Anzahl und Entwicklung von Abschiebungen aus Einrichtungen des Gesundheitssystems
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Anzahl und Entwicklung von Abschiebungen aus Einrichtungen des Gesundheitssystems
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3425
21. Wahlperiode 23.12.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Julia-Christina Stange, Clara Bünger, Nicole Gohlke,
Dr. Michael Arndt, Jorrit Bosch, Anne-Mieke Bremer, Maik Brückner, Agnes
Conrad, Mandy Eißing, Katrin Fey, Kathrin Gebel, Christian Görke, Ates Gürpinar,
Mareike Hermeier, Maren Kaminski, Ferat Koçak, Cansin Köktürk, Ina Latendorf,
Sonja Lemke, Stella Merendino, Sören Pellmann, Heidi Reichinnek, Zada
Salihović, David Schliesing, Evelyn Schötz, Aaron Valent, Donata Vogtschmidt,
Sarah Vollath und der Fraktion Die Linke
Anzahl und Entwicklung von Abschiebungen aus Einrichtungen des
Gesundheitssystems
Der 129. Deutsche Ärztetag hat 2025 die zuständigen Behörden aufgefordert,
wegen der Gefährdung des Gesundheitszustandes Betroffener „in allen
Bundesländern die Abschiebung Geflüchteter aus stationären und weiteren
medizinischen Einrichtungen für unzulässig zu erklären“. Der Beschluss betont dabei,
dass die Unzulässigkeitsregelungen „grundsätzlich auch auf andere
medizinische Einrichtungen auszudehnen [sind]“ und nennt die „Erweiterung um
sensible Bereiche wie Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen und andere medizinische
Einrichtungen“ sowie Einrichtungen „z. B. in der ambulanten Versorgung oder
dem Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD)“ (www.bundesaerztekammer.de/fil
eadmin/user_upload/BAEK/Aerztetag/129.DAET/2025-07-02_Beschlussproto
koll_129._DAET.pdf).
Zur Begründung heißt es: „Abschiebungen aus stationärer Behandlung sind ein
schwerer Eingriff in eine medizinische Behandlung. Sie können den
Gesundheitszustand der betroffenen Person massiv und auch langfristig verschlechtern
und so schwerwiegende Folgen haben. Für die Betroffenen stellt eine
Abschiebung aus dem Krankenhaus eine massive Belastung dar und verunsichert
Mitpatientinnen und Mitpatienten stark. Dies gilt in gleicher Weise für andere
medizinische Einrichtungen, z. B. in der ambulanten Versorgung oder dem
Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD).“ Diese Einschätzung wird von zahlreichen
weiteren Expertinnen und Experten geteilt, etwa von der
Bundesarbeitsgemeinschaft Psychosozialer Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer e. V. (www.baff-
zentren.org/themen/recht/aktuelles-recht/abschiebung-aus-dem-krankenhaus-re
chtliche-und-klinische-einordnung/), dem Deutschen Institut für
Menschenrechte (www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/Publikatione
n/Analyse_Studie/Analyse_Abschiebung_trotz_Krankheit.pdf) und der beim
Bundesministerium der Justiz angesiedelten Nationalen Stelle zur Verhütung
von Folter (www.nationale-stelle.de/fileadmin/dateiablage/Dokumente/Bericht
e/Jahresberichte/NSzVvF_Jahresbericht_2024-DE.pdf). Einige Bundesländer
wie Thüringen (www.fluechtlingsrat-thr.de/sites/fluechtlingsrat/files/pdf/gesetz
e_verordnungen/thueringen/2019 Prozent2003 Prozent2015 Prozent20Th%C3
ProzentBCr%20Erlass%20-%20Abschiebungen%20bei%20station%C3 Prozen
tA4rem%20Krankenhausaufenthalt.pdf), Rheinland-Pfalz (https://fluechtlingsra
t-rlp.de/wp-content/uploads/2019/04/RS_Aufenthaltsbeendigung_aus_Kranken
haeusern.pdf), Bremen (www.inneres.bremen.de/sixcms/media.php/13/202012
18 Prozent2BErlass%2B%25C3 Prozent25BCber%2Bdas%2Bgeplante%2BEin
schreiten%2Bbei%2BZur%25C3 Prozent25BCck-oder%2BAbschiebung%2Ba
us%2Bsensiblen%2BBereichen%2B%2528gez.%2529.pdf), Brandenburg
(https://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/aw_auslr_nr__202
0_09), Berlin (www.berlin.de/einwanderung/service/downloads/artikel.87509
7.php) und Schleswig-Holstein (www.frsh.de/fileadmin/pdf/behoerden/Erlass
e_ab_2012/01b_unterzeichnete_Anlage_zum_Erlass_v._06.10.2017.pdf) haben
seit 2017 über konkretisierende Anweisungen wie Runderlasse oder Erlasse
Abschiebungen aus stationärer Behandlung aus diesen Gründen grundsätzlich
für unzulässig erklärt oder stark eingeschränkt.
In Bremen gilt zudem eine Erweiterung um sensible Bereiche wie Arztpraxen,
Pflegeeinrichtungen und andere medizinische Einrichtungen (ebd.). In
Thüringen wurde sie auf ausreisepflichtige Personen mit nahen Angehörigen in
stationärer Behandlung ausgeweitet (ebd.).
Grundsätzlich hat nach höchstrichterlicher Auffassung die von Abschiebung
bedrohte Person eine Mitwirkungspflicht bei der Prüfung der näheren
Umstände und der Frage des Vorliegens eines gesundheitlichen Abschiebehindernisses,
etwa durch Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung. Diese
Mitwirkungspflicht entbindet die Behörde jedoch nicht von ihrer eigenen
Aufklärungspflicht zur Feststellung eben dieses. Die Aufklärungspflicht besteht auch,
wenn Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung vorliegen und damit die
konkrete Gefahr einer (weiteren) schweren Gesundheitsschädigung droht
(Bundesverfassungsgericht [BVerfG] vom 20. April 2022 – 2 BvR 1713/21).
Über die Anzahl und Merkmale dieser Vorkommnisse gibt es bisher keine
offiziellen Angaben, weder auf Bundes- noch auf Landesebene. Die
Gesundheitsorganisation Internationale Ärzt*innen für die Verhütung des Atomkrieges,
Ärzt*innen in sozialer Verantwortung (IPPNW) betreibt eine Meldestelle für
Abschiebungen aus dem Krankenhaus (www.abschiebungen-krankenhaus.de/st
artseite). Verlässliche Angaben über die Zahl der Betroffenen zur Verfügung zu
stellen, ist aber nach Ansicht der Fragesteller*innen aber eigentlich eine
Aufgabe, der die zuständigen Behörden nachkommen müssten. Nach Ansicht der
Fragesteller*innen ist das Problem auch bei ggf. geringer Fallzahl relevant,
weil die allgemeine abschreckende Wirkung nicht nur die unmittelbar
Betroffenen berührt, sondern auch zahlreiche weitere Personen in ihrem Verhalten
beeinflusst.
An einer Aufenthaltsbeendigung sind trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit
der Länder eine Vielzahl von Behörden im Bund und in den Ländern beteiligt.
Insbesondere bei der Abschiebung von „Straftätern und Gefährdern“ arbeiten
Bund und Länder in festen Institutionen zusammen (www.bmi.bund.de/DE/the
men/migration/rueckkehrpolitik/rueckkehr-und-rueckfuehrungen/rueckkehr-un
d-rueckfuehrungen-node.html). Zudem verfolgt die amtierende
Bundesregierung das politische Ziel, die Anzahl der Überstellungen und Abschiebungen
deutlich zu erhöhen (www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/20
25/09/geas-umsetzung.html) und ist auch in die Umsetzung dieser Politik stark
involviert. Mit der vorliegenden Kleinen Anfrage sollen Fragen zum Ausmaß
zu Entwicklungen der Abschiebepraxis aus Gesundheitseinrichtungen
beantwortet werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Abschiebungen bzw. Dublin-Überstellungen von
ausreisepflichtigen Personen wurden in den Jahren von 2018 bis 2025 aus stationären
(einschließlich der forensischen Psychiatrie), teilstationären, ambulanten
oder anderen medizinischen Einrichtungen sowie aus Pflegeeinrichtungen
oder Räumen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes nach Kenntnis der
Bundesregierung durchgeführt oder abgebrochen (bitte nach
Einrichtungstyp, ggf. Station, Bundesland, Zielland der Maßnahme sowie nach
Herkunftsland, Geschlecht und Alter der betroffenen Person aufschlüsseln)?
2. Wenn der Bundesregierung zu Frage 1 keine Zahlen oder Informationen
vorliegen, hat sie zumindest eine ungefähre Einschätzung dazu, in
welchem Umfang Abschiebungen bzw. Überstellungen aus stationären
(einschließlich der forensischen Psychiatrie), teilstationären, ambulanten oder
anderen medizinischen Einrichtungen sowie aus Pflegeeinrichtungen oder
Räumen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes erfolgen (bitte ausführen)?
3. Wenn der Bundesregierung weder zu Frage 1 noch zu Frage 2 Zahlen,
Informationen oder Einschätzungen vorliegen sollten, wird sie versuchen,
sich über im Bereich der Abschiebungen bestehende Bund-Länder-
Einrichtungen bzw. entsprechende regelmäßige Besprechungen und den
Austausch mit den Bundesländern zu diesem Thema entsprechende
Erkenntnisse zu verschaffen, und wenn nein, warum nicht (bitte ausführen
und begründen)?
4. Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung zu der Frage, ob bzw.
inwiefern Abschiebungen bzw. Überstellungen aus stationären
(einschließlich der forensischen Psychiatrie), teilstationären, ambulanten oder
anderen medizinischen Einrichtungen sowie aus Pflegeeinrichtungen oder
Räumen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes heraus rechtlich zulässig
bzw. medizinethisch verantwortbar (bitte differenzieren) sind (bitte
begründen), auch vor dem Hintergrund, dass sie auf Bundestagsdrucksache
18/9603 zu Frage 19 erklärte, dass eine stationäre Behandlung in einem
Krankenhaus ein Anhaltspunkt für eine lebensbedrohliche oder
schwerwiegende Erkrankung, die sich durch eine Abschiebung wesentlich
verschlechtern würde, sein kann?
5. Wie bewertet die Bundesregierung die in der Vorbemerkung der
Fragestellenden genannten Regelungen verschiedener Bundesländer zur
(Un-)Zulässigkeit von Abschiebungen aus stationärer Behandlung, aus
Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen und anderen medizinischen
Einrichtungen, und wird die Bundesregierung ggf. die Initiative ergreifen, um zu
bundesweit geltenden, einheitlichen entsprechenden Regelungen zu
kommen, wenn nein, warum nicht, und wenn ja, wie?
6. In welchem Umfang und in welchen Fallkonstellationen sind die für
aufenthaltsbeendende oder einreiseverhindernde Maßnahmen zuständigen
Behörden (bitte nach Ausländerbehörden bei Abschiebungen, dem
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [BAMF] bei Überstellungen sowie
der Bundespolizei bei Zurückschiebungen und Zurückweisungen
differenzieren) nach Auffassung der Bundesregierung im Rahmen ihrer
Amtsermittlungs-, Fürsorge- und Aufklärungspflicht zur Prüfung bzw.
Feststellung eines gesundheitlichen Abschiebehindernisses verpflichtet,
was gilt diesbezüglich insbesondere für Abschiebungen bzw.
Überstellungen aus medizinischen Einrichtungen (bitte so genau wie möglich
ausführen), in welchem Umfang geschieht dies nach Kenntnis der
Bundesregierung in der Praxis, und welche Regelungen oder Handlungsanweisungen
gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung hierzu auf der Ebene der
Bundesländer (bitte ausführen)?
7. Über welche eigenen (fach)ärztlichen, psychiatrischen oder
psychologischen Kompetenzen und bzw. oder Kapazitäten verfügen staatliche Stellen
(Ausländerbehörden, das BAMF, die Bundespolizei) hinsichtlich der
Prüfung bzw. Feststellung gesundheitlicher Abschiebungshindernisse bei
Abschiebungen bzw. Überstellungen bzw. Zurückschiebungen bzw.
Zurückweisungen (bitte ausführen), und in welchem Umfang, nach welchen
Kriterien und in welchen Fallkonstellationen greifen die Behörden
(Ausländerbehörden, BAMF, Bundespolizei; bitte differenzieren) dabei auf
externen medizinischen Sachverstand zurück (etwa durch die Beauftragung
entsprechender Gutachten bzw. Stellungnahmen bzw.
Reisefähigkeitsprüfungen usw.; bitte so genau wie möglich ausführen)?
8. Wie stellen die Ausländerbehörden, das BAMF und die Bundespolizei
(bitte differenzieren) sicher, dass abgeschobene oder zurückgeschobene
bzw. zurückgewiesene Personen mit einem behandlungsbedürftigen
Krankheitsbild (physische oder psychische Erkrankung) im Zielstaat die
benötigte lückenlose medizinische (medikamentös, psychotherapeutisch)
Versorgung erhalten, und wie wird vorab festgestellt bzw. festgelegt, in
welchem Umfang und für welche Zeiträume eine solche Behandlung im
Zielstaat sichergestellt werden muss (bitte ausführen)?
9. Mit welchen Maßnahmen und Verfahren stellen Behörden
(Ausländerbehörden, BAMF, Bundespolizei) bei Abschiebungen bzw. Überstellungen
bzw. Zurückschiebungen bzw. Zurückweisungen sicher, dass die
aufenthaltsbeendende oder einreiseverhindernde Maßnahme selbst den
Gesundheitszustand der abgeschobenen Person nicht nachhaltig erheblich
verschlechtert (bitte ausführen), in welchem Umfang und auf welche Weise
wird nach Kenntnis der Bundesregierung erhoben, inwiefern sich
gesundheitsbedingte Gefahren nach einer Abschiebung bzw. Überstellung bzw.
Zurückschiebung bzw. Zurückweisung realisiert haben oder nicht (bitte
ausführen), und wird sich die Bundesregierung für die Einführung eines
„Post-Abschiebungs-Monitorings“ einsetzen, um die Auswirkungen der
staatlichen Abschiebungspolitik auf die Gesundheit der Betroffenen
eruieren zu können (wenn nein, warum nicht)?
10. In wie vielen Fällen wurde bei der Abschiebung psychisch oder physisch
erkrankter Personen bei der Abschiebung aus Gesundheitseinrichtungen
physische Gewalt durch Sicherheitskräfte (Zwangsmedikation, Hand- und
Fußfesseln) angewendet?
11. Wie steht die Bundesregierung angesichts der in der Vorbemerkung der
Fragesteller skizzierten Situation und Experteneinschätzungen zu einem
bundesweiten Moratorium oder ähnlichen Vereinbarungen über die
Unzulässigkeit von Abschiebungen oder Überstellungen aus stationären und
anderen medizinischen Einrichtungen, sieht die Bundesregierung
diesbezüglich einen gesetzlichen Änderungsbedarf, und wird sie ggf. entsprechende
Gesetzesinitiativen erarbeiten (wenn nein, warum nicht)?
12. Welche zentralen Rechtsprechungsvorgaben des
Bundesverfassungsgerichts, des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind nach Auffassung der
Bundesregierung bei Abschiebungen von (psychisch) kranken Menschen zu
beachten, insbesondere in Bezug auf entsprechende Amtsermittlungs- und
Aufklärungspflichten staatlicher Behörden (etwa auch zur Einholung
medizinischer bzw. psychologischer bzw. psychiatrischer bzw.
gutachterlicher Stellungnahmen), und inwiefern sind die strengen Anforderungen
und Ausschlussregelungen des Aufenthaltsrechts, insbesondere § 60a
Absatz 2c und 2d sowie § 60 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG;
etwa, dass die gesetzliche Vermutung, dass keine gesundheitlichen
Abschiebungshindernisse vorliegen, nur durch Vorlage einer qualifizierten
ärztlichen Bescheinigung eines approbierten Arztes entkräftet werden
kann), mit diesen Rechtsprechungsvorgaben vereinbar bzw. welchen
Rechtsänderungsbedarf sieht die Bundesregierung diesbezüglich ggf.
(bitte so ausführlich wie möglich darlegen)?
13. Welche Rechtsprechungsvorgaben des BVerfG, des EuGH, des EGMR
und der Verwaltungsgerichtsbarkeit müssen Ausländerbehörden, das
BAMF und die Bundespolizei bei der Anwendung der gesetzlichen
Regelungen nach § 60a Absatz 2c und 2d sowie § 60 Absatz 7 AufenthG
zwingend beachten, um eine verfassungs- und menschenrechtskonforme
Anwendung dieser Vorschriften im Umgang mit (psychisch) kranken
Menschen bei Abschiebungen, Überstellungen usw. in der Praxis
sicherzustellen (bitte ausführen)?
14. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gerichtsentscheidungen, die
der Begründung zur Einführung des § 60a Absatz 2c AufenthG
entgegenstehen, wonach gutachterliche Stellungnahmen von psychologischen
Psychotherapeutinnen und psychologischen Psychotherapeuten bei
Abschiebungen grundsätzlich nicht zu beachten seien (vgl. Begründung zu
Artikel 2 Nummer 2 auf Bundestagsdrucksache 18/7538), wie ist nach
Kenntnis der Bundesregierung die diesbezügliche Praxis der
Ausländerbehörden, des BAMF und der Bundespolizei, sprich: werden gutachterliche
Stellungnahmen von psychologischen Psychotherapeutinnen und
psychologischen Psychotherapeuten bei Abschiebungen, Überstellungen,
Zurückschiebungen und Zurückweisungen beachtet oder nicht, und wie
sollte es nach Auffassung der Bundesregierung sein (bitte ausführlich
darlegen)?
15. Ist die auf Bundestagsdrucksache 18/9603 zu Frage 18 von der
Bundesregierung getätigte Aussage, „dass in gesetzeskonformer Weise
vorgebrachte, ersichtliche oder bereits amtsbekannte Abschiebungshindernisse
von Amts wegen zu beachten sind, wie es auch den Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts, etwa dem Kammerbeschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1998 – 2 BvR 185/98 – oder auch dem
Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2014
– 2 BvR 1795/14 – entspricht“, so zu verstehen, dass nur
„gesetzeskonform“ vorgebrachte Abschiebungshindernisse zu beachten seien, sodass
etwa nicht „unverzüglich“ vorgelegte ärztliche Bescheinigungen (vgl. § 60
Absatz 2d AufenthG; in der Begründung hierzu heißt es zu der Pflicht der
unverzüglichen Vorlage: „Tut er dies nicht, kann sich der Ausländer später
grundsätzlich nicht auf die bescheinigte Erkrankung berufen.“) oder nicht
unmittelbar nach Erhalt der Abschiebungsandrohung vorgelegte ärztliche
Bescheinigungen zu im Herkunftsland erlittenen traumatisierenden
Erfahrungen (vgl. ebenso die Begründung zu § 60 Absatz 2d AufenthG)
unberücksichtigt bleiben könnten (in der genannten Begründung heißt es, dass
eine verspätet vorgelegte ärztliche Bescheinigung nicht mehr
berücksichtigt werden darf, die Behörde verfüge insoweit über keinen
Ermessensspielraum mehr), oder wie ist diese Antwort zu verstehen (bitte
nachvollziehbar ausführen)?
16. Ist die Bundesregierung dazu bereit, in einen fachlichen Austausch zu
treten mit medizinischen bzw. psychologischen bzw. psychotherapeutischen
Fachverbänden zu der Frage, welche Änderungen es aus deren Sicht in
Bezug auf das geltende Asyl- und Aufenthaltsrecht ggf. geben sollte, um
zu einem medizinisch bzw. medizin-ethisch verantwortbaren Umgang mit
(psychisch) kranken Menschen bei Abschiebungen zu kommen (wenn
nein, bitte begründen)?
17. Ist die Bundesregierung bereit, den von der „Unterarbeitsgruppe
Vollzugsdefizite“ im April 2015 formulierten Lösungsvorschlag aufzugreifen und
in Zusammenarbeit mit den Bundesländern und den medizinischen bzw.
psychotherapeutischen Fachverbänden für eine entsprechende
Realisierung einzutreten, wonach eine von allen Seiten akzeptierte neutrale und
fachlich spezialisierte medizinische Einrichtung zur Beurteilung
medizinischer Fragestellungen geschaffen werden könnte, die vom BAMF, der
Bundespolizei und den Ausländerbehörden z. B. zur Klärung der
Reisefähigkeit bzw. gesundheitsbedingten Abschiebungshindernisse genutzt
werden könnte (Nachfrage zur Antwort zu Frage 14 auf
Bundestagsdrucksache 18/9603; wenn nein, bitte begründen)?
18. Worin besteht das „wirksame System für die Überwachung von
Rückführungen“ in Deutschland, das nach Artikel 8 Absatz 6 der EU-
Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 alle
Mitgliedstaaten schaffen mussten (bitte so ausführlich wie möglich darlegen),
inwiefern ist insbesondere die Abschiebung von physisch und psychisch
kranken Menschen ein fester Bestandteil dieser Überwachung, und welche
wesentlichen Erkenntnisse, Beobachtungen oder Handlungserfordernisse
haben sich bislang aus dieser Überwachung ergeben, insbesondere mit
Blick auf den Umgang mit kranken Menschen und der Aufklärung
etwaiger gesundheitsbedingter Abschiebungshindernisse (bitte so genau wie
möglich darlegen)?
Berlin, den 18. Dezember 2025
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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