn ja, wie reagiert die Bundesregierung auf die genannte Kritik? Der Bundesregierung sind keine derartigen Äußerungen Dritter bekannt. 12. Welchem Bundesministerium ist die Bundesnetzagentur im Allgemeinen und deren Zuständigkeit als Aufsichtsbehörde der Digitalpolitik im Besonderen nachgeordnet (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte ausführen)? Die Dienstaufsicht über die Bundesnetzagentur obliegt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Die fachaufsichtlichen Zuständigkeiten der einzelnen Ressorts ergeben sich entsprechend des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025. Für die Digitalpolitik zeichnet das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung verantwortlich. 13. Kann die Bundesnetzagentur angesichts des laufenden Aufbaus des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) ihre Aufsichts- und Kontrollmandate bei der Digitalpolitik nach Einschätzung der Bundesregierung vollumfänglich wahrnehmen (siehe www.bundesre gierung.de/resource/blob/992814/2345476/cdff731d8650c3ea9281853de df46d2c/2025-05-06-organisationserlass-data.pdf, hier S. 6; bitte ausführen)? Ja. 14. Wann wird das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung öffentlich über seine Organisationsstruktur in Form eines vollständigen Organisationsplans (statt nur eines Entwurfs) informieren (https://b mds.bund.de/fileadmin/BMDS/Dokumente/Organigramm_BMDS_0820 25.pdf)? Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung hat öffentlich über seine Organisationsstruktur in Form eines vollständigen Organisationsplans mit Stand vom 30. Oktober 2025 informiert. 15. Hat die Bundesregierung im Zuge der Umsetzung der EU-Verordnungen zur Digitalpolitik in nationales Recht Alternativen zur Einsetzung der Bundesnetzagentur als nationale Aufsichtsbehörde geprüft? a) Wenn ja, um welche Instanzen handelte es sich dabei, und wie sah das Prüfergebnis aus? b) Wenn ja, welche Gründe gaben den Ausschlag zugunsten der Bundesnetzagentur? c) Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 15a und 15b werden zusammen beantwortet. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) wurde diskutiert, ob die Aufsicht über einen Teil der Adressaten des DSC (soziale Medien) durch das Bundesamt für Justiz wahrgenommen werden könnte. Ziel der Umsetzung im Digitale-Dienste-Gesetz war es jedoch, eine starke nationale Plattformaufsicht zu etablieren und Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden. Aus Perspektive der Adressaten des DSA war es daher sinnvoll und für eine effiziente Aufsicht und Durchsetzung erforderlich, eine einheitliche Anlaufstelle zu schaffen, die die Kompetenz zur Durchsetzung nahezu aller Regelungen des DSA auf sich vereint. Eine einheitliche und zentrale Anlaufstelle, die die Eingaben und Beschwerden erfasst und dann gegebenenfalls an weitere Behörden weiterleitet, war auch insbesondere für die Verbraucher und Nutzer von digitalen Vermittlungsdiensten von elementarer Bedeutung (siehe auch Begründung zu § 14 DDG-E (Bundesratsdrucksache 20/10031). Im Rahmen der Durchführung der KI-VO ist für die Marktüberwachung geprüft worden, ob eine zentrale Behörde mit einer Zuständigkeit für alle KI- Systeme geschaffen werden sollte, ggf. durch einen Staatsvertrag, sowie ob eine Überwachung für alle Bereiche auf Länderebene erfolgen kann. Gegen erstgenannte Alternative sprechen vor allem Zeitgründe, ein solcher Prozess wäre innerhalb der gesetzlichen Durchführungsfrist nicht abzuschließen. Gegen die zweite Alternative spricht, dass eine möglichst einheitliche Anwendung der KI- VO Voraussetzung für Rechtssicherheit, grenzüberschreitende einheitliche Rechtanwendung und Innovationsförderung ist. Für den Bereich gemäß Artikel 74 Absatz 8 der KI-VO wurde insbesondere geprüft, die Marktüberwachung auf die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu übertragen. Hiergegen sprechen v. a. der Wunsch nach weitgehender Bündelung bei der Bundesnetzagentur, Abgrenzungsschwierigkeiten und die Gefahr von unterschiedlichen Auslegungen der KI-VO. Bei der Erstellung der Gesetzentwürfe für das DADG und das DGG hat die Bundesregierung mehrere Optionen geprüft. 16. Hält die Bundesregierung an ihren Plänen fest, auch im Falle der Umsetzung des Data Acts der Europäischen Union in nationales Recht die Bundesnetzagentur zur nationalen Aufsichtsbehörde zu ernennen (siehe www.dr-datenschutz.de/data-act-der-eu-diskussion-um-die-aufsichtsstru ktur/; bitte ausführen)? Im Entwurf des Gesetzes zur Durchführung des EU Data Act ist vorgesehen, die BNetzA als nationale Aufsichtsbehörde für die Durchführung des EU Data- Act zu benennen. 17. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über mögliche Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden und über deren Ergebnisse vor, als Reaktion auf die 884 im Berichtsjahr 2024 beim Beschwerdeportal des Digital Services Coordinators der Bundesnetzagentur eingegangenen Meldungen (siehe www.dsc.bund.de/DSC/DE/Aktuelles/Downloads/DSC_Bericht20 24.pdf?__blob=publicationFile&v=4, hier S. 7; bitte ausführen)? Nein, entsprechende Erkenntnisse liegen weder dem DSC noch der Bundesregierung vor. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass der DSC sich ausschließlich mit Verstößen von Vermittlungsdiensten gegen den DSA befasst. Die Frage der Verfolgung rechtswidriger Inhalte, also auch strafrechtlich relevanter Inhalte, obliegt hingegen den Fachbehörden. 18. Hat die Bundesnetzagentur im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Kontrollmandate bei der Digitalpolitik im Berichtsjahr 2024 Sanktionen gegen Unternehmen verhängt, die gegen den DSA der EU verstoßen haben (bitte nach Unternehmen, Grund der Sanktion sowie deren Höhe aufschlüsseln)? Nein, der DSC hat bislang keine Sanktionen gegen Anbieter mit Sitz oder gesetzlichem Vertreter in Deutschland wegen möglicher DSA-Verstöße verhängt. 19. Wie viele Anfragen von Unternehmen bzw. Behörden zum AI Act der EU sind seit der Einrichtung des KI-Service Desks der Bundesnetzagentur dortselbst eingegangen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte nach Seitenaufruf und Kontaktaufnahme differenzieren, bitte nach Unternehmen bzw. Behörden sowie deren Anliegen aufschlüsseln)? Im Juli 2025 startete der KI-Service-Desk bei der Bundesnetzagentur. Ziel des Angebots ist es, über die neuen europäischen Anforderungen beim Einsatz und bei der Entwicklung von künstlicher Intelligenz praxisorientiert zu informieren. Das Angebot richtet sich vor allem an Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen und Startups sowie Behörden und Organisationen. Seit Juli 2025 bis Januar 2026 ist das Angebot mehr als 50 000-mal (Stand: 26. Januar 2026: 50 556 Aufrufe) aufgerufen worden. Zudem sind ca. 90 Anfragen über den KI-Service-Desk bei der Bundesnetzagentur eingegangen, davon stammen 55 Anfragen von Unternehmen oder Behörden (keine Beschwerden). Aufspaltung siehe Auflistung. Anfragen seit Juli 2025 bis Januar 2026, „nach Unternehmen bzw. Behörden sowie deren Anliegen“. Thema Behörde Unternehmen Gesamtergebnis HR-KI  1  4  5 KI-CK  9  9 KI-Kompetenz 11 11 KI-Reallabore  1  1 KI-Sanktionen  1  1 KI-SD  1  1 KI-Transparenz  3  3 KI-Verordnung allg.  1 15 16 Sonstiges  1  2  3 Urheberrecht  1  1 Veranstaltungen  2  2  4 Gesamtergebnis  5 50 55 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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