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Tätigkeitsbericht 2024

dip / drucksache 11.08.2025 · WP 21 · 21/1300 · Unterrichtung · Original ↗

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Tätigkeitsbericht 2024 [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1300 21. Wahlperiode 11.08.2025 Unterrichtung durch die Koordinierungsstelle für Digitale Dienste Tätigkeitsbericht 2024 In seiner koordinierenden Funktion erstellt die Koordinierungsstelle für digitale Dienste (DSC) jährlich einen Tätigkeitsbericht (Art. 55 Digital Services Act – DSA) in Verbindung mit § 17 des Digitale-Dienste-Gesetzes – DDG). Dabei wird auch die Tätigkeit der anderen zuständigen Behörden abgebildet, soweit deren Tätigkeit eine Zuständigkeit nach dem DSA betrifft. Der Bericht wird den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes vorgelegt und veröffentlicht. Es handelt sich um einen Bericht, der der Rechenschaft gegenüber dem nationalen Parlament dient (Erwägungsgrund 112, Satz 2) und insbesondere gegenüber den nationalen Gesetzgebungsorganen ein Element demokratischer Legitimation begründet, dass die Wahrnehmung parlamentarischer Verantwortlichkeit ermöglicht (HK- DDG/Broemel, 1. Aufl. 2025, DDG § 17 Rn. 2). Stand: Juli 2025 Zugeleitet mit Schreiben der Koordinierungsstelle für Digitale Dienste gemäß § 17 Absatz 1 des Digitale-Dienste- Gesetzes vom 11. August 2025. 2 | KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE Koordinierungsstelle für digitale Dienste (DSC) in der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen DSC in der Bundesnetzagentur Tulpenfeld 4 53113 Bonn Tel.: +49 228 14-0 Fax: +49 228 14-8872 E-Mail: DSC10-Postfach@bnetza.de Drucksache 21/1300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 2 – Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis ......................................................................................................................................................... 3 1 Einleitung .............................................................................................................................................................. 5 2 Beschwerden und eingeleitete Maßnahmen (Art. 53 DSA) ............................................................ 7 3 Anordnungen nach Art. 9 und 10 DSA .................................................................................................... 8 4 Eingesetzte personelle und finanzielle Ressourcen ........................................................................... 9 4.1 Für die Landesmedienanstalten ...................................................................................... 11 4.2 Für die KidD ...................................................................................................................... 11 4.3 Für die BfDI ...................................................................................................................... 11 5 Gespräche mit Unternehmen, Verbänden und sonstigen Interessenvertretern .............. 11 6 Anzahl und Gegenstand der festgestellten Verstöße gegen den DSA .................................... 11 6.1 Durch den DSC festgestellte DSA-Verstöße ................................................................... 12 6.2 Durch die Landesmedienanstalten festgestellte Verstöße ............................................ 12 6.3 Durch die KidD festgestellte Verstöße ............................................................................ 12 6.4 Durch die BfDI festgestellte Verstöße............................................................................. 13 7 Maßnahmen in Verwaltungs- und Ordnungswidrigkeitenverfahren ................................... 13 7.1 Allgemeines ...................................................................................................................... 13 7.2 Getroffene Maßnahmen .................................................................................................. 13 7.2.1 Für den DSC ...................................................................................................................... 13 7.2.2 Für die KidD ...................................................................................................................... 13 7.2.3 Für die BfDI ...................................................................................................................... 13 8 Zusammenarbeit auf europäischer Ebene .......................................................................................... 14 9 Zertifizierung außergerichtlicher Streitbeilegungsstellen .......................................................... 15 10 Zertifizierung vertrauenswürdiger Hinweisgeber ........................................................................... 16 11 Forschungsdatenzugang .............................................................................................................................. 16 Anlage 1: Übersicht der vom DSC geführten Gespräche ......................................................................... 17 Impressum ..................................................................................................................................................................... 21 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1300– 3 – KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE | 5 1 Einleitung Im Februar 2024 trat der Digital Services Act (Verordnung (EU) 2065/2022, im Folgenden: DSA) für alle Anbieter von Vermittlungsdiensten in der Europäischen Union in Kraft. Für sehr große Online-Plattformen (VLOPs) und sehr große Online-Suchmaschinen (VLOSEs) war eine Geltung bereits seit August 2023 vorgesehen. Der DSA schafft einen europaweit einheitlichen Rechtsrahmen für eine sichere, vorhersehbare und vertrauenswürdige Online-Umgebung. Er betrifft sogenannte Vermittlungsdienste wie Online-Plattformen, Hostingdienste und Suchmaschinen. Der DSA normiert die Spielregeln, die Vermittlungsdienste beachten müssen. Was genau online und offline rechtswidrig ist, richtet sich aber weiterhin nach dem Recht der Mitgliedsstaaten und vereinzelten Bestimmungen auf europäischer Ebene, beispielsweise zur Lebensmittel- Kennzeichnung. Zu den Regelungen des DSA gehören insbesondere Transparenzplichten. Online-Plattformen müssen zum Beispiel offenlegen, wie sie Inhalte moderieren und nach welchen Parametern Empfehlungssysteme arbeiten. Außerdem gibt es neue Möglichkeiten zur Stärkung des zivilgesellschaftlichen Engagements. So können sich vertrauenswürdige Hinweisgeber und außergerichtliche Streitbeilegungsstellen zertifizieren lassen. Weitere Regelungen betreffen den Schutz der Privatsphäre und die Sicherheit von Kindern und Jugendlichen. Für besonders große Anbieter, sogenannte sehr große Online-Plattformen (VLOPs) und sehr große Online- Suchmaschinen (VLOSEs) mit mehr als 45 Millionen aktiven Nutzerinnen und Nutzer im Monat innerhalb der Europäischen Union, gelten weitergehende Anforderungen. Sie müssen beispielsweise systemische Risiken bewerten und Risikominderungsmaßnahmen ergreifen. Die Umsetzung des DSA erfolgt in jedem Mitgliedstaat durch die nationalen Koordinatoren für digitale Dienste (Digital Services Coordinators) und andere nationale Regulierungsbehörden, die in den Mitgliedstaaten als zuständige Behörden benannt wurden. Für VLOPs und VLOSEs ist zum Beispiel im Bereich systemische Risiken die Europäische Kommission zuständig. Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste (DSC) in der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz für alle Fragen im Zusammenhang mit der Überwachung und Durchsetzung des DSA als zuständige Behörde bestimmt, soweit nicht nach § 12 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) die Landesmedienanstalten, die Stelle zur Durchsetzung von Kinderrechten in digitalen Diensten (KidD) bei der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) für bestimmte Vorschriften als zuständig benannt werden. In seiner koordinierenden Funktion erstellt der DSC jährlich einen Tätigkeitsbericht (Art. 55 DSA in Verbindung mit § 17 DDG). Dabei wird auch die Tätigkeit der anderen zuständigen Behörden abgebildet, soweit deren Tätigkeit eine Zuständigkeit nach dem DSA betrifft. Der Bericht wird den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes vorgelegt und veröffentlicht. Der DSC legt den Bericht ferner der Europäischen Kommission und dem European Board of Digital Services (EBDS) vor. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1300– 5 – 6 | KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE Der Inhalt des Tätigkeitsberichts ergibt sich insbesondere aus Art. 55 Abs. 1, 2 DSA sowie aus § 17 Abs. 2 DDG. Pflichtinhalte sind: 1. die Anzahl der eingegangenen Beschwerden gemäß Art. 53 der Verordnung (EU) 2022/2065 und eine Übersicht über die aufgrund der Beschwerden eingeleiteten Maßnahmen, 2. die Anzahl und den Gegenstand der Anordnungen zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte und der Auskunftsanordnungen, die gemäß den Art. 9 und 10 der Verordnung (EU) 2022/2065 von den nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörden erlassen wurden, 3. die Anzahl und den Gegenstand der Ausführungen der in Nummer 2 genannten Anordnungen, wie sie dem DSC gemäß den Art. 9 und 10 der Verordnung (EU) 2022/2065 mitgeteilt wurden, 4. Angaben zu den eingesetzten personellen und finanziellen Ressourcen, 5. Anzahl der Gespräche, aufgeschlüsselt nach Datum und Namen der Organisation, die der DSC mit Vertreterinnen und Vertretern von Unternehmen, Verbänden oder sonstigen Interessenvertretern im Zusammenhang mit den ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zur Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/2065 geführt hat, 6. Anzahl und Gegenstand der festgestellten Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2022/2065 sowie 7. Anzahl eingeleiteter Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 33 und weiterer eingeleiteter Maßnahmen nach § 27 sowie die Höhe der festgesetzten Buß- und Zwangsgelder. Zusätzlich enthält der Bericht Informationen zur Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission und den nationalen DSCs der anderen Mitgliedsstaaten im EBDS sowie zur Zertifizierung von außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen gem. § 21 Abs. 2 DSA und vertrauenswürdigen Hinweisgebern gem. Art. 22 Abs. 2 DSA sowie zum Forschungsdatenzugang gem. Art. 40 DSA. Drucksache 21/1300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 6 – 2 Beschwerden und eingeleitete Maßnahmen (Art. 53 DSA) Der Art. 53 des DSA gibt allen Nutzerinnen und Nutzern von Vermittlungsdiensten das Recht, sich zu beschweren, wenn sie die Auffassung vertreten, dass gegen den DSA verstoßen wurde. Auch Organisationen, Einrichtungen oder Vereinigungen, die im Auftrag anderer deren Rechte vertreten, sind berechtigt eine solche Beschwerde einzureichen. Beschwerden sind an den DSC desjenigen Mitgliedstaats zu richten, in dem der Nutzende des Dienstes sich aufhält oder niedergelassen ist. Der DSC prüft die Beschwerden und leitet sie gegebenenfalls zusammen mit einer Stellungnahme an den DSC des Mitgliedstaats weiter, in dem der Anbieter des betroffenen Vermittlungsdienstes niedergelassen ist oder seinen gesetzlichen Vertreter benannt hat. Wenn eine andere Behörde nach Art. 49 DSA im selben Land für die Beschwerde zuständig ist, leitet der DSC die Beschwerde dorthin weiter. Bereits vor dem vollständigen Inkrafttreten des DSA hat die Bundesnetzagentur damit begonnen, ein IT- System sowie standardisierte Prozesse und Formulare zur Einreichung von Beschwerden und Anträgen zu entwickeln. Ab Inkrafttreten des DDG am 15. Mai 2024 erhielt der DSC Beschwerden auf nationaler Ebene sowie später auch über das EU-Informationsaustauschsystem „AGORA“. Gegenwärtig werden die notwendigen IT-Prozesse weiter vervollständigt und verbessert. Auf der Internetseite https://www.dsc.bund.de/ stellt der DSC ein Beschwerdeportal zur Verfügung, welches Schritt für Schritt durch den Beschwerdeprozess führt. Es bietet Auswahlmöglichkeiten und Erläuterungen, um das Einreichen einer Beschwerde zu erleichtern. Nutzerinnen und Nutzer können Dateien wie zum Beispiel Screenshots hochladen, um mögliche Verstöße gegen den DSA zu belegen. Im Beschwerdeformular wird jedoch explizit darauf hingewiesen, dass der DSC nicht dafür zuständig ist, rechtswidrige Inhalte entfernen zu lassen. Solche Inhalte müssen direkt bei den jeweiligen Plattformen gemeldet werden. Alle Plattformen und Hosting Services Provider sind nach Art. 16 Abs. 1 DSA verpflichtet, dafür ein funktionierendes, leicht zugängliches und benutzerfreundliches Meldesystem bereitzustellen. In dem Tätigkeitsbericht sind ausschließlich solche Beschwerden aufzuführen, die beim DSC eingegangen sind. Beschwerden im Jahr 2024 Im Berichtszeitraum 2024 verzeichnete der DSC 884 Eingänge über das DSC-Beschwerdeportal. Bei 824 Fällen handelte es sich um Beschwerden nach Art. 53 DSA, also um solche, die einen möglichen Verstoß gegen den DSA anzeigen. 60 Eingänge über das Beschwerdeportal hatten keinen Bezug zum DSA. Zusätzlich gingen per Fax, E-Mail oder Brief 336 Beschwerden zu Digitalthemen ein, die beantwortet oder hausintern weitergeleitet wurden. Dabei handelte es sich nur teilweise um DSA-Beschwerden, bei welchen die Beschwerdeführung auf das Beschwerdeportal verwiesen wurde. Der Großteil dieser Eingänge betraf Verstöße gegen die Impressumspflicht oder den Datenschutz, Beschwerden über betrügerische Webseiten, Geschäftsmodelle oder Dienstleister sowie Abo-Fallen, Probleme bei der (Rück-)Abwicklung von Online- Käufen, Rufnummernmissbrauch oder Probleme mit Internetzugangsanbietern oder dem Hostproviderwechsel. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1300– 7 – 8 | KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE Neben der Bundesnetzagentur haben drei weitere Behörden spezielle Zuständigkeiten bei der Umsetzung des DSA. Dies sind: 1. die KidD in der BzKJ, 2. die Landesmedienanstalten, koordiniert durch die LfM NRW sowie 3. die BfDI. Von den Beschwerden nach Art. 53 DSA wurden zwei an die anderen zuständigen Behörden, konkret an die Landesmedienanstalten, weitergeleitet. Daneben wurden in 2024 insgesamt 87 Beschwerden an DSCs anderer EU-Mitgliedstaaten weitergeleitet. Eine Beschwerde wurde vom deutschen DSC per E-Mail an die EU- Kommission übermittelt. Weitergeleitete Beschwerden EU-Mitgliedsland Anzahl der Beschwerden Dänemark 2 Irland 83 Litauen 1 Luxemburg 1 Die Übermittlung der Beschwerden an die anderen DSCs erfolgt über das von der Europäischen Kommission bereitgestellte Informationsaustauschsystem AGORA. Derzeit können Beschwerden inklusive der dazugehörigen Dokumentation lediglich manuell in AGORA eingepflegt werden, da keine technische Schnittstelle existiert. Alle weiterzuleitenden Beschwerden werden ins Englische übersetzt. Dem deutschen DSC wurden im Berichtszeitraum sieben Beschwerden von DSCs eines anderen EU- Mitgliedsstaates übermittelt. Dabei kamen zwei Beschwerden aus Irland, zwei aus den Niederlanden und je eine aus Finnland, Österreich und der Slowakei. 3 Anordnungen nach Art. 9 und 10 DSA Der Art. 9 DSA regelt, was Anbieter von Vermittlungsdiensten tun müssen, wenn sie von nationalen Justizoder Verwaltungsbehörden eine Anordnung, d.h. einen Verwaltungsakt oder eine gerichtliche Entscheidung, gegen illegale Inhalte vorzugehen, erhalten. Sobald ein Anbieter eine solche Anordnung erhält, muss er die ausstellende oder eine andere benannte Behörde informieren, ob und wann er die Anordnung umgesetzt hat. Die Behörde, die die Anordnung erlassen hat, muss diese sowie alle Informationen über ihre Ausführung an den DSC weitergeben. Der DSC wiederum leitet die Anordnungen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben an die DSCs anderer Mitgliedstaaten weiter. Der Art. 10 DSA enthält vergleichbare Regelungen für Auskunftsanordnungen. Im Gegensatz zu den in Art. 9 DSA behandelten Entfernungsanordnungen geht es bei solchen nach Art. 10 DSA um Anordnungen zur Bereitstellung von Informationen über einzelne Nutzende der Dienste. Drucksache 21/1300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 8 – KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE | 9 Die Anordnungen nach Art. 9 und 10 DSA müssen bestimmte formale Anforderungen erfüllen, welche denjenigen des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des SGB X sowie den Verfahrensordnungen für gerichtliche und staatsanwaltschaftliche Entscheidungen weitgehend entsprechen. Darüber hinaus bestimmt der DSA, dass der Vermittlungsdienst grundsätzlich den betroffenen Nutzenden über die Anordnung zu informieren hat. Ausnahmen von den Verpflichtungen in Bezug auf die inhaltliche Gestaltung der Anordnungen, die Verpflichtung zur Information des Nutzenden aber auch die Weitergabe an den DSC können sich insbesondere aus der Auslegung nationalen Straf- und Zivilprozessrechts ergeben, Art. 9 Abs. 6 und Art. 10 Abs. 6 DSA. Dementsprechend gibt es insbesondere im strafrechtlichen Kontext eine Vielzahl von Ermittlungsanordnungen, die nicht an den DSC übermittelt werden können und über die betroffene Nutzende keine Kenntnis erhalten. Die in diesem Bericht aufgeführte Statistik der Anordnungen gibt daher nicht alle in Deutschland erlassenen Anordnungen wieder. Neben Anordnungen als vollziehbaren Handlungen gibt es unverbindliche Lösch- und Auskunftsaufforderungen (sogenannte „referrals“), die ebenfalls nicht den Art. 9 und 10 DSA unterfallen und nur informationshalber für besondere Gestaltungen hier aufgenommen wurden. Das Portal des DSC für die Übermittlung von Anordnungen nach Art. 9 und 10 DSA steht seit November 2024 ausschließlich für Justiz- und Verwaltungsbehörden zur Verfügung und wird seit dem ersten Quartal 2025 sukzessive bekannt gemacht. Die Übermittlung von Anordnungen lief im Jahr 2024 erst sehr langsam an, sodass die in diesem Tätigkeitsbericht wiedergegebene Anzahl an Anordnungen nicht sämtliche in Deutschland erlassenen Anordnungen widerspiegelt: Den DSC haben im Jahr 2024 52 Anordnungen nach Art. 9 Abs. 1 DSA und eine Anordnung nach Art. 10 Abs. 1 DSA erreicht. 51 der 52 Anordnungen stammen von den Landesmedienanstalten und monieren gemäß § 4 Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) rechtswidrige Inhalte. Die verbleidende Anordnung nach Art. 9 Abs. 1 und diejenige nach Art. 10 Abs. 1 DSA findet ihre Rechtsgrundlage im Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei (Polizeiaufgabengesetz – PAG). Im selben Zeitraum haben die Landesmedienanstalten 4.225 nicht mit Rechtswirkung versehene Hinweise auf rechtswidrige Inhalte versendet. Diese unterfallen nicht Art. 9 Abs. 1 DSA. Beim Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte folgen die Medienanstalten einem abgestuften Ansatz. Nach Nutzung der ihnen zur Verfügung stehen Meldewege bei den Vermittlungsdiensten und Aufforderung zur Löschung des rechtswidrigen Inhalts wird mit einer Anhörung das Verwaltungsverfahren eingeleitet. Ein Bescheid, das heißt die Anordnung nach Art. 9 DSA erfolgt nur, wenn auch nach Anhörung der Inhalt nicht entfernt wird. Ein Teil der insgesamt 53 Anordnungen enthielt Angaben über die Ausführung der jeweiligen Anordnung. Einige der Angaben bestanden aus allgemein gehaltenen Textbausteinen. 4 Eingesetzte personelle und finanzielle Ressourcen 4.1 Für den DSC Im Rahmen des nationalen Rechtssetzungsverfahren wurde im Entwurf zum DDG ein Bedarf von insgesamt 70,56 Planstellen für Fachaufgaben geschätzt. Von diesen entfallen 41,35 Planstellen auf den höheren Dienst, 23,01 auf den gehobenen Dienst und 6,20 auf den mittleren Dienst. Hinzu kommen weitere 20,8 Planstellen Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1300– 9 – 10 | KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE für querschnittliche Aufgaben (u.a. IT-Technik, Personalbearbeitung, Beschaffung, Presseangelegenheiten und Justiziariat). Seit dem 3. Quartal 2023 wurden Aspekte des DSA im Rahmen einer Projektgruppe innerhalb der Bundesnetzagentur erörtert. Im Jahr 2024 wurde eine Koordinierungsstelle für digitale Dienste organisatorisch eingerichtet und sukzessive aufgebaut. Der Aufbaustab wurde im Januar 2024 eingerichtet und nach Verabschiedung des Bundeshaushalts 2024 im Februar 2024 wurden zum 01.03.2024 sieben Beschäftigte in den Aufbaustab versetzt. Nach Zu- und Abgängen waren zum Stichtag 31.12.2024 20 Personen bei der Koordinierungsstelle für digitale Dienste beschäftigt. Bei der Bundesnetzagentur wurden bereits mit dem Haushalt 2024 für die Aufgaben des DSC zunächst 15 neue Planstellen zur initialen Aufgabenerfüllung etatisiert. Darüber hinaus wurden noch im laufenden Haushalt 2024 weitere 33 Stellen aus dem Bereich des Bundesamtes für Justiz (BfJ) in den Haushalt der Bundesnetzagentur umgesetzt. Diese Stellen waren beim BfJ ursprünglich für Aufgaben des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG), das im DDG fachlich aufgegangen ist, vorgesehen und tragen auch bei der Bundesnetzagentur zunächst noch einen entsprechenden Vermerk "künftig wegfallend" (kw 31.12.2025). Im Entwurf zum Haushalts 2025 wurden im Stellenplan für die Bundesnetzagentur neben den 15 auch die bereits vorhandenen 33 BfJ-Stellen aufgenommen. Die kw-Vermerke zu diesen Stellen sollen im gleichen Zuge gestrichen werden, so dass die Stellen dauerhaft zur Verfügung stehen. In Summe stehen für die Aufgaben des DSC nach dem Entwurf des Haushalts 2025 insgesamt 47,8 (15 + 32,8) Planstellen zur Verfügung.1 Die Finanzierung von Personaleinzelkosten (dazu unten) und anteiligen Sachkosten für zehn dieser Stellen ist im Entwurf zum Haushalt 2025 allerdings nicht enthalten, die somit noch nicht besetzt werden können; eine Finanzierung dieser Stellen wird für den Haushalt 2026 angestrebt. Die für den DSC im Entwurf des DDG ausgewiesenen jährlichen Sachkosten in Höhe von 1,7 Mio. Euro wurden über den Haushalt der Bundesnetzagentur im Jahr 2024 bereitgestellt. Die veranschlagten Mittel betreffen den Betrieb und die Weiterentwicklung erforderlicher IT-Verfahren, die Nutzung von Software und Lizenzen, Forschung, Fortbildung, Schulungen, Netzwerkarbeit und die Durchführung von Konferenzen. Im Rahmen der initialen Aufnahme seiner Tätigkeit im Rumpfhaushaltsjahr 2024 wurden diese Mittel jedoch nur teilweise in Anspruch genommen. Mit Inkrafttreten des DDG im Mai 2024 konnten verschiedene Verfahren zur Beschaffung von Leistungen im Bereich IT, Gutachten und Forschung erst im weiteren Jahresverlauf eingeleitet werden, so dass die tatsächliche Inanspruchnahme der Finanzmittel zeitverzögert erfolgen wird, obschon sie dem Grunde nach bereits dem Jahr 2024 zuzurechnen sind. Bereits vor Inkrafttreten des DDG und einer entsprechenden Haushaltsgrundlage wurden verschiedene Vorarbeiten getätigt und Ausgaben geleistet, die zwar wirtschaftlich dem DSC zuzurechnen gewesen wären, dort aber nicht angesetzt werden konnten. Darüber hinaus werden sogenannte Sacheinzelkosten als pauschaler Betrag für jeden Beschäftigten des DSC aus dem Haushalt der Bundesnetzagentur in Anspruch genommen, die insbesondere den Aufwand für die Standard-IT-Ausstattung, Mietkosten, Büromöbel und weitere generell für Beschäftigte einer Behörde anfallenden Sachmittel und Aufwände abdecken. Von einer Ermittlung einzelner kleinteiliger Beträge dieser Ausgaben für den DSC wird jedoch nicht zuletzt aufgrund von Sammelbeschaffungen zahlreicher Ausstattungsgegenstände aus verwaltungsökonomischen Gründen abgesehen. 1 Anpassung bedingt durch eine haushaltstechnische Stellenhebung. Drucksache 21/1300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 10 – KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE | 11 4.2 Für die Landesmedienanstalten Die Medienanstalten setzen den DSA im Rahmen Ihrer bereits vor dem Inkrafttreten des DDG bestehenden Zuständigkeiten aus dem Medienstaatsvertrag (MStV) sowie dem JMStV durch. Für die Aufgaben aus dem DSA werden die vorhandenen Ressourcen eingesetzt. 4.3 Für die KidD Die Stelle zur Durchsetzung von Kinderrechten in digitalen Diensten war zum Zeitpunkt der Einrichtung mit sieben Personen besetzt. Seit dem 01.07.2025 sind dort 8 Personen beschäftigt. Ferner wurden für die Stelle KidD Haushalt 2024 finanzneutral 100.000 Euro im Kapitel 1714 der BzKJ bereitgestellt. 4.4 Für die BfDI Die im Rahmen des nationalen Rechtssetzungsverfahren zum DDG erstellte Schätzung zum Erfüllungsaufwand der BfDI ist von zwei Stellen im gehobenen Dienst und drei Stellen im höheren Dienst ausgegangen. Diese Stellen sind bei der BfDI nicht eingerichtet worden. Die Aufgabe wurde mit den bestehenden Personalressourcen der BfDI wahrgenommen. 5 Gespräche mit Unternehmen, Verbänden und sonstigen Interessenvertretern Der DSC führt im Rahmen seiner Tätigkeit zahlreiche Gespräche mit Vertretern von Wissenschaft, Wirtschaft und Zivilgesellschaft. Diese Gespräche dienen dazu, Entwicklungen frühzeitig zu erkennen und ein für die Regulierung erforderliches umfassendes Bild des regulierten Bereiches zu erhalten. Nach § 17 Abs. 2 Nr. 5 DDG enthält der Tätigkeitsbericht die Anzahl der Gespräche, aufgeschlüsselt nach Datum und Namen der Organisation, die die Koordinierungsstelle für digitale Dienste mit Vertreterinnen und Vertretern von Unternehmen, Verbänden oder sonstigen Interessenvertretern im Zusammenhang mit den ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zur Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/2065 geführt hat. Gespräche in laufenden Verwaltungsverfahren sind hierin nicht enthalten. Diese Vorschrift dient dazu, Transparenz über das Handeln des DSC zu schaffen. Die Übersicht der Gespräche ist als Anlage beigefügt. 6 Anzahl und Gegenstand der festgestellten Verstöße gegen den DSA Innerhalb der sachlichen und örtlichen Grenzen der Zuständigkeit, Art. 56 Abs. 1 DSA, können der DSC und die anderen national zuständigen Behörden Verstöße gegen den DSA feststellen. Welche Maßnahmen sie dann ergreifen können, wird im nächsten Abschnitt beschrieben. Soweit der DSC oder eine andere national zuständige Behörde nach § 12 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 DSA (BfDI und KidD) feststellt, dass ein Vermittlungsdienst die Vorgaben des DSA nicht einhält, entscheidet die jeweilige Behörde über die Einleitung eines Verfahrens, um konkrete Maßnahmen anzuordnen. Dies kann entweder in einem Verwaltungsverfahren (§ 27 DDG) oder in einem Bußgeldverfahren (§ 33 DDG) geschehen. Zur Sachverhaltsermittlungen im Rahmen von Verwaltungsverfahren richtet der DSC Auskunftsersuchen (§ 25 DDG) an die Diensteanbieter. Wenn die Anbieter daraufhin die adressierten Mängel beheben, sind meist keine weiteren Maßnahmen notwendig. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1300– 11 – 12 | KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE Die Handlungsbefugnisse der Landesmedienanstalten richten sich im Rahmen der europarechtlich auf Deutschland übertragenen Kompetenzen nach Landesrecht. 6.1 Durch den DSC festgestellte DSA-Verstöße Das für die Aufsicht zuständige Team des DSC wurde im Laufe des Jahres 2024 aufgebaut. Der DSC erhält Hinweise auf mögliche DSA-Verstöße in erster Linie durch Beschwerden von Nutzerinnen und Nutzern. Wenn solche Hinweise, in der Regel ergänzt durch weitere Ermittlungen, ausreichend belegt sind und sich auf Diensteanbieter mit Sitz oder gesetzlichem Vertreter in Deutschland beziehen, leitet der DSC Verfahren ein. Der DSC ist insoweit zur fehlerfreien Ermessensausübung verpflichtet. Ein mögliches Vorgehen können Verwaltungs- oder Bußgeldverfahren sein. Bis zum Ende des Berichtszeitraums 2024 hat der DSC insgesamt vier Verwaltungsverfahren gegen Diensteanbieter eingeleitet. In drei der vier Verfahren geht es um mögliche Verstöße gegen DSA-Anforderungen an die Einrichtung von Melde- und Abhilfeverfahren (Art. 16 DSA), die Begründung von Maßnahmen gegenüber Nutzern (Art. 17 DSA) sowie die Ausgestaltung des internen Beschwerdemanagementsystems der Plattformen (Art. 20 DSA). Durch zeitnahe Beseitigung der Mängel seitens des Diensteanbieters konnte eines der Verfahren 2024 bereits abgeschlossen werden. In den beiden anderen Verfahren sind die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen. In dem vierten Verfahren geht es um einen Diensteanbieter ohne Niederlassung in der Union, der seiner Pflicht zur Benennung eines gesetzlichen Vertreters in der Union (Art. 13 DSA) nicht nachgekommen ist. Darüber hinaus hat der DSC im Sommer 2024 eine Onboarding-Kampagne gestartet. Grundlage ist die Anforderung an Online-Plattformen aus Art. 24 Abs. 5 DSA, sich für die Transparenzdatenbank (Statement of Reasons-Datenbank) der Europäischen Kommission zu registrieren, auf der die Moderationsentscheidungen nach Art. 17 Abs. 1 DSA veröffentlicht werden müssen. Im Zuge der Onboarding-Kampagne wurden im Berichtszeitraum 40 Online-Plattformen angeschrieben. Für 35 Plattformen wurde der Onboarding-Prozess eingeleitet oder abgeschlossen. 6.2 Durch die Landesmedienanstalten festgestellte Verstöße Die Landesmedienanstalten haben im Geltungsbereich des Art. 56 Abs. 1 DSA (Online-Plattformen mit Sitz oder gesetzlichem Vertreter in Deutschland) keine Verstöße gegen Art. 28 Abs. 1 DAS festgestellt.2 6.3 Durch die KidD festgestellte Verstöße Die KidD hat bei 22 Anbietern Verstöße für möglich erachtet. Diese betreffen auch Verfahren, die ursprünglich auf Grundlage des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) geführt wurden. Hinsichtlich der Qualifizierung von Verstößen gegen die Anforderungen von Art. 28 Abs. 1 DSA ist zu beachten, dass eine abschließende Beurteilung insbesondere erst nach Erlass der entsprechenden Leitlinien (Art. 28 Abs. 4 DSA) möglich ist. Dies ist bislang nicht geschehen. 2 Die Landesmedienanstalten haben bei 10 Online-Plattformen (sowie ihren diversen Mirror-Domains) mit Sitz im EU-Ausland (außerhalb des Anwendungsbereichs Art. 56 DSA) Verstöße gegen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung angemessener Altersverifikationssysteme festgestellt, die nach wie vor nicht abgestellt sind und sich in Teilen bereits in der gerichtlichen Klärung befinden. Drucksache 21/1300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 12 – KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE | 13 6.4 Durch die BfDI festgestellte Verstöße Die BfDI hat keine Verstöße festgestellt. 7 Maßnahmen in Verwaltungs- und Ordnungswidrigkeitenverfahren 7.1 Allgemeines Stellen der DSC oder eine andere national zuständige Behörde gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 DDG einen Verstoß gegen den DSA fest, können Maßnahmen nach § 27 Abs. 2 DDG im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens und/oder nach § 33 DDG im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens getroffen werden. Die Entscheidung des DSC sowie der anderen benannten national zuständigen Behörden, auch hinsichtlich der Verfahrensart, ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens können der DSC und die weiteren benannten zuständigen Behörden eine Anordnung treffen, um die Einhaltung der Verpflichtungen des DSA sicherzustellen. Zur Durchsetzung solcher Anordnungen kann ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu fünf Prozent des durchschnittlichen weltweiten Tagesumsatzes oder der durchschnittlichen weltweiten Tageseinnahmen des Diensteanbieters im vorangegangenen Geschäftsjahr festgesetzt werden (§ 27 Abs. 4 DDG, Art. 52 Abs. 4 DSA). Im Ordnungswidrigkeitenverfahren richtet sich der Bußgeldrahmen nach den jeweiligen Tatbeständen (§ 33 Abs. 6, 7 DDG). In schwerwiegenden Fällen kann gegen juristische Personen mit einem Jahresumsatz von mehr als fünf Millionen Euro eine Geldbuße von bis zu sechs Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des vorausgehenden Geschäftsjahres verhängt werden (§ 33 Abs. 7 Nr. 1 DDG, Art. 52 Abs. 3 DSA) Die Befugnisse der Landesmedienanstalten bei Verstößen gegen des DSA richten sich nach JMStV und MStV und sind ausweislich § 17 Abs. 2 Nr. 7 DDG nicht dazustellen. 7.2 Getroffene Maßnahmen 7.2.1 Für den DSC Wie oben ausgeführt, wurden im Berichtszeitraum vier Verwaltungsverfahren eingeleitet. Ein Verfahren wurde dadurch beendet, dass der Anbieter seinen Dienst DSA-konform ausgestaltet hat. Drei Verfahren, die im Jahr 2024 eingeleitet worden sind, sind noch anhängig. Entsprechend wurden im Berichtszeitraum keine Anordnungen gegen Anbieter von Vermittlungsdiensten getroffen. Im Berichtszeitraum 2024 wurden keine Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet und entsprechend noch keine Bußgelder verhängt. 7.2.2 Für die KidD Es wurden keine Maßnahmen getroffen oder Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. 7.2.3 Für die BfDI Es wurden keine Maßnahmen getroffen oder Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1300– 13 – 14 | KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE 8 Zusammenarbeit auf europäischer Ebene Der DSC hat im Jahr 2024 auf europäischer Ebene umfassend mit den DSCs der anderen Mitgliedstaaten sowie der Kommission zusammenarbeitet. Anfang 2024 kam erstmals das Europäische Gremium für digitale Dienste (European Board for Digital Services, EBDS) zusammen. Dieses Gremium setzt sich aus der Europäischen Kommission sowie allen DSCs zusammen. Ab der vierten Sitzung im Mai 2024 war der dann gesetzlich beauftragte deutsche DSC offiziell Teilnehmer, zuvor nur Zuhörer. Insgesamt fanden 2024 zehn reguläre Sitzungen des EBDS statt. Die ersten Sitzungen waren von organisatorischen Themen geprägt, etwa der Erarbeitung der Geschäftsordnung sowie eines Jahresarbeitsplans. Im weiteren Verlauf des Jahres wurden nicht nur aktuelle Entwicklungen bei Verfahren und Plattformregulierung angesprochen, sondern auch eine Reihe unterschiedlicher inhaltlicher Fragen diskutiert, unter anderem zum Jugendschutz und Datenzugang für Forschende. Im Jahr 2024 fanden zahlreiche Wahlen weltweit statt. Daher lag ein besonderer Fokus auf dem Austausch und der Zusammenarbeit zum Thema Wahlen. Das EBDS befasste sich hierzu etwa mit den DSA-Leitlinien zu systemischen Risiken auf sehr großen Plattformen im Zusammenhang mit Wahlen. Außerdem entwickelte es ein "Toolkit" zur Arbeit an der Schnittstelle Wahlen/Onlineplattformen. Ferner gab es zwei außerordentliche Sitzungen des EBDS: eine zum Verfahren zur Plattform X und eine zur Rolle von Plattformen bei den rumänischen Präsidentschaftswahlen. Die Europäische Kommission, als Vorsitz des EBDS, veröffentlicht die Agenden, Teilnahmelisten und Protokolle der Sitzungen auf ihrer Webseite (siehe https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/dsa- board). Das EBDS hat acht Arbeitsgruppen eingerichtet, die die EBDS-Sitzungen inhaltlich vorbereiten und dem kontinuierlichen fachlichen Austausch zwischen den DSCs dienen. Die Arbeitsgruppen sind: 1. Horizontale und rechtliche Themen 2. Zusammenarbeit 3. Inhaltemoderation und Datenzugang 4. Integrität des Informationsraums 5. Verbraucherinnen und Verbraucher und Onlinemarktplätze 6. Jugendschutz 7. Anordnungen und Strafrecht 8. IT Der deutsche DSC ist in allen Arbeitsgruppen vertreten und bringt sich aktiv in deren Arbeit ein (in Arbeitsgruppe 5 übernimmt der deutsche DSC den Vizevorsitz). Die Kommission, als Vorsitz der Arbeitsgruppen, informiert auf ihrer Webseite über die Schwerpunkte der jeweiligen Arbeitsgruppen (siehe https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/dsa-board-working-groups). Im Berichtszeitraum eröffnete die Kommission sieben Verfahren gegen sehr große Onlineplattformen (drei zu TikTok, zwei zu Facebook/Instagram, je eins zu AliExpress und Temu). Der deutsche DSC stand zu den Drucksache 21/1300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 14 – KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE | 15 Verfahren gegen TikTok, AliExpress und Temu mit der Kommission im Austausch und hat sich aktiv an der Beweisaufnahme beteiligt, indem er Erfahrungen und Erkenntnisse aus Deutschland übermittelt hat. Im Juli 2024 gab die Kommission erstmals vorläufige Ergebnisse zu einem Verfahren bekannt. Es ging um die 2023 begonnene Untersuchung zur Plattform X, bei der der DSC ebenfalls zugearbeitet hat. Im April 2024 trat die Verordnung über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (TTPW-VO) in Kraft; in Gänze wirksam wird sie im Oktober 2025. Die Verordnung sieht eine koordinierende Rolle für die jeweiligen nationalen DSCs hinsichtlich Vermittlungsdiensten vor (vgl. Art. 22 Abs. 3 S. 3 TTPW-VO). Auch weitere Aufgaben können auf die DSCs übertragen werden (vgl. Art. 22 Abs. 3 S. 2 TTPW-VO), dies hängt jedoch von der Ausgestaltung nationaler Gesetze und Zuständigkeiten ab. 9 Zertifizierung außergerichtlicher Streitbeilegungsstellen Einrichtungen mit Sitz in Deutschland können sich bei dem DSC in der Bundesnetzagentur gemäß Art. 21 Abs. 2 DSA als außergerichtliche Streitbeilegungsstelle zertifizieren lassen. Die außergerichtliche Streitbeilegung ist ein zentraler Mechanismus des Digital Services Act (DSA) zur Stärkung der Nutzerrechte. Sie bietet Nutzenden eine schnelle, einfache und kostenfreie Möglichkeit, Konflikte über Entscheidungen von Online-Plattformen zu lösen. Die Entscheidung der außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle ist nicht bindend. Betroffenen Nutzern bleibt es unbelassen, gerichtlich gegen die Plattform vorzugehen. Die Verfahrenskosten eines Verfahrens vor der Streitbeilegungsstelle tragen die Plattformen, Nutzende müssen allenfalls eine geringe Schutzgebühr entrichten. Voraussetzung für eine Zertifizierung ist der Nachweis der: 1. Unabhängigkeit und Überparteilichkeit von Plattformen und Nutzenden, 2. Sachkenntnis über rechtswidrige Inhalte oder über die Anwendung und Durchsetzung der AGB einer oder mehrerer Arten von Plattformen (inkl. juristischer Fachkenntnisse), 3. ergebnisunabhängige Vergütung der Streitschlichter, 4. leicht zugänglicher Online-Service, 5. rasche, effiziente und kostengünstige Beilegung in mindestens einer der Amtssprachen der EU sowie 6. klare und faire Verfahrensregeln, leicht und öffentlich zugänglich und Vereinbarkeit mit geltendem Recht. Eine einmal erteilte Zertifizierung ist maximal fünf Jahre gültig. Wenn die Voraussetzungen wegfallen, kann sie auch schon früher widerrufen werden. Für Anträge auf Zertifizierung als außergerichtlich Streitbeilegungsstelle stellt der DSC ein Online- Antragsformular zur Verfügung. Dabei können Eingaben über eine Maske vorgenommen und erforderliche ergänzende Dokumente und Nachweise als Anhang hochgeladen werden. Der DSC überprüft alle Eingänge auf Ernsthaftigkeit und Vollständigkeit unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rahmenbedingungen und der ergänzenden Leitfäden. Sofern ein Antrag unvollständig ist, werden fehlende Unterlagen und Nachweise nachgefordert. Wenn der Antrag nicht vervollständigt wird oder aus den Unterlagen hervorgeht, dass die Voraussetzungen des Art. 21 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1300– 15 – 16 | KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE Abs. 2 DSA nicht erfüllt sind, wird der Antrag abgelehnt. Bei Vollständigkeit und Erfüllung der geforderten Voraussetzungen, erfolgt die Zertifizierung. Der DSC prüft alle gesetzlichen Voraussetzungen und stellt damit die Unabhängigkeit und Qualität der Streitbeilegungsstellen sicher. Am 12.08.2024 wurde die User Rights GmbH als erste außergerichtliche Streitbeilegungsstelle zertifiziert. Mit der Zertifizierung ergeht die Auflage, einen jährlichen Tätigkeitsbericht zu erstellen. Im Jahr 2024 wurden insgesamt fünf Anträge eingereicht. 10 Zertifizierung vertrauenswürdiger Hinweisgeber Das Verfahren zur Meldung rechtswidriger Inhalte sowie zum Umgang mit solchen Meldungen ist in Art. 16 DSA umfassend beschrieben. Um rechtswidrige Online-Inhalte noch schneller und effektiver zu behandeln, setzt der DSA darüber hinaus auf die Einbindung nicht rechtsförmlichen und häufig zivilgesellschaftlichen Engagements, indem er die Zertifizierung vertrauenswürdiger Hinweisgeber ermöglicht, Art. 22 Abs. 2 DSA. Die Meldungen solcher Hinweisgeber nach Art. 16 Abs. 1 DSA müssen – soweit sie rechtswidrige Inhalte betreffen und nicht nur schlichte Verstöße gegen die Terms of Services – priorisiert bearbeitet werden, ohne dass damit eine Richtigkeitsvermutung oder eine Verpflichtung zur Löschung verbunden ist. Die Möglichkeiten der Antragstellung sowie zum Ablauf des Verfahrens entsprechen denjenigen, die bei außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen dargestellt werden. Auch Vertrauenswürdige Hinweisgeber werden durch den DSC zertifiziert. Voraussetzung dafür ist nicht nur die Unabhängigkeit von Plattformen. Es handelt sich auch stets um Organisationen, die über besondere Sachkenntnis und Expertise im Erkennen und Melden rechtswidriger Inhalte verfügen. Insoweit genügt das Erste juristische Staatsexamen. Schließlich muss der Nachweis erbracht werden, dass die Tätigkeit durch einen Menschen sorgfältig, genau und objektiv erbracht wird. Am 01.10.2024 wurde mit der Meldestelle REspect! bei der Jugendstiftung Baden-Württemberg ein vertrauenswürdiger Hinweisgeber zertifiziert. Im Jahr 2024 wurden insgesamt 22 Anträge eingereicht. 11 Forschungsdatenzugang In Bezug auf den Forschungsdatenzugang stand 2024 die Kommentierung von Entwurfsrechtsakten der Kommission im Vordergrund. Der delegierte Rechtsakt zum Datenzugang für Forschende oblag in seiner Entwicklung der Kommission, wobei die begleitende Arbeit intensiv aus den Arbeitsgruppen betrieben wurde. Der DSC hat sich auf der Grundlage eines Austausches mit Forschenden darüber hinaus an der Konsultation zum delegierten Rechtsakt der Kommission beteiligt. Drucksache 21/1300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 16 – KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE | 17 Anlage 1: Übersicht der vom DSC geführten Gespräche Gesprächsübersicht Datum Anlass Name der Unternehmen/Verbände /Interessenvertretungen Thema 14.05.2024 Öffentliche Veranstaltung Das NETTZ, Google, HateAid Umsetzung DSA, Abläufe DSC, insbesondere Trusted Flagger und Datenzugang 16.05.2024 Externer Austausch Weizenbaum-Institut Datenzugang für Forschende, insb. bei TikTok 21.05.2024 Externer Austausch TikTok Austausch zu Wahlen 21.05.2024 Externer Austausch Meta Nutzung der Meldeportals vor Wahlen 23.05.2024 Externer Austausch European Observatory of Online Hate (EOOH) Vorstellung der Arbeiten zum Projekt eines hate speech reporting Models 24.05.2024 Externer Austausch Alliance4Europe EU Election Information Sharing and Analysis Center 29.05.2024 Externer Austausch FDP Austausch zu DSA und Wahlen 05.06.2024 Externer Austausch Privatperson, personenbezogene Daten- Vertraulich Austausch zur Bestimmung der Nutzerzahlen von öffentlichen Kanälen und Gruppen von Telegram 05.06.2024 Externer Austausch Institute for Strategic Dialogue gGmbH (ISD Germany) Hate Speach und Online- Gaming 05.06.2024 Externer Austausch Digitalausschuss ua. Bericht zum DSC Ausschusssitzung mit TOP zu DSC 07.06.2024 Externer Austausch Cemas und Privatperson, personenbezogene Daten- Vertraulich Austausch zur Bestimmung der Nutzerzahlen von öffentlichen Kanälen und Gruppen von Telegram 07.06.2024 Externer Austausch X Information über Maßnahmen vor Europawahl 11.06.2024 Externer Austausch Game – Verband der deutschen Games-Branche e.V. Durchsetzungsinstrumente des DSA 11.06.2024 Externer Austausch Logically.ai KI gestützte Software, um Desinformation aufzudecken 11.06.2024 Externer Austausch DIHK Austausch zu Temu 12.06.2024 Externer Austausch reset.Tech Austausch BNetzA, Aufbau DSC Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1300– 17 – 18 | KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE 13.06.2024 Externer Austausch WIK GmbH Vorstellung Plasma 19.06.2024 Externer Austausch ebay Determination of the user numbers 20.06.2024 Externer Austausch KOM, Cemas, Privatperson, personenbezogene Daten- Vertraulich Telegram und Nutzerzahlen von öffentlichen Kanälen und Gruppen 21.06.2024 Externer Austausch Deutscher Anwaltverein e.V. Vortrag über DSA 25.06.2024 Externer Austausch CDU/CSU AG für Digitales DDG und Aufbau DSC 08.07.2024 Externer Austausch Logically.ai Neues Tool Logically Fact Accelerate Präsentation 11.07.2024 Externer Austausch BDI Austausch zur Umsetzung Digitalrechtsakte, hierunter DSA 12.07.2024 Externer Austausch Meta Allgemeiner Austausch zu Trusted Flaggern und außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen 16.07.2024 Externer Austausch Technische Universität Delft Interview zum Thema Online Flagging Research 17.07.2024 Externer Austausch vzbv e.V. Allgemeiner Austausch mit Vertretern aller Landesverbände und vzbv 17.07.2024 Externer Austausch Safer Internet Center Vorstellung der Arbeit des SiC 28.08.2024 Externer Austausch ZVEI e. V. Austausch zu Temu/Shein 28.08.2024 Externer Austausch Gespräch mit der Bundesministerin im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Umgang mit X und Meta und DSC allgemein 04.09.2024 Externer Austausch BEVH e.V. Klassifizierung von Onlineshops 06.09.2024 Externer Austausch vzbv e.V. Politischer Mitgliederaustausch des vzbv zum DSA 06.09.2024 Externer Austausch AlgorithmWatch Austausch zu Erforschung systemischer Risiken und Datenzugang, Vorstellung AlgorithmWatch Papier hierzu 10.09.2024 Externer Austausch European Observatory of Online Hate (EOOH) Veranstaltung zur Vorstellung des Tools und zum Reporting von hate speech 10.09.2024 Externer Austausch LAK TIP TOP zum DSC BNetzA Drucksache 21/1300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 18 – KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE | 19 17.09.2024 Externer Austausch SPD Bundesgeschäftsstelle Allgemeiner Austausch zum Digital Services Act 20.09.2024 Externer Austausch Markenverband Austausch zur Erfassung systemischer Risiken bei sehr großen Online-Marktplätzen 18.10.2024 Externer Austausch CSU in Bayern e.V. Allgemeiner Austausch zum Digital Services Act 22.10.2024 Externer Austausch Twitch Allgemeiner Austausch zum Digital Services Act 28.10.2024 Externer Austausch Abgeordnete des Europaparlaments (Fraktion der Grünen / Freie Europäische Allianz) Trusted Flagger und DSA 30.10.2024 Externer Austausch Reset Tech Vorstellung aktueller Studien 05.11.2024 Externer Austausch Zalando Verschiedene Themen DSA 07.11.2024 Externer Austausch SO DONE GmbH Austausch zur Tätigkeit von SO DONE GmbH 08.11.2024 Externer Austausch Gesis Austausch zur Infrastruktur von Gesis für Forschende zur Beantragung von Datenzugang 12.11.2024 Externer Austausch EFCSN Allgemeiner Austausch zu den Themen Plattform-Monitoring und Desinformation 13.11.2024 Externer Austausch Markenverband + Nordemann Austausch zu möglichen Methoden der Bestimmung von systemischen Risiken nach Art. 34 DSA 15.11.2024 Externer Austausch Forschungscommunity (unterschiedliche Akteure) Austausch mit Forschenden zum Draft Delegated Act on Data Access 18.11.2024 Externer Austausch Meta Austausch zu aktuellen Themen nach dem Digital Services Act 19.11.2024 Externer Austausch Institute for Strategic Dialogue gGmbH (ISD Germany) ISD-Briefing zu systemischen Risiken für Wahlprozesse 26.11.2024 Externer Austausch Google Vorstellung der Risikoberichte von Google 26.11.2024 Öffentliche Veranstaltung TikTok, Amadeu Antonio Stiftung Informationsveranstaltung zur Bundestagswahl und Medienkompetenz, TikTok schildert Medienkompetenz- Strategien (u.a. in Kooperation mit AAS) 03.12.2024 Externer Austausch TikTok Projekt Clover 06.12.2024 Externer Austausch Reset Tech Austausch zu Forschungsaktivitäten Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1300– 19 – 20 | KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE 17.12.2024 Externer Austausch Forschungscommunity Austausch mit Forschenden zum Draft Delegated Act on Data Access Drucksache 21/1300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 20 – KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE | 21 Impressum Herausgeber Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Tulpenfeld 4 53113 Bonn Bezugsquelle | Ansprechpartner DSC in der Bundesnetzagentur Tulpenfeld 4 53113 Bonn DSC10-Postfach@bnetza.de www.dsc.bund.de Tel. +49 228 14-0 Fax +49 228 14-8872 Stand Juli 2025 Text DSC10, DSC11, DSC12 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1300– 21 – Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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