Tätigkeitsbericht 2024
Text
Tätigkeitsbericht 2024
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1300
21. Wahlperiode 11.08.2025
Unterrichtung
durch die Koordinierungsstelle für Digitale Dienste
Tätigkeitsbericht 2024
In seiner koordinierenden Funktion erstellt die Koordinierungsstelle für digitale
Dienste (DSC) jährlich einen Tätigkeitsbericht (Art. 55 Digital Services Act
– DSA) in Verbindung mit § 17 des Digitale-Dienste-Gesetzes – DDG). Dabei
wird auch die Tätigkeit der anderen zuständigen Behörden abgebildet, soweit
deren Tätigkeit eine Zuständigkeit nach dem DSA betrifft. Der Bericht wird den
gesetzgebenden Körperschaften des Bundes vorgelegt und veröffentlicht. Es handelt
sich um einen Bericht, der der Rechenschaft gegenüber dem nationalen Parlament
dient (Erwägungsgrund 112, Satz 2) und insbesondere gegenüber den nationalen
Gesetzgebungsorganen ein Element demokratischer Legitimation begründet,
dass die Wahrnehmung parlamentarischer Verantwortlichkeit ermöglicht (HK-
DDG/Broemel, 1. Aufl. 2025, DDG § 17 Rn. 2). Stand: Juli 2025
Zugeleitet mit Schreiben der Koordinierungsstelle für Digitale Dienste gemäß § 17 Absatz 1 des Digitale-Dienste-
Gesetzes vom 11. August 2025.
2 | KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE
Koordinierungsstelle für digitale Dienste (DSC) in der
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
DSC in der Bundesnetzagentur
Tulpenfeld 4
53113 Bonn
Tel.: +49 228 14-0
Fax: +49 228 14-8872
E-Mail: DSC10-Postfach@bnetza.de
Drucksache 21/1300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 2 –
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis ......................................................................................................................................................... 3
1 Einleitung .............................................................................................................................................................. 5
2 Beschwerden und eingeleitete Maßnahmen (Art. 53 DSA) ............................................................ 7
3 Anordnungen nach Art. 9 und 10 DSA .................................................................................................... 8
4 Eingesetzte personelle und finanzielle Ressourcen ........................................................................... 9
4.1 Für die Landesmedienanstalten ...................................................................................... 11
4.2 Für die KidD ...................................................................................................................... 11
4.3 Für die BfDI ...................................................................................................................... 11
5 Gespräche mit Unternehmen, Verbänden und sonstigen Interessenvertretern .............. 11
6 Anzahl und Gegenstand der festgestellten Verstöße gegen den DSA .................................... 11
6.1 Durch den DSC festgestellte DSA-Verstöße ................................................................... 12
6.2 Durch die Landesmedienanstalten festgestellte Verstöße ............................................ 12
6.3 Durch die KidD festgestellte Verstöße ............................................................................ 12
6.4 Durch die BfDI festgestellte Verstöße............................................................................. 13
7 Maßnahmen in Verwaltungs- und Ordnungswidrigkeitenverfahren ................................... 13
7.1 Allgemeines ...................................................................................................................... 13
7.2 Getroffene Maßnahmen .................................................................................................. 13
7.2.1 Für den DSC ...................................................................................................................... 13
7.2.2 Für die KidD ...................................................................................................................... 13
7.2.3 Für die BfDI ...................................................................................................................... 13
8 Zusammenarbeit auf europäischer Ebene .......................................................................................... 14
9 Zertifizierung außergerichtlicher Streitbeilegungsstellen .......................................................... 15
10 Zertifizierung vertrauenswürdiger Hinweisgeber ........................................................................... 16
11 Forschungsdatenzugang .............................................................................................................................. 16
Anlage 1: Übersicht der vom DSC geführten Gespräche ......................................................................... 17
Impressum ..................................................................................................................................................................... 21
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1300– 3 –
KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE | 5
1 Einleitung
Im Februar 2024 trat der Digital Services Act (Verordnung (EU) 2065/2022, im Folgenden: DSA) für alle
Anbieter von Vermittlungsdiensten in der Europäischen Union in Kraft. Für sehr große Online-Plattformen
(VLOPs) und sehr große Online-Suchmaschinen (VLOSEs) war eine Geltung bereits seit August 2023
vorgesehen.
Der DSA schafft einen europaweit einheitlichen Rechtsrahmen für eine sichere, vorhersehbare und
vertrauenswürdige Online-Umgebung. Er betrifft sogenannte Vermittlungsdienste wie Online-Plattformen,
Hostingdienste und Suchmaschinen. Der DSA normiert die Spielregeln, die Vermittlungsdienste beachten
müssen. Was genau online und offline rechtswidrig ist, richtet sich aber weiterhin nach dem Recht der
Mitgliedsstaaten und vereinzelten Bestimmungen auf europäischer Ebene, beispielsweise zur Lebensmittel-
Kennzeichnung.
Zu den Regelungen des DSA gehören insbesondere Transparenzplichten. Online-Plattformen müssen zum
Beispiel offenlegen, wie sie Inhalte moderieren und nach welchen Parametern Empfehlungssysteme arbeiten.
Außerdem gibt es neue Möglichkeiten zur Stärkung des zivilgesellschaftlichen Engagements. So können sich
vertrauenswürdige Hinweisgeber und außergerichtliche Streitbeilegungsstellen zertifizieren lassen. Weitere
Regelungen betreffen den Schutz der Privatsphäre und die Sicherheit von Kindern und Jugendlichen.
Für besonders große Anbieter, sogenannte sehr große Online-Plattformen (VLOPs) und sehr große Online-
Suchmaschinen (VLOSEs) mit mehr als 45 Millionen aktiven Nutzerinnen und Nutzer im Monat innerhalb der
Europäischen Union, gelten weitergehende Anforderungen. Sie müssen beispielsweise systemische Risiken
bewerten und Risikominderungsmaßnahmen ergreifen.
Die Umsetzung des DSA erfolgt in jedem Mitgliedstaat durch die nationalen Koordinatoren für digitale
Dienste (Digital Services Coordinators) und andere nationale Regulierungsbehörden, die in den
Mitgliedstaaten als zuständige Behörden benannt wurden. Für VLOPs und VLOSEs ist zum Beispiel im Bereich
systemische Risiken die Europäische Kommission zuständig.
Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste (DSC) in der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz
für alle Fragen im Zusammenhang mit der Überwachung und Durchsetzung des DSA als zuständige Behörde
bestimmt, soweit nicht nach § 12 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) die Landesmedienanstalten, die Stelle zur
Durchsetzung von Kinderrechten in digitalen Diensten (KidD) bei der Bundeszentrale für Kinder- und
Jugendmedienschutz (BzKJ) oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
(BfDI) für bestimmte Vorschriften als zuständig benannt werden.
In seiner koordinierenden Funktion erstellt der DSC jährlich einen Tätigkeitsbericht (Art. 55 DSA in
Verbindung mit § 17 DDG). Dabei wird auch die Tätigkeit der anderen zuständigen Behörden abgebildet,
soweit deren Tätigkeit eine Zuständigkeit nach dem DSA betrifft. Der Bericht wird den gesetzgebenden
Körperschaften des Bundes vorgelegt und veröffentlicht. Der DSC legt den Bericht ferner der Europäischen
Kommission und dem European Board of Digital Services (EBDS) vor.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1300– 5 –
6 | KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE
Der Inhalt des Tätigkeitsberichts ergibt sich insbesondere aus Art. 55 Abs. 1, 2 DSA sowie aus § 17 Abs. 2 DDG.
Pflichtinhalte sind:
1. die Anzahl der eingegangenen Beschwerden gemäß Art. 53 der Verordnung (EU) 2022/2065 und eine
Übersicht über die aufgrund der Beschwerden eingeleiteten Maßnahmen,
2. die Anzahl und den Gegenstand der Anordnungen zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte und der
Auskunftsanordnungen, die gemäß den Art. 9 und 10 der Verordnung (EU) 2022/2065 von den nationalen
Justiz- oder Verwaltungsbehörden erlassen wurden,
3. die Anzahl und den Gegenstand der Ausführungen der in Nummer 2 genannten Anordnungen, wie sie
dem DSC gemäß den Art. 9 und 10 der Verordnung (EU) 2022/2065 mitgeteilt wurden,
4. Angaben zu den eingesetzten personellen und finanziellen Ressourcen,
5. Anzahl der Gespräche, aufgeschlüsselt nach Datum und Namen der Organisation, die der DSC mit
Vertreterinnen und Vertretern von Unternehmen, Verbänden oder sonstigen Interessenvertretern im
Zusammenhang mit den ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zur Durchsetzung der Verordnung (EU)
2022/2065 geführt hat,
6. Anzahl und Gegenstand der festgestellten Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2022/2065 sowie
7. Anzahl eingeleiteter Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 33 und weiterer eingeleiteter Maßnahmen
nach § 27 sowie die Höhe der festgesetzten Buß- und Zwangsgelder.
Zusätzlich enthält der Bericht Informationen zur Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission und
den nationalen DSCs der anderen Mitgliedsstaaten im EBDS sowie zur Zertifizierung von außergerichtlichen
Streitbeilegungsstellen gem. § 21 Abs. 2 DSA und vertrauenswürdigen Hinweisgebern gem. Art. 22 Abs. 2 DSA
sowie zum Forschungsdatenzugang gem. Art. 40 DSA.
Drucksache 21/1300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 6 –
2 Beschwerden und eingeleitete Maßnahmen (Art. 53 DSA)
Der Art. 53 des DSA gibt allen Nutzerinnen und Nutzern von Vermittlungsdiensten das Recht, sich zu
beschweren, wenn sie die Auffassung vertreten, dass gegen den DSA verstoßen wurde. Auch Organisationen,
Einrichtungen oder Vereinigungen, die im Auftrag anderer deren Rechte vertreten, sind berechtigt eine solche
Beschwerde einzureichen. Beschwerden sind an den DSC desjenigen Mitgliedstaats zu richten, in dem der
Nutzende des Dienstes sich aufhält oder niedergelassen ist. Der DSC prüft die Beschwerden und leitet sie
gegebenenfalls zusammen mit einer Stellungnahme an den DSC des Mitgliedstaats weiter, in dem der
Anbieter des betroffenen Vermittlungsdienstes niedergelassen ist oder seinen gesetzlichen Vertreter benannt
hat. Wenn eine andere Behörde nach Art. 49 DSA im selben Land für die Beschwerde zuständig ist, leitet der
DSC die Beschwerde dorthin weiter.
Bereits vor dem vollständigen Inkrafttreten des DSA hat die Bundesnetzagentur damit begonnen, ein IT-
System sowie standardisierte Prozesse und Formulare zur Einreichung von Beschwerden und Anträgen zu
entwickeln. Ab Inkrafttreten des DDG am 15. Mai 2024 erhielt der DSC Beschwerden auf nationaler Ebene
sowie später auch über das EU-Informationsaustauschsystem „AGORA“. Gegenwärtig werden die
notwendigen IT-Prozesse weiter vervollständigt und verbessert.
Auf der Internetseite https://www.dsc.bund.de/ stellt der DSC ein Beschwerdeportal zur Verfügung, welches
Schritt für Schritt durch den Beschwerdeprozess führt. Es bietet Auswahlmöglichkeiten und Erläuterungen,
um das Einreichen einer Beschwerde zu erleichtern. Nutzerinnen und Nutzer können Dateien wie zum
Beispiel Screenshots hochladen, um mögliche Verstöße gegen den DSA zu belegen. Im Beschwerdeformular
wird jedoch explizit darauf hingewiesen, dass der DSC nicht dafür zuständig ist, rechtswidrige Inhalte
entfernen zu lassen. Solche Inhalte müssen direkt bei den jeweiligen Plattformen gemeldet werden. Alle
Plattformen und Hosting Services Provider sind nach Art. 16 Abs. 1 DSA verpflichtet, dafür ein
funktionierendes, leicht zugängliches und benutzerfreundliches Meldesystem bereitzustellen.
In dem Tätigkeitsbericht sind ausschließlich solche Beschwerden aufzuführen, die beim DSC eingegangen
sind.
Beschwerden im Jahr 2024
Im Berichtszeitraum 2024 verzeichnete der DSC 884 Eingänge über das DSC-Beschwerdeportal. Bei 824 Fällen
handelte es sich um Beschwerden nach Art. 53 DSA, also um solche, die einen möglichen Verstoß gegen den
DSA anzeigen. 60 Eingänge über das Beschwerdeportal hatten keinen Bezug zum DSA.
Zusätzlich gingen per Fax, E-Mail oder Brief 336 Beschwerden zu Digitalthemen ein, die beantwortet oder
hausintern weitergeleitet wurden. Dabei handelte es sich nur teilweise um DSA-Beschwerden, bei welchen die
Beschwerdeführung auf das Beschwerdeportal verwiesen wurde. Der Großteil dieser Eingänge betraf Verstöße
gegen die Impressumspflicht oder den Datenschutz, Beschwerden über betrügerische Webseiten,
Geschäftsmodelle oder Dienstleister sowie Abo-Fallen, Probleme bei der (Rück-)Abwicklung von Online-
Käufen, Rufnummernmissbrauch oder Probleme mit Internetzugangsanbietern oder dem
Hostproviderwechsel.
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8 | KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE
Neben der Bundesnetzagentur haben drei weitere Behörden spezielle Zuständigkeiten bei der Umsetzung des
DSA. Dies sind:
1. die KidD in der BzKJ,
2. die Landesmedienanstalten, koordiniert durch die LfM NRW sowie
3. die BfDI.
Von den Beschwerden nach Art. 53 DSA wurden zwei an die anderen zuständigen Behörden, konkret an die
Landesmedienanstalten, weitergeleitet. Daneben wurden in 2024 insgesamt 87 Beschwerden an DSCs anderer
EU-Mitgliedstaaten weitergeleitet. Eine Beschwerde wurde vom deutschen DSC per E-Mail an die EU-
Kommission übermittelt.
Weitergeleitete Beschwerden
EU-Mitgliedsland Anzahl der Beschwerden
Dänemark 2
Irland 83
Litauen 1
Luxemburg 1
Die Übermittlung der Beschwerden an die anderen DSCs erfolgt über das von der Europäischen Kommission
bereitgestellte Informationsaustauschsystem AGORA. Derzeit können Beschwerden inklusive der
dazugehörigen Dokumentation lediglich manuell in AGORA eingepflegt werden, da keine technische
Schnittstelle existiert. Alle weiterzuleitenden Beschwerden werden ins Englische übersetzt.
Dem deutschen DSC wurden im Berichtszeitraum sieben Beschwerden von DSCs eines anderen EU-
Mitgliedsstaates übermittelt. Dabei kamen zwei Beschwerden aus Irland, zwei aus den Niederlanden und je
eine aus Finnland, Österreich und der Slowakei.
3 Anordnungen nach Art. 9 und 10 DSA
Der Art. 9 DSA regelt, was Anbieter von Vermittlungsdiensten tun müssen, wenn sie von nationalen
Justizoder Verwaltungsbehörden eine Anordnung, d.h. einen Verwaltungsakt oder eine gerichtliche Entscheidung,
gegen illegale Inhalte vorzugehen, erhalten. Sobald ein Anbieter eine solche Anordnung erhält, muss er die
ausstellende oder eine andere benannte Behörde informieren, ob und wann er die Anordnung umgesetzt hat.
Die Behörde, die die Anordnung erlassen hat, muss diese sowie alle Informationen über ihre Ausführung an
den DSC weitergeben. Der DSC wiederum leitet die Anordnungen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben an
die DSCs anderer Mitgliedstaaten weiter.
Der Art. 10 DSA enthält vergleichbare Regelungen für Auskunftsanordnungen. Im Gegensatz zu den in Art. 9
DSA behandelten Entfernungsanordnungen geht es bei solchen nach Art. 10 DSA um Anordnungen zur
Bereitstellung von Informationen über einzelne Nutzende der Dienste.
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KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE | 9
Die Anordnungen nach Art. 9 und 10 DSA müssen bestimmte formale Anforderungen erfüllen, welche
denjenigen des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des SGB X sowie den Verfahrensordnungen für gerichtliche
und staatsanwaltschaftliche Entscheidungen weitgehend entsprechen.
Darüber hinaus bestimmt der DSA, dass der Vermittlungsdienst grundsätzlich den betroffenen Nutzenden
über die Anordnung zu informieren hat. Ausnahmen von den Verpflichtungen in Bezug auf die inhaltliche
Gestaltung der Anordnungen, die Verpflichtung zur Information des Nutzenden aber auch die Weitergabe an
den DSC können sich insbesondere aus der Auslegung nationalen Straf- und Zivilprozessrechts ergeben, Art. 9
Abs. 6 und Art. 10 Abs. 6 DSA. Dementsprechend gibt es insbesondere im strafrechtlichen Kontext eine
Vielzahl von Ermittlungsanordnungen, die nicht an den DSC übermittelt werden können und über die
betroffene Nutzende keine Kenntnis erhalten. Die in diesem Bericht aufgeführte Statistik der Anordnungen
gibt daher nicht alle in Deutschland erlassenen Anordnungen wieder.
Neben Anordnungen als vollziehbaren Handlungen gibt es unverbindliche Lösch- und
Auskunftsaufforderungen (sogenannte „referrals“), die ebenfalls nicht den Art. 9 und 10 DSA unterfallen und
nur informationshalber für besondere Gestaltungen hier aufgenommen wurden.
Das Portal des DSC für die Übermittlung von Anordnungen nach Art. 9 und 10 DSA steht seit November 2024
ausschließlich für Justiz- und Verwaltungsbehörden zur Verfügung und wird seit dem ersten Quartal 2025
sukzessive bekannt gemacht. Die Übermittlung von Anordnungen lief im Jahr 2024 erst sehr langsam an,
sodass die in diesem Tätigkeitsbericht wiedergegebene Anzahl an Anordnungen nicht sämtliche in
Deutschland erlassenen Anordnungen widerspiegelt:
Den DSC haben im Jahr 2024 52 Anordnungen nach Art. 9 Abs. 1 DSA und eine Anordnung nach Art. 10 Abs. 1
DSA erreicht. 51 der 52 Anordnungen stammen von den Landesmedienanstalten und monieren gemäß § 4
Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) rechtswidrige Inhalte. Die verbleidende Anordnung nach Art. 9
Abs. 1 und diejenige nach Art. 10 Abs. 1 DSA findet ihre Rechtsgrundlage im Gesetz über die Aufgaben und
Befugnisse der Bayerischen Polizei (Polizeiaufgabengesetz – PAG).
Im selben Zeitraum haben die Landesmedienanstalten 4.225 nicht mit Rechtswirkung versehene Hinweise auf
rechtswidrige Inhalte versendet. Diese unterfallen nicht Art. 9 Abs. 1 DSA. Beim Vorgehen gegen rechtswidrige
Inhalte folgen die Medienanstalten einem abgestuften Ansatz. Nach Nutzung der ihnen zur Verfügung stehen
Meldewege bei den Vermittlungsdiensten und Aufforderung zur Löschung des rechtswidrigen Inhalts wird
mit einer Anhörung das Verwaltungsverfahren eingeleitet. Ein Bescheid, das heißt die Anordnung nach Art. 9
DSA erfolgt nur, wenn auch nach Anhörung der Inhalt nicht entfernt wird.
Ein Teil der insgesamt 53 Anordnungen enthielt Angaben über die Ausführung der jeweiligen Anordnung.
Einige der Angaben bestanden aus allgemein gehaltenen Textbausteinen.
4 Eingesetzte personelle und finanzielle Ressourcen
4.1 Für den DSC
Im Rahmen des nationalen Rechtssetzungsverfahren wurde im Entwurf zum DDG ein Bedarf von insgesamt
70,56 Planstellen für Fachaufgaben geschätzt. Von diesen entfallen 41,35 Planstellen auf den höheren Dienst,
23,01 auf den gehobenen Dienst und 6,20 auf den mittleren Dienst. Hinzu kommen weitere 20,8 Planstellen
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für querschnittliche Aufgaben (u.a. IT-Technik, Personalbearbeitung, Beschaffung, Presseangelegenheiten und
Justiziariat). Seit dem 3. Quartal 2023 wurden Aspekte des DSA im Rahmen einer Projektgruppe innerhalb der
Bundesnetzagentur erörtert. Im Jahr 2024 wurde eine Koordinierungsstelle für digitale Dienste
organisatorisch eingerichtet und sukzessive aufgebaut. Der Aufbaustab wurde im Januar 2024 eingerichtet
und nach Verabschiedung des Bundeshaushalts 2024 im Februar 2024 wurden zum 01.03.2024 sieben
Beschäftigte in den Aufbaustab versetzt. Nach Zu- und Abgängen waren zum Stichtag 31.12.2024 20 Personen
bei der Koordinierungsstelle für digitale Dienste beschäftigt.
Bei der Bundesnetzagentur wurden bereits mit dem Haushalt 2024 für die Aufgaben des DSC zunächst 15
neue Planstellen zur initialen Aufgabenerfüllung etatisiert. Darüber hinaus wurden noch im laufenden
Haushalt 2024 weitere 33 Stellen aus dem Bereich des Bundesamtes für Justiz (BfJ) in den Haushalt der
Bundesnetzagentur umgesetzt. Diese Stellen waren beim BfJ ursprünglich für Aufgaben des
Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG), das im DDG fachlich aufgegangen ist, vorgesehen und tragen auch
bei der Bundesnetzagentur zunächst noch einen entsprechenden Vermerk "künftig wegfallend" (kw
31.12.2025). Im Entwurf zum Haushalts 2025 wurden im Stellenplan für die Bundesnetzagentur neben den 15
auch die bereits vorhandenen 33 BfJ-Stellen aufgenommen. Die kw-Vermerke zu diesen Stellen sollen im
gleichen Zuge gestrichen werden, so dass die Stellen dauerhaft zur Verfügung stehen.
In Summe stehen für die Aufgaben des DSC nach dem Entwurf des Haushalts 2025 insgesamt 47,8 (15 + 32,8)
Planstellen zur Verfügung.1 Die Finanzierung von Personaleinzelkosten (dazu unten) und anteiligen
Sachkosten für zehn dieser Stellen ist im Entwurf zum Haushalt 2025 allerdings nicht enthalten, die somit
noch nicht besetzt werden können; eine Finanzierung dieser Stellen wird für den Haushalt 2026 angestrebt.
Die für den DSC im Entwurf des DDG ausgewiesenen jährlichen Sachkosten in Höhe von 1,7 Mio. Euro
wurden über den Haushalt der Bundesnetzagentur im Jahr 2024 bereitgestellt. Die veranschlagten Mittel
betreffen den Betrieb und die Weiterentwicklung erforderlicher IT-Verfahren, die Nutzung von Software und
Lizenzen, Forschung, Fortbildung, Schulungen, Netzwerkarbeit und die Durchführung von Konferenzen. Im
Rahmen der initialen Aufnahme seiner Tätigkeit im Rumpfhaushaltsjahr 2024 wurden diese Mittel jedoch nur
teilweise in Anspruch genommen. Mit Inkrafttreten des DDG im Mai 2024 konnten verschiedene Verfahren
zur Beschaffung von Leistungen im Bereich IT, Gutachten und Forschung erst im weiteren Jahresverlauf
eingeleitet werden, so dass die tatsächliche Inanspruchnahme der Finanzmittel zeitverzögert erfolgen wird,
obschon sie dem Grunde nach bereits dem Jahr 2024 zuzurechnen sind. Bereits vor Inkrafttreten des DDG und
einer entsprechenden Haushaltsgrundlage wurden verschiedene Vorarbeiten getätigt und Ausgaben geleistet,
die zwar wirtschaftlich dem DSC zuzurechnen gewesen wären, dort aber nicht angesetzt werden konnten.
Darüber hinaus werden sogenannte Sacheinzelkosten als pauschaler Betrag für jeden Beschäftigten des DSC
aus dem Haushalt der Bundesnetzagentur in Anspruch genommen, die insbesondere den Aufwand für die
Standard-IT-Ausstattung, Mietkosten, Büromöbel und weitere generell für Beschäftigte einer Behörde
anfallenden Sachmittel und Aufwände abdecken. Von einer Ermittlung einzelner kleinteiliger Beträge dieser
Ausgaben für den DSC wird jedoch nicht zuletzt aufgrund von Sammelbeschaffungen zahlreicher
Ausstattungsgegenstände aus verwaltungsökonomischen Gründen abgesehen.
1 Anpassung bedingt durch eine haushaltstechnische Stellenhebung.
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4.2 Für die Landesmedienanstalten
Die Medienanstalten setzen den DSA im Rahmen Ihrer bereits vor dem Inkrafttreten des DDG bestehenden
Zuständigkeiten aus dem Medienstaatsvertrag (MStV) sowie dem JMStV durch. Für die Aufgaben aus dem DSA
werden die vorhandenen Ressourcen eingesetzt.
4.3 Für die KidD
Die Stelle zur Durchsetzung von Kinderrechten in digitalen Diensten war zum Zeitpunkt der Einrichtung mit
sieben Personen besetzt. Seit dem 01.07.2025 sind dort 8 Personen beschäftigt. Ferner wurden für die Stelle
KidD Haushalt 2024 finanzneutral 100.000 Euro im Kapitel 1714 der BzKJ bereitgestellt.
4.4 Für die BfDI
Die im Rahmen des nationalen Rechtssetzungsverfahren zum DDG erstellte Schätzung zum
Erfüllungsaufwand der BfDI ist von zwei Stellen im gehobenen Dienst und drei Stellen im höheren Dienst
ausgegangen. Diese Stellen sind bei der BfDI nicht eingerichtet worden. Die Aufgabe wurde mit den
bestehenden Personalressourcen der BfDI wahrgenommen.
5 Gespräche mit Unternehmen, Verbänden und sonstigen
Interessenvertretern
Der DSC führt im Rahmen seiner Tätigkeit zahlreiche Gespräche mit Vertretern von Wissenschaft, Wirtschaft
und Zivilgesellschaft. Diese Gespräche dienen dazu, Entwicklungen frühzeitig zu erkennen und ein für die
Regulierung erforderliches umfassendes Bild des regulierten Bereiches zu erhalten.
Nach § 17 Abs. 2 Nr. 5 DDG enthält der Tätigkeitsbericht die Anzahl der Gespräche, aufgeschlüsselt nach
Datum und Namen der Organisation, die die Koordinierungsstelle für digitale Dienste mit Vertreterinnen und
Vertretern von Unternehmen, Verbänden oder sonstigen Interessenvertretern im Zusammenhang mit den ihr
gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zur Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/2065 geführt hat. Gespräche
in laufenden Verwaltungsverfahren sind hierin nicht enthalten. Diese Vorschrift dient dazu, Transparenz über
das Handeln des DSC zu schaffen.
Die Übersicht der Gespräche ist als Anlage beigefügt.
6 Anzahl und Gegenstand der festgestellten Verstöße gegen den DSA
Innerhalb der sachlichen und örtlichen Grenzen der Zuständigkeit, Art. 56 Abs. 1 DSA, können der DSC und
die anderen national zuständigen Behörden Verstöße gegen den DSA feststellen. Welche Maßnahmen sie
dann ergreifen können, wird im nächsten Abschnitt beschrieben.
Soweit der DSC oder eine andere national zuständige Behörde nach § 12 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 DSA (BfDI und
KidD) feststellt, dass ein Vermittlungsdienst die Vorgaben des DSA nicht einhält, entscheidet die jeweilige
Behörde über die Einleitung eines Verfahrens, um konkrete Maßnahmen anzuordnen. Dies kann entweder in
einem Verwaltungsverfahren (§ 27 DDG) oder in einem Bußgeldverfahren (§ 33 DDG) geschehen.
Zur Sachverhaltsermittlungen im Rahmen von Verwaltungsverfahren richtet der DSC Auskunftsersuchen (§
25 DDG) an die Diensteanbieter. Wenn die Anbieter daraufhin die adressierten Mängel beheben, sind meist
keine weiteren Maßnahmen notwendig.
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12 | KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE
Die Handlungsbefugnisse der Landesmedienanstalten richten sich im Rahmen der europarechtlich auf
Deutschland übertragenen Kompetenzen nach Landesrecht.
6.1 Durch den DSC festgestellte DSA-Verstöße
Das für die Aufsicht zuständige Team des DSC wurde im Laufe des Jahres 2024 aufgebaut.
Der DSC erhält Hinweise auf mögliche DSA-Verstöße in erster Linie durch Beschwerden von Nutzerinnen
und Nutzern. Wenn solche Hinweise, in der Regel ergänzt durch weitere Ermittlungen, ausreichend belegt
sind und sich auf Diensteanbieter mit Sitz oder gesetzlichem Vertreter in Deutschland beziehen, leitet der DSC
Verfahren ein. Der DSC ist insoweit zur fehlerfreien Ermessensausübung verpflichtet. Ein mögliches Vorgehen
können Verwaltungs- oder Bußgeldverfahren sein. Bis zum Ende des Berichtszeitraums 2024 hat der DSC
insgesamt vier Verwaltungsverfahren gegen Diensteanbieter eingeleitet.
In drei der vier Verfahren geht es um mögliche Verstöße gegen DSA-Anforderungen an die Einrichtung von
Melde- und Abhilfeverfahren (Art. 16 DSA), die Begründung von Maßnahmen gegenüber Nutzern (Art. 17
DSA) sowie die Ausgestaltung des internen Beschwerdemanagementsystems der Plattformen (Art. 20 DSA).
Durch zeitnahe Beseitigung der Mängel seitens des Diensteanbieters konnte eines der Verfahren 2024 bereits
abgeschlossen werden. In den beiden anderen Verfahren sind die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen. In
dem vierten Verfahren geht es um einen Diensteanbieter ohne Niederlassung in der Union, der seiner Pflicht
zur Benennung eines gesetzlichen Vertreters in der Union (Art. 13 DSA) nicht nachgekommen ist.
Darüber hinaus hat der DSC im Sommer 2024 eine Onboarding-Kampagne gestartet. Grundlage ist die
Anforderung an Online-Plattformen aus Art. 24 Abs. 5 DSA, sich für die Transparenzdatenbank (Statement of
Reasons-Datenbank) der Europäischen Kommission zu registrieren, auf der die Moderationsentscheidungen
nach Art. 17 Abs. 1 DSA veröffentlicht werden müssen. Im Zuge der Onboarding-Kampagne wurden im
Berichtszeitraum 40 Online-Plattformen angeschrieben. Für 35 Plattformen wurde der Onboarding-Prozess
eingeleitet oder abgeschlossen.
6.2 Durch die Landesmedienanstalten festgestellte Verstöße
Die Landesmedienanstalten haben im Geltungsbereich des Art. 56 Abs. 1 DSA (Online-Plattformen mit Sitz
oder gesetzlichem Vertreter in Deutschland) keine Verstöße gegen Art. 28 Abs. 1 DAS festgestellt.2
6.3 Durch die KidD festgestellte Verstöße
Die KidD hat bei 22 Anbietern Verstöße für möglich erachtet. Diese betreffen auch Verfahren, die
ursprünglich auf Grundlage des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) geführt wurden. Hinsichtlich der
Qualifizierung von Verstößen gegen die Anforderungen von Art. 28 Abs. 1 DSA ist zu beachten, dass eine
abschließende Beurteilung insbesondere erst nach Erlass der entsprechenden Leitlinien (Art. 28 Abs. 4 DSA)
möglich ist. Dies ist bislang nicht geschehen.
2 Die Landesmedienanstalten haben bei 10 Online-Plattformen (sowie ihren diversen Mirror-Domains) mit Sitz im EU-Ausland
(außerhalb des Anwendungsbereichs Art. 56 DSA) Verstöße gegen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung
angemessener Altersverifikationssysteme festgestellt, die nach wie vor nicht abgestellt sind und sich in Teilen bereits in der
gerichtlichen Klärung befinden.
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KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE | 13
6.4 Durch die BfDI festgestellte Verstöße
Die BfDI hat keine Verstöße festgestellt.
7 Maßnahmen in Verwaltungs- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
7.1 Allgemeines
Stellen der DSC oder eine andere national zuständige Behörde gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 DDG einen
Verstoß gegen den DSA fest, können Maßnahmen nach § 27 Abs. 2 DDG im Rahmen eines
Verwaltungsverfahrens und/oder nach § 33 DDG im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens
getroffen werden. Die Entscheidung des DSC sowie der anderen benannten national zuständigen Behörden,
auch hinsichtlich der Verfahrensart, ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen.
Im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens können der DSC und die weiteren benannten zuständigen
Behörden eine Anordnung treffen, um die Einhaltung der Verpflichtungen des DSA sicherzustellen. Zur
Durchsetzung solcher Anordnungen kann ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu fünf Prozent des
durchschnittlichen weltweiten Tagesumsatzes oder der durchschnittlichen weltweiten Tageseinnahmen des
Diensteanbieters im vorangegangenen Geschäftsjahr festgesetzt werden (§ 27 Abs. 4 DDG, Art. 52 Abs. 4 DSA).
Im Ordnungswidrigkeitenverfahren richtet sich der Bußgeldrahmen nach den jeweiligen Tatbeständen (§ 33
Abs. 6, 7 DDG). In schwerwiegenden Fällen kann gegen juristische Personen mit einem Jahresumsatz von
mehr als fünf Millionen Euro eine Geldbuße von bis zu sechs Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des
vorausgehenden Geschäftsjahres verhängt werden (§ 33 Abs. 7 Nr. 1 DDG, Art. 52 Abs. 3 DSA)
Die Befugnisse der Landesmedienanstalten bei Verstößen gegen des DSA richten sich nach JMStV und MStV
und sind ausweislich § 17 Abs. 2 Nr. 7 DDG nicht dazustellen.
7.2 Getroffene Maßnahmen
7.2.1 Für den DSC
Wie oben ausgeführt, wurden im Berichtszeitraum vier Verwaltungsverfahren eingeleitet. Ein Verfahren
wurde dadurch beendet, dass der Anbieter seinen Dienst DSA-konform ausgestaltet hat. Drei Verfahren, die
im Jahr 2024 eingeleitet worden sind, sind noch anhängig. Entsprechend wurden im Berichtszeitraum keine
Anordnungen gegen Anbieter von Vermittlungsdiensten getroffen.
Im Berichtszeitraum 2024 wurden keine Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet und entsprechend noch
keine Bußgelder verhängt.
7.2.2 Für die KidD
Es wurden keine Maßnahmen getroffen oder Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.
7.2.3 Für die BfDI
Es wurden keine Maßnahmen getroffen oder Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1300– 13 –
14 | KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE
8 Zusammenarbeit auf europäischer Ebene
Der DSC hat im Jahr 2024 auf europäischer Ebene umfassend mit den DSCs der anderen Mitgliedstaaten sowie
der Kommission zusammenarbeitet.
Anfang 2024 kam erstmals das Europäische Gremium für digitale Dienste (European Board for Digital
Services, EBDS) zusammen. Dieses Gremium setzt sich aus der Europäischen Kommission sowie allen DSCs
zusammen. Ab der vierten Sitzung im Mai 2024 war der dann gesetzlich beauftragte deutsche DSC offiziell
Teilnehmer, zuvor nur Zuhörer.
Insgesamt fanden 2024 zehn reguläre Sitzungen des EBDS statt. Die ersten Sitzungen waren von
organisatorischen Themen geprägt, etwa der Erarbeitung der Geschäftsordnung sowie eines
Jahresarbeitsplans. Im weiteren Verlauf des Jahres wurden nicht nur aktuelle Entwicklungen bei Verfahren
und Plattformregulierung angesprochen, sondern auch eine Reihe unterschiedlicher inhaltlicher Fragen
diskutiert, unter anderem zum Jugendschutz und Datenzugang für Forschende.
Im Jahr 2024 fanden zahlreiche Wahlen weltweit statt. Daher lag ein besonderer Fokus auf dem Austausch
und der Zusammenarbeit zum Thema Wahlen. Das EBDS befasste sich hierzu etwa mit den DSA-Leitlinien zu
systemischen Risiken auf sehr großen Plattformen im Zusammenhang mit Wahlen. Außerdem entwickelte es
ein "Toolkit" zur Arbeit an der Schnittstelle Wahlen/Onlineplattformen. Ferner gab es zwei außerordentliche
Sitzungen des EBDS: eine zum Verfahren zur Plattform X und eine zur Rolle von Plattformen bei den
rumänischen Präsidentschaftswahlen.
Die Europäische Kommission, als Vorsitz des EBDS, veröffentlicht die Agenden, Teilnahmelisten und
Protokolle der Sitzungen auf ihrer Webseite (siehe https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/dsa-
board).
Das EBDS hat acht Arbeitsgruppen eingerichtet, die die EBDS-Sitzungen inhaltlich vorbereiten und dem
kontinuierlichen fachlichen Austausch zwischen den DSCs dienen. Die Arbeitsgruppen sind:
1. Horizontale und rechtliche Themen
2. Zusammenarbeit
3. Inhaltemoderation und Datenzugang
4. Integrität des Informationsraums
5. Verbraucherinnen und Verbraucher und Onlinemarktplätze
6. Jugendschutz
7. Anordnungen und Strafrecht
8. IT
Der deutsche DSC ist in allen Arbeitsgruppen vertreten und bringt sich aktiv in deren Arbeit ein (in
Arbeitsgruppe 5 übernimmt der deutsche DSC den Vizevorsitz). Die Kommission, als Vorsitz der
Arbeitsgruppen, informiert auf ihrer Webseite über die Schwerpunkte der jeweiligen Arbeitsgruppen (siehe
https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/dsa-board-working-groups).
Im Berichtszeitraum eröffnete die Kommission sieben Verfahren gegen sehr große Onlineplattformen (drei zu
TikTok, zwei zu Facebook/Instagram, je eins zu AliExpress und Temu). Der deutsche DSC stand zu den
Drucksache 21/1300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 14 –
KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE | 15
Verfahren gegen TikTok, AliExpress und Temu mit der Kommission im Austausch und hat sich aktiv an der
Beweisaufnahme beteiligt, indem er Erfahrungen und Erkenntnisse aus Deutschland übermittelt hat. Im Juli
2024 gab die Kommission erstmals vorläufige Ergebnisse zu einem Verfahren bekannt. Es ging um die 2023
begonnene Untersuchung zur Plattform X, bei der der DSC ebenfalls zugearbeitet hat.
Im April 2024 trat die Verordnung über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (TTPW-VO)
in Kraft; in Gänze wirksam wird sie im Oktober 2025. Die Verordnung sieht eine koordinierende Rolle für die
jeweiligen nationalen DSCs hinsichtlich Vermittlungsdiensten vor (vgl. Art. 22 Abs. 3 S. 3 TTPW-VO). Auch
weitere Aufgaben können auf die DSCs übertragen werden (vgl. Art. 22 Abs. 3 S. 2 TTPW-VO), dies hängt
jedoch von der Ausgestaltung nationaler Gesetze und Zuständigkeiten ab.
9 Zertifizierung außergerichtlicher Streitbeilegungsstellen
Einrichtungen mit Sitz in Deutschland können sich bei dem DSC in der Bundesnetzagentur gemäß Art. 21
Abs. 2 DSA als außergerichtliche Streitbeilegungsstelle zertifizieren lassen. Die außergerichtliche
Streitbeilegung ist ein zentraler Mechanismus des Digital Services Act (DSA) zur Stärkung der Nutzerrechte.
Sie bietet Nutzenden eine schnelle, einfache und kostenfreie Möglichkeit, Konflikte über Entscheidungen von
Online-Plattformen zu lösen.
Die Entscheidung der außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle ist nicht bindend. Betroffenen Nutzern bleibt
es unbelassen, gerichtlich gegen die Plattform vorzugehen. Die Verfahrenskosten eines Verfahrens vor der
Streitbeilegungsstelle tragen die Plattformen, Nutzende müssen allenfalls eine geringe Schutzgebühr
entrichten.
Voraussetzung für eine Zertifizierung ist der Nachweis der:
1. Unabhängigkeit und Überparteilichkeit von Plattformen und Nutzenden,
2. Sachkenntnis über rechtswidrige Inhalte oder über die Anwendung und Durchsetzung der AGB einer
oder mehrerer Arten von Plattformen (inkl. juristischer Fachkenntnisse),
3. ergebnisunabhängige Vergütung der Streitschlichter,
4. leicht zugänglicher Online-Service,
5. rasche, effiziente und kostengünstige Beilegung in mindestens einer der Amtssprachen der EU sowie
6. klare und faire Verfahrensregeln, leicht und öffentlich zugänglich und Vereinbarkeit mit geltendem
Recht.
Eine einmal erteilte Zertifizierung ist maximal fünf Jahre gültig. Wenn die Voraussetzungen wegfallen, kann
sie auch schon früher widerrufen werden.
Für Anträge auf Zertifizierung als außergerichtlich Streitbeilegungsstelle stellt der DSC ein Online-
Antragsformular zur Verfügung. Dabei können Eingaben über eine Maske vorgenommen und erforderliche
ergänzende Dokumente und Nachweise als Anhang hochgeladen werden. Der DSC überprüft alle Eingänge
auf Ernsthaftigkeit und Vollständigkeit unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rahmenbedingungen und
der ergänzenden Leitfäden.
Sofern ein Antrag unvollständig ist, werden fehlende Unterlagen und Nachweise nachgefordert. Wenn der
Antrag nicht vervollständigt wird oder aus den Unterlagen hervorgeht, dass die Voraussetzungen des Art. 21
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1300– 15 –
16 | KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE
Abs. 2 DSA nicht erfüllt sind, wird der Antrag abgelehnt. Bei Vollständigkeit und Erfüllung der geforderten
Voraussetzungen, erfolgt die Zertifizierung.
Der DSC prüft alle gesetzlichen Voraussetzungen und stellt damit die Unabhängigkeit und Qualität der
Streitbeilegungsstellen sicher.
Am 12.08.2024 wurde die User Rights GmbH als erste außergerichtliche Streitbeilegungsstelle zertifiziert. Mit
der Zertifizierung ergeht die Auflage, einen jährlichen Tätigkeitsbericht zu erstellen. Im Jahr 2024 wurden
insgesamt fünf Anträge eingereicht.
10 Zertifizierung vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Das Verfahren zur Meldung rechtswidriger Inhalte sowie zum Umgang mit solchen Meldungen ist in Art. 16
DSA umfassend beschrieben. Um rechtswidrige Online-Inhalte noch schneller und effektiver zu behandeln,
setzt der DSA darüber hinaus auf die Einbindung nicht rechtsförmlichen und häufig zivilgesellschaftlichen
Engagements, indem er die Zertifizierung vertrauenswürdiger Hinweisgeber ermöglicht, Art. 22 Abs. 2 DSA.
Die Meldungen solcher Hinweisgeber nach Art. 16 Abs. 1 DSA müssen – soweit sie rechtswidrige Inhalte
betreffen und nicht nur schlichte Verstöße gegen die Terms of Services – priorisiert bearbeitet werden, ohne
dass damit eine Richtigkeitsvermutung oder eine Verpflichtung zur Löschung verbunden ist.
Die Möglichkeiten der Antragstellung sowie zum Ablauf des Verfahrens entsprechen denjenigen, die bei
außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen dargestellt werden. Auch Vertrauenswürdige Hinweisgeber werden
durch den DSC zertifiziert. Voraussetzung dafür ist nicht nur die Unabhängigkeit von Plattformen. Es handelt
sich auch stets um Organisationen, die über besondere Sachkenntnis und Expertise im Erkennen und Melden
rechtswidriger Inhalte verfügen. Insoweit genügt das Erste juristische Staatsexamen. Schließlich muss der
Nachweis erbracht werden, dass die Tätigkeit durch einen Menschen sorgfältig, genau und objektiv erbracht
wird.
Am 01.10.2024 wurde mit der Meldestelle REspect! bei der Jugendstiftung Baden-Württemberg ein
vertrauenswürdiger Hinweisgeber zertifiziert. Im Jahr 2024 wurden insgesamt 22 Anträge eingereicht.
11 Forschungsdatenzugang
In Bezug auf den Forschungsdatenzugang stand 2024 die Kommentierung von Entwurfsrechtsakten der
Kommission im Vordergrund. Der delegierte Rechtsakt zum Datenzugang für Forschende oblag in seiner
Entwicklung der Kommission, wobei die begleitende Arbeit intensiv aus den Arbeitsgruppen betrieben wurde.
Der DSC hat sich auf der Grundlage eines Austausches mit Forschenden darüber hinaus an der Konsultation
zum delegierten Rechtsakt der Kommission beteiligt.
Drucksache 21/1300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 16 –
KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE | 17
Anlage 1: Übersicht der vom DSC geführten Gespräche
Gesprächsübersicht
Datum Anlass
Name der
Unternehmen/Verbände
/Interessenvertretungen Thema
14.05.2024
Öffentliche
Veranstaltung Das NETTZ, Google, HateAid
Umsetzung DSA, Abläufe DSC,
insbesondere Trusted Flagger
und Datenzugang
16.05.2024
Externer
Austausch Weizenbaum-Institut
Datenzugang für Forschende,
insb. bei TikTok
21.05.2024
Externer
Austausch TikTok Austausch zu Wahlen
21.05.2024
Externer
Austausch Meta
Nutzung der Meldeportals vor
Wahlen
23.05.2024
Externer
Austausch
European Observatory of
Online Hate (EOOH)
Vorstellung der Arbeiten zum
Projekt eines hate speech
reporting Models
24.05.2024
Externer
Austausch Alliance4Europe
EU Election Information
Sharing and Analysis Center
29.05.2024
Externer
Austausch FDP
Austausch zu DSA und
Wahlen
05.06.2024
Externer
Austausch
Privatperson,
personenbezogene Daten-
Vertraulich
Austausch zur Bestimmung
der Nutzerzahlen von
öffentlichen Kanälen und
Gruppen von Telegram
05.06.2024
Externer
Austausch
Institute for Strategic Dialogue
gGmbH (ISD Germany)
Hate Speach und Online-
Gaming
05.06.2024
Externer
Austausch
Digitalausschuss ua. Bericht
zum DSC
Ausschusssitzung mit TOP zu
DSC
07.06.2024
Externer
Austausch
Cemas und Privatperson,
personenbezogene Daten-
Vertraulich
Austausch zur Bestimmung
der Nutzerzahlen von
öffentlichen Kanälen und
Gruppen von Telegram
07.06.2024
Externer
Austausch X
Information über Maßnahmen
vor Europawahl
11.06.2024
Externer
Austausch
Game – Verband der deutschen
Games-Branche e.V.
Durchsetzungsinstrumente
des DSA
11.06.2024
Externer
Austausch Logically.ai
KI gestützte Software, um
Desinformation aufzudecken
11.06.2024
Externer
Austausch DIHK Austausch zu Temu
12.06.2024
Externer
Austausch reset.Tech
Austausch BNetzA, Aufbau
DSC
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1300– 17 –
18 | KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE
13.06.2024
Externer
Austausch WIK GmbH Vorstellung Plasma
19.06.2024
Externer
Austausch ebay
Determination of the user
numbers
20.06.2024
Externer
Austausch
KOM, Cemas, Privatperson,
personenbezogene Daten-
Vertraulich
Telegram und Nutzerzahlen
von öffentlichen Kanälen und
Gruppen
21.06.2024
Externer
Austausch Deutscher Anwaltverein e.V. Vortrag über DSA
25.06.2024
Externer
Austausch CDU/CSU AG für Digitales DDG und Aufbau DSC
08.07.2024
Externer
Austausch Logically.ai
Neues Tool Logically Fact
Accelerate Präsentation
11.07.2024
Externer
Austausch BDI
Austausch zur Umsetzung
Digitalrechtsakte, hierunter
DSA
12.07.2024
Externer
Austausch Meta
Allgemeiner Austausch zu
Trusted Flaggern und
außergerichtlichen
Streitbeilegungsstellen
16.07.2024
Externer
Austausch Technische Universität Delft
Interview zum Thema Online
Flagging Research
17.07.2024
Externer
Austausch vzbv e.V.
Allgemeiner Austausch mit
Vertretern aller
Landesverbände und vzbv
17.07.2024
Externer
Austausch Safer Internet Center Vorstellung der Arbeit des SiC
28.08.2024
Externer
Austausch ZVEI e. V. Austausch zu Temu/Shein
28.08.2024
Externer
Austausch
Gespräch mit der
Bundesministerin im
Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
Umgang mit X und Meta und
DSC allgemein
04.09.2024
Externer
Austausch BEVH e.V.
Klassifizierung von
Onlineshops
06.09.2024
Externer
Austausch vzbv e.V.
Politischer
Mitgliederaustausch des vzbv
zum DSA
06.09.2024
Externer
Austausch AlgorithmWatch
Austausch zu Erforschung
systemischer Risiken und
Datenzugang, Vorstellung
AlgorithmWatch Papier hierzu
10.09.2024
Externer
Austausch
European Observatory of
Online Hate (EOOH)
Veranstaltung zur Vorstellung
des Tools und zum Reporting
von hate speech
10.09.2024
Externer
Austausch LAK TIP TOP zum DSC BNetzA
Drucksache 21/1300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 18 –
KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE | 19
17.09.2024
Externer
Austausch SPD Bundesgeschäftsstelle
Allgemeiner Austausch zum
Digital Services Act
20.09.2024
Externer
Austausch Markenverband
Austausch zur Erfassung
systemischer Risiken bei sehr
großen Online-Marktplätzen
18.10.2024
Externer
Austausch CSU in Bayern e.V.
Allgemeiner Austausch zum
Digital Services Act
22.10.2024
Externer
Austausch Twitch
Allgemeiner Austausch zum
Digital Services Act
28.10.2024
Externer
Austausch
Abgeordnete des
Europaparlaments (Fraktion der
Grünen / Freie Europäische
Allianz) Trusted Flagger und DSA
30.10.2024
Externer
Austausch Reset Tech Vorstellung aktueller Studien
05.11.2024
Externer
Austausch Zalando Verschiedene Themen DSA
07.11.2024
Externer
Austausch SO DONE GmbH
Austausch zur Tätigkeit von
SO DONE GmbH
08.11.2024
Externer
Austausch Gesis
Austausch zur Infrastruktur
von Gesis für Forschende zur
Beantragung von Datenzugang
12.11.2024
Externer
Austausch EFCSN
Allgemeiner Austausch zu den
Themen Plattform-Monitoring
und Desinformation
13.11.2024
Externer
Austausch Markenverband + Nordemann
Austausch zu möglichen
Methoden der Bestimmung
von systemischen Risiken nach
Art. 34 DSA
15.11.2024
Externer
Austausch
Forschungscommunity
(unterschiedliche Akteure)
Austausch mit Forschenden
zum Draft Delegated Act on
Data Access
18.11.2024
Externer
Austausch Meta
Austausch zu aktuellen
Themen nach dem Digital
Services Act
19.11.2024
Externer
Austausch
Institute for Strategic Dialogue
gGmbH (ISD Germany)
ISD-Briefing zu systemischen
Risiken für Wahlprozesse
26.11.2024
Externer
Austausch Google
Vorstellung der Risikoberichte
von Google
26.11.2024
Öffentliche
Veranstaltung
TikTok, Amadeu Antonio
Stiftung
Informationsveranstaltung zur
Bundestagswahl und
Medienkompetenz, TikTok
schildert Medienkompetenz-
Strategien (u.a. in Kooperation
mit AAS)
03.12.2024
Externer
Austausch TikTok Projekt Clover
06.12.2024
Externer
Austausch Reset Tech
Austausch zu
Forschungsaktivitäten
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1300– 19 –
20 | KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE
17.12.2024
Externer
Austausch Forschungscommunity
Austausch mit Forschenden
zum Draft Delegated Act on
Data Access
Drucksache 21/1300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 20 –
KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE | 21
Impressum
Herausgeber
Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen
Tulpenfeld 4
53113 Bonn
Bezugsquelle | Ansprechpartner
DSC in der Bundesnetzagentur
Tulpenfeld 4
53113 Bonn
DSC10-Postfach@bnetza.de
www.dsc.bund.de
Tel. +49 228 14-0
Fax +49 228 14-8872
Stand
Juli 2025
Text
DSC10, DSC11, DSC12
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1300– 21 –
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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